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Steuer-Luchs Die Künstlersozialabgabe 2015 Auch dieses Jahr möchte ich Sie an die Künstlersozialabgabe erinnern. Dabei muss jedes Unternehmen seine Abgabeschuld für 2014 selbst ermitteln und spätestens bis zum 31. März 2015 melden. Der Abgabesatz liegt für 2014 und 2015 bei 5,2 %. Dabei stellt sich die Frage, ob auch Sie abgabepflichtig sind: Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse verpflichtet, wenn sie typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen, etc. sind oder nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unter- nehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Was bedeutet jetzt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“: Für die Künstlersozialabgabe 2014 (Meldetermin 31.03.2015) gilt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ bei Eigenwerbung als erfüllt, wenn regelmäßig einmal jährlich Wer- bemaßnahmen für das eigene Unternehmen durchgeführt werden. Ab dem 01.01.2015 (Meldetermin 31.03.2016) gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber. Eine Abgabepflicht besteht danach nur, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe? Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbstän- dige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabe- satz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden, in jede Berechnung mit einbezogen werden. Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Un- erheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner oder als Gruppe (Gesellschaft bür- gerlichen Rechts; Partnerschaftsgesellschaft) auftritt.

Die Künstlersozialabgabe 2015

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Steuer-Luchs

Die Künstlersozialabgabe 2015

Auch dieses Jahr möchte ich Sie an die Künstlersozialabgabe erinnern. Dabei muss jedes

Unternehmen seine Abgabeschuld für 2014 selbst ermitteln und spätestens bis zum 31.

März 2015 melden.

Der Abgabesatz liegt für 2014 und 2015 bei 5,2 %.

Dabei stellt sich die Frage, ob auch Sie abgabepflichtig sind:

Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform zur Abgabe an die Künstlersozialkasse

verpflichtet, wenn sie

typische Verwerter, wie Verlage, Orchester, Werbeagenturen, etc. sind oder

nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten zur Werbe- oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen erteilen (Eigenwerber), oder

nach der Generalklausel, nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Leistungen oder Werke für Zwecke des Unter-nehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

Was bedeutet jetzt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“:

Für die Künstlersozialabgabe 2014 (Meldetermin 31.03.2015) gilt das Merkmal „nicht nur gelegentlich“ bei Eigenwerbung als erfüllt, wenn regelmäßig einmal jährlich Wer-bemaßnahmen für das eigene Unternehmen durchgeführt werden.

Ab dem 01.01.2015 (Meldetermin 31.03.2016) gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze für Eigenwerber. Eine Abgabepflicht besteht danach nur, wenn das gezahlte Entgelt für alle Aufträge pro Kalenderjahr 450 Euro übersteigt.

Wie ermittelt sich die Künstlersozialabgabe?

Alle Zahlungen, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Laufe eines Jahres an selbstän-

dige Künstler und Publizisten leistet, werden aufsummiert und mit dem jeweiligen Abgabe-

satz multipliziert. Hierbei ist zu beachten, dass auch alle Auslagen und Nebenkosten, mit

Ausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen, die einem Künstler erstattet werden,

in jede Berechnung mit einbezogen werden.

Beachten Sie, dass die Künstlersozialabgabe nur dann geleistet werden muss, wenn eine

natürliche Person mit dem Auftrag betraut wurde und für die Leistung das Entgelt erhält. Un-

erheblich ist, ob der selbständige Künstler als Einzelner oder als Gruppe (Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts; Partnerschaftsgesellschaft) auftritt.

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Beispiele für die Entrichtung einer Künstlersozialabgabe:

Erstellung einer Firmeninternetseite

Erstmalige Erstellung von Briefpapier, Visitenkarten, etc.

Kauf von Kunstgegenständen (z.B. Plastiken) für Verkaufsräume

Kauf von Fotografien für Werbezwecke, etc.

Entwurf einer Stellenanzeige

TIPP:

Beachten Sie aber, dass Zahlungen an z.B. Werbeagenturen, die in der Rechtsform einer

GmbH, einer KG oder einer OHG (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.07.2014) betrie-

ben werden, nicht künstlersozialabgabepflichtig sind.