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Wo kommen denn diePunkte her und wie wird
man sie los?
DVR-Fortbildung für Lehrgangsleiter2005/2006
HintergrundHintergrund
§4 (1) StVG:
„Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde (...) Maßnahmen zu ergreifen.“
AnwendungAnwendung
§4 (2) StVG:
„Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 (3) Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten (...) zu bewerten.“Ordnungswidrigkeit = 1 bis 4 PunkteOrdnungswidrigkeit = 1 bis 4 Punkte
Straftat = 5 bis 7 PunkteStraftat = 5 bis 7 Punkte
Wo kommen denn diese Punkte eigentlich her?
Wo sind die Punkte definiert?Wo sind die Punkte definiert?
§4 (2) StVG:
Die Bewertung findet nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß §6 (1) Nr. 1 Buchstabe s statt.
= Anlage 13 FeV= Anlage 13 FeV
Wie wird mit Ausnahmen umgegangen?Wie wird mit Ausnahmen umgegangen?
§28a StVG:
Auch bei Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs wegen Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse ist für eine Eintragung der vorgesehene Regelsatz maßgebend.
Mehrere zeitgleich möglich?Mehrere zeitgleich möglich?
§4 (2) StVG:
„Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.“
z.B. Rotlicht in Verbindung mit Geschwindigkeit
z.B. Rotlicht in Verbindung mit Geschwindigkeit
nicht aber Körperverletzung und Fahrerflucht, da zwei
Handlungen
nicht aber Körperverletzung und Fahrerflucht, da zwei
Handlungen
Was wird eigentlich wann eingetragen?
EintragungEintragung
Wann werden die Entscheidungen eingetragen?
Die Eintragung einer belastenden Entscheidung erfolgt immer erst nach Rechtskraft bzw. Bestandskraft der Entscheidung
Die Eintragung einer belastenden Entscheidung erfolgt immer erst nach Rechtskraft bzw. Bestandskraft der Entscheidung
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a StVG, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 EURO festgesetzt wird
oder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wird.
Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a StVG, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 EURO festgesetzt wird
oder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wird.
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
• wenn die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde;
• bei Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre oder Fahrverbot
Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,
• wenn die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde;
• bei Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre oder Fahrverbot
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Entscheidungen über die Fahrerlaubnis:• Unanfechtbare Versagung• unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Entziehung, Widerruf, Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde
• Verzicht• Unanfechtbare Ablehnung auf
Verlängerung der Geltungsdauer• Beschlagnahme, Sicherstellung
Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO
Entscheidungen über die Fahrerlaubnis:• Unanfechtbare Versagung• unanfechtbare oder sofort vollziehbare
Entziehung, Widerruf, Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde
• Verzicht• Unanfechtbare Ablehnung auf
Verlängerung der Geltungsdauer• Beschlagnahme, Sicherstellung
Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit denen das Recht aberkannt wird, in diesem Land von einer deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit denen das Recht aberkannt wird, in diesem Land von einer deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Fahrerlaubnis auf Probe:• Anordnung der Teilnahme an einem
Aufbauseminar• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung
der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
Fahrerlaubnis auf Probe:• Anordnung der Teilnahme an einem
Aufbauseminar• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung
der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
EintragungEintragung
Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)
Mehrfach auffällige Kraftfahrer:• Verwarnung bei 8 Punkten• Anordnung der Teilnahme an einem
Aufbauseminar bei 14 oder mehr Punkten• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung
der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar
Mehrfach auffällige Kraftfahrer:• Verwarnung bei 8 Punkten• Anordnung der Teilnahme an einem
Aufbauseminar bei 14 oder mehr Punkten• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung
der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar
Was passiert denn so beim Sammeln der Punkte?
MaßnahmenMaßnahmen
§4 (3) StVG:
„Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:“
MaßnahmenMaßnahmen
8 bis < 13 Punkte ( §4 (3) Nr.1 StVG ):
schriftliche Unterrichtungschriftliche Unterrichtung
Hinweis auf Aufbauseminar für PunktauffälligeHinweis auf Aufbauseminar für Punktauffällige
MaßnahmenMaßnahmen
14 bis 17 Punkte ( §4 (3) Nr.2 StVG ):
Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige
Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige
wurde in den letzten fünf Jahren schon an ASP teilgenommen, schriftliche Verwarnung
wurde in den letzten fünf Jahren schon an ASP teilgenommen, schriftliche Verwarnung
Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung nach § 4 (3) Nr. 9 StVG
Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung nach § 4 (3) Nr. 9 StVGHinweis auf Entzug bei 18 oder mehr PunktenHinweis auf Entzug bei 18 oder mehr Punkten
MaßnahmenMaßnahmen
14 bis 17 Punkte ( §4 (3) Nr.2 StVG ):
Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige
Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, weil nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. (§ 4 (11) StVG)
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, weil nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. (§ 4 (11) StVG)
MaßnahmenMaßnahmen
18 oder mehr Punkte ( §4 (3) Nr.3 StVG ):
Entzug der FahrerlaubnisEntzug der FahrerlaubnisBindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit.
Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit.
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins. (§ 4 (10) StVG)
Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins. (§ 4 (10) StVG)
Ausnahme bei MaßnahmenanordnungAusnahme bei Maßnahmenanordnung
1. Ausnahme ( §4 (5) StVG ): 13 Punkte Stellung
Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Behörde ihn schriftlich verwarnt hat (Maßnahme bei 8 bis 13 Punkten), wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Behörde ihn schriftlich verwarnt hat (Maßnahme bei 8 bis 13 Punkten), wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert.
2. Ausnahme ( §4 (5) StVG ): 17 Punkte Stellung
Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat (Maßnahme 14 bis 17 Punkte) wird sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert.
Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat (Maßnahme 14 bis 17 Punkte) wird sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert.
„freiwillige“ Maßnahmen zum Punkteabbau
Möglichkeit 1Möglichkeit 1
„freiwillige Teilnahme an einem Aufbaus-seminar bei Punktestand < 9 ( §4 (4) StVG ):
Abzug von 4 PunktenAbzug von 4 Punkten
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars
Möglichkeit 2Möglichkeit 2
„freiwillige Teilnahme an einem Aufbaus-seminar bei Punktestand zwischen 9 und 13 Punkten ( §4 (4) StVG ):
Abzug von 2 PunktenAbzug von 2 Punkten
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars
Möglichkeit 3Möglichkeit 3
„freiwillige Teilnahme“ an einer verkehrspsychologischen Beratung nachTeilnahme an einem Aufbausseminar und nach Erreichen von 14 Punkten. ( §4 (4) StVG ):
Abzug von 2 PunktenAbzug von 2 Punkten
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung
Möglichkeit 4Möglichkeit 4
„freiwillige Teilnahme“ an einer verkehrspsychologischen Beratung nachTeilnahme an einem Aufbausseminar für Fahranfänger, wenn im Anschluss noch innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere wenigerschwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden. ( §4 (4) StVG ):
Abzug von 2 PunktenAbzug von 2 Punkten
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung
bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung
Hinweis 1Hinweis 1
5-Jahres-Regel ( §4 (4) StVG )
Der Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
Der Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungs-datum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungs-datum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Hinweis 2Hinweis 2
Unter „Null“ geht nicht ( §4 (4) StVG )
Ein Punktabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.Ein Punktabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
„zeitlicher“ PunkteabbauBegriff der Tilgung und
Tilgungshemmung
TilgungsfristenTilgungsfristen
Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ).Die Tilgungsfristen betragen:
2 Jahre*
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Owi)
2 Jahre*
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Owi)
* Achtung, Tilgungshemmung beachten
TilgungsfristenTilgungsfristen
Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ).Die Tilgungsfristen betragen:
5 Jahre*bei Punkten wegen Straftaten ausgenommen Entscheidungen wegen Straftaten in Verbindung mit
• Alkohol oder Drogen (§ 315 c (1) Nr. 1 Buchst. a StGB§ 316 StGB; § 323 a StGB);
• Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB);• Isolierte Sperre (§ 69a (1) Satz 3 StGB);• Aberkennung des Rechts von einer ausländischen
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (§ 69 b StGB).
5 Jahre*bei Punkten wegen Straftaten ausgenommen Entscheidungen wegen Straftaten in Verbindung mit
• Alkohol oder Drogen (§ 315 c (1) Nr. 1 Buchst. a StGB§ 316 StGB; § 323 a StGB);
• Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB);• Isolierte Sperre (§ 69a (1) Satz 3 StGB);• Aberkennung des Rechts von einer ausländischen
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (§ 69 b StGB).* Achtung, Tilgungshemmung beachten
TilgungsfristenTilgungsfristen
Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ).Die Tilgungsfristen betragen:
10 Jahre*in allen übrigen Fällenz.B. • Alkoholstraftaten,• Verzicht auf Fahrerlaubnis• Versagung der Fahrerlaubnis• Entziehung der Fahrerlaubnis
10 Jahre*in allen übrigen Fällenz.B. • Alkoholstraftaten,• Verzicht auf Fahrerlaubnis• Versagung der Fahrerlaubnis• Entziehung der Fahrerlaubnis
* Achtung, Tilgungshemmung beachten
TilgungshemmungTilgungshemmung
Sind im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung nur zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungenvorliegen ( §29 (6) StVG ).
Das ist die Zentralaussage zur Tilgungshemmung, also der Sammlung von Punkten!
Das ist die Zentralaussage zur Tilgungshemmung, also der Sammlung von Punkten!
TilgungshemmungTilgungshemmung
Was sagt der § 29 StVG konkret?
Straftaten hindern die Tilgung von Straftaten und OrdnungswidrigkeitenStraftaten hindern die Tilgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten,
aber nicht die Tilgung von Straftaten
Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten,
aber nicht die Tilgung von Straftaten
TilgungshemmungTilgungshemmung
Was sagt der § 29 StVG (6) konkret?
Die Tilgung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffenen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ist.
Die Tilgung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffenen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ist.
!
Probezeit ist harte Zeit!
TilgungshemmungTilgungshemmung
Was sagt der § 29 StVG (6) konkret?
Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt!
Ausnahme: Entscheidungen nach § 24a StVG(0,5 Promille-Regelung) bleiben erhalten, bis die letzte Eintragung getilgt wird.
Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt!
Ausnahme: Entscheidungen nach § 24a StVG(0,5 Promille-Regelung) bleiben erhalten, bis die letzte Eintragung getilgt wird.
!
Alkohol nimmt man mit!
ÜberliegefristÜberliegefrist
Was sagt der § 29 StVG (7) konkret?
Ist eine Eintragung löschungsreif, bleibt sie noch ein Jahr im Register. In dieser Zeit darf sie nur noch dem Betroffenen mitgeteilt werden, aber nicht mehr den Behörden oder Gerichten
Ist eine Eintragung löschungsreif, bleibt sie noch ein Jahr im Register. In dieser Zeit darf sie nur noch dem Betroffenen mitgeteilt werden, aber nicht mehr den Behörden oder Gerichten
ÜberliegefristÜberliegefrist
Welche Konsequenzen hat die Überliegefrist?
Eine Eintragung wird nicht getilgt, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen und noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen wird.(§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVG)
Eine Eintragung wird nicht getilgt, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen und noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen wird.(§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVG)
ÜberliegefristÜberliegefrist
Warum eine Überliegefrist?
Es soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Manöver eine Eintragung getilgt wird, obwohl der Betroffene erneut auffällig geworden ist.
Es soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Manöver eine Eintragung getilgt wird, obwohl der Betroffene erneut auffällig geworden ist.
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