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Was fängt die Jugendhilfe mit delinquenten Jugendlichen an?. 24. PRAKTIKERTAGUNG 2006 Burg Rieneck Hans-Dieter Will. Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe für delinquente junge Menschen und deren Erziehungsberechtigte - PowerPoint PPT Presentation
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Was fängt die Jugendhilfe mit delinquenten Jugendlichen
an?24. PRAKTIKERTAGUNG 2006
Burg Rieneck
Hans-Dieter Will
Feststellung:
• Jugendgerichtshilfe ist Jugendhilfe für delinquente junge Menschen und deren Erziehungsberechtigte
• Der Auftrag der Jugendhilfe und der Auftrag der Justiz sind im Jugendstrafverfahren aufeinander bezogen
• Dieser Bezug ist widersprüchlich
Feststellung
Das SGB VIII unterscheidet bezüglich der
Kooperation von Jugendhilfe und Justiz zwischen
• Mitwirkung der Jugendhilfe im Jugendstrafverfahren und
• Leistungen der Jugendhilfe
Leistungskatalog der Jugendhilfe im Bereich des Jugendstrafverfahrens
• Alle „Hilfen“ nach SGB VIII – nicht nur „Hilfen zur Erziehung“ nach § 27ff, die richterliche Anordnung ist davon unbenommen
• Haftentscheidungshilfe• Förderung der Diversion (durch TOA,
STK, Betreuungsweisungen)• Aufklärung und Beratung• Prävention
Leistungsbereich stationäre Hilfen
• Für die Jugendhilfe nimmt im Bereich der Heimerziehung Straffälligkeit eine Indikationsstellung unter vielen anderen „Auffälligkeiten“ ein
• Dabei wird eine „Grauzonen“-Diskussion um Geschlossene Unterbringung geführt
• Derzeit gibt es knapp 200 geschlossene Plätze in der Heimerziehung in der BRD
Leistungen bei Hilfen zur Erziehung
• 2004 wurden bundesweit begonnen:
Soziale Gruppenarbeit: 9.488 FälleIm Wert von 51 Mio Euro
Erziehungsbeistand /Betreuungshelfer:19.008 Fälle im Wert von 129,5 Mio Euro
Zur Mitwirkung gehören
• Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Gericht (Der Jugendhilfebericht) – es erfolgt kein Sanktionsvorschlag !
• Teilnahme an der Hauptverhandlung – nicht generell in jedem Fall! Die Kriterien werden mit dem Gericht abgestimmt
• Überwachen von Auflagen und Weisungen – bedeutet nicht automatisch die Pflicht zur Durchführung und zur Kostenübernahme
Regelungsbedarf (Mitwirkung)
• Form und Inhalt der Berichterstattung der Jugendhilfe
• Fristen und Austausch von Informationen
• Gestaltung von Diversionsverfahren
• Teilnahme der Jugendhilfe an Hauptverhandlungen
• Haftvermeidung
Regelungsbedarf (Leistungen)
• Überwachung von Weisungen und Auflagen und deren Finanzierung
• Verfahren der Gewährung von Leistungen durch das Jugendamt
• Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und präventiver Maßnahmen
Jugendhilferechtliche Leistungsvoraussetzungen
• Orientierung am Kindeswohl bzw. Nichtgewährleistung einer am Kindeswohl, orientierten Erziehung
• Geeignetheit und Erforderlichkeit der Hilfen
• Dauer und Beendigung der Hilfen
Diskussionspunkt § 36aWas ist dadurch neu?
(vgl. AFET-Expertentagung vom 23.3.06)
• Entscheidungsprimat des Jugendamtes – bestand schon vorher!
• Sicherstellung der Niedrigschwelligkeit – immer noch unklar, ab wann Hilfeplan erforderlich
• Realisierung des Erziehungsgedankens – Erziehung ohne Zwang?
Ergebnis aus der Sicht der Jugendhilfe
• § 36a stellt Augenhöhe zwischen Jugendhilfe und Justiz her:
• Die „Positionsklarstellung“ bewirkt möglicherweise eine neue Justierung des Verhältnisses zu Justiz
• Dadurch können auch neue Konflikte aufbrechen
• Evtl. auch „hausintern“ zwischen Jugendamt und JGH
• Es fehlt die entsprechende Klarstellung im JGG
Zahlen-Beispiel Thüringen 2005im Rahmen von Jugendstrafverfahren
31.12.2005 Teilnehmer
• Arbeitsweisungen 3.998• Täter-Opfer-Ausgleich 833
• Soziale Trainingskurse 418• Betreuungsweisungen 235(Das sind jeweils 25% aller Hilfen nach §§ 29/39 KJHG. Nur die von
der Jugendhilfe finanzierten Interventionen wurden gezählt)
Der Abbau beginnt:
• 5 Landkreise bieten keine Arbeitsweisungen mehr an bzw.
• Haben den Täter-Opfer-Ausgleich eingestellt• 2 Landkreise bieten keinen Sozialen
Trainingskurs mehr an• Den Mitarbeitern mehrerer Freier Träger, die
ambulante Maßnahmen anbieten, wurde zum Jahresende gekündigt
Problembereich: Erziehung unter Zwang
• „Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem JGG gehören nicht zu den Sozialleistungen“
• „Eine Erziehung unter Haftbedingungen scheidet aus“ (DIJuF-Stellungnahme vom 9.1.2006)
• Was ist der pädagogische Charakter von Konfrontativer Pädagogik wie AAT, „heißem Stuhl“, Schiffspädagogik …?
Problem der Leistungsprüfung:
• Jugendkriminalität ist größtenteils eine alterstypische, vorübergehende Erscheinung im Bagatellbereich, die besondere erzieherische Hilfen nicht erforderlich macht.
Problem der Halbherzigkeit
• Die Straffälligenhilfe fristet in der Jugendhilfe selbst ein Nischendasein
• Die Integration der JGH in das Jugendamt ist nicht immer gegeben
Modellvergleich Merkmale
Wohlfahrtsmodell - Strafrechtsmodell
• Straftaten sind der Anlass für erzieherisch gemeinte Interventionen
• Gerechte Übelzumessung entsprechend der Schuld und der Straftat
Modellvergleich Nachteile
Wohlfahrtsmodell – Strafrechtsmodell:• Der rechtliche Schutz
gestaltet sich schwierig• Probleme bei Fehlen
eines Erziehungsmangels• Die als Erziehung
geplante Intervention löst ihre Ziele nicht ein
• Überschätzung korrigierender Menschenführung
• Setzt Autonomie im Sinne von Verantwortlichkeit voraus
• Die Rationalität bezieht sich nur auf das Verhältnis der Strafen zueinander, nicht der Strafen zur Tat
• Präventive Wirkungenlassen sich kaum nachweisen
Scheinkongruenz von Sozialpädagogik und Justiz
• Die Dramatisierungsfiktion (Dammbau)
• Die Einstiegsfiktion (Tat als Einstieg in Karriere)
• Pathologisierungsfiktion (Tat als Ausdruck gestörten Verhaltens)
• Positive Wirkungsfiktion(nach Siegfried Müller)
Das Verhältnis vonErziehung - Strafe
• Erziehung durch Strafe• Erziehung statt Strafe (Monistisches
Modell/Schweiz)• Erziehung vor Strafe• Erziehung und Strafe• Kann die Qualitätssicherung
weiterhelfen?• Dann aber indem beide Bereiche gleich
behandelt werden !
Konsequenz
• ein „guter Mensch“ kann und darf mit dem Strafrecht nicht angestrebt werden!
• Deshalb muss die Scheinkongruenz der Ziele von Justiz und Sozialpädagogik aufgelöst werden
• Die Problematik gesellschaftlicher Integration versus Exklusion stellt sich umso schärfer und muss bearbeitet werden
Hartmut von Hentig
• Moralische Erziehung zielt nicht nur auf Freiheit, sie beruht auf Freiheit. Freiheit schließt die Möglichkeit zu unmoralischem Handeln, zum Bösen mit ein. Und: moralische Erziehung in Freiheit kann scheitern!
Nachteile
Ich danke
für Ihre Aufmerksamkeit
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