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Vorlesung: Informationstechno-
logie und Recht
Teil 4:Das Unternehmen im
Netz
Prof. Dr. Joachim Schrey
Informationstechnologie und Recht 2
Das Unternehmen im Netz
Vertragsschluss im Netz Die elektronische Signatur Verbraucherschutz beim E-Commerce Wettbewerbsrecht im Netz
Vertragsrecht im Netz
Informationstechnologie und Recht 4
Vertragsschluss
Informationstechnologie und Recht 5
Ausgangssituation
2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) Angebot + Annahme = Vertrag
Wirksamwerden einer WE- unter Anwesenden: sofort mit Wahrnehmung- unter Abwesenden: mit Zugang
WE sind grundsätzlich formfrei (also auch mündlich) Form nur, wo vom Gesetz spezielle angeordnet
Informationstechnologie und Recht 6
Angebot
Das Angebot ist... formfrei, bindend, wenn nicht ausgeschlossen bei
Freiklauseln oder durch das Vorliegen einer “invitatio ad offerendum”
und geht in der Regel vom Käufer aus
… und es erlischt bei
Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme.
Informationstechnologie und Recht 7
Annahme
Die Annahme kann... ausdrücklich (z.B. “Auftragsbestätigung”) oder konkludent (= schlüssiges Verhalten) ergehen
(z.B. Annahme/Absenden der Ware, Überweisung des Kaufpreises).
Schweigen: - bei Privaten grundsätzlich keine Zustimmung- bei Kaufleuten I.d.R.
Zustimmung, wenn Verhandlungen vorausge- gangen sind.
Informationstechnologie und Recht 8
Annahme
Annahmefrist
Folgen
unter Anwesenden: nur sofort (gilt auch für Angebot per Telefon)
unter Abwesenden: bis zum Zeitpunkt, in dem Antwort unter normalen Umständen zu erwarten ist
verspätete Annahme = neues Angebot (durch den anderen)
modifizierte Annahme = Ablehnung des (alten) Angebots + Unterbreitung eines neuen Angebots (durch den anderen)
Informationstechnologie und Recht 9
ALSO: Zugang elektronischer WE
Wenn im Machtbereich des Empfängers und dort mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Differenzierung
Geschäftsbetrieb
während Geschäftszeiten: Zugang sofort (wie Fax)
außerhalb Geschäftszeiten: Zugang zu Beginn des nächsten Werktages
B-GmbH
Informationstechnologie und Recht 10
ALSO: Zugang elektronischer WE
Wenn im Machtbereich des Empfängers und mit Kenntnisnahme zu rechnen
Differenzierung
Privatmann
fraglich - wohl erst am nächsten Tag zugegangen
Aber: Verkürzung bei zunehmender Verbreitung der elektronischen Post denkbar
Informationstechnologie und Recht 11
Widerruf der elektronischen WE
Grundsätzlich ist Widerruf möglich, wenn dieser bis zum Zugang der Erklärung erfolgt; § 130 I BGB
Folge bei elektronischer WE
Widerruf
ErklärungEmpfänger
• An Geschäftsbetrieb Zugang sofort
Widerruf faktisch selten möglich (~ Netzlauf)
• An Private Zugang nächster Tag oder bei Kenntnisnahme
Widerruf eventuell möglich
Informationstechnologie und Recht 12
Fehler bei der WE Bedienungsfehler Übermittlungsfehler Zugangsfehler (= im Bereich des Empfängers)
Anfechtbarkeit der WE?
Bedienungsfehler: Wie verschreiben: Anfechtbar, § 119 I, 2. Alt. BGB
Übermittlungsfehler: Wie bei Fehler vom Boten: Anfechtbar, § 120 BGB
Zugangsfehler: Verantwortungsbereich des Empfängers, Zugang wird
fingiert
Die elektronische Signatur
Informationstechnologie und Recht 14
Signaturgesetz („SigG“)
Informationstechnologie und Recht 15
Signaturgesetz (SigG)
Rahmen für Verwendung von Signatur-/ Verschlüsselungsverfahren
Erste gesetzliche Regelung dieses Bereichs weltweit
Informationstechnologie und Recht 16
Grundsätze SigG
Nur Rahmenregelung, kein spezielles, zwingend anzuwendendes Verfahren
Einrichtung privater Zertifizierungsstellen („Trust Center“) zur Schlüsselvergabe – hohe Anforderungen
EU-Perspektive: Gleichbehandlung anderer Verfahren bei gleichwertigen Sicherheitsstandards
USA: unterschiedliche Verfahren in den Bundesstaaten
Informationstechnologie und Recht 17
Gesetzliches Modell
Zwei Schlüssel pro Person
1 öffentliche bei Zertifizierungsstelle
1 private - geheimzuhalten
YYYXXXXXXYYY
Trust Center
Informationstechnologie und Recht 18
Absendererkennung
Nachricht NachrichtNetz
YYYXXX XXXYYYYYYXXX
Trust Center
privater Schlüssel
öffentl. Schlüssel
Absender Empfänger
privater Schlüssel
Informationstechnologie und Recht 19
Schriftform im Netz
Elektronische „Unterschrift“
KEINE Unterschrift i.S.v. § 126 BGB!
Informationstechnologie und Recht 20
Schriftform, SigG, SignaturRiL
„Schriftlichkeit“ Schriftform Schutz vor ÜbereilungDokumentation Beweiszweck
• Schriftform: § 126 BGBText + eigenhändiger Unterschrift
elektronische Signatur erfüllt diese Voraussetzungen nicht!
• Signaturgesetz vom 22.07.1997 regelte Rahmenbedingungen für die Verwendung digitaler Signaturen, aber keine Formfragen
verlangte aufwendige Sicherungsinfrastruktur plus Zulassung
Informationstechnologie und Recht 21
Schriftform, SigG, SignaturRiL
„Gesetz zur Anpassung der Formvor-schriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“
EU-Richtlinie über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 13.12.1999
Änderung des Signaturgesetzes vom 22.05.2001
Informationstechnologie und Recht 22
EU-Signaturrichtlinie
Seit Januar 2000 in Kraft
Gleichsetzung der qualifizierten elektronischen Signatur mit handschriftlicher Unterschrift
Beweiszulässigkeit
Technikoffenes Konzept
Umsetzung durch Mitgliedsstaaten bis Mitte 2001, in Deutschland durch Novellierung des SigG vom 22.05.2001 und Änderung zahlreicher Formvorschriften des Privatrechts durch Gesetz vom 13.07.2001
Informationstechnologie und Recht 23
Novellierung des SigG durch Gesetz vom 22.05.2001
2 Sicherheitsstufen
- fortgeschrittene elektronische Signaturen (f.e.S.)
- qualifizierte elektronische Signaturen (q.e.S.)
Keine Genehmigung mehr erforderlich, um Zertifizierungsstelle in Deutschland zu betreiben
Verfahren aus anderen EU-Staaten werden anerkannt, wenn der dortige Anbieter dei Voraussetzungen der EG-SignaturRL erfüllt
Informationstechnologie und Recht 24
Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001 Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf
einem qualifizierten Zertifikat beruhen, erfüllen die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in Bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise, wie handschriftliche Unterschriften in Bezug auf Daten auf Papier (Art. 5 Signatur-Richtlinie)
Ergänzung von § 126 BGB durch § 126a BGB:Danach gibt es jetzt eine elektronische Form, die die Funktion der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erfüllt, und die digitale Signatur nach SignaturG enthalten muss.
Informationstechnologie und Recht 25
Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
Und eine „Textform“ als erleichtertes Formerfordernis in § 126 b BGB
„Textform“: Text muss in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden erkennbar sein
Informationstechnologie und Recht 26
Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
2 neue Formen wurden in das BGB eingeführt:• Elektronische Form, § 126a BGB:
Name und q.e.S. ersetzen die Schriftform
Ausnahmen müssen im Gesetz genannt werden, z.B. für Bürgschaften vorgesehen
• Textform, § 126b BGB:Text und Ausstellername reichen, keine Signatur
Nur zulässig, wenn Gesetz dies vorsieht, z.B. Schadensanzeigen des Frachtempfängers,§ 438 HGB
Informationstechnologie und Recht 27
Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001
Achtung: Sonderregeln für Verträge!!
Verträge, für die Schriftform vereinbart worden ist, müssen weiterhin schriftlich ausgetauscht werden, § 127 Abs. 2 BGB
Verträge, für die die elektronische Form vereinbart ist, können auch nur mit der f.e.S. versehen werden
Informationstechnologie und Recht 28
Beweis eines Online-Vertrages
Beweis durch E-Mails / Protokolle
hohe Beweiskraft nur bei qualifizierter elektronischer Signatur (§ 292a ZPO)
sonst nur: Augenschein
geringe Beweiskraft, da Fälschungsrisiko
freie Beweiswürdigung durch das Gericht
E-Mail-Ausdruck reicht oft nicht
Informationstechnologie und Recht 29
Qualifizierte elektronische Signatur - SigG
Anforderungen Daten in elektronischer Form, die zur
Authentifizierung dienen ausschließlich Schlüsselinhaber zugeordnet unter Kontrolle des Schlüsselinhabers sichere Signaturerstellungseinheit nachträgliche Änderungen erkennbar gültiges qualifiziertes Zertifikat
von Zertifizierungsdiensteanbieter
Informationstechnologie und Recht 30
Weitere Informationen:Text Signaturgesetz, SignaturVO, Signaturrichtlinie,Text Kabinettsbeschlüsse des neuen Signaturgesetzes und des Gesetzes zur Änderung der Form von Schriften des Privatrechts: www.dud.de
Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, 1817.
Noch zum alten Recht:
Müglich, Neue Formvorschriften für den E-Commerce, MMR 2000, 7.
Mertes/Zeuner, Digitale Signatur und Signaturgesetz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Kap. 13.3.Roßnagel, Auf dem Weg zu neuen Signaturregelungen,MMR 8/2000
Verbraucherschutz beim E-Commerce
Informationstechnologie und Recht 32
Verbraucherschutz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere
AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB)
Fernabsatzverträge (§§ 312 b ff. BGB)
Informationstechnologie und Recht 33
Online-Verträge und AGB-Recht
Online-Verträge und AGB-Recht Problem „Einbeziehung“ in Vertrag
- Hyperlink auf Website, z.B. zum Download- gut sichtbar- vor Bestellformular
- Sprache des Verbrauchers; andere Sprache nur, wenn Verbraucher sie nachweislich beherrscht
- verständliche Formulierung
- gute Lesbarkeit
Informationstechnologie und Recht 34
AGB-Recht bei Online-Verträgen zwischen Unternehmen
(nur) für E-Business keine Besonderheiten gegenüber herkömmlichem Geschäftsverkehr
Nachweisbarkeit des Hinweises auf AGB sicherstellen – Zugriff auf AGB ermöglichen
Verschärfung der ohnehin für Verträge zwischen Unternehmen teilweise überzogenen Rechtsprechung möglich
Informationstechnologie und Recht 35
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB) Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt für:
- Verträge über Waren/Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunika-tionsmitteln - neben den modernen Kommunika-
tionsmitteln zählen auch traditionelle Kommunika-tionsmittel dazu, wie Briefe und Kataloge - geschlossen werden
- Einsatz der Fernkommunikationsmittel erfolgt im Rahmen einer auf den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems [nicht nur zufällig!]
Informationstechnologie und Recht 36
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt nichtnicht für:- Fernunterrichtsverträge- Teilzeit-Wohnrechte- Versicherungen- Immobilienverträge
- Verträge über Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittel, wenn diese im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden
Spezielle Regelungen
Informationstechnologie und Recht 37
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt nichtnicht für:
- Verträge über touristische Dienst-leistungen, wenn Zeitpunkt/Zeitraum der Erbringung feststeht- Automatenverträge- Telekommunikationsverträge aufgrund
der Benutzung öffentlicher Fernsprecher
Informationstechnologie und Recht 38
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 1
(§ 312c Abs. 1 BGB)
Erkennbarkeit des geschäftlichengeschäftlichen Zwecks der IdentitätIdentität des
Unternehmens
Offenlegung bei Beginnbei Beginn eines Telefongesprächs
Informationstechnologie und Recht 39
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2
(§ 312c Abs. 1 BGB)
Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (1):o Identität und Anschrift des Unternehmens,
o Wesentliche Merkmale der Waren/Dienstleistungen,
o Zeitpunkt, wann Vertrag zustande kommt,
o Mindestlaufzeit,
o Vorbehalt der Lieferung von Ware gleicher Qualität und gleichem Preises,
o Preis einschließlich Steuern und anderer Preisbestandteile,
o Liefer-/ Versandkosten,
o Zahlungs-/Liefermodalitäten,
o ....
Informationstechnologie und Recht 40
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2
(§ 312c Abs. 1 BGB)
Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (2):o Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht,
o Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, wo Beanstandungen vorgebracht werden können,
o ladungsfähige Anschrift des Unternehmers; bei juristischen Personen oder Personalvereinigung Namen eines Vertretungsberechtigten (also z.B. bei GmbH, AG, OHG, KG)
o Kosten des Fernkommunikationsmittels, wenn sie über übliche Grundtarife hinausgehen,
o Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
Informationstechnologie und Recht 41
Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)
Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2
(§ 312c Abs. 1 BGB)
Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (3):o Informationen über Kundendienst und geltende
Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, sowie
o Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Verträgen für eine längere Zeit als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit.
Informationstechnologie und Recht 42
Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB)
ZeitpunktZeitpunkt der Information: sowohl rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrages in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
Weise als auch
in Textform (§ 126 b BGB), z.B. Urkunde oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe in
Schriftzeichen geeigneten Weise (Diskette, CD-ROM, E-Mail) spätestens bis zur Erfüllung des Vertrages, wenn
möglich früher zur Verfügung stellen, bei Waren spätestens bei Lieferung.
Informationstechnologie und Recht 43
Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB)
• Textform (§ 1 Abs. 2 BGB-InfoV):
Bereitstellen auf Website im www ist allerdings unsicher!
Unternehmer hat die Beweislast bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist.
Er wird aber nicht beweisen können, dass Verbraucher eine Datei runtergeladen und auf seiner Festplatte gespeichert hat.
Informationstechnologie und Recht 44
Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff.
Für den Inhalt der Informationen gemäß § 1 Abs. 3 BGB-InfoV gibt es ein Muster in BGB-InfoV;
Dieses Muster ist von verschiedenen Gerichten bereits als unzureichend, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend widerspiegelnd qualifiziert worden!
Informationstechnologie und Recht 45
Widerrufs-/Rückgaberecht als Kern des Verbraucherschutzrechts
Konzentrierte Regelung des Widerrufs-rechts an einer Stelle im Gesetz
Die gesetzlichen Regelungen zu allen Sondersituationen, in denen der Verbraucher durch ein Widerrufsrecht geschützt werden soll, verweisen auf die zentrale Regelung des Widerrufsrechts.
Widerrufsrecht schützt den Verbraucher vor übereilten Willenserklärungen.
Informationstechnologie und Recht 46
Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) WiderrufsrechtWiderrufsrecht (§§ 312d i.V. mit 355 BGB):
§ 355 BGB: Widerruf binnen 2 Wochen
Widerrufsfrist beginnt frühestens ab Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 1 BGB-InfoV, bei Waren nicht vor Eingang beim Empfänger
erlischt: - spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss
- bei Waren nie, wenn nicht ordentlich informiert
Informationstechnologie und Recht 47
Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB)
KeinKein Widerrufsrecht bei:
Waren, die auf Spezifikation des Kunden gefertigt wurden (Sonderanfertigungen),
Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind,
Audio-, Videoaufzeichnungen, Software, wenn Verbraucher Datenträger entsiegelt,
Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten, Wett- und Lotteriedienstleistungen, und Versteigerungen.
Informationstechnologie und Recht 48
Rückgaberecht (§ 356 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) Widerrufsrecht kann durch RückgaberechtRückgaberecht ersetzt
werden (§ 356 BGB), welches im Gegensatz zum Widerrufsrecht grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann
Belehrung über Rückgaberecht i.S.d. § 355 BGB
Folgen einer fehlenden Belehrung § 357 BGB
- Vertrag ist schwebend unwirksam und kann bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts
jederzeit widerrufen werden
Informationstechnologie und Recht 49
Kosten der Rücksendung Lieferung entspricht nicht der Bestellung:
keine Rücksendekosten Lieferung entspricht der Bestellung:
Rücksendekosten trägt der Unternehmer; bei Bestellwerten bis € 40,00:
per Vereinbarung dürfen dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt werden
GrundGrund: Schutz der Unternehmen bei geringwertigen Bestellwerten, insbesondere Schutz des Buchhandels vor “kostenlosem” Lesen
Informationstechnologie und Recht 50
Unabdingbarkeit/Umgehungsverbot des Widerrufsrechts
Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksamunwirksam!
Abweichende Vereinbarungen sind nur in zwei Fällen auch durch AGBauch durch AGB zulässig:
- Kosten der Rücksendung dürfen bei Betrag bis zu € 40,00 dem Verbraucher auferlegt werden
- Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden(§ 356 BGB)
Wettbewerbsrecht im Netz
Informationstechnologie und Recht 52
Online-Handel und Online-Werbung
Grundsatz für Verträge über Leistungen:Für Leistungen ist das Recht des Mitglieds-staates maßgeblich, in dem der Anbieter
sei- ne Niederlassung hat (= sog. Herkunftsland- prinzip; Gegensatz: Bestimmungslandprinzip)
Folge: Ist der Anbieter nicht in ansässig, gilt nicht deutsches Recht, sondern sein „Heimatrecht“;
Aber: Das Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, gilt vorrangig.
Informationstechnologie und Recht 53
Anwendbares Recht
Grundsätzlich: Marktortprinzip
Recht aller Staaten, von denen aus Zugriff bestimmungsgemäß möglich ist.
Einzelfall entscheidend, Indizien:Sprache, Währung etc.
§
Informationstechnologie und Recht 54
Ausnahme EU: Herkunftslandprinzip§ 3 TMG: Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.
Informationstechnologie und Recht 55
[...](5) Das Angebot und die Erbringung von Teleme-
dien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Abs. (2) den Ein-schränkungen des innerstaatlichen Rechts, so-weit dies dem Schutz(1) [...](2) [...](3) der Interessen der Verbraucher [...] vor
Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und [...]
Ausnahme EU: Herkunftslandprinzip
Informationstechnologie und Recht 56
Anforderungen an „kommerzielle Kommunikation“
§ 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten.1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche erkennbar sein.2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,muß klar identifizierbar sein.
Informationstechnologie und Recht 57
E-Mail Werbung (Junk-e-mails)
Lange Zeit kontroverse Beurteilung in Rechtsprechung + Literatur
Tendenz (bisher): zu behandeln wie Telefon-/Telefax-Werbung
Gründe: - Eindringen in Individualsphäre - Kostenaufwand für Telefonverbindung
Klärung durch § 7 UWG
Informationstechnologie und Recht 58
E-Mail-Werbung - § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
(1) Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
3. Bei einer Werbung unter Verwendung von [...] elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.
Informationstechnologie und Recht 59
E-Mail-Werbung - § 7 Abs. 3 UWG
(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 3 ist eine unzumutbaree Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn(1) Ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware
oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Post-adresse erhalten hat,
(2) Der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähn-liche Ware oder Dienstleistungen verwendet,
(3) Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat,
(4) Der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwen-dung jederzeit widersprechen kann, ohne hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Informationstechnologie und Recht 60
Geschäftliche E-Mail
Die Regeln zu Pflichtangaben in Geschäftsbriefen finden gemäß
§§ 37a, 125a HGB § 80 Abs. 1 AktG § 35a Abs. 1 GmbHG § 7 Abs. 5 PartG
auch auf die geschäftliche E-Mails Anwendung!“ … Geschäftsbriefe gleich in welcher Form … “
Informationstechnologie und Recht 61
Geschäftliche E-MailSignaturen geschäftlicher E-Mails müssen also wie folgt aussehen :
Prof. Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt, PartnerFachanwalt für Informationstechnologierecht
Clifford ChancePartnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und SolicitorsSitz: Frankfurt am MainAG Frankfurt am Main PR 1000
Mainzer Landstraße 4660325 Frankfurt am MainDirect dial:+49 (0)69 7199 2295 Switchboard: +49 (0)69 7199 01Fax: +49 (0)69 7199 4000 E-Mail: joachim.schrey@cliffordchance.comWeb: www.cliffordchance.com
Mustermann GmbH
Max-Mustermann-Str. 12
12345 Musterstadt
Sitz: Musterstadt
AG Musterstadt, HRB-Nr. 1234567
Geschäftsführer: Max Mops
Eva Müller
Erwin Schulze
Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Franz Dudelberger
§ 37a HG
B§ 35 G
mbH
G
§ 7 Abs. 5 P
artG
iVm
§ 125a HG
B
Vorlesung: Informationstechno-
logie und Recht
Teil 4:Das Unternehmen im
Netz
Clifford Chance, Mainzer Landstraße 46, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland
© Clifford Chance 2005
Clifford Chance Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors · Sitz: Frankfurt am Main · AG Frankfurt am Main PR 1000
www.cliffordchance.com
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