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Technologietransferrecht SS 2012
RA Univ.Lektor. Dr. Leonhard Reis
Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte
Technologietransfer und Volkswirtschaft
Technologietransfer ieS ist ein volkswirtschaftlich wahrgenommener und beschriebener
Prozess, in dem Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, die bei
Forschern und Forschungseinrichtungen als Prozessbeteiligten entstehen,
an andere Prozessbeteiligte, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, übergeben werden,
die diese Ergebnisse in neue Produkte und Verfahrenstechniken
umsetzen.
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Technologietransfer - Gabler Wirtschaftslexikon
1. Charakterisierung: Transfer von technischem Wissen zwischen Entstehung und Verwendung im Kombinationsprozess der Produktionsfaktoren. Technologietransfer bedeutet institutionell den planvollen, zeitlich limitierten, privatwirtschaftlichen oder staatlich unterstützten Prozess der Diffusion oder Verbreitung von Technologie im Sinn ihrer wirtschaftlichen Nutzbarmachung für Dritte. Die Übertragung erfolgt i.Allg. durch Rechtsakt (Lizenz-, Know-how-Vertrag etc.). Der Technologietransfer erfolgt entweder innerhalb eines internationalen Unternehmens zwischen Unternehmen oder zwischen Industrie- und Entwicklungsländern.
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Technologietransfer - Gabler Wirtschaftslexikon
2. Mögliche Bestandteile: (1) Technisches Wissen (Blaupausen, Patente, Lizenzen, Know-how); (2) technologische Vermittlung des Objekts (in Form von Spezialmaschinen, Ausrüstungen und sonstigen Gütern bis zur „schlüsselfertigen Fabrik”); (3) Ausbildung von Personal (im ursprünglichen und/oder zu transferierenden System); (4) zur Verfügung gestelltes Kapital bis zum Kompensationsgeschäft.
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Technologietransfer - Gabler Wirtschaftslexikon
3. Bedeutung: Technologietransfer reduziert die Diskrepanz von potenziellem und aktuellem Nutzgrad einer Technologie. Die Verstärkung des Technologietransfers ist auch ein wichtiges Element im Rahmen der Forderungen nach einer Neuen Weltwirtschaftsordnung; Entwicklungsländer sind aufgrund technologischer Rückständigkeit in starkem Maße auf Technologietransfer angewiesen.
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Grundlegendes zum Technologietransfer
• Ziel: Innovative Technologien auf den Markt zu bringen, um industrielle Anwendung zu ermöglichen
• Wertschöpfung der Ergebnisse von Grundlagenforschung und angewandter Forschung
– Basic research is experimental or theoretical work undertaken primarily to acquire new knowledge of the underlying foundations of phenomena and
observable facts, without any particular application or use in view. – Applied research is original investigation undertaken in order to acquire new
knowledge. It is, however, directed primarily towards a specific practical aim or objective.
(OECD, Frascati Manual 2002).
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Grundlegendes zum Technologietransfer
• Technologien (iSd TT-GVO) sind– Patente (und Patentanmeldung), – Gebrauchsmuster (und Gebrauchsmusteranmeldungen), – Geschmacksmuster,– Sortenschutzrechte,– Topographien von Halbleitererzeugnissen,– ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die
solche Zertifikate erlangt werden können, – Software-Rechte – Know-how
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Wie geschieht Technologietransfer?
• Personaltransfer
(Arbeitskräfteüberlassung, Einschulungen, Head-hunting, „Abwerben“, Consulting, Beratung)
• Projektbezogener Transfer
(Forschungskooperation, Forschungsauftrag, Entwicklungsauftrag, Joint Venture)
• Informationstransfer
(Patente, Gebrauchsmuster und Know how)
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Technologietransfer = Informationstransfer
• Technologietransfer durch WissenstransferVorträge
LV
Fortbildung
• Technologietransfer-Verträge F&E-Kooperationsvertrag
Forschungsauftragsvertrag
Patentlizenzvertrag
Know how-Vertrag
Markenlizenzvertrag
Joint Venture-Vertrag uvm
Nicht nur Berücksichtigung des Immaterialgüterrechts sondern auch des Zivilrechts, Kartellrechts, Internationalen Privatrechts, Internationalen Zivilprozessrechts sowie Steuerrechts.
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Grundzüge des Patentrechts I
• Patentrecht gehört zu den Immaterialgüterrechten bzw. zu den Regeln des „Geistigen Eigentums“
• Rechtsquellen: Patengesetz 1970 (BGBl 1959/270 idF BGBl I 2006/96)Europäisches Patentüberkommen (EPÜ) BGBl 1979/350Patent Cooperation Treaty (PCT) Vertrag über die internationale Zusammenarbeit im Patentwesen BGBl 1973/349
• Gebrauchsmuster („kleines Patent“): Gebrauchsmustergesetz BGBl 1994/211
• Daneben auch von Bedeutung für das Patentrecht: – VO 138/03 (Produktpiraterie-VO– Produktpariateriegesetz BGBl I 2004/56
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Grundzüge des Patentrechts II
• Patentrecht: Schutzrechte an Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs 1 PatG)
• Patenrecht im objektiven Sinn: Normen der Regelung des Patentwesens (verwandt mit Gebrauchsmusterrecht, Schutz der Topographien von Halbleitern, Sortenschutz und die Schutzzertifikate für Arzneimittel)
• Patentrecht im subjektiven Sinn: Die dem Einzelnen zustehenden Befugnissen (so auch das PatG);
• § 33 Abs 2 PatG: Patenrecht i.s.S ist ein „übertragbares Vermögensrecht.
Funktionen des Patentrechts (Vermögenswert, „Absicherung gegen unberechtigte Ansprüche, Wirtschaftswaffe, Investitionsschutz)
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Grundzüge des Patentrechts III
• Extreme wirtschaftliche Bedeutung– 2006: 2647 Erfindungen am Patentamt angemeldet– 2006: 90.296 Patente in Ö aufrecht, davon ca. 5/6 von ausländischen
Patentinhabern
• Sachpatent: räumlich fassbarer Gegenstand• Verfahrenspatent: zeitlicher Ablauf von Vorgängen
• IPR (§ 34 Abs 1 IPRG alt / Art 8 ROM II-VO)– Entstehen, Inhalt und Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach
dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wurde.
– Sog. SCHUZTLANDPRINZIP
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Grundzüge des Patentrechts IV
Definition der Erfindung
§ 1 Abs 1 PatG:„Für Erfindungen, die neu sind, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
=> Unterscheidung zwischen Erfindung und Patent!
§ 1 Abs 2 PatG (Ausnahme von Leistungen vom Erfindungsbegriff)
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele und geschäftliche Tätigkeiten, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, Wiedergabe von Informationen) sowie durch die BiotechNov 2005: der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschliche Körpers (inkl Teilsequenz eines Gens)
Zufallserfindungen: Erfinder muss die „Regel zum technischen Handeln“ kennen
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Grundzüge des Patentrechts V
Einschränkungen (§ 2 PatG)
• Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde;
• Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
• Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.
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Grundzüge des Patentrechts VI
• Neuheit (§ 3 Abs 1 PatG): E. gehört nicht zum Stand der Technik; Stand der Technik: alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung zugänglich gemacht wurde => absoluter Neuheitsbegriff (weltweit!) Fiktiver Stand der Technik (§ 3 Abs 2 PatG fingiert die Vorveröffentlichung früher eingereichter Patent- und Gebrauchsmuster-anmeldungen)
• § 3 Abs 4: Ausnahmen für eine Offenbarung, die nicht früher als 6 Monate vor Einreichung erfolgt ist und auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder eine amtliche Ausstellung zurückgeht (Neuheitsschonfrist (Z1) und Ausstellungspriorität (Z2);
– NB: Gebrauchsmusterrecht viel toleranter, da eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist für eigene Vorveröffentlichungen gewährt wird!
– Prüfung der Neuheit durch das Patentamt jedoch niemals vollständig möglich Möglichkeit des Einspruchs gegen die Patenterteilung bzw Nichtigkeitsantrag
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Grundzüge des Patentrechts VII
• Erfindungshöhe => Monopolrechte werden nur für außergewöhnliche erfinderische Schritte
<> natürliche stetige Weiterntwicklung
handwerkliche routinemäßige Maßnahmen sind nie erfinderisch
Überraschende Effekte indizieren Erfindungshöhe
Überwinden von Vorurteilen der Fachwelt indiziert Erfindungshöhe
Ebenso Notwendigkeit der Kombination verschiedener Quellen
Die bloße Anhäufung von Einzelelemente reicht nicht aus
• Übertragungserfindungen• Kombinationserfindungen• Auswahlerfindung / Aufgabenerfindung• Bahnbrechende Erfindungen: Pionierpatente
• Gewerbliche Anwendbarkeit: Wiederholbarkeit und Ausführbarkeit
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Grundzüge des Patentrechts VIII
• Anspruch auf Patentschutz steht dem Erfinder zu:„Schöpferprinzip“ („vermögensrechtliche Seite“)
• Anspruch ist übertragbar („vermögensrechtliche Seite“)• Sonderreglung für Diensterfindungen („vermögensrechtliche Seite“)• Erfindernennung („persönlichkeitsrechtliche Seite“)• Patentinhaber <> Erfinder• Erstanmelder => (widerlegbare) Erfindervermutung
Patenterteilung: Recht an der Erfindung geht im Patentrecht auf• Doppelerfindung: Erstanmelderprinzip (§ 4 Abs 1)• Mehrere Patentinhaber: Bürgerliches Recht; gemeinsame Verfügung;
Verfolgung von Patentverletzungen durch jeden Einzelnen (§ 27)
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Grundzüge des Patentrechts IX
• Schriftliche Anmeldung eines Patentanspruchs (mit Beschreibung) beim Patentamt (§ 87a PatG: so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann die Erfindung ausführen kann: OFFENBARUNG)
• Tag der Anmeldung: Recht der Priorität (Vorrang gegenüber allen anderen Anmeldungen); Offenbarung kann nicht mehr geändert werden
• Prüfung durch Patentamt (Gesetzmäßigkeitsprüfung und Recherchenbericht)• Tag der Veröffentlichung der Anmeldung (spätestens 18 Monate nach dem
Anmeldetag): Einstweiliger Rechtsschutz• Abschluss der Prüfung, Veröffentlichungsgebühr => Patenterteilung mittels
Beschluss; Patenschrift, Notiz im Patenblatt; Patenturkunde• Bekanntmachung => Beginn der viermonatigen Einspruchsfrist• Eintragung im Patentregister (alle dinglichen Rechte an Patenten werden mit der
Eintragung in das Patentregister erworben und werden gegen Dritte wirksam).
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Grundzüge des Patentrechts X
• Ausschließungsrecht des Patentinhabers (§ 22 PatG)– andere davon auszuschließen
– den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen
– in Verkehr zu bringen
– feilzuhalten oder
– zu gebrauchen.
• Jegliche „Benutzung“ ohne Zustimmung des Patentinhabers ist eine Patentverletzung
ACHTUNG: Die Patenterteilung bedeutet nicht, daß der Patentinhaber nicht andere Patente verletzt (so zB bei Abhändigkeiten!)
Patentinhaber hat auch die sog Gewerbebegünstigung nach §§ 31f PatG
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Grundzüge des Patentrechts XI
• Räumlicher Schutzbereich
nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates (Territorialitätsprinzip)
• Erschöpfungsgrundsatz
Ende der Patentwirkung hinsichtlich eines konkreten, unter die Schutzbereich des Patentes fallenden Gegenstandes. Die Erschöpfung tritt ein, wenn der Patentinhaber die Patentwirkungen für den konkreten Gegenstand bereits in Anspruch genommen hat, indem er den Gegenstand selbst in Verkehr gebracht hat oder dieser mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.
Patentinhaber kann sich nicht auf sein Patentrecht berufen, um den Import geschützter Produkte aus einem EU-Staat abzuwehren, wenn die Ware von ihm selbst (oder mit seiner Zustimmung) durch einen Dritten in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist.
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Grundzüge des Patentrechts XII
• Vorbenützungsrecht
Vorbenützer ist, wer die Erfindung bereits zur Zeit der Anmeldung in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen hat (§ 23 Abs 1 PatG)
Weiterbenutzungsrecht im Umfang wie vor dem PrioritätszeitpunktVorbenützer kann verlangen, dass seine Befugnis durch eine Urkunde anerkannt wird; Anspruch auf Eintragung im Patenregister
Überschreiten des Weiterbenutzungsrechts: Patentverletzung
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Grundzüge des Patentrechts XIII
• Schutzdauer– Höchstdauer beträgt 20 Jahre
– Aufrechterhaltung gegen Zahlung der Jahresgebühr
• Ende des Schutzes (§ 46 PatG)– Zeitablauf
– keine Einzahlung der Jahresgebühr
– Verzicht
– Rücknahme (Sicherung der Ausübung in angemessenem Umfang)
– Nichtigerklärung (nicht patentierbar, nicht deutlich offenbart)
– Aberkennung (Anspruch des wahren Berechtigten)
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Grundzüge des Patentrechts XIV
• Verletzungshandlungen
Verstöße gegen das Ausschließlichkeitsrecht des § 22 PatG
• Sanktionen bei Patentverletzung– Zivilrechtlicher Schutz ab der Patenterteilung– Unterlassungsanspruch (§ 147 PatG) (auch EV!)– Beseitigungsanspruch (§ 148 PatG)– Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG)– Angemessenes Entgelt (§ 150 Abs 1 PatG)– Pauschalierter Schadenersatz (§ 150 Abs 3 PatG) oder– Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinns (§ 150 Abs 2 PatG– Rechnungslegungsanspruch– Auskunftsanspruch nach § 151a PatG
– Strafrechtlicher Schutz (bedingter Vorsatz erforderlich
– Zollrechtlicher Schutz
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Grundzüge des Patentrechts XV
BERECHTIGUNG ZUR LIZENZIERUNG
• Patent berechtigt nach § 22 Abs 1 PatG, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen
GRÜNDE FÜR DIE LIZENZIERUNG
• Dritter benötigt Technologie
• Patentinhaber nicht in der Lage, Produkte herzustellen oder zu vertreiben;
• Interesse an aufwandslosem Einkommen
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Grundzüge des Patentrechts XVI
Übertragung der Rechte
• TRIPS – Patentinhaber sind berechtigt, das Patent rechtsgeschäftlich oder im Wege der
Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen (Art 28)
• PatG– Recht aus der Anmeldung und das Patentrecht gehen auf Erben über (§ 33 Abs 1)– Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Anteilen durch Rechtsgeschäft,
richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung übertragen werden (§ 33 Abs 2)– Erfindernennung ist unübertragbar, unverzichtbar und unvererbbar (§ 20 PatG)
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Know how-Vertrag: Know how I
• Internationale Vereinigung für den Gewerblichen Rechtsschutz „Kenntnisse und Erfahrungen technischer, kommerzieller, administrativer
oder anderer Natur, die im Betrieb eines Unternehmens oder in Ausübung eines Berufes anwendbar sind.“
• TT-GVO (Art 1 lit i)geheim (nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich)wesentlich (für die Produktion der Vertragsprodukte von Bedeutung und nützlich)
identifiziert (umfassend genug beschrieben,
Überprüfung von „geheim“ und „wesentlich“ möglich)
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Know how-Vertrag: Know how II
UK: Saltaman Engineering v Campbell
Know how (confidential information) is something which „is not public property or public knowledge“
In keinem Mitgliedsstaat der EU (und auch sonst nicht) Gegenstand eines gesetzlichen Schutzrechts. Vielmehr ist der Besitz von Know-how ein rein tatsächlicher Zustand, der seinem Inhaber erhebliche Markt- und Wettbewerbsvorteile ermöglicht.
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Know how-Vertrag: Know how III
Know How = Oberbegriff über
Technisch geprägtes Betriebsgeheimnis
Kaufmännisch geartetes Geschäftsgeheimnis
Erfahrungswissen (nicht zwangsläufig geheim)
„industrial know how“ und „commercial know how“
Ausklammerung der gewerblichen Schutzrechte
Wesentlich und typisch: Geheimnischarakter
Kann streng genommen nicht lizenziert, sondern nur mitgeteilt oder überlassen werden!
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Know how-Vertrag: Know how IV
• Schutz durch die Rechtsordnung
Lauterkeitsrecht (§§ 11f UWG: Verletzung von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen)
Strafrecht (§§ 123f: Auskundschaftung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen)
Gesellschaftsrecht (Verschwiegenheitspflicht von Gf und Vorstand)
Arbeitsrecht (Diensterfindungsrecht, Softwareurheberrecht)
• Schutz durch vertragliche Regelung
Arbeitsrecht (Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag)
Geheimhaltungsvereinbarung (Non-disclosure agreement, NDA, CDA)
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UWG: Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
Mißbrauch anvertrauter Vorlagen
§ 11. (1) Wer als Bediensteter eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt anderen zu Zwecken des Wettbewerbes mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die gleiche Strafe trifft den, der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
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UWG - Fortsetzung
§ 12. (1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder anderen mitteilt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlagen oder Vorschriften vom Inhaber eines Unternehmens seinem Bediensteten anvertraut worden sind.
(3) Die Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten statt.
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Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123 StGB§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz
auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
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Know how-Vertrag: Know how V
• Allgemein werden unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnis Tatsachen verstanden, die nicht offenkundig, also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb in Beziehung stehen, nach dem ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Inhabers geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse des Inhabers besteht.
• Betriebsgeheimnis
das gesamte geheime technische Erfahrungswissen
Konstruktionszeichnungen, Rezepte, Muster, Modelle, Formeln, Arbeitsbeschreibungen, Bearbeitungsvorrichtungen, technische Angaben (Abmessungen, Beimengungen und Rezepturen)
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Know how-Vertrag: Know how VI
• Geschäftsgeheimnis
Informationen aus dem Bereich, Absatz, Lieferanten, Rechnungswesen, Personal;
insbesondere
Kalkulationsunterlagen, Preis- und Kundenlisten, Warenbezugsquellen, Inventuren, Kalkulationen, Strategien und Ereignesse im Wettberwerberich, Personaleinsatz
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Know how-Vertrag: Know how VII
• Nicht bekannte Erfahrungswissen
In der jeweilige Branche bekannte Wissen, das sich jeder Interessierte unter Aufwand von Geld und Zeit auch selbst erarbeiten könnte
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Know how-Vertrag: Know how VIII
Andere Einteilungen • Produkt Know how
Information über das Produkt
Vorrichtungen und Verfahren zur Herstellung (zb spezielle Fertigungsvorrichtungen und Verfahren wie zB Prüfeinrichtungen, die der Hersteller entwickelt hat, um das Produkt möglichst kostengünstig zu fertigen.
Know how über die Herstellung des Produkts oder über die Verwendung von Teilen bzw Komponenten
Prüfung des fertigen Produkts
Montage / Inbetriebnahme / Service
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Know how-Vertrag: Know how IX
Andere Einteilungen • Anlagen-Know how
Industrieanlagen werden in der Regel nicht in Serie geliefert
Projektierungs-Know how im Hinblick auf das Entwerfen der Anlage entsprechend den Kundenwünschen („Engineering Know-how“)
Projektierungs-Know how <> Produkt-Know how
• Verfahrens-Know how
bestimmtes Verfahren zur Herstellung eines Produkts
(zB Chemikalie, Kunstfaser, Waschmittel)
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Übertragung von Patentrechten
• § 35 PatG: Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patents oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluss anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).
• => freiwillige Einräumung
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Zwangslizenz• Rechtsordnungen sehen in der Gewährung eines
Ausschließlichkeitsrechtes eine mögliche Blockade der Nutzung. Eine solche steht daher im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen an der Anwendung der Erfindung.
• Im öffentlichen Interesse wären daher Regelungen über Enteignung des Patentinhabers, Nichtigkeitserklärungen des Patents oder die Erteilung von Zwangslizenzen denkbar.
• Die ö Rechtsordnung sieht daher Zwangslizenzen oder als letzte Konsequenz die Rücknahme des Patents (§ 47 PatG) vor.
Zwangslizenz• § 36 Abs 1 PatG: wegen Abhängigkeit:
Kann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung zu verletzen, so hat der Inhaber des jüngeren Patents Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem älteren Patent. Bedingung hiefür ist, dass die mit dem jüngeren Patent geschützte Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Wird dieser Anspruch geltend gemacht, so hat auch der Inhaber des älteren Patents Anspruch auf eine Lizenz an dem abhängigen Patent.
Zwangslizenz• § 36 Abs 2: mangels Ausübung
Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent.
Es sei denn, der Patentinhaber weist nach, dass die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Ausmaß zumutbar ist, als es geschehen ist. Die Einräumung einer solchen Lizenz kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung, beantragt werden. Maßgebend ist die Frist, die zuletzt abläuft.
Zwangslizenz• § 36 Abs 4: in öffentlichem Interesse:
Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung. Vom Erfordernis der Einholung der Zustimmung des zur Einräumung eine Lizenz Berechtigten kann im Fall des Abs 3 bei Vorliegen eines nationalen Notstandes oder sonstiger Umstände von äußerster Dringlichkeit abgesehen werden. In diesem Fall ist durch Zwischenentscheidung eine vorläufige Bewilligung zur Benützung der Erfindung zu erteilen.
Zwangslizenz• Verweigert der Patentinhaber die Einräumung, obwohl sich der
Lizenzwerber bemüht hat, die Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten, so entscheidet das Patentamt wie in einem für die Anfechtung von Patenten vorgeschriebenen Verfahren.
• Umfang und Dauer der Lizenz werden vorwiegend für die Versorgung des inländischen Markts gestattet und sind auf den Zweck zu begrenzen, der sie erforderlich macht.
• Zwangslizenzen können ohne Zustimmung des Pateninhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens übertragen werden; sie gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesem der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens fortgeführt wird.
• Eine gem Abs 1 eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngere Patents (§ 37).
Zwangslizenz• Verfahren über Zwangslizenzen sind als Streitanmerkung sind im
Patentregister anzumerken
• Genügt auch die Einräumung von Zwangslizenzen nicht, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern, so kann es zur Rücknahme des Patents kommen (§ 47 Abs 1 PatG)
Patentlizenzvertrag• Vertragspartner: Lizenzgeber und Lizenznehmer• kein gesetzlich geregelter Vertragstyp• ein Vertrag sui generis • allgemeinen Regeln über Vertragsabschlüsse (§§ 861 ff ABGB) • Prinzip der schuldrechtlichen Vertragsfreiheit.• Anhaltspunkte für seine Existenz in der Rechtsordnung, wie zB in §§ 35–37,
43 PatG; § 43 aF IPRG.
• Auch im Markenrecht wird die Existenz des Lizenzvertrages gesetzlich vorausgesetzt: §§ 11, 14 und 28 MSchG.
Patentlizenzvertrag• Patentlizenz = positive Lizenz
Einräumung eines (absoluten) Rechts
• Eine negative Lizenz hingegen wäre die Gestattung des Gebrauchs nach § 22 PatG und der damit verbundene Verzicht auf eine Unterlassungserklärung. Bloße schuldrechtliche Wirkung; LN kann sich auf Vertrag berufen; LN kann nicht gegen Dritte vorgehen.
• Jedoch EuGH (Rs C 533/07 - Falco Privatstiftung / Weller-Lindhorst): Mit einem solchen Vertrag verpflichtet sich nämlich der Inhaber des zur Nutzung überlassenen Rechts nur, der Nutzung dieses Rechts durch den Letztgenannten nicht zu widersprechen. Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erbringt der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums durch die Nutzungsüberlassung keine Leistung und verpflichtet sich nur, seinem Vertragspartner dieses Recht zur freien Nutzung zu überlassen.
Patentlizenzvertrag• Rechtsnatur der freiwilligen Lizenz: quasidingliches Benützungsrecht.
Die Einräumung eines quasidinglichen Benutzungsrechts umfasst auch die Verpflichtung des Lizenzgebers, alles zu tun, um dem Lizenznehmer die Benutzung der Lizenz zu ermöglichen.
• Die Rechtsnatur des Lizenzvertrages war lange Zeit umstritten. Rechtlich wurde er vor allem als Bestandvertrag oder als gemischter Vertrag qualifiziert.
Konsequenzen für Gewährleistung
• Daneben gab es vor allem in der deutschen Literatur die Einstufung als Rechtskauf (bzw in den letzten Jahren Rechtspacht) oder Gesellschaftsvertrag.
Patentlizenzvertrag• Exklusivlizenz
Bei einer Exklusivlizenz gibt der Patentinhaber auch das Recht auf, selbst die Erfindung zu nutzen, das erfindungsgemäße Produkt herzustellen etc. Es bleibt dem Patentinhaber das nackte Recht der Innehabung. Es kommt nach hM nicht zu einer Veräußerung des Patentrechtes. Nach anglo-amerikanischer Terminologie wird die Exlusivlizenz auch als exclusive licence bezeichnet. Absolutes Recht!
• AlleinlizenzDie Einräumung einer Alleinlizenz bedeutet, dass der Patentinhaber selbst berechtigt bleibt, das Patent zu verwenden, dem Lizenznehmer also nur zusichert, keinen anderen Lizenznehmer zu bestellen.
• Einfache LizenzDie nicht exklusive oder einfache Lizenz (non exclusive licence) meint die Rechtslage, in der sowohl der Patentinhaber als auch mehrere Lizenznehmer auf dem Markt tätig sein können.
PatentlizenzvertragJudikatur zum Markenlizenvertrag
• OGH 15.10.2002, 4 Ob 209/02t – Brühl – ecolex 2003, 257 [Schanda] = EvBl 2003/26 = ÖBl-LS 2003/7, 8; OGH 14.3.2006, 4 Ob 15/06v – Weekend – MR 2006, 211
Der Lizenznehmer einer einfachen Lizenz ist grundsätzlich nicht berechtigt, gegen Dritte vorzugehen, außer er ist vertraglich ermächtigt, gegen Eingriffe Dritter mit Klage vorzugehen.
Muß die Klagebefugnis im Lizenzvertrag enthalten sein oder kann sie nachträglich erteilt werden?
• OGH 15.2.2000,4 Ob 29/00 v – BOSS-Brillen – ÖBl 2000, 178 = ÖBl-LS 2000/46 und 47 = SZ 73/26 = EvBl 2000/123 = ecolex 2000, 370 [Schanda] = RdW 2000/314 = GRURInt 2000, 785)
Der Lizenznehmer kann selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung gegen Verletzungen Dritter vorgehen – „quasi-dingliches“ Benutzungsrecht! : Einräumung eines absoluten Rechts, daß die Befugnis zur Abwehr von Markenverletzungen erfasst
PatentlizenzvertragJudikatur zum Markenlizenvertrag II
• OGH 17.8.2000,4 Ob 178/00f – BOSS-Brillen II – ecolex 2000, 885 [G. Schönherr] = ÖBl 2001, 89, wbl 2001, 37)
Der Quasi-dingliche/absolute Charakter geht auch durch den bedingten Vorbehalt der Eigennutzung – bis zum Eintritt der Bedingung – nicht verloren, dh der Lizenznehmer kann grundsätzlich weiterhin unabhängig vom Schutzrechtsinhaber gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen. Dies kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden
• Sind die Grundsätze des OGH zur Klagslegitimation des Markenlizenznehmers sinngemäß auf Patentlizenzverträge anzuwenden?(Nauta, Die Rechtsstellung des Lizenznehmers – Entscheidung des OGH 15.10.2002, 4 Ob 209/02t (EvBl 2003/26) – Brühl, ÖJZ 2003/22, 404.)
Patentlizenzvertrag• Bei der Vertriebslizenz erfolgt die Herstellung eines Produkts unter
Verwendung der lizenzierten Technologie durch den Lizenzgeber. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Kaufverträge über dieses Produkt in eigenem Namen abzuschließen und die Lieferungen zu tätigen.
• Bei einer Herstellungslizenz ist auch das Recht, selbst zu produzieren inkludiert. Die reine Herstellungslizenz wiederum umfasst keinen Vertrieb durch den Lizenznehmer. Der Verbrauch erfolgt daher bloß durch den Lizenznehmer.
• Eine Gebrauchslizenz ermöglicht die bloße Benutzung der
Erfindung.
Patentlizenzvertrag• Unbeschränkte Lizenz• Beschränkte Lizenz (örtlich, zeitlich, mengenmäßig)
• Exportlizenz (LN hat das Recht, den Gegenstand des Lizenzvertrages zu exportieren; Erfindung im Ausland nicht geschützt => Export in dieses Ausland im Zweifel frei)
• Importlizenz (Einfuhr von Gegenständen, die im Importland geschützt sind, aber im Ausland hergestellt worden sind)
Patentlizenzvertrag• Gebietslizenz• Zeitlizenz
• Betriebslizenz• Persönliche Lizenz
• Hauptlizenz (nur bei Unterscheidung zur Unter- oder Sublizenz)
• Sublizenz oder Unterlizenz (Von Lizenznehmer eingeräumt; bedarf vertraglicher Einräumung an Lizenznehmer; nicht umfangreicher als Hauptlizenz)
Patentlizenzvertrag• Zeitpunkt des Rechtserwerbs
Nach § 43 Abs 2 ist für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte die entsprechende Bestimmung des bürgerlichen Rechts maßgebend.
Dritten gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit Eintragung in das Patentregister wirksam. Dh, es kommt auf die vertragliche Vereinbarung an.
Sollte keine abweichende Regelung getroffen worden sein, so ist nach der Jud der Lizenzinhaber bereits durch den Vertragsabschluss berechtigt.
Patentlizenzvertrag• Eintragung in das Patentregister
Während das Patentregister für den Rechtserwerb bei der Übertragung von Patentrechten konstitutiv ist, wird das Lizenzrecht schon mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts erworben. Die Schutzwirkung für Dritte hingegen entfaltet die Lizenz erst durch die Eintragung im Patenregister. Für die Eintragung (unter Eintragungsgebühr) sind inhaltlich und formal unbedenkliche Urkunden erforderlich.
Keine Gebührenpflicht nach dem GebührenG!
Patentlizenzvertrag• Nichtigerklärung der Lizenz
Nach hL erlischt der Lizenzvertrag wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Lizenzgebühren, die an den Inhaber des nachträglich weggefallen Patentes bereits geleistet wurden sind nicht zurückzuzahlen. Dies wird damit begründet, dass der Lizenznehmer bis zum Wegfall den – wenn auch nur vermeintlichen –Schutz des Patentes genossen hat
Patentlizenzvertrag■ OGH 28.9.2006, 4 Ob 128/06m, ÖJZ-LS 2007/6 = ÖBl-LS 2007/108:
Jedenfalls wirkt die Nichtigerklärung eines Gebrauchsmusters für die Ansprüche aus einem Lizenzvertrag nur für die Zukunft; weder können bereits geleistete Lizenzentgelte zurückgefordert werden, noch fällt der Anspruch auf noch offene Entgelte bis zur Nichtigerklärung weg. Der Lizenznehmer genießt bis zur Nichtigerklärung tatsächlich den Schutz der Lizenz.
Zumeist ausführliche vertragliche Bestimmungen
Patentlizenzvertrag• Übertragung von Lizenzen
Freiwillig erteilte Lizenzen können ohne Zustimmung des Pateninhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens übertragen werden. Sie gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesem der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens fortgeführt wird (§ 38 PatG).
PatentlizenzvertragDas PatG gibt dem im Patentregister eingetragenen, ausschließlichen wie einfachen Lizenznehmer ex lege Sukzessionsschutz, dh der Erwerber des Patents ist auch ohne Vertragsübernahme an Lizenzverträge gebunden
Der nicht im Register eingetragene (ausschließliche) Patentlizenznehmer hat zumindest nach dem Gesetzeswortlaut keinen Sukzessionsschutz
(Hiti, Zur Drittwirkung von Marken- und Patentlizenzen, ÖBl 2003/2, 4.)
PatentlizenzvertragDie Leistungspflicht und Nebenpflichten des Lizenzgebers• Gestatten der Benutzung der Erfindung durch den Lizenznehmer• Der Lizenznehmer leistet seine Lizenzgebühr für seine durch die Existenz
der vertragsgegenständlichen Patente geschaffene Position auf dem Markt. Es kann daher nicht dem Lizenzgeber allein überlassen sein, die Patente etwa durch Unterlassung der Bezahlung der Jahresgebühren auslaufen zu lassen. => Pflicht zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes
• Kontrollrechte des Lizenznehmers bieten sich an; Ihm steht es frei, wie jedermann die Jahresgebühren einzahlen (§ 166 Abs 8 PatG) und damit selbst – in seinem Interesse - das Auslaufen eines Patents verhindern.
Patentlizenzvertrag• Einführung in die Erfindung (Ermöglichung der Verwertung im
ausbedungenen Umfang)
• Den Lizenzgeber trifft die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. (Rechtsmängel betreffen das Patent in seinem rechtlichen Bestand; Haftung nur dann, wenn Lizenzgeber RM bei Vertragsschluss kannte; Sachmängel liegen dann vor, wenn eine für die Verwertung wesentliche Komponente berührt ist: technische Ausführbarkeit, serienmäßige Ausführbarkeit, Freiheit von schädlichen Nebenwirkungen, wirtschaftliche Verwertbarkeit; Vorhandensein besonders zugesicherter Eigenschaften
• Gegenüber Dritten kann er auch nach dem PHG haften.
PatentlizenzvertragDie Gegenleistungspflicht des Lizenznehmers• Die Gegenleistungspflicht liegt vorrangig in der Zahlung einer Lizenzgebühr.
Bei der Vereinbarung des Entgelts herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Schranken bietet nur das Kartellrecht.
• Ausübungspflicht • Mitteilung von Erfahrungen• Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen• Daneben können als Leistungspflichten des Lizenznehmers
Produktionsbeschränkungen, Vertriebspflichten, Kennzeichnungspflichten vereinbart werden.
• Festzuhalten ist noch, dass den Lizenznehmer selbst grundsätzlich keine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Schutzrechtes trifft.
Patentlizenzvertrag• Angriffsverbot
Lizenzgeber wünschen oft, dass zumindest ihr eigener Lizenznehmer nicht das Patent angreift. Bei der Vereinbarung eines solchen Angriffsverbots sind jedoch kartellrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Nach denen kann dem Lizenznehmer das Recht, die Gültigkeit des Patents nicht zu bekämpfen, nicht in den Vertrag aufgenommen werden.
Der Patentinhaber kann sich nur das Recht vorbehalten, in diesem Fall den Lizenzvertrag zu kündigen.
Patentlizenzvertrag• Ende des Lizenzvertrages
keine besondere Form notwendig;
Kündigung (ordentl. / außerordentl.); Zeitablauf
Nichtigerklärung des Patents
Benutzung nach Ende = Patentverletzung
Kartellrecht - Gruppenfreistellungen
Verordnung iSd Art 288 AEUV (ex Art 249 EGV)
Bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschränkenden– Vereinbarungen zwischen Unternehmen
– Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
– abgestimmte Verhaltensweisen
werden unter näher definierten Voraussetzungen vom grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ausgenommen.
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Kartellrecht – TT-GVO VO (EG) 772/2004 seit 31.3.2006
• ANWENDUNGSBEREICH
Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, welche die Herstellung von Produkten ermöglichen, welche die lizenzierte Technologie enthalten oder mit ihrer Hilfe produziert werden können.
Der Transfer erfolgt dabei durch Gewährung von Lizenzen, ausnahmsweise auch durch Übertragung aller Rechte, sofern das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zT beim Veräußerer verbleibt (zB umsatz- oder mengenabhängige Gegenleistung).
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Kartellrecht – TT-GVO
• TECHNOLOGIE iSd TT-GVO
Patente und Patentanmeldung, Gebrauchsmuster und Gebrauchsmusteranmeldungen, Geschmacksmuster, Sortenschutzrechte, Topographien von Halbleitererzeugnissen, ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel oder andere Produkte, für die solche Zertifikate erlangt werden können (vgl Art 1 Abs 1 lit h), Software-Rechte sowie Know-how
Gruppenweise freigestellt sind auch Bestimmungen in TT-Vereinbarungen, die nicht den Hauptgegenstand dieser Vereinbarungen bilden, aber mit der Anwendung der lizenzierten Technologie unmittelbar verbunden sind (zB Lizenzierung von Marken).
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Kartellrecht – TT-GVO
• MARKTANTEILSSCHWELLE UND RELEVANTER MARKT
Die Freistellung durch die TT-GVO kommt nur bei einer begrenzten Marktmacht der Vertragsparteien auf den relevanten Märkten zur Anwendung (vgl Art 3).
Marktanteilsschwelle bei konkurrierenden Unternehmen: 20 Prozent auf dem betroffenen relevanten Technologie- und Produktmarkt, wobei die Marktanteile beider Parteien zusammenzurechnen sind.
Bei nicht konkurrierenden Unternehmen darf der individuelle Anteil der Parteien auf dem relevanten Technologie- und Produktmarkt 30 Prozent nicht überschreiten.
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Kartellrecht – TT-GVO
• KERNBESCHRÄNKUNGEN (bes. schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen)
Kernbeschränkungen umfassen:
+ Beschränkungen der Möglichkeit einer Partei, den Verkaufspreis selbst festzusetzen,
+ Beschränkungen des Outputs,
+ Vereinbarungen über die Zuweisung von Märkten oder Kunden
+ die Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigenen Technologien zu verwerten oder F&E-Arbeiten durchzuführen.
KEINE FREISTELLUNG
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Kartellrecht – TT-GVO
• ENTZUG DER FREISTELLUNG
Gruppenweise Freistellung kann im Einzelfall sowohl durch die EuK als auch durch die nationale Wettbewerbsbehörde entzogen werden
(insb dann, wenn Innovationsanreize eingeschränkt werden oder der Marktzugang erschwert wird (vgl Art 6))
Darüber hinaus kann die TT-GVO durch Verordnung der EuK für jene Fälle für nicht anwendbar erklärt werden, in denen mehr als 50 Prozent des Marktes von parallelen Netzen gleichartiger TT-Vereinbarungen erfasst werden (vgl Art 7).
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Kartellrecht – TT-GVO
• FREISTELLUNGDAUER
Eine Freistellung ist solange möglich, solange die Rechte an der lizenzierten Technologie nicht abgelaufen, erloschen oder für ungültig erklärt worden sind, im Falle von Know-how-Vereinbarungen, solange das Know-how geheim bleibt (vgl Art 2 Abs 2).
Insgesamt gilt die TT-GVO bis 30. 4. 2014 (vgl Art 11).
Umfangreiche Leitlinien sind zu beachten
(Abl C 101/2 vom 27.4.2004).
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Kartellrecht
Außerhalb der TT-GVO sind die Leitlinien ebenfalls beachtlich.
Einzelprüfung nach Art 101 AEUV beruhend auf Einzelabwägung
• Verletzung des Art 101 AEUV außerhalb der Kernbeschränkungen unwahrscheinlich, wenn es neben den von den Vertragsparteien kontrollierten Technologien vier oder mehr von Dritten kontrollierte Technologien gibt.
• Berücksichtigung von negativen Wirkungen (Verringerung des Technologiewettbewerbs, Zutrittsschranken wie Kostensteigerungen, Verringerung des technologieinternen Wettbewerbs) von Lizenzbeschränkungen und positiven Lizenzbeschränkungen (Effizienzförderung)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
RA Univ.Lektor. Dr. Leonhard Reis
Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte
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