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11.01.2017
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www.schunck.de
ADSp 2017 -
Überblick über die
wesentlichen
Regelungen und
Neuerungen
Michael Grass
Hans Kuckels
SCHUNCK – mehr als nur versichert
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... wurde im Jahr 1919 gegründet und ist heute, mit mehr als 300 Mitarbeitern, einer der größten
unabhängigen internationalen Versicherungsmakler
... bietet seit Generationen Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen, insbesondere des
Mittelstandes, national und international, individuelle Konzepte und Risiko-Lösungen
…vereint die traditionellen Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers
mit den Dienstleistungen eines modernen Beratungsunternehmens
…hat eigene Büros in sechs europäischen Ländern und weltweit mehr
als 180 Partnerunternehmen
Die SCHUNCK GROUP….
Mehr als nur versichert – seit 1919
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Frankreich
Österreich
Schweiz
Spanien
Ungarn
artSecur
Financial Lines
IT
Kredit & Factoring
Möbel
Pelz & Leder
Schmuck & Uhren
Vieh & Fleisch
Berlin/Leipzig
Bielefeld
Bremen
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Frankfurt/Main
Freiburg
Hamburg
Hannover
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Stuttgart
Freiburg
Hamburg
München
Weltweites Partner-
Maklernetzwerk
Qualifizierte
Kooperationspartner
Risk Manager
Verbände
OSKAR SCHUNCK
AG & Co. KG
Internationale
Standorte
Competence
Center
claimSECUR
GmbH Umfassendes
Netzwerk
Das Unternehmen International aufgestellt, und immer vor Ort für Sie da
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SCHUNCK GROUP International Weltweit über unsere Netzwerke in über 130 Ländern aktiv
Deutschland
Frankreich
Österreich
Ungarn
Spanien
SCHUNCK-Standorte
SCHUNCK-Kooperationspartner
SCHUNCK-Netzwerkpartner
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Betriebs-Unterbrechungs-Risiken
Betriebs-/Umwelt- und Produkthaftpflicht
D & O-Managerhaftung
Feuer und sonstige Sachrisiken
Forderungsausfall, Bürgschaften und Factoring
KFZ/Flottenmanagement
Rechtsschutz
Technische Risiken
Unfall
Verkehrshaftung
Vertrauensschaden
Vorsorgemanagement
Warentransport
... und vieles mehr
Spezialisiert auf Ihre Risiken Alles aus einer Hand
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Inhaltsübersicht
• Haftung
• Auftragnehmerhaftung
• Haftung bei „sonstigen
Verkehrsverträgen“
• Lagerhalterhaftung
• Auftraggeberhaftung
• Sonstige Regelungen der ADSp 2017
• Kommunikation
• Compliance
• Geheimhaltung
• Aufrechnung
• Anwendbares Recht/ Gerichtsstand
• Wirksame Vereinbarung der ADSp und
ihr Verhältnis untereinander
• Geschichte der ADSp
• Präambel
• Struktur der ADSp 2017
• Anwendungsbereich
• Brennpunkt Rampe
• Vertragspflichten des Auftraggebers
• Rechte des Auftragnehmers
• Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
• Vergütung &
Aufwandsersatzanspruch
• Vertragspflichten des Auftragnehmers
• Lagerung nach
Ziffer 15 ADSp 2017
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Geschichte der ADSp
1927 2003 2015 2015 2015 2016
Geburt der
ADSp durch
Verbände der
Verlader-
schaft und
des
Speditions-
gewerbes
letzte gemein-
schaftlich
überarbeitete
Version der
ADSp
Scheitern der
Verhand-
lungen über
gemeinsam
verabschiede-
te ADSp
Geburt der
DTLB,
empfohlen
von diversen
Verbänden
der Verlader-
schaft
Geburt der
ADSp 2016,
empfohlen
vom DSLV
Geburt der
ADSp 2017,
beidseitig
empfohlene
AGB
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Präambel
Unverbindliche Empfehlung der ADSp 2017 zur Anwendung ab dem 1. Januar 2017 durch
folgende Verbände:
– Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
– Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA)
– Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)
– Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)
– Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und Logistik (BWVL)
– Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
– Deutscher Speditions- und Logistikverband (DSLV)
– Handelsverband Deutschland (HDE)
Erweiterung des Beteiligtenkreises gegenüber den ADSp 2003 insbesondere um
– Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL)
– Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ)
Es bleibt abzuwarten, welche Akzeptanz die VBGL in Zukunft noch haben werden.
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Struktur der ADSp 2017
Kein Deckblatt zur Individualisierung der Vereinbarungen
– Wesentlicher Punkt bei Scheitern der ADSp-Verhandlungen in 2015
Aufbau der ADSp 2017 ist sehr stark an dem Aufbau der ADSp 2016 orientiert
Übernahme diverser Regelungen/Ideen der DTLB, z.B.:
– Begrenzung der Auftraggeberhaftung
– Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1)
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Struktur der ADSp 2017
Einführung eines Definitionenkatalogs (vgl. Ziffer 1); hier sind insbesondere hervorzuheben:
– Ziffer 1.11 ADSp 2017: Definition Schadenfall/Schadenereignis
– Ziffer 1.12 ADSp 2017: Schnittstelle
– Schnittstelle = jede Übergabe von einer Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von
einem Fahrzeug auf ein anderes, jede (Zwischen-)Lagerung
» Vorher: jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie
aus einer Haftungsordnung in eine andere
– Ziffer 1.14 Abs. 3 ADSp 2017: Als Frachtvertrag gelten auch Lohnfuhrverträge über die
Gestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers
– Ziffer 1.17 ADSp 2017: Wertvolles Gut = Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit
der Übernahme von mindestens 100 Euro/kg
– Ziffer 3.3 ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück
Sonderfolie: wesentliche Definitionen
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Anwendungsbereich
2.1/2003 2.1 + 2.2/2016 2.1 i.V.m. 1.12/2017
Verkehrsverträge über alle
Arten von Tätigkeiten,
gleichgültig ob sie
Speditions-, Fracht-, Lager-
oder sonstige üblicherweise
zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte
betreffen.
Hierzu zählen auch
speditionsübliche
logistische Leistungen,
wenn diese mit der
Beförderung oder Lagerung
von Gütern in
Zusammenhang stehen.
Wie in 2003 mit Konkretisierung
durch beispielhafte Nennung
von:
- Seefrachtgeschäften
- Zollabwicklung,
Sendungsverfolgung und
Umschlag
- Bildung von Ladeeinheiten,
Kommissionieren,
Etikettieren und Verwiegen
von Gütern,
Retourenabwicklung
Inhaltlich wie in 2016
mit folgender
Besonderheit:
„Als Frachtverträge
gelten auch
Lohnfuhrverträge über
die Gestellung
bemannter
Kraftfahrzeuge zur
Verwendung nach
Weisung des
Auftraggebers.“
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Anwendungsbereich
Es existiert keine gesetzliche Definition des Lohnfuhrvertrages
Nach BGH ist der Lohnfuhrvertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen des Mietvertrages und
des Dienstverschaffungsvertrages
– Haftung: i.E. haftet der Lohnfuhrunternehmer nur für die sorgfältige Auswahl von Fahrer und
Fahrzeug
[Teile der Rechtsprechung (zuletzt Urteil des OLG Nürnberg vom 14.04.2015 – Az.: 3 U 1573/14)
wendet die frachtvertraglichen Regelungen auf den Lohnfuhrvertrag an, wenn ein
ladungsbezogener einzelner Lohnfuhrauftrag vorliegt]
Ziffer 2.1 i.V.m. Ziffer 1.12 ADSp 2017 stellen den Lohnfuhrvertrag dem Frachtvertrag gleich
– Haftung: Obhutshaftung für Güterschäden und Lieferfristüberschreitung mit den in den ADSp
geregelten Haftungsbegrenzungen und Haftungsdurchbrechungen; Verschuldenshaftung mit
umgekehrter Beweislast bzgl. sonstiger Schäden (mit Ausnahme von Personenschäden)
EXKURS: LOHNFUHRVERTRAG
Erhebliche Erweiterung des Haftungsrisikos für den Lohnfuhrunternehmer
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Anwendungsbereich
ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017
Die ADSp gelten nicht für:
(ausschließliche) Verpackungsarbeiten
Beförderung/Lagerung von
Umzugsgut
Lagerung von Umzugsgut,
wenn ALB vereinbart sind
Beförderung/Lagerung von
Umzugsgut i.S.d. § 451 HGB
Kran-/Montagearbeiten mit
Ausnahme des Umschlags
Kranarbeiten, Schwer- oder
Großraumtransporte und damit
zusammenhängende
Montagearbeiten, wenn die
AGB BSK vereinbart sind
Kranarbeiten und damit
zusammenhängende
Montagearbeiten
Schwer-/ Großraumtransporte Genehmigungspflichtige Schwer-/
Großraumtransporte
Beförderung/Lagerung abzuschleppender/zu bergender Güter
Verträge mit Verbrauchern
./. Lagerung/Digitalisierung von
Akten
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Anwendungsbereich
Ziffer 2.7 ADSp 2003 Ziffer 2016 Ziffer 2.1 ADSp 2017
Im Verhältnis zwischen Erst- und
Zweitspediteur gelten die ADSp als
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Zwischenspediteurs
- Keine Regelung - Die ADSp gelten für alle
Verkehrsverträge des Spediteurs als
Auftragnehmer.
Auftraggeber Spediteur
Frachtführer Subunternehmer
ADSp 2017 (+)
AD
Sp 2
017 (
-) A
DS
p 2
017 (+
)
ADSp 2017 (+)
ADSp 2017 (-)
ADSp 2017 (+)
(?)
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Brennpunkt Rampe
ÜBERSICHT
Ziffer Inhalt Kommentar
4.4 Pflicht des Spediteurs zur Einhaltung der
Haus-/ Betriebsordnung auf fremden
Betriebsgeländen
• vgl. Ziffer 3.1.5 DTLB
• i.E. nur deklaratorisch
4.8 Palettenregelung Siehe Sonderfolie
5.2 Unwirksamkeit von Erklärungen des Lager-/
Fahrpersonals
• Nachträgliche Genehmigung zulässig
• aus Ziffer 4.a.2 ADSp 2016
5.3 Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme
wesentlicher Erklärungen/Handlungen an
Lade-/ Entladestelle zu sorgen
• Z.B. Übergabe/Übernahme des Gutes
• aus Ziffer 4a.3 ADSp 2016
• i.E. deklaratorisch
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Brennpunkt Rampe
ÜBERSICHT
Ziffer Inhalt Kommentar
7.1 Spediteur hat bei mehreren Be-
und/oder Entladestellen nach
Abschluss der beförderungssicheren
Verladung für die durchgehende
Ladungssicherung zu sorgen
• aus Ziffer 7.1 ADSp 2016
• i.E. deklaratorisch
8.1 Pflicht des Spediteurs, die
Übernahme des Gutes - ggf. mit
Vorbehalt - zu quittieren
• Notwendig ist weiterhin begründeter Vorbehalt
(vgl. § 438 HGB)
• Quittung bezieht sich nur auf Art und Anzahl der
Packstücke
• WICHTIG: bei vorgeladenen Ladeeinheiten gilt
Richtigkeit der Quittungsangaben als widerlegt,
wenn Spediteur unmittelbar nach Entladung
Mengendifferenzen und Beschädigungen rügt (s.
Ziffer 8.2 ADSp 2017)
• Quittung kann auch elektronisch oder digital
erfolgen
• Mit Ziffer 8 ADSp 2016 eingeführt
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Brennpunkt Rampe
ÜBERSICHT
Ziffer Inhalt Kommentar
8.3 Pflicht des Spediteurs, vom
Empfänger eine Ablieferungsquittung
zu verlangen
• Mit Ziffer 8.2 ADSp 2016 eingeführt
• Herausgabeanspruch des Auftraggebers binnen
eines Jahres nach Ablieferung (Frist nach Ziffer
8.2 ADSp 2016: 6 Monate nach Ablieferung)
• Quittung kann auch elektronisch oder digital
erfolgen
11 Standgeldregelung • Siehe Sonderfolie
13.3 Zulässigkeit der Ablieferung an
Dritte, wenn keine offenkundigen
Zweifel an dessen Empfangs-
berechtigung besteht und
Empfänger nicht anzutreffen ist
• Z.B.: Ablieferung an in den
Geschäftsräumen des Empfängers
beschäftigte Person
• Aus Ziffer 13.1 ADSp 2016
13.4 Ablieferung mit tatsächlichem
Bereitstellen am vereinbarten Ort,
wenn Anlieferung unter Abwesen-
heit des Empfängers vereinbart ist
• mit Ziffer 13.3 ADSp 2016 eingeführt
• Problem: Schnittstellenkontrolle nach hinten
verschoben vom Spediteur mit seinem
Verkehrshaftungsversicherer abzustimmen
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Brennpunkt Rampe
ÜBERSICHT
Ziffer Inhalt Kommentar
13.5 Ablieferung nur unter Aufsicht des
Auftraggebers, Empfängers oder
sonstigen berechtigten Dritten –
vorbehaltlich der Ziffern 13.3 und 13.4
• Im Wesentlichen aus Ziffer 4.4 DTLB
übernommen.
• i.E. nur deklaratorisch
Keine Übernahme der Ziffer 3.3.4 DTLB, wonach vermutet wird, dass Be-/ Entladung dem AN
obliegt, wenn er diese tatsächlich ausführt, da einseitige Risikoverteilung, insbesondere, da
Fahrer zu den Handlungen oft „genötigt“ werden.
Keine Übernahme der Ziffer 4.1.4 Satz 2 ADSp 2016, wonach Fahrer, die bei der Ver- oder
Entladung ohne vertragliche Vereinbarung mitwirken, ausschließlich auf Weisung und unter
Aufsicht des AG handeln und somit Erfüllungsgehilfen des AG sind, es sei denn, die Ver- oder
Entladung erfolgt eigenmäßig.
Keine Übernahme der Ziffer 8.2 Abs. 1 Satz 2 ADSp 2016, wonach der Spediteur das
ausgeladene Gut wieder an sich nehmen kann, wenn der Empfänger eine
Ablieferungsquittung verweigert (Regelung war unter AGB-Aspekten fragwürdig)
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Brennpunkt Rampe
ADSp 2003 beinhaltet keine Palletten-Regelung
ADSp 2016
– Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch
– Wenn Palettentausch ausdrücklich vereinbart, gilt im Zweifel, dass Auftragnehmer
nur den Palettenschein abliefern muss, wenn er beim Empfänger nur diesen statt
der Paletten (in der geforderten Qualität) erhält ( Tauschrisiko im Zweifel beim
Auftraggeber)
4.8.1 ADSp 2017
– Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Verpflichtung zum Palettentausch
– Keine Vermutungsregelung wie in Ziffer 4.1.3 ADSp 2016 ( Tauschrisiko im Zweifel
beim Auftragnehmer)
Sonderfolie Palettentausch nach Ziffer4.8 ADSp 2017
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Brennpunkt Rampe
ADSp 2003: keine Standgeld-Regelung
Ziffer 11 ADSp 2016:
– differenzierte Regelung mit Unterscheidung zwischen
– palettierter Ware und sonstigen Gütern (ohne Schüttgüter)
– Entlademenge (Palette bzw. Gewicht)
– Standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender
Beförderungsunterbrechungen 30 Minuten
– den VBGL „entliehen“
Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017
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Brennpunkt Rampe
Ziffer 11 ADSp 2017:
– Maximale standgeldfreie Zeit bei Komplettladungen (nicht jedoch bei Massengütern)
bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht 2 Stunden
– Standgeldrelevanter Zeitraum
» Beginn: Ankunft an Lade-/Entladestation (z.B. Meldung beim Pförtner)
» Ende: vollständige Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers/Empfängers an
Lade-/ Entladestation
– Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht Reduzierung des Zeitraums „in
angemessenem Umfang“
– Wegfall der Regelung zur standgeldfreie Zeit bei vom Spediteur nicht zu vertretender
Beförderungsunterbrechungen
Sonderfolie Standgeldregelung nach Ziffer 11 ADSp 2017
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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017
Ziffer
3 Diverse Informationspflichten Siehe Sonderfolie(n)
3.4 Übergabe aller Urkunden und sonstigen Unterlagen sowie
Auskunftserteilung zum Zwecke der Zoll- oder sonstigen
sicherheitsrelevanten Behandlung (z.B.
Luftfrachtsendungen)
4.5 Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Zollvollmacht
(direkte Stellvertretung) auf Verlangen des Spediteurs,
wenn dieser die zollamtliche Abwicklung vornehmen soll
Aus Ziffer 5.1 ADSp 2016
5.3 Auftraggeber hat für die Abgabe/Vornahme wesentlicher
Erklärungen/Handlungen an Lade-/ Entladestelle zu sorgen
Siehe „Brennpunkt Rampe“
6 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Siehe Sonderfolie(n)
11 Einhaltung von Be-/Entladezeiten Siehe „Brennpunkt Rampe“
17.3 Pflicht zur Freistellung von vom Spediteur nicht zu
vertretenden, aber notwendigen Aufwendungen
z.B. Havareibeiträge, Zölle
Keine Übernahme der Ziffer 17.4 ADSp 2016 (allgemeiner Freistellungsanspruch des
Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber).
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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017
Rechtzeitige Unterrichtung des AN über alle dem Auftraggeber bekannten (neu!)
wesentlichen, die Ausführung des Auftrages beeinflussenden Faktoren, insbesondere
– Adressen, Art, Beschaffenheit, Gewicht, Menge, Kennzeichen, Warenwert (seit ADSp
2016: nicht nur bei Wunsch nach Transportversicherung), etc.
– Rohgewicht (inklusive Verpackung und vom AG gestellte Lademittel)
– Besondere Eigenschaften des Gutes wie z.B. lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit
– Lieferfristen
– öffentlich-rechtlichen und sicherheitsrelevanten Verpflichtungen
– Übermittlung der erforderlichen Daten bei Seebeförderungen (Stichwort: SOLAS)
– neu: „in der vorgeschriebenen Form“
– Hinweis auf alle Dritten gegenüber bestehenden gewerblichen Schutzrechte
– Hinweis auf der Auftragsabwicklung entgegenstehende gesetzliche/behördliche
Hindernisse
– Hinweis auf besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittel und
spezielle vom AN zu stellende Ladungssicherungsmittel
Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3)
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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017
Hinweis bei Gefahrgut über Menge, genaue Art der Gefahr und ggf. zu ergreifende
Vorsichtsmaßnahmen in Textform bei Auftragserteilung
Hinweis bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut über Art und Wert des Gutes
und das bestehende Risiko in Textform
– Definition „wertvolles Gut“ in Ziffer 1.17:
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme von mindestens
100 Euro/kg (ADSp 2016: 50 Euro/kg bzw. 10.000 Euro/Packstück)
– Definition „diebstahlgefährdetes Gut“ in Ziffer 1.3:
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld,
Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Scheckkarten, Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren,
Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte und –Zubehör sowie (neu:) Chip-Karten.
Sonderfolie: Informationspflichten (Ziffer 3)
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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017
Verpackungspflicht
– Deklaratorisch
– In ADSp 2016 eingeführt und in ADSp 2017 übernommen
Kennzeichnungspflicht
– Packstücke einer Sendung sind als zusammengehörig zu kennzeichnen
– Gegenüber Ziffer 6.3 ADSp 2003 überarbeitete Definition:
„Packstücke = Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrages gebildete
Einheiten (neu:) mit und ohne Lademittel, die der Spediteur als Ganzes zu behandeln hat.
– Zugriff auf Inhalt darf ohne äußerliche Spuren nicht möglich sein
– Ziffer 6.2 ADSp 2003 und Ziffer 6.2 ADSp 2016 enthielten Konkretisierungen für diverse
Güter/ Beförderungsarten (Hängeversand/ Sammelgut/ Güter über 1.000 kg Rohgewicht);
dies ist entfallen
– Pflicht zur neutralen Verpackung wertvoller/diebstahlgefährdeter Güter (eingeführt durch die
ADSp 2016) ist wieder entfallen.
Sonderfolie: Verpackungs-/Kennzeichnungspflichten (Ziffer 6 ADSp 2017)
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Vertragspflichten des Auftraggebers (AG) in ADSp 2017
Sonderfolie Informations-/Verpackung- und Kennzeichnungspflichten
Rechtsfolgen bei Verstoß
3.7 (i.V.m.
6.4)/2003
3.4 (i.V.m.
6.4/2016)
ADSp 2017
AN kann
- Annahme des Gutes verweigern
- bereits übernommenes Gut
zurück geben oder zur Abholung
bereit halten
- Den Auftrag ohne Benachrich-
tigung des AG durchführen und
eine angemessene Vergütung
verlangen, wenn eine sichere
und schadenfreie Ausführung
des Auftrages mit erhöhten
Kosten verbunden ist
• Keine ausdrückliche Regelung es gelten die
gesetzlichen Bestimmungen
• § 410 HGB: bei Gefahrgut kann der AN
• ausladen, einlagern, zurückbefördern oder ggf. ver-
nichten und entsprechenden Aufwandsersatz fordern
• § 411 HGB: bei mangelhafter Verpackung/Kennzeichnung
• Beförderungsverweigerung, wenn dem Frachtführer
ein Schaden droht
• Ggf. Rücktritt und Schadensersatzanspruch
• i.Ü. Schadensersatzanspruch/Rücktrittsrecht nach BGB
i.V.m. Ziffer 29 ADSp 2017 (Begrenzung der
Auftraggeberhaftung)
Hinsichtlich der Verletzung sonstiger Auftraggeberpflichten sehen die ADSp 2003, 2016 und 2017
im Prinzip keine weiteren besonderen Regelungen vor (Ausnahme: Haftungsbegrenzung der Höhe
nach in Ziffer 29 ADSp 2017)
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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Ziffer Inhalt der Regelung
4.5 Auftragnehmer kann schriftliche Vollmacht zur zollamtlichen Abwicklung
verlangen
5.6 Auftragnehmer kann schriftliche Dokumente elektronisch archivieren und
Originale vernichten
13.3 Ablieferung an dort genannten Personenkreis, wenn Empfänger an
Empfangsstelle nicht angetroffen wird und keine offenkundigen Zweifel an
Empfangsbefugnis dieser Personen besteht
16/17 Vergütungs-/Aufwandsersatzanspruch siehe Sonderfolien
20 Pfandrecht siehe Sonderfolie
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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonderfolie Vergütung/Aufwendungsanspruch, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017
ADSp 2003* ADSp 2016
Die Vergütungsabrede bezieht sich nur auf…/ basiert nur auf…
…namentlich aufgeführten Leistungen
…Gut normalen Umfangs, Gewichts und Beschaffenheit
…normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege
...der Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung
… der Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und Tarife
./. …im Wesentlichen unverändertem Güter-, Auftragsabkommen oder Mengengerüst
./. …unveränderten Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und
Verfahrensanweisungen
./. …unveränderten öffentliche Abgaben, Energie- und Personalkosten
…es sei denn, die Veränderungen waren bei Vertragsschluss vorhersehbar.
*Ziffer 16 Satz 2 ADSp 2003: „Ein Vermerk, wie etwa „zuzüglich der üblichen Nebenspesen“, berechtigt den
Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich zu berechnen.“
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Rechte des Auftragnehmers
Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017
ADSp 2017
• Ziffer 16 ADSp 2017:
„Mit der vereinbarten Vergütung […] sind alle nach dem Verkehrsvertrag zu erbringenden
Leistungen abgegolten.
Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderung oder Lagerhaltung anfallende
und zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend
gemacht werden […].“
• Ziffer 17.1 ADSp 2017:
„Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für
erforderlich halten durfte und nicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren,
Detention- und Demurrage-Kosten, Nachverpackungen zum Schutz des Gutes.“
Gesonderte Vergütung z.B. für Kosten aufgrund
• einer unvorhersehbaren Schließung eines Grenzübergangs (+)
• Anhebung der Maut (in der Regel hinreichend vorher angekündigt) (-)
Besonders problematisch bei Rahmenverträgen auf Basis ADSp 2017
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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
EXKURS: nicht vom Umfang des Auftrages erfasst
ADSp
2003
ADSp 2016 4.8, 4.9 und 5.1 ADSp 2017
Verpackung des Gutes [Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt]
Verwiegen, Untersuchung, Maßnahmen zur
Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner
Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich
[Nicht explizit in den ADSp 2017 geregelt]
Palettengestellung/-tausch
./. Güterver-/entladung, es sei denn aus den Umständen oder Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes
./. Retouren, Umfuhren, verdeckte Beiladungen ( s. hierzu auch Ziffer 4.8.5 i.V.m. 5.2 ADSp 2017)
./. Bereitstellung eines
Sendungsverfolgungssystems
Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, es sei
denn, dies ist branchenüblich (vgl. Ziffer 4.8.4 ADSp 2017)
./. ./. Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten (z.B.
QM-Maßnahmen und deren Einhaltung (Audits) sowie
Monitoring- und Bewertungssysteme und
Leistungskennzahlen, (vgl. Ziffer 4.9) oder Notfallkonzepte
(vgl. Ziffer 5.1 Abs. 2) sind grundsätzlich nicht geschuldet
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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
DSLV- Rundschreiben Nr. 224/2016/a
„Anstelle einer ursprünglich von den Verladerverbänden geforderten „All-In-Vergütung"
bestimmt die neue Ziffer 16, dass der Spediteur im Hinblick auf den vorhersehbaren
Verlauf der Beförderung oder Lagerung keinerlei Zusatzkosten nachträglich in Rechnung
stellen kann.
Als Auslegungsregel wird diese wie die alte Klausel nur Anwendung finden, wenn keine
vorrangige, individuelle Preisabsprache getroffen wurde.
Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in der Praxis die Abrechnung von Zusatzkosten
schwieriger werden könnte, wenn Auftraggeber einen „Nachweis“ fordern, wieso in
Rechnung gestellte Zusatzkosten nicht in die Kostenkalkulation eingeflossen sind.“
Vergütung, Aufwendungsansprüche, Ziffer 16 und 17 ADSp 2017
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11.01.2017
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Rechte des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Pfandrecht mit folgenden Besonderheiten:
– Die erforderlichen Benachrichtigungen, um Pfandrecht auszuüben, sind an den
Empfänger des Gutes zu richten.
– Reduzierung Verkaufsandrohungsfrist nach § 1234 BGB von einem Monat auf eine
Woche.
– in ADSp 2003 beträgt die Frist noch 2 Wochen
– Auftraggeber kann die Ausübung des Pfandrechts untersagen durch Gestellung eines
gleichwertigen Sicherungsmittels (i.d.R. Bankbürgschaft)
– eingeführt durch die ADSp 2016
DTLB sehen keine besondere Regelung zum Pfandrecht vor
Sonderfolie Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Ziffer 20 ADSp 2017
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Informationspflichten des Auftragnehmers
Ziffer Pflicht zur Information über… Anmerkung
4.1 offensichtliche Mängel und dem AN
bekannte für den Auftrag relevanten
Gefahrumständen
• aus 2.3.5 DTLB übernommen
• Widerrufsrecht des Auftraggebers bei Mitteilung
der Umstände
• Rechtsfolge bei unterlassenem Hinweis
Schadensersatzanspruch des AG
4.7 alle zur Sicherung von
Schadensersatzansprüchen
notwendigen Umstände bei
Güterschaden und
Lieferfristüberschreitung
• neu
12.1 Übernahmehindernis
• Rechtsfolge: § 419 HGB analog, aber: AG darf
unabhängig davon, ob der AN das Hindernis
zu vertreten hat, kündigen, ohne dass (Faut-)
Fracht anfällt.
• Im Wesentlichen von Ziffer 3.3.1 DTLB
übernommen
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Informationspflichten des Auftragnehmers
Ziffer Pflicht zur Information über… Anmerkung
13.1 Ablieferhindernis nach Ankunft • Rechtsfolge: § 419 HGB analog
• Alternativanlieferung nach Ziffer 13.3 möglich,
sofern keine offensichtliche Zweifel an der
Empfangsberechtigung bestehen
13.2 Nichteinhaltung der Leistungszeit
14 • AN muss „erforderliche
Nachrichten“ geben
• Auskunft über Geschäftsstand
geben
• Nach Ausführung des Geschäfts
Rechenschaft ablegen
• „Zur Offenlegung der Kosten ist der AN nur
verpflichtet, wenn er auf Rechnung des AG
tätig ist.“ (also insbesondere nicht im Falle der
Fixkostenspedition!)
• Tracking & Tracing ist nur geschuldet, wenn es
Branchenüblich ist (Ziffer 4.8.4 ADSp 2017)
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Ziffer Pflicht Kommentar
4.1 Allgemeine
Interessenwahrungspflicht
• ggf. sind Weisungen einzuholen
• Diese Pflicht war in ADSp 2003, nicht aber
in ADSp 2016 enthalten
• Für Spediteur nur deklaratorisch.
4.2
4.3
Gestellung ordentlichen
Equipments und Fahrpersonals
• neu/ aus Ziffer 3.1 DTLB übernommen
• Schadstoffarme, lärmreduzierte LKW,
fachlich geschultes Personal
• ADSp enthalten keine Anforderungen an
die Sprachkenntnisse des Fahrpersonals
(anders in den DTLB)
4.4 Befolgung von Haus- Betriebs-
und Baustellenordnungen auf
fremden Geländen
neu
4.6 Durchführung zollamtlicher und
sonstiger amtlicher Behandlungen
• Hierzu zählen insbesondere das Öffnen
der Verpackung zur amtlichen Kontrolle
und das Auslegen zollamtlicher Abgaben
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Ziffer Pflicht Kommentar
7.1 Durchgehende
Ladungssicherung bei
mehreren Be- und/oder
Entladestellen
Aus Ziffer 7.1 ADSp 2016 übernommen
7.2 Schnittstellenkontrolle • neu: Schnittstelle = […] jede Übergabe von einer
Rechtsperson auf eine andere, jede Umladung von
einem Fahrzeug auf ein anderes und jede
(Zwischen-) Lagerung
• Ziffer 7.3 ADSp 2016:
Schnittstelle = jeder Übergang der Packstücke von
einer Rechtsperson auf eine andere sowie aus
einer Haftungsordnung in eine andere.
8.1 Quittieren der
Güterübernahme – ggf.
mit Vorbehalt
• mit 8.1 ADSp 2016 in die ADSp eingeführt
• Notwendig ist weiterhin „begründeter Vorbehalt“ (
438 HB)
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Ziffer Pflicht Kommentar
8.3 Besorgen einer
Ablieferquittung beim
Empfänger
Exportnachweis, (Eigeninteresse)
9 Weisungsbefolgung, es
sei denn, es drohen
Nachteile für den AN
Neu: Bei berechtigten Gründen zur Verweigerung der
Befolgung der Weisung hat der AN sofort zu
widersprechen.
12.2 Einholen von Weisungen
bei
Leistungshindernissen
• Eingeführt mit den ADSp 2016
• i.E. deklaratorisch
13 Ablieferung nur unter
Aufsicht
Beachte aber 13.4 ADSp 2017 („vereinbarte Ablieferung
ohne körperliche Übergabe an den Empfänger“)
15 Pflichten des
Lagerhalters
Siehe Sonderfolie „Lagerung“
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Ziffer Pflicht Kommentar
21 Versicherung des
Gutes
• ADSp 2003: „zur Eindeckung berechtigt, aber nicht
verpflichtet“
• Ziffer 2017: „…hat [Versicherungsschutz] zu besorgen,
wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt.“
• P: Lagerversicherung All-Risk- oder
Elementarrisikenversicherung
• P: Elementarschadendeckung erfasst nicht
Inventurdifferenz
28 Vorhalten einer ange-
messenen Verkehrs-
haftungsversicherung
Außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Spediteur
nicht binnen „angemessener Frist“ nach Aufforderung
Versicherungsbestätigung vorlegt
Keine Pflicht zum Einhaltung vorgegebener betrieblicher Abläufe (Erstellung eines
Notfallsystems, Verwendung eines QMS-Systems) analog Ziffer 2.5 und 2.6 DTLB
Keine Übernahme von Ziffer 3.6 ADSp 2016, die klarstellte, dass Bezeichnungen wie
„Messegut“ oder „eilig“ den Spediteur nicht zu einer bevorzugten Auftragsausführung
verpflichten.
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017
Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017)
Bekanntgabe von Name und Lagerort des Lagerhalters, wenn in fremden Lagerräumen
gelagert wird (respektive entsprechender Vermerk auf dem Lagerschein)
Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen sowie Zufahrten
auf dem Betriebsgelände
Sicherung des Gutes, insbesondere gegen widrige Wetterbedingungen und Diebstahl
Entladung bei Anlieferung und Verladung bei Abholung obliegen dem Lagerhalter
Bestandsführung im Lagerverwaltungssystem des Lagerhalters
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017
Pflichten des Lagerhalters (Ziffer 15 ADSp 2017)
Jährlich eine physische Inventur; weitere Inventuren auf Weisung des Auftraggebers
gegen Aufwandsentschädigung
Eingangskontrolle nach Art, Beschaffenheit des Gutes, Rohgewicht oder anders
angegebener Mengen, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke; Inhalt sowie
äußerlich erkennbare Beschädigungen oder andere Mängel (NEU)
Regelmäßige Kontrollen durch geeignetes Personal zur Sicherung des Gutes (NEU)
Info-Pflicht bei Fehlbestand und drohenden Veränderungen am Gut (NEU)
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017
Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen
Regelungsinhalt Kommentar/ Folge des Wegfalls
15.2
ADSp 2003
15.2 ADSp
2016
Besichtigungsrecht des Lagerortes durch den
Einlagerer; bei Nicht-Besichtigung Verlust der
Einwände gegen Art und Weise der
Unterbringung
Verlust der Einwände nur, wenn
Einlagerer tatsächlich besichtigt
hat und keine Einwände erhebt.
15.3
ADSp 2003
15.3
ADSp 2016
Betretungsrecht des Lagers nur in Begleitung
des Lagerhalters und unter Wahrung der
Geschäftszeiten
Entfällt, da Besichtigungsrecht
bereits in § 471 Abs. 1 HGB
geregelt
15.4
ADSp 2003
15.4
ADSp 2016
Nach Handlungen am eingelagerten Gut durch
Éinlagerer ist auf Aufforderung des Lagerhalters
Protokoll zu erstellen; Rechtsfolge bei
Unterlassen Einlagerer muss beweisen, dass
Schaden vom Lagerhalter zu vertreten ist.
Durch Wegfall bleibt es im
Schadenfall bei der Verpflichtung
des Lagerhalters nachzuweisen,
dass er den Schaden nicht zu
vertreten hat
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Vertragspflichten des Auftragnehmers (AN) in ADSp 2017
Sonderfolie: Lagerung, Ziffer 15 ADSp 2017
Aus den ADSp 2003 und ADSp 2016 nicht übernommene Regelungen
Regelungsinhalt Kommentar/ Folge des Wegfalls
15.5
ADSp 2003
15.5
ADSp 2016
Haftung des Einlagerers mit umgekehrter
Beweislast für von ihm/seinen „Leuten“
beim Betreten/Befahren des
Lagergrundstücks verursachte Schäden
Dritter.
Haftung des Auftraggebers richtet sich
nach den §§ 200, 280 ff BGB, ggf.
nach § 468 HGB i.V.m. Ziffer 29 ADSp
2017 bzw. § 823 BGB
15.7
ADSp 2003
15.7
ADSp 2016
Bei Zweifel des Lagehalters, ob seine
Ansprüche durch den Wert des
Lagergutes gesichert sind, kann der
Lagerhalter entsprechende
Sicherheitsleistung verlangen und ggf.
kündigen.
Verlader haben diese Klausel nicht
mehr akzeptiert, aber es bleibt das
gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht bestehen.
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Haftung nach den Ziffern 22 ff ADSp 2017
Haftung des Auftragnehmers als Frachtführer / (Fixkosten-)Spediteur
Haftung des Auftragnehmers als Lagerhalter
Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017
Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017
Übersicht
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11.01.2017
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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines
Begrenzung der Haftung bei Güterschäden innerhalb und außerhalb des
Obhutszeitraums auf den reinen Wertverlust (keine Haftung für Güterfolgeschäden)
Soweit rechtlich zulässig: Nutzung des Haftungskorridors (zumindest ab einer
bestimmten Haftungsgrenze)
Keine Haftungserweiterung gegenüber den Bestimmungen internationaler
Haftungsregime wie Montrealer Übereinkommen, Cotif-CIM, etc.
Haftungsausschluss für „Feuer an Bord“ und „nautisches Verschulden“ bei
Seebeförderungen
– Durch die Seerechtsreform 2013 haftet dagegen der Verfrachter nach deutschem
Recht grundsätzlich auch bei Feuer an Bord und nautischem Verschulden der Leute
(anders in internationalen Übereinkommen)
Die Haftung bei Multimodaltransporten unter Einschluss einer Seebeförderung richtet
sich nach den gesetzlichen Regelbestimmungen, d.h.:
– bei bekanntem Schadensort gilt das jeweilige Teilstreckenrecht
– (nur) bei unbekanntem Schadensort gelten die §§ 407 ff HGB
– anders noch in ADSp 2003 und ADSp 2016
Grundsätzliches
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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines
EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes
Beispielsfall:
Auftraggeber A schließt mit dem Spediteur S einen Beförderungsvertrag zu festen Kosten für eine
Sendung von 1.000 Karton Schuhe auf 3 Paletten mit einem Gewicht von 1.500 kg von Pirmasens
nach Sao Paulo/Brasilien. Die Sendung wird am Hafen Hamburg in einen Container gestaut. Auf der
Seereise kommt es zu einem Feuer, in dessen Folge die Sendung vernichtet wird.
Lösung nach ADSp 2016
1. Bekannter Schadensort
2. Geltung der §§ 425 ff HGB
3. Haftung mit 2 SZR/kg
4. Keine Möglichkeit, sich auf den
Haftungsausschluss „Feuer an
Bord“ zu berufen
Lösung nach ADSp 2017
1. Bekannter Schadensort
2. Geltung der §§ 504 ff HGB
3. Haftung mit 2 SZR/kg bzw. 666,67
SZR/Packstück
4. Spediteur kann sich auf den
Haftungsausschluss „Feuer an
Bord“ berufen
Spediteur S haftet mit 3.000 SZR Spediteur S haftet für den
Schaden nicht!
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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017 - Allgemeines
EXKURS: Haftung bei Schäden während Seebeförderung i.R.e. Multimodaltransportes
ADSp 2003 und ADSp 2016 ADSp 2017
Begrenzung der Regelhaftung für
Güterschäden auf 2 SZR/kg nach Ziffer
23.1.3 ADSp 2003/ 23.1.2 ADSp 2016
i.V.m. § 449 HGB
Begrenzung der Regelhaftung für
Güterschaden auf 2 SZR/kg bzw. 666,67
SZR/Packstück, je nachdem was höher ist
Kein Haftungsausschluss für Feuer an
Bord und nautisches Verschulden der
Leute
Haftungsausschluss für Feuer an Bord und
nautisches Verschulden der Leute
Haftungsdurchbrechung bei
qualifiziertem Verschulden der Leute
Keine Haftungsdurchbrechung bei
qualifiziertem Verschulden der Leute
… …
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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017
Neue Haftungsgrenzen i.R.d. Regelhaftung
ADSp 2003 + 2016 ADSp 2017
Maximum Güterschaden/
Schadenfall
1 Mio. Euro 1,25 Mio. Euro
Maximum
Vermögensschaden/Schadenfall
100.000 Euro 125.000 Euro
Maximum/ Schadenereignis 2 Mio. Euro 2,5 Mio. Euro
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Frachtführerhaftung nach den ADSp 2017
Güterschäden im
Obhutszeitraum
Güterschäden
außerhalb
Obhutszeitraum
Lieferfrist-
überschreitung
Sonstige
Vermögens-
schäden
Grenzüberschreitende
Beförderungen
Gesetzliche Haftung
(nach CMR, MÜ, WA,
COTIF-CIM, CMNI)
8,33 SZR/kg,
max. 1,25 Mio. €
Gesetzlicher
Haftungshöchstbetrag
Dreifacher
Verlustbetrag
(Organisation der) nat.
Beförderung nach den §§ 407
ff HGB
8,33 SZR/kg,
Höchsthaftung 1,25
Mio. Euro bzw. 2
SZR/kg
8,33 SZR/kg,
max. 1,25 Mio. €
Dreifache Fracht 24,99 SZR/kg
Seebeförderung 2 SZR/kg oder
666 SZR/ Packstück
2 SZR/ kg
max. 1,25 Mio. €
6 SZR/kg, max. 125.000 €
Multimodal-
transport mit
Seebeför-
derung
Bekannter
Schadensort
Grenze des
Teilstreckenrechts
Grenze des
Teilstreckenrechts
Dreifacher
Verlustbetrag,
max. 6 SZR/kg
Unbekannter
Schadensort
2 SZR/kg Dreifache Fracht
Schadenereignis Bei Güterschäden während der Obhut besteht im Rahmen von grenzüberschreitenden
Beförderungen und Seefrachtverträgen keine Haftungsbegrenzung je Schadenereignis.
Bei sonstigen Fracht-/Speditionsverträgen 2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem,
welcher Betrag höher ist.
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LAGERHALTERHAFTUNG
Gesetzliche Haftung
Güterschäden während der Obhut § 475 HGB:
„Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes
in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,
dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet
werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut
bei einem Dritten einlagert.“
Sonstige Schäden § 280 BGB i.V.m. § 467 HGB
„1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der
zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen
Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.“
Lagerhalterhaftung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen
Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast
Keine Haftungsbegrenzung
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Lagerhalterhaftung auf Basis der ADSp 2017
ADSp 2003 ADSp 2016 ADSp 2017
Güterschäden
(begrenzt auf Wertverlust
keine Haftung für
Güterfolgeschäden)
5 €/kg,
max. 5.000 €/
Schadenfall
8,33 SZR/kg,
max. 25.000 €/
Schadenfall
8,33 SZR/kg,
max. 35.000 €/
Schadenfall
Inventurdifferenz 25.000 €/ Inventur 50.000 €/Jahr 70.000 €/Jahr
Sonstige Schäden (mit
Ausnahme von Personen-
und Drittschäden)
5.000 €/ Schadenfall 25.000 €/ Schadenfall 35.000 €/ Schadenfall
Schadensereignis 2 Mio. € 2,5 Mio. €
Ziffer 24.2 ADSp 2017: Möglichkeit der Anhebung der Haftungsgrenzen mittels
Wertdeklaration
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11.01.2017
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Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017
Die Regelungen zur Haftungsdurchbrechung bei Obhutsschäden richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen, d.h.:
– Grundsätzlich: Haftungsdurchbrechung bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des
Spediteurs oder seiner Leute.
– Bei Seebeförderungen und bei Schäden auf der Seestrecke i.R.v.
Multimodaltransporten:
– Haftungsdurchbrechung nur
» bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit des Verfrachters selbst
» [Bei vertragswidriger Auf-Deck-Verladung]
– Bei grenzüberschreitenden Luftbeförderungen nach dem Montrealer
Übereinkommen keine Haftungsdurchbrechung bei Güterschäden und
Liferfristüberschreitung
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Haftungsdurchbrechung nach Ziffer 27 ADSp 2017
Haftungsdurchbrechung im Übrigen ab
– grober Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen
– einfacher Fahrlässigkeit des Spediteurs oder seiner Erfüllungsgehilfen bzgl.
vertragswesentlicher Pflichten, wobei der Schaden insoweit auf den vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt ist.
– Korrektur des ADSp 2016-Fehler, wonach grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz des
Erfüllungsgehilfen nicht zur Haftungsdurchbrechung führen sollte.
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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017
Gesetz:
– § 280 BGB: der Höhe nach unbegrenzte Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast
– Verschuldensunabhängige Haftung in den gesetzliche genannte Fällen (§§ 414, 455, 468, 488
HGB, Art 22 CMR, 10 MÜ, 8 Cotif-CIM)
Tatbestände des § 414 HGB
1. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der im Frachtbrief aufgenommenen
Angaben
3. Unterlassung der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der […] Urkunden und Angaben
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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017
Ziffer 29 ADSp 2017:
– Begrenzung der Auftraggeberhaftung in den Fällen der §§ 414, 455, 468 und 488 HGB auf
200.000 Euro/Schadenereignis
– Keine Anwendung bei Personenschäden
– Keine Anwendung bei deliktischer Haftung
– Haftungsdurchbrechung im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S.d. Ziffer 29 ADSp 2017
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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017
Problem 1: Regresslücke bei Spediteur
Beispiel:
• Auftraggeber A beauftragt den Spediteur S mit der Lagerung von Gefahrgut in einem
Außenlager auf Basis der ADSp 2017.
• S lagert die Ware bei seinem Subunternehmer L ein ohne die ADSp 2017 zu vereinbaren.
• Aufgrund mangelhafter Verpackung durch A dringt das Gefahrgut in das Erdreich ein;
Boden und Grundwasser werden verunreinigt.
• Dem L entsteht ein Schaden von 500.000 Euro, für den S nach § 488 HGB vollumfänglich
und verschuldensunabhängig einzustehen hat.
• Aufgrund der Vereinbarung der ADSp 2017 kann S gegen A jedoch nur in Höhe von
200.000 Euro regressieren.
Hinweis: S kann die ADSp 2017 nicht nach den gängigen AGB-Regeln in den Vertrag mit L
einbeziehen, da Ziffer 2.1 ADSp 2017 bestimmt:
„Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer.“
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Haftung des Auftraggebers
– Die Beschränkung der Regressmöglichkeit könnten Versicherer als vorsätzliche
Gefahrerhöhung i.S.d. § 26 i.V.m. § 23 VVG werten.
– Rechtsfolge: Leistungsfreiheit des Versicherers
Problem 2: Gefährdung des BHV/UHV/USV-Versicherungsschutzes des Spediteurs
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Sonstige Regelungen der ADSp 2017
Im Wesentlichen die Regelungen aus 4a. ADSp 2016 übernommen, d.h.:
– Benennung einer Kontaktperson
– Bei Vereinbarung elektronischer Kommunikation gilt:
– 5.4 ADSp 2017: Gefahr für Verlust und Richtigkeit der übermittelten Daten bei
übermittelnder Partei
– 5.6 ADSp 2017: elektronisch oder digital erstelle Dokumente stehen schriftlichen
Dokumenten gleich
– 5.6 ADSp 2017: körperliche Dokumente dürfen vernichtet werden, wenn sie
elektronisch aufbewahrt werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben
Nicht aus 4a.4 ADSp 2016 übernommen wurde die Regelung, dass
– der elektronische Datenaustausch auch die elektronische Rechnungserstellung
umfasst, sofern dies steuerrechtlich i.O. ist.
– der AN bei Vereinbarung einer gemeinsamen Schnittstelle gegen Aufwandsersatz
durch den AG für deren Einrichtung verantwortlich ist.
Kommunikation, Ziffer 5 ADSp 2017
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Haftung des Auftraggebers nach Ziffer 29 ADSp 2017
Compliance = Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen, regulatorischen Standards und
Erfüllung weiterer, wesentlicher und in der Regel vom Unternehmen selbst gesetzter ethischer
Standards und Anforderungen (Zitat aus wikipedia m.w.N.)
Compliance-Klauseln erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen
– Unternehmen haben Compliance als Wertschöpfungsfaktor erkannt
32 ADSp 2017
– entspricht im Wesentlichen der ADSp 2016-Formulierung
– beschränkt die Verpflichtung auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben (z.B. MiLoG, allgemeine
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen; Verbot von Kinderarbeit;
Antidiskriminierung und Einhaltung internationaler Anti-Korruptionsstandards)
– Anders die DTLB, welche den AN auch auf die Einhaltung der unternehmenssubjektiven
Compliance-Regeln verpflichtet
– Neu (d.h. auch über die DTLB-Regelung hinaus): Verpflichtung, auch die Geschäftspartner und
Nachunternehmer auf Einhaltung der Compliance-Regeln zu verpflichten.
Compliance, Ziffer 32 ADSp 2017
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Sonstige Regelungen der ADSp 2017
Geheimhaltungsklausel erstmals in ADSp 2016 und DTLB aufgenommen
Betrifft alle „bei der Durchführung des Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nicht öffentlich
zugänglichen Informationen“
– Nicht übernommen wurde Ziffer 29.1 Satz 3 ADSp 2016: „Nicht erfasst hiervon sind
Informationen, die öffentlich zugänglich oder bei objektiver Betrachtung für die andere
Vertragspartei nicht schutzbedürftig sind.“
U.a. Verpflichtung, zur Erfüllung der verkehrsvertraglichen Pflichten eingesetzte Rechtspersonen
auf Geheimhaltung zu verpflichten
Nicht übernommen wurde Ziffer 8 Satz 1 a.E. DTLB, wonach sensible Daten nur mit schriftlicher
Zustimmung der anderen Partei weiter gegeben werden dürfen.
Geheimhaltung, Ziffer 31 ADSp 2017
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Sonstige Regelungen der ADSp 2017
Aufrechnung/Zurückbehaltung, Ziffer 19 ADSp 2017
Ziffer 19 ADSp 2003 Ziffer 19 ADSp 2016 Ziffer 19 ADSp 2017
Aufrechnung / Zurückbehaltung nur zulässig…
„…mit fälligen
Gegenansprüchen
[…], denen ein Einwand
nicht entgegensteht.“
„…wenn
der fällige Gegenanspruch
unbestritten,
entscheidungsreif
oder rechtskräftig
festgestellt ist.“
„…wenn der
Gegenanspruch fällig,
unbestritten,
entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt
ist.“
DTLB:
Keine Beschränkung der gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeit nach § 389 BGB
SCHUNCK – mehr als nur versichert
11.01.2017
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Sonstige Regelungen der ADSp 2017
Anwendbares Recht Deutsches Recht
Gerichtsstand Sitz des Auftraggebers und Sitz des Auftragnehmers
– Nicht mehr als ausschließlicher Gerichtsstand ausgestaltet
Anwendbares Recht/Gerichtsstand
SCHUNCK – mehr als nur versichert
11.01.2017
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ADSp 2003 – Formulierungsvorschlag des DSLV
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen, jeweils neuester Fassung.
Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach
§ 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg, bei
multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg
sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg,
je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch
die Zurechnung des Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von
gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zu
Gunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den in § 512 Abs.
2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für
eigenes Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter
den in Art. 25 Abs. 2 CMNI genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden,
Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.
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11.01.2017
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ADSp 2017 – Formulierungsvorschlag des DSLV
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteur-
bedingungen 2017 – ADSp 2017 –.
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für
Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen
Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf
2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen
Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2
SZR/kg, beschränken.
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11.01.2017
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Hans Kuckels
Tel.: 0211 13993163
kuckelsh@schunck.de
Michael Grass
Tel.: 089 38177 136
grassm@schunck.de
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