View
1
Download
0
Category
Preview:
Citation preview
Objekt: BBXX - Ausgabennummer: 022 - Seite: U001/ 999 - Datum: 28.05.08 - Uhrzeit: 13:14’09’’ - Belichter: DFVINTERN- Farbigkeit: CMYK- Weitere Auszüge: Diese.
Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft63. Jahrgang // 26.5.2008 // Seiten 1125 - 1180
www.betriebs-berater.de
// WIRTSCHAFTSRECHTProf. Dr. Christoph Schalast, RA, Dr. Robert Safran, RA, undDr. Thomas Sassenberg, RABankgeheimnis und Notwehrrecht bei unrichtigerMedienberichterstattung über Kreditverkäufe 1126
Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers und Dr. Thorsten Voß, RASchlaglicht Wertpapierprospektrecht: Der Wegfall des Daueremittentenprivilegs erfordert schnelles Handeln 1131
BGH: Haftung des angestellten Anlageberaters für FalschberatungBB-Kommentar von Dr. Roman Jordans, LL.M., RA 1132
OLG Hamm: Hauptversammlungsbeschluss einer Aktien-gesellschaft über die Begründung eines EntsenderechtsBB-Kommentar von Dr. Markus Ogorek, LL.M., RA, und Dr. Klaus von der Linden, RA 1136
// STEUERRECHTDr. Heiko Gemmel, RA, StB, und Anja SchierleAusländische Investmentanteile – Kleine Änderung des Investmentgesetzes mit großer Auswirkung auf das (Investment-)Steuerrecht? 1144
Dr. Uwe Scholz, RA, StB, und Nina Garthoff, RAinSponsoring von Sportvereinen jetzt steuerpflichtig? 1148
EuGH: Umsatzsteuerpflicht von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen – Versicherungs-makler und -vertreterBB-Kommentar von Dr. Stefan Behrens, RA, StB, FAStR, und Dr. Jan Grabbe, RA, StB 1152
// BILANZRECHT & BETRIEBSWIRTSCHAFTDr. Norbert Lüdenbach, WP, StB, und Burkhard Völkner, WP, StBUnzutreffende Qualifizierung des Wettbewerbsverbots als immaterielles Vermögen 1162
BMF: Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG – Anhebung der Altergrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungdurch das RV-Altersrentenanpassungsgesetz vom 20.4.2007BB-Kommentar von Dr. Annekatrin Veit 1167
// ARBEITSRECHTDr. Jochen Mohr, RA, FAArbR, und Carolin Grimminger, RAinHaftungsrisiken für Unternehmen nach dem arbeits-rechtlichen Teil des AGG und Möglichkeiten ihrer Versicherbarkeit 1170
BAG: Kündigung und Vergütungsansprüche bei Betriebs-übergangBB-Kommentar von Andreas Vogel, RA, FAArbR, und Tobias Neufeld, LL.M., RA, FAArbR 1175
// BB-MAGAZINDr. Anke FreckmannMitarbeiterüberwachung – Scheinbar kein Einzelfall?Versteckte Kameras, seitenlange Protokolle beim Discounter Lidl M1
Claudia BellWaffengleichheit für den Kapitalgeber – Porträt des Anleger-anwalts Klaus Nieding M16
Verlag Recht und Wirtschaft NEU: Mit W
ochenrückblick
und Entscheidungsre
port
in allen vier R
essorts
22.2008
1180 Betriebs-Berater // BB 22.2008 // 26.5.2008
die Offenlegungspflicht gegen�ber dem Registergericht wie auch die bis
dahin bestehende Unterbilanz- und Handelndenhaftung.
Es w�re zu begr�ßen gewesen, wenn sich das BAG vorliegend bei der
Anwendung der vom BGH statuierten Analogie des Gr�ndungsrechts
der GmbH mit der in der Literatur ge�ußerten, berechtigten Kritik an
dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt h�tte (vgl. nur K. Schmidt,
NJW 2004, 1345). Zun�chst ist bereits das Vorliegen einer Schutzl�cke
als Voraussetzung der Analogie zweifelhaft. Insbesondere besteht nicht
per se die vom BGH angenommene Gefahr einer Umgehung des Gr�n-
dungsrechts der GmbH durch die Verwendung von Vorratsgesellschaf-
ten. Daneben fußt die Analogie auf der unzutreffenden Annahme, es
komme nicht auf die Gr�ndung einer Gesellschaft als Rechtstr�gerin an,
sondern auf die Unternehmensgr�ndung, also auf die Zusammenf�h-
rung von Gesch�ftsbetrieb und juristischer Person. Das Gr�ndungsrecht
der GmbH befasst sich mit der Gr�ndung des Rechtstr�gers, nicht der
des Unternehmens. Daneben ist mangels eindeutiger Begriffsdefinition
fraglich, was als „wirtschaftliche Neugr�ndung“ nach Ansicht des BGH
gelten soll. Solche Rechtsprechungstendenzen sind vor dem Hinter-
grund der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts und der Flucht
in ausl�ndische Kapitalgesellschaften kaum hilfreich f�r das deutsche
Kapitalgesellschaftsrecht. Die Gestaltungspraxis wird sich einstweilen
damit abfinden m�ssen. Es kann daher nur geraten werden, die register-
rechtlichen Erfordernisse des Gr�ndungsrechts auch bei Vorratsgesell-
schaften einhalten. Die regelm�ßig erforderlichen Satzungs�nderungen
bezogen auf Unternehmensgegenstand, Firma und Sitz der Gesellschaft
sowie die Abberufung und Bestellung von Gesch�ftsf�hrern sind unver-
z�glich anzumelden und dabei ist die Verwendung der Vorratsgesell-
schaft dem Registergericht offenzulegen.
// Entscheidungsreport
// EUROPARECHT
Unmittelbare Diskriminierung eineseingetragenen Lebenspartners beiVerweigerung von Witwerrente
EuGH, Urteil vom 1.4.2008 – Rs. C-267/06 – Maruko
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1180-1
unter www.betriebs-berater.de
LEITSATZ DES BEARBEITERS
Die Zahlung einer Witwerrente aus dem berufsst�ndischen Versorgungs-
system der Versorgungsanstalt der deutschen B�hnen kann nicht mit der
pauschalen Begr�ndung verwehrt werden, der Rentenanspruch stehe nur
Hinterbliebenen zu, die in einer Ehe lebten, Hinterbliebenen, die in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, aber nicht. Die Weigerung, Le-
benspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gew�hren, stellt dann eine
unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar, wenn
sich diese in einer Situation befinden, die mit denen �berlebender Ehegat-
ten in Bezug auf die streitige Hinterbliebenenversorgung vergleichbar ist.
ZUSAMMENFASSUNGDer EuGH erkl�rt den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des
Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f�r die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch�ftigung und Beruf (RL) f�r
er�ffnet, indem er die Hinterbliebenenversorgung als Arbeitsentgelt im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 c) RL einstuft. Dies ist gegen�ber der bisherigen
Rechtsprechung des EuGH konsequent, welche schon in der Vergangen-
heit eine weite Auslegung des Begriffs des Arbeitsentgelts vornahm
(siehe nur EuGH NJW 1986, 3020 – Bilka; EuGH NJW 1991, 2204 – Barber;
EuGH NZA 1993, 1125 – Ten Oever; EuGH NJW 1994, 645 – Maroni; EuGH
NZA 1994, 1123 – Fisscher; EuGH NJW 1995, 117 – Coloroll Pension Trus-
tees; EuGH NJW 2001, 3693 – Menauer; EuGH NZA 2002, 143 – Griesmar;
EuGH NZA 2002, 1141 – Pirkko Niemi).
Der Gerichtshof sieht in der Ungleichbehandlung von Personen, die in ei-
ner Ehe lebten und solchen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft
eingegangen waren, dann eine Diskriminierung, wenn sich der �berle-
bende Lebenspartner in einer Situation befindet, die vergleichbar mit der
eines �berlebenden Ehegatten ist. Entscheidend ist dabei die konkrete
Vergleichbarkeit, im vorliegenden Fall im Hinblick auf das streitige Ar-
beitsentgelt in Form der Hinterbliebenenversorgung. Ein genereller Ver-
gleich von Ehe und Lebenspartnerschaft ist hingegen nicht anzustellen.
Das vorlegende VG M�nchen hat nun zu entscheiden, ob eine solche kon-
krete Vergleichbarkeit gegeben ist.
Der EuGH erkennt weiter, dass die Ungleichbehandlung zwischen Ehe
und Lebenspartnerschaft unmittelbar an das Merkmal der sexuellen Aus-
richtung ankn�pft (Rn. 72), und nicht nur mittelbar. Die Rechtsprechung
des EuGH steht damit im Widerspruch zu jener des Bundesverfassungs-
gerichts (BVerfG NJW 2008, 209, 210), die in einem �hnlich gelagerten
Fall eine unmittelbare Ankn�pfung an den – diskriminierungsrechtlich
nicht gesch�tzten – Familienstand und eine nur mittelbare Ankn�pfung
an die sexuelle Orientierung feststellte. Relevant ist dieser auf den ers-
ten Blick nur formal wirkende Unterschied auf Rechtfertigungsebene.
Eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Ausrich-
tung kann, anders als eine mittelbare Ungleichbehandlung, nicht ge-
rechtfertigt sein.
PRAXISFOLGEN
Die bisherige Vorgehensweise der deutschen Gerichte, ausschließlich auf
den Familienstand als unmittelbar betroffenes Merkmal bei Ungleichbe-
handlungen zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern ab-
zustellen, ist �berholt. Der EuGH sieht zu Recht eine unmittelbare Diskri-
minierung wegen der sexuellen Ausrichtung (vertiefend Adamietz/Schrei-
er, EWS 2008, 194), wenn eine konkrete Vergleichbarkeit hinsichtlich der
streitgegenst�ndlichen Situation vorliegt (Rn. 72).
Dogmatisch bleibt zwar die M�glichkeit, die Frage einer konkreten Ver-
gleichbarkeit zu verneinen. Ein im konkreten Fall m�glicherweise be-
stehender Unterschied darf aber jedenfalls nicht mehr pauschal mit for-
mal-juristischen Unterschieden zwischen Ehe und eingetragener Lebens-
partnerschaft begr�ndet werden. Ob in Bezug auf die konkrete Rege-
lungsmaterie zuk�nftig Unterschiede zu finden sein werden, ist mehr als
fraglich. Auch vom VG M�nchen ist zu erwarten, dass es eine konkrete
Vergleichbarkeit annehmen wird.
Michael Schreier, Rechtsreferendar am Hanseatischen Oberlandesgericht
Hamburg
Arbeitsrecht // EntscheidungsreportSchreier · Unmittelbare Diskriminierung eines eingetragenen Lebenspartners bei Verweigerung von Witwerrente
Recommended