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Instrumente und FörderungenReferentin: Dipl.Verwaltungswirtin Christine Halkow 22.04.2015
Seite 2Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Überblick
• Jeder Arbeitgeber hat einen persönlichen Ansprechpartner im
Arbeitgeberservice
Beratung/ Vermittlung von Arbeitskräften
• Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Arbeitnehmer in
Unternehmen (WeGebAU))
• Weiterbildung/ Betriebliche Einzelumschulung
Förderung zur Weiterbildung
• Eignungsfeststellung/ Kenntnisvermittlung
Maßnahme bei einem Arbeitgeber
Seite 3Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Überblick
• Einstiegsqualifizierung (EQ)
• ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)
• Ausbildungszuschuss für Behinderte und Schwerbehinderte (AZ)
Förderung zur Ausbildung
• Eingliederungszuschuss
• Eingliederungszuschuss für Behinderte und (besonders)
Schwerbehinderte
Förderung zur Arbeitsaufnahme
Ihre Fragen
Seite 4Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Beratung/ Vermittlung von Arbeitskräften
Beratung in allen Fragen der Personalgewinnung - gern auch im Außendienst
Gezielte Vorauswahl der Bewerber
Umfassende und individuelle Betreuung von Arbeits- und Ausbildungsstellen
Beratung zu Weiterbildungsmöglichkeiten allgemein und für Beschäftigte
Beratung zur Lage und Entwicklung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt
Beratung zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellung
Seite 5Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Förderung der Weiterbildung ihrer Mitarbeiter
WeGebAU: Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer
Arbeitnehmer in Unternehmen (§81, §82 und §131a SGB III)
Förderung für Arbeitnehmer möglich unabhängig vom Alter
KANN-Leistungen
Antragsstellung immer vor Maßnahmebeginn (mind. 2Wochen)!!
Pflichtleistungen des Arbeitgebers sind nicht förderfähig
Die Maßnahme muss mindestens 4 Wochen bzw. 160 Stunden betragen
Maßnahme und Träger müssen nach AZAV zertifiziert sein
Die Maßnahme muss während der betriebsüblichen Arbeitszeit unter Fortzahlung
des Arbeitsentgeltes stattfinden
Weiterbildung außerhalb des Betriebes
Seite 6Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
WeGebAU für geringqualifizierte Beschäftigte
Definition geringqualifiziert: (§81 Abs.5 SGB III)
Ungelernte: ohne Berufsabschluss und mindestens 3 jährige berufliche Tätigkeit
oder
Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, die jedoch auf Grund einer mindestens 4 Jahre ausgeübten Helfertätigkeit (berufsfremd), den erlernten Beruf nicht mehr ausüben können
!!! Geringqualifizierte können unabhängig von der Betriebsgröße gefördert werden !!!
Seite 7Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
WeGebAU für geringqualifizierte Beschäftigte
Förderleistung: WAS?
• Arbeitsentgeltzuschuss (AEZ) für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten
(§81 Abs. 5 SGB III)• Weiterbildungskosten (§81 Abs. 2 SGB III)
WIEVIEL?• Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100% (in Abhängigkeit der Betriebsgröße)• Lehrgangskosten bis 100%• Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung:
wenn sie durch die Teilnahme zusätzlich entstehen
Die Förderung ist nur für Maßnahmen möglich, die auf einen Berufsabschluss bzw. auf eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation abzielen.
Seite 8Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
WeGebAU für geringqualifizierte Beschäftigte
WICHTIG
• Umschulungen sind nur förderbar, wenn sie um mindestens 1/3 der regulären
Ausbildungsdauer verkürzt sind.
AUSNAHMEN
• ist eine Verkürzung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelung
ausgeschlossen (häufig bei Ausbildungen an Berufsfachschulen) ist ein
Maßnahmeteil von 2/3 förderbar, wenn die Finanzierung des letzten Drittels
aufgrund bundes- oder landesrechtlichen Regelung gesichert ist
• Für Umschulungen in der Altenpflege sind im Vorfeld Verkürzungsmöglichkeiten
(insbesondere nach § 7 Abs. 4 AltPflG für Personen mit mindestens zweijähriger
Pflegeerfahrung) zu prüfen
Seite 9Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
WeGebAU Beschäftigte in KMU
Förderleistung: Beschäftigte ab 45 Jahren mit und ohne Berufsabschluss (§82 SGB III)
Zuschuss zu den Lehrgangskosten bis 75%
Beschäftigte unter 45 Jahre mit und ohne Berufsabschluss (131a SGBIII)
Zuschuss zu den Lehrgangskosten bis 50%
Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten, ggf. Kosten für auswärtige Unterbringung: wenn sie durch die Teilnahme zusätzlich entstehen
HINWEIS: die Förderung nach § 81 (2) SGB III (gering qualifizierte Beschäftigte) hat
Vorrang vor der Förderung nach §§ 82 und 131a SGB III (Beschäftigte in KMU)
Seite 10Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Weiterbildungs-/ Lehrgangskosten können durch die Agentur für Arbeit oder die
Jobcenter übernommen werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, die
Arbeitslosigkeit zu beenden..
Förderfähig sind Teilqualifikationen und Maßnahmen zum Erwerb eines
Berufsabschlusses (Umschulungen)
Weiterbildung während Arbeitslosigkeit §81ff SGB III
Seite 11Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
WER?• Geringqualifizierte Arbeitslose (kein Berufsabschluss, oder mehr als 4 Jahre vom
erlernten Beruf entfernt ) WIE?• Abschluss eines Umschulungsvertrages mit Verkürzung um 1/3 der
Ausbildungszeit• Einstieg wie ein regulärer Auszubildender mit Besuch der Berufsschule KOSTEN?• Sie zahlen die ortsübliche bzw. tarifliche Ausbildungsvergütung• die Agentur oder das Jobcenter übernimmt durch die Umschulung entstehende
Kosten (z.B Berufsschulgebühren, notwendige Lernmittel, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, erforderliche Eignungsfeststellung u.a.)
• Der Arbeitnehmer erhält seine Leistungen von der Agentur bzw. Jobcenter weiter, sowie entstehende Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten und gff. Kosten für auswärtige Unterbringung
Betriebliche Einzelumschulung
Seite 12Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Einstiegsqualifzierung (EQ) §54a SGB III WER?• Ausbildungsbewerber/innen mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven• Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, Altnachfrager
WAS?• Praktikum in Vollzeit oder Teilzeit zur Vorbereitung auf die Aufnahme einer
Berufsausbildung, Vermittlung von Basiskompetenzen für eine Ausbildung• Berufsschulpflicht für Jugendliche unter 18Jahren• Dauer: mind. 6 Monate - max. 12 Monate
KOSTEN?• 216 € der vereinbarten Praktikumsvergütung zzgl. der SV-Pauschale von 108€
werden durch die Agentur/ Jobcenter übernommen
HINWEIS: vor Beginn beim Arbeitgeberservice beantragen;EQ Vertragsabschluss ist bei der nach dem BBiG zuständigen Stelle anzuzeigen
Förderung zur Ausbildung Einstiegsqualifizierung
Seite 13Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Förderung zur Ausbildung abH
ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) §75 SGB III
WER?• Auszubildende, die für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zusätzlich Hilfen
benötigen, ggf. vom ersten Tag an
KOSTEN?• werden vollständig durch die Agentur/ Jobcenter übernommen
Antragstellung durch die/den Auszubildende/n bei ihrem/seinem Berufsberater
Seite 14Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen § 73 SGB III (AZ-SB)
WER?• betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten bzw. schwerbehinderten
Menschen in Ausbildungsberufen
• keine Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX
KOSTEN?• Zuschuss zur monatlichen Ausbildungsvergütung (zgl. des pauschalierten
Arbeitgeberanteils) gemessen am letzten Ausbildungsjahr i.H.v. 60 % für Behinderte bzw. 80 % für Schwerbehinderte
Antragstellung durch den Arbeitgeber vor Beginn der Ausbildung
HINWEIS: zu den behinderten Menschen zählen oft Lernbehinderte, die eine theoriereduzierte Ausbildung in bestimmten Bildungseinrichtungen benötigen (nicht OSZ)
Seite 15Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
durch den Arbeitnehmer zu beantragen, vor Beginn der Maßnahme
zur Eignungsfeststellung (fachliche und soziale Kompetenzen)
Dauer bis zu 6 Wochen
Seite 16Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Eingliederungszuschuss §88ff SGB III
Eingliederungszuschuss (EGZ) §88 ff SGBIII Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
§90 SGB III KANN-Leistung: kein Rechtsanspruch Antragstellung spätestens vor dem 1.Arbeitstag
Arbeits-leistung
Stellen-anforderung
Minderleistung und Vermittlungshemmnisse
Einarbeitungsdauer
Seite 17Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Eingliederungszuschuss §88ff SGB III
Voraussetzung:
• Vermittlungshemmnisse und Minderleistungen
Höhe und Dauer:
• max. 50% des zu berücksichtigen Arbeitsentgeltes für bis zu 12 Monate
• Für Arbeitnehmer 50+ maximal 36 Monate
Ausschluss:
• versicherungspflichtige Vorbeschäftigung von mehr als 3 Monaten während der letzten 4 Jahre
Die Nachbeschäftigungspflicht entspricht der Dauer der Förderung
Seite 18Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen
Voraussetzung:• Vermittlungshemmnisse und Minderleistungen
Höhe und Dauer:• Für behinderte und schwerbehinderte Menschen bis zu 70% des zu
berücksichtigen Arbeitsentgeltes für bis zu 24 Monate• Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 70% für bis zu 60
Monate• Für besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben für bis zu 96 Monate
Ausschluss:• versicherungspflichtige Vorbeschäftigung von mehr als 3 Monaten während der
letzten 4 Jahre, dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
Keine Nachbeschäftigungspflicht für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Seite 19Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
Ihre Fragen
Seite 20Instrumente und Förderungen 22.04.2015, © Bundesagentur für Arbeit
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Christine HalkowDipl. Verwaltungswirtin FHArbeitsvermittlerin Arbeitgeber-Service CottbusTelefon: 0355 619-2140 Telefax: 0355 619-1144E-Mail: Cottbus.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
Agentur für Arbeit Cottbus Bahnhofstr. 10 03046 Cottbus
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