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Herzlich willkommen beim Grundkurs für BetriebsrätInnen11.-18. Okt. 2010 in Hirschwang
wünschen euchRenate und Hannes
Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 UhrMontag: 19:30 Film was wir ersehnen von der Zukunft fernen
Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 UhrMittwoch: 19:30 Film „we feed the world“
Freitag: 08:30 bis 12:30 Uhr
mta/Juni 2007 2
Arbeitszeiten:
Donnerstag Abend: gemütlicher Abend
Frühstück ab 7,00 UhrMittagessen um 12,30 Uhr in BuffetformAbendessen um 18,00 Uhr
Sonderwünsche bitte direkt bei der Rezeption bekannt
geben !
Bei organisatorischen Fragen stehen wirgerne zur Verfügung.
mta/Juni 2007 3
Essenszeiten
mta/Juni 2007 4
Wichtig !
Vorstellrunde
Gruppen zu Dritt finden
Dreieck auf einem flip chartAngabe von Name, Betrieb
finden von Gemeinsamkeiten:z.B. wie lange im Betriebsrat, welche
Funktion, BerufHobby, persönliches,………
mta/Juni 2007 6
Kursinhalte
• Methodischer Ablauf – (Gruppenarbeit, Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum)
• Intensität - (Zeit des Betriebsrates ist kostbar, eigene Erfahrungen einbringen)
• Hilfsmittel – (Arbeitsbuch, Rechtsquellen, Kodex)
• Inhalte
mta/Juni 2007 7
Vormittag Nachmittag
MontagBegrüßung – Vorstellung,
Arbeitsmethode - Themenschwerpunkt
Der Betriebsrat als KollegialorganWo steht der Betriebsrat?
Der Interessensgegensatz
Wir gründen einen BetriebsratZusammenarbeit der
InteressensvertretungenDie Arbeit des Betriebsrates
DienstagDie Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder
Stufenbau der RechtsordnungKollektive Rechtsgestaltung
Mittwoch Ein Dienstverhältnis beginnt
Donnerstag Das tägliche Leben im Betrieb
Freitag Das Dienstverhältnis endet
Arbeitszeiten: Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Welche Fragen oder Probleme sind für mich in meiner BR-Tätigkeit
von besonderer Bedeutung ?
• Brainstorming (auf Karten festhalten)
• Jeweils eine Frage oder ein Problem pro Karte
• Jede(r) für sich
mta/Juni 2007 8
Gruppenarbeit
• Mit welchen Erwartungen sind die BetriebsrätInnen konfrontiert
• Wer stellt diese Erwartungen?
mta/Juni 2007 10
1.Teil
Inhalte:
• Der Interessengegensatz• Wo steht der Betriebsrat• Wir gründen eine Betriebsrat bzw. andere Organe der Arbeitnehmerschaft• Die Rechtsstellung des Betriebsrates und seiner Mitglieder• Zusammenarbeit der betrieblichen und überbetrieblichen
Interessenvertretungen
Die Rolle und das
Selbstverständnis
der betrieblichen
Interessenvertretung
mta/Juni 2007 11
Aufgaben und Rolledes Betriebsrates
Wirtschaftlichen Sozialen
Gesundheitlichen
Kulturellen
Betriebsrat
Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern
mta/Juni 2007 12
Zugang zum Betrieb
BEIZIEHUNG ZU DENPERIODISCHEN BERATUNGEN
MIT DEM ARBEITGEBER
Beiziehung zu interner Beratung
§ 39 Abs 4 ArbVG
BR
AG
ÖGB
AK
ÖGBAK
WKO
mta/Juni 2007 13
Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft
ÖsterreichischerGewerkschaftsbund
Landwirtschaftskammern
Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen
Lohnunter-ausschuss
Preisunter-ausschuss
Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
Unterausschussfür InternationaleFragen
Arbeiterkammern
„Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände
Handelskammern
mta/Juni 2007 14
Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG)
- Arbeitsstätte- Organisatorische Einheit- Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft- Technische oder immaterielle Mittel- Bestimmte Arbeitsergebnisse- Fortgesetzt verfolgt- unabhängig von Erwerbsabsicht
Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG)
mta/Juni 2007 15
Gleichstellung(§ 35 ArbVG)
- Mehr als 50 Arbeitnehmer- Entfernung- Eigenständigkeit
Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
mta/Juni 2007 16
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht:
1. In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH).
2. Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971).
3. Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).
4. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
5. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden.
6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind.
7. Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten).
mta/Juni 2007 17
Betrieb – Unternehmen - Konzern
BetriebGraz
BetriebSalzburg
Maschinen Austria AG
BetriebsstätteWien
Betrieb Graz
BetriebSalzburg
Fa. BaustoffGesmbH & Co KG
Maschinen HandelAustria GesmbH
NiederlassungWien
NiederlassungLinz
Fa. Maschinen AG Wien
Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet.
Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung
Betrieb
Konzern
Unternehmen
Beispiel:
mta/Juni 2007 18
Betriebsrat
Ang. BR Arb. BR gem. BR
Zentralbetriebsrat
BR BR BR BR
Jugendvertretung
Jugendver-trauensrat
Zentral-JVR
KonzernvertretungZentralbetriebsräte
Euro - Betriebsrat
SE - Betriebsrat
Betriebs-ausschuss
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Organe der Arbeitnehmerschaft
mta/Juni 2007 19
Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zurRechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor.
Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes
Betriebsratsmandat-Ehrenamt
Beschränkungsverbot
Betriebsratsmandat-freies Mandat
Verschwiegenheits-pflicht
Benachteiligungs-verbot
Freizeitgewährung
Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz
Freistellung
NormaleBildungsfreistellung
ErweiterteBildungsfreistellung
mta/Juni 2007 20
ZIEL
STÄRKE
STRATEGIE
klären
einschätzen
festlegen
- rechtlich- wirtschaftlich- sozial
mta/Juni 2007 21
2.Teil
Inhalte:
• Ein Dienstverhältnis beginnt• Das tägliche Leben• Das Dienstverhältnis endet
Die Arbeitnehmer und der
Betriebsrat im Betriebsalltag
mta/Juni 2007 22
GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG
Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB
arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, …
Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarung
Einzeldienstvertragschlechter NEIN besser JA
mta/Juni 2007 23
VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung
Vertrag ANAG
Verträge können geschlossen werden:
• mündlich• schriftlich• konkludent (§ 863 ABGB)
Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht
abgeändert werden.
mta/Juni 2007 24
GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag
DienstvertragAN
Kriterien Werkvertrag„Unternehmer“
des AG Betriebsmittel eigenepersönlich Arbeitsleistung auch Gehilfendurch AG Weisungsrecht keineseingeteilt Arbeitszeit freinur durch DNHG Haftung für Erfolg
Was ist überwiegend ?
mta/Juni 2007 25
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Arbeitnehmervertretung(ÖGB)
Arbeitgebervertretung(WKÖ)
Kollektivvertrag
AG
Arbeitnehmer(Mitglieder)
Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder)
Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG
mta/Juni 2007 26
Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Nachwirkung § 13 ArbVG
Normwirkung
Abschluss
Unabdingbarkeit
Erlöschen
Nachwirkung
neuer KV
mta/Juni 2007 27
Arten der Betriebsvereinbarungen(gemäß ArbVG/ABGB)
• Notwendige/Zustimmungspflichtige§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung§§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Erzwingbare§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Freiwillige§ 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG
• Freie§§ 863, 881 ABGB
mta/Juni 2007 28
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1
• Personalfragebögen – Z 2
• Kontrollmaßnahmen – Z 3
• Leistungsentgelte – Z 4
Jederzeit Kündbar – auch ohne FristKeine Nachwirkung
Zustimmungspflichtige Maßnahmen§ 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG
mta/Juni 2007 29
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
• Automationsunterstützte Personenbezogene Daten(Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1
• Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2
SchlichtungsstelleNicht Kündbar
Ersetzbare Zustimmung§ 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG
mta/Juni 2007 30
Inhalte der Betriebsvereinbarung§ 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
• Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1• Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a• Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b• Arbeitszeit – Z 2• Auszahlung der Bezüge – Z 3• „Sozialpläne“ – Z 4• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5• Betriebsmittel – Z 6• Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a
SchlichtungsstelleNicht Kündbar
Erzwingbare Maßnahmen
mta/Juni 2007 31
Schlichtungsstelle(§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)
1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG
AG BR
Vorsitzender
Liste Liste
aus dem Betrieb
Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN
Beisitzer Beisitzer
2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle
3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle
= Vorschlagsrecht
Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und SozialgerichtesVorsitzenden: BerufsrichterBeisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf)
ASGaus dem Betrieb
mta/Juni 2007 32
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1§§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG
• Werkwohnungen – Z 7• Unfallverhütung – Z 8• Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9• Erholungsurlaub – Z 10• Betriebsversammlung – Z 11• Aufwandentschädigungen – Z 12• Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13• Vorschlagswesen – Z 14• Betriebliche Zuwendungen – Z 15• Gewinnbeteiligung – Z 16• Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter
Gegenstände – Z 17
Freiwillige
mta/Juni 2007 33
Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2
• Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18• Pensionskassen – Z 18a• Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19• Beschwerdewesen – Z 20• Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21• Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22• KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23• BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a• Frauen/Familien – Z 25• Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26
„Kündbar“Nachwirkung
Fortsetzung der Freiwilligen BV
mta/Juni 2007 34
Inhalte der Betriebsvereinbarung§§ 881, 863 ABGB
• Zulagen und Zuschläge• Freiwillige Sozialleistungen• Lohnordnungen/Gehaltsschema/
Verwendungsgruppen• Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung• Vordienstzeiten Anrechnung• Gehaltsvorschuss - Darlehen
„Schicksal des Einzel DV“
Freie
mta/Juni 2007 35
Zum Entgelt gehören/gehört:
• Gehalt/Fixum/Garantie Provision
• Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä.
• Überstunden (regelmäßig)
• Zulagen
• Naturalbezüge (Deputate)
• Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben.
Nicht als Entgelte gelten:
• Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht regelmäßige zweckgebundene Zulagen
mta/Juni 2007 36
Entgeltarten:
• Krankenentgelt
• Urlaubsentgelt
• Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG)
• Fortzahlung bei Dienstfreistellung
• Abfertigung
• Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung
mta/Juni 2007 37
Anrechungsbestimmungen
ACHTUNGVordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen
Schulzeiten max. 4 Jahre
Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre
Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre
Alles zusammen höchstens 12 Jahre
Maximal 4 Jahre
Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss)
mta/Juni 2007 38
Weitere VerhinderungsgründeGegenüberstellung
Pflegefreistellung § 16 UrlG
Dienstverhinderung§ 8 Abs 3 AngG
Erkrankung und Pflegebedürftigkeiterforderlich
nur für nahe Angehörige
gemeinsamer Haushalt nötig
maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!!
unter besonderen Voraussetzungenauch eine zweite Woche (bei Kindernunter 12 Jahren)
günstigere Regelungen bleibenaufrecht (AngG, KV, …)
keine Erkrankung erforderlich
auch andere, persönlich wichtigeGründe
kein gemeinsamer Haushalt nötig
1 Woche pro Ereignis !!!
Verschulden ist zu prüfen
mta/Juni 2007 39
Verhinderungsgründegemäß § 8 (3) AngG
• Familiäre Angelegenheiten
• Öffentliche Pflichten und Rechte
• Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN
• Tatsächliche Verhinderung
• Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN
Wicht
ig !?
WEISE
mta/Juni 2007 40
Arten der Stellungnahme
BR stimmt der Kündigung
zu 2/3 Mehrheit
BR gibt keine
Stellungnahme ab
BR erhebt Widerspruch
Mehrheitsbeschluss
nur bei „Motivkündigung“
Anfechtung durch AN
sonst keine Anfechtungmöglich
AN kann innerhalb einer Woche nach Zugang derKündigung selbst beim
ASG anfechten
(§ 107 ArbVG)
BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten
Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der
BR-Frist selbst beim ASG anfechten.
mta/Juni 2007 41
Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
allgemeiner
alle Arbeitnehmer
§ 105 ArbVG
BR - Anfechtung
Werdende Mütter KarenzurlauberInnen
Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG.
Zustimmung des ASG
ÜbersichtKündigungsschutz - Entlassungsschutz
besonderer
Betriebsratsmitglieder
§§ 120, 121, 122 ArbVG
Zustimmung des ASG
Präsenzdiener
ArbPISG
Zustimmung des ASG Behinderte
(nur Kündigungsschutz)
BEinstG
Zustimmung des Behindertenausschusses
mta/Juni 2007 42
Das Dienstverhältnis endet
Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses
Sonderformen
mit Fristeinhaltung
- Kündigung durch den AG
- Kündigung durch den AN
mit sofortiger Wirkung
- Tod des AN
- durch Zeitablauf
- einvernehmliche Lösung
- Entlassung
- begründeter vorzeitiger Austritt
- unbegründeter vorzeitiger Austritt
mta/Juni 2007 43
KündigungsanfechtungAnfechtungsgründe
wegen verpönten Motiven
(Motivkündigung)
§ 105 Abs 3, Z 1
- wegen Beitrittes zur Gewerkschaft
- wegen Tätigkeit in Gewerkschaften
- wegen Einberufung der Betriebsversammlung
- wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge
- früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR
- wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle
- Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner
- wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst
- wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber
- wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR
wegen Sozialwidrigkeit
§ 105 Abs 3, Z 2
Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden.
(Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …)
Sozialwidrigkeit liegt nicht vor:
Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist;
Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
mta/Juni 2007 44
Bei Entlassung
Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber
Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu
Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich
Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung
Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR
Stellungnahme des BRdurch Beschluss
Betriebsrat erhebt Widerspruch
BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten
Betriebsrat – keine Stellungnahme
AN kann die Entlassung beim ASG anfechten
Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein.
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