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Folie 1Abteilung RechtAbteilung Recht
BR-Wahlen 2004 / 2005
Grundlagen aus dem ArbVG
Wahl des Wahlvorstandes
Wahlvorbereitung
Wahlvorgang
Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung
Kalendarium
Folie 2Abteilung RechtAbteilung Recht
Grundlagen aus dem ArbVG
Folie 3Abteilung RechtAbteilung Recht
Von der P 4 zum ArbVG
Die betriebliche Interessenvertretung wurde geregelt Personalvertretungsvorschrift (und Wahlordnung)
fehlende „eigene Rechtspersönlichkeit“
Bahn-Betriebsverfassungsgesetz im Jahr 1997
Strukturen der Personalvertretung blieben erhalten
Bundesbahnstrukturgesetz 2003 Aufteilung des Unternehmens
Bahn-Betriebsverfassungsgesetz wurde außer Kraft gesetzt
Arbeitsverfassungsgesetzes gilt uneingeschränkt
Im Bahn-Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Befugnisse der Belegschaftsvertretung entsprachen dem ArbVG
Organisationsrecht und Wahlverfahren neu
Folie 4Abteilung RechtAbteilung Recht
Grundsätze der Interessenvertretung
Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Ziel ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs
zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes Im Einvernehmen mit den zuständigen
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer
Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des
Betriebes zu vollziehen. können zur Beratung die zuständige freiwillige
Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen.
Voraussetzung ist die kollektivvertragsfähigkeit
Folie 5Abteilung RechtAbteilung Recht
Organe der Arbeitnehmerschaft
Im Betrieb: 1. Die Betriebsversammlung; 2. der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl; 3. der Betriebsrat; 4. die Rechnungsprüfer.
Im Unternehmen mit mehreren Betrieben, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden: 1. Der Wahlvorstand für die Zentralbetriebsratswahl; 2. der Zentralbetriebsrat; 3. die Betriebsräteversammlung; 4. die Rechnungsprüfer.
In Konzernen kann eine Konzernvertretung gebildet werden.
Folie 6Abteilung RechtAbteilung Recht
Betriebsbegriff
Als Betrieb gilt grundsätzlich jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet.......
Das Gericht hat auf Grund einer Klage eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahe kommt.
In einer Betriebsvereinbarung wird festgelegt, welche Arbeitsstätten
innerhalb des Firmenrahmens zusammengefaßt als Betrieb gelten.
Folie 7Abteilung RechtAbteilung Recht
Weiterbestehen des BR im Zuge der ÖBB-Neustrukturierung
Rechtlicher Hintergrund Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat
für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten zuständig......
.....sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit im bisherigen Umfang fortdauert.
Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.
Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat).
Der einheitliche Betriebsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren
Bestehender VPA agiert in seiner ursprünglichen Zusammensetzung für
jene Betriebe im ursprünglichen Vertretungsbereich, in denen noch nicht gewählt wurde, bis zur Neuwahl weiter
Rechtlich einwandfreie Umsetzung ist problematisch !!
Folie 8Abteilung RechtAbteilung Recht
Arbeitnehmerbegriff
Arbeitnehmer sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters.
Als Arbeitnehmer gelten nicht ..... leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf
die Führung des Betriebes zusteht ..... Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken
kurzfristig beschäftigt werden
Folie 9Abteilung RechtAbteilung Recht
Der Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Die Zahl der BR-Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der BR-Mitglieder ohne Einfluß.
Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
5 - 9 1
10 - 19 2
20 - 50 3
51 - 100 4
101 - 200 5
201 - 1.000 pro 100 ein zusätzliches Mandat
ab 1.001 pro 400 ein zusätzliches Mandat
Folie 10Abteilung RechtAbteilung Recht
Betriebsratsmandate
5 bis 9 AN eine Person10 bis 19 AN 2 Mitglieder20 bis 50 AN 3 Mitglieder
51 bis 100 AN 4 Mitglieder101 bis 200 AN 5 Mitglieder201 bis 300 AN 6 Mitglieder301 bis 400 AN 7 Mitglieder401 bis 500 AN 8 Mitglieder501 bis 600 AN 9 Mitglieder601 bis 700 AN 10 Mitglieder701 bis 800 AN 11 Mitglieder801 bis 900 AN 12 Mitglieder
901 bis 1000 AN 13 Mitglieder1001 bis 1400 AN 14 Mitglieder1401 bis 1800 AN 15 Mitglieder
usw. = pro 400 ein zusätzliches Mandat
Folie 11Abteilung RechtAbteilung Recht
Freizeitgewährung / Freistellung
Freizeitgewährung Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Freistellung Auf Antrag des Betriebsrates sind
in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Arbeitnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausend Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates
von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
Bildungsfreistellung Jeder BR hat Anspruch auf Freistellung bis zu drei Wochen innerhalb einer
Funktionsperiode zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen kann in Ausnahmefällen bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen Kenntnissen vermitteln, die für die
Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates notwendig sind.
Erweiterte Bildungsfreistellung In Betrieben mit mehr als zweihundert Arbeitnehmern ist neben der
Bildungsfreistellung ein weiteres BR-Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres freizustellen.
Folie 12Abteilung RechtAbteilung Recht
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ein Mitglied des Betriebsrates darf nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.
Die Klage ist abzuweisen, wenn sie sich auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
Schutz beginnt mit der Annahme der Wahl und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat.
Versetzungsschutz im Rahmen des Beschränkungsverbotes Judikatur aus 1957
Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt auch für Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte BR-Mitglieder
durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
sofern der Betriebsinhaber von Beginn und Ende der Vertretung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde
Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung
Der Schutz des Wahlwerbers beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem seine Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird.
Scheint der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag auf, so endet der Schutz mit Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge.
Folie 13Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahlgrundsätze
Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder
durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen
Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen.
Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Folie 14Abteilung RechtAbteilung Recht
Aktives Wahlrecht
Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerArbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft,
die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 18. Lebensjahr vollendet haben,
und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
Achtung!! Bei Versetzung in einen anderen Betrieb (=Wahlkreis)
nach dem Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes geht die Wahlberechtigung verloren!
Folie 15Abteilung RechtAbteilung Recht
Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die österreichische Staatsbürger sind
oder Angehörige von EWR-Staaten sind am Tag der Ausschreibung der Wahl (gleichbedeutend mit dem Tag
der Wahlkundmachung) das 19. Lebensjahr vollendet haben seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes
oder des Unternehmens beschäftigt sind In neuerrichteten Betrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die
noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind Nicht wählbar sind der Ehegatte und Verwandte des
Betriebsinhabers
Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar.
Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein.
Folie 16Abteilung RechtAbteilung Recht
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit
Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauerwenn der Betrieb dauernd eingestellt wird der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird
Zahl der Mitglieder sinkt unter die Hälfte der festgesetzten Mitgliederzahl
die Betriebsversammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt
der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt das Gericht die Wahl für ungültig erklärt
Folie 17Abteilung RechtAbteilung Recht
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet das Mitglied zurücktritt das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet
Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für wählbare Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung mit Beendigung ihrer Funktion oder Anstellung bei dieser Berufsvereinigung.
Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von 12 Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl erfolgt.
Folie 18Abteilung RechtAbteilung Recht
Ersatzmitglieder
Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle.
Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder
wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.
Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
Keine Möglichkeit der Nachnominierung durch die
wahlwerbende Gruppe !!!!
Folie 19Abteilung RechtAbteilung Recht
Nachrücken der Kandidaten
HURTIGEIFRIGFREUDIGBRAV
Wahlvorschlag:ME
Ergebnis:2 Mandat für ME
HURTIGEIFRIGerhalten Mandate
Ersatz:FREUDIGBRAV
HURTIGwechselt Betrieb
EIFRIG verzichtet
FREUDIG BRAVerhalten Mandate
Ersatz:EIFRIG
BRAVgeht in Pension
FREUDIGtritt zurück
2. Mandat bleibt unbesetzt!Keine Nachnominierung durch ME !
EIFRIGerhält Mandat
3 BR Mandate im Betrieb
Folie 20Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahl des Wahlvorstandes
Folie 21Abteilung RechtAbteilung Recht
Schwerpunkte
Grundsätzliches zur Betriebsversammlung
Einberufung der Betriebsversammlung zur
Wahl des Wahlvorstandes
Wahl des Wahlvorstandes
Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben, in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Wird nicht behandelt!
Folie 22Abteilung RechtAbteilung Recht
Die Betriebsversammlung
Die BV im Sinne des ArbVG ist ein Organ der Arbeitnehmerschaft. Teilnehmerkreis genau abgegrenzt
Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb
Betriebsversammlungen können auch als Teilversammlungen abgehalten werden, wenn Teilnahme der Arbeitnehmer an einer BV nicht
oder nur schwer möglich ist. Mögliche Gründe:
Zahl der Arbeitnehmer Örtlichen Gegebenheiten Diensteinteilung
Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem BR (Beschluß).
Folie 23Abteilung RechtAbteilung Recht
Aufgaben der Betriebsversammlung
im Zuge der BR – Wahl Der Betriebsversammlung obliegt
......die Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl ......
In neu errichteten Betrieben hat die Betriebsversammlung binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand zu wählen.
Schwerpunkte, die im Zusammenhang mit der BR-Wahl zu beachten sind:
Einberufung Einbringen der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand Durchführung der BV und Wahl des Wahlvorstandes
Weitere Details zur BV auf eigenem Foliensatz !!
Folie 24Abteilung RechtAbteilung Recht
Einberufung der BV
Die Betriebversammlung ist vom Betriebsrat einzuberufen.
Besteht kein Betriebsrat, so sind zur Einberufung berechtigt: Der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Spätestens zwei Wochen vor dem Stattfinden der Versammlung
Die Vorsitzführung in der BV obliegt dem Vorsitzenden des
Betriebsrates Besteht kein Betriebsrat obliegt sie dem Einberufer
Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen
Folie 25Abteilung RechtAbteilung Recht
Einberufung der BV durch den BR
Nach BR Beschluß Beschluß sollte beinhalten:
Art der BV Abwicklung in Form von Teilversammlungen Ort der Durchführung Beginn Tagesordnung
Anschlag an der Ankündigungstafel des BR In größeren Betrieben Anschlag an mehreren Stellen Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten Anschlag in jeder Arbeitsstätte
Inhalt der Einberufung Datum Beginn Ort die Tagesordnung und Beschlußerfordernisse
Folie 26Abteilung RechtAbteilung Recht
Der Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern
wahlberechtigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmer können auch
Vorstandsmitglieder oder Angestellte von ÖGB oder AK berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein.
Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes sind dem Einberufer spätestens drei Tage vor der BV schriftlich zu übergeben.
Bei Teilversammlungen richtet sich die Frist nach der ersten Teilversammlung
Der Wahlvorschlag ist schriftlich (Liste mit den 6 Kandidaten) zu erstellen.
Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen.
Der Arbeitnehmer, der den Wahlvorschlag einbringt, muß ihn auch unterschreiben.
Folie 27Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahl in der Betriebsversammlung
Wahl ist durch Handerheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung durchzuführen
Die BV kann auch beschließen, die Wahl mittels Stimmzettels vorzunehmen
Abstimmung in der Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer
Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird nur ein Wahlvorschlag erstattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages ohne Abstimmung als gewählt.
Die ersten drei Kandidaten des gewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes, die folgenden Kandidaten sind Ersatzmitglieder.
Folie 28Abteilung RechtAbteilung Recht
+ 1 WO- 2 WO
Einberufung
Betriebsversammlung
Auflage der Niederschrift
Bekanntmachungüber die Auflage der Niederschrift
+ 2 WO
BV
Auflage der Niederschrift
Bekanntmachungüber die Auflage der Niederschrift
Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift
BV
BR Beschluß
BV zur Wahl des Wahlvorstandes
Folie 29Abteilung RechtAbteilung Recht
+ 1 WO- 2 WO
Teilversammlungen
Auflage der Niederschrift
Bekanntmachungüber die Auflage der Niederschrift
Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift
+ 2 WO
Teilversammlung
Teilversammlung
Teilversammlung
Einberufung
BR Beschluß
BV zur Wahl des Wahlvorstandes
Folie 30Abteilung RechtAbteilung Recht
Erste Maßnahmen des Wahlvorstandes
Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat das Ergebnis der Wahl und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden.
Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl
unverzüglich vorzubereiten und binnen vier Wochen durchzuführen.
Folie 31Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahlkommissionen
Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die BR- Wahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet. Wahlkommission hat aber nur bei der
eigentlichen Stimmabgabe die gleichen Aufgaben wie der Wahlvorstand.Übernahme der Stimmen, Führung der Wahlakten
Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an
den WahlvorstandDie vor einer Wahlkommission abgegebenen
Stimmen werden nicht gesondert ausgezählt!
Folie 32Abteilung RechtAbteilung Recht
Zusammensetzung und Ernennung einer Wahlkommission
Jede Wahlkommission besteht aus 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern
Eine Wahlkommission wird vom Wahlvorstand ernannt Wahlvorstand bestellt auch ihren Vorsitzenden Die Namen sind dem Betriebsinhaber
bekanntzugeben
Termin: sofort nach Konstituierung des Wahlvorstandes bzw. nach Ernennung der Wahlkommissionen.
Folie 33Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahlvorbereitung
Folie 34Abteilung RechtAbteilung Recht
Schwerpunkte
Aufgaben des Wahlvorstandes
Vor der WahlWählerlistenKundmachungWahlvorschlägeStimmzettelBriefwahl
Folie 35Abteilung RechtAbteilung Recht
Erstellen der Wählerlisten
Vom Betriebsinhaber zu übermittelndes Verzeichnis der Arbeitnehmer des Betriebes sind die Grundlage für die Erstellung des Wählerverzeichnisses.
Übermittlung spätestens 2 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes.
Das Verzeichnis hat Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Tag des Eintrittes in den Betrieb - sowie Angaben darüber, welcher Arbeitnehmer am Wahltag vsl. an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein wird - zu enthalten.
Verfassen der Wählerlisten durch den Wahlvorstand Anhand der vom Betriebsinhaber übermittelten Unterlagen sind die
Wählerlisten zu erstellen. Dabei sind aus den übermittelten Unterlagen alle jene auszuscheiden, die
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Alle jene sind einzufügen, die zu Unrecht nicht in den übermittelten
Unterlagen aufgenommen wurden. Termin: Spätestens 2 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes.
Gesonderte Wählerlisten für Wahlkommissionen
Nachdem die Wählerliste bereits am Folgetag – mit Kundmachung der Wahl – aufzulegen ist, muß die zeitgerechte Erstellung unbedingt sichergestellt werden!
Folie 36Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahlkundmachung
Mit der Wahlkundmachung werden die Arbeitnehmer vom Beginn und über wichtige Einzelheiten des Wahlverfahrens informiert.
Wahltag(e) und Wahlzeit(en) Ort(e) der Stimmabgabe Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder Angaben wo und wann die Wählerliste eingesehen werden kann Hinweise bezüglich der Erhebung von Einwendungen gegen die Wählerliste Aufforderung zur fristgerechten Einbringung der Wahlvorschläge Bestimmungen über den Inhalt der Wahlvorschläge Angaben wo und wann die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht
aufliegen Angaben wo und wann die Namen der Wahlwerber angeschlagen werden Vorschriften über die Stimmabgabe und über den Stimmzettel Bestimmung über die Briefwahl
Die mit der Kundmachung zu verlautbarende Mandatsanzahl ergibt sich aus der Anzahl der am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
Spätere Änderungen haben keine Auswirkung. Wurden in einem Betrieb Wahlkommissionen bestellt, so ist dies in der
Kundmachung zu berücksichtigen (Wahlort, Wahlzeit).
Folie 37Abteilung RechtAbteilung Recht
Anschlag der Kundmachung
Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu unterschreiben und an der Ankündigungstafel anzuschlagen. Beschluß und Ausfertigung der Kundmachung hat so
rechtzeitig zu erfolgen, daß sie spätestens 3 Tage nach der Bestellung des Wahlvorstandes angeschlagen werden kann.
In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen.
Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
Gleichzeitig ist die Wählerliste aufzulegen!
Folie 38Abteilung RechtAbteilung Recht
Auflegen der Wählerlisten
Der Wahlvorstand hat die Wählerliste für mindestens eine Woche zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten AN im Betrieb aufzulegen.
Der genaue Ort und der Zeitraum der Auflage ist in der Wahlkundmachung zu verlautbaren.
Einwendungen gegen die Wählerliste Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während
der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes erheben.
Einwendungen gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
Berichtigung der Wählerliste Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Wahlvorstand zu
entscheiden. Sind die Einwendungen begründet, so hat er die Wählerliste
richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum ersten Wahltag berichtigt werden.
Über Einwendungen ist sofort zu entscheiden. Beschluß und Protokollierung erforderlich.
Folie 39Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahlvorschläge
Inhalt der Wahlvorschläge Kandidaten
Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie BR-Mitglieder zu wählen sind, und zwar in der beabsichtigten Reihenfolge.
Bezeichnung: Gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbare Bezeichnung Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines
Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber Eine Kurzbezeichnung kann beigefügt werden.
Unterstützungserklärungen: Wahlvorschlag muß in Betrieben mit weniger als 101 Arbeitnehmern von
mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie Mandate zu vergeben sind.
ab 101 AN ist für je weitere 100 Arbeitnehmer, eine weitere Unterschrift in Betrieben ab 1001 AN für je weitere 400 Arbeitnehmer eine weitere
Unterschrift Bruchteile von 100 und 400 werden für voll gerechnet. Unterschriften von Wahlwerbern werden nur bis zur Hälfte der Zahl der
erforderlichen Unterstützungsunterschriften angerechnet. Ein wahlberechtigter Arbeitnehmer darf auch mehrere Wahlvorschläge mit seiner
Unterschrift unterstützt. Vertreter des Wahlvorschlages
Einer der Unterzeichneten ist als Vertreter des Wahlvorschlages anzuführen, sonst gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Folie 40Abteilung RechtAbteilung Recht
Unterstützungserklärungen
Wahlberechtigte Mandate Erforderliche AnrechenbareUnterschriften Wahlwerber
5 - 9 1 2 110 - 19 2 4 220 - 50 3 6 351 - 100 4 8 4101 - 200 5 9 4201 - 300 6 10 5
301 - 400 7 11 5401 - 500 8 12 6501 - 600 9 13 6601 - 700 10 14 7701 - 800 11 15 7801 - 900 12 16 8901 - 1000 13 17 8
1001 - 1400 14 18 91401 - 1800 15 19 9
usw. = pro 400 ein zusätzliches Mandat und eine weitere Unterschrift
Folie 41Abteilung RechtAbteilung Recht
Wahlvorschlag
Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates im
Betrieb: ...............................................
Listenbe-zeichnung: .........................................................
Wahlwerber:
Vertreter des Wahlvorschlages: HURTIG Gerhard
Unterschriften:
Bf. XStetten
Motivierte Eisenbahner (ME)
HURTIG Gerhard, geb.: 23.12.58EIFRIG Johann, geb.: 17.4.66FREUDIG Willi, geb.: 22.5.59BRAV Hans, geb.: 28.10.60
WK mit 17 WB= 2 BR Mandate
2 Kandidaten und maximal2 Ersatzkandidaten
4 Unterschriften
Fritz Eisemann
Folie 42Abteilung RechtAbteilung Recht
Einreichen der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstandes einzureichen.
Spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag. Empfang ist unter Angabe des Zeitpunktes der Empfangnahme zu bestätigen.
Zulassung der Wahlvorschläge Der Wahlvorstand hat die fristgerecht überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und
vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Behebung der Mängel oder Änderungen im Wahlvorschlag
Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens 48 Stunden zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand
spätestens bis zum Ablauf des zwölften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.
Reichen alle eingebrachten Wahlvorschläge nicht dazu aus, den BR funktionsfähig zu besetzen, so ist das Wahl unverzüglich neu auszuschreiben.
Auflage und Anschlag der Wahlwerber Die zugelassenen Wahlvorschläge sind samt den Unterstützungsunterschriften
zur Einsicht für die Wahlberechtigten aufzulegen. Die Namen der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen kandidierenden
Wahlwerber sind darüber hinaus auch anzuschlagen. Während der letzten drei Tage vor Beginn der Wahlhandlung
Folie 43Abteilung RechtAbteilung Recht
Stimmzettel
Der Wahlvorstand hat sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge den Stimmzettel aufzulegen
Mit sämtlichen zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge
Vorschlagsbezeichnung, ggf. einschließlich der Kurzbezeichnung
Keine Auflagen hinsichtlich der Reihenfolge Z.B. nach den Ergebnissen der letzten Wahl, nach dem Alphabet
oder nach dem Einlangen der Vorschläge
Der Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild ohne Unterschied in der Farbgebung aufzuweisen
Alle zugelassenen Wahlvorschläge müssen in gleicher Weise aufscheinen und den gleichen Raum zur Verfügung haben.
Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag einen Kreis aufzuweisen.
Sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge ist ein Beschluß über die Reihung der Vorschläge zu fassen.
Folie 44Abteilung RechtAbteilung Recht
Briefwahl
Wenn die persönliche Stimmabgabe wegen Urlaubes oder Karenzurlaubes, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes), Krankheit, Diensteinteilung oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen
an den Wahltagen nicht möglich ist.
Recht auf briefliche Stimmabgabe; Stimmabgabe hat im Postweg zu erfolgen.
Folie 45Abteilung RechtAbteilung Recht
Ausstellung einer Wahlkarte
Die Ausstellung einer Wahlkarte ist vom Wahlberechtigten selbst oder von einer der wahlwerbenden Gruppen beim Wahlvorstand zu beantragen. Antrag ist formlos zu stellen. Die Anträge sind bis spätestens 8 Tage vor der BR-Wahl
entgegenzunehmen.
Erfährt der Wahlvorstand, daß ein Wahlberechtigter aus den v.a. Gründen seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, so hat der Wahlvorstand auch ohne Antrag eine Wahlkarte auszustellen.
Folie 46Abteilung RechtAbteilung Recht
Entscheidung über die Anträge
Entscheidung über die Ausstellung der Wahlkarten durch den Wahlvorstands. Über die Anträge ist bis spätestens 7 Tage vor der
BR-Wahl zu entscheiden. Die wahlwerbenden Gruppen sind spätestens einen Tag
vor der diesbezüglichen Sitzung des Wahlvorstandes zu verständigen.
Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht, einen Beobachter zur Sitzung zu entsenden.
Nach Entscheidung über die Ausstellung muß der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler anlegen.
In das Verzeichnis der Wahlkartenwähler sind Familienname und Vorname des Wählers, die Anschrift sowie der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe und das Ausstellungsdatum der Wahlkarte einzutragen.
Wahlkartenwähler sind auch in der Wählerliste zu kennzeichnen.
Folie 47Abteilung RechtAbteilung Recht
Ausstellung und Versand der Wahlkarten
Anhand des Verzeichnisses der Wahlkartenwähler erfolgt die Ausstellung der Wahlkarten durch den Wahlvorstand.
Der Wahlvorstand muß dem Wahlkartenwähler - entweder mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich - folgende Unterlagen übermitteln:
die ausgefüllte Wahlkarte, einen frankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert
ist; ein leeres Wahlkuvert (in gleicher Farbe und Form wie die bei der
persönlichen Stimmabgabe verwendeten Kuverts); den Stimmzettel und ein Merkblatt mit Hinweisen auf alle Besonderheiten, die der Wähler
bei der brieflichen Stimmabgabe zu beachten hat.
Termin: Spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl.
Die Übermittlung mit der Dienstpost oder mittels Boten ist nicht zulässig.
Folie 48Abteilung RechtAbteilung Recht
Zentralbetriebsrat
Konzernvertretung
Folie 49Abteilung RechtAbteilung Recht
ZBR Wahl
Wahlvorstand (min. 3 Mitglieder) für die Zentralbetriebsratswahl
Zentralbetriebsratbis zu 1000 AN 4 Mitglieder;1001 bis 1500 AN 5 Mitglieder1501 bis 2000 AN 6 Mitglieder2001 bis 2500 AN 7 Mitglieder2501 bis 3000 AN 8 Mitglieder3001 bis 3500 AN 9 Mitglieder3501 bis 4000 AN 10 Mitglieder4001 bis 4500 AN 11 Mitglieder4501 bis 5000 AN 12 Mitglieder5001 bis 6000 AN 13 Mitglieder6001 bis 7000 AN 14 Mitgliederfür je weitere 1000 AN um ein Mitglied mehr
Wahlvorschläge/Listen
Kandidaten und Ersatzkandidaten Betriebsräte aus den Betrieben
Unterstützungsunterschriften
Folie 50Abteilung RechtAbteilung Recht
BR in den Betrieben / ZBR
Freistellung Bei mehr als 150 AN ein BR Bei mehr als 700 AN zwei BR Bei mehr als 3000 AN drei BR
BR X-Stetten205 WB
6 BR / 1 Freig.
BR A-Wald420 WB
8 BR / 1 Freig.
BR B-Dorf120 WB
5 BR
BR K-See160 WB
5 BR / 1 Freig.
Nacht & Nebel Bahn AG
BR Z-Stadt801 WB
12 BR / 2 Freig.
Infrastruktur Durch den Betriebsinhaber
ZBRbei 1.705 AN6 Mitglieder
Folie 51Abteilung RechtAbteilung Recht
BR wählen ZBR aus ihrer Mitte
BR A-Wald420 WB
8 BR / 1 Freig.
BR B-Dorf120 WB
5 BR
BR K-See160 WB
5 BR / 1 Freig.
Nacht & Nebel Bahn AG
BR Z-Stadt801 WB
12 BR / 2 Freig.
ZBRbei 1.705 AN6 Mitglieder
StimmgewichtungWB : BR Mandate
Ergebnis wird abgerundet
6 BR mit 34 Stimmen
5 BR mit je 32 Stimmen
5 BR mit je 24 Stimmen
12 BR mit je 66 Stimmen8 BR
mit je 52 Stimmen
BR X-Stetten205 WB
6 BR / 1 Freig.
Alle BR sind wahlberechtigt und wählbar
Wahl erfolgt mit „gleichgewichteten“ Stimmzetteln
und Reststimmen
Folie 52Abteilung RechtAbteilung Recht
Delegierung in den Konzernbetriebsrat
Jeder im Konzern errichtete Zentralbetriebsrat oder teilnahmeberechtigte Betriebsrat kann in die Konzernvertretung für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte, für bis zu 1000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte, für bis zu 1500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte, für bis zu 2000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte, sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen
weiteren Delegierten
entsenden.
Folie 53Abteilung RechtAbteilung Recht
Delegierung
Nacht & Nebel Bahn AG
ZBRbei 1.705 AN6 Mitglieder
Flick Werk AG
ZBRbei 1.100 AN5 Mitglieder
Auf Draht Ges.m.b.H
BRbei 199 AN5 Mitglieder
5 Delegierte 4 Delegierte 2 Delegierte
Konzernvertretung
Folie 54Abteilung RechtAbteilung Recht
Kalendarium
Folie 55Abteilung RechtAbteilung Recht
Fristenlauf
Bei Tagesfristen wird der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
Wochenfristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der Woche der dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Monatsfristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der dem Tagesdatum entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Folie 56Abteilung RechtAbteilung Recht
Ende der Einspruchsfrist
Wählerliste5)
Arbeitnehmerverzeichnisvom Dienstgeber 3)
Kalendarium
AnforderungAN Verzeichnis
Antrag auf Ausstellung der Wahlkarten
Entscheidung über Ausstellung d. Wahlkarten
Versand der Wahlkarten
Auflegen der Wahlvorschläge
Auflegen der Stimmzettel
Einberufung
BR Beschluß
Verständigung BetriebsinhaberHinweis auf Pflicht zur Übermittlung
des Arbeitnehmerverzeichnisses
1)
4)Auflegen der Wählerliste
Wahlkundmachung
4)
Einreichen der Wahlvorschläge6)
Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes
2)
8)
9)
7)
10)
11)
Wahl des Wahlvorstandes
Wahltage 1. 2.- 1 WO
- 4 WO- 2 WO- 3 WO- 6 WO - 5 WO
BV
Folie 57Abteilung RechtAbteilung Recht
KalendariumWahltage
1. 2. + 1 WO + 4 WO+ 2 WO + 3 WO + 6 WO+ 5 WO
Kundmachung des Wahlergebnisses
Einberufung zur Konstituierung
Ende der Anfechtungsfrist
Konstituierung13)
14)
15)
12)
Folie 58Abteilung RechtAbteilung Recht
Legende zum Kalendarium
Vor der Wahl1) spätestens 2 Wochen vor der Betriebsversammlung § 11/1 BRWO2) spätestens 3 Tage vor der Betriebsversammlung § 11/2 BRWO3) binnen 2 Tagen nach erfolgter Mitteilung § 14/1 BRWO4) binnen 3 Tagen nach der Betriebsversammlung §§ 15/2, 19/1
BRWO5) binnen 1 Woche nach Auflegen der Wählerliste § 15/3 BRWO6) spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag § 20/1 BRWO7) spätestens bis zum Ablauf des 12.Tages vor dem Wahltag § 21/1 BRWO8) bis zum Ablauf des 8. Tages vor dem Wahltag § 22/1 BRWO9) spätestens am 7.Tag vor dem Wahltag § 22/1 BRWO10) spätestens am 6. Tag vor dem Wahltag § 22/5 BRWO11) während der letzten 3 Tage vor Beginn der Wahlhandlung § 21/5 BRWO
Nach der Wahl12) 3 Tage Überlegungsfrist § 32/1 BRWO
Annahme des Mandates kann früher erfolgen13) binnen 2 Wochen nach der Wahl § 66/1 ArbVG14) binnen 1 Monat nach Kundmachung des Wahlergebnisses § 34/1 BRWO15) binnen 6 Wochen nach der Wahl § 66/1 ArbVG
Folie 59Abteilung RechtAbteilung Recht
Kalendarium (1)
2Feber
13Feber
Einberufung der Betriebsversammlung Verständigung des
Betriebsinhabers
Wahlvorschläge für den
Wahlvorstand
16Feber
Betriebsversammlung Wahl des Wahlvorstandes
BR
BR
BR
Wahlberechtigter
Folie 60Abteilung RechtAbteilung Recht
Kalendarium (2)
16Feber
19Feber
Konstituierung des
Wahlvorstandes
Wahlkundmachung19Feber
bis
WV
Übermittlung der Wählerlistendurch Betriebsinhaber
WV
Folie 61Abteilung RechtAbteilung Recht
Kalendarium (3)
19Feber
1März
Auflegen der Wählerlisten
Ende der Einspruchsfrist
26Feber
Einreichen der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge - Fortsetzung 3.3.
bis
WV
Folie 62Abteilung RechtAbteilung Recht
9März
Kalendarium (4)
3März
Änderung / Zurückziehung der Wahlvorschläge
5März
8März
Entscheidung über Ausstellung einer Wahlkarte
Versand der Wahlkarten
Auflage des Stimmzettels
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
WV
WV
Folie 63Abteilung RechtAbteilung Recht
Kalendarium (5)
12März
15März
Auflegen der Wahlvorschläge
Wahltermin16März
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