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EinführungEinführungin diein die
AufsichtspflichtAufsichtspflicht
Jürgen Böhner
„Bei der Aufsicht steht man mit einem Bein
im Gefängnis.“
AufsichtAufsicht
Diese Einschätzung entspricht nicht der Realität.
Verurteilungen durch ein Strafgericht sind selten und
bestehen in den allermeisten Fällen nur in einer Geldbuße.
Teil der allgemeinen
Fürsorgepflicht
AufsichtAufsicht
präventivaktiv
kontinuierlich
AufsichtAufsicht
Mögliche Gefahren müssen
vorausschauend erkannt und minimiert
werden
AufsichtAufsichtpräventiv
Der Lehrer muss aktiv etwas unternehmen:
• Belehrung• Kontrolle
• Reaktion auf ein Fehlverhalten
AufsichtAufsicht
aktiv
Die Schüler müssen das Gefühl haben ständig beaufsichtigt zu
werden.
Sie müssen wissen, dass der Lehrer in der Nähe ist und stets auftauchen
kann.
AufsichtAufsicht
kontinuierlich
PRÄVENTIVAKTIV
KONTINUIERLICH
§ 1Geltungsbereich und Zweck
Die Aufsicht soll die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren und verhindern, dass andere Personen durch sie
Schaden erleiden.
Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit zu berücksichtigen und ist dem Alter und der
Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen.
Beeinträchtigungen und Behinderungen der Schülerinnen und Schüler sind zu berücksichtigen
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
Dürfen Sie Schülerinnen und Schülern mit einem scharfen Messer arbeiten lassen?
Bei unreifen Schülerinnen und Schülern steht die Kontrolle im
Vordergrund.Diese ist mit zunehmender
Reife nach und nach abzubauen.
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
§ 2Aufsichtspersonen
(1) Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, soweit sie selbständig Unterricht erteilen,
sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie schulfremde Personen, die schulische
Veranstaltungen durchführen, sind zur Aufsicht verpflichtet.
2) 1Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufsichtsführung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. 4Lehrkräfte sollen unmittelbar nach dem naturwis-senschaftlichen oder technischen Fachunterricht sowie unmittelbar nach dem Sportunterricht nicht zur Aufsicht eingeteilt werden.
3) 1Die zur Aufsicht verpflichteten Personen können andere Personen (Hilfskräfte) zur Mithilfe heranziehen,insbesondere Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, Praktikanten, Hospitanten und zuverlässige Schülerinnen und Schüler.
§ 2Aufsichtspersonen
Dürfen Sie Schülerinnen und Schülern mit einem Taschenmesser während einer
Wanderung Stöckchen schnitzen lassen?
Grobe (bewusste) Fahrlässigkeit
„… grobe Fahrlässigkeit liegt erst dann vor, wenn der Schädiger sich über die Bedenken hinweggesetzt hat, die sich angesichts typischer Ursachen oder klar auf der Hand liegender Gefahren jedem aufdrängen müssen und deshalb sein Verhalten besonders vorwerfbar erscheinen lassen…“
(Kriterien des Bundesgerichtshof)
„Es wird schon nichts
passieren“
Grobe (bewusste) Fahrlässigkeit
§ 839 BGB§ 839 BGB
Ein Beamter, der schuldhaft seine Amtspflicht verletzt
muss Schadenersatz leisten.
PausenaufsichtPausenaufsicht
Diejenigen Lehrer, die Pausenaufsicht haben und trotzdem im Lehrerzimmer
bleiben, ihren Kaffee trinken und dabei denken „Es wird schon nichts passieren“, handeln schuldhaft, und
zwar grob fahrlässig.
Fall 1Fall 1
Sie haben nach der Pause Sportunterricht in der R7c und sagen
ihren Schülern, dass sie sich im Anschluss an die Pause am Eingang des 300m entfernten Sportgeländes
treffen.
InternetrechercheInternetrecherche
§ 3 AufsVO – Umfang der Aufsicht(1) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf1. Die (1) verlässliche Schulzeit nach § 15a des Schulgesetzes ,2. den Unterricht, auch wenn er außerhalb des Schulgeländes durchgeführt wird,3. eine angemessene Zeit vor und nach dem Unterricht und die Zwischenstunden,4. Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit sie räumlich und funktionell dem Schulbetrieb zugeordnet sind, sowie Schulbushaltestellen,5. die Pausen,6. die Mittagspause,7. Wege zwischen dem Schulgelände und anderen Orten, an denen Unterricht oder eine schulische Veranstaltung stattfindet (Unterrichtswege),8. sonstige schulische Veranstaltungen..
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler
§ 10 AufsVO – Aufsicht auf Unterrichtswegen
(1) 1Schülerinnen und Schüler, die noch nicht volljährig sind, unterliegen auf Unterrichtswegen ( § 3 Abs. 1 Nr. 7 ) grundsätzlich der Aufsichtspflicht der unterrichtenden Person. 2Die Gesamtkonferenz kann im Benehmen mit dem Schulelternbeirat und dem Schülerrat beschließen, dass auch jüngere Schülerinnen und Schüler ab einer bestimmten Jahrgangsstufe auf Unterrichtswegen nicht mehr der Aufsicht unterliegen. 3Dieörtlichen Verhältnisse und möglichen Gefahren sind dabei zu berücksichtigen. 4Die Eltern sind im Rahmen der Einschulung oder bei Eintritt in die entsprechende Jahrgangsstufe über die jeweils getroffene Regelungoder deren Änderungen zu informieren.
Fall 2Fall 2
„Sie bauen eine Stationenarbeit im gesamten Schulgebäude verteilt auf.
Was müssen Sie in Bezug auf die Aufsicht beachten?“
InternetrechercheInternetrecherche
§ 1(2) Sie hat die Erziehung zur Selbstständigkeit zu
berücksichtigen und ist dem Alter und der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler sowie der jeweiligen Situation anzupassen.
§7(3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist,
die zu unterrichtende Gruppe zu teilen,muss eine Aufsicht sichergestellt sein, die dem Alter
und der Entwicklung der Schülerinnen undSchüler sowie dem Gesundheits- und
Sachschadensrisiko des jeweiligen Arbeitsauftragesangepasst ist.
Fall 3Fall 3
„Sie stehen am Rand des Schulgeländes. Ein Schüler läuft an
Ihnen vorbei und verlässt das Schulgelände. Wie reagieren Sie?“
Szene – Stopp - ReaktionSzene – Stopp - Reaktion
Sie sind den Schülern gegenüber
weisungsbefugt !
§ 4Grenzen der Aufsicht.(2) Eine Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson von der Klasse oder Gruppe entfernt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler ohne Zustimmung einer Aufsichtsperson vom Schulgelände entfernt, es sei denn, sie oder er begibt sich damit auf einen Unterrichtsweg. Den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler ist diese Regelung in geeigneter Form bekannt zu geben, wenn die Schülerinnen und Schüler eingeschult oder auf andere Weise erstmalig in hessische Schulen aufgenommen werden. Die Gesamtkonferenz legt eine geeignete Vorgehensweise fest für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Unterrichtsraum oder den außerschulischen Unterrichtsort unerlaubt verlässt, wobei insbesondere Schulform, Alter und Verständigkeit der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen sind.
Grundsatz Grundsatz derder
VerhältnismäßigkeitVerhältnismäßigkeit
Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (im
engeren Sinne der Wortbedeutung) ist.
Fall 4Fall 4
„Eine Schülerin stürzt bei einer Wanderung schwer. Sie blutet stark am Knie und hat große Schmerzen
im Arm, den sie nicht mehr bewegen kann. Was unternehmen Sie?“
§ 5 AufsVO – Verletzungen und Gesundheitsgefährdungen
(1) 1Wenn eine Schülerin oder ein Schüler verletzt wird oder spontan erkrankt, ist Erste Hilfe zu leisten underforderlichenfalls sofort ein Arzt hinzuzuziehen, der dann die Betreuung und Verantwortung übernimmt. 2Diezur Aufsicht verpflichteten Personen müssen beim Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und auf Schul- und Unterrichtswegen sicherstellen, dass bei einem Unfall oder einer spontanen Erkrankung unverzüglich Rettungsdienste verständigt werden können.
„Sie haben für die Klasse ein Arbeitsblatt zu wenig kopiert.
Wie lösen Sie die Situation?“
Fall 5Fall 5
§ 7 AufsVO – Aufsicht während des Unterrichts
(2) 1Die unterrichtenden Personen dürfen sich aus dem Unterrichtsraum nur in unaufschiebbaren Fällenentfernen. 2Eine Beaufsichtigung muss auch dann sichergestellt sein. 3Bei längerer Abwesenheit der unterrichtenden Personen ist die Aufsicht durch eine andere zur Aufsicht verpflichtete Person ( § 2 Abs. 1 ) oder Hilfskräfte ( § 2 Abs. 3 ) sicherzustellen. 4Die Aufsicht kann auch durch eine in der Nachbarklasseunterrichtende Person wahrgenommen werden; § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Soweit es aus pädagogischen Gründen sinnvoll ist, die zu unterrichtende Gruppe zu teilen, muss eine
Fall 6Fall 6
Prügelei auf dem Schulhof
RollenspielRollenspiel
NotwehrNotwehr§ 32 StGB das Recht anderen zu helfen§ 32 StGB das Recht anderen zu helfen
Es muss ein Angriff vorliegen, er muss gegenwärtig sein und er muss nicht
anders abzuwenden sein. Das bedeutet, dass die angewendete Gewalt der schwere des Angriffs
angemessen sein muss.
LiteraturtippLiteraturtipp
DankeDanke für für Ihre Ihre
AufmerksamkeitAufmerksamkeit
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