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Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
"Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Mandatare Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und PwC Deutsche Revision AG unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für
Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen."
Fachtagung VfU: Finanzdienstleister zur Nachhaltigkeit
24. und 25. November 2004Bayerische Landesbank, München
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
"Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Mandatare Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und PwC Deutsche Revision AG unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für
Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen."
Berücksichtigung von Umweltaspekten bei den Exportkreditgarantien des Bundes
Thomas Wohlwill
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Inhalt
Common Approaches
Umweltleitlinien
UIG (Umweltinformationsgesetz)
Erneuerbare Energien
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Common Approaches
OECD-Umweltleitlinie wird seit 01.01.2004 angewendet
Nationale Umweltleitlinie wird angepasst
Verbindlichkeit für alle OECD-Staaten
Eckpunkte der Umweltprüfung
Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Projekte mit Kreditlaufzeiten ab 2 Jahren und einem Schwellenwert von 10 Mio. SDR
Projekte in sensitiven Gebieten werden auch unterhalb des Schwellenwertes geprüft
Einteilung der Projekte in Kategorien (A, B, C)
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Überblick
1. Anwendungsbereich
2. Schwellenwert
3. Kategorien
4. Informationsquellen
5. Standards
6. partnerschaftlicher Ansatz
7. Transparenz
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Anwendungsbereich - Kreditlaufzeit
Es bleibt bei dem bisherigen Anwendungs-bereich, d.h. Lieferungen zu kurzfristigen Zahlungs-bedingungen bis zwei Jahre Kreditlaufzeit sind nicht Gegenstand der Common Approaches
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Kategorisierung - Schwellenwert
Es bleibt bei dem bisherigen Schwellenwert von 10 Mio. SDR
In Deutschland bleibt es bis auf weiteres bei dem Schwellenwert von 15 Mio. EUR
Zusätzlich sind Projekte in sensitiven Gebieten auch unter dem Schwellenwert zu prüfen (in der Praxis keine Änderung, da auch bisher nach dem Prinzip “watchful eye” solche Projekte geprüft wurden)
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Kategorien
Projekte, die voraussichtlich starke ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben, welche zumeist nicht lokal begrenzt und/ oder unumkehrbar erscheinen (Stichworte: ökologische Schutzgebiete/Siedlungsgebiete indigener Völker/große Umsiedlungsmaßnahmen/anerkannte Kulturgüter sind betroffen)
“Major Extensions” der in Annex I genannten Sektoren
“Greenfield Projects” der in Annex I genannten Sektoren
Projekte in „Sensitive Areas“ (gem. Annex I Ziff 26)
EIA-Erfordernis!
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Kategorien
Projekte, die voraussichtlich eingeschränkte ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen haben, welche in der Regel lokal begrenzt und umkehrbar erscheinen.
i.d.R. Geschäfte der in Annex I genannten Sektoren, soweit sie nicht “Greenfield Projects” oder “Major Extensions” sind
Sonstige Geschäfte, soweit sie potentielle Umweltauswirkungen haben, die einer entsprechenden Aufklärung bedürfen
Ausführliche Darstellung erforderlich!
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Kategorien
Projekte, bei denen keine oder unwesentliche ökologische, soziale oder entwicklungspolitische Auswirkungen zu erwarten sind.
Keine weitere Prüfung erforderlich
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Standards
Neuformulierung des Kapitels zu Standards
Deutlichere Formulierung des “Benchmarking to the top”-Ansatzes
Erster Anknüpfungspunkt bleiben Bestellerlandsstandards
Benchmarking mit relevanten internationalen Standards (Weltbank und “Regional Development Banks” + EU-Standards sowie mit 3 Safeguard Policies der Weltbank)
Anwendung der jeweils strengeren Standards (mit Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen)
Dies entspricht im Wesentlichen der in Deutschland schon geübten Praxis
Durch strengere Formulierung werden Wettbewerbsnachteile verhindert
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Partnerschaftlicher Ansatz
Bei Nichteinhaltung der Standards
Mitigation - Versuch des Antragstellers, in Zusammenarbeit mit dem ausländischen Partner und seiner Regierung Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu vermeiden
Berücksichtigung des Exporteuranteils und dessen Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Gesamtprojekt
Nachhaltige Verbesserungen nur im partnerschaftlichen Ansatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes Einzelfalls
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Umweltbedingungen / Monitoring
Positive Deckungsentscheidung ggf. mit besonderen Bedingungen zu Umweltaspekten unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten des Exporteurs
Monitoring Reports und Verpflichtung zur regelmäßigen Berichterstattung
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Transparenz I
Veröffentlichung im Internet nach endgültiger Entscheidung mit Einwilligung des Antragstellers ( > € 15 Mio.)
Projektdaten
Exporteur
Finanzierende Bank
Warenart/Projekt
Größenordnung (Kategorien)
Bestellerland
Kreditlaufzeit
Keine Weitergabe von Projektdaten ohne Einwilligung des Deckungsnehmers
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Transparenz II
Bei Kategorie A-Projekten ex-ante Veröffentlichung von Umweltinformationen 30 Tage vor endgültiger Entscheidung - soweit möglich (“seek to make...publicly available“)
Umsetzung: Bei Kategorie A Projekten aktives Bemühen des Bundes um Einwilligung zur Veröffentlichung von Umweltinformationen vor Entscheidung
Ausführliche Projektbeschreibung in Zusammenarbeit mit Antragstellern bei anderen interessanten Projekten
OECD-Reporting über Kat. A und B Projekte in aggregierter Form
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Projekte (Auszug Oktober 2004)
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Projektbeschreibung: Hörfunk & Fernsehen für Ghana I
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A-Projekt „Bhushan“
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Umweltprüfung
Anwendungsbereicheder deutschen Umweltleitlinien und
der Recommendation on Common Approaches
wesentliche Unterschiede
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Leitlinien
Keine Einschränkungen hinsichtlich der Kreditlaufzeiten
Common Approaches
Exporte mit Kreditlaufzeitenab 2 Jahren
Anwendungsbereich
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Leitlinien
Ausschluss von Nukleartechnologien zum Neubau bzw. zur Umrüstung von Atomanlagen
Common Approaches
Kein Ausschluss einzelner Sektoren
Ausschlußkriterien
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Exportkreditgarantien und die Umwelt-Informationsrichtlinie
2003/4/EG / das UIG
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Nationale Umsetzung
Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG
Umweltinformationsgesetz (UIG) aus dem Jahre 1995
Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG bis 14.Februar
2005
Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung des UIG vom
12.07.2004 (zur Zeit im Bundestag)
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes I
Erweiterung des Behördenbegriffs
alt: § 2,3 UIG:
Behörden, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen haben (hierzu gehören nicht gesetzgeberisch tätige obersten Behörden, Behörden, soweit sie Umweltbelange lediglich nach den für alle geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben, sowie Gerichte, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden)
Bisherige Rechtslage für Exportkreditgarantien:
Das BMWA hat im Zusammenhang mit den Exportkreditgarantien keine Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen
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Wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit Euler Hermes II
Erweiterung des Behördenbegriffs
neu: § 2 UIG Entwurfs:
die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung (hierzu gehören nicht gesetzgeberisch tätige oberste Bundesbehörden, Gerichte)
Neue Rechtslage:
Das BMWA ist Behörde im Sinne des UIGE bzw. der Richtlinie 2003/4/EG. Damit Anwendbarkeit des UIG auf Hermesdeckungen, sofern Umweltinformationen abgefragt werden.
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Veröffentlichung auf Antrag
Relevante Ausnahmetatbestände:
Schutz öffentlicher Belange (§ 8 UIGE)
nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, z.B. Informationen über rechtswidrige Umsiedlungsmaßnahmen
missbräuchlich gestellter Antrag, z.B: Angaben liegen bereits vor
noch nicht abgeschlossene Schriftstücke/aufbereitete Daten (nur aufschiebender Charakter)
unbestimmter Antrag (Antragsteller soll zur Präzisierung aufgefordert werden)
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Veröffentlichung auf Antrag
Relevante Ausnahmetatbestände:
Schutz sonstiger Belange (§ 9 UIGE)
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte würden verletzt und es liegt keine Zustimmung vor. Praktische Relevanz: Veröffentlichung von EIAs
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden zugänglich gemacht und der Betroffene hat einer Veröffentlichung nicht zugestimmt (Ausnahme: Emissionswerte)
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Exportfinanzierung Erneuerbarer Energien
Welchen Beitrag können die Exportkreditversicherungen leisten?
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Gedeckte Geschäfte seit 1998 (Erneuerbare Energien)
Land Wasserkraft Wind
Algerien € 5,4 Mio. -
Ägypten € 69,9 Mio. -
Äthiopien € 31,0 Mio. -
China € 107,7 Mio. -
Ghana - € 0,1 Mio.
Indien € 68,4 Mio. € 12,5 Mio.
Iran € 7,8 Mio. -
Malaysia € 32,2 Mio. -
Pakistan € 30,8 Mio. -
Türkei € 7,0 Mio. -
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OECD-Konsensus
Gemeinsame Leitlinien für staatlich unterstützte Exportkredite für Geschäfte mit Kreditlaufzeiten von mindestens zwei Jahren
Festgelegte Mindeststandards
Wettbewerb über den Preis und die Qualität der Produkte und nicht über die Konditionen oder den Umfang der staatlichen Unterstützung.
Bestimmte Sektoren, wie z.B. landwirtschaftliche Erzeugnisse sind von den Konsensus-Regeln ausgeschlossen, während es für andere Warenarten (z.B. für Flugzeuge, Schiffe, Kraftwerke) Sektorenabkommen mit Sonderregelungen gibt.
Konventionelle (= nichtnukleare) Kraftwerke: 12 Jahre Kreditlaufzeit
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OECD-Konsensus Regeln (Beispiele) An- und Zwischenzahlungen in Höhe von mindestens 15 % des
Auftragswertes Maximale Kreditlaufzeiten nach Ländergruppen gestaffelt
für Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf- Einkommen von über 5.445 US$ maximal fünf Jahre bzw. nach vorheriger Notifikation acht Jahre
für Länder mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen unter 5.445 US$ generell maximal zehn Jahre
Ausnahme: Kraftwerke Begrenzung mitfinanzierter örtlicher Kosten Verbot der Zinskapitalisierung ab Beginn der Kreditlaufzeit Erfordernis von mindestens halbjährlichen Tilgungen ab Beginn der
Kreditlaufzeit Degressive Bezahlung der Kreditzinsen Definition des Beginns der Kreditlaufzeit Grundsätze für “gebundene Hilfskredite”
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
Herausforderung für 2004 (Track 2)
Wichtige Themen:
Projektfinanzierung
Kreditbedingungen für erneuerbare Energien und andere umweltrelevante Projekte
Anzahlung, lokale Kosten
Höhe der ausländischen Zulieferungen
"Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Mandatare Euler Hermes Kreditversicherungs-AG und PwC Deutsche Revision AG unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für
Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen."
Exportkreditgarantien des BundesHermesdeckungen
http://www.exportkreditgarantien.de/
http://www.agaportal.de/
Weitere Informationen erhalten Sie unter…
Euler Hermes Kreditversicherungs-AG, 22746 Hamburg
Tel.: +49-40/8834-9192 http://www.eulerhermes.com
Fax: +49-40/8834-9175 e-mail: 09inet@eulerhermes.com
Tel.: +49-40/8834-9512 Thomas Wohlwill, PwC Deutsche Revision AG
thomas.wohlwill @eulerhermes.com
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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