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Cross Compliance
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“)
Vers. 2011/01
Folie 2
Rechtliche Hintergründe,Überblick (1)
Cross Compliance =„Einhaltung anderweitigerVerpflichtungen“
Grundanforderungen an dieBetriebsführung
Umwelt
Gesundheit von Mensch,Tier und Pflanzen
Tierschutz
Guter ldw. und ökologischerZustand (GLÖZ)
Dauergrünlanderhaltung
Folie 3
Rechtliche Hintergründe,Überblick (2)
CC - und somit GLÖZ - ist einzuhalten:Seit 2005 bei Marktordnungs-Direktzahlungen,zB EBP, Mutterkuhprämie, ...
Seit 2007 bei Ländlicher Entwicklung,zB ÖPUL 2007, AZ, ...
Kürzung dieser Zahlungen bei CC-Verstößen
Folie 4
GLÖZ allgemein
Alle ldw. Flächen sind in gutem ldw. und ökologischen Zustand zu erhalten, zB
Schutz der ldw. Böden
Bodenstruktur und organische Substanz im Boden erhalten
Mindestmaß an Landschaftspflegemaßnahmen
Vermeidung der Zerstörung von Lebensräumen
Festlegung von „nationalen Mindeststandards“
Folie 5
1. Begrünung von Flächen ohne ldw. Produktion
Acker ohne ldw. Produktion muss begrünt sein
Pflege über die VegetationsperiodeAnlage: 1. 4., ausgenommen Witterung verhindert Einsaat
Umbruch: nach 30. 9., früherer Umbruch nur bei
Anbau von Winterungen
Anlage von ÖPUL-Begrünungsflächen
bestimmter „Vertragsproduktion“
Ausnahmen von Begrünung und Pflege bei anderslautender WF-Projektbestätigung
Reinsaaten von Getreide, Mais dürfen nicht mit„GLÖZ A“ beantragt werden.
Folie 6
2. Maschineneinsatz bei der Bodenbearbeitung
Bodenbearbeitung auf LN ist nicht zulässig:Durchgefrorene Böden
Böden, die auch tagsüber nicht auftauen
Wassergesättigte Böden
Böden, die kein Wasser mehr aufnehmen
Überschwemmte Böden
Böden mit geschlossener Schneedecke
vollständige Bedeckung mit mind. 5 cm
Folie 7
3. Bodenbearbeitung in Gewässernähe
MindestabständeStehende Gewässer1 ha u. mehr: 10 m
Fließgewässer ab 5 mSohlbreite: 5 m
Bodenbearbeitungsverbotgilt nicht für die Neuanlagevon Abstandsstreifen
Gewässerrand =Flussbett-Oberkante bzw.
Böschungsfuß
Folie 8
4. Schutz von Terrassen
Terrassen dürfen nicht aktiv zerstört werdenAusnahme: behördliche Agrarverfahren
Folie 9
5. Verbot des Abbrennens von Stroh
Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten
Behörde kann unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen festlegen
Folie 10
6. Flächen in zufriedenstellenden agronomischen Zustand erhalten
Pflegemaßnahmen zur Ver-hinderung der Verwaldung,Verbuschung und Verödung
Ausnahme: Naturschutz
Schlägeln: max. 50 % der Acker-/Grünland-/Wein- u. Spezialkulturfläche desBetriebes
ohne Hutweide, Streuwiese,Almen, Bergmähder
Auf den übrigen Flächenjährliche Nutzung des Aufwuchsesdurch Ernten oder Beweiden
Folie 11
7. Erhaltung von geschützten Landschaftselementen
Durch naturschutzrechtlicheVerordnungen und Bescheidegeschützte Landschafts-elemente müssen erhaltenbleiben
Beispiel: Naturdenkmäler
Folie 12
8. Erosionsschutz Obst / Hopfen / Wein
Obstbau-, Weinbau- oderHopfenflächen mit „Bodenge-sundung“ zwischen Rodungund Wiederanpflanzung
Begrünung während der„Ruheperiode“, wenn Ruhe-periode eine Vegetations-periode andauert
Folie 13
9. Fruchtfolgestandard
Max. 85 % der AckerflächeGetreide und Mais,gilt für Betriebe mit
weniger als 0,5 GVE/ha LN und
über 5 ha Acker
Berechnungsgrundlagen:GVE: ÖPUL-GVE
LN: gesamte LN (nicht ÖPUL-LN!),ohne Alm, „NF“ und Forst
Acker: gesamte Ackerfläche (nichtÖPUL-Acker)
10. Erhaltung der Rebflächen in gutem vegetativem Zustand
Erhaltung der Rebflächen in zufriedenstellenden agronomischen Zustand, insbesondere durch entsprechende Pflegemaßnahmen wie Rebschnitt
27.06.2008/Folie 14
Gewässerschutz und Wasser-bewirtschaftung
Bestimmte „Wassernutzungen“sind bewilligungspflichtig
Bewilligungsfrei sind:Benutzung öffentlicher Gewässerim Rahmen des Gemeingebrauchs
Benutzung privater Tagwässer –unter bestimmten Voraussetzungen
Benutzung des Grundwassers fürHaus- und Wirtschaftsgebrauch
Angaben zur Bewässerung imMFA-Mantelantrag Seite 2
Folie 15
Folie 16
Fruchtfolgeauflagen im Vergleich –CC und ÖPUL 2007
Auflage Gilt für
Max. 85 % Getreide, Mais
wenn < 0,5 GVE/ha LN u. > 5 ha Acker
CC
Mind. 25 % „andere Kulturen“ als Getreide, Mais,
GLÖZ A, SL:Grünbrache (N) wenn > 5 ha Acker
UBAG
Max. 66 % Anteil je Kultur
Ausnahme: Ackerfutter
UBAG
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