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Referent
André Fasel
Diplom Verwaltungswirt
› 1985 bis 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See);
Studium Verwaltungsrecht
› seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und
Beitragsrecht
› seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
3 |
Inhaltsverzeichnis
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Allgemeines 4
Sozialversicherung 12
Gemeinsame Verlautbarung vom 18.11.2015 13
Ausstrahlung 15
Mitgliedsstaaten A1 20
Abkommen 28
Vertragsloses Ausland 32
Entsendung 39
Einstrahlung 50
Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern 55
Steuern 56
Im Ausland tätige Deutsche 57
In Deutschland tätige Ausländer 64
Arbeitsrecht 66
Beschäftigung von Flüchtlingen 77
5 |
Allgemeines
Globalisierung und internationales Handeln bedeutet für viele Unternehmen nicht
nur einen Austausch von Waren mit dem Ausland. Sie führt auch zu
Dienstleistungen und zum Einsatz von Arbeitskräften. Wenn deutsche Mitarbeiter
im Ausland tätig werden oder ausländische Arbeitnehmer zur Unterstützung nach
Deutschland geholt werden, stellt sich die Frage:
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Gilt für diese Arbeitnehmer deutsches Recht oder ist das ausländische Recht
anzuwenden?
6 |
Allgemeines
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Einstrahlung Ausstrahlung
7 |
Allgemeines – Sozialversicherung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit
8 |
Allgemeines – Sozialversicherung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Titel II
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich
nach diesem Titel.
(2) …
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder
selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats;
9 |
Allgemeines – Sozialversicherung
§ 3 Nummer 1 Viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV
Die Vorschriften der Sozialversicherung über die
Versicherungspflicht und die Versicherungs-
berechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich
für alle Beschäftigten oder Selbständigen, die in
Deutschland tätig sind.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
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Allgemeines – Sozialversicherung
- Territorialprinzip -
Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche
Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Beschäftigungsort
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
11 |
Allgemeines – Sozialversicherung
Beschäftigungsort
Nationalität des
Arbeitnehmers
Firmensitz (des Konzerns)
Wohnort im Ausland
(vorübergehender)
Wohnort in Deutschland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
15 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Ausstrahlung
16 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
§ 4 SGB IV – Ausstrahlung
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die
Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie
auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet
außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung
infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich
begrenzt ist.
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1
entsprechend.
17 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
versicherungspflichtige
Beschäftigung
Minijob
Krankenkasse
nicht gesetzlich
Krankenversicherte
18 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
› In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über- und
zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, das heißt vorrangig zu beachten
sind.
› Unter überstaatlichem Recht sind in erster Linie die Regelungen des
europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der Sozialen Sicherheit,
› unter zwischenstaatlichem Recht die von der Bundesrepublik Deutschland mit
anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu verstehen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
19 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Abkommensstaaten
Mitgliedsstaaten vertragsloses Ausland
Sozialversicherung – Ausstrahlung
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Sozialversicherung – Mitgliedsstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009
gültig seit 1. Mai 2010
› Anzuwenden auf alle vier Sozialversicherungszweige.
› Gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU), des
europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für Staatenlose
und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen.
21 |
Sozialversicherung – Mitgliedsstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung in Deutschland nach deutschem
Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als
› Arbeitnehmer (auch Minijobber, Seeleute)
› Selbstständiger oder
› Beamter
im Ausland besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der
EWR-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A 1
(früher E101).
Damit entfällt die Pflicht, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des
europäischen Auslands anzugehören.
22 |
Sozialversicherung – Mitgliedsstaaten – A1
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung ̶ Ausland (dvka) auf der Internetseite
https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/antraege_finden.html
heruntergeladen werden.
› Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer ist der Antrag bei der Krankenkasse
des Arbeitnehmers (Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) zu
stellen.
23 |
Beispiel
Herr F. soll für seinen Arbeitgeber, der Stein auf Stein Bau GmbH, auf einer
Baustelle in den Niederlande arbeiten. Hierfür benötigt er die Bescheinigung A1,
welche bei der Krankenkasse des Herrn F. angefordert werden kann.
Folgender Antrag wird gestellt ...
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
27 |
Sozialversicherung – Beispiel – Lösung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Ausstellung einer Bescheinigung A1 durch die
Krankenkasse
Verbindung zum
Ausland
Status
Antrag
Mitgliedsstaat
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer
Entsendung in Mitgliedsstaat
28 |
Sozialversicherung – Abkommen
› Mit über 20 Staaten hat Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit
geschlossen. Die Abkommen gelten nur für die vereinbarten
Sozialversicherungszweige, zum Beispiel nur für die Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
› Besteht kein Abkommen, beziehungsweise werden nicht alle Zweige erfasst,
gelten – mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ein- oder
Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch (§ 3 und 4 SGB IV).
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
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Sozialversicherung – Abkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Australien, in Kraft getreten am 1. Januar 2003
› Bosnien-Herzegowina, in Kraft getreten am 1. September 1969
› Brasilien, in Kraft getreten am 1. Mai 2013
› Chile, in Kraft getreten am 1. Januar 1994
› Indien, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft
› Israel, in Kraft getreten am 1. Mai 1975
› Japan, in Kraft getreten am 1. Februar 2000
› Kanada und Québec, in Kraft getreten am 1. April 1988
› Kosovo, in Kraft getreten am 1. September 1969
› Marokko, in Kraft getreten am 1. August 1986
› Mazedonien, in Kraft getreten am 1. Januar 2005
› Montenegro, in Kraft getreten am 1. September 1969
› Philippinen, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft
30 |
Sozialversicherung – Abkommen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Republik Albanien, unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft
› Republik Korea, in Kraft getreten am 1. Januar 2003
› Serbien, in Kraft getreten am 1. September 1969
› Tunesien, in Kraft getreten am 1. September 1986
› Türkei, in Kraft getreten am 1. November 1965
› Uruguay, in Kraft getreten am 1. Februar 2015
› USA, in Kraft getreten am 1. Dezember 1979
Besondere Abkommen:
› Indien, in Kraft getreten am 1. Oktober 2009
› Volksrepublik China, in Kraft getreten am 4. April 2002
31 |
Sozialversicherung – Abkommen
› In Bezug auf Kanada ist zu berücksichtigen, dass Deutschland mit der Provinz
Québec eine Regierungsvereinbarung über Soziale Sicherheit getroffen hat.
Diese ist bei Entsendungen nach oder aus Québec gegenüber dem Abkommen
mit Kanada vorrangig anwendbar.
› Das Abkommen mit China gilt nicht für die Sonderverwaltungsgebiete
Hongkong und Macao.
› Das Abkommen mit den USA gilt in den Bundesstaaten sowie für den Distrikt
Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-
Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
32 |
Sozialversicherung – vertragsloses Ausland
› Die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung (§§ 4 und 5 SGB IV) sind
uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder
zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht
nicht greifen.
› Dies ist der Fall, wenn es keine zwischenstaatliche Regelung gibt oder ein
Sozialversicherungsabkommen nur für einzelne Teile der Sozialversicherung
greift.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
33 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
§ 4 SGB IV
Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt den deutschen Vorschriften der
Sozialversicherung, wenn er die genannten Voraussetzungen bei einer
Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit im Ausland erfüllt.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Entsendung
› Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige
Tätigkeit im Inland
› Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt
34 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
› Der Beschäftigte begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins
Ausland, um dort seine Beschäftigung auszuüben.
› Der Arbeitnehmer muss zuvor mindestens einen Monat den deutschen
Rechtsvorschriften unterlegen haben. Bei Selbstständigen sind ähnliche
Voraussetzungen zu beachten.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
35 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
› Nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis:
› Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt.
› Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art).
› Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden
Arbeitgeber.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
36 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
› Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich
durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein.
Entsendung im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
37 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Entsendung zeitlich begrenzt
vorausschauende Betrachtungsweise
Eigenart der
Beschäftigung
geschlossener
Vertrag
Erreichen der
Altersgrenze für eine
Rente
38 |
Sozialversicherung – Ausstrahlung
Vertragliche Begrenzung
› Vom 1. Juli 2016 bis
31. Dezember 2017
› Für das Jahr 2016
› Zum Bau eines Staudammes
› Zur Ernte auf der Plantage
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Eigenart der Sache
39 |
Sozialversicherung – Entsendung
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Titel II Bestimmung des anwendbaren Rechts
Artikel 12 Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der
gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem
Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für
dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate
nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
40 |
Sozialversicherung – Entsendung
› Die zulässige Höchstdauer beträgt bei Mitgliedstaaten 24 Monate.
› Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für
› den selben Arbeitnehmer,
› dasselbe Unternehmen und
› den selben Mitgliedstaat
erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
41 |
Sozialversicherung – Entsendung
› Der maximale Zeitraum bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des
jeweiligen Abkommens zu ermitteln. Weitere Informationen zu den Abkommen
enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland
(dvka www.dvka.de).
› Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss
auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
42 |
Sozialversicherung – Entsendung
Abkommen-
staat
Kranken-
vers.
Pflege-
vers.
Renten-
vers.
Unfall-
vers.
Arbeits-
losen-
vers.
Höchstdauer
Australien X X 48 Monate
Bosnien und
Herzegowina
X X X X Ohne Begrenzung
Brasilien X X X 24 Monate
Chile X X 36 Monate
China X X 48 Monate
Indien X X 48 Monate
Israel X X X Ohne Begrenzung
Japan X X 60 Monate
Kanada/
Québec
X X X 60 Monate
Korea X X 24 Monate
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
43 |
Sozialversicherung – Entsendung
Abkommen-
staat
Kranken-
vers.
Pflege-
vers.
Renten-
vers.
Unfall-
vers.
Arbeits-
losen-
vers.
Höchstdauer
Kosovo X X X X Ohne Begrenzung
Kroatien X X X X X 24 Monate
Marokko X X X X 36 Monate
Mazedonien X X X X X 24 Monate
Montenegro X X X X Ohne Begrenzung
Serbien X X X X Ohne Begrenzung
Türkei X X X X Ohne Begrenzung
Tunesien X X X 12 Monate
Uruguay X X X X X 24 Monate
USA X 60 Monate
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
44 |
Sozialversicherung – Entsendung
Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums
› Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums – gleich aus
welchen Gründen – stellt keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine
Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen
würde. Als Gründe sind beispielsweise Urlaub, Krankheit oder Lehrgänge beim
entsendenden Unternehmen denkbar.
› Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der
Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit
geführt haben.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
45 |
Sozialversicherung – Entsendung
› Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei,
entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder die Entsendung zu
beenden, um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von
mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung
› derselben Person oder
› einer anderen Person
zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
46 |
Sozialversicherung – Entsendung
Ablöseverbot
› Eine entsandte Person darf keine zuvor entsandte Person ablösen.
› Eine Ablösung ist selbst dann nicht zulässig, wenn eine Person von einem
anderen Unternehmen entsandt wird. Dies gilt selbst dann, wenn das
Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.
› Ausnahme:
Ein Arbeitnehmer darf einen entsandten Arbeitnehmer aufgrund dessen
Krankheit ablösen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
47 |
Sozialversicherung – Entsendung
Beendigung der Ausstrahlung
› Wechsel des Arbeitgebers
› Ausnahme:
Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer
Betriebsübergabe nach § 613a BGB
› Unterbrechung der Entsendung
› Ausnahmen:
› Krankheits- oder Urlaubsgründe
› Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (beispielsweise zur Berichterstattung
oder ähnliches)
› maximal für zwei Monate
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
48 |
Sozialversicherung – Entsendung
Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses
› Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in
Deutschland ansässigen Betrieb.
› Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland
zugeordnet werden können.
› Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers
unterstellt (gegebenenfalls in gelockerter
Form).
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
49 |
Sozialversicherung – Entsendung
› Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber
richten.
› Ein „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine
Entsendung.
› Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundenen, rechtlich
selbständige Konzerngesellschaft möglich.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
50 |
Sozialversicherung – Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Einstrahlung
51 |
Sozialversicherung – Einstrahlung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Dem Grunde nach gelten für die Einstrahlung die selben Regularien wie für eine
Ausstrahlung, nur im umgekehrten Weg.
Beschäftigung im Ausland muss (fort-)bestehen
Weisungsrecht des
ausländischen Arbeitgebers
Entgeltanspruch gegen
ausländischen Arbeitgeber
› Zeit,
› Dauer,
› Ort und
› Art der Ausführung
› Entgeltabrechnung wie für
ausländischen Mitarbeiter
52 |
Sozialversicherung – Einstrahlung
› Es liegt keine Einstrahlung vor, wenn ein deutscher Arbeitnehmer in
Deutschland in der Vertretung oder dem Tochterunternehmen eines
ausländischen Konzerns arbeitet.
› Hinsichtlich einer Einstrahlung eines Leiharbeitnehmers ist zu beachten, dass
das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in
Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt
keine Entsendung nach Deutschland vor.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
53 |
Sozialversicherung – Einstrahlung
› keine Meldungen,
› keine Beiträge, aber auch
› keine Leistungsansprüche*
* eventuell Leistungsaushilfen einer deutsche Krankenkasse für die ausländische
Kasse
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Entsendung
nach
ausländischem
Recht
kein deutsches Sozialversicherungsrecht
54 |
Sozialversicherung – Einstrahlung
Das Vorliegen einer Einstrahlung ist durch den
ausländischen Sozialversicherungsträger zu
prüfen und zu bescheinigen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
55 |
Sozialversicherung – Beschäftigung von
Ausländern
Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, gilt:
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Territorialprinzip
Beschäftigungsort = Deutschland
Sozialversicherung = deutsches Recht
57 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
› Bei Tätigkeiten im Ausland ist zu prüfen,
› ob und in welchem Umfang der Arbeitslohn im Inland steuerpflichtig ist,
› ob eine Freistellung von der Lohnsteuer nach einem
› Doppelbesteuerungsabkommen oder
› aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses in Betracht kommt.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
58 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
› Eine Anrechnung der ausländischen Steuer ist grundsätzlich nur im
Veranlagungsverfahren möglich.
› Ein Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nur
zulässig, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind.
Kommt es im Laufe des Kalenderjahres durch die deutsche Lohnsteuer und
einer entsprechenden ausländischen Einkommen-/Lohnsteuer zu einer
Doppelbesteuerung, kann im Lohnsteuerabzugsverfahren das Vierfache der
voraussichtlichen ausländischen Steuer als Freibetrag bei der Ermittlung der
individuellen deutschen Lohnsteuer des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
59 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Arbeitnehmer
behält
Wohnsitz
nicht in BRD
Damit entfällt im
Grundsatz das
Besteuerungsrecht
Deutschlands.
Arbeitnehmer ist
unbeschränkt
steuerpflichtig; das
Besteuerungsrecht
in BRD bleibt
bestehen
Besteuerung des
Arbeitslohns unter
Anrechnung der ggf. im
Ausland gezahlten
Einkommensteuer
Freistellung vom
Lohnsteuerabzug nach
Auslandstätigkeitserlass
(wenn Tätigkeit in einem
Land ohne Doppelbe-
steuerungsabkommen),
Anwendung des
Progressionsvorbehalts
Freistellung vom
Lohnsteuerabzug nach
Doppelbesteuerungsabkom-
men, Anwendung des
Progressionsvorbehalt
Auslandstätigkeit
für deutsche
Firma
Arbeitnehmer
behält
Wohnsitz in
BRD
60 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
Doppelbesteuerungsabkommen
› Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, so wird der Arbeitslohn nur in dem Staat
besteuert, dem das Abkommen das Besteuerungsrecht an diesem Arbeitslohn
zuteilt.
› Im Allgemeinen steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit dem Staat zu, in dessen Gebiet die Tätigkeit
ausgeübt wird (sogenannter Tätigkeitsstaat).
› Bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland (bis zu 183 Tage) behält
aber nach der Mehrzahl der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
61 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
Auslandstätigkeitserlass
› Besteht mit dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, kein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung, so unterliegt der ausländische Arbeitslohn
im Grundsatz der inländischen Steuerpflicht.
› Die doppelte Besteuerung des ausländischen Arbeitslohns wird jedoch durch
Sondervorschriften in der Weise vermieden, dass entweder die im Ausland
gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird oder
› bei bestimmten Tätigkeiten und unter weiteren Voraussetzungen von der
Besteuerung im Inland nach dem sogenannten Auslandstätigkeitserlass ganz
abgesehen wird.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
62 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
Auslandstätigkeitserlass
› Durch den Auslandstätigkeitserlass soll die Möglichkeit des Erlasses von
Einkommensteuer durch einseitige Steuerfreistellung von Arbeitslohn
geschaffen werden, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig
ist.
› Der Auslandstätigkeitserlass gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmer, die im Auftrag eines Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland oder in
einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat in einem ausländischen Staat tätig
werden, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
› In Frage kommen hiernach also vor allem Tätigkeiten in Afghanistan, Brasilien,
Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Hongkong, Libyen, Nigeria, Peru
und Saudi-Arabien.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
63 |
Steuern – im Ausland tätige Deutsche
Auslandstätigkeitserlass
› Der Auslandstätigkeitserlass ist bei folgenden Tätigkeiten nicht anwendbar
› bei einer Tätigkeit von Bordpersonal auf Seeschiffen,
› bei einer finanziellen Beratung,
› beim Einholen von Aufträgen (Akquisition) außerhalb der Beteiligung an
Ausschreibungen.
› Begünstigte Auslandstätigkeiten im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen sind
nicht mehr vom Anwendungsbereich des Auslandstätigkeitserlasses
ausgenommen.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
64 |
Steuern – in Deutschland tätige Ausländer
unbeschränkt steuerpflichtig beschränkt steuerpflichtig
› Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort in Deutschland
oder
› Aufenthalt in Deutschland
länger als sechs Monate
› Vorübergehender Aufenthalt in
Deutschland bis zu sechs
Monaten
oder
› Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
65 |
Steuern – in Deutschland tätige Ausländer
unbeschränkt steuerpflichtig beschränkt steuerpflichtig
Lohnsteuerabzug
ELStAM-Verfahren
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Steuerfreibeträge/
Hinzurechnungsbetrag
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Bescheinigung für den
Lohnsteuerabzug
Steuerklasse
Steuerfreibeträge
67 |
Arbeitsrecht
› Es kann auch vereinbart werden, dass bei einer Ausstrahlung das deutsche
Arbeitsrecht weiterhin gilt.
› im Beschäftigungsstaat gelten jedoch dortige zwingende Rechtsvorschriften:
› Mindestlohn
› Arbeitsschutzvorschriften
Arbeitsrecht
des jeweiligen Staates, in dem
die Beschäftigung ausgeübt wird
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
68 |
Arbeitsrecht – für ausländische Arbeitnehmer
› Der Zugang für ausländische Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer ist durch das Aufenthaltsgesetz
geregelt. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
69 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
› Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel –
zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland
bei einer Ausländerbehörde – und in der Regel eine Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit.
› Sonderregelungen: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada,
der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika
können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der
zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten,
dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden
Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
70 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
› Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) und für Zustimmungen
zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit
ihren regionalen AE-Stützpunkten.
› Seit 1. Mai 2011 ist innerhalb der Bundesagentur für Arbeit die Zentrale
Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Hauptsitz in 53123 Bonn,
Villemombler Straße 76 für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zuständig.
› Über eine bundeseinheitliche Telefonnummer werden Ihre Fragen zum
Arbeitsmarktzulassungsverfahren beantwortet und Auskünfte erteilt.
Diese zentrale Rufnummer lautet: 0228 713-2000.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
71 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
Einreise
Aufenthaltstitel nach
Beschäftigungsverordnung
(BeschV)
Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit
Beschäftigung
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
72 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
Als Aufenthaltstitel gelten:
› Visum
§ 6 AufenthG
› Niederlassungserlaubnis
§ 9 AufenthG
› Daueraufenthalt ̶ EU
unbefristet
§ 9a AufenthG
› Blaue Karte EU
§ 19a AufenthG
› Aufenthaltserlaubnis
§ 7 AufenthG
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
73 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
Keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es unter anderem für die
folgenden in §§ 2 ff. Beschäftigungsverordnung (BeschV) genannten Tätigkeiten:
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
› Akademiker,
› ausländische Arbeitnehmer, deren vorübergehende Beschäftigung am Sitz des
deutschen Arbeitgebers im Zusammenhang mit der kaufmännischen Vertretung
des Unternehmens im Ausland erforderlich ist,
› Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland
entsandt werden sowie
› Ausbildungsabsolventen, die eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland
absolviert haben und nach erfolgreichem Abschluss in Deutschland bleiben, um
eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit aufzunehmen.
74 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
Wer eine Ausbildung in einem Staat außerhalb der EU absolviert hat, kann unter
bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Beschäftigung in Deutschland
aufnehmen.
› Arbeitsplatz
› mit einer deutschen qualifizierten Ausbildung gleichwertig
› Engpassberuf
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
75 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
› Mechatronik
› Automatisierungstechnik
› Bauelektrik
› Elektromaschinentechnik
› elektrischen Betriebstechnik
› Leitungsinstallation, -wartung
› Elektrotechnik
› Aufsicht – Elektrotechnik
› Klempnerei, Sanitär-, Heizungs-, Klimatechnik
› Kältetechnik
› Aufsichtskräfte – Klempnerei, Sanitär, Heizung, Klima
Berufsgruppen entsprechend der aktuellen Positivliste
(Stand 1. September 2015):
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
76 |
Arbeitsrecht – ausländische Arbeitnehmer
› Technischer Eisenbahnbetrieb
› Überwachung und Wartung der Eisenbahninfrastruktur
› Überwachung des Eisenbahnverkehrsbetriebs
› Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr
› Gesundheits-, Krankenpflege
› Fachkrankenpflege
› Operations-, medizinisch-technische Assistenz
› Altenpflege
› Orthopädie, Rehatechnik
› Meister Orthopädie, Rehatechnik und Hörgeräteakustik*
*ausgenommen sind Medizintechnik, Zahntechnik und Augenoptik
Berufsgruppen entsprechend der aktuellen Positivliste
(Stand 1. September 2015):
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
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Beschäftigung von Flüchtlingen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
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Beschäftigung von Flüchtlingen
› Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und
soziale Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren
Herkunftsländern mit. Dazu gehören schulische und
berufliche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung
sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und
interkulturelle Erfahrung. Diese Kompetenzen
zahlen sich am Arbeitsplatz aus.
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
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Beschäftigung von Flüchtlingen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Anerkannte Flüchtlinge:
Personen, über deren Asylantrag positiv entschieden
wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis aus
völkerrechtlichen, humanitären oder politischen
Gründen erhalten haben.
› Anerkannte Flüchtlinge mit einer
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen dürfen jede
Beschäftigung annehmen – hier müssen Betriebe
keine Besonderheiten beachten.
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Beschäftigung von Flüchtlingen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Asylbewerberinnen und Asylbewerber:
Menschen, deren Asylverfahren noch nicht
abgeschlossen ist und die eine Aufenthaltsgestattung
haben.
› Ausländerbehörde kann nach drei Monaten
gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis
erteilen – eventuell Beschäftigungsverbot für sechs
Monate
› Für eine konkrete Beschäftigung muss eine
Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt
werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit
(BA) um Zustimmung anfragen muss.
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Beschäftigung von Flüchtlingen
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
Geduldete:
Menschen, deren Asylantrag in der Regel abgelehnt
wurde, die aber nicht abgeschoben werden können
und eine Duldung haben.
› Ausländerbehörde kann nach drei Monaten
gestatteten Aufenthalts eine Arbeitserlaubnis
erteilen.
› Für eine konkrete Beschäftigung muss eine
Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt
werden, die wiederum die Bundesagentur für Arbeit
(BA) um Zustimmung anfragen muss.
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Beschäftigung von Flüchtlingen
› Liegt eine Arbeitserlaubnis vor, gelten die gleichen
Regelungen wie für andere ausländische
Arbeitnehmer:
› Hochschulabsolventen
› Engpassberufe – positiv Liste
› Ausbildungsberufe
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel
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