View
5
Download
0
Category
Preview:
Citation preview
16. März 2017
2016 im Zeitraffer – was 2017 alles neu ist33 Neuerungen in 66 Minuten
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 2
Friedrich Möstl
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 3
Förderung für Schaffung neuer Arbeitsplätze
1. Beschäftigungsbonus
• Antrag ab 1. Juli 2017 (aws oder ÖHT-Bank)
• iHv 50% der Lohnnebenkosten für insgesamt 3 Jahre
• bei Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen
• Arbeitslose, Jobwechsler und Schulabgänger
• Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate
• Keine Doppelförderung möglich
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 4
Erhöhung der bisherigen Förderung auf 14%
2. Forschungsprämie
• Geplant ab 1. Jänner 2018
• Antragstellung vor oder nach Projektbeginn
• Prämie für nachgewiesene Aufwendungen für
− eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung
− oder Auftragsforschung
• ACHTUNG bei Formulierung des Antrages
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 5
• Neuinvestitionen in materielles, abnutzbares Anlagevermögen
• Antragstellung vor Durchführung des Projektes (aws oder ÖHT Bank)
• Unternehmen, die zumindest im 4. Wirtschaftsjahr sind
• Nachweis Finanzierung
3. Investitionszuwachsprämie
Kleinbetriebe
• Antragstellung seit 9.1.2017
• TEUR 50 und TEUR 450
• Prämie: 15%
Mittelbetriebe
• Antragstellung seit 9.1.2017
• TEUR 100 und TEUR 750
• Prämie: 10%
Großbetriebe
• Antragstellung von 1.3.2017bis 31.12.2017
• TEUR 500 und TEUR 10.000
• Prämie: 10%
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 6
Verpflichtende Quote bei Neubestellungab 1.1.2018
4. Frauenquote in Aufsichtsräten
• Mindestquote von 30 % an Frauen
• gilt nur für Neubestellungen
• betroffene Unternehmen
− aufsichtsratspflichtige Gesellschaften
− mehr als 1.000 Beschäftigte
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 7
Kleines Vereinsfest
• Organisation/Durchführung durch Mitglieder
• unentgeltliche Mitarbeit Dritter unschädlich
• Dauer aller Veranstaltungen max. 72 h/Jahr
• geringes Angebot von Speisen und Getränken
• NEU: Auslagerung der Bewirtung an Dritten
• Honorare für Musikgruppen max. EUR 1.000/h
5. Rahmenbedingungen für kleine Vereinsfeste
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 8
6. Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts
Feste von Körperschaftenöffentlichen Rechts
• Förderung gemeinnützigen Zweck
• Dauer aller Veranstaltungen weniger als72 h/Jahr (max. 4 Tage)
• Ausgabe von Speisen und Getränken anmax. drei Veranstaltungstagen
• nachweisliche Ausgabe der Erträge fürbegünstige Zwecke
• gewisse Begünstigungen für politischeParteien
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 9
7. Gemeinnützigkeitspaket
AusweitungSpendenabzugs-möglichkeit fürPrivatstiftungen
• zwischenbesteuerteEinkünfte
Zuwendung zurVermögens-ausstattung
• Gemeinnützigeund spenden-begünstigteStiftung
• max. TEUR 500
Erweiterungbegünstigte Zwecke
• Spenden anKulturvereine
• Spenden anEinrichtungen zurForschungsförderung
ErweiterungUnmittelbarkeits-grundsatz
• Zuwendung anspendenbegünstigteEinrichtung mitdemselbenbegünstigten Zweck
• auch Lieferungenund Leistungenunschädlich
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 10
Steuerbefreiung § 3 Abs 1 Z 3 lit f EStG
8. Stipendien
Bereinigung der bisherigen Schieflage:
Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschungsteuerfrei, wenn
• nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses und
• Einkommen beträgt nicht mehr als EUR 11.000 bzw. EUR 12.000(bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften)
• Gültig ab 1.1.2017
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 11
Karin Eckhart
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 12
Einkommensteuer
9. Elektrofahrzeug:
AK < 40.000 AK > EUR 40.000Kleinbus/
Fiskal-LKW
AbschreibungJA,
uneingeschränkt
JA, eingeschränkt
Luxustangente
JA,
uneingeschränkt
Betriebskosten
JA,
gesamte
Betriebskosten
Luxustangente:
wertabhängige vs.
nicht
wertabhängige
Aufwendungen
JA,
gesamte
Betriebskosten
Sachbezug NEIN NEIN NEIN
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 13
Umsatzsteuer
10. Elektrofahrzeug:
AK < 40.000AK EUR 40.000 – EUR
80.000
AK > EUR
80.000
Kleinbus/Fiskal-
LKW
VSt-Abzug bei
Anschaffung ab
1.1.2016
JA,
uneingeschränkt
JA,
Eigenverbrauch für den Teil
der EUR 40.000 übersteigt
Kein VStA JA
VSt-Abzug BK
JA,
auf gesamte
Betriebskosten
uneingeschränkt für nicht
wertabhängigen Teil,
eingeschränkt für
wertabhängigen Teil
nur für nicht
wertabhängige BKJA
VSt-Abzug
LadestationJA JA JA JA
Verkauf USt-PflichtUSt-Pflicht, evtl. positive
VSt-BerichtigungKeine USt-Pflicht USt-Pflicht
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 14
Verordnungsermächtigung § 22 Z 2 EStG, aber Verordnung fehlt noch
Daher wie bisher entweder
• Sachbezug gem. SachbezugswerteVO
• 2% bzw. 1,5% der AK oder
• Halber Sachbezug: Fahrtstrecke < 500 km/Monat
• Mini-Sachbezug: EUR 0,67 bzw. EUR 0,50 pro km
− Vergleichsrechnung
• Tatsächlichen Kosten/Aufwand
• Betriebseinnahmen bei Geschäftsführer werden nicht um Luxustangente gekürzt
• Privatanteil grds. denkbar, ABER langer Atem nötig
11. Geschäftsführer:Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzungvon KFZ durch Gesellschafter-Geschäftsführer
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 15
12. Gesellschafter-Geschäftsführer:Verrechnungskonto
VwGH vom 26.2.2015, 2012/15/0177
• Verrechnungkonto: Kreditierung oderverdeckte Ausschüttung?
• formale Kriterien nicht entscheidend
• verdeckte Ausschüttung nur, wenn keinedurchsetzbare Forderung für Gesellschaftbesteht
Prüfschritte Finanzverwaltung:
Bonitätsprüfung:
- im Zeitpunkt derGeldmittelüberlassung
- laufendes undzukünftiges Einkommen
- Ersparnisse- Stabilität Einkommen- Sicherheiten
2Prüfung desÜberlassungs-verhältnis:
− Kreditrahmen− Kreditdauer
Dokumentation ratsam
1
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 16
13. Geschäftsführer:Faktische Geschäftsführungs-Haftung
Faktischer Geschäftsführer:
• Person, die das Unternehmen leitet,
• ohne wirksame Bestellung zum Geschäftsführer
• Gesellschafterstellung nicht notwendig
Folgen:
• Haftung gegenüber der Gesellschaft (§ 25 GmbHG)
• Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 69 IO)
• Haftung bei schuldhafter Verkürzung von Abgabenschulden (§ 9a BAO)
• Haftung für Sozialversicherungsbeiträge (§ 67 Abs 10 ASVG)
• grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB)
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 17
14. Registrierkasse:Die österreichische Sicherheitslösung
Registrierkassensicherheitsverordnung ab 1.4.2017
• Datenerfassungsprotokoll und Drucker zur Erstellung oder Vorrichtungzur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen
• Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit Signatur- bzw.Sicherstellungseinheit
Manipulationsschutz:
• Elektronische Signierung jedes einzelnen Barumsatzes, Monats-,Jahres- und Schlussbelegs sowie Trainings- und Stornobuchung
• Ausweis des maschinenlesbaren Codes als QR-Code oder Link
Ausfall und Außerbetriebnahme: Meldung über FinanzOnline
Registrierkassennachschau
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 18
15. Automatische Datenübertragung betreffend SonderausgabenErstmalig für Veranlagung 2017
• übermittelter Betrag wird automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt
• kann im FinanzOnline eingesehen und überprüft werden
Was tun bei Fehlern in der Übermittlung?
− Betroffene muss sich an Organisation wenden
− übermittlungspflichtige Organisation muss Fehler beheben (innerhalb Verjährungsfrist)
− nach Bescheiderlassung: Beschwerde gegen Bescheid oder Bescheidberichtigung
Kirchenbeiträge
Freiwillige
Weiter-
versicherung
Spenden
Nachkauf
Versicherungs-
zeiten
Beiträge an
Versorgungs- und
Unterstützungs-
einrichtungen
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 19
16. Automatische ArbeitnehmerveranlagungErstmals für Veranlagungsjahr 2016
Antragslose/automatische Veranlagung im Juli des darauffolgenden Kalenderjahres(erstmals im Juli 2017)
• wenn Gutschrift und
• sofern keine anderen Einkünfte (als EK a nsA) vorliegen und
• nicht anzunehmen ist, dass Gutschrift durch weitere Abzugsposten höher wird
• Erklärungspflicht gem. § 42 EStG bleibt aufrecht
• jedenfalls nach Ablauf des dem Veranlagungszeitraumes zweitfolgenden Kalenderjahres, sofernGutschrift besteht
Betrifft v.a. Steuerpflichtige, für die unterjährig zu viel Lohnsteuer abgeführt wurde
Beseitigung durch Abgabe einer Steuererklärung
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 20
17. Kinderbetreuung:Pädagogisch qualifizierte Personenab Veranlagung 2017
VwGH vom 30.09.2015, 2012/15/0211
Pädagogisch qualifizierte Person:
− 18. Lebensjahr
− Mindestausbildung: 35 Stunden (bisher 8 Stunden)
Ausbildungsinhalte:
− Entwicklungspsychologie und Pädagogik
− Kommunikation und Konfliktlösung
− Erste Hilfe-Maßnahmen der Unfallverhütung im Rahmen derKinderbetreuung
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 21
18. Kinderbetreuung:
Individuelle Variante
• wählbar zwischen 365 Tagen und 851Tagen für einen Elternteil, höchstensjedoch 1.063 Tage für beide Elternteile
• Tagessatz reduziert sich aliquot zurGrundvariante; zw. EUR 14,53 und EUR33,88
Grundvariante
• 365 Tage für einen Elternteil, höchstensjedoch 456 Tage für beide Elternteilezusammen
• Tagessatz: EUR 33,88
Einkommensabhängige Variante
• großteils unverändert
• grds. 80% des Wochengeldes
• maximal EUR 66,00/Tag
• Zuverdienstgrenze: EUR 6.800/Jahr
Kinderbetreuungsgeld NEU für Geburten ab 1.3.2017
Partnerschaftsbonus iHv EUR 500,00 / Person bei 50:50 Aufteilung
Familienzeitbonus („Papa-Monat“)
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 22
Michael Karre
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 23
Pauschaler Durchschnittsteuersatz
Anlassbezogene Einzelfallprüfung notwendig
Mindestens 15%
Begünstigung bis zu 10 Jahre möglich
19. Zuzugsbegünstigungsverordnung
Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftlerund Forscher
Zuzug muss im öffentlichen Interesse liegen
Freibetrag in Höhe von 30%
Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit,die dem normalen Steuertarif unterliegen
Umzugskosten (weite Auslegung) sindabgegolten
bis zu 5 Jahre möglich
Antrag innerhalb von6 Monaten nach Zuzug
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 24
20. Leitende Arbeitnehmer als Gruppe imsteuerlichen Sinn
VwGH vom 27.7.2016, 2013/13/0069
Sachverhalt:
• Aktien Optionsprogramm wurde Manager mit Schlüsselpositiongewährt
• Ausschlaggebend für Schlüsselposition war Verantwortung amArbeitsplatz
Entscheidungsgründe:
• leitende Angestellte als Gruppe anerkannt
• Abrücken vom unbedingten Erfordernis der Betriebsbezogenheit
• Gruppenbildung muss
− sachlich begründbar sein
− nicht willkürlich
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 25
21. Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
Verpflichtende Dokumentation für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen
• Country-by-Country Reporting
− Gesamtumsatz im konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750 Mio
• Local File und Master File
− Umsatzerlöse der österreichischen Gesellschaft übersteigen EUR 50 Mio in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
Abgabefristen
• Country-by-Country Reporting: spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres
• Master- und Local File: auf Ersuchen des Finanzamtes innerhalb von 30 Tagen
Strafen (Country-by-Country Reporting)
• Finanzordnungswidrigkeit – bis zu EUR 50.000
− bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Angaben oder nicht fristgerechter Übermittlung
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 26
Automatischer Informationsaustausch
22. Rulings
Ziel: größere Transparenz bei der Erteilung von Rulings
Vom Austausch umfasst sind:
• Auskunftsbescheide iSd § 118 BAO
• Treu und Glauben-Auskünfte, sofern von tatsächlich zuständiger Behördeerteilt
• Bi- oder multilaterale Vorabverständigungen gem. Art 25 OECDMusterabkommen
• nicht jedoch: EAS Auskünfte
Ausgetauscht werden
• grds. alle Neufälle
• Altfälle bei Erfüllung gewissen Voraussetzungen
• (vorerst) keine Übermittlung des Rulings selbst, nur bestimmtevordefinierte Informationen
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 27
23. Automatischer Informationsaustausch (AIA)
• Einheitlicher OECD Standard für AIA über Finanzkonten
• Implementierung in sog. „Amtshilfe-Richtlinie“ der EU
• Umsetzung in Österreich durch „Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz“
• Sicherstellung Besteuerung ausländischer Kapitalerträge durch automatische Meldung von Finanzvermögen an Ansässigkeitsstaat
• AIA zwischen EU-Mitgliedsstaaten ab 1.1.2017 für 2016 (Österreich vollinhaltlich erst ab 1.1.2018 für 2017)
• Vorgehensweise
− Finanzinstitute melden bestimmte Kontodaten an das österreichische FA
− Weiterleitung durch das BMF an ausländische Finanzbehörden
• Folgen ua: EU-Quellensteuer wird seit 01.01.2017 nicht mehr erhoben
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 28
24. Aufhebung Steuerabkommen Schweiz
• Abkommen Ö-CH abgelöst durch Abkommen EU-CH (seit 01.01.2017 in Kraft)
• AIA löst das bisherige Modell des Einbehalts einer (anonymen) Abzugsteuermit Endbesteuerungswirkung durch Schweizer Finanzinstitute vollständig ab
• letztmaliger Einbehalt der anonymen Quellensteuer („KESt“) für das Steuerjahr2016
• betroffene Personen müssen daher ab diesem Zeitpunkt ihre steuerlichenEinkünfte aus der Schweiz in die österreichische Einkommensteuererklärungaufnehmen
• für davor eingetretene Tatsachen oder entstandene Rechtsverhältnisse gilt dasAbkommen Ö-CH weiterhin (etwa im Hinblick auf die Abgeltungswirkung)
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 29
25. Abänderung des Steuerabkommens Liechtenstein zum 1.1.2017
• Änderung des bisherigen AbkommensÖ-L ab 01.01.2017 (ua: Aufhebung für natürliche Personen, Weitergeltung fürzum 31.12.2016 bestehende transparente sowie für sämtliche intransparenteVermögensstrukturen)
• Abkommen zwischen EU und Liechtensteinseit 01.01.2017 in Kraft
• AIA zwischen Österreich und Liechtensteinab 01.01.2018 für das Jahr 2017
• AIA zwischen EU und Liechtenstein ab 01.01.2017 für das Jahr 2016
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 30
Neukodifikation und Strafverschärfung
26. Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz
• LSD-BG seit 1.1.2017 in Kraft
• Anwendungsbereich umfasst reguläre Arbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse bei Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsverhältnisse beiEntsendung nach Österreich und Arbeitsverhältnisse iSd Heimarbeitsgesetzes
• Unterentlohnung stellt Verwaltungsübertretung dar
− Geldstrafe zwischen EUR 1.000 und EUR 50.000 pro Arbeitnehmer
− keine Strafbarkeit, wenn Arbeitgeber Differenz zwischen tatsächlichem und gebührenden Entgelt nachweislich leistet
− wirtschaftliche Beweggründe sind bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen
Grenzüberschreitende Arbeitseinsätze:
• vereinfachte Entsendemeldung
• vorübergehende Konzernentsendungen von Fachkräften ausgenommen
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 31
27. Neuer Fokus bei GPLA: Abzugsteuer aufHonorarzahlungen an ausländische Berater
Abzugsteuer, wenn
• ausländische Unternehmer Leistungen in Österreich (insb.Beratungsleistungen) erbringen
• ausländischer Unternehmer ist in Österreich grds. beschränktsteuerpflichtig
− Besteuerungsrecht durch DBA meistens entzogen
• dennoch Steuerabzug in Österreich iHv 20%
• Entlastung an der Quelle möglich bei Vorliegen einerAnsässigkeitsbescheinigung
• Alternativ: Rückerstattungsverfahren
Bisher kaum Prüfungsgegenstand im Rahmen einer Betriebsprüfung
Durch Aufnahme in den Prüfumfang der GPLA mitintensiveren Prüfungen zu rechnen
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 32
Manuela Bauer-Moser
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 33
Außerbetriebliche Einkünfte
28. Grundanteilverordnung 2016
40:60
30:70
20:80
• Einwohner > 100.000 oder• durchschnittlicher Preis für Bauland > EUR 400/m²• “kleines” Wohngebäude
• Weniger als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten
• Einwohner > 100.000 oder• durchschnittlicher Preis für Bauland > EUR 400/m²• “großes” Gebäude
• Mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten
• Einwohner < 100.000 und• durchschnittlicher Preis für Bauland < EUR 400/m²
Ab 1.1.2016: Aufteilung von Grund & Boden und Gebäude gem. der GrundanteilVO 2016:
Andere Aufteilung:
− bei Nachweis (Gutachten) oder wenn
− tatsächlichen Verhältnisse offenkundig von Pauschalansatz abweichen oder
− Aufteilungsverhältnis war Prüfungsgegenstand
Alternativ:
Glaubhaftmachung gem. § 2 Abs. 2 und 3 Grundstückswertverordnung (GrWV)
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 34
Seit 1.1.2016: Grunderwerbsteuer, wenn
• innerhalb von 5 Jahren
• mindestens 95% der Anteile amGesellschaftsvermögen
• auf neue Gesellschafter übergehen
oder wenn
• mindestens 95% der Anteile
• in einer Hand vereinigt sind
Beispiel Anteilsübertragung:
• B verkauft Anteil am 1.1.2017
• C verkauft Anteil am 1.1.2018
• D verkauft Anteil am 1.1.2019
Am 1.1.2019 fällt Grunderwerbsteuer an
Variante: D verkauft an A : Keine Grunderwerbsteuer
29. GrunderwerbsteuerAnteilsübertragungen bei Personengesellschaften
BA C D
X Y Z
4% 26 % 35 % 35 %
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 35
“Mittelbare” Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs 3 GrEStG:
• 95% der Anteile sind ausreichend
• Vereinigung in Hand einer Unternehmensgruppe möglich
• § 1 Abs 2a GrEStG hat Vorrang
Beispiel Anteilsvereinigung GmbH:
• A-GmbH erwirbt B-GmbH: § 1 Abs 3 GrEStG
• M-GmbH erwirbt A-GmbH: § 1 Abs 3 GrEStG
30. Ergänzung der BMF-Info zur GrESt (Entwurf)
B-GmbH
A-GmbH
M-GmbH
100%
100%
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 36
31. GrundstücksbegriffVereinheitlichung UStG
Rechtslage bis 2016:
• Verweise auf diverse Rechtsmaterien
Rechtslage ab 2017:
• Definition lt. Art. 13b DVO idF VO (EU) 1042/2013
“Kann nicht leicht abgebaut werden”
• Physisches Kriterium -> ohne Aufwand
• Wirtschaftliches Kriterium -> ohne erhebliche Kosten
• Anhand objektiver Anhaltspunkte zu prüfen
• Erforderliche Fachkenntnisse samt Ausrüstung
• Kosten
• Zeitaufwand
• Zerstörung oder erhebliche Wertreduktion
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 37
32. GeneralsanierungVorsteuerabzug
Salzburger Steuerdialog 2016:
Generalsanierung führt idR nicht zu einem neuen Mietverhältnis
Außer:
• Neuer baulich abgeschlossener Gebäudeteil (Zu- oder Anbau,Gebäudeaufstockung) entsteht oder
• Neuerrichtung nach Gesamtbild der Verhältnisse
• Entkernung unter Erhalt der Fassade oder der Außenwände
• Änderung in der Wesensart/Funktionalität des Gebäudes
• Völlig unbrauchbares Gebäude wird verwendungsfähig gemacht
Folge:
• Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen, wenn Vermieter nicht zurSteuerpflicht optieren darf
© 2017 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH 38
33. KleinunternehmerNeuregelung ab 1.1.2017
Bestimmte Umsätze sind für die Berechnung der Umsatzgrenze(EUR 30.000) nicht mehr heranzuziehen
• z.B. Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrat
• Umsätze von privaten Schulen und Privatlehrern
• Umsätze als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter
• Umsätze von Ärzten, Zahnärzten, Dentist, Psychotherapeut etc.
Anwendungsvoraussetzung:
• Unternehmen wird im Inland betrieben
Beispiel:
Ein selbstständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlung in Höhe von EUR 200.000. Darüber hinaus verkauft erNahrungsergänzungsmittel, die nicht unter die Steuebefreiung fallen. Für die Nahrungsergänzungsmittel werden EUR 20.000 netto verrechnet.
Ab 1.1.2017 kann betreffend dem Arzt die Kleinunternehmerregelung angewendet werden, da die steuerbefreiten Umsätze (Einnahmen aus derHeilbehandlung) für die Berechnung der Umsatzgrenze nicht mehr heranzuziehen sind.
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk vonMitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige undunabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/aboutfinden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen.
Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen undInstitutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitteherausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischenHerausforderungen zur Seite. „Making an impact that matters" – mehr als 225.000 Mitarbeiter von Deloitte teilen dieses gemeinsame Verständnisfür den Beitrag, den wir als Unternehmen stetig für unsere Klienten, Mitarbeiter und die Gesellschaft erbringen.
Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesemDokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eineAuswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten,professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in dieser Publikationenthaltene Informationen.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH.
Gesellschaftssitz Graz| Landesgericht für ZRS Graz | FN 144793 g,
© 2016 Deloitte Wirtschaftsprüfung Styria GmbH
Recommended