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InformationsveranstaltungenErbrecht
08.09.2005 1. Teil
15.09.2005 2. Teil
von
Markus Widmer
2
InformationsveranstaltungErbrecht
Dauer:
2 Abende zu ca.
1 1/2 Stunden
3
Erbrecht
Inhaltsverzeichnis (1)
1. Die Verfügungsformen
2. Erbschaft allgemein
3. Der Ehevertrag
4. Die Erbteilung
5. Steuerrechtliche Aspekte
4
Erbrecht
Inhaltsverzeichnis (2)
Die Verfügungsformen 08.09.2005
a) Das eigenhändige Testament
b) Das Nottestament
c) Das öffentliche Testament
d) Der Erbvertrag
e) Rechtsfolgen bei Verletzung Formvorschriften
5
Erbrecht
Inhaltsverzeichnis (3)
Erbschaft allgemein
a) Die gesetzliche Erbfolge
b) Wann erbt das Gemeinwesen?
c) Pflichtteile / frei verfügbare Quote
d) Legate / Sinn und Zweck?
6
Erbrecht
Inhaltsverzeichnis (4)
Der Ehevertrag
a) Die Güterstände
b) Die Vorschlagszuweisung
7
Erbrecht
Inhaltsverzeichnis (5)
Die Erbteilung
a) Rechtliche Qualifikation
b) Güterrechtliche Auseinandersetzung
vor Erbteilung
c) Erbrecht vor Sachenrecht / Mehrwertausgleich
8
ErbrechtInhaltsverzeichnis (6)
Steuerrechtliche Aspekte 15.09.2005
a) Schenkungs- und Erbschaftssteuer
b) Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
c) Das Steuerinventar (ZH / BE)
d) Pauschalabzüge bei der Erbschaftssteuer (BE)
9
1. Die Verfügungsformen
1. Das eigenhändige Testament
2. Das Nottestament
3. Das öffentliche Testament
4. Der Erbvertrag
10
Verfügungsformen
Das Gesetz kennt vier Formen, wie der letzte
Wille festgehalten werden kann:
a) Eigenhändige, letztwillige Verfügung
b) Nottestament (Lebensgefahr)
c) Öffentliche, letztwillige Verfügung
d) Erbvertrag
11
Die eigenhändige, letztwillige Verfügung(Art. 505 ZGB)
Formvorschriften
Das eigenhändige Testament muss von
Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben
und mit Datum (Tag, Monat, Jahr) und
Unterschrift versehen sein.
12
Die eigenhändige, letztwillige Verfügung
Vor- und Nachteile
+ Billig
+ Jederzeit abänderbar (einseitiges Rechtsgeschäft)
- Gefahr erbrechtliche Vorschriften zu verletzten
(Notar konsultieren)
- Gefahr, dass das Testament nicht eingereicht wird
(Deponierung bei Bank oder Notariat)
13
Das Nottestament (Art. 506 - 508 ZGB)
Formvorschriften• Nur bei Lebensgefahr• Mündlich / Anwesenheit zweier Zeugen• Unmittelbare schriftliche Niederschrift durch zwei
Zeugen• Deponierung bei Gericht• Verlust der Gültigkeit innert 14 Tage, wenn sich
der Testator einer anderen Verfügungsform bedienen kann.
14
Das Nottestament
Vor- und Nachteile
Nicht relevant, da nur bei Lebensgefahr zulässig.
15
Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB)
Formvorschriften
Mitwirkung von zwei Zeugen und Beurkundung
durch eine Urkundsperson, welche nach
kantonalem Recht dazu ermächtigt ist.
Kanton Zürich: Notar
=> Wichtig: Zeugen kennen den Inhalt des
Testamentes nicht.
16
Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB)
Zeugenausschlussgründe
1. Zeugen dürfen keine Blutsverwandten / Ehepartner sein
2. Zeugen dürfen in der Verfügung nicht bedacht sein
3. Zeugen müssen Handlungsfähig sein
4. Zeugen müssen Lesen und Schreiben können
5. Zeugen müssen in bürgerlichen Ehren stehen
17
Die öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 - 503 ZGB)
Vor- und Nachteile
- teuer
+ Notar beurkundet zugleich Testierfähigkeit (Urteilsfähigkeit)
+ Demzufolge: schwieriger anzufechten
+ Jederzeit abänderbar (einseitiges Rechtsgeschäft)
Empfehlenswert, wenn der Testator z.Bsp. wegen
Gebrechlichkeit nicht mehr schreiben kann.
18
Der Erbvertrag (Art. 512 - 516 ZGB)
Formvorschriften
1. Öffentliche Beurkundung
2. Mitwirkung von zwei Zeugen
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Der Erbvertrag (Art. 512 - 516 ZGB)
Vor- und Nachteile
- zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertragspartner müssen
einer Änderung zustimmen)
- teuer
+ Pflichtteile können verletzt werden
+ sehr weitgehende Regelungen möglich
(Bsp. Rente für Ehefrau / Firma an Söhne)
20
Rechtsfolgen bei Verletzung Formvorschriften
Bei Formfehler oder Verfügungsunfähigkeit des
Erblasser kann jeder Erbe (muss aber nicht) beim
zuständigen Gericht eine Ungültigkeitsklage einrei-
chen. Die Zeit beträgt 1 Jahr seit Kenntnisnahme der
Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes. Spätestens
aber 10 Jahre nach Eröffnung der Verfügung
(absolute Verjährungsfrist)
Art. 519 - 521 ZGB
21
Die Verfügungsformen
Eigenhändige letztwillige Verfügung
Beispiel im Anhang besprechen.
22
2. Erbschaft allgemein
1. Gesetzliche Erbfolge
2. Wann erbt das Gemeinwesen
3. Pflichtteile /
frei verfügbare Quote
4. Legate / Sinn und
Zweck
23
Erbschaft allgemein
Die gesetzliche Erbfolge
Definition
Regelung des Gesetzgebers, wer wieviel erbt, sofern
der Erblasser keine letztwillige Verfügung (eigen-
händiges Testament, öffentliches Testament, Erbver-
trag, Nottestament) erlassen hat.
=> Rechtzeitig daran denken, auch wenn es
unangenehm ist
24
Die gesetzliche Erbfolge
Grundsätze:
1. Das Geld folgt dem Blute
(Parentelsystem)
2. Der überlebende Ehegatte nimmt eine
Sonderstellung ein (erbt immer)
3. Der nächste Stamm erbt nur, wenn keine
Erben des letzten Stammes vorhanden
sind
25
Die gesetzliche Erbfolge
Parentelordnung:
1. Stamm der Nachkommen
(Kinder, Grosskinder)
2. Stamm der Eltern
3. Stamm der Grosseltern
26
Die gesetzliche Erbfolge
Folie Paretelsystem auflegen !
27
Die gesetzliche Erbfolge
Was passiert, wenn keine Nachkommen der Stämme
1 bis 3 vorhanden sind?
Die Erbschaft fällt an den Kanton bzw. die Gemein-
de, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
hatte (Art. 486 ZGB).
Kt. Zürich: 50 % Kanton / 50 % Gemeinde
=> Rechtzeitig vorsorgen / Testament machen!
28
Die gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Regelungen:
Art. 457 - 462 ZGB
Kann nachgelesen werden unter:
www.admin.ch(Gesetzessammlung Bund)
Unter Stichwort Z wie ZGB
29
Die gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge des Ehegatten:
Art. 462 ZGB
1. Bei Nachkommen: 1/2 der Erbschaft
2. Bei Eltern: 3/4 der Erbschaft
3. Ohne Eltern und
Nachkommen: 100 % der Erbschaft
30
Die Pflichtteile
Definition
Erbanteile, die einem Erben auch testamentarisch
nicht entzogen werden können.
Ausnahme: Enterbung (Bsp. Mordversuch)
Erbvertrag, sofern Erbe zustimmt!
Vorsorgliche Enterbung
(Nur sofern Verlustscheine vorliegen)
31
Die Pflichtteile
Gesetzliche Regelung (Art. 471 ZGB)
1. Bei Nachkommen: 3/4 des gesetzlichen Erb-
anspruches
2. Bei Eltern: 1/2 des gesetzlichen Erb-
anspruches
3. Bei Ehegatte: 1/2 des gesetzlichen Erb-
anspruches
32
Die Pflichtteile
Fall Nr. 1
Herr Tierlieb ist ein grosser Tierliebhaber. Er liebt
Tiere mehr als Menschen. In seinem Testament hat
er deshalb seine Ehefrau und seine drei Kindern auf
den Pflichtteil gesetzt. Den Rest seines Vermögens
geht an das Tierheim Rietliau.
a) Wer erbt wieviel? Angabe in Brüchen der
Erbschaft (Bsp. 1/3)
33
Die Pflichtteile
Lösungshinweis
1. Zuerst die gesetzliche Erbquote ausrechnen.
2. Nachher den Fflichtteil ausrechnen.
(Erbquote x Pflichtteil)
3. Das Tierheim erbt den Rest
(100 % abzüglich Pflichtteil)
34
Die Pflichtteile
Lösung
Ehefrau: 1/2 gesetzliche Erbquote
Pflichtteil: 1/2 der gesetzlichen Erbquote
d.h. 1/2 x 1/2 = 1/4
Kinder: 1/2 gesetzliche Erbquote
Pflichtteil: 3/4 der gesetzlichen Erbquote
d.h. 3/4 x 1/2 = 3/8
Tierheim: Rest = 3/8
Total: = 8/8
35
Die Pflichtteile
Fall Nr. 1
Wie sieht die Berechnung aus, wenn Herr Tierlieb
b) nur eine Ehefrau
c) eine Ehefrau und Eltern
d) nur Kinder
hinterlässt?
36
Legate - Sinn und Zweck?
Definition:
Zuwendung eines bestimmten Betrages an eine
wohltätige Organisation (Nur im Rahmen der frei
verfügbaren Quote möglich).
Wie werden Legate vergeben?
Zwingend ein eigenhändiges Testament, öffentliches
Testament, Nottestament oder Erbvertrag machen.
37
Legate - Sinn und Zweck?
Mögliche Gründe:
- Dankbarkeit
- Wunsch, auch nach dem Tod etwas Gutes zu tun
- Wunsch, dass der Name auch nach dem Tod der
Nachwelt erhalten bleibt.
Bsp. Spendertafel im Zoo Zürich
- Vermeiden, dass das Gemeinwesen etwas erbt.
38
Erbrecht
39
Der Ehevertrag
1. Die Güterstände
2. Die Vorschlags-zuweisung
40
Die Güterstände
Das Gesetz kennt drei mögliche Güterstände:
1. Errungenschaftsbeteiligung Art. 196 - 220 ZGB
(ordentlicher Güterstand)
2. Gütergemeinschaft Art. 221 - 246 ZGB
3. Gütertrennung Art. 247 - 251 ZGB
41
Die Güterstände
Definition
Der Güterstand regelt die Aufteilung der
Vermögenswerte bei Auflösung der Ehe
(Tod, Scheidung, Ungültigkeitserklärung der Ehe)
42
Die Errungenschaftsbeteiligung
Merkmale
- ordentlicher Güterstand
=> Gilt, wenn kein anderer Güterstand vereinbart
wurde (durch Ehevertrag)
- Es bestehen folgende vier Vermögenswerte
a) Eigengut Ehemann
b) Errungenschaft Ehemann
c) Eigengut Ehefrau
d) Errungenschaft Ehefrau
43
Errungenschaftsbeteiligung
EigengutEhemann
EigengutEhefrau
ErrungenschaftEhemann
ErrungenschaftEhefrau
44
Die Errungenschaftsbeteiligung
Definition Vermögenswerte
a) Eigengut Ehemann
Vermögen vor Eheschliessung
Während der Ehe unentgeltlich erworben (Erbschaft / Schenkung)
Ersatz Eigengut aus Errungenschaft bezahlt
b) Errungenschaft Ehemann
Lohneinkommen, Lohnersatzeinkommen (AHV, IV, ALV, SUVA) Zinserträge (auch aus Eigengut)
45
Die Errungenschaftsbeteiligung
Definition Vermögenswerte
a) Eigengut Ehefrau
Vermögen vor Eheschliessung
Während der Ehe unentgeltlich erworben (Erbschaft / Schenkung)
Ersatz Eigengut aus Errungenschaft bezahlt
b) Errungenschaft Ehefrau
Lohneinkommen, Lohnersatzeinkommen (AHV, IV, ALV, SUVA) Zinserträge (auch aus Eigengut)
46
Errungenschaftsbeteiligung
Die Vorschlagszuweisung
Die gesetzliche Regelung der hälftigen Teilung
der Errungenschaft kann durch Ehevertrag geändert
werden.
Meist Zuweisung des Vorschlages an den überleben-
den Ehegatten.
47
Errungenschaftsbeteiligung
Die Vorschlagszuweisung
Bei Scheidung gilt die Regel der je hälftigen
Teilung der Errungenschaft.
48
Errungenschaftsbeteiligung
Vorteile
+ Je nach Vermögenssituation kann der Ehegatte zulasten der Kinder besser gestellt werden.
Nachteile
- Kosten
- zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)
49
Gütergemeinschaft
Merkmale
Kann nur durch Ehevertrag begründet werden.
Es gibt nur ein Gesamtvermögen. Eigengut und Errungenschaft
werden in einen Topf geworfen.
Bei Tod wird das Gesamtvermögen je hälftig geteilt.
Bei Scheidung gelten die Regelungen der Errungenschafts-
beteiligung.
50
Gütergemeinschaft
Vorteile
+ Je nach Vermögenssituation kann der Ehegatte zulasten der Kinder besser gestellt werden.
Nachteile
- Kosten
- zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)
51
Gütergemeinschaft
Gütergemeinschaft
52
Gütertrennung
Merkmale
- Kann nur durch Ehevertrag begründet werden
- Es bestehen folgende zwei Vermögenswerte
a) Eigengut Ehemann
b) Eigengut Ehefrau
Jeder Ehegatte kann seinen Vermögenszuwachs
selber behalten. Keine Teilung im Fall von Tod oder
Scheidung.
53
GütertrennungVorteile
+ Jeder Ehegatte kann sein während der Ehe Erspartes selber behalten (Bessere Ausgangssituation im Falle einer Scheidung)
Nachteile
- Kosten
- zweiseitiges Rechtsgeschäft (Änderung nur mit Zustimmung beider Ehegatten)
- Keine Besserstellung des überlebenden Ehegatten zulasten der Kinder
54
Gütertrennung
VermögenEhemann
VermögenEhefrau
55
5. Die Erbteilung
1. Rechtliche Qualifikation
2. Güterrechtliche Aus-
einandersetzung vor
Erbteilung
3. Erbrecht vor Sachen-
recht / Mehrwertaus-
gleich
56
Die Erbteilung
Wichtige Grundsätze:
1. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes.
2. Die Erben können nur gemeinsam über die Erbschaft verfügen (Gesamteigentum).
3. Die Erbengemeinschaft ist eine Liquidations-
gemeinschaft
Sinn ist die Teilung der Erbschaft. Jeder Erbe
soll über seinen Erbanteil frei verfügen.
57
Die Erbteilung
Wichtige Grundsätze:
Sämtliche Verpflichtungen (Mietverträge,
Bürgschaften etc.) gehen auf die Erben über.
Ausnahme: (Höchstpersönliche Verpflichtungen)
- Arbeitsverträge
- Alimentenverpflichtungen
58
Die Erbteilung
Wichtig
Sich über die Vermögenssituation des Erblassers vor
Antritt der Erbschaft einen Überblick verschaffen.
Möglichkeiten
- Aufnahme öffentliches Inventar
- Annahme unter öffentlichem Inventar
- Amtliche Liquidationen (öffentliche Forderungen müssen nicht im Inventar angemeldet werden)
- Ausschlagung der Erbschaft
59
Die Erbteilung
Grundsatz Nr. 1
Güterrechtliche Auseinandersetzung vor Erbteilung
Ziel:
Schutz der nicht erwerbstätigen Ehefrau
60
Die ErbteilungFall Nr. 2
Herr X hat ein Vermögen von CHF 100‘000.00.
Schulden hat er keine. Vor der Ehe hatte er
CHF 50‘000.00 gespart und während der Ehe
CHF 20‘000.00 von seinen Eltern geerbt. Seine
Ehefrau hatte vor der Ehe CHF 20‘000.00. Da Sie
lange Zeit Hausfrau war, konnte Sie nichts sparen.
Während der Ehe hatte Sie Ihr erspartes Geld bis auf
CHF 10‘000.00 aufgebraucht.
61
Die Erbteilung
Fall Nr. 2 (Fortsetzung)
Herr X stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei
Kinder. Er hat weder einen Ehevertrag abgeschlos-
sen noch ein Testament hinterlassen. Es wird mit
Todesfallkosten von CHF 5‘000.00 gerechnet.
a) Wer erbt wieviel? (Angabe in Franken!)
62
Die Erbteilung
Vermögenssituation Ehemann
Todesfallkapital: CHF 100‘000.00
Kapital vor Ehe: CHF 50‘000.00
Erbschaft während Ehe: CHF 20‘000.00
Eigengut: CHF 70‘000.00
Errungenschaft Ehemann: CHF 30‘000.00
63
Die Erbteilung
Vermögenssituation Ehefrau
Kapital bei Tod Ehemann CHF 10‘000.00
Kapital vor Ehe: CHF 20‘000.00
Erbschaft während Ehe: CHF 0.00
Eigengut: CHF 20‘000.00
Rückschlag Ehefrau: - CHF 10‘000.00
64
Die Erbteilung
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Errungenschaft Ehemann CHF 30‘000.00
Rückschlag Ehefrau CHF 0.00
Total Errungenschaft CHF 30‘000.00
davon 1/2 an Ehefrau CHF 15‘000.00
davon an Erbmasse CHF 15‘000.00
65
Die Erbteilung
Erbteilung
Erbmasse Aktiven: CHF 85‘000.00
(70‘000.00 Eigengut/15‘000.00 Errungenschaft)
Todesfallkosten: CHF 5‘000.00
Erbmasse total: CHF 80‘000.00
davon 1/2 an Ehefrau: CHF 40‘000.00
davon 1/2 an Kinder: CHF 40‘000.00
66
Die Erbteilung
Kontrollrechnung
Ehefrau aus Errungenschaft: CHF 15‘000.00
Ehefrau aus Erbmasse: CHF 40‘000.00
Total Erbschaft Ehefrau CHF 55‘000.00
Total Erbschaft Kinder CHF 40‘000.00
Todesfallkosten (Passiven) CHF 5‘000.00
Total CHF 100‘000.00
67
Die Erbteilung
Grundsatz Nr. 2
Die Errungenschaft ist je hälftig zu teilen.
Ein allfälliger Rückschlag ist von jedem Ehegatten
selber zu tragen.
68
Die Erbteilung
Fall Nr. 2 (Aufgabenstellung)
Wie sieht die Situation aus, wenn
b) die Ehegatten Gütertrennung vereinbart haben und kein Testament abgeschlossen haben
c) die Ehegatten Errungenschaftsbeteiligung mit Vorschlagszuweisung an den überlebenden Ehegatten und maximaler Begünstigung des überlebenden Ehegatten mittels Testament vereinbart haben.
69
Die Erbteilung
Fall Nr. 2 (Aufgabenstellung)
Wie sieht die Situation aus, wenn
d) die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbart haben und maximale Begünstigung des überlebenden Ehegatten mittels Testament vereinbart haben.
e) Welcher Güterstand soll diesem Ehepaar empfohlen werden?
70
Die ErbteilungFall Nr. 3
Die Ehegatten Müller haben während der Ehe ge-
meinsam ein Haus gekauft. Sie haben ein gemein-
sames Kind. Im Grundbuch haben Sie zum Zeichen
Ihrer Verbundenheit und der Hoffnung, dass die Ehe
ewig dauern werde, sich als Miteigentümer je zur
Hälfte eintragen lassen. Die Ehefrau stirbt.
Fällt nur die Hälfte der Liegenschaft in die Erb-
masse?
71
Die ErbteilungLösung Fall Nr. 3
Nein.
Entscheidend ist wie die Liegenschaft finanziert
wurde.
D.h. Wieviel jeder Ehegatte aus welchem Vermö-
genswert (Eigengut / Errungenschaft) in die Liegen-
schaft investiert hat.
72
Die ErbteilungBeispielsrechnung
Eigenmittel Ehefrau: CHF 40‘000.00 (40 %)
Eigenmittel Ehemann: CHF 60‘000.00 (60 %)
Total Eigenmittel: CHF 100‘000.00
Hypothek: CHF 300‘000.00
Kaufpreis: CHF 400‘000.00
Annahme: Die Eigenmittel eines jeden Ehegatten
stammen aus dem jeweiligen Eigengut des Ehegatten.
73
Die Erbteilung
Beispielsrechnung
Eigenmittel Ehefrau: CHF 120‘000.00 (40 %)
Eigenmittel Ehemann: CHF 180‘000.00 (60 %)
Total Eigenmittel: CHF 300‘000.00 (100 %)
Hypothek: CHF 300‘000.00
Wert bei Tod Ehefrau: CHF 600‘000.00
Jeder Ehegatte nimmt proportional an der
Wertsteigerung teil.
74
Die Erbteilung
Grundsatz Nr. 3
Erbrecht vor Sachenrecht /
Mehrwertausgleich (neues Eherecht)
75
Erbrecht
76
6. Steuerrechtliche Aspekte
1. Schenkungs- und Erbschaftssteuer
2. Handänderungs- und
Grundstückgewinn-
steuer
3. Das Steuerinventar
4. Pauschalabzüge
77
Erbschafts- und Schenkungssteuer (1)
Wichtig
In den meisten Kantonen werden Schenkungen und
Erbanfälle zum gleichen Satz versteuert.
So auch im Kanton Zürich.
78
Erbschafts- und Schenkungssteuer (2)
Definition Schenkung
1. Unentgeltliche Zuwendung
2. Bereicherung des Empfängers
3. Schenkungswille
Erhöhung von Aktiven / Verminderung von Passiven
79
Erbschafts- und Schenkungssteuer (3)
Praktische Anwendung Schenkung
1. Bargeschenke
2. Schenkung Sachwerte
3. Erlass gewährter Darlehen
etc.
Gelegenheitsgeschenke sind nicht steuerbar!
80
Erbschafts- und Schenkungssteuer (4)
Definition Erbschaft
Vermögensanfall von Todes wegen
1. Erbschaft
2. Vermächtnis
3. Nacherbeneinsetzung
Zeit: Tod des Erblassers
81
Erbschafts- und Schenkungssteuer (5)
Praktische Anwendung Erbschaft
1. Bargeld, Wertschriften, Liegenschaften
=> übernommene Belastungen können
abgezogen werden!
2. Schuldenerlass
etc.
82
Erbschafts- und Schenkungssteuer (6)
Wo fällt die Steuer an (Steuerhoheit)?• Letzter Wohnsitz des Schenkers oder Erblassers
Welches Gesetz kommt zur Anwendung?• Das jeweilige kantonale Gesetz am Wohnsitz des
Schenkers oder Erblassers
83
Erbschafts- und Schenkungssteuer (7)
• Wie werden Schenkungen / Erbanfälle zwischen Eltern und Kindern besteuert?
Kanton Steuer in % Freibetrag
Zürich keine
Aargau keine (ab 01.01.2001)
Bern 1 - 2.5 % CHF 100‘000.--
Luzern keine
84
Erbschafts- und Schenkungssteuer (8)
• Wie werden Schenkungen / Erbanfälle zwischen Eltern und Kindern besteuert?
Kanton Steuer in % Freibetrag
Schaffhausen keine
St. Gallen keine
Thurgau keine (ab 01.01.2001)
Zug keine
85
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs
Steuermass Handänderungssteuer (Kt. Zürich)
Die Handänderungssteuer wurde per 01.01.2005
abgeschafft!
86
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs Handänderungssteuer (Kt. Bern)
Steuerhoheit: Gemeinde
Steuersubjekt: Käufer
Steuerobjekt: Handänderung
Berechnungs-
grundlage: Kaufpreis inkl. aller weiterer
Leistungen des Erwerbers
87
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs
Steuermass Handänderungssteuer (Kt. Bern)
Generell:
1.8 % des Kaufpreises
Handänderungen zwischen Ehegatten und
Nachkommen:
0.9 % des Kaufpreises
88
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs Grundstückgewinnsteuer (Kt. Zürich)
Steuerhoheit: Gemeinde
Steuersubjekt: Verkäufer
Steuerobjekt: Grundstückgewinn
(Erlös - Anlagewert)
Anlagewert = Erwerbspreis
+ wertvermehrende Aufwendungen
Steuermass: Je länger die Haltedauer, desto
tiefer die Steuerbelastung
89
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Beispielrechnung (nicht vollständig !)
Verkaufserlös CHF 450‘000.--
Kaufpreis Vater: CHF 350‘000.--
Einbau Heizung
(Vater) CHF 30‘000.--
Einbau Gartensitzplatz
(Tochter) CHF 20‘000.--
Anlagekosten CHF 400‘000.-- CHF 400‘000.--
Gewinn (Erlös - Anlagekosten) CHF 50‘000.--
90
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Weitere Abzüge
1. Notariats- und Grundbuchgebühren bei Kauf
und Verkauf
2. Übliche Maklergebühren
3. Liegenschaftssteuern (bis 1982)
4. Grundeigentümerbeiträge (Strassen / Trottoir)
5. Allf. Handänderungssteuern bei Kauf
91
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Steuerspartipp
Der Erblasser (Vater) und die Erbin (Tochter) sollen
sämtliche Rechnungen vom Kauf bis Verkauf aufbe-
wahren!
(Wertvermehrende Aufwendungen)
Der Erblasser soll bereits zu Lebzeiten
entsprechend erzogen werden!
92
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Exkurs:
1. Was sind wertvermehrende Aufwendungen?
2. Wie können wertvermehrende Aufwendungen
vom Unterhalt abgegrenzt werden?
93
AbgrenzungUnterhalt / wertvermehrende Aufwendungen
Unterhalt
Definition:
Werterhaltend
Bsp.
Ersatz Kühlschrank
Wertvermehrende
Aufwendungen
Definition:
Werterhöhend
Bsp.
Sitzplatzausbau
94
Unterhalt / wertvermehrende AufwendungenRechtsfolgen
Unterhalt
Bei der
Einkommenssteuer
abziehbar!
Wertvermehrende
Aufwendungen
Bei der
Grundstückgewinn-
steuer abziehbar!
95
Unterhalt / wertvermehrende AufwendungenAnwendung / Abgrenzungsprobleme
Bsp. Einbau neuer Fenster
• Ist dies Unterhalt (werterhaltend) oder sind
dies wertvermehrende Aufwendungen?
• Sind die neuen Fenster gleichwertig wie die
alten Fenster?
96
Unterhalt / wertvermehrende AufwendungenAnwendung / Abgrenzungsprobleme
Bsp. Einbau neuer Fenster
• Wenn ja, dann Unterhalt
=> Bei der Einkommenssteuer abziehbar!
• Wenn nein, dann wertvermehrend
=> Bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar! (Aber Grundstückgewinnsteuer)
97
Unterhalt / wertvermehrende AufwendungenAnwendung / Abgrenzungsprobleme
Bsp. Einbau neuer Fenster
Praxislösung
Anteil gleichwertiges Fenster (= Unterhalt)
Anteil besseres Fenster (= wertvermehrend)
Bsp.: 70 % Unterhalt somit 70 % abziehbar
30 % wertvermehrend somit 30 % nicht
abziehbar
98
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Beispiel
Im Rahmen einer Erbschaft geht eine im Kanton
Zürich gelegene Liegenschaft vom Erblasser auf die
Erben über.
Welche Liegenschaftssteuern fallen an?
99
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Antwort
Es fallen weder Handänderungs- noch
Grundstückgewinnsteuern an!
Es kommt zum sogenannten Steueraufschub.
D.h. die Steuer wird bis zum Verkauf der
Liegenschaft an einen Dritten aufgeschoben!
100
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschubbegründende Sachverhalte
1. Erbschaft
2. Schenkung
3. Erbvorbezug
4. Erbteilung
Grund: Keine Doppelbesteuerung
Der Liegenschaftsübertrag wird durch
die Erbschaftssteuer bereits erfasst.
=> Aufzählung nicht abschliessend!
101
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Fall Nr. 4
Im Rahmen einer Erbschaft erben vier Kinder ein Haus.
Keines der Kinder möchte die Liegenschaft übernehmen und
die restlichen drei Kinder auszahlen. Die Liegenschaft wird
deshalb verkauft.
a) Welche Liegenschaftssteuern können anfallen?
b) Wer kassiert die Steuern (Steuerhoheit)?
c) Welches Recht kommt zur Anwendung?
102
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösung Fall Nr. 4
a) Es können Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
anfallen.
b) Meist die Gemeinde und nicht der Kanton
c) Das jeweilige kantonale Recht am Ort der Liegenschaft
(Steuerdomizil am Ort der gelegenen Sache)
103
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Anwendungsbeispiel Fall Nr. 4
Welche Liegenschaftssteuern fallen an?
a) Die Liegenschaft liegt in Illnau-Effretikon (ZH)
b) Die Liegenschaft liegt in Wangen an der Aare (BE)
104
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösung Anwendungsbeispiel Fall Nr. 4
a) Es fallen eventl. nur Grundstückgewinnsteuern an
(Sofern mit Gewinn verkauft)
Der Kanton Zürich hat per 01.01.2005 die Handänderungssteuer abgeschafft.
b) Es fallen Handänderungs- und eventl. Grundstückgewinn-
steuern an.
105
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
(Steueraufschub)
1. Kauf Liegenschaft durch Erblasser für
CHF 350‘000.-- im Jahr 1980
2. Tod des Erblassers 1983
3. Erbteilung / Übertrag ins Alleineigentum von
Tochter Erika Muster 1984
4. Verkauf Liegenschaft 1991 an Drittperson
für CHF 450‘000.--
106
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Steueraufschub
Wie hoch fällt die Grundstückgewinnsteuer
aus?
Annahme: Es wurden keine wertvermehrenden
Investitionen getätigt!
107
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösungshilfe
Für die Berechnung der Steuerhöhe ist die
Haltedauer der Liegenschaft entscheidend!
108
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Berechnung Haltedauer
01.02.1980 Kauf Liegenschaft durch Erblasser
01.02.1991 Verkauf Liegenschaft an Drittperson
Erbgang und Erbteilung sind steueraufschiebende
Tatbestände.
=> Die Haltedauer beträgt 11 Jahre!
109
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Lösung Grundstückgewinnsteuer
Die Haltedauer betrug 11 Jahre.
Der Gewinn beträgt CHF 98‘250.00
(CHF 100‘000.00 ./. CHF 1‘750.00
Handänderungssteuer bei Kauf / nicht vergessen)
Annahme: Keine wertvermehrenden Aufwendungen
Die Steuer beträgt: CHF 22‘166.00
110
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Bemerkung
Würde vom die Besitzesdauer vom Übertrag ins
Alleineigentum der Tochter (1984) bis zum Verkauf der
Liegenschaft an eine Drittperson (1991) = Haltedauer
6 Jahre gerechnet, würde die Grundstücksgewinnsteuer
CHF 26‘485.00 betragen.
CHF 4‘319.00 mehr als bei Besitzesdauer 11 Jahre
111
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Vorsicht
1. Handänderungssteuern sind kantonal geregelt
Es gilt Steuerrecht des Liegenschaftskantons (Ort der gelegenen Sache)
2. Sicherstellung durch gesetzliches Pfandrecht
in den meisten Kantonen
(Problem des Käufers)
112
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Gesetzliche Pfandrechte zur Sicherstellung von
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer kennen:
AR, AI, BL, BS, BE, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW,
OW, SH, SO, SG, TI, TG, UR, VD, VS, ZH
Total 22 Kantone
113
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer
Keine gesetzliche Pfandrechte zur Sicherstellung von
Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer kennen:
AG, GL, SZ, ZG
Total 4 Kantone
114
Erbschaftssteuer allgemein
Fall Nr. 5Die Eltern sterben gleichzeitig bei einem Autounfall
und hinterlassen einen Sohn. Das Vermögen besteht
aus einer Liegenschaft im Kanton Bern und einem
Bankkonto. Die Eltern hatten ihren letzten Wohnsitz
in Winterthur ZH.
Zahlt der Sohn Erbschaftssteuer?
115
Erbschaftssteuer allgemein
Lösungshilfe Fall Nr. 5
unbeschränkte Steuerpflicht
(Wohnsitz)
beschränkte Steuerpflicht
(Liegenschaftsbesitz)
116
Erbschaftssteuer allgemein
Lösung Fall Nr. 5
1. Der Erbgang bezüglich Bankkonto ist erbschafts-
steuerfrei
=> Der Kanton ZH hat die Erbschaftssteuer für
die direkten Nachkommen abgeschafft.
117
Erbschaftssteuer allgemein
Lösung Fall Nr. 5
2. Der Erbgang bezüglich der Liegenschaft ist
erbschaftssteuerpflichtig
=> Der Kanton BE hat die Erbschaftssteuer für
die direkten Nachkommen nicht abgeschafft.
118
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Wichtig
• Die meisten Kantone kennen die Pflicht zur Aufnahme eines Erbschaftsinventars
• Bern: Aufnahme durch Notar• Zürich: Aufnahme durch Steueramt
119
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zweck Steuerinventar:
1. Berechnung Erbschaftssteuer
2. Feststellen, ob Erblasser während seiner
Lebzeit Steuern hinterzogen hat
Bsp: Kt. Bern / Erbschaft grösser CHF 1 Mio..
geht direkt an die Abteilung Nachsteuern
3. Berechnung Einkommenssteuer /
Vermögenssteuer der einzelnen Erben
120
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Weitere Erläuterungen
Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser
Die Erben müssen bei Steuerhinterziehung Nach-
und Strafsteuern bezahlen.
Gewisse Kantone gewähren den Erben bei Dekla-
ration von hinterzogenem Vermögen des Erblasser
eine Steueramnestie (Bsp. St. Gallen / Tessin)
(Verzicht Nach- und Strafsteuer)
121
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Weitere Erläuterungen
Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser
Empfehlung
Schwarzes und weisses Geld soll nicht bei der glei-
chen Bank deponiert werden.
=> Die Bank muss die Vollständigkeit der
Bankbeziehung bestätigen.
122
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Weitere Erläuterungen
Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
einen Schweizer von der Pflicht befreit, dem
Steueramt im Rahmen eines Steuerhinterziehungs-
verfahrens Kontoauszüge einzureichen.
123
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Begründung Europäischer Gerichtshof für Menschen-
rechte
Ein Angeklagter darf nicht gezwungen werden, den
Strafverfolgungsbehörden Beweise einzureichen,
welche zu seiner Verurteilung führen können.
Siehe auch Recht zur Aussageverweigerung!
124
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zu Zf. 2 Steuerhinterziehung Erblasser
Steuerhinterziehung ist ein reiner Übertretungstat-
bestand (Verwaltungsstrafrecht) und keine strafbare
Handlung (Vergehen oder Verbrechen).
Die Banken dürfen bei Steuerhinterziehung keine
Auskunft geben.
125
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zu Zf. 3
Berechnung Einkommens- und Vermögenssteuer
Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen am
Todestag auf die Erben über.
Ausnahme:
Ausschlagung der Erbschaft während der ersten drei
Monate nach Kenntnisnahme Tod
126
Das Steuerinventar (Kt. Zürich / Kt. Bern)
Zu Zf. 3
Berechnung Einkommens- und Vermögenssteuer
Rechtsfolge
Die Zinserträge vom Todestag bis zum 31.12. sind von
den Erben im Rahmen Ihrer Erbquote als Einkommen
zu versteuern.
Die Erbschaft (Aktiven - Passiven) ist im Rahmen der
Erbquote per 31.12. als Vermögen zu versteuern.
127
Erbschaftsinventar Kt. Bern
Rechtsproblematik
Der Erbschaftsteuer unterliegt nur das Nettovermögen
d.h. Aktiven - Passiven
128
Erbschaftsinventar Kt. Bern
Berechnungsbeispiel Nettovermögen (Kt. Bern)
Bruttovermögen (Aktiven) CHF 250‘000.--
+ Verrechnungssteuer-Guthaben CHF 250.--
+ Hausrat (10 % der Versicherungssumme) CHF 6‘000.--
./. Schulden (Passiven)
d.h. alle noch offenen Rechnungen CHF 100‘250.--
./. Todesfallkosten
(Leichenmahl, Inserationskosten etc.) CHF 5‘000.--
./. Pauschalabzüge (Grabunterhalt) CHF 3‘800.--
./. Inventaraufnahme CHF 9‘000.--
Nettovermögen / Erbschaft CHF 142‘000.--
129
Pauschalabzüge Kt. Bern
Problematik Pauschalabzüge
Um die Steuerberechnung zu vereinfachen, lassen die
meisten Kantone bei den Erbschaftsteuern Pauschal-
beiträge zu (z.B. Grabunterhalt)
Beispiel Kt. Bern
Grabunterhalt CHF 3‘500.--
Passationsgebühren (Inventar) CHF 300.--
130
Erbrecht
Ich verstehe die Begriffe:
1. einseitiges Rechtsgeschäft
2. Gesetzliche Erbquote
3. Pflichtteil
4. Güterstände
5. Grundsätze Erbteilung
131
Erbrecht
Bei erbrechtlichen- und
steuerrechtlichen
Problemen gibt es
andere Lösungen!
132
Erbrecht
Auch diese Lösung ist
nicht empfehlenswert!
Die Erbteilung kann
anders vorgenommen
werden!
133
Erbrecht
Eine rechtzeitige Vorbe-
reitung des Erblasser,
und vernünftige Erben
führen bei allen Be-
teiligten zu sinnvollen
Ergebnissen.
134
Erbrecht
Lieber solche Erben,
135
Erbrecht
als diese Situation!
Dies kostet nur, bringt
viel Ärger und meistens
nur wenig Nutzen!
136
Erbrecht
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