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Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa
www.dstgb.de
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Kommunale Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen: Aktuelle Entwicklungen
Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund
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A. Gute Vergabevorbereitung / Planung vermeidet Kosten!
1. Planung der Vergabe: Mehrkosten / Zeitverzögerung vermeiden
2. Kern: Klare Kosten- / Bedarfsermittlung, LB und Terminsteuerung 3. Aufteilung: Fachbereich - Zentrale Vergabestelle (Keine Politik)!
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B. Grundsätze: Vergabe von Architekten- / Ingenieurleistungen
I. Zäsur ist EU-Schwelle = 207 000 € geschätzte Gesamtvergütung
1. Oberhalb: EU-Recht (VOF, VOL/A-EG) / EU-Primärrechtsschutz: GWB = VK
2. Unterhalb: „Nur“ Kommunales Haushaltsrecht (§ 24 I 1 KommHVO Saarl.):„Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern
nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe rechtfertigen.“ = Keine VOF / Keine VOL!
3. Unterhalb: EU-Primärrecht (Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz) bei „Binnenmarktrelevanz“ (Ortslage, Auftragsumfang, Markteintritt
etc.)
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II. Berechnung des EU-Schwellenwerts (207 000 Euro)
1.Besonderheit zur Schwellenwertberechnung = § 3 VII S. 3 VgV:„Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts addiert werden.“
2. EuGH, 15.03.12 „Niedernhausen“: Aufteilung d. Architektenleistung auf 3 Jahre für Sanierung Mehrzweckhalle unzulässig: Funktional-zeitliche Einheit / Dies wird von § 3 VII S. 3 VgV gedeckt, da keine Addition unterschiedlicher Fachplanungsleistungen vorlag!
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III. Abgrenzung VOF-VOL: Architekten- / Ingenieurleistungen
1.Nicht alle Freiberufler-Leistungen fallen unter VOF: § 1 I S. 1 VOF = Die VOF gilt für die Vergabe von Dienstleistungen…, „deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.“
2.Umkehrschluss: „Eindeutig und erschöpfend vorab beschreibbare freiberufliche Leistungen“ sind nach der VOL/A (EG) zu vergeben
3.Aber: Für freiberufliche Leistung unter EU-Schwelle gilt VOL nicht!
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Abgrenzung VOF-VOL: Architekten- / Ingenieurleistungen
4.Kriterien für Vergabe von Architekten- / Ingenieurleistungen nach VOF: • Vergabe geistig-schöpferischer Dienstleistungen bewirkt, dass vertragliche Spezifikationen nicht vorab eindeutig festgelegt werden können
• Folge: Auftragserteilung kann nicht schon aufgrund der Angebotsabgabe erfolgen, sondern erfordert zusätzliche Verhandlungen (=VV) mit den Bewerbern
• Art. 26 IV ii, iii VRL: Erweiterung VV: Konzeptionell / Innovative Lösungen oder Art, Komplexität etc. des Auftrags erfordern Verhandlungen
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IV. Besonderheit bei Vergabe v. Architekten- / Ingenieurleistung
1. Qualitätswettbewerb / Geltung HOAI / 18.06.15: Verfahren EU-Kommission - Deutschland: „Kritik an HOAI-Mindestsätzen / Kein
Qualitätskriterium“
2. Niedrige VOF-Schwelle (207°000 €) für viele Kommunalbauten: - Schulen, Kitas - Feuerwehrhäuser, Dorfgemeinschaftshäuser - Sanierung öffentlicher Gebäude etc.
3. Neben VOF: Ideen-, Realisierungs-, Planungswettbewerbe (RPW 2013) etc.
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V. Zwei Vergabearten bei VOF-Verfahren (§ 3VOF)
1. Regel: Verhandlungsverfahren (VV) mit Teilnahmewettbewerb): § 3 I VOF
2. Ausnahme: VV ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 IV VOF) = Beispiele:• Technisch-künstlerische Gründe / Urheberrecht / Dringlichkeit oder • Vergabe an Preisträger eines Wettbewerbs: „Gewinner wird nicht
automatisch Auftragnehmer“, VK Südbayern, 13.10.2014
3. Freihändige Ingenieurvergabe: Rückforderung Zuwendung, VGH Bayern, 09.02.15 bei Verstoß gegen Zuwendungsauflage (Ertüchtigung
Kläranlage)
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VI. Das VOF-Vergabeverfahren in der Anwendung
VOF-Besonderheit: Regel = Verfahren in zwei Stufen:
1. Erste Stufe = Bewerber- / Auswahlverfahren nach Vergabebekanntmachung:• Ausscheiden von Bewerbern anhand von Ausschlusskriterien (§ 4 VOF):
- Zwingender Ausschluss: Rechtskräftige Verurteilung (Betrug etc.) / Formfehler!
- Fakultativer Ausschluss: Insolvenz, Nichtzahlung von Steuern etc.
• Eignung (§ 5 VOF): Fachkunde = Referenzen!, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit
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Das VOF-Vergabeverfahren in der Anwendung
VOF-Besonderheit: Regel = Verfahren in zwei Stufen / 2. Stufe:
2. Zweite Stufe (§ 11 VOF):„Die Auftraggeber fordern die ausgewählten Bewerber gleichzeitig in
Textform zu Verhandlungen auf. Die Verhandlungen können sowohl über den Gegenstand der Leistung als auch über die im Rahmen der Verhandlungen abgeforderte Angebote geführt werden“.
3. Verhandlungen unzulässig, falls AG sich in Aufgabenbeschreibung / VU gebunden hat („Freistehendes Museum statt Anbau“), EuGH, 05.12.2013
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VII. Auswahlverfahren (Eignung) unter und über der Schwelle
1. „Weniger ist Mehr!“ = Nicht Bilanzen fordern, die keiner versteht!
2.Auftragsbezug / Verhältnismäßigkeit: §§ 5 VOF, 97 I, 122 IV GWB-E
3.Umsatz / Mitarbeiterzahlen: Wenig Aussagekraft!
4.Keine Einengung: Bsp.: „Planungserfahrung Berufsfeuerwehrhaus“
5.Kleine Büros / Anfänger / Mittelstand: §§2 IV VOF, 97 IV GWB-E
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Auswahlverfahren (Eignung) unter und über der Schwelle
6. Nachweis: Finanziell-wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, § 4 III VOF• Bankerklärungen, Bilanzen• Gesamtumsatz des Bewerbers (Eigenerklärung)
7. Nachweis der fachlichen Eignung (Eigenerklärungen), § 4 V VOF• Liste der in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen• Erklärungen über die Ausstattung des Bewerbers etc.
8. § 122 GWB-E: Berufsausübung, Wirtschaftl.-finanzielle, techn., berufliche LF
9. Fehlende Nachweise: Nachreichung auf Anforderung des AG´s, § 4 III VOF
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VIII. Auswahl der Bewerber (s. § 10 VOF)
1. Positive Bewerberauswahl
2. Möglichkeit bei gleicher Eignung: Losentscheid („Ultima Ratio“)
3. Angabe Mindest- und ggf. Höchstzahl der zu Verhandlungen aufzufordernden Bewerbern in Bekanntmachung, § 10 IV VOF
4. AG-Mitteilung an nicht berücksichtigte Bewerber in 15 Tagen nach Abschluss d. Teilnahmewettbewerbs über Gründe der Ablehnung
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IX. Verhandlungen / Auftragserteilung (§ 11 VOF)
1. AG-Aufforderung (Textform) an ausgewählte Bewerber zu Verhandlungen
2. Inhalt: Verfahrensbedingungen, Fristangaben, Hinweis auf Bekanntmachung / Zuschlagskriterien, Aufgabenbeschreibung, ggf. Vertragsentwurf
3. Fehlende Nachweise „müssen“ vom AG bis Ablauf zu bestimmender Frist nachgereicht werden = Auch Preisangaben, OLG Düsseldorf, 07.11.2012
4. AG schließt Vertrag mit Bieter, der bestmögliche Leistung erwarten lässt
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C. Weiteres zum neuen EU-Vergaberecht
I.Ziel: Einfacher / Rechtssicherer / Strategisch (Umwelt, Soziales)
1.In Kraft seit 17. April 2014 = Umsetzungsfrist bis 18.04.2016!2.3 Richtlinien: Öff. Auftragsvergabe / Sektoren / Konzessionen
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II. Elektronische Vergaben bei Planungsleistungen
1. Verpflichtende e-Kommunikation, § 97 V GWB-E (Angebote etc.) / Ausnahme: Verlangen physischer (Maßstabs-)Modelle
2. Fristen für e-Vergaben (Sinnvoll auch unterhalb EU-Schwellen!)
• 18.04.2016: e-Bekanntmachung / Direkter / Kostenloser Zugang zu VU
• 18.04.2017: e-Kommunikation für „Zentrale Beschaffungsstellen“
• 18.10.2018: Umfassende e-Vergabe für alle anderen AG verpflichtend
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III. Neue Fristen / Ausnahmen für VV (Art. 29 I, IV VRL)
1.Frist für Eingang Teilnahmeanträge: Mindestens 30 Tage ab Auftragsbekanntmachung / Aufforderung Interessenbestätigung
2.Frist für Eingang Erstangebote: Mindestens 30 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs
3.Vergabe auf der Grundlage der Erstangebote ohne Verhandlungen bei erfolgtem Vorbehalt in der Bekanntmachung
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IV. Erweiterung der Rahmenvereinbarung auf VOB und VOF
Art. 33 Abs. 1 VRL (s. auch § 103 V GWB-E):
„Die öffentlichen AG können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden.“
V. Stärkung der Losvergabe: Begründungspflicht für AG bei Gesamtvergabe (§ 97 IV GWB-E) = Keine Generalplaner !
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VI. Neues bzw. Bestätigendes zur Eignung (§ 122 GWB-E)
1. Auftragsbezug / Verhältnismäßigkeit! (§ 122 IV 1 GWB-E)
2. Mindestjahresumsatz nicht über 2-fachen Auftragswert, Art. 58 VRL
3. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) = Art. 59 VRL ersetzt Eigenerklärung = Kein Vorliegen von
Ausschlussgründen / Erfüllen der Eignung / AG müssen EEE akzeptieren
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VII. Zuschlagskriterien / Lebenszyklus (Art. 67 II, III, 68 VRL)
• „Organisation, Qualität, Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals können Zuschlagskriterium sein, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann“ (ErwG 94 VRL: Architektenleistungen) / s. auch EuGH, 26.03.15: Qualitätsbezogene Zuschlagskriterien sind bei „intellektuellen Dienstleistungen“ zulässig (= Beratungsleistungen)
• Wirtschaftlichkeit erfasst auch Lebenszykluskostenrechnung
• Auftragsbezug gilt auch bei Zuschlagskriterien (§ 127 III 1 GWB-E)
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D. Umsetzung der EU-Rl in nationales Recht „eins zu eins“(VergModG = GWB-E / Stand: 30.04.2015, 17.12 Uhr!)
I. Neue Struktur oberhalb der EU-Schwellenwerte:
1. Wesentliche Vorgaben kommen in das GWB: Grundsätze, Öffentlich-öffentliche Kooperation, Vergabearten,
Ausschlussgründe, Eignung, Zuschlag, Selbstreinigung, Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
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Neue Struktur oberhalb der EU-Schwellenwerte
2. Weitere Unterteilung in RVO = VOL/A (EG) und VOF entfallen!:(1)Vergabeverordnung (VgV): Liefer-, Dienst-, Freiberufliche Leistungen (2)Sektorenverordnung (SektVO)(3)Verordnung in den Bereichen Verteidigung / Sicherheit (VSVgV)(4)Verordnung über die Konzessionsvergabe (VKV)(5)Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
3.Sonderregeln zur Vergabe v. Architekten- und Ingenieurleistungen (Bisher Kapitel 3 der VOF) und den Regeln zu den Wettbewerben (Bisher Kapitel 2 der VOF) werden zu neuem Abschnitt in der VgV
4.AG-Wahl: Offenes oder nichtoffenes Verfahren / A-I-Leistungen: VV
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E. Fazit: Fünf „Vergabeweisheiten“ beachten!
I. Vergabe gut vorbereiten, denn schlechte Planungen kosten Geld und Zeit
II. Planung der Planung verbessern / Beschaffungsbedarf exakt definieren
III. Der Grundsatz „Weniger ist Mehr“ fördert den Wettbewerb
IV. Die Vergabeunterlagen einfach und widerspruchsfrei gestalten
V. Selbst überlegen statt fremde „Muster“ abkupfern
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Autor | Beigeordneter Norbert Portz
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