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Page 1: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

GRUNDSTUDIUM IM BÜRGERLICHEN RECHT

Armin VoßRechtsanwalt

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB)

Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113 BGB

Grundsatz: Gem. § 107 BGB bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung ( § 183 S.1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (zum Zugang einer WE vgl § 131 Abs. 2 BGB)

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige kann solche Willenserklärungen abgeben, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB (Zugang: § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Folge des Handelns ohne Einwilligung:Verträge sind schwebend unwirksam, § 108 BGBEndgültige Wirksamkeit bei Genehmigung, § 108, 184 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter oder nach § 108 Abs. 3

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Endgültige Unwirksam bei Versagung durch die ges. Ver. oder nach § 108 Abs. 3 BGB

Ausnahme: Taschengeldparagraph, § 110 BGB

Der vertrag wird mit Erfüllung aus überlassenen Mitteln sofort wirksam

Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit, § 111 S. 1 BGB

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Fälle Minderjährige

Der 17- jährige A kauft am 1.7. 2010 aus Geld, welches er aus einer größeren Erbschaft erhalten hat, ein Motorrad für 20.000,-€, um sofort an seinem 18. Geburtstag fahren zu können. Seine Eltern sind empört und genehmigen das Geschäft nicht. Am 4.7.2010 wird A 18 Jahre alt; inzwischen hat er es sich jedoch überlegt und will das Motorrad nicht mehr, weil es zu langsam ist. Was kann er tun ?

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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Der 10- jährige Klaus kauft ein Lotterielos von seinem Taschengeld. Er zieht den Hauptgewinn: 5.000,- €. Nun fährt er mit dem Fahrrad zu Bauer B und will sich seinen Wunschtraum erfüllen: Ein eigenes Pferd !Kann er einen wirksamen Kaufvertrag hierüber schliessen, wenn das Pferd 2.000 € kostet ?

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Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das BGB besteht aus fünf Büchern:

Buch 1: Allgemeiner Teil(wichtig !)

§§ 1- 240 BGB u.a. Verbraucher- und Unternehmerbegriff; Sachenbegriff; Rechtsgeschäfte; Fristen und Termine; Verjährung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (wichtig !)

§§ 241 – 853 BGB

u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeines Leistungsstörungsrecht; einzelne Schuldverhältnisse

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Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches

Buch 3: Sachenrecht

§§ 854 – 1296 BGB

u.a. Besitz; Eigentum; Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen und an Grundstücken; dingliche Sicherungsrechte

Buch 4: Familienrecht

§§ 1297 – 1921 BGB

u.a. Ehe; Unterhaltspflichten; Verwandtschaft; Betreuung; Pflegschaft

Buch 5: Erbrecht

§§ 1922 – 2385 BGB

u.a. Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil

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Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden

 1. Anspruch entstanden

Auf dieser Ebene können rechtshindernde Einwendungen bestehen, z.B.:

Nichtige WE aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§§ 105, 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Formunwirksamkeit (§ 125 BGB)

Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Anfechtung (§ 142 BGB)

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Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden

 2. Anspruch untergegangen

Auf dieser Ebene können rechtsvernichtende Einwendungen bestehen, z.B.:

Erfüllung (§§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und Erfüllungssurrogate (§§ 363, 364 BGB)

Gestaltungsrechte, z.B.:

Rücktritt (§ 346 BGB)

Kündigung (z.B. Wohnraummietvertrag, §§ 568 ff. BGB oder Arbeitsvertrag §§ 1 ff. KSchG und 622 ff. BGB)

Leistungsstörungen

Sachmängelgewährleistungsrechte (z.B. §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 BGB)

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Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden

nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB)

 

3. Anspruch durchsetzbar

Auf dieser Ebene können rechtshemmende Einreden in Form von dauernden Einreden (peremptorische Einreden) und aufschiebenden Einreden (dilatorischen Einreden) bestehen:

 

a) Peremptorische Einreden, z.B.:

- Verjährung (§ 214 BGB)

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Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden

- Wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit (§§ 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB)

b) Dilatorische Einreden, z.B.:

 

- Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

- Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000 BGB)

 

Überblick auch in Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. 2004

§ 18 Rn. 42 ff; Diederichsen/Wagner, Die BGB-Klausur, 9. Auflage 1998, S. 84 ff.

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§ 12 BGB Namensrecht

Der Kläger ist der unter dem Namen „Heino“ bekannte Sänger. Der Beklagte ist Inhaber eines Schallplattenladens in Berlin. Er beteiligte sich ferner mit der Punk-Band „Die Toten Hosen“ an Konzertveranstaltungen. In diesen tritt er zu Playback-Aufnahmen von Liedern des Klägers als Sänger auf. Er ahmt hierbei, unter anderem durch hellblonde Perücke und dunkle Brille, die bekannte äußere Erscheinung des Klägers nach und bezeichnet sich selbst als „Heino“. Der Name „Heino“ fand sich auch schon in Ankündigungen solcher Veranstaltungen. Auf den Veranstaltungsplakaten wurde „Die Toten Hosen Unter falscher Flagge Tour“ angekündigt. Darunter befanden sich mehrere gezeichnete Figuren, von denen einer eine Sprechblase mit dem Inhalt „mit Heino und Gästen“ zugeordnet war. In mehreren Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegenüber Presseorganen äußerte der Beklagte sich wiederholt in dem Sinne, dass er der Sänger „Heino“ sei, der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Der Kläger sei ein Doppelgänger von ihm, den die Schallplattenfirma nach seinem Weggang engagiert habe, um weiter auf der bisherigen „Heino“-Welle Geschäfte machen zu können. Er, der Beklagte, sei „der wahre Heino“, der nicht mehr mit der Schallplattenindustrie, sondern nur noch mit den „Toten Hosen“ kooperieren wolle.

 

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Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen

a) der Durchführung und

b)der Ankündigung von Konzertveranstaltungen, den Namen „Heino“ zu benutzen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nicht unter dem Namen „Heino“ beim zuständigen Standesamt registriert sei. Außerdem müsse der Kläger als bekannter Künstler das Verhalten des Beklagten hinnehmen.

Zur Vertiefung:

LG Düsseldorf Urt. v. 18.03.1986- 4 O 300/85= NJW 1987, 1413

Zu Namensrechten im Internet: BGH Urt. v. 19.02.2004- I ZR 82/01= NJW 2004, 1793-1795

§ 12 BGB Namensrecht

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§ 12 BGB – Namensrecht

§ 12 BGB

Namensbestreitung

Namensanmaßung

Identitäts- verwirrung

Zuordnungs- verwirrung

§ 12 BGB Namensrecht

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§ 12 BGB Namensrecht

Der Tatbestand des § 12 BGB kennt zwei Verletzungshandlungen:

 a) Namensbestreitung:  ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten

des Namensrechts (z.B. durch ständige Benennung mit einem falschen Namen

 b) Namensanmaßung (Identitätsverwirrung;

Zuordnungsverwirrung)  

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§ 12 BGB Namensrecht

jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt

  jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem

Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden (Zuordnungsverwirrung), und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen

  Unbefugt ist eine Namensanmaßung, wenn sie ohne

Einwilligung oder Lizenz des durch den Berechtigten erfolgt. Schutzwürdige Interessen sind verletzt, wenn eine

Verwechslungsgefahr besteht oder ein Affektionsinteresse (Liebhaberinteresse) verletzt wird.

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Lösung „Heino“

Wer will was von wem woraus?

Wer? Heinz Georg Kramm, genannt Heino, im Sachverhalt als Kläger bezeichnet

Will was? Unterlassen der weiteren Verwendung des Namens „Heino“ bei der Durchführung und Ankündigung von Konzertveranstaltungen

Von wem? Dem Heino der Toten Hosen, im Sachverhalt der Beklagte?

Woraus? § 12 BGB

 

Obersatz:

Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Durchführung und der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB haben.

 

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Lösung „Heino“

Voraussetzungen:

1. Name iSv § 12 BGB

Def.: Name= sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird

(+) bei bürgerlichem Namen

Def.: bürgerlicher Name= der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname, bestehend aus einem Vor- und einem Nachnamen

(P) grds. bloße Verwendung des Vornamens als Eingriff in das Namensrecht (-), da der Verkehr den Gebrauch des Vornamens noch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person auffasst

anders, wenn die Person unter ihrem Vornamen eine überragende Bekanntheit erreicht hat

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Lösung „Heino“

 

in unserem Fall: Heino heißt mit bürgerlichem Namen Heinz, nicht Heino

laut Gericht kann es dahinstehen, da § 12 BGB auch den Künstlernamen schützt

Def.: Künstlername= bürgerliche Namen, Vornahmen oder Phantasiebezeichnungen, die Künstler sich wählen, um damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld aufzutreten. Diesen Namen kommt dann ein Schutz nach § 12 BGB zu, wenn der Künstler in den betreffenden Verkehrskreisen bzw. beim allge. Publikum unter diesem Namen bekannt ist.

In unserem Fall: (+) durch Fernsehauftritte, Schallplatten, Kassetten, CDs und Konzerte ist „Heino“ so ziemlich jedem bekannt, ob man nun ein Fan ist oder eher das Gegenteil

Heino= Künstlername Heino= Name iSv § 12

 

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Lösung „Heino“

Eintragung des Pseudonyms in Personalausweis zwar möglich, aber nicht notwendig, es kommt darauf nicht an  

2. Anspruchsteller= Berechtigter zum Gebrauch des Namens Heino

hier (+), da er es ist, der unter diesem Namen bekannt ist 

3. Verletzungshandlung

Verletzung (+), wenn ein Dritte entweder den Namen bestreitet oder eine Namensanmaßung begeht

Namensbestreitung= ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts

Hier (-)Namensanmaßung (in Form der Identitätsverwirrung) = jeder

unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt

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Lösung „Heino“

(eigentlich 2 Alternativen entw. Identitätsverwirrung oder Zuordnungsverwirrung, Zuordnungsverwirrung= jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen)

a. Gebrauch des Namens „Heino“ zur Identitätsverwirrung durch

aa. Darstellung auf der Bühne

Dazu muss der Name zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet werden

daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) wenn erkennbar eine Person unter Erwähnung ihres Namens parodiert wird, wenn also nicht ernstlich behauptet wird, dass man selbst der berechtigte Träger dieses Künstlernamens ist

auch hier kommt es auf die Sicht des jeweiligen Verkehrskreises an

in unserem Fall auf das Publikum bei dem Konzert der Toten Hosen. Diese werden nicht glauben, dass es tatsächlich Heino ist, der hier zusammen mit den Toten Hosen auftritt,

daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) 

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Lösung „Heino“

bb. Druck auf den Plakaten

hier kommt es auf das allgemeine Publikum an, sind die Plakate geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass hier unter anderem für ein Konzert des Klägers geworben wird?

Laut Ansicht des Gerichts ja, da die breite Masse sich unter dem Künstler „Heino“ eher etwas vorstellen kann als unter der Gruppe „Die Toten Hosen“ und daher die Diskrepanz zwischen den Musikrichtungen nicht erkennbar ist, die es dem Publikum auf dem Konzert (s.o.) erkennbar macht, dass hier nicht der echte heino auftritt, auch wenn er sich so bezeichnet, die Parodie ist nicht erkennbar

b. Unbefugtheit des Gebrauchs

Def.: Unbefugt= rechtswidrig iSv § 823 I?

Insbes. (-) bei Einwilligung oder Lizenz

hier keine Einwilligung

Aber Rechtfertigung über Kunstfreiheit?

Außer Frage steht: Parodie muss sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person gefallen lassen, Parodie wäre auch Kunst, aber um Parodie handelt es sich hier nicht

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Lösung „Heino“

offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist, dass es wegen Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich praktisch eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

hier: Auch nach diesem weiten Kunstbegriff ist es jedenfalls keine Kunst, wenn der Name Heino in einer Veranstaltungsanzeige aufgeführt wird, da hier keine fortgesetzte Interpretation möglich ist oder erfolgen soll

 c.) Interessenverletzung auf Seiten des Klägers bei Darstellung auf Bühne (+)hier: wirtschaftliche Interessen im Musikgeschäft 4. ErgebnisDer Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der

Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB, nicht aber im Rahmen der Durchführung der Konzerte.

 

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Prüfungsreihenfolge

Wer fordert von wem was woraus?Mögliche Anspruchsgrundlagen:1. Vertragliche Ansprüche2. Vertragsähnliche Ansprüche

a. Culpa in contrahendo (c.i.c.)b. Geschäftsführung ohne Auftrag

3. Dingliche Ansprüche4. Deliktische Ansprüche5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

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Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB

 

1. Rechtsgutverletzung 

a) Besonders geschützte Rechtsgüter enummerativ aufgezählte Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit,Freiheit und Eigentum b) Sonstige geschützte Rechtsgüter

Hierbei handelt es sich um Rechte die denselben rechtlichen Charakter wie die besonders aufgezählten Rechte haben und von jedermann zu beachten sind, d.h. Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter

z.B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Urheberrecht und gewerbl. Rechtsschutz); Persönlichkeitsrechte; Gewerbe und Beruf 

 2. Verletzungshandlung

positives Tun oder Unterlassen  3. Haftungsbegründende Kausalität

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Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB

Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung

 

 

4. Rechtswidrigkeit

  

5. Verschulden

Vorsatz oder Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB

 

6. Schaden 

 

7. Haftungsausfüllende Kausalität

Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 

 

8. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

Page 28: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

1. Der Angestellte Hans Albrecht (A) geht wie jeden Samstag in seine Stammkneipe, um mit Freunden Karten zu spielen. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der A von B vorsätzlich niedergeschlagen wird und eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur des Nasenbeins erleidet. Er fordert von B ärztliche Behandlungskosten von 1.500,- € sowie Schmerzensgeld von 500,- €. Zu Recht

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Fälle

Lösung§ 823 Abs. 1 BGB

Rechtsgutverletzungjeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, die das Wohlbefinden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt = Körperverletzung

VerletzungshandlungHaftungsbegründende KausalitätRechtswidrigkeit

Page 30: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

VerschuldenSchadenHaftungsausfüllende KausalitätArt und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 ff BGBa) Behandlungskostenb)Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB

§ 823 Abs. 2 iVm § 223 Abs. 1 STGB

Page 31: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

2. Der 17-jährige Radfahrer Rudi fährt nachts mit hoher Geschwindigkeit ohne Licht über einen Bürgersteig. Dabei fährt er die Fußgängerin Ortrud um; O. zieht sich erhebliche Verletzungen zu und ihr Mantel wird zerrissen. Sie verlangt von OErsatz der Arztkosten10.000,- € SchmerzensgeldReparaturkosten für den Mantel und Ersatz der Wertminderung

Page 32: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

2. Lösungwie oben, aber:- Schuldfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB-Schuldform: Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB

Umfang:wie oben, aber Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB

Page 33: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

3. In einer Vorlesung nutzen B und C das der B gehörende BGB-Gesetzestexte. Versehentlich steckt am Ende der Vorlesung jedoch C das Buch ein. Am Nachmittag bemerkt B dies, ruft C an und bietet an, das Buch für 12,-€ zu verkaufen. C sagt zu, sich dies zu überlegen.

Drei Tage später fordert B von C den kaufpreis oder das Buch zurück.Wie ist die Rechtslage?

Page 34: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

Lösung:1. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB?2. Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB ? (Leihvertrag?)3. Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB ?a) Entziehung des Besitzes +b) verbotene Eigenmacht, § 858 BGB +c) B= ehemalige Besitzerind) C = aktuelle Besitzerine) § 861 Abs. 2 : fehlerhafter ehemaliger Besitz ?

Page 35: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

Noch 3. – LösungAnspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ?

B ist EigentümerinC ist Besitzerin§ 986 BGB : C hat kein Recht zum Besitz§ 823 BGB ?

s. Schema: alle +, aber:kein Schaden

§ 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.2 BGBC hat etwas erlangtdurch Leistung oder auf sonstige Weiseauf Kosten der BOhne Rechtsgrund

Page 36: Grundstudium im Bürgerlichen Recht

Fälle

4. A bietet in einem Zeitungsinserat am 18.06.2010 einen PKW zum Preis von 5.600,-€ an. Nachdem B den PKW am 21.6. 2010 besichtigt hat, bietet er 5.200,- €. A willigt soft ein.Tags drauf bringt B dem A die Hälfte des Kaufpreises, der ihm darauf hin die Schlüssel aushändigt, die Wagenpapiere vergisst er jedoch. A ruft B noch zu : „Gute Fahrt! Den Rest des Geldes kriege ich morgen!“a) Wann ist zwischen A und B ein kaufvertrag zustande gekommen?b) Wann und nach welchen Vorschriften hat B das Eigentum am PKW erworben ?c) Nach welchen Vorschriften erwirbt B Eigentum am PKW wenn A dem B den Wagen geschenkt hätte ?

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Fälle

4. LösungKaufvertrag = Angebot und AnnahmeZeitungsinserat ?Antrag des B vom 21.06.

hinreichend bestimmt ? +Erklärung durch Vernehmen wirksam

gewordenbindender Antrag, § 145 BGB

AnnahmeEinwilligungZugangAnnahmefrist (hier: nur sofort)

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Fälle

4. Noch Lösungb) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB- PKW ist bewegliche Sache, § 90 BGB- Übergabe mit Schlüsselaushändigung- Einigung ( konkludent bei Übergabe; kein Eigentumsvorbehalt)- A war Eigentümer ( § 1006 BGB)c) § 929 S.1 wie oben; wegen Abstraktionsprinzip kein Unterschied!


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