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Page 1: Die Patientenverfügung Bedrohung oder Unterstützung für das Gesundheitspersonal? MICHAEL PRUNBAUER / November 2007

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MICHAEL PRUNBAUER / November 2007

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SelbstbestimmungSelbstbestimmung

Salus versus voluntasSalus versus voluntas

Wertevorstellung des Behandlers

„Die Legitimation ärztlichen Handelns kommt nur vom Patienten

und nicht von der Krankheit !!!“

Wertevorstellung des Patienten

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LegitimationLegitimation

Rechtliche Situation:

Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten!§ 110 StGB

Ausnahme: Die Zustimmung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden (Gefahr im Verzug)

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Einsichts- und Einsichts- und UrteilsfähigkeitUrteilsfähigkeit

Die Fähigkeit, den Grund und die Bedeutung einer Behandlung einzusehen und seinen Willen

danach zu bestimmen.

Geschäftsfähigkeit

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KonsequenzenKonsequenzen

Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben:• Aufklärung, Information• Entscheidung ist zu akzeptieren• der Patienten selbst entscheidet!!!!

Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht gegeben:• Gefahr im Verzug?

Behandlung

• Patientenverfügung• Sachwalter (Pflegschaftsgericht?)• Vorsorgevollmacht• Mutmaßlicher Patientenwille• Im Zweifelsfall: Entscheidung pro vita!

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Das neue Das neue Patienten-VerfügungsgesetzPatienten-Verfügungsgesetz

Wie kann eine wirksameWie kann eine wirksame

Patientenverfügung erstellt Patientenverfügung erstellt werden?werden?

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PatientenverfüguPatientenverfügungng

Patientenverfügung Testament

Erwartungen:• Klarheit für Helfer• Fokus auf Vorsorge und

Eigenverantwortung der Patienten• Stärkt das Vertrauen

• Übertragungsmittel für Informationen • Transportmittel für Patientenwillen• Kommunikationsbrücke

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Warum ein neues Warum ein neues Gesetz?Gesetz? Rechtliche Existenz von PV unbestritten. Wesentliche Fragen sind aber offen

geblieben!• Formerfordernisse• Einbindung ärztlicher Kompetenz• Gültigkeitszeitraum• Verbindlichkeit/Orientierungshilfe

weite Bereiche waren offen für rechtliche Interpretationen

rechtliche Grauzone Überforderung der

Beteiligten Unsicherheit!

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PatVGPatVG

GrundsätzlichesGrundsätzliches Willenserklärung des Patienten, der

bestimmte medizinische Behandlungen ablehnt.

Patientenanwaltschaft, Notar, Rechtsanwalt.

Man muss nicht bereits erkrankt sein. Nicht möglich, wenn verbotene

medizinische Maßnahmen verlangt werden. Widerruf jederzeit (auch formlos) möglich.

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PatientenverfügungPatientenverfügung

Zwei Grundformen von Patientenverfügung

verbindliche PV

beachtliche PV

höhere Formerfordernisse

Kein Interpretations-spielraum für den Arzt

keine Formerfordernisse

Interpretations-spielraum für den Arzt

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Verbindliche PVVerbindliche PV

Rechtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit

ärztliche Beratung und Information(Abschätzung der Folgen!)

konkrete Beschreibung der med. Behandlungen, die abgelehnt werden• Wünsche der Patienten?

medizinisch indizierttatsächlich möglichrechtlich erlaubt

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Verbindliche PVVerbindliche PV

Schriftlichkeitunter Angabe des Datums,vor Patientenvertreter (Patienten-

anwalt), Notar oder Rechtsanwalt errichtet wurde und

Belehrung über Folgen sowie Möglichkeit des Widerrufes.

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PatientenverfügungPatientenverfügung

ErneuerungErneuerungspätestens nach fünf Jahren zu

erneuern•Einhaltung der Formerfordernisse

•ärztliche Aufklärung

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Beachtliche Beachtliche PVPVAuch, wenn nicht alle formalen

Voraussetzungen erfüllt werden, ist sie dennoch für Ermittlung des Willens beachtlich.

Je mehr der Voraussetzungen erfüllt werden, desto beachtlicher:•EmpfehlungEmpfehlung

Schriftlichkeit/Formularärztliche Beratung/Information

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Weitere FragenWeitere Fragen

Nachforschungspflicht?Medizinische Notfälle?Evidenthaltung?

• Hinweiskarte

• Register

• e-card

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Vorsorgevollmacht?Vorsorgevollmacht?

Patient bestimmt im Voraus, wer an seiner Stelle entscheiden soll

Patientenverfügung: Patient selbst hält fest, welche Behandlungen er/sie nicht will.

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Kombination:Kombination:

Vorsorgevollmacht•Vorsorgebevollmächtigte Person

Patientenverfügung•konkrete medizinische

Behandlungen werden abgelehnt

Einschränkung des Handlungsspielraums des Vorsorgebevollmächtigten

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Aufgaben der Aufgaben der RechtsberufeRechtsberufe

Belehrung über:Folgen der Patientenverfügung sowiedie Möglichkeit ihres jederzeitigen

Widerrufs.

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AufgabenAufgaben

Verständliche FormulierungVerständliche Formulierung• § 4. In einer verbindlichen PV müssen die medizinischen

Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.

• § 2.  Eine PV im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung,

mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt…. Anforderungen des Gesetzes entsprichtAnforderungen des Gesetzes entspricht

• § 3. Der Patient muss bei Errichtung einer PV einsichts- und urteilsfähig sein.

• § 5. …Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt .

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Weitere AufgabenWeitere Aufgaben

Überprüfung der IdentitätDokumentation des Vorganges

der rechtlichen Überprüfung•Akt wird angelegt

•Kopie der Patientenverfügung wird aufbewahrt

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Unwirksamkeit von PVUnwirksamkeit von PVAusstiegsszenarienAusstiegsszenarien

durch (formlosen auch konkludenten) Widerruf des Patienten

und wenn die Patientenverfügung: nicht frei und ernstlich erklärt oder durch

Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst wurde,

ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist oder der Stand der medizinischen Wissenschaft

sich im Hinblick auf den Inhalt der Patientenverfügung seit ihrer Errichtung wesentlich geändert hat.

„Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie der Patient selbst widerruft oder zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr wirksam sein soll.“

„Eine Patientenverfügung ist letztlich dann nicht wirksam, wenn sie der Patient selbst widerruft oder selbst zu erkennen gegeben hat oder gibt, dass er daran nicht mehr gebunden sein will.Der Patient kann die von ihm getroffene Verfügung jederzeit – formfrei – widerrufen. Dabei ist es – anders als nach allgemeinen Regeln – nicht erforderlich, dass er noch einsichts- und urteilsfähig ist. Der Widerruf kann nicht nur ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), sondern auch durch ein schlüssiges Verhalten (d. h. durch Handlungen, die eindeutig als Widerruf anzusehen sind) erklärt werden. Hier ist z.B. an die Vernichtung der Verfügung durch deren Zerreißen zu denken.

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Der Weg zur Erstellung Der Weg zur Erstellung einer verbindlichen PVeiner verbindlichen PV

PatientenanwaltschaftErstkontakt

Hausarzt

PatientenanwaltschaftErstüberprüfung

Patientenanwaltschaftrechtl. Beurkundung

Mündl. BeratungÜbermittlung Unterlagen

Ärztliche Beratung

NeuformulierungÄnderungen

RechtlicheAbschlusskontrolle

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Was zeigt die Praxis?Was zeigt die Praxis?

Negatives Feedback zu Kosten• Was soll (darf) die Ausübung des

Selbstbestimmungsrechtes kosten?einige (viele?) Ärzte f. Allgemeinmedizin

verrechnen nichts

• Unterstützungsmöglichkeiten der PA unterschiedlich

Informationsbedarf sehr groß• bei Gesundheitspersonal und Patienten

• einige PV konnten nicht „beurkundet“ werden

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Erste ErfahrungenErste Erfahrungen

Aufteilung Alter

0

5

10

15

20

25

30

35

20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-99

62 % Frauen, 38% Männer

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Motive:Motive:

PV Motive

0 10 20 30 40 50 60

1

Angst vor Abhängigkeit

Negative Erfahrung (Fam.)

Sterben in Würde

Religion

Nicht zur Last fallen wollen

Eigene Erkrankung

Kein verlängertes Leiden beiAussichtslosigkeit

Leben abgeschlossen

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Hilfsmittel/Hilfsmittel/UnterstützungUnterstützungArbeitsmappe

• Formularempfohlen von Ministerien, ARGE PA, Hospiz,

Caritas, Notariatskammer, Rechtsanwaltskammer,Ö Ärztekammer…

• RatgeberErklärungen, Fragen-Antworten

• ArbeitsbehelfFormulierungshilfen, Textbausteine

• Hinweiskarte• Patientenverfügungs-Gesetz

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FormularFormular

Kostenlose Anforderung:

NÖ Patienten-und Pflegeanwaltschaft

(027 42) 9005 - 15575

[email protected]

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Vielen Dank für Ihre Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!


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