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Page 1: 1 Ganner Sachwalterschaft und Kuratel Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Angehörigenvertretung

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Ganner

Sachwalterschaft und Kuratel

Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Angehörigenvertretung

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Ganner

Sachwalterschaft und

Kuratel

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Ganner

Formen von Kuratoren

Kollisionskurator (§ 271 ABGB)

Abwesenheitskurator (§ 270 ABGB)

Kurator für Ungeborene (§ 269 ABGB)

Kurator für die Verlassenschaft (§§ 810 ff ABGB und § 156 ff AußStrG)

Sachwalterschaft für psychisch kranke und geistig behinderte Personen (§§ 268-284a ABGB)

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Ganner

SW: Rechtliche Entwicklung (1)

Entmündigungsordnung 1916 Gesetzliche Vertretung und

Freiheitsbeschränkungen Sachwaltergesetz: ab 1984

Nur gesetzliche Vertretung Unterbringungsgesetz: ab 1991

Freiheitsbeschränkungen in der Psychiatrie Heimaufenthaltsgesetz: ab 1.7.2005

Freiheitsbeschränkungen in stationären Pflegeeinrichtungen

Patientenverfügungsgesetz: ab 1.6.2006

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Ganner

SW: Rechtliche Entwicklung (2)

Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006; seit 1.7.2007

Änderung des Sachwalterrechts Sachwalterverfügung: neu

Vorsorgevollmacht: neu Angehörigenvertretung: neu

Gründe Verdreifachung der SW von 1991 bis 2001 2005: ca. 50.000 2020: ca. 80.000

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Ganner

Voraussetzungen der Sachwalterbestellung

Volljährige Person

psychische Krankheit oder geistige Behinderung

Verlust der Entscheidungsfähigkeit

Angelegenheiten sind zu besorgen Gefahr eines Nachteils

Subsidiarität

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Sachwalterschaft

ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann

Anderer gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, Bewohnervertreter nach HeimAufG,

Familienangehörige nach Sozialversicherungsrecht Autonome Vorsorge

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Vertrauensperson Andere Hilfen

Hilfe in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, Nachbarschaftshilfe

Wirkungskreis einzelne Angelegenheit Kreis von Angelegenheiten alle Angelegenheiten

Wirkung beschränkt die Geschäftsfähigkeit aber: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens

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Ganner

Wer wird Sachwalter

Selbst gewählte Person Sachwalterverfügung

Nahe stehende Person

Sachwalterverein Nicht mehr der Mitarbeiter

Rechtsanwalt, Notar oder andere geeignete Person

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Ganner

Sachwalterverfügung

Beachtliche Entscheidungsfähigkeit fehlte

Relativ verbindliche Entscheidungsfähigkeit lag vor Gericht kann nur andere Person bestellen, wenn die

gewählte dem Wohl der betroffenen Person widerspricht Es kann aber keine bloß besser geeignete Person

bestellen

Möglichkeit, bestimmte Personen von der Sachwalterschaft auszuschließen

Registrierung im ÖZVV möglich

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Ausschlussgründe

Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zur betreuenden Institution

Nicht voll handlungsfähige Personen Personen, von denen, besonders auch wegen einer

strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist

Entschuldigungsgründe Zumutbarkeit

Familiäre Gründe, berufsrechtliche Verpflichtungen, Gesundheitszustand, Alter, Entfernung, Feindschaft oder gegenseitige Abneigung

Wird nicht von Amts wegen beachtet

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Prinzipien der SW-Tätigkeit

Wohl der behinderten Person Fürsorgepflicht des Staates: § 21 ABGB Unbestimmter Rechtsbegriff

Gesellschaftliche Wertvorstellungen Materielle, emotionale und psychische Aspekte Wünsche und Äußerungen des Betroffenen Verständigungs- und Äußerungsrecht

Wunschermittlungspflicht Persönlicher Kontakt: monatlich! Berichtspflicht: jährlich Gerichtliche Genehmigung

In wichtigen Personenangelegenheiten In wichtigen Vermögensangelegenheiten

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Ganner

Aufgaben des Sachwalters

Personensorge persönlicher Kontakt Organisation der sozialen und ärztlichen

Versorgung

Entscheidung über medizinische Maßnahmen

Vermögensverwaltung Berichtspflicht an das Pflegschaftsgericht

Wohnortbestimmung

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Zustimmung zur medizinischen Behandlung:

§ 283 ABGBDie einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst

Sonst der Sachwalter Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen ist eine

gerichtliche Genehmigung nur erforderlich, wenn der Sachwalter dem behandelnden Arzt kein Zeugnis eines

anderen unabhängigen Arztes vorlegen kann, welches bestätigt, dass die betroffene Person einsichts- und urteilsunfähig ist sowie die geplante medizinische Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich ist,

die (nicht einsichts- und urteilsfähige) behinderte Person zu erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt oder

der Sachwalter von vornherein das Gericht damit befassen will

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Ganner

Wohnortbestimmung: § 284a ABGB

Die einsichts- und urteilsfähige Person entscheidet selbst

Sonst der Sachwalter Gerichtliche Genehmigung

Bei dauerhafter Wohnortänderung

Es gibt aber keine rechtliche Möglichkeit zur Durchsetzung der Wohnortänderung gegen den Willen der betroffenen Person

Freiheitsbeschränkungen kann der SW weder anordnen noch ihnen zustimmen

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Ganner

Haftung des Sachwalters

Volle Sachverständigenhaftung für Sachwaltervereine, Rechtsanwälte und Notare

Haftungsbeschränkung bei Angehörigen und Ehrenamtlichen

Richterliches Mäßigungsrecht gemäß § 277 ABGB

Seit 1.7.2007 von der gerichtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen

Die Kündigung bleibt genehmigungspflichtig

Heimvertrag

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Ganner

Patientenverfügung

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Ganner

Patientenverfügungsgesetz: PatVG 1.6.2006

Was ist eine Patientenverfügung? Rechtshandlung, mit der jemand

eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnt

wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist

durch PatientIn oder gesunde Person

Keine Vertretung möglich

Rechtslage vor dem 1.6.2006

Grundsätzlich verbindlich

In der Praxis oft nicht beachtet

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Ganner

Verbindliche Patientenverfügung (1): §§ 4 ff PatVG

Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen Höchstpersönliche Errichtung

Freiwilligkeit und Ernstlichkeit

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Erlaubtheit und Möglichkeit

Keine wesentliche Änderung der Behandlungsmöglichkeiten seit Errichtung

Bestimmte medizinische Maßnahme(n)

Folgeneinschätzung Gesundheitliche und rechtliche

Umfassende ärztliche Aufklärung (§ 5) + Dokumentation

Einsichts- und Urteilsfähigkeit

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Ganner

Verbindliche Patientenverfügung (2)

Form (§ 6) Schriftlichkeit + Datum Rechtsanwalt, Notar oder (rechtskundiger) Patientenvertreter

5-Jahresfrist Nicht, wenn Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit in der

Zwischenzeit wegfällt (§ 7 Abs 3) Bei Erneuerung und Änderung beginnt diese neu zu laufen

Rechtsfolgen PV gilt als aktueller Wille Ist vom Arzt direkt zu befolgen

Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorausgesetzt Sonst gilt aktuelle Willensäußerung

Keine Zustimmung durch Sachwalter oder Pflegschaftsgericht erforderlich

Jederzeitiger Widerruf möglich

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Ganner

Beachtliche Patientenverfügung: §§ 8 ff PatVG

Zumindest eine Voraussetzung für eine verbindliche Patientenverfügung ist nicht erfüllt

PV ist umso mehr zu beachten je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen PV erfüllt

Rechtsfolgen Der mutmaßliche Wille ist Entscheidungsgrundlage für Sachwalter und

Pflegschaftsgericht Ist der Wille durch die beachtliche PV klar feststellbar, sind sie daran

gebunden! Subjektives Wohl der Person ist entscheidend

„Eine Patientenverfügung bindet als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts, aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreuer [Sachwalter]; denn schon die Würde des Betroffenen (Art 1 Abs 1 GG) verlangt, dass eine von ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respektiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwischen verloren hat.“ (BGH 17.3.2003)

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Ganner

Vorsorgevollmacht

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Vorsorgevollmacht: Allgemeines

§§ 284f-h ABGB

Vorweggenommene Bestimmung eines Vertreters für einen genau bezeichneten Aufgabenbereich

Ersatz für Sachwalterschaft

Vorteile Vertreter kann selbst bestimmt werden Bestimmte Entscheidungen können im vorhinein festgelegt

werden; zB welches Heim

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Ganner

Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen

Höchstpersönlichkeit Keine Erstellung durch Vertrauensperson oder Sachwalter

Geschäftsfähigkeit Bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

Einsichts- und Urteilsfähigkeit Bei höchstpersönlichen Angelegenheiten

Medizinische Behandlung, Wohnortänderung

Wer beurteilt die Geschäfts- sowie die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ?

Vertreter darf in keinem Naheverhältnis mit der Betreuungsinstitution stehen

Sonst Vollmacht nach §§ 1002 ff ABGB

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Ganner

Vorsorgevollmacht: Form

3 Arten Eigenhändige Vorsorgevollmacht

eigenhändig schriftlich + Unterschrift Fremdhändige Vorsorgevollmacht

Eigenhändig unterschrieben; 3 unbefangene Zeugen, die nicht bevollmächtigt werden dürfen

Ohne Unterschrift: Notarielle Beurkundung Notariatsakt

Vorsorgevollmacht für wichtige Angelegenheiten Vertretungshandlungen umfassen auch

die Einwilligung in medizinische Behandlungen, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind (§ 283 Abs 2);

die dauerhafte Änderung des Wohnortes; Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören.

Gattungsvollmacht Muss vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht erstellt

werden

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Ganner

Registrierung im ÖZVV(Österreichisches Zentrales Vertretungsregister)

Register nach der Notariatsordnung; § 140h NO Österreichische Notariatskammer

Registrierung der Vorsorgevollmacht

des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht

des Unwirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht

Registrierung ist in keinem Fall Gültigkeitsvoraussetzung

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Ganner

Vertretung durch Angehörige

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Vertretung durch Angehörige (1)

§§ 284b-e ABGB

Subsidiär wenn kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter vorhanden ist

Verlust der Geschäfts- bzw Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Nächste Angehörige Eltern, volljährige Kinder

Ehegatte, der im gleichen Haushalt lebt

Eingetragener Partner (neu FamRÄG 2009) oder Lebensgefährte, der seit mindestens 3 Jahren im gleichen Haushalt lebt

jeder kann alleine die Vertretungshandlungen setzen

bei widersprechenden Erklärungen gilt keine

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Ganner

Vertretung durch Angehörige (2)

Geschäfte des täglichen Lebens nach individuellen Lebensverhältnissen zur Deckung des Pflegebedarfs Geltendmachung von Ansprüchen

alle sozialrechtlichen Ansprüche, Befreiungen etc

Medizinische Behandlung die nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der

körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist

Widerspruch möglich auch nach Verlust der Entscheidungsfähigkeit

Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Registrierung des Wirksamwerdens der Vertretung ist verpflichtend Bestätigung über die Registrierung

Besonderer Vertrauensschutz; § 284e Abs 2


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