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Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/0
Repetentenkurs: Öffentliches Recht I
I. Von der Fallfrage zur Fallprüfung
Exemplarische Fallfragen, Einleitungssätze und Obers-
ätze in der Zulässigkeitsprüfung; insbes. Rechtswegfra-
gen.
Material:
Prüfungsschema Anfechtungsklage
„Kleine Fälle“
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/1
Prüfungsschema: Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit/Sachentscheidungsvoraussetzungen
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (modifizierte Subjektstheorie)
b) nicht verfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)
3. abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthafte Klageart
Richtet sich nach dem (auszulegenden, § 88 VwGO) Begehren des Klägers: Anfech-
tungsklage (§ 42 I 1 VwGO), wenn Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich
noch nicht erledigt hat.
III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO
(+), wenn der Kläger die Möglichkeit einer Verletzung in seinem subjektiven öffentlichen
Recht geltend macht; Beurteilung nach Schutznormkriterium.
IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
• Vorverfahren grds. nach § 68 I 1 VwGO erforderlich
• Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich, § 68 I 2 VwGO
• In NRW idR entbehrlich § 110 I 1 JustG NRW, § 68 I 2 1 Hs. VwGO
• Ausnahmen § 110 II JustG NRW; insbesondere im Schulrecht
• Ausnahme § 110 III 1 JustG NRW bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; aber
beachte die Ausnahmen der Ausnahme in § 110 III 2 JustG NRW
Wenn Widerspruchsverfahren erforderlich; beachte:
• Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt, § 70 VwGO
• Widerspruchsbescheid ergangen, § 73 VwGO (falls nicht, s. § 75 VwGO)
V. Klagefrist, § 74 I VwGO
• ein Monat nach Bekanntgabe des VA, wenn Widerspruchsbescheid nicht erforderlich
ist (§ 74 I 2 VwGO).
• ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 I 1 VwGO)
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/1
VI. Klagegegner, § 78 VwGO
I.d.R. nach § 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger, dessen Behörde den VA erlassen hat.
VII. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
VIII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
IX. Zuständiges Gericht
Sachliche Zuständigkeit nach §§ 45 ff. VwGO, örtliche Zuständigkeit nach §§ 52 f.
VwGO, § 17 JustG NRW.
X. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
XI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
B. Begründetheit
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig
und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
I. Rechtswidrigkeit des VA
Ein VA ist rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und diese
formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde.
1. Ermächtigungsgrundlage
Wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte hierfür liefert, ist die Verfassungs- bzw. Rechtmä-
ßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen.
2. Formelle Rechtmäßigkeit
a) Zuständigkeit
b) Verfahren, insb. § 28 I VwVfG
c) Form, §§ 37, 39 VwVfG; aber auch § 20 OBG
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
b) Richtiger Adressat
c) Rechtsfolge
II. Rechtsverletzung des Klägers
S.a. § 46 VwVfG.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie II/0
Repetentenkurs: Öffentliches Recht II
II. Rechtsschutzformen
Obersätze, Problemstellungen
Repetitorium: Der Verwaltungsakt
Material:
Einführungsfälle
Besprechungsfall zur Anfechtungsklage
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie II/1
Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung nach Maßgabe Öffentlichen Rechts Zuständig sind die Gerichte der allgemeinen (§ 40 I 1 VwGO) und der besonderen (§ 51 I, II SGG, § 33 I FGO) Verwal-tungsgerichtsbarkeit, sofern die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (z.B. nach § 40 II 1 VwGO). Maßstab für die zulässige Rechtsschutzform ist das Begehren des Klägers. Dieses ergibt sich aus dem – sachdienlich aus-zulegenden, § 88 VwGO – Antrag des Klägers.
Für Maßnahmen nach Maßgabe des Zivilrechts sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 13 GVG).
Klageziel
Aufhebung eines VA
durch das Gericht
Verurteilung der Verwaltung zum Erlass ei-
nes VA
Verurteilung der Verwaltung zu
sonstiger Leis-tung
Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
oder der Nichtigkeit eines VA
Prüfung der Gül-tigkeit von Nor-
men
Rechtsschutz- form
Anfechtungs- klage
(§ 42 I 1. Var VwGO)
nach Erledigung des VA:
Fortsetzungsfeststel-lungs-
klage (§113 I 4 VwGO)
Verpflichtungs- klage
(§ 42 I 2. und 3. Var. VwGO)
nach Erledigung
des VA: Fortsetzungsfeststellungs-
klage (§ 113 I 4 VwGO)
Allgemeine Leistungs-
klage
Feststellungs- klage
(§ 43 I VwGO)
Normen- Kontroll- antrag
(§ 47 I VwGO)
Einstweiliger Rechtsschutz
§§ 80, 80a VwGO § 123 VwGO § 123 VwGO § 123 VwGO § 47 VII VwGO
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie II/2
Begriffsmerkmale VA
§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsakts
„1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme
(1), die eine Behörde (2) zur Regelung (3) eines Einzelfalls (4) auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts (5) trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen (6)
gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allge-
meinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffent-
lich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit be-
trifft.“
(1) hoheitliche Maßnahme
Jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungswert, das kraft hoheitlicher Ge-
walt vorgenommen wird.
Voraussetzung ist stets ein Tun bzw. eine Handlung, ein Unterlassen ist niemals
VA.
Einseitig diktierend im Über-/Unterordnungsverhältnis.
Z.B. Verfügungen und Entscheidungen.
(-) Erklärungen im Gleichordnungsverhältnis, etwa Willenserklärung zum Ab-
schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.
(2) Behörde
§ 1 Abs. 4 VwVfG: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufga-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“
(etwa Sozial-, Finanz-)Ämter und Beliehene.
(-) Maßnahmen der Legislative und Judikative.
Private nur Ausnahmsweise, wenn sie Exekutivaufgaben wahrnehmen, etwa Ver-
waltungshelfer.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie II/2
(3) Regelung
(+), Maßnahme ist unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet:
o Verbot, Gebot (Verfügung),
o Rechtsgewährung (Erlaubnis),
o Rechtsversagung (Widerruf),
o Öffentlich-rechtliche Statusbegründung, -aufhebung, -änderung eines Ge-
genstandes (Widmung).
(-) schlichtes Verwaltungshandeln:
o mit Erklärungsgehalt, z.B. Erteilung einer Auskunft,
o tatsächliche Verrichtungen, z.B. Benutzung einer Sache.
(-) Verfahrenshandlungen und vorbereitende Maßnahmen.
(4) Einzelfall
Nach § 35 S. 1 VwVfG: konkret (Einzelfall) / abstrakt (Vielzahl von Fällen) indivi-
duell (Personenkreis bestimmt/bestimmbar).
Nach § 35 S. 2 VwVfG: konkret (Einzelfall) generell (Personenkreis nicht be-
stimmbar).
(-) generell abstrakte Regelungen wie in Rechtsnormen, etwa Gesetzen, Rechts-
verordnungen und Satzungen.
(5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Teilweise wird vertreten, dieses Merkmal habe keine eigenständige Bedeutung:
o Abgrenzung zum Zivilrecht erfolgt schon bei dem Begriffsmerkmal der Ho-
heitlichkeit.
o Abgrenzung zu Maßnahmen der Regierung auf dem Gebiet des Verfas-
sungs- oder Völkerrechts bei dem Begriffsmerkmal der Behörde.
(+) Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlich.
(+) eindeutig hoheitliche Handlungsform.
(-) privatrechtliche Maßnahmen, etwa fiskalisches Handeln.
(-) Regierungsakt kraft Verfassungs- oder Völkerrecht.
(6) Außenwirkung
Herbeiführung von Rechtsfolgen außerhalb der Verwaltung.
Problematisch Sonderrechtsverhältnisse.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie II/2
Einführungsfälle
Sind folgende Maßnahmen Verwaltungsakte?
Umbenennung einer Straße.
Disziplinarische Versetzung eines Schülers in die Parallelklasse.
Entscheidung darüber, dass Auskunft nach § 3 UIG verweigert
wird.
Anordnung des sofortigen Vollzuges. (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
Die Gemeinde hat das Angebot des X auf Abschluss eines öffent-
lich-rechtlichen Vertrages angenommen.
Bei der Abrechnung der Leistungen rechnet die Gemeinde mit ei-
genen Forderungen auf.
Begriff des vorläufigen VA.
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
1
§ 3 UIG – Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu
Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben
andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in
sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs
beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet
werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person
bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach
§ 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf
diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der
antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener
Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2
zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der
informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1. mit Ablauf eines Monats oder
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex
sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf
von zwei Monaten.
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
2
§ 8 UIG – Schutz öffentlicher Belange
(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne
des § 2 Abs. 1,
3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer
Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher,
ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1
oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 bezieht,
3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird,
sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird,
noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten
bezieht oder
5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach
§ 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe
überwiegt.
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
3
§ 9 UIG – Schutz sonstiger Belange
(1) Soweit
1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten
offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt
würden,
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das
Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder
3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich
gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem
Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu
Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den
Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über
die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die
Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer
Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte
Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit
die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im
Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle
übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet
werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die
Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann
nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/0
Repetentenkurs: Öffentliches Recht III
III. Die Begründetheit der Klage
Obersätze, Ansprüche, Anspruchsgrundlagen
Material:
Folien zu allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anspruchs-
grundlagen
Fall zur Verpflichtungsklage
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
Das subjektive öffentliche Recht
Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Recht
- Objektives Recht = Summe aller geschriebenen und un-
geschriebenen Normen (z.B. Gesetze, Satzungen, Ge-
wohnheitsrecht). o Adressaten dieser Rechtssätze werden i.d.R. ver-
pflichtet.
o Aus der Verpflichtung ergibt sich nicht automatisch ein Anspruch für den Bürger.
o Bsp.: Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürli-
chen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen.
Hieraus ergeben sich für den Bürger keine Ansprü-
che auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des
Staates.
o Ggf. wird der Bürger tatsächlich begünstigt, wenn der
Staat Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Le-
bensgrundlagen unternimmt, diese rein faktischen
Vorteile sind lediglich Rechtsreflexe.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
- Subjektives öffentliches Recht = Das Öffentliche Recht
statuiert eine Rechtspflicht und gleichzeitig einen An-
spruch auf Erfüllung dieser Rechtspflicht.
o Diese Rechte können dem Bürger zustehen, aber
auch zugunsten des Staates gegenüber dem Bürger
oder im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander
bestehen.
o Bsp.: § 8 Abs. 2 GO NRW
„Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des
geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrich-
tungen der Gemeinde zu benutzen […]“.
o Oft ist nicht eindeutig, ob und zu wessen Gunsten ein
Anspruch besteht.
Bsp.: § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW
„Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
wirtschaftlich betätigen, wenn […] der öffentliche
Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.“
o Umstrittene Fälle sind nach Maßgabe der Schutz-
normtheorie zu lösen.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
- Schutznormtheorie = Eine Norm gewährt ein subjektives-
öffentliches Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. o Zumindest auch bedeutet nicht ausschließlich Ge-
meinwohlinteressen.
o Ob eine Norm diese Voraussetzungen erfüllt, ist
durch Auslegung zu ermitteln (Wortlaut, Systematik,
Historie, Telos).
o Bei Auslegung sind auch grundrechtliche Wertungen
zu berücksichtigen, bei § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW
etwa Art. 12 Abs. 1 GG.
o Vor allem im Bau-, Gewerbe- und Subventionsrecht
ist häufig umstritten, ob eine Norm ein subjektives-
öffentliches Recht gewährt bzw. drittschützend ist.
Hier haben Rspr. und Lit. eine teilweise unübersichtli-
che Kasuistik geschaffen.
o Nach BVerwG (+), wenn eine Vorschrift
• einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. indivi-
dualisierbaren und
• nicht übermäßig weiten Kreis von Berechtigten
erkennen lässt.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
- Bedeutung der Grundrechte
o Grds. sind Grundrechte Abwehrrechte/-ansprüche
des Bürgers gegen den Staat.
• Sie schützen vor gezielten staatlichen Eingriffen
in seine Rechte.
• Sie schützen vor faktischen Beeinträchtigungen
von gewisser Erheblichkeit.
o Grundrechte können auch Leistungsansprüche
vermitteln, also Ansprüche auf staatliches Handeln
oder Ansprüche auf Teilhabe an der Gewährung
staatlicher Leistungen. Z.B. Art. 6 Abs. 4, 19 Abs. 4,
101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG.
o Anerkannt ist auch, dass aus Grundrechten Schutzpflichten abgeleitet werden können = Staat ist hier-
nach verpflichtet, in den Grundrechten enthaltene
Rechtsgüter vor Übergriffen und Bedrohungen durch
Dritte zu schützen.
• Insoweit grds. lediglich objektives Recht.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
• Einklagbare Ansprüche des Bürgers auf ein
ganz bestimmtes staatliches Handeln zur Erfül-
lung dieser Schutzpflicht bestehen unter nur
sehr engen Voraussetzungen:
Wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkeh-
rungen überhaupt nicht getroffen hat oder
Die getroffenen Maßnahmen und Regelun-
gen gänzlich ungeeignet oder völlig unzu-
reichend sind, das Schutzziel zu erreichen.
o Grundsätzlich erst prüfen, ob sich grundrechtliche
Aspekte im einfachen Gesetzesrecht realisiert haben.
Bsp.: Bei der Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO
NRW ist Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.
o Wenn keine einfachgesetzliche Konkretisierung der
Grundrechte ersichtlich ist, Rückgriff auf die Grund-
rechte.
• Bsp.: Bei Drittbeteiligungsfällen im Subventions-
recht. Durch die Gewährung einer Leistung,
kann ein Konkurrent nachteilig betroffen sein.
• In der Falllösung stellt sich die Frage, ob
dadurch der Schutzbereich etwa von Art. 14
Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG eröffnet ist.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
- Das subjektive öffentliche Recht in der Prozesssituati-on o Anfechtungsklage
• Zulässigkeit Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 1. Var. VwGO
„[…] die Klage [ist] nur zulässig, wenn der Klä-
ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt
[…] in seinen Rechten verletzt zu sein.“
• Begründetheit § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO
„Soweit der VA rechtswidrig und der Kläger
dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt
das Gericht den VA […] auf.“
o Verpflichtungsklage
• Zulässigkeit Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 2., 3. Var. VwGO
„[…] die Klage [ist] nur zulässig, wenn der Klä-
ger geltend macht, durch […] Ablehnung oder
Unterlassung [des VA] in seinen Rechten ver-
letzt zu sein.“
• Begründetheit § 113 Abs. 5 VwGO
„Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des
VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in sei-nen Rechten verletzt ist […]“
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/1
o Leistungsklage
• Zulässigkeit Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (+),
wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger
einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.
• Begründetheit (+), wenn Kläger Anspruch auf die begehrte
Leistung hat.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/2
Einzelne Anspruchsgrundlagen des Öffentlichen Rechts
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsan-spruch
− Bürger will bevorstehenden oder andauernden rechtswid-
rigen Eingriff abwehren.
Z.B.: A will verhindern, dass sein Nachbar B eine rechts-
widrige Baugenehmigung erhält. Der Ausländer C will ver-
hindern, dass er rechtswidrigerweise abgeschoben wird.
− Nicht die Folge dieses Eingriffs!
− Wichtige Anwendungsfälle: hoheitliche Warnung, Empfeh-
lungen, Hinweise; Immissionen durch hoheitlich betriebene
Einrichtungen, z.B. Kindergarten der Gemeinde.
Dogmatische Herleitung
− Ist zwischen Rspr. und Lit. umstritten.
o Folgt aus Abwehrfunktion der Grundrechte.
o Analoge Anwendung des § 1004 BGB.
− Im Ergebnis jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/2
Prüfungsschema öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unter-lassungsanspruch A. Herleitung des Anspruchs B. Anspruchsvoraussetzungen
I. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
− Hoheitlicher Eingriff – VA oder schlichtes Verwaltungshan-
deln.
− Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts.
− Schaffung einer typischen Gefährdungslage.
II. Rechtswidrigkeit des Eingriffs
− Dem Anspruchsteller dürfte keine Duldungspflicht oblie-
gen.
− Eine solche könnte sich aus VA oder Gesetz ergeben.
− Es ist auf das Handlungsunrecht, nicht auf das Erfolgsun-
recht abzustellen (dieses ist im Rahmen eines Folgenbe-
seitigungsanspruchs zu prüfen).
III. Eingriff müsste bevorstehen oder andauern
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/2
C. Rechtsfolge
− Soll bevorstehender Eingriff verhindert werden → Unter-
lassungsanspruch.
− Soll andauernder Eingriff beendet werden → Abwehran-
spruch.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/3
Der Folgenbeseitigungsanspruch
− Bürger begehrt Herstellung eines früheren Zustandes.
Bsp.: Eine Sache des A wird sichergestellt. Nach Aufhe-
bung der Sicherstellungsverfügung begehrt B die Sache
zurück.
− Es sollen die Folgen des Verwaltungshandelns beseitigt
werden.
− Hierfür gibt es im Öffentlichen Recht nur ausnahmsweise
eine ausdrückliche Regelungen, z.B. § 46 Abs. 1 S. 1
PolG NRW „Sobald die Voraussetzungen für die Sicher-
stellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige
Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden
sind“.
Dogmatische Herleitung
− § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt die Existenz eines Folgen-
beseitigungsanspruchs voraus, ist aber keine Anspruchs-
grundlage „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so
kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und
wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig
zu machen hat.“
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/3
− Herleitung umstritten:
o Analogie zu §§ 1004, 862, 12 BGB.
o Rechtsstaatsprinzip/Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG.
o Abwehrfunktion der Grundrechte.
o Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.
− Jedenfalls Gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/3
Prüfungsschema öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unter-lassungsanspruch
A. Herleitung des Anspruchs B. Anspruchsvoraussetzungen
I. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
− Hoheitlicher Eingriff – VA oder schlichtes Verwaltungshan-
deln.
− Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts.
II. Rechtswidriger Zustand
− Haftungsbegründende Kausalität zwischen Eingriff und
Zustand
o Zustand muss unmittelbare Folge des Eingriffs sein.
o Zustand ist typischerweise Folge des Geschehensab-
laufs.
− Es ist auf das Erfolgsunrecht abzustellen.
Bsp.: Die Löschung personenbezogener Daten kann nicht
nur verlangt werden, wenn diese rechtswidrig erhoben
worden sind, sondern auch dann, wenn zwar die Erhebung
rechtmäßig war, die Daten aber nicht dauerhaft gespei-
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/3
chert werden dürfen, § 20 Abs. 1, 2 BDSG.
− Anspruchsteller dürfte keine Duldungspflicht obliegen, eine
solche könnte sich aus Gesetz oder VA ergeben.
III. Rechtswidriger Zustand müsste andauern
IV. Ausschlussgründe
− Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit.
o Tatsächlich: Werturteil kann nicht widerrufen werden.
o Rechtlich: Folgenbeseitigung muss nach der Rechts-
ordnung zulässig sein.
− Unzumutbarkeit
o Extrem hohe Kosten und damit unverhältnismäßig.
− Das Verlangen stellt sich als unzulässige Rechtsausübung
dar.
o Wenn durch früheres Verhalten ein Vertrauenstatbe-
stand geschaffen wurde oder absehbar ist, dass Be-
hörde den rechtswidrigen Zustand nachträglich lega-
lisieren wird.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/3
C. Rechtsfolge
− Wiederherstellung des früheren Zustandes.
− Kein Wiedergutmachungsanspruch i.S.e. Schadensaus-
gleichs.
Bsp.: Wird Ausländer A rechtswidrigerweise abgeschoben,
ist ihm in Folge des FBA die Wiedereinreise zu erlauben.
Die Kosten für das entsprechende Flugticket ist vom FBA
nicht umfasst, diese müssen mithilfe eines Schadenser-
satzanspruchs geltend gemacht werden.
− Keine Naturalrestitution, diese bedeutet, dass Zustand
hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis be-
stehen würde.
− Haftungsausfüllende Kausalität – Beseitigt werden müssen
nur Folgen, die dem Hoheitsträger zuzurechnen sind.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/4
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
− Räumt der Gesetzgeber einer Behörde einen Ermessens-
bzw. Beurteilungsspielraum ein, besteht grds. kein An-spruch gegen die Behörde auf Vornahme der Handlung oder Entscheidung.
− Ausnahme: Bei einer Ermessensreduzierung auf Null be-
steht ein Anspruch.
− Ansonsten kommt lediglich ein Anspruch auf ermessens-
fehlerfreie bzw. beurteilungsfehlerfreie Entscheidung in
Betracht. Dieser beinhaltet,
o dass die Behörde überhaupt entscheidet.
o dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens- bzw.
Beurteilungsspielraums entscheidet.
− Dieser beinhaltet nicht, dass die Behörde eine Entschei-
dung bestimmten Inhalts trifft.
− Die Norm gewährt nur dann einen Anspruch auf ermes-
sensfehlerfreie Entscheidung, wenn sie drittschützend
ist, siehe Schutznormlehre.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie III/4
− Bsp.: § 8 Abs. 1 PolG NRW „Die Polizei kann die notwen-
digen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle be-
stehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren […].
o § 8 Abs. 1 PolG NRW gewährt einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
o Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Polizei be-
stehen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern
auch im Interesse der Bürger.
o Im Falle einer Gefahr für Leib oder Leben ist das Er-
messen der Behörde ggf. auf Null reduziert, dann hat
der Bürger sogar einen Anspruch auf Einschreiten.
− Prozessual wird der Anspruch auf ermessens- bzw. beur-
teilungsfehlerfreie Entscheidung im Wege der Beschei-
dungsklage – Unterfall der Verpflichtungsklage – geltend
gemacht. § 113 Abs. 5 VwGO:
„1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwal-
tungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen
Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung
der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshand-
lung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Klä-ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts zu bescheiden.“
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie 4/0
Repetentenkurs: Öffentliches Recht IV
IV. Einstweiliger Rechtsschutz
Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes; „klassi-
sche“ Probleme in der Zulässigkeitsprüfung eines An-
trags nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Material:
Prüfungsschema §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO
Fall zu § 80 Abs. 5 VwGO
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
Einstweiliger Rechtsschutz nach der VwGO
A. Abgrenzung der verschiedenen Rechtsschutzformen
− Die VwGO kennt einstweiligen Rechtsschutz nach den
§§ 80, 80a einerseits und § 123 andererseits.
− Gem. § 123 Abs. 5 schließen sich diese beiden Rechts-
schutzformen gegenseitig aus.
− Antrag nach § 80 Abs. 5 statthaft, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines VA begehrt wird (wenn in der Hauptsache ein Wi-
derspruch oder eine Anfechtungsklage statthaft wäre, vgl.
§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).
− § 80a wird bei VAen mit Doppelwirkung bzw. in mehrpoli-
gen Verhältnissen relevant, z.B. Baugenehmigung.
− In den anderen Fällen – Verpflichtungsklage, Leistungs-
klage, Feststellungsklage – ist ein Antrag nach § 123
statthaft.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
B. Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen VAs
− Wirksamer VA muss von seinem Adressaten befolgt wer-
den; ist „Vollstreckungstitel“.
− Grundsätzlich haben Anfechtungsklage und Widerspruch
aufschiebende Wirkung = Suspensiveffekt. Vorläufig darf
Behörde den VA nicht vollstrecken / muss bzw. darf Ad-
ressat den VA nicht befolgen.
− Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung:
o Existenz eines nicht bestandskräftigen und nicht erle-
digten VAs.
o Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Anfech-
tungsklage.
o Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbe-
helfs.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
− Ausnahmen vom Eintritt der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1:
o Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (Nr. 1),
z.B. Steuern, Gebühren, öffentliche Beiträge.
o Unaufschiebbare Anordnung und Maßnahmen von
Polizeibeamten (Nr. 2), z.B. wegen Funktionsgleich-
heit auch Ampelzeichen und (ablaufende) Parkuhren.
o In anderen bundes- oder landesrechtlich vorgeschrie-
benen Fällen (Nr. 3), z.B. § 212a BauGB.
o Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Behörde
(Nr. 4); kein eigenständiger VA nach h.M.!
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
C. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung und die behördliche Aussetzung der Vollziehung
− Formelle Voraussetzungen
o Zuständigkeit Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, § 80 Abs. 2
S. 1 Nr. 4.
o Verfahren Anhörung nicht erforderlich; § 28 VwVfG gilt nur für
VAs.
o Form
• Schriftliche Begründung der sofortigen Vollzie-
hung, § 80 Abs. 3 S. 1.
• Formelhafte oder abstrakt gehaltene Begrün-
dungen genügen nicht, zumal wenn sie nicht
über die Begründung des Erlassinteresses hin-
ausgehen.
• Da Anordnung der sofortigen Vollziehung kein
VA, kommt auch keine Heilung bei Formwidrig-
keit in Frage.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
• Fehlt Begründung oder ist sie unzureichend, ist
die Anordnung rechtswidrig. Vollziehung ist auf
Antrag des Adressaten hin auszusetzen, § 80
Abs. 4 S. 1 oder die aufschiebende Wirkung
wird auf Antrag von Gericht wiederhergestellt,
§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Var.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
− Materielle Voraussetzungen o (+), wenn sofortige Vollziehung im öffentlichen Inte-
resse liegt oder hieran ein überwiegendes Interesse
eines Verfahrensbeteiligten liegt.
o Ist der VA rechtswidrig, besteht kein öffentliches Inte-
resse an seiner Vollziehung.
o Bestehen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit müssen
besonders wichtige Gründe für seine sofortige Voll-
ziehung sprechen.
• Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen der
gesetzliche Regelfall ist. Ausnahmen sind eng auszulegen.
• Je größer die Gefahren für das von der Behörde
zu schützende Rechtsgut sind, desto stärker ist
das öffentliche Interesse zu gewichten.
• Je intensiver der Eingriff in das Recht des Ad-
ressaten ist, desto höher ist sein Interesse zu
gewichten.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
D. Behördliche Aussetzung der Vollziehung, § 80 Abs. 4
− Ist ein VA nach § 80 Abs. 2 sofort vollziehbar, können
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde auf Antrag hin oder
von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 die Aussetzung der so-
fortigen Vollziehung anordnen, wenn bundesgesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
− Die Anordnung der Vollzugsaussetzung ist kein VA.
− Die behördliche Entscheidung über eine Vollzugsausset-
zung hat die gesetzgeberische Wertung zu berücksichti-
gen, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, S. 2
die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet ist; im Fall
des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 diese erst durch die Behörde
angeordnet wird.
− Folgende Gesichtspunkte sind von der Behörde zu be-
rücksichtigen:
o Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit bzw. Recht-
mäßigkeit des VA.
o Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den
VA.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
o Ausmaß der Belastung einer sofortigen Vollziehung
für den nachteilig Betroffenen.
o Ausmaß der Nachteile einer Aussetzungsanordnung
für den von einer sofortigen Vollziehung Begünstig-
ten.
o Möglichkeit der Rückgängigmachung einer sofortigen
Vollziehung.
o Beachte § 80 Abs. 4 S. 2, 3 bei öffentlichen Abgaben
und Kosten.
− Behörde kann analog zu § 80 Abs. 5 S. 3 Rückgängigma-
chung von Vollzugmaßnahmen anordnen.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
E. Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
− § 80a ergänzt § 80 im Hinblick auf VAs mit Doppelwirkung.
− VA mit Doppelwirkung: Er belastet/begünstig seinen Ad-
ressaten und begünstigt/belastet gleichzeitig einen Dritten.
− Konstellationen des § 80a Abs. 1:
VA ist für Adressaten günstig und belastet gleichzeitig einen Dritten, der deswegen einen Rechtsbehelf gegen
den VA einlegt. Der Rechtsbehelf des Dritten hat auf-
schiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 2.
Z.B.: A erhält behördliche Erlaubnis ein Straßenfest zu
veranstalten. Nachbar N fürchtet ihn belästigende Immis-
sionen und ficht die Erlaubnis an, sein Rechtsbehelf hat
aufschiebende Wirkung
o Nr. 1 – Auf Antrag des A kann die Behörde die sofor-
tige Vollziehung des VA anordnen und damit die auf-
schiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des N „zer-
stören“.
o Nr. 2 – Auf Antrag des N kann die Behörde die Voll-
ziehung der Erlaubnis aussetzen.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
− Konstellation des § 80a Abs. 2:
VA ist für Adressaten belastend und für Dritten be-günstigend. Der Dritte kann die sofortige Vollziehung des
VA bei der Behörde beantragen.
Z.B.: A erhält eine Abrissverfügung, weil er bauordnungs-
widrig ein Haus errichtet hat. A legt gegen die Abrissverfü-
gung Widerspruch dein, der aufschiebende Wirkung hat,
§ 80 Abs. 1 S. 1, 2. N möchte den Bau unmittelbar besei-
tigt wissen.
Gem. § 80a Abs. 2 kann N die sofortige Vollziehung des
VA bei der Behörde beantragen.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie IV/1
− Merke: In der Klausur muss zunächst geklärt werden:
o Liegt ein VA vor? Wenn (+), dann kommt einstweiliger
Rechtsschutz nach § 80 in Betracht.
o Hat VA Doppelwirkung? Wenn (+), dann kommt
Rechtsschutz nach §§ 80, 80a in Betracht.
o Wird Rechtschutz vor dem Gericht oder von Behörde
begehrt? Wenn Behörde, dann §§ 80a Abs. 1, 2.
o Begünstigt VA Adressaten und belastet Dritten?
Wenn (+), dann § 80a Abs. 1.
o Belastet VA Adressaten und begünstigt Dritten, dann
§ 80a Abs. 2.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO
Der Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung ist erfolgreich, wenn und soweit er zulässig und
begründet ist.
A. Zulässigkeit Der Antrag ist zulässig, wenn und soweit der Verwaltungs-
rechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvorausset-
zungen gegeben sind.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
− Aufdrängende Sonderzuweisung.
− Generalklausel § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
− Abdrängende Sonderzuweisung.
II. Statthaftigkeit des Antrags 1. Vollziehung eines belastenden VA
− i.d.R. (+), wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage
statthaft wäre.
− § 80 Abs. 5 in analoger Anwendung; Antrag auf Feststel-
lung, dass einem gegen einen VA gerichteten Rechtsbe-
helf aufschiebende Wirkung zukommt bei drohendem oder
faktischem Vollzug.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
2. H.M. Rechtsbehelf wurde eingelegt
− Einlegung notwendig; Gericht kann nicht die aufschieben-
de Wirkung eines noch nicht erlassenen Rechtsbehelfs
anordnen. § 80 Abs. 5 S. 2 ist nur für die Zeit zwischen
Widerspruchsbescheid und Anfechtungsklage anwendbar.
− A.A. verweist auf § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO und geht davon
aus, dass nach der h.M. die Rechtsmittelfrist verkürzt wird.
3. Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung
− Weil diese gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 nie bestand, dann
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem.
§ 80 Abs. 5 S. 1 1. Var.
− Weil diese nach Anordnung der sofortigen Vollziehung
durch die Behörde gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 entfallen
ist, dann Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen
Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 2. Var.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
III. Antragsbefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO
− (+), wenn Klagebefugnis in der Hauptsache gegeben ist.
− Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten.
IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig 2. Vorheriger Antrag an Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4
− Nur im Rahmen des § 80 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1.
V. Richtiger Antragsgegner, Beteiligten- und Prozessfä- higkeit, analog § 78 und §§ 61 ff. VwGO
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn und soweit eine summarische
Prüfung ergibt, dass das Interesse des Antragsstellers an der
gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Vollziehung des VA überwiegt. Wurde die sofortige Vollziehung
durch die Behörde gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeord-
net, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers,
wenn die Anordnung formell oder materiell rechtswidrig ist und
der Kläger durch diese in seinen Rechten verletzt wurde.
I. Im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der
Anordnung der sofortigen Vollziehung.
1. Zuständigkeit
− Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, § 80 Abs. 4 S. 1.
2. Verfahren
− Anhörung nur bei VA erforderlich, § 28 Abs. 1 VwVfG. An-
ordnung der sofortigen Vollziehung kein VA.
− Analog? (-), keine Regelungslücke, formelle Rechtmäßig-
keit mit Regelung der Form abschließend geregelt.
3. Form
− Schriftlich und begründet, § 80 Abs. 3 S. 1.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
4. Materielle Rechtmäßigkeit
− Besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit?
− Rechtsverletzung des Antragsstellers durch Anordnung
der sofortigen Vollziehung?
II. Interessenabwägung Aussetzungsinteresse vs. Vollzugsinteresse.
1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
− Ist VA rechtswidrig = Antrag begründet.
− Ist VA rechtmäßig = Antrag i.d.R. unbegründet. Ausnah-
me: unbillige Härte.
2. Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache
− Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 i.d.R. un-
begründet; gesetzliche Wertung.
− Im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 muss umfassende Gü-
terabwägung vorgenommen werden.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
Europarechtliche Besonderheiten im einstweiligen Rechts-schutz
Wird einstweiliger Rechtsschutz gegen ein VA begehrt, der auf
europarechtlicher Grundlage erlassen wurde, kann Gericht auf-
schiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur unter bestimmten
Voraussetzungen anordnen/wiederherstellen:
1. Erhebliche Zweifel des Gerichts an der europarecht-lichen Grundlage
2. Gerichtliche Vorlage der Vorschrift an den EuGH
3. Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses der EU an einem möglichst effektiven Vollzug ihres Rechts.
− Antragssteller muss schwerer und nicht wiedergut-
zumachender Schaden drohen.
Grund: Effet utile; allein EuGH hat Kompetenz zur Verwerfung
von Unionsrecht.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
Der Antrag ist erfolgreich, wenn und soweit er zulässig und be-
gründet ist.
A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
− Aufdrängende Sonderzuweisung.
− Generalklausel § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
− Abdrängende Sonderzuweisung.
II. Statthafte Antragsart
− Keine Anfechtungsklage/Widerspruchsverfahren in der
Hauptsache, dann nämlich §§ 80, 80a, § 123 Abs. 5.
− Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 1: Sicherung eines
behaupteten bestehenden Rechtskreises.
− Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 2: Erweiterung des
Rechtskreises. III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 analog 1. Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs
− Möglichkeit, dass das vorläufig zu sichernde Recht bzw.
der zu regelnde Anspruch besteht.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie I/2
2. Möglichkeit eines Anordnungsgrundes
− Darlegung der Umstände, aus denen sich die Eilbedürftig-
keit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung ergeben:
o Möglichkeit, dass Gefahr der Vereitlung oder Er-
schwerung der Durchsetzung des zu sichernden An-
spruchs besteht, § 123 Abs. 1 S. 1.
o Möglichkeit wesentlicher Nachteile für den Antragstel-
ler, drohende Gewalt oder anderweitige Eilbedürftig-
keit, § 123 Abs. 1 S. 2.
IV. Richtiger Antragsgegner, Beteiligten- und Prozessfä- higkeit
− Analog § 78 und gem. der §§ 61, 62
V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn und soweit der Antragsteller ei-
nen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft machen kann,
§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 249 ZPO und die gerichtli-
che Anordnung mit dem beantragten Inhalt ergehen darf.
− Keine Vorwegnahme der Hauptsache, keine überschie-
ßende Anordnung.
Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie V/0
Repetentenkurs: Öffentliches Recht V V. Die Verfassungsbeschwerde
Zulässigkeit, Begründetheit, Prüfungsschema
Material: Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde Besprechungsfall: Examensklausur
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie V/1
Übersicht – Die Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)
I. Zuständigkeit des BVerfG
Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden,
§ 13 Nr. 8a BVerfGG.
II. Tauglicher Beschwerdegegenstand
− Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder
Akt der öffentlichen Gewalt.
− Legislativakt = Rechtssatzverfassungsbeschwerde (Par-
lamentsG, RechtsVO, Satzung).
− Judikativakt = Urteilsverfassungsbeschwerde.
− Exekutivakt; sehr selten!
III. Beteiligtenfähigkeit
− Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG „Je-
dermann“.
− Setzt Grundrechtsfähigkeit voraus.
− Juristische Personen, gem. Art. 19 Abs. 3 GG.
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie V/1
IV. Antragsbefugnis 1. Möglichkeit der Verletzung in eigenen Grundrechten
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.
2. Eigene Beschwer
− Beschwerdeführer müsste selbst, gegenwärtig und unmit-
telbar betroffen sein.
− Bei Prüfung von Legislativakten stets prüfen; bei Urteils-
verfassungsbeschwerde i.d.R. unproblematisch.
o Selbst – Er muss vom personellen Schutzbereich um-
fasst sein; keine Prozessstandschaft. o Gegenwärtig (-), wenn Möglichkeit der Rechtsverlet-
zung in ungewisser Zukunft liegt. o Unmittelbar (+), es darf kein weiterer Vollzugsakt
notwendig sein, „self executing“.
V. Beschwerdefrist und -form
− Urteilsverfassungsbeschwerde: binnen eines Monats nach
Zustellung des Urteils, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG.
− Rechtssatzverfassungsbeschwerde/Exekutivakt: Binnen
eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Er-
lass des Hoheitsakts.
− Schriftlicher und begründeter Antrag, §§ 23 Abs. 1, 92
BVerfGG.
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie V/1
VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität
− § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG grundsätzlich kann Verfas-
sungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs
erhoben werden.
− Ausnahme § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.
− Ist Inzidentkontrolle des Akts möglich?
B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn und so-
weit der angegriffene Akt den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten verletzt, § 95 Abs. 1 BVerfGG.
I. Bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde Ist Rechtssatz formell und materiell verfassungsmäßig?
II. Bei der Urteilsverfassungsbeschwerde
1. Spezifische Verfassungsrechtsverletzung
− Wegen Vorrang des Gesetzes ist jeder Rechtsverstoß
durch die öffentliche Gewalt auch ein Verfassungsverstoß,
Art. 20 Abs. 3 GG.
− Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, es prüft nur
die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Ge-
richt.
Wiss. Mit. ´in Laura Schulte Repetentenkurs
Folie V/1
− Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (+), a) Anwendungsdefizit
Gericht hat gar nicht erkannt, dass es im Grund-
rechtsbereich agiert.
b) Bedeutung und Tragweite der Grundrechte wur-den grundlegend verkannt (sog. Hecksche-Formel)
c) Willkürliche und objektiv unhaltbare Entschei-dung
d) Verstoß gegen Justizgrundrechte Z.B. Art. 19 Abs. 4, 101, 103 GG
III. Bei Exektuivakten
− Bei Anlass Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungs-
grundlage prüfen.
− Verfassungsmäßigkeit des Exekutivaktes prüfen.
Prof. Dr. Christoph Gusy Repetentenkurs
Folie IV/0
Repetentenkurs: Öffentliches Recht IV
IV. Haftungsansprüche im ÖR
„System“-bildung, Abgrenzung
Material:
Prüfungsschema Amtshaftung
Der Affe im Zoo
Prof. Dr. Christoph Gusy Repetentenkurs
Folie IV/1
Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG iVm. § 839 I BGB
I. Begründung des Anspruchs
1. Jemand handelt „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Am-
tes“, Art. 34 S. 1 GG
„Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“ → entscheidend ist das
hoheitliche Handeln
→ Angestellter im öffentlichen Dienst/ Person berufen zur öffentli-
chen Aufgabenerfüllung
„Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“ handelt in Ausübung eines
öffentlichen Amtes
→ Verwahrung von Fundsachen als Verpflichtung der Stadt/ öffentli-
ches Amt
2. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht
Amtspflichten bestehen ggü. dem Dienstherrn/ Körperschaft →
Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes/ auch: keine
Beschädigung von Sachen
Drittschutz der Amtspflicht → Amtswalter muss eine Pflicht nicht
nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern gerade im Interesse des
Dritten beachten (Norm muss gerade auch zum Schutz des Verlet-
zen sein → Schutzzweck der Norm)
3. Verschulden des Amtswalters
4. Schaden
5. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden (Haftungsbe-
gründende K.)
6. Richtiger Anspruchsgegner
II. Ausschluss oder Beschränkung der Amtshaftung