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Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs Folie I/0 Repetentenkurs: Öffentliches Recht I I. Von der Fallfrage zur Fallprüfung Exemplarische Fallfragen, Einleitungssätze und Obers- ätze in der Zulässigkeitsprüfung; insbes. Rechtswegfra- gen. Material: Prüfungsschema Anfechtungsklage „Kleine Fälle“

Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs · Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs . Folie I/1 . VI. Klagegegner, § 78 VwGO . I.d.R. nach § 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger,

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Wiss. Mit.´in Laura Schulte Repetentenkurs

Folie I/0

Repetentenkurs: Öffentliches Recht I

I. Von der Fallfrage zur Fallprüfung

Exemplarische Fallfragen, Einleitungssätze und Obers-

ätze in der Zulässigkeitsprüfung; insbes. Rechtswegfra-

gen.

Material:

Prüfungsschema Anfechtungsklage

„Kleine Fälle“

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Prüfungsschema: Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit/Sachentscheidungsvoraussetzungen

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

1. aufdrängende Sonderzuweisung

2. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (modifizierte Subjektstheorie)

b) nicht verfassungsrechtlicher Art (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit)

3. abdrängende Sonderzuweisung

II. Statthafte Klageart

Richtet sich nach dem (auszulegenden, § 88 VwGO) Begehren des Klägers: Anfech-

tungsklage (§ 42 I 1 VwGO), wenn Kläger die Aufhebung eines VA begehrt, der sich

noch nicht erledigt hat.

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO

(+), wenn der Kläger die Möglichkeit einer Verletzung in seinem subjektiven öffentlichen

Recht geltend macht; Beurteilung nach Schutznormkriterium.

IV. Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO

• Vorverfahren grds. nach § 68 I 1 VwGO erforderlich

• Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich, § 68 I 2 VwGO

• In NRW idR entbehrlich § 110 I 1 JustG NRW, § 68 I 2 1 Hs. VwGO

• Ausnahmen § 110 II JustG NRW; insbesondere im Schulrecht

• Ausnahme § 110 III 1 JustG NRW bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung; aber

beachte die Ausnahmen der Ausnahme in § 110 III 2 JustG NRW

Wenn Widerspruchsverfahren erforderlich; beachte:

• Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt, § 70 VwGO

• Widerspruchsbescheid ergangen, § 73 VwGO (falls nicht, s. § 75 VwGO)

V. Klagefrist, § 74 I VwGO

• ein Monat nach Bekanntgabe des VA, wenn Widerspruchsbescheid nicht erforderlich

ist (§ 74 I 2 VwGO).

• ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 I 1 VwGO)

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VI. Klagegegner, § 78 VwGO

I.d.R. nach § 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger, dessen Behörde den VA erlassen hat.

VII. Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO

VIII. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO

IX. Zuständiges Gericht

Sachliche Zuständigkeit nach §§ 45 ff. VwGO, örtliche Zuständigkeit nach §§ 52 f.

VwGO, § 17 JustG NRW.

X. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

XI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

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B. Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I 1 VwGO begründet, soweit der VA rechtswidrig

und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

I. Rechtswidrigkeit des VA

Ein VA ist rechtmäßig, wenn er auf einer Ermächtigungsgrundlage beruht und diese

formell und materiell rechtmäßig angewendet wurde.

1. Ermächtigungsgrundlage

Wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte hierfür liefert, ist die Verfassungs- bzw. Rechtmä-

ßigkeit der Ermächtigungsgrundlage zu prüfen.

2. Formelle Rechtmäßigkeit

a) Zuständigkeit

b) Verfahren, insb. § 28 I VwVfG

c) Form, §§ 37, 39 VwVfG; aber auch § 20 OBG

3. Materielle Rechtmäßigkeit

a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

b) Richtiger Adressat

c) Rechtsfolge

II. Rechtsverletzung des Klägers

S.a. § 46 VwVfG.

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Folie II/0

Repetentenkurs: Öffentliches Recht II

II. Rechtsschutzformen

Obersätze, Problemstellungen

Repetitorium: Der Verwaltungsakt

Material:

Einführungsfälle

Besprechungsfall zur Anfechtungsklage

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Folie II/1

Der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung nach Maßgabe Öffentlichen Rechts Zuständig sind die Gerichte der allgemeinen (§ 40 I 1 VwGO) und der besonderen (§ 51 I, II SGG, § 33 I FGO) Verwal-tungsgerichtsbarkeit, sofern die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht zugewiesen ist (z.B. nach § 40 II 1 VwGO). Maßstab für die zulässige Rechtsschutzform ist das Begehren des Klägers. Dieses ergibt sich aus dem – sachdienlich aus-zulegenden, § 88 VwGO – Antrag des Klägers.

Für Maßnahmen nach Maßgabe des Zivilrechts sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 13 GVG).

Klageziel

Aufhebung eines VA

durch das Gericht

Verurteilung der Verwaltung zum Erlass ei-

nes VA

Verurteilung der Verwaltung zu

sonstiger Leis-tung

Feststellung des Bestehens oder

Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses

oder der Nichtigkeit eines VA

Prüfung der Gül-tigkeit von Nor-

men

Rechtsschutz- form

Anfechtungs- klage

(§ 42 I 1. Var VwGO)

nach Erledigung des VA:

Fortsetzungsfeststel-lungs-

klage (§113 I 4 VwGO)

Verpflichtungs- klage

(§ 42 I 2. und 3. Var. VwGO)

nach Erledigung

des VA: Fortsetzungsfeststellungs-

klage (§ 113 I 4 VwGO)

Allgemeine Leistungs-

klage

Feststellungs- klage

(§ 43 I VwGO)

Normen- Kontroll- antrag

(§ 47 I VwGO)

Einstweiliger Rechtsschutz

§§ 80, 80a VwGO § 123 VwGO § 123 VwGO § 123 VwGO § 47 VII VwGO

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Folie II/2

Begriffsmerkmale VA

§ 35 VwVfG – Begriff des Verwaltungsakts

„1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme

(1), die eine Behörde (2) zur Regelung (3) eines Einzelfalls (4) auf dem Gebiet des

öffentlichen Rechts (5) trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen (6)

gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allge-

meinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffent-

lich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit be-

trifft.“

(1) hoheitliche Maßnahme

Jedes zweckgerichtete Verhalten mit Erklärungswert, das kraft hoheitlicher Ge-

walt vorgenommen wird.

Voraussetzung ist stets ein Tun bzw. eine Handlung, ein Unterlassen ist niemals

VA.

Einseitig diktierend im Über-/Unterordnungsverhältnis.

Z.B. Verfügungen und Entscheidungen.

(-) Erklärungen im Gleichordnungsverhältnis, etwa Willenserklärung zum Ab-

schluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags.

(2) Behörde

§ 1 Abs. 4 VwVfG: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufga-

ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“

(etwa Sozial-, Finanz-)Ämter und Beliehene.

(-) Maßnahmen der Legislative und Judikative.

Private nur Ausnahmsweise, wenn sie Exekutivaufgaben wahrnehmen, etwa Ver-

waltungshelfer.

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Folie II/2

(3) Regelung

(+), Maßnahme ist unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet:

o Verbot, Gebot (Verfügung),

o Rechtsgewährung (Erlaubnis),

o Rechtsversagung (Widerruf),

o Öffentlich-rechtliche Statusbegründung, -aufhebung, -änderung eines Ge-

genstandes (Widmung).

(-) schlichtes Verwaltungshandeln:

o mit Erklärungsgehalt, z.B. Erteilung einer Auskunft,

o tatsächliche Verrichtungen, z.B. Benutzung einer Sache.

(-) Verfahrenshandlungen und vorbereitende Maßnahmen.

(4) Einzelfall

Nach § 35 S. 1 VwVfG: konkret (Einzelfall) / abstrakt (Vielzahl von Fällen) indivi-

duell (Personenkreis bestimmt/bestimmbar).

Nach § 35 S. 2 VwVfG: konkret (Einzelfall) generell (Personenkreis nicht be-

stimmbar).

(-) generell abstrakte Regelungen wie in Rechtsnormen, etwa Gesetzen, Rechts-

verordnungen und Satzungen.

(5) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Teilweise wird vertreten, dieses Merkmal habe keine eigenständige Bedeutung:

o Abgrenzung zum Zivilrecht erfolgt schon bei dem Begriffsmerkmal der Ho-

heitlichkeit.

o Abgrenzung zu Maßnahmen der Regierung auf dem Gebiet des Verfas-

sungs- oder Völkerrechts bei dem Begriffsmerkmal der Behörde.

(+) Rechtsgrundlage öffentlich-rechtlich.

(+) eindeutig hoheitliche Handlungsform.

(-) privatrechtliche Maßnahmen, etwa fiskalisches Handeln.

(-) Regierungsakt kraft Verfassungs- oder Völkerrecht.

(6) Außenwirkung

Herbeiführung von Rechtsfolgen außerhalb der Verwaltung.

Problematisch Sonderrechtsverhältnisse.

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Folie II/2

Einführungsfälle

Sind folgende Maßnahmen Verwaltungsakte?

Umbenennung einer Straße.

Disziplinarische Versetzung eines Schülers in die Parallelklasse.

Entscheidung darüber, dass Auskunft nach § 3 UIG verweigert

wird.

Anordnung des sofortigen Vollzuges. (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)

Die Gemeinde hat das Angebot des X auf Abschluss eines öffent-

lich-rechtlichen Vertrages angenommen.

Bei der Abrechnung der Leistungen rechnet die Gemeinde mit ei-

genen Forderungen auf.

Begriff des vorläufigen VA.

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1

§ 3 UIG – Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu

Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2

Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben

andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in

sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs

beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet

werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer

Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person

bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach

§ 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf

diese Art des Informationszugangs verweisen.

(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der

antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener

Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2

zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der

informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet

1. mit Ablauf eines Monats oder

2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex

sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf

von zwei Monaten.

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2

§ 8 UIG – Schutz öffentlicher Belange

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne

des § 2 Abs. 1,

3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer

Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher,

ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder

4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1

oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe

überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter

Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,

2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des

§ 2 Abs. 1 bezieht,

3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird,

sofern er nicht nach § 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,

4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird,

noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten

bezieht oder

5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach

§ 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,

ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe

überwiegt.

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3

§ 9 UIG – Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit

1. durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten

offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt

würden,

2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das

Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder

3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich

gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem

Statistikgeheimnis unterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das

öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu

Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den

Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über

die Offenbarung der durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die

Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer

Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte

Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit

die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im

Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle

übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet

werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die

Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht

zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der

Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann

nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

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Folie III/0

Repetentenkurs: Öffentliches Recht III

III. Die Begründetheit der Klage

Obersätze, Ansprüche, Anspruchsgrundlagen

Material:

Folien zu allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anspruchs-

grundlagen

Fall zur Verpflichtungsklage

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Folie III/1

Das subjektive öffentliche Recht

Unterscheidung zwischen objektivem und subjektivem Recht

- Objektives Recht = Summe aller geschriebenen und un-

geschriebenen Normen (z.B. Gesetze, Satzungen, Ge-

wohnheitsrecht). o Adressaten dieser Rechtssätze werden i.d.R. ver-

pflichtet.

o Aus der Verpflichtung ergibt sich nicht automatisch ein Anspruch für den Bürger.

o Bsp.: Art. 20a GG verpflichtet den Staat, die natürli-

chen Lebensgrundlagen und die Tiere zu schützen.

Hieraus ergeben sich für den Bürger keine Ansprü-

che auf ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des

Staates.

o Ggf. wird der Bürger tatsächlich begünstigt, wenn der

Staat Maßnahmen zum Schutz der natürlichen Le-

bensgrundlagen unternimmt, diese rein faktischen

Vorteile sind lediglich Rechtsreflexe.

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Folie III/1

- Subjektives öffentliches Recht = Das Öffentliche Recht

statuiert eine Rechtspflicht und gleichzeitig einen An-

spruch auf Erfüllung dieser Rechtspflicht.

o Diese Rechte können dem Bürger zustehen, aber

auch zugunsten des Staates gegenüber dem Bürger

oder im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander

bestehen.

o Bsp.: § 8 Abs. 2 GO NRW

„Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des

geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrich-

tungen der Gemeinde zu benutzen […]“.

o Oft ist nicht eindeutig, ob und zu wessen Gunsten ein

Anspruch besteht.

Bsp.: § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW

„Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben

wirtschaftlich betätigen, wenn […] der öffentliche

Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.“

o Umstrittene Fälle sind nach Maßgabe der Schutz-

normtheorie zu lösen.

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Folie III/1

- Schutznormtheorie = Eine Norm gewährt ein subjektives-

öffentliches Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. o Zumindest auch bedeutet nicht ausschließlich Ge-

meinwohlinteressen.

o Ob eine Norm diese Voraussetzungen erfüllt, ist

durch Auslegung zu ermitteln (Wortlaut, Systematik,

Historie, Telos).

o Bei Auslegung sind auch grundrechtliche Wertungen

zu berücksichtigen, bei § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW

etwa Art. 12 Abs. 1 GG.

o Vor allem im Bau-, Gewerbe- und Subventionsrecht

ist häufig umstritten, ob eine Norm ein subjektives-

öffentliches Recht gewährt bzw. drittschützend ist.

Hier haben Rspr. und Lit. eine teilweise unübersichtli-

che Kasuistik geschaffen.

o Nach BVerwG (+), wenn eine Vorschrift

• einen bestimmten und abgrenzbaren, d.h. indivi-

dualisierbaren und

• nicht übermäßig weiten Kreis von Berechtigten

erkennen lässt.

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Folie III/1

- Bedeutung der Grundrechte

o Grds. sind Grundrechte Abwehrrechte/-ansprüche

des Bürgers gegen den Staat.

• Sie schützen vor gezielten staatlichen Eingriffen

in seine Rechte.

• Sie schützen vor faktischen Beeinträchtigungen

von gewisser Erheblichkeit.

o Grundrechte können auch Leistungsansprüche

vermitteln, also Ansprüche auf staatliches Handeln

oder Ansprüche auf Teilhabe an der Gewährung

staatlicher Leistungen. Z.B. Art. 6 Abs. 4, 19 Abs. 4,

101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG.

o Anerkannt ist auch, dass aus Grundrechten Schutzpflichten abgeleitet werden können = Staat ist hier-

nach verpflichtet, in den Grundrechten enthaltene

Rechtsgüter vor Übergriffen und Bedrohungen durch

Dritte zu schützen.

• Insoweit grds. lediglich objektives Recht.

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Folie III/1

• Einklagbare Ansprüche des Bürgers auf ein

ganz bestimmtes staatliches Handeln zur Erfül-

lung dieser Schutzpflicht bestehen unter nur

sehr engen Voraussetzungen:

Wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkeh-

rungen überhaupt nicht getroffen hat oder

Die getroffenen Maßnahmen und Regelun-

gen gänzlich ungeeignet oder völlig unzu-

reichend sind, das Schutzziel zu erreichen.

o Grundsätzlich erst prüfen, ob sich grundrechtliche

Aspekte im einfachen Gesetzesrecht realisiert haben.

Bsp.: Bei der Auslegung des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO

NRW ist Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen.

o Wenn keine einfachgesetzliche Konkretisierung der

Grundrechte ersichtlich ist, Rückgriff auf die Grund-

rechte.

• Bsp.: Bei Drittbeteiligungsfällen im Subventions-

recht. Durch die Gewährung einer Leistung,

kann ein Konkurrent nachteilig betroffen sein.

• In der Falllösung stellt sich die Frage, ob

dadurch der Schutzbereich etwa von Art. 14

Abs. 1, 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG eröffnet ist.

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Folie III/1

- Das subjektive öffentliche Recht in der Prozesssituati-on o Anfechtungsklage

• Zulässigkeit Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 1. Var. VwGO

„[…] die Klage [ist] nur zulässig, wenn der Klä-

ger geltend macht, durch den Verwaltungsakt

[…] in seinen Rechten verletzt zu sein.“

• Begründetheit § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO

„Soweit der VA rechtswidrig und der Kläger

dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt

das Gericht den VA […] auf.“

o Verpflichtungsklage

• Zulässigkeit Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 2., 3. Var. VwGO

„[…] die Klage [ist] nur zulässig, wenn der Klä-

ger geltend macht, durch […] Ablehnung oder

Unterlassung [des VA] in seinen Rechten ver-

letzt zu sein.“

• Begründetheit § 113 Abs. 5 VwGO

„Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des

VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in sei-nen Rechten verletzt ist […]“

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Folie III/1

o Leistungsklage

• Zulässigkeit Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (+),

wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kläger

einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat.

• Begründetheit (+), wenn Kläger Anspruch auf die begehrte

Leistung hat.

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Folie III/2

Einzelne Anspruchsgrundlagen des Öffentlichen Rechts

Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsan-spruch

− Bürger will bevorstehenden oder andauernden rechtswid-

rigen Eingriff abwehren.

Z.B.: A will verhindern, dass sein Nachbar B eine rechts-

widrige Baugenehmigung erhält. Der Ausländer C will ver-

hindern, dass er rechtswidrigerweise abgeschoben wird.

− Nicht die Folge dieses Eingriffs!

− Wichtige Anwendungsfälle: hoheitliche Warnung, Empfeh-

lungen, Hinweise; Immissionen durch hoheitlich betriebene

Einrichtungen, z.B. Kindergarten der Gemeinde.

Dogmatische Herleitung

− Ist zwischen Rspr. und Lit. umstritten.

o Folgt aus Abwehrfunktion der Grundrechte.

o Analoge Anwendung des § 1004 BGB.

− Im Ergebnis jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannt.

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Folie III/2

Prüfungsschema öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unter-lassungsanspruch A. Herleitung des Anspruchs B. Anspruchsvoraussetzungen

I. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht

− Hoheitlicher Eingriff – VA oder schlichtes Verwaltungshan-

deln.

− Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts.

− Schaffung einer typischen Gefährdungslage.

II. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

− Dem Anspruchsteller dürfte keine Duldungspflicht oblie-

gen.

− Eine solche könnte sich aus VA oder Gesetz ergeben.

− Es ist auf das Handlungsunrecht, nicht auf das Erfolgsun-

recht abzustellen (dieses ist im Rahmen eines Folgenbe-

seitigungsanspruchs zu prüfen).

III. Eingriff müsste bevorstehen oder andauern

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Folie III/2

C. Rechtsfolge

− Soll bevorstehender Eingriff verhindert werden → Unter-

lassungsanspruch.

− Soll andauernder Eingriff beendet werden → Abwehran-

spruch.

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Folie III/3

Der Folgenbeseitigungsanspruch

− Bürger begehrt Herstellung eines früheren Zustandes.

Bsp.: Eine Sache des A wird sichergestellt. Nach Aufhe-

bung der Sicherstellungsverfügung begehrt B die Sache

zurück.

− Es sollen die Folgen des Verwaltungshandelns beseitigt

werden.

− Hierfür gibt es im Öffentlichen Recht nur ausnahmsweise

eine ausdrückliche Regelungen, z.B. § 46 Abs. 1 S. 1

PolG NRW „Sobald die Voraussetzungen für die Sicher-

stellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige

Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden

sind“.

Dogmatische Herleitung

− § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO setzt die Existenz eines Folgen-

beseitigungsanspruchs voraus, ist aber keine Anspruchs-

grundlage „Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so

kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und

wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig

zu machen hat.“

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Folie III/3

− Herleitung umstritten:

o Analogie zu §§ 1004, 862, 12 BGB.

o Rechtsstaatsprinzip/Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG.

o Abwehrfunktion der Grundrechte.

o Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

− Jedenfalls Gewohnheitsrechtlich anerkannt.

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Folie III/3

Prüfungsschema öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unter-lassungsanspruch

A. Herleitung des Anspruchs B. Anspruchsvoraussetzungen

I. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht

− Hoheitlicher Eingriff – VA oder schlichtes Verwaltungshan-

deln.

− Herleitung eines subjektiv-öffentlichen Rechts.

II. Rechtswidriger Zustand

− Haftungsbegründende Kausalität zwischen Eingriff und

Zustand

o Zustand muss unmittelbare Folge des Eingriffs sein.

o Zustand ist typischerweise Folge des Geschehensab-

laufs.

− Es ist auf das Erfolgsunrecht abzustellen.

Bsp.: Die Löschung personenbezogener Daten kann nicht

nur verlangt werden, wenn diese rechtswidrig erhoben

worden sind, sondern auch dann, wenn zwar die Erhebung

rechtmäßig war, die Daten aber nicht dauerhaft gespei-

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Folie III/3

chert werden dürfen, § 20 Abs. 1, 2 BDSG.

− Anspruchsteller dürfte keine Duldungspflicht obliegen, eine

solche könnte sich aus Gesetz oder VA ergeben.

III. Rechtswidriger Zustand müsste andauern

IV. Ausschlussgründe

− Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit.

o Tatsächlich: Werturteil kann nicht widerrufen werden.

o Rechtlich: Folgenbeseitigung muss nach der Rechts-

ordnung zulässig sein.

− Unzumutbarkeit

o Extrem hohe Kosten und damit unverhältnismäßig.

− Das Verlangen stellt sich als unzulässige Rechtsausübung

dar.

o Wenn durch früheres Verhalten ein Vertrauenstatbe-

stand geschaffen wurde oder absehbar ist, dass Be-

hörde den rechtswidrigen Zustand nachträglich lega-

lisieren wird.

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Folie III/3

C. Rechtsfolge

− Wiederherstellung des früheren Zustandes.

− Kein Wiedergutmachungsanspruch i.S.e. Schadensaus-

gleichs.

Bsp.: Wird Ausländer A rechtswidrigerweise abgeschoben,

ist ihm in Folge des FBA die Wiedereinreise zu erlauben.

Die Kosten für das entsprechende Flugticket ist vom FBA

nicht umfasst, diese müssen mithilfe eines Schadenser-

satzanspruchs geltend gemacht werden.

− Keine Naturalrestitution, diese bedeutet, dass Zustand

hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis be-

stehen würde.

− Haftungsausfüllende Kausalität – Beseitigt werden müssen

nur Folgen, die dem Hoheitsträger zuzurechnen sind.

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Folie III/4

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

− Räumt der Gesetzgeber einer Behörde einen Ermessens-

bzw. Beurteilungsspielraum ein, besteht grds. kein An-spruch gegen die Behörde auf Vornahme der Handlung oder Entscheidung.

− Ausnahme: Bei einer Ermessensreduzierung auf Null be-

steht ein Anspruch.

− Ansonsten kommt lediglich ein Anspruch auf ermessens-

fehlerfreie bzw. beurteilungsfehlerfreie Entscheidung in

Betracht. Dieser beinhaltet,

o dass die Behörde überhaupt entscheidet.

o dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens- bzw.

Beurteilungsspielraums entscheidet.

− Dieser beinhaltet nicht, dass die Behörde eine Entschei-

dung bestimmten Inhalts trifft.

− Die Norm gewährt nur dann einen Anspruch auf ermes-

sensfehlerfreie Entscheidung, wenn sie drittschützend

ist, siehe Schutznormlehre.

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Folie III/4

− Bsp.: § 8 Abs. 1 PolG NRW „Die Polizei kann die notwen-

digen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle be-

stehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren […].

o § 8 Abs. 1 PolG NRW gewährt einen Anspruch auf

ermessensfehlerfreie Entscheidung.

o Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Polizei be-

stehen nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern

auch im Interesse der Bürger.

o Im Falle einer Gefahr für Leib oder Leben ist das Er-

messen der Behörde ggf. auf Null reduziert, dann hat

der Bürger sogar einen Anspruch auf Einschreiten.

− Prozessual wird der Anspruch auf ermessens- bzw. beur-

teilungsfehlerfreie Entscheidung im Wege der Beschei-

dungsklage – Unterfall der Verpflichtungsklage – geltend

gemacht. § 113 Abs. 5 VwGO:

„1Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwal-

tungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen

Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung

der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshand-

lung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. 2Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Klä-ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts zu bescheiden.“

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Folie 4/0

Repetentenkurs: Öffentliches Recht IV

IV. Einstweiliger Rechtsschutz

Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes; „klassi-

sche“ Probleme in der Zulässigkeitsprüfung eines An-

trags nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Material:

Prüfungsschema §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO

Fall zu § 80 Abs. 5 VwGO

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Folie IV/1

Einstweiliger Rechtsschutz nach der VwGO

A. Abgrenzung der verschiedenen Rechtsschutzformen

− Die VwGO kennt einstweiligen Rechtsschutz nach den

§§ 80, 80a einerseits und § 123 andererseits.

− Gem. § 123 Abs. 5 schließen sich diese beiden Rechts-

schutzformen gegenseitig aus.

− Antrag nach § 80 Abs. 5 statthaft, wenn die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines VA begehrt wird (wenn in der Hauptsache ein Wi-

derspruch oder eine Anfechtungsklage statthaft wäre, vgl.

§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).

− § 80a wird bei VAen mit Doppelwirkung bzw. in mehrpoli-

gen Verhältnissen relevant, z.B. Baugenehmigung.

− In den anderen Fällen – Verpflichtungsklage, Leistungs-

klage, Feststellungsklage – ist ein Antrag nach § 123

statthaft.

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Folie IV/1

B. Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen VAs

− Wirksamer VA muss von seinem Adressaten befolgt wer-

den; ist „Vollstreckungstitel“.

− Grundsätzlich haben Anfechtungsklage und Widerspruch

aufschiebende Wirkung = Suspensiveffekt. Vorläufig darf

Behörde den VA nicht vollstrecken / muss bzw. darf Ad-

ressat den VA nicht befolgen.

− Voraussetzungen der aufschiebenden Wirkung:

o Existenz eines nicht bestandskräftigen und nicht erle-

digten VAs.

o Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Anfech-

tungsklage.

o Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsbe-

helfs.

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Folie IV/1

− Ausnahmen vom Eintritt der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 S. 1:

o Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten (Nr. 1),

z.B. Steuern, Gebühren, öffentliche Beiträge.

o Unaufschiebbare Anordnung und Maßnahmen von

Polizeibeamten (Nr. 2), z.B. wegen Funktionsgleich-

heit auch Ampelzeichen und (ablaufende) Parkuhren.

o In anderen bundes- oder landesrechtlich vorgeschrie-

benen Fällen (Nr. 3), z.B. § 212a BauGB.

o Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Behörde

(Nr. 4); kein eigenständiger VA nach h.M.!

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Folie IV/1

C. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung und die behördliche Aussetzung der Vollziehung

− Formelle Voraussetzungen

o Zuständigkeit Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, § 80 Abs. 2

S. 1 Nr. 4.

o Verfahren Anhörung nicht erforderlich; § 28 VwVfG gilt nur für

VAs.

o Form

• Schriftliche Begründung der sofortigen Vollzie-

hung, § 80 Abs. 3 S. 1.

• Formelhafte oder abstrakt gehaltene Begrün-

dungen genügen nicht, zumal wenn sie nicht

über die Begründung des Erlassinteresses hin-

ausgehen.

• Da Anordnung der sofortigen Vollziehung kein

VA, kommt auch keine Heilung bei Formwidrig-

keit in Frage.

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Folie IV/1

• Fehlt Begründung oder ist sie unzureichend, ist

die Anordnung rechtswidrig. Vollziehung ist auf

Antrag des Adressaten hin auszusetzen, § 80

Abs. 4 S. 1 oder die aufschiebende Wirkung

wird auf Antrag von Gericht wiederhergestellt,

§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Var.

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Folie IV/1

− Materielle Voraussetzungen o (+), wenn sofortige Vollziehung im öffentlichen Inte-

resse liegt oder hieran ein überwiegendes Interesse

eines Verfahrensbeteiligten liegt.

o Ist der VA rechtswidrig, besteht kein öffentliches Inte-

resse an seiner Vollziehung.

o Bestehen Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit müssen

besonders wichtige Gründe für seine sofortige Voll-

ziehung sprechen.

• Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass

aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen der

gesetzliche Regelfall ist. Ausnahmen sind eng auszulegen.

• Je größer die Gefahren für das von der Behörde

zu schützende Rechtsgut sind, desto stärker ist

das öffentliche Interesse zu gewichten.

• Je intensiver der Eingriff in das Recht des Ad-

ressaten ist, desto höher ist sein Interesse zu

gewichten.

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Folie IV/1

D. Behördliche Aussetzung der Vollziehung, § 80 Abs. 4

− Ist ein VA nach § 80 Abs. 2 sofort vollziehbar, können

Ausgangs- und Widerspruchsbehörde auf Antrag hin oder

von Amts wegen nach § 80 Abs. 4 die Aussetzung der so-

fortigen Vollziehung anordnen, wenn bundesgesetzlich

nichts anderes bestimmt ist.

− Die Anordnung der Vollzugsaussetzung ist kein VA.

− Die behördliche Entscheidung über eine Vollzugsausset-

zung hat die gesetzgeberische Wertung zu berücksichti-

gen, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3, S. 2

die sofortige Vollziehung gesetzlich angeordnet ist; im Fall

des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 diese erst durch die Behörde

angeordnet wird.

− Folgende Gesichtspunkte sind von der Behörde zu be-

rücksichtigen:

o Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit bzw. Recht-

mäßigkeit des VA.

o Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den

VA.

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Folie IV/1

o Ausmaß der Belastung einer sofortigen Vollziehung

für den nachteilig Betroffenen.

o Ausmaß der Nachteile einer Aussetzungsanordnung

für den von einer sofortigen Vollziehung Begünstig-

ten.

o Möglichkeit der Rückgängigmachung einer sofortigen

Vollziehung.

o Beachte § 80 Abs. 4 S. 2, 3 bei öffentlichen Abgaben

und Kosten.

− Behörde kann analog zu § 80 Abs. 5 S. 3 Rückgängigma-

chung von Vollzugmaßnahmen anordnen.

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Folie IV/1

E. Verwaltungsakt mit Doppelwirkung

− § 80a ergänzt § 80 im Hinblick auf VAs mit Doppelwirkung.

− VA mit Doppelwirkung: Er belastet/begünstig seinen Ad-

ressaten und begünstigt/belastet gleichzeitig einen Dritten.

− Konstellationen des § 80a Abs. 1:

VA ist für Adressaten günstig und belastet gleichzeitig einen Dritten, der deswegen einen Rechtsbehelf gegen

den VA einlegt. Der Rechtsbehelf des Dritten hat auf-

schiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 S. 2.

Z.B.: A erhält behördliche Erlaubnis ein Straßenfest zu

veranstalten. Nachbar N fürchtet ihn belästigende Immis-

sionen und ficht die Erlaubnis an, sein Rechtsbehelf hat

aufschiebende Wirkung

o Nr. 1 – Auf Antrag des A kann die Behörde die sofor-

tige Vollziehung des VA anordnen und damit die auf-

schiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des N „zer-

stören“.

o Nr. 2 – Auf Antrag des N kann die Behörde die Voll-

ziehung der Erlaubnis aussetzen.

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Folie IV/1

− Konstellation des § 80a Abs. 2:

VA ist für Adressaten belastend und für Dritten be-günstigend. Der Dritte kann die sofortige Vollziehung des

VA bei der Behörde beantragen.

Z.B.: A erhält eine Abrissverfügung, weil er bauordnungs-

widrig ein Haus errichtet hat. A legt gegen die Abrissverfü-

gung Widerspruch dein, der aufschiebende Wirkung hat,

§ 80 Abs. 1 S. 1, 2. N möchte den Bau unmittelbar besei-

tigt wissen.

Gem. § 80a Abs. 2 kann N die sofortige Vollziehung des

VA bei der Behörde beantragen.

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Folie IV/1

− Merke: In der Klausur muss zunächst geklärt werden:

o Liegt ein VA vor? Wenn (+), dann kommt einstweiliger

Rechtsschutz nach § 80 in Betracht.

o Hat VA Doppelwirkung? Wenn (+), dann kommt

Rechtsschutz nach §§ 80, 80a in Betracht.

o Wird Rechtschutz vor dem Gericht oder von Behörde

begehrt? Wenn Behörde, dann §§ 80a Abs. 1, 2.

o Begünstigt VA Adressaten und belastet Dritten?

Wenn (+), dann § 80a Abs. 1.

o Belastet VA Adressaten und begünstigt Dritten, dann

§ 80a Abs. 2.

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Folie I/2

Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO

Der Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschieben-

den Wirkung ist erfolgreich, wenn und soweit er zulässig und

begründet ist.

A. Zulässigkeit Der Antrag ist zulässig, wenn und soweit der Verwaltungs-

rechtsweg eröffnet ist und die Sachentscheidungsvorausset-

zungen gegeben sind.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

− Aufdrängende Sonderzuweisung.

− Generalklausel § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

− Abdrängende Sonderzuweisung.

II. Statthaftigkeit des Antrags 1. Vollziehung eines belastenden VA

− i.d.R. (+), wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage

statthaft wäre.

− § 80 Abs. 5 in analoger Anwendung; Antrag auf Feststel-

lung, dass einem gegen einen VA gerichteten Rechtsbe-

helf aufschiebende Wirkung zukommt bei drohendem oder

faktischem Vollzug.

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Folie I/2

2. H.M. Rechtsbehelf wurde eingelegt

− Einlegung notwendig; Gericht kann nicht die aufschieben-

de Wirkung eines noch nicht erlassenen Rechtsbehelfs

anordnen. § 80 Abs. 5 S. 2 ist nur für die Zeit zwischen

Widerspruchsbescheid und Anfechtungsklage anwendbar.

− A.A. verweist auf § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO und geht davon

aus, dass nach der h.M. die Rechtsmittelfrist verkürzt wird.

3. Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung

− Weil diese gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 nie bestand, dann

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem.

§ 80 Abs. 5 S. 1 1. Var.

− Weil diese nach Anordnung der sofortigen Vollziehung

durch die Behörde gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 entfallen

ist, dann Antrag auf Wiederherstellung der sofortigen

Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 2. Var.

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Folie I/2

III. Antragsbefugnis, analog § 42 Abs. 2 VwGO

− (+), wenn Klagebefugnis in der Hauptsache gegeben ist.

− Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten.

IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Rechtsbehelf in der Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig 2. Vorheriger Antrag an Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4

− Nur im Rahmen des § 80 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1.

V. Richtiger Antragsgegner, Beteiligten- und Prozessfä- higkeit, analog § 78 und §§ 61 ff. VwGO

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Folie I/2

B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn und soweit eine summarische

Prüfung ergibt, dass das Interesse des Antragsstellers an der

gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschie-

benden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen

Vollziehung des VA überwiegt. Wurde die sofortige Vollziehung

durch die Behörde gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeord-

net, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers,

wenn die Anordnung formell oder materiell rechtswidrig ist und

der Kläger durch diese in seinen Rechten verletzt wurde.

I. Im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der

Anordnung der sofortigen Vollziehung.

1. Zuständigkeit

− Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, § 80 Abs. 4 S. 1.

2. Verfahren

− Anhörung nur bei VA erforderlich, § 28 Abs. 1 VwVfG. An-

ordnung der sofortigen Vollziehung kein VA.

− Analog? (-), keine Regelungslücke, formelle Rechtmäßig-

keit mit Regelung der Form abschließend geregelt.

3. Form

− Schriftlich und begründet, § 80 Abs. 3 S. 1.

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Folie I/2

4. Materielle Rechtmäßigkeit

− Besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit?

− Rechtsverletzung des Antragsstellers durch Anordnung

der sofortigen Vollziehung?

II. Interessenabwägung Aussetzungsinteresse vs. Vollzugsinteresse.

1. Erfolgsaussichten in der Hauptsache

− Ist VA rechtswidrig = Antrag begründet.

− Ist VA rechtmäßig = Antrag i.d.R. unbegründet. Ausnah-

me: unbillige Härte.

2. Bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache

− Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 i.d.R. un-

begründet; gesetzliche Wertung.

− Im Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 muss umfassende Gü-

terabwägung vorgenommen werden.

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Europarechtliche Besonderheiten im einstweiligen Rechts-schutz

Wird einstweiliger Rechtsschutz gegen ein VA begehrt, der auf

europarechtlicher Grundlage erlassen wurde, kann Gericht auf-

schiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur unter bestimmten

Voraussetzungen anordnen/wiederherstellen:

1. Erhebliche Zweifel des Gerichts an der europarecht-lichen Grundlage

2. Gerichtliche Vorlage der Vorschrift an den EuGH

3. Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung unter Berücksichtigung des Interesses der EU an einem möglichst effektiven Vollzug ihres Rechts.

− Antragssteller muss schwerer und nicht wiedergut-

zumachender Schaden drohen.

Grund: Effet utile; allein EuGH hat Kompetenz zur Verwerfung

von Unionsrecht.

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO

Der Antrag ist erfolgreich, wenn und soweit er zulässig und be-

gründet ist.

A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

− Aufdrängende Sonderzuweisung.

− Generalklausel § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.

− Abdrängende Sonderzuweisung.

II. Statthafte Antragsart

− Keine Anfechtungsklage/Widerspruchsverfahren in der

Hauptsache, dann nämlich §§ 80, 80a, § 123 Abs. 5.

− Sicherungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 1: Sicherung eines

behaupteten bestehenden Rechtskreises.

− Regelungsanordnung, § 123 Abs. 1 S. 2: Erweiterung des

Rechtskreises. III. Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 analog 1. Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs

− Möglichkeit, dass das vorläufig zu sichernde Recht bzw.

der zu regelnde Anspruch besteht.

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Folie I/2

2. Möglichkeit eines Anordnungsgrundes

− Darlegung der Umstände, aus denen sich die Eilbedürftig-

keit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung ergeben:

o Möglichkeit, dass Gefahr der Vereitlung oder Er-

schwerung der Durchsetzung des zu sichernden An-

spruchs besteht, § 123 Abs. 1 S. 1.

o Möglichkeit wesentlicher Nachteile für den Antragstel-

ler, drohende Gewalt oder anderweitige Eilbedürftig-

keit, § 123 Abs. 1 S. 2.

IV. Richtiger Antragsgegner, Beteiligten- und Prozessfä- higkeit

− Analog § 78 und gem. der §§ 61, 62

V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn und soweit der Antragsteller ei-

nen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft machen kann,

§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 249 ZPO und die gerichtli-

che Anordnung mit dem beantragten Inhalt ergehen darf.

− Keine Vorwegnahme der Hauptsache, keine überschie-

ßende Anordnung.

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Folie V/0

Repetentenkurs: Öffentliches Recht V V. Die Verfassungsbeschwerde

Zulässigkeit, Begründetheit, Prüfungsschema

Material: Prüfungsschema Verfassungsbeschwerde Besprechungsfall: Examensklausur

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Folie V/1

Übersicht – Die Verfassungsbeschwerde

A. Zulässigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG)

I. Zuständigkeit des BVerfG

Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden,

§ 13 Nr. 8a BVerfGG.

II. Tauglicher Beschwerdegegenstand

− Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG jeder

Akt der öffentlichen Gewalt.

− Legislativakt = Rechtssatzverfassungsbeschwerde (Par-

lamentsG, RechtsVO, Satzung).

− Judikativakt = Urteilsverfassungsbeschwerde.

− Exekutivakt; sehr selten!

III. Beteiligtenfähigkeit

− Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG „Je-

dermann“.

− Setzt Grundrechtsfähigkeit voraus.

− Juristische Personen, gem. Art. 19 Abs. 3 GG.

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Folie V/1

IV. Antragsbefugnis 1. Möglichkeit der Verletzung in eigenen Grundrechten

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG.

2. Eigene Beschwer

− Beschwerdeführer müsste selbst, gegenwärtig und unmit-

telbar betroffen sein.

− Bei Prüfung von Legislativakten stets prüfen; bei Urteils-

verfassungsbeschwerde i.d.R. unproblematisch.

o Selbst – Er muss vom personellen Schutzbereich um-

fasst sein; keine Prozessstandschaft. o Gegenwärtig (-), wenn Möglichkeit der Rechtsverlet-

zung in ungewisser Zukunft liegt. o Unmittelbar (+), es darf kein weiterer Vollzugsakt

notwendig sein, „self executing“.

V. Beschwerdefrist und -form

− Urteilsverfassungsbeschwerde: binnen eines Monats nach

Zustellung des Urteils, § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG.

− Rechtssatzverfassungsbeschwerde/Exekutivakt: Binnen

eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Er-

lass des Hoheitsakts.

− Schriftlicher und begründeter Antrag, §§ 23 Abs. 1, 92

BVerfGG.

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Folie V/1

VI. Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität

− § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG grundsätzlich kann Verfas-

sungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs

erhoben werden.

− Ausnahme § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG.

− Ist Inzidentkontrolle des Akts möglich?

B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn und so-

weit der angegriffene Akt den Beschwerdeführer in seinen

Grundrechten verletzt, § 95 Abs. 1 BVerfGG.

I. Bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde Ist Rechtssatz formell und materiell verfassungsmäßig?

II. Bei der Urteilsverfassungsbeschwerde

1. Spezifische Verfassungsrechtsverletzung

− Wegen Vorrang des Gesetzes ist jeder Rechtsverstoß

durch die öffentliche Gewalt auch ein Verfassungsverstoß,

Art. 20 Abs. 3 GG.

− Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz, es prüft nur

die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch Ge-

richt.

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Folie V/1

− Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (+), a) Anwendungsdefizit

Gericht hat gar nicht erkannt, dass es im Grund-

rechtsbereich agiert.

b) Bedeutung und Tragweite der Grundrechte wur-den grundlegend verkannt (sog. Hecksche-Formel)

c) Willkürliche und objektiv unhaltbare Entschei-dung

d) Verstoß gegen Justizgrundrechte Z.B. Art. 19 Abs. 4, 101, 103 GG

III. Bei Exektuivakten

− Bei Anlass Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungs-

grundlage prüfen.

− Verfassungsmäßigkeit des Exekutivaktes prüfen.

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Repetentenkurs: Öffentliches Recht IV

IV. Haftungsansprüche im ÖR

„System“-bildung, Abgrenzung

Material:

Prüfungsschema Amtshaftung

Der Affe im Zoo

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Folie IV/1

Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 GG iVm. § 839 I BGB

I. Begründung des Anspruchs

1. Jemand handelt „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Am-

tes“, Art. 34 S. 1 GG

„Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“ → entscheidend ist das

hoheitliche Handeln

→ Angestellter im öffentlichen Dienst/ Person berufen zur öffentli-

chen Aufgabenerfüllung

„Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“ handelt in Ausübung eines

öffentlichen Amtes

→ Verwahrung von Fundsachen als Verpflichtung der Stadt/ öffentli-

ches Amt

2. Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht

Amtspflichten bestehen ggü. dem Dienstherrn/ Körperschaft →

Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes/ auch: keine

Beschädigung von Sachen

Drittschutz der Amtspflicht → Amtswalter muss eine Pflicht nicht

nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern gerade im Interesse des

Dritten beachten (Norm muss gerade auch zum Schutz des Verlet-

zen sein → Schutzzweck der Norm)

3. Verschulden des Amtswalters

4. Schaden

5. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden (Haftungsbe-

gründende K.)

6. Richtiger Anspruchsgegner

II. Ausschluss oder Beschränkung der Amtshaftung