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Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG Die Schweizer Privatversicherungen 3. vollständig überarbeitete Auflage Ausgabe Juni 2004

Wegleitung zur obligatorischen Wegleitung zur ... · Ich freue mich, Ihnen bereits die dritte Auflage der Wegleitung der Privat-versicherer zur obligatorischen Unfallversicherung

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VG Wegleitung zur

obligatorischen Unfallversicherung

UVG

Die Schweizer Privatversicherungen

3. vollständig überarbeitete Auflage

Ausgabe Juni 2004

Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni Swiss Insurance Association

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Impressum

Wegleitung zur

obligatorischen Unfallversicherung UVG

3. vollständig überarbeitete Auflage Juni 2004

Bestelladresse/Herausgeber:

Schweizerischer Versicherungsverband SVV

C.F. Meyer-Strasse 14

Postfach

8022 Zürich

Telefon 01 208 28 28

Fax 01 208 28 00

[email protected], www.svv.ch

© 2004 Schweizerischer Versicherungsverband SVV

Titel französisch:

Guide de l’assurance-accidents obligatoire LAA

Titel italienisch:

Guida all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni LAINF

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3. vollständig überarbeitete Auflage

Ausgabe Juni 2004

Die Gesetzgebung/Rechtsprechung wurde berücksichtigt

bis und mit 1. Januar 2004

Wegleitung zurobligatorischen

Unfallversicherung UVG

Die Schweizer Privatversicherungen

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Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen

Erläuterungen

Gesetzes- und Verordnungstexte

Stichwortverzeichnis

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Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen

Erläuterungen

Gesetzes- und Verordnungstexte

Stichwortverzeichnis

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Ich freue mich, Ihnen bereits die dritte Auflage der Wegleitung der Privat-

versicherer zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) vorstellen zu dürfen.

Sie ist wiederum vollständig überarbeitet und dem aktuellen Stand der

Gesetzgebung angepasst worden.

1984 ist mit dem UVG das Unfallversicherungsobligatorium auf alle Arbeit-

nehmenden in der Schweiz ausgedehnt worden. Die Privatversicherer haben

in diesen 20 Jahren bewiesen, dass sie bestens in der Lage sind, diesen

Versicherungszweig erfolgreich zu betreiben und den spezifischen Erfordernissen

der Sozialversicherung zu genügen.

Die vorliegende Wegleitung richtet sich vor allem an Praktiker, welche mit der

konkreten Durchführung der Unfallversicherung nach UVG betraut sind.

Dazu zählen nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Versicherungs-

gesellschaften, sondern auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Behörden,

Medizinalpersonen, Anwälte und nicht zuletzt auch Medienschaffende.

Die Wegleitung soll keinen juristischen Kommentar ersetzen, sondern ergänzend

zum Versicherungsvertrag, zu Merkblättern, Gesetz und Verordnungen nützliche

Informationen zur konkreten Umsetzung des UVG liefern. Wir haben uns deshalb

bemüht, die Erläuterungen in einer allgemein verständlichen Sprache zu

verfassen.

Martin Bründler

Vorsitzender des Ausschusses Kranken/Unfall

Schweizerischer Versicherungsverband

Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen

Vorwort 7

Inhaltsverzeichnis 9

Abkürzungen 10

Erläuterungen

0 Einleitung 15

1 Versicherte Personen 18

2 Verpflichtungen des Arbeitgebers 25

3 Versicherer und Vertragsabschluss in der oblig. Unfallversicherung 28

4 Beginn, Ruhen und Ende der Versicherungsdeckung 30

5 Versicherte Gefahren 32

6 Versicherungsleistungen 37

7 Verhalten bei einem Unfall 70

8 Prämienberechnung und Prämienbezug 73

9 Versicherte im Ausland 78

10 Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten 80

11 Rechtliche Stellung von Arbeitgeber und Versicherten 82

12 Rechtliche Folgen der Nichtbeachtung gesetzlicher Pflichten 88

13 Regressprivileg und Haftung des Arbeitgebers sowie andererfür einen Unfall verantwortlicher Personen 90

14 Freiwillige Versicherung 91

15 Die UVG-Zusatzversicherung 94

Gesetzes- und Verordnungstexte 97

Stichwortverzeichnis 285

9

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AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

ArG Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherungund die Insolvenzentschädigung

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teildes Sozialversicherungsrechts

ATSV Verordnung zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über dieVerträge Personenfreizügigkeit (die anderen Teilbereiche des Abkommens

betreffen die Unfallversicherung nicht)

BSV Bundesamt für Sozialversicherung

BU Berufsunfälle und Berufskrankheiten

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge

DSG Bundesgesetz über den Datenschutz

EO Erwerbsersatzordnung

FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

HVUV Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durchdie Unfallversicherung

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

KVV Verordnung über die Krankenversicherung

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung

NBU Nichtberufsunfälle

UVAL Verordnung über die Unfallversicherung für Arbeitslose

Abkürzungen

10

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11

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällenund Berufskrankheiten

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

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Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen

Erläuterungen

Gesetzes- und Verordnungstexte

Stichwortverzeichnis

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14 Erläuterungen

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15Erläuterungen

0 EINLEITUNG

0.1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG)

Nach längerer parlamentarischer Beratung hat der Bundesratam 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teildes Sozialversicherungsrechts in Kraft gesetzt. Mit diesemGesetz werden allgemein gültige Begriffe des Sozialversiche-rungsrechts wie Unfall- bzw. Krankheitsbegriff, Arbeits- undErwerbsunfähigkeit, Invalidität, Hilflosenentschädigung unddiverse Verfahrensfragen für alle Sozialversicherungen soweitals möglich und nötig vereinheitlicht.

Wo das ATSG Auswirkungen auf die Unfallversicherung gemässUVG hat, wird dem im nachfolgenden erläuternden TextRechnung getragen.

0.2 Bilaterale Verträge

Am1.Juni 2002 ist im Rahmen der Bilateralen Verträge zwischender Schweiz und der EU das Abkommen über den freien Perso-nenverkehr in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt wurdedie revidierte EFTA-Konvention in Kraft gesetzt, mit welcher dasAbkommen über den freien Personenverkehr auch auf die EFTA-Länder Norwegen, Island und Liechtenstein ausgedehnt wurde(im folgenden Text werden diese Staaten und deren Angehörigeden EU-Staaten und den Angehörigen eines EU-Staates gleich-gestellt).

Die bilateralen Verträge regelt unter anderem die Unterstellungder vom Abkommen betroffenen Personen unter die Sozial-versicherungsysteme eines Landes. Das Abkommen hat damitauch Auswirkungen auf die Versicherung gemäss UVG. AlsGrundsatz gilt, dass eine Person fortab nur in einem einzigenLand und von den in diesem Land geltenden Sozialversiche-rungssystemen erfasst wird.

Vom Abkommen betroffen sind Angehörige eines EU-Staatessowie alle Schweizer Bürger, die in der Schweiz und/oder ineinem EU-Staat erwerbstätig sind.

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16 Erläuterungen

Für alle übrigen im EU-Raum oder in der Schweiz erwerbstätigenPersonen (Angehörige von Nicht-EU-Staaten wie zum Beispielvon Ex-Jugoslawien, Afrika, Asien, USA und Kanada und vonSüdamerika) haben die Bilateralen Verträge keine Auswirkung.

0.2.1 Grundsatz

Dem Abkommen liegt das Erwerbsortprinzip zugrunde. Diesbedeutet, dass unter das Abkommen fallende Arbeitnehmerden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staa-tes unterliegen, in welchem sie arbeiten.

Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizer, die ausschliess-lich in der Schweiz erwerbstätig sind, sind also dem schweize-rischen Sozialversicherungssystem unterstellt.

Angehörige eines EU-Staates sowie Schweizer, die ausschliess-lich in einem EU-Staat arbeiten, sind dem Sozialversiche-rungssystem jenes EU-Staates unterstellt, in welchem siearbeiten.

0.2.2 Ausnahmen

Bei gleichzeitig mehreren unselbständigen Beschäftigungen inverschiedenen Staaten (z.B. in der Schweiz sowie in Deutsch-land und teilweise in Frankreich) gelten die Vorschriften desWohnsitzstaates, wenn ein Teil der Beschäftigung in diesemausgeübt wird.

0.2.3 Auswirkungen der Bilateralen Verträge auf dieUnfallversicherung gemäss UVG

Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz und Arbeitsort in der Schweizändert sich nichts hinsichtlich der Unterstellung unter das UVG.Dies dürfte für die weitaus meisten Beschäftigten in derSchweiz zutreffen.

Ein Arbeitnehmer, der jedoch im Ausland wohnt und in derSchweiz sowie im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, istfür beide Tätigkeiten nach ausländischem Recht versichert,selbst für Berufsunfälle in einem schweizerischen Betrieb.

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17Erläuterungen

Wer dagegen in der Schweiz wohnt und sowohl in der Schweizwie auch im Ausland als Arbeitnehmer einer Erwerbstätigkeitnachgeht, muss auch für die im Ausland ausgeübte Tätigkeitnach den Bestimmungen des UVG versichert sein.

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1 VER SICHERTE PER SONEN

1.1 Allgemeines

UVG 1a Die nachfolgenden Ausführungen gelten unter der Bedingung,dass aufgrund der Bilateralen Verträge (Ziffer 0.2) keine Unter-stellung des Versicherten unter die Sozialversicherung einesanderen Landes erfolgt.

Unter die obligatorische Versicherung fallen alle in der Schweizbeschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter,Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oderInvalidenwerkstätten tätigen Personen.

Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselb-ständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebungüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübtund für die geleistete Arbeit einen zum Voraus festgelegtenLohn erhält oder wenn die Beschäftigung zu Ausbildungs-zwecken erfolgt. Der Lohn muss nicht zwingend in Form einesGeldbetrages ausbezahlt werden. Auch eine Entlöhnung inForm von Naturalleistungen kann dazu führen, dass von einerArbeitnehmereigenschaft gesprochen werden kann. AlsNaturallohn gilt zum Beispiel freie Kost und Logis, Gratis-Benützung einer vom Arbeitgeber angebotenen Dienstleistung,wie z.B. Benützung von Pferden zum Ausreiten, die Abgabe vonGutscheinen usw.

Gelegentliche Handreichungen oder spontane Hilfeleistungenerfüllen die an die Arbeitnehmereigenschaft gestellten Anfor-derungen nicht, auch wenn der Betreffende dafür eine Entschä-digung in irgend einer Form erhält.

Arbeitgeber und Selbständigerwerbende im Sinne der AHV-Gesetzgebung fallen nicht unter die obligatorische Versiche-rung. Diese können aber auf freiwilliger Basis der Versicherunggemäss UVG beitreten (vgl. Seite 91).

Erläuterungen

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1.2 Sonderfälle

1.2.1 Ausdehnungen des Obligatoriums

Der Bundesrat hat die obligatorische Versicherung auf folgen-de Personengruppen ausgedehnt:

UVV 1a I • Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einemArbeitgeber tätig sind (sog. Schnupperlehrlinge);

UVV 1a II • Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungs-anstalten sowie von Erziehungsheimen, die ausserhalb desAnstalts- oder Heimbetriebes von Dritten beschäftigt undentlöhnt werden;

UVV 1a III • Angehörige von religiösen Gemeinschaften, die ausserhalbder Gemeinschaft einer entlöhnten Tätigkeit nachgehen(z.B. Erteilen von Unterricht an öffentlichen Schulen, Kran-kenpflegedienste usw.);

UVV 1a IV Für die Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserzie-hungsanstalten und Erziehungsheimen sowie für Angehörigevon religiösen Gemeinschaften gelten Unfälle auf dem Arbeits-weg als Berufsunfälle.

1.2.2 Einschränkungen hinsichtlich des Kreises der obligatorischversicherten Personen

Die nachstehend aufgeführten Personen bzw. Personen-gruppen fallen nicht unter das Versicherungsobligatorium. Fürsie besteht die Möglichkeit, ausserhalb der staatlich geregel-ten Unfallversicherung eine den individuellen Bedürfnissenentsprechende Unfallversicherung bei einer privaten Versiche-rungsgesellschaft abzuschliessen:

UVV 2 I a • Familienglieder, die im Betrieb mitarbeiten, ohne einen Bar-lohn zu beziehen und ohne dass für sie Beiträge an dieAlters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtetwerden.

UVV 2 I a • Familienglieder, die in einem landwirtschaftlichen Betriebmithelfen und aufgrund des Bundesgesetzes über die Fami-lienzulagen in der Landwirtschaft den selbständigen Land-wirten gleichgestellt sind. Es sind dies:

Erläuterungen

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– die Ehefrau des Landwirtes;– der Schwiegersohn bzw. die Schwiegertöchter des Land-

wirtes, wenn er bzw. sie voraussichtlich den Betrieb zurSelbstbewirtschaftung übernehmen wird;

– die Verwandten des Landwirtes in auf- und absteigenderLinie sowie deren Ehefrauen.

UVV 2 I f • Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätigsind. Ist ein Verwaltungsrat indessen aufgrund einer ander-weitigen Anstellung im Rahmen des UVG versichert undgeniesst er aufgrund dieser anderweitigen Anstellung auchDeckung für Nichtberufsunfälle, so erstreckt sich dieseDeckung auch auf Unfälle bei Ausübung des Verwaltungs-ratsmandates jenes Betriebes, in welchem er nicht tätig ist.

UVV 2 I g • Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigen-schaft AHV-beitragspflichtig sind: Gemäss Rechtsprechunghat ein Konkubinatspartner für seine -partnerin AHV-Bei-träge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten,wenn sie ihm den Haushalt führt und dafür freie Kost undLogis erhält. Eine Konkubinatspartnerin gilt somit – imGegensatz zur verheirateten Hausfrau – als Arbeitnehmerinim Sinne der AHV. Um zu verhindern, dass nun aberKonkubinatspartnerinnen – im Gegensatz zu verheiratetenHausfrauen – obligatorischen Versicherungsschutz genies-sen, wurden diese Personen explizit von der Versicherungs-deckung ausgeschlossen.

(Anmerkung der Redaktion: Für die Beschreibung des Sachverhaltes wurde vonder «klassischen» Rollenverteilung ausgegangen. Selbstverständlich geltendiese Ausführungen auch bei «vertauschten» Rollen.)

UVV 2 I h • Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben,sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie z.B. Mitglieder vonParlamenten, Behörden und Kommissionen. Diese Personenverfügen entweder bereits über einen ausreichendenVersicherungsschutz aus selbständiger Erwerbstätigkeitoder sie sind aufgrund ihrer anderweitigen Erwerbstätigkeitohnehin im Rahmen des Versicherungsobligatoriumsgemäss UVG versichert, sodass mit diesem Ausschluss eineMehrfachunterstellung zahlreicher Personen vermiedenwird.

Erläuterungen

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UVV 2 II • Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt aus-üben. Die Ausnahme von der Versicherungspflicht be-schränkt sich auf Personen, die einer Hauptbeschäftigungals Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender nachgehenund die für die Nebenerwerbstätigkeit oder das Nebenamtnur ein geringfügiges Entgelt von zurzeit weniger alsFr. 2000.– pro Jahr und Arbeitgeber beziehen.

Der Verzicht auf die Versicherung gemäss UVG muss imVoraus beim zuständigen Versicherer eingereicht werdenund bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Ist keinVersicherer vorhanden, weil ausser der fraglichen Personkeine unterstellungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigtwerden, so hat der Verzicht je nach Art des Betriebes gegen-über der Ersatzkasse oder der Suva zu erfolgen.

Die Möglichkeit, auf die Versicherung gemäss UVG für einenNebenerwerb oder ein Nebenamt mit geringfügigem Entgeltzu verzichten, beschränkt sich auf Personen, die danebeneinem Haupterwerb nachgehen. Dies bedeutet, dass fürSchüler und Studenten sowie Rentner, welche gleichzeitigkeiner weiteren Beschäftigung als Arbeitnehmer oderSelbständigerwerbender nachgehen, eine Beitragsbefreiungnicht möglich ist. Diese Personen fallen somit immer unterdas Versicherungsobligatorium, wenn sie aushilfsweiseeiner Erwerbstätigkeit nachgehen, also selbst dann, wenndas Einkommen aus dieser Tätigkeit weniger als Fr. 2000.–beträgt. Wer seinen Lebensunterhalt ganz oder überwiegendmit Entgelten aus Nebenerwerbstätigkeiten bestreitet (ver-schiedene stundenweise Beschäftigungen für diverse Arbeit-geber), fällt demnach ebenfalls unter das Versicherungs-obligatorium, unbekümmert darum, wie hoch das Entgelt imEinzelfall ist. Dem gegenüber gilt die Führung einesHaushalts als Haupttätigkeit im Sinne der AHV, so dassHausfrauen und -männer, welche einer bezahlten Neben-erwerbstätigkeit nachgehen, auf die Versicherung speziellfür diese Tätigkeit verzichten können, falls das Entgelt proJahr und Arbeitgeber weniger als Fr. 2000.– beträgt.

UVV 2 I e • Angestellte des Bundes, die nach Art. 1 Abs. 1 lit b des Bun-desgesetzes über die Militärversicherung (MVG) der Militär-versicherung unterstehen.

Erläuterungen

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Es handelt sich dabei im Wesentlichen um– Angehörige des Instruktionskorps der Armee und des

Zivilschutzes,– Angehörige des Festungswachtkorps und Überwachungs-

geschwaders,– Waffenkontrolleure, Schiessplatzwarte und -chefs, die im

Bundesdienst stehen.

UVV 3 • Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht.Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischenMissionen in der Schweiz und der zuständigen Missionen beiinternationalen Organisationen in der Schweiz, die Berufs-konsularbeamten in der Schweiz sowie die Familiengliederdieser Personen sind nicht versichert.

Das Verwaltungs- und technische Personal sowie dasDienstpersonal der diplomatischen Missionen oder der kon-sularischen Posten kann auf Wunsch versichert werden,wenn es sich bei den zu versichernden Personen um solcheschweizerischer Herkunft oder mit Wohnsitz in der Schweizhandelt. Dazu muss beim Bundesamt für Sozialversicherungein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.

1.2.3 Entsandte Arbeitnehmer

UVV 4 Wird ein nach diesem Gesetz versicherter Mitarbeiter insAusland entsandt und bleibt er zu seinem Arbeitgeber mit Sitzin der Schweiz in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis, so wirddie Versicherung nicht unterbrochen. Sie bleibt auch währenddes Auslandaufenthaltes wirksam, und zwar während zweierJahre. Dauert der Auslandaufenthalt länger als zwei Jahre, kannder Versicherungsschutz bis auf längstens sechs Jahre verlän-gert werden. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber bei seinerVersicherungsgesellschaft ein entsprechendes Gesuch ein-zureichen, und zwar bevor die normale zweijährige Versiche-rungsdeckung erloschen ist. Abweichende Bestimmungen alsFolge der Bilateralen Verträge oder von allfälligen zwischen-staatlichen Sozialversicherungsabkommen bleiben vorbehal-ten (vgl. Seite 78).

Erläuterungen

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UVV 5 Die vorstehende Regelung gilt nicht für im Ausland rekrutiertePersonen, die von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz ineiner ausländischen Niederlassung oder Filiale eingesetzt wer-den, es sei denn, beim Arbeitgeber handle es sich um eineschweizerische öffentliche Verwaltung (Botschaft, Konsulatusw.) oder um eine schweizerische Zentrale für Handels- oderVerkehrsförderung. Deren Personal ist immer nach diesemGesetz versichert, sofern die Anstellung nach schweizerischemRecht erfolgt.

1.2.4 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

UVV 6 Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Arbeitnehmerin der Schweiz, so sind diese gemäss UVG zu versichern. Es istdabei unerheblich, ob sie ihren Lohn in der Schweiz oder imAusland erhalten. Entsendet jedoch ein solcher ArbeitgeberMitarbeiter von seinem ausländischen Hauptsitz in dieSchweiz, so sind diese Personen im ersten Jahre ihrer Ent-sendung in die Schweiz nicht nach diesem Gesetz versichert.Diese Frist von einem Jahr kann auf maximal sechs Jahre aus-gedehnt werden, wenn anderweitig Versicherungsschutzbesteht. Ein entsprechendes Gesuch ist vor Ablauf der einjähri-gen Frist bei der Ersatzkasse UVG (Postfach 4889, 8022 Zürich)einzureichen. Abweichende Bestimmungen als Folge derBilateralen Verträge oder von allfälligen zwischenstaatlichenSozialversicherungsabkommen bleiben vorbehalten (vgl. Seite 78).

Im Gegensatz zu Art. 4 UVV wird bei von Arbeitgebern mit Sitzim Ausland in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern an derFrist von einem Jahr festgehalten, da es Fälle geben kann, inwelchen entsandte Arbeitnehmer über keinen Versicherungs-schutz verfügen. Solche Personen müssen dann nicht zweiJahre, sondern lediglich ein Jahr warten, bis sie unter dasVersicherungsobligatorium fallen.

1.2.5 Arbeitslose

AVIG 22a Arbeitslose Personen, die Anspruch auf eine Arbeitslosenent-schädigung haben, sind obligatorisch gemäss UVG versichert.Seit 1. Januar 1996 sind solche Personen automatisch bei derSuva versichert. Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende

Erläuterungen

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Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei einem Arbeitgebertätig war, der sein Personal nicht bei der Suva, sondern beieinem anderen Versicherer gemäss Art. 68 UVG versicherthatte.

UVAL 2 Die Versicherungsleistungen richten sich nach dem UVG;Sonderfälle sind in der Verordnung über die Unfallversicherungfür Arbeitslose (UVAL) geregelt. Für allfällige Auskünfte wendeman sich direkt an die Suva.

Erläuterungen

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2 VERPFLICHTUNGEN DES ARBEITGEBER S

2.1 Versicherungspflicht

UVG 1a Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss diese –UVG 59 II vorbehältlich der Bestimmungen in den Bilateralen Verträgen –UVG 69 gemäss UVG versichern. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl

des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.

2.2 Erfassen der Löhne

Der Arbeitgeber hat, separat für Männer und Frauen, die AHV-pflichtigen Löhne aller Arbeitnehmer, die obligatorisch versi-chert sind, zu erfassen. Dabei muss er folgende Arbeitnehmer-kategorien separat aufführen:

• Personen mit Löhnen über dem Höchstbetrag des versicher-ten Verdienstes (zur Zeit Fr. 106800.–)

• Personen, welche weniger als 8 Stunden pro Woche arbei-ten.

• Personen, welche im Nebenerwerb tätig sind und auf dieVersicherung gemäss UVG verzichtet haben.

Zu beachten gilt, dass Löhne von Personen, welche aufgrundder Bilateralen Verträge nicht unter das SchweizerischeSozialversicherungsrecht und damit nicht unter das UVG fallen,nicht zu deklarieren sind.

Welche Löhne wie gegliedert zu erfassen sind, ist in Ziff. 8.7erläutert.

UVG 93 In Verbindung mit den Lohnaufzeichnungen müssen auch lau-UVG 116 I fend erfasst werden

• die Beschäftigungsart/Funktion jedes Versicherten• seine Arbeitstage nach Datum• seine Arbeitszeit an jedem Arbeitstag (betrifft vor allem

Teilzeitarbeitende und/der Arbeitende im Stundenlohn)

Für diese Unterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren.

Erläuterungen

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2.3 Prämienzahlung

UVG 91 Der Arbeitgeber schuldet dem Versicherer die gesamte Prämie,also sowohl für die Berufs- als auch für die Nichtberufsunfälle.Er kann jedoch die Prämie für die Nichtberufsunfälle – ganzoder teilweise – dem Arbeitnehmer vom Lohn abziehen.

2.4 Orientierung der Arbeitnehmer

UVV 72 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer über diesie betreffenden Belange der Versicherung ausreichend zuorientieren.

Beim Antritt der Stelle und nachher auf Wunsch oder bei Bedarfmuss der Arbeitnehmer darüber informiert werden, dass ergegen Berufs- und gegebenenfalls Nichtberufsunfälle versi-chert ist, welche Versicherungsleistungen er erwarten kannund wie vorzugehen ist, wenn er verunfallt. Das geschieht ambesten durch Abgabe oder Anschlag des Merkblattes, das derVersicherer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Die Information sollte sich auch auf allfällige Zusatzversiche-rungen erstrecken, damit der Versicherte einen vollständigenÜberblick über den Umfang seines Versicherungsschutzesgewinnt.

Arbeitnehmer, die durchschnittlich weniger als 8 Stunden proWoche arbeiten, sind darauf aufmerksam zu machen, dass sienur für Berufsunfälle (einschliesslich Unfälle auf demArbeitsweg) versichert sind.

Wenn das Arbeitsverhältnis endigt (wegen Kündigung,Pensionierung oder Invalidität) oder die Arbeit für mehr als30 Tage ohne Lohnfortzahlung unterbrochen wird (unbezahlterUrlaub), ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmerüber die Fortdauer der Versicherung während 30 Tagen zuinformieren und ihn auf die Möglichkeit aufmerksam zumachen, die Versicherung für Nichtberufsunfälle durchAbschluss einer Abredeversicherung für höchstens 6 Monateweiterzuführen. Zu diesem Zweck ist dem Arbeitnehmer dasentsprechende Formular auszuhändigen.

Erläuterungen

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2.5 Mitwirkung im Schadenfall

UVG 45 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Versicherer unverzüglichzu benachrichtigen, wenn einer seiner Arbeitnehmer verunfalltoder an einer Berufskrankheit erkrankt. Der Versicherer stelltihm die entsprechenden Formulare in papier- oder elektroni-scher Form zur Verfügung mit Erläuterungen, wie diese Formu-lare auszufüllen sind.

UVV 56 Im Weiteren hat der Arbeitgeber dem Versicherer die zurKlärung des Unfallsachverhaltes erforderlichen Auskünfte zuerteilen und seinen damit beauftragten Personen Zutritt zumBetrieb zu gewähren.

UVG 49 Nachdem er dazu vom Versicherer ermächtigt worden ist, zahltder Arbeitgeber das Taggeld für Rechnung des Versicherersaus. Der Arbeitgeber kann jedoch direkte Auszahlung an denVerunfallten verlangen.

2.6 Mitwirkung bei der Unfallverhütung

UVG 82 Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten isteine wichtige Aufgabe des Arbeitgebers. Er muss die Arbeit-nehmer zur Mitwirkung heranziehen. Schutz- und Sicherheits-einrichtungen sind zu verwenden und dürfen nicht verändertwerden. Einzelheiten regelt die Verordnung über die Verhütungvon Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).

2.7 Änderungen in den Betriebsverhältnissen

UVG 92 IV Da die Prämiensätze von der Betriebsart abhängen, ist derArbeitgeber verpflichtet, Änderungen in den Betriebsverhält-nissen, welche die Betriebsart beeinflussen (Aufnahme/Auf-gabe von Fabrikation, Einführung/Ausschaltung von Produkte-linien mit wesentlich anderen Eigenschaften als die übrigen),dem Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen.

2.8 Betriebsaufgabe/Betriebsübergabe

UVV 97 Eine Betriebsaufgabe oder Betriebsübergabe an einen anderenInhaber ist innert 14 Tagen dem Versicherer zu melden.

Erläuterungen

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3 VER SICHERER UND VERTRAGSAB SCHLUSSIN DER OBLIG ATORISCHEN UNFALLVER SICHERUNG

3.1 Versicherer

UVG 58 Träger der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVGsowie der freiwilligen Versicherung nach den Bestimmungendes UVG sind:

• Private Versicherungsgesellschaften• Krankenkassen• Öffentliche Unfallversicherungskassen• SUVA, Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

UVG 66 Der Tätigkeitsbereich der SUVA ist in Art. 66 UVG abschliessendUVV 73–89 geregelt.

UVG 66 Betriebe, die nicht unter Art. 66 UVG fallen, haben sich bei einerUVG 68 privaten Versicherungs-Gesellschaft oder einer Krankenkasse

zu versichern. Diese sind in dem vom Bundesamt für Sozialver-sicherung geführten Register eingetragen.

UVG 70 II Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehand-lung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport-und Rettungskosten sowie des Taggeldes selber durchführen.Für die Versicherung der übrigen Leistungen haben sie miteinem Privatversicherer eine Vereinbarung über die gegenseiti-ge Zusammenarbeit abzuschliessen.

UVV 88 Für die Wahl des zuständigen Trägers ist der Hauptbetriebausschlaggebend. Neben- und Hilfsbetriebe folgen dabei demHauptbetrieb. Neben- und Hilfsbetriebe sind Betriebe oderBetriebsteile, die mit dem Hauptbetrieb sachlich zusammen-hängen und örtlich und/oder personell mit ihm verbundensind.

UVG 72 Aufgrund gesetzlicher Vorschrift haben die privaten Versiche-rungsgesellschaften und Krankenkassen gemeinsam dieErsatzkasse in Form einer Stiftung errichtet.

Erläuterungen

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29

UVG 73 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistun-gen an verunfallte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgebernicht versichert worden sind und für deren Versicherung nichtdie SUVA zuständig ist.

3.2 Kündigung

UVG 59 Der Versicherungsvertrag ist nach einer in der Police festgeleg-ten Vertragsdauer kündbar. Wird er nicht gekündigt, erneuert ersich stillschweigend. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.Wird ein Versicherungsvertrag durch Kündigung aufgehoben,muss der Arbeitgeber, der weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt,den Versicherungsschutz durch den Abschluss eines neuenVertrages bei einem anderen UVG-Versicherer lückenlos sicher-stellen.

3.3 Zusatzversicherungen

Die privaten Versicherungsgesellschaften bieten ausserhalbdes UVG Unfall-Zusatzversicherungen an, mit denen über dieLeistungen nach UVG hinausgehende Bedürfnisse versichertwerden können. Die flexible UVG-Zusatzversicherung ermög-licht es, die einheitliche UVG-Versicherung in eine mass-geschneiderte Personalvorsorge bei Unfall umzuwandeln (vgl.Seite 94).

Erläuterungen

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4 BEGINN, RUHEN UND ENDEDER VER SICHERUNGSDECKUNG

4.1 Beginn der Versicherungsdeckung

UVG 3 Die Versicherungsdeckung des obligatorisch Versichertenbeginnt am Tag, an dem er die Arbeit antritt oder nach Abma-chung hätte antreten sollen und zwar im Zeitpunkt, da er sichauf den Weg zur Arbeit begibt.

Wer keinen bestimmten Tag der Arbeitsaufnahme vereinbarthat, hat Versicherungsdeckung vom Zeitpunkt an, da er sicherstmals auf den Weg zur Arbeit begibt.

UVV 13 II Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichertsind, beginnt die Versicherungsdeckung jeweils mit dem Antrittdes Arbeitsweges.

4.2 Ruhen der Versicherungsdeckung

UVG 3 IV Der Versicherungsschutz ruht, d.h. der Versicherungsschutzsetzt aus, während der Versicherte der Militärversicherungoder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherunguntersteht.

4.3 Ende der Versicherungsdeckung

Die Versicherungsdeckung endet grundsätzlich mit derAuflösung des Anstellungsverhältnisses.

UVV 13 II Für Teilzeitbeschäftigte, die nur für Berufsunfälle versichertsind, endet die Versicherungsdeckung mit der Rückkehr vonder Arbeit in ihre Wohnung.

UVG 3 II Für Versicherte, die auch für Nichtberufsunfälle versichert sind,endet die Versicherungsdeckung mit dem 30. Tag nach demTag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn auf-hört. Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten z.B.

Erläuterungen

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UVV 7 • der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebendeLohn;

• Taggelder der Obligatorischen Unfallversicherung, der Mili-tärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), und derErwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen undprivaten Kranken- und Unfallversicherung oder von kantona-len Mutterschaftsversicherungen, welche die Lohnfortzah-lung ersetzen.

Tritt der Versicherte vor Ablauf der 30-tägigen Frist eine neueStelle an, wo er wieder für Nichtberufsunfälle versichert ist,endet die bisherige Versicherung mit dem Antritt der neuenStelle.

Besteht das Anstellungsverhältnis formal weiter, setzt jedochder Lohnanspruch wegen unbezahltem Urlaub aus, besteht derVersicherungsschutz für die Nichtberufsunfälle lediglich nochwährend 30 Tagen weiter.

4.4 Verlängerung der Nichtberufsunfall-Deckungdurch Abrede

UVG 3 III Die Versicherung der Nichtberufsunfälle kann durch den Ver-UVV 8 sicherten über die 30 Tage hinaus um höchstens 6 Monate ver-

längert werden (Abredeversicherung), indem er die dafür erfor-derliche Prämie vor Ablauf der 30 Tage einbezahlt.

Die näheren Bestimmungen darüber können dem Merkblatt«Abredeversicherung» mit Einzahlungsschein entnommen wer-den, das der Arbeitgeber vom Versicherer erhält und demArbeitnehmer abgibt.

Die Verlängerung der Versicherung der Nichtberufsunfälle setztvoraus, dass eine solche Versicherung überhaupt besteht.Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit vonweniger als 8 Stunden bei einem einzelnen Arbeitgeber könnendaher von dieser Möglichkeit der Verlängerung der Nicht-berufsunfalldeckung nicht profitieren, da sie für Nichtberufs-unfälle gar nicht versichert sind.

Erläuterungen

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5 VER SICHERTE GEFAHREN

UVG 6 I Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle und Berufs-krankheiten, die der Versicherte im Zusammenhang mit derAusübung seiner Erwerbstätigkeit erleidet sowie – für die weit-aus meisten Versicherten – auch auf Nichtberufsunfälle (soge-nannte Freizeitunfälle).

Die Kranken- und Unfallversicherungen sind gesetzlich unter-schiedlich geregelt. Dies hat zur Folge, dass die versichertenUnfälle und Berufskrankheiten gegenüber den nicht versicher-ten Krankheiten abgegrenzt werden müssen. Eine Abgrenzungist aber auch deshalb erforderlich, weil die Finanzierung derversicherten Gefahren unterschiedlich geregelt ist. Nach-folgend werden deshalb die verschiedenen Begriffe erläutertund definiert.

UVV 11 Rückfälle und Spätfolgen werden gleich beurteilt wie der versi-cherte Grundfall.

• Ein Rückfall liegt vor, wenn eine scheinbar geheilte Schä-digung erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich machtund gegebenenfalls sogar eine Arbeitsunfähigkeit verur-sacht.

• Als Spätfolge gilt, wenn eine scheinbar geheilte Verletzungim Verlauf der Zeit zu einem oftmals völlig anders geartetenKrankheitsbild führt, das eine ärztliche Behandlung erforder-lich macht und/oder die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeitbeeinträchtigt.

Auch in diesen Fällen hat der Verunfallte Anspruch auf diegesetzlichen Leistungen.

5.1 Versicherte Unfälle

ATSG 4 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigendeEinwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf denmenschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körper-lichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Erläuterungen

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Zunächst muss die schädigende Einwirkung plötzlich sein unddurch einen äusseren Faktor hervorgerufen werden. DieseMerkmale sind z.B. bei einem Sturz beim Skifahren regelmäs-sig vorhanden, wobei der äussere Faktor ein Stein oder einanderer Skifahrer in der Piste sein kann. Tritt die Schädigunghingegen allmählich ein und wird durch einen inneren Faktorausgelöst, reden wir von einer Krankheit (Beispiel: Abnüt-zungsschäden, Gefässverengungen usw.).

Zudem sind nur unfreiwillig erlittene Körperschädigungen ver-sichert, d. h., dass die absichtliche Herbeiführung einesUnfalles (z.B. absichtliche Abtrennung eines Körperteils, um inden Besitz von Versicherungsleistungen zu gelangen) keineLeistungen auszulösen vermag.

Ferner muss der äussere Faktor, der zur Körperschädigungführt, ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeit bezieht sichauf den Faktor selbst und nicht auf dessen Wirkungen auf denmenschlichen Körper.

Um von einem Unfall im Sinne des UVG zu sprechen, müssendie vorstehend erwähnten Voraussetzungen kumulativ gege-ben sein. Fehlt auch nur ein einzelnes Merkmal, kann nichtmehr von einem Unfall im Sinne des UVG gesprochen werden.

5.2 Den versicherten Unfällen gleichgestellte Ereignisse

UVV 9 II Die Grenzen zwischen einem Unfall und einer Krankheit verlau-fen oft fliessend. Auch werden in der Umgangssprache einzelneEreignisse als Unfall bezeichnet, obwohl ihnen oft das Merkmalder aussergewöhnlichen äusseren Einwirkung fehlt. Es handeltsich dabei insbesondere um Verrenkungen von Gelenken sowieum Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse sowie Bänderzer-rungen und -dehnungen. Diese unfallähnlichen Körperschä-digungen sind auch ohne aussergewöhnliche äussere Einwir-kung den Unfällen gleichgestellt, es sei denn, dass sie eindeu-tig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführensind. Der Versicherer trägt hierbei die Beweislast. Die Ereig-nisse, die trotz Fehlens der aussergewöhnlichen äusserenEinwirkung einem Unfall gleichgestellt sind, sind in der Verord-nung zum UVG abschliessend aufgeführt.

Erläuterungen

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UVV 10 Erleidet ein Verunfallter im Rahmen einer durch den Unfallver-sicherer angeordneten oder sonst wie notwendigen medizini-schen Abklärung eine Körperschädigung, ist diese ebenfallsversichert.

5.3 Berufsunfälle

UVG 7 Zu den Berufsunfällen zählen jene, die sich bei TätigkeitenUVV 12 ereignen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder in dessen

Interesse ausgeführt werden. Dazu gehören auch Unfälle beiBetriebsausflügen sowie bei gesetzlich vorgesehenem odervertraglich vereinbartem Besuch von Schulen und Kursen.Unfälle während den Arbeitspausen sowie generell Unfälle aufdem Betriebsareal gelten ebenfalls als Berufsunfälle, sofernsich der Versicherte erlaubterweise auf der Arbeitsstätte aufge-halten hat.

Aufgrund geltender Praxis werden indessen Unfälle währendder Arbeitspause als Nichtberufsunfälle betrachtet, wenn derVersicherte die Arbeitsstätte oder den Gefahrenbereich ver-lässt und hierauf verunfallt.

5.4 Nichtberufsunfälle

UVG 8 Unter die Nichtberufsunfälle fallen alle Unfälle, die nicht zu denBerufsunfällen zählen, also insbesondere Unfälle in derFreizeit, in den Ferien, beim Sport, im häuslichen Bereich sowiebei privater Tätigkeit. Wer in seiner Freizeit einer selbständigenErwerbstätigkeit nachgeht, ist somit auch für Unfälle imZusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert. Dabei bleibtaber der Verdienst aus dieser selbständigen Tätigkeit bei derBemessung der Geldleistungen unberücksichtigt und es emp-fiehlt sich der Abschluss einer separaten Unfallversicherung.

UVV 13 I Für Nichtberufsunfälle versichert ist nur, wer für einenArbeitgeber wöchentlich mindestens 8 Stunden tätig ist. Werdiese Limite nicht erreicht (Teilzeitbeschäftigte), ist nur fürBerufsunfälle versichert, und zwar selbst dann, wenn derBetreffende bei mehreren Arbeitgebern während insgesamtmehr als 8 Stunden wöchentlich tätig ist, aber bei keinemdieser Arbeitgeber das Minimum von 8 Wochenstundenerreicht.

Erläuterungen

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Bei gewissen beruflichen Tätigkeiten – namentlich beiLehrberufen – wird nicht nur auf die eigentliche Stundenzahl(Präsenzzeit) abgestellt, sondern es wird auch dem Zeit-aufwand für die Vorbereitung und Nacharbeit Rechnung getra-gen. Je nach Art der Tätigkeit können somit bereits bei wenigerals 8 Wochenlektionen die Voraussetzungen für das Besteheneiner Nichtberufsunfallversicherung gegeben sein. Im Einzelfallempfiehlt es sich, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmenund eine klare Regelung zu treffen.

Für die Bemessung der 8-Stunden-Grenze ist die vertraglichvereinbarte Arbeitszeit massgebend, so dass ein ausnahms-weises Über- bzw. Unterschreiten dieser Grenze dieNichtberufsunfall-Deckung nicht beeinflusst. Bei unregelmäs-sig Beschäftigten wird in der Praxis auf die durchschnittlicheArbeitszeit der letzten 3 bzw. 12 Monate abgestellt (die für denVerunfallten günstigere Variante ist massgebend), wobeiWochen, in welchen wegen Ferien, Militärdienst oder Krankheitnicht gearbeitet wurde, unberücksichtigt bleiben.

In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, für die betreffende Personeine normale Einzel-Unfallversicherung bei einer Versiche-rungsgesellschaft seiner Wahl zusätzlich zur ObligatorischenUnfallversicherung abzuschliessen. Damit ist sichergestellt,dass in jeden Fall bei einem allfälligen Nichtberufsunfall Ver-sicherungsschutz besteht.

5.5 Unfälle auf dem Arbeitsweg

UVV 13 II Diese sind für alle Arbeitnehmer versichert, unbekümmert derDauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber.

Mit Bezug auf Personen, die wegen der geringen Beschäfti-gungszeit nur für Berufsunfälle inkl. Unfälle auf dem Arbeits-weg versichert sind, ist jedoch von Bedeutung, dass als Unfälleauf dem Arbeitsweg nur solche Unfälle zählen, die sich auf demdirekten Weg zur Arbeit oder von der Arbeit in seine Wohnungereignen. Eine Unterbrechung des Arbeitswegs von maximaleiner Stunde vermag den Versicherungsschutz auf dem Arbeits-weg nicht aufzuheben, unbekümmert der Gründe, die zurUnterbrechung geführt haben. Bei Vorliegen von qualifizierten

Erläuterungen

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Gründen gilt der Zusammenhang selbst bei Überschreiten die-ser zeitlichen Marge noch nicht als aufgehoben.

Für alle übrigen Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung vonmehr als 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber ist diesohne Belang, da die Wegunfälle zu den Nichtberufsunfällenzählen und somit ohne weiteres versichert sind.

5.6 Berufskrankheiten und andere berufliche Krankheiten

Krankheiten oder deren wirtschaftliche Folgen im Sinne vonArt. 3 ATSG sind grundsätzlich nicht Gegenstand der obligatori-schen Unfallversicherung.

UVG 9 I Bestimmte Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit aus-UVV 14 und schliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oderUVV Anhang 1 bestimmte Arbeiten verursacht werden, gelten als Berufs-

krankheiten und sind grundsätzlich den versicherten Unfällengleichgestellt. Der Bundesrat hat eine Liste dieser Stoffeerstellt und die Arbeiten sowie die arbeitsbedingten Erkran-kungen aufgezählt, die einen Anspruch auf Versicherungs-leistungen nach diesem Gesetz auslösen können. Diese Listefindet sich als Anhang 1 zur Verordnung (vgl. Seite 215).

UVG 9 II Macht der Versicherte Leistungen für andere berufliche Krank-heiten geltend, die nicht in Verbindung mit Stoffen oderarbeitsbedingten Erkrankungen gemäss Anhang 1 zur Ver-ordnung stehen, muss nachgewiesen werden, dass dieseKrankheit ausschließlich oder zumindest stark überwiegend(d.h. zu mehr als 75%) im Zusammenhang mit der beruflichenTätigkeit steht.

Erläuterungen

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6 VER SICHERUNGSLEISTUNGEN

6.1 Allgemeines

Die obligatorische Unfallversicherung erbringt folgende Leis-tungen:

UVG 10 • die Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen;ATSG 14 • Kostenvergütungen für Hilfsmittel, gewisse Sachschäden,UVG 11–14 medizinisch notwendige Reisen und Transporte, Rettungs-UVG 16, 18, 28 massnahmen und Bestattung;ATSG 15–20 • Geldleistungen als Ersatz für ausfallenden Verdienst in FormUVG 23–27, 84 II von Taggeldern, Invaliden- und Hinterlassenenrenten;VUV 78–89 • Geldleistungen als Entschädigung für IntegritätsschädenATSG 9 und Hilflosigkeit, Abfindung und Übergangsleistungen

Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen werden als Sach-leistungen erbracht (Naturalleistungsprinzip).

6.2 Sachleistungen

6.2.1 Heilbehandlung

UVG 10, 48 Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirt-UVV 15 schaftliche Behandlung. Das bedeutet, dass alle Behandlungs-

massnahmen auf das durch den Behandlungszweck geforderteMass zu beschränken sind. Der Versicherte hat Anspruch aufBehandlung in der allgemeinen Abteilung des Spitals. DieDifferenz der Kosten zu einer höheren Spitalklasse geht zulas-ten des Versicherten, kann aber mit einer Zusatzversicherung(vgl. Seite 29) abgedeckt werden.

UVG 10 II Die freie Arzt- und Spitalwahl ist gewährleistet.

UVG 10 I Folgende Kosten werden übernommen:

• Ärzte, Zahnärzte, von diesen beigezogene Hilfspersonen undverordnete Medikamente, Untersuchungen und Analysen;

• Chiropraktoren;• Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen

Abteilung eines Spitals;• ärztlich verordnete Nach- und Badekuren;

Erläuterungen

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UVG 10 III • andere der Heilung dienende Mittel und Gegenstände;UVV 18 • Vom Arzt angeordnete Hauspflege durch eine diplomierteKVV 49, 51 Krankenschwester, einen diplomierten Krankenpfleger oder

durch das Fachpersonal von Spitex-Organisationen, soferndie genannten Personen und Organisationen gemäss Ver-ordnung über die Krankenversicherung (KVV) zugelassensind.

UVV 17 Bei Behandlung im Ausland: vgl. Seite 78

Vorleistungspflicht der Krankenversicherer nach KVGKVV 112 Ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung zweifelhaft, soATSG 70, 71 hat der Krankenversicherer nach KVG die bei ihm versicherten

Pflegeleistungen bei voller Wahrung seiner Rückerstattungs-rechte von sich aus vorläufig auszurichten. Bei der endgültigenÜbernahme des Falles durch den Unfallversicherer, erstattetdieser dem Krankenversicherer nach KVG die von ihm ausge-richteten Leistungen zurück.

Ist eine versicherte Person bei mehreren Krankenversicherernnach KVG für ein Taggeld versichert, so ist jeder dieserVersicherer vorleistungspflichtig.

6.2.2 Kostenvergütungen

UVG 11 Die Versicherung übernimmt die Kosten für die Anschaffung,UVV 19 Miete und Reparatur von Hilfsmitteln (Prothesen), welche kör-

perliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen.Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. DerenAbgabe ist in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittelndurch die Unfallversicherung (HVUV) geregelt.

UVG 12 Sachschäden sind grundsätzlich nicht Gegenstand der obliga-torischen Unfallversicherung. So sind zum Beispiel Schäden anKleidern oder anderen mitgeführten Sachen nicht gedeckt. DerVersicherte hat aber Anspruch auf Deckung der durch denUnfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteiloder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparateund Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn dieBeschädigung im Zusammenhang mit einer behandlungs-bedürftigen Verletzung entstanden sind.

Erläuterungen

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UVG 13 Die Versicherung übernimmt ferner die Kosten medizinisch not-UVV 20 wendiger Reisen und Transporte mit einem, den Verhältnissen

angemessenen in der Regel öffentlichen Transportmittel.Spitalverlegungen vom Unfall- zum Wohnort aus familiärenGründen werden in der Regel nur übernommen, wenn derSpitalaufenthalt voraussichtlich länger als drei Wochen dauert.Bezahlt werden aber z.B. Reisen zum nächstgelegenen Arzt,Therapeut, Kurort sowie aussergewöhnliche Kosten für dieunfallbedingte Benützung spezieller Transportmittel zur Arbeit,wenn dadurch ermöglicht wird, dass die Arbeit früher wiederaufgenommen werden kann. Beschränkungen im Ausland: vgl.Seite 78.

UVG 13 Ebenfalls übernommen werden die Kosten notwendiger Ret-UVV 20 tungs- und Bergungsmassnahmen. Darunter fallen sowohl die

Bergung eines Verunfallten sowie der Notfalltransport zumnächsten Arzt oder Spital. Rettungskosten werden auch über-nommen, wenn der Gerettete keine Gesundheitsschädigungerlitten hat, aber solche mit grosser Wahrscheinlichkeit ohneRettungsmassnahmen eingetroffen wären (z.B. Befreiung auseiner Lawine). Ebenso werden die Kosten für die – unterUmständen ergebnislose – Suche nach einem Vermisstenbezahlt, wenn angenommen werden muss, dass er unabsicht-lich verschwunden ist und sehr wahrscheinlich als Folge desUnfalles in hoher Lebensgefahr schwebt. Beschränkungen im

UVV 20 II Ausland: vgl. Seite 78.

UVG 14 I Es werden auch die Kosten der Überführung der Leiche an denUVV 21 Bestattungsort und die Bestattungskosten vergütet, letztereUVG 14 II bis zum siebenfachen des Höchstbetrages des versicherten

Tagesverdienstes (zur Zeit Fr. 2051.–). Beschränkungen imAusland: vgl. Seite 78.

6.3 Geldleistungen

6.3.1 Grundlagen

UVG 15 Die Versicherung erbringt Geldleistungen zum Ausgleich desUVV 22–24 Erwerbsausfalles. Grundlage für das Taggeld, die Invaliden-

und Hinterlassenenrenten ist der versicherte Verdienst. Erbesteht grundsätzlich aus dem AHV-Lohn, mit folgendenAbweichungen:

Erläuterungen

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Mit einbezogen werden

UVV 22 II a • Löhne ausserhalb der AHV-Prämienpflicht, d.h. vor dem18. Altersjahr und nach dem Pensionsalter;

UVV 22 II b • Familien-, Kinder-, Haushaltszulagen im orts- oder branchen-üblichen Rahmen;

UVV 22 II c • für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäreund Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübli-che Lohn.

Nicht einbezogen werden

UVV 22 II d • Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,bei Betriebsschliessungen oder ähnlichen Gelegenheiten;

• Verdienste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

UVG 15 III Der versicherte Verdienst wird nur bis zu einem HöchstbetragATSG 18 berücksichtigt. Derselbe ist so festgesetzt, dass in der Regel 92UVV 22 I bis 96% aller obligatorisch versicherten Arbeitnehmer zu ihremUVV Anhang 2 vollen Verdienst versichert sind. Er wird von Zeit zu Zeit den

Einkommensverhältnissen der Versicherten angepasst. Erbeträgt zur Zeit Fr. 106800.–.

UVV 22 IV Der Verdienst bei mehreren Arbeitgebern wird zusammenge-UVV 23 V zählt, und das Total ist für die Berechnung der Leistungen

massgebend, aber nur bis zum Höchstbetrag.

6.3.2 Taggeld

UVG 16, ATSG 6 Das Taggeld wird ausgerichtet, wenn ein Versicherter wegeneines Unfalls oder einer Berufskrankheit ganz oder teilweisearbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss medizinischausgewiesen sein. Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt dasTaggeld 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiserArbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Der Taggeld-anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag underlischt mit Eintritt der vollen Arbeitsfähigkeit, mit Beginn einerInvalidenrente oder mit dem Tod des Verunfallten.

OR 324b Abs. 3 Für die ersten zwei Tage (Wartezeit) muss der Arbeitgeber min-destens 80% des Lohnes entrichten (Art. 324 b Abs. 3 desObligationenrechts).

Erläuterungen

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UVG 16 III Solange wegen Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf einTaggeld der IV besteht, wird kein Taggeld der Unfallversiche-rung ausbezahlt.

UVV 27 Weil in den Spitalkosten ein Teil der Unterhaltskosten enthaltenATSG 67 ist, wird das Taggeld während eines Spitalaufenthaltes für

Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten um 20% (höchstensFr. 20.–), für Verheiratete und für Alleinstehende mit Unter-stützungspflichten um 10% (höchstens Fr. 10.–) gekürzt. KeinAbzug erfolgt, wenn der Versicherte für minderjährige Kinderoder für Kinder in Ausbildung sorgt.

UVV 22 III, 25 Das Taggeld wird auf dem zuletzt vor dem Unfall bezogenenUVV Anhang 2 Lohn (bzw. rechtlichen Lohnanspruch) nach den verbindlichen

Formeln im Anhang 2 zur UVV berechnet. Das Taggeld wird füralle Tage einschliesslich Sonn- und Feiertage ausgerichtet.

UVV 22 IIIbis Hatte ein Versicherter bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeldnach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG),so erhält er von der Unfallversicherung ein Taggeld, das min-destens ebenso hoch ist wie das bisher von der IV erhalteneTaggeld.

ATSG 19 II Anspruchsberechtigt auf das Taggeld ist grundsätzlich derVersicherte. Die Taggelder kommen aber dem Arbeitgeber indem Ausmass zu, als er dem Versicherten trotz der Taggeld-berechtigung Lohn bezahlt. Solange der Arbeitnehmer imArbeitsverhältnis steht, wird in der Regel mit dem Arbeitgebervereinbart, dass das Taggeld an ihn ausbezahlt und an-schliessend an den Arbeitnehmer weitergeleitet wird.

ATSG 19 IV Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und ver-zögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungenausgerichtet werden.

Für Sonderfälle mit reduziertem Einkommen gelten für dieBerechnung des Taggeldes folgende Bestimmungen:

Erläuterungen

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UVV 23 I • Wurde vor dem Unfall wegen Absenzen infolge Unfall, Krank-heit, Mutterschaft, Kurzarbeit, Militär-, zivilem Ersatz- oderZivilschutzdienst kein oder nur ein reduzierter Lohn erzielt,wird darauf abgestellt, was der Versicherte ohne dieseAbsenzen verdient hätte;

UVV 25 III • Ist ein arbeitsloser Versicherter zu mehr als 50% arbeitsun-fähig, erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung.Beträgt die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25%, aber höch-stens 50%, so erbringt sie nur die halbe Leistung. Bei einerArbeitsunfähigkeit von 25% und weniger besteht keinTaggeldanspruch;

UVV 23 III • Hat der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeitausgeübt oder unterlag sein Lohn starken Schwankungen,wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn abgestellt;

UVV 23 IV • Verunfallt ein Kurzaufenthalter in der erwerbsfreien Zeit,wird der im voran-gehenden Jahr insgesamt erzielte Lohndurch 365 geteilt. Bei einem Unfall während der Zeit derErwerbstätigkeit wird der effektiv bezogene Lohn durchallenfalls noch nicht bezogene Lohnbestandteile auf den vol-len Lohn ergänzt und durch 365 geteilt. Letzteres gilt selbstdann, wenn das Gehalt des Kurzaufenthalters während derErwerbstätigkeit starken Schwankungen unterworfen ist.

UVV 23 V • War der Versicherte vor dem Unfall gleichzeitig bei mehrerenArbeitgebern tätig, wird auf den gesamten, bei allenArbeitgebern erzielten Lohn abgestellt, maximal bis zumHöchstbetrag des versicherten Verdienstes;

UVV 23 VI • Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung derBerufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zurAusbildung in beruflichen Eingliederungsstätten fürBehinderte tätig sind, wird vom effektiven Lohn ausgegan-gen, ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tageslohn vonmindestens 20%, und vor vollendetem 20. Altersjahr voneinem Tageslohn von mindestens 10% des Höchstbetragesdes versicherten Tagesverdienstes. Von dieser Regelungausgenommen sind Lehrlinge;

Erläuterungen

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UVV 23 VII • Hat die Heilbehandlung mindestens drei Monate gedauert,und wäre der Lohn des Versicherten während dieser Zeit ummindestens 10% gestiegen, so wird das Taggeld für dieZukunft entsprechend erhöht;

UVV 23 VIII • Bei Rückfällen wird nicht auf den im Unfallzeitpunkt erzieltenLohn abgestellt. Massgebend ist der unmittelbar vor demRückfall bezogene Lohn, mindestens aber ein solcher von10% des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienst.Dies gilt nicht für Rentner der Sozialversicherung.

UVV 23 IX • Sofern ein versichertes Ereignis eine Verlängerung derBerufsausbildung von mindestens sechs Monaten zur Folgehat, wird ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischendem Ausbildungslohn und dem Minimallohn einer ausge-lernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.Die Dauer der Auszahlung ist auf maximal ein Jahr befristet.

6.3.3 Invalidenrente

UVG 18 Invalidität im Sinne des Gesetzes ist die voraussichtlich blei-ATSG 7, 8, 16 bende oder für längere Zeit bestehende Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit infolge einer gesundheitlichen Schädigung.Invalidität wird also nicht als körperliches oder geistigesGebrechen definiert, sondern rein wirtschaftlich, als Einschrän-kung der Erwerbsfähigkeit als Folge eines Unfalls oder einerBerufskrankheit. Der Invaliditätsgrad ergibt sich somit auseinem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten eines Versichertenvor der Schädigung gegenüber den infolge dieser Schädigungverbleibenden Erwerbsmöglichkeiten. Verglichen wird, was derVersicherte nach Abschluss der medizinischen Behandlung undnach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen(meistens der Eidgenössischen Invalidenversicherung IV) durcheine ihm zumutbare Tätigkeit (d.h. nicht nur in seinem ange-stammten Beruf ) auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkterzielen könnte (Invalideneinkommen), gegenüber dem, was erunter den gleichen Verhältnissen verdienen könnte, wenn seineErwerbsfähigkeit nicht durch die Folgen des Unfalls oder derBerufskrankheit vermindert worden wäre (Valideneinkommen).Der Versicherte ist dabei gehalten, das Zumutbare zu unter-nehmen um die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität mög-lichst gering zu halten. Beträgt der Unterschied zwischen dem

Erläuterungen

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Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen weniger als10%, so wird keine Invalidenrente ausgerichtet.

UVG 20 I Die Rente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Ver-dienstes. Bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hatder Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Rente derInvalidenversicherung (IV) oder der AHV, wird ihm lediglich eine

UVG 20 II Ergänzungsrente, die sogenannte Komplementärrente ausge-ATSG 69 richtet. Dies bedeutet, dass die Unfallrente insoweit gekürzt

wird, als sie zusammen mit der anderen Sozialversicherungs-rente 90% des versicherten Verdienstes übersteigt. Weil derAnspruch auf eine Invalidenrente der IV – im Gegensatz zurobligatorischen Unfallversicherung – erst ab einem Invaliditäts-grad von 40% entsteht, gelangen Komplementärrenten erst ab

ATSG 19 III dieser Invaliditätsgrenze zur Ausrichtung. Die Rente wird fürden ganzen Kalendermonat monatlich zum Voraus entrichtet.

UVG 19 I Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung einerärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund-heitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliede-rungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Renten-beginn fällt grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung

UVG 19 II und Taggeld dahin. Der Rentenanspruch erlischt mit der Wie-UVG 23, 35 dererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, mit der gänzlichen

Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Ver-UVV 30 Versicherten. Der Rentenanspruch wird vorübergehend ausge-

setzt, wenn die IV nach Sprechung der UVG-Rente Eingliede-rungsmassnahmen (diese sind Sache der IV) anordnet und fürdiese Zeit ein IV-Taggeld ausrichtet.

UVG 15 I, II Rentenbemessung und -berechnung:UVV 22 IV Berechnet wird die Rente auf dem während 12 Monaten vor

dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogenenLohn. Dazu gehören auch noch nicht ausbezahlte Lohnanteileauf die ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Hat dasArbeitsverhältnis weniger als ein Jahr gedauert, so wird der tat-sächlich bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Beieiner zum voraus befristeten Tätigkeit (z.B. bei Kurzaufent-halten und anderen unterjährigen Arbeitsverhältnissen) bleibtdie Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.

Erläuterungen

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45

Für Sonderfälle gelten für den bei der Rente anrechenbarenVerdienst folgende Bestimmungen:

UVV 24 I • Wurde im Jahr vor dem Unfall wegen Absenzen infolge Unfall,Krankheit, Mutterschaft, Kurzarbeit, Militär- zivilem Ersatz-oder Zivilschutzdienst kein oder nur ein reduzierter Lohnerzielt, wird darauf abgestellt, was der Versicherte ohnediese Absenzen verdient hätte.

UVV 24 II • Beginnt der Rentenanspruch mehr als 5 Jahre nach demUnfall (bzw. nach dem Ausbruch der Berufskrankheit), rich-tet sich die Rente nach jenem Lohn, den der Versicherte ohneUnfall oder Berufskrankheit im Jahr vor dem Rentenbeginnbezogen hätte, sofern dieser Lohn höher ist als der seiner-zeit erzielte.

UVV 24 III • Bei einem Versicherten in Ausbildung (Lehrlinge, Prak-tikanten), welcher am Unfalltag noch nicht den Lohn eines indieser Berufsart voll Ausgebildeten erzielt, wird als massge-bender Verdienst der Lohn angenommen, welchen er im Jahrvor dem Unfall als voll Ausgebildeter erzielt hätte. Dies abdem Zeitpunkt, da die Ausbildung ohne den Unfall abge-schlossen worden wäre.

UVV 24 IV • Führt ein neuer Unfall des Bezügers einer Invalidenrente derobligatorischen Unfallversicherung zu einer höheren Invali-dität, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen jenerLohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor demletzten Unfall erzielt hätte, wenn früher kein versicherterUnfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vordem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist derhöhere Lohn massgebend.

Bei der Berechnung von Komplementärrenten ist zusätzlich fol-gendes zu beachten:

UVV 31 I • Zusatz- und Kinderrenten der IV werden bei der Berechnungder Komplementärrente voll angerechnet;

UVG 34 • Da die Rente der AHV/IV beim erstmaligen ZusammentreffenUVV 31 II mit der Rente der obligatorischen Unfallversicherung in der

Regel bereits der Teuerung angepasst worden ist, wird auch

Erläuterungen

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der versicherte Verdienst nach UVG auf den Zeitpunkt desRentenbeginnes aufgewertet. Der Umfang der Aufwertungwird in analoger Anwendung der jeweils aktuellen «Verord-nung des Bundesrates über Teuerungszulagen an Rentnerder obligatorischen Unfallversicherung» festgelegt;

UVV 31 III • Die ordentlichen Teuerungszulagen werden bei derBerechnung der Komplementärrente nicht berücksichtigt;

UVV 31 IV • Leistungskürzungen nach den Artikeln 36 bis 39 UVG bzw. 21ATSG 21 ATSG werden erst nach der Berechnung der Komplementär-

rente, auf derselben vorgenommen. Die Teuerungszulagenwerden auf der gekürzten Komplementärrente berechnet;

UVV 32 I • Wurde bereits vor dem Unfall eine Rente der IV ausgerichtet,entschädigt die IV seit dem Unfall also gleichzeitig auch einenicht nach UVG versicherte Invalidität, so wird bei derBerechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Renteder IV berücksichtigt, um welchen sie infolge des versicher-ten Unfalles erhöht worden ist;

UVV 32 II • Wird infolge eines Unfalles eine Rente der IV erhöht odereine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IVabgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor demUnfall gewährten Rente und der neuen Leistung in dieBerechnung der Komplementärrente einbezogen. Die Renteder IV wird hingegen voll angerechnet, wenn sie bereits vor-her wegen eines ebenfalls versicherten Unfalles ausgerich-tet worden ist.

Schlussbestimmun- Achtung: Diese Regelung gilt nur für UVG-Komplementär-gen der Änderung renten, welche nach dem 1.1.1997 festgesetzt wurden. Fürvom 9.12.1996 Renten, welche vorher festgesetzt wurden, sind bei der Be-alt UVV 31 rechnung von Komplementärrenten für Invalide die AHV-

oder IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll zuberücksichtigen.

UVV 32 III • Hat der Versicherte vor dem Unfall bereits eine Altersrenteder AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von90% nach Art. 20 Absatz 2 UVG neben dem versichertenVerdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des ver-sicherten Verdienstes berücksichtigt.

Erläuterungen

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47

UVV 33 Eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn für Fami-lienangehörige bestimmte Teile der IV-Rente oder AHV-Rentegeändert werden, oder wenn sich der versicherte Verdienstnach Art. 24, Abs. 3 UVV oder der Invaliditätsgrad erheblichändern.

Berechnungsbeispiele für Invalidenrenten:

a) Beispiel Normalrente:Verdienst im Jahr vor dem Unfall: Fr. 50 000.–80% von Fr. 50 000.– Fr. 40 000.–Invalidität 30% = Rente pro Jahr Fr. 12 000.–

Rente pro Monat Fr. 1 000.–

b) Beispiel Komplementärrente:Verdienst im Jahr vor dem Unfall: Fr. 50 000.–80% von Fr. 50 000.– Fr. 40 000.–Invalidität 75% = Rente pro Jahr Fr. 30 000.–

Rente pro Monat Fr. 2 500.–

90% des Vorjahresverdienstes von Fr. 50 000.– Fr. 45 000.–abzüglich Rente der IV pro Jahr Fr. 23 280.–Komplementärrente pro Jahr Fr. 21 720.–Komplementärrente pro Monat Fr. 1 810.–

UVG 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente:Nach der Festsetzung der Rente erlischt grundsätzlich ein An-spruch auf vorüber-gehende Leistungen (Taggeld, Heilungskos-ten). Pflegeleistungen und Kostenvergütungen können jedochnach Festsetzung der Rente gewährt werden, wenn der Ver-sicherte

UVG 21 I a • an einer Berufskrankheit leidet;UVG 21 I b, III • an einem Rückfall oder Spätfolgen leidet und die Erwerbs-

fähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbes-sert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werdenkann (kommt infolge des Rückfalls oder der Spätfolge einezusätzliche Erwerbseinbusse hinzu, entsteht zusätzlich einAnspruch auf Taggeld);

Erläuterungen

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UVG 21 I c • zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dau-ernde Behandlung und Pflege braucht;

UVG 21 I d • erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durchmedizinische Behandlung wesentlich verbessert oder vorwesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

UVG 21 II Die Wiederaufnahme einer Behandlung wird vom Unfallver-ATSG 21 IV, 43 sicherer angeordnet. Er kann bei Nichtbefolgen die Versiche-

rungsleistungen ganz oder teilweise entziehen. Für vom Ver-sicherten auf eigene Faust veranlasste Behandlungen muss derUnfallversicherer nicht aufkommen.

UVG 22 Eine Rentenrevision erfolgt nur, wenn sich die ErwerbsfähigkeitATSG 17 erheblich ändert. Gründe können eine erhebliche Veränderung

des Gesundheitszustandes sein, aber auch neu erworbeneKenntnisse und Fertigkeiten oder eine verbesserte Einglie-derung. Lediglich vorübergehende Veränderungen und invalidi-tätsfremde Gründe führen nicht zu einer Revision. Ab demordentlichen AHV-Pensionierungsalter kann die Rente nichtmehr revidiert werden.

6.3.4 Hinterlassenenrente

UVG 28 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben der überlebendeEhegatte und die Kinder des Versicherten, welcher an denFolgen eines Unfalles gestorben ist.

UVG 29 IV Der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist der geschiedeneUVG 30 II Ehegatte im Rahmen seiner Unterhaltsansprüche gegenüberUVG 39, 40 dem Versicherten. Den Waisen gleichgestellt sind Pflegekinder.

UVG 29 III Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rentenicht erfüllt, erhält die Witwe oder die geschiedene Ehefraueine einmalige Abfindung.

UVG 29 VI Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten entsteht mitdem Monat nach dem Tode des Versicherten oder mit demnachträglichen Eintritt einer Invalidität von zwei Dritteln beimüberlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheira-tung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf derRente.

Erläuterungen

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UVG 30 III Der Rentenanspruch der Kinder entsteht ebenfalls mit demUVV 40 Monat nach dem Tode des Versicherten oder des anderen

Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres,mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente. DerRentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung,längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Renten-anspruch eines Pflegekindes erlischt mit dessen Rückkehr zuden leiblichen Eltern oder mit der Übernahme seines Lebens-unterhaltes durch die Eltern.

Anspruchsberechtigung:UVG 29 II • Wurde die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen, besteht

der Anspruch auf eine Rente oder Abfindung nur, wenn dieEhe vorher verkündet worden war oder beim Tod desVersicherten mindestens zwei Jahre gedauert hat.

UVG 29 III • Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente,wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinderhat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten renten-berechtigt gewordenen Kindern im gemeinsamen Haushaltlebt.

UVG 29 III • Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente,wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es bin-nen zwei Jahren seit dem Tod des Ehegatten wird.

UVG 29 III • Die Witwe hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei derVerwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind,oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

UVG 29 III • Die Witwe hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wennsie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rentenicht erfüllt.

UVG 33 • Ist der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten wegenUVV 45 Wiederverheiratung erloschen, wird aber die neue Ehe be-

reits nach weniger als zehn Jahren wieder geschieden oderungültig erklärt, so lebt der Anspruch im Monat nach Eintrittder Rechtskraft der Scheidung oder der Ungültigerklärungwieder auf. Allfällige Teuerungszulagen sind gleich hoch, wiewenn die Rente gar nie unterbrochen worden wäre.

Erläuterungen

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UVG 30 I • Die Kinder haben Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wennsie einen Elternteil verloren haben, und auf eine Vollwaisen-rente, wenn beide Elternteile gestorben sind oder das Kin-desverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten bestand.

UVV 42 • Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherterUnfälle – sei es gleichzeitig oder in zeitlichem Abstand – sowird der versicherte Verdienst von Vater und Mutterzusammengezählt und eine Vollwaisenrente von 25% davonberechnet. Die Summe der beiden Verdienste darf aber denHöchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht überstei-gen.

Die Rentenansätze betragen in Prozent des versicherten Ver-dienstes:

UVG 31 I • für den überlebenden Ehegatten: 40%;• für jede Halbwaise: 15%;• für jede Vollwaise: 25%;

UVG 31 III • für alle Hinterlassenen (ohne den geschiedenen Ehegatten)zusammen maximal 70% (gegebenenfalls unter anteilsmäs-siger Herabsetzung, respektive unter anteilsmässiger Erhö-hung bei Wegfall eines Rentenberechtigten);

UVG 31 II • für den geschiedenen überlebenden Ehegatten bis zur Höhedes Unterhaltsanspruchs, maximal 20%;

UVG 31 III • bei gleichzeitiger Anspruchsberechtigung von Witwe und ge-schiedenem Ehegatten neben Kindern zusammen maximal90% (gegebenenfalls unter anteilsmässiger Herabsetzung,respektive unter anteilsmässiger Erhöhung bei Wegfall einesRentenberechtigten).

UVG 31 IV Erhalten die Rentenberechtigten gleichzeitig eine Rente der IVATSG 69 oder AHV, könnte diese zusammen mit der UVG-Hinterlasse-

nenrente – gleich wie bei der Invalidenrente – eine Überent-schädigung bewirken. In diesem Fall wird den Hinterlassenengemeinsam eine Komplementärrente gewährt. Die Hinter-lassenenrenten werden demnach insoweit gekürzt, als sie zu-sammen mit den anderen Sozialversicherungsrenten 90% desversicherten Verdienstes übersteigen. Die Rentenansprüchewerden gleich wie bei den normalen Hinterlassenenrenten ent-

UVG 31 III sprechend den prozentualen Anteilen auf den überlebendenEhegatten und die Kinder aufgeteilt. Umgekehrt erhöhen sich

Erläuterungen

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die Anteile der Verbleibenden, wenn die Komplementärrenteeines der Hinterlassenen wegfällt. Die Hinterlassenenrentenwerden für den ganzen Kalendermonat monatlich zum Voraus

ATSG 19 III entrichtet.

Die Höhe der Abfindung für die Witwe bzw. die geschiedeneEhefrau entspricht:

UVG 32 • wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem ein-fachen,

• wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünfJahre gedauert hat, dem dreifachen,

• wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünf-fachen Jahresbetrag der Rente.

UVG 15 I, II Rentenbemessung und -berechnung:UVV 22 IV Berechnet wird die Rente – wie bei den Invalidenrenten – auf

dem während 12 Monaten vor dem Unfall bei einem oder meh-reren Arbeitgebern bezogenen Lohn. Dazu gehören auch nochnicht ausbezahlte Lohnanteile auf die ein arbeitsrechtlicherAnspruch besteht. Hat das Arbeitsverhältnis weniger als einJahr gedauert, so wird der tatsächlich bezogene Lohn auf einvolles Jahr umgerechnet. Bei Kurzaufenthaltern ist die Umrech-nung auf die normale Dauer der Saisonbeschäftigungbeschränkt.

UVV 24 I–III Für Sonderfälle mit reduziertem Einkommen gelten für den beider Rente anrechenbaren Verdienst dieselben Bestimmungenwie bei der Bemessung der Invalidenrenten.

Bei der Berechnung von Komplementärrenten ist zusätzlich fol-gendes zu beachten:

UVV 43 I • Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden dieRenten der AHV oder IV, einschliesslich der Kinderrenten,voll berücksichtigt.

UVV 43 II • Wird infolge eines Unfalles eine zusätzliche Waisenrente derAHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vordem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in dieKomplementärrentenberechnung einbezogen.

Erläuterungen

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UVV 43 III • Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisenwerden die versicherten Verdienste beider Elternteile biszum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes zusammen-gezählt.

UVV 43 IV • Wird infolge des Unfalles eine Hinterlassenenrente der AHVoder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Renteder IV durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, so wird nurdie Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung derKomplementärrente berücksichtigt.

Schlussbestimmun- Achtung: Diese Regelung gilt nur für UVG-Komplementär-gen der Änderung renten, welche nach dem 1.1.1997 festgesetzt wurden. Fürvom 9.12.1996 Renten, welche vorher festgesetzt wurden, sind bei deralt UVV 43 I Berechnung von Komplementärrenten für Hinterlassene die

AHV- oder IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, vollzu berücksichtigen.

UVV 43 V • Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständi-UVG 20 II gen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, soATSG 69 wird für die Festsetzung der Grenze von 90% des versicher-

ten Verdienstes neben dem versicherten Verdienst auch dasEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zumHöchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

UVV 43 VI • Die Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Kom-UVV 31 III plementärrente nicht berücksichtigt. Der Umfang der Teue-

rungszulage wird durch eine Verordnung des Bundesratesfestgelegt.

UVV 43 VI • Leistungskürzungen nach den Artikeln 36 bis 39 UVG sowieUVV 31 IV Art. 21 ATSG werden erst nach der Berechnung der

Komplementärrente, auf derselben vorgenommen. DieTeuerungszulagen werden auf der gekürzten Komplementär-rente berechnet.

UVG 31 IV • Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten ent-spricht der Differenz zwischen dem geschuldetenUnterhaltsbeitrag und der Rente der AHV. Höchstbetrag istjene Rente, die ihm zustünde, wenn keine AHV-Leistungengeschuldet wären.

Erläuterungen

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UVV 43 VI Eine Anpassung der Komplementärrente erfolgt, wenn fürUVV 33 II Familienangehörige bestimmte Teile der IV-Rente oder AHV-

Rente geändert werden, oder wenn sich der versicherteVerdienst oder der Invaliditätsgrad erheblich ändern.

Berechnungsbeispiele für Hinterlassenenrenten:

a) Witwe und zwei Halbwaisen:

Rentenansatz definitiver AnspruchWitwe: 40% 40%Halbwaisen je 15% 30%Total 70%

Das Maximum von 70% ist nicht überschritten, weshalb dieAnsätze nicht herabgesetzt werden müssen.

b) Witwe und vier Halbwaisen:

Rentenansatz theoretischer AnspruchWitwe: 40% 40%Halbwaisen je 15% 60%Total 100%

Das Maximum von 70% wird überschritten, weshalb jedereinzelne Anspruch gleichmässig herabgesetzt werden muss:

Rentenansatz definitive ZuteilungWitwe: 70/100 von 40% 28%Halbwaisen 70/100 von 60% (je 15%) 42%Total 70%

c) Witwe und zwei Halbwaisen; geschiedene Frau:Die geschiedene Frau hat einen Unterhaltsanspruch von mo-natlich Fr. 675.– (Annahme). Bei einem versicherten Ver-dienst von Fr. 54000.– entspricht dies 15% des Monats-lohnes von Fr. 4500.–.

Erläuterungen

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Rentenansatz definitiver AnspruchWitwe: 40% 40%Halbwaisen je 15% 30%Geschiedene Frau 15% 15%Total 85%

Das in diesem Fall massgebliche Maximum von 90% wirdnicht überschritten, weshalb die Ansätze nicht herabgesetztwerden müssen.

6.3.5 Anpassung an die Teuerung

UVG 34 Weil der Rentenbetrag von Invaliden- und Hinterlassenen-UVV 44 renten auf dem Verdienst im Jahr vor dem Unfall basiert, erhal-

ten die Rentner zum Ausgleich der Teuerung Zulagen. DieseZulagen sind Bestandteil der Rente. Die Teuerungszulagen wer-den vom Bundesrat mittels Verordnung aufgrund des Landes-indexes der Konsumentenpreise festgelegt. Die Teuerung wirdauf der Grundrente zum Zeitpunkt der erstmaligen Entstehungdes Rentenanspruches berechnet. Die Renten werden jeweilsauf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV derTeuerung angepasst.

Bei Komplementärrenten ist der versicherte Verdienst bereitsbeim erstmaligen Zusammentreffen mit der Rente der AHV/IVum die Teuerung aufgerechnet worden. Für die Berechnung derordentlichen Teuerungszulage gilt deshalb in analoger Anwen-dung der jeweils aktuellen «Verordnung des Bundesrates überTeuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallver-sicherung» das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrenteals Unfalljahr.

UVV 31 III Die ordentlichen Teuerungszulagen werden bei der Berechnungvon Komplementärrenten nicht berücksichtigt.

6.3.6 Auskauf von Renten

UVG 35 Ein Rechtsanspruch des Rentenberechtigten auf Auskauf vonUVV 46 Invaliden- und Hinterlassenenrenten besteht nicht. Unter fol-

genden Voraussetzungen können sie dennoch ausgekauft wer-den:

Erläuterungen

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• Jederzeit, wenn der Monatsbetrag kleiner als die Hälfte desHöchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ist. BeiHinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Rentenberücksichtigt.

• In allen übrigen Fällen nur, wenn der Rentenberechtigtedamit einverstanden ist und der Auskauf in seinem offen-kundigen langfristigen Interesse ist.

UVV 46 II Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund ein-UVG 89 I heitlicher Rechnungsgrundlagen aller UVG-Versicherer berech-UVV 108 net. Die Umwandlung der Rente in eine Komplementärrente

beim Erreichen des AHV-Alters ist zu berücksichtigen.

UVG 35 II Mit dem Auskauf der Rente erlöschen grundsätzlich dieAnsprüche des Rentenberechtigten gegenüber der obligatori-schen Unfallversicherung. Der Rentenberechtigte trägt ab die-sem Zeitpunkt das Risiko der sachgerechten Verwendung undkünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen. Ein Anspruch aufTeuerungsausgleich entfällt.

UVG 35 II Nimmt jedoch die unfallbedingte Invalidität nach dem Auskauferheblich zu, so hat der Versicherte einen dem Ausmass derZunahme entsprechenden Anspruch auf eine Invalidenrente.Vom Auskauf einer Invalidenrente nicht berührt wird sodannder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

UVV 46 III Bei einem späteren Unfall wird eine ausgekaufte Rente für dieBerechnung der Komplementärrente so berücksichtigt, wiewenn sie in Rentenform ausgerichtet würde.

6.3.7 Besondere Geldleistungen

UVG 24, 25 Integritätsentschädigung:Anders als die übrigen Geldleistungen, welche einen wirt-schaftlich-materiellen Schaden zumindest teilweise ersetzen,soll die Integritätsentschädigung auch immaterielle Beein-trächtigungen – wie z.B. körperliche Schmerzen, verminderteLebensqualität – ausgleichen. Sie soll eine Art symbolischeWiedergutmachung bewirken und ist damit verwandt mit derhaftpflichtrechtlichen Genugtuung.

Erläuterungen

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UVG 25 I Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistunggewährt und in Prozenten des am Unfalltag gültigenHöchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes, ungeach-tet des individuellen Verdienstes, berechnet.

UVG 24 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, wer durchUVV 36 Unfall oder Berufskrankheit dauernd und erheblich in seiner

körperlichen oder geistigen Unversehrtheit beeinträchtigt ist.Als «dauernd» gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussicht-lich während des ganzen Lebens mindestens im gleichenUmfang besteht. Als «erheblich» gilt er, wenn die körperlicheoder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Kein Anspruch

UVV Anhang 3 besteht für Integritätsschäden unter 5%.

UVV 36 II Die Bemessung der Integritätsentschädigung erfolgt mit HilfeUVV Anhang 3 der Richtlinien in Anhang 3 zur UVV. Diese enthalten nebst den

Bemessungsregeln eine Tabelle mit prozentualen Richtsätzenfür die einzelnen Verletzungen oder körperlichen Substanz-bzw. Funktionsverluste. Die Schwere eines Integritätsschadenswird einzig nach dem medizinischen Befund beurteilt.Voraussehbare Verschlimmerungen des Schadens werdenangemessen berücksichtigt. Die Entschädigung wird abstraktund egalitär bemessen. Es wird nicht berücksichtigt, wie sichdie Beeinträchtigung auf den Beruf auswirkt und dieEntschädigung ist bei gleichem medizinischem Befund für alleVersicherten gleich gross. Eine Revision ist nur im Ausnahme-fall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweiteist und nicht voraussehbar war.

UVG 26, 27 Hilflosenentschädigung:ATSG 9 Durch die Hilflosenentschädigung sollen schwerstgeschädigte

Versicherte neben den Heilungskosten und dem Erwerbsersatz,die Mittel erhalten, die für ihre Betreuung bei Hilflosigkeiterforderlich sind. Obschon die Hilflosenentschädigung monat-lich ausgerichtet wird und vom Höchstbetrag des versichertenTagesverdienstes abhängig ist, handelt es sich bei dieserLeistungsart nicht um eine Rente.

Erläuterungen

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ATSG 9 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, wer wegen derUVG 26 I Beeinträchtigung der Gesundheit für die alltäglichen Lebens-UVV 37 verrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter (z.B. für ständige

und besonders aufwendige Pflege, für soziale Kontakte) ange-wiesen ist oder persönliche Überwachung benötigt. Währenddes Aufenthalts in einer Heilanstalt besteht kein Anspruch,

ATSG 67 II wenn der Versicherte dafür Leistungen der Sozialversicherungbeanspruchen kann.

UVV 38 V Wird eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfall-versicherung ausgerichtet, entfällt ein Anspruch auf Hilflosen-entschädigung der IV. Ist die Hilflosigkeit nur teilweise unfall-bedingt, so hat der Unfallversicherer Anspruch auf denjenigenTeil der Hilflosenentschädigung von AHV oder IV, den dieseVersicherungen ohne den Unfall ausrichten würden.

UVV 38 I Die Bemessung erfolgt nach dem Grad der Hilflosigkeit. Beischwerer Hilflosigkeit beträgt die monatliche Hilflosenent-schädigung das Sechsfache, bei mittlerer Hilflosigkeit dasVierfache und bei leichter Hilflosigkeit das Doppelte desHöchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.

UVV 38 II–IV Die Verordnung nimmt die Abgrenzung zwischen schwerer,mittlerer und leichter Hilflosigkeit nach der Anzahl der alltäg-lichen Lebensverrichtungen vor, welche der Versicherte imEinzelfall nicht mehr allein bewältigen kann und deshalb aufdie Hilfe oder Überwachung durch Dritte angewiesen ist.

UVG 23 Abfindung:UVV 35 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des

Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmaligeEntschädigung wieder erwerbsfähig würde, so können die bis-herigen Leistungen eingestellt werden und an deren Stelle eineAbfindung ausgerichtet werden. Ziel der Abfindung ist eine the-rapeutische Wirkung in Bezug auf die Wiederherstellung derErwerbsfähigkeit.

UVG 23 II Ausnahmsweise können Abfindungen auch neben einer ge-UVV 35 II kürzten Invalidenrente ausgerichtet, oder im Zuge einer Ren-

tenrevision zugesprochen werden.

Erläuterungen

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UVG 23 I Die Höhe der Abfindung darf höchstens dem dreifachen BetragUVV 35 I des versicherten Jahresverdienstes entsprechen. Sie wird wie

eine terminierte Rente (Zeitrente) berechnet, deren Höhe undDauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens unddes Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit derAbfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Er-werbsfähigkeit festzusetzen ist. Die Rentenraten sind zusam-menzuzählen und deren Summe ergibt die Abfindung.

UVG 84 II Übergangsleistungen:VUV 83–89 Im Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und

Berufskrankheiten können Versicherte von ihrer bisherigenTätigkeit ausgeschlossen werden, wenn sie durch derenAusübung einer grossen Gefahr ausgesetzt sind. Zuständig fürdie Durchsetzung solcher Massnahmen sind bei Berufsunfällendie kantonalen und eidgenössischen Durchführungsorgane

VUV 47–51 sowie, in ihrem Zuständigkeitsbereich, die SUVA; bei Berufs-krankheiten ist es für alle Betriebe die SUVA.

Hat ein Versicherter infolge einer solchen Massnahme keinenAnspruch auf andere Versicherungsleistungen, wird ihm vor-übergehend eine Entschädigung in Form eines Übergangstag-geldes oder einer jährlichen Übergangsvergütung ausgerichtet.Diese sollen dazu dienen, die wirtschaftlichen Auswirkungenzu mildern und den notwendigen Berufswechsel zu erleichtern.

VUV 83–85 Ein Übergangstaggeld wird ausgerichtet, wenn der VersicherteUVG 17 I den Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen hat und keinen

Lohn mehr beanspruchen kann. Es entspricht dem vollenTaggeld im Sinne des Gesetzes und wird während höchstensvier Monaten ausgerichtet. Es wird monatlich im Nachhineinausbezahlt.

VUV 86–88 Eine Übergangsentschädigung wird ausgerichtet, wenn derUVG 15 Versicherte von einer Arbeit befristet oder dauernd ausge-

schlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist. Siebeträgt im Rahmen des maximal versicherten Verdienstes 80%der Erwerbseinbusse, die der Versicherte infolge des Aus-schlusses auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Sie wird währendhöchstens vier Jahren ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgtmonatlich zum voraus.

Erläuterungen

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6.4 Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen

6.4.1 Übersicht

Aufgrund gesetzlicher Vorschrift gibt es verschiedene Katego-rien von Gründen, welche eine Kürzung oder sogar Verweige-rung der Versicherungsleistungen nach sich ziehen können.Damit soll die Versichertengemeinschaft bzw. die Gemeinschaftder Prämienzahler vor unzumutbarer Belastung geschützt wer-den. Es sind dies:

UVG 36 • Das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen(z. B. Folgen einer schon vor dem Unfall bestehendenKrankheit oder früherer, nicht versicherter Unfälle);

UVG 37 • Die schuldhafte Herbeiführung des Unfalles durch den Ver-ATSG 21 sicherten oder seine Hinterlassenen;

UVG 39 • Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse, denen sich derUVV 49, 50 Versicherte aussetzt;

UVG 45, 46 • Verletzung von Pflichten durch den Versicherten oder seineHinterlassenen;

ATSG 69 • Das Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungs-leistungen, zwecks Vermeidung einer Überentschädigung;

ATSG 21 V • Der Aufenthalt eines Versicherten im Straf- oder Mass-nahmevollzug.

6.4.2 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

UVG 36 II Ist eine Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise dieUVV 47 Folge eines versicherten Unfalles, so werden die Invaliden-

renten, die Integritätsentschädigung und die Hinterlassenen-rente angemessen gekürzt. Das Mass der Kürzung richtet sichnach der Bedeutung des Vorzustandes für die Gesundheits-schädigung oder den Tod. Bei der Kürzung kann den persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BerechtigtenRechnung getragen werden.

Erläuterungen

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UVG 36 I Von den Kürzungen nicht betroffen sind die Pflegeleistungenund Kostenvergütungen sowie die Taggelder und die Hilflosen-entschädigung.

UVG 36 II Haben Gesundheitsschädigungen zwar bereits vor dem Unfallbestanden, aber nicht zu einer Verminderung der Erwerbsfähig-keit geführt, sind sie, ausser bei der Integritätsentschädigung,nicht zu berücksichtigen. Nach neuer Rechtsprechung führenArbeitsunfähigkeiten vor dem Unfall, welchen der invalidisie-rende Charakter, respektive die Dauerhaftigkeit abgeht, sowieInvaliditäten, welche nicht mit einer Lohneinbusse verbundensind, deshalb nicht zu einer Kürzung.

6.4.3 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles

Für gewisse Risiken soll die Gemeinschaft der Versicherten alsPrämienzahler nicht übermässig belastet werden. Im Interessealler Versicherten soll eine Haftungs- oder Risikobeschränkungfür leichthin vermeidbare Schäden erreicht werden. Dazu solldas Verantwortungsbewusstsein und die soziale Gesinnungdes einzelnen Versicherten dadurch beeinflusst werden, dasssich grobe Verstösse gegen elementare Vorsichtsgebote für ihnfinanziell ungünstig auswirken. Dazu dient das Mittel derLeistungskürzung.

UVG 37 Massgebend für die Beurteilung, ob VersicherungsleistungenATSG 21 II gekürzt oder verweigert werden müssen, ist ein Verschulden

des Versicherten (oder eines rentenberechtigten Hinterlasse-nen bei Todesfällen). Bei der Bewertung dieses Verschuldenswerden die konkreten Umstände gewürdigt. Von der Recht-sprechung und Praxis werden drei Verschuldensformen unter-schieden: Absicht, grobe Fahrlässigkeit und leichte Fahrlässig-keit. Nur die ersten beiden können eine Leistungskürzungbewirken.

UVG 37 I Absichtliche Herbeiführung des Unfalles begründet keinenATSG 21 II Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil es sich hier gar

nicht um einen Unfall im juristischen Sinn handelt. Es fehlt beidiesem Sachverhalt die Unfreiwilligkeit. Die Versicherung zahltin diesem Fall nur die Bestattungskosten.

Erläuterungen

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UVV 48 Wollte der Versicherte Suizid oder Selbstverstümmelung(Artefakt) begehen, werden die Versicherungsleistungen nurdann ausgerichtet, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohneVerschulden vollständig urteilsunfähig war, oder wenn diegenannten selbstschädigenden Handlungen die eindeutigeFolge eines versicherten Unfalles waren.

Grobfahrlässig handelt, wer jene elementarsten Vorsichts-gebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in dergleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte,um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbareSchädigung zu vermeiden. Im Strassenverkehr ist in der Regeldann grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn eine elementareoder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegendverletzt wurden.

Einfaches fehlerhaftes Verhalten, irrtümliches Beurteilen einerGefahr trotz sorgfältigem Überlegen usw. erfüllen den Begriffder Grobfahrlässigkeit nicht.

UVG 37 II Hat der Versicherte einen Nichtberufsunfall grobfahrlässig her-(Änderung vom beigeführt, so werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG9.10.1998; in Kraft nur während den ersten zwei Jahren nach dem Unfall die Tag-seit 1.1.1999) gelder gekürzt. Grobfahrlässig herbeigeführte BerufsunfälleATSG 21 haben demgegenüber keine Leistungskürzungen zur Folge. Die

Kürzung entspricht in der Regel dem Ausmass des Selbstver-schuldens. In der Praxis beträgt die niedrigste Kürzung 10%.Sofern der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehöri-ge zu sorgen hat, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrentenzustehen würden, oder stirbt er an den Folgen des Unfalles, sobeträgt die Kürzung höchstens 50%.

ATSG 21 II Geldleistungen für Angehörige und Hinterbliebene werden nurgekürzt, oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfallvorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechensoder Vergehens verursacht haben. Grobfährlässiges Handelndieser Personen vermag deren Versicherungsanspruch somitnicht mehr zu schmälern.

UVG 37 III Ist der Versicherte in Ausübung eines Verbrechens oder Ver-ATSG 21 I gehens verunfallt, können die Geldleistungen gekürzt oder in

besonders schweren Fällen verweigert werden, und dies so-

Erläuterungen

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wohl bei Berufs- wie auch bei Nichtberufsunfällen. Sofern derVersicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgenhat, denen bei seinem Tod Hinterlassenenrenten zustehen wür-den, oder stirbt er an den Folgen des Unfalles, so beträgt dieKürzung höchstens 50%.

6.4.4 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

UVG 39 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse sind Risiken, diedas im normalen täglichen Leben gewohnte Mass deutlichübersteigen. Wie bei den Kürzungen wegen grober Fahr-lässigkeit soll auch hier die Gemeinschaft der Versicherten alsPrämienzahler nicht übermässig belastet werden, wenn sicheine vielleicht kleine Minderheit von Versicherten solchenGefahren aussetzt, denen sie ausweichen könnten.

Es werden zwei Arten von aussergewöhnlichen Gefahren unter-schieden:

UVV 49 • bei den einen handelt es sich um Risikoausschlüsse, d.h. eswerden sämtliche Versicherungsleistungen verweigert. Essind dies Unfälle, die sich ereignen bei ausländischemMilitärdienst, Teilnahme an kriegerischen Handlungen,Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.

• bei den anderen werden die Geldleistungen mindestens um50% gekürzt. Es handelt sich dabei um Unfälle, die sichereignen bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien,starker Provokation und Teilnahme an Unruhen.

UVV 50 Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versichertebewusst einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne gewilltoder in der Lage zu sein, das Risiko auf ein vernünftiges Masszu beschränken. Um als Wagnis qualifiziert zu werden, musseine Handlung «waghalsig», kühn, verwegen sein. Die Gefahrmuss unmittelbar drohend erscheinen.

Der Umfang der Kürzung orientiert sich an der Grösse der ein-gegangenen Gefahr, und besteht entweder in einer Kürzung derGeldleistungen um 50% oder gänzlicher Verweigerung in be-

Erläuterungen

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sonders schweren Fällen. Keine Kürzung erfolgt hingegen beiRettungshandlungen zugunsten von Menschen, auch wenndazu ein Wagnis eingegangen werden muss.

6.4.5 Verletzung von Pflichten

Versäumnis der Unfallmeldung:UVG 45, 46 Das unentschuldbare Versäumnis der Unfallmeldung oder eineUVV 53 falsche Unfallmeldung können je nach Sachverhalt eine

Kürzung der Geldleistungen von 50% oder, bei einer absichtlichfalschen Unfallmeldung, den Entzug sämtlicher Versicherungs-leistungen zur Folge haben.

Anordnung zweckmässiger Behandlung:UVG 48 I Leistet der Versicherte der Aufforderung, sich einer zumutbarenUVV 61 Untersuchung, Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zuATSG 21 IV unterziehen, keine Folge, werden die Versicherungsleistungen

ganz oder teilweise verweigert.

6.4.6 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungen

Aufgrund des allgemein in der Sozialversicherung geltendenÜberentschädigungsverbots soll der Versicherte durch denUnfall nicht besser gestellt sein, als wenn er keinen Unfall erlit-ten hätte. Wegen der verschiedenen eidgenössischen Erlassezum Sozialversicherungsrecht und deren unterschiedlichemAlter kommt es aber häufig vor, dass an demselben Unfall meh-rere Sozialversicherer beteiligt sind. Einige Überschneidungensind vom UVG im Bereich der Invaliden- und Hinterlassenen-renten speziell geregelt worden. Diese Regeln gehen in jedemFall vor. Für alle anderen Fälle hat das ATSG, in Kraft seit1.1.2003, eine allgemeine Koordinationsregel aufgestellt:

ATSG 69 Treffen Geldleistungen aus UVG mit anderen Sozialversiche-rungsleistungen zusammen, werden sie – ausgenommenHilflosenentschädigungen und Integritätsentschädigungen –soweit gekürzt, als sie den mutmasslich entgangenen Ver-dienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachtenMehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen vonAngehörigen übersteigen. Der Unfallversicherer hat also eineÜberentschädigungsberechnung vorzunehmen. Aufgrund der-selben erbringt er seine Geldleistungen lediglich in Ergänzung

Erläuterungen

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auf 100% desjenigen Verdienstes, den der Versicherte in derBerechnungsperiode ohne den Unfall bei voller Erwerbs-tätigkeit erzielt hätte. Ein aus der Verwertung einer Teilarbeits-fähigkeit effektiv erzieltes Erwerbseinkommen wird angerech-net. In die Überentschädigungsberechnung sind alle in- oderausländischen Sozialversicherungsleistungen, die einenErwerbsausfall abdecken, einzubeziehen.

ATSG 63–68 Im Weiteren enthält das ATSG Koordinationsregeln sowohl hin-sichtlich der Geldleistungen als auch mit Bezug auf Sachleis-tungen und Kostenvergütungen, die dem Versicherten aus denverschiedenen Zweigen der Sozialversicherung im konkretenFall zustehen könnten.

UVV 51 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leis-tungspflichtigen Versicherer sämtliche Geldleistungen andererin- und ausländischer Sozialversicherungen bekannt geben.Der UVG-Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von derAnmeldung des Falles bei anderen Sozialversicherungenabhängig machen. Er kann in Härtefällen auf die Kürzung ganzoder teilweise verzichten.

6.5 Beteiligung mehrerer Versicherer

UVG 77 Ist ein Versicherter gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätigUVV 99 und deshalb bei zwei oder mehr Versicherern für Nichtberufs-

unfälle versichert, haftet der Versicherer desjenigen Arbeit-gebers für einen Nichtberufsunfall, bei dem der Versichertezuletzt vor dem Unfall gearbeitet hat. Berufsunfälle übernimmtder Versicherer des Arbeitgebers, bei dem sich der Unfall ereig-net.

Der zuständige Versicherer muss seine Geldleistungen auf demgesamten, bei allen Arbeitgebern erzielten Verdienst berech-nen und erbringen. Er kann in bestimmten Fällen auf einen Teilseiner Leistungen bei anderen Versicherern Rückgriff nehmen.Der Unfall ist nur dem zuständigen Versicherer zu melden, aberin der Unfallmeldung sind unter der entsprechenden Rubrikgegebenenfalls andere Arbeitgeber zu nennen.

Erläuterungen

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UVG 77 I Berufskrankheiten müssen vom Versicherer des ArbeitgebersUVV 102 übernommen werden, bei dem der Versicherte zuletzt der

Gefahr ausgesetzt war, welche die Berufskrankheit auslöste.

UVV 100 II Ist der Versicherte zur Zeit des Unfalles noch wegen eines odermehrerer früherer Unfälle in Behandlung und hat der neueUnfall eine Arbeitsunfähigkeit mit Taggeldanspruch zur Folge,so übernimmt der Versicherer des neuen Unfalls auch dieBehandlung der früheren Unfälle.

UVV 126 Im Verhältnis der Unfallversicherung zur Militärversicherung istgrundsätzlich derjenige Versicherer für den gesamten Schadenleistungspflichtig, welcher für die aktuelle Verschlimmerungder Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist. Ist derZustand vor dem aktuellen Unfall wieder erreicht, geht dieLeistungspflicht wieder auf den früheren Unfallversichererüber. Betreffend spezielle Abgrenzungsfragen sei auf denVerordnungstext verwiesen.

UVV 128 Gleichzeitige Leistungen für Unfall und Krankheit: Erkrankt einverunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so übernimmt derUnfallversicherer für die Dauer des unfallbedingten Aufenthaltsdie gesamten Leistungen. Verunfallt hingegen ein erkrankterVersicherter in einer Heilanstalt, so übernimmt der Kranken-versicherer für die Dauer des krankheitsbedingten Aufenthaltsdie gesamten Leistungen. Soweit das Ausmass der Leistungendes Unfallversicherers dasjenige des Krankenversicherersübersteigt, bleibt er leistungspflichtig.

KVV 112 I Ist bei Unfall die Leistungspflicht des Unfallversicherers nachATSG 70 UVG zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm ver-

sicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seinerRückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.

6.6 Rückgriff

Das ATSG regelt den Rückgriff in allgemeiner Form für alleZweige der Sozialversicherung.

Erläuterungen

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6.6.1 Allgemeines

ATSG 72 Spielen beim Zustandekommen eines Unfalles Drittursachenmit, stellt sich die Haftungsfrage. Derselbe Versicherungsfallkann sowohl Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer wieauch gegenüber einem haftpflichtigen Dritten entstehen las-sen. Der Unfallversicherer nach UVG wird in einem solchen Falldennoch leistungspflichtig, wie wenn kein Dritter haftpflichtigwäre. Der Regress oder Rückgriff bezweckt nun den Schaden-ausgleich zwischen dem Unfallversicherer, welcher primär leis-tungspflichtig ist, und den anderen beteiligten Parteien, unterdenen jede ebenfalls einen Grund hätte den Schaden zu zahlen.

Die Regresseinnahmen sind von Gesetzes wegen ein Bestand-teil der Finanzierung der obligatorischen Unfallversicherung.Die Durchführung des Regresses ist somit zwingend und gehörtzu den gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherers nachUVG.

6.6.2 Umfang des Rückgriffs

UVG 42 Der Unfallversicherer tritt im Zeitpunkt des Ereignisses bis aufATSG 73 die Höhe seiner eigenen Leistungen in die Ansprüche des

Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, welche diesegegenüber einem haftpflichtigen Dritten haben (sog. Subro-gation). Mit diesem umfassenden, integralen Regressrecht desUnfallversicherers wird vermieden, dass sich einerseits derVerunfallte durch Kumulation von Unfallversicherungs-leistungen und haftpflichtrechtlichem Schadenersatz berei-chern kann, und andererseits ein Unfallverursacher durch denWegfall seiner Schadenersatzpflicht im Umfang der UVG-Leistungen besser gestellt wird.

Der Unfallversicherer kann somit die auf ihn übergegangenenAnsprüche direkt beim Haftpflichtigen oder seinem Versicherergeltend machen. Der Versicherte selbst hat gegenüber demHaftpflichtigen noch Schadenersatzansprüche, soweit sie vomUnfallversicherer nicht, oder nicht vollumfänglich gedeckt wur-den (ungedeckter Schaden/Direktschaden).

Erläuterungen

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ATSG 74 Ein Regress des Unfallversicherers ist nur für diejenigen Kate-gorien von Haftpflichtansprüchen möglich, für welche er selbstVersicherungsleistungen erbringt (identische Schadenposten).Leistungen gleicher Art sind insbesondere:

• Vergütungen für Heilungs- und Pflegekosten,• Taggeld und Schadenersatz für Arbeitsunfähigkeit,• Invalidenrente und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit,• Integritätsentschädigung und Genugtuung,• Hilflosenentschädigung,• Hinterlassenenrenten und Ersatz des Versorgerschadens.• Bestattungskosten und weitere mit dem Todesfall zusam-

menhängende Kosten.

Bezüglich vorübergehendem oder dauerndem Erwerbsersatz(Taggeld und Renten) des Unfallversicherers ist zu beachten,dass nur der haftpflichtrechtlich geschuldete Schaden regres-siert werden kann. Während die UVG-Rente in der Regel lebens-länglich und das Taggeld unter bestimmten Voraussetzungenüber den Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe hinaus, ausgerichtetwerden, ist der haftpflichtrechtliche Schadenersatz zeitlich aufdie Aktivitätsdauer beschränkt.

ATSG 73 Quotenvorrecht des Geschädigten:Der Umfang des Rückgriffs ist dort beschränkt, wo der Scha-denersatz des Haftpflichtigen wegen einer Haftungsreduktion(z.B. wegen Selbstverschulden des Versicherten) nicht aus-reicht, um die Rückgriffsforderung des Unfallversicherers undden ungedeckten Schaden des Versicherten zu decken. DerVersicherte profitiert hier vom gesetzlich verankerten soge-nannten «Quotenvorrecht». Das bedeutet, dass dem Versicher-ten und seinen Hinterlassenen aus dem Schadenersatz desHaftpflichtversicherers vorab der ungedeckte Schaden zu ver-güten ist, und sich der Unfallversicherer mit dem Rest begnü-gen muss.

Erläuterungen

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Berechnungsbeispiel: I IISchaden (pro Kategorie) Fr. 100 000.–UVG-Leistungen Fr. 80 000.–ungedeckt Fr. 20 000.–Haftungsquote 50% 25%Schadenersatz Fr. 50 000.– Fr. 25 000.–– an den Geschädigten Fr. 20 000.– Fr. 20 000.–– an den Unfallversicherer Fr. 30 000.– Fr. 5 000.–

ATSG 73 III Deckungsvorrecht des Geschädigten:Wenn die Geschädigten wegen ungenügender Versicherungs-deckung oder mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit desHaftpflichtigen nicht vollumfänglich entschädigt werden, stehtihnen die Deckung beziehungsweise der dem Haftpflichtigenzumutbare Betrag bis zur Höhe ihres Restschadens zur Ver-fügung (Deckungsvorrecht). Der Unfallversicherer hat nur An-spruch auf den Rest der Deckung, respektive den Rest des fak-tisch möglichen Schadenersatzes.

Berechnungsbeispiel: I IISchaden Fr. 150 000.–UVG-Leistungen Fr. 80 000.–ungedeckt Fr. 70 000.–Haftungsquote 100%Deckung (oder zur Verfügungstehender Betrag) Fr. 100 000.– Fr. 50 000.–– an den Geschädigten Fr. 70 000.– Fr. 50 000.–– an den Unfallversicherer Fr. 30 000.–

ATSG 73 II Quotenteilung:UVG 42 Der Versicherte und seine Hinterlassenen besitzen kein Quo-

tenvorrecht, wenn der Unfallversicherer die Leistungen wegengrober Fahrlässigkeit gekürzt hat. An die Stelle des Quotenvor-rechts tritt hier die Quotenteilung.

Erläuterungen

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Berechnungsbeispiel:Schaden Fr. 100 000.–UVG-Leistungen ungekürzt Fr. 80 000.–UVG-Leistungen gekürzt(Kürzung 50%) Fr. 40 000.–ungedeckt Fr. 60 000.–Haftungsquote 30%Ungekürzte Leistungen+ Ersatzanspruch Fr. 110 000.–– an den Geschädigten

(30000.– ./. 10000.–) Fr. 20 000.–– an den Unfallversicherer Fr. 10 000.–

6.6.3 Regressprivileg und Arbeitgeberhaftung

ATSG 75 Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurde das bisherige Haftungs-privileg in ein Regressprivileg umgewandelt.

Damit ist das Rückgriffsrecht des Unfallversicherers gegenüberdem allgemeinen Haftpflichtrecht eingeschränkt. Der Unfallver-sicherer kann auf

• Familienangehörige des Verunfallten (Ehegatte und Ver-wandte in auf- und absteigender Linie),

• andere, mit dem Verunfallten in Hausgemeinschaft lebendenPersonen oder

• auf den Arbeitgeber, dessen Familienagehörigen oder ande-re Arbeitnehmer bei einem Berufsunfall

nur dann Rückgriff nehmen, wenn diese Personen den Unfallabsichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt bzw. verursachthaben (Regressprivileg).

Mit dem Wegfall des bisherigen Art. 44 UVG kann der verunfall-te Arbeitnehmer jedoch den Arbeitgeber, seine Familien-angehörigen oder andere Arbeitnehmer für Schäden, die durchdie obligatorische Unfallversicherung nicht versichert sind,haftbar machen. Das bisherige Haftungsprivileg existiert fürdiese Personen nicht mehr, sodass bereits ein geringerSorgfaltsverstoss eine Haftung auslösen kann.

Erläuterungen

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7 VERHALTEN BEI EINEM UNFALL

7.1 Arzt

Nach einem Unfall ist so rasch wie möglich ein Arzt aufzusu-chen oder herbeizurufen. Seine Anordnungen müssen befolgtwerden.

7.2 Meldung

UVG 45, 46 Der Verunfallte oder dessen Angehörige sind verpflichtet, denUVV 53 Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden; dieser hat die

Meldung dem Versicherer unverzüglich weiterzuleiten.

Arbeitet der Verunfallte bei mehreren Arbeitgebern, muss derUnfall nur demjenigen Arbeitgeber gemeldet werden, dessenVersicherer für den Unfall zuständig ist (vgl. Seite 64); in derMeldung sind die anderen Arbeitgeber jedoch anzugeben.

7.2.1 Art der Meldung

Ist ein Todesfall eingetreten oder liegen lebensgefährliche Ver-letzungen vor, ist der Versicherer sofort telefonisch zu benach-richtigen.

In den anderen Fällen reicht es, wenn der Unfall dem Versiche-rer mit dem entsprechenden Formular angemeldet wird. DieAnmeldung hat selbst dann zu erfolgen, wenn noch nicht alleverlangten Angaben vorliegen. Diese können zu einem späte-ren Zeitpunkt nachgeliefert werden.

a) Formular «Unfallmeldung UVG»Diese ist anzuwenden, wenn durch den Unfall eine Arbeits-unfähigkeit, eine Berufskrankheit, ein Zahnschaden oderRückfall vorliegt.

b) Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG»Liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, muss diese Formulargarniturverwendet werden.

Erläuterungen

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Die einzelnen Blätter sind gemäss den darauf enthaltenen An-gaben durch den Arbeitgeber zu verteilen. Bietet ein Ver-sicherer die Möglichkeit der Übermittlung der Schadendatenauf elektronischem Weg, gelten in diesem Fall die speziellenWeisungen des betreffenden Versicherers.

7.2.2 Lohnangaben

Den Lohnangaben ist grosse Beachtung zu schenken. Aufgrunddieser Angaben errechnet der Versicherer die Geldleistungenfür den Verunfallten. Mit einzubeziehen sind ebenfallsLohnbestandteile wie Gratifikationen, Familien-, Kinder- undHaushaltzulagen; sie sind jedoch separat auszuweisen.

7.3 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeiten im sinne von Art. 6 ATSG, die Anspruchauf ein Taggeld geben, müssen durch den behandelnden Arztauf dem «Unfallschein UVG» bestätigt werden. Dieser istBestandteil der Formulargarnitur und wird vom Arbeitgeberdem Verunfallten übergeben.

UVG 49 Taggeldzahlungen werden ausgelöst, indem der «UnfallscheinUVG» dem Versicherer zugestellt wird. Nach Eingang undPrüfung des «Unfallscheines UVG» überweist der Versichererdas Taggeld dem Arbeitgeber, es sei denn, dieser wünscht dieAuszahlung direkt an den Verunfallten.

7.4 Verhalten des Verunfallten

Der Verunfallte hat den Anordnungen des Arztes Folge zu leis-ten und darf durch sein Verhalten den Heilungsverlauf nichtverzögern.

7.5 Arzt-/Spitalwechsel

UVV 16 Wenn der Verunfallte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarztoder Chiropraktor wechselt, muss er dies dem Versicherer un-verzüglich melden. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf einenWechsel der Heilanstalt.

Erläuterungen

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7.6 Auskunftspflicht, Anordnungen des Versicherers

UVG 45–47 Verunfallter, Hinterlassene und Arbeitgeber haben dem Ver-UVV 51, 55, 56 sicherer alle zur Klärung des Unfallsachverhaltes und derATSG 28 Unfallfolgen sowie zur Festsetzung der Leistungen erforder-

lichen Auskünfte zu erteilen. Der Leistungserbringer muss demVersicherer eine detaillierte und verständliche Rechnungzustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benö-tigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um dieBerechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit derLeistung überprüfen zu können.

UVG 48 Der Verunfallte hat sich den vom Versicherer angeordnetenATSG 21 IV zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen und seinen

Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung zu folgen,ansonst die Leistungen ganz oder teilweise verweigert werdenkönnen (vgl. Seite 37/63).

Erläuterungen

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8 PRÄMIENBERECHNUNG UND PRÄMIENBE Z UG

8.1 Allgemeines

UVG 89–93 Das Gesetz und die Verordnung schreiben dem VersichererUVV 108–121 detailliert vor, wie die Prämien zu berechnen und zu erheben

sind. Die privaten Versicherungs-Gesellschaften und dieKrankenkassen müssen Prämientarife aufstellen, welche denAufsichtsbehörden des Bundes (Bundesamt für Privatversiche-rungswesen und Bundesamt für Sozialversicherung) zurKenntnis gebracht werden müssen.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen müssen voreiner Tarifänderung angehört werden.

8.2 Prämientarif

Der Tarif unterscheidet zwischen den Prämien für die Versiche-rung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU) einerseitsund für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) anderer-seits. Die Prämien werden in Promillen der Lohnsumme berech-net.

Die Betriebe werden nach ihrer Art in der Berufsunfallversiche-rung in Gefahrenklassen und Gefahrenstufen bzw. in der Nicht-berufsunfallversicherung in Gefahrenklassen und Unterklasseneingereiht.

8.3 Prämienzusammensetzung

UVG 92 Die Tarifprämien setzen sich aus der Nettoprämie, dem Zu-UVV 120 I schlag für die Verwaltungskosten, dem Unfallverhütungs-

zuschlag und dem Prämienzuschlag für Teuerungszulagenzusammen.

Die Nettoprämien werden für jede Gefahrenklasse als Durch-schnitt aller voraussichtlich zu erbringenden Versicherungs-leistungen ermittelt. Periodisch wird durch eine gemeinsameStatistik rückblickend festgestellt, wie hoch die Zahlungen füralle Versicherten einer Klasse effektiv ausfielen, und gestütztdarauf nötigenfalls die Tarifprämie korrigiert.

Erläuterungen

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UVV 114 Der Zuschlag für die Verwaltungskosten kann durch die Ver-sicherer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen indivi-duell festgesetzt werden.

UVG 87–88 Der Prämienzuschlag für die Unfallverhütung dient dazu, dieVUV 94, 99 Kosten zu decken, die aus der Tätigkeit zur Verhütung von

Unfällen entstehen. Der Prämienzuschlag wird durch denBundesrat festgesetzt.

UVG 90 III Der Prämienzuschlag für die Teuerungszulagen dient derFinanzierung von Teuerungszulagen auf den Rentenleistungen.Solange die Zinsüberschüsse auf dem Deckungskapital fürRentenleistungen hiefür ausreichen, kann auf die Erhebung desZuschlages verzichtet werden.

Der Versicherer gibt dem Arbeitgeber die Zusammensetzungder Prämien beim Abschluss der Versicherung und bei späterenÄnderungen bekannt.

8.4 Vertragsabschluss

Gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers über die Betriebsartteilt der Versicherer den Betrieb der im Tarif vorgesehenenGefahrenklasse des Berufsunfall- (BU) und des Nichtberufs-unfall (NBU)-Tarifes zu. Die massgebenden Prämiensätze wer-den dem Arbeitgeber schriftlich bekanntgegeben. Auf derGrundlage der mutmasslichen Lohnsummen, aufgeteilt nachMännern und Frauen sowie nach BU und NBU, wird die provi-sorische Prämie ermittelt, die der Versicherer in Rechnungstellt.

UVV 117 Die provisorische Prämie ist im Voraus zahlbar; sie kann vierteloder halbjährlich gegen Entrichtung eines Ratenzuschlages von1,875% bzw. 1,25% bezahlt werden.

Im Vertrag ist festgelegt, ob dieser der definitiven Prämien-abrechnung (Prämienabrechnung auf der Basis der effektivenLohnsummen) unterliegt oder nicht.

Erläuterungen

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8.5 Prämienschuldner

UVG 91 Der Arbeitgeber schuldet dem Versicherer die ganze Prämie. Erkann jedoch den auf die Nichtberufsunfall-Versicherung entfal-lenden Teil der Prämie den Arbeitnehmern von ihrem Lohnabziehen. Einzelarbeitsverträge, Personalstatuten und -regle-mente oder Gesamtarbeitsverträge, die die ganze oder teil-weise Übernahme der Nichtberufsunfall-Prämie durch denArbeitgeber vorsehen, sind zu beachten.

Der Anteil des Arbeitnehmers muss laufend vom Lohn abgezo-gen werden. Der Abzug darf höchstens in der unmittelbar fol-genden Lohnperiode nachgeholt werden. Abweichende Ab-machungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer sind ungültig.

UVV 117 Die Zahlungsfrist für die Prämie beträgt einen Monat nachFälligkeit. Nach Ablauf der Zahlungsfrist muss der Versicherereinen Verzugszins von 0,5% pro Monat erheben.

8.6 Definitive Prämienabrechnung und Anpassungder provisorischen Prämie

UVV 120 Nach Ablauf eines Jahres verlangt der Versicherer vomArbeitgeber auf einem speziellen Formular die Angabe dereffektiven prämienpflichtigen Löhne. Gestützt darauf erstelltder Versicherer die definitive Prämienabrechnung und fordertgegebenenfalls die Mehrprämie ein oder zahlt die Minder-prämie zurück. Die definitive Prämienabrechnung ermittelt diePrämien für die Versicherung der Berufs- und der Nicht-berufsunfälle je Männer und Frauen gesondert.

UVG 93 II Weichen die provisorischen und die definitiven Lohnsummenstark voneinander ab, können die provisorischen Lohnsummenangepasst werden.

Erläuterungen

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8.7 Prämienpflichtiger Lohn

UVV 115 Prämienpflichtig ist grundsätzlich der AHV-pflichtige Lohn (ein-UVV 22 schliesslich Naturallohn) der obligatorisch versicherten Per-

sonen, d.h. der Arbeitnehmer, der mitarbeitenden Familien-glieder, der Lehrlinge, der Praktikanten und Heimarbeiter sowieder im Nebenerwerb tätigen Personen. Periodische Bezüge, aufwelche ein Rechtsanspruch besteht, wie Gratifikationen undder 13. Monatslohn, müssen ebenfalls deklariert werden, auchwenn der Versicherte nur während eines Teils des JahresAnspruch auf Lohn hat.

Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland, die sowohl in der Schweizwie auch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sindaufgrund der Bilateralen Verträge nicht mehr der schweizeri-schen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstellt. DerenLöhne sind daher weder der AHV gegenüber zu deklarieren,noch sind sie im UVG prämienpflichtig.

Zu den AHV-Löhnen kommen hinzu:

• Der von der AHV-Beitragspflicht befreite Lohn von AHV-Rentnern;

• Löhne von Jugendlichen, die der AHV-Beitragspflicht nochnicht unterstehen;

• Löhne von Arbeitnehmern, die von der AHV-Beitragspflichtbefreit sind, weil sie die Voraussetzungen nur für verhältnis-mässig kurze Zeit erfüllen, z.B. Ausländer, die für saisonaleArbeiten (Erntearbeiten) von höchstens 8 Wochen einreisen.

Für nachstehende Personengruppen sind gegebenenfalls inAbweichung des AHV-Lohnes andere Beträge zu deklarieren:

• Für Praktikanten, Volontäre und Schnupperlehrlinge über20 Jahre beträgt der zu deklarierende Mindestlohn zur ZeitFr. 58.60 pro Tag, für Personen unter 20 Jahren Fr. 29.30 proTag (20% resp. 10% des versicherten Höchstverdienstes proTag von Fr. 293.–);

• Für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäreund Genossenschafter ist mindestens der berufs- und orts-übliche Lohn zu berücksichtigen;

Erläuterungen

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77

Der prämienpflichtige Lohn ist pro Person und Jahr mit demUVG-Maximum (zur Zeit Fr. 106800.–) begrenzt. Ist ein Ver-sicherter weniger als ein Jahr beschäftigt, reduziert sich auchder Höchstbetrag entsprechend. Arbeitet ein Versicherter fürmehrere Arbeitgeber und übersteigt der Gesamtlohn das UVG-Maximum, muss bei jedem Arbeitgeber der Lohn im Verhältnisgekürzt werden, damit der gültige Höchstlohn nicht überschrit-ten wird.

Nicht zum prämienpflichtigen Lohn gehören:

• Familienzulagen (Kinder- und Haushaltzulagen);• Taggelder bei Unfall, Krankheit, der Invalidenversicherung

(IV), der Militärversicherung sowie der Erwerbsersatzord-nung;

• Entschädigungen bei Auflösung des Anstellungsverhält-nisses bei Betriebsschliessungen und ähnlichen Gelegen-heiten.

8.8 Lohnaufzeichnungen

UVG 93 Damit die prämienpflichtigen Löhne ermittelt werden können,UVV 116 sind individuelle Lohnaufzeichnungen unentbehrlich, aus wel-

chen für jeden Arbeitnehmer ersichtlich ist, wann er gearbeitetund welchen Lohn er für die entsprechende Zeit empfangenhat. Für Teilzeitbeschäftigte muss ausserdem daraus hervorge-hen, ob sie die 8-Stunden-Grenze pro Woche erreichen unddadurch auch für Nichtberufsunfälle versichert sind.

Der Versicherer kann die Lohnverhältnisse überprüfen undEinsicht in die Lohnaufzeichnungen verlangen. Diese sind wäh-rend mindestens 5 Jahren aufzubewahren.

8.9 Änderung der Prämiensätze

UVV 113 III Der Prämiensatz kann im Laufe der Vertragsdauer jeweils aufden 1. Januar ändern. Der neue Prämiensatz und die neuenPrämien müssen dem Arbeitgeber mindestens 2 Monate vorFälligkeit mitgeteilt werden.

Erläuterungen

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9 VER SICHERTE IM AUSL AND

9.1 Unfälle im Ausland

Verunfallt ein Versicherter im Ausland, sei es beruflich oder pri-vat, hat er Anspruch auf die vollen Versicherungsleistungen mitfolgenden Einschränkungen:

UVV 17 • Die Kosten der Behandlung (ambulant und im Spital) werdenhöchstens bis zum doppelten Betrag der Kosten für die glei-che Massnahme im tarifmässig teuersten Spital in derSchweiz übernommen.

Dabei gilt allerdings für alle EU-Länder sowie für weitereLänder, mit denen die Schweiz Abkommen über sozialeSicherheit abgeschlossen hat, der Sozialversicherungstarifdes Abkommenslandes. Der Versicherte hat also Anspruchdarauf, nach dem dort für die Sozialversicherung geltendenTarif behandelt zu werden.

UVV 20 II • Im Ausland entstehende Rettungs-, Reise- und Transport-kosten werden höchstens bis zu einem Fünftel des versicher-baren Jahreshöchstbetrages, also zur Zeit Fr. 21360.– über-nommen.

UVV 21 • Die gleiche Limite von zur Zeit Fr. 21360.– gilt auch für die imAusland entstehendenKosten für dieÜberführung der Leiche.

Kosten, welche diese Limiten übersteigen, können über eineUVG-Zusatzversicherung (vgl. Seite 94) abgedeckt werden.

9.2 Entsandte Arbeitnehmer

UVG 2 I Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für beschränkteUVV 4 Zeit ins Ausland entsandt, so bleibt er weiterhin UVG-versi-

chert, sofern er

• vor der Ausreise aus der Schweiz bereits obligatorisch versi-chert war;

• weiterhin vom Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhntwird.

Erläuterungen

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Bei Entsendung eines Staatsangehörigen der Schweiz odereines EU-Staates von der Schweiz in ein EU-Land bleibt diesePerson grundsätzlich nur während eines Jahres weiterhin derschweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung (und damitauch dem UVG) unterstellt. Die zuständige Ausgleichskassestellt die notwendige Bescheinigung aus (Formular E 101). Mitder Zustimmung der zuständigen Behörde des EU-Staates kanndiese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Dazu hatder Arbeitgeber der zuständigen Behörde des EU-Staates dasFormular E 102 einzureichen und den Unfallversicherer in derSchweiz sowohl über das Gesuch wie auch die Antwort der EU-Behörde in Kenntnis zu setzen. Eine weitere Verlängerung überzwei Jahre wird durch das Bundesamt für Sozialversicherung(BSV) auf dem Formular E 101 bewilligt. Das Gesuch mussjedoch vor Ablauf der Entsendefrist von zwei Jahren erfolgen.Falls bereits im Zeitpunkt der Entsendung klar ist, dass dieAufenthaltsdauer im Entsendeland mehr als zwei Jahre beträgt,kann mit dem Formular E 101 bereits zu Beginn der Entsendungbeim BSV die entsprechende Bewilligung verlangt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäss auch imFall, in welchem ein Staatsangehöriger der Schweiz oder einesEU-Staates von einem EU-Staat in die Schweiz entsandt wird.

Für Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten läuft die Versiche-rungsdeckung während zweier Jahre weiter. Sie kann auf inges-amt maximal 6 Jahre verlängert werden, wenn der Arbeitgebervor dem Ablauf der Versicherung ein entsprechendes Gesuchan den Versicherer richtet.

UVG 3 IV Die Versicherung endet aber auf jeden Fall, sobald derArbeitnehmer obligatorisch der ausländischen Sozialversiche-rung untersteht. Die Deckung hört dann auf und eine Ver-längerung der UVG-Versicherung ist nicht möglich.

Erläuterungen

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10 VERHÜTUNG VON UNFÄLLENUND BERUFSKRANKHEITEN

UVG 82 I In erster Linie liegt die Pflicht zur Verhütung von Unfällen undBerufskrankheiten beim Arbeitgeber. Durch entsprechendeMassnahmen hat er dafür zu sorgen, dass das Leben und dieGesundheit seiner Arbeitnehmer geschützt sind. Dabei hat derArbeitgeber alles zu unternehmen, was nach den gegebenenVerhältnissen und dem Stand der Technik möglich und ange-messen ist, damit eventuelle Gefahren beseitigt oder wenig-stens verringert werden können.

UVG 82 II–III Die Arbeitnehmer sollen mitwirken und sind verpflichtet, dieSicherheitsvorschriften zu beachten und die Sicherheitseinrich-tungen zu benützen.

Die Detailvorschriften dazu sind in der «Verordnung über dieVerhütung von Unfällen und Berufskrankheiten» (VUV) vom19.12.1983 enthalten (vgl. Seite 223).

UVG 84 Der Vollzug, die Kontrolle und die Vollstreckung der Unfallver-VUV 60–69 hütung liegen bei den Durchführungsorganen. Es sind dies die

eidgenössischen und kantonalen Arbeitsinspektorate, Fach-inspektorate sowie die Suva. Sie besuchen die einzelnenBetriebe und kontrollieren die Einhaltung der Unfallverhü-tungsmassnahmen. Wenn nötig, können sie mittels Verfügung

UVG 92 III zusätzliche Massnahmen anordnen. Wird eine solche Verfü-VUV 66–67 gung nicht befolgt, so wird der Betrieb in eine höhere Prämien-

stufe versetzt. In dringlichen Fällen haben die Durchführungs-organe durch Zwangsmassnahmen den gefährlichen Zustandzu beheben.

VUV 70–89 Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden gefährdeteArbeitnehmer überwacht und nötigenfalls von bestimmtenTätigkeiten ausgeschlossen. Erleiden sie dadurch finanzielleEinbussen, erhalten sie vom Versicherer eine Entschädigung.

UVG 88 Die Unfallverhütung im ausserberuflichen Bereich ist in ersterVUV 59 Linie der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) übertragen.

Erläuterungen

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UVG 87–88 Die Unfallverhütung wird durch Zuschläge auf den Prämien derVUV 92–100 Unfallversicherung finanziert. Die Zuschläge betragen zur Zeit

6,5% der Nettoprämie für Berufsunfälle und 0,75% der Netto-prämie für Nichtberufsunfälle.

Erläuterungen

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11 RECHTLICHE STELLUNG VON ARBEITGEBERUND VER SICHERTEN

11.1 Allgemeines

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung gehört zumSozialversicherungsrecht. Dieses beinhaltet verschiedene fürden Versicherten positive Rechtsnormen, wie das kostenloseEinspracheverfahren, die Schweigepflicht und das Recht aufEinsichtnahme in die Akten. Seit dem 1.1.2003 werden ver-schiedene, die Sozialversicherung betreffende, Verfahrens-fragen im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil desSozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Soweit das ATSGkeine verbindliche Regelung enthält, richtet sich das Verfahrennach den Spezialnormen des UVG. Das Bundesgesetz über dasVerwaltungsverfahren findet subsidiär Anwendung für Fragen,die weder im UVG noch im ATSG abschliessend geregelt sind.

11.2 Verfügungen

Der Versicherer ist gehalten, seine Entscheide von sich ausoder auf Begehren des Adressaten in der Form einer Verfügungbekannt zu geben. Die Verfügung muss als solche bezeichnetwerden und enthält stets eine Rechtsmittelbelehrung. Darunterist der Hinweis zu verstehen, in welcher Form und an welchehöhere Instanz der Adressat sich wenden kann, wenn er mitdem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden ist, sowie dieFrist, innerhalb welcher diese Einsprache zu erfolgen hat.

ATSG 51 I Forderungen, Leistungen und Anordnungen, die nicht unterArt. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahrenbehandelt werden.

UVV 124 In folgenden Fällen ist durch den Versicherer jedoch stets eineATSG 49 Verfügung zu erlassen:

• Bei der Zusprechung von Hinterlassenen- oder Invaliden-renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowieRückforderungen von Leistungen;

• Bei der Kürzung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen;

Erläuterungen

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• Bei der erstmaligen Einreihung des Betriebes in denPrämientarif sowie bei Änderungen der Einreihung, nichtaber bei einer reinen Tarifänderung.

ATSG 51 II Der Betroffene kann aber auch in anderen Fällen, in welchen ermit einem Entscheid des Versicherers nicht einverstanden ist,eine Verfügung verlangen.

ATSG 49 IV Erlässt der Versicherer eine Verfügung, welche dieLeistungspflicht eines ande-ren Träger berührt, so hat er auchihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichenRechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

ATSG 42 Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf rechtlichesGehör. Dieses ist wie bisher zu gewähren im Rahmen derBeweiserhebung oder bei der Veranlassung einer Expertise.

11.3 Einsprachen

UVG 105 Gegen Verfügungen des Versicherers kann innerhalb vonATSG 52 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Dies geschieht in derATSV 10–12 Regel schriftlich, doch kann die Einsprache bei persönlicher

Vorsprache auch mündlich erfolgen und ist zu begründen.Diese Frist kann nicht verlängert werden. Das Verfahren ist kos-tenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel keine aus-gerichtet. Der Ansprucherhebende kann sich vertreten lassen.Wo die Verhältnisse es erfordern, wird dem Ansprucherheben-den ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

ATSG 61f Gestützt auf die Einsprache erlässt der Versicherer innert ange-ATSG 52 II messener Frist einen begründeten Einspracheentscheid, der

wiederum eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss.

11.4 Beschwerden

ATSG 60 Sind die Betroffenen mit dem Einspracheentscheid nicht ein-UVG 106 verstanden, steht ihnen die Möglichkeit offen, ihn mit einer

Beschwerde anzufechten. Die Beschwerdefrist beträgt beiEntscheiden über Versicherungsleistungen 3 Monate, in allenübrigen Fällen 30 Tage.

Erläuterungen

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ATSG 58 Die Beschwerde muss grundsätzlich beim Versicherungsgerichtdes Kantons eingereicht werden, in welchem der Betroffeneseinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicher-ten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland,so ist entweder das Versicherungsgericht des letzten schweize-rischen Wohnsitzes oder des Wohnsitzes des schweizerischenArbeitgebers zuständig.

UVG 109 Eine Ausnahme bilden Beschwerden

• über Anordnungen betreffend die Verhütung von Unfällenund Berufskrankheiten;

• im Zusammenhang mit der Einreihung eines Betriebes in denPrämientarif.

In diesen Fällen ist die Beschwerde – innert 30 Tagen – an dievom Bundesrat eingesetzte Rekurskommission zu richten(Adresse: Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallver-sicherung, Rte de Chavannes 35, 1007 Lausanne).

ATSG 62 Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte oder derUVG 110 Eidgenössischen Rekurskommission können innert 30 Tagen

beim Eidgenössischen Versiche-rungsgericht angefochten wer-den.

11.5 Vergleich

ATSG 50 Seit dem Inkrafttreten des ATSG können Streitigkeiten überVersicherungsleistungen auch durch Vergleich erledigt werden.Der Versicherungsträger ist jedoch auch in diesem Fall ver-pflichtet, die getroffene Vereinbarung in einer anfechtbarenVerfügung dem Vergleichspartner zu eröffnen.

11.6 Kantonales bzw. Eidgenössisches Versicherungsgericht

ATSG 61 Die kantonalen Versicherungsgerichte sowie das Eidgenös-sische Versicherungsgericht sind unabhängige Instanzen, wel-che die Entscheide des Versicherers auf ihre Gesetzmässigkeithin prüfen und die einheitliche Gesetzesanwendung sicherstel-len. Das Verfahren ist auch hier grundsätzlich für den Rechts-suchenden kostenlos, es sei denn, er verhalte sich leichtsinnig

Erläuterungen

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oder mutwillig. In diesen Fällen muss er mit der Übertragungvon Gerichtskosten rechnen. Allfällige Anwaltskosten gehengrundsätzlich immer zu Lasten des Einsprechers.

11.7 Akteneinsicht und Schweigepflicht

ATSG 47 Die Akten des Versicherers stehen grundsätzlich auf WunschATSV 8 IX der Beteiligten zur Einsicht offen. Dabei sind jedoch wesent-

liche private Interessen des Verunfallten und seinerAngehörigen sowie des Arbeitgebers zu wahren. Die Akten kön-nen in der Regel am Sitz des Versicherers oder der regionalenVertretung, welche den Fall behandelt, eingesehen werden.Das Recht auf Akteneinsicht haben in erster Linie

• der Versicherte oder seine Hinterlassenen und der Arbeit-geber, für Akten, die Grundlage für eine sie unmittelbarbetreffende Verfügung bilden (sog. externe Akten);

• der behandelnde Arzt oder ein Gutachter im Rahmen seinesAuftrages;

• der Haftpflichtige und sein Versicherer für Akten, die derAbklärung des Haftpflichtanspruchs und des Schadens die-nen;

• die Sozialversicherungsgerichte.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können aber auchandere Stellen, insbesondere Behörden, Amtsstellen und ande-re Sozialversicherer Einsicht neh-men.

ATSG 47 II Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sichfür die zur Einsicht berechtigte Person möglicherweise gesund-heitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangtwerden, dass sie einen Arzt bezeichnet, der ihr diese Datenbekannt gibt.

ATSV 8 Der Versicherer kann die Akteneinsichtnahme von einemschriftlichen Gesuch abhängig machen. Im Normalfall findet sieam Sitz des Versicherers bzw. der Ausführungsorgane statt.

Erläuterungen

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ATSV 9 I Das Akteneinsichtsrecht ist im Prinzip kostenlos. Eine GebührUVV 125 kann jedoch erhoben werden, wenn es sich zeigt, dass dieATSV 9 II Konsultation des Dossiers einen erheblichen Aufwand verur-

sacht.

ATSG 33 Der Schweigepflicht gegenüber Dritten unterstehen alle Per-UVG 97 sonen, die sich mit der Durchführung der obligatorischen

Unfallversicherung und deren Kontrolle befassen. Ausnahmenbestehen, unter Vorbehalt wesentlicher Interessen des Ver-unfallten und seiner Angehörigen, bei Einwilligung durch denBetroffenen, gegenüber der AHV/IV und weiteren von derVerordnung abschliessend aufgezählten Behörden und staat-lichen Organen.

ATSG 33 Eine Verletzung der Schweigepflicht, zum Beispiel durch unbe-UVG 112 fugte Herausgabe von Akten, wird als Vergehenshandlung

strafrechtlich geahndet (Gefängnis bis zu 6 Monaten oderBusse).

UVG 96 Durch das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni1992 (DSG) hat das Akteneinsichtsrecht eine Erweiterungerfahren:

• Der Anspruch des Versicherten auf Auskunft über seinePersonendaten besteht unabhängig von versicherungsrecht-lichen Ansprüchen und kann selbständig geltend gemachtwerden.

• Das Einsichtsrecht des Versicherten umfasst alle Daten, res-pektive alle Akten, welche über ihn gesammelt worden sind(Art. 8 DSG). Eine Unterscheidung in interne und externeAkten entfällt deshalb.

• Der Versicherte hat einen Anspruch auf schriftliche Auskunft,in Form eines Ausdrucks oder durch Zustellung vonFotokopien der gesamten Akten (Art. 8 Abs. 5 DSG).

• Eine Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung desAkteneinsichtsrecht ist nur soweit möglich, als dies wegenüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erfor-derlich ist (Art. 9 DSG).

Erläuterungen

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Durch das DSG ist aber auch dem Schutz der Persönlichkeit ver-mehrt Beachtung geschenkt worden. Wer Personendaten bear-beitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personennicht widerrechtlich verletzen. Besonders schützenswertePersonendaten dürfen Dritten nicht ohne Rechtfertigungsgrund(überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oderGesetzesbestimmung) bekannt gegeben werden (Art. 12 DSG).Vor der Gewährung des Akteneinsichtsrechts gegenüberDritten (im Sinne einer Ausnahme von der Schweigepflicht) istdeshalb in jedem konkreten Fall eine Interessenabwägung vor-zunehmen.

Erläuterungen

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12 RECHTLICHE FOLGEN DER NICHTBE ACHTUNGGESETZLICHER PFLICHTEN

12.1 Allgemeines

Eine Nichtbeachtung oder Verletzung gesetzlicher Bestim-mungen kann finanzielle Nachteile oder sogar Strafen nach sichziehen. Bei den nachstehend genannten Straftatbeständengemäss Art. 112 und 113 UVG handelt es sich um sogenannte«Offizialdelikte». Dies bedeutet, dass die Strafverfolgung vonAmtes wegen zu erfolgen hat, und nicht nur, falls ein Klägereinen entsprechenden Antrag stellt.

12.2 Unterlassen des Versicherungsabschlusses

UVG 73 I Das UVG stellt sicher, dass ein verunfallter Arbeitnehmer injedem Fall die gesetzlichen Leistungen erhält, auch wenn seinArbeitgeber unwissentlich oder wissentlich seiner Versiche-rungspflicht nicht nachgekommen ist. In solchen Fällen erbringtdie Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen für Arbeitnehmervon Betrieben, die nicht unter den Zuständigkeitsbereich derSUVA fallen (Art. 66 UVG).

UVG 95 Der fehlbare Arbeitgeber ist in einem solchen Fall zur Nach-UVV 117 II zahlung der Prämie verpflichtet, und zwar längstens für 5 Jahre.UVV 121 Dabei muss er auch die Nichtberufsunfallprämie, die er im

Normalfall auf seine Arbeitnehmer überwälzen darf, überneh-men. Ferner hat er pro Monat, während welchem er seinenBetrieb ohne ordentlichen Versicherungsschutz führte, einenVerzugszins von 0,5 Prozent zu entrichten.

Ist das Versäumnis des Arbeitgebers nicht entschuldbar, wirddie Prämiennachforderung verdoppelt, im Wiederholungsfallist sogar eine Verzehnfachung der Prämie möglich.

12.3 Säumnisfolgen

UVV 117 II In der obligatorischen Versicherung hat das Nichtbezahlen derPrämien keinen Einfluss auf den Fortbestand der Versicherung.Die Arbeitnehmer bleiben grundsätzlich weiterversichert. Beiverspäteter Prämienzahlung muss der Versicherungsnehmereinen Verzugszins von 0,5 Prozent pro Monat Verspätung ent-

Erläuterungen

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richten. Damit wird u.a. der Zinsverlust abgegolten, den dieVersicherungsgesellschaft erleidet, weil sie die Prämien nachMassgabe der Fälligkeit in die Betriebsrechnung einbringenund verzinsen muss.

UVG 112 II Wer von seinen Arbeitnehmern die Nichtberufsunfallprämievom Lohn abzieht, diesen Abzug aber nicht seinem Versichererüberweist, sondern anderen Zwecken zuführt, macht sich straf-bar und kann mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Bussebestraft werden. Vorbehalten bleiben Tatbestände, für diegemäss Strafgesetzbuch eine höhere Strafe vorgesehen ist.

12.4 Unterlassen der Lohnsummendeklaration

UVV 120 III Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, am Ende einesjeden Versicherungsjahres die prämienpflichtige Lohnsummezu melden, auch nach wiederholten Mahnungen nicht nach, istdie Gesellschaft befugt, die mutmasslich definitiven Jahres-lohnsummen aufgrund einer Schätzung festzulegen.

12.5 Liefern von unwahren oder unvollständigen Angaben

UVG 112 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre AuskunftUVG 113 erteilt oder die Auskunft verweigert, macht sich strafbar und

kann mit Haft oder Busse bestraft werden. Wird die Verletzungder Auskunftspflicht mit der Absicht begangen, sich derVersicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise zuentziehen, muss sogar mit einer Gefängnisstrafe gerechnetwerden.

12.6 Sonstige Verletzungen gesetzlicher Obliegenheiten

UVG 112 Wer als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer vorsätzlich oderfahrlässig den Vorschriften über die Verhütung von Unfällenund Berufskrankheiten zuwiderhandelt, wird mit Busse oderGefängnis bestraft.

Erläuterungen

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13 REGRESSPRIVILEG UND HAF TUNGDES ARBEITGEBER S SOWIE ANDERER FÜR EINEN UNFALL VERANT WORTLICHER PER SONEN

13.1 Regressprivileg

ATSG 75 Gemäss allgemeinem Haftpflichtrecht ist grundsätzlich zumErsatz verpflichtet, wer jemandem widerrechtlich einenSchaden zufügt. Wird der Schaden nicht beim Verursacher gel-tend gemacht, sondern beim UVG-Versicherer, kann dieser imUmfang seiner Leistungen auf den Schadenverursacher zurück-greifen (Regress nehmen). Dieses Regressrecht ist in zweiFällen eingeschränkt, nämlich dann, wenn

ATSG 75 I • ein Familienangehöriger des Verunfallten (Ehegatte und Ver-wandte in auf- oder absteigender Linie) oder eine mit demVerunfallten im gemeinsamen Haushalt lebende Person oder

ATSG 75 II • der Arbeitgeber des Versicherten, dessen Familienange-hörige oder andere Arbeitnehmer aus einem Berufsunfall

für den Schaden ersatzpflichtig sind. Damit will der Gesetz-geber einerseits den häuslichen Frieden wahren, andererseitsden Arbeitgeber, der ja mit seiner Prämienzahlung dieVersicherung der Berufsunfälle finanziert, vor weiteren finan-ziellen Belastungen schützen (Regressprivileg). DiesesRegressprivileg entfällt jedoch gänzlich, wenn eine dieserPersonen den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeige-führt hat.

13.2 Haftung des Arbeitgebers

Mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ist das Haf-tungsprivileg des Arbeitgebers, dessen Familienangehörigensowie anderen Arbeitnehmern gemäss Art. 44 UVG aufgehobenworden. Dies bedeutet, dass der Verunfallte für Schäden, dienicht durch die Versicherung gemäss UVG gedeckt sind (z.B.Kleiderschäden, Lohnbestandteile, welche über dem UVG-Maximum liegen usw.) den Ersatz bei den genannten Personengeltend machen kann, und zwar selbst dann, wenn diesen amZustandekommen des Unfalles nur ein leichtes Verschuldentrifft.

Erläuterungen

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14 FREIWILLIGE VER SICHERUNG

14.1 Versicherbare Personen

UVG 4 Der freiwilligen Versicherung gemäss UVG beitreten können:

• Selbständigerwerbende mit oder ohne Arbeitnehmer, nichtaber Hausfrauen und Personen ohne Erwerbstätigkeit;

• Mitarbeitende Familienglieder von Selbständigerwerben-den, soweit die Familienglieder nicht unter das Obligatoriumfallen (vgl. Seite 19).

UVV 134 Sind die erwähnten Personen teilweise auch als Arbeitnehmererwerbstätig, so hat dies keinen Einfluss auf die Möglichkeit,eine freiwillige Versicherung gemäss UVG zu beantragen.

UVV 134 III In begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erheb-VUV 78 II lichen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei

Vorliegen einer besonderen Gefährdung kann der Versichererden Abschluss der Versicherung ablehnen.

14.2 Zuständiger Versicherer

UVV 135 Der Arbeitgeber muss die freiwillige Versicherung für sichsowie für allfällige mitarbeitende Familienglieder, die nichtunter das Obligatorium fallen, bei jenem Versicherer beantra-gen, bei welchem auch sein Personal nach den Bestimmungendes UVG versichert ist.

Selbständigerwerbende können die freiwillige Versicherung fürsich und ihre im Betrieb mitarbeitenden Familienglieder, dienicht unter das Obligatorium fallen, bei einer privatenVersicherungsgesellschaft oder bei einer Krankenkasse bean-tragen, falls die Art des Betriebes nicht unter den Zuständig-keitsbereich der SUVA fällt (Art. 66 UVG).

14.3 Umfang der Versicherung

UVV 136–140 Umfang der Versicherung und versicherte Leistungen in derfreiwilligen Versicherung entsprechen grundsätzlich jenen derobligatorischen Unfallversicherung, deren gesetzliche Vor-

Erläuterungen

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schriften sinngemäss auch für diesen Versicherungszweig gel-ten. Gegenüber der obligatorischen Versicherung für die Arbeit-nehmer bestehen einige grundlegende Unterschiede, nämlich:

• Teuerungszulagen auf den Rentenleistungen werden nurinsoweit erbracht, als solche aus den Zinsüberschüssen aufden Deckungskapitalien finanziert werden können;

• Die Prämie setzt sich aus einer dem Unfallrisiko entspre-chenden Nettoprämie und einem Zuschlag für Verwaltungs-kosten zusammen. Zuschläge für Teuerungszulagen sowiefür die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten wer-den nicht erhoben. Es entfällt auch eine Aufteilung derPrämie auf Berufs- und Nichtberufsunfälle;

• Die Versicherung beginnt erst nach erfolgter Bestätigungdurch den Versicherer (schriftliche Deckungszusage, Aus-händigung der Police usw.);

• Die Versicherung kann durch den Versicherer auch währendder Vertragsdauer einseitig beendet werden, namentlichdann, wenn der Versicherungsnehmer mit den Prämienzah-lungen im Rückstand ist und seine Prämienschulden nichtbegleicht;

• Die Versicherung endet ausserdem mit der Aufgabe der selb-ständigen Erwerbstätigkeit, wobei der Vertrag vorsehenkann, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbs-tätigkeit noch während maximal drei Monaten fortbestehenkann.

Ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen ist imRahmen der freiwilligen Versicherung gemäss UVG nicht mög-lich.

14.4 Massgebender Verdienst für die Bemessungder Versicherungsleistungen und der Prämien

UVV 138 Die Prämien werden aufgrund jenes Verdienstes ermittelt, derbei Versicherungsabschluss zwischen den Vertragsparteienvereinbart worden ist. Dieser Verdienst kann während derVersicherungsdauer jederzeit für die Zukunft neu festgelegt

Erläuterungen

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werden. Bei der Festlegung des Verdienstes sind bestimmteLimiten zu beachten. So darf der Verdienst nicht geringer seinals die Hälfte des maximal versicherbaren Jahreshöchstlohnes(bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Jahres-höchstlohnes) und darf selbstverständlich den gesetzlichenJahreshöchstlohn (zur Zeit Fr. 106800.–) nicht übersteigen.

Grundsätzlich gilt der vereinbarte Verdienst auch für dieBemessung der Geldleistungen. Nach der Rechtsprechung undin Übereinstimmung mit dem in der Sozialversicherungs-gesetzgebung geltenden Grundsatz des Bereicherungs-verbotes muss der freiwillige Versicherte mit Leistungskür-zungen rechnen, wenn der vereinbarte Verdienst über dem tat-sächlich erzielten Einkommen liegt.

Ändert der versicherte Jahreshöchstlohn gemäss UVG, muss inder Regel auch in der freiwilligen Unfallversicherung gemässUVG der für die Prämienberechnung massgebende Verdienstangepasst werden.

Wenn der Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende

• eine auf seine Situation speziell zugeschnittene, individuelleVersicherung wünscht oder

• mit dem ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Versicherernicht einverstanden ist,

kann er bei seiner privaten Versicherungsgesellschaft eine per-sönliche Unfallversicherung beantragen.

Erläuterungen

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15 DIE UVG-Z USATZ VER SICHERUNG

Die Unfallversicherung gemäss UVG ist eine Sozialver-sicherung, die den Grundbedarf absichert, jedoch nicht allenindividuellen Ansprüchen gerecht werden kann. Insbesonderebei der Behandlung in einem Spital, wo die UVG-Versicherungnur die Kosten der allgemeinen Abteilung übernimmt, entstehtein zusätzlicher Versicherungsbedarf. Die ganz erheblicheKostendifferenz, die sich bei Unterkunft und Behandlung ineiner Halbprivat- oder Privatabteilung ergibt, muss derVerunfallte selber tragen und dafür bei Spitaleintritt einenKostenvorschuss leisten, sofern er über keine Zusatz-versicherung verfügt.

Überdies muss beachtet werden, dass die Geldleistungen derUVG-Versicherung durch den Höchstbetrag des versichertenVerdienstes begrenzt sind. Jahreslohnbeträge über zur ZeitFr. 106800.– werden somit überhaupt nicht berücksichtigt. DerArbeitgeber wird seine Kadermitarbeiter in diesem Bereichnicht ohne Versicherungsschutz lassen wollen und für sie dieLohnfortzahlung durch eine zusätzliche Taggeldversicherungund angemessene Kapitalleistungen bei Tod und Invaliditätsicherstellen.

Dass das Taggeld den Lohn nur zu 80% ersetzt und erst ab3. Tag einsetzt, schafft ebenfalls zusätzlichen Versicherungs-bedarf, wenn voller Lohnersatz angestrebt wird. Zu beachten istin diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeber gemässArt. 324 b, Absätze 2 und 3 des Obligationenrechts, sowiegemäss allenfalls bestehenden Gesamtarbeitsverträgen ver-pflichtet ist, für die ersten 2 Tage das Taggeld zu 80% sowie dieDifferenz zwischen dem Taggeld aus dem UVG und 80% deseffektiven Lohnes zu entrichten.

Schliesslich können auch die Leistungsbegrenzungen imAusland zur Folge haben, dass der Verunfallte oder seineHinterlassenen erhebliche Kosten selber tragen müssen.

Aus diesen Gründen haben die privaten Versicherungsgesell-schaften die UVG-Zusatzversicherung entwickelt und ermög-lichen damit den Arbeitgebern wie auch den Arbeitnehmern

Erläuterungen

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95

eine bedarfsgerechte und professionelle Versicherungspla-nung. Die UVG-Zusatzversicherung steht selbstverständlichauch denjenigen Betrieben offen, die ihre UVG-Versicherungnicht bei einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlos-sen haben. Im Gegensatz zur Unfallversicherung gemäss UVGist die UVG-Zusatzversicherung dem Bundesgesetz über denVersicherungsvertrag (VVG) unterstellt.

Die UVG-Zusatzversicherung der privaten Versicherungsgesell-schaften ermöglicht es also, die einheitliche UVG-Versicherungmit bedarfsgerechten Leistungen zu ergänzen. Dabei steht esdem Arbeitgeber frei, für sämtliche Mitarbeiter oder nur fürTeile seines Personals (z.B. Kader) zusätzliche Leistungen zuversichern. Im Rahmen dieser Wahlmöglichkeit kann dieVersicherung auch auf Mitarbeiter ausgedehnt werden, welcheaufgrund der Bilateralen Verträge nicht mehr von der schweize-rischen Sozialversicherung (inkl. UVG) erfasst werden.

Folgende Leistungskomponenten werden angeboten:

• Heilungskosten in Ergänzung zum UVG, damit insbesondereauch Spitalaufenthalte in der halbprivaten und privatenAbteilung sowie im Ausland vollumfänglich versichert sind.

• Taggeld für den ersten und zweiten Tag nach dem Unfall biszu 100% und ab 3. Tag bis zu 20% in Ergänzung zum UVG.Ferner Taggelder für Mitarbeiter, deren Lohn über der UVG-Limite von zur Zeit Fr. 106800.– liegt bis zu 100%.

• Vergütung einer allfälligen Differenz zwischen dem Taggeldeines ausländischen Sozialversicherers und dem Taggeldgemäss UVG für Mitarbeiter, welche aufgrund der BilateralenVerträge nicht mehr gemäss UVG versichert sind und inihrem Wohnland ein gegenüber dem UVG-Taggeld geringe-res Taggeld erhalten.

• Kapital- oder Rentenleistungen bei Tod und Invalidität, wel-che eine nützliche Ergänzung der UVG-Rente darstellen.

• UVG-Differenzdeckung, d.h. Übernahme von Kürzungen undVerweigerungen von UVG-Leistungen.

Erläuterungen

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Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen

Erläuterungen

Gesetzes- und Verordnungstexte

Stichwortverzeichnis

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ATSG, UVG und dazugehörige Verordnungen

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil 101des Sozialversicherungsrechts

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung 125

UVV Verordnung über die Unfallversicherung mit Anhang 167

VUV Verordnung über die Verhütung von Unfällen 223und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung)

Auszüge aus anderen Gesetzen und Verordnungen, die für die Unfallversicherung von Bedeutung sind

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 263

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 266

ATSV Verordnung über den allgemeinen Teil 270des Sozialversicherungsrechts

AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung 272und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosengesetz)

KVV Verordnung über die Krankenversicherung 273

OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen 275Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

UVAL Verordnung über die Unfallversicherung 276von arbeitslosen Personen

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren 277

Gesetzes- und Verordnungstexte

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100

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101ATSG

Bundesgesetzüber den Allgemeinen Teildes Sozialversicherungsrechts (ATSG)

vom 6. Oktober 2000 (Stand am 4. November 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 112 Absatz 1, 114 Absatz 1 und 117 Absatz 1 der Bundesverfassung1,nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom 27. September 19902

und in die Stellungnahmen des Bundesrates vom 17. April 19913,vom 17. August 19944 und vom 26. Mai 19995

und in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit desNationalrates vom 26. März 19996,

beschliesst:

1. Kapitel: Anwendungsbereich

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:

a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;

b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;

c. die Leistungen aufeinander abstimmt;

d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial-versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-gesetze es vorsehen.

AS 2002 33711 SR 1012 BBl 1991 II 185 3 BBl 1991 II 910 4 BBl 1994 V 921 5 Im Bundesblatt nicht veröffentlicht; siehe AB 1999 N 1241 und 1244 6 BBl 1999 4523

830.1

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102 ATSG

Sozialversicherung830.1

2. Kapitel: Definitionen allgemeiner Begriffe

Art. 3 Krankheit

1 Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter-suchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.7

2 Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen.

Art. 48 Unfall

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge-wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchti-gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

Art. 5 Mutterschaft

Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.

Art. 6 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bishe-rigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

Art. 710 Erwerbsunfähigkeit

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Art. 8 Invalidität

1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

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103ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

2 Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.11

3 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychi-schen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.12

Art. 9 Hilflosigkeit

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Art. 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzel-gesetz beziehen.

Art. 11 Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Art. 12 Selbstständigerwerbende

1 Selbstständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

2 Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen.

Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23–26 des Zivil-gesetzbuches13.

2 Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

13 SR 210

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104 ATSG

Sozialversicherung830.1

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge

1. Abschnitt: Sachleistungen

Art. 14

Sachleistungen sind insbesondere die Heilbehandlung (Krankenpflege), die Hilfs-mittel, die individuellen Vorsorge- und Eingliederungsmassnahmen sowie Aufwen-dungen für Transporte und ähnliche Leistungen, die von den einzelnen Sozialver-sicherungen geschuldet oder erstattet werden.

2. Abschnitt: Geldleistungen

Art. 15 Allgemeines

Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche Ergänzungsleistun-gen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung.

Art. 16 Grad der Invalidität

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini-schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut-bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen

1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.

2 Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Art. 18 Höchstbetrag des versicherten Verdienstes

Für Sozialversicherungen mit Geldleistungen, die gesetzlich in Prozenten des ver-sicherten Verdienstes festgesetzt sind, bestimmt der Bundesrat dessen Höchstbetrag.

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105ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Art. 19 Auszahlung von Geldleistungen

1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.

2 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeit-geber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.

3 Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.

4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.

Art. 20 Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

1 Geldleistungen können ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetz-lich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern:

a. die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und

b. die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Für-sorge angewiesen sind.

2 Diese Dritten oder diese Behörde können die Leistungen, die ihnen ausbezahlt werden, nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2.

3. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen

Art. 21 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwe-ren Fällen verweigert werden.

2 Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder ver-weigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Aus-übung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.

3 Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehal-ten.

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106 ATSG

Sozialversicherung830.1

4 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmass-nahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

5 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

4. Abschnitt: Spezielle Bestimmungen

Art. 22 Sicherung der Leistung

1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.

2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;

b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.

Art. 23 Verzicht auf Leistungen

1 Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären.

2 Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird.

3 Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten.

Art. 24 Erlöschen des Anspruchs

1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.

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107ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.

Art. 25 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.

Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen

1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Ver-zugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

2 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nach-gekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt: Auskunft, Verwaltungshilfe, Schweigepflicht

Art. 27 Aufklärung und Beratung

1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversiche-rungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

2 Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegen-über die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratun-gen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.

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108 ATSG

Sozialversicherung830.1

3 Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehö-rigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis.

Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug

1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversiche-rungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.

2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs-leistungen erforderlich sind.

3 Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amts-stellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklä-rung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.

Art. 29 Geltendmachung des Leistungsanspruchs

1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versiche-rungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.

2 Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind.

3 Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.

Art. 30 Weiterleitungspflicht

Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzu-nehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter.

Art. 31 Meldung bei veränderten Verhältnissen

1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durch-führungsorgan zu melden.

2 Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden.

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109ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Art. 32 Amts- und Verwaltungshilfe

1 Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden geben den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für:

a. die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

b. die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

c. die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;

d. den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

2 Unter den gleichen Bedingungen leisten die Organe der einzelnen Sozialversiche-rungen einander Verwaltungshilfe.

Art. 33 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

2. Abschnitt: Sozialversicherungsverfahren

Art. 34 Parteien

Als Parteien gelten Personen, die aus der Sozialversicherung Rechte oder Pflichten ableiten, sowie Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines Versicherungsträgers oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans zusteht.

Art. 35 Zuständigkeit

1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

2 Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfü-gung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.

3 Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.

Art. 36 Ausstand

1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzu-bereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

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110 ATSG

Sozialversicherung830.1

Art. 37 Vertretung und Verbeiständung

1 Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeistän-den lassen.

2 Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung.

4 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgelt-licher Rechtsbeistand bewilligt.

Art. 38 Berechnung und Stillstand der Fristen

1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

2 Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.

3 Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihrer Vertretung vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

4 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Art. 39 Einhaltung der Fristen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versiche-rungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.

Art. 40 Fristerstreckung und Säumnisfolgen

1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2 Setzt der Versicherungsträger eine Frist für eine bestimmte Handlung an, so droht er gleichzeitig die Folgen eines Versäumnisses an. Andere als die angedrohten Folgen treten nicht ein.

3 Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

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111ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Art. 41 Wiederherstellung der Frist

1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal-ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht.

2 Wird die Wiederherstellung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechts-handlung von der Zustellung dieser Entscheidung an.

Art. 42 Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

Art. 43 Abklärung

1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhe-bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Art. 44 Gutachten

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

Art. 45 Kosten der Abklärung

1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Mass-nahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

3 Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.

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112 ATSG

Sozialversicherung830.1

Art. 46 Aktenführung

Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

Art. 47 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

a. der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;

b. den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;

c. Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozi-alversicherungsgesetzes14 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung die-ser Aufgabe erforderlichen Daten;

d. der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benö-tigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr der Versicherungsträger von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 49 Verfügung

1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.

2 Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.

3 Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.

14 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

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113ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

4 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.

Art. 50 Vergleich

1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Ver-gleich erledigt werden.

2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdever-fahren.

Art. 51 Formloses Verfahren

1 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden.

2 Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

Art. 52 Einsprache

1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrenslei-tende Verfügungen.

2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.

Art. 53 Revision und Wiedererwägung

1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein-spracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

3 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

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114 ATSG

Sozialversicherung830.1

Art. 54 Vollstreckung

1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:

a. sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kön-nen;

b. sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat;

c. einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188915 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 55 Besondere Verfahrensregeln

1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196816.

2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-rensgesetz, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forde-rungen und Anordnungen entscheidet.

3. Abschnitt: Rechtspflegeverfahren

Art. 56 Beschwerderecht

1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.

2 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheent-scheid erlässt.

Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht

Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.

15 SR 281.116 SR 172.021

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115ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Art. 58 Zuständigkeit

1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führen-den Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zustän-dig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchfüh-rungsorgan seinen Sitz hat.

3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.

Art. 59 Legitimation

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung oder Änderung hat.

Art. 60 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einsprache-entscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.

2 Die Artikel 38–41 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 61 Verfahrensregeln

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vor-behalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-ber 196817 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:

a. Das Verfahren muss einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Par-teien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig ver-hält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.

b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde füh-renden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

c. Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

17 SR 172.021

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116 ATSG

Sozialversicherung830.1

d. Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.

e. Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.

f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

g. Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

h. Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechts-mittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungs-gerichts schriftlich eröffnet.

i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.

Art. 62 Eidgenössisches Versicherungsgericht

1 Gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte kann nach dem Bun-desrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194318 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben werden.

2 Für die Vollstreckbarkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide ist Artikel 54 sinngemäss anwendbar.

5. Kapitel: Koordinationsregeln

1. Abschnitt: Leistungskoordination

Art. 63 Allgemeines

1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.

2 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.

3 Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.

18 SR 173.110

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117ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Art. 64 Heilbehandlung

1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.

2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heil-behandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:

a. der Militärversicherung;

b. der Unfallversicherung;

c. der Invalidenversicherung;

d. der Krankenversicherung.

3 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesund-heitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zu-rückzuführen ist.

4 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stati-onären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können.

Art. 65 Andere Sachleistungen

Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:

a. der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

b. der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;

c. der Krankenversicherung.

Art. 66 Renten und Hilflosenentschädigungen

1 Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden unter Vor-behalt der Überentschädigung kumulativ gewährt.

2 Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel-gesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt:

a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversiche-rung;

b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198219 über die berufliche Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

19 SR 831.40

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118 ATSG

Sozialversicherung830.1

3 Hilflosenentschädigungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel-gesetzes und in nachstehender Reihenfolge ausschliesslich gewährt:

a. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

b. von der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversiche-rung.

Art. 67 Heilbehandlung und Geldleistungen

1 Hält sich eine taggeld- oder rentenberechtigte Person zu Lasten der Sozialversiche-rung in einer Heilanstalt auf, so kann der für die Heilbehandlung leistungspflichtige Sozialversicherungsträger je nach den Familienlasten der versicherten Person die Vergütung für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt um einen festen Betrag herab-setzen. Dieser Abzug kann auf dem Taggeld oder der Rente einbehalten werden.

2 Hält sich eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Entschädigung.

Art. 68 Taggelder und Renten

Taggelder werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt.

Art. 69 Überentschädigung

1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berech-nung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweck-bestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden.

2 Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialver-sicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen.

3 Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt.

Art. 70 Vorleistung

1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistun-gen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen.

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119ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

2 Vorleistungspflichtig sind:

a. die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder, deren Über-nahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militär-versicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

b. die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

c. die Unfallversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Unfall-versicherung oder die Militärversicherung umstritten ist;

d. die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG20

für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärver-sicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.

3 Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden.

Art. 71 Rückerstattung von Vorleistungen

Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernom-men, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuer-statten.

2. Abschnitt: Rückgriff

Art. 72 Grundsatz

1 Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versiche-rungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistun-gen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein.

2 Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch.

3 Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Ver-jährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.

4 Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch dem in ihre Rechte eingetretenen Ver-sicherungsträger zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch des Versicherungsträgers nicht vorgebracht werden.

20 SR 831.40

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120 ATSG

Sozialversicherung830.1

5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausübung des Rückgriffsrechtes. Insbesondere kann er anordnen, dass bei Regressnahme gegen einen Haftpflichtigen, der nicht haftpflichtversichert ist, mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherer ihre Regressansprüche von einem einzigen Versicherer für alle geltend machen lassen. Der Bundesrat regelt die Vertretung nach aussen für den Fall, dass die betroffenen Versicherer sich darüber nicht einigen können.

Art. 73 Umfang

1 Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.

2 Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 oder 2 gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.

3 Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprü-che der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen.

Art. 74 Gliederung der Ansprüche

1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.

2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:

a. vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;

b. Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;

c. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;

d. Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;

e. Integritätsentschädigung und Genugtuung;

f. Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;

g. Bestattungs- und Todesfallkosten.

Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs

1 Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwand-te in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende

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121ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Personen steht dem Versicherungsträger nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.

2 Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 76 Aufsichtsbehörde

1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.

2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.

Art. 77 Berichterstattung und Statistik

Die Träger der Sozialversicherung haben den Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese für die Überprüfung der Tätigkeit und für die Erstellung aussage-kräftiger Statistiken benötigen. Sie haben jeweils Jahresberichte und Jahresrechnun-gen einzureichen.

Art. 78 Verantwortlichkeit

1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.

2 Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.

3 Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwal-tung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeits-gesetzes vom 14. März 195821.

4 Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.

5 Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revi-sions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwort-lichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch22.

21 SR 170.3222 SR 311.0

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122 ATSG

Sozialversicherung830.1

Art. 79 Strafbestimmungen

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches23 sowie Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197424 über das Verwaltungsstrafrecht und Artikel 258 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193425 über die Bundesstrafrechtspflege finden Anwendung.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 80 Steuerfreiheit der Versicherungsträger

1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der Sozialversicherung, der Erbringung oder der Sicherstellung von Sozialversicherungsleistungen dienen, von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und von Erb-schafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit.

2 Urkunden, die bei der Durchführung der Sozialversicherung im Verkehr mit den Versicherten oder mit Drittpersonen und anderen Organisationen verwendet werden, sind von den öffentlichen Abgaben und Gebühren befreit. Der Bezug der gesetz-lichen Versicherungsbeiträge unterliegt der eidgenössischen Stempelabgabe auf Prämienquittungen nicht.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 81 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die Ausführungsbestim-mungen.

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.

2 Die Kantone haben ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften.

23 SR 311.024 SR 313.025 SR 312.0

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123ATSG

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 830.1

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts

1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert.

2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verord-nungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.

Art. 84 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Datum des Inkrafttretens:26 1. Januar 2003Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001

26 BRB vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3393)

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124

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125UVG

Bundesgesetzüber die Unfallversicherung (UVG)

vom 20. März 1981 (Stand am 4. November 2003)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 34bis der Bundesverfassung1,2

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 19763,

beschliesst:

Erster Titel:4 Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemei-nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:

a. Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);

b. Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);

c. Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).

AS 1982 1676 1 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht heute Art. 117 der BV vom 18. April 1999

(SR 101).2 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2760; BBl 2000 255). 3 BBl 1976 III 141 4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).5 SR 830.1

832.20

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126 UVG

Unfallversicherung 832.20

Erster Titel a.6 Versicherte Personen

1. Kapitel: Obligatorische Versicherung

Art. 1a7 Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen.

2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Ver-sicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregel-mässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländi-scher Staaten.

Art. 2 Räumliche Geltung

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.

2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.

3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeit-nehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.

Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeit-punkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.

2 Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.

3 Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern.

4 Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht.

5 Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen sowie die Fortdauer der Versicherung bei Arbeitslosigkeit.

6 Ursprünglich Erster Tit. 7 Ursprünglich Art. 1.

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127UVG

UVG 832.20

2. Kapitel: Freiwillige Versicherung

Art. 4 Versicherungsfähige

1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch ver-sicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.

2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung sind nichterwerbstätige Arbeitgeber, die lediglich Hausbedienstete beschäftigen.

Art. 5 Gestaltung

1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prä-mienbemessung.

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

Art. 6 Allgemeines

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2 Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen.

3 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).

Art. 7 Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG8), die dem Versicherten zustossen:9

a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;

b. während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich be-fugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.

2 Für Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsdauer das vom Bundesrat festzusetzende Mindestmass nicht erreicht, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufs-unfälle.

8 SR 830.19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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128 UVG

Unfallversicherung 832.20

3 Der Bundesrat kann für Wirtschaftszweige mit besonderen Betriebsformen, namentlich für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe, den Berufsunfall abwei-chend umschreiben.

Art. 8 Nichtberufsunfälle

1 Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 ATSG10), die nicht zu den Be-rufsunfällen zählen.11

2 Teilzeitbeschäftigte nach Artikel 7 Absatz 2 sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert.

Art. 9 Berufskrankheiten

1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG12), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.13 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen.

2 Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit ver-ursacht worden sind.

3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.14

Dritter Titel: Versicherungsleistungen

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen

Art. 10 Heilbehandlung

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:

a. die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren An-ordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitem durch den Chiropraktor;

b. die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;

10 SR 830.111 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).12 SR 830.113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).14 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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c. die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;

d. die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;

e. die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.

2 Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen.

3 Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat.

Art. 11 Hilfsmittel

1 Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Hilfs-mittel.

2 Die Hilfsmittel müssen einfach und zweckmässig sein. Sie werden zu Eigentum oder leihweise abgegeben.

Art. 12 Sachschäden

Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schä-den an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behand-lungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.

Art. 13 Reise-, Transport- und Rettungskosten

1 Die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten werden vergütet.

2 Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland begrenzen.

Art. 14 Leichentransport- und Bestattungskosten

1 Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden vergütet. Der Bundesrat kann die Vergütung der im Ausland entstehenden Kosten begrenzen.

2 Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchst-betrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen.

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2. Kapitel: Geldleistungen

1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

Art. 15 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.

2 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.

3 Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Arti-kel 18 ATSG15 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.16 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonder-fällen, namentlich bei:

a. langdauernder Taggeldberechtigung;

b. Berufskrankheiten;

c. Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;

d. Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

2. Abschnitt: Taggeld

Art. 16 Anspruch

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG17), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.18

2 Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten.

3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht.

Art. 17 Höhe

1 Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG19) 80 Prozent des versicherten Verdienstes.20 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt.

15 SR 830.116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).17 SR 830.118 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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2 ... 21

3 Der Bundesrat stellt für die Bemessung der Taggelder verbindliche Tabellen auf.

3. Abschnitt: Invalidenrente

Art. 1822 Invalidität

1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG23), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente.24

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.

Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ... 25

2 Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten. ... 26

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Renten-anspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Ent-scheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird.

Art. 20 Höhe

1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Ver-dienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.

2 Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente

19 SR 830.120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).23 SR 830.124 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). 25 Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).26 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG27 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag.28 Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimm-ten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst.

3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen.

Art. 21 Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente

1 Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er:

a. an einer Berufskrankheit leidet;

b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann;

c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand-lung und Pflege bedarf;

d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor-kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung be-wahrt werden kann.

2 Der Versicherer kann die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung anordnen. ...29

3 Bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wie-deraufnahme der ärztlichen Behandlung hat der Rentenbezüger auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 1013). Erleidet er während dieser Zeit eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird.

Art. 2230 Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG31 kann die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden.

27 SR 830.128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).29 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).31 SR 830.1

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Art. 23 Abfindung des Versicherten

1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.

2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.

4. Abschnitt: Integritätsentschädigung

Art. 24 Anspruch

1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine an-gemessene Integritätsentschädigung.32

2 Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Renten-anspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

Art. 25 Höhe

1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung

Art. 26 Anspruch

1 Bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG33) hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilf-losenentschädigung.34

2 ...35

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837 3853; BBl 2001 3205).

33 SR 830.134 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).35 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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Art. 27 Höhe

Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechs-fachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilf-losenentschädigung (Art. 17 ATSG36) gilt Artikel 22 sinngemäss.37

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 28 Allgemeines

Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe-gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.

Art. 29 Anspruch des überlebenden Ehegatten

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

2 Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat.

3 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwit-wung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehe-gatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt.

4 Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war.

5 Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG38 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.39

6 Der Anspruch auf eine Rente entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Ver-sicherten oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens zwei Dritteln beim überlebenden Ehegatten. Er erlischt mit der Wiederverheiratung, mit dem Tode des Berechtigten oder dem Auskauf der Rente. ... 40

36 SR 830.137 Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).38 SR 830.139 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).40 Dritter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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Art. 30 Anspruch der Kinder

1 Die Kinder des verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente. Haben sie einen Elternteil verloren, so erhalten sie die Rente für Halbwaisen; sind beide Elternteile gestorben oder stirbt in der Folge der andere Elternteil oder bestand das Kindesverhältnis nur zum verstorbenen Versicherten, so erhalten sie die Rente für Vollwaisen.

2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Rentenberechtigung von Pfle-gekindern und in Fällen, in denen der verstorbene Versicherte nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet war.

3 Der Anspruch entsteht mit dem Monat nach dem Tode des Versicherten oder des andern Elternteils. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres, mit dem Tod der Waise oder mit dem Auskauf der Rente.41 Der Rentenanspruch dauert bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. ...42

Art. 31 Höhe der Renten

1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst für Witwen und Witwer: 40 Prozent, für Halbwaisen: 15 Prozent, für Vollwaisen: 25 Prozent, für mehrere Hinterlassene zusammen höchstens: 70 Prozent.

2 Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.

3 Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent ausmachen. Fällt später die Rente eines dieser Hinterlassenen dahin, so erhöhen sich die Renten der übrigen gleichmässig bis zum Höchstbetrag ihrer Ansprüche.

4 Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Artikel 69 ATSG43 der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Ver-dienstes und den Renten der AHV oder der IV, höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag.44 Die Komplementärrente des geschiedenen Ehegatten ent-spricht der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag. Die Komplemen-tärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich den Änderungen im Bezügerkreis der AHV- oder der IV-Renten angepasst.

41 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 6 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit1. Jan. 1996 (AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

42 Vierter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

43 SR 830.144 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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5 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten sowie der Renten für Vollwaisen, wenn beide Elternteile ver-sichert waren.

Art. 32 Höhe der Abfindung

Die Abfindung für die Witwe oder die geschiedene Ehefrau entspricht:

a. wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, dem einfachen,

b. wenn die Ehe mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat, dem dreifachen,

c. wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat, dem fünffachen Jahresbetrag der Rente.

Art. 33 Wiederaufleben der Rente des überlebenden Ehegatten

Ist der Anspruch des überlebenden Ehegatten wegen Wiederverheiratung erloschen und wird die neue Ehe nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung

Art. 34 1 Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invaliden- und Hinter-lassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Bestandteil der Rente.

2 Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindexes der Konsumenten-preise fest. Die Renten werden auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Teuerung angepasst.45

8. Abschnitt: Auskauf von Renten

Art. 35 1 Der Versicherer kann eine Invaliden- oder Hinterlassenenrente jederzeit nach ihrem Barwert auskaufen, wenn der Monatsbetrag geringer ist als die Hälfte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes. Bei Hinterlassenenrenten wird der Gesamtbetrag aller Renten berücksichtigt. In den übrigen Fällen ist der Auskauf nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Ren-tenberechtigten zulässig.

2 Mit dem Auskauf erlöschen die Ansprüche aus dem Unfall. Nimmt jedoch nach dem Auskauf die unfallbedingte Invalidität erheblich zu, so kann der Versicherte

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 (AS 1992 1327; BBl 1991 I 217).

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eine entsprechende Invalidenrente beanspruchen. Der Auskauf einer Invalidenrente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht.

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungenaus besonderen Gründen46

Art. 36 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen47

1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosen-entschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teil-weise Folge eines Unfalles ist.

2 Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten wer-den angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teil-weise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht be-rücksichtigt.

...48

Art. 37 Verschulden des Versicherten

1 Hat der Versicherte den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbei-geführt, so besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.

2 In Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG49 werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrläs-sig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistun-gen, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.50

3 Hat der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt, so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen

46 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

47 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

48 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

49 SR 830.150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

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höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können die Geld-leistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.51

Art. 3852

...53

Art. 3954 Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG55 ordnen.

...56

Art. 4057

...58

Art. 4159

Art. 4260 Umfang des Rückgriffs

Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72–75 ATSG61 findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

53 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

55 SR 830.156 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).57 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).59 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.

Art. 43–4462

4. Kapitel:63 Festsetzung und Gewährung der Leistungen

1. Abschnitt: Feststellung des Unfalles

Art. 45 Unfallmeldung

1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

2 Der Arbeitgeber hat dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass ein Versicherter seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert, eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG64) oder den Tod zur Folge hat.65

3 Der selbständigerwerbende Versicherte hat dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unver-züglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet.

Art. 46 Versäumnis der Unfallmeldung

1 Versäumen der Versicherte oder seine Hinterlassenen die Unfallmeldung in unent-schuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.

2 Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leis-tung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

3 Unterlässt der Arbeitgeber die Unfallmeldung auf unentschuldbare Weise, so kann er vom Versicherer für die daraus entstehenden Kostenfolgen haftbar gemacht wer-den.

61 SR 830.162 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).63 Ursprünglich 5. Kap. 64 SR 830.165 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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140 UVG

Unfallversicherung 832.20

Art. 4766 Autopsie

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Au-topsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dage-gen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen

Art. 48 Zweckmässige Behandlung

1 Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen.

2 ...67

Art. 4968 Auszahlung des Taggeldes

Die Versicherer können die Auszahlung dem Arbeitgeber übertragen.

Art. 5069 Verrechnung

Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

...70

Art. 51–5271

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

67 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

70 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

71 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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141UVG

UVG 832.20

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen

1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten

Art. 53 Eignung

1 Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen auf-grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Eid-genössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den eid-genössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton aufgrund eines durch besondere Fachausbildung erworbenen und vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein.

2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstal-ten sowie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden.

Art. 54 Wirtschaftlichkeit der Behandlung

Wer für die Unfallversicherung tätig ist, hat sich in der Behandlung, in der Verord-nung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen auf das durch den Behandlungszweck geforderte Mass zu beschränken.

Art. 54a72 Auskunftspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer muss dem Versicherer eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Leistungsansprüche zu beurteilen und um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können.

Art. 55 Ausschluss

Will ein Versicherer einer Medizinalperson, einem Laboratorium oder einer Heil- oder Kuranstalt aus wichtigen Gründen das Recht auf Behandlung der Versicherten, auf die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf die Anordnung und Durchführung von Heilanwendungen und Analysen nicht oder nicht mehr gestatten, so entscheidet das Schiedsgericht (Art. 57) über den Ausschluss und dessen Dauer.

72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

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Unfallversicherung 832.20

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife

Art. 56 1 Die Versicherer können mit den Medizinalpersonen sowie den Heil- und Kur-anstalten vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie kön-nen die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.73

2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozial-versicherungszweige und kann diese anwendbar erklären. Er ordnet die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben.

3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften.

4 Für alle Versicherten der Unfallversicherung sind die gleichen Taxen zu berech-nen.

3. Kapitel: Streitigkeiten

Art. 57 1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung die-ser Personen oder Anstalten liegt.

3 Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsit-zenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl.

4 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.

73 Siehe auch Art. 1 der V vom 17. Sept. 1986 über die Tarife der Heil- und Kuranstalten in der Unfallversicherung (SR 832.206.2).

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UVG 832.20

Fünfter Titel: Organisation

1. Kapitel: Versicherer

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 58 Arten der Versicherer

Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Schweizeri-sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.

Art. 59 Begründung des Versicherungsverhältnisses

1 Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versiche-rung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der SUVA innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.

2 Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeits-verhältnisses.

3 Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht ver-sichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Art. 60 Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen

Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Art. 61 Rechtsstellung

1 Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.

2 Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3 Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG74).75 Die Reglemente über die Organisation der SUVA sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

74 SR 830.175 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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144 UVG

Unfallversicherung 832.20

Art. 62 Organe

Die Organe der SUVA sind:

– der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse,

– die Direktion,

– die Agenturen.

Art. 63 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus:

– 16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer;

– 16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;

– 8 Vertretern des Bundes.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände an.

3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse.

4 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die Stel-lung und Besoldung des Personals;

b. er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl der Direktion;76

c. er genehmigt die Rechnungsgrundlagen;

d. er sorgt für Reserven und Rückstellungen;

e. er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwen-dungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest;

f. er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie;

g. er stellt die Prämientarife auf;

h. . . .77

i. er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA.

5 Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organi-sation der SUVA fest.

76 Eingefügt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10].77 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288;

BBl 1991 II 465).

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UVG 832.20

Art. 64 Direktion

1 Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Ver-waltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener des Verwaltungsrates.78

2 Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen.

Art. 65 Agenturen

Die SUVA errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen.

Art. 66 Tätigkeitsbereich

1 Bei der SUVA sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obli-gatorisch versichert:

a. industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196479;

b. Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;

c. Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;

d. Forstbetriebe;

e. Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien;

f. Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im grossen verwendet oder im grossen gelagert werden;

g. Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem An-schluss an das Transportgewerbe;

h. Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;

i. Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;

k. Betriebe der Getränkefabrikation;

l. Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehricht-beseitigung und Abwasserreinigung;

m. Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b–l;

n. Lehr- und Invalidenwerkstätten;

o. Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;

p. Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;

78 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10].79 SR 822.11

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q. Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffent-lich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b–m aus-führen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt nament-lich den Tätigkeitsbereich der SUVA für Arbeitnehmer:

a. von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;

b. von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;

c. von gemischten Betrieben;

d. von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b–m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Be-triebes vorliegen.

3 Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der SUVA ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleis-tet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.

4 Die SUVA führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeit-nehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die SUVA ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitneh-mer beschäftigen, zu versichern.

Art. 6780

3. Abschnitt: Andere Versicherer

Art. 68 Art und Registereintragung

1 Personen, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist, werden nach die-sem Gesetz gegen Unfall versichert durch:

a. private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197881 unterstehen;

b. öffentliche Unfallversicherungskassen;

80 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

81 SR 961.01

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c.82 Krankenkassen im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 199483 über die Krankenversicherung.

2 Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversiche-rung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Sozialversicherung geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich.84

Art. 69 Wahl des Versicherers

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass seine Arbeitnehmer bei einem Versicherer nach Artikel 68 versichert sind. Die Arbeitnehmer haben bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht.

Art. 70 Tätigkeitsbereich

1 Die Versicherer müssen den obligatorisch und den freiwillig Versicherten mindes-tens den in diesem Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewähren.

2 Die Krankenkassen können die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen. Sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren.85

Art. 7186 Eingeschränkte Steuerfreiheit

In Abweichung von Artikel 80 Absatz 1 ATSG87 können Versicherer nur Zuweisun-gen an die technischen Reserven, soweit sie ausschliesslich der Sicherstellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz dienen, bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden steuerfrei zurückstellen.

4. Abschnitt: Ersatzkasse

Art. 72 Errichtung

1 Die Versicherer nach Artikel 68 errichten in Form einer Stiftung eine Ersatzkasse. Der Stiftungsrat ist paritätisch aus Vertretern der Versicherer und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammenzusetzen. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

82 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG über die Krankenversicherung, in Kraft seit1. Jan. 1996 (SR 832.10, 832.101 Art. 1 Abs. 1).

83 SR 832.1084 Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des

BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).85 Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und

Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).87 SR 830.1

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Unfallversicherung 832.20

2 Diese Versicherer haben der Ersatzkasse einen Anteil der Prämieneinnahmen aus der Unfallversicherung zu überweisen. Der Anteil wird so bemessen, dass die Er-satzkasse alle Aufwendungen, die nicht durch Direkteinnahmen gedeckt sind, finan-zieren und für Dauerverpflichtungen angemessene Reserven bestellen kann.

3 Kommt die Gründung der Ersatzkasse nicht zustande, so nimmt sie der Bundesrat vor. Wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Kasse nicht einigen können, so erlässt der Bundesrat die notwendigen Vorschriften.88

Art. 73 Tätigkeitsbereich

1 Die Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Die Kasse zieht vom säumigen Arbeitgeber die geschuldeten Ersatzprämien ein. Sie trägt auch die Kosten für die gesetzlichen Leistungen eines Versicherers nach Artikel 68, der zahlungsunfähig geworden ist.

2 Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen.

3 Der Bundesrat kann der Ersatzkasse auch Aufgaben übertragen, die nicht in den Tätigkeitsbereich der andern Versicherer fallen.

Art. 7489

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Art. 7590 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1 Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körper-schaften können für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der SUVA versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Artikel 68 wählen.

2 Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, werden beim gleichen Ver-sicherer versichert.

Art. 76 Wechsel des Versicherers

1 Der Bundesrat prüft auf das Ende einer fünfjährigen Periode von sich aus oder auf gemeinsames Begehren der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen und nach Anhören der bisher zuständigen Versicherer, ob eine Änderung der Zuteilung

88 Siehe auch Art. 2 bzw. 4 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung undEinführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

89 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

90 Siehe auch Art. 3 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

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bestimmter Betriebs- oder Berufskategorien zur SUVA oder zu den Versicherern nach Artikel 68 angezeigt ist.

2 Eine Neuzuteilung wird frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der entspre-chenden Verordnung oder Gesetzesänderung wirksam.

Art. 77 Leistungspflicht der Versicherer

1 Bei Berufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Ver-sicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Berufskrankheiten ist der Ver-sicherer zu Leistungen verpflichtet, bei dem die Versicherung bestanden hat, als der Versicherte zuletzt durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten oder durch berufliche Tätigkeiten gefährdet war.

2 Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war.

3 Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versiche-rer:

a. für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden;

b. bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt;

c. beim Tode beider Elternteile;

d. bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern ver-sicherten Betrieben verursacht wurden.

Art. 7891

Art. 78a92 Streitigkeiten

Bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern erlässt das Bundesamt für Sozialversicherung eine Verfügung.

2. Kapitel: Aufsicht

Art. 79 Aufgaben des Bundes

1 Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG93) sorgen für eine einheitliche Rechtsan-wendung. Sie können dazu von den Versicherern Auskünfte einfordern. Sie ergrei-fen Massnahmen zur Behebung von Mängeln und sorgen namentlich für die Füh-rung von einheitlichen Statistiken, die insbesondere der Beschaffung versicherungs-

91 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

92 Eingefügt durch Anhang Ziff. 21 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit1. Jan. 1994 (SR 173.51).

93 SR 830.1

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technischer Grundlagen, der Prämienbemessung und der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten dienen.94

2 Versicherer nach Artikel 68 können im Falle von schwerer Missachtung der ge-setzlichen Vorschriften von der Durchführung der obligatorischen Unfallversiche-rung ausgeschlossen werden.

3 Die Ersatzkasse untersteht auch der Stiftungsaufsicht des Bundes (Art. 84 ZGB95).

4 Besondere Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Versicherer bleiben vor-behalten.

Art. 80 Aufgaben der Kantone

Die Kantone klären die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf; sie über-wachen deren Einhaltung. Sie können ihre AHV-Ausgleichskassen verpflichten, bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht mitzuwirken.

Sechster Titel: Unfallverhütung

1. Kapitel: Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 81 1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.96

2 Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

2. Abschnitt: Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 82 Allgemeines

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

95 SR 21096 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994

(AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

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3 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vor-schriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unter-stützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.

Art. 83 Ausführungsvorschriften

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Er bestimmt, wer die Kosten trägt.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Mitwirkung von Arbeitsärzten und andern Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben.

Art. 84 Befugnisse der Durchführungsorgane

1 Die Durchführungsorgane können nach Anhören des Arbeitgebers und der unmit-telbar betroffenen Versicherten bestimmte Massnahmen zur Verhütung von Berufs-unfällen und Berufskrankheiten anordnen. Der Arbeitgeber hat den Durchführungs-organen den Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebs zu gewähren und ihnen zu gestatten, Feststellungen zu machen und Proben zu entneh-men.

2 Die Durchführungsorgane können Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beein-trächtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben.

3. Abschnitt: Durchführung

Art. 85 Zuständigkeit und Koordination

1 Die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196497 und die SUVA vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und perso-nellen Möglichkeiten.

2 Der Bundesrat bestellt eine Koordinationskommission von neun bis elf Mitgliedern und wählt einen Vertreter der SUVA zum Vorsitzenden. Die Kommission setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherer und der Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes zusammen.98

97 SR 822.1198 Siehe auch Art. 5 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des

BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

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3 Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche auf-einander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die SUVA ermächti-gen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsauf-gaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.

4 Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.

5 Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG99) über die Tätigkeit der Koordina-tionskommission aus.100

Art. 86 Verwaltungszwang

1 Die Kantone leisten Rechtshilfe bei der Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und unaufschiebbarer Anordnungen der Durchführungsorgane.

2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften schwer gefährdet, so verhindert die zuständige kantonale Behörde die Benützung von Räumen oder Einrichtungen und schliesst in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes; sie kann die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen verfügen.

4. Abschnitt: Prämienzuschlag

Art. 87 1 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Koordinationskommission einen Prämienzu-schlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten fest. Er kann nach Anhören der Koordinationskommission bestimmte Betriebskategorien von die-sem Prämienzuschlag ganz oder teilweise befreien.

2 Der Prämienzuschlag wird von den Versicherern erhoben und von der SUVA ver-waltet, die darüber eine gesonderte Rechnung führt; diese bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Der Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungs-organen aus der Tätigkeit zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten entstehen. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.

99 SR 830.1100 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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153UVG

UVG 832.20

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 88 Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen

1 Die SUVA und die anderen Versicherer fördern die Verhütung von Nichtberufs-unfällen. Sie betreiben gemeinsam eine Institution, die durch Aufklärung und all-gemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert.

2 Der Bundesrat setzt auf Antrag der Versicherer einen Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen fest.

3 Die Versicherer sind verpflichtet, mit dem Ertrag aus den Prämienzuschlägen die Verhütung von Nichtberufsunfällen allgemein zu fördern.

Siebenter Titel: Finanzierung

1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren

Art. 89 Grundlagen und Gliederung der Rechnung

1 Für die Durchführung der Unfallversicherung sind einheitliche Rechnungsgrund-lagen zu verwenden. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

2 Die Versicherer führen je eine gesonderte Rechnung für:

a. die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und der Berufskrankhei-ten;

b. die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle;

c. die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5).

3 Die Finanzierung jedes dieser Zweige hat selbsttragend zu sein.

4 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 90 Finanzierungsverfahren

1 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heil-behandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgaben-umlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen.

2 Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Invaliden- und Hinterlassenen-renten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen.

3 Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert.

4 Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien.

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154 UVG

Unfallversicherung 832.20

2. Kapitel: Prämien

Art. 91 Prämienpflicht

1 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufs-krankheiten trägt der Arbeitgeber.

2 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Abreden zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

3 Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode ent-fallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfol-genden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig.

Art. 92101 Festsetzung der Prämien

1 Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdiens-tes festgesetzt. Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der Verhütung von Unfäl-len und Berufskrankheiten und für die nicht durch Zinsüberschüsse gedeckten Teue-rungszulagen. Zwischen den Prämienzuschlägen der SUVA und jenen der andern Versicherer dürfen keine erheblichen Unterschiede bestehen. Die Artikel 87 und 88 Absatz 2 bleiben vorbehalten.

2 Für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung werden die Be-triebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; dabei werden insbesondere Unfallgefahr und Stand der Unfallverhütung berücksichtigt. Die Arbeitnehmer eines Betriebes können nach einzelnen Gruppen verschiedenen Klassen und Stufen zugeteilt werden.

3 Bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten können die Betriebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden.

4 Änderungen in der Betriebsart und in den Betriebsverhältnissen sind dem zustän-digen Versicherer innert 14 Tagen anzuzeigen. Bei erheblichen Änderungen kann der Versicherer die Zuteilung zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs ändern, gegebenenfalls rückwirkend.

5 Aufgrund der Risikoerfahrungen kann der Versicherer von sich aus oder auf An-trag von Betriebsinhabern die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern.

101 Siehe auch Art. 7 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (SR 832.201).

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155UVG

UVG 832.20

6 Für die Bemessung der Prämien in der Nichtberufsunfallversicherung können Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.102

7 Der Bundesrat kann Höchstansätze für die Prämienzuschläge nach Absatz 1 fest-legen. Er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neu-zuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen; er erlässt Bestimmungen über die Prä-mienbemessung in Sonderfällen, namentlich bei den freiwillig und den von anerkannten Krankenkassen Versicherten.

Art. 93 Bezug der Prämien

1 Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäfti-gungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeit-nehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen.

2 Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden.

3 Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im voraus entrichtet. Gegen einen angemessenen Zuschlag kann der Arbeitgeber oder der freiwillig Versicherte die Prämien in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten bezahlen.

4 Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prä-mienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebun-gen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prä-mien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nach-forderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen.

5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Zuschläge bei ratenweiser Zahlung und bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist, über die Lohnaufzeichnungen, deren Revision und Aufbewahrung sowie über die Prämienabrechnung. Er sorgt für die Koordination der Bestimmungen über die Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung mit den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialver-sicherungszweigen.

6 Er kann den kantonalen Ausgleichskassen der AHV die Erhebung der Prämien sowie weitere Aufgaben im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung gegen Entschädigung übertragen.

7 Er kann für Kleinbetriebe und Haushalte abweichende Bestimmungen erlassen.

102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994(AS 1993 3136 3137; BBl 1993 I 805).

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156 UVG

Unfallversicherung 832.20

Art. 94103

Art. 95 Ersatzprämien

1 Die SUVA oder die Ersatzkasse erhebt vom Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nicht versichert, die Eröffnung des Betriebes der SUVA nicht gemeldet oder sich sonstwie der Prämienpflicht entzogen hat, für die Dauer der Säumnis, höchstens aber für fünf Jahre, eine Ersatzprämie in der Höhe des geschuldeten Prämienbetrages. Der Betrag wird verdoppelt, wenn sich der Arbeitgeber in unentschuldbarer Weise der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzogen hat. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten wiederholt nicht nach, so kann eine Ersatzprämie vom drei- bis zehnfachen Prämienbetrag erhoben werden. Ist als Ersatzprämie der einfache Prä-mienbetrag zu entrichten, werden Verzugszinsen berechnet. Ersatzprämien dürfen dem Arbeitnehmer nicht am Lohn abgezogen werden.

2 Die SUVA und die Ersatzkasse unterrichten sich gegenseitig über die verfügten Ersatzprämien.

Achter Titel: Verschiedene Bestimmungen

1. Kapitel:Datenbearbeitung und -bekanntgabe, Amts- und Verwaltungshilfe104

Art. 96105 Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durch-führung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, ein-schliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bear-beiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

a. die Prämien zu berechnen und zu erheben;

b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewäh-ren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c. die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Be-rufskrankheiten zu beaufsichtigen;

d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu ma-chen;

e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

f. Statistiken zu führen.

103 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

105 Ursprünglich Art. 97a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit1. Jan. 2001 (AS 2000 2760; BBl 2000 255).

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157UVG

UVG 832.20

Art. 97106 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG107 bekannt geben:

a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor-derlich sind;

b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundes-gesetz ergibt;

c. den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Ar-tikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990108 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

d. den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959109 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;

e. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992110;

f. den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976111 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 1969112, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983113

sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994114, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben er-forderlich sind;

g. der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nicht-berufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind;

h. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;

i. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:

106 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

107 SR 830.1108 SR 642.11109 SR 661110 SR 431.01111 SR 819.1112 SR 813.0113 SR 814.01114 SR 814.501

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158 UVG

Unfallversicherung 832.20

1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinde-rung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,

2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,

3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,

4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes-gesetzes vom 11. April 1889115 über Schuldbetreibung und Konkurs.

2 Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuer-behörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965116 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

3 Personendaten, die sich auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG ausnahmsweise Dritten bekannt gege-ben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Überwiegende Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

4 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5 Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.

6 In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen-den Interesse entspricht;

b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge-willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

7 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen-den Zweck erforderlich sind.

8 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

115 SR 281.1116 SR 642.21

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UVG 832.20

9 Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

10 Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebli-che oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschwei-gen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegen-über dem Arbeitgeber zu wahren.

Art. 98117 Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und der Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

2. Kapitel: Vollstreckung und Haftung118

Art. 99119 Vollstreckung von Prämienrechnungen

Die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen werden nach Artikel 54 ATSG120 vollstreckbar.

Art. 100121 Haftung für Schäden

Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG122 sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.

Art. 101123

Art. 102124

117 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

118 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

120 SR 830.1121 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803). 122 SR 830.1123 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453;

BBl 2002 803). 124 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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160 UVG

Unfallversicherung 832.20

Art. 102a125

3. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen126

Art. 103127 Militärversicherung

1 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG128 – die Bestattungsent-schädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.

2 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.

Art. 104129 Übrige Sozialversicherungen

Der Bundesrat kann die Koordination des Taggeldes zu den übrigen Sozialversiche-rungen regeln.

Neunter Titel: Rechtspflege- und Strafbestimmungen

1. Kapitel: Sonderbestimmungen zur Rechtspflege130

Art. 105131 Einsprache gegen eine Prämienrechnung

Eine Einsprache (Art. 52 ATSG132) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden.

125 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2760; BBl 2000 255). Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

127 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

128 SR 830.1129 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).130 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).132 SR 830.1

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161UVG

UVG 832.20

Art. 105a133 Ausschluss der Einsprache

Wenn Gefahr im Verzug ist, kann die verfügende Stelle Anordnungen zur Ver-hütung von Unfällen oder Berufskrankheiten ohne Einsprachemöglichkeit nach Artikel 52 ATSG134 erlassen. Die Beschwerde nach Artikel 109 bleibt vorbehalten.

Art. 106135 Besondere Beschwerdefrist

In Abweichung von Artikel 60 ATSG136 beträgt die Beschwerdefrist bei Einsprache-entscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate.

Art. 107–108137

Art. 109138 Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission

1 Die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung beurteilt Be-schwerden gegen Einspracheentscheide über:

a. die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Be-triebes;

b. die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife;

c. 139Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in Abwei-chung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG140.

2 Das Verfahren bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968141.142

Art. 110143 Eidgenössisches Versicherungsgericht

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht kann auch gegen Entscheide nach den Artikeln 57 und 109 erhoben werden.

133 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

134 SR 830.1135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).136 SR 830.1137 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).138 Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994

(AS 1992 288; SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1; BBl 1991 II 465). 139 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).140 SR 830.1141 SR 172.021142 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).143 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

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Unfallversicherung 832.20

Art. 111 Aufschiebende Wirkung

Einer Einsprache, Beschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämien-tarife, eine Prämienforderung oder die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie ihr in der Verfügung selbst von der Einsprache- oder Beschwerdeinstanz oder vom Gericht verliehen wird.

2. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 112 Vergehen

Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungs- oder der Prämienpflicht ganz oder teilweise entzieht,

wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Prämien am Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet,

wer als Durchführungsorgan seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, ver-letzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum un-rechtmässigen Vorteil eines andern missbraucht,

wer als Arbeitgeber den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufs-krankheiten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt oder als Arbeitnehmer diesen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt und dadurch andere ernst-lich gefährdet, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Schweizerischen Strafgesetzbuches144 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Art. 113 Übertretungen

1 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Aus-kunft verweigert,

wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,

wer als Arbeitnehmer den Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Be-rufskrankheiten zuwiderhandelt ohne dadurch andere zu gefährden,

wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 114–115145

144 SR 311.0145 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).

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163UVG

UVG 832.20

Zehnter Titel:146 Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 115a147

Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/71148 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch:

a. das Abkommen vom 21. Juni 1999149 zwischen der Schweizerischen Eid-genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72150 in ihrer angepassten Fas-sung151;

b. das Abkommen vom 21. Juni 2001152 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung153.

146 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl 1999 6128).

147 Fassung gemäss Ziff. I 9 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

148 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung derSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1).

149 SR 0.142.112.681150 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.

151 SR 0.831.109.268.1/.11Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

152 SR 0.632.31153 SR 0.831.106.1/.11

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164 UVG

Unfallversicherung 832.20

Elfter Titel:154 Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung und Änderung von Gesetzesbestimmungen

Art. 116 Aufhebung

1 Es werden aufgehoben:

a. der Zweite und Dritte Titel des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911155 über die Kranken- und Unfallversicherung;

b. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1915156 betreffend die Ergänzung des Bun-desgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung;

c. das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1962157 über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militäri-schen und zivilen Arbeitsdienstes.

2 Es werden ebenfalls die kantonalen Erlasse über die obligatorische Unfallversiche-rung der Arbeitnehmer aufgehoben.

Art. 117 Änderung

Änderungen des geltenden Bundesrechtes stehen im Anhang; dieser ist Bestandteil des Gesetzes.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 118 Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

2 Für Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über:

a. die Gewährung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21), sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht;

b. den Ausschluss der Kürzung von Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, wenn der Unfall oder die Berufskrankheit grobfahrlässig herbeigeführt wur-de (Art. 37 Abs. 2);

154 Ursprünglich Zehnter Titel 155 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 Schl- und UeB zum X. Tit.

Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff. I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 2184 Art. 114, 1990 1091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37, 1995 511. AS 1995 1328 Anhang Ziff. 1]

156 [BS 8 319; AS 1969 767 SchlB Änd. vom 20. Dez. 1968 Abs. 1 Ziff. 2] 157 [AS 1963 272]

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165UVG

UVG 832.20

c. die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskos-ten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-steht;

d. die Weitergewährung von Waisenrenten für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind (Art. 30 Abs. 3), wobei der Anspruch auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erloschenen Renten innert Jahresfrist geltend ge-macht werden muss;

e. den Auskauf von Renten (Art. 35);

f. die Teuerungszulagen (Art. 34), wobei die Teuerung für alle Rentner durch die nach bisherigem Recht zugesprochenen Renten und allfälligen Teue-rungszulagen als ausgeglichen gilt und die Zulagen für die Rentner des mili-tärischen und zivilen Arbeitsdienstes weiterhin zu Lasten des Bundes ge-währt werden.

3 War der verstorbene Versicherte durch gerichtliche Entscheidung oder durch Ver-trag zu Unterhaltsbeiträgen an ein aussereheliches Kind im Sinne des Schweizeri-schen Zivilgesetzbuches in der Fassung vom 10. Dezember 1907158 verpflichtet, so gilt dieses für die Gewährung von Waisenrenten als Kind des Versicherten.

4 Versicherungsleistungen für Nichtberufsunfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998159 ereignet haben, werden nach dem bisherigen Recht gewährt. Die Geldleistungen werden jedoch nach dem neuen Recht ausge-richtet, sofern der Anspruch nach Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 entsteht.160

5 Die Invalidenrenten, deren Anspruch vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. De-zember 2000 entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht gewährt.161

Art. 119 Versicherungsverträge

Verträge über die Unfallversicherung von Arbeitnehmern für Risiken, die nach die-sem Gesetz aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen bei dessen Inkrafttreten dahin. Über diesen Zeitpunkt hinaus vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Ansprüche aus Unfällen, die sich vorher ereignet haben, bleiben vorbehalten.

158 [BS 2 3] 159 AS 1999 1321 160 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 9. Okt. 1998. in Kraft seit 1. Jan. 1999

(AS 1999 1321 1322; BBl 1997 III 619 627). 161 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001

(AS 2001 1491 1492; BBl 2000 1320 1330).

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166 UVG

Unfallversicherung 832.20

Art. 120 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:162 1. Januar 1984 Art. 57 Abs. 3: 1. Oktober 1982 Art. 60: 1. Oktober 1982 Art. 63 Abs. 2: 1. Oktober 1982 Art. 64 Abs. 1: 1. Oktober 1982

Art. 68 und 69: 1. Oktober 1982 Art. 72 Abs. 1 und 3: 1. Oktober 1982Art. 75: 1. Oktober 1982 Art. 79 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 80: 1. Oktober 1982 Art. 85 Abs. 2–5: 1. Oktober 1982 Art. 107 Abs. 1: 1. Oktober 1982 Art. 108 Abs. 2: 1. Oktober 1982 Art. 109 Abs. 2: 1. Oktober 1982

162 Art. 1 der V vom 20. Sept. 1982 (SR 832.201)

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Verordnungüber die Unfallversicherung (UVV)

vom 20. Dezember 1982 (Stand am 4. November 2003)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf das Bundesgesetz vom 20. März 19812 über die Unfallversicherung(Gesetz/UVG)sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzesvom 23. Juni 19783,4

verordnet:

Erster Titel: Versicherte Personen

Art. 15 Begriff des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbststän-dige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHV) ausübt.

Art. 1a6 Versicherungspflicht in Sonderfällen

1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatorisch versichert.

2 Insassen von Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie von Erziehungsheimen sind nur für die Zeit, während der sie ausserhalb des Anstalts- oder Heimbetriebes von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch ver-sichert.

3 Angehörige religiöser Gemeinschaften sind nur für die Zeit, während der sie aus-serhalb der Gemeinschaft von Dritten gegen Lohn beschäftigt werden, obligatorisch versichert.

AS 1983 38 1 SR 830.12 SR 832.203 SR 961.014 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

832.202

167UVV

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Unfallversicherung 832.202

4 Bei Versicherten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Art. 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Nicht obligatorisch versichert sind:

a.7 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Bei-träge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19528 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;

b.–d. ...9

e.10 Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundes-gesetzes vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG) der Mili-tärversicherung unterstellt sind;

f.12 Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit;

g.13 Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHV-bei-tragspflichtig sind;

h.14 Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Be-hörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.

2 Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, können auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt den in Arti-kel 8bis der Verordnung vom 31. Oktober 194715 über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung erwähnten Betrag nicht übersteigt. Der Verzicht muss beim zu-ständigen Versicherer im voraus schriftlich und mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.16

Art. 3 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

1 Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomati-schen Missionen in der Schweiz und der ständigen Missionen bei internationalen Organisationen in der Schweiz und die Berufskonsularbeamten in der Schweiz sowie

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

8 SR 836.19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 11 SR 833.112 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 13 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 14 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 15 SR 831.10116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

168 UVV

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Verordnung 832.202

die Familienglieder dieser Personen, die im gleichen Haushalt leben und nicht schweizerischer Herkunft sind.

2 Übt eine solche Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie bei dieser Tätigkeit für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

3 Die Mitglieder des Verwaltungs- und des technischen Personals sowie des Dienst-personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen sowie die konsularischen Angestellten und die Mitglieder des Dienstpersonals der konsulari-schen Posten sind nur versichert, wenn die diplomatische oder ständige Mission oder der konsularische Posten dies beim Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Gesuch soll in all jenen Fällen gestellt werden, in denen diese Personen schweizerischer Herkunft sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Antrag kann auch durch ein Mitglied der diplomatischen oder ständigen Mission oder des konsularischen Postens für die Personen gestellt werden, die in seinem persönlichen Dienst stehen und nicht schon nach dem Gesetz ver-sichert sind.

4 Übt eine in Absatz 3 erwähnte Person in der Schweiz eine unselbständige Erwerbs-tätigkeit zur Erlangung eines persönlichen Verdienstes aus, so ist sie für diese Tätig-keit nach Gesetz versichert.

5 Die Beamten der internationalen Organisationen des Völkerrechtes in der Schweiz sind nicht versichert. Versichert sind die Personen, die von einer solchen Organisa-tion beschäftigt werden, ohne dass ihnen diese einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten bietet.

Art. 4 Entsandte Arbeitnehmer

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiter-dauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.17 Sie kann auf Gesuch hin vom Ver-sicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Art. 5 Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland:

a. das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird;

b. das in der Schweiz angestellte Personal von Flugbetrieben mit Hauptsitz im Inland;

17 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

169UVV

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Unfallversicherung 832.202

c. das nach schweizerischem Recht angestellte Personal schweizerischer öffentlicher Verwaltungen und schweizerischer Zentralen für Handels- oder Verkehrsförderung.

Art. 6 Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert.

2 In die Schweiz entsandte Arbeitnehmer sind für das erste Jahr nicht versichert. Diese Frist kann, falls der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet ist, auf Gesuch hin von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder der Ersatzkasse bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.

Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:

a. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn;

b.18 Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung, jene der Kran-kenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfort-zahlung ersetzen sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsver-sicherung;

c. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

d. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden.

2 Nicht als Lohn gelten:

a. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschlie-ssung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten;

b. Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstal-tersgeschenke.

Art. 8 Verlängerung der Versicherung durch Abrede

Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversiche-rung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001 (AS 2001 2887).

170 UVV

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Verordnung 832.202

Zweiter Titel: Gegenstand der Versicherung

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen19

1 ...20

2 Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:21

a.22 Knochenbrüche;

b. Verrenkungen von Gelenken;

c. Meniskusrisse;

d. Muskelrisse;

e. Muskelzerrungen;

f. Sehnenrisse;

g. Bandläsionen;

h. Trommelfellverletzungen.

3 Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schä-den an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.23

Art. 10 Weitere Körperschädigungen

Der Versicherer erbringt seine Leistungen auch für Körperschädigungen, die der Versicherte durch von ihm angeordnete oder sonstwie notwendig gewordene medi-zinische Abklärungsuntersuchungen erleidet.

Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

171UVV

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Unfallversicherung 832.202

2. Kapitel: Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 12 Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes gelten insbeson-dere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:

a. auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereig-net;

b. bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;

c. beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorge-sehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall wäh-rend der Freizeit ereignet;

d. bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.

2 Als Arbeitsstätte nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten für landwirtschaftliche Arbeitnehmer das landwirtschaftliche Heimwesen und alle dazu-gehörenden Grundstücke; für Arbeitnehmer, welche in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, auch die Räumlichkeiten für Unterkunft und Verpflegung.

Art. 13 Teilzeitbeschäftigte

1 Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.24

2 Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Min-destmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.

Art. 14 Berufskrankheiten

Die schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes sind im Anhang 1 aufgeführt.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 2879).

172 UVV

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Verordnung 832.202

Dritter Titel: Versicherungsleistungen

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen)25

Art. 15 Behandlung in einer Heilanstalt

1 Der Versicherte hat Anspruch auf Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt (Art. 68 Abs. 1), mit der ein Zusammen- arbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde.

2 Begibt sich der Versicherte in eine andere als die allgemeine Abteilung oder in eine andere Heilanstalt, so übernimmt die Versicherung die Kosten, die ihr bei der Behandlung in der allgemeinen Abteilung dieser oder der nächstgelegenen entspre-chenden Heilanstalt nach Absatz 1 erwachsen wären.

3 Für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung darf die Heilanstalt vom Versi-cherten keinen Vorschuss verlangen.

Art. 16 Wechsel des Arztes, des Zahnarztes, des Chiropraktorsoder der Heilanstalt

Will der Versicherte den von ihm gewählten Arzt, Zahnarzt, Chiropraktor oder die Heilanstalt wechseln, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.

Art. 17 Behandlung im Ausland

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz ent-standen wären.

Art. 18 Hauspflege

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ärztlich angeordnete Hauspflege, sofern diese durch eine nach den Artikeln 49 und 51 der Verordnung vom 27. Juni 199526 über die Krankenversicherung zugelassene Person oder Organisation durch-geführt wird.27

2 Ausnahmsweise kann der Versicherer auch Beiträge an eine Hauspflege durch eine nicht zugelassene Person gewähren.

Art. 19 Hilfsmittel

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) stellt eine Liste der Hilfsmittel auf und erlässt Bestimmungen über deren Abgabe.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

26 SR 832.10227 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

173UVV

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Unfallversicherung 832.202

Art. 20 Rettungs-, Bergungs-, Reise- und Transportkosten

1 Die notwendigen Rettungs- und Bergungskosten und die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten werden vergütet. Weitergehende Reise- und Transport-kosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.

2 Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

Art. 21 Kosten von Leichentransporten im Ausland

1 Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattung-sort werden höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet.

2 Die Vergütung erhält, wer nachweist, dass er die Kosten getragen hat.

2. Kapitel: Geldleistungen

1. Abschnitt: Versicherter Verdienst

Art. 22 Im allgemeinen

1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 106 800 Franken im Jahr und 293 Franken im Tag.28

2 Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:

a. Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;

b. Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;

c. für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossen-schafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;

d. Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebs-schliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.

e. ...29

3 Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.30

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000(AS 1998 2588).

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

174 UVV

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Verordnung 832.202

3bis Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195931 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggel-des der Invalidenversicherung, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1.32

4 Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dau-erte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäfti-gung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.33

Art. 23 Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen

1 Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivil-schutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte.34

2 ...35

3 Übt der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit aus oder unterliegt sein Lohn starken Schwankungen, so wird auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt.

4 Für einen Versicherten, der während einer Saisonbeschäftigung einen Unfall erlei-det, gilt Artikel 22 Absatz 3. Ereignet sich der Unfall in der Zeit, in der er nicht erwerbstätig ist, so wird der im vorangegangenen Jahr tatsächlich erzielte Lohn durch 365 geteilt.

5 War der Versicherte vor dem Unfall bei mehr als einem Arbeitgeber tätig, so ist der Gesamtlohn massgebend.

6 Bei Praktikanten, Volontären und zur Abklärung der Berufswahl tätigen Personen sowie bei Versicherten, die zur Ausbildung in beruflichen Eingliederungsstätten für Behinderte tätig sind, wird ab vollendetem 20. Altersjahr von einem Tagesverdienst von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Pro-zent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes ausgegangen.36

7 Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn des Versicherten in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.37

31 SR 831.2032 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881). 33 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 34 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996

(SR 824.01).35 Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von

arbeitslosen Personen (SR 837.171).36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Unfallversicherung 832.202

8 Bei Rückfällen ist der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein Tagesverdienst von 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdiens-tes massgebend, ausgenommen bei Rentnern der Sozialversicherung.

9 Sofern die Folgen eines versicherten Ereignisses eine Berufsausbildung um min-destens sechs Monate verlängern, wird für die Dauer der Verlängerung, längstens aber für ein Jahr, ein Teiltaggeld in der Höhe der Differenz zwischen dem Ausbil-dungslohn und dem Minimallohn einer ausgelernten Person der entsprechenden Berufsgattung vergütet.38

Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen

1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.39

2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Be-rufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn.

3 Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abge-schlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.

4 Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.40

5 ...41

38 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 39 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 7 der Zivildienstverordnung vom 11. Sept. 1996

(SR 824.01).40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Verordnung 832.202

2. Abschnitt: Taggeld

Art. 25 Höhe

1 Das Taggeld wird nach Anhang 2 berechnet und für alle Tage, einschliesslich der Sonn- und Feiertage, ausgerichtet.42

2 ...43

3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldan-spruch.44

Art. 26 Taggeld und Hinterlassenenrente

Entsteht mit dem Tod des Taggeldberechtigten ein Anspruch auf Hinterlassenen-rente, so haben die Hinterlassenen bis zum Beginn dieser Rente weiterhin Anspruch auf das Taggeld.

Art. 27 Abzüge bei Heilanstaltsaufenthalt

1 Der Abzug vom Taggeld für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt beträgt:

a. 20 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 20 Franken bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

b. 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken bei Verheirateten und unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden, sofern Absatz 2 nicht anwendbar ist.

2 Bei Verheirateten oder Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.

3. Abschnitt: Invalidenrenten

Art. 28 Sonderfälle der Bestimmung des Invaliditätsgrades

1 Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicher-ten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht ab-schliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbsein-kommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 43 Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von

arbeitslosen Personen (SR 837.171).44 Aufgehoben durch Art. 11 der V vom 24. Jan. 1996 über die Unfallversicherung von

arbeitslosen Personen (SR 837.171). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997(AS 1998 151).

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Unfallversicherung 832.202

2 Bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätig-keiten zu bestimmen. Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinde-rung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.

3 War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Ge-sundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestim-mung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden vermin-derten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung er-zielen könnte.45

4 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein-trächtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditäts-grades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.

Art. 29 Invalidität beim Verlust paariger Organe

1 Als paarige Organe gelten Augen, Ohren und Nieren.

2 Beim Verlust eines paarigen Organs infolge eines versicherten Unfalles wird der Invaliditätsgrad ohne Berücksichtigung des Risikos eines Verlustes des andern Organs bestimmt.

3 Ist nur der erste oder der zweite Verlust eines paarigen Organs nach dem Gesetz versichert, so wird bei Verlust des zweiten Organs der Invaliditätsgrad nach dem Gesamtschaden bestimmt und der Versicherer ist dafür leistungspflichtig. Leistun-gen einer Unfall- oder Krankenversicherung oder eines Haftpflichtigen für den nichtversicherten Verlust eines paarigen Organs werden an die Rente angerechnet. Stehen solche Leistungen noch aus, so muss der Versicherte seine Ansprüche an den leistungspflichtigen Versicherer abtreten. Vorbehalten bleibt die Sonderregelung der Militärversicherung (Art. 103 UVG).

Art. 3046 Übergangsrente

1 Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt:

a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV;

b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung;

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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c. mit der Festsetzung der definitiven Rente.

2 Bei Versicherten, die im Ausland beruflich eingegliedert werden, wird die Über-gangsrente bis zum Abschluss der Eingliederung ausgerichtet. Geldleistungen aus-ländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.47

Art. 3148 Berechnung der Komplementärrenten im allgemeinen

1 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV neu ausgerichtet, sind bei der Be-rechnung der Komplementärrente auch die Zusatz- und Kinderrenten der IV voll zu berücksichtigen.

2 Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Artikel 34 des Gesetzes erhöht.

3 Teuerungszulagen werden bei der Berechnung der Komplementärrenten nicht be-rücksichtigt.

4 Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36–39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen.49 Die Teuerungszulagen wer-den auf der gekürzten Komplementärrente berechnet.

Art. 3250 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen

1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV be-rücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.

2 Wird infolge eines Unfalls eine Rente der IV erhöht oder eine Hinterlassenenrente der AHV durch eine Rente der IV abgelöst, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Berechnung der Komplementärrente einbezogen. In den Fällen von Artikel 24 Absatz 4 wird die Rente der IV voll angerechnet.

3 Hat der Versicherte vor dem Unfall eine Altersrente der AHV bezogen, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch die Altersrente bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

Art. 3351 Anpassung von Komplementärrenten

1 Bei Umwandlung einer Rente der IV in eine Altersrente der AHV erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrente.

47 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456).

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Unfallversicherung 832.202

2 Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:

a. Zusatz- und Kinderrenten der AHV oder der IV dahinfallen oder neu hinzu-kommen;

b. die Rente der AHV oder der IV infolge einer Änderung der Berechnungs-grundlagen erhöht oder herabgesetzt wird;

c.52 sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;

d. sich der versicherte Verdienst nach Artikel 24 Absatz 3 ändert.

Art. 34 Revision der Invalidenrente

1 Wird eine IV-Rente als Folge der Revision geändert, so erfolgt auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der Unfallversicherung.

2 Die Artikel 54–59 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35 Abfindung des Versicherten

1 Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesund-heitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.

2 Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.

4. Abschnitt: Integritätsentschädigung

Art. 36 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des gan-zen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig-keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.53

2 Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des An-hangs 3.

3 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.54 Die Gesamtentschädigung darf den

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004(AS 2003 3881).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004(AS 2003 3881).

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Verordnung 832.202

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.

4 Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Ver-schlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.55

5. Abschnitt: Hilflosenentschädigung

Art. 37 Entstehung und Erlöschen des Anspruches

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines all-fälligen Rentenanspruchs. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Anspruchs-voraussetzungen dahinfallen oder der Berechtigte stirbt.

Art. 38 Höhe

1 Die monatliche Hilflosenentschädigung beträgt bei Hilflosigkeit schweren Grades das Sechsfache, bei Hilflosigkeit mittleren Grades das Vierfache und bei Hilflosig-keit leichten Grades das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesver-dienstes.

2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb-licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli-cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfs-mitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli-cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf oder

55 Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Unfallversicherung 832.202

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.

5 Der Versicherer kann für Hilflosigkeit, die nur zum Teil auf einen Unfall zurück-zuführen ist, von der AHV oder der IV den Betrag der Hilflosenentschädigung bean-spruchen, den diese Versicherungen dem Versicherten ausrichten würden, wenn er keinen Unfall erlitten hätte.

6. Abschnitt: Hinterlassenenrenten

Art. 39 Geschiedener Ehegatte

Die Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten nach Arti-kel 29 Absatz 4 des Gesetzes muss durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention ausgewiesen sein.

Art. 40 Pflegekinder

1 Kinder, die zur Zeit des Unfalles unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren, sind Kindern nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes gleichge-stellt.

2 Der Rentenanspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu den Eltern zurückkehrt oder von diesen unterhalten wird.

3 Rentenberechtigte Pflegekinder können beim späteren Tode ihres Vaters oder ihrer Mutter keinen weiteren Rentenanspruch geltend machen.

Art. 41 Unterhaltsbeiträge nach ausländischem Recht

War der verstorbene Versicherte aufgrund ausländischen Rechts nur zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages an ein aussereheliches Kind verpflichtet, so hat dieses An-spruch auf eine Waisenrente, sofern die Verpflichtung durch ein rechtskräftiges

Gerichtsurteil ausgewiesen ist.

Art. 42 Vollwaisen

Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so wird die Vollwai-senrente aufgrund des versicherten Verdienstes des Vaters und jenes der Mutter

berechnet, wobei die Summe der beiden Verdienste nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt wird.

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Art. 4356 Berechnung der Komplementärrenten

1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV voll berücksichtigt.

2 Wird infolge eines Unfalls eine zusätzliche Waisenrente der AHV ausgerichtet, so wird nur die Differenz zwischen der vor dem Unfall gewährten Rente und der neuen Leistung in die Komplementärrentenberechnung einbezogen.

3 Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

4 Wird infolge eines Unfalls eine Hinterlassenenrente der AHV oder eine Rente der IV erhöht, beziehungsweise eine Rente der IV durch eine Hinterlassenenrente der AHV abgelöst, so wird nur die Differenz zur früheren Rente bei der Berechnung der Komplementärrente berücksichtigt.

5 Hat der Versicherte vor seinem Tod neben der unselbständigen noch eine selbstän-dige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.

6 Die Artikel 31 Absätze 3 und 4 sowie 33 Absatz 2 sind anwendbar.

7. Abschnitt: Anpassung der Renten an die Teuerung

Art. 44 Berechnungsgrundlagen

1 Als Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen gilt jeweils der für den Monat September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise.57

2 Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginnes abgestellt.

Art. 45 Bemessung beim Wiederaufleben des Rentenanspruchs

Beim Wiederaufleben einer Rente sind die Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn die Rente ununterbrochen gewährt worden wäre.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 1996 (AS 1996 3456). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992

(AS 1992 1290).

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Unfallversicherung 832.202

8. Abschnitt: Auskauf von Renten

Art. 46 1 Komplementärrenten können nur mit dem Einverständnis und im offenkundigen langfristigen Interesse des Rentenberechtigten ausgekauft werden.

2 Der Barwert einer auszukaufenden Rente wird aufgrund der Rechnungsgrundlagen nach Artikel 89 Absatz 1 des Gesetzes berechnet. Die Umwandlung in eine Kom-plementärrente beim Eintritt des Rentners in das AHV-Alter wird berücksichtigt.

3 Bei einem späteren Unfall gilt eine ausgekaufte Rente für die Berechnung einer Komplementärrente als fortbestehend.

3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungenaus besonderen Gründen58

Art. 47 Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen

Das Mass der Kürzung von Renten und Integritätsentschädigungen beim Vorliegen unfallfremder Ursachen richtet sich nach deren Bedeutung für die Gesundheitsschä-digung oder den Tod, wobei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten ebenfalls Rechnung getragen werden kann.

Art. 48 Schuldhafte Herbeiführung des Unfalles

Wollte sich der Versicherte nachweislich das Leben nehmen oder sich selbst ver-stümmeln, so findet Artikel 37 Absatz 1 des Gesetzes keine Anwendung, wenn der Versicherte zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftge-mäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeutige Folge eines versicherten Unfalles war.

Art. 49 Aussergewöhnliche Gefahren

1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:

a. ausländischem Militärdienst;

b. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.

2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsun-fälle, die sich ereignen bei:

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

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a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Strei-tenden verletzt worden;

b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;

c. Teilnahme an Unruhen.

Art. 50 Wagnisse

1 Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistun-gen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.

2 Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders gros-sen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu be-trachten sind.

Art. 51 Zusammentreffen mit anderen Sozialversicherungsleistungen

1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen dem leistungspflichtigen Ver-sicherer sämtliche Geldleistungen anderer in- und ausländischer Sozialversiche-rungen bekanntgeben.

2 Der leistungspflichtige Versicherer kann das Mass seiner Leistungen von der An-meldung des Falles bei anderen Sozialversicherungen abhängig machen.

3 Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den der Versi-cherte ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbs-einkommen wird angerechnet.59

4 In Härtefällen kann auf die Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.

...

Art. 5260

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

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Unfallversicherung 832.202

4. Kapitel:61 Festsetzung und Gewährung der Leistungen

1. Abschnitt: Feststellung des Unfalls

Art. 53 Unfallmeldung

1 Der Verunfallte oder seine Angehörigen müssen dem Arbeitgeber oder dem Ver-sicherer den Unfall unverzüglich melden und Auskunft geben über:

a. Zeit, Ort, Hergang und Folgen des Unfalles;

b. den behandelnden Arzt oder die Heilanstalt;

c. betroffene Haftpflichtige und Versicherungen.

2 Der Arbeitgeber überprüft ohne Verzug Ursache und Hergang von Berufsunfällen; bei Nichtberufsunfällen nimmt er die Angaben des Versicherten in die Unfallmel-dung auf. Dem Verunfallten wird, ausser in Bagatellfällen, ein Unfallschein überge-ben; dieser bleibt bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung im Besitze des Versicherten und ist nachher dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer zurückzugeben.

3 Für die Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten geben die Versicherer un-entgeltlich Formulare ab, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und unverzüglich dem zuständigen Versicherer zuzustellen sind. Diese Formulare müssen insbesondere die Angaben enthalten, die erforderlich sind:

a. zur Abklärung des Unfallherganges oder der Entstehung einer Berufskrank-heit;

b. für die medizinische Abklärung der Folgen eines Unfalles oder einer Berufs-krankheit;

c. für die Festsetzung der Leistungen;

d. für die Beurteilung der Arbeitssicherheit und die Führung von Statistiken.

4 Die Versicherer können Richtlinien über die Meldung von Unfällen und Berufs-krankheiten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Ärzte aufstellen.

Art. 54 Mitwirkung der Behörden

Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich ver-langte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten.

Art. 55 Mitwirkung des Versicherten oder seiner Hinterlassenen

1 Der Versicherte oder seine Hinterlassenen müssen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versiche-

61 Ursprünglich Kap. 5.

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rungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Sie müssen Dritte ermäch-tigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen.

2 Der Versicherte muss sich weiteren von den Versicherern angeordneten Abklä-rungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersu-chungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen. Unzumutbar sind medizinische Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Ver-sicherten darstellen.

Art. 56 Mitwirkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten, die für die Klärung des Unfallsach-verhaltes benötigt werden, und den Beauftragten des Versicherers freien Zutritt zum Betrieb gewähren.

Art. 5762

Art. 58 Kostenvergütung

1 Der Versicherer vergütet dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen die durch die angeordneten Abklärungen entstandenen notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Lohnausfälle im Rahmen des versicherten Verdienstes sowie Aufwendungen für Unterlagen, die auf Verlangen des Versicherers beschafft wer-den.

2 ... 63

Art. 5964

Art. 60 Autopsien und ähnliche Eingriffe

1 Besteht Grund zur Annahme, dass der für die Leistungspflicht massgebende Sach-verhalt durch eine Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff an einem tödlich Verun-fallten oder an einem an einer Berufskrankheit Verstorbenen besser abgeklärt wer-den kann, so kann der Versicherer die entsprechenden Vorkehren anordnen. Als ähnlicher Eingriff gilt namentlich die Muskelentnahme zur Bestimmung des Blutal-koholgehaltes.

2 Eine Autopsie darf nicht vorgenommen werden, wenn eine Einsprache der nächs-ten Angehörigen oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vor-liegt. Als nächste Angehörige gelten bei Verheirateten der Ehegatte, bei Unver-heirateten oder Verwitweten die Eltern oder volljährige Kinder. Der Zeitpunkt der Autopsie ist so zu wählen, dass den nächsten Angehörigen unter normalen Verhält-

62 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 63 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 64 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

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Unfallversicherung 832.202

nissen die Möglichkeit zur Einsprache gewahrt bleibt, ohne dass der Abklä-rungserfolg in Frage gestellt wird.

2. Abschnitt: Gewährung der Leistungen

Art. 6165 Verweigerung einer zumutbaren Behandlungoder Eingliederungsmassnahme

Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.

Art. 62 Rentenauszahlung

1 Die Zahlungsaufträge für Renten und Hilflosenentschädigungen werden spätestens am ersten Werktag des Monats erteilt, für den die Leistung geschuldet ist.66

2 Kann die Höhe der Hinterlassenenrenten nicht innert eines Monats nach dem Tode des Versicherten bestimmt werden, so richtet der Versicherer wenn nötig provisori-sche Leistungen aus, die mit den definitiven Renten verrechnet werden.

3 Die Versicherer können Lebenskontrollen vornehmen und die Auszahlung der Leistun-gen einstellen, falls vom Berechtigten keine Lebensbescheinigung erhältlich ist.

4 Ist der Bezüger einer Invalidenrente in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend und richtet die AHV keine Hinterlassenenrenten aus, so können die Versicherer die Invalidenrenten während höchstens zwei weiteren Jahren dem Ehegatten und den Kindern auszahlen.

Art. 6367

Art. 64 Verrechnung

Der Versicherer hat bei der Verrechnung darauf zu achten, dass dem Versicherten oder dessen Hinterlassenen die zum Leben notwendigen Mittel verbleiben.

Art. 6568

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 67 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

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Verordnung 832.202

3. Abschnitt: Nachzahlung69

Art. 66 Nachzahlung

Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zu-stehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den ent-sprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.

Art. 6770

Vierter Titel: Medizinalrecht und Tarifwesen

1. Kapitel: Medizinalpersonen und Heilanstalten

Art. 68 Heil- und Kuranstalten

1 Als Heilanstalten gelten inländische Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen dienen, unter dau-ernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen.

2 Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebil-dete Personal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen.

3 Dem Versicherten steht die Wahl unter den Heil- und Kuranstalten, mit denen ein Zusammenarbeits- und Tarifvertrag abgeschlossen wurde, im Rahmen der Artikel 48 und 54 des Gesetzes frei.

Art. 6971 Chiropraktoren, medizinische Hilfspersonen und Laboratorien

Die Artikel 44 und 46–54 der Verordnung vom 27. Juni 199572 über die Kranken-versicherung gelten auch für die Zulassung der Chiropraktoren, der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen und der Organisationen, die sol-che Personen beschäftigen (medizinische Hilfspersonen) sowie der Laboratorien in der Unfallversicherung.73 Das Departement kann weitere medizinische Hilfsperso-nen bezeichnen, die innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversiche-rung tätig sein können.

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 71 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,

in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).72 SR 832.10273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Unfallversicherung 832.202

1a. Kapitel:74 Rechnungstellung

Art. 69a

1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

a. Kalendarium der Behandlungen;

b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vor-sieht;

c. Diagnose.

2 Die von der Unfallversicherung übernommenen Leistungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.

3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat.75

2. Kapitel: Zusammenarbeit und Tarife

Art. 70 Vereinbarungen

1 Die Zusammenarbeits- und Tarifverträge zwischen den Versicherern und den Ärz-ten, Zahnärzten, Chiropraktoren und medizinischen Hilfspersonen müssen auf ge-samtschweizerischer Ebene abgeschlossen werden.

2 ...76

3 Die Frist zur Kündigung von Zusammenarbeits- und Tarifverträgen beträgt minde-stens sechs Monate.77

Art. 71 Koordination der Tarife

1 Die Tarife nach Artikel 70 Absatz 1 sind nach Grundsätzen auszugestalten, die auch für andere Sozialversicherungszweige Anwendung finden können. Das Depar-tement kann Richtlinien aufstellen.

2 Die Versicherer vergüten Arzneimittel, pharmazeutische Spezialitäten und Labora-nalysen nach den Listen, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)78 aufgestellt sind.79

3 Das Departement kann für die Vergütung der zur Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände einen Tarif aufstellen.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004(AS 2003 3255).

76 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 78 SR 832.1079 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,

in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

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Verordnung 832.202

Fünfter Titel: Organisation

1. Kapitel: Versicherer

1. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 72 Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber80

Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Un-fallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

Art. 72a81 Gebühren

1 Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.

2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 196982 über Kosten und Entschädigungen im Ver-waltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 199383 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2. Abschnitt: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Art. 72b84 Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates

In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten des Verwaltungsrates, in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 3. Juni 199685 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, verlängert werden.

Art. 73 Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau

Als Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten solche, die

a. in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bau-ten oder Bauwerke herstellen;

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

82 SR 172.041.083 SR 235.1184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Aug. 2003

(AS 2003 2184). 85 SR 172.31

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Unfallversicherung 832.202

b. Gebäude, Strassen, öffentliche Plätze und Anlagen reinigen;

c. Baugerüste und Baumaschinen ausleihen;

d. Installationen technischer Art an oder in Bauten erstellen, abändern, reparie-ren oder unterhalten;

e. Maschinen oder Einrichtungen montieren, unterhalten oder demontieren;

f. ober- und unterirdische Leitungen erstellen, abändern, reparieren oder unter-halten.

Art. 74 Betriebe zur Gewinnung und Aufbereitung von Bestandteilender Erdrinde

1 Als Betriebe, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Be-standteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten, gelten auch solche, die nach Be-standteilen der Erdrinde suchen oder die Erdrinde erforschen.

2 Als Bestandteile der Erdrinde gelten alle in natürlichen Lagerstätten vorkommen-den Stoffe, insbesondere Gesteine, Kies, Sand, Erze, Mineralien, Lehm, Erdöl, Erd-gas, Wasser, Salz, Kohle und Torf.

Art. 75 Forstbetriebe

1 Nicht als Forstbetriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes gelten Landwirtschaftsbetriebe, die mit den Arbeitnehmern und mit den Mitteln des landwirtschaftlichen Betriebes Forstarbeiten ausführen.

2 Als Forstarbeiten gelten alle mit der Erschliessung, Pflege und Nutzung des öffentlichen und privaten Waldes verbundenen Arbeiten, insbesondere der Bau und der Unterhalt von Waldstrassen, -wegen und -verbauungen, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten sowie die Forstaufsicht.

Art. 76 Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen

1 Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buch-stabe e des Gesetzes gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten.

2 Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind dem Bearbeiten gleichgestellt.

Art. 77 Betriebe zur Erzeugung, Verwendung und Lagerunggefährlicher Stoffe

Als Betriebe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes, in denen gefährliche Stoffe erzeugt, im grossen verwendet oder gelagert werden, gelten:

a. Betriebe, die Grund- und Feinchemikalien, chemischtechnische Produkte, Lacke und Farben sowie feuer- und explosionsgefährliche Stoffe herstellen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;

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b. Betriebe, die nach Artikel 14 im Anhang 1 aufgeführte schädigende Stoffe erzeugen, im grossen verwenden, lagern oder transportieren;

c. Desinfektionsbetriebe sowie Betriebe für Entwesung, für die Schädlingsbe-kämpfung und für die Innenreinigung von Behältern;

d. Betriebe, die radioaktive Stoffe gewinnen, bearbeiten, im grossen verwen-den, lagern oder transportieren;

e. Betriebe, die Schweissanlagen oder kontrollpflichtige Druckbehälter zu in-dustriellen Zwecken verwenden;

f. Betriebe, die Motorfahrzeuge aufbewahren, reinigen, reparieren oder bereit-stellen;

g. Betriebe, die galvanotechnische Arbeiten ausführen; Härtereien; Verzinke-reien;

h. Betriebe, die gewerbliche Malerarbeiten ausführen;

i. chemische Wäschereien;

k. Teerdestillationsbetriebe;

l. Kinos, Filmaufnahmeateliers.

Art. 78 Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe

Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Geset-zes gelten:

a. Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;

b. Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewa-gen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;

c. Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;

d. Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;

e. Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;

f. Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flug-plätzen leisten;

g. Fliegerschulen.

Art. 79 Handelsbetriebe

1 Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.

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Unfallversicherung 832.202

2 Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gela-gerter schwerer Ware.

3 Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.

Art. 80 Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen

1 Als Schlachthäuser im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes gelten öffentliche und private Schlachthausbetriebe und Schlächtereien ohne Ver-kaufsläden.

2 Metzgereien mit Verkaufsladen und Schlächterei fallen nur dann in den Tätigkeits-bereich der SUVA, wenn wöchentlich an mehr als drei Tagen während insgesamt mehr als 27 Stunden geschlachtet wird.

3 Das Schlachten umfasst das Töten der Tiere, die Blutentnahme, das Enthäuten und das Zerlegen in zwei Hälften. Als maschinelle Einrichtungen gelten insbesondere Kühl- und Gefrieranlagen, Aufzüge, motorisch betriebene Seilwinden und Krane, festinstallierte Stetigförderer wie Förderbänder, Roll- und Hängebahnen, nicht je-doch Fleischverarbeitungsmaschinen.

Art. 81 Getränkefabrikation

Als Betriebe der Getränkefabrikation im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe k des Gesetzes gelten auch Getränkegrosshandelsbetriebe und Getränkedepots, mit denen Transportbetriebe verbunden sind.

Art. 82 Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung

1 Zur Elektrizitätsversorgung gehören das Erzeugen, Umformen und Verteilen elek-trischer Energie.

2 Zur Gasversorgung gehören das Erzeugen, Lagern und Verteilen von Gas.

3 Zur Wasserversorgung gehören das Gewinnen, Aufbereiten und Verteilen von Wasser.

4 Als Betriebe der Kehrichtbeseitigung im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe 1 des Gesetzes gelten auch Betriebe, die Abfälle beseitigen oder aufbereiten sowie damit zusammenhängende Fernheizungsbetriebe.

Art. 83 Organisationen mit Überwachungsaufgaben

Als Betriebe für die Überwachung von Arbeiten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe m des Gesetzes gelten auch Organisationen, die gestützt auf einen Ver-trag mit der SUVA besondere Durchführungsaufgaben im Bereich der Verhütung von Berufsunfällen oder Berufskrankheiten übernommen haben.

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Art. 84 Lehr- und Invalidenwerkstätten

Als Lehr- bzw. Invalidenwerkstätten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe n des Gesetzes gelten:

a. Lehrwerkstätten zur Ausbildung für Arbeiten nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben b-m des Gesetzes, wobei sich die Versicherung auf die Lehr-linge und Kursteilnehmer sowie auf die Lehrer und das übrige Personal er-streckt;

b. Invaliden- und Eingliederungswerkstätten, wobei sich die Versicherung auf die Behinderten sowie auf das Personal erstreckt.

Art. 85 Betriebe für temporäre Arbeit

Die Betriebe für temporäre Arbeit im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe o des Gesetzes umfassen ihr eigenes sowie das von ihnen vermittelte Personal.

Art. 86 Bundesbetriebe und Bundesanstalten

Unter Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe p des Gesetzes fallen auch die eidgenössischen Gerichte sowie Institutionen, die der Eidgenössischen Versicherungskasse ange-schlossen sind.

Art. 87 Zweige öffentlicher Verwaltungen

Als öffentliche Verwaltungen im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe q des Gesetzes gelten auch die Verwaltungen der Bezirke und Kreise.

Art. 88 Hilfs- Neben- und gemischte Betriebe

1 Mit einem Betrieb nach Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes fallen auch Hilfs- und Nebenbetriebe, die mit dem Hauptbetrieb in sachlichem Zusammenhang stehen, in den Tätigkeitsbereich der SUVA. Fällt der Hauptbetrieb nicht in den Tätigkeitsbe-reich der SUVA, so sind auch die Arbeitnehmer der Hilfs- und Nebenbetriebe bei einem Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes zu versichern.

2 Als gemischter Betrieb gilt eine Mehrzahl von Betriebseinheiten desselben Arbeit-gebers, die untereinander in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.

Von solchen Betrieben fallen diejenigen Betriebseinheiten in den Tätigkeitsbereich der SUVA, welche die Voraussetzungen von Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes erfül-len.

Art. 89 Arbeiten auf eigene Rechnung

Als Arbeiten auf eigene Rechnung im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes gelten Arbeiten für den Eigenbedarf, deren Erledigung ohne Berück-sichtigung der Mitarbeit des Arbeitgebers voraussichtlich mindestens 500 Arbeits-stunden erfordert. Wer solche Arbeiten ausführt, muss seine Arbeitnehmer bei der SUVA melden.

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Unfallversicherung 832.202

3. Abschnitt: Andere Versicherer

Art. 90 Registrierung

1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes können sich jeweils ab dem Beginn eines Kalenderjahres an der Durchführung der Unfallversicherung beteiligen. Sie müssen hiefür bis zum 30. Juni des Vorjahres beim Bundesamt um die Registrierung nachsuchen.

2 Das Gesuch um Registrierung muss schriftlich und in drei Exemplaren eingereicht werden. Es sind beizulegen:

a. von den privaten Versicherungseinrichtungen: Unterlagen, aus denen die Er-mächtigung zum Betrieb der Unfallversicherung hervorgeht;

b. von den öffentlichen Unfallversicherungskassen: die gesetzlichen Erlasse und Reglemente unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versiche-rung nach dem Gesetz vorgesehenen Änderungen;

c.86 von den Krankenkassen im Sinne des KVG87: die die Unfallversicherung be-treffenden Statuten- und Reglementsbestimmungen unter Hinweis auf die für die Durchführung der Versicherung nach dem Gesetz vorgesehenen Ände-rungen sowie ein Original der Vereinbarung mit einem anderen Versicherer über die gegenseitige Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes.

3 Das Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind und der Gesuchsteller in der Lage ist, die Versicherung nach dem Gesetz ordnungsgemäss durchzuführen. Das Bundesamt eröffnet dem Gesuchsteller den Registereintrag oder die Ablehnung durch Verfügung.

4 Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der registrierten Versicherer.88 Versicherer, mit denen Krankenkassen die gegenseitige Zusammenarbeit vereinbart haben (Art. 70 Abs. 2 UVG), werden ebenfalls in der Liste aufgeführt.

5 Mit der Registrierung übernehmen die Versicherer die Verpflichtung, die gesetzli-che Unfallversicherung ordnungsgemäss durchzuführen. Strukturelle Veränderun-gen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, sind dem Bundesamt ohne Verzug zu melden.

Art. 91 Berichterstattung

Die registrierten Versicherer müssen jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres dem Bundesamt Jahresbericht und Jahresrechnungen nach Artikel 109 einrei-chen. Die privaten Versicherungseinrichtungen stellen zudem dem Bundesamt für Privatversicherungswesen ein Doppel der beiden Unterlagen zu.

86 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung,in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 832.102).

87 SR 832.1088 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Verordnung 832.202

Art. 92 Wahl des Versicherers

Die Wahl einer Krankenkasse schliesst die Wahl des Versicherers ein, mit dem diese eine Vereinbarung nach Artikel 70 Absatz 2 des Gesetzes getroffen hat.

Art. 93 Typenvertrag

1 Die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes stellen gemeinsam einen Typenver-trag auf, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsver-träge aufzunehmen sind. Sie unterbreiten den Typenvertrag dem Departement zur Genehmigung.

2 Kommt kein genügender Typenvertrag zustande, so erlässt das Departement die er-forderlichen Bestimmungen.

4. Abschnitt: Ersatzkasse

Art. 94 Deckung der Aufwendungen

Die Ersatzkasse ordnet im Reglement die Beitragspflicht der einzelnen Versicherer. Sie setzt die Höhe der Beiträge der Versicherer jährlich fest. Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 196889 über das Verwaltungsverfahren.90

Art. 95 Zuweisung zu Versicherern

1 Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung.

2 Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitge-bern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit.91 Artikel 105 Absätze 1 und 292 des Gesetzes sind anwendbar.

Art. 96 Weitere Aufgaben und Berichterstattung

1 Die Ersatzkasse teilt die durch die Leistungsaushilfe anfallenden Kosten nach Arti-kel 103a Absatz 2 unter den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes auf.93

2 Für die Berichterstattung gilt Artikel 91 sinngemäss.

89 SR 172.02190 Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan.

2003 (AS 2002 3914). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 92 Dieser Abs. ist heute aufgehoben. 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Unfallversicherung 832.202

5. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften

Art. 97 Betriebsübergang

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so muss dieser den Übergang innert 14 Tagen dem bisherigen Versicherer melden.

Art. 98 Wahlrecht der öffentlichen Verwaltungen

1 Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe bilden je eine Ein-heit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim glei-chen Versicherer versichert werden.

2 Neu geschaffene Verwaltungs- und Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versi-cherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertre-tern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen.

3 Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert.

4 Die öffentlichen Verwaltungen üben ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betrof-fenen Verwaltungs- und Betriebseinheiten zustellen.

Art. 99 Leistungspflicht bei Versicherten mit mehreren Arbeitgebern

1 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Be-rufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist.

2 Bei Nichtberufsunfällen ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, bei dem der Versicherte vor dem Unfall zuletzt tätig und für Nichtberufsunfälle ver-sichert war. Die anderen Versicherer müssen dem leistungspflichtigen Versicherer bei Unfällen, die zu einer Rentenleistung oder zu einer Integritätsentschädigung füh-ren, einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis des bei ihnen versicherten Verdienstes zum gesamten versi-cherten Verdienst.94

Art. 100 Leistungspflicht bei erneutem Unfall

1 Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Un-falles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist, so muss der bis-her leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbrin-gen.

2 Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfäl-le, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leis-tungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die ande-

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Verordnung 832.202

ren beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Fol-gen hat als der frühere.

3 Erleidet ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abgegolten.

Art. 101 Leistungspflicht beim Tod beider Elternteile

Sterben Vater und Mutter an den Folgen versicherter Unfälle, so erhält die Voll-waise die nach Artikel 42 festgesetzte Rente von jenem Versicherer, der für den zweiten Todesfall oder, bei gleichzeitigem Tod, für den Todesfall des Vaters lei-stungspflichtig ist. Der die Rente ausrichtende Versicherer erhält vom anderen einen Betrag, welcher dem Barwert der Rente, ohne Teuerungszulagen, für den Tod des anderen Elternteils entspricht. Damit ist die Leistungspflicht des anderen Versiche-rers abgegolten.

Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten

1 Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicher-ten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war.

2 Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwer- hörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweili-gen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung.

Art. 103 Zusammenwirken der Versicherer

Die Versicherer müssen sich auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankhei-ten, Leistungen und Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben, so-weit es die Durchführung der Unfallversicherung erfordert.

Art. 103a95 Erfüllung internationaler Verpflichtungen

1 Die SUVA ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der Unfallversiche-rung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig.

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Unfallversicherung 832.202

2 Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden zu zwei Dritteln von der SUVA und zu einem Drittel von den Versicherern nach Artikel 68 des Gesetzes getragen.

3 Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entste-henden Zinskosten.

2. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 104 Aufsichtsbehörden

1 Das Bundesamt übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.

2 Das Bundesamt übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. ...96

3 Das Bundesamt für Privatversicherungswesen übt die Aufsicht über die Versi-cherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.

4 Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.

Art. 105 Einheitliche Statistiken

1 Das Departement erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.97

2 Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statisti-ken zu führen über:

a. die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;

b. die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Kom-plementärrenten;

c. die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;

d. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.

3 Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versiche-rer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.98

4 Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufs-krankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufs-krankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.

96 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversi-cherung (SR 832.102).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

200 UVV

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Verordnung 832.202

5 Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung vom 15. August 199499 über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verun-fallten zur Verfügung. Einzelheiten sind im Anhang der Verordnung vom 30. Juni 1993100 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes geregelt.101

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 106 Orientierung über die Unfallversicherungspflicht

Die Kantone orientieren die Arbeitgeber in zweckmässiger Weise periodisch über die Versicherungspflicht. Sie weisen dabei auf die Sanktionen hin, die bei Nichter-füllung der Versicherungspflicht ergriffen werden können.

Art. 107 Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Versicherungspflicht. Sie können die kantonalen AHV-Ausgleichskassen und mit deren Einverständnis auch die Ver-bandsausgleichskassen mit der Kontrolle betrauen. Die Kontrollen haben sich in dem für die Erfassung der Beitragspflichtigen in der AHV vorgesehenen Rahmen zu halten.

2 Die Kantone oder die Ausgleichskassen melden der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.

Sechster Titel: Finanzierung

1. Kapitel: Rechnungsgrundlagen und Finanzierungsverfahren

Art. 108 Rechnungsgrundlagen

1 Die Versicherer arbeiten gemeinsam für die Durchführung der Unfallversicherung einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Rechnungsgrundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Richtlinien.

2 Die Rechnungsgrundlagen sind periodisch zu überprüfen.

99 SR 431.835100 SR 431.012.1101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001

(AS 2001 1740).

201UVV

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Unfallversicherung 832.202

Art. 109 Rechnungsführung

1 Für jedes Rechnungsjahr sind zu erstellen:

a. eine Betriebsrechnung für jeden Versicherungszweig;

b. eine Übersicht über die Rückstellungen;

c. ein Jahresbericht.

2 Der Betriebsrechnung jedes Versicherungszweiges sind die Prämieneinnahmen gutzuschreiben und die Versicherungsleistungen einschliesslich der Änderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen zu belasten.

3 Die übrigen Erträge sind nach ihrer Herkunft und die übrigen Aufwendungen nach ihrer Verursachung auf die Betriebsrechnungen aufzuteilen.

Art. 110 Rückstellungen

Zur Deckung von Aufwendungen für kurzfristige Versicherungsleistungen aus be-reits eingetretenen Unfällen sind Rückstellungen vorzunehmen. Das Bundesamt kann Richtlinien über den Umfang der Rückstellungen aufstellen; für die Versiche-rer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes steht diese Befugnis dem Bundesamt für Privatversicherungswesen zu.

Art. 111 Reserven

1 Jeder Versicherer muss für jeden Versicherungszweig durch jährliche Einlagen von mindestens 1 Prozent der Prämieneinnahmen eine Reserve äufnen, bis die Reserven insgesamt mindestens 30 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Gesamtprämien-einnahmen der letzten fünf Jahre erreichen. Der Kapitalertrag der Reserven ist den Versicherungszweigen anteilmässig gutzuschreiben.

2 Entnahmen aus der Reserve zur Deckung von Aufwandüberschüssen sind zu-rückzuerstatten. Muss ein Versicherungszweig auf die Reserve eines anderen Versicherungszweiges greifen, so ist diese Entnahme zum technischen Zinsfuss zu verzinsen.

3 Der Versicherer kann überdies für jeden Versicherungszweig eine Ausgleichs-reserve errichten.

Art. 112102 Wechsel des Versicherers

1 Für Unfälle, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, bleibt der bisherige Versicherer zuständig.

2 Für Renten aus Unfällen, die sich vor dem Wechsel des Versicherers ereignet haben, hat der bisherige Versicherer gegenüber der Ersatzkasse oder der SUVA eine Forderung für denjenigen Teil der Teuerungszulagen, der nicht durch Zinsüber-schüsse aus deren Deckungskapitalien finanziert werden kann.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

202 UVV

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Verordnung 832.202

2. Kapitel: Prämien

Art. 113 Klassen und Stufen

1 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risiko-gemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können.

2 Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erfolgt die Einreihung in eine höhere Stufe nach den Be-stimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung. In der Regel soll der Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20 Prozent höheren Prämiensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht.

3 Änderungen der Prämientarife sowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen der Prämientarife aufgrund von Artikel 92 Absatz 5 des Gesetzes sind den betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitzuteilen. Anträge von Betriebsinhabern auf Änderung der Zu-teilung für das nächste Rechnungsjahr müssen bis zum gleichen Termin eingereicht werden.103

Art. 114 Prämienzuschläge für Verwaltungskosten

1 Der Zuschlag für die Verwaltungskosten dient der Deckung der ordentlichen Auf-wendungen, die den Versicherern aus der Durchführung der Unfallversicherung er-wachsen, einschliesslich der nicht der Heilbehandlung dienenden Aufwendungen für Dienstleistungen Dritter wie Rechts-, Beratungs- und Begutachtungskosten.

2 Die Zuschläge für die Verwaltungskosten der Versicherer nach Artikel 68 des Ge-setzes decken die Aufwendungen nach Absatz 1 und dürfen höchstens 15 Prozent-punkte höher sein als jene der SUVA.104

3 Das Bundesamt kann von den Versicherern Auskünfte über die Erhebung der Zu-schläge für die Verwaltungskosten verlangen.105

Art. 115 Prämienpflichtiger Verdienst106

1 Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Ab-sätze 1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen:

a. auf Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, ist keine Prämie zu entrichten:

b.107 für Praktikanten, Volontäre und zur Abklärung der Berufswahl oder in Lehr-werkstätten tätige Personen sind die Prämien ab vollendetem 20. Altersjahr

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988

(AS 1987 1498).

203UVV

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Unfallversicherung 832.202

auf einem Betrag von mindestens 20 Prozent, vor vollendetem 20. Altersjahr von mindestens 10 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesver-dienstes zu entrichten;

c.108 für Personen, die in beruflichen Eingliederungsstätten sowie Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter tätig sind, sind die Prämien auf einem Betrag zu entrichten, der mindestens dem zwölffachen Betrag des höchstversicherten Tagesverdienstes entspricht;

d.109 auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversiche-rung und Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung sind keine Prämien zu entrichten.

2 Bei Mehrfachbeschäftigten wird der Lohn je Arbeitsverhältnis erfasst, insgesamt jedoch nur bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. Übersteigt die Sum-me der Löhne diesen Höchstbetrag, so ist er entsprechend den prozentualen Ver-dienstanteilen auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse aufzuteilen.110

3 Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig berechnet.111

4 Werden Kurzarbeits-, Schlechtwetterentschädigungen, Einarbeitungs- oder Ausbil-dungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, ist der Arbeitgeber ver-pflichtet, die vollen Unfallversicherungsprämien entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.112

Art. 116 Lohnaufzeichnungen und Abrechnungen

1 Die Arbeitgeber müssen nach den Weisungen der Versicherer Lohnaufzeichnungen führen. Löhne von Arbeitnehmern, die nur gegen Berufsunfälle versichert sind, wer-den besonders bezeichnet.

2 Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse gegen Unfall versichert sind, rechnen nur mit der Krankenkasse ab.

3 Die Arbeitgeber müssen die Lohnaufzeichnungen sowie die zu deren Revision die-nenden Buchhaltungsunterlagen und weiteren Belege während mindestens fünf Jah-ren aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, für das die letzten Eintragungen vorgenommen wurden.

Art. 117 Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung und Verzugszinsen

1 Der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung beträgt bei halbjährlicher Prämien-zahlung 1,250 Prozent und bei vierteljährlicher Prämienzahlung 1,875 Prozent der

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1987 (AS 1987 1498). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

204 UVV

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Verordnung 832.202

Jahresprämie. Der Versicherer kann pro Rate einen Mindestzuschlag von 10 Franken erheben.113

2 Die Zahlungsfrist für Prämien beträgt einen Monat nach Fälligkeit. Nach dieser Frist ist pro Monat 0,5 Prozent Verzugszins zu erheben.114

3 Zuschlag und Verzugszinsen dürfen dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.

Art. 117a115 Vergütungszinsen

1 Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.

2 Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalender-jahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.

3 Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

4 Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

5 Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.

6 Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

7 Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.

Art. 118 Landwirtschaft, Kleinbetriebe und Haushalte

1 Für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft, in Kleinbetrieben und im Hausdienst können die Arbeitgeber mit den registrierten Versicherern vereinbaren, in den glei-chen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abzu-rechnen wie für die AHV. Dabei wird der Zuschlag für ratenweise Prämienzahlung nicht erhoben.

2 Die kantonalen Ausgleichskassen können mit den bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern und den Versicherern verabreden, gegen angemessene Vergütung die Prämien zusammen mit den Beträgen der AHV zu erheben. Für Verbandsaus-gleichskassen gelten die Artikel 131 und 132 der Verordnung vom 31. Oktober 1947116 über die AHV.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 116 SR 831.101

205UVV

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Unfallversicherung 832.202

Art. 119 Pauschale Jahresprämie

Für Arbeitgeber, die nur gelegentlich oder regelmässig nur für kurze Zeit Arbeit-nehmer beschäftigen, können die Versicherer eine pauschale Jahresprämie vorsehen. Sie legen die Einzelheiten in den Tarifen fest.

Art. 120 Festsetzung der Prämien

1 Der Versicherer muss dem Arbeitgeber die Netto-Prämiensätze für die Versiche-rung der Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie die Zuschläge für Verwaltungsko-sten, für Unfallverhütung und gegebenenfalls für Teuerungszulagen und ratenweise Zahlung bekanntgeben.

2 Nach Ablauf des Rechnungsjahres muss der Arbeitgeber dem Versicherer innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbe-träge massgebenden Löhne melden.

3 Hat der Arbeitgeber die für die Festsetzung der Prämien erforderlichen Angaben nicht gemacht, so setzt der Versicherer die geschuldeten Beträge durch Verfügung fest.

Art. 121117 Verzugszinsen bei Ersatzprämien

Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugs-zins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben.

Siebenter Titel: Verschiedene Bestimmungen

1. Kapitel: Verfahren

Art. 122118

Art. 123119

Art. 123a120 Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

118 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2913). 119 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

206 UVV

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Verordnung 832.202

Art. 124 Verfügungen

Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:

a. die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigun-gen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfin-dungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;

b. die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;

c. die Rückforderung von Versicherungsleistungen;

d. die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;

e. die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;

f. die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Anga-ben nicht gemacht hat.

Art. 125121 Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

1 In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert.122 Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969123 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.

2 Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendecken-de Gebühr erhoben.124

3 Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.

2. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen

Art. 126 Verhältnis zur Militärversicherung

1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Ver-sicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistun-gen zu erbringen hat.

2 Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädi-gung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rück-

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2913).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3914).

123 SR 172.041.0124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914).

207UVV

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Unfallversicherung 832.202

fälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Ver-sicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.

3 Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität ent-spricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG125 die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.126

4 Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädi-gung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.

5 Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komple-mentärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

6 ...127

Art. 127128

Art. 128 Leistungen bei Unfall und Krankheit

1 Erkrankt ein verunfallter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Unfall-versicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Unfallfolgen die Pflegelei-stungen, Kostenvergütungen und Taggelder für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Krankenversicherer erbringt subsidiär die Taggelder, soweit keine Überver-sicherung besteht.

2 Verunfallt ein erkrankter Versicherter in einer Heilanstalt, so erbringt der Kran-kenversicherer für die Dauer der stationären Behandlung der Krankheit die versi-cherten Leistungen für die gesamte Gesundheitsschädigung. Der Unfallversicherer ist im Ausmass der Leistungen des Krankenversicherers von der Leistungspflicht befreit.

Art. 129129

125 SR 833.1126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 127 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 128 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 129 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).

208 UVV

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Verordnung 832.202

Achter Titel: Rechtspflege

Art. 130130

Art. 131131

Art. 132132 Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesamt

1 Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und die eidgenössische Rekurskom-mission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Ent-scheide auch dem Bundesamt zu.133

2 Das Bundesamt kann die Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantona-len Versicherungsgerichte und der eidgenössischen Rekurskommission für die Un-fallversicherung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Ver-sicherungsgericht weiterziehen.

Art. 133134

Neunter Titel: Freiwillige Versicherung

Art. 134 Versicherungsfähige Personen

1 Eine freiwillige Versicherung kann auch abschliessen, wer teilweise als Arbeit-nehmer tätig ist.

2 Personen, die ins AHV-Alter eintreten, haben nur dann ein Anrecht, eine freiwil-lige Versicherung neu zu begründen, wenn sie unmittelbar zuvor während eines Jah-res obligatorisch versichert waren.

3 Der Versicherer kann in begründeten Fällen, namentlich bei bestehenden erhebli-chen und dauernden Gesundheitsschädigungen sowie bei Vorliegen einer besonde-ren Gefährdung im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Dezem-ber 1983135 über die Unfallverhütung, den Abschluss der Versicherung ablehnen.136

130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914). 131 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995

(AS 1994 2483). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3914). 134 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und

Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31).135 SR 832.30136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

209UVV

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Unfallversicherung 832.202

Art. 135 Versicherer

1 Die jeweiligen Versicherer führen die freiwillige Versicherung durch für die Arbeitgeber der bei ihnen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitar-beitende Familienglieder solcher Arbeitgeber.

2 Die SUVA führt überdies die freiwillige Versicherung durch für Selbständigerwer-bende ohne Arbeitnehmer in den unter Artikel 66 Absatz 1 des Gesetzes genannten Berufszweigen und für mitarbeitende Familienglieder solcher Selbständigerwerben-der.

3 Die freiwillige Versicherung für die übrigen Selbständigerwerbenden ohne Arbeit-nehmer und deren mitarbeitende Familienglieder führen die Versicherer nach Artikel 68 des Gesetzes durch.

Art. 136 Begründung des Versicherungsverhältnisses

Das Versicherungsverhältnis wird durch schriftlichen Vertrag begründet. Dieser muss namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung regeln.

Art. 137 Ende der Versicherung

1 Die Versicherung endet:

a. mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Mitarbeit als Familienglied oder mit dem Einbezug in die obligatorische Versicherung;

b. infolge Kündigung oder Ausschluss.

2 Der Vertrag kann vorsehen, dass die Versicherung nach Aufgabe der Erwerbstätig-keit bis zu drei Monaten fortbesteht.

3 Der Versicherte kann die Versicherung nach Ablauf der Mindestdauer mit einer im Vertrag festzusetzenden Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten jeweils auf das Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die gleiche Möglichkeit steht dem Versicherer zu. In diesem Fall ist die Kündigung schriftlich zu begründen.137

4 Der Versicherer kann den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre An-gaben macht, von der Versicherung ausschliessen.

Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Famili-engliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Ver-dienstes betragen.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

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Verordnung 832.202

Art. 139 Prämien

1 Die Versicherer können in der freiwilligen Versicherung eine Nettoprämie vor-sehen, die gesamthaft für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung gilt. Die Prämie ist so zu bemessen, dass die freiwillige Versicherung selbsttragend ist.

2 In der freiwilligen Versicherung werden für Teuerungszulagen sowie für die Ver-hütung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen keine Prä-mienzuschläge erhoben.

Art. 140 Teuerungszulagen

In der freiwilligen Versicherung werden Teuerungszulagen nur so weit gewährt, als sie durch Zinsüberschüsse gedeckt sind.

Zehnter Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung von Verordnungen

Art. 141

Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung I vom 25. März 1916138 über die Unfallversicherung;

b. die Verordnung II vom 3. Dezember 1917139 über die Unfallversicherung;

c. die Verordnung vom 17. Dezember 1973140 über Berufskrankheiten;

d. die Verordnung vom 9. März 1954141 über die Versicherung der Betriebs-unfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft;

e. die Verordnung vom 23. Dezember 1966142 über die Aufhebung von Be-schränkungen der Vertragsfreiheit bei kantonalen obligatorischen Unfallver-sicherungen.

138 [BS 8 352; AS 1952 900 Art. 3, 1953 1314, 1957 999, 1960 1660 Art. 29 Abs. 1] 139 [BS 8 367; AS 1972 615 Art. 36 Abs. 2, 1974 273, 1975 1456] 140 [AS 1974 47] 141 [AS 1954 464, 1970 338] 142 [AS 1966 1682]

211UVV

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Unfallversicherung 832.202

2. Kapitel: Änderung von Verordnungen

Art. 142143

Art. 143 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Verordnung vom 31. Oktober 1947144 über die Alters- und Hinterlassenenver-sicherung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. f

...

Art. 49 Abs. 1–3

...

E. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung

Art. 66quater

...

Art. 67 Abs. 1

...

Art. 68 Abs. 3 Bst. C

...

Art. 79quater Abs. 2 erster Satz

...

Art. 144 Verordnung über die Invalidenversicherung

Die Verordnung vom 17. Januar 1961145 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

143 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Kranken-versicherung (SR 832.102).

144 SR 831.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. 145 SR 831.201. Die hiernach aufgeührten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

212 UVV

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Verordnung 832.202

F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

Art. 39bis

...

Art. 66146

...

Art. 76 Abs. 1 Bst. e147

...

3. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 145 Versicherungsleistungen für Berufskrankheiten

Für die in Anhang 1 aufgeführten Krankheiten, die nach der Verordnung vom 17. Dezember 1973148 über Berufskrankheiten keinen Anspruch begründeten, wer-den Versicherungsleistungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet.

Art. 146 Teuerungszulagen

Zu Hinterlassenenrenten, die Geschwistern, Eltern oder Grosseltern des Versicherten nach bisherigem Recht gewährt wurden, werden keine Teuerungszulagen ausge-richtet.

Art. 147 Wegfall bestehender Versicherungsverträge

1 Mit Inkrafttreten des Gesetzes fallen alle Unfallversicherungsverträge dahin, wel-che für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, von Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer oder von Organisationen oder Gruppen von Arbeitnehmern abgeschlossen worden sind.

2 Alle anderen Unfallversicherungsverträge von Arbeitnehmern für Risiken, die aus der obligatorischen Unfallversicherung gedeckt werden, fallen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dahin, sofern auf diesen Zeitpunkt oder innerhalb von sechs Monaten danach schriftlich der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird. Vorausbezahlte Prämien werden zurückerstattet. Die Versicherer haben die Versicherten in geeigneter Weise auf das Rücktrittsrecht aufmerksam zu machen.

3 Bei Versicherungsverträgen, die neben andern Risiken auch das Unfallrisiko dek-ken, kann der Rücktritt gemäss Absatz 2 mit Bezug auf das Unfallrisiko erklärt wer-den, sofern es sich nicht um Lebensversicherungen handelt.

146 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 147 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung. 148 [AS 1974 47]

213UVV

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Unfallversicherung 832.202

Art. 147a149 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 1997

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung er-eignet haben, und Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 148

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 9. Dezember 1996150

1 Für Komplementärrenten im Sinne der Artikel 20 Absatz 2 und 31 Absatz 4 des Gesetzes, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung festgesetzt wurden, gilt das bisherige Recht.

2 Werden laufende Renten der AHV oder der IV nach den Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision151 durch Altersrenten oder Invalidenrenten nach neuem Recht ersetzt, so erfolgt keine Neuberechnung der Komplementärrenten.

149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). 150 AS 1996 3456 151 SR 831.10

214 UVV

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Verordnung 832.202

Anhang 1152

(Art. 14 und 77 Bst. b)

Berufskrankheiten

Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen nachArtikel 14 der Verordnung

1. Als schädigende Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

152 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

215UVV

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Acetaldehyd Acetate, nur Methyl-, Äthyl-, Butyl-, Amyl-, Vinylacetat AcetonAcetylen Acridin Acrolein Acrylamid Aethylenimin Aethylenoxid Alkaloide Alkylamine AluminiumchloridAmeisensäureAmmoniak AnthracenAntimon und seine Verbindungen Arsen und seine Verbindungen Arylamine Asbeststaub

Barium und seine in verdünnten Säuren löslichen Verbindungen BenzineBenzolBeryllium, seine Verbindungen und Legierungen BitumenBlei, seine Verbindungen undLegierungen Brom

Cadmium und seine Verbindungen Calciumcarbid Calciumhydroxid (gelöschter Kalk) Calciumoxid (gebrannter Kalk) Carbamate und ihre Verbindungen ChlorChlorkalkChlorschwefel ChlorsulfonsäureChromverbindungenCyan und seine Verbindungen

DiazomethanDimethylformamid Dioxan

EpoxidharzeEssigsäureEssigsäureanhydrid

Fluor und seine Verbindungen FormaldehydFormamid

Glykole, ihre Äther und deren Ester

Halogenierte organische Verbindungen n-HexanHolzstaubHydrazin und seine Derivate Hydroxylamin

Isocyanate

Jod

Kaliumchlorat

KaliumhydroxidKautschukadditiveKeten Kobalt und seine Verbindungen KohlenmonoxidKolophonium

Latex

MaleinsäureanhydridMangan und seine Verbindungen MethanolMethyläthylketon MineralöladditiveMineralöle

Naphtalin und seine Verbindungen Natriumchlorat Natriumhydroxid Nickel Schwefelnatrium Nickelcarbonyl NitroglycerinNitroglykoleNitrose Gase Nitroverbindungen, organische

Ozon

ParaffinPeroxidePersulfatePetrolPhenol und seine Homologen PhenylhydroxylaminPhosgenPhosphor und seine Verbindungen PhthalsäureanhydridPlatin-Komplexsalze Pyridin und seine Homologen

Quecksilber, seine Verbindungen und Legierungen

Salpetersäure Salpetrige Säure, ihre Salze (Nitrite) und EsterSalzsäureSchwefeldioxid Schwefelkohlenstoff Schwefelnatrium Schwefelsäure, ihre Salze (Sulfate) und EsterSchwefelsäureanhydridSchwefelwasserstoff Schweflige Säure und ihre Salze (Sulfite) Selen und seine Verbindungen Stickstoffwasserstoffsäure und ihre Salze (Azide)StyrolSulfurylchlorid

TeerTeerpechTerpentinöl ThalliumverbindungenThiocyanate (Sulfocyanate) Thionylchlorid Toluol

216 UVV

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Verordnung 832.202

2,4,6-Trichlor-l,3,5-triazin (Cyanur- säurechlorid)Trimellithsäureanhydrid

Vanadium und seine Verbindungen

Xylole

ZementZink und seine Verbindungen Zinnverbindungen

2. Als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten:

Erkrankungen Arbeiten

a. Erkrankungen durch physikalische Ein- wirkungen:

Hautblasen, -risse, -schrunden, -schürfungen,-schwielen

Alle Arbeiten

Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck

Alle Arbeiten

Drucklähmung der Nerven Alle Arbeiten

Sogenannte Sehnenscheidenentzündung (Peritendinitis crepitans)

Alle Arbeiten

Erhebliche Schädigungen des Gehörs Arbeiten im Lärm

Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft Alle Arbeiten

Erfrierungen, ausgenommen Frostbeulen Alle Arbeiten

Sonnenbrand, Sonnenstich, Hitzschlag Alle Arbeiten

Erkrankungen durch Ultraschall und Infraschall Alle Arbeiten

Erkrankungen durch Vibrationen (nur radio- logisch nachweisbare Einwirkungen auf Knochen und Gelenke, Einwirkungen auf den peripheren Kreislauf)

Alle Arbeiten

Erkrankungen durch ionisierende Strahlen Alle Arbeiten

Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw.)

Alle Arbeiten

b. Andere Erkrankungen:

Staublungen Arbeiten in Stäuben von Aluminium, Silikaten, Graphit, Kieselsäure, (Quarz) Hartmetallen

Erkrankungen der Atmungsorgane Arbeiten in Stäuben von Baumwolle, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen, Enzymen, Schimmelpilzen

Hautkrebse und hiezu neigende Haut- veränderungen

Alle Arbeiten mit Verbindungen, Produkten oder Rückständen von Teer, Pech, Erdpech, Mineralöl, Paraffin

Infektionskrankheiten Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen

Durch Kontakt mit Tieren verursachte Krank- heiten

Tierhaltung und Tierpflege sowie Tätigkeiten, die durch Umgang oder Berührung mit Tieren, mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Abgängen zur Erkrankung Anlass geben; Ein-

217UVV

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Unfallversicherung 832.202

Erkrankungen Arbeiten

und Ausladen sowie Beförderung von Waren

Amöbiasis, Gelbfieber, Hepatitis A, Hepatitis E, Malaria

Beruflich bedingter Aufenthalt ausserhalb Europas

Ankylostomiasis, Cholera, Clonorchiasis, Filariasis, Hämorrhagische Fieber, Leishmaniasis, Lepra, Onchozerciasis, Salmonellosen,Shigellosen, Schistosomiasis, Strongyloidiasis, Trachom, Trypanosomiasis

Beruflich bedingter Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten

218 UVV

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Verordnung 832.202

Anhang 2153

(Art. 25 Abs. 1)

Taggeld-BerechnungDas Taggeld wird mit folgender verbindlichen Formel berechnet:

365

ienstJahresverderversichert 80%

Beispiele

a. Monatslohn

Grundlohn pro Monat Fr. 3650.— 13. Monatslohn Fr. 3650.— Familienzulagen pro Monat Fr. 365.—

Jahreslohn: Fr. 3650.– 12 Fr. 43 800.— 13. Monatslohn Fr. 3 650.— Familienzulagen: Fr. 365.– 12 Fr. 4 380.— __________

Jahresverdienst Fr. 51 830.—

Taggeld:365

83051 80 % = Fr. 113.60

Anzahl Tage: 13 Total: 13 113.60 = Fr. 1476.80 gerundet auf Fr. 1 477.—

b. Stundenlohn

Grundlohn pro Stunde Fr. 18.25 Familienzulagen pro Monat Fr. 365.— 13. Monatslohn 8,33 % Arbeitszeit: 45 Stunden pro Woche

Jahreslohn: Fr. 18.25 45 52 Fr. 42 705.— 13. Monatslohn Fr. 3 557.30 Familienzulagen: Fr. 365.– 12 Fr. 4 380.— __________

Jahresverdienst Fr. 50 642.30

Taggeld:365

642.3050 80 % = Fr. 111.—

Anzahl Tage: 22 Total: 22 111.– Fr. 2 442.—

153 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).

219UVV

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Unfallversicherung 832.202

Anhang 3154

(Art. 36 Abs. 2)

Bemessung der Integritätsentschädigung

1. Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes.

Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für dasZusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritäts-schäden.

Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.

2. Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritäts-schaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.

Skala der Integritätsentschädigung

Prozent Prozent

Verlust von mindestens zwei Glie-dern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens

5 Verlust eines Beines im Kniegelenk 40

Verlust eines Daumens 20 Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks

50

Verlust einer Hand 40 Verlust einer Ohrmuschel 10

Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben

50 Verlust der Nase 30

Verlust einer Grosszehe 5 Skalpierung 30

Verlust eines Fusses 30 Sehr schwere Entstellung im Gesicht 50

Verlust einer Niere 20 Schwere Beeinträchtigung der Kau-fähigkeit

25

Verlust der Milz 10 Sehr starke schmerzhafte Funktions-einschränkung der Wirbelsäule

50

Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit

40 Paraplegie 90

Verlust des Geruchs- oder Ge-schmacksinnes

15 Tetraplegie 100

154 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3881).

220 UVV

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Verordnung 832.202

Prozent Prozent

Verlust des Gehörs auf einem Ohr 15 Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion

80

Verlust des Sehvermögens auf einer Seite

30 Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfunktion

80

Vollständige Taubheit 85 Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit

20

Vollständige Blindheit 100 Posttraumatische Epilepsie mit An-fällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle

30

Habituelle Schulterluxation 10 Sehr schwere organische Sprachstö-rungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom

80

221UVV

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222

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Verordnungüber die Verhütung von Unfällenund Berufskrankheiten(Verordnung über die Unfallverhütung [VUV])

vom 19. Dezember 1983 (Stand am 24. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über denAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),die Artikel 81–88 des Bundesgesetzes vom 20. März 19812 über die Unfall-versicherung (Gesetz/UVG)sowie auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 (ArG),4

verordnet:

Erster Titel:Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällenund Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit)1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten für alle Betriebe, die in derSchweiz Arbeitnehmer beschäftigen.5

2 Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauerndoder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig da-von, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.

Art. 2 Ausnahmen1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für:

a. die Privathaushalte;

b. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee.

AS 1983 19681 SR 830.12 SR 832.203 SR 822.114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3921).5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994

(AS 1993 3138).

832.30

223VUV

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224 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

2 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für:

a. ...6

b. die Luftfahrtbetriebe hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrzeuge und jenerTätigkeiten dieser Betriebe und Betriebsteile, die sich auf den Betrieb derLuftfahrzeuge auf der Bewegungsfläche der Flugplätze beziehen, ein-schliesslich Landung und Abflug;

c. Kernanlagen hinsichtlich der nuklearen Sicherheit, der Sicherung und destechnischen Strahlenschutzes sowie – hinsichtlich des technischen Strahlen-schutzes – Betriebe, für die nach der Verordnung vom 30. Juni 19767 überden Strahlenschutz das Bundesamt für Gesundheit8 als Kontrollinstanz vor-gesehen ist;

d. Betriebe, die Anlagen im Sinne des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober19639 erstellen oder benützen, hinsichtlich der Sicherheit der Rohrleitungs-anlagen.

3 Hingegen gelten die Vorschriften über die Arbeitssicherheit für:

a. die militärischen Regiebetriebe und diejenigen technischen Einrichtungenund Geräte der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern der Regie-betriebe unterhalten werden;

b. ... 10

c. die zu Luftfahrtbetrieben gehörenden Hallen, Werkstätten, technischen An-lagen, Einrichtungen und Geräte für Instandhaltung und Prüfung von Luft-und Motorfahrzeugen sowie Lager von Treibstoffen und Schmiermitteln,einschliesslich der Abfülleinrichtungen für Zisternenwagen und der anderenEinrichtungen für die Betankung von Luftfahrzeugen;

d. die Flugsicherungsanlagen innerhalb und ausserhalb der Flugplätze und dieBereitstellung, den Einsatz und die Instandhaltung der notwendigen Hilfs-mittel, Einrichtungen und Geräte von Luftfahrtbetrieben.

6 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4228).7 [AS 1976 1573, 1979 256, 1981 537, 1983 1964, 1984 876, 1987 652 Art. 21 Ziff. 4,

1988 1561, 1991 1459 Art. 22 Ziff. 2. AS 1994 1947 Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1]. Sieheheute die Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 (SR 814.501).

8 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.9 SR 746.110 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002 (AS 2002 4228).

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225VUV

Verordnung 832.30

2. Kapitel:Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im allgemeinen1. Abschnitt: Pflichten des Arbeitgebers

Art. 3 Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen undSchutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für sei-nen Betrieb sonst geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im übri-gen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent-sprechen.2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzein-richtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeugeoder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändertoder im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmass-nahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehaltenbleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Arti-keln 7 und 8 des ArG.11

Art. 4 Vorübergehende Einstellung der Arbeit

Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, somuss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oderan den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung desSchadens oder des Mangels einstellen lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahrerhöht würde.

Art. 512 Persönliche Schutzausrüstungen

Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorischeMassnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Ar-beitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wieSchutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atem-schutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegenAbsturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wä-schestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit be-stimmungsgemäss verwendet werden können.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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226 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 613 Information und Anleitung der Arbeitnehmer1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitneh-mer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über diebei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Massnahmen zuderen Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben imZeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedin-gungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betriebtätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssi-cherheit einhalten.4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen unddürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Art. 6a14 Mitspracherechte1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb steht in allen Fragen derArbeitssicherheit ein Mitspracherecht zu.2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf frühzeitige und umfassende Anhö-rung sowie das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Ent-scheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwändenund Vorschlägen der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nurteilweise Rechnung trägt.

Art. 7 Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssi-cherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden undihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen. Die für die Aus- oder Weiterbil-dung benötigte Zeit gilt in der Regel als Arbeitszeit.2 Die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitge-ber nicht von seinen Verpflichtungen für die Arbeitssicherheit.

Art. 8 Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren1 Der Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern über-tragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit voneinem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachenlassen.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

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227VUV

Verordnung 832.30

2 Bei Arbeiten mit besonderen Gefahren müssen die Zahl der Arbeitnehmer sowiedie Anzahl oder die Menge der gefahrbringenden Einrichtungen, Arbeitsmittel undStoffe auf das Nötige beschränkt sein.15

Art. 916 Zusammenwirken mehrerer Betriebe1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben derenArbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zutreffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitigund ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu derenBehebung zu informieren.2 Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit inseinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt,für seinen Betrieb:

a.17 Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, her-zustellen, zu ändern oder in Stand zu halten;

b. Arbeitsmittel18 oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern;

c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.

Art. 10 Temporärarbeit

Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einemanderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber die-sen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

2. Abschnitt: Pflichten des Arbeitnehmers

Art. 111 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in bezug auf die Arbeits-sicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksich-tigen. Er muss insbesondere die PSA benützen und darf die Wirksamkeit der Schutz-einrichtungen nicht beeinträchtigen.19

2 Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen,so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, somuss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

18 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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228 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

3 Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbstoder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss von Al-kohol oder anderen berauschenden Mitteln.

2a. Kapitel:20

Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialistender Arbeitssicherheit

Art. 11a Beizugspflicht des Arbeitgebers1 Der Arbeitgeber muss nach Absatz 2 Arbeitsärzte und andere Spezialisten derArbeitssicherheit (Spezialisten der Arbeitssicherheit) beiziehen, wenn es zum Schutzder Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist.2 Die Beizugspflicht richtet sich namentlich nach:

a. dem Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko, das sich aus vorhandenen sta-tistischen Grundlagen sowie aus den Risikoanalysen ergibt;

b. der Anzahl der beschäftigen Personen; und

c. dem für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Betrieb erforderlichenFachwissen.

3 Der Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit entbindet den Arbeitgeber nichtvon seiner Verantwortung für die Arbeitssicherheit.

Art. 11b21 Richtlinien über die Beizugspflicht1 Die Koordinationskommission nach Artikel 85 Absatz 2 des Gesetzes (Koordina-tionskommission) erlässt Richtlinien zu Artikel 11a Absätze 1 und 2.22

2 Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinerVerpflichtung zum Beizug von Spezialisten der Arbeitssicherheit nachgekommenist.3 Der Arbeitgeber kann auf andere Weise der Verpflichtung zum Beizug von Spe-zialisten der Arbeitssicherheit nachkommen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenner nachweist, dass der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ihre Sicherheitgewährleistet ist.

Art. 11c Verfügung über die Beizugspflicht1 Kommt ein Arbeitgeber seiner Beizugspflicht nicht nach, kann das zuständigeDurchführungsorgan nach den Artikeln 47–51 über die Beizugspflicht eine Verfü-gung nach Artikel 64 erlassen.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).21 Siehe die SchlB Änd. vom 1. Juni 1993 am Ende der vorliegenden V.22 Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der

Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997(SR 822.116).

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229VUV

Verordnung 832.30

2 Ist für die Verhütung von Berufsunfällen nicht dasselbe Durchführungsorgan zu-ständig wie für die Verhütung von Berufskrankheiten, so setzen sich die beidenDurchführungsorgane über den Erlass der Verfügung ins Einvernehmen.

Art. 11d23 Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit1 Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker,Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Ver-ordnung vom 25. November 199624 über die Eignung der Spezialistinnen und Spe-zialisten der Arbeitssicherheit erfüllen.2 Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn der Arbeit-geber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbil-dung und eine Weiterbildung, welche der in Absatz 1 erwähnten Verordnung ent-sprechen.3 Können keine solchen Ausweise vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder diebetroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig,wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der in Absatz 1 erwähnten Verord-nung erfüllt.4 Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssi-cherheit.

Art. 11dbis 25 Verfügung über die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit1 Vor Erlass einer Verfügung müssen die Durchführungsorgane das Bundesamt fürSozialversicherung (Bundesamt) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)26

anhören.2 Die Verfügungen sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu er-öffnen und dem Bundesamt mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichenRechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.

23 Fassung gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung derSpezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit in Kraft seit 1. Jan. 1997(SR 822.116).

24 SR 822.11625 Eingefügt durch Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der

Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997(SR 822.116).

26 Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 15 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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230 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 11e Aufgaben der Spezialisten der Arbeitssicherheit1 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit haben namentlich folgende Funktion:

a.27 Sie beurteilen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nach Anhörung derArbeitnehmer oder ihrer Vertretung im Betrieb sowie der zuständigen Vor-gesetzten die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;

b. sie beraten und orientieren den Arbeitgeber in Fragen der Arbeitssicherheit,insbesondere in bezug auf:1. die Massnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verminderung

von Risiken,2.28 die Beschaffung von neuen Einrichtungen und Arbeitsmitteln sowie die

Einführung von neuen Arbeitsverfahren, Betriebsmitteln, Werkstoffenund chemischen Substanzen,

3.29 die Auswahl von Schutzeinrichtungen und von PSA,4.30 die Instruktion der Arbeitnehmer über die Betriebsgefahren, denen sie

ausgesetzt sind, und über die Benützung von Schutzeinrichtungen undPSA sowie andere zu treffende Massnahmen,

5. die Organisation der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung,der Bergung und der Brandbekämpfung;

c.31 sie stehen den Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung im Betrieb für Fragender Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zur Verfügung und beratensie.

2 Die Arbeitsärzte nehmen die ärztlichen Untersuchungen vor, die zur Erfüllung ih-rer Aufgaben erforderlich sind. Zudem können sie im Auftrag der SchweizerischenUnfallversicherungsanstalt (SUVA) die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-gen nach den Artikeln 71–77 übernehmen.3 Der Arbeitgeber stimmt die Aufgabenbereiche der verschiedenen Spezialisten derArbeitssicherheit in seinem Betrieb aufeinander ab und hält ihre Aufgaben undKompetenzen nach Gewährung der Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a schriftlich fest.32

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

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231VUV

Verordnung 832.30

Art. 11f Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb1 Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Spezialistender Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen können. Die Spezialisten der Arbeitssi-cherheit müssen den Arbeitgeber über ihre Tätigkeiten orientieren und ihn überKontakte zu den Durchführungsorganen auf dem laufenden halten.2 Den Spezialisten der Arbeitssicherheit muss die zur Erfüllung ihrer Aufgabennötige Unabhängigkeit eingeräumt werden. Aus der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfenihnen keine Nachteile erwachsen.3 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen direkten Zugang zu den Arbeitneh-mern und den Arbeitsplätzen haben und in die für die Ausübung ihrer Tätigkeit er-forderlichen Unterlagen des Arbeitgebers Einsicht nehmen können. Vor Entschei-den, welche die Arbeitssicherheit betreffen, namentlich vor Planungsentscheiden,muss der Arbeitgeber die Spezialisten beiziehen.

Art. 11g Stellung der Spezialisten der Arbeitssicherheit gegenüberden Durchführungsorganen

1 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungsor-gan auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zurEinsicht vorlegen. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.2 Die Spezialisten der Arbeitssicherheit können sich vom zuständigen Durchfüh-rungsorgan beraten und unterstützen lassen.3 Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit derArbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnah-men zu ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständigeDurchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen.

3. Kapitel: Sicherheitsanforderungen1. Abschnitt: Gebäude und andere Konstruktionen

Art. 12 Belastbarkeit

Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer be-stimmungsgemässen Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchun-gen standhalten. Die Tragfähigkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.

Art. 13 Gestaltung und Reinigung1 Gebäude und andere Konstruktionen müssen so gestaltet sein, dass sich gesund-heitsgefährdende sowie brand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengenfestsetzen oder ablagern können, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitneh-mer gefährden.2 Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gerei-nigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

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232 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 14 Fussböden1 Fussböden sollen nach Möglichkeit rutschhemmend sein und keine Stolperstellenaufweisen.2 Stolperstellen, die nicht vermieden werden können, müssen auffallend markiertsein.

Art. 15 Glaswände und -türen

Wände, Türen und Abschrankungen, die aus Glas oder ähnlichem Material bestehen,müssen so gesichert sein, dass Arbeitnehmer beim Bruch des Materials nicht verletztwerden oder abstürzen können. Grossflächige Füllungen aus durchsichtigem Mate-rial sind so zu gestalten oder zu kennzeichnen, dass sie jederzeit deutlich erkennbarsind.

Art. 16 Treppen1 Die lichte Breite von Treppen sowie die Höhe und Auftrittsbreite ihrer Stufen sindso zu bemessen, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Umwandete Treppensind mindestens mit einem Handlauf zu versehen.2 Treppen, die an mehrgeschossigen Gebäuden im Freien angebracht werden, müs-sen gefahrlos begangen werden können.

Art. 17 Dächer1 Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu ge-stalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können.2 Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Ab-sturz von Arbeitnehmern verhindern.

Art. 18 Ortsfeste Leitern

Ortsfeste Leitern sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie sicher begangenwerden können. Bei grosser Sturzhöhe müssen sie mit einem Rückenschutz undwenn nötig mit Zwischenpodesten oder mit einem Steigschutz gesichert werden.

Art. 19 Verkehrswege1 Verkehrswege, wie Werkstrassen, Rampenauffahrten, Gleise, Gänge, Ein- undAusgänge sowie Treppen, müssen im Innern von Gebäuden sowie auf dem Betriebs-gelände nach Zahl, Lage, Abmessungen und Beschaffenheit so gestaltet und wennnötig bezeichnet sein, dass sie gefahrlos benützt werden können.2 Gebäude- und Anlageteile, die nicht ebenerdig liegen, müssen über Treppen oderRampenauffahrten zugänglich sein. Für wenig begangene Gebäude- oder Anlageteileoder bei geringen Höhenunterschieden sind ortsfeste Leitern zulässig.

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233VUV

Verordnung 832.30

3 Können für bestimmte Arbeitsplätze die Vorschriften über die Verkehrswege nichtvollumfänglich eingehalten werden, so sind gleichwertige Sicherheitsvorkehren zutreffen.33

Art. 20 Fluchtwege und Notausgänge1 Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeitrasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr alsFluchtwege dienen, sind frei zu halten. Fluchtwege sind zweckmässig zu kennzeich-nen.2 Flügeltüren in Fluchtwegen müssen sich in der Regel in Richtung der Flucht öff-nen lassen. Andere Türen und Tore sind in der Regel nur zulässig, wenn wenigstensnoch eine zweckmässig angeordnete Flügeltüre vorhanden ist.3 Zahl, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge und Treppenhäuser müssen sichnach der Ausdehnung und der Art der Benützung der Gebäude oder Gebäudeteile,der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Arbeitnehmerrichten.4 Treppenhäuser sind in der Regel in feuerbeständiger Bauweise zu erstellen. Türenzu betriebszugehörigen Treppenhäusern sind wenn nötig als Brandschutztüren aus-zuführen.

Art. 21 Abschrankungen und Geländer1 Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen undPodeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, of-fene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Ge-genständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zusichern.2 Auf Abschrankungen oder Geländer kann verzichtet oder ihre Höhe verringertwerden, wenn dies für die Durchführung von Transporten oder für Produktionsvor-gänge unerlässlich ist und eine gleichwertige Ersatzlösung getroffen wird.

Art. 22 Laderampen und Rampenauffahrten1 Laderampen müssen mindestens einen sicheren Abgang haben.2 Laderampen und Rampenauffahrten müssen so ausgeführt sein, dass ArbeitnehmerFahrzeugen ausweichen können.

Art. 23 Gleise1 Gleise, Weichen und Drehscheiben sind so anzulegen, dass ein sicherer Betriebgewährleistet ist.

33 Fassung gemäss Art. 55 der Bauarbeitenverordnung vom 29. März 2000, in Kraft seit 1.Juli 2000 (SR 832.311.141).

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234 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

2 Gleise im Innern von Gebäuden oder im allgemeinen Verkehrsbereich, ausgenom-men auf Baustellen, sind bodeneben zu verlegen. Sie sind so anzulegen, dass Ar-beitnehmer Fahrzeugen ausweichen können.

2. Abschnitt: Arbeitsmittel34

Art. 2435 Grundsatz1 In den Betrieben nach dieser Verordnung dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt wer-den, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebo-tenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden.2 Die Anforderung nach Absatz 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der ArbeitgeberArbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden Erlasse für dasInverkehrbringen einhalten.3 Arbeitsmittel, für die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die An-forderungen nach den Artikeln 25–32 und 34 Absatz 2 erfüllen. Das selbe gilt fürArbeitsmittel, die vor dem 31. Dezember 1996 erstmals eingesetzt worden sind(Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 199536 über die Sicherheit von techni-schen Einrichtungen und Geräten).

Art. 25 Belastbarkeit

Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sie bei ihrer bestimmungsgemässenVerwendung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten. DieBelastbarkeit ist wenn nötig gut sichtbar anzuschreiben.

Art. 26 Gestaltung und Reinigung1 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass sich gesundheitsgefährdende sowiebrand- oder explosionsgefährliche Stoffe nicht in Mengen festsetzen oder ablagernkönnen, die das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden.2 Lässt sich dies nicht vermeiden, müssen sie so gestaltet sein, dass sie leicht gerei-nigt werden können. Sie sind in regelmässigen Zeitabständen zu reinigen.

Art. 2737 Zugänglichkeit

Arbeitsmittel müssen für den Normalbetrieb, den Sonderbetrieb (Art. 43) und die In-standhaltung gefahrlos zugänglich sein, oder es müssen die notwendigen Schutz-massnahmen getroffen werden. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheits-

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).SR 819.11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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Verordnung 832.30

schutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 199338 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3),namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen.

Art. 2839 Schutzeinrichtungen und Schutzmassnahmen1 Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch be-wegte Teile darstellen, sind mit entsprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten,die verhindern, dass in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffenwerden kann.2 Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit den Händen in den Be-reich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen, so sind die Arbeitsmittel mit ge-eigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten und Schutzmassnahmen zu treffen, damitman nicht ungewollt in den Gefahrenbereich gelangt.3 Arbeitsmittel, die beim unabsichtlichen Berühren von heissen oder sehr kaltenTeilen oder durch heraus geschleuderte oder herunterfallende Gegenstände oderaustretende Stoffe oder Gase eine Gefährdung der Arbeitnehmer darstellen, sind mitSchutzeinrichtungen auszurüsten oder es sind geeignete Schutzmassnahmen zu tref-fen.4 Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrichtung ausgerüstet sind, dürfen nur dannverwendet werden, wenn sich die Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oderim Sonderbetrieb der Schutz auf andere Weise gewährleistet wird.

Art. 29 Zündquellen1 Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltetsein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sichkeine Stoffe entzünden oder zersetzen können.40

2 Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmenzu treffen.

Art. 3041 Steuer- und Schalteinrichtungen1 Arbeitsmittel und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrich-tungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abge-schaltet werden können. Dabei müssen allenfalls noch vorhandene gefährliche Ener-gien abgebaut werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiederein-schalten sichern lassen, wenn sich daraus eine Gefährdung für Arbeitnehmer ergibt.

38 SR 822.11339 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

2 Schalteinrichtungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln, die Einfluss auf die Si-cherheit haben, müssen ihre Funktion zuverlässig erfüllen, deutlich sichtbar ange-bracht, eindeutig identifizierbar und entsprechend gekennzeichnet sein.3 Die Einschaltvorgänge bei Arbeitsmitteln dürfen nur durch absichtliches Betätigender für das Einschalten vorgesehenen Betätigungssysteme ausgelöst werden können.4 Jedes Arbeitsmittel muss mit den erforderlichen Einrichtungen zum Auslösen dernotwendigen Abschaltvorgänge ausgerüstet sein.

Art. 31 Behälter und Leitungen1 Behälter, Gefässe, Silos und Rohrleitungen müssen über die notwendigen Absperr-und Schutzvorrichtungen verfügen. Diese müssen übersichtlich angeordnet sein. BeiFüllungs-, Entleerungs-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen die not-wendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.42

2 Behälter, Gefässe und Rohrleitungen sind klar und dauerhaft zu kennzeichnen,wenn deren Inhalt, Temperatur oder Druck sowie Verwechslungsmöglichkeiten fürdie Arbeitnehmer eine Gefahr bilden. An Rohrleitungen ist die Strömungsrichtunganzuzeigen, wenn sie nicht eindeutig erkennbar ist.3 Leitungskanäle müssen so gestaltet sein, dass eine übersichtliche Anordnung derLeitungen gewährleistet ist. Begehbare Leitungskanäle müssen ausserdem so gestal-tet sein, dass sie gefahrlos begangen werden können.

Art. 32 Feuerungsanlagen für technische Zwecke1 Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben,dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungenvermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.2 Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind aus-serhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich,insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beein-trächtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht an-gebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.

Art. 32a43 Verwendung von Arbeitsmitteln1 Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfensie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorga-ben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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Verordnung 832.30

2 Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden,dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabeisind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 344, namentlich be-züglich Ergonomie, zu erfüllen.3 Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jederMontage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funk-tionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung istzu dokumentieren.4 Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vor-gesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen dieneu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesund-heit der Arbeitnehmer gewährleistet sind.

Art. 32b45 Instandhaltung von Arbeitsmitteln1 Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zuhalten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen.Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.2 Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasenund Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem zum voraus festgelegten Plan re-gelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aus-sergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche die Sicherheit des Arbeits-mittels beeinträchtigen könnten. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

3. Abschnitt: Arbeitsumgebung

Art. 33 Lüftung

Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitneh-mer nicht gefährden. Andernfalls ist für natürliche oder künstliche Lüftung am Ar-beitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffenwerden.

Art. 34 Lärm und Vibrationen1 Gebäude und Gebäudeteile müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder dieSicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.2 Arbeitsmittel müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit oder die Sicherheitnicht durch Lärm oder Vibrationen beeinträchtigt wird.46

44 SR 822.11345 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

3 Arbeitsabläufe und Produktionsverfahren müssen so gestaltet und durchgeführtwerden, dass die Gesundheit oder die Sicherheit nicht durch Lärm oder Vibrationenbeeinträchtigt wird.

Art. 35 Beleuchtung1 Die Arbeitsplätze, Räumlichkeiten und Verkehrswege innerhalb und ausserhalbder Gebäude müssen so beleuchtet sein, dass Sicherheit und Gesundheit der Arbeit-nehmer gewährleistet sind.2 Erfordert es die Sicherheit, so muss eine netzunabhängige Notbeleuchtung vorhan-den sein.

Art. 36 Explosions- und Brandgefahr1 In Betrieben oder Betriebsteilen mit Explosions- oder Brandgefahr müssen die er-forderlichen Massnahmen getroffen werden, damit die Arbeitnehmer vor diesen Ge-fahren geschützt sind.2 In Bereichen mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr ist der Umgang mitZündquellen verboten. An allen Zugängen müssen gut sichtbare Anschläge auf dieGefahr hinweisen und das Rauchen verbieten. Kann der Umgang mit Zündquellenvorübergehend nicht vermieden werden, so müssen alle Massnahmen getroffen wer-den, um Explosionen oder Brände zu verhüten.3 Durch geeignete Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass Zündquellen nicht in Be-reiche mit besonderer Brand- oder Explosionsgefahr geraten und sich dort auswirkenkönnen.

Art. 37 Instandhaltung und Abfallbeseitigung1 Arbeitsplätze, Verkehrswege und Nebenräumlichkeiten sind in einem sauberen Zu-stand zu halten, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wer-den.2 Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind alle erforderlichen Schutzmass-nahmen zu treffen. Die für Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrich-tungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.47

3 Abfälle sind auf angemessene Weise zu entfernen und so zu lagern oder zu beseiti-gen, dass für die Arbeitnehmer keine Gefahren entstehen.4 Kanalisationen und ähnliche Anlagen dürfen nur begangen werden, wenn die nöti-gen Schutzmassnahmen getroffen sind.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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Verordnung 832.30

4. Abschnitt: Arbeitsorganisation

Art. 38 Arbeitskleidung, PSA48

1 Bei jeder Arbeit sind die hiefür geeigneten Arbeitskleider zu tragen. Arbeitskleider,die so beschmutzt oder beschädigt sind, dass sie für ihren Träger oder für andereArbeitnehmer eine Gefahr darstellen, müssen gereinigt und wieder instandgestelltwerden.2 Arbeitskleider und PSA, an denen gesundheitsgefährdende Stoffe haften, sind ge-trennt von den übrigen Kleidern und PSA aufzubewahren.49

Art. 39 Zutrittsverbot

Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Be-dingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigtenoder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutritts-regeln bei den Zutrittsstellen anzuschlagen.

Art. 40 Brandbekämpfung1 Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut sichtbarals solche gekennzeichnet und betriebsbereit sein.2 Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während derArbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden anzuleiten.

Art. 41 Transport und Lagerung1 Gegenstände und Materialien müssen so transportiert und gelagert werden, dass sienicht in gefahrbringender Weise umstürzen, herabstürzen oder abrutschen können.2 Zum Heben, Tragen und Bewegen schwerer oder unhandlicher Lasten sind geeig-nete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und zu benützen.3 Beim Stapeln und Lagern von Stück- und Schüttgut sind die jeweils erforderlichenMassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer zu treffen.

Art. 42 Personentransport

Arbeitsmittel, die ausschliesslich für den Warentransport bestimmt sind, dürfen nichtzum Transport von Arbeitnehmern benützt werden. Sie sind wenn nötig entspre-chend zu kennzeichnen.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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240 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 4350 Arbeiten an Arbeitsmitteln

Für Arbeiten im Sonderbetrieb wie rüsten/umrüsten, einrichten/einstellen, teachen,Fehler suchen/beheben und reinigen sowie bei der Instandhaltung müssen Arbeits-mittel vorher in einen nicht gefährdenden Zustand versetzt worden sein.

Art. 44 Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konser-viert, gehandhabt oder gelagert, so müssen diejenigen Schutzmassnahmen getroffenwerden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind. Treten derar-tige Stoffe im Verlauf von Arbeitsprozessen auf, so sind ebenfalls die erforderlichenSicherheitsmassnahmen zu treffen.2 Wenn es die Sicherheit erfordert, müssen die Arbeitnehmer sich waschen oder an-dere Reinigungsmassnahmen treffen, namentlich vor Arbeitspausen und nach Been-digung der Arbeit. In solchen Fällen gilt die für Reinigungsmassnahmen verwendeteZeit als Arbeitszeit.3 Konsumgüter, wie Nahrungsmittel, Getränke und Raucherwaren, dürfen mit ge-sundheitsgefährdenden Stoffen nicht in Kontakt kommen.

Art. 4551 Schutz gegen gesundheitsgefährdende Strahlen

Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Arbeitsmitteln, die ionisierendeStrahlen aussenden, sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden nichtioni-sierenden Strahlen sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 46 Brandgefährliche Flüssigkeiten

Bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerang von brandgefährli-chen Flüssigkeiten ist dafür zu sorgen, dass diese Flüssigkeiten oder ihre Dämpfesich nicht in gefahrbringender Weise ansammeln oder ausbreiten.

Zweiter Titel: Organisation1. Kapitel: Arbeitssicherheit1. Abschnitt: Durchführungsorgane

Art. 47 Kantonale Durchführungsorgane des ArG

Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung derVorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel,sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

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241VUV

Verordnung 832.30

zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8des ArG.

Art. 48 Eidgenössische Durchführungsorgane des ArG1 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG wirken in Betrieben, die sie imRahmen der Oberaufsicht über den Vollzug des ArG besuchen, bei der Aufsichtüber die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen imZuständigkeitsbereich der SUVA52 nach Artikel 49 mit. Die Koordinationskommis-sion entscheidet auf gemeinsamen Antrag der SUVA und des seco über die Einzel-heiten dieser Mitwirkung, insbesondere über die Zuständigkeit zum Erlass vonVerfügungen.53

2 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG sorgen für die einheitlicheAnwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit durch die kantonalen Or-gane sowie für die Koordination dieser Tätigkeit mit dem Vollzug der Vorschriftendes ArG über die Gesundheitsvorsorge und Plangenehmigung. Hält sich ein kanto-nales Organ nicht an die Vorschriften, so wird es vom seco auf die Rechtslage auf-merksam gemacht und zu deren Beachtung angehalten. Dieses kann dem kantonalenOrgan nötigenfalls Weisungen erteilen. Bei anhaltender oder wiederholter Nichtbe-achtung von Vorschriften ist die Koordinationskommission in Kenntnis zu setzen.54

3 Die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwen-dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in den Verwaltungen,Betrieben und Anstalten des Bundes, soweit dafür die SUVA nicht zuständig ist.

Art. 49 Schweizerische Unfallversicherungsanstalta. Verhütung von Berufsunfällen

1 Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung vonBerufsunfällen in folgenden Betrieben:

1. Betriebe, die Explosivstoffe herstellen oder verarbeiten;

2. Betriebe, die Lösungsmittel in grossen Mengen verwenden;

3. Betriebe, die Tankrevisionen ausführen;

4. Betriebe der chemischen Industrie;

5. Betriebe, die Kunststoffprodukte herstellen;

6. Betriebe der Maschinen-, Metall- und Uhrenindustrie, ohne Autogaragen,mechanische Werkstätten und Betriebe der Fein- und Kleinmechanik;

7. Betriebe, die Papier herstellen;

8. Gerbereien, Lederwaren- und Schuhfabriken;

52 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).53 Fassung des Satzes gemäss Anhang 5 der V vom 25. Nov. 1996 über die Eignung der

Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 1997(SR 822.116).

54 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 20021347).

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242 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

9. Druckereien;

10. forstwirtschaftliche Betriebe;

11. Betriebe des Baugewerbes und Arbeiten anderer Betriebe auf deren Bau-stellen;

12. Betriebe, die Gestein und andere Materialien über oder unter Tag gewinnen,be- oder verarbeiten;

13. Ziegeleien und Betriebe der keramischen Industrie;

14. Betriebe, die Glas herstellen;

15. Betriebe, die Gips, Kalk, Kunststein oder Zement herstellen;

16. Betriebe, die gefährliche Abfälle, Sonderabfälle und Industrieabfälle verwer-ten, unschädlich machen oder beseitigen;

17. Militärische Regiebetriebe;

18.55 Transportunternehmungen, welche dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober197156 unterstehen;

19. Hilfs- und Nebenbetriebe. der Luftfahrtbetriebe (Art. 2 Abs. 3 Bst. c);

20. Betriebe, die asbesthaltige Produkte herstellen;

21. Kernanlagen und andere Betriebe, in denen radioaktive Stoffe gehandhabtoder ionisierende Strahlen erzeugt werden; vorbehalten bleibt Artikel 2 Ab-satz 2 Buchstabe c;

22. Betriebe der Textilindustrie;

23. Betriebe, die Elektrizität oder Gas erzeugen oder verteilen;

24. Betriebe, die Wasser aufbereiten oder verteilen;

25. Betriebe der Holzindustrie.2 Die SUVA beaufsichtigt ferner die Anwendung der Vorschriften über die Verhü-tung von Berufsunfällen für folgende Arbeitsmittel: 57

1. automatische oder zentral gesteuerte Produktionseinrichtungen wie Ferti-gungsgsgruppen, Verpackungs- und Abfüllstrassen;

2. kombinierte Transportsysteme, die namentlich aus Band- und Kettenförde-rern, Becherwerken, Hänge- und Rollenbahnen, Dreh-, Verschiebe- undKippvorrichtungen, Spezialwarenaufzügen, Hebebühnen oder Stapelkranenbestehen;

3. Laufkrane, Portalkrane, Drehkrane und Autokrane;

55 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20024228).

56 SR 822.2157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).

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243VUV

Verordnung 832.30

4. Aussen- und Innenbefahreinrichtungen mit freihängenden Arbeitskörbenoder -sitzen zur Ausführung von Reinigungs-, Verputz- oder anderen Arbei-ten;

5. Hubarbeitsbühnen mit heb- und schwenkbaren Arbeitsplattformen oderArbeitssitzen zur Ausführung von Arbeiten;

6. Hochregallager mit Regalförderzeugen zur Lagerung von Einheitsladungen(Gebinde, palettiertes Gut) in Gestellen;

7. mechanische Einrichtungen zum Parkieren von Strassenfahrzeugen;

8. Werkseilbahnen;

9. technische Anlagen der Armee, die in Friedenszeiten von Arbeitnehmern derRegiebetriebe instandgehalten oder betrieben werden;

10. Flugsicherungsanlagen (Art. 2 Abs. 3 Bst. d).3 Die SUVA beaufsichtigt in allen Betrieben die Anwendung der Vorschriften überdie Verhütung von besonderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Beruf-sunfallgefahren.4 Die SUVA orientiert das zuständige kantonale Durchführungsorgan des ArG überihre Interventionen im Rahmen von Absatz 2.

Art. 50 b. Berufskrankheiten1 Die SUVA beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung vonBerufskrankheiten in allen Betrieben.2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) kann nach Anhörender SUVA und der interessierten Organisationen eine Meldepflicht für besondersgesundheitsgefährdende Arbeiten einführen.3 Die SUVA kann Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesund-heitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungenerlassen.

Art. 51 Fachorganisationen

Der Zuständigkeitsbereich einer geeigneten Organisation nach Artikel 85 Absatz 3zweiter Satz des Gesetzes (Fachorganisation) sowie deren Befugnis, Verfügungen zuerlassen, werden im Vertrag umschrieben, der zwischen der SUVA und der Fachor-ganisation abgeschlossen wird.

2. Abschnitt: Koordinationskommission

Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche

Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustimmen,kann die Koordinationskommission insbesondere:

a. die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen;

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244 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

b. im Einvernehmen mit der SUVA die Mitwirkung der kantonalen Durchfüh-rungsorgane des ArG im Zuständigkeitsbereich der SUVA ordnen;

c. die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG oder die SUVA mit Auf-gaben betrauen, die ein kantonales Durchführungsorgan mangels personel-ler, fachlicher oder sachlicher Mittel nicht erfüllen kann, dies bis das kanto-nale Organ über die erforderlichen Mittel verfügt.

Art. 52a58 Richtlinien der Koordinationskommission1 Die Koordinationskommission kann zur Gewährleistung einer einheitlichen undsachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinienaufstellen. Sie berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.2 Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigenVorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkre-tisiert werden.3 Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weiseerfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheitder Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist.

Art. 5359 Zuständigkeiten der Koordinationskommission

Die Koordinationskommission kann insbesondere:

a. das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen,den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen;

b. auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten aus-gerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderungder Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicher-heitsprogramme) aufstellen;

c. die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Be-trieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- undWeiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern;

d.60 die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständig-keitsbereich der SUVA fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel undBauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;

e. die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen andererGesetzgebungen fördern;

f. die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rah-men der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisierenund koordinieren.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1752).59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1752).60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001

1393).

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Verordnung 832.30

Art. 54 Vergütungsordnung

Die Koordinationskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungs-organe auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung.

Art. 55 Organisation1 Die Koordinationskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das sie dem De-partement zur Genehmigung unterbreitet. Sie kann nach Bedarf Fachkommissionenzur Vorbereitung besonderer Fragen einsetzen sowie Experten und Vertreter interes-sierter Organisationen beiziehen.2 Die SUVA führt das Sekretariat der Koordinationskommission.

Art. 56 Beschaffung von Grundlagen

Die Durchführungsorgane und die Versicherer müssen der Koordinationskommis-sion alle Angaben machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfüllungihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Bemes-sung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs-krankheiten (Art. 87 UVG). Die Versicherer müssen der Koordinationskommissiondie für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zurVerfügung stellen.

Art. 57 Anhören der interessierten Organisationen

Vor wichtigen Beschlüssen muss die Koordinationskommission die interessiertenOrganisationen anhören. Als wichtige Beschlüsse gelten insbesondere:

a.61 der Erlass von Richtlinien;

b. das Aufstellen von Sicherheitsprogrammen;

c. die Anregung an den Bundesrat, Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuerlassen;

d. der Vorschlag zur Festsetzung des Prämienzuschlages für die Verhütung vonBerufsunfällen und Berufskrankheiten;

e. der Auftrag an die SUVA zum Abschluss eines Vertrages mit einer Fachor-ganisation (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 UVG).

Art. 58 Berichterstattung1 Die Durchführungsorgane erstatten der Koordinationskommission jährlich Berichtüber ihre Tätigkeit auf dem Gebiete der Arbeitssicherheit.2 Die Koordinationskommission legt dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Julieinen Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr zur Genehmigung vor. Der genehmigteBericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Mai 1999 (AS 1999 1752).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 591 Die SUVA und die anderen Versicherer betreiben eine privatrechtlich organisierteBeratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) mit gesamtschweizerischem Tätigkeitsbe-reich.2 Die BfU fördert die Verhütung von Nichtberufsunfällen, namentlich von Unfällenim Strassenverkehr, beim Sport und im Haushalt, insbesondere durch:

a. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Unfallgefahren;

b. Beratung anderer sich mit der Verhütung von Nichtberufsunfällen befassen-den Organisationen.

3 Sie arbeitet mit öffentlichen Gemeinwesen und Organisationen ähnlicher Zielset-zung zusammen und koordiniert gleichartige Bestrebungen.4 Die BfU unterbreitet dem Bundesrat jährlich bis spätestens Ende Juli einen Berichtüber ihre zu Lasten des Prämienzuschlages für die Verhütung von Nichtberufsunfäl-len (Art. 88 Abs. 2 UVG) fallende Tätigkeit im Vorjahr. Der Bericht wird der Öf-fentlichkeit zugänglich gemacht.

Dritter Titel: Vollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit1. Kapitel: Kontrolle, Anordnungen und Vollstreckung1. Abschnitt: Kontrolle

Art. 60 Beratung1 Die Durchführungsorgane informieren die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oderderen Vertretung im Betrieb in zweckmässiger Weise über ihre Pflichten und Mög-lichkeiten zur Wahrung der Arbeitssicherheit.62

2 Der Arbeitgeber ist berechtigt, hinsichtlich der von ihm zu treffenden Sicherheits-massnahmen den Rat des zuständigen Durchführungsorgans einzuholen.

Art. 61 Betriebsbesuche und Befragungen1 Betriebsbesuche können mit oder ohne vorherige Anmeldung vorgenommen wer-den. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den zuständigen Durchführungsorganenden Zutritt zu allen Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen des Betriebes sowie die Vor-nahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben während und, in dringen-den Fällen, auch ausserhalb der Arbeitszeit zu gestatten.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

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Verordnung 832.30

1bis Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb sind auf ihren Wunsch in ge-eigneter Form zu Betriebsbesuchen und Abklärungen der Durchführungsorgane bei-zuziehen.63

2 Die Durchführungsorgane können den Arbeitgeber und, auch ohne Anwesenheitvon Drittpersonen, die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die Anwendungder Vorschriften über die Arbeitssicherheit befragen.3 Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen den Durchführungsorganen alle fürdie Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfor-derlichen Auskünfte erteilen. Sind besondere Abklärungen erforderlich, so kann dasDurchführungsorgan vom Arbeitgeber verlangen, dass er ein fachtechnisches Gut-achten beibringt.4 Die bei einem Betriebsbesuch gemachten Feststellungen und das Ergebnis einerBefragung sind vom zuständigen Durchführungsorgan schriftlich festzuhalten.

Art. 62 Ermahnung des Arbeitgebers1 Stellt sich aufgrund eines Betriebsbesuches heraus, dass Vorschriften über die Ar-beitssicherheit verletzt sind, so macht das zuständige Durchführungsorgan den Ar-beitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltungder Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen.2 In dringenden Fällen verzichtet das Durchführungsorgan auf die Ermahnung underlässt eine Verfügung nach Artikel 64. Sind vorsorgliche Massnahmen zu treffen,so ist die für die Rechtshilfe zuständige kantonale Behörde (Art. 86 UVG) zu be-nachrichtigen.

Art. 63 Anzeigen

Das zuständige Durchführungsorgan ist verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefol-gung von Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu prüfen und, falls sie begründetsind, nach den Artikeln 62 sowie 64–69 zu verfahren.

2. Abschnitt: Anordnungen

Art. 6464 Verfügung1 Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchfüh-rungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Ar-beitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Ar-beitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen.2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über dieAnordnungen der Durchführungsorgane zu informieren.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 65 Vollzugsmeldung des Arbeitgebers1 Der Arbeitgeber hat den Vollzug der angeordneten Massnahmen dem verfügendenDurchführungsorgan spätestens mit Ablauf der dafür angesetzten Frist zu melden.2 Kann er die Frist nicht einhalten, so hat er vor Ablauf derselben ein begründetesVerlängerungsgesuch zu stellen und die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu in-formieren.

3. Abschnitt: Vollstreckung

Art. 66 Prämienerhöhung1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelter auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, so kann seinBetrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung).In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnahmen (Art. 67) ge-troffen.2 Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung vom20. Dezember 198265 über die Unfallversicherung festgesetzt und, unter Angabe vonBeginn und Dauer, vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie mussvom Versicherer unverzüglich verfügt werden. Der Versicherer übermittelt demDurchführungsorgan eine Kopie seiner Verfügung.3 Findet während der Dauer der Prämienerhöhung ein Wechsel des Versicherersstatt, so hat der neue Versicherer die Mehrprämie zu erheben. Er muss sich vor derFestsetzung der Prämie über das Bestehen einer allfälligen Prämienerhöhung verge-wissern.

Art. 67 Zwangsmassnahmen1 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge, so kann daszuständige Durchführungsorgan, wenn nötig unter Beizug der kantonalen Behörde(Art. 68), allenfalls neben einer Prämienerhöhung die zur Herbeiführung des recht-mässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen nach Artikel 41 des Bundesgeset-zes vom 20. Dezember 196866 über das Verwaltungsverfahren ergreifen.2 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern unmittelbar schwer gefährdet,so ersucht das zuständige Durchführungsorgan die kantonale Behörde (Art. 68), diein Artikel 86 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zutreffen. Die kantonale Behörde benachrichtigt das zuständige Durchführungsorganüber die getroffenen Massnahmen.

65 SR 832.20266 SR 172.021

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Verordnung 832.30

Art. 68 Kantonale Behörde

Die Kantone bezeichnen die für den Verwaltungszwang nach Artikel 86 des Geset-zes zuständige Behörde und melden sie der Koordinationskommission.

2. Kapitel: Ausnahmebewilligungen

Art. 691 Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag desArbeitgebers, im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften über die Arbeitssi-cherheit bewilligen, wenn:

a. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft, oder

b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führenwürde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.

2 Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er den betroffenen Arbeitnehmernoder deren Vertretung im Betrieb die Mitspracherechte im Sinne von Artikel 6a ge-währen. Er muss das Ergebnis dieser Mitsprache im Antrag festhalten.67

3 Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet.Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitneh-mern in geeigneter Weise bekanntzugeben.4 Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zuständig, so holtes vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessenVermittlung den Mitbericht der SUVA ein.

3. Kapitel:68 Datenbank der Koordinationskommission

Art. 69a1 Die Arbeitssicherheits-Vollzugsdatenbank der Koordinationskommission wird vonder SUVA betrieben.2 Die folgenden Stellen können zur Beaufsichtigung der Anwendung sowie zumVollzug der Vorschriften über die Arbeitssicherheit und die Sicherheit technischerEinrichtungen und Geräte mittels Abrufverfahren auf diese Datenbank zugreifen:

a. die SUVA;

b. die eidgenössischen und kantonalen Durchführungsorgane des ArG;

c. die Fachorganisationen, wenn sie der Vertrag mit der SUVA nach Artikel 51zum Zugriff berechtigt.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 19972374).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20002917).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Vierter Titel: Arbeitsmedizinische Vorsorge1. Kapitel: Unterstellung

Art. 701 Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oderArbeitsarten eigen sind, sowie zur Verhütung gewisser in der Person des Arbeit-nehmers liegenden Unfallgefahren kann die SUVA einen Betrieb, einen Betriebsteiloder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizi-nische Vorsorge unterstellen.2 Bei der Unterstellung muss die SUVA die Art der auszuführenden Arbeiten, dieallgemeine Erfahrung und die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigen. Sinddie Betriebsverhältnisse nicht genügend abgeklärt oder ist das Ausmass der Gefähr-dung nicht voraussehbar, so kann eine Unterstellung vorläufig für die Dauer vonhöchstens vier Jahren verfügt werden.3 Das Departement kann nach Anhören der Koordinationskommission und der inter-essierten Organisationen Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten inbestimmten Betriebskategorien oder bei bestimmten Arbeitsarten sowie von beson-deren in der Person des Arbeitnehmers liegenden Unfallgefahren erlassen.

2. Kapitel: Vorsorgeuntersuchungen

Art. 71 Im allgemeinen1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die den Vorschriften über die arbeitsme-dizinische Vorsorge unterstehenden Arbeitnehmer durch arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen überwacht werden. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chung ist der SUVA zudem bei jedem Verdacht einer vermehrten Gefährdung einesArbeitnehmers zu beantragen.2 Die SUVA bestimmt die Art der Untersuchungen und überwacht ihre Durchfüh-rung.3 Der Arbeitgeber muss die Untersuchungen beim nächsten Arzt veranlassen, derfachlich geeignet ist, sie durchzuführen. Die SUVA kann Untersuchungen auchselbst durchführen oder durchführen lassen.4 Nach jeder Vorsorgeuntersuchung sendet der untersuchende Arzt den verlangtenBefund mit seinem Antrag zur Frage der Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) an dieSUVA. Bestehen Gründe dafür, dass der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit so-fort aufgeben muss, teilt dies der Arzt der SUVA unverzüglich mit.

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Verordnung 832.30

Art. 72 Eintrittsuntersuchungen1 Der Arbeitgeber muss neu eintretende Arbeitnehmer, die den Vorschriften über diearbeitsmedizinische Vorsorge unterstehen, spätestens 30 Tage nach Arbeitsaufnah-me der SUVA melden. Diese prüft, ob ein Entscheid über die Eignung des Arbeit-nehmers (Art. 78) in bezug auf die aufzunehmende Beschäftigung besteht und teiltdem Arbeitgeber mit, ob eine Eintrittsuntersuchung erforderlich ist. Die SUVA kannAusnahmen von der Meldepflicht bewilligen.2 Den Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unter-stehende Arbeitnehmer, über deren Eignung kein Entscheid vorliegt, müssen späte-stens 30 Tage nach Empfang der Mitteilung der SUVA ärztlich untersucht werden.3 Arbeitnehmer, die für Arbeiten unter Druckluft, wie Caisson- oder Taucherarbei-ten, vorgesehen sind, müssen sofort gemeldet werden. Die Eintrittsuntersuchungmuss vor der Arbeitsaufnahme erfolgen. Der Arbeitnehmer darf nicht bei der gefähr-denden Arbeit beschäftigt werden, bevor die SUVA zu seiner Eignung Stellung be-zogen hat.4 Die SUVA kann auch bei anderen Tätigkeiten und Expositionen die Eintrittsunter-suchungen vor der Arbeitsaufnahme durchführen lassen oder selbst durchführen,wenn bereits kurzdauernde Einsätze zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer führenkönnen oder der Eignungsentscheid für die weitere Ausbildung der Arbeitnehmerbedeutsam ist.69

Art. 73 Kontrolluntersuchungen1 Je nach dem ärztlichen Befund und den Bedingungen, unter denen die Arbeitneh-mer zu arbeiten haben, ordnet die SUVA in bestimmten Zeitabständen Kontrollun-tersuchungen an.2 Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt einer Kontrolluntersuchung keine kontrollpflichti-ge Arbeit verrichten, müssen erst untersucht werden, wenn sie wieder zu solchenArbeiten zugezogen werden. In diesem Fall muss die Kontrolluntersuchung innert30 Tagen nach Wiederaufnahme der betreffenden Arbeit veranlasst werden.

Art. 74 Nachuntersuchungen

Die SUVA kann Untersuchungen nach Aufgabe der gesundheitsgefährdenden Arbeitanordnen, wenn es aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Art. 75 Entschädigung

Die SUVA vergütet dem Arbeitnehmer die durch arbeitsmedizinische Vorsorgeun-tersuchungen entstehenden notwendigen Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungsko-sten sowie, im Rahmen des versicherten Höchstverdienstes (Art. 15 UVG), denLohnausfall.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 1993 (AS 1993 1895).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 76 Kontrollbüchlein1 Die SUVA kann bei besonderer Gefährdung von Arbeitnehmern, die den Vorschr-iften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterstehen, persönli-che Kontrollbüchlein einführen.2 Der Arbeitgeber muss im Kontrollbüchlein die Art der Gefährdung und die Dauer,während welcher der Arbeitnehmer ihr ausgesetzt war, angeben. Die Entscheideüber die Eignung des Arbeitnehmers (Art. 78) und der Zeitpunkt der nächsten Kon-troll- oder Nachuntersuchung werden von der SUVA eingetragen.3 Das Kontrollbüchlein wird vom Arbeitgeber aufbewahrt. Dieser hat es bei derAuflösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer zuhanden des neuen Arbeit-gebers auszuhändigen.

Art. 77 Nichterfüllung der Untersuchungspflicht1 Wird eine Eintrittsuntersuchung oder eine Kontrolluntersuchung nicht fristgerechtdurchgeführt, so darf der Arbeitnehmer bei der gefährdenden Arbeit nicht beschäf-tigt oder weiterbeschäftigt werden, solange die Untersuchung nicht nachgeholt wor-den ist und die SUVA zur Eignungsfrage (Art. 78) nicht Stellung genommen hat.2 Entzieht sich der Arbeitnehmer einer Vorsorgeuntersuchung und erwirbt er in derFolge eine damit zusammenhängende Berufskrankheit, verschlimmert sich dieseoder erleidet er wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einen Berufs-unfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSG gekürztoder verweigert.70

3. Kapitel: Ausschluss gefährdeter Arbeitnehmer

Art. 78 Entscheid über die Eignung eines Arbeitnehmers1 Die SUVA kann durch Verfügung einen Arbeitnehmer, der den Vorschriften überdie arbeitsmedizinische Vorsorge untersteht, von der gefährdenden Arbeitausschliessen (Nichteignung) oder seine Beschäftigung bei dieser Arbeit unter be-stimmten Bedingungen zulassen (bedingte Eignung). Der Arbeitgeber erhält eineKopie der Verfügung. Ist der Arbeitnehmer imstande, die Arbeit ohne Bedingungenzu verrichten (Eignung), so teilt es die SUVA dem Arbeitnehmer und dem Arbeit-geber mit.2 Die Nichteignung kann nur dann verfügt werden, wenn der Arbeitnehmer bei derweiteren Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einer erheblichen Gefährdung ausge-setzt ist. Sie kann befristet oder dauernd sein. Die Verfügung muss auf die Bera-tungs- und Entschädigungsmöglichkeiten (Art. 82, 83 und 86) verweisen.3 ...71

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3921).

71 Aufgehoben durch Art. 140 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994(SR 814.501).

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Verordnung 832.30

Art. 79 Meldepflicht

Auch wenn ein Betrieb den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorgenicht unterstellt ist, melden die anderen Durchführungsorgane, die Versicherer unddie Arbeitgeber der SUVA jene Arbeitnehmer, bei denen sie die Vorschriften überden Ausschluss für individuell anwendbar halten.

Art. 80 Wirkung der Entscheide1 Lautet ein Entscheid auf Eignung, so ist er bis zum Datum oder bis zum Ablauf derFrist gültig, für die eine Kontrolluntersuchung (Art. 73) angesetzt worden ist. DieGültigkeit endet jedoch vorzeitig, wenn die Eignung in der Zwischenzeit durchKrankheitserscheinungen oder einen Unfall in Frage gestellt wird. In diesem Fallemuss der Arbeitgeber die SUVA orientieren.2 Lautet die Verfügung auf bedingte Eignung, so hat der Arbeitnehmer die ihm zumSchutz seiner Gesundheit auferlegten Verpflichtungen einzuhalten.3 Lautet eine Verfügung auf befristete oder dauernde Nichteignung, so darf der Ar-beitnehmer die gefährdende Arbeit nicht oder nicht vor Ablauf der angesetzten Fristaufnehmen. Ist er bereits mit einer solchen Arbeit beschäftigt, so muss er sie auf denvon der SUVA festgesetzten Zeitpunkt verlassen.4 Der Arbeitgeber ist für den Vollzug der Verfügung mitverantwortlich.

Art. 8172 Nichtbefolgung einer Verfügung

Beachtet der Arbeitnehmer eine Verfügung über die Eignung nicht und erwirbt oderverschlimmert er dadurch die damit zusammenhängende Berufskrankheit oder erlei-det er aus diesem Grunde wegen der in seiner Person liegenden Gefährdung einenBerufsunfall, so werden ihm die Geldleistungen nach Artikel 21 Absatz 1 ATSGgekürzt oder verweigert.

4. Kapitel: Ansprüche des Arbeitnehmers1. Abschnitt: Persönliche Beratung

Art. 82

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer kann vonder SUVA persönliche Beratung beanspruchen. Die SUVA hat ihn über die prakti-sche Tragweite des Ausschlusses umfassend zu informieren und ihm die Stellen be-kanntzugeben, an die er sich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes wendenkann.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3921).

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 82a73 Gebühren

Die Regelung gemäss Artikel 72a der Verordnung vom 20. Dezember 198274 überdie Unfallversicherung gilt sinngemäss.

2. Abschnitt: Übergangstaggeld

Art. 83 Anspruch

Der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossene Arbeitnehmer erhältvom Versicherer ein Übergangstaggeld, wenn er wegen des Ausschlusses für kurzeZeit in erhebliche erwerbliche Schwierigkeiten gerät, insbesondere wenn er seinenArbeitsplatz unverzüglich verlassen muss und keinen Lohn mehr beanspruchenkann.

Art. 84 Höhe und Dauer1 Das Übergangstaggeld entspricht dem vollen Taggeld nach Artikel 17 Absatz 1 desGesetzes.2 Es wird während höchstens vier Monaten entrichtet.

Art. 85 Auszahlung1 Das Übergangstaggeld wird monatlich im nachhinein ausbezahlt.2 ...75

3. Abschnitt: Übergangsentschädigung

Art. 86 Anspruch1 Der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen odernur als bedingt geeignet erklärt worden ist, erhält vom Versicherer eine Übergangs-entschädigung, wenn er:

a. durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Über-gangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischenNachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichenFortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt;

b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügungoder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenenWechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeit-geber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat;

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3921).

74 SR 832.20275 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3921).

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255VUV

Verordnung 832.30

c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oderein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenesArbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat,ein entsprechendes Gesuch stellt.

2 Konnte der Arbeitnehmer innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Fristvon zwei Jahren wegen Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst oder Arbeits-losigkeit die gefährdende Arbeit während mehr als einem Monat nicht ausüben, sowird die Frist um die Dauer der Verhinderung verlängert.3 Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der inAbsatz 1 Buchstabe b festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies ange-sichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem An-spruch auf die Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübthat.

Art. 87 Höhe und Dauer1 Die Übergangsentschädigung beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeit-nehmer wegen des befristeten oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährden-den Arbeit oder infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkterleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Artikel 15 des Gesetzes.2 Erhält ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde,später Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalls oder einer Be-rufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit zusammenhängt, sokann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder teilweise ange-rechnet werden.3 Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet.

Art. 8876 Auszahlung

Die Übergangsentschädigung wird monatlich im voraus entrichtet.

4. Abschnitt:Kürzung des Übergangstaggeldes oder der Übergangsentschädigung

Art. 891 Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozial-versicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSGgekürzt.77

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 20011393).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 20023921).

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256 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

2 Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürztoder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt ver-schlechtert hat, indem er:78

a. die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungennicht befolgt hat;

b. die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder

c. die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.

Fünfter Titel: Finanzierung1. Kapitel: Arbeitssicherheit

Art. 90 Kosten zu Lasten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wah-rung der Arbeitssicherheit sowie diejenigen allfälliger Zwangsmassnahmen.

Art. 91 Durch den Prämienzuschlag gedeckte Kosten

Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufs-unfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt:

a. die Kosten der Durchführungsorgane des ArG für ihre nach dieser Verord-nung ausgeübte Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Ar-beitssicherheit in den Betrieben, ausgenommen die Kosten des Plangeneh-migungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens (Art. 7 und 8 ArG);

b. die Kosten der SUVA für:1. ihre nach dieser Verordnung und anderen bundesrechtlichen Vor-

schriften entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit,2. das Sekretariat der Koordinationskommission,3. die Verwaltung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufs-

unfällen und Berufskrankheiten;

c. die Kosten der Fachorganisationen (Art. 51) für ihre nach dem Vertrag mitder SUVA entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit;

d. die Kosten der Koordinationskommission;

e. die Kosten der Versicherer für die Erfüllung besonderer Aufträge der Koor-dinationskommission;

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003(AS 2002 3921).

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257VUV

Verordnung 832.30

f.79 die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundes-gesetzes vom 19. März 197680 über die Sicherheit von technischen Einrich-tungen und Geräten im Bereich der Arbeitssicherheit.

Art. 92 Verwendung des Prämienzuschlages

Die SUVA führt über die Verwendung des Prämienzuschlages eine gesonderteRechnung, die sie mit einem Bericht alljährlich bis Ende Juli des folgenden Jahresdem Bundesrat zur Genehmigung und der Koordinationskommission zur Kenntnisunterbreitet. Der genehmigte Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Art. 93 Voranschlag1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission alljährlichbis zu einem von dieser festgesetzten Zeitpunkt ihren Voranschlag für das nächsteJahr.2 Die Versicherer melden der Koordinationskommission alljährlich bis zu einem vondieser festgesetzten Zeitpunkt die im nächsten Jahr zu erwartenden Nettoprämien.3 Gestützt auf die nach den Absätzen 1 und 2 eingereichten Angaben erstellt dieKoordinationskommission ihren Voranschlag.4 Der Voranschlag der Koordinationskommission bildet die Grundlage für den Um-fang und die Ausrichtung der Vergütungen an die Durchführungsorgane sowie fürden Antrag an den Bundesrat zur Änderung des Prämienzuschlages.

Art. 94 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. DerZuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.

Art. 95 Überweisung des Prämienzuschlages1 Die Versicherer überweisen der SUVA die eingegangenen Prämienzuschläge je-weils auf das Ende des der Zahlung folgenden Vierteljahres.2 Die Versicherer müssen die Erhebung und Überweisung des Prämienzuschlagesalljährlich durch eine externe Revisionsstelle prüfen lassen. Der Bericht dieser Stellehat mindestens über die Höhe des erhobenen Prämienzuschlages und über die ent-sprechenden Nettoprämien Auskunft zu geben. Er muss bis Ende Juni des demRechnungsjahr folgenden Jahres der Koordinationskommission übergeben werden.

Art. 96 Vergütung an die Durchführungsorgane1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljähr-lich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen.

79 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002853).

80 SR 819.1

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258 VUV

Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

2 Geben die Abrechnungen zu keinen Beanstandungen Anlass, so werden die Vergü-tungen nach der Vergütungsordnung (Art. 54) den betreffenden Durchführungsor-ganen ausgerichtet.3 Die Koordinationskommission kann die Abrechnungen der Durchführungsorganerevidieren oder durch eine Revisionsstelle revidieren lassen.

Art. 97 Befreiung vom Prämienzuschlag

Die privaten Haushalte sind von der Entrichtung des Prämienzuschlages für dieVerhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten befreit.

2. Kapitel: Verhütung von Nichtberufsunfällen

Art. 98 Bemessung des Prämienzuschlages1 Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2UVG) ist so zu bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge der sich ander obligatorischen Unfallversicherung beteiligenden Versicherer für die BfU(Art. 59) bestritten werden können.2 Die SUVA und die anderen Versicherer unterbreiten dem Bundesrat ihren Antragzur Festsetzung des Prämienzuschlages. Der Bundesrat hört die interessierten Orga-nisationen an.

Art. 99 Festsetzung des Prämienzuschlages

Der Bundesrat setzt den Prämienzuschlag in einer besonderen Verordnung fest. DerZuschlag wird in der Regel alle fünf Jahre den Verhältnissen angepasst.

Art. 100 Verwendung des Prämienzuschlages1 Die Versicherer dürfen den Prämienzuschlag nur zu folgenden Zwecken verwen-den:

a. Beiträge an die BfU;

b. Finanzierung von eigenen Massnahmen und Massnahmen Dritter zur Verhü-tung von Nichtberufsunfällen;

c. Erhebung von ausserordentlichen statistischen Daten zur Verhütung vonNichtberufsunfällen für die BfU.

2 Die Versicherer rechnen über die Verwendung des Prämienzuschlages gesondertab.

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259VUV

Verordnung 832.30

...81

Art. 10182

...

Art. 102–10383

Siebenter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 104 Vorbehalt des Polizeirechts

Vorbehalten bleiben Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemein-den, wie namentlich solche über die Bau-, Feuer-, Gesundheits- und Wasserpolizei,die weitergehende oder detailliertere Anforderungen stellen als diejenigen dieserVerordnung.

Art. 105 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

a. die Verordnung vom 23. Dezember 196084 über die Verhütung von Berufs-krankheiten;

b. die Verordnung vom 8. Mai 196885 über die Koordination der Durchführungdes Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes und des Arbeitsgesetzes aufdem Gebiete der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;

c. die Verfügung vom 9. Februar 197086 des Eidgenössischen Departementesdes Innern über die Durchführung der Unfallverhütung in der Landwirt-schaft;

d. die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 14. Ja-nuar 196587 betreffend Zusammensetzung und Entschädigung der gemässArtikel 22 der Verordnung II vom 3. Dezember 1917 über die Unfallversi-cherung zu bestellenden technischen Kommission.

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2917).82 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2917).83 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3921).84 [AS 1960 1660]85 [AS 1968 617]86 [AS 1970 283]87 [AS 1965 81]

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Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten832.30

Art. 106 Änderung bisherigen Rechts1 Die Verordnung vom 14. November 197988 über die Mitteilung kantonaler Straf-entscheide wird wie folgt geändert:

Art. 4 Ziff. 19bis

...

2 Die Verordnung vom 26. Januar 197289 über die Arbeit in Unternehmen des öf-fentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 1 Bst. a und b

...

Art. 107 Weitergeltung von Erlassen

Folgende Erlasse bleiben vorläufig in Kraft:

a. die Verordnung III vom 26. März 196990 zum Bundesgesetz über die Arbeitin Industrie, Gewerbe und Handel (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhü-tung in industriellen Betrieben), für das Plangenehmigungs- und Betriebs-bewilligungsverfahren sowie für die allgemeine Gesundheitsvorsorge;

b. die Verordnungen über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankhei-ten91, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 191192 über die Kran-ken- und Unfallversicherung erlassen worden sind;

c. die Verordnung vom 12. Mai 197193 über Unfallverhütungsmassnahmen beilandwirtschaftlichen Neu- und Umbauten;

d. die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 26. De-zember 196094 über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Be-rufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden;

e. die Verfügung I des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom8. September 194895 über die technischen Massnahmen zur Verhütung undBekämpfung der Quarzstaublunge;

88 [AS 1979 1953, 1980 1031, 1981 572 Art. 72 Ziff. 1. AS 1984 1350 Art. 6 Abs. 1]89 SR 822.211. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.90 [AS 1969 561]91 SR 832.311.11/.16, 832.311.19, 832.312.11, 832.312.12/.314.1292 [BS 8 281; AS 1959 858, 1964 965, 1968 64, 1971 1465 II Art. 6 Ziff. 2, 1977 2249 Ziff.

I 611, 1978 1836 Anhang Ziff. 4, 1982 196 1676 Anhang Ziff. 1 2184 Art. 114, 19901091, 1991 362 Ziff. II 412, 1992 288 Anhang Ziff. 37 2350, 1995 511. AS 1995 1328Anhang Ziff. 1]

93 SR 832.311.14294 SR 832.321.1195 SR 832.323.111

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261VUV

Verordnung 832.30

f. die Verfügung II des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom10. Oktober 195196 über die technischen Massnahmen zur Verhütung undBekämpfung der Quarzstaublunge.

Art. 108 Übergangsbestimmungen1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassenen technischen und organisatori-schen Weisungen sowie die rechtskräftigen Verfügungen über die Unterstellung vonBetrieben unter die Vorschriften über die medizinischen Vorbeugungsmassnahmender Verordnung vom 23. Dezember 196097 über die Verhütung von Berufskrankhei-ten behalten ihre Gültigkeit. Das gleiche gilt für die Entscheide über Eignung oderNichteignung.2 Bestehende Gebäude und andere Konstruktionen sowie bestehende technische Ein-richtungen und Geräte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspre-chen, dürfen nur dann weiter benützt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmerdurch andere ebenso wirksame Massnahmen gewährleistet wird, dies jedoch späte-stens bis 31. Dezember 1987.3 Die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b (Anspruch auf Übergangsentschädigung)festgesetzte Frist von zwei Jahren gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die zurNichteignung oder zur bedingten Eignung führende Arbeit vor Inkrafttreten dieserVerordnung ausgeübt hat.

Art. 109 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juni 199398

Die Koordinationskommission berichtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttretendieser Änderung dem Eidgenössischen Departement des Innern über die Erarbeitungder Richtlinien nach Artikel 11b.

96 SR 832.323.11297 [AS 1960 1660]98 AS 1993 1895

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Auszug aus dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1

vom 20. Dezember 1946 (Stand am 30. Dezember 2003)

Art. 1a2 Obligatorisch Versicherte3

1 Versichert nach diesem Gesetz sind:4

a.5 die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;

b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben;

c.6 Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind:

1. im Dienste der Eidgenossenschaft,

2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,

3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisa-tionen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 19767 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

1bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.8

2 Nicht versichert sind:

a.9 ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;

b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenver-sicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde;

BS 8 447 1 Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision),

in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). 2 Ursprünglich Art. 1. 3 Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

7 SR 974.08 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983). 9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit

1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

831.10

263AHVG

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264 AHVG

Alters- und Hinterlassenenversicherung 831.10

c. Personen, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

3 Die Versicherung können weiterführen:

a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;

b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufge-ben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.10

4 Der Versicherung können beitreten:

a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaat-lichen Vereinbarung nicht versichert sind;

b. Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht ver-sichert sind;

c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.11

5 Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Einzelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.12

Art. 3 Beitragspflichtige Personen

1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.13

2 Von der Beitragspflicht sind befreit:

a.14 die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;

b. und c. ...15

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;BBl 1990 II 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453 3471; BBl 2002 803).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2677 2681; BBl 1999 4983).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429). 15 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) (AS 1996 2466;

BBl 1990 II 1).

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Bundesgesetz 831.10

d.16 mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. De-zember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.

e. ...17

3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindes-tens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:

a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;

b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.18

Art. 5 Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgeben-der Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,2 Prozent erhoben.19

2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleis-tungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink-gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

3 Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:

a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollen-det haben; sowie

b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.20

4 Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfol-gende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb mit Zustimmung des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht in den massgebenden Lohn einbezogen werden. Stipendien und ähnliche Leistungen kön-nen ebenfalls ausgenommen werden.21

16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

17 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953 (AS 1954 211; BBl 1953 II 81). 18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit

1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit

1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1). 20 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit

1. Jan. 1997 (AS 1996 2466 2488; BBl 1990 II 1). 21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 (AS 1957 262; BBl 1956 I 1429).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391 419; BBl 1976 III 1).

265AHVG

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Auszug aus der Verordnungüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1

vom 31. Oktober 1947 (Stand am 10. Februar 2004)

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens

1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.

2 Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:

a.2 Der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie die sold-ähnlichen Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren, Jungschützenleiter-kursen und Leiterkursen von «Jugend und Sport»;

b.3 Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom-men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594

über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset-zes vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung;

c. Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;

d.6 ...

e.7 ...

f.8 Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;

g. Stipendien und ähnliche Zuwendungen für den Besuch von Schulen und Kursen, die Aus- und Weiterbildung, das kulturelle Schaffen, die wissen-schaftliche Forschung oder andere hervorragende Leistungen, wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;

BS 8 504 1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973

(AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Okt. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1397).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3683).

4 SR 831.205 SR 833.16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992 (AS 1992 1830). 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983 (AS 1983 903). 8 Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft

seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).

831.101

266 AHVV

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Alters- und Hinterlassenenversicherung 831.101

h.9 reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;

i.- k.10 ... .11

Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes

Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:12

a. Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;

b.13 Orts- und Teuerungszulagen;

c.14 Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeit-nehmeraktien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitneh-mer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;

d.15 Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Komman-ditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;

e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;

f. regelmässige Naturalbezüge;

g. Provisionen und Kommissionen;

h.16 Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;

i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemein-den;

k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;

l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000 (AS 2000 2629). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli (AS 1981 538). 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1996 2758). 13 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973

(AS 1972 2507). 14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993

(AS 1992 1830). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976

(AS 1974 1594). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999

(AS 1998 2579).

267AHVV

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AHVV 831.101

m.17 Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;

n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;

o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen;

p.18 Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbei-trages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen sind Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuwendungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen;

q.19 Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausge-nommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.

Art. 820 Ausnahmen vom massgebenden Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, wel-che die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG21 erfüllen;

b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeitnehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;

c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hoch-zeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;

d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 199422 über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953 (AS 1954 219). 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I

der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538). 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2629). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997

(AS 1996 2758). 21 SR 642.1122 SR 832.10

268 AHVV

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Alters- und Hinterlassenenversicherung 831.101

Art. 8bis 23 Geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb

Die von einem Arbeitgeber ausgerichteten Entgelte, die für den Arbeitnehmer einen Nebenerwerb bilden und 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigen24, können von der Beitragserhebung ausgenommen werden.

Art. 14 Mitarbeitende Familienglieder

1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.

2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet.25

3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:

a. 1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder;

b. 2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.26

4 ...27

23 Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 (AS 1957 406). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

24 Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995

(AS 1994 2162). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2629). 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994 (AS 1994 2162).

269AHVV

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Auszug aus der Verordnungüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

vom 11. September 2002 (Stand am 3. Dezember 2002)

Art. 8 Form

1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durch-führungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versi-cherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Daten-schutz.

3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:

a. Behörden;

b. den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 20002 Parteien vor Gerichtsbehörden vertre-ten können.

Art. 9 Kosten

1 Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

2 Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewäh-rung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 10 Grundsatz

1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

AS 2002 37031 SR 235.12 SR 935.613 SR 172.041.04 SR 235.11

830.11

270 ATSV

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Sozialversicherung 830.11

2 Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die:

a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat;

b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Arti-kel 47–51 der Verordnung vom 19. Dezember 19836 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.

3 In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persön-licher Vorsprache mündlich erhoben werden.

4 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führen-den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Ein-sprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, wel-che die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

5 Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

Art. 11 Aufschiebende Wirkung

1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:

a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;

b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;

c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.

2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederher-stellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.

Art. 12 Einspracheentscheid

1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebun-den. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führen-den Partei abändern.

2 Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

5 SR 837.06 SR 832.30

271ATSV

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AS 1982 2184 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996

(AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340). 2 SR 831.103 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003

1728 1755; BBl 2001 2245). 4 Dieser Abs. tritt erst am 1. Juli 1997 in Kraft (siehe AS 1997 60 Ziff. II 1). 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003

1728 1755; BBl 2001 2245).

Auszug aus dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherungund die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG])

vom 25. Juni 1982 (Stand am 24. Juni 2003)

Art. 22a1 Beiträge an die Sozialversicherungen

1 Die Arbeitslosenentschädigung gilt als massgebender Lohn im Sinne des AHVG2.3

2 Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Der Bundesrat kann das Verfahren abwei-chend von den Bestimmungen des AHVG regeln.

3 Ebenso zieht die Kasse zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidi-tät des Versicherten den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge von der Entschädi-gung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitge-beranteil der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Bundesrat bestimmt die Beitragshöhe unter Berücksichtigung versicherungstechnischer Grundsätze sowie das Verfahren.4

4 Ferner zieht die Kasse höchstens zwei Drittel der Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und entrichtet sie zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Drittel der Schweizerischen Unfall-versicherungsanstalt.5 Für Einstell- und Wartetage werden keine Prämien erhoben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

837.0

272 AVIG

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Auszug aus der Verordnungüber die Krankenversicherung (KVV)

vom 27. Juni 1995 (Stand am 30. Dezember 2003)

Art. 49 Krankenschwestern und Krankenpfleger

1 Die Krankenschwestern und Krankenpfleger haben nachzuweisen:

a. das Diplom einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, welche von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine ein-heitliche Praxis und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einer Krankenschwester oder einem Krankenpfleger, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einem Spital oder einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause unter der Leitung einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Wird von den Kantonen keine Stelle für die Anerkennung der Diplome bezeichnet, so bezeichnet das Departement diese Stelle.

Art. 51 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden zugelassen, wenn sie:

a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;

b.1 ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich fest-gelegt haben;

c.2 über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeits-bereich entsprechende Ausbildung hat;

d.3 über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen;

e.4 an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die ge-währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.

AS 1995 3867 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2272). 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2272). 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2272). 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998

(AS 1997 2272).

832.102

273KVV

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Krankenversicherung 832.102

Art. 112 Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

1 Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG5 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstat-tungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.6

2 Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist jeder dieser Versicherer vorleistungspflichtig.

5 SR 832.206 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003

(AS 2002 3908).

274 KVV

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Auszug aus dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

vom 30. März 1911 (Stand am 22. Dezember 2003)

Art. 324b

3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit ge-währt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.1

AS 27 317 und BS 2 199 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan.

1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

220

b. Ausnahmen

275OR

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Auszug aus der Verordnungüber die Unfallversicherungvon arbeitslosen Personen

vom 24. Januar 1996 (Stand am 10. Dezember 2002)

Art. 2 Versicherte Personen

Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen, sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–8.

AS 1996 698

837.171

276 UVAL

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Auszug aus dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 9. Dezember 2003)

Art. 5 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegen-stand haben:

a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;

b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;

c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf-hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Buchst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45), Einsprache-entscheide (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b, 46 Buchst. b, und 74 Buchst. b),Beschwerdeentscheide (Art. 61 und 70), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).

3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.

Art. 101 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind;

c. Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegial-

AS 1969 737

172.021

B. Begriffe I. Verfügungen

B. Ausstand

277VwVG

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Verwaltungsverfahren 172.021

behörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

Art. 11 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen las-sen; der Vertreter oder Beistand muss in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.

2 Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.

Art. 11a2

1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder indi-viduellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen.

2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter.

3 Die Bestimmungen über die Parteientschädigung im Beschwerdever-fahren sind auf die Kosten der Vertretung sinngemäss anwendbar. Die Partei, gegen deren Vorhaben sich die Eingaben richten, hat auf Anordnung der Behörde die Kosten der amtlichen Vertretung vorzu-schiessen.

Art. 12

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:

a. Urkunden;

b. Auskünfte der Parteien;

c. Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;

d. Augenschein;

e. Gutachten von Sachverständigen.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

C. Vertretung und Verbei- ständungI. Im allgemeinen1

II. Obligatori-sche Vertretung

D. Feststellungdes Sach- verhaltesI. Grundsatz

278 VwVG

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Bundesgesetz 172.021

Art. 13 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:

a. in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;

b. in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;

c. soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weiter-gehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

2 Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buch-stabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.

Art. 14 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklä-ren, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:

a. der Bundesrat und seine Departemente;

b. die Justizabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-departements;

c. die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

d.3 die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 4.

2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d beauf-tragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Beamten.5

3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.

Art. 17

Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Hän-den befindlichen Urkunden vorzulegen.

3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 251).

4 SR 2515 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Kartellgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit

1. Juli 1996 (SR 251).

II. Mitwirkung der Parteien

III. Zeugen- einvernahme 1. Zuständigkeit

4. AndereVerpflichtungen von Zeugen

279VwVG

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Verwaltungsverfahren 172.021

Art. 18 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen bei-zuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

2 Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und die-sen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.

3 Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.

Art. 22 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

2 Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nach-sucht.

Art. 22a6

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:

a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Art. 23

Die Behörde, die eine Frist ansetzt, droht gleichzeitig die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein.

Art. 26 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache fol-gende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:

a. Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;

b. alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;

c. Niederschriften eröffneter Verfügungen.

6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

5. Rechteder Parteien

III. Erstreckung

IIIa. Stillstand der Fristen

IV. Säumnis- folgen

G. Akteneinsicht I. Grundsatz

280 VwVG

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Bundesgesetz 172.021

2 Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.

Art. 27 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kanto-ne, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eid-genossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;

b. wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenpar-teien, die Geheimhaltung erfordern;

c. das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.

2 Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Akten-stücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.

3 Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweis-mittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Par-tei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.

Art. 28

Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt münd-lich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 29

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Art. 30 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.

2 Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:

a. Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwer-de anfechtbar sind;

b. Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

II. Ausnahmen

III. Massgeblich-keit geheimer Akten

H. Rechtliches GehörI. Grundsatz

II. Vorgängige Anhörung1. Im allgemei-nen7

281VwVG

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Verwaltungsverfahren 172.021

c. Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;

d. Vollstreckungsverfügungen;

e. anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestim-mung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhö-rung gewährleistet.

Art. 32 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht-zeitigen Vorbringen der Parteien.

2 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.

Art. 33 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.

2 Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden, und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kosten-pflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kos-ten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.

Art. 34 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.

2 Zwischenverfügungen kann sie anwesenden Parteien mündlich eröff-nen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Falle erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.

Art. 35 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Brief-form eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

2 Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechts-mittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.

3 Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung ver-zichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.

IV. Prüfung der Parteivorbringen

V. Beweis- anerbieten

J. Eröffnung I. Schriftlichkeit 1. Grundsatz

2. Begründung und Rechts- mittelbelehrung

282 VwVG

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Bundesgesetz 172.021

Art. 38

Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwach-sen.

IV. Mangelhafte Eröffnung

283VwVG

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284

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Vorwort, Inhaltsverzeichnis, Abkürzungen

Erläuterungen

Gesetzes- und Verordnungstexte

Stichwortverzeichnis

285

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286

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Stichwortverzeichnis A

Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Abfindung

– für die Witwe, Hinterlassenenrente 48, 49, 51 29, 32

– des Versicherten 57 23 35

Abklärung der Berufswahl 18, 19, 42 1a 1a I, 23 VI

Abkommen über soziale Sicherheit 22, 23, 78

Abredeversicherung 26, 31 3 III, V 8

Absenzen wegen Mutterschaft, Militärdienst, Kurzarbeit usw. 45 24 I

Absichtliche Herbeiführung des Unfalles 60 37 21 II

AHV-Lohn 39 15 22

Akteneinsicht 82, 85 47

Akteneinsichtsrecht 85 47

Aktivitätsdauer 67

Allgemeine Abteilung, Spital 37 10 15

Angehörige von religiösen Gemeinschaften 19 1a 1a III

Anordnung zweckmässiger Behandlung 63 48 I 61 21 IV

Anspruchsberechtigung

– Taggeld 41 19 II

– Hinterlassenenrente 49 29, 30

Arbeitgeber

– freiwillige Versicherung 91 4 134

– Haftung 69, 90 75

– mehrere 40, 42 22 IV, 23 V

– Pflichten bei Unfall 70–72 45, 46 53, 56 28

– Pflichten zur Verhütung von Berufskrankheiten 27, 80 82–84

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Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Stichwortverzeichnis A

– Pflichten zur Verhütung von Berufsunfällen 27, 80 82–84

Arbeitnehmer

– Definition 18 1a 1–6

– Pflichten bei Unfall 70–72 45, 46 51, 53, 55 28

– Pflichten zur Verhütung von Berufskrankheiten 80 82

– Pflichten zur Verhütung von Berufsunfällen 80 82

Arbeitsinspektorate 80

Arbeitslose 23

Arbeitsmarkt, ausgeglichener 43 7, 16

Arbeitsmedizin 80

Arbeitspause 34 7 12

Arbeitssicherheit 80

Arbeitsstätte 34 7 12

Arbeitsunfähigkeit, versicherter Verdienst 40 16 6

Arbeitsweg 35 13 II

Artefakt 61 48

Arzneimittel 37 10 I

Ausbildung, versicherter Verdienst 45 24 III

Auskauf von Renten 44, 54, 55 35, 89 46, 108

Auskunftspflicht, Verletzung oder Verweigerung der 89 112, 113

Ausland

– Behandlung 78 10 17, 20 II

288

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Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Stichwortverzeichnis A–B

– Versicherung im 22 2 4

– Vergütung von Behandlungskosten 78 10 17, 20 II

Auslandaufenthalt 78 17, 20, 21

Ausschluss von gefährdenden Arbeiten, Übergangsleistungen 80

Aussergewöhnliche Gefahren 62 39 49

Beginn der Versicherung 30 3 13 II

Begriff

– der Berufskrankheit 36 9 14, Anhang1

– des Unfalles 32 6 9 II 4

Behandlung

– Anordnung zweckmässiger 63 48 I 61 21 IV

– im Ausland 78 10 17, 20 II

– Wiederaufnahme 48 21 II

– wirtschaftliche 37 10, 48

– zweckmässige 37 10, 48

Bemessung

– der Hinterlassenenversicherung 51 15 22 IV

– der Invalidenrente 44 15 22 IV

– der Prämien, freiwillige Versicherung 92, 93 138

Berechnung

– der Hinterlassenenrente 51 15, 31

– der Invalidenrente 44 15, 20

Bergungskosten 39 13 20

Berufliche Krankheiten 36 9 14, Anhang1

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Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Berufskrankheit

– Begriff 36 9 14, Anhang1

– zuständiger Versicherer 65 77 102

Berufsunfälle 34 7 12

Berufsunfallverhütung 80 81–86

Beschwerden 83, 84 106, 109, 56–62110

Beschwerdefrist 83 106 60

Bestattungskosten 39 14 21

Beteiligung mehrer Versicherer 64 77 99

Betriebsareal, Unfälle auf dem 34 7 12

Betriebsausflug, Unfälle während 34 7 12

bfu, Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung 80 88

Bilaterale Verträge 15, 16, 18, 22, 23, 25, 76, 95

Brillen 38 12

Bundesamt für Sozialversicherung 22, 28, 73, 79

Chiropraktor 37 10

Deckungsvorrecht

– Begriff 68 73 III

– Berechnungsbeispiel 68

Direktschaden 66

Drittursache, Haftpflicht 66

Durchführung des Regresses 66 72

Durchführungsorgane, Arbeitssicherheit 80 84

Stichwortverzeichnis B–D290

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Durchschnittslohn 42 23 III

Ehegatte, geschiedener, Rentenanspruch 48 29 IV 39

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung 84 109

Eidgenössisches Versicherungsgericht 84 110 62

Eingliederungsmassnahme 41, 43 16, 18

Eingliederungsstätten 42 23 VI

Einkommen, reduziertes 41, 42 23, 25

Einreihung, Prämientarif 73

Einreihungsverfügung 82 124 49

Einsprachen 83 105 52

Einspracheentscheid 83 52 II

Einsprachefrist 83 52 I

Einspracheinstanzen 84 58, 61

Einspracheverfahren 83 52

Ende der Versicherung 30 3 II

Ende, freiwillige Versicherung 92 137

Entgelt, geringfügiges 21 2 II

Entsandte Arbeitnehmer 22 2 4–6

Entschädigung

– bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses 40 22 II d

– für Hilflosigkeit 56 26, 27 37 9

– für Integritätsschäden 55 24, 25 36

Ersatzanspruch für Sachschäden 38 12

Ersatzkasse 28, 88 72, 73

Stichwortverzeichnis D–E

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Erwerbsausfall 39

Erwerbsfähigkeit

– Beeinträchtigung der 43 18 7, 8, 16

– Veränderung 48 22 24 IV 17

Erwerbsunfähigkeit 43, 48 7

EU–Länder 15, 16, 78, 79

Fachinspektorate 80

Fahrlässigkeit, grobe 61 37 21

Familienglieder 19 1a 2 I a

Familienzulagen 77 115

Finanzierung

– der Arbeitssicherheit 81 87

– der Verhütung von Nichtberufsunfällen 81 88

Freiwillige Versicherung

– Anpassung des versicherten Verdienstes 93

– Beginn und Ende 92 136, 137

– Bemessung der Prämien 92

– im Allgemeinen 18, 91 4 134–140

– massgebender Verdienst 92 138

– Umfang der Versicherung 91 136

– zuständiger Versicherer 91 135

Freizeitunfälle 34 8 13 I

Gefahren, aussergewöhnliche 62 39 49, 50

Gefahren, versicherte 32 6 I

Gegenstand der Versicherung 32 6–9

Stichwortverzeichnis E–G292

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Geldleistungen

– Begriff 39 15

– Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit 61 37 21

– Kürzung wegen aussergewöhnlichen Gefahren 62 39 49, 50

– Kürzung wegen Überentschädigung 63, 64 69

– Kürzung wegen Verbrechen oder Vergehen 61 37 21

– Kürzung wegen Wagnis 62 39 50

Geringfügiges Entgelt 21 2 II

Gesundheitsgefährdung durch bestimmte Arbeiten 36 9 14, Anhang1

Grobfahrlässigkeit 61 37 21

Haftpflicht, Einschränkung 69 75

Haftpflichtansprüche 67 74

Haftpflicht eines Dritten 66, 90 75

Halbwaise, Hinterlassenenrente 50 30, 31

Handreichungen, gelegentliche 18

Haupterwerb 21

Hauspflege 38 10 III 18

Heilbehandlung

– Begriff 37 10

– nach Rentenfestsetzung 47 21

Heimarbeiter 18 1a

Hilfeleistungen, spontane 18

Hilflosenentschädigung, Bemessung 56 26, 27 37

Stichwortverzeichnis G–H

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Hilflosigkeit 56, 57 38 9

Hilfsmittel 38 11 19

Hilfspersonen 37 10 I

Hinterlassenenrente

– Anspruch 48 28

– Berechnungsbeispiele 53

– in Sonderfällen 51 24 I–III

– versicherter Verdienst 52

Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes 56, 57 38 I

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes 40, 56 15 III, 25 I 22 18

Hörapparate 38 12

Insassen von Anstalten 19 1a 1a II

Integritätsentschädigung, Bemessung 55 24, 25 36

Invalideneinkommen 43 18 7, 8

Invalidenwerkstätten, Beschäftigte in 18 1a

Invalidenrente

– Anspruch 44 19

– Berechnungsbeispiel 47

– in Sonderfällen 45 15 III 24

– versicherter Verdienst 44, 45 15 22

Invalidität, Voll– und Teilinvalidität 43, 44 18, 20 I 16

Invaliditätsgrad 43 18 16

Kantonales Versicherungsgericht 84 57–61

Kausalzusammenhang, Berufskrank-heiten/andere berufliche Erkrankungen 36 9 I, 9 II 14

Stichwortverzeichnis H–K294

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Kinder, Rentenanspruch 49 30 III

Komplementär–Hinterlassenenrente

– Berechnung 50, 51 31 43, 31

Komplementär–Invalidenrente

– Anspruch 44 20

– Berechnung 45, 46 20 22, 24, 31, 32

– Berechnungsbeispiel 47

Komplementärrente

– Begriff 44, 50 20, 31

– Anpassung 47, 53 33, 43

Konkubinatspartner 20 2 I g

Kostenvergütungen 37 11, 12, 1413, 14

Koordinationsregeln 63, 64 63–68

Körperschädigung, unfallähnliche 33 9 II

Krankenversicherung nach KVG

– Vorleistungspflicht 38, 65 70, 71

– Verordnung 38, 65

Krankheit, berufliche 36 9 14, Anhang1

Kurzarbeit 42 23 I

Kurzaufenthalt (Saisonbeschäftigung), versicherter Verdienst 44 15 22 IV

Kurzaufenthalter (Saisonnier), versicherter Verdienst 42 23 IV

Stichwortverzeichnis K

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Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Kürzung von Versicherungsleistungen 59 36, 37, 39, 2145, 46

Kürzungsgründe 59 36, 37, 39, 47–51 2145, 46

Leichentransporte 39 14 21

Lehrlinge 18, 42, 45 1a 23 VI, 24 III

Liste

– der Erkrankungen 36 Anhang1

– der schädigenden Stoffe 36 Anhang1

Lohn

– Naturallohn 18

– reduzierter 42, 45 23, 24

Lohnanspruch 41 22, 25

Lohnaufzeichnung 25, 77 93 116

Lohnbestandteile 76, 77 22, 115

Lohndeklaration 89 93 120

Lohnlistenrevision 77 93 116

Lohnschwankungen, starke 42 23 III

Lohnsummenschätzung 89 93 120

Medikamente 37 10 I

Medizinische Hilfspersonen 37 10 I

Meldepflicht 70 45, 46 53

Meldewesen, Prämienbereich 75 120

Meniskusrisse 33 9 II

Muskelrisse 33 9 II

Naturalleistungsprinzip 37

Stichwortverzeichnis K–N296

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Naturallöhne bzw. -leistungen 18

Nebenerwerb bzw. Nebenamt 21 1a 2 II

Nebenverdienst 40 22

Nichtberufsunfälle

– Begriff 34 8

– Abredeversicherung 26 3 III 8

Normalrente, Berechnungsbeispiel 47

Notfalltransport 39 13 20

Obligationenrecht Art. 324 b III 40

Obligatorische Versicherung 18 1a

Obliegenheiten, Verletzung von 89 112

Offizialdelikte 88 112, 113

Personen, versicherte 18 1a

Pflegekind 49 30 40

Pflegeleistungen 37 10 14

Praktikanten 18, 42, 45 1a 23 VI, 24 III

Prämien

– Abrechnung, definitive 75 120

– Änderung 77 113 III

– freiwillige Versicherung 93 138

– Nichtbezahlung der 88 117 II

– obligatorische Versicherung 73

– Ratenzahlung 74 117

– Verzug 88 117 II

– Verzugszins 75 117

Stichwortverzeichnis N–P

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Prämienpflicht 26 91

Prämienpflichtiger Lohn 76 115, 22

Prämienschuldner 75 91

Prämientarif BU / NBU 73

Prämienzusammensetzung 73 92 120 I

Prämienzuschlag

– Arbeitssicherheit 80, 81 81–87

– für die Unfallverhütung 74, 81 87, 88

– Verwaltungskosten 74 114

Privatabteilung, Spital 94

Private Tätigkeit 34 8

Prothesen 38 11 19

Provokation 62 49

Quotenteilung, Berechnungsbeispiel 68, 69 42 73 II

Quotenvorrecht, Berechnungsbeispiel 67, 68 73

Raufereien 62 49

Rechtsmittel 82 124 49

Rechtsmittelbelehrung 82, 83 49, 52 II

Rechtsmittelinstanzen 82

Rechtspflege 82

Regressprivileg 69, 90 75

Reisekosten 37, 39 13 20

Rekurskommission, eidgenössische 84 109

Religiöse Gemeinschaften 19 1a 1a III

Stichwortverzeichnis P–R298

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Rente

– Hinterlassenenrente 48 28, 29, 30

– Invalidenrente 43 18 7, 8, 16

– Komplementärrente 44, 45, 46, 31 IV, 20 II 31–33, 43 69, 19 III, 47, 51 21

Rentenansätze, Hinterlassenenrente 50 31

Rentenanspruch

– Invalidenrente 44 19 24, 30

– Kinder 49, 50 30

– überlebender Ehegatte 48, 49 29

Rentenauskauf 54 35 46

Rentenbemessung 44, 51 15 22, 24

Rentenberechnung 44, 51 15 22, 24

Rentenrevision, Invalidenrente 48 22 17

Rettungshandlung 63 50

Rettungskosten 37, 39 13 20

Revisionsgründe 48 22 17

Rückfälle, versicherter Verdienst 43 23 VIII

Rückforderungsverfügung 82 124 49

Rückgriff

– Allgemeines 66 72–75

– Umfang 66 42 73

– Regressprivileg 69, 90 75

Ruhen der Versicherung 30 3 IV

Sachleistungen 37 14

Stichwortverzeichnis R–S

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Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Sachschäden 37, 38 12

Saisonnier, siehe Kurzaufenthalter

Säumnisfolgen bei Missachtung der Prämienpflicht 88, 89 112, 113 117 II,

120 III

Schaden, ungedeckter 66, 67 42 73

Schadenersatz, haftpflichtrechtlicher 66, 67 73

Schadenersatzanspruch 66 73

Schadenursachen, Zusammentreffen verschiedener 59 36 II 47

Schadenposten, identische 67

Schädigende Stoffe 36 9 Anhang1

Schlägerei 62 49

Schnupperlehrlinge 18, 19, 42 1a 1a I, 23 VI

Schuldhaftes Herbeiführen des Unfalls 60

Schweigepflicht 85, 86 97, 112 33

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) 80 88

Sehnenrisse 33 9 II

Selbständigerwerbender 18, 91 4 134–140

Selbstschädigung 33, 61 48 4

Selbsttötung 33, 61 48 4

Selbstverschulden des Verunfallten, Rückgriff 67

Selbstverstümmelung 61 48

Sicherheitsausrüstungen 80 82

Sicherheitsvorrichtungen 80 82

Stichwortverzeichnis S300

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Stichwort Seite Artikel Artikel Artikel

Erläuterungen UVG UVV ATSG

Sicherheitsvorschriften 80 82

Sozialversicherungsabkommen 22

Spätfolgen 32 11

Spital, allgemeine Abteilung 37 15

Spitex Organisationen 38 18

Strafbestimmungen 88 112, 113

Strafprämie 88 95

Subrogation 66

Suizid 33, 61 48 4

SUVA 80

Taggeld

– Allgemeines 40 16, 49 22, 23, 1925–27

– Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit 61 37 II 21

– versicherter Verdienst in Sonderfällen 42 23, 25

– Vorschusszahlungen 41 19 IV

Tätigkeit

– im Ausland 78 2 4

– zumutbare 43 18 7, 8, 16

Teilzeitbeschäftigte 34 13 I

Terrorakt 62 49

Teuerungszulagen

– Allgemeines 46, 52, 54 34 31, 44, 45

– Finanzierung 74 90 III

Transportkosten 37, 39 13 20

Stichwortverzeichnis S–T

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Überentschädigung

– Berechnung 64 51 69

– Koordinationsregeln 63, 64 63–68

– Verbot einer 63

Übergangsentschädigung 58 15

Übergangsleistungen 58 84

Übergangstaggeld 58 17

Überlebender Ehegatte, Hinterlassenenrente 48, 49 28, 29

Unfall

– Begriff 32 4

– im häuslichen Bereich 34

– in der Freizeit 34

– schuldhafte Herbeiführung 60 37 21

Unfallähnliche Körperschädigung 33 9 II

Unfallfremde Faktoren 59 36 II 47

Unfallmeldung

– Allgemeines 27 45 53

– Versäumnis der 63 45, 46 53

Unfallverhütung 80 81–88 113

Unregelmässige Erwerbstätigkeit, versicherter Verdienst 42 23 III

Unruhen, Teilnahme an 62 49

Urteilsunfähig 61 48

Valideneinkommen 43 18 7, 8, 16

Verbrechen 61 37 III 21 I

Stichwortverzeichnis U–V302

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Verdienst, versicherter 39, 40, 44 15, 16, 20 I 22

Verfügung

– Allgemein 82 124 49

– Einsprache gegen 83 105 52

Vergehen 61 37 III 21 I

Vergleich 84 50

Verhütung von

– Nichtberufsunfällen 80 88

– Unfällen und Berufskrankheiten 27, 80 81–87 113

Verrenkungen 33 9 II

Versäumnis der Unfallmeldung 63 45, 46 53

Verschulden 60 37 21 II

Verschuldensformen 60, 61

Versicherer

– Allgemeines 28 58

– Beteiligung mehrer 64 77 99

– Koordinationsregeln 63, 64 63–68

Versicherte Personen 18 1a

Versicherter, arbeitsloser 42 25 III

Versicherung

– Beginn und Ende 30 3 13

– freiwillige 91

– obligatorische 18

Versicherungsabschluss, Unterlassen des 88 73 I, 95

Versicherungsgerichte 84 61

Stichwortverzeichnis V

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Versicherungsvertrag

– Allgemeines 29 59

– freiwillige Versicherung 91 134–140

– Zusatzversicherung 95

Verwaltungsräte 20 1a 2 I f

Verweigerung 59 36, 37, 39, von Versicherungsleistungen 45–48

Verzugszins 88 95 117 II, 121

Vollinvalidität 44 20 I

Vollwaise, Hinterlassenenrente 50 30, 31 42

Volontäre 18, 42 1a 23 VI

Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles 60 37 21 II

Vorschusszahlungen 41 19 IV

Wagnisse 62 39 50

Waisenrente 48 28, 30

Wegunfall 35 7 13 II

Wiederverheiratung 48 33 45

Wirtschaftlichkeit der Behandlung 37 10, 48

Witwe/Witwer, Hinterlassenenrente 48, 49 28, 29

Witwenabfindung 48, 49, 51 29, 32

Wöchentliche Arbeitszeit 34 8 13 I

Zahlungsfrist für Prämien 75 117

Zahnarzt 37 10

Zahnprothesen 38 12

Ziviler Ersatzdienst 42, 45 23 I, 24 I

Stichwortverzeichnis V–Z304

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Erläuterungen UVG UVV ATSG

Zivilschutzdienst 42, 45 23 I, 24 I

Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen 59 36 47

Zusatzversicherungen 29, 37, 94

Zuständiger Versicherer

– Beteiligung mehrerer Versicherer 64 77 99, 100

– Berufskrankheiten 65 77 I 102

– Koordinationsregeln 63, 64 63–68

– Militärversicherung 65 126

Zweckmässige Behandlung 63 48 61 21 IV

Stichwortverzeichnis Z

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Impressum

Wegleitung zur

obligatorischen Unfallversicherung UVG

3. vollständig überarbeitete Auflage Juni 2004

Bestelladresse/Herausgeber:

Schweizerischer Versicherungsverband SVV

C.F. Meyer-Strasse 14

Postfach

8022 Zürich

Telefon 01 208 28 28

Fax 01 208 28 00

[email protected], www.svv.ch

© 2004 Schweizerischer Versicherungsverband SVV

Titel französisch:

Guide de l’assurance-accidents obligatoire LAA

Titel italienisch:

Guida all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni LAINF

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VG Wegleitung zur

obligatorischen Unfallversicherung

UVG

Die Schweizer Privatversicherungen

3. vollständig überarbeitete Auflage

Ausgabe Juni 2004

Schweizerischer Versicherungsverband Association Suisse d’Assurances Associazione Svizzera d’Assicurazioni Swiss Insurance Association