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ALPMANN SCHMIDT 2. Auflage 2009 Grundlagen Fälle Strafrecht BT 2 Nichtvermögensdelikte

Warum AS-Skripten? Warum AS-Skripten?p - beck …€¦ · Gemeingefährliche Straftaten – Straßenverkehrsdelikte und § 142 Gemeingefährliche Straftaten – Brandstiftungsdelikte

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ALPMANN SCHMIDT

ISBN: 978-3-86752-074-4

€ 9,80

2. Auflage

2009

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Aus dem Inhalt:

Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit

Straftaten gegen die persönliche Freiheit, die Ehre und den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich

Gemeingefährliche Straftaten – Straßenverkehrsdelikte und § 142

Gemeingefährliche Straftaten – Brandstiftungsdelikte

Straftatbestände zum Schutz beweiserheblicher Informationsträger

Straftatbestände zum Schutz der Rechtspflege

Straftaten gegen die Staatsgewalt

Grundlagen FälleStrafrecht BT 2Nichtvermögensdelikte

2009

Fälle

mit System

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und Aufbau

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Grundlagen Fälle

Strafrecht BT 2Nichtvermögensdelikte

2009

Dr. Rolf KrügerFachanwalt für Strafrecht und Repetitor in Münster

Christian Sommer

ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co. KG48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001 Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33

AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

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Dr. Krüger, RolfSommer, Christian

Grundlagen FälleStrafrecht BT 2

Nichtvermögensdelikte

2. Auflage 2009

ISBN: 978-3-86752-074-4

Verlag Alpmann und Schmidt Juristische LehrgängeVerlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Münster

Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren,ist nicht gestattet (§§ 53, 54 UrhG) und strafbar (§ 106 UrhG).

Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

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Benutzerhinweise

Benutzerhinweise

Die Skriptenreihe „Grundlagen Fälle“ soll den Einstieg bzw. die Wiederholungdes jeweiligen Rechtsgebiets anhand von Klausurfällen ermöglichen. Dies resul-tiert aus der Erkenntnis, dass allein das abstrakte Bearbeiten eines Rechtsgebietsnicht effektiv ist, weil unser Gehirn rein abstraktes Wissen nur unzureichend spei-chert. Andererseits bestehen Prüfungsaufgaben i.d.R. in dem Lösen von konkre-ten Fällen. Hier muss dann der Kandidat beweisen, dass er das Erlernte auf denkonkreten Fall anwenden kann und die spezifischen Probleme des Falles ent-deckt. Ferner muss er zeigen, dass er den Gutachtenstil beherrscht und an denProblemstellen überzeugend argumentieren kann. Während des Studiums be-steht die Gefahr, dass man zu abstrakt lernt, sich verzettelt und letztlich gänzlichden Überblick über das wirklich Wichtige verliert.

Nutzen Sie die jahrzehntelange Erfahrung unseres Repetitoriums. Seit 50 Jahrenwenden wir konsequent die Fallmethode an. Denn ein prüfungsorientiertesLernen muss „hart am Fall“ ansetzen. Schließlich sollen Sie keine Aufsätze oderDissertationen schreiben, sondern eine überzeugende Lösung des konkret ge-stellten Falles abgeben. Da wir nicht nur Skripten herausgeben, sondern inmündlichen Kursen Studenten ausbilden, wissen wir aus der täglichen Praxis,„wo der Schuh drückt“.

Wir geben seit Jahrzehnten einen Fernklausurenlehrgang heraus, der als Fern-lehrmittel staatlich anerkannt ist. Hier hat die Analyse von Tausenden abgege-bener Klausurlösungen gezeigt, welche typischen Fehlerquellen bestehen. Ge-rade dieser Umstand hat uns bewogen, unsere Erfahrung umzusetzen und dievorliegende Skriptenreihe herauszugeben. Wir haben daher insofern eine einzig-artige Sammlung von AS-Klausuren zusammengestellt.

Die AS-Klausuren enthalten eine Fallsammlung von typischen Klausurproble-men. Die Lösung ist jeweils kompakt und vermeidet – so wie es in einer Klausur-lösung auch sein soll – überflüssigen, dogmatischen „Ballast“. Die Lösungen sind,wie es gute Klausurlösungen erfordern, komplett durchgegliedert. Sie sind imGutachtenstil ausformuliert, wobei die unproblematischen Stellen entsprechendkurz ausfallen.

Sie erhalten jeweils Zusatzhinweise zum Standort des Fallproblems sowie zuQuervernetzungen. Ferner haben Sie zu jedem Rechtsgebiet die wichtigstenAufbauschemata, welche gewährleisten, dass die Falllösung strukturiert erfolgtund kein Problem des Falles übersehen wird. Die Aufbauschemata dienen auchdem besseren Abspeichern und Übertragen auf andere Fälle.

Das Skript soll Ratgeber und Leitfaden für den Aufbau von Klausurlösungen sein.Mithilfe der Aufbauübersichten kann einerseits der typische Fallaufbau nach An-spruchsgrundlagen eingeübt werden. Andererseits wird das Systemverständnisdurch ergänzende Übersichten sowie Randtexte mit Tipps und Warnhinweisengefördert und vertieft.

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Benutzerhinweise

Zur Optimierung des Lernerfolgs mit diesem Skript empfehlen wir Ihnen, zu-nächst nur den Falltext der Klausur zu lesen und erst danach selbst eine Lösungzu finden. Wenn Sie dann im Anschluss die Lösung im Skript lesen, adaptieren Siebesser die Problemschwerpunkte des Falles.

Die einprägsamen Aufbauschemata ermöglichen es Ihnen dabei, jeweils die ge-samte Materie zu erfassen und auf andere Fälle zu übertragen.

Achten Sie auf die Randbemerkungen, welche Ihnen Klausurtipps nicht nur in ju-ristischer, sondern auch in taktischer Hinsicht geben.

Bitte beachten Sie, dass wir hier Klausuranwendung vermitteln. Die Skriptenrei-he zu den AS-Klausuren ersetzt daher nicht die Erarbeitung der gesamten Ma-terie sowie der Struktur des gesamten Rechtsgebiets. Übergreifende Aufbau-schemata für das gesamte Strafrecht finden Sie in unserer Skriptenreihe „Aufbau-schemata Strafrecht/Strafprozessrecht“.

Zur flächendeckenden, anspruchsvollen Vertiefung empfehlen wir unsere be-währten AS-Skripten zu dem jeweiligen Rechtsgebiet, s. unser Verlagsprogrammam Ende dieses Skripts.

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I

Inhalt

INHALTSVERZEICHNIS

1. Teil: Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit ........................................................................ 1

Übersicht: Totschlag, § 212................................................................................................. 1Übersicht: Mord, § 211.......................................................................................................... 1Übersicht: Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 Abs. 1........................................... 2Übersicht: Gefährliche Körperverletzung, § 224 ......................................................... 2

Fall 1: Strafbarkeitsgrenzen der Suizidbeteiligung und Tötung auf Verlangen durch Unterlassen .................................................................................. 3

Fall 2: Suizid in „mittelbarer Täterschaft“ und fahrlässige Tötung ......................... 7Fall 3: Totschlag und Mord (Heimtücke) ........................................................................10Fall 4: Systematik der Tötungsdelikte und Mordmerkmale –

Divergenzen zwischen Täter und Teilnehmer ................................................13Fall 5: Heimtückische Konflikttötung – „Haustyrannen-Fall“ .................................15Fall 6: Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln und Heimtücke

– „Geisterfahrer-Fall“ ................................................................................................18Fall 7: Heimtückische Tötung eines Komapatienten .................................................20Fall 8: Verdeckungsmord durch Unterlassen ...............................................................23Fall 9: Rechtfertigende Einwilligung in lebensgefährdende Handlung .............26Fall 10: Gefährliche Körperverletzung – gefährliches Werkzeug ............................29Fall 11: Gefährliche Körperverletzung – „Heckenschützen-Fall“ .............................32Fall 12: Schwere Körperverletzung durch Beeinträchtigung des

Sehvermögens ............................................................................................................34Fall 13: Sittenwidrigkeit der Einwilligung in eine lebensgefährliche

Behandlung – „Sadomaso-Fall“ ............................................................................36Fall 14: Körperverletzung mit Todesfolge – gefahrspezifischer

Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge ...................39

2. Teil: Straftaten gegen die persönliche Freiheit, die Ehre und den persönlichen Lebens- und Geheimnisbereich .........................................42

Übersicht: Nötigung, § 240 ...............................................................................................42Übersicht: Freiheitsberaubung, § 239 Abs. 1 .............................................................42Übersicht: Beleidigung, § 185, 1. Halbs. .......................................................................43Übersicht: Hausfriedensbruch, § 123 ............................................................................43

Fall 15: Nötigung – Gewaltbegriff ......................................................................................44Fall 16: Drohung mit Unterlassen – „Warenhausdetektiv-Fall“ ................................47Fall 17: Freiheitsberaubung – Autofahrt wider Willen und

Todesfolge ...................................................................................................................50Fall 18: Beleidigung und Verletzung des höchstpersönlichen

Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ..............................................................53Fall 19: Beleidigung und Wahrnehmung berechtigter Interessen .........................55Fall 20: Verletzung von Privatgeheimnissen –

Mitteilung einer HIV-Infektion .............................................................................. 58Fall 21: Hausfriedensbruch ....................................................................................................61

3. Teil: Gemeingefährliche Straftaten – Straßenverkehrsdelikte und § 142 ...................................................................................................................66

Übersicht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b Abs. 1............66Übersicht: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c Abs. 1................................65Übersicht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 1 ...........................66

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II

Inhalt

Übersicht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 Abs. 2........................... 67Fall 22: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr –

Strafbarbeit bei verkehrsinternem Fehlverhalten ......................................... 68Fall 23: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Verkehrsspezifische

Gefahren mit Wirkung auf die Dynamik des Straßenverkehrs ................. 72Fall 24: Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr und

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ............................................................... 76Fall 25: Sachbeschädigung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und

Gefährdung des Straßenverkehrs ....................................................................... 80Fall 26: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ............................................................... 82Fall 27: Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom

Unfallort, Schuldunfähigkeit und Vollrausch, in dubio pro reo ................ 84

4. Teil: Gemeingefährliche Straftaten – Brandstiftungsdelikte ...................... 87Übersicht: Brandstiftung, § 306....................................................................................... 87Übersicht: Schwere Brandstiftung, § 306 a Abs. 1.................................................... 88Übersicht: Schwere Brandstiftung, § 306 a Abs. 2.................................................... 88

Fall 28: Brandstiftung, schwere Brandstiftung und fahrlässigeBrandstiftung .............................................................................................................. 89

Fall 29: Brandstiftung, schwere Brandstiftung und Entwidmung; Versicherungsmissbrauch ...................................................................................... 93

Fall 30: Schwere und besonders schwere Brandstiftung – Grenzen der Entwidmung und Tatbegehung zur Ermöglichung eines Versicherungsbetruges ........................................................................................... 96

Fall 31: Teilnahme an qualifizierter Brandstiftung – Divergenzen zwischen Täter und Teilnehmer ..............................................100

5. Teil: Straftatbestände zum Schutz beweiserheblicher Informationsträger .............................................................................................102

Übersicht: Urkundenfälschung, § 267 .......................................................................102Übersicht: Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268.................................103Übersicht: Urkundenunterdrückung, § 274..............................................................104

Fall 32: Urkundenfälschung – Kopie als Urkunde .......................................................105Fall 33: Urkundenfälschung – Abgrenzung zur straflosen

Lüge / nachträgliches Verfälschen durch den Aussteller ........................109Fall 34: Urkundenfälschung bei Gesamturkunden, Urkunden-

unterdrückung und Verändern amtlicher Ausweise ..................................112Fall 35: Fälschung technischer Aufzeichnungen und Urkundenfälschung

bei Austausch von Fahrtenschreiberblättern ...............................................115Fall 36: Urkundenunterdrückung .....................................................................................119

6. Teil: Straftatbestände zum Schutz der Rechtspflege ....................................121Übersicht: Begünstigung, § 257....................................................................................121Übersicht: Strafverfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 ..........................................122Übersicht: Strafvollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2......................................122Übersicht: Falschverdächtigung, § 164......................................................................123Übersicht: Uneidliche Falschaussage, § 153.............................................................124

Fall 37: Begünstigung in Abgrenzung zur sukzessiven Beihilfe ............................125Fall 38: Strafvereitelung und Grenzen der Straflosigkeit

bei Vortatbeteiligung .............................................................................................128

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III

Inhalt

Fall 39: Strafverfolgungsvereitelung zugunsten Jugendlicher und Strafvollstreckungsvereitelung durch Zahlung der Geldstrafe ............. 131

Fall 40: Strafvereitelung durch Strafverteidigerhandeln ......................................... 133Fall 41: Falsche Verdächtigung bei fehlerhafter Schlussfolgerung

und Angabe fiktiver Tatsachen ........................................................................ 136Fall 42: Falsche Verdächtigung – Schaffen einer verdächtigenden

Beweislage und tatbestandslose Selbstbegünstigung ........................... 139Fall 43: Vortäuschen einer Straftat – Bezichtigung eines Unschuldigen .......... 142Fall 44: Aussagedelikte – Berichtigung einer uneidlichen Falschaussage

und Zeitpunkt des versuchten Meineids ....................................................... 145Fall 45: Aussagedelikte – verfahrensfehlerhafte Vernehmung

und Aussagenotstand ........................................................................................... 148Fall 46: Aussagedelikte – Irrtumsproblematik und Verleitung

zur Falschaussage ................................................................................................... 151

7. Teil: Straftaten gegen die Staatsgewalt .............................................................. 154Übersicht: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 ............................ 154

Fall 47: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung ............................................................. 155

Fall 48: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Festnahme ............................................ 158

Fall 49: Kfz als Waffe .............................................................................................................. 161

Stichwortverzeichnis .......................................................................................................... 165

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IV

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1

Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit 1. Teil

1. Teil: Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit

Totschlag, § 212 (bei Tatvollendung grds. vor Mord erörtern)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer: jeder vom Täter verschiedene lebende Mensch

b) Tötungserfolg

c) Handlung

d) Kausalität und Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand: jede Vorsatzform genügt

II. Rechtswidrigkeit: allgemeine Grundsätze

III. Schuld: allgemeine Grundsätze

IV. Unselbstständige, unbenannte/benannte Strafänderungen

Minder schwerer Fall, insbes. Provokation (§ 213, 1. Alt.) oder ein sonstminder schwerer Fall (§ 213, 2. Alt.)

Besonders schwerer Fall, § 212 Abs. 2

Mord, § 211 (Rspr: strafbegründender Tatbest.; Lit: Qualifikation des § 212)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tötung eines anderen (sofern nicht in § 212 vorgeprüft)

b) Objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)HeimtückischGrausamMit gemeingefährlichen Mitteln

2. Subjektiver Tatbestand

a) Tatvorsatz hinsichtlich Tötung und objektiven Mordmerkmalen

b) Absichtsmerkmale (3. Gruppe)Um eine andere Straftat zu ermöglichen/zu verdecken

c) Motivmerkmale (1. Gruppe)MordlustZur Befriedigung des GeschlechtstriebsHabgierSonstige niedrige Beweggründe

II. Rechtswidrigkeit: allgemeine Grundsätze

III. Schuld: allgemeine Grundsätze

IV. Strafmilderung: Bei heimtückischer Tötung ausnahmsw. gemilderter Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 bei außergewöhnlichen Umstän-den, die lebenslange Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen (Rspr.)

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2

Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit1. Teil

Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 Abs. 1

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatopfer

b) Erfolg

c) Handlung

d) Kausalität, Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand: Körperverletzungsvorsatz (bei Tötungsvor-satz als Minus darin enthalten)

II. Rechtswidrigkeit: entfällt insbes. bei Einwilligung; dabei ist besonders darauf zu achten, ob

die Einwilligungsfähigkeit infolge Alkohols ausgeschlossen war,

ein rechtsgutbezogener Willensmangel vorlag,

die Tat gegen die guten Sitten verstieß (§ 228).

III. Schuld: allgemeine Grundsätze

IV. Verfolgbarkeit: Strafantrag oder Bejahung des besonderen öffentlichen Verfolgungsinteresses, § 230

Gefährliche Körperverletzung, § 224(vorsatzbedürftige Qualifikation)

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Verwirklichung der 1./2. Alt. des § 223 Abs. 1

b) Qualifizierende UmständeNr. 1: Beibringung von Gift/anderen gesundheitsschädlichen StoffenNr. 2: Tatbegehung mittels Waffe/anderen gefährlichen Werk-zeugsNr. 3: Tatbegehung mittels eines hinterlistigen ÜberfallsNr. 4: Tatbegehung mit einem anderen Beteiligten gemein-schaftlich, Zusammenwirken mindestens zweier Personen am Tatort, nicht notwendig als MittäterNr. 5: Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Be-handlung

2. Subjektiver Tatbestand

a) Körperverletzungsvorsatz

b) Vorsatz bezüglich objektiver Qualifikationsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit: allgemeine Grundsätze

III. Schuld: allgemeine Grundsätze

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3

Fall 1: Strafbarkeitsgrenzen der Suizidbeteilig. u. Tötung auf Verlangen d. Unterlassen 1. Teil

1. Handlungskomplex: Das Verschaffen der Medikamente und des „Selbst-tötungs-Automaten“

Der Privilegierungstatbe-stand des 216 verdrängt die §§ 211, 212; deswe-gen ist er – sofern der Sachverhalt dazu Anlass bietet – vor den übrigen Tötungsdelikten zu prü-fen!

I. K könnte sich wegen Tötung auf Verlangen gemäß § 216 Abs. 11 strafbar ge-macht haben, indem er der A den „Selbsttötungs-Automaten“ zur Verfügungstellte.

1. Durch das Bereitstellen des Automaten und der darin befindlichen tödlich wir-kenden Medikamente hat K eine Ursache i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel fürden Tod der A gesetzt.

2. Zweifel bestehen allerdings an der Täterqualität dieses Verursachungsbei-trags. Denn nicht nur der Täter, sondern auch der Gehilfe nimmt mitunter eineerfolgsursächliche Handlung vor. K hätte sich demzufolge nicht wegen einerFremdtötung in unmittelbarer Täterschaft strafbar gemacht, wenn seine Mitwir-kungshandlung lediglich als Beihilfe zu einer Selbsttötung der A zu qualifizierenwäre.

a) Die frühere Rspr. grenzte auch für die vorliegende Problematik die Täterschaftvon der Teilnahme nach den Kriterien der subjektiven Theorie ab. Der Täterwillewurde jedoch später als untaugliches Kriterium erkannt, weil sich auch derjeni-ge, der die Tötung auf Verlangen ganz allein vollzieht, bei § 216 dem Willen desLebensmüden unterordnet.

b) Nach aktueller Rspr. und h.Lit. ist heute vielmehr i.S.d. Tatherrschaftslehre da-rauf abzustellen, wer die Ausführungsherrschaft über den todbringenden Akt in-nehat. Hat sich der Sterbewillige in die Hand des anderen begeben, weil er dul-dend von ihm den Tod entgegennehmen will, dann hat dieser die Tatherrschaft.Behält dagegen der Sterbewillige nach Abschluss der Mitwirkungshandlung des

Fall 1: Strafbarkeitsgrenzen der Suizidbeteiligung und Tötung auf Ver-langen durch Unterlassen

Die A hat Angst, von ihren Angehörigen alsbald in ein Pflegeheim „abgescho-ben“ zu werden. Sie beschließt daher, sich das Leben zu nehmen. Da sieselbst nicht dazu in der Lage ist, nimmt sie Kontakt mit K auf. Dieser betreibtden Verein „K Sterbehilfe e.V.“ und bietet Hilfe zur Selbsttötung an. Auf dasernsthafte Verlangen der A hin begibt er sich zu dieser und stellt ihr den vonihm entwickelten „Selbsttötungs-Automaten“ zur Verfügung. Dieser verab-reicht der Tötungswilligen auf Knopfdruck mittels eines venösen Zugangsüber eine Spritze zunächst ein Narkosemittel, das binnen kurzer Zeit zur Be-wusstlosigkeit führt. Einige Minuten nach Eintritt der Wirkung wird über eineweitere Spritze automatisch eine Kaliumchloridlösung injiziert, die in der ent-haltenen Dosierung einen Herzstillstand herbeiführt. Nachdem K der A denZugang gelegt hat, setzt diese die Maschine durch Knopfdruck in Gang. Kwartet währenddessen im Nebenraum auf den Eintritt des Todes der A. Er un-ternimmt nichts, obwohl er weiß, dass der Tod der A durch Abschalten derMaschine nach der ersten Injektion verhindert werden kann. A verstirbt er-wartungsgemäß.

Strafbarkeit des K nach dem StGB?

Die §§ 221, 223, 224, 229 StGB sind nicht zu prüfen!

1 §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

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4

Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit1. Teil

anderen die Entscheidung über Leben und Tod, dann tötet er sich selbst, wennauch mit fremder Hilfe.2

Stellt man hingegen auf das Legen des venösen Zugangs ab, so ist D dies-bezüglich zwar Täter, es fehlt aber – aufgrund der eigenverantwortlichen Handlung der A – an der objektiven Zurechenbar-keit des Erfolgs!

Hier hat K der A die tödlich wirkenden Medikamente nicht eigenhändig verab-reicht, sondern ihr die Medikamente und den zur Verabreichung verwendetenAutomaten bloß hingestellt. Folglich besaß er nicht die Ausführungsherrschaftüber den letztendlich tödlichen Akt. Seiner Handlung fehlt folglich die Täterqua-lität, sodass eine Strafbarkeit nach § 216 ausscheidet.

II. Möglicherweise hat sich K aber wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaftgemäß §§ 212, 25 Abs. 1, 2. Alt. strafbar gemacht.

1. Handlung, Erfolg und Kausalität sind gegeben.

Da die §§ 211 ff. die Tö-tung eines anderen Men-schen voraussetzen, macht sich der Suizident durch seine eigene Tö-tung nicht strafbar!

2. Darüber hinaus müsste der K die Selbsttötungshandlung der A als lenkenderHintermann i.S.d. § 25 Abs. 1, 2. Alt. gesteuert haben, damit ihm trotz fehlenderHerrschaft über das Geschehen der verursachte Tod als mittelbar täterschaftlichzugerechnet werden kann. Einigkeit besteht darüber, dass der bloße Strafbar-keitsmangel des Sterbewilligen nicht für eine Zurechnung genüge. Vielmehrsetzt mittelbare Täterschaft immer voraus, dass das Opfer in seiner tödlichenHandlung unfrei war und deshalb zum Werkzeug gegen sich selbst eingesetztwurde.

Da beide Ansichten hier zum selben Ergebnis kommen, ist sowohl eine ausführliche Streitdar-stellung als auch eine Ent-scheidung entbehrlich.

Für die Bestimmung, ob die Selbstttötung unfrei war oder nicht, zieht die Exkul-pationslösung3 die Regeln strafrechtlicher Verantwortung gemäß §§ 16, 19, 20,35 und § 3 JGG entsprechend heran. Es wird also gefragt, ob die Tod bringendeHandlung, hätte sie nicht die A selbst getroffen, sondern einen anderen Men-schen, vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gewesen wäre. Wäre dies zu be-jahen, ist dies Handlung nach strafrechtlichen Kritierien eigenverantwortlich ge-wesen. Die Einwilligungslösung4 hingegen kombiniert die Kriterien der rechtfer-tigenden Einwilligung mit der in § 216 geforderten „Ernstlichkeit“ des Todeswil-lens und fragt, ob die Entscheidung, das eigene Leben preiszugeben, frei von er-heblichen Willensmängeln war.

Hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die A an einem Defizit leidet,das die Schuldfähigkeit ausschließen würde – etwa Altersdemenz oder Depressi-on. Ebenso bestehen an der Ernsthaftigkeit der Entscheidung und des von A ge-äußerten Todeswunsches keine Bedenken. Mittelbare Täterschaft des K i.S.d. § 25Abs. 1, 2. Alt. kommt somit nach beiden Ansichten nicht in Betracht.

III. Denkbar wäre allenfalls eine Strafbarkeit des K wegen Beihilfe zum Tot-schlag gemäß §§ 212, 27.

Dafür müsste der Freitod der A aber eine teilnahmefähige Haupttat darstellen.Auch wenn in den §§ 212, 211 nicht ausdrücklich von der Tötung eines „anderen“die Rede ist, besteht heute Einigkeit darüber, dass der Gesetzgeber die Selbsttö-tung nicht als tatbestandsmäßig ansieht – sonst wäre die Beteiligung hieran mitschwererer Strafe bedroht als die Tötung auf Verlangen. Daher erfüllt die Selbst-tötung nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5. Mangelstatbestandsmäßiger Haupttat ist folglich auch eine Teilnahme nicht möglich.

2 BGHSt 19, 135, 140.3 Z.B. Roxin NStZ 1984, 71; Bottke GA 1983, 31 f.4 Sch/Sch/Eser Vorbem. §§ 211 ff. Rdnr. 36 i.V.m. Rdnr. 34; Fischer Vor § 211 Rdnr. 13 ff.

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5

Fall 1: Strafbarkeitsgrenzen der Suizidbeteilig. u. Tötung auf Verlangen d. Unterlassen 1. Teil

2. Handlungskomplex: Das Sterbenlassen der A

K könnte sich wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen gemäß §§ 216,13 strafbar gemacht haben, indem er davon absah, Rettungsmaßnahmen zu-gunsten der A einzuleiten.

I. Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit infolge des zunächst in die Vene eingeleite-ten Narkotikums hat K davon abgesehen, das Leben der A durch Abschalten derMaschine zu retten. Aufgrund des einige Minuten andauernden Zeitraums zwi-schen dem Eintritt der Bewusstlosigkeit und der Verabreichung der tödlichen Ka-liumchloridinjektion war es dem K auch möglich und zumutbar, in den Ablaufeinzugreifen und damit die zweite, tödliche Injektion zu verhindern. Zudem be-gründete die Beschaffung der Apparatur als Förderung eines zwar straftatbe-standslosen, aber dennoch von der Rechtsordnung nicht tolerierten Tötungsge-schehens eine Garantenstellung aus Ingerenz.

Im Unterschied zur vorangegangenen aktiven Förderung hielt K nunmehr auchdas Geschehen in seinen Händen, denn mit dem Bewusstloswerden der A ist einTatherrschaftswechsel eingetreten.

II. Bedenken an der Unterlassungstäterschaft des K bestehen aber insoweit, alsdas Gesamtgeschehen derselbe freiverantwortliche Suizid blieb, dessen aktiveFörderung durch K straflos war.

1. Nach der Rspr.5 liegt in einer solchen Konstellation die Strafbarkeit des unter-lassenden Garanten nahe. Der Garant beherrsche ab dem Moment der Bewusst-losigkeit das vom Suizidenten nicht mehr beherrschte Geschehen und sei dahergrds. als Unterlassungstäter anzusehen. In dieser zeitlichen Aufspaltung liegeauch kein Widerspruch, weil nach der Suizidforschung häufig ein zu Anfangernsthafter Selbsttötungsentschluss entfällt, wenn der Lebensmüde aus eigenerKraft nicht mehr zurücktreten kann. Der Selbstmord(versuch) sei in diesen Fällennur ein Versuch des Lebensmüden, auf seine bedrückende Situation aufmerk-sam zu machen. Der Tatherrschaftswechsel müsse deshalb bei einer noch mög-lichen Rettung grds. zur Strafbarkeit des nicht handelnden Garanten führen. An-hand der Umstände des Einzelfalls sei allerdings einschränkend zu überprüfen,ob diesen tatsächlich eine Rechtspflicht zum Handeln treffe oder ob die Garan-tenpflicht im Konflikt mit dem Todeswunsch des Suizidenten zurücktreten müs-se.

2. Nach der h.L. folgt aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbst-tötung zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung eines freiverant-wortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben müsse. Die von derRspr. vertretene zeitliche Aufspaltung nach dem Kriterium des Tatherrschafts-wechsels sei in diesem Kontext unzulässig, weil dadurch die Wertentscheidungdes Gesetzgebers, die Suizidbeteiligung aus dem Strafbarkeitsbereich der Tö-tungsdelikte herauszunehmen, unterlaufen werde.6 Nach dieser Ansicht wäre ei-ne Strafbarkeit des K aufgrund seines Unterlassens ausgeschlossen.

5 BGHSt 13, 162 ff.; 32, 367 ff.6 NK-Neumann Vor § 211 Rdnr. 74 m.w.N.

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Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit1. Teil

Hier kann auch der Rspr. gefolgt werden. Dann muss zusätzlich erörtert werden, ob den K eine Garantenpflicht traf und diese bejahendenfalls nicht ausnahmsweise entfällt!

3. Stellungnahme: Der Literaturansicht ist zu folgen, da das Selbstbestimmungs-recht eines Suizidenten – ebenso wie das eines sterbenskranken Patienten –nicht nur bis zum Zeitpunkt eines u.U. zufälligen Tatherrschaftswechsels zu be-achten ist. Zudem liefe auch § 216 leer, wenn man prinzipiell die Ernsthaftigkeitdes Todeswunsches eines Suizidenten in Zweifel zöge. Insofern erscheint die An-sicht der Rspr. auch nicht praktikabel, da für den Garanten ein eventuelles Entfal-len des Sterbenswunsches nicht ersichtlich wird. Schließlich wäre es auch wider-sprüchlich, einem Beschützergaranten, der durchgängig zur Abwehr von Leibes-oder Lebensgefahr verpflichtet ist, zwar nicht die aktive Förderung strafrechtlichanzulasten, wohl aber das nachträgliche Unterlassen von geeigneten Erfolgsab-wendungsmöglichkeiten.

Nach der vorzugswürdigen Literaturansicht ist K daher nicht wegen Tötung aufVerlangen durch Unterlassen strafbar.

Ergebnis: K ist straflos.

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Fall 2: Suizid in „mittelbarer Täterschaft“ und fahrlässige Tötung 1. Teil

I. F könnte sich durch die Betätigung des Abzugs wegen Totschlags gemäߧ 212 Abs. 1 strafbar gemacht haben.

1. Der Tod des M ist eingetreten. Indem F den Abzug der auf M gerichteten Pis-tole betätigte, hat sie eine Handlung vorgenommen, die nicht hinweggedachtwerden kann, ohne dass der Unrechtserfolg des § 212 entfiele. Sie hat M getötetund damit den objektiven Tatbestand verwirklicht.

Auf die a.A. muss hier aber nicht im Rahmen ei-ner ausführlichen Streit-darstellung eingegangen werden!

2. F müsste darüber hinaus auch vorsätzlich gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 gehandelt ha-ben, was zumindest bedingten Tötungsvorsatz (dolus eventualis) erfordert. Die-ser liegt vor, wenn der Täter wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass dertatbestandliche Erfolg eintreten könne und er diesen – so die h.M.7 – zumindestbilligend in Kauf nimmt. F hielt die Waffe jedoch aufgrund der Aussage des M fürungeladen. Sie ging überhaupt nicht davon aus, einen tödlichen Schuss abge-ben zu können. Sie hatte folglich nicht einmal das für den Eventualvorsatz alsMindestvoraussetzung erforderliche Möglichkeitsbewusstsein, dass der tatbe-standliche Erfolg eintreten könnte. Demzufolge handelte sie nicht vorsätzlich.

F hat sich nicht wegen Toschlags gemäß § 212 Abs. 1 strafbar gemacht.

II. Körperverletzungsdelikte gemäß §§ 223 ff. scheiden damit ebenfalls mangelsVorsatzes aus (s.o.)

III. Infrage kommt allein eine fahrlässige Tötung gemäß § 222 durch die Betä-tigung des Abzugs.

1. Eine erfolgskausale Handlung für den Tod lag vor.

2. F müsste objektiv fahrlässig gehandelt haben. Objektive Fahrlässigkeit liegtvor, wenn bei der Handlung allgemein anerkannte Verhaltensregeln verletztwerden und dabei der spätere Kausalverlauf und die tatbestandsmäßige Delikts-folge generell vorhersehbar sind. Jeder, der eine Waffe in die Hand nimmt, mussbei der Entgegennahme überprüfen, ob die Waffe geladen ist oder nicht. Ist einesolche Überprüfung mangels waffentechnischer Kenntnisse nicht möglich, istes generell verboten, überhaupt mit der Waffe zu hantieren. Erst recht gehört es

Fall 2: Suizid in „mittelbarer Täterschaft“ und fahrlässige Tötung(nach OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2002 – Ws 367/02)

Die F hatte den M verlassen. Er entschloss sich deshalb, seinem Leben ein En-de zu bereiten und sich gleichzeitig an F zu rächen. Dazu reizte er F einesAbends so lange, bis diese ausrief: „Ich wünschte, du wärst endlich tot!“ Mentgegnete: „Du würdest dich doch nicht einmal trauen, mit einer ungelade-nen Pistole auf mich anzulegen und abzudrücken.“ Als F widersprach, reichteihr M eine Pistole und forderte sie auf, aus nächster Nähe abzudrücken. M ver-sicherte, die Pistole sei ungeladen. Zum Beweis ließ er das leere Magazin ausdem Pistolengriff herausfallen und zeigte es der F. Er verschwieg, dass er vor-her die Pistole durchgeladen hatte, sodass eine Patrone schussbereit im Laufsteckte. F, die keine Ahnung von Waffen hatte, glaubte dem M und hielt des-halb die Pistole für ungefährlich. Wie M es gewünscht hatte, hielt sie ihm diePistole an den Kopf, drückte den Abzug durch und erschoss M.

Strafbarkeit der F nach StGB?

7 Vgl. Sch/Sch/Cramer/Sternberg-Lieben § 15 Rdnr. 80 ff.

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Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit1. Teil

zu den Kardinalregeln im Umgang mit Schusswaffen, diese ohne Grund nicht aufMenschen zu richten. Wird die Waffe dennoch auf einen Menschen gerichtet, istes besonders nachlässig, den Abzugmechanismus zu betätigen. Auch wenn derTäter davon ausgeht, die Waffe enthalte ein leeres Magazin, ist dennoch nichtausgeschlossen, dass die Waffe ungeladen ist. Dass die generelle Möglichkeit ei-ner ungewollten Schussabgabe beim Hantieren mit Schusswaffen besteht, istdarüber hinaus Alltagswissen und für jedermann einsichtig. Das Verhalten der Fwar folglich objektiv sorgfaltswidrig.

Pflichtwidrigkeitszusam-menhang: eingetretener Erfolg muss gerade auf der Verletzung der Sorg-faltspflicht beruhen

3. Der Tod müsste aber auch durch Fahrlässigkeit verursacht worden sein, alsogerade auf dem voranstehenden Sorgfaltsverstoß beruhen. Dabei ist zu beach-ten, dass Selbstgefährdung, Selbstverletzung und Selbsttötung als Akte der Au-tonomie keinem Straftatbestand zum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüterunterfallen. Aus diesem Grund macht sich derjenige, der einen solchen eigenver-antwortlichen Akt durch sorgfaltswidriges Verhalten ermöglicht oder fördert,nicht aus einem Fahrlässigkeitsdelikt strafbar. Dies lässt sich schon mit einemErst-recht-Schluss begründen: Wenn schon die vorsätzliche Hilfeleistung zu ei-ner Selbsttötung straflos ist, muss die fahrlässige Mitwirkung erst recht straflossein.8 Zu demselben Ergebnis kommt man mit der – im Bereich der Fahrlässig-keitstat inzwischen auch von der Rspr. akzeptierten – Zurechnungslehre, die dar-auf abstellt, dass eigenverantwortliche Selbstgefährdung und -tötung aus-schließlich in den Verantwortungsbereich des Tatopfers fallen,9 sodass derjeni-ge, der eine solche Handlung sorgfaltswidrig ermöglicht oder fördert, jedenfallsnicht aus Fahrlässigkeit zu bestrafen ist.

Diese problematische Abgrenzung beschränkt sich also nicht auf die Fäl-le vorsätzlicher Tötun-gen!

Nach beiden Ansichten kommt es übereinstimmend darauf an, ob das Gesche-hen eine tatbestandsausschließende Selbsttötung des M oder aber eine tat-bestandliche Fremdtötung durch F darstellt.

a) Grds. wird auch hierfür nach der Rspr. das Kriterium der Tatherrschaft heran-gezogen (vgl. Lösung zu Fall 1). Diese wird auf die Ausführungsherrschaft überden unmittelbar todbringenden Akt bezogen. Danach war der letzte Tatbeitragder F das Betätigen des Abzugbügels mit der dadurch bewirkten Schussabgabe.Deren Wirkungen konnte sich M in der verbleibenden Zeit von Sekundenbruch-teilen nicht mehr entziehen. F beherrschte somit das äußere Tatgeschehen undbesaß folglich die Herrschaft über den „letzten Akt“ im Sinne einer Fremdtötung.

Hier besteht – gegenüber Fall 1 – die Besonderheit, dass die letztendlich töd-liche Handlung nicht vom Opfer selbst, sondern von der Getäuschten vorge-nommen worden ist!

b) Die Ausführungsherrschaft der F könnte aber von der Wissens- und Willens-herrschaft des M überlagert worden sein, der die F schließlich durch Täuschungzur Vornahme der tödlichen Handlung veranlasst hat.

aa) Eine Ansicht in der Lit.10 nimmt in dieser Konstellation unter Verweis auf dieÄhnlichkeit zur mittelbaren Täterschaft eine tatbestandsausschließende Selbst-tötung des Suizidwilligen an. Demzufolge verwandelt sich die äußerlich gegebe-ne Fremdtötung in eine für alle Beteiligten straflose Selbsttötung, wenn der Tat-veranlasser kraft überlegenen Wissens die Steuerungsherrschaft über das unmit-telbar todesursächliche und sorgfaltswidrige Handeln eines anderen besitze.Hierbei entfalle der Schutzzweckzusammenhang, weil sich der Suizidwillige dieHandlung seines menschlichen Werkzeugs wie ein mittelbarer Täter zurech-nen lassen müsse. Danach wäre hier die sorgfaltswidrige Handlung der F als le-

8 BGHSt 24, 342; BGH NJW 2003, 2326; Sch/Sch/Eser Vorbem. § 211 Rdnr. 35.9 MünchKomm/Duttge § 15 Rdnr. 149.

10 Engländer JZ 2003, 747; Jura 2004, 234; Hecker/Witteck JuS 2005, 397, 402.

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Fall 2: Suizid in „mittelbarer Täterschaft“ und fahrlässige Tötung 1. Teil

diglich fahrlässige Mitwirkung zum Suizid des M nicht strafbar. Eine – wenn auchaus Fahrlässigkeit – strafbare Fremdtötung wäre zugleich ausgeschlossen.

bb) Für die Rspr.11 bewirkt die Täuschung durch den Suizidwilligen keine Um-wandlung der äußerlichen Fremdtötung in eine straflose Selbsttötung. Auchüberlegenes Wissen des Tatopfers könne den Umstand nicht überwinden, dassein anderer die Tötung vorgenommen habe. Zudem komme es für den Fahrläs-sigkeitsvorwurf maßgeblich auf die Gefährlichkeit des Tuns und nicht auf dieKenntnis vom Eintritt des Unrechtserfolges an. Hiernach läge eine aus Fahrlässig-keit strafbare Fremdtötung durch F vor.

cc) Stellungnahme: Die Ansicht der Rspr. ist zutreffend. Die gegenteilige Folge-rung im Schrifttum, derzufolge die Wissensherrschaft einer Person über eine an-dere zwangsläufig deren Ausführungsherrschaft verdränge und diese Personvon jedweder Strafbarkeit freistelle, ist nicht konsequent. Denn auch die Straf-barkeit eines fahrlässig handelnden Tatmittlers bei einer mittelbaren Fremdtö-tung wird nicht durch die Strafbarkeit des Hintermannes nach § 25 Abs. 1, 2. Alt.verdrängt.

Die Wissens- und Willens-herrschaft eines Tatver-anlassers begründet also nur dann eine strafbare Fremdtötung, wenn der Tatmittler zu einer unfrei-willigen Selbsttötung ver-anlasst wird!

Zudem hat der Tatbestandsausschluss des Suizides Ausnahmecharakter, sodassdie Einbeziehung suizidähnlicher Geschehensabläufe die Tabugrenze des § 216unterliefe. Daher stellt das Geschehen trotz des überlegenen Wissens des M eineFremdtötung dar. Damit liegt keine Mitwirkung an einer Selbsttötung, sonderneine Fremdtötung vor, sodass sich hier weder über einen Erst-recht-Schluss zurvorsätzlichen Mitwirkung an einer Selbsttötung noch über den Gesichtspunktder eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Pflichtwidrigkeitszusammen-hang zwischen Fahrlässigkeit und Todeserfolg verneinen lässt.

F hat den M daher durch Fahrlässigkeit getötet.

3. Die Tat könnte durch Einwilligung des M gerechtfertigt sein. Jedoch verbietet§ 216 jede Fremdtötung, auch wenn sie auf Verlangen des Opfers geschieht. Da-mit erzeugt diese Norm eine Einwilligungssperre, die auch für die Fahrlässig-keitstat gilt. Somit war die Tat auch rechtswidrig.

Die Feststellung der sub-jektiven Fahrlässigkeit darf nicht vergessen wer-den!

4. F war es – durchschnittliche Fähigkeiten unterstellt – möglich, ihr leichtferti-ges Hantieren mit der Schusswaffe zu erkennen und zu unterlassen. Sie handeltedeshalb subjektiv fahrlässig und folglich schuldhaft.

Ergebnis: F hat sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 strafbar gemacht.

11 OLG Nürnberg JZ 2003, 745; BGH, Urt. v. 20.05.2003 – 5 StR 66/03, S. 9.

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Stichworte

Stichwortverzeichnis

Die Zahlen verweisen auf die Seiten.

Absolute Fahruntüchtigkeit .................................................... 76actio libera in causa .................................................................... 85Amtsträger ................................................................................... 155Anstiftervorsatz.......................................................................... 151Arglosigkeit ............................................................................ 10, 18Augenscheinsobjekte .............................................................. 117Aussagedelikte ........................................................ 145, 148, 151Aussagenotstand....................................................................... 148Äußerliche Fremdtötung............................................................. 9Aussteller ...................................................................................... 107

Begünstigung............................................................................. 125Belehrungsfehler ....................................................................... 149Beleidigung ................................................................................... 53Berichtigung................................................................................ 146Besondere persönliche Merkmale................................ 13, 101Besonders schwere Brandstiftung ................................. 94, 96Besonders verwerflicher Vertrauensbruch......................... 12Betrug .................................................................... 94, 99, 108, 118Beweisbestimmung und Beweiseignung......................... 106Brandstiftung ......................................................................... 89, 93

Diensthandlung......................................................................... 155Drohung mit einem empfindlichen Übel .................... 45, 47Drohung mit Unterlassen......................................................... 47Durchsuchung der Person ..................................................... 156

Ehre .................................................................................................. 53Eigenverantwortliche Selbstgefährdung ........................... 36Einverständliche Fremdgefährdung .................................... 37Einwilligung............................................................................ 37, 90Einwilligung in eine lebensgefährliche

Behandlung................................................................................ 36Einwilligungsausschlusses ....................................................... 37Einwilligungssperre ....................................................................... 9Entschuldigender Notstand .................................................... 16Entwidmung........................................................................... 93, 96Erlaubnistatbestandsirrtum.............................................. 15, 38Ermöglichungsabsicht...................................................... 97, 101Erschlichenes Einverständnis.................................................. 61

Fahrlässige Brandstiftung ........................................................ 89Fahrlässige Tötung ........................................................................ 7Fahrlässigkeit ................................................................................ 39Falsche Verdächtigung......................................... 136, 139, 142Falsche uneidliche Aussage......................................... 129, 145Fälschung technischer Aufzeichnungen ................ 108, 115Feindlicher Willensrichtung..................................................... 11Fotokopie ..................................................................................... 105Freiheitsberaubung.................................................................... 50Freiheitsberaubung mit Todesfolge..................................... 50

Garantiefunktion ....................................................................... 105Gefährdung des Straßenverkehrs .................................. 76, 80Gefährliche Körperverletzung ......................................... 29, 32

Gefährliches Werkzeug ............................................... 29, 30, 32Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr............... 68, 72Gefahrspezifischer Zusammenhang ............................. 39, 70Geheimnis ...................................................................................... 58Gemeingefahr............................................................................... 98Gemeinschaftlich verübte Körperverletzung ................... 33Gesamturkunde ............................................................... 112, 113Gewalt ............................................................................................. 47Gewaltbegriff ................................................................................ 44Gutgläubigkeit der Aussageperson.................................... 152

Habgier ........................................................................................... 10Hausfriedensbruch ..................................................................... 61Hausfriedensbruchs durch Unterlassen.............................. 62Heimtücke........................................................................ 10, 17, 18Hemmschwelle ............................................................................ 10Hinterlistiger Überfall ................................................................ 32

Identitätsfeststellung............................................................... 158Identitätstäuschung................................................................. 110Ingerenz.......................................................................................... 23Iterative Tatbestandserfüllung............................................... 29

Jugendlicher ............................................................................... 131Jugendstrafe ............................................................................... 131

Konkreten Gefährdung...................................................... 70, 76Konkretes Gefährdungsdelikt................................................. 90Kopie als Urkunde ..................................................................... 105Körperverletzung ...................................................................... 159Körperverletzung mit Todesfolge .................................. 36, 39

Lebensgefährdende Behandlung ......................................... 33Lehre von der negativen Typenkorrektur .......................... 12Letalitätstheorie........................................................................... 40

Materielle Beendigung der Tat ............................................ 126Meineid ......................................................................................... 145Mord................................................................................................. 10

Nacheid......................................................................................... 147nemo tenetur se ipsum accusare ........................................ 140Normative Einschränkung der Heimtücke......................... 17Nötigung ....................................................... 44, 47, 52, 157, 159Notstand.................................................................................. 15, 59Notwehr........................................................................................ 159

Persönlicher Strafausschließungsgrund........................... 129Prozessual zulässiges Verhalten .......................................... 133

Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ................................ 156Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung................................ 155Rechtsfolgenlösung ............................................................ 12, 17

Sachbeschädigung..................................................... 80, 92, 131

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Stichworte

Schaffen einer verdächtigenden Beweislage................. 139Schriftliche Lüge ....................................................................... 117Schuldunfähigkeit ....................................................................... 84Schwere Brandstiftung ................................................ 89, 93, 96Schwere Körperverletzung....................................................... 34Selbstbegünstigungsprivileg ............................................... 140Sittenwidrigkeit............................................................................ 36strafbegründende besondere persönliche

Merkmale .................................................................................... 13Strafe ............................................................................................. 131Straflose Lüge ............................................................................ 109Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff ................. 156, 158Strafvereitelung......................................................................... 128Strafvereitelung durch Strafverteidiger ........................... 133Strafverfolgungsvereitelung ............................. 129, 131, 150Strafvollstreckungsvereitelung ........................................... 131Straßenverkehrsgefährdung ................................................... 76Suizid in „mittelbarer Täterschaft“........................................... 7Suizidbeteiligung........................................................................... 3Sukzessive Beihilfe ................................................................... 125Systematik der Tötungsdelikte............................................... 13

Tatbestandliche Fremdtötung ................................................. 8Tatbestandsausschließende Selbsttötung........................... 8Tatbestandslose Selbstbegünstigung .............................. 139Tätlicher Angriff......................................................................... 156Täuschung im Rechtsverkehr............................................... 107Teleologische Reduktion .......................................................... 97Totschlag ........................................................................................ 10Tötung auf Verlangen .................................................................. 3Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln ............................ 18Trunkenheit im Verkehr...................................................... 76, 84

Überschreitung der Versuchsschwelle ............................. 147Unecht .......................................................................................... 109Uneid lichen Falschaussage.................................................. 145Uneidlicher Falschaussage........................................... 148, 151Unerlaubtes Entfernens vom Unfallort.... 76, 79, 80, 82, 84Unfall im Straßenverkehr ............................................ 79, 80, 82Unfallbeteiligter ........................................................................... 82

Unglücksfall ................................................................................... 71Unmittelbarkeitsbezug ............................................................. 40Unterlassen.................................................................................... 23Urkunde ........................................................................................ 105Urkundenfälschung..................................... 105, 109, 112, 115Urkundenunterdrückung ............................................. 111, 112

Verändern amtlicher Ausweise ............................................ 112Verbotsirrtum................................................................................ 38Verdachtsablenkung ................................................................ 144Verdeckungsmord....................................................................... 23Verfahrensfehlerhafte Vernehmung .................................. 148Verfälschen .................................................................................. 109Verkehrsinternes Fehlverhalten............................................. 68Verleitung zur Falschaussage................................................ 151Verleitung zur uneidlichen Falschaussage....................... 152Verletzung des höchstpersönlichen

Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ............................ 53Verletzung von Privatgeheimnissen .................................... 58Verlust des Sehvermögens ...................................................... 34Versicherungsbetruges ............................................................. 96Versicherungsmissbrauch ........................................................ 93Verwerflicher Vertrauensbruch .............................................. 17Verwerflichkeit.............................................................................. 49vis absoluta .................................................................................... 44vis compulsiva .............................................................................. 44Vollrausch....................................................................................... 84Vollstreckungshandlung......................................................... 155Vorläufige Festnahme.............................................................. 158Vortäuschen einer Straftat ........................................... 130, 142

Waffe......................................................................................... 30, 32Wehrlosigkeit ......................................................................... 11, 18Wesentliche Förmlichkeit ....................................................... 159Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte............. 155, 158Widerstandleisten mit Gewalt .............................................. 155

Zeitliche Zäsur .............................................................................. 24Zerstörung durch Brandlegung ............................................. 89Zeugnisverweigerungsrecht ................................................. 149

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