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Bürgerliches Recht II Prof. Dr. Burkhard Boemke Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 3. Besprechungsfall „Moderne Kommunikation“

Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012

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Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 3. Besprechungsfall „Moderne Kommunikation“. 01.03., 22.00 Uhr:telefonische Bestellung M für S bei T auf AB 09.03., 15.00 Uhr:Eingang Lieferungsbestätigung T ggü. M - PowerPoint PPT Presentation

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Bürgerliches Recht IIProf. Dr. Burkhard Boemke

Vorlesung BGB II - Übungsteil

Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger

Sommersemester 2012

3. Besprechungsfall

„Moderne Kommunikation“

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Bürgerliches Recht IIProf. Dr. Burkhard Boemke

01.03., 22.00 Uhr: telefonische Bestellung M für S bei T auf AB

09.03., 15.00 Uhr: Eingang Lieferungsbestätigung T ggü. M

10.03., 09.00 Uhr: Abrufbarkeit (technische Probleme)

12.03., Kenntnisnahme durch M

15.03.: Kenntnis seitens S von Eigenbestellungen M

29.03.: Fax an M – außerordentliche Kündigung

– Kein Ausdruck mangels Papiers

05.04.: Übergabe Kündigungsschreiben an M

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Frage 1:

Anspruch von T gegen S auf Abnahme und Bezahlung aller von M

bestellten Waren aus § 433 Abs. 2 BGB

Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen T und S über sämtliche Waren

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I. Wirksames Angebot

1. Angebot von T durch Überlassung des Katalogs an M?

(-), bloße „invitatio ad offerendum”

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2. Wirksames Angebot von S durch die Nachricht seitens M auf dem

Anrufbeantworter von T?

S als juristische Person handelt gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch ihren

Geschäftsführer G, hier (-)

Bestellung von M bei T mit Wirkung für und gegen S gemäß § 164 I BGB?

Voraus.: - eigene Willenserklärung von M

- im Namen von S

- innerhalb zustehender Vertretungsmacht

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a) Eigene Willenserklärung (+)

Bestellung auf Grund des Katalogs macht deutlich, dass die Katalogpreise

zugrunde gelegt werden

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b) Im Namen von S (+)

Laut Sachverhalt erfolgte die Bestellung “für S”

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c) Innerhalb zustehender Vertretungsmacht

Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht, § 166 Abs. 2 S. 1 BGB).

aa) (Schlüssige) Vollmachtserteilung

ausdrückliche Erteilung einer Innen- oder Außenvollmacht nicht dem Sachverhalt

zu entnehmen

Aber Aufgabe, DV-Anlage zu betreuen und auszubauen

Dies erfordert: Beschaffung der hierfür erforderlichen Ersatzteile, des nötigen

Zubehörs sowie im Bedarfsfall auch ggf. neuer Anlagen

schlüssige Erteilung einer (Innen-)Vollmacht für solche Geschäfte, die zur

Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind

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bb) Reichweite der Vollmacht

Bestellungen für private Nutzung werden nicht erfasst

=> Bestellung nicht auf Grund erteilter Vollmacht S zuzurechnen, soweit es sich

um Privatbestellungen handelt

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cc) Duldungsvollmacht

Duldungsvollmacht =

a) Vertretene zwar hat keine oder keine wirksame Vollmacht erteilt,

b) er weiß und duldet aber, dass ein anderer als Vertreter für ihn handelt,

c) und Geschäftspartner darf Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen,

dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

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Hier: keine Kenntnis des Geschäftsführers (§ 166 I BGB)

Keine Duldungsvollmacht

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dd) Anscheinsvollmacht

(1) Voraussetzungen und Rechtsfolge

Anscheinsvollmacht

a) der Vertretene kennt das Handeln des Scheinvertreters nicht

b) er hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können

c) der andere Teil durfte annehmen, der Vertretene dulde und billige das Handeln

des Vertreters

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Rechtsfolge: echte Vollmacht

oder bloße Haftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen?

Aber: im Bereich des kaufmännischen Rechtsverkehrs wird wegen des im

Handelsrecht geltenden erhöhten Verkehrsschutzes eine echte

Vollmachtswirkung zuerkannt

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(2) Subsumtion

Regelmäßige Bestellungen von M bei T, auch für ausschließlich private Zwecke

S (bzw. deren Organ/Vertreter) hätte dies bei pflichtgemäßer Sorgfalt auch

erkennen und unterbinden können: siehe Innenrevision

Bestellungen erfolgten für S, und Lieferungen wurden von dieser auch in vollem

Umfang bezahlt

Vertrauensschutz von T

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3. Zwischenergebnis

M hat mit Wirkung für und gegen S ggü. T ein Kaufvertragsangebot abgegeben.

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II. Wirksame Annahme

T hat das Angebot angenommen

Fristgerecht? Verspätete Annahme = neues Angebot (§ 150 I BGB)

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1. Annahmefrist (§ 148 BGB)

1 Woche

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2. Fristbeginn (§ 187 I BGB)

a) Ereignisfrist

Angebot von M mit Annahmefrist

Ereignisfrist

§ 187 I BGB: Tag, an dem Ereignis eingetreten ist, wird nicht mitgerechnet

Ereignis = Zugang der Erklärung

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b) Zugang unter Anwesenden?

Abend des 01.03., wenn Erklärung am Telefon eine unter Anwesenden handelt

Arg.: § 147 Abs. 1 S. 2 BGB

Aber: Hier kein unmittelbarer Übermittlungskontakt

Erklärung unter Abwesenden

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c) Zugang unter Abwesenden gemäß § 130 I 1 BGB

Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt,

dass dieser unter normalen Verhältnissen Kenntnis

nehmen kann

Subsumtion Aufnahme der Nachricht auf dem Anrufbeantworter

= Machtbereich von T

Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Verhältnissen

= am Folgetag (nicht abends nach 22.00 Uhr)

Zugang am Morgen des 02.03.2010

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3. Fristende (§ 188 II Alt. 1 BGB)

a) Fristbestimmung

§ 188 II Alt. 1 (Woche) BGB

Mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche,

welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht,

in den das Ereignis fiel

Ereignis Freitag = 02.03.2010

Fristablauf Freitag = 09.03.2010

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b) Zugang der Annahmeerklärung

aa) Annahmeerklärung

ggü. T als Empfangsvertreter (§ 164 III BGB)

E-Mail an T

Eingang auf dem Zentralrechner von S und Weiterleitung auf die für M

eingerichtete Mailbox am 09.03.2010 um 15.00 Uhr

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bb) Zugangszeitpunkt

(1) § 130 I 1 BGB

verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht dann zu, wenn sie so in

den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen

Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann

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(2) Verkörperte Willenserklärung

E-Mail als elektronisch übermittelte Willenserklärungen wird regelmäßig

beim Empfänger durch Speicherung perpetuiert

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(3) Erklärung unter Abwesenden

keine Möglichkeit unmittelbarer Verhandlungen (+)

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cc) Zugang einer E-Mail(1) GrundsatzMachtbereich = abrufbereit in der Mailbox des Empfängers Kenntnisnahmemöglichkeit unter gewöhnlichen Umständen E-Mail am 09.03.2010 um 15:00 Uhr in die Mailbox von M auf dem Zentralrechner von Sfür geschäftliche elektronische Nachrichten ist wie bei geschäftlichen Brief- und Telefaxsendungen davon auszugehen, dass sie noch am Tage des Eingangs zugehen, sofern dieser während der üblichen Geschäftszeiten erfolgt

Wäre E-Mail störungsfrei am 09.03. um 15:00 Uhr abrufbereit in die Mailbox von M gelangt, wäre nach allgemeiner Auffassung Zugang zur gleichen Zeit und somit noch innerhalb der Annahmefrist zu bejahen

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(2) Zugangshindernisse

Problem: E-Mail zwar korrekt in der Mailbox gespeichert,

aber auf Grund interner Störungen bei S für M nicht

erkennbar

Nachricht für M erst am 10.03. = nach Ablauf der

Annahmefrist abrufbar

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Lösungsmöglichkeiten:

(1) Zugang erst zum Zeitpunkt der Kenntnisnahmemöglichkeit

Zugang am 10.03.2010

Ausnahme: Empfänger ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich

auf den Nichtzugang einer Willenserklärung zu berufen, für den er selbst durch

sein Verhalten die alleinige Ursache gesetzt hat. Verschulden ist nicht

erforderlich. Nichtzugang ist auf Umstände zurückzuführen, die zum alleinigen

Einflussbereich des Empfängers gehören

Zugang am 09.03.2010

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(2) Empfänger wird nach dem Eintritt der Erklärung in dessen Machtbereich

das Verlust- und Verzögerungsrisiko auferlegt

Zugang am 09.03.2010

(3) Zugang, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers

gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit hat, sie zu speichern

Zugang am 09.03.2010

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c) Zwischenergebnis

Allen Auffassungen zufolge wurde die Erklärung der T noch am 09.03. wirksam.

Eine Streitentscheidung ist daher nicht erforderlich.

Das Angebot der S, vertreten durch M, ist nicht gem. § 146 Alt. 1 BGB erloschen,

sondern fristgerecht angenommen worden.

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III. Ergebnis

Demnach ist ein Kaufvertrag über sämtliche von M für S bestellten Waren

wirksam geschlossen worden. T kann von S Abnahme und Zahlung der

gesamten Lieferung gem. § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

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Frage 2:

Erfolgte die Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen S und M durch

Gurke (G) rechtzeitig?

I. Kündigungserklärungsfrist (§ 626 II 1 BGB)

§ 626 Abs. 2 S. 1, 2 BGB: Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von den

für die Kündigung maßgeblichen Gründen

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II. Fristbeginn

Fristbeginn: Donnerstag, der 15.03.2010 (Innenrevision)

Ereignisfrist

§ 187 Abs. 1 BGB: Fristbeginn Freitag, 16.03.2010, 00.00 Uhr

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III. Fristende

§ 188 Abs. 2 Alt. 1 (Woche) BGB

Ereignis: Donnerstag, 15.03.2010

Fristende: Donnerstag, 29.03.2010

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IV. Wahrung der Kündigungserklärungsfrist

Kündigungserklärung per Fax

§ 130 Abs. 1 BGB

Zugang bei M

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1. Zugang eines Fax

“Normalfall”:

Machtbereich des Empfängers = Ausdruck des Faxes

Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen

Übermittlung am Vormittag = Zugang am gleichen Tag

Zugang am 29.03.2010

fristgerecht

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2. Zugangshindernisse

- Papiermangel

- Erholungsurlaub

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a) Papiermangel

Auffassungen wie oben,

damit Zugang am 29.03.2010

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b) Urlaubsabwesenheit

BAG alt + Mindermeinung: Zugang erst, wenn der Dienstverpflichtete aus

Urlaub zurückkehrt

Urlaubsabwesenheit = Zugangssperre wegen

Erholungszweck des Urlaubs

=> Zugang am 03.04.2010

BAG neu + H. M. Zugang einer Kündigung trotz urlaubsbedingter

Abwesenheit des Erklärungsempfängers

Arg.: Allgemeine Grundsätze

=> Kündigung am 29.03.2010 fristgerecht zugegangen und wirksam geworden.

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V. Ergebnis

Die Kündigung ist noch innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

wirksam geworden und somit rechtzeitig erfolgt.