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6150 Seite 1 Vollzug des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG); Raumordnungsverfahren (ROV) für den geplanten Granit-Steinbruch der Fa. Fahrner Bauunternehmung GmbH am Rauhenberg bei Wiesent, Landkreis Regensburg hier: Stellungnahme der Gemeinde Wiesent Das Vorhaben beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und ihren Erholungswert. Es gefährdet die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Wiesent, be- schränkt deren städtebauliche Entwicklung und wirkt zudem verunstaltend für das Land- schaftsbild. Die Gemeinde Wiesent fordert mit Nachdruck diesem Vorhaben im Raumordnungsverfahren die Genehmigung zu verweigern und begründet dies wie folgt: Landesentwicklungsprogramm (LEP) Nachhaltige Raumentwicklung Im LEP wurde unter 1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung neu aufgenommen, dass bei Kon- flikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischen Belastbarkeiten den ökologi- schen Belangen Vorrang einzuräumen ist, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlage droht. Durch die Errichtung eines Stein- bruches wird ein großes zusammenhängendes Waldgebiet aufgerissen und die Waldfunktion unumkehrbar beeinträchtigt. Dies ist nicht hinnehmbar zumal zu 5.2.1 aufgeführt ist, dass Steine wie Natursteine in Bayern verhältnismäßig häufig und in großem Umfang vorkommen. Der Bedarf ist im Regionalplan für den regionalen und überregionalen Bedarf zu sichern, d. h. aber auch, dass der Bedarf für den Landkreis Regensburg nicht zwingend ausschließlich aus dem Landkreis Regensburg kommen muss, sondern im regionalplanerischen Ermessen liegt. Natur und Landschaft Hier wiederholt das LEP das hohe Schutzgut Natur und Landschaft. Auch außerhalb der na- turschutzrechtlichen Sicherung tragen insbesondere landschaftliche Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen zum Schutz empfindlicher Landschaften bei. Als landschaftliche Vorbehalts- gebiete werden insbesondere Gebiete festgelegt, die wegen - ihrer wertvollen Naturausstattung einschließlich eines entwicklungsfähigen wertvollen Standortpotenzials, - ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung oder den Arten- und Lebensraumschutz, - ihrer besonderen Bedeutung für den Schutz der Kulturlandschaft oder - ihrer ökologischen Ausgleichsfunktion (z. B. Waldgebiete) und der daraus abzuleitenden Bedeutung für angrenzende Räume erhalten oder entwickelt werden sollen. Auf Grund der Vorgaben aus dem LEP ist dem Schutzgut Wald, Natur und Landschaft Vor- rang vor einem Granitabbaugebiet zu geben. Regionalplan Regensburg 11 Natur und Landschaft Im Regionalplan werden Gebiete, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Land- schaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt, als landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausge-

Vollzug des Bayerischen Landesplanungsgesetzes … · 6150 Seite 6 Gewässerentwicklungsplan der Gemeinde Wiesent Flachlandbiotopkartierung im LSG Falkensteiner Vorwald (Biotop B

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Vollzug des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG); Raumordnungsverfahren (ROV) für den geplanten Granit-Steinbruch der Fa. Fahrner Bauunternehmung GmbH am Rauhenberg bei Wiesent, Landkreis Regensburg hier: Stellungnahme der Gemeinde Wiesent Das Vorhaben beeinträchtigt die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und ihren Erholungswert. Es gefährdet die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Wiesent, be-schränkt deren städtebauliche Entwicklung und wirkt zudem verunstaltend für das Land-schaftsbild. Die Gemeinde Wiesent fordert mit Nachdruck diesem Vorhaben im Raumordnungsverfahren die Genehmigung zu verweigern und begründet dies wie folgt: Landesentwicklungsprogramm (LEP) Nachhaltige Raumentwicklung Im LEP wurde unter 1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung neu aufgenommen, dass bei Kon-flikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischen Belastbarkeiten den ökologi-schen Belangen Vorrang einzuräumen ist, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlage droht. Durch die Errichtung eines Stein-bruches wird ein großes zusammenhängendes Waldgebiet aufgerissen und die Waldfunktion unumkehrbar beeinträchtigt. Dies ist nicht hinnehmbar zumal zu 5.2.1 aufgeführt ist, dass Steine wie Natursteine in Bayern verhältnismäßig häufig und in großem Umfang vorkommen. Der Bedarf ist im Regionalplan für den regionalen und überregionalen Bedarf zu sichern, d. h. aber auch, dass der Bedarf für den Landkreis Regensburg nicht zwingend ausschließlich aus dem Landkreis Regensburg kommen muss, sondern im regionalplanerischen Ermessen liegt. Natur und Landschaft Hier wiederholt das LEP das hohe Schutzgut Natur und Landschaft. Auch außerhalb der na-turschutzrechtlichen Sicherung tragen insbesondere landschaftliche Vorbehaltsgebiete in den Regionalplänen zum Schutz empfindlicher Landschaften bei. Als landschaftliche Vorbehalts-gebiete werden insbesondere Gebiete festgelegt, die wegen

- ihrer wertvollen Naturausstattung einschließlich eines entwicklungsfähigen wertvollen Standortpotenzials,

- ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung oder den Arten- und Lebensraumschutz, - ihrer besonderen Bedeutung für den Schutz der Kulturlandschaft oder - ihrer ökologischen Ausgleichsfunktion (z. B. Waldgebiete)

und der daraus abzuleitenden Bedeutung für angrenzende Räume erhalten oder entwickelt werden sollen. Auf Grund der Vorgaben aus dem LEP ist dem Schutzgut Wald, Natur und Landschaft Vor-rang vor einem Granitabbaugebiet zu geben. Regionalplan Regensburg 11

Natur und Landschaft Im Regionalplan werden Gebiete, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt, als landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausge-

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wiesen. Im Regionalplan Region Regensburg ist der Vorhabenbereich gem. I.2 Nr. 21 Südab-fall des Falkensteiner Vorwaldes als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Neue Nutzungen oder landschaftsverändernde Maßnahmen sollen hier sorgfältig geprüft werden, damit die natürlichen Entwicklungsgrundlagen für die Region nicht beeinträchtigt werden. Ein Steinbruch ist in diesem Bereich bei sorgfältiger Prüfung nicht möglich. Land- und Forstwirtschaft Laut Regionalplan Region Regensburg ist die Land- und Forstwirtschaft in der Region zu erhalten und zu stärken. Die für die Land- und Forstwirtschaft geeigneten Flächen sollen nur im unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten versehen werden (III.0 und 1). Der Wald soll so erhalten, gepflegt und gemehrt werden, dass er vor allem seine Aufgabe als Grundlage der Rohstoffversorgung, des ökologischen Ausgleichs sowie der Erholung erfüllen kann. Größere Waldkomplexe sollen nicht aufgerissen oder durchschnitten werden; dies gilt insbe-sondere für den Forstmühler Forst. Dem widersprechen ein Abbaugebiet mit 12 ha und ein Fahrweg der künftig mit 7.200 LKW-Einzelfahrten/Jahr benutzt wird. Freizeit und Erholung Im Regionalplan sind Erholungsgebiete und Erholungsschwerpunkte bezeichnet. In Erho-lungsgebieten sollen die Möglichkeiten zur Erholung gesichert und ausgebaut werden. Gleichzeitig ist die Störung zwischen den Erholungsbereichen und anderen Funktionen gering zu halten. So ist der Hangbereich von Sinzing bis Wörth a. d. Donau als Erholungsgebiet ausgewiesen und der gesamte Bereich Forstmühler Forst als Naturpark der Region vorgeschlagen. Den Wäldern innerhalb den Erholungsgebieten kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ein Steinbruch ist für diese beiden Erholungsbereiche unzuträglich und ausgeschlossen. Technischer Umweltschutz Der Luftreinhaltung wird ebenfalls insbesondere in Erholungsgebieten ein verstärktes Au-genmerk gegeben und es soll darauf hingewirkt werden Luftbelastungen zu vermindern. Ein Steinbruchbetrieb mit Sprengungen und Abbau- und Fahrbetrieb führt unweigerlich zu einer erhöhten Feinstaubbelastung im angrenzenden Erholungsgebiet. Insbesondere mit einer mobi-len Aufbereitung ohne Einhausung und Absaugung ist mit einer unzumutbaren Lärm- und Staubbelastung zu rechnen. Ein Abbaubetrieb in dieser Art und Weise ist unstrittig zu verhin-dern und nicht genehmigungsfähig. Gewerbliche Wirtschaft Es handelt es sich laut Regionalplan B IV 2.1.1. und 2.1.2 beim Vorhabenbereich um keine Vorrangfläche für Granit und keine Vorbehaltsfläche für Granit, so dass andere Nutzungsan-sprüche gegenüber der Gewinnung von Granit nicht zurücktreten müssen bzw. der Gewin-nung von Granit kein besonderes Gewicht beizumessen ist. Explizit verweist der Regional-plan darauf, dass zahlreiche Gewinnungsstellen für Granit mit über 985 ha als Vorranggebiet und über 700 ha als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen wurden. Großräumiger Abbau der Roh-stoffe soll nur auf diese Vorrang- und Vorbehaltsgebiete konzentriert werde. Ferner sind die

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Vorranggebiete lt. Regionalplan so bemessen, dass eine langfristige Bedarfsdeckung möglich ist und Nutzungskonflikte weitgehend vermieden werden (Begründung zu 2.1.4). Unter Ziffer 1.1 RVS wird ein steigender Bedarf an Granitbaustoffen angeführt. Diese Aussa-ge bleibt jedoch vage und wird unter Kapitel 2 in keinster Weise begründet. Die Aussage unter Kapitel 5.2.3 zu einer geänderten Bedarfssituation wie in Kapitel 2 erläu-tert, kann nicht geteilt werden. Ein gutes Wirtschaftswachstum war bereits seit Jahren in Stadt und Landkreis bekannt. Eine deutlich geänderte Bedarfslage lässt sich daraus nicht begrün-den. Bei einem entsprechenden Bedarf wäre es dem regionalen Planungsverband bereits bis-her möglich gewesen, auf veränderte Bedarfslagen bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Rohstoffe zu reagieren. Eine veränderte Bedarfssituation wie vom Antragsteller, angegeben kann somit nicht gesehen werden, da die vorhandenen Abbaustellen den Bedarf abdecken können und weitere bereits ausgewiesene Abbaustellen zur Verfügung stehen. Der strenge Maßstab der aber gerade im Falle einer Inanspruchnahme von Vorkommen außerhalb der Vorranggebiete und Vorbehalts-gebiete erforderlich ist, wird mit dem beantragten Vorhaben nicht erfüllt. Der erhebliche Nutzungskonflikt lässt kein Abbaugebiet im beantragen Vorhabenbereich zu. Landschaftsschutzgebietsverordnung Unter Ziffer 1.3 der Antragsunterlagen wird verschwiegen, dass sich die Abbaufläche im Landschaftsschutzgebiet „Falkensteiner Vorwald mit Donaurandspalte und Regental“ befin-det. Das Gebiet zeichnet sich durch großen Artenreichtum aus. Der besondere Schutzzweck des Gebietes ist u. a. - der Schutz der großen Waldgebiete des Donaustaufer-, Forstmühler- und Waxenberger

Forstes als Ausgleichs- und Ruhebereich. - die Erhaltung der reich gegliederten Hochfläche zwischen Donau und Regen in ihrer öko-

logischen und ästhetischen Wirksamkeit. In diesem zusammenhängenden Waldgebiet wären die Beeinträchtigungen und dauerhaften Schäden an der Natur, welche durch Gesteinsabbau verursacht werden, noch Jahrzehnte lang sichtbar. Nach dieser einschlägigen Verordnung ist ein Steinbruch nicht zulässig und mit einer Abhol-zung von 12 ha Wald auch nicht zustimmungsfähig. Die Notwendigkeit zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ergibt sich demnach nicht nur alleine aus der Tatsache, dass das geplante Gebiet gemäß gültigem Regionalplan weder als Vorrang- noch als Vorbehalts-fläche enthalten ist. Weder die Gründe für die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes noch die gesetzlichen Grundlagen dafür werden in den Datengrundlagen unter Ziffer 1.3 genannt. Eine Herausnahme dieses zentralen Herzstückes aus dem Landschaftsschutzgebiet ist abzu-lehnen. Ebenfalls ist eine Genehmigung im Rahmen einer Ausnahme auszuschließen.

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Abweichungen vom Konzentrationsziel des Rohstoffabbaus auf ausgewiesenen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten mit einer veränderten Bedarfslage sind nicht begründbar – vgl. Ausfüh-rungen zum LEP – gewerbliche Wirtschaft. Waldfunktionsplan Im Waldfunktionsplan für die Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern wird für das vorgesehene Abbaugebiet als Ziel angestrebt: - Erhaltung des Waldes, vor allem des Waldes mit Schutz und Sonderfunktionen. - Vermeidung der Zerschneidung geschlossener Waldgebiete durch Verkehrs- und Energie-

trassen. Dies gilt insbesondere für den Forstmühler Forst. Arten- und Biotopschutzprogramm Im Arten- und Biotopschutzprogramm für den Landkreis Regensburg wird die gesamte Un-tereinheit „Regensburger Wald“, zu der der Forstmühler Forst gehört, als Vorranggebiet mit dem Schwerpunkt Erhalt, Sicherung und Optimierung ausgewiesen. Zur optimalen Entwick-lung der großen Wald- und Forstbereiche, insbesondere des Forstmühler Forstes werden als Ziele und Maßnahmen u. a. genannt: - Rückentwicklung der Monokulturen, Erhöhung der Struktur- und Altersklassen - keine Zerschneidung geschlossener Waldgebiete, z. B. durch Straßenbau oder Steinabbau Diesen Forderungen ist uneingeschränkt Rechnung zu tragen. Das Vorhaben beeinträchtigt die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde Wiesent Aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Wiesent kann entnommen werden, dass die ausgewiesene städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nahezu erschöpft ist. Um dem erheb-lichen Siedlungsdruck mittel- und langfristig decken zu können wird sich die Gemeinde Wie-sent über die Kreisstraße R 42 hinweg entwickeln müssen, so dass der Verkehr über die Kreisstraße keine Umgehung sondern wieder eine Ortsdurchfahrt wird. Desweiteren ist im Ortsteil Ettersdorf, der lediglich 1.100 m vom geplanten Steinbruch ent-fernt ist, ebenfalls eine bauliche Erweiterung geplant. Das geplante Vorhaben würde über Jahrzehnte eine enorme Immissions- und Emissionsbelastung für die bestehende und geplante Wohnbebauung von Wiesent bedeuten: 1. Lärmbelästigung durch die zahlenmäßig nicht belegten Gewinnsprengungen, die Aufbe-

reitungsanlage, die mobilen Vorbrecher und weiteren Maschinenbetrieb wie Bagger, Rad-lader, Bohrgeräte usw.

2. Eine noch erheblich größere Lärmbelästigung durch den Lkw-Transport über die Kreis-straße R 42 (7.200 LKW-Einzelfahrten pro Jahr – auf einen Zeitraum von 8 Monaten oder 32 Wochen bei 5 Tagewoche = 90 Fahrbewegungen bei 10 Stunden pro Tag rund 9 zu-sätzliche LKW/Stunde).

3. Massive Belästigung durch Staub für Wald und Mensch.

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Da sich die gesamte städtebauliche Entwicklung nach Nordwesten und Ettersdorf ausrichtet, hätte die überwiegende Bevölkerung unter dem Abbau- und Verkehrslärm zu leiden. Eine massive Staubbelästigung, die sich über mehrere Kilometer ausdehnen kann, ist unvermeid-bar, wie sich aus dem Betrieb von anderen Granitabbaubetrieben zeigt. Das Vorhaben gefährdet die Wasserwirtschaft Es ist nicht abzuschätzen, wie sich das Vorhaben mit einer Fläche von 12 ha und einer Abbau-tiefe von bis zu 40 m auf die ca. 2.000 m entfernte Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Wiesent auswirkt. Da sich das geplante Abbaugebiet nur 1.100 m nördlich der Schutzgebiets-grenze befindet und somit sicher zum großräumigen Wassereinzugsgebiet zuzurechnen ist, ist langfristig eine Gefährdung der Wasserversorgung der Gemeinde Wiesent nicht ausgeschlos-sen. Ein Wasserzufluss aus Richtung Norden zur Wassergewinnungsanlage Ammerlohe ist eindeutig nachgewiesen (Siehe Abbildung 6 zum Wasserrechtsantrag für Wasserschutzgebiet) Laut beiliegender Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K.-D. Raum für Grundwasser ist eine Wechselwirkung zwischen Hauptgrundwasserleiter und angekoppeltem oberirdischem Einzugsgebiet – z. B. über den Moosgraben – und dadurch eine potentielle Gefährdung der Qualität des genutzten Grundwasservorkommens – z. B. durch Rückstände von Sprengstoffen aus dem Steinbruchbereich – nicht sicher auszuschließen. Gleiches ist aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg zu entnehmen. Besonders die geplante Abbautiefe bis zu 40 m kann die Grundwasserführungen beeinträchti-gen. Ebenfalls können Abwässer aus dem Steinbruchbetrieb über Zerklüftungen im Grund-wassereinzugsbereich zu einer Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlage Ammerlohe führen. Selbst im Gutachten der Firma Fahrner werden „geringfügige quantitative Verände-rungen auf die Trinkwasserversorgung“ nicht ausgeschlossen. Es handelt sich um ein weit verzweigtes, sehr sensibles Quellensystem. Jede Beeinträchtigung, ganz besonders aber eine Beeinträchtigung dieser Größenordnung, kann unvorhersehbare langfristige Auswirkungen haben. Das vom Antragsteller genannte Piewak Gutachten aus dem Jahr 2015 liegt den ausgelegten Unterlagen nicht bei. Vielmehr wird in der UVP nur auf eine Aktennotiz verwiesen. Es ist zu vermuten, dass kein vollständiges, aussagekräftiges Gutachten vorliegt und somit die Auswir-kungen auf die Schutzgüter Wasser zum Grundwasser nur unzureichend beurteilt werden können. Hierbei ist nicht nur auf den Regelbetrieb abzustellen, sondern vielmehr auch die Möglichkeit eines Unfallereignisses in der Bewertung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung der Raumverträglichkeit ist dem Belang der Notwendigkeit einer zukunftssicheren eigenen Was-serversorgung der Gemeinde Wiesent der Vorrang zu geben. Lt. LEP sind außerhalb der Wasserschutzgebiete empfindliche Bereiche der Grundwasserein-zugsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Wasserversorgung in den Regionalplänen festzulegen. Das geplante Vorhabengebiet ist nur in einer Entfernung von ca. 1.100 m vom Wasserschutzgebiet Ammerlohe entfernt und somit in einem empfindlichen Bereich unseres Grundwassereinzugsgebietes. Die Gemeinde Wiesent misst der eigenen Trinkwasserversorgung eine herausragende Bedeutung zu. So wurden in den letzten Jahren rund 2.000.000 € in den Ausbau und die Sicherung der eigenen Trinkwas-serversorgungsanlage investiert. Aus diesem Grund ist hier von jeglicher Beeinträchtigung des Wasserschutzgebietes Ammer-lohe insbesondere durch einen Granitabbaubetrieb abzusehen.

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Gewässerentwicklungsplan der Gemeinde Wiesent

Flachlandbiotopkartierung im LSG Falkensteiner Vorwald (Biotop B 6940-ff); Quelle und

kleinere Rinnsale der Bäche enthalten

Die europäische Wasserrahmenrichtlinie besagt, dass alle! Gewässer (auch GW 3) in einem guten ökologischen Zustand sein müssen. Dafür gibt es Fristen, die auf Antrag zwar verlän-gert werden können, aber grundsätzlich dürfen Gewässer nicht verschlechtert werden. In dieser Richtlinie sind gewisse Bäche formuliert, die ein bestimmtes Einzugsgebiet haben, also größere Bäche. Bei diesen müssen sogar erhaltende und fördernde Maßnahmen doku-mentiert werden. In der Gemeinde Wiesent sind dies hauptsächlich der Höllbach und der Moosgraben, in die sämtliche Quellen und Bäche von Ettersdorf her fließen. Die Richtlinie gilt auch für die Zuflüsse der oben genannten Bäche, allerdings ohne Dokumentationspflicht. Quellen sind weiter nun eine besonders geschützte „Gewässerstruktur“. Sie sind sehr sensibel, da sie ja „noch“ als unbelastet gelten. Die Gemeinde Wiesent hat einen Gewässerentwicklungsplan erstellt (in der Gemeinde ein-sehbar). Darin ist der hauptsächlich betreffende Bach als „Graben von links in den Augraben bei Ettersdorf“ (Bach Nr. 4.1) beschrieben. Weiter der Augraben (Ettersdorfer Bachl) Bach Nr. 4.0 und der Graben von links zum Moosgraben (3.1), der aber nur sporadisch vorhanden ist. V. a. der Quellbereich (4.01 und 4.1.1) ist in der Gesamtfunktion als funktionstüchtig be-schrieben; bezüglich der Morphologie als voll intakt und in der Ökologie als nur mit leichten Defiziten genannt. Das ist bei den Gewässern im Landkreis Regensburg nicht immer vorhan-den - Quellebereich eben! Im Gewässerentwicklungsplan ist der aktuelle, ursprüngliche Zu-stand ohne negative Auswirkungen eines Steinbruchs dokumentiert und die gilt es zu erhalten. Größere bauliche Tätigkeiten können aber durchaus eine Gefahr für die Bäche darstellen.

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Eine Gefahr sehen wir durch die Sprengungen, evtl. Erdrutsche durch die seitliche Ablage-rung des Oberbodens. Der Wald muss ja in diesem Bereich gerodet und der Oberboden abge-tragen werden. Der Wald erfüllt in diesem z. T. steilen Bereich durchaus die Funktion eines Bann- oder Schutzwaldes für Ettersdorf. Bei Starkregenereignissen, v. a. in der Zeit des Ro-dens bzw. Abtragens des Mutterbodens ist keine Schutzfunktion mehr gegeben. Bei kleineren Eingriffen ist das kein Problem, bei größeren (wie bei diesem Steinbruch) durchaus. Das Küh-tal ist in unmittelbarer Nähe der Bebauung von Ettersdorf. Sonstige relevante landes- und regionalplanerische Belange In den Antragsunterlagen wird darauf Bezug genommen, dass sich insbesondere aus zukünftig geplanten Maßnahmen der Bedarf für den Steinbruch ergibt (siehe Anhang 3 Übersichtskarte Versorgung und Bedarf). Hier wurde zum einen der Umkreis so gewählt, dass zwei große Steinbrüche SSR Mineralge-stein GmbH (mit bereits genehmigter Erweiterung!!!) und der Steinbruch Grub der Firma Haimerl GmbH nicht mit einbezogen wurden. Dies ist für uns eine willkürliche Begrenzung die nicht nachvollziehbar ist. Bei der Beurteilung von immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Aussagen nur für die zugrunde gelegte Betriebsbeschreibung und die getroffenen Annahmen gelten. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass die zugrunde gelegten Abbauzahlen einen wirtschaft-lichen Betrieb ermöglichen werden. Dies wird dazu führen, dass nach einer Genehmigung Erweiterungsanträge zur Abbaumenge und Abbauzeit und damit Transportfahrten ergehen werden. In diesem Zusammenhang sei z. B. auf künftige Maßnahmen wie z. B. den 6-spurigen Ausbau der Autobahn verwiesen, der ggf. ein 24 Stundenbetrieb erfordern wird, der aber in den Antragsunterlagen nicht berücksichtigt ist. Für diesen Fall sollten bereits vorab die entsprechenden Immissionsauswirkungen auch in den Antragsunterlagen mit berücksichtigt werden. Ein weiterer wesentlicher Schwerpunkt der Beanstandung liegt in den Falschaussagen zu den Alternativprüfungen: Bei der Bewertung von Alternativstandorten wurde für die bereits als Vorrang oder Vorbe-haltsgebiet zum Granitabbau ausgewiesenen Fläche G2 bis G4 keine Flächenverfügbarkeit angegeben. Ob diese Verfügbarkeit nur für den Antragsteller oder generell nicht gegeben ist wurden nicht nachgewiesen. Die Flächenverfügbarkeit des Vorranggebietes G4 (ehemaliger Steinbruch Gumping) wurde definitiv falsch eingestuft. Eine Flächenverfügbarkeit für das Vorranggebiet G4 besteht sehr wohl. Vielmehr ist darüber hinaus für dieses Gebiet bereits ein Abbauantrag durch die Firma Schwinger beim Landratsamt Cham gestellt. Derzeit läuft be-reits ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren, das bei der Gemeinde Wald ausliegt. (telefonische Auskunft des Sachbearbeiters Herrn Fleischmann, SG Immissionsschutz beim Landratsamt Cham) Die Beurteilung der Verfügbarkeiten hat entgegen der Behauptungen Kapitel 6.3 nichts mit Betriebskonkurrenzen zu tun sondern ist im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens alleine nach öffentlichen Belangen zu beurteilen. Nachdem für diese Vorrangfläche ein öffentlich rechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet ist, ist die gesamte Alternativenprüfung unter einer völlig anderen Voraussetzung zu sehen. Es kann somit auch die fehlende Flächenverfügbarkeit der Gebiete G2 und G5 angezweifelt werden, die im Besitz von anderen Steinbruchbetreibern sind. Somit kann auch das Kriterium, es liegen keine ausreichenden Informationen über die Geeig-netheit des Materials im Vorranggebiet G4 hinsichtlich des Schlagzertrümmerungswertes vor,

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infrage gestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Material bei Gumping sehr wohl die Materialanforderungen erfüllt. Des weiteren sind auch die Entfernungsangaben für den bereits beantragten Abbau bei Gum-ping unzureichend und falsch. Gemäß Navigation und tatsächlich abgefahrener Strecke liegen die Entfernungen zu den nächsten, im Raum Regensburg zu erwartenden Straßenbauvorhaben (Sallerner Regenbrücke bei Lappersdorf, Planfeststellung läuft; 6-streifiger Ausbau der A3 zwischen Regensburg und Rosenhof, Planfeststellung ist noch nicht abgeschlossen) zwischen 26 und 29 km tatsächliche Fahrtstrecke. Es ist sogar zu vermuten, dass diese Entfernungen aufgrund des fragwürdigen 30-Kilometerkriteriums bewusst falsch angesetzt wurden. In der Konsequenz ist festzustellen, dass in der Alternativen Prüfung die Bewertungstabelle 4 auf S. 31 falsch ist. Entgegen der Darstellung ist der Standort G4 bei Gumping durchwegs mit grün/zutreffend/geeignet zu bewerten. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Raumver-träglichkeit zu berücksichtigen, dass dieser Standort bereits in einem Vorranggebiet liegt und somit die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht mehr entgegensteht. Des Weiteren kann durch den eingereichten, vollständigen immissionsrechtlichen Genehmigungsantrag davon ausgegangen werden, dass der prognostizierte Bedarf im Umkreis von 30 km schneller und besser gedeckt werden kann als durch ein geplantes Vorhaben am Rauhenberg. Eine weitere, schwerwiegende Falschbetrachtung in den vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der besser geeigneten Alternative G4 bei Gumping ist eine vollkommen unzureichende Um-weltverträglichkeitsprüfung. Auch wenn eine Unverträglichkeitsstudie noch nicht zwingend zur Beurteilung der Raumver-träglichkeit notwendig wäre, müssen die Angaben die im Teil B, Umweltunverträglichkeit Studie in den Unterlagen enthalten sind, im Rahmen der Raumverträglichkeit inhaltlich beur-teilt werden. Dabei ist festzustellen, dass die Umweltauswirkungen auf die alternativen Standorte fachlich vollkommen unzulässig nur auf das Kriterium "Entfernung zu einem möglichen Verwen-dungsgebiet" beschränkt werden. Vielmehr müssen bei der Beurteilung der Raumverträglich-keit die Auswirkungen auf alle Schutzgüter hinsichtlich der infrage kommenden Alternativen abgewogen werden. Hierbei ist festzustellen: Auswirkungen auf das Landschaftsbild: In der UVS wird unter 4.2.7 nur unzureichend verbal beschrieben. Eine genauere Analyse der Auswirkung auf das Landschaftsbild ist erforderlich, um die grob verbal getätigten Aussagen ausreichend nachzuweisen. Hierzu wäre eine 3 D-Analyse notwendig. Lärm Bei der Auswirkung des Lärms ist auf folgende 3 Punkte besonders hinzuweisen:

• das Sondergebiet Nepal Pavillon wurde als Mischgebiet eingestuft. Diese Einstufung

ist unserer Auffassung nach falsch, da es sich bei diesem Nutzungszweck eher um ru-

he- und erholungsgebundene Nutzungen handelt, die eine Einstufung als allgemeines

Wohngebiet oder noch höher als reines Wohngebiet rechtfertigen.

• Die angenommenen Verkehrsdaten beruhen auf die DTV-Werte von 2010. Es sind je-

doch im Jahr 2015 neue Verkehrszählungen erfolgt.

• Alle ermittelten, lärmtechnischen Auswirkungen sind nur unter Zugrundelegung eines

fragwürdigen Abbauumfangs hinsichtlich der jährlichen Abbaumengen erfolgt. Hier

kann eine Wirtschaftlichkeit grundsätzlich infrage gestellt werden.

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Die Nähe der schutzbedürftigen Sondergebietsnutzung beim Nepal-Pavillon muss zudem bei der Beurteilung der Lärmauswirkungen der Alternativstandorte ausreichend berücksichtigt werden. Auch die Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind in den Unterlagen unvollständig. Die UVS verweist auf Seite 55 darauf, dass ein Wanderweg direkt am Vorhabengebiet vorbei-führt. Dies wurde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Erholung nicht berücksichtigt. Von der Gemeinde Wiesent wurde bereits im Jahr 2001 für den Betrieb des Nepal Himalaya Pavillon einen Bebauungsplan als Sondergebiet erlassen. Dieser Bereich wurde im Jahr 2011 mit einem Bebauungsplan für ein Sondergebiet Duft- und Kräutergarten erweitert. Diese Ein-richtungen wurden mit dem Ziel der Verbesserung Erholungsnutzung geplant und haben eine erhebliche überörtliche Bedeutung. In der Gemeinde Wiesent bestehen in diesem Zusammenhang verstärkte Überlegungen vor allem im Zusammenhang mit dem großflächigen Waldgebiet die Sondernutzung Erholung noch weitergehender auszubauen und die Einzigartigkeit des Thiergartens zu sichern. Der Betrieb eines Steinbruches in unmittelbarer Nähe und unter Aufbruch des großflächig zusammenhängenden Waldbereiches würde die bestehende Planung beeinträchtigen und künftige Erweiterungen ausschließen. Aus den genannten, verschiedenen Aspekten zu den einzelnen Schutzgütern wird klar, dass die Gesamtbewertung in der Aussage der UVS stark in Zweifel zu ziehen ist und bei der Be-urteilung der Raumverträglichkeit wohl nicht zu Grunde gelegt werden kann. In den Antragsunterlagen wurden die Themen Energie- und Wasserversorgung nicht erkenn-bar abgehandelt. Ein Anschluss des Steinbruches an die Wasserversorgungsanlage Wiesent wird grundsätzlich abgelehnt. Eine Energieversorgung ggf. durch ein Stromaggregat ist bei der Lärmberechnung nicht berücksichtigt und hätte zudem im Falle eines Betriebes mit Diesel bei den Umweltauswirkungen nicht Einfluss genommen. Im Bereich Naherholung, Tourismus und Kultur hat sich eine Entwicklungsachse entlang der Donau und des Vorwaldbereiches herauskristallisiert, der mit dem Landschaftsschutzgebiet Thiergarten, Walhalla, Chinesischer Turm, Baierweinmuseum mit kleinstem Weinanbauge-biet Deutschlands, Schmucksteinbergwerk bis Nepal Himalaya Pavillon wirbt. (vgl. Homepa-ge der Gemeinde Wiesent). Dieser Entwicklungsachse und den Entwicklungsziele wirkt ein Steinbruch in dieser Größenordnung kontraproduktiv entgegen. Materialgüte Zur Materialgüte, die sicherlich nicht unbedeutend im Genehmigungsverfahren ist, wurde in den Antragsunterlagen nur eine unzureichende Aussage getroffen. Vom Antragsteller wurde selber ausgeführt, dass bis zu einer Tiefe von 10 m nur minderwertiger Granitgrus zu erwarten ist. Eine höhere durchgängige Menge an qualitativ hochwertigem Material wird bestritten und ist mit einzelnen Versuchsbohrungen auch nicht nachzuweisen. Der Abtransport des minder-wertigen Granitgrus wurde in der Umweltverträglichkeit nicht bewertet. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die zu erwartende Materialgüte einen Eingriff wie beantragt nicht rechtfertigt.

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Öffentliche Sicherheit und Ordnung Vom Antragsteller ist lt. Unterlagen der Abtransport über die Kreisstraße R42 geplant.. Hier-für soll ein „Abstreifer“ auf einer Länge von 100 m vor der Einfahrt in die Kreisstraße errich-tet werden um nicht so viel Verschmutzung auf die Kreisstraße R 42 zu bringen. Die Errich-tung eines 100 m langen „Abstreifers“ wird als völlig unzureichend erachtet. Eine Verlänge-rung ist aber ebenfalls aus ökologischen Gesichtspunkten im Landschaftsschutzgebiet mit einer weiteren Zerschneidung dieses Gebietes abzulehnen. Wie sich bei anderen Steinbrüchen (z.B. SSR in Steinach) zeigt ist trotz einer Asphaltierten Zufahrtsstrecke von 2.000 m eine Verschmutzung der folgenden öffentlichen Straße nicht auszuschließen. Die Strecke von Wiesent Richtung Frauenzell ist eine beliebte, kurvige Bergstrecke für Mo-torradfahrer. Bei einer künftig auftretenden Verschmutzung ist unvermeidlich mit schweren Unfällen zu rechnen. Eine erhebliche Gefährdung wird es auch während der Öffnungszeiten des Nepal Himalaya Pavillon geben, wo regelmäßig Fußgänger auf der Kreisstraße unterwegs sind und diese que-ren. Zusammenfassung Dem Bauvorhaben stehen, wie oben genannt, eine Vielzahl von schwerwiegenden, öffentli-chen Belangen entgegen, so dass weder eine positive Beurteilung im Raumordnungsverfahren noch eine Genehmigung durch das Landratsamt Regensburg im Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren möglich ist. Wir fordern die Regierung eindringlich auf im Raumordnungsverfahren die Errichtung eines Steinbruches im beantragten Vorhabenbereich abzulehnen. Wiesent, den 07.06.2016