33
3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens Schönefeld, 1. Dezember 2010 Telefon: 030/318675-36 www.hfk.de

Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

3. Vergaberechtstag BrandenburgVerschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix

nach neuem Vergaberecht

Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens

Schönefeld, 1. Dezember 2010

Telefon: 030/318675-36

www.hfk.de

Page 2: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Agenda

Das Wertungssystem als Ausgangslage

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein?

Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?

Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- undVertragsordnungen nachzuweisen?

Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?

1© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 3: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Das Wertungssystem als Ausgangslage

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Wertungskriterien veröffentlicht sein?

Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?

Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?

Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?

2© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 4: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Wertungssystem

Wertungssystem

Zwingender Ausschluss

Kein Ermessen

Fakultativer Ausschluss Ermessensspielraum

Eignung - wenn kein Teilnahmewettbewerb

• Fachkunde

• Zuverlässigkeit

• Leistungsfähigkeit

(unternehmens-bezogen)

Angemessene Angebote

(auftragsbezogen) Wertung / engere Wahl

(auftragsbezogen)

1. Stufe Teil 1

1. Stufe Teil 2

2. Stufe 3. Stufe 4. Stufe

Angebote

3© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 5: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

WertungssystemNeuerungen

Prüfung der Angebote § 19 EG Abs. 1 VOL/A; § 16 Abs. 3-5 VOB/A

NEU: In der VOL/A müssen alle Angebote geprüft werden; in der VOB/A nurdie, die nicht bereits ausgeschlossen sind.

1. Stufe Formale Anforderungen § 19 EG Abs. 1-4 VOL/A; § 16 Abs. 1 VOB/A; §§ 26, 27 Abs. 1 SektVO

NEU: Nachforderung von Angaben und Erklärungen sowie uU Preisen

2. Stufe Bietereignung §§ 19 EG Abs. 5; 7 EG VOL/A; § 16 Abs. 2 VOB/A[§ 20 SektVO; § 10 Abs. 1 VOF: vorgezogen im Teilnahmewettbewerb]

NEU: Grds. Eigenerklärungen (VOL/A, VOF z.T.) bzw. Präqualifikation (VOB/A).

3. Stufe Preisangemessenheit § 19 EG Abs. 6 VOL/A; § 16 Abs. 6 Nr. 1 + 2 VOB/A; § 27 SektVO,§ 11 Abs. 5 Satz 3 VOF

NEU: Nichts.

4. Stufe Engere Wahl § 21 EG Abs. 1 Satz 1 VOL/A; § 16 Abs. 6 bis 9 VOB/A; § 29 SektVO,§ 11 Abs. 6 VOF

NEU: Mögliche Einbeziehung vergabefremder Zuschlagskriterien.

4© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 6: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Das Wertungssystem als Ausgangslage

Zu welchem Zeitpunkt müssen welche Kriterien veröffentlicht sein?

Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?

Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?

Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?

5© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 7: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

BegriffeEignungs- ./. Zuschlagskriterien

6© Dr. S. Mertens - [email protected]

Eignungskriterien: Unternehmensbezogen Zuschlagskriterien: Auftragsbezogen

Know-How Auftrag

Zuver-lässigkeit

Leistungs-fähigkeit

Fachkunde

Dienst-leistung

Lieferung

Bauvor-haben

Page 8: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Rechtsgrundlagen

7© Dr. S. Mertens - [email protected]

§ 15 EG Abs. 1 VOL/A

(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II derVerordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung vonVergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträgegemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlamentsund des Rats in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.

§ 12 a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A

Die Bekanntmachungen müssen die in Anhang II der Verordnung (EG) Nummer 1564/2005geforderten Informationen enthalten und sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenzu veröffentlichen. Sie sind dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der EuropäischenGemeinschaften unverzüglich, in Fällen des beschleunigten Verfahrens per Telefax oderelektronisch 5 zu übermitteln. Die Bekanntmachung soll sich auf ca. 650 Wörter beschränken.

§

§

Page 9: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

_____________________________________________________________________________________________________________________________________

_____________________________________________________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________________

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der

Auflagen zu überprüfen:

_________________________________________________________________

_________________________________________________________________

_______________________________________________

Möglicherweise erforderliche Mindeststandards

(falls zutreffend):

_________________________________________________________________

_________________________________________________________________

_______________________________________________

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit

Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der

Auflagen zu überprüfen:

_________________________________________________________________

_________________________________________________________________

_______________________________________________

Möglicherweise erforderliche Mindeststandards

(falls zutreffend):

_________________________________________________________________

_________________________________________________________________

_______________________________________________

8© Dr. S. Mertens - [email protected]

Kriterienim Standardformular

III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Page 10: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Kriterienim Standardformular

9© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 11: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Veröffentlichung von Kriterien

VOL/A, §§ 12, 15 EG Abs. 1; § 7 EG Abs. 5

• Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen

• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung

10© Dr. S. Mertens - [email protected]

VOB/A, §§ 12, 12a Abs. 3; § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. u

• Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen

• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung

VOF, § 11 Abs. 4 Satz 1

• Zuschlagskriterien: In der Aufgabenbeschreibung, in der Bekanntmachung oder in der Aufforderungzur Angebotsabgabe

• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung

SektVO, § 16 Abs. 1

• Zuschlagskriterien: In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen

• Eignungsnachweise: In der Bekanntmachung

Page 12: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

BekanntmachungspflichtRechtsfolgen

Grundsatz

Bindung des Auftraggebers

Sinn und Zweck der Pflicht zur vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ist, dass der Bewerberkreisvorhersehen können soll, worauf es dem Auftraggeber in besonderem Maße ankommt, um dies bei derAngebotserstellung berücksichtigen zu können. Der Auftraggeber soll dabei einerseits auf seinen Bedarfbesonders ausgerichtete Angebote erhalten, andererseits bei der Auswahl nicht manipulieren können.

BGH, Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 101/97; OLG Bremen, Beschl. v. 26.06.2009 - Verg 3/2005

11© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 13: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Das Wertungssystem als Ausgangslage

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?

Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?

Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?

Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?

12© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 14: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Unvollständiges Angebot

Früher: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance!

Heute: Unvollständiges Angebot = ohne Auftragschance?

• Unterschiedliche Regelungen in den verschiedenen Vergabe- und Vertragsordnungen

• Unterschiedliche Regelungen zu Erklärungen/Nachweisen sowie Preisangaben

• Unterschiedliche Regelungen hinsichtlich eines Nachforderungsrechtes bzw. einerNachforderungspflicht

13© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 15: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Nachforderung VOL/A

§ 6 Abs. 3 VOL/ATeilnehmer am Wettbewerb

§ 7 EG Abs. 13 VOL/ANachweis der Eignung

- Die Auftraggeber können Unternehmen auffordern, dievorgelegten Nachweise zu vervollständigen oder zuerläutern.

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/APrüfung und Wertung der Angebote

§ 19 EG Abs. 2 VOL/APrüfung und Wertung der Angebote

Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung derAuftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nichtvorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zubestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.

Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung derAuftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nichtvorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zubestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies giltnicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich umunwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise denGesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolgeund den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

VOL/A 2006

Außerdem können ausgeschlossen werden: Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen enthalten,§ 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1.

Anerkannt als zwingender Ausschlussgrund (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – X ZB 14/06; VK Bund, Beschl. v.21.09.2009 – VK 2 126/09).

14© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 16: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/APrüfung und Wertung der Angebote

Fehlen geforderte Erklärungen oder Nachweise und wird das Angebot nicht entsprechend Nummern 1 oder2 ausgeschlossen, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen oder Nachweise nach. Diese sindspätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Fristbeginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Werden die Erklärungenoder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

§ 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A 2006

Ausgeschlossen werden:(…)Angebote, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1-3 nicht entsprechen.

Nachforderung VOB/A

Hinweis: Fehlende Preise siehe eigene Regelung!

15© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 17: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Nachforderung VOF

§ 5 Abs. 3 VOFNachweis der Eignung

§ 11 Abs. 3 VOF Aufforderung zur Verhandlung,

Angebotsabgabe, Auftragserteilung

Fehlende Erklärungen und Nachweise, die bis zumAblauf der Bewerbungsfrist nicht vorgelegt wurden,können auf Anforderung der Auftraggeber bis zumAblauf einer zu bestimmenden Nachfristnachgereicht werden.

Fehlende Erklärungen und Nachweise können aufVerlangen der Auftraggeber bis zum Ablauf einer zubestimmenden Frist nachgereicht werden.

VOF 2006

-

16© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 18: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

NachforderungPreise

17

VOL/A, § 19 EG Abs. 2 Satz 2

Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, derenEinzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nichtbeeinträchtigen.

VOB/A, § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen; ausgenommen solcheAngebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt unddurch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch beiWertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden.

VOF

Keine ausdrückliche Regelung.

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 19: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Anspruch auf Vervollständigung?

VOL/A / VOF

Kein Anspruch der Bieter auf Vervollständigung; arg.: Wortlaut, § 16 Abs. 2, 7 EG Abs. 13, § 19 EG Abs. 2 VOL/A, §§ 11 Abs.3, 5 Abs. 3 VOF

VOB/A

umstritten

Literatur: Anspruch des Bieters auf Vervollständigung (Weyand; Grünhagen; arg.: Wortlaut)

Rechtsprechung: Kein Anspruch auf Vervollständigung (VK Saarland, Beschl. v. 08.03.2010 – 1 VK 03/2010)

18© Dr. S. Mertens - [email protected]

Können Nachforderungsmöglichkeiten abbedungen werden?

Rechtsprechung

Nicht abschließend vorhanden.

Wortlaut der VOL/A, VOB/A, VOF

Keine ausdrückliche Regelung.

Praxishinweis

Die Nachforderung von Unterlagen kann durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ggf. im Einzelfall durch denHinweis „auf Verlangen“ abbedungen werden.

Page 20: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Das Wertungssystem als Ausgangslage

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?

Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?

Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- undVertragsordnungen nachzuweisen?

Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?

19© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 21: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

EignungsprüfungDefinition und Rechtsgrundlagen

Die Prüfung der fachlichen Eignung der Bieter wird nämlich von den öffentlichen Auftraggebern imvorliegenden Fall nach dem in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 93/38 genannten Kriterien derwirtschaftlichen, finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit ("Eignungskriterien") vorgenommen.EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - Rs. C-199/07, KOM ./. Griechenland

Die Eignungsprüfung ist eine unternehmensbezogene Untersuchung, ob ein Unternehmen nach seinerpersonellen, finanziellen und technischen Ausstattung in der Lage sein wird, den Auftrag auszuführen.VK Bund, Beschl. v. 22.04.2009 - VK 2 – 24/09

Rechtsgrundlagen

VOL/A VOB/A VOF SektVO

2009 § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, 3 EG VOL/A § 6 Abs. 3 VOB/A § 5 Abs. 4, 5 VOF § 20 Abs. 1 SektVO

2006 §§ 7, 7a VOL/A § 8 Nr. 3 VOB/A §§ 7, 12, 13 VOF -

20© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 22: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

EignungsnachweiseBeispiel: VOL/A EG

21

§ 7 EG Abs. 2 und 3 VOL/A

(2) In finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht kann von dem Unternehmen zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit in der Regel Folgendes verlangt werden:a) Vorlage entsprechender Bankauskünfte,b) bei Dienstleistungsaufträgen entweder entsprechende Bankerklärungen oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,c) Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen

ansässig ist, vorgeschrieben ist,d) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils

bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.(3) In fachlicher und technischer Hinsicht kann das Unternehmen je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu erbringenden Leistung seine Leistungsfähigkeit

folgendermaßen nachweisen:a) durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen

oder privaten Auftraggeber:- bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte oder beglaubigte Bescheinigung,- bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine von diesen ausgestellte Bescheinigung; ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine

einfache Erklärung des Unternehmens zulässig,b) durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und

Forschungsmöglichkeiten des Unternehmens,c) durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar

insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind,d) bei Lieferaufträgen durch Muster, Beschreibungen und/oder Fotografien der zu erbringenden Leistung, deren Echtheit auf Verlangen des Auftraggebers

nachgewiesen werden muss,e) bei Lieferaufträgen durch Bescheinigungen der zuständigen amtlichen Qualitätskontrollinstitute oder -dienststellen, mit denen bestätigt wird, dass die durch

entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichneten Leistungen bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen,f) sind die zu erbringenden Leistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die von den

Behörden des Auftraggebers oder in deren Namen von einer anderen damit einverstandenen zuständigen amtlichen Stelle aus dem Land durchgeführt wird, indem das Unternehmen ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeitendes Unternehmens sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen,

g) durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung, insbesondere der für die Leistungen verantwortlichen Personen.

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 23: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

EignungsnachweiseForm

VOB/A

• Vorrang: Präqualifizierung

• Eigenerklärungen nur für einzelne Angaben

• Nachweis durch Bescheinigung in engererWahl

22

Eigenerklärungen

Vorteile Nachteile

AG:• Mehr Einfluss auf Erklärungsinhalt• Aktualität der Erklärung

AG:• Kein Nachweis, dass Erklärungsinhalt auch

zutrifft

AN:• Keine Wartezeiten auf Reaktion bspw.

ausstellender Behörden

AN:• Fehlerquelle, wenn Eigenerklärung nicht nur

unterschrieben, sondern auch formalisiertwerden müssen

• VOB/A: in der engeren Wahl müssen dieNachweise noch nachgereicht werden

VOL/A

• Vorrang: Eigenerklärung

• Präqualifizierung

• Nachweis durch Bescheinigung

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 24: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Das Wertungssystem als Ausgangslage

Zu welchem Zeitpunkt müssen die Kriterien veröffentlicht sein?

Ist ein unvollständiges Angebot (immer noch) zwingend auszuschließen?

Wie ist die Eignung nach den neuen Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungennachzuweisen?

Wie ist eine Wertungsmatrix (nun) zu erstellen?

• Darf der Preis allein entscheidend sein?

• Wie ist die Kriteriengestaltung aufzubauen?

23© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 25: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

ZuschlagskriterienDefinition und Rechtsgrundlagen

„Zuschlagskriterien“ sind Kriterien, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen.

EuGH, Urt. v. 12.11.2009 - Rs. C-199/07, KOM ./. Griechenland

Bei der den Zuschlag betreffenden Entscheidung dürfen nur Kriterien zur Anwendung kommen, die derErmittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen. Dies bedeutet, dass prinzipiell nur Faktorenberücksichtigt werden dürfen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, d. h. die sich aufdie Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.09.2009 - Verg 12/09

24

Rechtsgrundlagen

VOL/A VOB/A VOF SektVO

2009 § 16 Abs. 8, § 19 EG Abs. 9 VOL/A § 16 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 VOB/A § 11 Abs. 5 VOF § 29 Abs. 2 SektVO

2006 §§ 25 a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A §§ 16 Abs. 3 VOF -

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 26: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Zuschlagskriterien (1)Welche Kriterien?

Das sind keine abschließenden Aufzählungen:

Die Festlegung der auftragsbezogenen Kriterien für die Bestimmung des wirtschaftlichen Angebots steht imErmessen des Auftraggebers. Die Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen hat sich dabei auf die Frage zubeschränken, ob ein Ermessensmissbrauch oder ein sonstiger Ermessensfehler zu beanstanden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2009 - Verg 59/08

25

§ 19 EG Abs. 9 VOL/A § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A

Bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigendie Auftraggeber verschiedene durch denAuftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien,beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert,Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften,Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität,Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt undLieferungs- oder Ausführungsfrist.

In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, dieunter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs undsparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreieAusführung einschließlich Haftung für Mängelansprücheerwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll derZuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unterBerücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B.Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik,Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- undFolgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technischeHilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichsteerscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nichtentscheidend.

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 27: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Zuschlagskriterien (2)Grüne Beschaffung

26

§ 4 Abs. 6 VgV § 6 Abs. 2 VgV

(6) Beim Kauf technischer Geräte undAusrüstungen oder bei Ersetzung oderNachrüstung vorhandener technischer Geräte undAusrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 dieBestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A derVOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:1. § 8 EG VOL/A findet mit der MaßgabeAnwendung, dass mit der Leistungsbeschreibungim Rahmen der technischen Anforderungen vonden Bietern Angaben zum Energieverbrauch vontechnischen Geräten und Ausrüstungen zu fordernsind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyseminimierter Lebenszykluskosten oder einevergleichbare Methode zur Gewährleistung derWirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;2. § 19 EG VOL/A findet mit der MaßgabeAnwendung, dass der Energieverbrauch vontechnischen Geräten und Ausrüstungen alsKriterium bei der Entscheidung über den Zuschlagberücksichtigt werden kann.

(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderungvon Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 dieBestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- undVertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgabenanzuwenden:1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der

Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischenSpezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauchder technischen Geräte und Ausrüstungen, deren LieferungBestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn, dieauf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungenunterscheiden sich im rechtlich zulässigen Energieverbrauch nurgeringfügig; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyseminimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methodezur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;

2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass derEnergieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen,deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium beider Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann.

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 28: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

DefinitionGewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu den einzelnen Kriterienund Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 – Verg 10/09

Zuschlagskriterien (3)Preis

Darf der Preis allein entscheiden?

27

Sektorenauftraggeber dürfen bei der Ausschreibung von Dienstleistungen als einziges Zuschlagskriteriumden niedrigsten Preis festsetzen.

OLG München, Beschl. v. 20.05.2010 – Verg 4/10

Nebenangebote sind trotz Zulassung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unzulässig, wenn der Preiseinziges Zuschlagskriterium ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2010 – Verg 39/10 zur SektVO

© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 29: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Ermessen des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtunggestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das im Übrigen dann auch Gefahr liefe, endlos und unpraktikabelzu werden. Insoweit ist auch daran zu erinnern, dass der Auftraggeber auf der letzten Ebene derAngebotswertung einen Wertungsspielraum hat. Dieser darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ervergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien undentsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen (und diese den Bietern in derRegel mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe bekanntzugeben). Von daher ist nicht zu beanstanden,wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freieWertung vorbehält.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 - Verg 10/09, Leitsatz

28© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 30: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

WertungsmatrixBeispiel

29© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 31: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Änderungen im Nachhinein?

Der Auftraggeber darf keine Unterkriterien oder Gewichtungsregeln anwenden, die er den am Auftraginteressierten Unternehmen nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat. Dies hat auch zu gelten, wenn derAuftraggeber solche Kriterien und Regeln im Nachhinein aufgestellt hat. "Im Nachhinein" bedeutet, dassZuschlagskriterien, Unterkriterien und/oder ihre Gewichtung nach der Aufforderung zur Angebotsabgabegeändert, ergänzt oder neu eingeführt worden sind. Eine nachträgliche Festlegung von Kriterien und ihrerGewichtung unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei (alternativen) Beschränkungen:

• Der öffentliche Auftraggeber darf keine Unterkriterien aufstellen, welche die bekannt gegebenenHauptkriterien abändern.

• Die nachträglich festgelegten Kriterien dürfen keine Gesichtspunkte enthalten, die die Vorbereitung derAngebote hätten beeinflussen können, wenn sie im Zeitpunkt der Vorbereitung bekannt gewesenwären.

• Schließlich darf der Auftraggeber keine Unterkriterien festlegen, welche geeignet sind, Bieter zudiskriminieren.

Dies gilt ebenfalls für Gewichtungsregeln. Unter Unterkriterien werden Kriterien verstanden, die dieeigentlichen Zuschlagskriterien genauer ausformen und präziser darstellen, worauf es dem Auftraggeber imEinzelnen ankommt. Gewichtungsregeln bestimmen, wie die (zu erwartenden) Angaben der Bieter zu deneinzelnen Kriterien und Unterkriterien zu bewerten sind und wie beispielsweise eine Umrechnung inWertungspunkte erfolgt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.07.2009 - Verg 10/09

30© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 32: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Fazit

• Transparenz ist vom Beginn des Vergabeverfahrens an notwendig:

• Eignungsanforderungen sind bereits in der Bekanntmachung zu veröffentlichen.

• Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die gesamte Wertungsmatrix zu veröffentlichen.

• Auch unvollständige Angebote haben im Einzelfall (nun) noch Zuschlagschancen.

• Die Angebotserstellung kann durch Präqualifikation und Eigenerklärungen vereinfacht werden.

! VOB/A: Neue Prüfungspflicht in der engeren Wahl für Eigenerklärungen.

• Grüne Beschaffung ist auf dem Vormarsch: Es sind Angaben zum Energieverbrauch von technischenGeräten und Ausrüstungen zu fordern. Diese können, müssen aber nicht als Wertungskriteriumberücksichtigt werden.

31© Dr. S. Mertens - [email protected]

Page 33: Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem ... · 3. Vergaberechtstag Brandenburg Verschärfte Anforderungen an die Wertungsmatrix nach neuem Vergaberecht Rechtsanwältin

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

32© Dr. S. Mertens - [email protected]