128
Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“ 1. Auflage M. A. Michael Koch Prof. Dr. Rudolf Schröder Stephan Friebel Martina Raker Maike Arnold (Institut für Ökonomische Bildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg) 2013

Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“ · Wirtschaftliches Handeln braucht Regeln, auf die sich alle verlassen und berufen können Viele unserer Alltagsentscheidungen haben

Embed Size (px)

Citation preview

Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“

1. Auflage

M. A. Michael KochProf. Dr. Rudolf Schröder

Stephan FriebelMartina RakerMaike Arnold

(Institut für Ökonomische Bildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg)

2013

Meine Damen und Herren, verehrte Lehrerinnen und Lehrer,in Deutschland wird gerne geklagt. Meist zu viel. Über die wirt-schaftliche Lage im Allgemeinen, über die ganz persönliche Lage im Besonderen. Dabei haben gerade wir Deutschen keinen Grund, über schlechte Zeiten zu lamentieren. Eurokrise hin, Staatsver-schuldung her, wir sollten über den Tellerrand schauen. Im Ver-gleich mit unseren europäischen Nachbarn geht es uns bestens. Wir beklagen allzu gern Defizite unseres Bildungssystems. Zweifel-los gibt es die. Nach wie vor ist die schulische wie berufliche Bil-dung in Deutschland aber hervorragend. Und sie ist einer der Grün-

de dafür, dass es uns selbst in schwierigen Zeiten recht gut geht. Warum das so ist und wie es dazu gekommen ist, das lässt sich nicht mit einem Satz erklären.

Die solide ökonomische Lage dieses Landes liegt auf jeden Fall in der erfolgreichen Globalisie-rung unserer Wirtschaft begründet. Einen großen Teil unseres Wohlstandes haben wir schlicht der Tatsache zu verdanken, dass Menschen in anderen Ländern unsere Maschinen oder Autos kaufen. Was keineswegs so selbstverständlich ist, wie oftmals angenommen wird. Denn unsere Waren sind häufig teurer als Konkurrenzprodukte aus anderen Regionen dieser Welt. Trotzdem werden sie nachgefragt. Weil sie technisch führend, weil sie haltbarer oder einfach durchdach-ter sind. Und damit das so bleibt ist es wichtig, dass Deutschland in Bildung und Ausbildung investiert, um den hohen Qualifikationsstandard zu halten.

Der Staat sieht sich zunehmend nicht mehr in der Lage, die Voraussetzungen dafür alleine zu schaffen. Das mögen wir bedauern. Das mag auch falsch sein. Leider ist es Realität. Die Wirt-schaft kann, und die Wirtschaft will deshalb helfen. Zumal das Verständnis ökonomischer Zusammenhänge kein Thema für Experten sein sollte, sondern Allgemeinbildung. So gesehen kommt wirtschaftliche Bildung in unseren Schulen zu kurz.

Nicht Klage zu führen, sondern Defizite zu beheben – das hat sich das Handelsblatt schon vor Jahren vorgenommen. Deshalb haben wir im Jahr 2003 die Initiative „Handelsblatt macht Schule“ gestartet. Unser Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler praxisnah an Wirtschafts- und Finanzthemen heranzuführen und die Schwelle zwischen Schule und Wirtschaftswelt zu verrin-gern. Nicht erst, aber vor allem die schwere Finanzkrise 2008 hat gezeigt, dass Ökonomie erklä-rungsbedürftig ist. Und nur wer versteht woran die Wirtschaft krankt kann an Lösungen mitar-beiten. Hinzu kommt: Demokratie auszuüben heißt heute mehr denn je, Ökonomie zu begreifen.

Dazu gehört fundiertes Wissen über Gesetze und Verordnungen, Regeln und Regularien. Sie bestimmen unseren Alltag. Junge Menschen nehmen heute zudem viel früher am Wirtschaftsle-ben teil als früher. Wer über das Internet Computerprogramme lädt, geht einen Vertrag ein. Wer als Schüler in den Ferien jobbt, sollte sich ein wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen.

Hier finden Sie deshalb Materialien zum Recht in der Wirtschaft. In allen seinen Facetten. Einfach erklärt, für den Unterricht aufbereitet. Unser Projekt „Handelsblatt macht Schule“ möch-te Ihnen helfen, den Schülerinnen und Schülern die Wirtschaft als spannendes Thema vorzustel-len. Nicht als reinen Pflichtlernstoff. Dafür ist dieWirklichkeit viel zu interessant.

Um auch weiterhin dieses Projekt auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, freuen wir uns, wenn Sie uns davon berichten, wie Sie mit den Materialien gearbeitet haben. Schicken Sie uns nicht nur Ihre Erfahrungen, sondern ermuntern Sie Ihre Schüler, uns Aufsätze, Ausarbeitungen und Analysen zu schicken. Wir veröffentlichen die interessantesten Arbeiten gern auf unserer Seite www.handelsblattmachtschule.de

Ich wünsche Ihnen eine gute Lektüre und viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.

Dieter FockenbrockChefkorrespondent Handelsblatt

Wirtschaftliches Handeln braucht Regeln, auf die sich alle verlassen und berufen könnenViele unserer Alltagsentscheidungen haben mit Wirtschaft zu tun. Wir kaufen Waren und Dienstleistungen. Wir unterschreiben Ver-träge. Wenn wir Arbeitnehmer sind, haben wir im Unternehmen Mitbestimmungsrechte oder können uns auf Arbeitsschutzrechte verlassen. Als Unternehmer entscheiden wir uns für eine bestimm-te Rechtsform unseres Unternehmens, oder wir können unsere Innovationen patentieren und damit rechtlich schützen lassen.

Allein diese wenigen Beispiele zeigen: Wirtschaftliches Handeln braucht ein stabiles Rechts-system, auf das sich alle Beteiligten verlassen und im Zweifelsfall berufen können. Das Rechts-system unserer Sozialen Marktwirtschaft bildet quasi den Rahmen, in dem sich wirtschaft-liches Geschehen entfalten kann - zum Nutzen der Gesellschaft.

Es ist Aufgabe des Staates, diesen Rahmen zu schaffen und seine Einhaltung zu gewährleisten. Aber wer ist der Staat, der die Gesetze macht? Wie entstehen Gesetze? Die Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“ beantwortet diese Fragen und zeigt auf, welche vielfältigen rechtlichen Beziehungen zwischen Marktteilnehmern bestehen. Sie zeigt auch, dass in einer Demokratie Einfluss genommen werden kann auf die Rechtsordnung und dass sich Individuen mit ähnli-chen Interessen zusammenschließen, diese gemeinsam zu vertreten - sei es in Wirtschaftsver-bänden oder Gewerkschaften, in Verbraucherorganisationen oder politischen Parteien.

Gleichwohl sollte man nicht vergessen, dass nicht jeder Eventualfall im Leben und in der Gesellschaft geregelt werden kann. Es wird immer Lücken oder Spielräume im Gesetz geben. Für diese Fälle gelten oft zusätzlich sogenannte ungeschriebene Gesetze. Ein gutes Beispiel dafür ist das Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns, dem sich die große Mehrheit der Gewerbetrei-benden in unserem Land verpflichtet fühlt. Dabei geht es, kurz gesagt, um ein Wirtschaften mit Weitblick und Verantwortung. Ein „ehrbarer Kaufmann“ handelt nach dem „Gesetz von Treu und Glauben“, was Fairness im Wirtschaftsleben ebenso einschließt wie eine soziale und ökologische Verantwortung gegenüber der Gesellschaft.

Dem vorliegenden Unterrichtsmaterial wünsche ich eine möglichst weite Verbreitung. Lehre-rinnen und Lehrer erhalten hier viele Anregungen für die Gestaltung ihres Wirtschaftsunter-richtes. Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg!

Herzlichst

Ihr

Dr. Eric Schweitzer

DIH

K /

Thom

as K

iero

k.

4

Ja, ich möchte das Handelsblatt 4 Wochen kostenlos und unverbindlich nutzen. Das Abonnement endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Vorname, Name der Lehrerin/des Lehrers

Straße, Hausnummer (privat)

PLZ, Ort

Telefon* (privat) E-Mail-Adresse* (privat)

Datum Unterschrift

*Bitte informieren Sie mich auch telefonisch, per Post und per E-Mail über Verlagsangebote der Handelsblatt-Gruppe. Widerspruchsrecht: Sie können der Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit unter nachfolgen-der Adresse widersprechen: Handelsblatt GmbH, Kundenservice, Postfach 9244, 97092 Würzburg, E-Mail: [email protected], Fax: 0800 7328 307.

Ja, ich möchte das Handelsblatt als Klassensatz für mich und meine Schüler bestellen.

Bitte liefern Sie mir

(max. 35)

Exemplare ab

Datum

täglich

montags dienstags mittwochs donnerstags freitags

für einen Zeitraum von Wochen (maximal 4 Wochen)Vorname, Name der unterrichtenden Lehrerin / des unterrichtenden Lehrers

Unterrichtsfach

Schulart

Klassenstufe

Ort, Datum und Unterschrift der Lehrerin / des Lehrers

Name der Schule

Straße, Hausnummer

PLZ, Ort

Schulstempel

PA-H

BH

MS

KT2

PA-H

BH

MS

KP

2

Bestellcoupon

Bestellcoupon bitte in Druckbuchstaben ausfüllen und faxen an: 0800 7328 307. Oder per Post senden an: Handelsblatt GmbH, Postfach 9244, 97072 Würzburg.

5

Gliederung

I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Zum Aufbau der Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“: . . . . . . . . . . . . . . . . 7

II. Curriculare Einordnung in den Bundesländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

III. Lehrerhandreichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1. Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1.1 Kompetenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

1.2 Erkenntnisleitende Interessen und Gründe für die Auswahl der Thematik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

1.3 Fachwissenschaftliche Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

2. Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

2.1 Verortung des Themas . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

2.2 Struktur der Unterrichtseinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

2.3 Informationen zu den Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Komplex 1 „Grundlagen“ (M 1 – M 11) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Komplex 2 „Recht und Konsum“ (M 12 – M 26) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“ (M 27 – M 44) . . . . . . . . . . . 39

Komplex 4 „Praxiskontakt Wirtschaft und Recht“ (M 45 – M 47) . . . . . . . . . 46

2.4 Hilfreiche Internetadressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47

3. Literaturhinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48

IV. Verknüpfung mit wigy-Materialangeboten auf www.wigy.de . . . . . . . . . . . . . . . 49

V. Materialien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53

M 1 Recht im Wirtschaftsalltag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

M 2 Karikatur Copyright . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55

M 3 Einstiegsfragebogen (Multiple Choice). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

M 4 Rechtsordnung und Gewaltenteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57

M 5 Öffentliches und privates Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

M 6 Wirtschafts- und Rechtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

M 7 Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62

M 8 Wirtschaft und Recht – Beispiele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

M 9 Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64

M 10 Recht „made in Germany“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67

M 11 Vorsicht beim Frühjahrsputz mit eBay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69

M 12 Recht und Konsum im Alltag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

M 13 Marktversagen – Wenn der Staat eingreifen muss . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

6

M 14 Kaufvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73

M 15 Geschäftsfähig oder geschäftsunfähig? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

M 16 Streitfall des Tages: Wenn Teenager heimlich iPhones kaufen . . . . . . . . . . . 75

M 17 Garantie und Gewährleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77

M 18 Streitfall des Tages: Wenn neue Möbel Fehler haben . . . . . . . . . . . . . . . . 78

M 19 Allgemeine Geschäftsbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

M 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen im Alltag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

M 21 Wie Kunden Internetkäufe reklamieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82

M 22 Verbraucherpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84

M 23 EU-Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85

M 24 Institutionen zur Verbraucherberatung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86

M 25 Siegel können helfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

M 26 Verbraucherpolitische Eingriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88

M 27 Unternehmen und Recht – Bei der Existenzgründung fängt es an . . . . . . . . . 90

M 28 Unternehmen und Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92

M 29 Unternehmen und Wirtschaftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94

M 30 Managergehälter: Steuerliche Absetzbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96

M 31 Firma, Unternehmen und Rechtsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97

M 32 Fallbeispiele Rechtsformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100

M 33 Kaufleute, Handelsregister und Handelsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101

M 34 Konflikte in Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103

M 35 Betriebliche Mitbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105

M 36 Kündigung und Kündigungsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107

M 37 Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten . . . . . . . . . . . . . . 109

M 38 Wettbewerbsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110

M 39 Kartelle: Kronzeugen machen den Weg für die Verfolger frei . . . . . . . . . . 112

M 40 Markenrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113

M 41 Konflikte um Markenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115

M 42 Instrumente der Umweltpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

M 43 Umweltpolitik: Ordnungsrechtliche Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

M 44 Umweltpolitik: Marktwirtschaftliche Anreizinstrumente . . . . . . . . . . . . . 120

M 45 Methode Expertenbefragung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122

M 46 Vorstellung Dieter Schwarz Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124

M 47 Rein rechtlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127

7

Einleitung

I. Einleitung

Rechtliche Regelungen bestimmen maßgeblich das wirtschaftliche Geschehen in unserer Gesellschaft. Sei es als Konsument, Produzent, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber: Die staatlich gesetzten Rahmenbedingungen beeinflussen in wesentlichem Umfang unsere Handlungsmög-lichkeiten und Beziehungen zu den anderen Akteuren. Dies gilt bereits im jugendlichen Alter. Dabei muss sich Recht stets den Veränderungen unserer Gesellschaft anpassen, und es treffen im Rahmen entsprechender Entscheidungs- und Gestaltungsprozesse unterschiedliche Interes-sen immer wieder konflikthaft aufeinander (z. B. Anbieter und Nachfrager, Arbeitgeber und Arbeitnehmer).

Wer also ein Verständis für die alltäglich zu beobachtenden Prozesse und Phänomene entwi-ckeln will, kommt nicht umhin, sich mit dem grundlegenden Zusammenspiel von Wirtschaft und Recht im Rahmen des Wirtschaftsunterrichtes auseinanderzusetzen. Dabei gilt stets der Grundsatz: Struktur vor Detail.

Dementsprechend fokussiert die vorliegende Einheit auf die Vermittlung genereller Einsichten anhand von Grundlagenmaterialien und Beispielen. Es ist in diesem Kontext schlicht unmög-lich, aber auch nicht intendiert, alle denkbaren Inhaltsaspekte im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von Märkten und Unternehmen zu thematisieren. Vielmehr geht es darum, anhand der Bereiche „Recht und Konsum“ und „Recht in und um Unter nehmen“ die Vielfältigkeit der Beziehungen zwischen Wirtschaft und Recht zu veranschaulichen. Hierüber erfolgt keine inhaltliche Einführung in juristische Themen komplexe.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Verknüpfung zu den anderen Unter-richtseinheiten des Projektes „Handelsblatt macht Schule“. Sei es im Material zur „Globalisie-rung“, zur „Wirtschaftsordnung“ oder zur „Finanziellen Allgemeinbildung“: Rechtliche Aspek-te, die z. T. auch in dieser Einheit wieder aufgegriffen werden (z. B. zum Verbraucherschutz oder zur Rolle der Wirtschaftsordnung), spielen auch in diesen bereits an vielen Stellen eine Rolle. Die vorliegende Einheit hilft dabei, die einzelnen Fragestellungen und Prozesse im gesell-schaftlich-volkswirtschaftlichen Gesamtgeflecht zu verorten und sich explizit mit den Anreiz-wirkungen rechtlicher Regelungen auseinandersetzen zu können.

Zum Aufbau der Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“:

Im Rahmen dieser Unterrichtseinheit kann keine vollständige Konzeption für die unterrichtli-che Behandlung des curricular querliegenden Themenbereiches „Wirtschaft und Recht“ entwi-ckelt werden. Aufgrund unterschiedlicher fachlicher Qualifikationen in der Lehrerschaft, der Verteilung von Inhalten der ökonomischen Bildung auf verschiedene Fächer sowie zumeist geringer Zeitdeputate ist es zudem unrealistisch, dass Lehrkräfte die Unterrichtseinheit in toto durchführen werden. Es ist nur möglich, ausgewählte Aspekte aufzuzeigen und zu konkretisie-ren, die Hilfen für die schulische Vermittlung genereller Kompetenzen im genannten Themen-bereich beinhalten.

Teil III, die Lehrerhandreichung, beschreibt Kompetenzformulierungen und Inhalte der Unter-richtseinheit, erkenntnisleitende Interessen und Gründe für die Auswahl der Thematik, den fachwissenschaftlichen Hintergrund sowie unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten.

Die Schülermaterialien im Anhang werden kommentiert und sind mit Aufgabenvorschlägen versehen. Die Autorinnen und Autoren sind bei der Konstruktion der Unterrichtseinheit und der Zusammenstellung des Materialienpools davon ausgegangen, dass in einem gewissen Rah-

8

Einleitung

men auf Kenntnisse bezüglich ökonomischer Grundsachverhalte und Strukturen zurückgegrif-fen werden kann.

Die Unterrichtseinheit gliedert sich in vier Komplexe (auch: Unterrichtssequenzen):

■■ Komplex 1 „Grundlagen“

■■ Komplex 2 „Recht und Konsum“

■■ Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“

■■ Komplex 4 Praxiskontakt „Wirtschaft und Recht“

Die Einheit enthält einen umfangreichen Materialienteil, der sich aus Grundlagenmaterialien, Arbeitsblättern, Grafiken, Statistiken, Fallbeispielen, Karikaturen sowie Zeitungs- und Online-artikeln zusammensetzt. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Materialienangebot nur eine Auswahl darstellt, aus der die Lehrkraft wählen kann.

Online-Zusatzangebot für Ihre Schülerinnen und Schüler

Im Zuge der Bearbeitung der vorliegenden Unterrichtseinheit können Ihre Schülerinnen und Schüler im Internet ihren Lernerfolg auf einfache Weise überprüfen. Der eigens für diese Unterrichtseinheit entwickelte Online-Fragebogen umfasst 20 Aufgaben zu grundlegenden Inhaltsaspekten in den Formaten Lückentext, Zuordnung, Multiple Choice und Hierarchisierung. Ein Durchgang dauert 45 Minuten und findet, nach vorhe-riger Kurseinrichtung durch Ihre IHK vor Ort, im Computerraum der Schule statt.

Bei Bestehen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine IHK-Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme, die zukünftigen Bewerbungsunterlagen beigefügt werden kann. Darüber hinaus erhalten Sie als Lehrkraft eine Übersicht über die Einzelergebnisse der Schülerinnen und Schüler sowie eine Gesamtauswertung.

Weitere Informationen zur Anmeldung und Durchführung sowie ein Teilnehmerhand-buch zum Download finden Sie unter: http://www.handelsblattmachtschule.de/ihk-test Bei Anmeldung wird zudem ein Lehrerhandbuch zur Verfügung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass auch für die Unterrichtseinheiten

■■ „Unsere Wirtschaftsordnung“,

■■ „Globalisierung“,

■■ „Unternehmen und Strukturwandel“ und

■■ „Finanzielle Allgemeinbildung“

entsprechende Online-Aufgabenpakete zur Verfügung stehen.

Dieses Angebot konnte Dank einer Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer Köln und vielen weiteren IHKs realisiert werden.

9

Curriculare Einordnung in den Bundesländern

II. Curriculare Einordnung in den Bundesländern

Ökonomische Bildung tritt in vielfältiger und häufig fragmentierter Weise in gymnasialen Lehr-plänen auf. Die folgende Übersicht zur Verortung des Themas „Wirtschaft und Recht“ in den Lehrplänen des Ökonomieunterrichts oder affiner Fächer in den Bundesländern stellt dies dar. Eine kurze Erläuterung vorweg:

■■ Spalte 3: Da die Bundesländer für Inhaltsbereiche der ökonomi-schen Bildung unterschiedliche Ankerfächer haben oder integrati-ve Ansätze verfolgen, sind in der Tabelle die Fächer aufgeführt, in denen der Themenbereich „Wirtschaft und Recht“ angesiedelt ist.

■■ Spalte 4: Es folgt die Angabe der Jahrgangsstufen. Hier wurde die genaue Zuordnung im Lehrplan übernommen. Die Bezeichnun-gen unterscheiden sich dahingehend, dass zum einen der Lehr-plan in den genauen Ablauf der Kursstufe, also z. B. 12.1 und 12.2 unterteilt wurde, zum anderen aber teilweise nur grobe Angaben wie „Oberstufe“ gemacht wurden. Wo eine Unterteilung in Leis-tungskurs oder Grundkurs bzw. in grundlegendes und erhöhtes Anforderungsniveau klar zu erkennen war, ist dies in der Aufstel-lung berücksichtigt worden.

■■ Spalte 5 liefert mit der Nennung der Thematik bzw. des Inhalts-felds eine grobe Einordnung, und Spalte 6 differenziert weiter.

Ein Zeitrichtwert für die unterrichtliche Realisierung des behandelten Themenkomplexes ist in dieser Analyse nicht berücksichtigt, da ein Hinweis auf ein Stundendeputat in den Lehrplänen selten gegeben wird.

10

Curriculare Einordnung in den BundesländernLa

nd

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Bade

n-W

ürtt

embe

rg

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Fächer-verbund Geographie, Wirtschaft und Gemein-schafts- kunde

10 Wirtschaftsordnung Die Schülerinnen und Schüler können ■■ grundlegende Aufgaben einer Wirtschaftsordnung darlegen und Wirtschafts-ordnungen unterscheiden; Möglichkeiten und Grenzen der Sozialen Markt-wirtschaft erörtern.

Kursstufe (4-stündig)

Wirtschaftliches Handeln

Wirtschaftliches Handeln■■ im Sektor Haushalt■■ im Sektor Unternehmen

Neigungs-fach Wirtschaft

Kursstufe (4-stündig)

Das Institutionen- und Regelsystem einer Wirtschaftsordnung

Der institutionelle Rahmen einer WirtschaftsordnungElementare konstitutionelle Regeln: Verfügungsrechte, z. B. Eigentumsrech-te und ihre Übertragung, Grundlagen des Vertragsrechts: z. B. Kaufvertrag, Geschäftsfähigkeit, Rechtsfähigkeit

Markt und Preise Marktwirtschaft und UmweltpolitikEinkommensquellen, Einkommensverteilung und EinkommensverwendungStaatliche Umverteilung: Steuerrecht

Unternehmen im Wirt-schaftsgeschehen

Grundsätzliche rechtliche und wirtschaftliche Merkmale der Unternehmens-formen

Marketing Möglichkeiten und Grenzen des Marketings:Rechtliche Einschränkungen

Personalwirtschaft und Wandel der Arbeitswelt

Betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen von Arbeitsverhältnissen;Schutz- und Mitwirkungsrechte: Rechtsschutz: Kündigungsschutz, Mutter-schutzKollektivarbeitsrecht: Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitskampf, Mit-bestimmung der Arbeitnehmer: Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungs-gesetz, Mitbestimmung in der Diskussion

Baye

rn

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe (S

EK II

)

Wirtschaft und Recht

11 Grundlagen unserer Rechtsordnung

Notwendigkeit, Merkmale und Ziele der Rechtsordnung; Verwirklichung von Rechtsfunktionen an Beispielen; Problematisieren des Gerechtigkeitsbegriffs, Erarbeiten des Spannungsfelds zwischen Naturrechtslehre und Rechtspositi-vismus, Verankerung naturrechtlicher Wertvorstellungen im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung Rechtsquellen und Fortentwicklung des Rechts anhand von Fallbeispielen,Gliederung des deutschen Rechts

12 Beschäftigung und Einkommen

Diskutieren wirtschaftspolitischer Maßnahmen vor dem Hintergrund grundle-gender Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft, z. B. Effizienz vs. Gerechtig-keit, Flexibilität vs. Schutz des Individuums

Recht der Leistungs-störungen

Mit dem Recht der Leistungsstörungen lernen die Schüler einen Kernbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches kennen. Bei der Erarbeitung der allgemeinen Anspruchssystematik erfahren sie, wie sich darin allgemeine Gerechtigkeits-vorstellungen unserer Rechtsordnung manifestieren. Anhand der Beispiele der verzögerten Leistung und des behebbaren Sachmangels wird den Schü-lern bewusst, dass das Bedürfnis nach gerechtem Interessenausgleich zu komplexen Regelungen führen kann, die eine Anwendung des Rechts nur nach einer intensiven Auseinandersetzung mit den einschlägigen Normen und den zugrundeliegenden Wertvorstellungen erlauben. Dabei vertiefen sie ihre Kompetenz in der Technik juristischen Arbeitens. Praxisbezogene Aufga-benstellungen ermöglichen den Schülern auch, ihre Rechte und Pflichten im Alltag besser wahrzunehmen. An ausgewählten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schutz der Verbraucher erkennen die Schüler, wie der Gesetzgeber zwar einerseits die Vertragsfreiheit als Grundprinzip der Sozialen Marktwirtschaft gewährleistet, aber andererseits regulierend zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners eingreift.

Wirtschafts-informatik

11 + 12 Informationstechnolo-gie und Rechtsfortent-wicklung

Datenschutz und PrivatsphäreAbstufung von Eigentums- und Nutzungsrechten bei Hard- und Software, z. B. Lizenzvergabe, Leasing von Anlagen, Urheberrechte

11

Curriculare Einordnung in den Bundesländern

Tabelle 3 Seiten

Land

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Berli

n

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe (S

EK II

)

Sozialwis-senschaft

Einfüh - rungsphase

Familie, Kindheit und Jugend

Die Schülerinnen und Schüler entwickeln und stärken ihre Fähigkeit zum sozi-alwissenschaftlichen Analysieren, indem sie das Handeln des Jugendlichen und seinen Sozialisationsprozess aus der Perspektive von Eltern und Kindern wahrnehmen, die Rahmenbedingungen von Familien und Kindern auch als poli-tisch gesetzte erkennen, die Rechte und Pflichten von Jugendlichen als Konsu-menten sowie die Grenzen und Möglichkeiten des Vertragsrechts erkennen.Die Schülerinnen und Schüler stärken ihre Fähigkeit zu Perspektivenwechsel und Partizipation, indem sie ihre Rolle in der Familie und in ihrem sozia-len Umfeld definieren und sich dabei mit anderen in Vergleich setzen, auf ihre soziale Umwelt (z. B. Familie, Peergroup) sowie die Schulöffentlichkeit bewusst Einfluss nehmen.

Erwachsenenalter Die Schülerinnen und Schüler entwickeln und stärken ihre Fähigkeit zur sozial-wissenschaftlichen Analyse und zur Partizipation, indem sie folgende Aspekte reflektieren: auf der Grundlage ihrer Kenntnis des ökonomischen Kreislaufmo-dells und der Produktionsfaktoren die Rahmenbedingungen der Berufs- und Arbeitswelt Erwachsener und die Notwendigkeit permanenter Anpassung an den ökonomischen Strukturwandel mit seinen Gefahren und Chancen, die Verrechtlichung sozialer Beziehungen in der Arbeitswelt und ihre Gestaltungs-möglichkeiten, Altern als individueller Prozess in seiner Bedeutung für das soziale Umfeld, Konsequenzen aus dem demografischen Strukturwandel (z. B. Altersstruktur, Migration) und die Frage der Beteiligung am generativen Aufbau der Gesellschaft. Die Schülerinnen und Schüler entwickeln und stärken ihre Konfliktfähigkeit und ihre Urteilskompetenz, indem sie die unterschiedlichen Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, von verschiedenen Alters-gruppen, Migranten und Einheimischen als systemisch bedingt wahrnehmen und eine reflektierte Haltung dazu einnehmen.

Qualifikati-onsphase

Soziale Marktwirt-schaft

Wirtschaftsordnungen (Smith, zentrale Planwirtschaft, Neoklassik und Keyne-sianismus, Ordoliberalismus, Soziale Marktwirtschaft)

Wirtschafts-wissen-schaft

Qualifikati-onsphase

Das Unternehmen in der Sozialen Markt-wirtschaft

Kaufmann (Einführung in das HGB, Kaufmann, Firma, Handelsregister, Vertre-tung des Kaufmanns),Rechtsformen der Unternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaf-ten, Kapitalgesellschaften; vertieft: eine Personen- und eine Kapitalgesell-schaft),Notleidende Unternehmen (Insolvenzgründe, Grundzüge der Insolvenzordnung)Grundzüge des Arbeitsrechts (Abgrenzung: individuelles – kollektives Arbeits-recht, Arbeitsvertrag, Tarifautonomie, Tarifverträge), Entlohnung (Arbeits- und Leistungsbewertung, Lohnformen), Mitbestimmung des Betriebsrates auf Unternehmensebene (Betriebsverfassung, Montanmitbestimmung)

Bran

denb

urg

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe (S

EK II

)

Wirtschafts-wissen-schaft

Einfüh - rungsphase

Grundlagen der Wirt-schaftswissenschaft

Grundlagen des Vertragsrechts:Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Wesensmerkmale von Verträ-gen und beurteilen die rechtlichen Folgen von Vertragsverletzungen.

Qualifikati-onsphase

Betriebswirtschafts-lehre

Marketing: Die Schülerinnen und Schüler diskutieren in diesem Zusammen-hang die Problematik des Datenschutzes und der Datensicherheit.Finanzierung: Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Finanzierungsar-ten rechtsformbezogen, berechnen und beurteilen Finanzierungskennziffern; beschreiben Verfahrensweisen bei einer Zahlungsunfähigkeit und erläutern deren Auswirkungen.Personal: Die Schülerinnen und Schüler beschreiben die Aufgaben und Verfah-ren der Personalplanung und analysieren diese sowohl aus Sicht der Arbeitge-ber als auch der Arbeitnehmer; diskutieren Führungsprinzipien und beurteilen Strategien der Personalentwicklung; überprüfen die Umsetzung des demokra-tischen Prinzips in den Betrieben am Beispiel der Mitbestimmung; erläutern grundlegende Festlegungen des BetrVG sowie des MitbestG.

Brem

en

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Wirtschafts-lehre

11 Elemente der Wirt-schaftsordnung und der Preisbildung in der SozialenMarktwirtschaft

Schülerinnen und Schüler ■■ kennen die Grundelemente einer Marktwirtschaft;■■ analysieren die Möglichkeiten des Fusions- und Kartellrechts zur Verhinde-rung von Kartellbildungen auf nationaler und internationaler Ebene.

12

Curriculare Einordnung in den BundesländernLa

nd

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Ham

burg

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe (S

EK II

)

Wirtschaft Vor-stufe

Wege in die Selbst-ständigkeit

Rechtliche Grundlagen

Ober-stufe11+12

Grundfragen der Öko-nomie und der Markt als Aktionsfeld

Die Schülerinnen und Schüler untersuchen wirtschaftswissenschaftliche Grundfragen und analysieren ökonomische Tatbestände, Denkmuster, Metho-den und Erklärungsansätze.

Das private Unterneh-men – ökonomisches und soziales Aktions-zentrum im Wandel

Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens (z.B.: Entrepreneur-ship; juristische und ökonomische Unternehmensmerkmale)

Wirtschaftspolitik als ordnende Gestal-tungsaufgabe

Institutionelle Grundlagen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Märkten als selbst regulierendes System (z. B.: Marktmechanismus und Marktversa-gen, Bereitstellung öffentlicher Güter und Schutz natürlicher Ressourcen);Politische Korrektur von Marktergebnissen durch den Staat (z. B.: Markt und Gemeinwohl; sozialstaatliche Regulierung vs. marktradikale Deregulierung)

Politik/Gesell-schaft/ Wirtschaft (PGW)

Vor-stufe

Politik: Europa Regelungen in der Außen-, Energie-, Umwelt-, Agrar- oder Verbraucherpolitik

Ober-stufe11+12

Politik und demokrati-sches System

Das demokratische SystemWillensbildungs- und Entscheidungsprozesse und deren Akteure auf nationaler und europäischer Ebene (z. B. Wahlbürger, Parteien, Verbände, Organisatio-nen, Lobbys, Medien); Rechtsstaat u. Grundgesetz; Europäische Union (Funk-tionsweise, Übertragung von Kompetenzen Art. 23 GG/Verlagerung nationaler Entscheidungen)Politik und politischer ProzessDimensionen des Politischen (Policy/Inhalt, Polity/Form, Politics/Prozess); der Politikzyklus als Analyseinstrument, Kategorien wie z. B. Konflikt, Öffent-lichkeit, Macht, Recht, Interesse, Legitimität, Effizienz, Entscheidung, Folgen; Rolle der EU und Einfluss Deutschlands in der EU

Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik

Soziale Marktwirtschaft und ihre AkteureGrundprinzipien der Marktwirtschaft; Funktionen und Handlungsmöglichkeiten des Staates

Hes

sen

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe (S

EK II

)

Politik und Wirtschaft

Qualifikati-onsphase

Politische Strukturen und Prozesse

Verfassungsnorm und Verfassungsrealität:Grundprinzipien der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland; Parlament und Regierung im konkreten politischen Gesetzgebungsprozess;Theoretische Grundlegung des modernen Verfassungsstaats, von der Durch-setzung hoheitlicher Staatlichkeit (staatliches Gewaltmonopol) zum demokra-tischen und sozialen Rechtsstaat (Gewaltenteilung, Menschenrechte, Volks-souveränität)

Wirtschaft und Wirt-schaftspolitik

Soziale Marktwirtschaft;Ziele und Zielkonflikte wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Handelns am Beispiel:Tarifautonomie und Lohnpolitik; Lohnquote und Gewinnquote;Verteilung des Volkseinkommens und Verteilungspolitik

Wirtschafts-wissen-schaften

Einfüh- rungsphase

Unternehmen und Arbeitswelt

Das Produktions- und Dienstleistungsunternehmen:Das Unternehmen – wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmen: – Rechtsformen der Unternehmen (Haftung u. a.), Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen (auf nationaler und internationaler Ebene);Arbeit, Einkommen:Das Arbeitsverhältnis, rechtliche Regelungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Kündigungsschutz)

Qualifikati-onsphase

Gesamtwirtschaft-liche Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland

■■ Soziale Marktwirt-schaft

Wettbewerb und Konzentration:Funktionsweise der Marktwirtschaft: Kapital- und Unternehmenskonzentration

Mec

klen

burg

-Vo

rpom

mer

n

Gym

nasi

ale

Obe

r-st

ufe

(SEK

II) Wirtschaft Qualifikati-onsphase

Wirtschaftsphiloso-phie/Wirtschaftsver-fassung

Grundlagen unserer Wirtschaftsverfassung/Fallbearbeitung (z. B. Grundge-setz, Sozialgesetzbuch, Betriebsverfassungsgesetz, Tarifrecht, BGB)

13

Curriculare Einordnung in den Bundesländern

Land

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Nie

ders

achs

en

Gym

nasi

um/I

GS

(SEK

II)

Politik/ Wirtschaft

10 Politik und Wirtschaft in der Europäischen Union

Politisches Institutionensystem und politischer Prozess (Gesetzgebung, natio-nale und europäische Zuständigkeiten)

Qualifikati-onsphase4 Std.

Der politische Wil-lensbildungs- und Entscheidungsprozess am Beispiel eines Gesetzes zur Sozial-politik

Rolle und Funktion der Medien in der Demokratie (insbesondere beim Agenda-Setting); Parteien (Stellung im Grund- und Parteiengesetz; Spannungsverhält-nis von Freiheit und Gleichheit in programmatischen Aussagen); Verbände (Formen des Verbandseinflusses; Lobbyismus), Initiativen und Bewegungen; Das Machtgefüge der Verfassungsorgane im politischen Entscheidungsprozess

Wirtschaftspolitik in der Sozialen Markt-wirtschaft

Der Ordnungsgedanke (z. B. beim Vergleich wirtschaftspolitischer Leitbilder und Konzeptionen)

Seminar-fach

Qualifikati-onsphase

Wissenschaftspropä-deutik

Hier sind alle Themen denkbar -> keine Vorgaben

Nor

drhe

in-W

estf

alen

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Sozialwis-senschaften

11-13 Marktwirtschaft: Pro-duktion, Konsum und Verteilung

Marktsystem, wesentliche Ordnungselemente und normative Grundannahmen, Grenzen des Marktsystems: Konzentration, Krisen, ökologische Fehlsteuerung; Rolle des Staates in der Sozialen Marktwirtschaft

Wirtschaft (Hand-reichung)

11-13 Unternehmen unter Globalisierungsdruck

Unternehmen im internationalen Wettbewerbsdruck – Standortfaktorenin der Diskussion: Reglementierungen im internationalen Vergleich

Konzentration und Globalisierung – eine Bedrohung der Sozia-len Marktwirtschaft?

Warum schützt der Staat den Wettbewerb?:Hauptinstrumente der deutschen und europäischen Wettbewerbspolitik (Kar-tellverbot, Missbrauchsverbot, Fusionskontrolle)

Öko-soziale Markt-wirtschaft

Internationales Umweltrecht, internationale Umweltabkommen und -konventi-onen

Recht 11-13 Inhaltsfeld I Existenzsicherung und Daseinsvorsorge im Spannungsfeld zwischen öffent-lichem und privatem Recht: Sozialhilfe, Sozialversicherung, Recht auf Arbeit, Scheidungsfolgen, Rechte von Jugendlichen, insbesondere Jugendschutz

Inhaltsfeld II Gestaltbarkeit der persönlichen Rechtsbeziehungen und die Grenzen der Ver-tragsfreiheit

Inhaltsfeld V Staatliche Regelungsstrukturen in den Bereichen Wirtschaft, Verkehr und Umwelt

Rhei

nlan

d-Pf

alz

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe Gemein-schaftskun-de/Sozial-kunde

11 (Grund-fach)

Soziale Marktwirt-schaft

Grundbegriffe und einfache Zusammenhänge des Wirtschaftens und der Wirt-schaftsordnung kennen

Saar

land

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Seminar-fach

Qualifikati-onsphase

Mögliche Themen: Wirtschaftsstruktur und Unternehmens-gründung, Wirtschaft und Gesellschaft

Hier sind alle Themen denkbar -> keine Vorgaben

Sach

sen

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Gemein-schaftskun-de/Rechtserzie-hung/Wirtschaft

9 Partizipation und poli-tische Ordnung in derBundesrepublik Deutschland und im Freistaat Sachsen

Fallanalyse: RechtKennen von Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates in der Bun-desrepublikDeutschland und im Freistaat Sachsen: Grundgesetz; Grundrechte; Bundes-, Rechts- und Sozialstaat

Recht und Rechtsord-nung in der Bundesre-publik Deutschland

Kennen der Schutz-, Steuerungs- und Ordnungsfunktion als Aufgabe des RechtsBeurteilen des Rechtsstaates als Kernelement des demokratischen Gemein-wesens:Grund- und Menschenrechte als Grundlage des Rechts, Elemente des Rechts-staates

Recht und Gerech-tigkeit

Beurteilen des Spannungsverhältnisses von Recht und Gerechtigkeit

10 Wirtschaft und Wirt-schaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland

Präferenzen, Restriktionen; Kennen von Grundzügen der Sozialen Marktwirt-schaft als normatives Ordnungsmodell in der Bundesrepublik Deutschland; Sich positionieren zu einem ökonomischen Fallbeispiel; Konflikt, Entscheidung, Risiko, Interdependenz, Koordination

12 Wirtschaft und Wirt-schaftsordnung in der globalisierten Welt

Kennen möglicher Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Kennen des verfassungsrechtlichen Rahmens der Sozialen Marktwirtschaft sowie dessen rechtlicher Ausgestaltung; Grundgesetz und Staatsziele, Gesetzgebung

14

Curriculare Einordnung in den BundesländernLa

nd

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Sach

sen-

Anha

lt

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Sozialkunde 8-10 Recht Grundgesetzgarantien und individuelle Ansprüche: Grundrechte;Rechtsprechung;Regeln der Legitimation und Begrenzung von staatlicher Macht

Wirtschaft Chancen und Grenzen der Sozialen Marktwirtschaft: Maßnahmen staatlicher Einflussnahme auf die Wirtschaft, z. B. Wettbewerbsrecht, Strukturpolitik;Interessenvertretung und Konfliktregelung in der Arbeitswelt: gesetzliche Regelungen

11-12 (Qua-lifikations-phase)

Recht Grundrechte im Grundgesetz, Rechtsprechung

Wirtschafts-lehre

9+10 (Ein-führungs-phase)

Unternehmen und Betrieb

Unternehmen – Betriebe (Unternehmen (Betrieb, Kapital, Rechtsform), Betrieb als Arbeitsstätte)Gestaltung der Rechtsformen von Unternehmen (Einzelunternehmen, Perso-nengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft)

Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsord-nungen

Soziale Marktwirtschaft: von der Marktwirtschaft der freien Konkurrenz zur Sozialen Marktwirtschaft; charakteristische Merkmale (Wettbewerbsordnung, Tarifautonomie, System der sozialen Sicherung, Geldordnung)

Grundlagen des Wirt-schaftsrechts

Grundlagen des Vertragsrechts (öffentliches Recht, privates Recht) – Rechts-fähigkeit und Geschäftsfähigkeit – Rechtsobjekt, Rechtssubjekt (Sachen und Rechte; natürliche und juristische Personen) – allgemeine Form von schriftli-chen Verträgen – Haftung und Schadensersatz Rechtsgeschäfte – Formen von Rechtsgeschäften (schriftlich, mündlich) – allgemeine Geschäftsbedingungen – der Kaufvertrag – der Kreditvertrag – der Mietvertrag – der Berufsausbil-dungsvertrag − der Arbeitsvertrag – Gründe für die Nichtigkeit von Verträgen – Gründe für die Anfechtbarkeit von Verträgen

11+12 (Qua-lifikations-phase)

Unternehmen als wirtschaftliche und soziale Gebilde

Betrieb – Unternehmen: – Organisation und Struktur von Unternehmen − Expertenbefragung – Unternehmensgründung (Gründungsmotive, Gründungs-voraussetzungen)Unternehmen als soziale Gebilde (Gestaltung der Arbeitsbeziehungen, Lohn- und Leistungsprinzipien, Interessenvertretungen, Mitbestimmungsmöglichkeiten)

Rechts-kunde

9+10 (Ein-führungs-phase)

Einführung in das Recht

Privatrecht und öffentliches Recht, materielles und formelles Recht, internatio-nales Recht, europäisches Recht, Bundes-, Landes- und Kommunalrecht

Freizeit und Recht I Begriff „Rechtsgeschäft“, Formen von Rechtsgeschäften – Vertrag als eine grundlegende Form des Rechtsgeschäfts: Vertragsabschluss, Vertragsmängel, Leistungspflichten – Verträge des täglichen Lebens

Recht im Prozess von Bildung und Ausbil-dung, Studium und Berufstätigkeit

Inhalt und Form von Ausbildungsverträgen, Rechte und Pflichten im Ausbil-dungsverhältnis – Rechte im Bewerbungsverfahren – Inhalt und Form von Arbeitsverträgen, Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis – Rechtsmittel zur Durchsetzung von Ansprüchen durch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite; Jugend- und Auszubildendenvertretung – Arbeitsschutzgesetze – Mitbestim-mungsrechte der Arbeitnehmerseite im Betrieb

Privatrecht Willenserklärungen: Bestandteile/ gesetzliche Formvorschriften/ äußere Gestalt/ Wirksamwerden/ Beseitigung der Wirkung – Rechtsgeschäfte: Arten/Erfordernisse für die Gültigkeit/ Nichtigkeit/ Anfechtungsgründe – Vertrags-freiheit: Rechtsgrundlagen/ Beschränkungen/ Allgemeine Geschäftsbedin-gungen – sonstige Rechtshandlungen: Realakte/ rechtsgeschäftsähnliche Handlungen – Kaufvertrag: Zustandekommen/ Abstraktionsprinzip/ Leistungs-erfüllung – Vertretung/ Verjährung – Leistungsstörungen – Gewährleistung und Gewährleistungsfristen – Beendigung von Schuldverhältnissen – weitere Schuldverhältnisse: Miete/ Pacht/ Leihe/ Darlehen/ Dienstvertrag/ Werkver-trag/ Werklieferungsvertrag/ Auftrag/ Schenkung/ Bürgschaft – gesetzliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag/ unerlaubte Handlung/ ungerechtfertigte Bereicherung – Durchsetzung von Ansprüchen: außergericht-liches und gerichtliches Mahnverfahren/ Zivilprozess/ Vollstreckung/ Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit/ Ablauf eines Verfahrens/ Rechtsmittel

11+12 (Qua-lifikations-phase)

Arbeitsrecht Aufgaben und Formen arbeitsrechtlicher Regelungen: Arbeitsvertrag/ Ausbil-dungsvertrag/ Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung/ gesetzliche Bestimmungen – Arbeitsverhältnisse: Merkmale und Pflichten/ Freiheiten beim Einzelvertrag/Kollektivvertragsrecht – Tarifvertragsrecht, Tarifautonomie – Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Aufhebungsvertrag/ Kündigung – ordentlich und außerordentlich, Fristen/ Kündigungsschutz/ Zeugnisse – Besonderheiten im öffentlichen Dienst – Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Arbeitsgerichtsbarkeit – Ausbildungsvertragsrecht/ Berufsbil-dungsgesetz

15

Curriculare Einordnung in den Bundesländern

Land

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Schl

esw

ig-H

olst

ein

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe Wirtschaft/

Politik 11 Gesellschaftliche,

politische und wirt-schaftliche Grundla-gen der Bundesrepub-lik Deutschland

Themenbereiche: ■■ Gesellschaft, Sozialstruktur und sozialer Wandel ■■ Das politische System der Bundesrepublik Deutschland ■■ Die Soziale Marktwirtschaft

12.1 Wirtschaft in Theorie und Praxis

Themenbereiche: ■■ Wirtschaft in einer sich wandelnden Welt ■■ Die Unternehmung

Thür

inge

n

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Wirtschaft und Recht

9 Grundlagen des Rechts

Die Bedeutung des Rechts für das Zusammenleben der Menschen;Die Aufgaben des Rechts;Gerechtigkeit als Ziel und Maßstab unserer Rechtsordnung;Die rechtliche Stellung des Minderjährigen:

■■ Rechtsfähigkeit■■ Geschäfts- und Deliktsfähigkeit■■ Strafmündigkeit

Grundzüge des wirt-schaftlichen Handelns

Aufklärung und Schutz des Verbrauchers

Berufswahl und Berufsausübung

Der Berufsausbildungsvertrag:■■ Inhalte, Rechte und Pflichten■■ Der Jugendarbeitsschutz

Die Berufsausübung:■■ Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers (Dienst-leistungspflicht, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch u. a.)

10 Soziale Marktwirt-schaft als Wirtschafts-ordnung

Ausgewählte wirtschaftliche und rechtliche Fragestellungen:■■ Interessenvertretungen, Tarifautonomie, Mitbestimmung■■ Umweltschutz als ein Ziel der Sozialen Marktwirtschaft

Grundlagen betriebs-wirtschaftlicher Ent-scheidungen, Bilanz und Erfolgsrechnung

Gründungsentscheidungen:■■ Gründungsmotive■■ Persönliche und sachliche Voraussetzungen, insbesondere Standortwahl und Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmung, OHG, KG, GmbH, AG, eG)

Einblick in das Straf-recht

Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht;Strafrechtlich geschützte Rechtsgüter, Werte und Interessen

Grund-fach 11/12

Lernbereich Recht Grundlagen der Rechtsordnung:■■ Wesen und Aufgaben, Rechtsordnung, Rechtsquellen, Fortentwicklung des Rechts; Rechtssubjekte und Rechtsgeschäfte

■■ Natürliche und juristische Personen, Willenserklärungen im Zusammenhang mit Verträgen, Auslegung, Wirksamwerden, Anfechtung, Nichtigkeit von Wil-lenserklärungen

■■ Besitz und Eigentum: Arten des Besitzes, Eigentumsordnung, Inhalt, Gren-zen und Fortentwicklung des Eigentumsrechts; Eigentumserwerb an beweg-lichen und unbeweglichen Sachen

■■ Rechtsgeschäft: Kaufvertrag und Leistungsstörungen■■ Funktionen des Strafrechts; Rechtsfolgesystem

Leistungs-fach 11/12

Lernbereich Recht Recht und Rechtsordnung:■■ Wesen und Aufgaben des Rechts, Fortentwicklung des Rechts; Rechtsge-schäfte und Rechtssubjekte

■■ Natürliche und juristische Personen, Rechtsgeschäfte nach der Art der Mit-wirkung der beteiligten Rechtssubjekte, Privatautonomie und deren Gren-zen, Eigentum und Besitz

■■ Besitz und Besitzarten, Rechtsstellung des Besitzers, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft, Anspruchsgrundlagen

■■ Leistungsstörungen bei Verträgen, Störungen bei der Erfüllung von Verträ-gen, wichtige schuld- und sachenrechtliche Anspruchsgrundlagen, rechtsge-schäftliche Ansprüche, gesetzliche Ansprüche, gesetzliche Regelungen des Schadensausgleichs; Bearbeitung von Rechtsfällen

16

Curriculare Einordnung in den BundesländernLa

nd

Schu

l-fo

rm Fach Jahrgang Thematik/Inhalts-feld o. ä. Aspekte/Themen/Inhalte o. ä.

Thür

inge

n

Gym

nasi

ale

Obe

rstu

fe

Lernbereich Betriebs-wirtschaft

Betriebswirtschaftliche Grundentscheidungen:■■ Herausarbeiten der unterschiedlichen Regelungen der genannten Rechtsfor-men unter Zuhilfenahme ausgewählter Gesetzestexte; der Arbeitnehmer im Betrieb

Rechtliche Rahmenbedingungen der Arbeit z. B.:■■ Tarifvertag, Betriebsvereinbarung■■ Einzelarbeitsvertrag■■ Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen■■ Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Markt und Absatz:Rechtliche Regelungen für die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs:

■■ Kartellverbot■■ Missbrauchsaufsicht■■ Vorbeugende Fusionskontrolle

Lernbereich Volkswirt-schaft

Modell des Wirtschaftskreislaufs;Wachstums- und Strukturpolitik unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes;Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen:

■■ Gebote und Verbote■■ Abgaben und Subventionen■■ Emissionszertifikate■■ Gefährdungshaftung

Sozialkunde 9 Demokratie in der BundesrepublikDeutschland

Demokratieverständnis des Grundgesetzes (Parlamentarismus, Gewalten-teilung, Demokratie-, Sozialstaats-, Rechtsstaats- und Bundesstaatsprinzip); Elemente der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“Grundrechte als Verfassungsgrundlage, Grundrechtsschutz durch das Bundes-verfassungsgericht

11+12 (Qua-lifikations-phase)

Politische Systeme und politische Parti-zipation

Strukturprinzipien und Probleme moderner Demokratien:■■ Philosophische Begründungslinien für Grund- und

Menschenrechte

17

Lehrerhandreichung

III. Lehrerhandreichung

1. Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit

1.1 Kompetenzen

Die zu erwerbenden Kompetenzen beziehen sich auf drei Kompetenzbereiche: Fachwissen (Sachkompetenz), Erkenntnisgewinnung (Methoden- und Analysekompetenz) sowie Bewer-tung (Urteilskompetenz). Die Kompetenzbereiche lassen sich wie folgt beschreiben:

1. Fachwissen: Die Schülerinnen und Schüler verfügen über strukturiertes ökonomisches Wissen, welches ihnen das Wiedererkennen von wirtschaftlichen Strukturelementen und Prozessregeln in der Fülle der ökonomischen Phänomene ermöglicht.

2. Erkenntnisgewinnung: Die Schülerinnen und Schüler analysieren wirtschaftliche Phäno-mene mithilfe fachspezifischer Methoden und wenden fachspezifische Arbeitstechniken an.

3. Bewertung: Die Schülerinnen und Schüler bewerten ökonomische Handlungen und Sach-verhalte und reflektieren Wege des Erkennens und Urteilens.

Im Folgenden werden die drei Kompetenzbereiche untereinander dargestellt. Im Sinne eines kumulativen Lernprozesses ist jedoch zu beachten, dass diese nicht additiv, sondern anknüp-fend und aufbauend zu vermitteln sind. Die Kompetenzkataloge stellen eine Auswahl dar und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.

Fachwissen Erkenntnisgewinnung Bewertung

1. Fachwissen

Die Schülerinnen und Schüler ... Inhalte (Auswahl)

benennen die wesentlichen Grundpfeiler der deutschen Rechtsordnung.

■■ Prinzip der Gewaltenteilung■■ Rechtsquellen und -normen■■ Unterscheidung öffentliches und privates Recht

erschließen sich die Rechtsordnung als permanente Gestaltungsaufgabe.

■■ Prozesscharakter der Rechtssetzung■■ Einflussnahme auf Gesetzgebungsverfahren (Stichwort: Lobbyismus)

■■ Beispiele für notwendige Rechtsanpassungen■■ Internet und Rechtsordnung

beschreiben das Verhältnis von Rechtsordnung, Wirt-schaftsordnung, Wirtschaftsverfassung und wirtschaftli-chem Geschehen in einer Marktwirtschaft.

■■ Zusammenspiel von Handlungsbedingungen, Handlun-gen und Handlungsfolgen

■■ Restriktionen und Anreizstrukturen ■■ Wirkungsweisen rechtlicher Setzungen im Wirtschaftsge-schehen anhand von Beispielen (z. B. Verbraucher-schutz, Mitbestimmung)

18

Lehrerhandreichung

beschreiben Ursachen und Wirkungen von Marktversagen. ■■ Informationsasymmetrien auf Märkten■■ Marktmacht■■ Staatliche Aufgaben und Funktionen

ermitteln die Bestandteile eines Kaufvertrages. ■■ (Zentrale) Funktion eines Kaufvertrages ■■ Stellung im Wirtschaftsgeschehen■■ Phasen der Vertragsgestaltung

legen wesentliche Rahmenbedingungen der wirtschaft-lichen Handlungen der privaten Haushalte dar.

■■ Vertragsrecht■■ Geschäftsfähigkeit■■ Gewährleistung■■ Allgemeine Geschäftsbedingungen

nennen die Ziele und Instrumente der Verbraucher-schutzpolitik und benennen ihre zentralen Institutionen in Deutschland und der Europäischen Union.

■■ Verbraucherschutz, -information und -beratung■■ Abbau von Informationsasymmetrien■■ Verbraucherzentralen, Siegel etc.■■ EU-Verbraucherschutz

beschreiben Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für Verbraucher.

■■ Differenzierung von Informationsquellen ■■ Beispiel Gütesiegel

erläutern die Einbindung von Unternehmen in marktwirt-schaftliche Rechtsordnungen.

■■ Unterscheidung markt- und planwirtschaftlicher Unter-nehmen

■■ Rechtliche Dimensionen der Existenzgründung■■ Rechtliche Regelungen für die Innen- und Außenbeziehungen von Unternehmen

■■ Unternehmen als Netzwerke von Verträgen (R. Coase)

ermitteln und charakterisieren wichtige Unternehmens-rechtsformen.

■■ Charakteristika unterschiedlicher Rechtsformen■■ Grundlagen der Rechtsformentscheidung■■ Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften

erschließen sich einige grundlegende rechtliche Regelun-gen bezüglich der Gestaltung von Arbeitsbeziehungen in Deutschland.

■■ Betriebliche Mitbestimmung, Stellung und Funktion von Betriebsräten

■■ Arbeitsrecht■■ Kündigungsschutz■■ Internationaler Vergleich

beschreiben die Ziele und Wirkungen von Wettbewerbs- und Markenrechten.

■■ Ordnungspolitische Rahmenbedingungen des Wettbewerbs auf Märkten

■■ Grundlagen und Zielsetzungen

ermitteln das grundlegende Verhältnis von nationalem und internationalem Recht im Wirtschaftsgeschehen.

■■ Internationale Dimensionen des Wirtschaftsgeschehens■■ Notwendigkeit und Ansätze internationaler rechtlicher Regelungen

■■ Beispiele aus den Bereichen private Haushalte und Unternehmen

19

Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit

2. Erkenntnisgewinnung

Die Schülerinnen und Schüler ... Inhalte (Auswahl)

analysieren die ihren wirtschaftlichen Handlungen im Alltag unterliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen.

Alltagsanalyse in Bezug auf■■ den Umfang abgeschlossener Kaufverträge■■ den Einfluss von Jugendschutzregelungen■■ die Einschränkungen der Geschäftsfähigkeit■■ die Nutzung von Garantie/Gewährleistungen■■ die Berücksichtigung von AGB

erläutern exemplarisch die Zielsetzungen und Wirkungen rechtlicher Rahmenbedingungen im Wirtschaftsgeschehen.

Zielsetzungen und Auswirkungen von rechtlichen Regelungen auf

■■ Konsumentscheidungen■■ Marktgeschehen■■ Arbeitsbeziehungen

arbeiten im Rahmen von Gesetzgebungs- und -änderungs-prozessen auftretende Interessenkonflikte heraus.

Konflikte zwischen■■ kollektiven und partikularen Interessen■■ Anbietern und Nachfragern auf Märkten■■ ökonomischen und ökologischen Zielsetzungen

erschließen sich ein Denken in Ordnungszusammenhän-gen.

Analyse der■■ Rechts- und Wirtschaftsordnung als permanente Gestal-tungsaufgabe

■■ Interdependenz des staatlich gesetzten Rahmens und der Handlungen der Akteure im Wirtschaftsgeschehen

■■ Anreizwirkungen bestehender Gesetze etc.■■ Institutionen zum Abbau bestehender Informationsasym-metrien

arbeiten Kreislaufbeziehungen und Interdependenzen her-aus.

■■ Auswirkungen staatlicher Entscheidungen auf Marktprozesse

■■ Umgang mit Marktversagen

untersuchen mithilfe der Expertenbefragung unterschied-liche Aspekte und Fragestellungen des Themenfeldes.

■■ Vorbereitung, Durchführung und Auswertung einer Expertenbefragung

3. Bewertung

Die Schülerinnen und Schüler ... Inhalte (Auswahl)

setzen sich mit dem Einfluss rechtlicher Regelungen auf ihren Alltag auseinander.

■■ Exemplarische Analyse alltäglicher Handlungen und Ver-tragsabschlüsse

bewerten die Anreizwirkungen ausgewählter rechtlicher Regelungen.

Z. B. ■■ Gewährleistung■■ Geschäftsfähigkeit■■ Kündigungsschutz■■ Markenschutz■■ Umweltschutz

nehmen Stellung bezüglich der Notwendigkeit eines institu-tionalisierten Verbraucherschutzes.

■■ Formen von Marktversagen/Informationsasymmetrien■■ Notwendigkeit staatlicher Eingriffe anhand von Beispielen

diskutieren die Notwendigkeit grundlegender Kenntnisse bezüglich rechtlicher Regeln im Wirtschaftsgeschehen.

Aus der Perspektive■■ des Konsumenten■■ des Arbeitnehmers■■ des Existenzgründers/Unternehmers

20

Lehrerhandreichung

1.2 Erkenntnisleitende Interessen und Gründe

für die Auswahl der Thematik

■■ Unsere alltäglichen wirtschaftlichen Entscheidungen und Handlungen sind eingebunden in ein vielschichtiges Netz staatlich gesetzter Vorgaben in Form von Gesetzen, Verordnungen usw. Bereits einfache Kaufhandlungen basieren auf einer stattlichen Zahl rechtlicher Regelungen wie Informations- und Gewährleistungspflichten aufseiten der Anbieter, altersmäßige Begrenzungen der Geschäftsfähigkeit der Nachfrager usw. Die Auseinandersetzung mit dem grundlegenden Zusammenspiel von wirtschaftlichem Geschehen und rechtli-chen Vorgaben stellt somit einen elementaren Bestandteil der ökonomischen Bildung dar.

■■ Im Wirtschaftsunterricht hat die Vermittlung grundlegender Prozesse und Zusammenhänge im Zentrum zu stehen. Es gilt die Devise: Struktur vor Detail (vgl. auch die Kompetenzkataloge unter 1.1). Den Schülerinnen und Schülern sind Analyseinstrumente an die Hand zu geben, mit deren Hilfe sie in die Lage versetzt werden, im Alltag beobachtete sowie selbst erfahrene Phänomene sachgerecht zu analysieren und zu bewerten. Somit spielt die Auseinanderset-zung mit juristischen Detailfragen nur in Ausnahmefällen oder im Falle hoher Exemplarität eine Rolle. Insbesondere sind Vorgehensweisen, in denen die Schülerinnen und Schüler „juristische“ Entscheidungen fällen sollen, auch auf-grund der Gefahr der unzulässigen Trivialisierung weitestgehend zu vermei-den.

■■ Ganz deutlich zu machen ist: Es geht an keiner Stelle darum, die Schülerin-nen und Schüler zu „Rechtsexperten“ auszubilden. Vielmehr ist die Vielfäl-tigkeit des Einflusses des rechtlichen Rahmens auf wirtschaftliches Gesche-hen zu verdeutlichen und zu exemplifizieren. In der vorliegenden Einheit werden hierzu alltagsnah Aspekte des privaten Konsums und der unterneh-merischen Aktivitäten im Rahmen marktwirtschaftlicher Ordnungen the-matisiert und analysiert.

■■ Zahlreiche Inhalte dieser Unterrichtseinheit, wie beispielsweise die Ausgestal-tung des Verbraucherschutzes oder der Arbeitnehmerrechte, werden in Politik und Gesellschaft kontrovers diskutiert. Neben der Vermittlung der zur sachli-chen Analyse notwendigen fachlichen Grundlagen muss deshalb bei der unter-richtlichen Auseinandersetzung immer auch die Kontroversität der Entschei-dungsprozesse abgebildet werden und sind mehrperspektivische Annäherun-gen erforderlich.

■■ Aus ökonomischer Perspektive lässt sich ganz allgemein konstatieren, dass die Restriktionen die Handlungsbedingungen der Akteure im Wirtschaftsgesche-hen bestimmen, aus denen wiederum deren Handlungen resultieren. Gesell-schaftlich unerwünschtes Verhalten und entsprechende Entwicklungen sind somit stets nicht nur im Hinblick auf die Handlungsmotive einzelner Akteure, sondern auch auf die von den (rechtlichen) Rahmenbedingungen ausgehenden Anreizwirkungen zu analysieren.

■■ Mit Blick auf die Behandlung des rechtlichen Rahmens unseres Wirtschaftsge-schehens und die konkreten Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Alltag auf Märkten und in Unternehmen ist der Prozesscharakter der Rechtsfindung und -durchsetzung zu beachten. Die Schülerinnen und Schüler müssen erkennen, dass Rechts- und Wirtschaftsordnung keine starren, einmal fixierten Gebilde darstellen, sondern als permanente Gestaltungsaufgaben demokratischer Syste-me zu begreifen sind.

21

Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit

1.3 Fachwissenschaftliche Hinweise

Recht und Gewaltenteilung

Um eine funktionierende Gesellschaft zu erhalten, müssen verbindliche Verhaltensregeln ent-wickelt werden, die für jedermann Gültigkeit besitzen. Diese Verhaltensregeln werden in Form von Rechtsnormen durchgesetzt, was allgemein unter dem Begriff Recht verstanden wird (vgl. Völker, 1). Das Recht unterliegt einem kontinuierlichen Anpassungsprozess, um auf Verände-rungen der Gesellschaft zu reagieren (z. B. Handel über das Internet, Datenaustausch via neuer Medien, Globalisierung, gleichgeschlechtliche Beziehungen) (vgl. Taeger/Frischkorn, 21).

Um die Rechtsordnung durchsetzen und ihr Einhalten kontrollieren zu können, benötigt der Staat unterschiedliche Instanzen. Das Grundgesetz (GG) gibt in Art. 20 Abs. 2 S. 2 drei Staats-gewalten vor, nach denen unterschieden wird. Dieses sog. Gewaltenteilungsprinzip unterschei-det die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (ausführende bzw. vollziehende Gewalt) sowie die Judikative (rechtsprechende Gewalt).

■■ Die Legislative ist zuständig für die Gesetzgebung. Dies fällt in den Auf-gabenbereich der Bundes- oder der Landesparlamente. Die Art. 30 ff. und 70 ff. GG geben Aufschluss darüber, wie sich die Gesetzgebungs-kompetenz auf die einzelnen Parlamente aufteilt.

■■ Die von der Legislative erlassenen Rechtsnormen werden von der Exe-kutive vollzogen. Dies fällt insbesondere der Regierung und deren Ver-waltung zu. Art. 62 ff. und 83 ff. GG legen die Befugnisse der Exekutive fest.

■■ Der Judikative fällt u. a. die Aufgabe zu, bei beiden bereits genannten Staatsgewalten die Einhaltung der Befugnisse zu überwachen. Der Judi-kative gehören ebenfalls die Gerichte an, die zur Rechtsprechung befugt sind. Dies wird in den Art. 92 ff. GG geregelt. (vgl. Taeger/Frischkorn, 22).

22

Lehrerhandreichung

Objektives und subjektives Recht

Grundlegend lässt sich eine Unterscheidung nach objektivem und subjektivem Recht vorneh-men (vgl. Henke, 17):

■■ Die Summe aller vorhandenen Rechtsnormen wird dabei unter dem Begriff des objektiven Rechts zusammengefasst. Man spricht hier auch von der Rechtsordnung. Diese soll Konflikte zwischen den Bürgern ver-bindlich regeln und dabei „einen gerechten Interessenausgleich zwi-schen den Interessen des Einzelnen und der Gesellschaft“ herbeiführen.

■■ Während das objektive Recht nur die Entscheidungsgrundlage darstellt, versteht man unter dem subjektiven Recht die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs für den Rechtsinhaber (z. B. Recht des Verkäufers auf Zah-lung des vertraglich festgelegten Kaufpreises durch den Käufer) (vgl. Führich, 1).

Gesetztes Recht, Gewohnheitsrecht, Richterrecht und Naturrecht

Weiterhin kann man eine Unterscheidung hinsichtlich der Entstehung des Rechts vornehmen.

■■ Unter dem gesetzten Recht fasst man alle Gesetze zusammen. Diese sind durch den Gesetzgeber kodifiziert (in Gesetzeswerken zusammengefasst) und haben ein ordnungsgemäßes Gesetzge-bungsverfahren durchlaufen. Die nachfolgende Abbildung veran-schaulicht, welche Gesetze in der (nationalen) Rechtsordnung zusammengefasst sind.

Grundgesetz

Gesetz im formellen Sinn (von Bund und Ländern erlassen)

Rechtsverordnungen

autonome Satzungen

Quelle: eigene, in Anlehnung an Müssig, 4; Führich, 2

■■ Das Grundgesetz stellt die ranghöchste Quelle dar, gefolgt von Geset-zen, Rechtsverordnungen (durch Exekutive erlassen, z. B. Straßenver-kehrsordnung) und autonomen Satzungen. Hierunter versteht man Rechtsnormen, die z. B. von öffentlich-rechtlichen Institutionen im Rah-men festgelegter Autonomie erlassen werden (z. B. Friedhofsordnung, Steuerfestlegungen auf kommunaler Ebene). Zu beachten ist dabei, dass die rangniedere immer im Einklang mit der ranghöheren Rechtsnorm stehen muss (vgl. Führich, 2).

■■ Obwohl das Grundgesetz die ranghöchste Rechtsquelle in Deutschland darstellt, ist die nationale Normenhierarchie einem internationalen Ein-fluss unterworfen. Insbesondere europarechtliche Vorgaben haben Ein-fluss auf die nationale Gesetzgebung, weshalb hier das Europarecht vor dem nationalen Recht Gültigkeit besitzt (vgl. Müssig, 3).

■■ Neben dem gesetzten Recht kann auch das Gewohnheitsrecht in der Praxis Anwendung finden. Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen, die aufgrund ihrer schon langfristig andauernden Anwendung für Recht gehalten werden, obwohl sie nicht, wie ein Gesetz, kodifiziert sind (z. B. „betriebliche Übungen“ in Form regelmäßiger Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeldern) (vgl. Führich, 3).

23

Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit

■■ Daneben können Richterrecht oder Naturrecht vorliegen (vgl. Taeger/Frischkorn, 23). Unter dem Begriff Richterrecht versteht man alle Gerichtsentscheidungen, bei denen insbesondere durch Auslegung der Gesetze Urteile gefällt werden. Insbesondere sind sie in den Fällen von besonderer Bedeutung, wenn Entscheidungen über die Anwendung von nicht eindeutig formulierten Gesetzesnormen getroffen werden (vgl. Stau-dinger, 33). Unter dem Naturrecht versteht man „eine von der Natur dem Menschen mitgegebene Orientierung“ (z. B. die Vorstellung unveräußer-licher Rechte aller Menschen (Menschenrechte) (Quambusch, 27).

Öffentliches Recht und Privatrecht

■■ Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und der staatlichen Gewalt (vgl. Gehring/Hirt, 19; vgl. Völker, 1). Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht, und es herrscht ein Über- und Unter-ordnungsverhältnis. Der Staat bzw. der Träger hoheitlicher Gewalt gibt Handlungsweisen vor, an die der Bürger sich halten muss (z. B. bedarf der Bau eines Hauses der staatlichen Baugenehmigung) (vgl. Völker, 1). Unter das öffentliche Recht fallen die Verfassungen auf Bundes- (Grund-gesetz) und Landesebenen. Ebenfalls zählen beispielsweise das Wahl-recht, das Staatsangehörigkeitsrecht, das Verwaltungsrecht und das Strafrecht zum öffentlichen Recht. Letztgenanntes, da der Staat als einzi-ges Organ über die Strafkompetenz verfügt (vgl. Robbers, 21).

■■ Im Gegensatz zum öffentlichen Recht gilt im Privatrecht das Recht der Gleichstellung (vgl. Völker, 1). Es regelt die Beziehungen zwischen Pri-vatpersonen (vgl. Ipsen, 5). Die Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetz-buch (vgl. Robbers, 21), welches bereits seit dem 01.01.1900 in Kraft ist und immer wieder überarbeitet und ergänzt wurde und wird (vgl. Quambusch, 37). Unter anderem fallen das Handels-, Gesellschafts-, Wirtschafts- und das Arbeitsrecht unter das Privatrecht (vgl. Müssig, 5).

24

Lehrerhandreichung

Ungeachtet der theoretischen Bestimmung lässt sich in der Praxis erkennen, dass sich beide Bereiche nicht immer klar voneinander abgrenzen lassen. „Im Privatrecht wird der Ungleich-heit von Machtpositionen, etwa zwischen Großunternehmen und Verbrauchern, immer stärker nach Maßstäben Rechnung getragen, die für die Bändigung staatlicher Macht entwickelt wor-den sind. Bedient sich der Staat andererseits des Privatrechts, darf er sich auch dann seinen verfassungsrechtlichen Bindungen nicht entziehen.“ (Robbers, 20f.)

Verhältnis von Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung und wirtschaftlichem

Geschehen generell

An dieser Stelle soll noch einmal vertiefend auf den Begriff der Wirtschaftsordnung eingegan-gen werden, bevor das Verhältnis von Rechts- und Wirtschaftsordnung thematisiert wird. Dabei ist festzuhalten, dass in der Literatur der Begriff der „Wirtschaftsordnung“ nicht einheit-lich verwendet wird. Im Weiteren wird die folgende Definition zugrunde gelegt:

In Abgrenzung zu einem Wirtschaftssystem, welches sich als die theoretische, lediglich gedachte Gliederung einer Wirtschaft verstehen lässt (z. B. der Idealtyp der Marktwirtschaft), bezeichnet die Wirtschaftsordnung demgegenüber die realisierte Ausprägung eines Wirt-schaftssystems. Entsprechend unterscheidet man die Wirtschaftsordnungen der Bundesrepu-blik Deutschland (Soziale Marktwirtschaft), Russlands, Frankreichs usw. Der Begriff Wirt-schaftsordnung beschreibt somit ein in einem zumeist langfristigen historischen Prozess ent-wickeltes Institutionen- und Regelsystem (vgl. Kaminski/Koch, 2f.). Von Bedeutung ist an dieser Stelle die praktische Anwendung und Durchsetzung von Rechts- und Verhaltensnormen (z. B. durch Gesetze, Handelsgebräuche oder Institutionen) (vgl. Wildmann, 92; Taeger/Frisch-korn, 7).

Wirtschaftsordnungen stellen Institutionen- und Regelsysteme dar, die über verschiedene Ord-nungsformen verfügen und sich i. d. R. über lange Zeiträume entwickelt haben. Hierbei handelt es sich um die Formen der Planung und Lenkung, des Eigentums, der Markt- und Preisbildung, der betrieblichen Ergebnisrechnung und der Geld- und Finanzwirtschaft. Die Ausprägung die-ser Formen gibt Aufschluss darüber, welche Wirtschaftsordnung vorliegt (vgl. Kaminski 2012, 70).

25

Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit

Klassischerweise unterscheidet man zwischen der Marktwirtschaft und der Plan- bzw. Zentral-verwaltungswirtschaft.

Die marktwirtschaftliche Ordnung weist idealtypisch folgende Charakteristika auf (vgl. Wild-mann, 93):

■■ privatwirtschaftlich kapitalistische Ordnungspolitik

■■ Angebot und Nachfrage bilden sich auf Märkten und in Selbstor-ganisation

■■ dezentrale, individuelle und freiwillige Entscheidungen über Wirt-schaftspläne

■■ freie Preisbildung und Vertragsfreiheit

■■ Produktionsmittel sind Privateigentum

■■ Lohnfestsetzung erfolgt über den Markt und durch die Tarifpart-ner

Im Gegensatz dazu zeichnet sich die Planwirtschaft durch folgende Eigenschaften aus:

■■ staatswirtschaftlich sozialistische Ordnungspolitik

■■ Lenkung über eine Planbehörde

■■ zentrale und verbindliche Entscheidungen über Wirtschaftspläne

■■ Preisbildung über staatlich festgelegte Verrechnungspreise

■■ Produktionsmittel sind Staatseigentum

■■ Lohnfestsetzung durch den Staat

Hierbei handelt es sich jedoch um Modelle, die in „reiner“ Form nicht in der Praxis vorzufin-den sind (vgl. Labsch, 21). Eine realtypische Wirtschaftsordnung stellt demnach immer eine Mischform dar, und die einzelnen, oben bereits angesprochenen Elemente, finden sich dort jeweils in unterschiedlichen Ausprägungen wieder (vgl. Labsch, 21). Allerdings sind stets klare Ausrichtungen in die eine oder andere Richtung zu erkennen. So finden wir in Deutschland eine marktwirtschaftliche Ordnung vor, die in Teilbereichen allerdings z. B. auch Formen staat-licher Preisfestlegung (z. B. Mindestlöhne) oder staatlich organisierte Unternehmen aufweist.

Die Wirtschaftsordnung in Deutschland wird als Soziale Marktwirtschaft bezeichnet, die durch folgende Ordnungselemente charakterisiert werden kann:

■■ „Privateigentum und Sozialpflicht des Eigentums

■■ Unabhängigkeit der Wirtschaftssubjekte

■■ Marktpreisbildung

■■ Tarifautonomie der Sozialpartner

■■ staatliche Maßnahmen zur Wettbewerbs- und Sozialpolitik sowie zur allgemeinen Wirtschaftspolitik“ (Labsch, 21)

Während die Rechtsordnung die Grundlage für Entscheidungen aus allen gesellschaftlichen Lebensbereichen darstellt, bezieht sich die Wirtschaftsordnung lediglich auf Entscheidungen in Bezug auf wirtschaftliche Vorgänge. Daraus lässt sich ableiten, dass die Wirtschaftsordnung als Teilbereich der Rechtsordnung zu verstehen ist. Wenn Rechtsnormen die Wirtschaftsordnung

26

Lehrerhandreichung

beeinflussen, lässt sich dies mit dem Begriff Wirtschaftsrecht umschreiben (vgl. Taeger/Frisch-korn, 30).

Auch hier lässt sich eine Aufteilung nach öffentlichem und privatem Recht vornehmen (vgl. Taeger/Frischkorn, 30f.). Welche Rechtsnormen unter diese Kategorien fallen, wird in der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht.

Quelle: Taeger/Frischkorn, 31

„Die Verzahnung von öffentlichem und privatem Recht ist im Wirtschaftsrecht besonders intensiv, da der Staat im Rahmen der sozialen Marktwirtschaft eine umfassende Gesamtverant-wortung für den Markt als zentrales volkswirtschaftliches Steuerungsinstrument übernommen hat.“ (Taeger/Frischkorn, 31) Zu beachten ist weiterhin, dass die Rechtsordnung in Deutsch-land zwar keine Form der Wirtschaftsordnung vorschreibt. Jedoch gilt, dass das Grundgesetz beispielsweise durch die Gewerbefreiheit, Vereinigungsfreiheit, freie Berufs- und Arbeitsplatz-wahl oder den Schutz des Privateigentums den Rahmen für die Bildung der Wirtschaftsord-nung stellt und somit einen gewissen Einfluss auf deren Form nimmt (vgl. Labsch, 21).

Exkurs: Ökonomische Analyse des Rechts

Im Rahmen der vorliegenden Unterrichtseinheit liegt der Fokus auf dem Verhältnis zwischen dem staatlich fixierten Rechtsrahmen und den Handlungen der Akteure im Wirtschaftsgesche-hen. Darüber hinaus findet man in der Wirtschaftswissenschaft den Ansatz der ökonomischen Analyse des Rechts. Ungeachtet der Tatsache, dass hierauf in den konzipierten Materialien nicht tiefer eingegangen wird, soll an dieser Stelle eine kurze Beschreibung dieser – auch für den Wirtschaftsunterricht interessanten – analytischen Betrachtungsweise wiedergegeben werden:

„Die Ökonomische Analyse des Rechts (ÖAR) beschäftigt sich mit den Wirkungen von Rechts-normen, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten in der Lebenswirklichkeit. Sie

27

Didaktische Struktur der Unterrichtseinheit

bewertet diese Folgen mit Hilfe des Kriteriums der ökonomischen Effizienz und macht Vor-schläge, wie Recht zu gestalten ist, damit ökonomisch effiziente Ergebnisse erzielt werden. ÖAR behandelt auch die Mechanismen, die zu Rechtsänderungen führen, sowie die Funktions-weise der Justiz. Zum Forschungsgegenstand der ÖAR zählen alle Gebiete des Privatrechts, des öffentlichen Rechts und des Strafrechts sowie die jeweiligen Verfahrensrechte. Nicht nur die nationalen Rechtsordnungen, sondern auch das Europarecht und das internationale Recht wer-den mittlerweile ökonomisch untersucht. Die Rechtsvergleichung und die Harmonisierung von Rechtsnormen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle.

ÖAR ist Ökonomik in dem Sinne, dass sie die analytischen Instrumente der Nationalökonomie benutzt und deren Forschungsprogramm folgt. Das Forschungsprogramm der ÖAR lässt sich in knapper Form folgendermaßen beschreiben:

■■ Menschen verhalten sich rational, d. h., sie wählen zur Verwirkli-chung ihrer Ziele die aus ihrer Sicht beste Handlungsalternative. Dies ist das Modell des homo oeconomicus.

■■ Rechtsnormen und gerichtliche Entscheidungen steuern Verhal-ten, aber nicht qua Normcharakter, sondern weil an ihre Nichtbe-achtung Sanktionen geknüpft sind.

■■ Die Sanktionen des Rechts wirken wie Preise, die die relativen Kosten von Wahlhandlungen verteuern.

■■ Recht ist effizient, wenn es die Wohlfahrt der Gesellschaft – das Gemeinwohl – maximiert.

■■ Alle Institutionen des Rechtssystems – Gesetzgeber, Gerichte, Ver-waltung, Anwaltschaft – sollten Entscheidungen treffen, die den gesellschaftlichen Wohlstand erhöhen.

Die ersten drei Punkte umschreiben das ökonomische Verhaltensmodell. Man kann es akzep-tieren, ohne gezwungen zu sein, das normative Kriterium der Effizienz zu übernehmen. Die Prognose der Folgen von Recht ist unabhängig vom Bewertungskriterium möglich. Deshalb ist ÖAR auch für den wertvoll, der die Folgen des Rechts nach Gerechtigkeitsmaßstäben bewerten möchte.

ÖAR ist ein Forschungsgebiet, das sich in rascher Expansion befindet. Seine Anfänge reichen bis in das 18. Jahrhundert zurück. Kartellrecht, Gesellschaftsrecht und die Regulierung von Wirtschaftsaktivitäten boten schon immer den Stoff für rechtsökonomische Untersuchungen. Das Neue an der ÖAR aber ist, dass sich zu Beginn der 1960er Jahre ihr Forschungsgebiet über diese im engeren Sinne ökonomisch geprägten Rechtsgebiete hinaus auf das gesamte Recht ausweitete.“ (Schmidtchen/Kirstein, 4f.)

28

Lehrerhandreichung

2. Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

2.1 Verortung des Themas

Das Thema „Wirtschaft und Recht“ kann sowohl als eigenständige, wie auch als „quer-liegen-de“, in allen Themenbereichen relevante Thematik im Wirtschaftsunterricht behandelt werden. In der vorliegenden Unterrichtseinheit findet insbesondere eine Verortung in den Inhaltsberei-chen „private Haushalte“ (Komplex 2) und „Unternehmen“ (Komplex 3) statt. Durchgehend sowie vertieft im „Grundlagen“-Komplex 1 werden dabei wesentliche Aufgaben des Staates im Wirtschaftsgeschehen herausgearbeitet.

Die Konstrukteure der Unterrichtseinheit gehen davon aus, dass grundlegende Kenntnisse über wirtschaftliche Zusammenhänge und Kategorien in den genannten Inhaltsbereichen bei den Schülerinnen und Schülern vorhanden sind.

2.2 Struktur der Unterrichtseinheit

Komplex 1 „Grundlagen“ (M 1 – M 11)

■■ Rechtliche Regelungen im wirtschaftlichen Alltag

■■ Rechtsordnung und Gewaltenteilung

■■ Gesetzgebungsprozess und Lobbyismus

■■ Öffentliches und privates Recht

■■ Verhältnis von Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung und wirtschaftlichem Geschehen

Komplex 2 „Recht und Konsum“ (M 12 – M 26)

■■ Kaufvertrag

■■ Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung, AGB etc.

■■ Marktversagen/Informationsasymmetrien und staatliche Handlungen

■■ Verbraucherpolitik und Verbraucherschutz

Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“ (M 27 – M 44)

■■ Unternehmen und Rechtsvorschriften („Netzwerk von Verträgen“)

■■ Rechtsformen von Unternehmen

■■ Betriebliche Mitbestimmung

■■ Arbeitsrecht, Arbeitsbeziehungen und Kündigungsschutz

■■ Marken- und Wettbewerbsrecht

■■ Umweltrechtliche Vorgaben

Komplex 4 „Praxiskontakt Wirtschaft und Recht“ (M 45 – M 47)

■■ Vorstellung Praxiskontaktpartner

■■ Methodischer Vorschlag

29

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

2.3 Informationen zu den Materialien

Hinweis:

Die dargestellte Materialiensequenz bedeutet keine zwingende Reihenfolge des Einsatzes im Unterricht. In Abhängigkeit von der methodischen Herangehensweise (z. B. im Rahmen von Projektarbeit), der individuellen Schwerpunktsetzung durch die Lehrenden und weiterer Einflussfaktoren sind sehr unterschiedliche Abfolgen denkbar. Das Materialienangebot stellt daher keine Aufforderung dar, einen aus-schließlich traditionellen Lehrgang durchzuführen, der ein „Abarbeiten“ aller Texte, Schaubilder, Grafiken etc. nahelegt. Ein allein materialien-gesteuerter Unter-richt ist von den Autorinnen und Autoren nicht beabsichtigt; vielmehr soll der „Materialienpool“ flexibel aufgaben- und zielbezogen gehandhabt werden und nicht zuletzt den Einsatz komplexer, aktiver Lehr- und Lernverfahren des Ökono-mieunterrichts unterstützen.

Komplex 1 „Grundlagen“ (M 1 – M 11)

M 1: Recht im Wirtschaftsalltag

M 2: Karikatur Copyright

Zum Einstieg liefert M 1 zahlreiche Überschriften von Handelsblatt-Artikeln, die sich mit recht-lichen Fragen und Aspekten im Kontext des wirtschaftlichen Geschehens beschäftigen. M 2 ergänzt den Einstieg über eine Karikatur zum Thema Urheberrechtsverletzungen.

An dieser Stelle der Einheit geht es noch nicht um die Auseinandersetzung mit einzelnen Frage-stellungen. Vielmehr soll deutlich werden, in welchem Umfang die Gestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Handlungen der Akteure im Wirtschaftsgeschehen – von der alltägli-chen Konsumentscheidung im privaten Haushalt bis zur Vereinbarung europäischer und inter-nationaler Vorgehensweisen auf staatlicher Ebene – beeinflusst.

zu M 1:

1. Ordnen Sie die im Material aufgeführten Prozesse und Sachverhalte den Inhaltsbe-reichen private Haushalte, Unternehmen und Staat zu.

2. Wählen Sie zwei der Beispiele aus und recherchieren Sie tiefer gehende Informatio-nen mithilfe der folgenden Leitfragen: Worum geht es? Wer entscheidet? Wer ist betroffen?

3. Ermitteln Sie drei weitere Meldungen mit Bezug zum Thema „Wirtschaft und Recht“. Beschreiben Sie kurz die angesprochenen Sachverhalte, und benennen Sie die beteiligten Akteure.

zu M 2:

4. Beschreiben Sie den in der Karikatur dargestellten Sachverhalt.

5. Überprüfen Sie, inwieweit rechtliche Regelungen im vorliegenden Fall das Verhal-ten der Akteure beeinflussen.

30

Lehrerhandreichung

M 3: Einstiegsfragebogen (Multiple Choice)

Zum Abschluss der Einstiegssequenz soll mithilfe eines kurzen Fragebogens

a) in einfacher Form der Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler überprüft und ins-besondere

b) das Interesse für die weitere Auseinandersetzung mit dem Thema geweckt werden.

Das Material ist als spielerischer Einstieg gedacht und dient keinesfalls als Instrument zur Kom-petenzermittlung.

Lösung:

richtig falsch

Die Gesetzgebung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Regierungen von Bund und Ländern.

X

Nationales Recht steht über europäischem Recht. X

Zu dem im Grundgesetz formulierten Grundrechtsschutz zählen die Berufsfreiheit und die Eigen-tumsgarantie.

X

Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und den staatlichen Institutio-nen.

X

Das Bank- und Börsenrecht zählt zum öffentlichen Recht. X

Kaufverträge müssen nicht immer schriftlich abgeschlossen werden. X

Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe für den gleichen Sachverhalt. X

Jugendliche dürfen erst mit 16 Jahren eigenständig Kaufhandlungen vornehmen. X

Die Rechtsform jedes Unternehmens legen staatliche Behörden fest. X

Der Staat verfolgt auf der Grundlage eigener Gesetze Wettbewerbsbehinderungen auf Märkten durch Unternehmen.

X

Mitbestimmung beschreibt die gesetzlich fixierten Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertreter in Unternehmen.

X

M 4: Rechtsordnung und Gewaltenteilung

M 5: Öffentliches und privates Recht

In diesen beiden Materialien werden grundlegende Begriffe erarbeitet, die für die Bearbeitung des Komplexes „Wirtschaft und Recht“ benötigt werden. Auszugehen ist davon, dass insbeson-dere die in M 4 dargestellten Zusammenhänge den Oberstufenschülerinnen und -schülern bekannt sind. Die Darstellungen sind entsprechend kurz gehalten.

zu M 4:

1. Ermitteln Sie ein Beispiel für einen Verstoß gegen die Rechtsordnung, der im gesell-schaftlichen Leben häufiger auftritt.

2. Nehmen Sie Stellung zu folgender Aussage: „Eine Rechtsordnung ist nur so gut wie ihre Durchsetzbarkeit.“

3. Erklären Sie anhand eines eigenen Beispiels, was unter der Rangfolge der Rechts-normen verstanden wird.

31

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

zu M 5:

4. Beschreiben Sie in eigenen Worten den Unterschied zwischen öffentlichem und pri-vatem Recht.

5. Erklären Sie, warum das Arbeitsrecht zum Privatrecht und das Baurecht zum öffentlichen Recht gezählt werden.

M 6: Wirtschafts- und Rechtsordnung

M 7: Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit

M 8: Wirtschaft und Recht – Beispiele

Die drei Materialien gehen einen Schritt weiter und beleuchten das generelle Verhältnis zwi-schen Rechtsordnung, Wirtschaftsordnung und wirtschaftlichem Geschehen. Ausgehend vom grundlegenden Verhältnis von Rechts- und Wirtschaftsordnung, wird der im Grundgesetz fest-geschriebene Rechtsschutz wirtschaftlicher Aktivitäten analysiert und werden konkrete Bei-spiele für existierende Handlungsbeschränkungen dargestellt.

zu M 6:

1. Benennen Sie die wichtigsten Zielsetzungen einer Wirtschaftsverfassung in einer marktwirtschaftlichen Ordnung.

2. Erörtern Sie, inwieweit in einer marktwirtschaftlichen Ordnung die Rechtsnormen einerseits den Handlungsrahmen der Akteure festlegen, andererseits aber diesen Freiräume zugestehen sollen.

zu M 7:

3. Aufgabenstellung auf Arbeitsblatt

zu M 8:

4. Analysieren Sie die Beispiele hinsichtlich der rechtlichen Einschränkungen des wirtschaftlichen Geschehens. Überprüfen Sie, inwieweit gültige Rechtsnormen angepasst bzw. durchgesetzt werden.

5. Erschließen Sie sich die zu erkennenden Interessenkonflikte. Benennen Sie Akteu-re, die von den Konflikten betroffen sind bzw. Entscheidungen treffen.

M 9: Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse

Wirtschaftliche Akteure werden nicht nur in ihren Handlungsmöglichkeiten durch rechtliche Regelungen eingeschränkt, vielmehr versuchen viele Interessengruppen über die Organisation von Verbänden selbst Einfluss auf Gesetzgebungsverfahren zu nehmen. Sei es, um drohende

32

Lehrerhandreichung

Restriktionen abzumildern oder ganz zu verhindern, oder um die eigene Position im Gesche-hen zu stärken, wie die hier versammelten Beispiele zeigen.

1. Erklären Sie in eigenen Worten den Begriff „Lobbyismus“.

2. Beschreiben Sie dessen Umfang im Bereich des Bundestages.

3. Überprüfen Sie, inwieweit die Einbindung von Interessenvertretern und z. B. Unternehmensexperten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren legitim und sinn-voll ist. Ermitteln Sie hierbei die Grenzen zulässiger Einbindungsformen.

4. Analysieren Sie die vorliegenden Beispiele. Legen Sie dar, wer in welcher Form und mit welchen Zielsetzungen Einfluss nimmt. Ermitteln Sie den aktuellen Stand der Diskussion.

5. Setzen Sie sich kritisch mit einzelnen Fällen auseinander und beziehen Sie Stel-lung.

6. Ermitteln Sie weitere Beispiele für vergleichbare Einflussnahme von Interessen-gruppen auf Gesetzgebungsprozesse (z. B. auch durch NGOs, Umweltverbände).

M 10: Recht „made in Germany“

Im Rahmen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen stoßen nationalstaatliche Rechtsrah-men an ihre Grenzen. Insbesondere bei Vertragsschlüssen zwischen Unternehmen unter-schiedlicher Staaten stellt sich die Frage, welche rechtlichen Normen diesen zugrunde gelegt werden sollen. Mittlerweile ist ein Wettbewerb insbesondere zwischen dem deutschen und dem angloamerikanischen Rechtsverständnis zu verzeichnen. Ein Zusammenschluss von deut-schen Unternehmen setzt sich vor diesem Hintergrund gemeinsam mit dem Bundesjustizminis-terium für eine weitreichende Akzeptanz des deutschen Rechtssystems ein und argumentiert insbesondere mit dessen Stabilität und Effizienz, wie M 10 verdeutlicht.

1. Legen Sie die im Artikel dargestellten Zusammenhänge kurz dar.

2. Erläutern Sie, inwieweit es zu einem Wettbewerb zwischen den Rechtsnormen unterschiedlicher Staaten kommt.

3. Setzen Sie sich mit den möglichen Folgen unterschiedlicher rechtlicher Regelungen in den Staaten für deutsche Unternehmen auseinander.

4. Geben Sie die Forderungen und Maßnahmen der genannten Wirtschaftsvertreter wieder. Erschließen Sie sich die wesentlichen Argumente, und bewerten Sie diese.

M 11: Vorsicht beim Frühjahrsputz mit eBay

Zum Übergang in den Themenkomplex 2 wird im vorliegenden Artikel anhand üblicher Aktivi-täten in der Online-Verkaufsplattform eBay die Komplexität zu beachtender Rechtsnormen im Alltag vergegenwärtigt. Deutlich wird, dass bereits einfache Tauschhandlungen in ein komple-xes Netz rechtlicher Bestimmungen eingebunden sind und dass die Unkenntnis grundlegender

33

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

Regelungen nachhaltige Folgen für den einzelnen Akteur, sprich hier dem privaten Verkäufer, haben kann.

1. Fassen Sie die Ihrer Meinung nach wichtigsten der im Artikel aufgeführten rechtli-chen Regelungen zusammen.

2. Erschließen Sie sich die Folgen für eBay-Verkäufer, wenn diese Regelungen miss-achtet werden.

3. Erläutern Sie anhand des vorliegenden Beispiels die Einbindung alltäglicher wirt-schaftlicher Handlungen in das „Netz“ rechtlicher Rahmenbedingungen.

4. Formulieren Sie wenige, hieraus resultierende Leitsätze für die Nutzer von Online-Verkaufsportalen.

Komplex 2 „Recht und Konsum“ (M 12 – M 26)

M 12: Recht und Konsum im Alltag

Zum Einstieg in den Komplex „Recht und Konsum“ werden drei an der Lebenswelt der Schüle-rinnen und Schüler orientierte Situationen dargestellt, die jeweils eine Problemstellung skizzie-ren. Diese Einstiegssituationen sind bewusst zum Ende hin offen gehalten, damit sie nach der Auseinandersetzung mit den jeweils relevanten Aspekten von den Schülerinnen und Schülern fortgeschrieben werden können.

Hinweise zur Bearbeitung von Fällen/FallbeispielenIm Rahmen der Materialreihe werden an verschiedenen Stellen, wie hier, kleine Fallbeispiele zur Bearbeitung integriert. Diese verfolgen z. T. unterschiedliche Zielsetzungen (z. B. Verschaf-fen eines Überblicks, Auseinandersetzung mit Einzelaspekten), können aber stets mithilfe der folgenden Schritte unterrichtlich angegangen werden:

1. Konfrontation mit dem Fall Worum geht es? Wer ist beteiligt? Welche Frage gilt es zu klären? Welcher Konflikt ist zu

erkennen? etc.

2. Information Auswertung der vorhandenen Materialien; Erschließen weiterer Informationen (z. B. via

Internet)

3. Analyse des Falls Gewichtung und Bewertung der Informationen, Beurteilung/Bewertung

4. Entscheidungsfindung (sofern gefordert) Abwägung von Alternativlösungen; Entscheidungsfindung

5. Disputation (sofern gefordert)

6. Vorstellen und Diskussion der Entscheidungen

34

Lehrerhandreichung

1. Beschreiben Sie, aufgrund welcher rechtlicher Regelungen der Verkäufer Fritz den Kauf des Fernsehers verweigert.

2. Erläutern Sie, welche Möglichkeit Fritz hat, den Fernseher zu kaufen.

3. Beschreiben Sie, worum es sich bei Annes Problem aus rechtlicher Sicht handelt.

4. Erläutern Sie die Informationslage, über die Christina verfügt. Arbeiten Sie mög-licherweise resultierende Risiken heraus.

5. Ermitteln und vergleichen Sie verschiedene Informationsquellen, die Christina zur Verfügung stehen.

M 13: Marktversagen: Wenn der Staat eingreifen muss

Anhand des Materials können die verschiedenen Ursachen von Marktversagen wiederholt wer-den. Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass diese zuvor bereits im Wirtschaftsunter-richt behandelt wurden.

Für den Kontext der vorliegenden Unterrichtseinheit ist insbesondere der im Bild mit der Kon-sumentin im Supermarkt veranschaulichte Sachverhalt der Informationsasymmetrie relevant. Man spricht hiervon, wenn Nachfrager z. B. über deutlich weniger Informationen über die Qualität eines Gutes verfügen als die Anbieter. Im vorliegenden Fall ist es der Kundin z. B. nicht möglich, mit den vorhandenen Mitteln eindeutig zu klären, ob es sich bei den Tomaten tatsächlich um Bioware handelt. Hier helfen Institutionen wie gesetzlich geregelte Kennzeich-nungspflichten, zumindest eine Verringerung der Informationsasymmetrien herbeizuführen.

1. Beschreiben Sie die drei in den Bildern dargestellten Ursachen für Marktversagen.

2. Erläutern Sie staatliche Eingriffsmöglichkeiten, die zur Verringerung der jeweili-gen durch Marktversagen hervorgerufenen Probleme beitragen können.

3. Legen Sie dar, inwieweit im Fall der Käuferin im Supermarkt ein Informationspro-blem vorliegt.

4. Erläutern Sie, welche Möglichkeiten die Verbraucherin beim Einkaufen hat, um die hier bestehenden Informationsasymmetrien zu verringern.

M 14: Kaufvertrag

Beim Kaufvertrag sind zwei Ebenen zu unterscheiden: das schuldrechtliche Verpflichtungsge-schäft (Ebene 1) und das dingliche Erfüllungsgeschäft (Ebene 2). Dieses Material stellt zum einen grafisch dar, welche Rechte und Pflichten der Käufer und der Verkäufer bei einem Kauf-vertrag eingehen und zeigt zum anderen die gegenseitigen Abhängigkeiten auf.

Darüber hinaus wird herausgestellt, welche Aufgaben Verkäufer und Käufer bei einer Übereig-nung zu erfüllen haben.

35

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

1. Stellen Sie dar, warum ein Kaufvertrag auch als ein schuldrechtliches Verpflich-tungsgeschäft bezeichnet wird.

2. Erklären Sie den Begriff der Übereignung. Diskutieren Sie, in welcher Form eine Übereignung unbeweglicher Sachen erfolgt.

3. Beschreiben Sie ein einfaches Beispiel für einen (nicht schriftlichen) Kaufvertrags-schluss aus Ihrem Alltag. Stellen Sie die Vertragsphasen dar.

4. Erläutern Sie, inwieweit es besonderer vertraglicher Absprachen bedarf, wenn (wie beim Onlinehandel) die beiden Vertragsphasen zeitlich auseinanderliegen.

M 15: Geschäftsfähig oder geschäftsunfähig?

M 16: Streitfall des Tages: Wenn Teenager heimlich iPhones kaufen

Kinder und Jugendliche dürfen bestimmte Entscheidungen noch nicht eigenständig fällen, oder es bleiben ihnen bestimmte Aktivitäten oder Zugänge verwehrt. M 15 liefert auf der Grundlage des BGB eine Übersicht darüber, in welchem Umfang Minderjährige wirtschaftlich aktiv werden dürfen.

Dies wird in M 16 konkretisiert: Beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen im Internet wie auch im Geschäft vor Ort existiert laut BGB für Minderjährige eine besondere Rechtslage. Einige Entscheidungen dürfen die Jugendlichen dem entsprechend nur mit Einwilligung der Eltern/gesetzlichen Vertreter treffen.

zu M 15:

1. Stellen Sie die Schritte der Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen laut BGB, von der Geburt bis zur Volljährigkeit, in einem Zeitstrahl grafisch dar.

2. Ordnen Sie anschließend jedem „Schritt“ eine wirtschaftliche Aktivität zu, die das Kind/der Jugendliche in diesem Alter eigenständig ausüben darf.

zu M 16:

3. Beschreiben Sie die Auswirkungen des Taschengeldparagrafen §110 für die Hand-lungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen.

4. Erläutern Sie mit Bezug auf den Artikel den Begriff der „beschränkten Geschäfts-fähigkeit“. Veranschaulichen Sie, welche Möglichkeiten zur Retour die Eltern/gesetzlichen Vertreter/Verkäufer haben, falls ein beschränkt geschäftsfähiges Kind einen Vertrag abgeschlossen hat.

M 17: Garantie und Gewährleistung

36

Lehrerhandreichung

M 18: Streitfall des Tages: Wenn neue Möbel Fehler haben

Die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“ werden im Alltag häufig angewandt und vielfach nicht voneinander unterschieden. Dabei haben diese Begriffe unterschiedliche Bedeutungen, wie M 17 deutlich macht.

M 18 liefert in Ergänzung ein Anwendungsbeispiel und zeigt, welche Herausforderungen bei der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte im Falle größerer Anschaffungen auftreten können.

zu M 17:

1. Definieren Sie in eigenen Worten den Begriff „Gewährleistung“.

2. Unterscheiden Sie die Begriffe „Gewährleistung“ und „Garantie“.

3. Überprüfen Sie, ob der Verkäufer eines neuen Fernsehers dem Kunden eine 18-monatige Gewährleistung einräumen kann.

zu M 18:

4. Benennen Sie den Paragrafen, der im Wesentlichen die Rechte des Käufers bei Män-geln sichert und formulieren Sie kurz die Kernaussagen.

5. Erläutern Sie anhand des Artikels, welche Möglichkeiten der Käufer bei der Liefe-rung mangelhafter Ware ausschöpfen kann, und beschreiben Sie eine denkbare Vorgehensweise.

M 19: Allgemeine Geschäftsbedingungen

M 20: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Alltag

M 19 erläutert kurz, was unter allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden wird und stellt die Ergebnisse einer Onlineumfrage in Deutschland grafisch dar, die zeigt, wie vielfach unbe-dacht mit diesen im wirtschaftlichen Alltag umgegangen wird. Das Arbeitsblatt M 20 leitet in Ergänzung hierzu zu einer konkreten Analyse bestehender AGBs an.

zu M 19:

1. Diskutieren Sie, warum 42 Prozent der Onlinenutzer den Eindruck haben, dass die AGBs absichtlich kompliziert formuliert werden.

2. Begründen Sie, weshalb lediglich ca. ¼ der befragten Onlinenutzer die AGBs immer lesen.

3. Arbeiten Sie am Beispiel der „Garantie“ heraus, inwieweit in den AGBs tatsächlich immer das Gleiche steht, wie 30 Prozent der Befragten angeben.

zu M 20:

4. Aufgabenstellung im Material

37

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

Hilfestellung zum Ausfüllen:

Welche Aspekte sind in den AGBs geregelt?

Eine Vielzahl von Vertragsbedingungen, die die Vertragsparteien bei Abschluss eines Vertrages stellten:Z. B. Nutzungsbedingungen, wie Datenschutz, elektronische Kommunikation, Urhe-berrechte und Datenbankrechte oder Verkaufsbedingungen, wie z. B. Vertrags-schluss, Widerrufsrecht, freiwillige Rücknahmegarantie

Wie verständlich sind die AGBs? Z. B. in Bezug auf■■ allgemeine Verständlichkeit ■■ Formulierungen■■ Paragrafen

Welche Punkte sind unklar? Individuelle Antwort

M 21: Wie Kunden Internetkäufe reklamieren

Der Handel im Internet nimmt stetig zu, und es entstehen neue, zu regelnde Problembereiche. Der Artikel verdeutlicht dies, indem er die wesentlichen Aspekte des „Umtauschs im Internet“ darlegt.

1. Stellen Sie dar, was das Widerrufsrecht beinhaltet und ab welchem Zeitpunkt ein Widerruf als rechtzeitig gilt.

2. Erklären Sie, wer (Händler oder Käufer) in welchem Fall den Nachweis zu erbrin-gen hat.

3. Erläutern Sie, inwieweit der zunehmende Onlinehandel auch stetige Anpassungen des rechtlichen Rahmens notwendig macht.

4. Ermitteln Sie weitere Beispiele für Prozesse im Onlinehandel, die Anpassungen rechtlicher Regelungen von staatlicher Seite nochtwendig machten oder machen.

M 22: Verbraucherpolitik

M 23: EU-Verbraucherschutz

M 24: Institutionen zur Verbraucherberatung

Die drei Materialien verdeutlichen exemplarisch, mit welchen Mitteln und durch welche Institu-tionen Verbraucherinnen und Verbraucher im Wirtschaftsgeschehen geschützt werden (sollen).

1. Recherchieren Sie im Internet (unter www.gesetze-im-internet.de) das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), und ermitteln Sie grob die im Gesetz geregel-ten Sachverhalte in Bezug auf den Verbraucherschutz.

2. Ermitteln Sie den Inhalt der im ersten Artikel in M 23 vorgestellten EU-Richtlinie, und stellen Sie wesentliche Eckpunkte der Richtlinie dar (http://www.eu-verbrau-cher.de/de/verbraucherthemen/einkaufen-in-der-eu/ihre-rechte/verbraucherrech-te-richtlinie/).

38

Lehrerhandreichung

3. Erläutern Sie, welche Möglichkeiten Verbraucher haben, um sich vor unseriösen Anbietern zu schützen.

4. Diskutieren Sie die folgende These: „Da sich alle Bürgerinnen und Bürger bei den Verbraucherzentralen und der Stiftung Warentest umfassend informieren können, sind Gesetze zum Schutz der Verbraucher eigentlich überflüssig.“ Begründen Sie Ihre Einschätzung.

M 25: Fehlende Informationen? Siegel können helfen!?

Siegel stellen aus der Perspektive der Verbraucher eine wichtige Möglichkeit zur Verringerung von Informationsasymmetrien dar. Allerdings weisen sie Vertrauensguteigenschaften auf, wes-halb Verbraucher nicht jedem Siegel blind vertrauen sollten. Sie sollten sich u. a. genau darüber informieren, wer das Siegel vergibt und welche Kriterien bei der Vergabe berücksichtigt wer-den. Anhand dreier Beispiele sollen die Schülerinnen und Schüler sich daher mit dieser Proble-matik befassen.

1. Recherchieren Sie zu den beiden angegebenen Siegeln im Internet und beantwor-ten Sie die Fragen in der Tabelle.

2. Ermitteln Sie ein weiteres Siegel, welches sich nicht auf Lebensmittel bezieht, und füllen Sie hierzu ebenfalls die Tabelle aus.

3. Diskutieren Sie, inwieweit Siegel zur Verringerung von Informationsasymmetrien beitragen können. Erörtern Sie auch deren Grenzen.

Lösung für erstes Beispiel

Deutsches Bio-Siegel EU-Bio-Logo

www.bio-siegel.de

www.oekolandbau.de

Wer vergibt das Siegel?/ Was ist die Grundlage für die Vergabe der Logos?

Die Europäische Union vergibt das EU-Bio-Logo auf Grundlage der Ergebnisse von Kontrollen durch staatlich zugelassene Kontrolleure. Das deutsche Bio-Siegel kann zusätzlich oder parallel zum EU-Bio-Logo verwendet werden und wird von der Bundesregierung auf Grundlage des Öko-Kennzeichnungsgesetzes vergeben.

Für welche Lebensmittel wird es vergeben?

■■ lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft oder Aquakultur■■ verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und solche aus Aquakultur

Welche Vergabekriterien gibt es? Grundlage: EU-Rechtsvorschriften für ökologischen Landbau, u. a.:■■ kein Pflanzenschutz mit chemisch-synthetischen Mitteln■■ keine Anwendung der Gentechnik■■ begrenzter, streng an die Fläche gebundener Viehbesatz■■ Antibiotika sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. ■■ besonders artgerechte Tierhaltung■■ Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs müssen zu mindestens 95 Prozent aus dem ökologischen Landbau stammen

Wie wird es kontrolliert? Der Produktionsprozess in den Betrieben wird von staatlich zugelassenen Kont-rollstellen geprüft. Letztere werden wiederum von zuständigen Landesbehörden überwacht.

DE-ÖKO-000EU-Landwirtschaft

39

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

M 26: Verbraucherpolitische Eingriffe

Dieses Material umfasst zwei Beispiele zu verbraucherpolitischen Eingriffen, wobei auch die kritische Reflexion der gesetzlichen Regelungen erfolgt. Aufgabe 3 sollte dabei unter Einbezie-hung des Materials M 9 bearbeitet werden.

1. Ermitteln Sie im Rahmen einer Internetrecherche, welche Informationen einem Produktinformationsblatt zu entnehmen sind.

2. Erläutern Sie die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Verbraucherinformation bei Finanzdienstleistungen (z. B. http://www.bmelv.de/DE/Verbraucherschutz/Finan-zen/finanzen_node.html). Benennen Sie deren zentrale Zielsetzungen.

3. Recherchieren Sie ein aktuelles Beispiel verbraucherpolitischer Eingriffe (z. B. aus der Lebensmittel- oder der Telekommunikationsbranche), und ermitteln Sie vor allem, welche Positionen die betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensverbän-de vertreten. Untersuchen Sie zudem, inwieweit sie versuchen, Einfluss auf den Gesetzgebungsprozess zu nehmen.

Komplex 3 „Recht in und um Unternehmen“ (M 27 – M 44)

M 27: Unternehmen und Recht – Bei der Existenzgründung fängt es an

M 28: Unternehmen und Rechtsvorschriften

Um einen ersten Eindruck zu vermitteln, wie umfassend Unternehmen in das Geflecht rechtli-cher Regelungen eingebunden sind, reicht bereits ein Blick auf die bei einer Existenzgründung notwendigen Schritte. M 27 zählt hierzu nur einige der vom Bundeswirtschaftsministerium als notwendig erachteten Fragen auf, und es lässt sich bereits hieran die Breite und Vielfalt der zu klärenden Aspekte erkennen.

In M 28 wird ergänzend anhand eines kleinen Fallbeispiels verdeutlicht, wie sich die vielfälti-gen Vorschriften, mit denen Unternehmen tagtäglich konfrontiert werden, konkret darstellen. Außerdem wird mit Verweis auf das erste Kapitel die Relevanz von privatem und öffentlichem Recht für Unternehmen herausgestellt. Weiter gehend wird der „Costs-of-Using-the-Prize-Mechanism“ als eine wesentliche Ursache für die Existenz von Unternehmen erläutert.

zu M 27:

1. Verorten Sie die Dauer der Gründung eines Unternehmens in Deutschland im internationalen Vergleich.

2. Erörtern Sie, inwieweit es aus volkswirtschaftlicher Perspektive sinnvoll erscheint, die Gründungsphasen möglichst kurz bzw. lang zu gestalten.

3. Sammeln Sie anhand der Checklisten und Übersichtsthemen des Bundeswirt-schaftsministeriums die von einem Unternehmen zu regelnden Bereiche. Ordnen Sie hierzu die genannten Teilaspekte übergeordneten Handlungsfeldern zu.

40

Lehrerhandreichung

4. Analysieren Sie arbeitsteilig einzelne Bereiche, indem Sie sich eine Checkliste/Übersicht genauer ansehen und zusammenfassen, welche Aspekte zu regeln sind. Stellen Sie Ihre Ergebnisse anschließend im Kurs vor.

5. Erläutern Sie mögliche Folgen, sollten die von Ihnen ermittelten Vorgaben bei der Existenzgründung unberücksichtigt bleiben.

zu M 28

6. Beschreiben Sie die konkreten Auswirkungen der geschilderten Ereignisse für Frau Münsterberg und ihr Unternehmen.

7. Ermitteln Sie mithilfe der Auflistung in M 27 zwei weitere „Herausforderungen“, denen sich Frau Münsterberg noch gegenübersehen könnte.

8. Recherchieren Sie, welche Gesetzeswerke bei den verschiedenen Begebenheiten der Sweet Schoko Dreams GmbH relevant sind (z. B. www.gesetze-im-internet.de). Legen Sie dar, welche Gesetzeswerke zum öffentlichen und welche zum privaten Recht gehören.

9. Arbeiten Sie die Vorteile von Arbeitsverträgen gegenüber Werkverträgen mit freien Mitarbeitern vor dem Hintergrund des Costs-of-Using-the-Prize-Mechanism heraus.

M 29: Unternehmen und Wirtschaftsordnung

M 30: Managergehälter: Steuerliche Absetzbarkeit

Der rechtliche Status von Unternehmen stellt sich in plan- und marktwirtschaftlichen Wirt-schaftssystemen sehr unterschiedlich dar. In M 29 wird verdeutlicht, dass marktwirtschaftli-che Unternehmen über einen bedeutend größeren Handlungsspielraum verfügen. Der Hand-lungsspielraum wird durch den rechtlichen Rahmen, der vom Gesetzgeber permanent ange-passt wird, begrenzt.

zu M 29:

1. Recherchieren Sie im Grundgesetz die Paragrafen, die die Stellung von Unterneh-men in der Sozialen Marktwirtschaft definieren.

2. Vergleichen Sie die Unternehmen in markt- und planwirtschaftlichen Systemen miteinander. Ermitteln Sie die wesentlichen Unterschiede.

zu M 30:

3. Diskutieren Sie: Ist die staatliche Begrenzung von Managergehältern in einem marktwirtschaftlichen System notwendig und zulässig? Begründen Sie Ihre Ein-schätzungen.

4. Ermitteln Sie weitere Fälle, in denen unerwünschtes Unternehmensverhalten zu einer Anpassung des rechtlichen Rahmens geführt hat oder führen könnte (z. B. im Zuge der Finanzkrise 2008 ff. oder im Hinblick auf umweltpolitische Ziele).

41

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

M 31: Firma, Unternehmen und Rechtsform

M 32: Fallbeispiele Rechtsformen

In M 31 wird herausgearbeitet, dass erst durch den rechtlichen Rahmen der Firmierung Unter-nehmen in marktwirtschaftlichen Systemen agieren können. Mit der Wahl der Rechtsform legen die Unternehmen v. a. fest, wie intern die Haftungs- und Leitungsverhältnisse geregelt werden sollen. Das Material stellt die bekanntesten Rechtsformen kurz vor.

In M 32 haben die Schülerinnen und Schüler die Aufgabe, in zwei Fällen über die geeignete Rechtsform zu entscheiden.

zu M 31:

1. Vergleichen Sie Personen- und Kapitalgesellschaften exemplarisch anhand der OHG und AG mithilfe der folgenden Kriterien:

■■ Haftung

■■ Unternehmensleitung

■■ Gewinnausschüttung

■■ Beschaffung von Eigenkapital

■■ Beschaffung von Fremdkapital

2. Begründen Sie, warum bei vielen jungen Unternehmensgründern mit wenig Eigen-kapital als Rechtsform nur eine Personengesellschaft infrage kommt.

zu M 32:

3. Bearbeiten Sie die beiden Fälle, wählen Sie die Ihrer Meinung nach passende Rechtsform aus, und diskutieren Sie Ihre Lösungen im Kurs. Ermitteln Sie ggf. wei-tere Informationen im Internet.

Lösungsvorschläge M 32:

Fall 1:

Willi Gaits wählt aus folgenden Gründen die Rechtsform eines Einzelunternehmens:

■■ Er möchte das Unternehmen allein leiten.

■■ Der Gewinn soll nur ihm zufließen.

■■ Der Kapitalbedarf ist gering; sein Eigenkapital bietet bei einer etwaigen Kreditaufnahme bei einer Bank hinreichende Sicher-heit.

■■ Auch die persönliche Haftung erweist sich als Pluspunkt bei der Feststellung seiner Bonität.

■■ Gründung, Buchhaltung und Geschäftsführung sind relativ ein-fach. Eine Eintragung ins Handelsregister ist in der Regel nicht erforderlich.

42

Lehrerhandreichung

Fall 2:

Für die Gründung einer GmbH sprechen folgende Gründe:

■■ Die Geschwister können als Gesellschaftskapital einen bestimm-ten Vermögensstock (die Kunstsammlung im Wert von 500.000 Euro) einbringen.

■■ Sie wollen zwar das Risiko auf das Stammkapital (mindestens 25.000 Euro) beschränken und nicht die Last der Geschäftsfüh-rung tragen (keine Zeit, fehlende Sachkunde), aber dennoch die Befugnis behalten, auf grundlegende Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Also stellen sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einen sachkundigen Geschäftsführer ein.

M 33: Kaufleute, Handelsregister und Handelsrecht

Die Gestaltung von Geschäftsbeziehungen wird insbesondere durch das Bürgerliche Gesetz-buch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Im Material wird dargestellt, zwischen welchen Arten von Kaufleuten unterschieden wird und welche Konsequenzen aus der Anwen-dung des Handelsrechts bei Kaufleuten resultieren.

1. Legen Sie in eigenen Worten dar, was unter einem „Kaufmann“ verstanden wird.

2. Charakterisieren Sie stichwortartig die unterschiedlichen Arten von Kaufleuten.

3. Hans Dampf betreibt neben seinem Studium ein kleines Handelsgewerbe bei eBay. Bislang betrug der Umsatz wenige Tausend Euro. Im letzten Jahr ist aber der Umsatz mit 50.000 Euro förmlich explodiert. Hans Dampf hat außerdem einen Gewinn von 10.000 Euro erzielt. Bei aller Freude fragt er sich nun, ob er im juristi-schen Sinne noch ein Kleinunternehmer oder bereits ein Kaufmann ist. Recher-chieren Sie, welcher Fall bei Hans Dampf zutrifft (z. B. mithilfe von http://www.kapital-rechner.de/kleinunternehmer/).

M 34: Konflikte in Unternehmen

M 35: Betriebliche Mitbestimmung

In Unternehmen kann es zu Konflikten kommen, die aus unterschiedlichen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern resultieren. In M 34 werden verschiedene Beispiele aus bekannten Unternehmen aufgezeigt. In M 35 erfolgt eine Auseinandersetzung mit der betrieb-lichen Mitbestimmung, d. h. der gesetzlich verordneten Einbeziehung der Arbeitnehmer-perspektive bei Entscheidungen der Unternehmensleitung.

zu M 34:

1. Analysieren Sie die vorliegenden Konfliktfälle. Erläutern Sie die zu erkennenden Konfliktlinien.

43

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

2. Ermitteln Sie ein vergleichbares Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit, in dem es zu einem innerbetrieblichen Konflikt zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh-mern gekommen ist.

zu M 35:

3. Beschreiben Sie, ggf. im Rahmen einer weiterführenden Recherche, die generelle Aufgabenteilung zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften.

4. Erschließen Sie sich mögliche Gründe für Unternehmensführungen, die Gründung von Betriebsräten zu verhindern bzw. explizit zu fördern.

5. Setzen Sie sich mit der Notwendigkeit der staatlich institutionalisierten betriebli-chen Mitbestimmung vor dem Hintergrund der „Philosophie“ der Sozialen Markt-wirtschaft auseinander.

M 36: Kündigung und Kündigungsschutz

M 37: Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Ein besonderes innerbetriebliches Konfliktfeld sind Personalkündigungen. Der Staat hat hier-für Vorschriften erlassen, die in M 36 dargestellt werden. Unter anderem wird der Frage nach-gegangen, zwischen welchen Formen der Kündigung unterschieden werden kann und welche Gründe zu einer außerordentlichen Kündigung führen können.

In M 37 erläutert die Fachanwältin Aziza Yakhloufi im Interview Kernpunkte des deutschen Arbeitsrechts.

zu M 36:

1. Diskutieren Sie, weshalb und inwieweit der Staat für die Kündigung von Personal in Unternehmen besondere rechtliche Vorgaben geschaffen hat. Erörtern Sie die hiermit verfolgten Zielsetzungen.

2. Ermitteln Sie die staatlichen Regelungen bzw. Kündigungsfristen anderer Indust-riestaaten, z. B. der USA. Vergleichen Sie diese mit den deutschen Regelungen.

zu M 37:

3. Erklären Sie in eigenen Worten den Begriff des Arbeitsrechts.

4. Erschließen Sie sich dessen Funktion im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Erläutern Sie die übergeordnete Zielsetzung, die mit der rechtlichen Einbin-dung der Arbeitsverhältnisse verfolgt wird.

5. Geben Sie mithilfe des Interviews die wesentlichen Regelungsbereiche des deut-schen Arbeitsrechts wieder. Untersuchen Sie, inwiefern gerade diese konfliktträch-tig sind.

44

Lehrerhandreichung

M 38: Wettbewerbsrecht

M 39: Kartelle: Kronzeugen machen den Weg für die Verfolger frei

In M 38 werden die zentralen Regelungen zum Wettbewerbsrecht auf deutscher und europäi-scher Ebene dargestellt. Aufgeführt werden insbesondere die Tatbestände, die vom Wettbe-werbsrecht geregelt werden. In M 39 wird anhand von zwei Beispielen dargestellt, wie sich Verstöße von Unternehmen gegen das Wettbewerbsrecht konkret darstellen können und wie sie geahndet werden.

zu M 38:

1. Diskutieren Sie, weshalb der Schutz des Wettbewerbs auf den Märkten zu den zent-ralen Aufgaben des Staates im Rahmen marktwirtschaftlicher Ordnungen zählt.

2. Fassen Sie die wesentlichen Arten von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zusammen.

zu M 39:

3. Beschreiben Sie die im Artikel thematisierten Regelverstöße. Arbeiten Sie heraus, inwieweit die Unternehmen den Wettbewerb beschränkt bzw. verhindert haben.

4. Recherchieren Sie nach weiteren Fällen, in denen Unternehmen gegen das Wettbe-werbsrecht verstoßen haben. Untersuchen Sie auch die in diesem Zusammenhang eingeleiteten staatlichen Maßnahmen.

M 40: Markenrecht

M 41: Konflikte um Markenrechte

Die Etablierung einer Marke ist in vielen Märkten von hoher Bedeutung für den Erfolg der ange-botenen Produkte und Dienstleistungen. In M 40 werden wichtige Arten von Marken und deren Registrierung dargestellt. In M 41 werden zwei Konflikte zwischen Unternehmen um die Verwendung von Markennamen herausgearbeitet.

zu M 40:

1. Unter http://www.interbrand.com finden Sie eine Liste mit den weltweiten TOP-100-Marken. Überprüfen Sie: Wie viele Marken sind Ihnen bekannt? Von wie vie-len Marken nutzen Sie regelmäßig Produkte oder Dienstleistungen?

2. Erörtern Sie, warum es gesetzliche Regelungen für den Schutz von Marken in marktwirtschaftlichen Ordnungen gibt. Ermitteln Sie die hiermit von staatlicher Seite verfolgten Ziele, indem Sie deren Auswirkungen auf das Marktgeschehen ana-lysieren.

45

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

zu M 40:

3. Diskutieren Sie anhand der beiden Zeitungsartikel, inwiefern die Unternehmen das Markenrecht auf ihrer Seite sehen.

4. Erläutern Sie, weshalb die Etablierung und Durchsetzung des Markenrechts für global tätige Unternehmen mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Arbeiten Sie heraus, warum Unternehmen den Aufwand oftmals in Kauf nehmen.

M 42: Instrumente der Umweltpolitik

M 43: Umweltpolitik: Ordnungsrechtliche Auflagen

M 44: Umweltpolitik: Marktwirtschaftliche Anreizinstrumente

Der Schutz der Umwelt mithilfe staatlicher Vorgaben und Eingriffe in das Wirtschaftsgesche-hen spielt in den letzten Jahrzehnten eine zunehmend bedeutendere Rolle, insbesondere vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden globalen Klimawandels. Die Politik verfügt dabei grundsätzlich über unterschiedliche Instrumentenpakete, die in M 42 knapp vorgestellt wer-den.

Die folgenden Materialien stellen dann zwei Vorgehensweisen vor, mit denen der Staat insbe-sondere versucht, die Handlungen der Unternehmen hin zu einer stärkeren Berücksichtigung ökologischer Aspekte zu bewegen. Die jeweils zur Veranschaulichung angefügten Beispiele verdeutlichen dabei die stets auftretenden Konflikte zwischen ökologischen und ökonomi-schen Zielsetzungen und machen deutlich, dass sich bereits im Prozess der Entscheidungsfin-dung die unterschiedlichen Interessengruppen artikulieren und einbringen.

zu M 42:

1. Beschreiben Sie in eigenen Worten die zentralen Unterschiede zwischen den genannten umweltpolitischen Instrumentarien.

2. Ermitteln Sie ein Beispiel für „Moral Suasion“ in der Umweltpolitik und erörtern Sie, inwieweit es sinnvoll wäre, allein auf dieses Instrument zu setzen.

zu M 43:

3. Erläutern Sie Ansatzpunkt und Zielsetzung der vom europäischen Parlament geplanten Auflage für die Hersteller von Kraftfahrzeugen.

4. Erschließen Sie sich den auftretenden Konflikt zwischen ökologischen und ökono-mischen Zielen.

5. Ermitteln Sie den aktuellen Status des Entscheidungsfindungsprozesses.

46

Lehrerhandreichung

zu M 44:

6. Erklären Sie die generelle Funktionsweise des (EU-)Emissionszertifikatehandels (Hinweise u. a. http://www.umweltbundesamt-daten-zur-umwelt.de/umweltda-ten/public/theme.do?nodeIdent=3155).

7. Erörtern Sie den Einfluss eines funktionierenden Zertifikatehandels auf die betrof-fenen Unternehmen.

8. Fassen Sie die Entwicklung der Zertifikatspreise im vorgestellten Zeitraum zusam-men. Diskutieren Sie, inwieweit hierdurch die gesamte Funktionsfähigkeit des Sys-tems infrage gestellt wird.

9. Geben Sie die Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung des Handelssystems wieder. Stellen Sie die Argumentationen von Unternehmens- und Umweltverbän-den einander gegenüber.

Komplex 4 „Praxiskontakt Wirtschaft und Recht“ (M 45 – M 47)

M 45: Methode Expertenbefragung

Die Materialen beschreiben den idealtypischen Ablauf der Methode „Expertenbefragung“ und liefern sowohl der Lehrkraft wie auch den Schülerinnen und Schülern jeweils Checklisten zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Methode.

M 46: Vorstellung Dieter Schwarz Stiftung

Es besteht für Sie als Lehrkraft und ihre Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, zur Durch-führung einer Expertenbefragung Vertreterinnen und Vertreter der Bildungseinrichtungen der Dieter Schwarz Stiftung, die im vorliegenden Material kurz vorgestellt werden, in den Unter-richt einzuladen. Die Lehrenden mit wirtschaftsjuristischem Schwerpunkt können dabei im Austausch mit den Schülerinnen und Schülern Vertiefungen vornehmen, aber auch grundle-gende Sachverhalte und Zusammenhänge im Gespräch erörtern.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Markus Schwarzer, Pressesprecher Bildungscampus der Dieter Schwarz Stiftung, [email protected].

M 47: Rein rechtlich

Recht spielt nicht nur in der Wirtschaft eine wichtige Rolle. Auch im Privatleben sollten rechtli-che Aspekte im Auge behalten werden. Zu denken ist hier beispielsweise an Äußerungen im Social-Media-Bereich. Ein interessantes Beispiel behandelt der vorliegende Artikel. Er zeigt, wel-che Auswirkungen unbedachte und leichtfertig getätigte Äußerungen in den sozialen Netzwer-ken auch für das Arbeitsrecht haben können. Im Rahmen der Unterrichtseinheit „Wirtschaft und Recht“ bzw. eines entsprechenden Praxiskontaktes könnten auch diese rechtlichen Aspek-te aufgezeigt und diskutiert werden.

47

Unterrichtliche Realisierungsmöglichkeiten

2.4 Hilfreiche Internetadressen

Bundesministerium der Justizwww.gesetze-im-internet.de www.bmj.de (Hauptseite)

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutzwww.bmelv.de

Bundeskartellamtwww.bundeskartellamt.de/

Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologiewww.existenzgruender.de/checklisten_und_uebersichten/

EUR-Lex (Zugang zu Rechtsvorschriften der EU)eur-lex.europa.eu/de/index.htm

Stiftung Warentest:www.test.de

Verbraucherzentrale Bundesverband:www.vzbv.de

Bundesverband Die Verbraucherinitiative e. V.: Label-onlinewww.label-online.de/

48

Lehrerhandreichung

3. Literaturhinweise

Fritsch, M. (2011): Marktversagen und Wirtschaftspolitik – mikroökonomische Grundlagen staatlichen Handelns, 8., überarb. A., München: Vahlen

Führich, E. (2012): Wirtschaftsprivatrecht. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschafts-recht, 11. A., München: Vahlen

Gehring, L./Hirt, T. (2011): Rechtskunde. Grundlagen mit Beispielen und Repetitionsfragen mit Antworten, 5. überarb. A., Zürich: Compendio Bildungsmedien AG

Henke, C. (2010): Über die Evolution des Rechts, Tübingen: Mohr Siebeck

Ipsen, Jörn (2012): Staatrecht I, 24. überarb. A., München: Vahlen

Kaminski, H./Koch, M. (2009): Die Wirtschaftsordnung als Institutionen- und Regelsystem, Online-Baustein O01 im Projekt „Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB (nicht öffentlich zugänglich)

Kaminski, H. (Hg.) (2011): Praxis Wirtschaft Profil, Braunschweig: Westermann

Kaminski, H. (Hg.) (2012): Oec. – Grundlagen der Ökonomie, Braunschweig: Westermann

Kaminski, H./Kaiser, F.-J. (2012): Methodik des Ökonomieunterrichts, 4., überarb. A., Bad Heil-brunn: Klinkhardt

Kampmann, R./Walter, J. (2010): Mikroökonomie. Markt, Wirtschaftsordnung, Wettbewerb, München: Oldenbourg Verlag

Kroeber-Riel, W./Weinberg, P./Gröppel-Klein, A. (2008): Konsumentenverhalten, 9. A., Mün-chen: Vahlen

Labsch, K. H. (2007): Staats- und Verfassungsrecht. Gesetze, Urteile und Arbeitshilfen, Planegg bei München: Haufe Verlag

Müssig, P. (2013): Wirtschaftsprivatrecht. Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns, 16. A., Heidelberg: C. F. Müller Verlag

Olfert, K./Rahn, H.-J. (2008): Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, Ludwigshafen: Kiehl

Quambusch, E. (2000): Einführung in das Recht, Freiburg im Breisgau: Lambertus-Verlag

Robbers, G. (2012): Einführung in das deutsche Recht. 5. A., Baden-Baden: Nomos Verlagsge-sellschaft

Schmidtchen, D./Kirstein, R. (2003): Ökonomische Analyse des Rechts, Online-Baustein L02 im Projekt „Ökonomische Bildung online“. Oldenburg: IÖB (nicht öffentlich zugänglich)

Schubert, K./Klein, M. (2011): Das Politiklexikon, 5., aktual. A., Bonn: Dietz

Schwind, H.-D/Hassenpflug, H./Nowratil, H. /Hauptmann, P. H. (2009): HGB leicht gemacht: Eine Einführung in das Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht mit praktischen Fällen und Hinweisen für Klausuraufbau und Studium, Berlin: Kleist

Schwind, H.-D/Hassenpflug, H./Nowratil, H. (2011): BGB leicht gemacht: Eine Einführung mit praktischen Fällen und Tipps zum Klausuraufbau und Studium für Juristen, Betriebs- und Volkswirte und Studierende, Berlin: Kleist

Staudinger (2005): BGB. Eckpfeiler des Zivilrechts, Berlin: Walter de Gruyter

Taeger, J./Frischkorn, M. (2005): „Grundgesetz und Wirtschaftsordnung und ihre globale Dimension“, Online-Baustein L01 im Projekt „Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB (nicht öffentlich zugänglich)

Thieme, H. J. (1994): Soziale Marktwirtschaft – Ordnungskonzeption und wirtschaftspolitische Gestaltung, München: Beck

Völker, L. (2011): Bürgerliches Recht kompakt, Norderstedt: Books on Demand GmbH

Wildmann, L. (2010): Einführung in die Volkswirtschaftslehre, Mikroökonomik und Wettbe-werbspolitik. 2. A., München: Oldenbourg Verlag

Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3, hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann

49

Verknüpfung mit wigy-Angeboten

IV. Verknüpfung mit wigy-Materialangeboten auf www.wigy.de

Im Rahmen der Kooperation zwischen dem Handelsblatt und dem Institut für Ökonomische Bildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, in deren Rahmen die vorliegende Unterrichtseinheit entstanden ist, spielen die Angebote des wigy e. V. eine wesentliche Rolle.

wigy setzt sich als bundesweite Initiative mit vielfältigen Angeboten und Aktivitäten dafür ein, die ökonomische Bildung als integralen Bestandteil im allgemeinbildenden Schulwesen zu ver-ankern.

Gemeinsam mit engagierten Partnern und Förderern verfolgt wigy das Ziel, die Ausbildungsfä-higkeit zu sichern durch:

■■ einen Onlinepool mit mehr als 2.000 Unterrichtsmaterialien auf www.wigy.de

■■ täglich didaktisch aufbereitete Handelsblatt-Artikel

■■ Praxiskontakte zwischen Schule und Wirtschaft

■■ Qualifizierung von Lehrkräften für den Unterricht

■■ Veranstaltungen für Lehrkräfte, Unternehmen und Institutionen rund um „Wirtschaft und Schule“

Dies und vieles mehr finden Sie auf www.wigy.de. wigy wird wissenschaftlich begleitet vom Institut für Ökonomische Bildung (IÖB) an der Universität Oldenburg.

50

Verknüpfung mit wigy-Angeboten

Auf www.wigy.de werden mehr als 2.000 Angebote für einen aktuellen und praxisorientierten Wirtschaftsunterricht aller Schulformen und Schulstufen bereitgestellt. Eine Suchfunktion ermöglicht eine gezielte Materialienauswahl nach Inhaltsbereichen und/oder nach der jeweili-gen Schulform/-stufe. Das Angebot an Arbeitsblättern, Unterrichtseinheiten, Übungsmateriali-en usw. mit entsprechenden Lösungen wird kontinuierlich erweitert.

Kennenlernen und MitmachenIm wigy-Porträt stehen Informationen zu den Angeboten des Vereins sowie Fragen und Ant-worten zur Mitgliedschaft zur Verfügung. Der Vorstand des wigy e. V. sowie die Kooperations-partner stellen sich vor.

2 AktuellesHier finden Sie aktuelle Meldungen aus der ökonomischen Bildung, Hinweise zu Veranstaltun-gen und neuesten Publikationen.

3 wigy für Lehrkräfte und ReferendareLehrkräfte und Referendare erhalten hier verschiedene Angebote für einen modernen Wirt-schaftsunterricht. Dazu gehören Unterrichtseinheiten, Arbeitsblätter und Filme, die für den direkten Einsatz im Unterricht bereits didaktisch aufbereitet sind. Zudem erfolgen Veranstaltungshinweise für aktuelle Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

51

Verknüpfung mit wigy-Angeboten

4 wigy für SchulenUm das wirtschaftliche Grundwissen und die Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schü-ler zu fördern, erhalten die Schulen hier die Möglichkeit, nach speziellen Materialien und Medi-en für gewünschte Schulformen und Schulstufen auszuwählen.

5 wigy für Unternehmen/InstitutionenUnternehmen und Institutionen können mit wigy den Kontakt zu Auszubildenden und Mitar-beitern von morgen pflegen. Unternehmen können vom Austausch mit anderen Unternehmen und Institutionen profitieren und ihrer sozialen Verantwortung Ausdruck verleihen.

6 wigy in den Bundesländernwigy engagiert sich bundesweit für die ökonomische Bildung. Neben einem umfangreichen Onlinepool für allgemeinbildende Schulen aller Bundesländer stellt wigy für einzelne Bundes-länder individuelle Materialienangebote zur Verfügung, speziell zugeschnitten auf die jeweili-gen Lehrpläne.

7 Onlinepool: UnterrichtsmaterialienIm Onlinepool können Lehrkräfte schnell und einfach aus mehr als 2.000 Unterrichtsangebo-ten das passende Material für die nächste Stunde auswählen. Die Eingabe eines Suchbegriffs sowie die Auswahl nach Inhaltsbereichen, Schulformen und Schulstufen ermöglicht eine komfortable Materialienauswahl.

8 Rund um den UnterrichtHier bietet wigy einen großen Fundus an Unterrichtsmaterialien, ergänzt um Methodenbeispie-le und weitere Unterrichtshilfen für alle Schulformen. Dazu gehören auch Angebote, die durch die Kooperation zwischen dem Handelsblatt und dem Institut für Ökonomische Bildung entstanden sind. Diese Unterrichtseinheiten zu ausgewählten Themen wie „Innovationen“, „Unternehmen und Strukturwandel“ etc. können Sie sich hier als PDF-Dokument herunterladen oder als Printversion direkt bei „Handelsblatt macht Schule“ bestellen.

9 Handelsblatt macht SchuleIm Rahmen der oben beschriebenen Kooperation gelangen Sie von hier direkt zu den Angebo-ten von „Handelsblatt macht Schule“. Die vorliegende Unterrichtseinheit sowie die übrigen Ein-heiten sind hier kostenlos als Klassensatz zu bestellen.

netz:werk/VeranstaltungenZur Förderung ökonomischer Grundbildung wird insbesondere der kontinuierliche Austausch zwischen Akteuren aus Schule, Wirtschaft und Wissenschaft vertieft. Die netz:werk-Veranstal-tungen tragen dazu bei, den Informations- und Kommunikationsaustausch in der ökonomi-schen Bildung zu fördern.

Praxiskontaktewigy unterstützt seine Mitglieder bei Kontaktwünschen zwischen Schulen, Unternehmen und Verbänden, bei der Durchführung von Praktika sowie bei Fragen der Qualifizierung oder der schulischen Profilbildung.

52

Verknüpfung mit wigy-Angeboten

Berufsorientierung und Studienwahl In dieser Rubrik werden Konzepte rund um die „Berufsorientierung und Studienwahl“ in allge-meinbildenden Schulen vorgestellt. Neben fachwissenschaftlichen Beiträgen zur Diskussion zum Thema „Übergang von der Schule in das Berufsleben“ stehen curriculare Vorgaben zur Berufsorientierung bereit.

BibliothekDie Bibliothek bietet ein Glossar mit wirtschaftlichen Grundbegriffen, Filme für den Wirt-schaftsunterricht kostenlos als Stream und Hinweise auf Schulbücher und Materialien.

KontaktHaben Sie Anregungen, Themenwünsche für neue Unterrichtsmaterialien oder Fragen zur Mit-gliedschaft bei wigy? Hier oder über [email protected] können Sie direkt Kontakt aufnehmen.

Login – MitgliederMehrere Hundert Materialien des Onlinepools (vgl. 7) mit didaktischer und fachwissenschaft-licher Vertiefung stehen den wigy-Mitgliedern exklusiv zur Verfügung. Ein persönliches Login ermöglicht den uneingeschränkten Zugriff auf alle wigy-Angebote auf www.wigy.de.

53

Materialien

V. Materialien

Der „Materialienpool“ in diesem Kapitel gibt Ihnen eine Auswahl an Texten, Schaubildern, Gra-fiken und Zeitungsartikeln. Sie können für Ihren Unterricht flexibel aufgaben- und zielbezogen darauf zurückgreifen. Gleichzeitig bieten sich Ihnen an verschiedenen Stellen Möglichkeiten des Einsatzes komplexer, aktiver Lehr- und Lernverfahren des Ökonomieunterrichts.

Die Materialien bieten Ihnen eine Auswahl an Artikeln zum Thema „Wirtschaft und Recht“, die im Handelsblatt erschienen sind. Damit Sie das ganze Jahr lang auf aktuelle Handelsblatt-Artikel zurückgreifen können, haben wir in der Rubrik „Unterrichtsmaterial“ auf unserer Webseite www.handelsblattmachtschule.de und der Internetpräsenz des wigy e.V. (www.wigy.de) den Bereich „Wirtschaft aktuell im Unterricht“ eingerichtet. Dort finden Sie tagesaktuelle Handels-blatt-Artikel, die für den direkten Einsatz im Unterricht didaktisch aufbereitet wurden. Verse-hen mit Arbeitsanweisungen und Kompetenzformulierungen können Sie so auch „last minute“ einen spannenden Wirtschaftsunterricht gestalten.

Übrigens: Das Handelsblatt zum Einsatz im Unterricht

Sie können Ihren Unterricht jetzt durch tagesaktuelle Handelsblatt-Ausgaben ergänzen und die Zeitung kostenlos als Klassensatz bestellen. Der Einsatz des Handelsblatts im Unterricht soll dazu beitragen, schon bei Jugendlichen Interesse und Verständnis für ökonomische Zusammenhänge zu wecken. Gleichzeitig fördert er die Medienkompetenz der Schüler. Die Klassensätze können Sie als Lehrer kostenlos unter www.handelsblattmachtschule.de/info für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen, täglich oder tageweise und in einer flexiblen Stückzahl bestellen.

54

M 1

Recht im Wirtschaftsalltag

Handelsblatt, 15.04.2013

Informationsaustausch der EU-Staaten wird erweitert: Gemeinsam gegen die Steuerflucht

Handelsblatt, 05.04.2013

Wolfgang Schäuble: „Die Sparguthaben sind bestens abgesichert“

Wiwo.de, 22.03.2013

Zoll beschlagnahmt immer mehr Fälschungen – Plagiate-Welle rollt über Deutschland hinweg

Wiwo.de, 13.03.2013

Gewinnspiele, Abmahnungen und Co. – Neue Gesetze sollen Verbraucher vor Abzocke schützen

Handelsblatt, 05.02.2013

Big Data: Aigner fordert hohen Datenschutz

Handelsblatt, 27.03.2013

Kartellverfahren wegen Preisabsprachen – Nestlé muss Millionen-Bußgeld zahlen

Handelsblatt, 14.03.2013

Bezahlung ohne Tarifvertrag: Gericht stärkt Rechte von Leiharbeitern

Handelsblatt, 18.02.2013

Pferdefleisch-Gipfel: Aigner will Produkte besser kennzeichnen

Handelsblatt, 25.09.2012

Tricks von Herstellern und Händlern: Warum die Garantie nicht immer garantiert ist

Heute vor 60 Jahren: Der Bundestag regelt betriebliche Mitbestimmung

Handelsblatt, 19.07.2012

55

M 2

Karikatur Copyright

http://www.karikatur-cartoon.de/computer/copyright_urheberrecht.htm

56

M 3

Einstiegsfragebogen (Multiple Choice)

Lesen Sie die Aussagen, und entscheiden Sie, ob diese richtig oder falsch sind. Tauschen Sie Ihre Ergebnisse anschließend im Kurs, und überprüfen Sie mithilfe der Lehrkraft die Korrektheit Ihrer Antworten.

richtig falsch

Die Gesetzgebung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland durch die Regierungen von Bund und Ländern.

Nationales Recht steht über europäischem Recht.

Zu dem im Grundgesetz formulierten Grundrechtsschutz zählen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie.

Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen zwischen den Bürgern und den staat lichen Institutionen.

Das Bank- und Börsenrecht zählt zum öffentlichen Recht.

Kaufverträge müssen nicht immer schriftlich abgeschlossen werden.

Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe für den gleichen Sach-verhalt.

Jugendliche dürfen erst mit 16 Jahren eigenständig Kaufhandlungen vornehmen.

Die Rechtsform jedes Unternehmens legen staatliche Behörden fest.

Der Staat verfolgt auf der Grundlage eigener Gesetze Wettbewerbs-behinderungen auf Märkten durch Unternehmen.

Mitbestimmung beschreibt die gesetzlich fixierten Beteiligungsrechte der Arbeit nehmervertreter in Unternehmen.

57

5

10

15

20

25

30

M 4

Rechtsordnung und Gewaltenteilung

Die Rechtsordnung stellt die Gesamtheit aller Rechtsquellen dar, die das Zusammenle-ben der menschlichen Gemeinschaft regelt. Rechtsverhältnisse können zwischen den Menschen untereinander, zu übergeordneten Hoheitsträgern (z. B. Staat, Bundesländer, Gemeinden) oder zwischen diesen bestehen. Verhalten, das nicht im Einklang mit der Rechtsordnung steht, wird als rechtswidrig bezeichnet, mit der Rechtsordnung konfor-mes Verhalten gilt als rechtmäßig. Ebenso wie die Wirtschaftsordnung ist auch die Rechtsordnung in ständigem Wandel begriffen, da sie auf neue Entwicklungen reagieren (z. B. Handel über das Internet, neue Medien, Globalisierung) und veränderten Anschau-ungen angepasst werden muss (z. B. über gleichgeschlechtliche Beziehungen).

Gewaltenteilung: Zur Umsetzung der Rechtsordnung in der menschlichen Gemeinschaft benötigt der Staat Instanzen, die zur Rechtsetzung bzw. Durchführung und Kontrolle der Rechtsordnung ermächtigt sind. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) zwischen drei Staatsgewalten: der Legisla-tive (gesetzgebende Gewalt), der Exekutive (ausführende oder vollziehende Gewalt) und der Judikative (rechtsprechende Gewalt).

Das Grundgesetz bestimmt, dass die Gesetzgebung der Legislative vorbehalten ist. Zuständig für die Gesetzgebung sind die Parlamente des Bundes oder der Länder. […]

Die Exekutive vollzieht die vom Gesetzgeber erlassenen Rechtsnormen. Zur Exekutive gehören Regierung und Verwaltung, deren Befugnisse in Art. 62 ff., 83 ff. GG näher dar-gelegt sind.

Die Judikative wacht darüber, dass Legislative und Exekutive ihre Befugnisse nicht über-schreiten und dass die Rechtsordnung eingehalten wird. Zur Rechtsprechung befugt sind die Gerichte (Art. 92 ff. GG).

Alle drei Staatsgewalten sind gemäß Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte gebunden. Die gegenseitige Kontrolle der Staatsorgane untereinander ist damit gesichert. Lägen alle drei Befugnisse in einer Hand, wäre der Staat übermächtig.

58

M 4

35

40

45

Rechtsquellen und -normen

Die Rechtsordnung setzt sich aus verschiedenen Rechtsquellen zusammen. Neben gesetztem (geschriebenem) Recht existiert (ungeschriebenes) Gewohnheitsrecht, Richterrecht und Naturrecht. Einschränkend ist darauf hinzuweisen, dass es auch eine starke Auffassung gibt, die in Urteilen, die Gerichte im Falle einer Gesetzeslücke spre-chen, keine Rechtsquelle (Richterrecht) sieht, sondern lediglich eine Erkenntnisquelle, die auf geschriebenes Recht (Gesetzesanalogie) oder Naturrecht zurückgeht. Die wich-tigste Rechtsquelle ist das geschriebene Recht. Dazu gehören z. B. Gesetz, Rechtsverord-nung, Satzung und Recht der Europäischen Gemeinschaft.

[V]erschiedene Rechtsnormen des geschriebenen Rechts können von verschiedenen Hoheitsträgern erlassen werden. Es kann deshalb vorkommen, dass dieselbe Materie in zwei unterschiedlichen Rechtsnormen unterschiedlich geregelt wird. Damit Klarheit darüber herrscht, welche Rechtsnormen für den Bürger verbindlich sind, gibt die Rechtsordnung eine Rangordnung der einzelnen Rechtssätze vor. Die höherrangige Rechtsnorm geht dann der nachgeordneten Rechtsnorm vor.

Quelle: Taeger, J./ Frischkorn, M. (Carl von Ossietzky Universität Oldenburg) (2005): „Grund-

gesetz und Wirtschaftsordnung und ihre globale Dimension“, Online-Baustein L01 im Projekt

„Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB, 21 ff. (nicht öffentlich zugänglich)

59

5

10

15

20

25

M 5

Öffentliches und privates Recht

Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland lässt sich einteilen in öffentliches Recht und Privatrecht. Als Individuum hat der Einzelne eigene Wünsche und Bedürfnis-se, denen er nachgeht und die er beispielsweise auf der Grundlage von Rechtsgeschäften regelt; für sein Handeln ist er Dritten gegenüber verantwortlich (Privatrecht). Gleichzei-tig ist er aber auch Teil der menschlichen Gemeinschaft und muss seine persönlichen Wünsche unter Umständen denen der Gemeinschaft unterordnen (öffentliches Recht). Beide Bereiche muss die Rechtsordnung abdecken.

Im Privatrecht stehen sich rechtlich gleichberechtigte Personen gegenüber. Im öffentli-chen Recht ist stets (zumindest auf einer Seite) ein Träger hoheitlicher Gewalt (Staat, Gemeinde, Polizeibehörde, Gewerbeaufsichtsamt, Hochschule) beteiligt. Es werden die Beziehungen des Staates und anderer Träger hoheitlicher Gewalt untereinander sowie zum einzelnen Bürger geregelt. Die Beziehung zwischen Hoheitsträgern und Bürgern ist gekennzeichnet durch Überordnung des Hoheitsträgers und Unterordnung des Einzel-nen.

Beispielaufgabe: Herr A wollte schon immer als Gastwirt tätig sein. Er verkauft seine Aktien und kauft sich von dem Erlös ein Haus mit einer Pizzeria darin. Er bekommt aller-dings von der zuständigen Behörde keine Erlaubnis, die Gaststätte zu betreiben, weil er keinen Nachweis der erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse erbringen kann. Im Beispiel sind sowohl das Privatrecht als auch das öffentliche Recht tangiert …

Innerhalb des Privatrechts, das sich mit den Rechtsverhältnissen der Bürger untereinan-der beschäftigt, werden drei große Teilbereiche unterschieden: das Bürgerliche Recht, das Handels- und Gesellschaftsrecht und das Arbeitsrecht. […] Das öffentliche Recht

60

M 5

umfasst alle Rechtsnormen, die die staatliche Organisation als solche und das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regeln.

Quelle: Taeger, J./ Frischkorn, M. (Carl von Ossietzky Universität Oldenburg) (2005): „Grund-

gesetz und Wirtschaftsordnung und ihre globale Dimension“, Online-Baustein L01 im Projekt

„Ökonomische Bildung online“, Oldenburg: IÖB, 21 ff. (nichtöffentlich zugänglich)

61

5

10

15

20

25

30

35

M 6

Wirtschafts- und Rechtsordnung

Wirtschaftliches Handeln vollzieht sich nicht im luftleeren Raum, sondern wird in viel-fältiger Weise von der Rechtsordnung beeinflusst. Eine marktwirtschaftliche Ordnung benötigt einen Rechtsstaat, der Rechtssicherheit gewährleistet. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 des Grundgesetzes ist in zahlreichen rechtlichen Regelungen konkretisiert, um den Vorrang der Verfassung und des Gesetzes, um die Gewaltenteilung, die Grund-rechte, den Rechtsschutz gegenüber öffentlicher Gewalt und die Gesetzmäßigkeit der staatlichen Verwaltung sicherzustellen.

Die Wirtschaftsverfassung beeinflusst nicht nur die wirtschaftlichen Aktivitäten der Individuen, sondern auch den Wirtschaftsprozess eines Landes insgesamt. Als ein zentra-les Element einer Rechtsordnung enthält sie jene Normen und Regeln, die darauf abzie-len, das Verhalten von Individuen und Gruppen im Wirtschaftsprozess eines Landes sowie deren Zusammenwirken rechtlich zu ordnen. Das bedeutet, dass das Recht gesell-schaftliche Prozesse beeinflusst.

Die wirtschaftsverfassungsrechtlichen Normen in marktwirtschaftlichen Ordnungen sind so zu gestalten, dass sie einen möglichst „breiten Spielraum für die an einzelwirt-schaftlichen Zielen ausgerichteten Verhaltensweisen gewähren und mit einem hohen Grad an spontaner Aktivität Wirtschaftseinheiten zulassen.“ (Thieme 1994, 23)

Im Rahmen der Wirtschaftsverfassung werden verschiedene Teilverfassungen unter-schieden, die wichtige Einzelaspekte des Wirtschaftsprozesses regeln, wie z. B.

■■ die Eigentumsverfassung – Leitfrage: Wie werden die Verfügungs- und Nutzungsrechte der Konsumgüter und

Produktionsmittel geregelt?

■■ die Marktverfassung – Leitfrage: Wie wird der Austausch von Gütern und Dienstleistungen geregelt?

■■ die Unternehmensverfassung – Leitfrage: Wie muss ein Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Ziele recht-

lich ausgestaltet sein?

■■ die Geld- und Finanzverfassung – Leitfrage: Wie werden die gesamtwirtschaftliche Geldversorgung und die Art und

Weise der Beteiligung des Staates am Wirtschaftsprozess eines Landes geregelt?

Die Qualität einer Wirtschaftsverfassung ist für die Leistungsfähigkeit einer Wirtschafts-ordnung von hoher Bedeutung.

62

M 7

Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit

Das Grundgesetz legt sich nicht eindeutig auf die Soziale Marktwirtschaft fest. Vielmehr trifft das Grundgesetz nur Einzelaussagen, die die Verwirklichung extremer Wirtschafts-modelle verhindern, ansonsten aber gestalterisch offen sind. Es enthält einige wirt-schaftsrelevante Einzelaussagen, u. a. zum Grundrechtsschutz wirtschaftlicher Tätigkeit.

Grundrechts-schutz

Wortlaut (zu ergänzen) Beispiel für einen denkbaren Verstoß

Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Aus-bildungsstätte frei zu wählen. […]

Eigentums-garantie (Art. 14 GG)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Geset-ze bestimmt. […]

Allgemeine Handlungs freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit […]

Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG)

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirt-schaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist […]

63

5

10

15

20

30

35

M 8

Wirtschaft und Recht – Beispiele

EU will Suchgeschäft von Google kontrollieren

Die EU-Kommission will die Suchmaschinenpraxis von Google einer unabhängigen Kon-trolle unterstellen. Eine Selbstverpflichtung reiche nicht aus, sagte EU-Wettbewerbskom-missar Joaquín Almunia dem Handelsblatt am Montag in Brüssel: „Es geht um rechtlich bindende Regelungen.“ Mit einem „klaren und effizienten“ Monitoring ziehe man Konse-quenzen aus der Vergangenheit. Wie es aussehen wird, ließ er aber offen. Mit dem Vor-haben reagieren Europas Wettbewerbshüter auf ein seit 2010 laufendes Verfahren gegen Google. Sie wittern den Missbrauch von Marktmacht. Kommission und Konkurrenten werfen Google vor, in den Suchergebnissen eigene Angebote wie den Kartendienst Maps, den Preisvergleich oder die Hotelsuche – sogenannte vertikale Suchen – gegen-über Konkurrenzangeboten zu bevorzugen. […]

Quelle: Kerkmann, C./Ludwig, T., Handelsblatt.com, 22.04.2013

Quelle: Handelsblatt, 04.04.2013, Nr. 065, 21

Neues „Anti-Abzocke-Gesetz“ beschlossen

Verbraucher sollen künftig besser vor „Abzocke“ am Telefon und im Internet geschützt werden. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch in Berlin einen entsprechenden Gesetzentwurf. […] Verbraucher sollen künftig die Teilnahme an Gewinnspielen schrift-lich bestätigen müssen. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher Gewinnspielver-träge eingehen, ohne die finanziellen Folgen überblicken zu können. Zudem sollen künf-tig für unerlaubte Werbeanrufe Bußgelder von bis zu 300.000 Euro verhängt werden dürfen, wie Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) mitteilte. Bisher galt hier eine Obergrenze von 50.000 Euro. […]

Quelle: afp, Handelsblatt.com 13.03.2013

Der Fall des Uli Hoeneß

Uli Hoeneß hat Mitte Januar [2013] bei seinem Finanzamt Miesbach eine Selbstanzeige gestellt. Er hatte seit über einem Jahrzehnt ein Millionen-Konto in der Schweiz, das dem deutschen Fiskus nicht bekannt war. Die Staatsanwaltschaft nahm nach der Selbstanzei-ge Ermittlungen auf und durchsuchte am 20. März sein Haus am Tegernsee. Hoeneß wurde vorläufig festgenommen. Der Haftbefehl wurde gegen Zahlung einer Kaution von fünf Millionen Euro außer Vollzug gesetzt. Zunächst musste sich Hoeneß regelmäßig melden, das muss er inzwischen nicht mehr. Offenbar gehen die Strafverfolger nicht von Fluchtgefahr aus, auch wenn Hoeneß ein Anwesen im schweizerischen Lenzerheide in Graubünden besitzt.

Quelle: Höpner, A., Handelsblatt, Nr. 080, 25.04.2013, 6

64

5

10

15

M 9

Einflussnahme auf Gesetzgebungsprozesse

Die Macht der LobbyistenSo viele Verbände sind beim DeutschenBundestag registriert

1973 78 83 88 93 98 03 08 13

Quelle: Deutscher Bundestag© Globus5712

889500

1 000

1 500

2 000

2 500

1 164

1 376

2 141

2 040

1 673

1 7881 530

635

Die Akteure im Wirtschaftsgeschehen werden in ihren Handlungsmöglichkeiten durch die staatlich gesetzten Rahmenbedingungen eingeschränkt. Gesellschaftliche Interessen-gruppen versuchen deshalb, bereits bei Gesetzgebungsverfahren auf den unterschiedli-chen Ebenen Einfluss zu nehmen, um bereits vor Verabschiedung der Regelungen eigene Handlungsspielräume zu sichern oder gar die eigene Stellung zu verbessern. Man spricht in diesem Zusammenhang von Lobbyismus, der in unterschiedlichsten Formen zutage tritt. Während beispielsweise die Anhörung von Interessenvertretern und Experten zum üblichen Prozedere zählt, gibt es andere Maßnahmen der Einflussnahme, die den zulässi-gen Rahmen überschreiten (z. B. Korruption).

In Deutschland verfolgen über 5.000 Interessensverbände politische Ziele. Die Liste der beim Bundestag registrierten Interessenvertretungen umfasste 2013 639 Seiten (http://www.bundestag.de/dokumente/lobbyliste/lobbylisteaktuell.pdf).

Im Folgenden einige Beispiele für unterschiedliche Lobbyaktivitäten:

65

M 9

20

25

35

40

45

50

65

70

Lobby-Schlacht um De-Mail

Post- und Telekomunternehmen ringen um die De-Mail. In einem Brief an die 16 Minis-terpräsidenten warnte Post-Vorstand Jürgen Gerdes in der vergangenen Woche vor „gra-vierenden Konsequenzen“ für den Konzern, sollte der Bundesrat das E-Government-Gesetz in der kommenden Woche verabschieden. Das Gesetz zwingt Behörden, den sicheren Standard der elektronischen Kommunikation zu akzeptieren. Die Deutsche Post setzt auf eine Alternative zur De-Mail, dem E-Postbrief. „Wollen Sie wirklich eine Verwal-tungsreform, bei der am Ende die Deutsche Post als Dienstleister der öffentlichen Ver-waltung ausgeschlossen wird?“, schrieb Gerdes laut Spiegel Online. Das Projekt sei „ord-nungspolitisch bedenklich“.

Quelle: Schlesiger, C., Wiwo.de, 31.05.2013

Kampf um jedes Gramm CO2 bei Pkws

Das EU-Parlament will die Grenzwerte für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2)bei Pkws stärker drosseln, als es Pläne der EU-Kommission bislang vorsehen. Eine entsprechende Verschärfung der von EU-Klimakommissarin Connie Hedegaard vorgelegten Pläne verab-schiedete gestern der Umweltausschuss des Parlaments. Bislang will Brüssel einen Grenzwert von 95 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer für Neuwagen ab 2020 vorschrei-ben. […] Das Parlament will nun von 2025 an Grenzwerte von 68 bis 78 Gramm CO2 pro Kilometer verbindlich machen. „[…] Im Gegenzug kommt das Parlament den Autobau-ern an anderer Stelle entgegen und schwächt den Kommissionsvorstoß ab. So sollen Autos, die weniger als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, stärker bei der Berech-nung des Flottendurchschnitts angerechnet werden dürfen, nämlich um den Faktor 1,5. Der Verband der Automobilindustrie hält auch das aber für zu wenig.

Das 95-Gramm-Ziel ist in der Autobranche akzeptiert. „Es ist ambitioniert, aber mach-bar“, sagen Vertreter namhafter Hersteller. Anders sehe es bei weiter gehenden Zielen aus. Sie stellten die Hersteller vor technische Probleme, die nicht ohne weiteres zu lösen seien. Anstatt mit immer neuen Zahlen zu jonglieren, müsse die Politik mehr Anreize für schadstoffarme und E-Fahrzeuge schaffen – wenn schon nicht finanzieller Art, dann zumindest mit Hilfe entsprechender Regulierung. Besonders abgasarme Autos, so der Wunsch vor allem deutscher Hersteller, müssten auch nach 2015 mehrfach auf den Schadstoffausstoß der Flotten angerechnet werden.

Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 080, 25.04.2013, 11

Die starke Lobby der Rauchmelderhersteller

Immer mehr Bundesländer machen Rauchmelder zur Pflicht. Dabei ist der Zusammen-hang zwischen Brandmeldern und Brandopfern nicht bewiesen. […] Dieser Tage wird der bayrische Landtag seine Bürger dazu verpflichten, Rauchmelder in Wohnräumen zu installieren. In NRW hat die Regierung vergangene Woche einen ähnlichen Gesetzent-wurf verabschiedet, Berlin könnte folgen. Widerstand ist nicht zu erwarten. Noch vor zehn Jahren gab es eine solche Vorschrift in keinem Bundesland, 2013 wäre von den gro-ßen Flächenländern einzig Baden-Württemberg übrig, das seine Bürger leichtsinnig dem Feuertod aussetzt. Treibende Kraft ist der Verein „Forum Brandrauchprävention“, er betreibt die Initiative „Rauchmelder sind Lebensretter“. Doch statt engagierten Bürgern steckt hinter dem scheinbar selbstlosen Verein ein Interessenverbund von Herstellern,

66

M 9

75

85

90

95

Elektroinstallateuren und Versicherungen. […] Die Arbeit des Vereins zeigt in Perfekti-on, unter welchen Bedingungen Lobbyismus am besten funktioniert: Man nehme ein Thema, das unter der Schwelle der breiten öffentlichen Aufmerksamkeit bleibt, und ein einfaches, aber moralisch schlagendes Argument. […] Dabei ist der Zusammenhang zwi-schen Brandmeldern und Brandopfern nicht bewiesen. Vergleicht man die Entwicklung der Zahl der Brandtoten in Bundesländern mit und ohne Installationspflicht, so fällt auf, dass nichts auffällt.

Quelle: Fischer, K., Wiwo.de, 14.11.2012

Gelbes Licht für die Lebensmittel-Ampel

Die Hersteller von Lebensmitteln müssen künftig den Gehalt an Kohlenhydraten, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz sowie Eiweiß und Ballaststoffen ihres Produkts pro 100 Gramm verbindlich angeben. Die ursprünglich geplante Kennzeichnung in Form einer Ampel mit den Farben Rot, Gelb und Grün wird aber nicht zur Pflicht. Das hat der Umwelt- und Gesundheitsausschuss des Europaparlaments gestern beschlossen.

Wie die Angaben zu den Nährwerten im Detail aussehen sollen, bleibt danach den Her-stellern überlassen. Damit haben die Nahrungsmittelkonzerne einen Teilsieg errungen. Nun muss das Plenum des EU-Parlaments entscheiden. […] Die neue Regelung ist heftig umkämpft: Im Januar 2008 hatte die EU-Kommission einen ersten Entwurf vorgelegt; das Dossier fasste bestehende Richtlinien in einem Dokument zusammen. 807 Ände-rungsanträge der Parlamentarier waren bei der gestrigen Abstimmung zu berücksichti-gen. Bis zuletzt war die Nahrungsmittelbranche gegen die Lebensmittel-Ampel Sturm gelaufen. Als Bevormundung der Bürger mit irreführender Aussagekraft galt sie Herstel-lern wie Kraft, Nestlé, Unilever, Mars und Coca-Cola. […]

Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 053, 17.03.2010, 11

67

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 10

Recht „made in Germany“

„Made in Germany“ – diese drei Worte stehen seit Jahrzehnten für Qualität in der ganzen Welt. Doch der deutschen Wirtschaft geht das positive Image ihrer Produkte noch nicht weit genug. In einem ungewöhnlichen Bündnis mit den großen juristischen Verbänden sollen nun die Geschäftspartner im Ausland nicht nur vom Wirtschaftsstandort, sondern auch vom Rechtsstandort Deutschland überzeugt werden.

Anwälte, Notare, Richter und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) wollen deshalb morgen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) ihre Vorschläge unterbreiten, wie das deutsche Recht zu einem Exportschlager werden soll.

„Ausländische Investoren sind mit dem deutschen Recht zufrieden“, sagte DIHK-Präsi-dent Hans Heinrich Driftmann dem Handelsblatt, dessen Verband weltweit mit 80 Außenhandelskammern vertreten ist. „Uns wird immer wieder bestätigt, dass die Inves-toren die Rechtssicherheit, die Transparenz der Verfahrensabläufe und die Durchsetzung von Ansprüchen positiv beurteilen“, sagte Driftmann.

Die Initiative vor allem ausgelöst hat der Trend, dass Unternehmen auf Drängen der Kun-den ihre Verträge vermehrt in englischer Sprache abschließen. Sie unterwerfen sich zudem angloamerikanischem Recht. Eine Entscheidung, die viele Nachteile mit sich brin-gen kann: So sind Verträge zwischen zwei Unternehmen nach deutschem Recht viel kür-zer als etwa in England, Amerika und den Commonwealth-Staaten. Deutsches Recht spart den Betrieben erhebliche Beratungskosten, da die Stundensätze von Rechtsanwäl-ten in Deutschland im internationalen Vergleich niedriger ausfallen. In London beispiels-weise zahlen die Unternehmen in der Regel 450 bis 500 Euro pro Stunde für anwalt-schaftliche Beratung und damit bald doppelt so viel wie in Deutschland.

Trotzdem hinkt Deutschland im Kampf um die Rechtssysteme hinterher, wie eine Initia-tive der Law Society of England and Wales zeigt. Die Juristenvereinigung verschickte bereits vor fünf Jahren einen Katalog an Tausende internationale Unternehmen. Großbri-tanniens Justizminister lobte darin überschwänglich die englische Rechtsordnung. „Es prozessiert sich wesentlich billiger und einfacher im vertrauten angelsächsischen Com-mon Law“, so die aus seiner Sicht einleuchtende Erklärung. Wie scharf der Wettbewerb zwischen deutschem und dem angelsächsischen Recht ist, zeigen auch die Bemühungen der jeweiligen Gesetzgeber, die Rechtsformen der GmbH und der englischen „Limited“ so attraktiv wie möglich zu gestalten.

Aufgeschreckt wurde die deutsche Wirtschaft zudem durch Bestrebungen der EU-Kom-mission, Sammelklagen nach US-Vorbild einzuführen. Das deutsche Recht kennt bislang keine Sammelklagen, denen meist aufwendige Beweisverfahren vorausgehen und die mit erheblichen Schadensersatzansprüchen enden können. Insgesamt sind laut dem Bündnis aus Wirtschaft und juristischen Verbänden die Risiken eines Prozesses vorhersehbarer. Dies ist auch für die Versicherbarkeit von Risiken und die Bildung von Rückstellungen für die Unternehmen von erheblicher Bedeutung.

Geworben für den Rechtsstandort Deutschland wird auch mit der Effizienz deutscher Gerichte. So sind bei den Amtsgerichten über die Hälfte der Verfahren binnen drei Monaten abgeschlossen. Am Landgericht – die bei Streitwerten ab 5.000 Euro zuständig sind – ist jedes dritte Verfahren innerhalb von drei Monaten beendet und weitere 25 Pro-zent innerhalb von sechs Monaten. Auch innerhalb von Europa belegt Deutschland damit in puncto Schnelligkeit einen Spitzenplatz.

68

M 10

55

60

Wie attraktiv das deutsche Recht im Ausland bereits ist, beweisen viele osteuropäische Staaten oder Staaten wie die Mongolei, die das Bürgerliche Gesetzbuch nach dem Fall des Eisernen Vorhangs zum großen Teil übernommen haben. Auch China arbeitet seit Jahren eng in einem Rechtsstaatsdialog mit dem Bundesjustizministerium zusammen. Doch die Wirtschaft könnte noch mehr davon profitieren, wenn sich auch Länder in Lateinamerika oder Asien für das Recht mit dem deutschen Qualitätssiegel entscheiden könnten.

Quelle: Sigmund, T., Handelsblatt, Nr. 088, 07.05.2012, 19

69

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 11

Vorsicht beim Frühjahrsputz mit eBay

Endlich raus mit all dem Plunder, der viel Platz wegnimmt, aber längst nicht mehr gebraucht wird. Der Frühjahrsputz bietet dazu die ideale Gelegenheit – erst recht, wenn es draußen noch stürmt und schneit. Dabei kommt manches zutage, das zum Wegwer-fen eigentlich viel zu schade ist und noch versilbert werden kann. Kein Wunder also, dass deutsche Privatverkäufer allein auf der Verkaufsplattform eBay jeden Monat mehr als 20 Millionen Artikel anbieten. Jede Minute wird dort ein Kaffeevollautomat verkauft, alle 15 Sekunden ein Kleid und alle drei Sekunden ein Ersatzteil fürs Auto. […]

Die Gefahren lauern schon bei der Artikelbeschreibung. „Wer bei eBay etwas verkaufen möchte, muss einige Regeln beachten, ansonsten drohen Abmahnungen und finanzielle Schäden“, warnt Georg Tryba von der Verbraucherzentrale NRW. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, für die Produktbeschreibung ein Foto von der Herstellerhomepage zu kopieren. „Am besten macht man schnell ein eigenes Bild“, rät Tryba.

Auch bei der Verwendung von Markennamen kann es brenzlig werden. „Markennamen in der Artikelbeschreibung sind ein ganz heikles Thema“, sagt Christoph Hoppe, Fachan-walt für IT-Recht bei der Düsseldorfer Kanzlei Kreuzkamp und Partner. „Regelmäßig kein Problem ist das, wenn man ein Produkt selbst bei einem seriösen Händler gekauft hat und den Kaufbeleg vorweisen kann“, so der Anwalt. Bei Artikeln, die auf einem Floh-markt erworben wurden, sei jedoch höchste Vorsicht geboten. […]

Auch andere Eigenschaften des Produkts müssen wahrheitsgemäß beschrieben werden. „Wer von dem Defekt eines Geräts weiß, muss diesen in der Angebotsbeschreibung auch erwähnen“, sagt Verbraucherschützer Tryba. „Ansonsten kann der Käufer den Vertrag anfechten. Zudem kann bei schweren Fällen der Vorwurf des Betrugs im Raume stehen.“

Fehler passieren in Artikelbeschreibungen häufig bei der Formulierung der Gewährleis-tung. Anders als gewerbliche Verkäufer dürfen Private die Gewährleistung für ihre Arti-kel ausschließen. Sie müssen allerdings in ihrer Angebotsbeschreibung explizit darauf hinweisen. Tun sie das nicht, müssen sie bis zu zwei Jahre lang für das Funktionieren des verkauften Produkts geradestehen und gegebenenfalls Reparaturen bezahlen. „In einer Stichprobe haben wir 200 private Auktionen untersucht, davon formulierte nur jeder Vierte den Ausschluss der Gewährleistung rechtlich einwandfrei. […]

„Problematisch kann der Gewährleistungsausschluss bei neuen und gebrauchten Waren werden“, sagt Anwalt Hoppe. Insbesondere wenn Verkäufer regelmäßig ungebrauchte Artikel bei eBay anbieten und dies mehrere gleiche Produkte sind, liegt aus Sicht der Gerichte ein geschäftliches Handeln nahe. Dann ist der Verbraucherstatus futsch. „Die Schwellen, bis zu denen Gerichte noch den Verbraucherstatus annehmen, sind fließend, manche sind liberaler, andere setzen engere Grenzen“, sagt Hoppe. Wer kein Verbrau-cher ist, muss dem Käufer auch ein Widerrufsrecht einräumen. Da es sich bei eBay um einen Kauf via Internet handelt, beträgt die Frist nach dem Fernabsatzgesetz mindestens 14 Tage. War der Artikel teurer als 40 Euro muss der Verkäufer stets auch den Rückver-sand zahlen. […]

Händler, die sehr viele Artikel verkaufen, müssen zudem mit Forderungen des Finanz-amts rechnen. Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine „nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit“ vorliegen kann, wenn jahrelang viele Waren verkauft werden. In dem konkreten Fall hatte ein Ehe-paar Modelleisenbahnen, Puppen, Porzellan, Briefmarken und Software verkauft. Den Einspruch, sie hätten nur ihre Sammlungen aufgelöst, ließen die Finanzrichter nicht

70

M 11

55

65

gelten (Az.: V R 2/11). Welchen Umsatzsteuersatz das Paar zahlen muss, ist allerdings noch nicht geklärt. […]

Quelle: Schneider, K., Handelsblatt.com 31.03.2013

BGH-Urteil: „Keine Gewährleistung“ schützt eBay-Verkäufer nicht

immer

Verkäufer im Internet-Aktionshaus eBay sind durch den häufig verwendeten Zusatz „keine Gewährleistung“ nicht von jeglicher Haftung für ihre angebotenen Waren befreit. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hervor. Wenn demnach eine Verkaufsanzeige einen Artikel als gebrauchsfähig beschreibt, gilt diese Eigenschaft als zugesichert. […]

Quelle: dapd, Handelsblatt.com, 29.01.2013

FAKSIMILE

71

M 12

Recht und Konsum im Alltag

Fritz hat zu seinem 16. Geburtstag Geld von seinen Verwandten bekommen. Da er seit zwei Jahren Zeitungen austrägt, hat er inzwischen auch noch mehrere Hundert Euro gespart. Nun hat er sich entschlossen, einen eigenen Fernseher zu kaufen. Im Elektronik-Kaufhaus wird er auch schnell fündig. Als er dann sein ausgewähltes Gerät für 599 Euro kaufen möchte, erklärt ihm der Verkäufer, dass er ihm den Fernse-her nicht verkaufen dürfe …

Anne hat sich ein Smartphone gekauft. Sie ist damit zunächst sehr zufrieden. Nun kann sie endlich wie auch die meisten ihrer Freundinnen unterwegs ins Internet und ihre Nachrichten lesen. Doch nach nur zwei Wochen lässt sich das Gerät nicht mehr anschalten. Anne kann sich das Prob-lem nicht erklären, hat sie doch bei der Inbetriebnahme alles genau so gemacht, wie es in der Anleitung stand. Sie geht mit dem Smartphone in das Geschäft, in dem sie es gekauft hat. Der Verkäufer teilt ihr mit, dass er das Gerät einschicken würde und dass sie in einigen Wochen das Gerät repariert zurückbekommen werde. Anne möchte aber nicht so lange auf ihr Handy verzichten …

Christina hat in diesem Sommer ihr Abitur bestanden und beginnt nun in einigen Wochen eine Ausbildung zur Versiche-rungskauffrau. In den letzten Wochen hat sie immer wieder Post von verschiedenen Versicherungen erhalten, die ihr z. B. raten, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Auch Werbung für private Altersvorsorge-Produkte hat sie bekom-men. Christina fragt sich nun, ob und was genau sie eigentlich benötigt. Der Werbung der Anbieter traut sie nur bedingt, denn diese wollen sie natürlich möglichst als Kundin gewinnen. Sie überlegt, welche Möglichkeiten sie hat, sich über Versiche-rungen und Altersvorsorge zu informieren.

5

10

20

25

30

35

40

45

50

72

M 13

Marktversagen – Wenn der Staat eingreifen muss

Waldschäden

Woher weiß ich, ob das wirklich

Bio-Tomaten sind?

Informationsasymmetrie

Natürliches Monopol

73

5

10

15

M 14

Kaufvertrag

Beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen geht der Kunde in der Regel in ein Geschäft und äußert seinen Wunsch. Damit gibt er eine Willenserklärung ab, das Pro-dukt oder die Dienstleistung zu erwerben. Stimmt der Verkäufer diesem zu, kommt es zu einem „schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft“ und damit zur ersten Phase des Ver-tragsabschlusses. Im Alltag stellt sich dies z. B. so dar, dass ein Kunde im Kiosk eine Ware auf den Tresen legt und der Verkäufer den ausgezeichneten Betrag in die Kasse eintippt.

Darauf folgt die zweite Phase des Vertragsabschlusses, das „dingliche Erfüllungsge-schäft“, in der die Vertragspartner ihre in Phase 1 eingegangenen Verpflichtungen erfül-len. Der Kunde zahlt den geforderten Betrag und erhält dafür die Ware.

Im Rahmen des Online- und Versandhandels fallen die beiden Phasen zeitlich auseinan-der. Der Willenserklärung und deren Annahme im Internet folgt erst Tage oder Wochen später die Übereignung der Ware bzw. die Überweisung des Geldes.

74

5

10

15

20

M 15

Geschäftsfähig oder geschäftsunfähig?

Es gibt eine Vielzahl von Regelungen im Jugendschutz, die festlegen, welche Verträge Jugendliche im Alltag abschließen dürfen. Dazu gehören insbesondere auch Beschrän-kungen hinsichtlich des Erwerbs bestimmter Güter wie Alkohol und Tabak.

Ergänzend gibt es das Minderjährigen-Recht, das festlegt, ab wann Jugendliche über-haupt wirtschaftlich aktiv werden dürfen. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Es ist grundsätzlich festgelegt, dass

1. Kinder bis zum Alter von sieben Jahren geschäftsunfähig sind und keine eigenen Ent-scheidungen treffen dürfen.

2. Kinder und Jugendliche über sieben Jahre eingeschränkt geschäftsfähig sind. So dür-fen sie z. B. über ihr Taschengeld verfügen (jedoch keine Ratenzahlungen vorneh-men). Größere Anschaffungen bedürfen aber der Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten.

3. mit der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit eintritt.

Diese und weitere Bestimmungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

§ 105: Nichtigkeit der Willenserklärung(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

§ 106: Beschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 108: Vertragsschluss ohne Einwilligung(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Geneh-migung des Vetorechts ab.

§ 110: Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (Taschengeldparagraf)Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragliche Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur frei-en Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

75

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 16

Streitfall des Tages: Wenn Teenager heimlich iPhones kaufen

Der Fall:

Amelie Casul ist mit ihren zwölf Jahren schon ausgesprochen markenbewusst – und seit Apples neues iPhone auf dem Markt ist, will sie dieses Gerät gerne haben. Der Preis ist für die Jugendliche zwar eigentlich zu hoch – doch sie will im Elektrohandel eine Anzah-lung leisten und den Rest des Kaufpreises in Raten abstottern. Da der Teenager ausge-sprochen erwachsen aussieht, fragt der Verkäufer nicht nach ihrem Alter – und verkauft ihr das teure Gerät mit einem Ratenvertrag. Als Amelie ihren Eltern zu Hause stolz von ihrem Kauf berichtet, sind die fassungslos. Und widerrufen den Kaufvertrag am nächs-ten Tag beim Händler. Der beruft sich auf den Taschengeldparagrafen und glaubt sich im Recht. Doch Amelies Eltern bleiben unbeeindruckt. […]

Die Rechtslage:

Rein juristisch gesehen können Minderjährige erst ab dem siebten Lebensjahr ein recht-lich bindendes Geschäft eingehen – vor ihrem siebten Geburtstag sind sie geschäftsunfä-hig. Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr können Jugendliche ihr Mobiltelefon, den MP3-Player oder selbst Süßigkeiten nur mit der Einwilligung der Eltern einkaufen – es sei denn, sie bezahlen mit ihrem eigenen Taschengeld. Wenn Kinder und Jugendliche ab dem siebten Lebensjahr mit Geld agieren, das ihnen von den Eltern, Großeltern oder Tanten und Onkeln geschenkt wurde, können die Kids rechtlich wirksame Verträge mit diesem Geld abschließen – hier greift der Paragraf 110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der sogenannte Taschengeldparagraf, der Minderjährigen erlaubt, kleine altersübliche Rechtsgeschäfte aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten.

Besonders verlockend ist für Kinder und Jugendliche dabei das Internet – per Mausklick mal eben den gewünschten Markenartikel bestellen, ist für Jugendliche die leichteste Übung. Doch solche Onlineverträge sind in der Regel nicht rechtskräftig, da nur eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vorliegt und die Eltern unter Umständen die Rückerstat-tung der Kaufsumme verlangen können.

Allerdings ist auch der Verkäufer geschützt. Sollte beispielsweise der Minderjährige angeben, er sei bereits volljährig oder er gibt ein falsches Geburtsdatum an, wird der oder die Jugendliche die gekaufte Ware bezahlen müssen – andernfalls macht er oder sie sich schadensersatzpflichtig. Da der Onlinehandel allerdings unter den Fernabsatzhandel und das dort geltende Vertragsrecht fällt, muss der Verkäufer ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht einräumen. In diesem Zeitfenster kann die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeschickt werden. […]

Bei den bei Jugendlichen besonders beliebten Abonnements für Klingeltöne für Mobilte-lefone kann nicht davon ausgegangen werden, dass einem Minderjährigen ein Handy gerade auch zum Zweck des Abschlusses von Verträgen über die Inanspruchnahme von Klingeltönen überlassen worden ist. Will ein Klingeltonanbieter seine Dienstleistungen auch an Minderjährige richten, hat er zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustim-mung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen (AG Düsseldorf vom 02.08.2006 – 52 C 17756/05 -, VuR 2008, 119). Im Urteilstenor entsprechend entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte. Minderjährige, die Klingelton-Abos abschließen, müssen für diese im Zwei-felsfall nicht bezahlen. Auch die Eltern müssen die Kosten nicht übernehmen (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.07.2008, AZ 12 C 52/08)

76

M 16

55

Der Expertenrat:

Im alltäglichen Leben sind Kinder in ihren Geschäftsentscheidungen vor allzu unüber-legten Käufen recht gut geschützt. […] Wessen Sprössling sich allerdings älter macht, als er ist, um das heiß begehrte Mobiltelefon zu ergattern – der muss wie Amelies Eltern damit rechnen, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wobei sich in diesem Fall der Händler kulant zeigte.

Quelle: Wildberger, N., Handelsblatt.com, 20.11.2011

FAKSIMILE

77

5

10

15

20

25

M 17

Garantie und Gewährleistung

Es kann der Fall eintreten, dass etwas gekauft wurde, beispielsweise ein Fahrrad, und nach einigen Wochen tritt ein Mangel, beispielsweise in Form einer Funktionsstörung, auf.

Die Nutzung ist in einem solchen Fall dann eingeschränkt oder gar nicht möglich. Gut, dass es eine sogenannte Garantie gibt, bei der der Händler für die Kosten der Instandset-zung aufkommt.

Schon beim Kauf einer Ware spielen Garantiefristen für Kunden eine große Rolle. Länge-re Garantiegewährung zeugt vielfach von materieller Qualität und schafft Sicherheit. Doch obwohl allen der Nutzen von Garantieregelungen bekannt ist und sie diese in Anspruch nehmen, ist das Wissen um die konkreten Rechte im Einzelfall nicht immer gegeben.

Zwischen Garantie und Gewährleistung gibt es nämlich einen Unterschied.

Garantie ist das vom Verkäufer oder Hersteller dem Verbraucher gegenüber gewährte Recht, innerhalb einer festgelegten zeitlichen Frist Mängel am Kaufgegenstand kostenfrei zu beheben. Es handelt sich also um ein freiwilliges Versprechen aufseiten des Anbieters. Deshalb finden sich auch im Konkurrenzmarkt oftmals für vergleichbare Güter unter-schiedliche Garantiegewährungen. Doch kann jetzt der Händler bzw. Hersteller selbst entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, wie lange er Garantie gewährt? Nein.

Die gesetzlich festgelegte Gewährleistung setzt hier den Rahmen, der in der Garantie-gewährung nicht unterschritten werden darf. Die Regelungen der Gewährleistung sind im BGB in den Paragrafen 437 und folgende festgehalten. Im Zuge der europaweiten Rechtsanpassung wurden dabei die Rechte der Konsumenten deutlich verbessert: Heute beträgt die Frist, in der Händler bzw. Hersteller für die Mangelhaftigkeit ihrer Produkte haftbar gemacht werden können, EU-weit mindestens zwei Jahre.

Diese und weitere Bestimmungen regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

§ 434: Nichtigkeit der Willenserklärung(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbar-te Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, 1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,

sonst 2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit

aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

§ 437: Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgen-den Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach

§ 441 den Kaufpreis mindern und3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz

vergeblicher Aufwendungen verlangen.

78

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 18

Streitfall des Tages: Wenn neue Möbel Fehler haben

Der Fall

Heike D. und Jörg B. haben eines gemeinsam: Sie sind beide sauer auf Möbelhändler. Beide haben bewusst nicht die günstigen Möbelmärkte aufgesucht, Jörg B. hat sich sogar für die Öko-Variante eines Massivholz-Bettes entschieden: Hergestellt und verarbeitet mit rein natürlichen Stoffen. Das hatte seinen Preis. Als das Bett nach einigen Wochen Lie-ferzeit ankam, war die Überraschung allerdings groß: Die Anleitung zum Zusammenbau war für ein anderes Modell, die grafische Aufbereitung überdies falsch. Und: Das Kopf-teil hatte an den falschen Stellen Löcher zum Zusammenbauen.

André Kunz, Geschäftsführer des Bundesverbandes des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungsfachhandels: „Das sind gleich zwei Mängel, und der Kunde hat ein Recht auf Nachbesserung.“ Leichter gesagt als getan. Denn als Jörg B. beim Möbelhaus anruft und die Probleme schildert, sagt der Kundenservicebetreuer, er könne leider erst im Laufe der Woche jemanden vorbeischicken, um ihn beim Bettaufbau zu unterstützen. Das hilft Jörg B. nicht, denn das alte Bett ist bereits weg, und auf dem Boden möchte er nicht schlafen. Der Kundendienstbetreuer rät ihm, die Löcher selbst zu bohren, und erklärt ihm telefonisch, wie er die richtigen Stellen berechnet und einzeichnet. André Kunz: „Keine gute Idee! Denn bohrt der Kunde trotz dieser Anleitung falsch, ist die Frage, ob er weiterhin Gewährleistung für das Bett hat, also ob der Hersteller es noch umtauscht.“

Jörg B. hat gebohrt, baut das Bett zusammen, und ist erneut enttäuscht: Darüber, wie schlecht die mitgelieferten Schrauben anzubringen sind. Als er fast fertig ist, stellt er außerdem eine ungewöhnliche Verarbeitungsstelle an der Innenseite des einen Beines fest: „Dort haben sich über zehn Zentimeter Länge Blasen gebildet, allerdings sieht man das nur, wenn man unter dem Bett ist.“ Jörg B. hat genug und schreibt eine empörte Mail. Reaktion des Möbelgeschäftes: Er könne gerne vorbeikommen und sich drei Fla-schen Rotwein abholen. Alle Kunden bekämen in den nächsten Wochen zwei Flaschen, für seinen Ärger bekäme er eine zusätzlich. Jörg B. ist ein kühler Rechner: 30 Kilometer Fahrt mal 30 Cent macht 9 Euro plus etwa eine Stunde Fahrt – für diesen Preis bekommt er auch im Supermarkt gegenüber Wein. Nachdem er das dem Kundenservicebetreuer per Mail mitgeteilt hat, greift dieser zum Telefonhörer, es folgt ein nettes Gespräch und Jörg B. bekommt 100 Euro als Wiedergutmachung aufs Konto überwiesen.

Die rechtliche Seite

„Wer Möbel kauft, schließt einen Kaufvertrag“, erklärt Carolin Semmler, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Und egal, ob jemand einen Pulli, ein Auto oder Möbel kauft, er hat laut Paragraf 433 Bürgerliches Gesetzbuch ein Recht dar-auf, dass die Ware mangelfrei ist.“ Der Haken an der Sache: Einen Pullover bringt man zum Laden zurück und tauscht ihn um. Das geht mit einem bereits aufgebauten Bett oder einer Küche nicht so einfach. „Maßgeblich in so einem Fall ist in erster Linie, was im Kaufvertrag vereinbart wurde. Zuerst sollte der Käufer daher in den Kaufvertrag schauen und dem Händler den Mangel anzeigen.

Der hat ein Recht, nachzubessern, und dazu müsste das Möbelstück eigentlich wie auch ein Pullover zurückgebracht werden. Aber: „Wir raten unseren Mitgliedern dazu, immer eine wirtschaftlich vertretbare Lösung für den Kunden und den Händler zu suchen“, sagt André Kunz. „In Abhängigkeit vom Wert der Verkaufssache könnte es darum sinn-voller sein, ein Möbelstück beim Kunden zu begutachten und zu reparieren.“ Der Ver-

79

M 18

55

65

käufer könnte also zu Jörg B. fahren, um dort die Stelle mit den Blasen beispielsweise einmal abzuschmirgeln. Alternativ kann der Verkäufer dem Käufer ein neues Bettbein anbieten. Erst, wenn zwei Versuche gescheitert sind, mit denen der Mangel behoben werden sollte, kann der Käufer den Preis mindern oder die Ware komplett zurückgeben. […]

Fazit

Natürlich ist die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen beim Möbelkauf etwas schwierig. Allerdings kosten Möbel oft auch viel Geld. Gerade darum sollten Möbelkäu-fer darauf bestehen, dass sie mangelfreie Ware bekommen. Die Verbraucherzentrale kann dabei mit Rat und Tat Hilfe leisten. […]

Quelle: Blaß, Bettina, Handelsblatt.com, 04.09.2012

FAKSIMILE

80

M 19

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wer einen Vertrag unterschreibt, sollte immer auch „das Kleingedruckte“ lesen. Hierbei handelt es sich in der Regel um die sogenannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, kurz AGBs. Ganz gleich, ob es sich um einen Versicherungsvertrag, einen Kauf- oder Mietvertrag handelt, die AGBs sind stets Bestandteil dieses Vertrages. Dabei sind sie für den Laien oft nur schwer zu durchschauen.

Nur noch die AGBs akzeptieren...Umfrage unter Onlinenutzern in DeutschlandAngaben in Prozent

Immer. Meistens. Selten. Nie.

Angaben in Prozent

Lesen Sie die Nutzungsbedingungenvon Online-Angeboten wie Facebookoder Google, bevor Sie zustimmen?

Immer. Meistens. SSelten. Nie.Nie

Warum stimmen Sie ihnen zu,ohne sie zu lesen?

Sind die Nutzungsbedingungen ab-sichtlich kompliziert formuliert, damitdie durchschnittlichen Benutzer sienicht verstehen und sich die Anbieterimmer ein Hintertürchen offen halten?

Da steht doch sowiesoimmer das Gleiche.

Weiß nicht/keine Antwort.

Das ist mir zu kompliziert.

Das wird schon alles seineRichtigkeit haben, was da steht.

Interessiert mich nicht.

Que

lle: F

akte

nkon

tor

(201

2)

30

29

18

14

9

© G

lob

us

4871

27

40

24

8

Ja. Eher ja. Eher nein. Nein. Weiß nicht/k. A.

115 7

4235

81

M 20

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Alltag

Ermitteln Sie drei Einzelhandelsanbieter mit unterschiedlichen Produktgruppen (z. B. Bekleidung, Elektronik, Universalanbieter) im Internet und analysieren Sie die Allgemei-nen Geschäftsbedingungen mithilfe der unten stehenden Tabelle. Tauschen Sie sich anschließend im Kurs über Ihre Ergebnisse aus.

Onlineshop 1Name:

__________________

Onlineshop 2Name:

__________________

Onlineshop 3Name:

__________________

Welche Aspekte sind in den AGBs geregelt?

Wie verständlich sind die AGBs?

Welche Punkte sind unklar?

82

5

10

15

20

25

30

40

45

M 21

Wie Kunden Internetkäufe reklamieren

Der Internethandel boomt. Doch bei den Kunden gibt es immer wieder Ärger. Viele Pro-dukte sind etwa schon bei Lieferung defekt, und Verkäufer mauern. Welche Rechte Kun-den haben, und wie sie richtig reklamieren.

Rückgabe: In Deutschland 14 Tage

[W]er online einkauft, hat im Vergleich zum stationären Handel in den ersten beiden Wochen einen echten Vorteil, nämlich das sogenannte Widerrufsrecht. Das heißt: Beim Einkauf im Internet darf jedes Produkt innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden, auch ohne Angabe eines Grundes. „Wird es zeitlich eng, reicht es aus, frühzeitig eine E-Mail zu schicken, in der man das Produkt ankündigt“, sagt Felix Braun, Leiter der E-Commerce-Verbindungsstelle beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz in Kehl. Anders übrigens, wenn statt des Widerrufsrechts das Rückgaberecht gilt: Dann muss der Artikel fristgerecht zurückgeschickt werden. […]

Die Sache mit der Gewährleistung

Sind die 14 Tage vorbei und wurde der Kunde wie vom Gesetz vorgesehen über sein Widerrufsrecht belehrt, gibt es von Händlerseite eine zweijährige Gewährleistungs-pflicht. „In dieser muss der Händler das defekte Produkt reparieren oder umtauschen“, sagt Sonja Guettat. Allerdings sollte der Käufer beweisen können, dass er das Produkt dort gekauft hat, wo er sich beschwert. Klarer Vorteil für Onlinekäufer: Plattformen wie Amazon speichern Rechnungen Jahre zurück ab. „Manchmal reicht aber auch ein Konto-auszug, aus dem hervorgeht, wer was wofür abgebucht hat. Sogar ein E-Mail-Verkehr bezüglich des Produktes kann als Nachweis ausreichen“, so die Verbraucherschützerin.

Bei der Gewährleistung gibt es allerdings einen Haken: Während in den ersten sechs Monaten nach Kauf davon ausgegangen wird, dass das Produkt bei Fertigung einen Feh-ler hatte, muss der Kunde nach den ersten sechs Monaten im Zweifelsfall nachweisen, dass er nicht Schuld daran trägt, dass das Produkt kaputt ist. „Natürlich könnte man ein Gutachten erstellen lassen“, sagt Sonja Guettat. „Doch das ist oft so teuer, dass es sich nicht lohnt.“

Wer zahlt das Porto?

Wird das Produkt vom Käufer eingeschickt, kostet ein versichertes Päckchen mit Online-frankierung über DHL mindestens 4,90 Euro. Gute Nachricht für den Käufer: „Er muss das Porto in der Regel nur dann zahlen, wenn die Ware günstiger war als 40 Euro oder wenn er das Produkt noch nicht bezahlt hat. Sonst ist das Sache des Verkäufers“, sagt Sonja Guettat.

Dieser bietet im Regelfall ein Retourenetikett zum Ausdrucken im Internet an. Das gilt zumindest beim Widerruf. Anders, wenn der Kunde Gewährleistung in Anspruch nimmt: Dann muss er immer für das Porto selbst zahlen. Wenn Ende des Jahres die so genannte Verbraucherrechtelinie eingeführt ist, soll der Käufer allerdings auch für eine Rücksendung bei Widerruf das Porto immer selbst übernehmen müssen.

83

M 21

50

55

60

65

70

Was, wenn das Paket beim Rücksenden verloren geht?

Sonja Guettat hört immer wieder von Fällen, in denen der Kunde ein Paket zurück-schickte, das jedoch nicht ankam. In diesen Fällen ist der Käufer in der Pflicht: Er muss nachweisen, dass er das Paket verschickt hat. Bei einem Retourenschein hat er einen Nachweis in der Hand. Dann liegt das Risiko beim Verkäufer. Hat der Kunde das Produkt aber als unversichertes Päckchen verschickt, hat er ein Problem. Denn dann gibt es kei-nen Nachweis über den Versand. Sinnvoll ist es darum, auch kleine und leichte Dinge immer versichert zu verschicken. […]

Wie sieht eine seriöse Internetseite aus?

Bei den großen Onlineversendern gibt es selten Probleme, wenn der Kunde reklamiert. Bei kleineren Anbietern kann das anders aussehen. „Bevor ich online bei einem Anbieter einkaufe, den ich bisher nicht kenne, schaue ich ins Impressum“, sagt Jan Pohle von DLA Piper. „Gibt es das überhaupt? Und ist es vollständig und richtig? Falls nein: Finger weg!“. Eine weitere Möglichkeit: „Im Vorfeld im Internet schauen, wie ein Onlineshop bewertet wurde.“

Auch der Bestellvorgang sollte möglichst transparent sein, und bevor der Kunde endgül-tig ordert, sollte er nochmals eine Zusammenfassung seiner Bestellung sehen. Der Ver-käufer sollte außerdem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) hinweisen. „Ein gutes Indiz ist zusätzlich, wenn ein Onlineshop mit mehreren seriösen Bezahlpart-nern zusammenarbeitet“, sagt Pohle. Giropay, Paypal, Visa oder Master – die Onlinehänd-ler müssen mit ihnen Verträge abschließen. […] Auch das Zertifikat Trusted Shops sei ein guter Hinweis dafür, dass ein Versandhandel seriös arbeite. […]

Quelle: Blaß, B., Handelsblatt.com, 19.04.2013

84

M 22

Verbraucherpolitik

Verbraucherpolitik bezeichnet alle politischen und verbandlichen Aktivitäten und staat-lichen Maßnahmen, die dazu dienen, die Marktposition der privaten Endabnehmer und Konsumenten gegenüber den Produzenten, Händlern und Dienstleistungsanbietern zu stärken. Die wichtigsten Problemfelder der Verbraucherpolitik sind: Verbraucherinfor-mation und Werbung, Wettbewerb, Preisgestaltung und Vertragsbedingungen, Qualität und Sicherheit der Produkte (z. B. Warentests) sowie die Haftung (z. B. Gesundheits-schutz), die Regelung der Konsumentenkredite, Rechtsberatung und Durchsetzung der Verbraucherrechte. Gesetzliche Grundlagen bilden in Deutschland z. B. die Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), das Verbraucherkreditgesetz, das Eichgesetz etc. Die Interessen der Verbraucher werden in Deutschland durch die (auf Bundes- und Landesebene organisierten) Arbeitsgemein-schaften der Verbraucherverbände vertreten.

Quelle: Schubert, K./Klein, M. (2011): Das Politiklexikon, 5., aktual. A., Bonn: Dietz, abzurufen

unter: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/18394/verbraucherpolitik

Verbraucherschutz, Verbraucherinformation, Verbraucherberatung

Durch den Verbraucherschutz sollen die Konsumenten vor Schäden beim Einkauf und beim Verbrauch von Waren und Dienstleistungen geschützt und ihre Rechtsstellung im Wirtschaftsverkehr verbessert werden. Die Schäden können materieller oder immateriel-ler Art (wie die Beeinträchtigung der Gesundheit) sein.

Die zum Schutz der Verbraucher erlassenen Rechtsvorschriften und Verordnungen regle-mentieren das Verhalten der Anbieter untereinander – vor allem, um einen leistungsfähi-gen Wettbewerb aufrechtzuerhalten – und das Verhalten der Anbieter gegenüber den Verbrauchern. Als Rechtsvorschriften sind als Erste das „Gesetz gegen Wettbewerbsbe-schränkungen“ (GWB) und das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) zu nennen. Paragraf 1 UWG lautet: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlicchen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“ Die Paragrafen 3 und 4 richten sich gegen unlaute-ren Wettbewerb, Paragraf 5 gegen irreführende Werbung, (…) und Paragraf 7 gegen unzumutbare Belästigungen.

Zu den allgemeinen Rechtsvorschriften kommen zahlreiche spezielle Vorschriften, wie das Gesetz zum Einbezug von allgemeinen Geschäftsbedingungen (Paragraf 305 BGB) oder das Gesetz zur Regelung von Reiseverträgen (Paragraf 651 BGB). Die Regelungen auf Bundesebene werden durch solche auf der Ebene der Länder und Gemeinden ergänzt.

Neben den staatlichen Einrichtungen zum Verbraucherschutz gibt es noch freiwillige Schutzeinrichtungen und Selbstkontrollen wirtschaftlicher Verbände und Organisatio-nen, zum Beispiel den Deutschen Werberat und den Zentralverband der deutschen Wer-bewirtschaft.

Verbraucheraufklärung (-beratung, -bildung) und Verbraucherinformation werden im Wesentlichen von öffentlichen Institutionen der Verbraucherpolitik [wie z. B. der Stif-tung Warentest und der Verbraucherzentralen] durchgeführt.

Quelle: Kroeber-Riel, W./Weinberg, P./Gröppel-Klein, A. (2008): Konsumentenverhalten, 9. A.,

München: Vahlen, 689f.

5

10

25

30

40

45

50

85

5

10

15

20

30

35

M 23

EU-Verbraucherschutz

Neue Richtlinien – EU-Ministerrat stärkt Verbraucherrechte

Keine Abzocke mehr im Internet, kein böses Erwachen beim Blick auf die Telefonrech-nung: Verbraucher in Europa bekommen mehr Rechte. Nach dreijährigen Verhandlungen stimmte heute auch der Ministerrat den Änderungen zu.Der EU-Ministerrat hat bei seinem Treffen am Montag in Luxemburg ein Gesetzespaket abgesegnet, das die Rechte von Verbrauchern stärken soll. Das Europaparlament hat den neuen Richtlinien bereits im Sommer zugestimmt. Ende 2013 bekommen Europas Ver-braucher damit ihre neuen Rechte. Bis dahin müssen im Internet die „vorangeklickten Kästchen“ zum Beispiel bei der Buchung von Flug- oder Zugtickets verschwinden. Bislang erwerben Verbraucher – wegen solcher Voreinstellungen – häufig kostenpflichtige Reise-versicherungen, ohne dies ausdrücklich bestätigt zu haben. Ebenso soll vermieden wer-den, dass Verbraucher scheinbare Gratis-Angebote teuer bezahlen: So müssen sie künftig bei der Bestellung im Netz ein kostenpflichtiges Angebot aktiv per Klick bestätigen. Außerdem gilt von Ende 2013 an in der EU ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen – ganz gleich ob im Internet, an der Haustür oder auf einer Kaffeefahrt eingekauft wird. Die neuen Richtlinien für Verbraucher versprechen, kein Schreck beim Blick auf die Tele-fonrechnung. Wer mit einem Kundendienst telefoniert, zahlt nur den Ortstarif – auch wenn der Händler eine teure Telefonhotline zwischengeschaltet hat. Der Verabschiedung der Verbraucherrichtlinie waren drei Jahre Verhandlungen vorausgegangen. Bislang hatte die EU mit Blick auf die Verbraucher nur Mindeststandards für die Länder festgelegt.

Quelle: Handelsblatt.com, 10.10.2011

Verbraucherpolitik auf europäischer Ebene

Die auf [28] Mitgliedstaaten angewachsene Europäische Union zählt knapp eine halbe Milliar-de potenzieller Verbraucher. Die Mitgliedstaaten haben schrittweise Maßnahmen zur Verteidi-gung der besonderen Interessen der Verbraucher erlassen, die wirtschaftlich und politisch eine maßgebliche Rolle in der Gesellschaft spielen. Seit Mitte der 1970er Jahre bemüht man sich seitens der EU um eine Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen, um den Europä-ern überall im Binnenmarkt ein gleich hohes Maß an Schutz bieten zu können. Wie in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt, orientieren sich die Maßnahmen der EU zum Verbraucherschutz an den Zielen Schutz der Gesundheit, der Sicher-heit und der Interessen der Verbraucher. Diese Politik fördert das Recht auf Information, Erzie-hung und Bildung von Vereinigungen, um das Interesse der Verbraucher zu wahren.

■■ Verbraucherinformation:Informationssysteme, irreführende Praktiken und Werbung

■■ Verbrauchersicherheit:Verbrauchergesundheit, Produktsicherheit, Sicherheit der Dienstleistungen, Qualität von Gütern und Dienstleistungen

■■ Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher:Verbrauchervertretung, Recht auf Wiedergutmachung und Beilegung von Rechtsstrei-tigkeiten, elektronischer Rechtsverkehr, Verträge, Verkehr, Finanzdienstleistungen

■■ Kennzeichnung und Verpackung von Erzeugnissen:Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verpackung und Behältnisse für Lebensmittel, Kennzeichnung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 5., aktual. Aufl. Bonn: Verlag J.H.W.

Dietz Nachf. 2011, abzurufen unter:

http://europa.eu/legislation_summaries/consumers/index_de.htm

86

5

10

15

20

25

35

M 24

Institutionen zur Verbraucherberatung

Die Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest wurde 1964 von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland gegründet und hat laut ihrer Satzung den Zweck, den Verbraucherschutz zu fördern. „Sie

■■ unterrichtet die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- und Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit von Waren und privaten sowie individuell nutzbaren öffentlichen Leistungen,

■■ stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verfügung, die zur Verbesserung der Marktbeurteilung beitragen,

■■ klärt die Verbraucher über Möglichkeiten und Techniken der optimalen privaten Haushaltsführung, über die rationale Einkommensverwendung sowie über von ihr als fundiert erkannte wissenschaftliche Erkenntnisse des gesundheits- und umweltbe-wussten Verhaltens auf.“ (Satzung der Stiftung Warentest §2)

Zur Erfüllung dieses Zweckes testet die Stiftung Warentest Produkte aus den Bereichen Informationstechnik, Telekommunikation, Unterhaltungselektronik, Foto, Haushaltsgerä-te, Lebensmittel, Körperpflege und Energie. Zudem werden auch verschiedene Dienst-leistungen untersucht, die u. a. in den Bereichen Gesundheit, Weiterbildung und Finan-zen (z. B. Versicherungen oder Geldanlageprodukte) angeboten werden. Die Ergebnisse werden in den Zeitschriften „test“ und „Finanztest“, in Büchern und Sonderheften sowie im Internet veröffentlicht. Die Einnahmen aus den Publikationen decken 90 Prozent der Finanzierung der Stiftung. Weitere zehn Prozent werden durch Gelder verschiedener Bundesministerien finanziert.

Quelle: Stiftung Warentest (http://www.test.de/unternehmen/)

Die Verbraucherzentralen

Die Verbraucherzentralen wurden ab 1953 gegründet. Der Verbraucherzentralen Bundes-verband ist die Dachorganisation der insgesamt 41 Verbraucherverbände, zu denen auch die 16 Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer zählen. Diese bieten verschie-dene Beratungsleistungen sowie Publikationen in insgesamt ca. 200 Beratungsstellen an. Die Verbraucherzentralen werden überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert.

Quelle: http://www.vzbv.de/Organisation.htm

87

M 25

Siegel können helfen

www.bio-siegel.de

www.oekolandbau.de

www.dlg.org eigenes Beispiel

Wer vergibt das Siegel? /Was ist die Grundlage für die Vergabe des Logos?

Für welche Lebensmittel wird es vergeben?

Welche Vergabekriterien gibt es?

Wie wird es kontrolliert?

DE-ÖKO-000EU-Landwirtschaft

88

5

10

15

20

25

30

35

M 26

Verbraucherpolitische Eingriffe

Anbieter verschweigen Risiken von Finanzanlagen

Käufer von geschlossenen Fonds, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen gehen hohe Risiken ein, da sie nur unzureichend über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt werden. Diesen Vorwurf erheben die Verbraucherzentrale Bundesverband und Stiftung Warentest. „Der Verbraucherschutz bei Vermögensanlagen ist mangelhaft“, rügt Dorothea Mohn von der Verbraucherzentrale. Es sei alarmierend, dass die gesetzli-chen Vorgaben so wenig ernst genommen werden. […]

Die Stiftung Warentest hat im März in einer Stichprobe 24 Kurzinformationen geprüft, wie sie nach dem Vermögensanlagengesetz seit Juni 2012 vorgeschrieben sind. Das Gesetz bestimmt, dass der Anbieter auf maximal drei Seiten die Art der Vermögensanla-ge, die Anlagestrategie, -politik und die Objekte benennen muss. Zudem müssen Risiken erläutert und die Aussicht auf Kapitalrückzahlung eingeschätzt werden. Jetzt nahmen die Verbraucherschützer Anlagen von fünf geschlossenen Immobilienfonds, fünf geschlossenen Ökofonds, neun geschlossenen Fonds sowie fünf Genussrechten und stil-len Beteiligungen unter die Lupe.

Das Ergebnis: Die gesetzlichen Anforderungen wurden bei keinem Informationsblatt in allen Punkten erfüllt. […]

Werden die Produkte über Banken und Sparkassen vertrieben, kann die Finanzaufsicht Bafin die Beipackzettel prüfen. „Die Bafin lässt sich aber bei ihrer Prüfungspraxis nicht in die Karten gucken“, rügt Mohn. Zudem gehe der Trend Richtung Finanzvertriebe und Direktmarketing für Vermögensanlagen, für die nicht mehr die Bafin zuständig sei. Finanzvertriebe würden von den Gewerbeämtern überwacht, der Direktvertrieb unter-liege keiner Regulierung.

Verbraucherschützer und Stiftung Warentest halten die untersuchten Vermögensanlagen in der Regel nicht für private Anleger geeignet. Den Staat sehen beide Organisationen in der Pflicht, verbindliche Vorgaben für die Aufbereitung der Kurzinformationen zu machen.

Den verbraucherpolitischen Sprecher der FDP, Erik Schweickert, brauchen die Verbrau-cherschützer nicht mehr zu bekehren. „Die bisherigen Vorgaben reichen offensichtlich nicht aus. Wir benötigen einheitliche Standards für Produktinformationsblätter, die das Bundesfinanzministerium per Verordnung erlassen sollte“, so Schweickert.

Quelle: Drost, F. M., Handelsblatt, Nr. 096, 22.05.2013, 34

89

M 26

40

45

50

55

60

65

70

75

Gewinnspiele, Abmahnungen und Co.: Neue Gesetze sollen Verbraucher

vor Abzocke schützen

Die Bundesregierung will Glücksspielanbietern und Abzockern im Internet das Geschäft verleiden. Verbraucher sollen bald besser vor unseriösen Geschäftspraktiken im Internet und am Telefon geschützt werden. […] Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch ein Gesetzespaket, das unter anderem massenhafte und überzogene Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen durch private Internetnutzer eindämmen soll.

1. Anwälte dürfen für eine erste Abmahnung wegen illegalen Herunterladens von Bil-dern oder Musik aus dem Internet demnach höchstens 155,30 Euro berechnen. Davon soll dem Entwurf zufolge nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden können. Mit den Neuregelungen bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht im Internet solle auch verhindert werden, dass seriöse Abmahnungen in Verruf geraten. Nach Angaben der Verbraucherschutz-Zentralen mahnen Inkasso-Unternehmen Ver-braucher massenhaft ab. Einer Umfrage aus dem vergangenen Jahr zufolge sollen demnach rund 4,3 Millionen Menschen zu Zahlungen aufgefordert worden sein. Den Betroffenen entstanden dabei nach Schätzungen der Zentralen Kosten zwischen 500 und 1.000 Euro.

2. Gewinnspiel-Verträge kommen nun nicht mehr am Telefon zustande, sondern müssen schriftlich per Fax oder E-Mail bestätigt werden. Inkasso-Unternehmen sollen genau erläutern müssen, für wen und warum sie offene Zahlungen eintreiben.

3. Bei unlauterer Telefonwerbung soll das Bußgeld von 50.000 Euro auf bis zu 300.000 Euro erhöht werden. Zudem sollen die Regelungen künftig auch dann gelten, wenn automatische Anrufmaschinen eingesetzt werden. Bei Inkasso-Unternehmen sollen die Bußgeld-Höchstsätze von bisher 5.000 auf 50.000 Euro angehoben werden. Die Branche soll zudem strenger beaufsichtigt werden.

Auf die Neuregelungen hatte sich die schwarz-gelbe Koalition nach längerer Diskussion geeinigt. Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) sprach von einem wichtigen Schritt für mehr Schutz vor betrügerischen Aktivitäten dubioser Unternehmer. „In der Vergangenheit gab es immer wieder Bürgerbeschwerden über bestimmte Geschäftsprak-tiken, die man klar als Abzocke bezeichnen muss“, erklärte Aigner. Die bayerische Ver-braucherministerin Beate Merk (CSU) mahnte weitere Verbesserungen an. So solle der Schutz vor unlauteren Werbeanrufen nicht auf Gewinnspiele beschränkt sein. „Das muss für alle Anrufe gelten.“

Quelle: www.wiwo.de, 13.03.2013

90

M 27

Unternehmen und Recht – Bei der Existenzgründung fängt es an

Quelle: Weltwirtschaftsforum, Weltbank

Neuseeland

Belgien

Kanada

Dänemark

USA

Frankreich

Niederlande

Deutschland

Schweiz

Tschechien

Österreich

Russland

Polen

China

Spanien

Großbritannien

ausgewählte Länder Stand 2010 © Globus 5091

11

5 1

4 3

6 4

6 6

13 6

15 9

620

20 9

828

30 9

32 6

1438

1047

8 6

7 5

Der Weg zum eigenen UnternehmenSo viele Tage dauert es, in diesen

Ländern ein Unternehmenzu gründen

So viele offizielle Verfahren sind dafür nötig

Wie stark Unternehmen in rechtliche Rahmenbedingungen eingebunden sind, kann man bereits beim Blick auf die Anforderungen an Existenzgründer erkennen. Das Bundesmi-nisterium für Wirtschaft und Technologie bietet auf seinen Internetseiten eine Vielzahl an Übersichten und Checklisten für Existenzgründer an, zu denen u. a. die folgenden zählen:

■■ Übersicht: Anlage A und B zur Handwerksordnung: Prüfen Sie hier, zu welcher Kategorie Ihr Gründungsvorhaben gehört.

■■ Check: Vorteile einer Unternehmensübertragung: Die Vorteile einer Unternehmensübertragung können Sie nur nutzen, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

■■ Check: Sind Sie selbständige/r Freiberufler?: Gehört Ihre Tätigkeit zu den freien Berufen oder nicht?

■■ Übersicht: Rechtsformen: Welche Rechtsform ist die richtige? Die wichtigsten Auswahlkriterien.

5

10

15

91

20

25

30

35

40

45

50

M 27

■■ Übersicht: Was gehört in einen GbR-Gesellschaftervertrag?: Um spätere Konflikte zu vermeiden, sollten Sie die Fragen in unserer Übersicht beantworten.

■■ Check: Büro-/Ateliergemeinschaft: Die gemeinsame Nutzung von Atelier- oder Büroräumen hat viele Vorteile. Dennoch sollten Sie einige Punkte klären, um Konflikte weitgehend zu vermeiden.

■■ Übersicht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Wie GmbH-Geschäftsführer Risiken vermeiden bzw. beschränken, zeigt Ihnen diese Übersicht.

■■ Übersicht: Was gehört in einen Kaufvertrag?: Prüfen Sie, ob Sie alle wichtigen Punkte bedacht haben.

■■ Übersicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Die neue Übersicht informiert Sie über die Mindestinhalte, die Sie auf jeden Fall in Ihren AGB regeln sollten.

■■ Übersicht: Grundzüge Patentierungsverfahren: Finden Sie hier eine Übersicht, wie ein Patentverfahren abläuft.

■■ Check: Homepage – Informationspflichten: Erfüllt Ihre Homepage alle Informationspflichten?

■■ Übersicht: Steuern: Wer zahlt wann?: Welche Steuern müssen Sie wann zahlen? Hier finden Sie eine praktische Übersicht!

■■ Übersicht: Das gehört in eine Rechnung: Nur formal richtig ausgestellte Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug.

■■ Übersicht: Sondergenehmigungen: Für welche Gewerbe sind welche Sondergenehmigungen erforderlich?

■■ Übersicht: Bewerbungsgespräch: Fragen über Fragen – Was ist erlaubt beim Bewerbungsgespräch?

■■ Übersicht: Arbeitsvertrag: Welche Punkte Sie in jedem Fall schriftlich festhalten sollten.

■■ Übersicht: Wer ist buchführungspflichtig?: Müssen Sie Buch führen? Überprüfen Sie es jetzt!

■■ Übersicht: Wichtige Punkte einer Kooperationsvereinbarung: Bestimmte Punkte gehören in jeden Kooperationsvertrag.

■■ Übersicht: Exportvorbereitung: Das ist zu erledigen.

Quelle: http://www.existenzgruender.de/checklisten_und_uebersichten/

92

M 28

Unternehmen und Rechtsvorschriften

Frau Münsterberg hat vor zweieinhalb Jahren das Unternehmen „Sweet Schoko Dreams GmbH“ gegründet, das mit 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hochwertige Pralinen mit dem Namen „Ritter Sarotti“ produziert. Bei einem Gespräch im Freundeskreis seufzt sie: „Ich hätte nicht gedacht, dass ich mit so viel juristischem Kram zu tun habe.“ Auf die erstaunten Nachfragen hin erzählt Frau Münsterberg einige Begebenheiten.

1. „Bei der Gründung des Unternehmens musste ich mich für eine Rechtsform entschei-den, damit die Eintragung in das Handelsregister erfolgen konnte.

2. Vor der Aufnahme der Produktion hatte ich Besuch vom Gesundheitsamt und der Berufsgenossenschaft, ob die Produktion sicher und hygienisch erfolgt. Und immer mal wieder unangekündigte Besuche des Gesundheitsamtes.

3. Jeden Monat müssen Umsatz- und Lohnsteuer überwiesen werden. Hinzu kommt die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Gestern hat das Finanzamt angefragt, wann es mit dem Jahresabschluss rechnen kann.

4. Die Belegschaft hat einen Betriebsrat gegründet, den ich insbesondere bei Personal-entscheidungen einbeziehen muss.

5. Wegen des Produktnamens „Ritter Sarotti“ hat mich die Konkurrenz verklagt. Das kann noch teuer werden. Jedenfalls mussten wir kurzfristig einen anderen Namen finden.

6. Stress mit den Kunden und Lieferanten gab es auch noch. Ein Kunde weigert sich, mit dem Vorwand, die Pralinen würden nicht seinen Ansprüchen genügen, bis heute zu zahlen. Ein Lieferant hat viel zu spät geliefert, sodass ich kurzfristig Ersatz beschaf-fen muss, will aber trotzdem die volle Rechnungssumme einklagen.“

Die Schilderung von Frau Münsterberg verdeutlicht, dass ihr Unternehmen eine Vielzahl von Rechtsbeziehungen mit unterschiedlichsten Akteuren innerhalb und außerhalb des Unternehmens unterhält.

5

10

15

20

25

30

93

M 28

35

40

45

50

55

Generell wird zwischen dem öffentlichen und dem privaten Recht unterschieden. Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen werden vom Staat gesetzlich geregelt. Anders sieht es bei der Vielzahl von Verträgen mit Kunden, Lie-feranten, Arbeitnehmern und anderen aus. Hier legen die Gesetze fest, wie bei vertrag-lich nicht definierten Aspekten (z. B. Kündigungsfristen) zu verfahren ist bzw. welche Regelungen (weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners führen würden) nicht zulässig sind.

Die Aushandlung von Verträgen im Sinne des privaten Rechts hat auch den berühmten Wirtschaftswissenschaftler Ronald Coase bereits in den 30er-Jahren des 20. Jahrhun-derts beschäftigt. Für seine Arbeiten wurde ihm 1991 der Nobelpreis verliehen. In sei-nem Aufsatz „The Nature of the Firm“ von 1937 stellte er fest, dass die Allokation der Produktionsfaktoren nicht allein über den Preismechanismus auf Märkten erfolgt, son-dern dass es innerhalb eines Unternehmens auch permanent zu einer Allokation von Produktionsfaktoren kommt, die auf Anweisungen z. B. durch die Geschäftsführung basieren. Bei der Analyse der Ursachen kam Coase zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des Preismechanismus auf Märkten nicht kostenfrei erfolgt. Der „Costs-of-Using-the-Pri-ze-Mechanism“ entsteht erstens durch die Beschaffung von benötigten Informationen über Preise der zu erstellenden Güter und der einzusetzenden Produktionsfaktoren. Die zweite Ursache des „Costs-of-Using-the-Prize-Mechanism“ entsteht dadurch, dass mit den Abnehmern von produzierten Gütern und den Lieferanten von Produktionsfaktoren (betrifft auch die Arbeitskraft) Verträge auszuhandeln und abzuschließen sind.

94

5

10

15

20

25

M 29

Unternehmen und Wirtschaftsordnung

Die Stellung von Unternehmen im ökonomischen Geschehen und ihre Entscheidungs-möglichkeiten hängen maßgeblich vom Wirtschaftssystem ab. Unternehmen gibt es sowohl in marktwirtschaftlichen wie auch in zentralverwaltungswirtschaftlichen Län-dern (z. B. Nordkorea, Kuba, Teile von China). Allerdings weisen die Unternehmen in Abhängigkeit von der Wirtschaftsordnung deutliche Unterschiede auf.

Für ein marktwirtschaftliches Unternehmen gilt, dass sich die Produktionsmittel in Pri-vateigentum befinden (z. B. Eigentümer, Gesellschafter, Aktionäre). Die Unternehmen versuchen, durch eine möglichst optimale Kombination der Produktionsmittel in Verbin-dung mit innovativen Produkten, Produktionsverfahren und Vermarktungsstrategien Gewinn zu erwirtschaften. Das Prinzip der Gewinnerzielung trifft aber nicht auf alle Unternehmen in marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnungen zu. Dies betrifft beispiels-weise gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen und Verwaltungen, die als Organe der Gesamtwirtschaft vom Staat getragen werden und den Bedarf nach bestimmten Gütern (z. B. Straßen) und nach Dienstleistungen (z. B. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) befriedigen. Gegenüber den Unternehmen, die gewinnorien-tiert arbeiten, haben die Non-Profit-Unternehmen aber eine vergleichsweise untergeord-nete Bedeutung.

Die Unternehmensleitung wird je nach Rechtsform von den Eigentümern selbst oder einem eingesetzten Management wahrgenommen. Die gewählte Regierung entscheidet in demokratischen Gesellschaften darüber, in welchem Handlungsrahmen die Unterneh-men agieren dürfen. Die gesetzlichen Regelungen betreffen beispielsweise die Mitbe-stimmung der Arbeitskräfte im Unternehmen, die Gestaltung der Buchführung, die zu zahlenden Steuern und die Handlungsmöglichkeiten auf den Märken.

Die Ausgestaltung planwirtschaftlicher Unternehmen weist demgegenüber einige funda-mentale Unterschiede auf. Als Organ der Gesamtwirtschaft sind die Unternehmen dazu verpflichtet, zur Erfüllung von Planzielen beizutragen, die staatlich festgelegt werden. Außerdem sind die Unternehmen Gemeineigentum.

30

95

M 29

35

40

Unternehmen verfügen in Marktwirtschaften über deutlich größere Entscheidungsfrei-heit, da sie sich eigene Ziele setzen und nicht vorgegebene Ziele erfüllen müssen. Als Konsequenz sind aber die unternehmerischen Entscheidungen und die zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen deutlich komplexer. Zugleich ist der rechtliche Rah-men durch die laufende Gesetzgebung permanenten Änderungen unterworfen, wobei die Unternehmen (wie auch andere Interessengruppen) versuchen, durch Lobbyarbeit eigene Interessen umzusetzen. Eine Ursache– von verschiedenen – für die Änderungen des rechtlichen Handlungsrahmens geht von dem Verhalten von Unternehmen selbst aus, insbesondere wenn ihr Agieren gesellschaftliche Kritik entfacht (Beispiel Finanzkri-se).

96

5

10

15

20

25

M 30

Managergehälter: Steuerliche Absetzbarkeit

Joachim Poß kündigte an, seine Partei wolle die steuerliche Absetzbarkeit von Boni und Abfindungen begrenzen. Die von Gewerkschaften geforderte Gehaltsobergrenze wird geprüft.

Angesichts der Debatte über Managergehälter hat auch die SPD eine baldige eigene Gesetzesinitiative angekündigt. „Wir fordern, die steuerliche Absetzbarkeit von Vergü-tungen, Boni und Abfindungen zu begrenzen“, sagte SPD-Fraktionsvize Joachim Poß der „Passauer Neuen Presse“ vom Freitag. Der Teil, der 500.000 Euro im Jahr übersteige, solle nur noch zur Hälfte steuerlich absetzbar sein.

Geprüft werde zudem, ob eine Anregung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) für Gehaltsobergrenzen übernommen werden solle: Managergehälter dürften dann eine bestimmte Relation zu den Durchschnittsgehältern im Betrieb nicht überschreiten. „Wir werden mit unseren Initiativen feststellen, ob die Kanzlerin sich wirklich bewegt“, sagte Poß der „PNP“.

Die Unionsfraktion im Bundestag hatte nach der Volksabstimmung in der Schweiz über die Begrenzung von Managergehältern eine eigene Initiative angekündigt. Demnach sol-len künftig die Aktionäre auf der Hauptversammlung über die Spitzenbezüge entschei-den und die Top-Gehälter einzeln veröffentlicht werden. Eine Obergrenze für die Bezü-ge soll aber nicht festgelegt werden.

Quelle: afp, Handelsblatt.com, 01.03.2013

FAKSIMILE

97

5

10

15

20

25

30

M 31

Firma, Unternehmen und Rechtsform

Die Begriffe Unternehmen und Betrieb werden umgangssprachlich oftmals synonym verwendet. In marktwirtschaftlichen Unternehmen gelten Betriebe – streng ausgelegt – als technisch-wirtschaftliche Einheiten, die Sachgüter produzieren und Dienstleistungen bereitstellen, während der Begriff „Unternehmen“ die juristischen und finanziellen Ein-heiten beschreibt. Welche Konsequenz hat diese Unterscheidung? Angenommen, Sie möchten einen VW Passat kaufen, der im niedersächsischen Emden produziert wird. Anzumerken ist, dass alle Pkws, die in dem Werk produziert werden, bereits verkauft sind und entsprechend der Kundenwünsche zusammengebaut werden.

Vertragspartner des Kunden bzw. des Händlers ist aber nicht das Werk bzw. der Betrieb in Emden, sondern die Volkswagen Aktiengesellschaft mit Sitz in Wolfsburg. Ebenso ist die Volkswagen AG der Ansprechpartner im Fall von Reklamationen.

Daraus folgt: Durch die sogenannte Firmierung werden Betriebe zu Unternehmen, die am Geschäftsleben teilnehmen können. Die Firmierung wiederum besteht aus zwei Ele-menten: dem Unternehmensnamen und der Rechtsform. Zu einem Unternehmen können mehrere Betriebe gehören; man denke beispielsweise an die diversen VW-Produktions-stätten allein in Deutschland.

Mit der Wahl der Rechtsform legen die Unternehmen fest, wie intern insbesondere die Haftungs- und Leitungsverhältnisse geregelt werden sollen. Damit diese grundsätzlichen Regelungen für Außenstehende sofort sichtbar sind, kann zwar der Firmenname weitge-hend frei gewählt werden, es muss aber durch einen Zusatz auch die Rechtsform deut-lich gemacht werden.

Private Unternehmen können hinsichtlich der Rechtsform zwischen Personen- und Kapi-talgesellschaften wählen. In beiden Kategorien stehen diverse Rechtsformen zur Aus-wahl, hinzu kommen Mischformen. Die rechtlichen Grundlagen sind im Handelsgesetz-buch (HGB; vgl. M 04) festgelegt und werden teilweise durch weitere Gesetze wie bei-spielsweise das Aktiengesetz (AktG) ergänzt. Nachfolgend sollen einige weit verbreitete Rechtsformen vorgestellt werden.

98

M 31

35

40

45

50

55

60

65

70

75

80

85

Einzelunternehmung / Personengesellschaft

Die Einzelunternehmung wird von einer einzelnen Person (Kaufmann) betrieben, die zugleich Eigentümer ist. Der Einzelkaufmann haftet mit dem gesamten geschäftlichen und persönlichen Vermögen für mögliche Verbindlichkeiten bzw. Schulden des Unter-nehmens. Dem Firmennamen ist die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. „e. K.“ anzuhängen. Die Einzelunternehmung wird vor allem gewählt, wenn kein hoher Kapital-bedarf vorliegt und eine einfache Leitungsstruktur zweckmäßig ist.

Personengesellschaften sind ähnlich konzipiert wie Einzelunternehmen; sie werden aber von mehreren Eigentümern (auch Gesellschafter genannt) getragen. In der offenen Han-delsgesellschaft (OHG) sind alle Eigenkapitalgeber zur Wahrnehmung der Geschäftsfüh-rung berechtigt, sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung festgelegt wurde. Die Gesellschafter haften auch mit ihrem Privatvermögen (unbeschränkte Haftung) und für die Fehler anderer Gesellschafter (solidarische Haftung). Es gibt keine Vorschriften zur Mindesthöhe des Eigenkapitals. Der § 121 HGB schreibt vor, dass jeder Gesellschaf-ter seine Einlage jährlich mit 4 Prozent verzinst bekommt, sofern der Gewinn ausreicht. Die weitere Gewinnausschüttung wird nach Köpfen verteilt. Auch die Verlustbeteiligung erfolgt nach Köpfen.

Kapitalgesellschaften

Während bei den Personengesellschaften Eigenkapitalgeber und Unternehmer vielfach identisch sind, befinden sich bei den Kapitalgesellschaften Kapitaleigentum und Unter-nehmensführung i. d. R. in verschiedenen Händen. Die Kapitalgesellschaft basiert auf der Trennung von Personen und Kapital.

Bei der Aktiengesellschaft (AG) wird das Eigenkapital in Aktien aufgeteilt und an die Eigenkapitalgeber – die Aktionäre – verkauft. Die Aktien können an den Wertpapierbör-sen einfach gekauft und verkauft werden. Die Aktionäre wählen im Rahmen der jährli-chen Hauptversammlung den Vorstand und den Aufsichtsrat, der den Vorstand kontrol-liert. Jeder Aktionär hat pro Aktie eine Stimme. Die Haftung der Aktionäre ist auf den Kaufpreis der Aktien beschränkt. Das Grundkapital, d. h. die Mindesthöhe des Eigenka-pitals, beträgt 50.000 Euro.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung der Eigenkapital-geber ebenfalls auf die Höhe der Kapitaleinlage beschränkt. Allerdings können die Geschäftsanteile nicht so einfach wie bei Aktiengesellschaften gekauft und verkauft werden. Ähnlich wie bei der Aktiengesellschaft wählen die Gesellschafter die Geschäfts-führung; ein Aufsichtsrat kann, muss aber nicht gewählt werden. Das Mitbestimmungs-recht der Gesellschafter bemisst sich an deren Anteil an der gesamten Eigenkapitaleinla-ge. Die Kapitaleinlage beträgt mindestens 25.000 Euro.

Die Rechtsform ist dem Firmennamen stets anzuhängen, also beispielsweise Deutsche Bank AG oder Meier & Müller OHG. Die Unternehmen mit ihrer jeweiligen Rechtsform werden in das Handelsregister eingetragen. Das Handelsregister ist in Deutschland ein öffentliches Verzeichnis über Kaufleute und Gesellschaften und wird vom zuständigen Amtsgericht des Bezirks, wo das Unternehmen ansässig ist, geführt. Über Handelsregis-ter kann sich die interessierte Öffentlichkeit über die zentralen Tatbestände von Unter-nehmen (Rechtsform, Gesellschafter, Haftung, Geschäftsführung, Prokura) informieren.

Aufgrund der zunehmenden internationalen Geschäftstätigkeit von Unternehmen wurde im Jahr 2004 die EU-weite Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft eingeführt.

99

M 31

Unternehmen mit Umsätzen von mehr als 17 500 Euro im Jahreinschl. GmbH & Co. KG Quelle: Stat. Bundesamt

*

**© Globus 5661

Im Jahr 2011 gab es in Deutschland 3 215 095 Unternehmen*

davon in Tausend

darunter

daru

nter

Die Rechtsformen der UnternehmenIm Jahr 2011 gab eb es is in Deutschland 33 21 215 0095 Unternehmen*Im Jahr 20

gtsformen der UnnternehmeenDie Rechtsformen der UntternehmenDie Rechtsf

Einzelunternehmen(natürliche Personen)

sonstige Rechtsformen

Personengesellschaften

Genossenschaften 5

63

6

509

420

2 212

Kapitalgesellschaften

Körperschaften desöffentlichen Rechts

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

Kommanditgesellschaften**

Aktiengesellschaften 8

496

16

146

202

Offene Handelsgesellschaften

Gesellschaften mitbeschränkter Haftung

100

M 32

Fallbeispiele Rechtsformen

1. Der Informatik-Student Willi Gaits jobbt in den Semesterferien im elterlichen Elektro-nikfachgeschäft. Nach dem erfolgreichen Abschluss an der Uni will er sich selbststän-dig machen, und zwar mit einem PC/Netzwerk-Shop. Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass er „sein eigener Herr“ sein will. Er hat vor, zunächst einen Gesellen in sei-nem Betrieb zu beschäftigen. Er stellt sich vor, dass er es vor allem mit Privatkunden und kleinen Betrieben zu tun haben wird. Diese Arbeiten sollen von ihm selbst und seinem Gesellen ausgeführt werden. Der Kapitalbedarf zur Gründung dieses Betrie-bes ist nicht sehr hoch. Eine ganze Reihe von Geräten, Maschinen und Werkzeugen sowie ein gebrauchter Transporter sind vorhanden.

2. Die Geschwister Horst und Melanie R. haben eine Kunstsammlung im Wert von 500.000 € geerbt. Sie glauben, dass man mit dieser Sammlung einen blühenden Kunsthandel aufbauen und so das Vermögen noch vermehren könne. Allerdings wol-len sie das wirtschaftliche Risiko begrenzen und die Führung eines solchen Geschäfts dem Kunstsachverständigen K. überlassen, ohne jedoch jeglichen Einfluss auf das Geschäft zu verlieren.

5

10

15

101

M 33

Kaufleute, Handelsregister und Handelsrecht

Der rechtliche Rahmen für das wirtschaftliche Agieren von Unternehmen und Privatper-sonen wird insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetz-buch (HGB) geregelt.

Das BGB ist in Deutschland das zentrale Rechtswerk zur Regelung der Rechtsbeziehun-gen zwischen Privatpersonen, beispielsweise bei Kauf- und Mietverträgen. Es besteht aus den folgenden Teilen, die als Bücher bezeichnet werden:

1. Buch: Allgemeiner Teil

2. Buch: Schuldrecht: Regelungen zu Kaufverträgen, Mietverträgen und Dienstverträgen

3. Buch: Sachenrecht: Regelungen für Eigentum und Besitz

4. Buch: Familienrecht: Regelungen über Ehe und Familie

5. Buch: Erbrecht: Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben

Ergänzend zu den Regelungen des BGB gelten für Kaufleute und damit für Unternehmen die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dieses Rechtswerk stellt die Grundlage des sogenannten Handelsrechts dar und beinhaltet die folgenden Bücher:

1. Buch: Handelsstand und Kaufleute

2. Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaften (Personengesellschaften)

3. Buch: Vorschriften für alle Kaufleute und ergänzende Regelungen für Kapitalgesell-schaften

4. Buch: Handelsgeschäfte, u. a. Kaufvertragsregelungen für Kaufleute

5. Buch: Seehandel

Somit stellt sich die Frage, wer Kaufmann ist: „Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein-gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“ (vgl. § 1 HGB). In den weiteren Ausfüh-rungen unterscheidet das Handelsgesetzbuch zwischen verschiedenen Arten von Kauf-leuten. Besonders wesentlich sind die folgenden Formen:

■■ Ein Istkaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe gemäß § 1 HGB betreibt. Der Unterneh-mer ist verpflichtet, den Gewerbebetrieb in das Handelsregister eintragen zu lassen und erhält – sofern keine andere Rechtsform gewählt wurde – die Rechtsform eines eingetragenen Kaufmanns. Ob das Unternehmen unter das Handelsrecht fällt, hängt von verschiedenen Faktoren (z. B. Umsatz, Gewinn, Zahl der Mitarbeitenden) ab, die aber nicht starr festgelegt sind. Im Zweifelsfall gilt aber die Beweislastumkehr, d. h., der Unternehmer muss nachweisen, dass der Gewerbebetrieb nicht unter das Han-delsrecht fällt.

■■ Kannkaufleute erhalten den Kaufmannsstatus durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister. Ein typisches Beispiel sind land- und forstwirtschaftliche Unterneh-men in Familieneigentum, die in der Regel keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sich aber in das Handelsregister eintragen lassen können.

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

102

M 33

■■ Kapitalgesellschaften wie beispielsweise die GmbH oder AG gelten automatisch als Formkaufleute; die Kaufmannseigenschaft wird in diesem Fall keiner natürlichen Per-son, sondern dem Unternehmen als juristische Person (aufgrund der Rechtsform) zugesprochen.

Aus der Kaufmannseigenschaft ergeben sich besondere Rechte und Pflichten bezüglich der Geschäftsführung. Die Kaufmannseigenschaft ist die Voraussetzung für die Grün-dung einer Personengesellschaft. Außerdem können Kaufleute Prokura, d. h. eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsvollmacht (vgl. § 48 HGB), an Mitarbeitende in ihrem Unternehmen erteilen.

Eine zentrale Pflicht stellt die Buchführung dar: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“ (§ 238 Abs. 1 HGB) Die Betreiber von Kapitalgesellschaften haben ihren Jahresabschluss außer-dem offenzulegen, d. h. beim Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) zur Veröffentli-chung einzureichen (vgl. § 325 HGB).

Die strengeren Auflagen im Geschäftsleben zeigen sich auch bei der Handhabung von Kaufvertragsstörungen. Beispielsweise können private Käufer sichtbare (sogenannte offene Mängel) innerhalb der Gewährleistungsfrist beanstanden, um ihre Rechte geltend zu machen (vgl. 474 BGB). Kaufleute sind demgegenüber zur sofortigen Prüfung der Ware und Anzeige gefundener Mängel verpflichtet (vgl. § 377 HGB).

55

60

65

70

103

5

10

15

20

25

30

45

50

M 34

Konflikte in Unternehmen

Gewerkschaft klagt gegen Vapiano

Die Restaurantkette Vapiano hat zwei Mitarbeiter gefeuert, weil sie einen Betriebsrat gründen wollten. Die beiden waren Teil eines fünfköpfigen Teams, das Betriebsratswah-len in der Bochumer Niederlassung vorbereitet hatte. Die Mitarbeiter haben Strafanzeige gestellt, ebenso die Gastrogewerkschaft NGG. Vapiano verteidigt sich: Die Mitarbeiter hätten den Kollegen Angst gemacht, heißt es in einer Presseerklärung. Vapiano wollte zuvor die Betriebsratswahl durch eine gerichtliche Verfügung stoppen. Erfolglos.

Quelle: Handelsblatt, Nr. 040, 26.02.2013, 19

Betriebsrat läuft Sturm gegen Umbau

Erstmals in seiner nunmehr zwei Jahre währenden Zeit als Vorstandschef von Thyssen-Krupp bekam Heinrich Hiesinger richtig Gegenwind aus den eigenen Reihen. Auf ihrer jährlichen Versammlung griffen ihn die Betriebsräte scharf an. Sie fühlen sich in den lau-fenden Konzernumbau nicht ausreichend eingebunden.

Unter dem Druck leerer Kassen plant das Management drastische Schritte. Nachdem schon eine Reihe von Beteiligungen wie die Edelstahlsparte und die amerikanischen Stahlwerke veräußert oder zum Verkauf gestellt worden sind, sollen nun mit einem Spar-programm die Kosten um zwei Milliarden Euro gedrückt werden. Das Personal wird bei diesen Einschnitten nicht ausgespart. 300 bis 400 Millionen Euro sollten hier gespart werden, heißt es im Konzern. Wie hoch die Belegschaft letztlich betroffen sein wird, darüber schweigt sich die Führung bislang aus.

Bekannt ist lediglich, dass bei der Stahlsparte mindestens 2.000 Arbeitsplätze gestrichen werden sollen. Zudem sollen Firmenteile mit 1.800 Beschäftigten verkauft werden. „Wir schätzen, dass am Ende rund 10.000 Beschäftigte weltweit von den vielen Maßnahmen und Projekten im Zuge des Konzernumbaus und der strategischen Überlegungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten“, sagte Betriebsratschef Wilhelm Segerath. Er forderte von Hiesinger einen Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen bis zum Jahr 2020.

Quelle: mur, Handelsblatt, Nr. 052, 14.03.2013, 16

VW-Vorstand Neumann zettelt im US-Werk in Chattanooga eine

Kulturrevolution an

Es ist ein kühner Plan: Ausgerechnet in Amerika, dem Land der Kapitalisten und Gewerkschaftshasser, will VW-Personalvorstand Horst Neumann eine kleine Kulturrevo-lution anzetteln. In Chattanooga im US-Bundesstaat Tennessee steht das zwei Jahre junge Werk von VW, 3.300 Beschäftigte bauen dort den Passat. Sie sollen, so plant es Neu-mann, einen Betriebsrat bekommen – nach deutschem Vorbild.

Chattanooga ist ein Ort in den Südstaaten, Gewerkschaften haben es hier schwer. Mitbe-stimmung ist ein Fremdwort, selbst im VW-Werk. Dabei gibt es wohl kein anderes modernes Weltunternehmen, in dem Gewerkschaft und Betriebsrat eine so wichtige Rolle spielen. Nahezu jeder der 100 Standorte weltweit hat eine Arbeitnehmervertre-

104

M 34

55

60

tung, in Wolfsburg koordiniert ein Weltkonzernbetriebsrat deren Arbeit. Nur in Chattan-ooga – Fehlanzeige.

VW würde mit Neumanns Plan Neuland betreten: Betriebsräte, wie sie in deutschen Fir-men existieren, sind in den USA unbekannt. Zwar gibt es auch dort betriebliche Gremi-en, die ähnliche Aufgaben übernehmen. Sie sind aber jeweils an eine gewerkschaftliche Vertretung in dem Betrieb gebunden. Das deutsche System, in dem Gewerkschaften Tarifverträge schließen und Betriebsräte sich um Arbeitsbedingungen im Betrieb küm-mern, gibt es in Amerika nicht. […]

Quelle: mcs/Kupilas, B./Herz, C./lou/fas/hz., Handelsblatt, Nr. 056, 20.03.2013, 14

FAKSIMILE

105

5

10

15

20

25

30

M 35

Betriebliche Mitbestimmung

Die betriebliche Mitbestimmung ermöglicht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-mern die Einflussnahme auf unternehmerische Entscheidungen. Dies betrifft beispiels-weise die Arbeitsbedingungen, den Umgang mit Personen und die Schaffung bzw. den Abbau von Arbeitsplätzen. Die Mitbestimmung erfolgt insbesondere über den Betriebs-rat, in den die Beschäftigten Vertreterinnen und Vertreter aus ihren Reihen wählen.

Die betriebliche Mitbestimmung soll sicherstellen, dass die Belange der Arbeitnehmerin-nen und Arbeitnehmer in den Entscheidungen der Unternehmensleitung angemessen berücksichtigt werden. Aus gewerkschaftlicher Sicht wird dies als Mittel zur Kontrolle der wirtschaftlichen Macht der Arbeitgeber begründet. Aber auch aus der Sicht der Arbeitgeber bietet die Mitbestimmung Vorteile, weil Konflikte mit der Belegschaft ver-hindert oder abgemildert werden können. Hinzu kommt, dass gemeinsam getroffene Entscheidungen motivierter umgesetzt werden.

Die betriebliche Mitbestimmung ist in Deutschland insbesondere durch das Betriebsver-fassungsgesetz (BetrVG) geregelt. „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständi-gen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebs-räte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.“ (§1 Abs. 1 1 BetrVG). „Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarif-verträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.“ (§1 Abs. 2 1 BetrVG)

Wie in § 1 BetrVG geregelt ist, sind Betriebsräte in Betrieben ab mindestens fünf Mitar-beitenden einzurichten. Der Betriebsrat besteht bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeit-nehmern aus einer Person und vergrößert sich in Abhängigkeit von der Belegschaft (vgl. § 9 BetrVG). Alle Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen den Betriebsrat wählen. Betriebsratsmitglied können allerdings nur diejenigen werden, die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Dazu zählen jedoch auch die Zeiten, die sie in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns gear-beitet haben. Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Auszubildende unter 25 Jahren kön-nen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung wählen.

„Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Ver-ordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarun-gen durchgeführt werden;

2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;

2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbe-sondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeit-nehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

106

M 35

35

40

45

5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzu-führen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubilden-denvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;

6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwi-schen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu för-dern.“ (§ 80 Abs. 1 BetrVG)

In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten muss der Arbeitgeber außerdem bei allen personellen Einzelmaßnahmen (Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen) die Zustimmung des Betriebsrates einholen.

Bei Kapitalgesellschaften sind die Arbeitnehmer außerdem im Aufsichtsrat vertreten. Bei 500 bis 2.000 Arbeitnehmern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein. Kapitalgesellschaften außerhalb der Montanwirtschaft (Berg-bau und Stahlindustrie; dort gelten weiter gehende Regelungen), die selbst oder zusam-men mit abhängigen Tochterunternehmen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, fallen unter das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Dem Aufsichtsrat gehören zu glei-chen Teilen Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer an. Dennoch haben die Anteilseigner ein leichtes Übergewicht, da der Aufsichtsratsvorsitzende, der die Arbeit-geberseite vertritt, in Pattsituationen mit einer zweiten Stimme versehen ist und somit die Mehrheit herbeiführen kann.

107

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 36

Kündigung und Kündigungsschutz

Die Kündigung ist eine einseitige und schriftliche Willenserklärung, die ohne die Annahme der anderen Partei rechtswirksam ist. Wesentliche arbeitsrechtliche Grundla-gen sind im BGB (§ 611 ff.) festgelegt. Hinzu kommen eine Vielzahl von weiteren Geset-zen, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Es kann zwischen verschiedenen Kündigungsarten unterschieden werden.

■■ Die außerordentliche Kündigung ist zugleich eine fristlose Kündigung und kann bei triftigen Gründen (z. B. Vertrauensmissbrauch) ausgesprochen werden (vgl. § 626 BGB).

■■ Die ordentliche Kündigung erfolgt unter der Einhaltung von Kündigungsfristen, die im Gesetz (insb. § 622 BGB), in Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen niedergelegt sind. Die ordentliche Kündigung ist nur bei unbefristeten Arbeitsver-hältnissen möglich; ansonsten greift das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren beträgt die Kündi-gungsfrist vier Wochen. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit, gelten die Kündigungs-fristen, die u. a. in § 622 BGB in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit festgelegt sind.

Es kann zwischen verschiedenen Kündigungsgründen unterschieden werden:

■■ Verhaltensbedingte Kündigung: Diese ist in dem Verhalten (Vertrauensmissbrauch, betrieblicher Bereich) der Person begründet, wobei einer Kündigung, wenn sie den Leistungsbereich betrifft, eine Abmahnung vorausgehen muss. In besonders schwer-wiegenden Fällen kann auch eine außerordentliche Kündigung erfolgen.

■■ Personenbedingte Kündigung: Gründe hierfür sind das Nachlassen der Leistungsfä-higkeit, Qualifikationsmängel, Krankheit oder nicht vorhandene Anpassungsfähig-keit. Die Kündigung im Krankheitsfalle ist an strenge Bedingungen geknüpft und nur zulässig, wenn dies für den Arbeitgeber unzumutbare Folgen hat.

■■ Betriebsbedingte Kündigung: Dabei werden innerbetriebliche Umstände (Rationali-sierung) und außerbetriebliche Umstände (Auftragsmangel, Umsatzrückgang) getrennt. Um die Wirksamkeit der Kündigung zu gewährleisten, müssen bei der Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer soziale Aspekte berücksichtigt werden, d. h., es sind Kriterien wie Familienstand, Status des Ehepartners, Anzahl der Kinder, Betriebszugehörigkeit usw. zu beachten. Außerdem ist gesetzlich vorgeschrieben, die Kündigungsgründe offenzulegen.

Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates, um wirksam zu werden. Der Betriebsrat kann beispielsweise widersprechen, wenn

■■ soziale Auswahlkriterien nach der subjektiven Wahrnehmung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind,

■■ der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden kann,

■■ Weiterbeschäftigung nach Schulungsmaßnahmen oder geänderten Vertragsbedin-gungen möglich ist.

Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird zwischen dem allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz unterschieden.

108

M 36

55

60

65

70

75

80

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer, die nicht unter den besonderen Kündigungsschutz fallen.

Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen Arbeitnehmer, die besonders schutzbe-dürftig sind.

■■ Schwangere und Mütter zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG)),

■■ Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)),

■■ schwerbehinderte Menschen (§ 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)),

■■ Arbeitnehmer während des freiwilligen Wehrdienstes (Abschnitt 7 des Wehrpflicht-gesetzes),

■■ Arbeitnehmer, die wegen häuslicher Pflege naher Angehöriger Pflegezeit in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz).

Die Ausführungen des Kündigungsschutzgesetzes werden durch weitere Gesetze ergänzt.

Personen, die unter den besonderen Kündigungsschutz fallen, dürfen nur unter strengen Auflagen und mit Zustimmung staatlicher Behörden gekündigt werden. Darüber hinaus besteht ein besonderer Kündigungsschutz für die Mitglieder des Betriebsrates und ande-rer Betriebsverfassungsorgane wie der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Bei die-sen Arbeitnehmern darf keine ordentliche Kündigung erfolgen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 BBiG (Berufsbildungsgesetz) auch besondere Kündigungsregeln für Auszubildende gelten. So kann während der Pro-bezeit das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist können die Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder einen anderen Ausbildungsberuf ergreifen wollen.

109

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 37

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Rechtsanwältin Aziza Yakhloufi von der Kanzlei Rödl & Partner war zu Gast beim The-menWoche Live-Talk. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten aus dem Gespräch rund ums Thema Arbeitsrecht.

Aus welchen Gründen kann mir mein Arbeitgeber kündigen? Da muss man unterscheiden. Haben wir einen Betrieb mit unter zehn Mitarbeitern, braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund. Bei Betrieben über zehn Mitarbeitern schon. Es gibt drei verschiedene Kündigungsgründe: personenbedingte, verhaltensbe-dingte und betriebsbedingte. Einer verhaltensbedingten Kündigung muss meist eine Abmahnung vorangehen, sonst hat der Arbeitnehmer vor Gericht gute Chancen, gegen seine Entlassung vorzugehen.

Wann kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter abmahnen? Die Gründe für die Abmahnung müssen auf jeden Fall im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Ein Grund, den die Arbeitgeber gerne anführen, ist Verschlafen oder Zuspätkom-men. Hierbei ist eine Abmahnung nur in bestimmten Fällen gerechtfertigt. Zum Beispiel, wenn jemand regelmäßig zu spät kommt. Andere Sachverhalte sind klarer. Mit einer Abmahnung oder gar mit einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer rechnen, wenn er Kollegen oder Vorgesetzte schwer beleidigt. Ein weiterer Abmah-nungsgrund ist Alkoholkonsum am Arbeitsplatz. […]

Gibt es bei der wöchentlichen Arbeitszeit eine gesetzliche Höchstgrenze? Ja, eine solche Grenze gibt es. Bei einer Fünftagewoche liegt diese bei 40 Stunden pro Woche. […]

Muss mir mein Arbeitgeber für bestimmte Anlässe freigeben? Generell dürfen Sie der Arbeit nur fernbleiben, wenn Sie krank sind oder Urlaub haben. Es gibt aber Sonderfälle: Wenn Ihr Kind schwer krank ist, wenn ein Angehöriger gestor-ben ist oder Sie heiraten.

Muss ich im Urlaub für meinen Chef erreichbar sein? Nein, das müssen Sie nicht. Denn der Urlaub dient der Erholung des Arbeitnehmers – auch wenn sich dieses permanente Abrufen von E-Mails und die ständige Erreichbarkeit via Handy mittlerweile schon in unseren Alltag eingeschlichen hat. […]

Welche Fragen dürfen beim Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden? Der Arbeitgeber darf zum Beispiel nicht nach der Religionszugehörigkeit, nach einer möglichen Schwangerschaft oder nach dem Gehalt beim letzten Arbeitgeber fragen. Außerdem hat der Bewerber in solchen Fällen auch „das Recht zur Lüge“. Fragt der Per-sonaler im Vorstellungsgespräch also beispielsweise nach der Schwangerschaft und die Bewerberin erwartet wirklich ein Kind, kann sie sich nicht nur weigern, die Frage zu beantworten, sondern auch das Gegenteil behaupten.

Quelle: Schmidt, K., Wiwo.de, 04.05.2013

Verfahren am Arbeitsgericht auf RekordhochArbeitnehmer und Arbeitgeber ziehen bei Konflikten immer häufiger bis vor das Bun-desarbeitsgericht. Insgesamt stieg die Zahl der Verfahren im vergangenen Jahr um 16 Prozent auf 4082. Damit wurde ein Rekordwert in der mehr als 50-jährigen Geschichte des Gerichts erreicht. Gerichtspräsidentin Ingrid Schmidt rechnet mit einem weiteren Anstieg der Verfahren.

Quelle: hea, Handelsblatt, Nr. 027, 07.02.2013, 13

110

5

10

15

20

25

M 38

Wettbewerbsrecht

Wettbewerb ist eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit marktwirt-schaftlicher Wirtschaftsordnungen. Grundlage für das Wettbewerbsrecht ist in Deutsch-land das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB); über die Einhaltung wacht das Bundeskartellamt. Hinzu kommt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Wettbewerbsrecht wird aufgrund des gemeinsamen Marktes zunehmend vom europäischen Recht überlagert; zentrale rechtliche Grundlage ist § 81 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In der EU-Kommission wacht ein Kommissar über den Wettbewerb auf den europäischen Märkten.

Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden insbesondere die folgenden Tat-bestände geregelt:

■■ Verbot und Kontrolle von Wettbewerbsbeschränkungen durch Absprachen zwischen Unternehmen (Kartellverbot): „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwe-cken oder bewirken, sind verboten.“ (§ 1 GWB)

■■ Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle): Unternehmenszusammenschlüsse unterliegen ab einer bestimmten Größenordnung der Genehmigung durch das Bundeskartellamt bzw. der EU-Kommission. „Ein Zusam-menschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesse-rungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.“ (§ 36 Abs. 1 GWB)

■■ Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellungen, indem beispielsweise die Verwendung von Konkurrenzprodukten erschwert wird. „Ein Unternehmen ist

111

M 38

30

35

40

45

55

60

65

marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hier-bei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, […] zu berücksichtigen.“ (§ 19 GWB)

Bei Gesetzesverstößen können die Unternehmen zu empfindlichen Geldstrafen verur-teilt werden, die sich am Umsatz orientieren. Schlimmstenfalls kann die Zerschlagung bzw. Entflechtung von marktbeherrschenden Unternehmen angeordnet werden.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb „dient dem Schutz der Mitbewerber, der Ver-braucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb“. (§ 1 UWG). In den Paragrafen 4 bis 7 sind wesent-liche unzulässige Tatbestände aufgeführt:

■■ Ausnutzung von körperlichen oder geistigen Gebrechen, geschäftlicher Unerfahren-heit oder einer Zwangslage

■■ Verkaufsförderung durch Gewinnspiele

■■ getarnte Werbung (sogenannte Schleichwerbung)

■■ Herabwürdigung von Wettbewerbern oder deren Produkten

■■ Plagiate und nachgeahmte Produkte

■■ irreführende Werbung

■■ vergleichende Werbung (im definierten Umfang zulässig)

■■ unzumutbare Belästigung, z. B. durch unaufgeforderte Telefonwerbung, Newsletter, Spam-E-Mail

■■ Verkauf von Waren unter Einstandspreis

Bei Verstoß gegen die UWG-Bestimmungen können Mitbewerber und Interessenverbän-de von Marktteilnehmern auf Unterlassung klagen; Mitbewerber können außerdem Scha-densersatz einfordern. Verbraucher haben keine direkten Schadensersatzansprüche, kön-nen diesen aber mittelbar über die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (http://www.wettbewerbszentrale.de) oder die Verbraucherverbände geltend machen.

112

5

10

15

20

25

M 39

Kartelle: Kronzeugen machen den Weg für die Verfolger frei

Beton, Mehl, Zement, Feuerwehrfahrzeuge, Reißverschlüsse – es gibt keinen noch so speziellen Markt, der nicht irgendwann einmal Opfer illegaler Absprachen zwischen Unternehmen geworden wäre. Wer vermutet, dass einmal erwischte Kartellanten nie wieder vor die Bonner Wettbewerbsbehörde zitiert werden müssten, der irrt gewaltig. Gerade erst hat das Kartellamt abermals Bußgelder in Millionenhöhe gegen Hersteller von Drogerieartikeln verhängt. Die hatten sich unerlaubt über Preisentwicklungen am Markt und Rabattforderungen des Handels ausgetauscht.

Sechs Unternehmen der Branche und der Markenverband e. V. sollen nun insgesamt 39 Millionen Euro Bußgeld zahlen. Die unerlaubten Gespräche haben laut den Ermittlungen der Kartellwächter in den Jahren 2004 bis 2006 im Rahmen regelmäßig stattfindender Treffen des Arbeitskreises „Körperpflege, Wasch- und Reinigungsmittel“ (KWR) des Mar-kenverbands stattgefunden. Und es war nicht das erste Mal, dass die Behörde der Bran-che auf die Schliche kam. In den Jahren 2008 bis 2011 hatte das Bundeskartellamt in dem gleichen Komplex schon einmal Bußgelder gegen neun Unternehmen in Höhe von insgesamt rund 24 Millionen Euro verhängt.

Seit einigen Jahren geht das Bundeskartellamt äußerst erfolgreich gegen Kartellanten vor. Das Personal wurde aufgestockt, und die Einführung der Kronzeugenregel half dabei enorm. Aussteigewillige Kartellmitglieder lassen immer häufiger ihre Kartelle auf-fliegen, weil sie hoffen dürfen, bußgeldfrei davonzukommen. Zudem wurde 2005 das Wettbewerbsrecht geändert. Bußgelder werden seitdem nicht mehr auf Basis des illega-len Mehrgewinns berechnet. Das war oft unmöglich. Stattdessen kann die Behörde nun bis zu zehn Prozent des Umsatzes abschöpfen. Das ist viel einfacher zu berechnen und gerichtsfest.

Quelle: Fockenbrock, D., Handelsblatt, Nr. 76, 19.04.2013, 14

113

5

10

15

20

25

30

35

M 40

Markenrecht

Die Etablierung eines einprägsamen Namens oder Logos von Produkten oder Unterneh-men ist ein wesentliches Ziel der Vermarktungsstrategien, um sich besser von der Kon-kurrenz absetzen zu können. Deren Schutz hat eine jahrhundertealte Tradition. In Deutschland wird das Markenrecht insbesondere durch das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und die Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV) geregelt. „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wör-ter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, drei-dimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ (§ 1 Abs. 1 MarkenG). Entspre-chend dieser juristischen Definition wird zwischen unterschiedlichen Markentypen unterschieden; besonders verbreitet sind die folgenden Typen:

■■ Die Wortmarke besteht aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben oder weiteren Schriftzei-chen.

■■ Grundsätzlich kann jede Marke, die im Sinne des § 1 MarkenG geeignet ist, das Produkt oder Unternehmen von anderen Unternehmen abzugrenzen, als Bildmarke eingetragen werden. Ein typisches Beispiel ist der Mercedes-Stern. Möglich ist auch die Registrierung eines stilisierten Schriftzuges, man denke beispielsweise an Coca-Cola.

■■ Die Wort-Bild-Marke stellt eine Kombination der zuvor genannten Formen dar; beispielhaft sei auf den Schriftzug des Sportartikelherstellers Puma mit der sprin-genden Großkatze verwiesen.

Abb.: Der stilisierte Coca-Cola-Schriftzug in chinesischer Sprache (http://www.coca-cola.com.

cn/cokenewscentre/contact.html)

Die Markeneintragung erfolgt in Deutschland beim Patentamt. Wenn die Markeneintra-gung erfolgt ist, darf die Marke vom Inhaber mit dem Symbol ® (von engl. „registered trade mark“ = eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke) versehen werden. Eine EU-weite Markenanmeldung erfolgt beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (kurz HABM oder engl. OHIM, span. OAMI) mit Sitz in Alicante (Spanien) – eine Behörde der Europäischen Union. Sofern ein weltweiter Markenschutz angestrebt wird, muss die Markenanmeldung in dem Drittstaat separat erfolgen. Bei der Eintragung wird zwar von

114

M 40

40

45

50

55

60

65

der jeweiligen Behörde geprüft, ob die Marke bereits registriert worden ist, nicht aber, ob eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Marken besteht. Diesbezüglich empfiehlt sich unbedingt eine sorgfältige Prüfung, um der Gefahr einer Abmahnung zu entgehen. Generell gilt bei der Markeneintragung: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Wichtig ist außerdem, dass keine „Allerweltsnamen“ oder simple geografische Formen angemeldet werden dürfen.

Unternehmen sind sehr darauf bedacht, dass ihre etablierten Marken in der öffentlichen Wahrnehmung nicht verwässert werden und beauftragen deshalb oftmals spezialisierte Unternehmen, die gezielt im Markenregister, in Anzeigen usw. nach Produkten und Anbietern suchen, bei denen Verwechslungsgefahr gegeben ist. Ebenso wird geprüft, ob eine eingetragene Marke unberechtigterweise von einem anderen Unternehmen verwen-det wird.

Verstöße gegen das Markenrecht werden zumeist entsprechend des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb per Abmahnung geahndet. „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abga-be einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ (§ 12 Abs. 1 UWG) Eine Abmahnung stellt eine forma-le Aufforderung (zumeist durch einen Rechtsanwalt) dar, die nicht rechtskonforme Nut-zung der Marke zu unterlassen. Eine solche Abmahnung geht zumeist mit der Aufforde-rung einher, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. In der Unterlassungserklä-rung ist die Höhe der Strafzahlung festgelegt, die bei einem erneuten Verstoß an das geschädigte Unternehmen zu zahlen ist.

Aufgrund des Aufwandes, der seitens des abmahnenden Unternehmens mit der Abmah-nung verbunden ist, muss die abgemahnte Partei mit der Unterzeichnung der Unterlas-sungserklärung außerdem eine Abmahnungsgebühr überweisen. Anzumerken ist, dass auch Privatpersonen wegen (vermeintlichen) Verstößen gegen das Markenrecht abge-mahnt werden können. Ein typisches Beispiel sind privat im Internet angebotene Arti-kel, bei denen sorglos Original-Abbildungen des Herstellers verwendet werden.

115

5

10

15

20

25

35

40

45

50

M 41

Konflikte um Markenrechte

Schoko-Osterhasen-Streit zu Ende

Der über ein Jahrzehnt währende Rechtsstreit um den wahren Schoko-„Goldhasen“ ist zu Ende: Nicht nur Lindt-Hasen dürfen golden glänzen. Der Schweizer Schokoladenher-steller Lindt & Sprüngli ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) der bayerischen Confiserie Riegelein unterlegen. Die Firma Lindt war gegen den aus ihrer Sicht zu ähnlichen Gold-hasen aus Bayern vorgegangen. Der BGH lehnte in einer am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung eine erneute Nichtzulassungsbeschwerde von Lindt ab. Damit ist endgültig ein Schlussstrich unter den Rechtsstreit gezogen.

„Wir sind sehr, sehr enttäuscht, müssen die Entscheidung aber akzeptieren“, sagte eine Lindt-Sprecherin der Nachrichtenagentur dpa. „Das ist das Ende dieses Streits in Deutschland“, sagte sie. Den eidgenössischen Süßwarenproduzenten wird das jedoch nicht abhalten, notfalls weiter gegen Nachahmer vorzugehen. Schließlich ist der Lindt’sche Goldhase mit dem roten Band als EU-Marke und in einzelnen Ländern mar-kenrechtlich geschützt. Das stieß nicht nur der Confiserie Riegelein aus dem fränkischen Cadolzburg sauer auf: „Lindt ist keineswegs der Erfinder des Goldhasen. Sitzende, seit-wärts blickende Schokohasen in Goldfolie besitzen eine lange Historie“, betonte der geschäftsführende Gesellschafter der Confiserie, Peter Riegelein, am Donnerstag. „Die Gerechtigkeit hat in diesem Fall gesiegt“, ist Riegelein überzeugt. Seit Lindt sich vor mehr als zehn Jahren den Goldhasen in Deutschland schützen ließ, habe das Unterneh-men immer wieder versucht, per Gerichtsurteil Herstellung und Vertrieb von sitzenden, seitwärts blickenden Schoko-Hasen in Goldfolie von Mitbewerbern zu verbieten. Dabei handle es sich um eine altbewährte Form, die bereits seit den 1950er-Jahren von zahlrei-chen Herstellern genutzt werde. […]

Quelle: Handelsblatt.com, 28.03.2013

Apple kämpft in China um die Marke „iPad“

In der südchinesischen Stadt Guangzhou hat am Mittwochvormittag (Ortszeit) der ent-scheidende Prozess um die Verwendung der Marke „iPad“ begonnen. Der insolvente Bildschirmhersteller Proview aus Hongkong macht dem US-Konzern Apple die Nutzung des Namens auf dem chinesischen Markt streitig. Vom Urteil der Richter hängt nicht nur das China-Geschäft des US-Börsenlieblings Apple ab, es könnte globale Tragweite haben. Falls das US-Unternehmen verliert, darf es in China keine iPads mehr anbieten und muss für die unrechtmäßige Nutzung des Namens Schadensersatz zahlen. Auch die Produkti-on an dem Billigstandort wäre theoretisch in Gefahr – nach chinesischem Recht lassen sich auch Waren beschlagnahmen, die für den Export bestimmt sind.

Das Kultunternehmen aus Kalifornien verteidigt sich nun unter anderem mit Verweis auf die Folgen, wenn die Richter des höheren Gerichts in Guangzhou das Urteil der ersten Instanz bestätigen. „Wenn Proview International Holdings in China Produkte unter dem Namen iPad anbieten dürfte, würde das den Verbraucher schädigen“, argumentierten am Mittwoch die Anwälte des Unternehmens. „Apple gegen Proview“ ist ein besonders pro-minenter Fall, doch er steht zugleich für die zunehmenden Probleme westlicher Unter-nehmen mit den Tücken des chinesischen Markenrechts. China war hier zwar Spätent-wickler, nimmt den Schutz eingetragener Warenzeichen inzwischen aber sehr genau. „Meiner praktischen Erfahrung nach haben ausländische Unternehmen regelmäßig mit Problemen im Zusammenhang mit Markeneintragungen zu kämpfen“, sagt Rechtsanwalt Martin Seybold von der Kanzlei Dr. Seybold in Peking.

116

M 41

55

60

65

Das chinesische Recht funktioniere nach dem Prinzip „wer zuerst kommt, der mahlt zuerst“, sagt Seybold. Chinesische Firmen wollen dabei nicht selten die Versäumnisse von Marktneulingen nutzen, die sich zu spät um eine Registrierung in China bemühen. Andere chinesische Firmen sichern sich die örtlichen Rechte an internationale Marken, um unter dem klangvollen Namen eigene Produkte anzubieten. […] Proview Technology hatte die Marke iPad bereits im Jahr 2001 eingetragen, neun Jahre, bevor Steve Jobs das iPad unter diesem Namen vorgestellt hat. Der Bildschirmhersteller hatte nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit sogar einen Prototyp für einen flachen Internetcomputer mit diesem Markennamen entwickelt.

Verliert Apple, dann verschwinden die iPads voraussichtlich innerhalb weniger Tage aus allen Onlineshops und Läden des Landes – und das in einem Land, das die Kalifornier erst kürzlich zu ihrem Schlüsselmarkt erklärt haben.

Quelle: Mayer-Kuckuk, F., Handelsblatt.com, 29.02.2013

117

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 42

Instrumente der Umweltpolitik

Ob es nun um den Klimawandel, die Luftverschmutzung oder das Artensterben geht: Für unsere drängenden Umweltprobleme müssen geeignete Lösungen gefunden werden. Das ist die Aufgabe der Umweltpolitik und ihrer vielen Akteure. Angesichts der massiven Probleme mag es naheliegen, die Übernutzung knapper Ressourcen und jedes umwelt-schädliche Verhalten einfach vollständig zu untersagen. Ein solches Vorgehen wäre aber mit weitreichenden Folgen für Wirtschaft und Gesellschaft verbunden. So begibt sich der Staat vielmehr immer wieder auf die Suche nach einem Kompromiss zwischen Öko-logie und Ökonomie, der beiden Seiten – soweit möglich – gerecht wird. In jedem ein-zelnen Entscheidungsfall treten dabei Interessenkonflikte zwischen Wirtschaftsvertre-tern auf der einen und Umweltverbänden auf der anderen Seite auf, die z. T. vehement ausgetragen werden.

Grundsätzlich können dabei drei Lösungsansätze, mit denen staatliche Umweltpolitik betrieben werden kann, unterschieden werden:

1. Informations- und Überzeugungsarbeit (Moral Suasion): Zu dieser Gruppe von Instrumenten zählen alle Maßnahmen, über die man eine frei-willige Verhaltensänderung herbeizuführen versucht. Ein Beispiel ist der Appell, häu-figer den Bus anstatt das Auto zu benutzen. Hintergrund ist die Annahme, dass über ein geschärftes Umweltbewusstsein ein umweltverträglicheres Verhalten erzeugt wird.

2. Ordnungsrechtliche Auflagenpolitik:Mit ihrer Hilfe „zwingt“ der Staat die Verursacher quasi zu einem umweltverträgli-chen Verhalten. Typisch sind Ge- und Verbote. Beispielsweise darf der Betreiber eines Steinkohlekraftwerkes nur bestimmte Mengen an staubförmigen Emissionen, Stick-oxiden und Schwefeloxiden freisetzen. Das regelt das Bundesimmissionsschutzge-setz. Eine Wahlmöglichkeit, ob man diesen Vorgaben folgt oder nicht, gibt es nicht.

3. Marktwirtschaftlich-anreizkonforme Ansätze:Hierunter fasst man solche Lösungsversuche, die die Nutzung der Umwelt mit einem Preis belegen. Ein Beispiel sind Umweltsteuern. Umweltverträgliches Verhalten kann sich für ein Unternehmen lohnen, wenn dadurch Kosten gesenkt und der Gewinn erhöht werden kann.

Die Frage, welches Instrument in welchem Falle zum Einsatz kommt, hängt im Wesentli-chen von den Rahmenbedingungen und Zielsetzungen ab. Grundsätzlich unterscheiden sich die Instrumente deutlich hinsichtlich ihrer Effektivität (Treffsicherheit), Effizienz (Kostenaufwand), dynamischen Anreizwirkung und politischen Durchsetzbarkeit.

So lässt sich für das Instrument der „Moral Suasion“ festhalten, dass es in einer Gesell-schaft mit mehreren Millionen Menschen sicherlich wenig treffsicher ist und kaum dyna-mische Wirkungen z. B. zur Entwicklung moderner Umwelttechnologien entwickeln wird, dafür aber hinsichtlich der Kosten und der politischen Durchsetzbarkeit positive Merkmale aufweist.

Quelle: Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3,

hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann, 24ff.

118

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 43

Umweltpolitik: Ordnungsrechtliche Auflagen

Gesetzliche Auflagen in Form von Ge- und Verboten sind das am häufigsten eingesetzte Instrument der (bisherigen) Umweltpolitik, nicht nur in Deutschland. Mit ihnen werden Verursacher, vielfach Unternehmen, zu einer bestimmten Verhaltensweise „gezwungen“. Dabei kann der Staat wählen zwischen:

■■ Geboten, die Verursacher zur Einhaltung vorgegebener Umweltstandards anhalten. Beispielsweise dürfen Kohlekraftwerke nur 10 Milligramm Staub pro Kubikmeter Rauchgas emittieren.

■■ Verboten, die umweltbelastende Aktivitäten vollständig untersagen. Beispielsweise ist seit 1993 die Herstellung und Verwendung des gesundheitsschädigenden Baumate-rials Asbest verboten.

Gebote lassen, im Gegensatz zu Verboten, somit zumeist ein bestimmtes Maß an umwelt-belastenden Aktivitäten zu. Anders ausgedrückt: Nach wie vor kann zumindest ein Teil der Umwelt in Anspruch genommen werden. In unserem Beispiel oben darf ein Kraft-werk die Luft immerhin noch mit 10 Milligramm Staub pro Kubikmeter Rauchgas belas-ten.

Umweltauflagen können sich dabei auf Produkte, Technologien oder Emissionen bezie-hen und sind gerade dann besonders wichtig, wenn man eine freiwillige Verhaltensände-rung der Akteure nicht erwarten kann.

Quelle: Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3,

hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann, 32ff.

Autos müssen künftig klimaschonender fahren

Statt Gas zu geben, stehen Deutschlands Autohersteller bisweilen gern auf der Bremse. Das war bei Einführung der Gurtpflicht in den 1970er-Jahren so. Später, beim Katalysa-tor, war es kaum besser. Nun geht es um den Ausstoß des umweltschädlichen Kohlendi-oxids. Wieder empfinden die Hersteller staatliche Vorgaben als lästig. Doch der europäi-sche Gesetzgeber lässt nicht locker. Nachdem sich die Unterhändler der Mitgliedstaaten und des EU-Parlaments nun auf schärfere Grenzwerte für den CO2-Ausstoß geeinigt haben, stehen vor allem Deutschlands Premiumhersteller Audi, BMW und Daimler vor Herausforderungen. Künftig soll der Ausstoß von Kohlendioxid für Neuwagen von durchschnittlich 130 Gramm pro Kilometer bis 2020 auf im Schnitt 95 Gramm sinken. Das entspricht in etwa vier Liter Benzin auf einer Strecke von 100 Kilometern anstatt der derzeit bei Neuwagen üblichen sechs Liter. Besonders schadstoffarme Autos wie Elektro- und Hybridfahrzeuge dürfen die Hersteller dabei gesondert auf den Gesamtwert ihrer Fahrzeugflotte mit einer Art Rabatt anrechnen – jedoch nicht in dem Maß, wie von den Herstellern gewünscht.

Der Verband der Automobilindustrie (VDA) spricht von einer „enormen Herausforde-rung“. Besorgniserregend sei, dass es der EU nicht gelinge, einen kraftvollen Impuls für die technologische Entwicklung zu setzen, sagte VDA-Chef Matthias Wissmann: „Hier laufen die europäischen Regulierer der innovativen Industriepolitik anderer Welt- und Wachstumsregionen hinterher.“ In China etwa zählen besonders effiziente Modelle fünf-fach, in den USA doppelt. Die CO2-Regelungen in den USA und China enthalten darüber hinaus die Möglichkeit, eingesparte CO2-Emissionen über mehrere Jahre flexibel einzu-setzen. Mit der Anrechnung der „Supercredits“ zählen umweltfreundliche Autos in der

119

M 43

55

60

65

70

CO2-Bilanz der Hersteller gleich mehrfach. Im Gegenzug müssen die Autobauer bei kon-ventionellen Fahrzeugen dann weniger CO2 einsparen. […]

Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 120, 26.06.2013, 11

Berlin blockt Abgasnorm

EU verschiebt die Abstimmung über CO2-Grenzwerte für Autos

Die von Unterhändlern des EU-Parlaments und der Mitgliedstaaten vereinbarten schärfe-ren Grenzwerte für den CO2-Ausstoß bei Pkws wackeln wieder. Eine für Donnerstag vor-gesehene Abstimmung der EU-Botschafter der 27 Mitgliedstaaten wurde auf unbestimm-te Zeit verschoben. […] Grund für die Verschleppung: Deutschland hatte sich nicht fest-legen wollen und die noch amtierende irische Präsidentschaft um mehr Zeit gebeten. Berlin wolle die Rechtstexte eingehend prüfen und die Folgen abschätzen, sagten Diplo-maten. Tatsächlich hatten die deutschen Autobauer die geplanten Grenzwerte massiv kritisiert. […] Die Einigung, die nun wieder infrage steht, hatte vorgesehen, dass ab 2020 für die Anrechenbarkeit besonders emissionsarmer Fahrzeuge mit einem CO2-Aus-stoß von unter 50 Gramm der Faktor zwei gelten und dieser bis 2023 auf den Faktor eins abschmelzen soll. Deutschland will höhere Werte durchsetzen.

Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 122, 28.06.2013, 15

FAKSIMILE

120

5

10

15

20

25

30

40

45

50

M 44

Umweltpolitik: Marktwirtschaftliche Anreizinstrumente

Umweltpolitische Instrumente dieser Kategorie geben den Verschmutzern Anreize für eigenständige Problemlösungen. Anders ausgedrückt: Umweltschutz soll sich lohnen. Marktwirtschaftliche – man bezeichnet sie auch als anreizorientierte – Instrumente las-sen sich in Preislösungen (Umweltabgaben) und Mengenlösungen (Emissionsrechte) unterteilen.

■■ Umweltabgaben in Form von Steuern, Gebühren oder Beiträgen belegen eine Umweltnutzung – beispielsweise die Einleitung von Abwässern in Flüsse – mit einem Preis. Anders als im Fall der umweltpolitischen Auflagen können Restemissionen nicht kostenlos entsorgt werden. Stattdessen muss für jede einzelne Tonne an Abgasen usw. ein festgelegter Betrag entrichtet werden. Dahinter steht die Überle-gung, dass der „Verschmutzer“ so zur Berücksichtigung der gesamten Kosten seines Handelns gezwungen wird. In der Sprache der Ökonomie: Die externen Kosten werden vollständig internalisiert. Setzt der Staat die Einnahmen aus den Abgaben für die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen ein, sind die Kosten für die Beseiti-gung der Schäden vollständig auf den Verursacher umgelegt worden.

■■ Im Rahmen der Umsetzung des Kyoto-Protokolls wurde nach einem marktwirtschaft-lichen Instrument gesucht, das eine ökonomisch effiziente Reduktion der weltweiten CO2-Ausstöße erlaubt. Man entschied sich für den Zertifikate- bzw. Emissionshandel, der innerhalb der Europäischen Union am 01.01.2005 startete. Der Grundgedanke ist, dass sich Unternehmen Rechte zum Verschmutzen der Luft kaufen müssen, diese aber auch untereinander handeln können. Die Unternehmen erhalten keine Anteils- oder Besitzscheine am Klima oder an der Luft. Vielmehr hat sich in diesem Fall die EU quasi zum Eigentümer des Umweltmediums Luft gemacht. Sie gestattet über den Umweg der Emissionsrechte in einem gewissen Umfang deren Nutzung bzw. Verschmutzung und betont so die Knappheit der Umweltressource. Man spricht deshalb bei Emissionsrechten auch von Verschmutzungsrechten. Die Ausgabe der Rechte kann in Form einer Versteigerung, aber auch (wie in den ersten Phasen in der EU) durch eine kostenlose Zuteilung erfolgen.

Quelle: Wolk, I./Malz, S./Koch, M./Kautz, A. (2008): Ökonomie mit Energie, Themenband 3,

hg. v. IÖB Oldenburg, Braunschweig: Westermann, 35ff.

Parlament korrigiert den Kurs der EU-Klimapolitik

Wochenlang sahen sich die europäischen Volksvertreter massiven Appellen aus der Wirt-schaft und von Klimaschützern ausgesetzt, ihre Entscheidung genau abzuwägen. Jetzt hat das Parlament die Pläne der EU-Kommission, den Emissionshandel zeitweise um 900 Millionen Verschmutzungszertifikate zu verknappen, zurückgewiesen. Klimakommissa-rin Connie Hedegaard wollte den Eingriff, um den Preis zum Ausstoß von CO2 nach oben zu treiben. Vor allem energieintensive Unternehmen waren gegen den Plan Sturm gelaufen und begrüßten nun das Parlamentsvotum. „Europas Wirtschaft ist auf verlässli-che Rahmenbedingungen angewiesen“, sagte Utz Tillmann, Hauptgeschäftsführer des Verbands der Chemischen Industrie (VCI).

Der Emissionshandel ist das Kernstück der EU-Klimapolitik. Um Treibhausgase aussto-ßen zu dürfen, müssen Unternehmen entsprechende Rechte erwerben. Dies soll Anreize für die Industrie schaffen, ihre Anlagen zu modernisieren. Doch der Preis für den Aus-stoß einer Tonne CO2 fällt und fällt, inzwischen auf unter fünf Euro. Das sind rund 70 Prozent weniger als im Mai 2011. Experten zufolge müsste er aber bei mindestens

121

M 44

55

60

65

25 Euro liegen, damit es sich für betroffene Unternehmen rechnet, in klimafreundliche Technologie zu investieren. […]

Tatsächlich steht die Debatte um die Zukunft des Emissionshandels erst am Anfang. Kli-makommissarin Hedegaard lotet verschiedene Möglichkeiten zur grundlegenden Reform aus. Neben einer dauerhaften Herausnahme von Zertifikaten aus dem Markt gehört dazu eine Erhöhung des CO2-Reduktionsziels von 20 auf 30 Prozent bis 2020 gegenüber 1990. Um die Nachfrage zu erhöhen, ist zudem die Einbeziehung weiterer Wirtschaftssektoren in das Handelssystem im Gespräch. Schätzungen zufolge werden künftig bis zu zwei Mil-liarden überschüssiger Zertifikate am Markt sein. „Mittelfristig werden wir nicht um eine strukturelle Reform des Systems herumkommen“, bekräftigte Hedegaard jüngst im Gespräch mit dem Handelsblatt. Die Entscheidung des Parlaments bezeichnete die Dänin als bedauernswert. Doch auch viele nationale Regierungen sind skeptisch. In Deutsch-land lehnt Wirtschaftsminister Philipp Rösler (FDP) Eingriffe in den Emissionshandel ab. Bundesumweltminister Peter Altmaier (CDU) indes befürwortet sie. […]

Quelle: Ludwig, T., Handelsblatt, Nr. 074, 17.04.2013, 13

122

M 45

Methode Expertenbefragung

Definition

Eine Expertenbefragung ist ein wesentliches Mittel zur Informationsbeschaffung. „Experte bedeutet, dass jemand in den Unterricht kommt, der über seine Tätigkeit, sei-nen Arbeitsalltag berichtet und so gesehen im Wirtschaftsunterricht zum Fachmann für die Praxis wird.“ (Wolf 1991, 47)

Verlaufsstruktur

1. VorbereitungEs werden Absprachen über die Ziele und Durchführung der Befragung getroffen. Für die Befragung, die entweder in der Schule oder am Wirkungsort des Experten, z. B. in einem Unternehmen, stattfinden kann, werden Fragen ausgearbeitet. Festgelegt werden weiterhin Aufgabenverteilung und Arbeitstechniken. Für die Befragung muss des Weite-ren eine Interviewtechnik gewählt werden:

■■ strukturiertes Interview: Reihenfolge und Formulierung der Fragen werden genau festgelegt. Vorteil: Das Interview läuft planmäßig ab, aber: eine Vertiefung oder Ausweitung der Diskussion ist kaum möglich.

■■ teilstrukturiertes Interview: Wichtige Inhalte und die Reihenfolge der Fragen werden z. B. in Form eines Leitfadens festgelegt. Vorteil: Die Anwendungs- und Umsetzungs-möglichkeiten können flexibel gehalten und entsprechend der jeweiligen Situation eingebracht werden.

■■ unstrukturiertes Interview: Das Ziel der Befragung wird festgelegt, Reihenfolge und Einzelfragen bleiben offen. Vorteil: Diskussionen können entstehen, die zusätzliche Informationen liefern, aber: Es besteht die Gefahr, dass sich Abweichungen zur ursprünglichen Zielsetzung ergeben.

2. DurchführungBei der Durchführung der Befragung muss eine spätere Präsentation der Ergebnisse u. U. schon vorbereitet werden (z. B. durch Fotos, Filmbeitrag, MP3).

5

10

15

20

25

30

123

M 45

3. AuswertungNotizen und Aufzeichnungen werden in Reinschrift gebracht und zusammengefasst. Mögliche Fragestellungen für eine differenzierte Auswertung:

■■ Welche objektiven Sachinformationen wurden gegeben?

■■ Welche Aussagen waren personen- bzw. interessengeleitet?

■■ Welche Aussagen stellen die subjektive Meinung des Experten dar?

Die Ergebnisse werden diskutiert und möglicherweise präsentiert, z. B. in Form einer Dokumentation, Webseite, eines Beitrags in der Schülerzeitung. Die Ergebnisse der Befragung werden in den unterrichtlichen Zusammenhang eingebettet.

Quelle: in Anlehnung an: Kaiser, F.-J./Kaminski, H. (2012): Methodik des Ökonomieunter-

richts, 4. Aufl., Bad Heilbrunn: Klinkhardt, 256 ff.

35

40

124

5

10

15

20

25

30

35

M 46

Vorstellung Dieter Schwarz Stiftung

Bildung ist unser wichtigster Rohstoff – das ist die Überzeugung von Dieter Schwarz. Im November 1999 gründete er deshalb die Dieter Schwarz Stiftung und beauftragte sie damit, Bildung und Erziehung zu fördern. Finanziert wird die Stiftung durch Ausschüt-tungen der Unternehmen Lidl und Kaufland.

Der Auftrag des Stifters

Der Auftrag des Stifters umfasst insbesondere die Förderung der Aus- und Weiterbildung für Kindertagesstätten und Schulen sowie das Entwickeln neuer Lehr- und Lernmetho-den. Ebenso ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung an Hochschulen durch Stiftungsprofessuren und die Finanzierung einer privaten Hochschule für Unterneh-mensführung Bestandteil des Stifterauftrags. Darüber hinaus sollen Kinder und Jugendli-che für Naturwissenschaft und Technik begeistert werden.

Lebenslanges Lernen fördern

So fördert die Dieter Schwarz Stiftung ein breites Spektrum an Bildungsangeboten, das sich an den einzelnen Phasen des menschlichen Lebens orientiert. Durch ihr zukunfts-orientiertes Handeln realisiert die Stiftung Projekte, die ohne privatwirtschaftliches Engagement nicht möglich wären. Die Stiftung wird also dort tätig, wo Wirtschaft und Gesellschaft Anforderungen stellen, die staatliche Organe nicht oder nicht ausreichend erfüllen können. Konkret fördert die Dieter Schwarz Stiftung derzeit folgende Projekte:

Der Bildungscampus – ein deutschlandweit einzigartiger Ort für

lebenslanges Lernen

Auf dem Bildungscampus in Heilbronn führt die Dieter Schwarz Stiftung drei Bildungsinstitutionen zusammen, deren Studien- und Weiterbildungsangebote sich ideal ergänzen: die German Graduate School of Management and Law (GGS), die Duale Hochschule

Baden-Württemberg Mosbach Campus Heilbronn (DHBW) sowie die Akademie für Inno-vative Bildung und Management Heilbronn-Franken (aim). Zusammen bieten die drei Einrichtungen ein lebensphasenorientiertes Bildungsspektrum, das von der frühkindli-chen Erziehung über akademische Abschlüsse bis zur Weiterbildung im Beruf reicht.

Mit der Zusammenführung der drei Bildungsinstitutionen schafft die Dieter Schwarz Stiftung nicht nur ein deutschlandweit einmaliges Bildungsangebot, sondern erzeugt gleichzeitig Synergien bei den Aktivitäten der drei Einrichtungen. Neben einer gemein-samen Bibliothek und Mensa sind Kooperationen bei Veranstaltungen, Masterstudiengän-gen und Forschungsprojekten geplant.

Weitere Informationen zum Bildungscampus der Dieter Schwarz Stiftung unter: www.bildungscampus.org

125

M 46

GGS – die innovative Business School für Management und Recht

Mit der GGS finanziert die Stiftung eine private Hochschule für Unterneh-mensführung. Die GGS bildet Manager und Nachwuchsführungskräfte aus und bietet die Chance, sich berufsbegleitend für weiterführende Posi-tionen in Unternehmen zu qualifizieren. Ziel ist es, verantwortungsbe-wusste Führungspersönlichkeiten zu entwickeln und so einen Beitrag zu nachhaltigem Unternehmenserfolg und Wirtschaftswachstum zu leisten. Darüber hinaus forscht die GGS im Bereich „Management und Recht“ und berät zahlreiche Unternehmen.

Weitere Informationen zur GGS unter: www.ggs.de

aim – wenn Lernen Spaß macht

Die Akademie für Innovative Bildung und Management Heil-bronn-Franken (aim) trägt mit ihren Bildungsangeboten elemen-tar zur positiven Entwicklung der Bildungssituation in der Region Heilbronn-Franken bei. Damit trägt die aim langfristig auch zur Verbesserung des Angebotes an qualifizierten Arbeitskräften bei. Im Fokus stehen dabei die berufliche Weiterbildung von Pädago-gen und die Entwicklung moderner Lehr- und Lernmethoden. Neben dem klassischen Seminar- und Lehrgangsangebot sind langfristig ausgerichtete Bildungsprojekte fester Bestandteil des Programms der aim. Ins-besondere durch die finanzielle Unterstützung der Dieter Schwarz Stiftung ist es mög-lich, die meisten Maßnahmen der aim unentgeltlich oder zu sehr günstigen Bedingungen anzubieten.

Weitere Informationen zur aim unter: www.aim-akademie.org

DHBW – Duales Studium in Heilbronn

Mit der Errichtung des Bildungscampus ermöglichte die Dieter Schwarz Stiftung die Ansiedlung einer Außenstelle der DHBW Mosbach in Heilbronn. Seit Herbst 2011 bietet die DHBW die betriebswirtschaftlichen Studiengänge Konsumgüterhandel und Dienstleistungsmanagement an. Mit dem Erfolgsmodell des dua-len Studiums bildet die Duale Hochschule Nachwuchskräfte aus, die von Beginn an mitten im Berufsleben stehen. Den DHBW-Absolventen vom Campus Heilbronn eröffnen sich nach dem Stu-dium attraktive Karrieremöglichkeiten in verantwortungsvollen Fach- und Führungspo-sitionen.

Weitere Informationen zum Campus Heilbronn der DHBW Mosbach unter: www.dhbw-mosbach.de/campus-heilbronn.html

I N N O V A T I V E B I L D U N G

40

45

50

55

60

65

70

75

126

80

85

90

95

M 46

experimenta – das größte Science Center in Süddeutschland

Im November 2009 öffnete das größte Science Center Süd-deutschlands seine Pforten: die Lern- und Erlebniswelt experi-menta. Unter dem Motto „entdecken, erleben, erkennen“ macht die experimenta Naturwissenschaften und Technik begreif- und erlebbar. Herzstück der experimenta ist die Ausstellung – unter-teilt in vier Themenwelten mit insgesamt 150 interaktiven Expo-naten, die alle zum Experimentieren einladen. Angebunden an die Ausstellung sind die Talentschmieden, in denen jeder Besu-

cher seine besonderen Talente herausfinden kann. In den Laboren und Ateliers steht dann das Experimentieren unter pädagogischer Anleitung im Mittelpunkt.

Bis 2017 soll der Standort der experimenta – die Neckarinsel im Herzen Heilbronns – zur Wissensinsel ausgebaut werden. Mit interaktiven Themenwelten aus Naturwissenschaft und Technik wird die Ausstellungsfläche erweitert. Die experimenta wird dazu noch weitere, exzellent ausgestattete Labore erhalten und ihr Fortbildungsangebot für Pädago-gen ausbauen. Ein Novum in der Laborlandschaft ist dabei die Biosphäre – ein natürli-ches Abbild unseres Ökosystems und innovatives Testlaboratorium an den Schnittstellen von Natur, Mensch und Technik. Ein absolutes Highlight wird der Science-Dome sein, ein multifunktionaler Kuppelbau für audiovisuelles Lernen. Experimentalshows, dreidi-mensionale Bilderwelten, Sterneprojektionen und klassisches Wissenschaftstheater wer-den dort zu erleben sein. Inklusive einer kleinen Sternwarte auf dem Dach.

Weitere Informationen zum Science Center experimenta unter: www.experimenta-heilbronn.de

Individuelle Förderung einzelner Projekte

Zusätzlich fördert die Dieter Schwarz Stiftung gezielt einzelne Bildungsprojekte. So beteiligt sich die Stiftung an der Finanzierung des neuen Innenstadtcampus der Hochschule Heilbronn. Darüber hinaus fördert sie Stif-tungsprofessuren an der Universität Mann-heim, der Hochschule Heilbronn, der Euro-pean School of Business Reutlingen, an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg und der Musikhochschule Karlsruhe. Zudem unterstützt die Stiftung Projekte im Hoch-schulbereich des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft.

Weitere Informationen zur Dieter Schwarz Stiftung unter: www.dieter-schwarz-stiftung.de

127

5

10

15

20

25

30

35

40

45

50

M 47

Rein rechtlich

Bei Beleidigung des Arbeitgebers auf Facebook droht Kündigung

Wer seinen Arbeitgeber auf Facebook öffentlich beleidigt, muss mit einer fristlosen Kün-digung rechnen. Eine aktive Social-Media-Präsenz kann so zum Risiko für Angestellte werden.

Ein Auszubildender hatte in seinem Facebook-Profil in der für alle Nutzer öffentlich ein-sehbaren Rubrik „Arbeitgeber“ die Worte „Menschenschinder“, „Ausbeuter“ und „Leib-eigener“ angegeben. Dabei erstellte das Unternehmen, in dem er beschäftigt war, selbst unter anderem auch Facebook-Präsenzen für seine Kunden. Als der Arbeitgeber die Schmähungen entdeckte, kündigte er dem Azubi fristlos.

Dagegen klagte der Auszubildende, der zum Zeitpunkt der Kündigung 27 Jahre alt war, vor dem Arbeitsgericht Bochum. Zunächst mit Erfolg. Zwar werteten die Bochumer Richter die Einträge des Auszubildenden als beleidigend. Sie verwiesen aber darauf, dass das gesamte Facebook-Profil des Klägers auf eine unreife Persönlichkeit und auf man-gelnde Ernsthaftigkeit schließen lasse.

Daher vertraten sie die Ansicht, der Arbeitgeber hätte ein klärendes Gespräch führen oder eine Abmahnung aussprechen sollen. Eine fristlose Kündigung sah das Arbeitsge-richt dagegen als nicht berechtigt an und verwies weiter auf die besondere Fürsorge-pflicht des Arbeitgebers während der Ausbildung.

Dies sah das Landesarbeitsgericht Hamm allerdings anders und wies die Kündigungs-schutzklage ab. Die Äußerungen des Auszubildenden wurden als Beleidigung eingestuft. Die Arbeitsrichter sahen laut Urteilsbegründung eine „massive Beeinträchtigung der Ehre des Arbeitgebers“.

Erschwerend käme hinzu, dass zur Facebook-Seite nicht nur ein beschränkter Personen-kreis Zugang gehabt habe, die Äußerungen vielmehr für jeden zugänglich im Netz stan-den. Weiter führten die Hammer Richter aus, dass der Auszubildende nicht annehmen durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

Arbeitnehmer unterliegen einer Loyalitätspflicht

Wären die Facebook-Einträge nicht frei einsehbar gewesen, hätte man diese vermutlich als im privaten Umfeld getätigte negative Äußerungen über den Arbeitgeber und nicht als öffentliche Beleidigung eingestuft. Zudem hätte bei einem wesentlich jüngeren Aus-zubildenden die Reife der Persönlichkeit und die besondere Fürsorgepflicht des Arbeit-gebers während der Ausbildung möglicherweise eine höhere Gewichtung erhalten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen der Umstand, dass der Arbeitgeber selbst Facebook-Seiten für Kunden erstellt.

Zwar gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung selbstverständlich auch in sozia-len Netzwerken wie Facebook oder Studi-VZ. Arbeitnehmer haben aber eine arbeitsver-tragliche Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Danach müssen die berechtigten Interessen des Unternehmens gewahrt und unwahre Äußerungen oder ehrverletzende Tatsachenäußerungen unterlassen werden.

128

M 47

55

60

65

70

Die Entscheidung hat auch für Bewerber große Relevanz. Zwar dürfen sich Arbeitgeber generell nur in sozialen Netzwerken mit berufsbezogenem Fokus wie LinkedIn oder XING über Bewerber informieren, nicht jedoch bei Angeboten mit freizeitorientiertem Fokus wie Facebook. Die Unterscheidung gilt aber nicht bei öffentlich zugänglichen Äußerungen über den Arbeitgeber. Selbst wenn kritische Kommentare in sozialen Netz-werken nicht öffentlich einsehbar sind, sollte der Arbeitnehmer bedenken, dass auch solche Äußerungen an seinen Arbeitgeber weitergeleitet werden können.

Arbeitgebern ist zu empfehlen, ein gemeinsames Verständnis für eine angemessene pri-vate Nutzung sozialer Netzwerke durch einen entsprechenden Leitfaden herzustellen, der die zu achtenden Rechte und Pflichten aufzeigt. Damit können Arbeitnehmer dafür sensibilisiert werden, dass private Aktivitäten in sozialen Netzwerken arbeitsrechtliche Folgen haben können. Durch einen Leitfaden kann der Arbeitgeber auch klarstellen, welche Art von Informationen als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, die entspre-chend in sozialen Netzwerken nicht veröffentlicht werden dürfen.

Ferner sollte deutlich werden, was als kritische Äußerung in sozialen Netzwerken für den Arbeitgeber akzeptabel ist, welche Einschränkungen sich in dieser Hinsicht für Füh-rungskräfte ergeben und wo durch den Arbeitgeber die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung gesehen wird.

Ein Beitrag von Aziza Yakhloufi, Rechtsanwältin und Leiterin der Arbeitsrechtspraxis bei Rödl & Partner, Eschborn

Quelle: Yakhloufi, A., wiwo.de, 19.10.2012