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Teil 5 Familienstreitsachen

Teil 5 Familienstreitsachen. I. Verfahrensgegenstände, § 112 FamFG 1.Unterhaltssachen nach § 231 Abs.1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs

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Teil 5

Familienstreitsachen

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I. Verfahrensgegenstände, § 112 FamFG

1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs.1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9

2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10

3. Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2

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1.a. Unterhaltssachen nach § 231 Abs.1 FamFG

• die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht

• die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht

• Ansprüche aus § 1615l und § 1615m BGB

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aa. § 231 Abs. 1 Nr. 1: durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht

Unterhalt zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie (§§ 1601 ff. BGB)• Kindesunterhalt• Elternunterhalt• Großelternunterhalt• Familiengerichtlicher Ausgleichs- und

Freistellungsanspruch

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(1) Kindesunterhalt

• § 1602 BGB: Bedürftigkeit• § 1603 BGB: Leistungsfähigkeit• § 1603 Abs. 2 BGB: gesteigerte Erwerbsverpflichtung

gegenüber minderjährigen und sog. privilegiert volljährigen Kindern

• § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder• § 1612b BGB Kindergeldverrechnung• Düsseldorfer Tabelle• Leitlinien der Oberlandesgerichte

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Düsseldorfer Tabelle zum 1.8.201523.07.2015 Pressemitteilung Nr. 11/2015• Zum 1.8.2015 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze

unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. …• Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder beruht auf dem am

22.7.2015 verkündeten Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags. Der steuerliche Kinderfreibetrag für das Jahr 2015 steigt von bisher 4.368,00 € um 144,00 € auf 4.512,00 €.

• Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €.

• Zwar wird der steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2015 erhöht, die Unterhaltssätze steigen jedoch erst ab dem 1. 8.2015.

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• Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. 1.2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.

• Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden sich voraussichtlich zum 1.1.2016 weiter erhöhen, da der steuerliche Kinderfreibetrag zu diesem Zeitpunkt von 4.512,00 € auf 4.608,00 € steigen wird. Da deshalb die ab dem 1.8.2015 gültige Tabelle zum 1.1.2016 aufgrund dieses höheren Kinderfreibetrages wohl erneut eine Änderung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder erfahren wird, sind mit der Neufassung der Tabelle zum 1. 8.2015 nur die Bedarfssätze angepasst und von weiteren Änderungen – etwa Erhöhung des Bedarfs für Studenten von derzeit 670,00 € - zunächst abgesehen worden. Diese bleiben der Änderung der Tabelle zum 1.1.2016 vorbehalten.

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(2) Elternunterhalt

• Grundzüge der Berechnung• Selbstbehaltssätze• Geltendmachung aus übergegangenem Recht

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bb. § 231 Abs. 1 Nr. 2: durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht

• Familienunterhalt (§ 1360 BGB, §1360a Abs. 4 BGB)• Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)• Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 – 1586b BGB)• Nebenansprüche (Auskunft, Zustimmung zum und

Nachteilsausgleich aus begrenztem Realsplitting, Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, Befreiung von Krankenkosten pp.)

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(1) Familienunterhalt - § 1360 BGB

• § 1360a Abs. 1 BGB: Angemessener Unterhalt ist alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen

• § 1360a Abs. 2 BGB: Art der Unterhaltsleistung• § 1360a Abs. 4 BGB: Prozesskostenvorschuss

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(2) Trennungsunterhalt - § 1361 BGB

• § 1361 Abs. 1 BGB: Angemessener Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen

• § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB: ab Rechtshängigkeit der Scheidung auch Alters- und Erwerbsminderungsversicherung

• § 1361 Abs. 2BGB: Erwerbsverpflichtung des nicht erwerbstätigen Ehegatten nach den persönlichen Verhältnissen des Berechtigten und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten: Grundsätzlich keine Erwerbsverpflichtung während des

Trennungsjahrs danach verstärkte Erwerbsverpflichtung

• § 1361 Abs. 4 BGB: Geldrente Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,

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(3) nachehelicher Unterhalt - § 1569 ff. BGB

• § 1569 BGB: Grundsatz der Eigenverantwortung• § 1570 BGB: Betreuungsunterhalt• § 1571 BGB: Altersunterhalt• § 1572 BGB: Krankenunterhalt• § 1573 Abs. 1 BGB: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit• § 1573 Abs. 2 BGB: Aufstockungsunterhalt• § 1574 BGB: Erwerbsverpflichtung• § 1575 BGB: Ausbildungsunterhalt• § 1576 BGB: Billigkeitsunterhalt (z.B. Betreuung von

Pflegekinder, von Kindern des Pflichtigen pp.)

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Beschränkungen des nachehelichen Unterhalts• § 1579 BGB Verwirkung• § 1578 b Begrenzung und Befristung• § 36 EGZPO für sog. Alttitel (vor dem 1.1.2008)

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cc. § 231 Abs. 1 Nr. 3: Ansprüche aus § 1615l und § 1615 m BGB

• Ansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen den Vater und ggfs. umgekehrt anlässlich der Geburt und anschließenden Betreuung auf Unterhalt (§ 1615l BGB), ferner auf Kosten der Beerdigung der Mutter (§ 1615 m BGB)

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dd. Nicht: Unterhaltssachen nach § 231 Abs.2 FamFG (FG-Verfahren)

Verfahren nach § 3 Abs. 2 S. 3 Bundeskindergeldgesetz und nach § 64 Abs. 2 S. 3 EStG sind Unterhaltssachen, weil das Kindergeld und damit die Bezugsberechtigung nach § 1612b BGB Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts haben. Diese Verfahren sind aber keine Familienstreitsachen.Zuständig ist der Rechtspfleger nach § 25 Nr. 2a RPflG, es sei denn, das Verfahren ist mit einem Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 FamFG verbunden.

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§ 3 Abs. 2 S. 3 Bundeskindergeldgesetz• § 3 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

• (1) Für jedes Kind werden nur einer Person Kindergeld, Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe• gewährt.• (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld, der• Kinderzuschlag und die Leistungen für Bildung und Teilhabe derjenigen Person gewährt, die das Kind in ihren• Haushalt aufgenommen hat. Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und• dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den• Berechtigten. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten.• Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Lebt ein Kind• im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und die• Leistungen für Bildung und Teilhabe vorrangig einem Elternteil gewährt; sie werden an einen Großelternteil• gewährt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.• (3) Ist das Kind nicht in den Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die Anspruchsvoraussetzungen• erfüllen, wird das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlen• mehrere anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird das Kindergeld derjenigen Person• gewährt, die dem Kind laufend die höchste Unterhaltsrente zahlt. Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt• oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das• Kindergeld erhalten soll. Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

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§ 64 Abs. 2 S. 3 EStG§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche• (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.• (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in

seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.

• (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

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1.b. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9 FamFG

• Die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind

• Die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht

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2.a. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1

• Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht• nicht Ansprüche nach § 261 Abs. 2 aus (reine FG-Verf.):

§ 1365 Abs. 2: Ersetzung der Zustimmung bei Verfügung über das Vermögen als Ganzes

§ 1369 Abs. 2: Ersetzung der Zustimmung bei Verfügung über Hausratsgegenstände

§ 1382: Stundung der Ausgleichsforderung beim Zugewinn § 1383: Übertragung einzelner Vermögensgegenstände beim

Zugewinn §§ 1426, 1430, 1452: Gütergemeinschaft

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2.b. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG

• Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht

• Nicht § 269 Abs. 1 Nr. 11 FamFG (reine FG-Verfahren)Ansprüche nach § 6 LPartG i.V.m. § 1365 Abs. 2, §

1369 Abs. 2, §§ 1382 und 1383 BGBNicht Ansprüche nach § 7 LPartG i.V.m. §§ 1426, §

1430, 1452 BGB

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3.a. Sonstige Familienstreitsachen nach § 266 Abs. 11. Ansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses und

Ansprüche nach §§ 1298, 1299 BGB zwischen einem der Verlobten und einer dritten Person

2. aus der Ehe herrührende Ansprüche (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.2015 – 1 BvR 472/14 betr. Auskunft der Ehefrau über geschlechtl. Beziehungen zu einem bestimmten Partner)

3. Ansprüche im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe

4. aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche5. aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüchefalls nicht:• Zuständigkeit der Arbeitsgerichte• Sachgebiete nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a)- k) ZPO• Wohnungseigentum betreffend• Erbrecht betreffendNicht Verfahren nach § 266 Abs. 2 FamFG: § 1357 Abs. 2 S. 1 BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,

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Beispiele für sonstige FamilienstreitsachenNr. 1: Rückgabe von Geschenken, unerlaubte Handlung, HeiratsschwindelNr. 2: Mitwirkung bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, Mitwirkungshandlungen gegenüber Versicherungen, Anspruch auf Übertragung eines Schadensfreiheitsrabatts für ein Kfz, Ehestörungsanträge (Abwehr- oder Unterlassungsansprüche gegen Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem anderen oder Dritten) einschließlich Schadensersatz, Mietstreitigkeiten mit Bezug zur Ehe (außer Ehewohnung und nicht Mietverträge nach § 1568a BGB)Nr. 3: sog. Nebengüterrecht, also vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten und ggf. einem Elternteil außerhalb des Güterrechts, z.B. §§ 426, 430, 488, 765, 611, 705 ff., 741 ff. BGB, Streit über Verteilung Erlös aus Zwangsversteigerung, § 745 BGB – Nutzungsvergütung für gemeinsame Wohnung, Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nachWegfall der GG, Aufteilung von Steuerguthaben, Schadens- und Besitzschutzansprüche, vergleichbare Ansprüche aus ausländischen Recht, z.B. Morgengabe Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,

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Nr. 4: Ansprüche wegen Verwaltung des Kindesvermögens, auch Schadensersatzansprüche, wegen Verletzung des absoluten Rechts der elterlichen Sorge, § 1615 Abs. 2 BGB (kein Unterhaltsanspruch)Nr. 5: Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Umgangsregelung (BGH NJW 2002, 2566)

Nicht Abs. 2: Ausschluss der Schlüsselgewalt nach 1357 Abs. 2 S. 1 BGB (güterstandsunabhängig, also keine Güterrechtssache, FG-Sache, zuständig Rechtspfleger, § 3 Nr. 2, 3 i.V.m. § 25 RPflG).

Zur Vertiefung: Bömelburg, Sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 FamFG, FF 2014, 232 m. zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung

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3.b. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2

entspricht § 266 Abs. 1 FamFG

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II. Verfahrensgrundsätze

1. Allgemein: Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gelten grundsätzlich die Vorschriften der ZPO.

2. Befinden sich Familienstreitsachen im Verbund, so sind vorrangig §§ 127 bis 150 FamFG anzuwenden.

3. Im Übrigen gelten die besonderen Vorschriften für die einzelnen Streitsachen:

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1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 (§ 269 Abs. 1 Nr. 8, 9)

a) Örtliche Zuständigkeit§ 232 Abs. 1: Ausschließliche Zuständigkeit Nr. 1: Gericht der Ehesache bei Kindes- und EhegattenunterhaltNr. 2: Bei Minderjährigenunterhalt (auch privilegiert volljährige): gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes oder des handlungsbefugten ElternteilsAbs. 2: Vorrang der ausschließlichen Zuständigkeit nach Abs. 1Abs. 3: Verweis auf § 12 ZPOAbs. 3: Wahlgerichtsstände (z.B. Ehegattenunterhalt beim Gericht des Kindesunterhalts)§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache: Konzentration

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b) Vertretung des Kindes durch das Jugendamt:§ 1712 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Beistandschaft des JA auf schriftlichen Antrag eines Elternteils. § 234 FamFG: Ausschluss des sorgeberechtigten ElternteilsGrund: Vermeidung gegensätzlicher Erklärungen

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c) Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten:§ 235 FamFG: • Anordnung der Vorlage von Belegen durch das Gericht • Anordnung der schriftlichen Versicherung der Richtigkeit• Fristsetzung• Pflicht zur ungefragten Auskunftsergänzung, § 235 Abs. 3• Keine Anfechtbarkeit als Zwischenentscheidung• Keine Zwangsmittel, aber:

– Auskunftseinholung bei Dritten (z.B. Arbeitgeber, Finanzamt), § 236 – Auswirkungen auf Kostenentscheidung (§ 243 S. 2 Nr. 3)

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d) Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft,§ 237 FamFG:• Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem das

Vaterschaftsfeststellungsverfahren anhängig ist (Abs. 2)• Zulässigkeitsvoraussetzung: Abstammungsverfahren zur Feststellung der

Vaterschaft muss zumindest anhängig sein (Abs.1)• Unterhaltsentscheidung wird nicht vor Rechtskraft der

Vaterschaftsfeststellung oder Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft wirksam (Abs. 4)

• Beschränkung der Höhe des Kindesunterhalts als Mindestbetrag nach §1612a BGB (Abs. 3 S. 1), keine Einwendungen des Vaters zur Leistungsfähigkeit

• Abänderung nach § 240 FamFG

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2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG (§ 269 Abs. 1 Nr. 10 FamFG)

a) Örtliche Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit beim Gericht der Ehesache, wenn Ehesache anhängig, sonst: § 262 Abs. 2 FamFG, § 12 ZPO

b) Keine weiteren Besonderheiten

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3. Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG (§ 269 Abs. 2)

a) Örtliche Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit beim Gericht der Ehesache, wenn Ehesache anhängig, § 267 Abs. 1 FamFG, sonst: § 267 Abs. 2 FamFG, § 12 ZPO

b) Keine weiteren Besonderheiten

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§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG

In Familienstreitsachen gelten aus dem 1. Buch des FamFG nur:§ 1 Geltungsbereich des FamFG§ 38 Entscheidung durch Beschluss§ 39 Rechtsbehelfsbelehrung§§ 49 – 57 Einstweilige Anordnung§§ 58 – 75 Rechtsmittel§§ 97 – 110 Verfahren mit Auslandsbezug

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FG-Familiensachen

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I. Verfahrensgegenstände

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FG-FamiliensachenFG-Familiensachen sind alle Familiensachen, die nicht Ehesachen und Familienstreitsachen sind:• Kindschaftssachen• Abstammungssachen• Adoptionssachen• Ehewohnungs- und Haushaltssachen• Gewaltschutzsachen• Versorgungsausgleichssachen• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG

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1. Kindschaftssachen

§§ 151- 168 a FamFG

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a) Der Begriff der Kindschaftssache

• durch FamFG neu geregelt• umfasst jetzt sämtliche Verfahren, die die Verantwortung für

die Person oder das Vermögen oder die Vertretung des Minderjährigen betreffen.

• Abschaffung des Vormundschaftsgerichts (für Betreuung und Unterbringung Betreuungsgericht)

• Aufgabe des Nebeneinanders von Vormundschafts- und Familiengericht

• Vereinfachung und Vereinheitlichung von Verfahrensvorschriften

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b) Regelungsgegenstände 1. Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB2. Umgangsrecht, §§ 1632 Abs. 2, 3, 1684 ff. BGB3. Kindesherausgabe, § 1632 BGB4. Vormundschaft, §§ 1773 ff. BGB5. Pflegschaft u.a., §§ 1909 ff. BGB6. Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines

Minderjährigen nach §§ 1631b, 1800, 1915 BGB7. Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringung eines

Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker

8. Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz

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(1) Elterliche Sorge, §§ 1626 ff. BGB

Elterliche Sorge = alle Verfahren, die die Bestimmung der Person sowie der Rechte und Pflichten des Sorgeberechtigten betreffen, vor allem §§ 1666 ff., 1671 ff. BGBauch:• Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der

elterlichen Sorge (keine Abstammungssache mehr)• Verfahren nach § 112 BGB, RelKErzG, NamÄndG pp.• Verfahren nach §§ 1303 Abs. 2 – 4, 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB

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(2) Umgangsrecht, §§ 1632 Abs. 2, 3 1684 ff. BGB1. § 1684 Abs. 1:

Recht des Kindes auf Umgang mit jedem ElternteilUmgangsrecht ist höchstpersönliches Recht des Kindes (BGHZ 176, 337 = NJW 2008, 2586). Es ist daher vom Kind, ggfs. gesetzlich vertreten, nicht aber vom vertretenden Elternteil geltend zu machen.

Recht und Pflicht jeden Elternteils2. § 1684 Abs. 2:

Verhaltenspflichten der Elternteile zueinander und gegenüber der obhutsberechtigten Person

3. § 1684 Abs. 3: Umfang und Ausgestaltung des Umgangs Bestellung eines Umgangspflegers bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher

Verletzung von S. 24. Einschränkung und Ausschluss des Umgangsrechts5. § 1686a: Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtl. Vaters, vgl. BVerfG v.

24.3.2014 – 1 BvR 734/14 -6. § 1632 Abs. 2, 3: Bestimmung des Umgangs durch sorgeberechtigte Person, bei Streit durch

das FamiliengerichtFamiliengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,

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(3) Kindesherausgabe, § 1632 BGBAbs. 1: 1. Herausgabeanspruch der Eltern gegen einen Dritten

Berechtigt: Personensorgeberechtigter Verpflichtet: jeder Dritte, der das Kind widerrechtlich vorenthält Berücksichtigung des Kindeswohls: OLG Brandenburg FamRZ 2007,

1350)

2. Herausgabeanspruch eines Elternteils gegen den anderen3. Herausgabeanspruch des Vormunds oder PflegersAbs. 4: Verbleibensanordnung

Familienpflege seit längerer Zeit Kindeswohlgefährdung bei Wegnahme durch die Pflegeperson

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Exkurs: Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. 10. 80, BGBl. 90 II 206:

• Geltung nur zwischen den Vertragsstaaten• persönlicher Anwendungsbereich:

– Kinder unter 16 Jahren gewöhnlicher Aufenthalt in einem Vertragsstaat unmittelbar vor der Sorgerechtsverletzung sachlicher Anwendungsbereich Rückgabe von widerrechtlichen ein Vertragsstaat verbrachte oder dort zurückgehalten der Kinder

• primärer Zweck: rasche Rückführung von widerrechtlich, unter Verletzung eines faktisch ausgeübten Sorgerechts entführt oder zurückhaltender Kinder, Wiederherstellung des status quo, Entscheidung über das Sorgerecht soll nicht vorweggenommen werden

• Leitgedanke Kindeswohl: sofortige Rückführung an den bisherigen Aufenthalt dient grundsätzlich dem Interesse des Kindes

• Sicherung der Sorgerechtsentscheidung durch den Aufenthaltsstaat• Ausnahmetatbestand : Art. 13 b) HKÜ:

– Rückgabe ist mit schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden oder bringt das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage (restriktive Auslegung).

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(4) Vormundschaft• §§ 1773, 1774, 1779 BGB: Bestimmung der Person des Vormunds• § 1793 BGB: Rechte und Pflichten des VormundsHierzu gehören: Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft Auswahl und Bestellung des Vormunds Genehmigung von Rechtsgeschäften, insbesondere

Grundstücksgeschäften (§§ 1643, 1821 BGB) Aufsicht über die Tätigkeit des Vormunds Entscheidungen über die Vergütung des VormundsZuständig grundsätzlich der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2a RPflG

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2. Abstammungssachen§§ 169- 185 FamFG

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a. Entwicklung des Abstammungsrechts

• Einführung einer Anfechtungsmöglichkeit der ehelichen Vaterschaft bei fehlender sozial-familiärer Vater-Kind-Beziehung durch Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes v. 23.04.2004, BGBl. I, S. 598; BT-Drs. 15/2253, 15/2492

• Ermöglichung behördlicher Anfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln durch Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft v. 13.03.2009, BGBl. I, S. 313; BT-Drs. 16/3291, 16/7506

• Einführung eines Anspruchs auf Einwilligung in eine gendiagnostische Abstammungserklärung durch Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren v. 26.03.2008, BGBl. I, S. 441; BT-Drs. 16/6561, 16/8219.

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b. Gegenstände bei Abstammungssachen

1. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Anerkennung einer Vaterschaft,

2. Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme,

3. Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift,

4. Anfechtung der Vaterschaft.

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3. Adoptionssachen§§ 186 - 199 FamFG

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Verfahrensgegenstände in Adoptionssachen

1. die Annahme als Kind (§§ 1741 I, 1767, 1757, 1746 I S. 4 BGB)

2. die Ersetzung der Einwilligung als Kind (§§ 1748, 1749 I S. 2 BGB)

3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs.

1 BGB

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4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 – 209 FamFG)

1. Ehewohnungssachen: § 1361b BGB: Zuweisung zur Nutzung während der

Trennungszeit, Nutzungsentgelt §1568 a BGB: Zuweisung zur Nutzung für die Zeit nach der

Scheidung2. Haushaltssachen:

§ 1361 a BGB: Herausgabeansprüche (Alleineigentum) und Zuweisung zur Nutzung während der Trennungszeit (gemeinsames Eigentum)

§1568 b BGB: Zuweisung zu Alleineigentum für die Zeit nach der Scheidung

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5. Gewaltschutzsachen (§§ 210 – 216a FamFG)

§ 1 GewaltschutzG: Schutzanordnungen§ 2 GewaltschutzG: Anordnungen zur Wohnungsüberlassung, Nutzungsvergütung

Abgrenzung zu allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen (Besitzschutz, Unterlassung, Schadensersatz) erforderlich

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6. Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 – 229 FamFG)

Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, seit 1.9.2009 im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt

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7. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG

• Bundeskindergeldgesetz• EinkommenssteuergesetzBestimmung des Kindergeldberechtigten

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8. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG

Verfahren nach §§ 1365 Abs. 2, 1369 Abs. 2, 1382, 1383, 1426, 1430, 1452 BGB

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10. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG

Antrag nach § 1357 Abs. 2 S. 1 BGB

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11. Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG

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II. Verfahrensgrundsätze

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A. Anwendbare Vorschriften

1. Primäre Geltung der Vorschriften des einzelnen Abschnitte des 2. Buches

2. Sondervorschriften für das Verbundverfahren3. Im Übrigen: Geltung des 1. Buchs des FamFG

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B. Sondervorschriften für die einzelnen FG-Familienverfahren

Sondervorschriften für die einzelnen FG-Familiensachen finden sich bei den jeweiligen Verfahrensgegenständen des 2. Buchs. Dabei ist immer zu unterscheiden, ob die Sachen isoliert oder im Verbund anhängig sind.

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1. Kindschaftssachen (§§ 151 – 168a FamFG)

§ 152: Zuständigkeit Abs. 1: Zuständigkeitskonzentration beim Gericht der Ehesache Abs. 2: Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts Abs. 3: Gericht des Fürsorgebedürfnisses bei fehlender Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes Gericht des Fürsorgebedürfnisses in den Fällen der §§ 1693, 1846 BGB, Art. 24 Abs. 3 EGBGB

§ 155: Vorrang-und Beschleunigungsgebot Anlehnung an Cochemer Modell Erörterungen mit dem Beteiligten spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn Anhörung des

Jugendamts im Termin § 156: Hinwirken auf Einvernehmen

Anleitung der Eltern zur selbstständigen Konfliktbewältigung und –lösung Minderung der Belastung für das Kind durch Einbeziehung von Beratungsstellen Vergleich bei Einvernehmen der Beteiligten Einstweilige Regelungen bei fehlender Einigungsbereitschaft

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§ 155aVerfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben.(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet.(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013.

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§ 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

2. wenn sie einander heiraten oder3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m.W.v. 19.05.2013.

Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey 62

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[21. Juli 2010 - 19. Mai 2013] § 1626a. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter

Eltern; Sorgeerklärungen.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder2. einander heiraten.(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.[§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.] – BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 420/09 –

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Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens nach § 155a Abs. 3 FamFG:OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.6.2014 – 18 UF 103/14, FamRZ 2014, 1797

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§ 157: Erörterung der Kindeswohlgefährdung Elterngespräch ggfs. unter Einbeziehung des Kindes bei Kindeswohlgefährdung, Erlass einstweiliger

Anordnung § 158: Verfahrensbeistand

Stärkung der subjektiven Rechte des Kindes Wahrnehmung der Kindesinteressen bei widerstreitender Interessen zu denen der

gesetzlichen Vertreter ohne Entzug der gesetzlichen Vertretungsbefugnis Erforderlichkeit der Bestellung in den Katalogfällen des Abs. 2 Aufgaben und Rechtsstellung: Wahrnehmung der subjektiven Rechte des Kindes,

Stellung eines Verfahrensbeteiligten § 159: Persönliche Anhörung des Kindes § 160: Anhörung der Eltern § 161: Mitwirkung der Pflegeperson § 162: Mitwirkung des Jugendamtes § 167: Unterbringung Minderjähriger § 167a: Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a BGB

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2. Abstammungssachen

§ 170: Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

§ 171: formalisiertes Antragsverfahren ausnahmsweise Pflicht zum überschießenden Ausspruch der

Feststellung der Vaterschaft bei:• Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1) –

vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2013 – 1 BvR 1154/10• Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen

eines Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2)

§ 174: Verfahrensbeistand bei Notwendigkeit § 175: Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176: Anhörung des Jugendamts bei Anfechtung nach §

1600 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 BGBFamiliengerichtliches Verfahren, Universität Bonn,

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§ 177: eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 177 Abs. 1: Im Anfechtungsverfahren nicht vorgetragene Umstände werden

nur berücksichtigt, wenn sie dem Fortbestand der Vaterschaft dienen oder vom Antragsteller unwidersprochen bleiben

§ 177 Abs. 2: Strengbeweis bei Klärung der leiblichen Abstammung § 178 Untersuchung zur Feststellung der Abstammung

BVerfG, Beschl. v. 24.3.2014 – 1 BvR 734/14 §§ 182, 184: Beschluss über die Abstammung

Wirksamkeit mit Rechtskraft Ausschluss der Abänderbarkeit Wirkung der Abstammungsentscheidung für und gegen alle

(Statusentscheidung) Beschwerderecht aller Beteiligten

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3. Adoptionssachen

• Gewillkürte (DE-)Konstruktion von Elternschaft durch Adoptionsdekret

• Statusverfahren• Gutachterliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

als verbindliche Entscheidungsgrundlage (§ 189)• Qualifizierte Einbindung von Jugendamt und

Landesjugendamt (§§ 194, 195)• Wirksamkeit des Annahmebeschlusses mit Zustellung,

Unanfechtbarkeit, keine Abänderbarkeit (§§ 197, 198)

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4. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 – 209 FamFG)

§ 203: Antragsverfahren

§ 206: Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch Mitwirkungspflicht der Beteiligten

§ 204: Beteiligung von Vermieter und Wohnungseigentümer

§ 209: Anordnungen zur Durchführung der Entscheidung

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5. Gewaltschutzsachen (§§ 210 – 216a FamFG)

§ 211: Zuständigkeit Nr. 1 Tathandlung Nr. 2 gemeinsame Wohnung Nr. 3 gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners

§ 213 Anhörung des Jugendamts wenn Kinder im Haushalt leben

§ 214: Einstweilige Anordnung auf Antrag § 215: Anordnungen zur Durchführung bei Verfahren nach § 2 GewSchG § 216: Wirksamkeit

Mit Rechtskraft, falls nicht sofortige Wirksamkeit angeordnet

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6. Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 – 229 FamFG)

Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen (VersAusglG)• Amtsverfahren im Verbund (§ 137 Abs. 2 S. 2)• Antragsverfahren isoliert (§ 223)• Drittbeteiligung der Versorgungsträger,

Hinterbliebener und Erben des Ehegatten (§ 219)

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7. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG

§ 231 Abs. 2: §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

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C. Das erste Buch des FamFG

• Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 22)• Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 -37)• Beschluss (§§ 38 – 48)• Einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57)• Rechtsmittel (§§ 58 – 75)• Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 – 78)• Kosten (§§ 79 – 85)• Vollstreckung (§§ 86 – 96)• Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 – 110)

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1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 22)

a) § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

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b) Zuständigkeit

• §§ 2 -5 FamFG regeln nicht die örtliche Zuständigkeit (jeweils im besonderen Teil geregelt).

• Aber: § 2 enthält wichtige Grundsätze:Abs. 1: VorgriffszuständigkeitAbs. 2: Grundsatz der perpetuatio fori Abs. 3: Wirksamkeit von Handlungen des örtlich

unzuständigen Gerichts

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• § 3: Verweisung bei sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit (in Anlehnung an § 17a GVG): Abgabe nach Anhörung der bereits bekannten Beteiligten durch bindenden, nicht anfechtbaren Beschluss.Aber: Bei Streitigkeit über die Zuständigkeit von Zivilgericht und Familiengericht ist § 17a GVG anzuwenden!Beachte: im Amtsverfahren formlose Abgabe

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• § 5 Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung in Angleichung an § 36 ZPO

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c) Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

§ 6 Abs. 1 S. 1:Verweis auf §§ 41 bis 49 und 567 bis 572 ZPO.Harmonisierung mit der ZPO.Wichtig: § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO: Notfrist von zwei Wochen!

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d) Beteiligte

• § 7: BegriffsdefinitionAbs. 1: AntragstellerAbs. 2: Muss-BeteiligterAbs. 3: Kann-Beteiligter

• § 8 Beteiligtenfähigkeit• § 9 Verfahrensfähigkeit

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e) Bevollmächtigte

• § 10 Grundsatz: kein Anwaltszwang (anders in Ehesachen, Folgesachen und selbstständigen Familienstreitsachen, § 114)

• § 11 Verfahrensvollmacht – entspricht der ZPO

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f) Akteneinsicht

• § 13 Abs. 1: Beteiligte grundsätzlich uneingeschränkt

• § 13 Abs. 2: Dritte bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses

• Entscheidung durch das Gericht

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g) Bekanntgabe von Entscheidungen und Fristen

§ 15 Abs. 1: Bekanntgabe bei allen Dokumenten, die eine Termins- oder Fristbestimmung enthalten oder eine Frist in Gang setzen. Durch Zustellung nach §§ 166 - 195 ZPO oder Aufgabe zur Post.BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – XII ZB 491/14§ 16 Abs. 1: Lauf der Frist beginnt mit Bekanntgabe.

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h) Wiedereinsetzung

§§ 17 – 19: Wiedereinsetzung für alle Fristen (weiter aus § 233 ZPO)§ 17 II: Vermutung fehlenden Verschuldens bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung, es sei denn, diese ist nicht ursächlich, z.B. bei RA.

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i) Verfahrensverbindung, -trennung, -aussetzung, Antragsrücknahme

• § 20: Bei Sachdienlichkeit, weiter Ermessensspielraum

• § 21: Aussetzung bei wichtigem Grund, z.B. auch Mediation nach § 156 Abs. 1 S. 3

• § 22: Rücknahme entsprechend § 269 ZPO, keine Formerfordernisse, keine Zustimmung bis Erlass der Endentscheidung erforderlich.

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2. Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 23 -37)

• Verfahrenseinleitung (§§ 23 – 25)• Gewinnung der entscheidungserheblichen

Tatsachen (§§ 26 – 37)• Vergleich

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a. Verfahrenseinleitung

• Antragsverfahren, §§ 23, 25:schriftlich oder mündlich (§ 32)

• Verfahren von Amts wegenVerfahrensanregung, § 24Einleitung oder Ablehnung des VerfahrensBei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren

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b. Gewinnung der entscheidungserheblichen Tatsachen (§§ 26 – 37)

Ermittlungen von Amts wegen unter Mitwirkung der Beteiligten, §§ 26, 27

Gerichtliche Verfahrenslenkung, § 28 Beweisaufnahme: – Freibeweis, § 29– Strengbeweis, § 30 Abs. 2, 3, wenn im Gesetz vorgesehen

(z.B. §§ 177, 280, 321), wegen §§ 357 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO dann auch parteiöffentlich und mündlich

Entscheidung durch Beschluss

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c. Vergleich

• Verfügungsbefugnis der Beteiligten• ggfs. gerichtliche Billigung (z.B. § 156 Abs. 2

oder § 165 Abs. 4)• Kein Vergleich in Gewaltschutzsachen

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3. Beschluss (§§ 38 – 48)

• Beschlussform einheitlich für Endentscheidung (§ 38 Abs. 1)• grundsätzlich Begründungszwang (§ 38 Abs. 3)• Erlass durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder

Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (§ 38)• Rechtsbehelfsbelehrung (§ 40)• Bekanntgabe (§ 41)

„Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe“ BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – XII ZB 491/14)

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4. Einstweilige Anordnung (§§ 49 – 57)

• Selbstständigkeit von Hauptsacheverfahren

• Eilrechtsschutz: Sicherungs- und interimistische Befriedungsfunktion

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5. Rechtsmittel (§§ 58 – 75)

• Befristete Beschwerde gegen Endentscheidungen

• Sofortige Beschwerde bei Verweis auf die ZPO

• Rechtsbeschwerde

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6. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 – 78)

• Generalverweisung auf §§ 114 – 127 ZPO• Geringere Anforderungen an Erfolgsaussichten

in amtswegigen Verfahren• Sofortige Beschwerde

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7. Kosten (§§ 79 – 85)

• § 81 Abs. 1 S. 3: Pflicht zur Kostenentscheidung in Familiensachen

• § 81 Abs. 1 S. 1: Grundsatz billiges Ermessen• § 81 Abs. 2: Ausnahmen• § 81 Abs. 3, 4: personelle Ausnahmen

(Minderjährige, Dritte)

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8. Vollstreckung (§§ 86 – 96)

Vollstreckungstitel (§ 86):• Gerichtliche Beschlüsse• Gerichtlich gebilligte Vergleiche• Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO,

soweit die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können

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9. Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 – 110)

• Vorrang-Nachrang-Verhältnis bei Kollision mit internationalem Recht

• Bestimmung der internationalen Zuständigkeit• Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung

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III. Amts- und Antragsverfahren

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Einordnung• Kindschaftssachen: Antrags- und Amtsverfahren• Abstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1),

ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei:– Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1)– Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung

des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2)

• Adoptionssachen: Antragsverfahren• Ehewohnungs- und Haushaltssachen: Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts

(Ausnahme: Beachtlichkeit einer Teileinigung über Haushaltsgegenstände)• Gewaltschutzsachen (Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts)• Versorgungsausgleichssachen (isoliert: Antragsverfahren, im Verbund

Amtsverfahren)• Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren• Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren• Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG• Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG

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Teil 7

Beteiligte und Organe in FG-Familiensachen

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A. Beteiligte

Neuregelung des Beteiligtenbegriffs ist nach Intention des Gesetzgebers ein Kernstück des neuen FamFG.Das FamFG unterscheidet• Beteiligte kraft Gesetzes• Beteiligte kraft Hinzuziehung

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I. Bedeutung und Funktion der Beteiligten

• Subjekte des Verfahrens• Bedeutung für Einleitung und Fortentwicklung

des Verfahrens, z.B.:- Begründung der örtlichen Zuständigkeit- Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

• Begründung von Rechten und Pflichten• Eintritt von Verfahrenswirkungen

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II. Formeller und materieller Beteiligtenbegriff

• Formell Beteiligter: Derjenige, der an einem Verfahren formell als Verfahrenssubjekt teilnimmt, unabhängig davon, ob die Teilnahme zulässig ist.

• Materiell Beteiligter: Derjenige, dessen Rechte und Pflichten – unabhängig von seiner Teilnahme – durch das Verfahren beeinflusst werden.

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1. Formeller Beteiligtenbegriff der ZPO

ZPO-Verfahren: formeller Beteiligtenbegriff =Hier: ParteibegriffDie Parteien werden durch die Klage bestimmt, ohne dass es auf deren Begründetheit ankommt.

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2. Doppelter Beteiligtenbegriff des FGG

• In FGG-Verfahren ist der formelle Beteiligtenbegriff der ZPO nur bei Antragsverfahren möglich (hier: Antragsteller und Antragsgegner)

• Bei Amtsverfahren ist der materiell Beteiligte Verfahrenssubjekt und wird durch die Hinzuziehung durch das Gericht auch formell Beteiligter

• Formell und materiell Beteiligte können auseinanderfallen

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3. Reformgedanke des FamFG

• Situation des FGG unbefriedigend• Ziel: Beteiligung vom materiellen Recht zu

lösen und mehr an das formelle Recht – in Annäherung an die ZPO – anzulehnen (BT-Drs. 16/6308, S. 178).

• Das FamFG unterscheidet nicht mehr zwischen formellen und materiellen Beteiligten

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III. Die Beteiligten nach § 7 FamFG

1. In Antragsverfahren ist Beteiligter kraft Gesetzes nach § 7 Abs. 1 FamFG der Antragsteller.

2. Kraft Hinzuziehung: Muss-Beteiligte: § 7 Abs. 2 FamFG Kann-Beteiligte: § 7 Abs. 3 FamFG

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§ 7 Abs. 2: Muss-Beteiligte

• Nr. 1: dessen Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird:o Recht = subjektive Rechte aller Art, geschützte

Individualinteresseno Unmittelbare Betroffenheit = direkte Einwirkung auf das

geschützte Recht• Nr. 2: wer auf Grund des FamFG oder eines anderen

Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen ist

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§ 7 Abs. 3 FamFG: Kann-Beteiligte

• Hinzuziehung weiterer Personen, soweit dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist:– unmittelbar in ihren Rechten Betroffene

(Ermessensreduzierung auf Null)– Personen mit ideellem oder sozialem Interesse

(Ermessen)

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IV. Sonderregelungen

Ergänzende oder abändernde Sonderregelungen zu § 7 FamFG für Familiensachen im 2. Buch des FamFG,

• Kindschaftssachen (§ 158 Abs. 3 S. 2)• Abstammungssachen(§ 172)• Adoptionssachen (§ 188)• Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 204)• Gewaltschutzsachen (§ 212)• Versorgungsausgleichssachen (§ 219)

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VI. Begründung der Beteiligung

• ohne förmlichen Beschluss (arg. e contrario: § 7 Abs. 5)

• Empfehlung, bei Verfahrenseinleitung die Beteiligten zu bestimmen und ggfs. später zu erweitern.

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VII. Informations- und Belehrungspflichten des Gerichts

§ 7 Abs. 4 FamFG:Benachrichtigung über VerfahrenseinleitungBelehrung über AntragsrechtBeschränkung auf Personen, die dem Gericht

bekannt sind (rechtliches Gehör gegen Verfahrensbeschleunigung)

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VIII. Beteiligtenfähigkeit

§ 8 FamFG:• Nr. 1: natürliche und juristische Personen• Nr. 2: Vereinigungen, Personengruppen und

Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann

• Nr. 3: Behörden

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VIII. Verfahrensfähigkeit§ 9 Abs. 1 FamFG:1. Geschäftsfähige2. Beschränkt Geschäftsfähige, soweit sie für den Gegenstand des

Verfahrens nach BGB als geschäftsfähig anerkannt sind (z.B. §§ 112, 113 BGB)

3. Jugendliche zwischen 14 und 18, soweit ihnen in Verfahren, die ihre Person betreffen, nach BGB ein Recht zusteht (z.B. Widerspruchsrecht nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB und Widerrufsrecht nach § 1746 Abs. 2 S. 1 BGB)

4. diejenigen, die auf Grund dieses Gesetzes oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt sind (z.B. Verfahrensfähigkeit für Betroffene in Betreuungs- und Unterbringungssachen nach§§ 275 316 FamFG)

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IX. Gesetzliche Vertretung des betroffenen Kindes

Bsp.: Die Eltern streiten um das Sorgerecht für das gemeinsame zehnjährige Kind K. Das Familiengericht bestellt für das Kind einen Ergänzungspfleger. Zu Recht?

(BGH, Beschl. v. 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1859; v. 18.01.2012 – XII ZB 489/11, FamRZ 2012 436; vgl. OLG Koblenz NJW 2011, 236; Stuttgart NJW-RR 2010, 222; aA OLG Hamburg NJW 2011, 235)

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1. Gesetzliche Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes

§ 9 Abs. 2:

Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach dem bürgerlichen Gesetzbuch dazu befugten Personen.

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2. Vertretung des Kindes nach dem BGB

§ 1629 Abs. 1 BGB S. 1: Gesetzliche Vertretung durch Sorgeberechtigte S. 2: Gemeinschaftliche Vertretung S. 3: Alleinvertretung durch einen Elternteil, wenn elterliche Sorge allein

ausgeübt wird oder bei § 1628 BGB S. 4: Alleinvertretung bei Gefahr im Verzug mit Unterrichtungspflicht des

anderen§ 1629 Abs. 2 BGB S. 2: Bei gemeinsamer Sorge: Alleinvertretung des Kindes im

Unterhaltsprozess durch Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet

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3. Ausschluss der Vertretung nach dem BGB: § 1629 Abs. 2 S. 1: Ausschluss kraft Gesetzes nach § 1795 BGB:

Abstrakte Gefährdungssituationen für das Kind führen zum Ausschluss beider Elternteile, Bei § 1795 Abs. 1 Nr. 1 bereits dem Wortlaut nach Bei § 1795 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 2 (§ 181 BGB) nach dem Telos und

der Systematik (Umkehrschluss zu § 1678 Abs. 1)

§ 1629 Abs. 2 S. 3: Gerichtliche Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1796 BGBKonkrete Interessenkollisionen

§ 1629 Abs. 2a: Ausschluss der elterlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung der Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB

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4. Keine Vertretung bei Unterhalt während der Trennungszeit der Eltern

§ 1629 Abs. 3 BGB:

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im eigenen Namen während Trennung und Scheidungsverfahren mit Wirkung für und gegen das Kind

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Zurück zum Ausgangsfall

Fragen:1. Ist der 10-jährige K Verfahrensbeteiligter?2. Ist K selbst verfahrensfähig?3. Können die Eltern K wirksam vertreten?4. Ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich?

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BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1859

Leitsatz 1:„Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge vom Familiengericht hinzuzuziehen und somit formeller Verfahrensbeteiligter ("Muss-Beteiligter"). Ist das Kind nicht selbst verfahrensfähig und bedarf es im Verfahren daher der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grundsätzlich von den sorgeberechtigten Eltern ungeachtet ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung wahrzunehmen.“

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Tz 8:„Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass das betroffene Kind im Unterschied zu der bis August 2009 bestehenden Rechtslage am Kindschaftsverfahren immer formell beteiligt ist (missverständlich Bassenge/Roth/Wagner FamFG 12. Aufl. § 158 Rn. 19) und es, weil es nicht verfahrensfähig ist, zur Wahrung seiner (Verfahrens-)Rechte eines gesetzlichen Vertreters bedarf. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind vom Familiengericht diejenigen als Beteiligte hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Das ist bei dem vom Sorgeverfahren betroffenen Kind der Fall, weil das Verfahren zu einer Änderung des zwischen Eltern und Kind bestehenden Sorgeverhältnisses führen kann (aA bezüglich der Beschwerdebefugnis OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1081). Gemäß § 9 Abs. 1 FamFG sind die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen nur ausnahmsweise verfahrensfähig, wenn sie als geschäftsfähig anerkannt sind (Nr. 2) oder soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen (Nr. 3). Ist das Kind in diesem Sinne nicht verfahrensfähig, so handeln für dieses gemäß § 9 Abs. 2 FamFG die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen, mithin im Regelfall seine sorgeberechtigten Eltern in gemeinschaftlicher Vertretung (§ 1629 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB).“

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Tz. 9:

„Gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs. BGB kann das Familiengericht dem Vater und der Mutter nach § 1796 BGB - wie einem Vormund - die Vertretung entziehen. Nach § 1796 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nach § 1796 Abs. 2 BGB nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des

Vormunds in erheblichem Gegensatz steht.“

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Leitsatz 2:

„Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen.“

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Lösung des AusgangsfallsIm Verfahren nach § 1671 BGB könnten die Eltern nach § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB gesetzlich von der elterlichen Vertretung ausgeschlossen sein. Dann wäre nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Aber: Sorgerechtssachen sind kein Rechtsstreit iSv § 1795 Nr. 3 (für Familienstreitsachen bejaht). BGH geht also den Weg über 1629 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 1796. Nimmt Interessenkonflikt an, hält aber § 158 FamFG als geringeren Eingriff in das Elternrecht für ausreichend: Die Interessen des Kindes sind durch einen Verfahrensbeistand hinreichend geschützt.

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B. Organe

In FG-Familiensachen sind Organe nur:

Familiengericht – Richter und Rechtspfleger -• Oberlandesgericht• Bundesgerichtshof

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C. Nicht-Beteiligte

• Anzuhörende• Auskunftsverpflichtete• Jugendamt, wenn nicht Antrag auf Beteiligung

gestellt wird• Zeugen• Sachverständige

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