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Stromspeicherung: Markt oder Regulierung? Dr. Sabine Schulte-Beckhausen Köln, den 21. Februar 2013 Kölner Gespräche zum Energierecht

Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

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Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?. Dr. Sabine Schulte-Beckhausen. Köln, den 21. Februar 2013. Kölner Gespräche zum Energierecht. Herausforderung: Markt-/Systemintegration der EE. Netzausbau. Vollendung Energiebinnenmarkt. Virtuelle Kraftwerke. Hybridnetze. Kapazitätsmarkt. - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-BeckhausenKöln, den 21. Februar 2013

Kölner Gespräche zum Energierecht

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 2

Herausforderung: Markt-/Systemintegration der EE

21.02.2013

Einspeisemanagement

> Vielschichtigkeit der Instrumente zur Flexibilisierung von Markt und Netz

Netzausbau

Unterbrechbare Lieferverträge

Virtuelle Kraftwerke

Energieeffizienz

Demand-Side-Management

Vollendung Energiebinnenmarkt

Stromspeicherung

Engpassmanagement Autarke Versorgung

Kapazitätsmarkt

Regelenergiemarkt Smart Grid

Smart Market

Hybridnetze

Hybridkraftwerke

Gasspeicherung

Lastabwurf

Interkonnektoren

Market Coupling

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 3

Masterplan zur Energiewende?

21.02.2013

Peter Altmaier, Bundesumweltminister (10-Punkte-Plan, Sommer 2012):„Da die Energiewende über mehrere Jahrzehnte stattfindet, kann es dafür wedereinen klassischen Masterplan noch ein Drehbuch geben. Denn niemand kennt heute die technologischen und sonstigen Entwicklungen der nächsten 40 Jahre, die dafür maßgeblich sind.“

Hannelore Kraft, Ministerpräsidentin NRW (Regierungserklärung, Sept. 2012):„Seit Monaten fordere ich darum einen Masterplan der Bundesregierung, der deneinzelnen Akteuren Handlungssicherheit gibt (…)“

Koalitionsvertrag Landesregierung NRW (2012), Ziff. 2059 ff.:„Das Strommarktdesign muss Investitionen in Speicher, Lastmanagement und hoch-effiziente, flexible Kraftwerke ermöglichen, die die Erzeugungsschwankungen der Erneuerbaren Energien ausgleichen können (…).“

> Investitionen im Energiemarkt erfordern verlässliche Rahmenbedingungen

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Nachweise

• BDEW-Roadmap, Realistische Schritte zur Umsetzung von Smart Grids, 11.2.2013• EURELECTRIC-Studie „Decentralised Storage: Impact on future distribution grids“, Juni 2012• EASE-Position Paper on Energy Roadmap 2050 (European Association for Storage of Energy),

www.ease-storage.eu• BNetzA, Technikdialog Energiespeicher, 16.3.2012, hierzu: Positionspapiere der

Marktteilnehmer (z.B. Siemens, RWE, BDEW, VKU, EFZN …)• Sailer, Das Recht der Energiespeicherung nach der Energiewende – die neuen Regelungen zur

Stromspeicherung im EnWG und EEG, ZNER 2012, 153 ff.• Krebs, Netzentgelte für Elektrizitätsspeicher, RdE 2012, 19 ff.• BDEW-Positionspapier „Zur Frage der Einstufung von Stromspeichern als Letztverbraucher im

EEG und EnWG, 21.9.2011• Gatzen/Riechmann, Stationäre Stromspeicher – zukünftiger Nischenmarkt oder

Milliardengeschäft?“, ET 2011, 20 f.• EU-Kommission, 2011 Update of the Technology Map for the SET plan, (SETIS - Strategic Energy

Technologies Information System), setis.ec.europa.eu

21.02.2013

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 5

Übersicht

I. Was ist Stromspeicherung?1. Speichertechnologien2. Funktionen der Stromspeicherung

II. Markt oder Regulierung?1. Bestehende Regulierungsansätze 2. Einordnung in die Wertschöpfungskette3. Ansatzpunkte im künftigen Rechtsrahmen

III. Erkenntnisse und Thesen

21.02.2013

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 6

Was ist Stromspeicherung? Definition

Kaufmännische/technische Vorgänge:- Ausspeisung und anschließend wieder Einspeisung von Strom- ggf. Verkauf und anschließend wieder Ankauf von Strom- i.d.R Stromverbrauch zur Umwandlung von Elektrizität in speicherbare Energieform

> Stromspeicherung: „Parkplatz“ für Elektrizität

Netz

Erzeuger/Händler

StromspeicherEndverbraucher/

Eigenerzeuger

Einspeisung Ausspeisung

EinspeisungAusspeisung

21.02.2013

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Arten der Stromspeicher (technische Sicht)

> Drei großtechnische Lösungen aktuell im Fokus: PSW, CAES und P2G

21.02.2013

Mechanisch

Hydraulisch

Elektrisch

Elektrochemisch

- Schwungradspeicher („Flywheel“)

- Pumpspeicher - Druckluftspeicher – CAES*

(diabate/adiabate, isobare, submarine)

- Superkondensatoren („Supercaps“)- Magnetfeld supraleitender Spulen – „SMES“

- Power-to-Gas - „P2G“(Wasserstoff-Elektrolyse, Methanisierung)

- Batterien, „Batterieflotten“

Großtechnische Lösungen

*Compressed Air Energy Storage ** Superconducting Magnetic Energy Storage

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PSW

CAES*

Batterie

P2G

Funktionsweise Anwendungsbereich

Gewinnung von Wasserstoff durch Elektrolyse oder Gewinnung von Methan und Rückverstromung

Pressen von Druckluft in Kaverne; Antriebe Turbine beim Ablassen der Luft

Pumpen von Wasser in höher gelegenes Becken, Ausnutzung Gefälle und Ablassen durch Turbine

Verwandlung elektrischer Energie in chemische Energie und umgekehrt

zentrale und dezentrale Rückverstromung, insbes.Speicherung Windstrom

ÜbertragungsnetzSpitzenlastabdeckung,Handel, Regelenergie

ÜbertragungsnetzSpitzenlastabdeckung,Handel, Regelenergie

primär im Verteilnetz, Speicherung PV-Strom; Elektromobilität; ggf. Bereitstellung Regelenergie

> Langfristspeicher ergänzen Netzoptimierung/Netzausbau zur Integration von EE

> Neben Funktion der Netzunterstützung auch Marktfunktion (Handel)

Stromspeichertechnologien (1)Speicher- u. Entladezeit

- Langzeitspeicher- Wochen

- Langzeitspeicher- mehrere Stunden

- Langzeitspeicher; - mehrere Stunden

- Mittlere Speicher-dauer

- Stunden/Tage

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Supercaps

Supraleitende Spulen - SMES

Schwungrad„Flywheels“

Elektromotor beschleunigt einen Rotor, Strom wird als Bewegungsenergie gespeichert; bei Rückverstromung fungiert Motor als Generator

Speicherung der Energie in Magnetfeld, das durch Gleichstrom erzeugt wird, der durch eine Spule kreist; direkte Speicherung, keine weitere Umwandlung

Kondensatoren; Erzeugung elektrisches Feld zwischen zwei leitenden Schichten (Elektroden); Speicherung der Energie in diesem Feld (ohne Umwandlung )

Verteilernetz; Überbrückungsspeicher zur Vermeidung von Stromausfällen und Spannungsschwankungen

Netzstabilisierung, kW bis 10 MW

Netzstabilisierung, E-Mobility

> Kurzzeitspeicher: Netzunterstützung, E-Mobility, Spezialanwendungen

Stromspeichertechnologien (2)

Kurzzeitspeicher; Entladezeit: eine Sekunde bis wenige Minuten

Kurzzeitspeicher; Entladezeit: eine Sekunde bis wenige Minuten

Kurzzeitspeicher; Entladezeit: wenige Sekunden, geringe Mengen/hohe Leistung

Funktionsweise AnwendungsbereichSpeicher-/ Entladezeit

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 10

Stromspeicher: Entladedauern und Leistung

21.02.2013

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Funktionen und Ebenen der Stromspeicherung

21.02.2013

Netz(Dienstleistungen)„Power Application“

Markt (Erzeugung/ Handel

„Energy Application“

Endkunde(Erzeugung/Verbrauch)

Übertragungsnetz- Beitrag zum Regel-

energiemarkt- Systemdienstleistung

(Spannungs-/Frequenzhaltung)

Verteilnetz- Dienstleistungen für den

Netzbetrieb, z.B.(Lastglättung, Kapazitätsma-nagement, Blindleistungskom-pensation, Notfall, Inselbildung)

- Begrenzung Rückwirkung aufvorgelagertes Netz

Konventionelle Erzeugung- Flexibilisierung des

Kraftwerksparks - Schwarzstartfähigkeit- Handel/Arbitrage

Erneuerbare- Erhöhung Flexibilität- Minimierung Ein-

speisemanagement

> Speicher auf Systemebene, auf Marktebene und auf Endkundenebene

Dezentrale Erzeugung- Nutzung dezentrale

Erzeugung u. Speicher- Optimierung Eigener-

zeugung, Energiekosten-management

- ggf. autarke Versorgung

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 12

Markt oder Regulierung?

I. Was ist Stromspeicherung?1. Speichertechnologien2. Funktionen der Stromspeicherung

II. Markt oder Regulierung?1. Bestehende Regulierungsansätze 2. Einordnung in die Wertschöpfungskette3. Ansatzpunkte im künftigen Rechtsrahmen

III. Erkenntnisse und Thesen

Anhang: Nachweise

21.02.2013

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 1321.02.2013

„Stromspeicherrecht“ (EnWG, StromNEV)

Vorschrift Regelungsgegenstand§ 3 Nr. 19 a§ 3 Nr. 10 c EnWG

Legaldefinitionen Gas und Biogas: auch Wasserstoff und synthetisches Methan

§ 13 a, 13b EnWG Anzeige Stilllegung einer Speicheranlage >10 MW, Verbot >50 MW

§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV(auch vor EnWG 2011)

Reduzierung Netzentgelte für Letztverbraucher, d.h. auch Betreiber von Stromspeichern, Ratio: Netzentlastung (Gesetzesbegründung)

§ 118 Abs. 6 S. 1, 2 EnWG Befreiung von Netzentgelten für Bezugsstrom für Betreiber von Stromspeichern (Übergangszeit, neue Speicher 20, alte 10 Jahre)

§ 118 Abs. 6 S. 7, 8 EnWG Befreiung von Entgelten für Gasnetzeinspeisung für Stromspeicher

§ 15 Abs. 1 S. 3 StromNEV Keine Netzentgelte für die Einspeisung elektrischer Energie

§ 13 Abs. 1a§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EnWG

Marktbezogene Eingriffe des ÜNB (Systemverantwortung):Gleichstellung Stromspeicher und Erzeugungsanlagen

§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 S. 1 § 19 EnWG

Recht auf Netzanschluss für Betreiber von Stromspeichern, Veröffentlichung technischer Bedingungen hierfür

§ 31 Abs. 3 S. 4§ 35 Abs. 1 Nr. 12 EnWG

Missbrauchsverfahren weg. Anschlussentgelten (Fristverlängerung): Gleichstellung mit Erzeugern, sowie Monitoring zu Stromspeichern

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 1421.02.2013

Stromspeicher im Anlagenbegriff des EnWG

„Speicheranlage“„Anlage zur Gasspeicherung“,es sei denn: Anlage dient ausschließlich der Wahrnehmung von Netzbetreiberaufgaben

„Anlage zur Speicherung elektrischer Energie“

§ 3 Nr. 31

§ 13a§ 17 Abs. 1§ 18 Abs. 2 S. 1§ 19 Abs. 1§ 31 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 6 S. 1

- Keine Legaldefinition- Keine Einschränkung für Stromspeicher, die

ausschließlich Netzbetreiberaufgaben dienen- Regelungsgehalt: Gleichstellung mit Erzeugung- Sonderregelung NE-Befreiung Bezugsstrom

> Weitere Gleichstellung Speicher und Erzeugung (z.B. Eigenanlagen § 3 Nr. 13, Unbundling, technische Sicherheit § 12 Abs. 3a S. 1, Flexibilität § 49 Abs. 4 Nr. 8?

„Energieanlage“

„Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher (…) ein“

§ 3 Nr. 13

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 1521.02.2013

Netzanschluss Stromspeicheranlagen, EnWG 2011

§ 17 Abs. 1 EnWG 2011, Netzanschluss, VO-Ermächtigung

„Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünsti-ger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens (…) angewendet werden.“

§ 18 Abs. 2 EnWG 2011, Allgemeine Anschlusspflicht

„Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des §17 verlangen. Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus Anlagen der KWK bis 150 kW elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien.“

> EnWG 2011: Gleichstellung Erzeugung und Stromspeicherung bzgl. Netzanschluss

> Klarstellende Funktion

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Befreiung von Netzentgelten für Bezugsstrom

> Punktuelle Regelung in den Übergangsvorschriften des EnWG: Freistellung des Bezugsstroms von Netzentgelten u. Freistellung von Einspeiseentgelten in das Gasnetz

“Neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie”: § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG

“Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie,die ab dem 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden,sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.”

S. 3 : Voraussetzung. Entnahme und Einspeisung in das Netz der allg. Versorgung

“Power-to-gas”/ Methanisierung: § 118 Abs. 6 S. 1, 7 und 8 EEG

Freistellung von Netzentgelten von Bezugsstrom (wie oben)

“Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit.”

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 1721.02.2013

Verteilnetz-betreiber Strom

1. Schritt ggf. 2. Schritt

EinspeisungWasserstoff

Strom-Einspeisung

Einspeisung nachRückverstromung Einspeisung nach

Rückverstromung

Alternativ

Stromlieferungzur SpeicherungAnlagenbetreiber

Wind, PV(„AB EE“)

AnlagenbetreiberProduktion Wasserstoff

AnlagenbetreiberMethanisierung

Verteilnetz-betreiber Gas

Einspeisung Methan

Gasnetzzugang(GasNZV)

Einspeisevergütung(EEG)

Investitions-regulierung

(ARegV)

> Wahlmöglichkeiten des AB EE: sofortige Einspeisung oder spätere Einspeisung nach Verstromung, nur Produktion von Wasserstoff oder anschließende Methanisierung

P2G: Beziehungen zwischen den Beteiligten

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P2G: Legaldefinitionen Biogas und Gas

> Wasserstoff und synthetisches Methan ist 1) „Biogas“, und 2) - nach Einspeisung in das Gasnetz - „Gas“ im Sinne des EnWG . Folge: Regulierung für Gas anwendbar (GasNZV)

§ 3 Nr. 10 c EnWG, Legaldefinition „Biogas“:„Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan,

wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Koh-lendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend* aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der RL 2009/28/EG (ABl. L 140 v. 5.6.2009, S. 16) stammen.“

*Gesetzesbegründung: „weit überwiegend = > 80%

§ 3 Nr. 19 a EnWG, Legaldefinition „Gas“:„Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie,

wenn sie in ein Gasversorgungssystem eingespeist werden,

Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist.“

21.02.2013 Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 18

Page 19: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

P2G - Netzzugangsfragen

> Biogas-Privilegien auf „P2G“-Produkte Wasserstoff und synthet. Methan anwendbar

Einspeisung von Wasserstoff oder synthetischem Methan: Anwendbarkeit der GasNZV,insbesondere der Privilegien für Biogas (GasNZV Teil 6, §§ 31-37)

Unverzüglicher Netzanschluss für die Anlage

Garantie fester Einspeisekapazität

Vorrangiger Transport des eingespeisten Gases („soweit netzkompatibel“‘)

75% der Kosten des Netzanschlusses trägt Netzbetreiber

Deckelung Kosten des Anlagenbetreibers auf 250.000 €, wenn erforderliche Verbindungsleitung zum Gasnetz < 1 km

Sicherstellung Verfügbarkeit des Netzanschlusses zu mindestens 96%, Pflicht zur Kostentragung (Wartung und Betrieb)

Qualitätsanforderungen für Wasserstoff und synthetisches Methan: noch keinegesetzliche Regelung (§ 36 GasNZV – Verweis auf DVGW-Arbeitsblätter)

Einjähriger Bilanzierungszeitraum, § 35 Abs. 3S. 1 GasNZV (ermöglicht Langzeitspeicherung)

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 2021.02.2013

„Stromspeicherrecht“ (EEG 2012, StromStG)

Vorschrift (EEG) Regelungsgegenstand§ 3 Nr. 1§ 3 Nr. 9a

Legaldefinitionen Anlage: auch Zwischenspeicher für ErneuerbareLegaldefinition Speichergas: Zwischenspeicherung Erneuerbare

§ 16 Abs. 2 EEG-Vergütungsanspruch auch bei Zwischenspeicherung

§ 26 Abs. 6§ 66 Abs. 1 (Geltung 1.1.12)

Ausschluss Wasserkraft-Vergütung für neue Speicherkraftwerke(Ausnahme bestehende WKW mit natürlichem Zufluss)

§ 27 c „Massenbilanzsystem“ und gesetzliches Fiktion als „Fördergas“ auch für Speichergas

§ 37 Abs. 4 Befreiung EEG-Umlage für Zwischenspeicherung

> EEG-Begriff der „Zwischenspeicherung“, Erhalt Vergütung und Befreiung EEG-Umlage

Vorschrift (StromstG) Regelungsgegenstand§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG§ 12 Abs. 1 Nr. 3 StromStV

Befreiung Pumpspeicherwerke von Stromsteuer (der von den Pumpen verbraucht wird)

Page 21: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Vergütungsanspruch, § 16 Absatz 2 EEG 2012:

“Die Verpflichtung nach Abs. 1 (Vergütungsanspruch) besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird.

Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherungan den Anlagenbetreiber (…) zahlen müsste.

Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen. Satz 1 gilt nicht bei Strom aus solarer Strahlungsenergie, wenn für diesen Strom eine Vergütung nach § 33 Absatz 2 in Anspruch genommen worden ist.”

> Anwendungsfall: Zwischenspeicherung vor Einspeisung. Speicherung nach Einspeisung?

EEG-Einspeisevergütung nach Zwischenspeicherung

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 22

§ 37 Abs. 4, Vermarktung und EEG-Umlage

„Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird.“

21.02.2013

Befreiung von der EEG-Umlage

> EEG-Umlagepflicht für Eigenerzeuger mit Nutzung des öffentlichen Netzes> Rückausnahme: Entnahme aus einem Speicher

Hintergrund für die Befreiung: EEG-Umlage fällt mit Lieferung an Letztverbraucher an (nach Einspeisung aus Speicher)

Befreiung EEG-Umlage seit letzter EEG-Novelle unabhängig von Eigenerzeugung

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 2321.02.2013

Übersicht: bestehende Regulierungsansätze

• Kostenentlastung der Speicherbetreiber (Netzentgelte, EEG-Umlage, StromSt)

• Klarstellung Recht auf Netzanschluss

• Beitrag zur Systemsicherheit: Gleichstellung mit Erzeugungsanlagen

• Biogas-Privilegien für P2G-Produkte Wasserstoff und Methan

• Klarstellung Erhalt Einspeisevergütung nach EEG bei Zwischenspeicherung

• Teilnahme Stromspeicher am Regelenergiemarkt (BK6-10-099, Beschluss v. 18.10.2011 „Minutenreserve“)u.a. Mindestgröße 5MW, regelzonenübergreifende Poolung mit anderen Anlagen zur Erreichung der Mindestgröße, Zulässigkeit der Besicherung durch Anlagen Dritter

> Ziele: Kostenentlastung, Sicherung Vergütung und Erlösseite (Regelenergiemarkt)

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 24

Erkenntnisse und Thesen

I. Was ist Stromspeicherung?1. Speichertechnologien2. Funktionen der Stromspeicherung

II. Markt oder Regulierung?1. Bestehende Regulierungsansätze 2. Einordnung in die Wertschöpfungskette3. Ansatzpunkte im künftigen Rechtsrahmen

III. Erkenntnisse und Thesen

21.02.2013

Page 25: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

> Stromspeicherung: „multifunktional“ in der energiewirtschaftlichen Wertschöpfungskette

> Verortung: Erzeugung/Handel, Netz und Vertrieb/Dienstleistungen

Einordung der Stromspeicherung

Beteiligte

• KonventionelleErzeugung

- Stein-/Brauankohle- Erdgas, Öl- Atomkraft

• Erneuerb. Energien- Wasser- Wind (On-/Offshore)- Solar - Biomasse, Biogas

• European Energy Exchange (EEX):

- Spotmarkt- Forward-Markt

• OTC-Markt

• Übertragung

- Höchst- und Hoch-spannungsnetze(380 kV, 220 kV)

• Verteilung- Mittel- und Nieder-

spannungsnetze

• Kraftwerksbetreiber• Anlagenbetreiber

• Energiebörse• Händler, Makler

• Netzbetreiber • Lieferanten, Händler

• Dienstleister

Aktivität

Stromspeicherung Stromspeicherung Stromspeicherung

Erzeugung Großhandel Transport Vertrieb Dienstleistungen

Wettbewerb Natürliches Monopol Wettbewerb

• Weiterverteiler

- Stadtwerke- Händler

• Endkunden

- Industrie- Gewerbe- Haushalte

z.B.:• Messung• Abrechnung• Contracting• Energieeffizienz• Energieeinsparung

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen21.02.2013 25

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 26

Stromspeicher in der „Netzsphäre“

21.02.2013

• Klare Abgrenzungskriterien für Stromspeicher in regulierten Bereich

(z.B. siehe vergleichbare Thematik im Positionspapier der BNetzA „Smart Grid“ und „Smart Market“, Dez. 2011: „Nicht netzdienliche Komponenten – „Smart Market-Komponenten“ – werden nicht durch das Netz finanziert.“)

• ggf. Klarstellungen zur Investitionsregulierung

• Kosten und Entgelte Teil der Netzregulierung

• Klärung der Behandlung von Stromspeichern im Unbundling

• Evtl. Benennung Speicherbetreiber

• Netzzugangsthematik (Parallele zum Zugangsregulierung Gasspeicher nicht passend)

> Wesentliche Aufgabe: Klare Abgrenzung der Speicher im regulierten Bereich

Page 27: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 27

Stromspeicher in der „Marktsphäre“

21.02.2013

• Klarstellung, inwieweit Speicherung Letztverbrauch ist (Letztverbraucherabgaben)

• Fortentwicklung Netzentgeltsystem: Entlastung von Netzentgelten nach der Maßgabe der netzentlastenden Wirkung von Stromspeichern• Geltende Regel: transaktionsunabhängiges Punktmodell, allein Letztverbraucher

tragen Netzkosten (§ 15 Abs. 1 StromNEV) – zukunftsfähig?

• Kriterium „Netzentlastung“ auch für andere Befreiungstatbestände? (z.B. EEG-Umlage)

• Klarstellung der Rolle von Stromspeichern bei Maßnahmen zur Erhalt der Systemstabilität und im Einspeisemanagement, Klärung: Zugriff der Netzbetreiber auf Speicher

• Abrechnung Bilanzkreise mit Stromspeichern

• Fortentwicklung der Regelungen zur Teilnahme der Stromspeicher am RegelenergiemarktEU-Kommission/EntsoE: Netzcode Ausgleichsenergie (cross-border Speichernutzung)

• „Marktdesign“ unter Berücksichtigung der besonderen Beiträge von Stromspeichern (z.B. Vergütung Kapazitätsvorhaltung, regionale Marktplätze zum Handel mit regionaler Flexibilität)

• EEG: Zusatzvergütung für Stromspeicher?> Unregulierter Bereich, aber: Regulierung Schnittstellen zum Netz,

Netzentgelte, sowie rechtliche Vorgaben betreffend die System- und Versorgungssicherheit

Page 28: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 28

Markt oder Regulierung? „Es kommt drauf an“ :)

Bestehender Ordnungsrahmen betrifft:- Stromspeicher mit Marktfunktion und Anschluss an das öffentliche Netz

> Netz: regulierter Bereich, Markt (Erzeuger/Händler/Speicher) grds. nicht reguliert

> Verlässlicher Rahmen für Schnittstellen (z.B. Regelenergiemarkt, Einspeisemanagement)

Netz

Erzeuger/Händler

StromspeicherEndverbraucher/

Eigenerzeuger

Einspeisung Ausspeisung

EinspeisungAusspeisung

21.02.2013

REGULIERTER BEREICH

Stromspeicher

Stromspeicher

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 2921.02.2013

Kontakt

Dr. Sabine Schulte-BeckhausenRechtsanwältinGÖRG Partnerschaft von RechtsanwältenKennedyplatz 250670 KölnTel.: + 49 221 49195 218Mobil + 49 170 7830 975E-Mail: [email protected]

Page 30: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 3021.02.2013

Backup

Page 31: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 31

GasRL zur Gasspeicherregulierung

21.02.2013

Definition Speicheranlage (Gas): Art. 2 Nr. 9 GasRL 2009/73

„eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speichernutzung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind.“

Definition Netz, Art. 2 Nr. 13 GasRL 2009/73

„alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschließlich Netz-pufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind.“

> Abgrenzung Funktion zur Gewinnung und zum Fernleitungsnetzbetrieb?> Kriterien für die Zuordnung? „Eigenbedarf“ des FNB? Aufteilung?

Page 32: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Investitionsregulierung („Netzspeicher“)

> Stromspeicher zur ausschließlichen Wahrnehmung von Netzbetreiberaufgaben: Anwendbarkeit Investitionsregulierung; ggf. Fortentwicklung

Kosten für Stromspeicheranlagen des Netzbetreibers:Anerkennung im Rahmen der Anreizregulierung?

• Erweiterungsfaktor (§ 10 ARegV) und Qualitätselement (§ 20 ARegV) passen nicht

• Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (§ 11 Abs. 2 ARegV): Kein besonderer Tatbestand für Stromspeicher vorhanden Anerkennung über Investitionsmaßnahmen (§ 23 ARegV)

“Erweiterungs-/Umstrukturierungsinvestitionen”? Verfahrensregulierung (§ 11 Abs. 2 S. 4 ARegV)

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Page 33: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 3321.02.2013

Einspeisemanagement: Ziele und Instrumente

Netzbetreiber Systemsicherheit (gesetzliche Pflicht!) Maximierung regulierter Renditen

Kunden Preisgünstigkeit Umweltschutz Versorgungsicherheit

Erzeuger / Energieanlagenbetreiber Optimale Vermarktung/Rendite Investitionssicherheit

„Dekarbonisierung“ der Erzeugung

Versorgungssicherheit

Interessen der Beteiligten

> Fortentwicklung der rechtlichen Vorgaben zum Einspeisemanagement als wichtigem Baustein der Energiewende-Gesetzgebung, u.a. mit Blick auf Speicher

Instrumente:Einspeise-

managementStromspeicher

„Zeit“ für Umbau Erzeugungsmix

und Netzausbau:

Zielkonflikt

Page 34: Stromspeicherung: Markt oder Regulierung?

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen 3421.02.2013

Einspeisemanagement: Rolle der Stromspeicher

Rangfolge der Maßnahmen („7 Stufen“) – für ÜNB und VNB:1. Netzbezogene Maßnahmen gem. § 13 Abs. 1 EnWG und § 8 Abs. 3 EEG2. Marktbezogene Maßnahmen gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG und § 8 Abs. 3 EEG

(Einsatz Regelenergie, vertraglich zu-/abschaltbare Lasten etc.)3. - Maßnahmen aufgrund vertraglicher Abschaltvereinbarungen EE + Grubengas, § 8 Abs. 3 EEG

sowie mit KWK-Anlagenbetreibern- Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG (Anpassungsmaßnahmen) und nach § 13 Abs. 2 i.V.m.§ 11 Abs. 1 EEG (Einspeisemanagement)

4. Anpassungsmaßnahmen ggü. konventionellen Kraftwerken (§ 13 Abs. 2 EnWG) bis zur Grenze des „netztechnisch erforderlichen Minimums“

5. Maßnahmen ggü. EE, KWK-, Grubengasanlagen, Grenze: netztechnisch erforderliches Minimum 6. Anpassungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 2 EnWG) ggü. konventionellen Kraftwerken über die Grenze

des netztechnisch erforderlichen Minimums hinaus7. Maßnahmen ggü. EE, KWK und Grubengasanlagen über die die Grenze des netztechnisch

erforderlichen Minimums hinaus

* BNetzA Leitfaden „Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte, Version 1.0 Stand 29.3.2011

> Netz: regulierter Bereich, Markt (Erzeuger/Händler/Speicher) grds. nicht reguliert

> Verlässlicher Rahmen für Schnittstellen (z.B. Regelenergiemarkt, Einspeisemanagement)