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3.00 m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
WA
0,4
II
ED
F, P ≤ 42°
Z 20°- 42°
W 20°- 42°
0,8
TH
max. 8m
7.60 m
7.60 m
3.00 m
3.00 m
WA
0,4
II
ED
F, P ≤ 42°
Z 20°- 42°
W 20°- 42°
0,8
TH
max. 8m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
5.50 m
3.00 m
3.00 m
WA
0,4
II
ED
F, P ≤ 42°
Z 20°- 42°
W 20°- 42°
0,8
TH
max. 6m
LR1
LR2
LR2
LR3
4.43 m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
LR1
LR2
LR3
LR3
LR2
LR3
3.30 m
6.00 m
3.00 m
TEIL A: PLANZEICHNUNG
Übersichtslageplan M 1:10.000
RECHTSGRUNDLAGEN:
Diese Bauleitplanung ist auf der Basis nachfolgend beschriebener Rechtsgrundlagen erarbeitet und im
Verfahren behandelt worden:
· Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
· Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290), das
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist
· Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)
· Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhalts -
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die durch Art. 3 des Gesetzes vom
04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
· Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist
· Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018
(SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert
· Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)
· Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S. 582)
· Regionalplan Südwestsachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011)
· Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und
10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der
Verbandsversammlung vom 15.12.2015
· Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Art. 8 des Gesetzes
vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist
· Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 06.06.2013
(SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert
worden ist
Die Kartengrundlage ist die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) mit Arbeitsstand vom 23.04.2019 und der
Lage- und Höhenplan der Vermessung von Bauer Tiefbauplanung GmbH mit Stand vom 03/2019 dar.
SATZUNG der Stadt Schneeberg über den Bebauungsplan
"Wohngebiet am Herrenteich II":
Auf Grund des §10 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie
nach §89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl.
S.186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in
Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542)
geändert, wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Schneeberg am ............................. die
Satzung über den Bebauungsplan "Wohngebiet am Herrenteich II" in der Fassung vom ..................... bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) erlassen.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
STADT SCHNEEBERG
Landkreis: Erzgebirgskreis
Vorhaben:
BEBAUUNGSPLAN "WOHNGEBIET AM HERRENTEICH II"
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB
2. Entwurf
Januar 2020 M 1:500
Bestandteile:
TEIL A: Planzeichnung TEIL B: Textteil
Beratende Ingenieure
Tiefbau + Straßenbau + Vermessung + Wasserbau
Industriestraße 1 D 08280 Aue
Tel: 03771/340200 Fax: 03771/3402040
Bauer Tiefbauplanung GmbH
VERFAHRENSVERMERKE:
1. Aufstellungsbeschluss
Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB
wurde vom Stadtrat am 12.07.2018 (Beschlussnummer R18-66) beschlossen und durch Veröffentlichung im
Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 24.07.2018 bekannt gemacht.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
2. Der Stadtrat hat am 29.08.2019 (Beschlussnummer R19-057) den Entwurf des Bebauungsplanes mit
Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom
09.09.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
4. Öffentliche Auslegung Entwurf (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der
Zeit vom 19.09.2019 bis einschließlich 22.10.2019 öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von
jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch
Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 10.09.2019 ortsüblich
bekannt gemacht.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
5. Abwägung Entwurf
Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
6. Der Stadtrat hat am .................... (Beschlussnummer ....................) den 2. Entwurf des Bebauungsplanes mit
Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
7. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 2. Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB)
Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom
.................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
8. Öffentliche Auslegung 2. Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB)
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der
Zeit vom .................... bis einschließlich .................... öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von
jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch
Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom .................... ortsüblich
bekannt gemacht.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
ZEICHENERKLÄRUNGEN:
I. Planzeichen nach Planzeichenverordnung
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
0,4 Grundflächenzahl
(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §19 BauNVO)
0,8 Geschossflächenzahl
(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)
II Zahl der Vollgeschosse
(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)
Bauweise
nur Einzelhäuser und Doppelhäuser
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und
§23 Abs.3 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Flächen
(§9 Abs.1 Nr.21 BauGB)
zu belastende Flächen mit Leitungsrechten
zu Gunsten der Abwasserversorgung (neu)
zu belastende Flächen mit Leitungsrechten
zu Gunsten der Trinkwasserversorgung (neu)
zu belastende Flächen mit Leitungsrechten
zu Gunsten der Gasversorgung (neu)
Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(§9 Abs.5 Nr.3 BauGB)
Abgrenzung unterschiedliche Nutzung
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes
(§9 Abs.7 BauGB)
F Flachdach Z Zeltdach
P Pultdach W Walmdach
II. Kartenzeichen
bestehende Flurstücksgrenzen
Flurstücksnummer
Gemarkungsgrenze
Höhenangaben nachrichtlich
Gebäude Bestand
Gebäude / Schuppen Bestand
WA
ED
Nutzungsschablone:
Art der baulichen
Nutzung
Zahl Vollgeschosse
Dachform mit Angabe Neigung
Grundflächenzahl Geschossflächenzahl
Haustyp
max. Traufhöhe (TH)
WA
393/41
3. Die Einhaltung der Abstandsregelung für Schornsteinaustrittsöffnungen gemäß §19 Abs. 1 Nr. 2 der 1.Bundes-
Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) als zwingende Voraus-
setzung für die Zulassung des Betriebes von Kaminöfen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist bei
der Gebäudeplanung vorsorglich zu beachten.
4. Nach Einsicht in das digitale Raumordnungskataster ergeht der Hinweis, dass sich der Bereich auf dem
Bergbauberechtigungsfeld Schneeberg befindet.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung
von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr
Vorhaben sind nicht zu erwarten.
5. Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten
durchgeführt wurden. Der alte Bergbau im Planungsgebiet ist jedoch nicht risskundig. Stillgelegte bergbauliche
Anlagen sind uns in ihrem Planungsgebiet nicht bekannt.
Da das Vorhandensein weiterer nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen
ist, wird deshalb empfohlen, alle Baugruben bzw. sonstigen Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen
(lng.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues
überprüfen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können unter Umständen weitere Erkundungs- und kosten-
intensive Verwahrungsarbeiten bzw. bautechnische Sicherungsmaßnahmen notwendig werden.
Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues, einschließlich möglicher bergbaubedingter Schadenser-
eignisse, ist gemäß § 5 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern
(Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S.191) das Sächsische
Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.
Teile des Plangebietes liegen innerhalb bzw. im Nahbereich von unterirdischen Hohlraumgebieten.
6. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich), Teilfläche „Siedlung
des Friedens“. Die im Rahmen der Untersuchungen zum radiologischen Altlastenkataster in den 90er Jahren
durchgeführten Rastermessungen weisen im Plangebiet keine erhöhten Ortsdosisleistungen auf. Im Zuge von
beabsichtigten Untersuchungen des Baugrunds sollten dennoch entsprechende radiologische Prüfungen
einbezogen werden. Im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir außerdem, die fachlichen
Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Zur Erkundung evtl. vorhandener radioaktiver Kontaminationen empfehlen wir, vor Baubeginn von einem auf
diesem Gebiet erfahrenen Ingenieurbüro radiologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Abhängig vom
Ergebnis der Untersuchungen ist ggf. eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtl. Überwachung zu bean-
tragen, wenn die gesetzl. Überwachungsgrenzen für den jeweiligen vorgesehenen Verwertungs- oder Be-
seitigungsweg überschritten werden (§ 62 StrlSchG - Strahlungsschutzgesetz vom 27.06.2017); § 29 StrlSchV
(Strahlenschutzverordnung - StrISchV) vom 29.11.2018.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich
erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Aufgrund der Verabschiedung des neuen
Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strahlenschutzverordnung gelten seit dem 31.12.2018 erweiterte
Regelungen zum Schutz vor Radon (§§ 121 - 132 StrlSchG / §§ 153- 158 StrlSchV). Erstmalig wurde zum
Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der
Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen festgeschrieben. Wer ein Gebäude
mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von
Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderl. Maßn. zum Feuchteschutz eingehalten werden.
Wer im Rahmen baulicher Veränd. eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen
durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von
Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßn. erforderlich und zumutbar sind.
Voraussichtlich bis Ende 2020 werden spezielle Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, für die erwartet wird,
dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl
von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.
7. Sofern für geplante Baumaßn. keine standortkonkreten Angaben zu den Untergrundverhältnissen vorliegen
(u.a. Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische Kennwerte, Grundwasserverhältnisse), empfehlen wir, eine der
Bauaufgabe angepasste Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchzuführen.
8. Bereitstellung von Ergebnissen aus Erkundungen mit geowissenschaftlichem Belang (Erkundungsbohrungen,
Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen o. ä.) durch Behörden des Freistaates Sachsen, der
Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
wird gemäß § 15 Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) geregelt.
9. Innerhalb des Geltungsbereiches (im ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet und Bereichen der privaten
Grünflächen) befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen (Trink- und Abwasser, Gas- und Elektro-
leitungen (Nieder- und Mittelspannung), welche im Zuge der Erschließung zurückgebaut und in die öffentliche
Straße neu verlegt werden. Weitere Informationen zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sind der Begründung
zu entnehmen (siehe Punkt 4.5.2 - Technische Grundlagen - Ver- und Entsorgung).
10. Die schalltechnischen Orientierungswerte für das geplante allgemeine Wohngebiet betragen gemäß Beiblatt 1
zu DIN 18005 - Teil 1 tags 55 dB(A) und nachts 45 bzw. 40 dB(A). Bei 2 angegebenen Nachtwerten gilt für
Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche vergleichbarer öffentlicher Betriebe der niedrigere
Wert. Bei der Erschließungsstraße für das Wohngebiet handelt es sich um den Bau einer öffentl. Straße im
Sinne § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundes-Immissionsschutzverordnung - BlmSchV).
Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BlmSchV sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert am
Tag von 59 dB(A) und in der Nacht von 49 dB(A) nicht überschreitet.
Bei der Erschließung des Baugebietes sind folg. Anforder. zu erfüllen:
- Bei der Baumaßn. einzusetzenden Maschinen u. Geräte müssen den Anforder. der § 3 der 32. BlmSchV
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordn.) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) genügen.
- Die Betriebszeiten dieser Aggregate sind entsprechend § 7 Abs. 1 der 32. BlmSchV zu gestalten.
- Als Stand der Technik hinsichtl. des Schutzes vor schädl. Umwelteinwirk. durch von Bauarbeiten verursachte
Geräusche ist die Allgem. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen
heranzuziehen. Die darin festgelegten gebietsbezog. Immissionsrichtwerte betragen im hier vorliegenden
allgem. Wohngebiet (tagsüber 55 db(A) und nachts 40 dB (A)) und sind bei den Bauarbeiten einzuhalten.
- Lärmintensive Tätigkeiten sind generell auf die Tageszeit gem. Feststetzungen der "Allgem. Verwaltungs-
vorschrift zum Schutz gegen Baulärm- Geräuchimmissionen" (07:00 bis 20:00 Uhr) zu beschränken. Das
"Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm" ist zu beachten.
11. Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nach Maßgabe
insbes. der § 7 Abs. 2, 3 und 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und der auf dessen
Grundlage erlassenen Gesetze und Verordn. zu entsorgen (Verwertung / Beseitigung). Dabei sind diese
entsprech. § 9 KrWG separat zu erfassen. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).
Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der Nachweisverordnung.
Es wird darauf hingewiesen, dass für baubedingt ggf. anfallende Überschussmassen an Bodenmaterial
mineralischer Abfall) eingeschränkte Entsorgungsmöglichkeiten bestehen.
490,24
3.00 m
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmungen
Straßenbegrenzungslinie
p Straßenverkehrsflächen privat
ö Straßenverkehrsflächen öffentlich
private Parkfläche
Grünflächen
Grünfläche
(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB)
p Grünfläche privat
ö Grünfläche öffentlich
Spielanlagen
Hauptversorgungsleitungen
Versorgungsleitung (unterirdisch)
(§9 Abs.1 Nr.13 BauGB)
III. Hinweise
Parzellierung geplant
AW Abwasser- Leitung
TW Trinkwasser- Leitung
Elt - MS Elektroleitung - Mittelspannung
Telekom Telekom- Leitung
Gas Gas- Leitung
Bemaßung / Einmessung
(Breite: Straße, Leitungsrechte,
Abstand: Straße, Geltungsbereich
zur Baugrenze)
Fahrbahnbegrenzung
TEIL B: TEXTTEIL:
I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen:
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
1.1. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO festgesetzt.
1.2. Es sind Nutzungen gemäß §4 Abs. 2 Nr.1 BauNVO (Wohngebäude) zulässig.
1.3. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
sportliche Zwecke.
1.4. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind alle Ausnahmen, die im Allgemeinen Wohngebiet vorgesehen sind, nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes. Nicht festgesetzt sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
2.1. Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) wird 0,4 festgesetzt.
2.2. Als Obergrenze für die zulässige Geschoßflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt.
2.3. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf 2 Vollgeschosse festgesetzt.
2.4. Es wird eine maximale Traufhöhe von 6 m und 8 m (siehe Nutzungsschablone), bezogen auf den Mittelpunkt
je geplanter Grundstücksgrenze unmittelbar an der geplanten Straße, festgesetzt.
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 BauGB)
3.1. Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser gemäß § 22 BauNVO zulässig.
3.2. Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß von nicht mehr
als 1,20 m zugelassen werden.
3.3. Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind
auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
P
9. Abwägung 2. Entwurf
Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
10. Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wurde am ....................
(Beschlussnummer ....................) vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit
Beschluss des Stadtrates vom .................... (Beschlussnummer....................) gebilligt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
11. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs Ihrer Übereinstimmung mit der amtlichen
Liegenschaftskarte wird mit Stand vom ............................. bestätigt.
Lagegenauigkeiten der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt.
Annaberg-Buchholz, ...................... ..................................................
Landratsamt Erzgebirgskreis Siegel
Referat LE und Vermessung
12. Ausfertigungsvermerk
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wird hiermit ausgefertigt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
13. Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)
Die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes, sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der
Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zuerteilen ist, sind am
............................. ortsüblich bekannt gemacht worden.
In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzungen der Verfahrensvorschriften und
Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 BauGB) und weiter
auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach §44 Bau GB hingewiesen worden.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Die Satzung ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getreten.
Die Satzung wird dem Landratsamt Erzgebirgskreis angezeigt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
LR1
LR2
4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Alle Straßenverkehrsflächen sind in Asphalt auszuführen.
5. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 25a BauGB)
5.1 Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
5.2 Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.
5.3 Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.
5.4 Der Kompensationsbedarf des Erschließungsträgers wird über einen Vertrag mit der Stadt geregelt, in welchen
Ersatzzahlungen für die öffentliche Pflege von städtischem Großgrün im Stadtgebiet verankert werden.
6. Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
6.1 Wohngebietsflächen:
Auf den Außenflächen/ -anlagen von Wohngebieten im Bereich von Teilflächen mit einem Arsengehalt von
>100 mg/kg Arsen im Boden (siehe Anlage I zur Begründung) sind vorsorglich geeignete Maßnahmen zur
Unterbrechung eines möglichen Kontaktes mit belastetem Bodenmaterial auszuführen (Unterbrechung des
Wirkungspfades Boden - Mensch).
Folgende grundsätzliche Maßnahmen sind hierfür als geeignet einzuschätzen:
- Herstellung einer geschlossenen, langlebigen Vegetationsdecke (z. B. Bodendecker, dichte Grasnarbe bei
Rasenflächen) ggf. in Verbindung mit einer Mulchabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm)
- Beete/ Pflanzflächen (offene Bodenflächen):
-> Herstellen der Mutterbodenschicht aus unbelastetem Bodenmaterial * vorzugsweise durch Bodenauftrag/
Abdeckung (alternativ Bodenaustausch), Mindestmächtigkeit 30 cm bzw. entsprechend der Tiefe der
Bodenbearbeitung (Pflanzen, Umgraben)
-> Anlegen von Hochbeeten zur gärtnerischen Nutzung, Auffüllen mit unbelastetem Bodenmaterial *
- Herstellung von Wegen mit einer Kies- / Schotterabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) bzw. Befestigung in
Plattenbauweise oder Bodenversiegelung
* Anford. an das Bodenmaterial: natürl. Bodenmaterial (ohne mineralische Fremdbestandteile und Störstoffe),
Einhaltung der Vorsorgewerte im Anh. 2, Pkt. 4 der BBodSchV sowie Einhalt. eines Arsenwertes < 50 mg/kg
Ein Verzicht auf die Durchführ. der vorgenannten Maßn. zur Unterbrech. des Wirkungspfades Boden - Mensch
ist möglich, wenn durch den Bauherrn anhand von analytischen Untersuch. zur Bestimmung der Resorptions-
verfügbarkeit von Arsen im Boden nachgewiesen wird, dass eine Gefährd. ausgeschlossen werden kann
(abschließ. Untersuchung zur Gefährdungsabschätz. i.S. einer Detailuntersuch. nach § 2 Nr. 4 BBodSchV).
6.2 Grünflächen für Spielanlagen, Außenanlagen Kindertagesstätte (einschließlich Bestand):
Für die im B-Plan ausgewiesene Nutzung der privaten Grünfläche als Spielanlage sind geeignete Maßnahmen
zur Unterbrechung eines möglichen Kontaktes mit belastetem Bodenmaterial erforderlich (Unterbrechung des
Wirkungspfades Boden - Mensch).
Folgende grundsätzliche Maßnahmen sind hierfür als geeignet einzuschätzen:
- Bereich Spielgeräte/ -anlagen:
Herstellung der Bodenabdeckung in Verbindung mit dem erforderlichen Fallschutz (z.B. Fallschutzkies,
Rindenmulch, Fallschutzmatten sowie Einbau eines Trennelementes als Grabschutz)
- Grünflächen:
-> Spielplatz-/ Rasenflächen mit hoher Spielintensität/ häufigem Aufenthalt:
Herstellen der obersten Bodenschicht mit unbelastetem Bodenmaterial ** durch Auftrag oder Bodenaus-
tausch, Mindestmächtigkeit von 35 cm bzw. Einbau einer Sperrschicht als Grabschutz bei geringeren
Bodenmächtigkeiten
-> Sonstige Grünflächen (Randflächen, Böschungsbereiche):
Herstellung einer geschlossenen, langlebigen Vegetationsdecke (z. B. Bodendecker, dichte Grasnarbe),
keine offenen Bodenflächen (Rabatten)
- Herstellung von Wegen mit einer Kies-/ Schotterabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) bzw. Befestigungin
Plattenbauweise oder Bodenversiegelung
** Anforder. an das Bodenmaterial: natürl. Bodenmaterial (ohne mineral. Fremdbestandteile u. Störstoffe),
Einhalt. der Vorsorgewerte im Anh. 2, Pkt 4 der BBodSchV sowie Einhalt. eines Arsenwertes < 25 mg/kg
6.3 Bei einer Nutzung von privaten Grünflächen als Weide- o. Grünfläche zur Futtermittelgewinnung (einschließl.
Bestand) sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung einer Gesundheitsgefährdung für den
Menschen über den Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze (- Nutztier) umzusetzen. Dies kann z.B. durch
Herstellen der Mutterbodenschicht aus unbelastetem Bodenmaterial * erfolgen (Mindestmächtigkeit 30 cm).
(Siehe Anlage I und II zur Begründung)
II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen:
(§ 89 SächsBO i.V.m §9 Abs. 4 BauGB)
1.1. Gestaltung der Gebäude
1.1. Zulässig sind Massiv- und Fertigteilbauweisen. Nicht zulässig sind Blockhäuser.
1.2. Dächer
1.2.1. Zulässige Dachformen für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind das Flachdach und das Pultdach mit
einer Dachneigung von ≤ 42°, das Walmdach sowie das Zeltdach mit einer Dachneigung von 20°- 42°.
1.2.2. Die Haupt-, Nebenanlagen und untergeordneten Dachflächen sind in anthraziten bis schwarzen
Farbtönen zu gestalten.
1.2.3. Dachbegrünung ist zulässig.
1.3. Fassadengestaltung
1.3.1. Fassaden sind in heller Farbgebung zu gestalten. Weiterhin sind Rot - und Grautöne zulässig.
1.3.2. Zulässiges Material für Wandflächen der Hauptgebäude ist Putz, Sichtbeton und Klinker.
1.3.3. Zulässiges Material für untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind weiterhin Lamellen bzw.
senkrechte Lattung.
III. Hinweise:
1. Die im Geltungsbereich befindlichen Vermessungs- und Grenzpunkte sind besonders geschützt und müssen
erhalten werden. Die Eigentümer, Besitzer und die mit Bautätigkeit beauftragten Firmen sind auf die Pflichten
nach §§6 und 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29.01.2008, rechtsbereinigt mit dem
Stand vom 05.04.2019 hinzuweisen. Sie sind grundsätzlich während der Baumaßnahmen nicht zu verändern
oder zu beseitigen. Es ist jederzeit möglich neue Grenz- und Vermessungspunkte im Plangebiet oder in
dessen Nähe zu schaffen. Daher ist es notwendig, rechtzeitig vor Beginn von Tief- oder sonstigen Bauarbeiten
die Sicherung bzw. Versetzung der gefährdeten Punkte zu veranlassen. Es ist im Rahmen der Baumaßnahme
auf eigene Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine amtliche Grenzwiederher-
stellung durchzuführen. Im Rahmen von Bauarbeiten beseitigte Grenzpunkte sind auf Kosten des jeweiligen
Bauherren neu abzumarken.
2. Im Vorhabensgebiet sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig
ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmäler vorh. sind. Die ausführenden
Firmen sind durch den Bauherrn auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 SächsDSchG hinzuweisen.
Das Vorhabengebiet kann Belange der archäologischen Denkmalpflege betreffen. Die archäolog. Relevanz
des Vorhabenareals belegen zahlreiche archäolog. Kulturdenkmale aus dem direkten Umfeld, die nach
§ 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Alle im Bereich archäolog. Kulturdenkmale flächig
in den Untergrund eingreifenden Baumaßnahmen bedürfen gem. § 14 SächsDSchG einer denkmalschutz-
rechtl. Genehmigung. Zuständig ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis.
Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder
Planierarbeiten) mind. 3 Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen,
Telefonnummer und den verantwortl. Bauleiter nennen. Im Zuge der Erdarbeiten können sich archäolog.
Untersuchungen ergeben. Bauverzöger. sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen
beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen u. jede mögliche Unterstützung zu
gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren.
Hinweis: Die eingearbeiteten verfahrensrechtlich relevanten Änderungen /
Ergänzungen zum Entwurf Stand 07/2019 wurden im 2. Entwurf
blau markiert dargestellt.
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