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Gemarkung Griesbach Gemarkung Schneeberg Bruno-Dost-Straße Straße der Solidarität Karl-Liebknecht-Straße 10a 10 93 91 89 108 106 104 102 87 85 83 81 100 98 96 94 92 90 3 1 79 77 75 73 63 61 59 57 71 69 67 88 86 65 84 82 80 78 76 74 51 72 70 68 3 1547 1555/2 1224/8 1574/1 1573 393/51 393/52 393/63 393/64 393/65 393/66 393/57 393/58 1566/1 1575 1576 1574/2 393/53 1597 1598 1599 1600 1211/13 1601 1602 1603 1604 1605 1606/2 1148/8 1142/20 393/70 1574/3 393/54 393/55 393/56 1577 1578 1579 1580 1581 1582 1583 1584 405/4 1585 1586 1590 1587 1588 1589 1591 1592 1593 1606/1 1609 1610 1611 1607 1608 1616 1594 1612 1613 393/41 1142/23 393/7 1614 1615 1618 1617 1619 1142/24 p TW Gas TW Telekom TW TW 3.00 m 2xElt - MS p ö 3.00 m p p p p P ö ö ö ö 483,07 482,28 481,16 480,04 479,76 479,68 480,17 489,38 489,39 484,75 483,92 483,44 482,92 482,43 481,52 480,84 482,56 483,41 484,25 485,30 486,11 484,94 486,69 487,70 489,08 488,45 488,02 492,50 493,71 496,18 496,04 495,65 495,65 495,91 496,17 495,89 496,05 494,82 493,59 493,09 492,66 492,14 491,75 491,91 491,39 490,11 490,11 490,78 489,82 488,99 489,05 490,08 491,11 491,01 489,94 488,87 488,93 489,95 491,10 490,32 489,30 492,20 492,39 492,16 491,34 492,36 493,33 493,82 496,02 495,66 495,75 496,28 496,10 492,90 492,24 491,12 491,94 492,79 491,30 491,78 491,40 489,91 490,29 490,84 486,15 487,02 487,90 490,06 489,28 488,37 487,24 487,54 488,78 489,59 490,44 491,04 490,26 490,51 489,98 489,68 488,86 491,56 488,60 488,61 488,29 488,45 488,31 488,68 488,95 488,59 488,42 488,29 490,17 490,16 488,82 489,53 490,39 489,51 488,91 488,64 488,42 488,27 488,83 489,28 489,67 490,49 488,16 488,34 488,37 487,61 487,18 488,68 489,26 491,19 491,65 491,46 491,09 490,76 490,89 491,21 490,85 490,61 490,86 491,03 491,34 491,26 490,79 489,58 489,79 490,27 490,47 490,29 490,43 490,43 490,33 490,19 490,19 490,25 490,47 490,24 489,82 489,61 489,58 489,35 489,19 488,96 489,24 489,55 479,66 480,54 481,54 484,02 482,89 481,76 480,57 479,57 480,10 481,21 482,52 483,75 484,89 485,76 486,78 486,07 484,97 483,74 482,25 481,08 481,78 483,49 484,80 486,12 487,06 487,63 487,91 487,47 486,93 485,77 484,57 483,56 484,84 486,31 487,60 488,23 488,39 486,57 484,79 484,71 486,34 488,00 483,34 484,91 486,36 488,00 488,75 487,44 9 82,23 481,48 480,95 480,26 479,60 479,28 478,91 478,90 479,14 479,20 479,00 479,11 479,31 479,24 479,28 479,66 480,36 480,99 481,63 482,41 489,93 490,24 490,04 490,05 490,26 489,43 489,19 488,90 488,72 488,77 489,07 488,82 488,62 488,37 489,28 489,46 495,90 494,67 493,38 493,13 493,19 493,60 495,33 496,40 495,25 494,04 493,06 492,72 494,16 496,07 496,96 497,32 497,25 496,63 495,96 496,99 495,07 494,27 493,13 492,80 495,12 495,23 494,71 494,15 492,92 492,64 492,34 492,38 492,23 492,67 492,52 491,58 491,70 491,91 493,64 492,95 492,48 491,80 490,72 490,59 490,94 491,57 492,89 493,72 492,31 493,03 492,41 492,00 492,01 492,35 492,75 493,89 493,72 493,16 490,58 490,62 491,25 492,05 490,50 490,37 490,44 492,54 491,96 491,49 491,05 490,43 490,46 491,24 490,20 489,85 490,80 491,92 491,73 495,99 495,87 492,09 497,32 497,37 497,50 497,54 497,64 497,56 ö ö 3.00 m 3.00 m 3.00 m 3.00 m 3.00 m 3.00 m 3.00 m WA 0,4 II ED F, P 42° Z 20°- 42° W 20°- 42° 0,8 TH max. 8m 7.60 m 7.60 m 3.00 m 3.00 m WA 0,4 II ED F, P 42° Z 20°- 42° W 20°- 42° 0,8 TH max. 8m 3.00 m 3.00 m 3.00 m 5.50 m 3.00 m 3.00 m WA 0,4 II ED F, P 42° Z 20°- 42° W 20°- 42° 0,8 TH max. 6m LR1 LR2 LR2 LR3 4.43 m 3.00 m 3.00 m 3.00 m 3.00 m LR1 LR2 LR3 LR3 LR2 LR3 3.30 m 6.00 m 3.00 m TEIL A: PLANZEICHNUNG hEHUVLFKWVODJHSODQ 0 RECHTSGRUNDLAGEN: Diese Bauleitplanung ist auf der Basis nachfolgend beschriebener Rechtsgrundlagen erarbeitet und im Verfahren behandelt worden: · Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) · Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist · Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist · Verordnung EHU die bauliche Nutzung der *UXQGVWFNH - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786) · Verordnung EHU die Ausarbeitung der %DXOHLWSOlQH und EHU die Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist · 6lFKVLVFKH Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist · Gemeindeordnung IU den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert · Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) · Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S. 582) · 5HJLRQDOSODQ 6GZHVWVDFKVHQ i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011) · Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsversammlung vom 15.12.2015 · Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Art. 8 des Gesetzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist · 6lFKVLVFKHV Gesetz EHU Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist Die Kartengrundlage ist die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) mit Arbeitsstand vom 23.04.2019 und der Lage- und Höhenplan der Vermessung von Bauer Tiefbauplanung GmbH mit Stand vom 03/2019 dar. SATZUNG der Stadt Schneeberg EHU den Bebauungsplan "Wohngebiet am Herrenteich II": Auf Grund des Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie nach GHU 6lFKVLVFKHQ Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit GHU *HPHLQGHRUGQXQJ IU den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert, wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Schneeberg am ............................. die Satzung über den Bebauungsplan "Wohngebiet am Herrenteich II" in der Fassung vom ..................... bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) erlassen. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister STADT SCHNEEBERG Landkreis: Erzgebirgskreis Vorhaben: BEBAUUNGSPLAN "WOHNGEBIET AM HERRENTEICH II" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB 2. Entwurf Januar 2020 M 1:500 Bestandteile: TEIL A: Planzeichnung TEIL B: Textteil Beratende Ingenieure Tiefbau + Straßenbau + Vermessung + Wasserbau Industriestraße 1 D 08280 Aue Tel: 03771/340200 Fax: 03771/3402040 Bauer Tiefbauplanung GmbH VERFAHRENSVERMERKE: 1. Aufstellungsbeschluss Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB wurde vom Stadtrat am 12.07.2018 (Beschlussnummer R18-66) beschlossen und durch Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 24.07.2018 bekannt gemacht. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 2. Der Stadtrat hat am 29.08.2019 (Beschlussnummer R19-057) den Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB) Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 09.09.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 4. Öffentliche Auslegung Entwurf (§ 3 Abs. 2 BauGB) Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der Zeit vom 19.09.2019 bis einschließlich 22.10.2019 öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 10.09.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 5. Abwägung Entwurf Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 6. Der Stadtrat hat am .................... (Beschlussnummer ....................) den 2. Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 7. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 2. Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB) Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom .................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 8. Öffentliche Auslegung 2. Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB) Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der Zeit vom .................... bis einschließlich .................... öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom .................... ortsüblich bekannt gemacht. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister =(,&+(1(5./b581*(1 I. Planzeichen nach Planzeichenverordnung Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung 0,4 Grundflächenzahl (§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §19 BauNVO) 0,8 Geschossflächenzahl (§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO) II Zahl der Vollgeschosse (§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO) Bauweise nur Einzelhäuser und Doppelhäuser (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO) Baugrenze (§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §23 Abs.3 BauNVO) Sonstige Planzeichen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9 Abs.1 Nr.21 BauGB) zu belastende Flächen mit Leitungsrechten zu Gunsten der Abwasserversorgung (neu) zu belastende Flächen mit Leitungsrechten zu Gunsten der Trinkwasserversorgung (neu) zu belastende Flächen mit Leitungsrechten zu Gunsten der Gasversorgung (neu) Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§9 Abs.5 Nr.3 BauGB) Abgrenzung unterschiedliche Nutzung Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes (§9 Abs.7 BauGB) F Flachdach Z Zeltdach P Pultdach W Walmdach II. Kartenzeichen bestehende Flurstücksgrenzen Flurstücksnummer Gemarkungsgrenze Höhenangaben nachrichtlich Gebäude Bestand Gebäude / Schuppen Bestand WA ED Nutzungsschablone: Art der baulichen Nutzung Zahl Vollgeschosse Dachform mit Angabe Neigung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Haustyp max. Traufhöhe (TH) WA 393/41 3. Die Einhaltung der Abstandsregelung für Schornsteinaustrittsöffnungen gemäß §19 Abs. 1 Nr. 2 der 1.Bundes- Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) als zwingende Voraus- setzung für die Zulassung des Betriebes von Kaminöfen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist bei der Gebäudeplanung vorsorglich zu beachten. 4. Nach Einsicht in das digitale Raumordnungskataster ergeht der Hinweis, dass sich der Bereich auf dem Bergbauberechtigungsfeld Schneeberg befindet. Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten. 5. Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Der alte Bergbau im Planungsgebiet ist jedoch nicht risskundig. Stillgelegte bergbauliche Anlagen sind uns in ihrem Planungsgebiet nicht bekannt. Da das Vorhandensein weiterer nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen ist, wird deshalb empfohlen, alle Baugruben bzw. sonstigen Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen (lng.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können unter Umständen weitere Erkundungs- und kosten- intensive Verwahrungsarbeiten bzw. bautechnische Sicherungsmaßnahmen notwendig werden. Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues, einschließlich möglicher bergbaubedingter Schadenser- eignisse, ist gemäß § 5 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S.191) das Sächsische Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. Teile des Plangebietes liegen innerhalb bzw. im Nahbereich von unterirdischen Hohlraumgebieten. 6. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich), Teilfläche „Siedlung des Friedens“. Die im Rahmen der Untersuchungen zum radiologischen Altlastenkataster in den 90er Jahren durchgeführten Rastermessungen weisen im Plangebiet keine erhöhten Ortsdosisleistungen auf. Im Zuge von beabsichtigten Untersuchungen des Baugrunds sollten dennoch entsprechende radiologische Prüfungen einbezogen werden. Im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir außerdem, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten. Zur Erkundung evtl. vorhandener radioaktiver Kontaminationen empfehlen wir, vor Baubeginn von einem auf diesem Gebiet erfahrenen Ingenieurbüro radiologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis der Untersuchungen ist ggf. eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtl. Überwachung zu bean- tragen, wenn die gesetzl. Überwachungsgrenzen für den jeweiligen vorgesehenen Verwertungs- oder Be- seitigungsweg überschritten werden (§ 62 StrlSchG - Strahlungsschutzgesetz vom 27.06.2017); § 29 StrlSchV (Strahlenschutzverordnung - StrISchV) vom 29.11.2018. Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Aufgrund der Verabschiedung des neuen Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strahlenschutzverordnung gelten seit dem 31.12.2018 erweiterte Regelungen zum Schutz vor Radon (§§ 121 - 132 StrlSchG / §§ 153- 158 StrlSchV). Erstmalig wurde zum Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen festgeschrieben. Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderl. Maßn. zum Feuchteschutz eingehalten werden. Wer im Rahmen baulicher Veränd. eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßn. erforderlich und zumutbar sind. Voraussichtlich bis Ende 2020 werden spezielle Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet. 7. Sofern für geplante Baumaßn. keine standortkonkreten Angaben zu den Untergrundverhältnissen vorliegen (u.a. Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische Kennwerte, Grundwasserverhältnisse), empfehlen wir, eine der Bauaufgabe angepasste Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchzuführen. 8. Bereitstellung von Ergebnissen aus Erkundungen mit geowissenschaftlichem Belang (Erkundungsbohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen o. ä.) durch Behörden des Freistaates Sachsen, der Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird gemäß § 15 Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) geregelt. 9. Innerhalb des Geltungsbereiches (im ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet und Bereichen der privaten Grünflächen) befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen (Trink- und Abwasser, Gas- und Elektro- leitungen (Nieder- und Mittelspannung), welche im Zuge der Erschließung zurückgebaut und in die öffentliche Straße neu verlegt werden. Weitere Informationen zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sind der Begründung zu entnehmen (siehe Punkt 4.5.2 - Technische Grundlagen - Ver- und Entsorgung). 10. Die schalltechnischen Orientierungswerte für das geplante allgemeine Wohngebiet betragen gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 - Teil 1 tags 55 dB(A) und nachts 45 bzw. 40 dB(A). Bei 2 angegebenen Nachtwerten gilt für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche vergleichbarer öffentlicher Betriebe der niedrigere Wert. Bei der Erschließungsstraße für das Wohngebiet handelt es sich um den Bau einer öffentl. Straße im Sinne § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundes-Immissionsschutzverordnung - BlmSchV). Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BlmSchV sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert am Tag von 59 dB(A) und in der Nacht von 49 dB(A) nicht überschreitet. Bei der Erschließung des Baugebietes sind folg. Anforder. zu erfüllen: - Bei der Baumaßn. einzusetzenden Maschinen u. Geräte müssen den Anforder. der § 3 der 32. BlmSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordn.) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) genügen. - Die Betriebszeiten dieser Aggregate sind entsprechend § 7 Abs. 1 der 32. BlmSchV zu gestalten. - Als Stand der Technik hinsichtl. des Schutzes vor schädl. Umwelteinwirk. durch von Bauarbeiten verursachte Geräusche ist die Allgem. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen heranzuziehen. Die darin festgelegten gebietsbezog. Immissionsrichtwerte betragen im hier vorliegenden allgem. Wohngebiet (tagsüber 55 db(A) und nachts 40 dB (A)) und sind bei den Bauarbeiten einzuhalten. - Lärmintensive Tätigkeiten sind generell auf die Tageszeit gem. Feststetzungen der "Allgem. Verwaltungs- vorschrift zum Schutz gegen Baulärm- Geräuchimmissionen" (07:00 bis 20:00 Uhr) zu beschränken. Das "Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm" ist zu beachten. 11. Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nach Maßgabe insbes. der § 7 Abs. 2, 3 und 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze und Verordn. zu entsorgen (Verwertung / Beseitigung). Dabei sind diese entsprech. § 9 KrWG separat zu erfassen. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG). Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der Nachweisverordnung. Es wird darauf hingewiesen, dass für baubedingt ggf. anfallende Überschussmassen an Bodenmaterial mineralischer Abfall) eingeschränkte Entsorgungsmöglichkeiten bestehen. 490,24 3.00 m Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche (§9 Abs.1 Nr.11 BauGB) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmungen Straßenbegrenzungslinie p Straßenverkehrsflächen privat ö Straßenverkehrsflächen öffentlich private Parkfläche Grünflächen Grünfläche (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB) p Grünfläche privat ö Grünfläche öffentlich Spielanlagen Hauptversorgungsleitungen Versorgungsleitung (unterirdisch) (§9 Abs.1 Nr.13 BauGB) III. Hinweise Parzellierung geplant AW Abwasser- Leitung TW Trinkwasser- Leitung Elt - MS Elektroleitung - Mittelspannung Telekom Telekom- Leitung Gas Gas- Leitung Bemaßung / Einmessung (Breite: Straße, Leitungsrechte, Abstand: Straße, Geltungsbereich zur Baugrenze) Fahrbahnbegrenzung TEIL B: TEXTTEIL: I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen: 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) 1.1. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO festgesetzt. 1.2. Es sind Nutzungen gemäß §4 Abs. 2 Nr.1 BauNVO (Wohngebäude) zulässig. 1.3. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke. 1.4. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind alle Ausnahmen, die im Allgemeinen Wohngebiet vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Nicht festgesetzt sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 2. 0D GHU EDXOLFKHQ 1XW]XQJ (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB) 2.1. Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) wird 0,4 festgesetzt. 2.2. Als Obergrenze für die zulässige Geschoßflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt. 2.3. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf 2 Vollgeschosse festgesetzt. 2.4. Es wird eine maximale Traufhöhe von 6 m und 8 m (siehe Nutzungsschablone), bezogen auf den Mittelpunkt je geplanter Grundstücksgrenze unmittelbar an der geplanten Straße, festgesetzt. 3. %DXZHLVH XQG EHUEDXEDUH *UXQGVWFNVIOlFKHQ (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 BauGB) 3.1. Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser gemäß § 22 BauNVO zulässig. 3.2. Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß von nicht mehr als 1,20 m zugelassen werden. 3.3. Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenze zulässig. P 9. Abwägung 2. Entwurf Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 10. Satzungsbeschluss Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wurde am .................... (Beschlussnummer ....................) vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit Beschluss des Stadtrates vom .................... (Beschlussnummer....................) gebilligt. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 11. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs Ihrer Übereinstimmung mit der amtlichen Liegenschaftskarte wird mit Stand vom ............................. bestätigt. Lagegenauigkeiten der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt. Annaberg-Buchholz, ...................... .................................................. Landratsamt Erzgebirgskreis Siegel Referat LE und Vermessung 12. Ausfertigungsvermerk Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wird hiermit ausgefertigt. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister 13. Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB) Die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes, sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zuerteilen ist, sind am ............................. ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzungen der Verfahrensvorschriften und Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 BauGB) und weiter auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach §44 Bau GB hingewiesen worden. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die Satzung ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getreten. Die Satzung wird dem Landratsamt Erzgebirgskreis angezeigt. Schneeberg, ....................... ....................................... Seifert Siegel Bürgermeister LR1 LR2 4. 9HUNHKUVIOlFKHQ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Alle Straßenverkehrsflächen sind in Asphalt auszuführen. 5. *UQRUGQXQJ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 25a BauGB) 5.1 Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen. 5.2 Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen. 5.3 Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig. 5.4 Der Kompensationsbedarf des Erschließungsträgers wird über einen Vertrag mit der Stadt geregelt, in welchen Ersatzzahlungen für die öffentliche Pflege von städtischem Großgrün im Stadtgebiet verankert werden. 6. )OlFKHQ GHUHQ %|GHQ HUKHEOLFK PLW XPZHOWJHIlKUGHQGHQ 6WRIIHQ EHODVWHW VLQG (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) 6.1 Wohngebietsflächen: Auf den Außenflächen/ -anlagen von Wohngebieten im Bereich von Teilflächen mit einem Arsengehalt von >100 mg/kg Arsen im Boden (siehe Anlage I zur Begründung) sind vorsorglich geeignete Maßnahmen zur Unterbrechung eines möglichen Kontaktes mit belastetem Bodenmaterial auszuführen (Unterbrechung des Wirkungspfades Boden - Mensch). Folgende grundsätzliche Maßnahmen sind hierfür als geeignet einzuschätzen: - Herstellung einer geschlossenen, langlebigen Vegetationsdecke (z. B. Bodendecker, dichte Grasnarbe bei Rasenflächen) ggf. in Verbindung mit einer Mulchabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) - Beete/ Pflanzflächen (offene Bodenflächen): -> Herstellen der Mutterbodenschicht aus unbelastetem Bodenmaterial * vorzugsweise durch Bodenauftrag/ Abdeckung (alternativ Bodenaustausch), Mindestmächtigkeit 30 cm bzw. entsprechend der Tiefe der Bodenbearbeitung (Pflanzen, Umgraben) -> Anlegen von Hochbeeten zur gärtnerischen Nutzung, Auffüllen mit unbelastetem Bodenmaterial * - Herstellung von Wegen mit einer Kies- / Schotterabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) bzw. Befestigung in Plattenbauweise oder Bodenversiegelung * Anford. an das Bodenmaterial: natürl. Bodenmaterial (ohne mineralische Fremdbestandteile und Störstoffe), Einhaltung der Vorsorgewerte im Anh. 2, Pkt. 4 der BBodSchV sowie Einhalt. eines Arsenwertes < 50 mg/kg Ein Verzicht auf die Durchführ. der vorgenannten Maßn. zur Unterbrech. des Wirkungspfades Boden - Mensch ist möglich, wenn durch den Bauherrn anhand von analytischen Untersuch. zur Bestimmung der Resorptions- verfügbarkeit von Arsen im Boden nachgewiesen wird, dass eine Gefährd. ausgeschlossen werden kann (abschließ. Untersuchung zur Gefährdungsabschätz. i.S. einer Detailuntersuch. nach § 2 Nr. 4 BBodSchV). 6.2 Grünflächen für Spielanlagen, Außenanlagen Kindertagesstätte (einschließlich Bestand): Für die im B-Plan ausgewiesene Nutzung der privaten Grünfläche als Spielanlage sind geeignete Maßnahmen zur Unterbrechung eines möglichen Kontaktes mit belastetem Bodenmaterial erforderlich (Unterbrechung des Wirkungspfades Boden - Mensch). Folgende grundsätzliche Maßnahmen sind hierfür als geeignet einzuschätzen: - Bereich Spielgeräte/ -anlagen: Herstellung der Bodenabdeckung in Verbindung mit dem erforderlichen Fallschutz (z.B. Fallschutzkies, Rindenmulch, Fallschutzmatten sowie Einbau eines Trennelementes als Grabschutz) - Grünflächen: -> Spielplatz-/ Rasenflächen mit hoher Spielintensität/ häufigem Aufenthalt: Herstellen der obersten Bodenschicht mit unbelastetem Bodenmaterial ** durch Auftrag oder Bodenaus- tausch, Mindestmächtigkeit von 35 cm bzw. Einbau einer Sperrschicht als Grabschutz bei geringeren Bodenmächtigkeiten -> Sonstige Grünflächen (Randflächen, Böschungsbereiche): Herstellung einer geschlossenen, langlebigen Vegetationsdecke (z. B. Bodendecker, dichte Grasnarbe), keine offenen Bodenflächen (Rabatten) - Herstellung von Wegen mit einer Kies-/ Schotterabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) bzw. Befestigungin Plattenbauweise oder Bodenversiegelung ** Anforder. an das Bodenmaterial: natürl. Bodenmaterial (ohne mineral. Fremdbestandteile u. Störstoffe), Einhalt. der Vorsorgewerte im Anh. 2, Pkt 4 der BBodSchV sowie Einhalt. eines Arsenwertes < 25 mg/kg 6.3 Bei einer Nutzung von privaten Grünflächen als Weide- o. Grünfläche zur Futtermittelgewinnung (einschließl. Bestand) sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung einer Gesundheitsgefährdung für den Menschen über den Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze (- Nutztier) umzusetzen. Dies kann z.B. durch Herstellen der Mutterbodenschicht aus unbelastetem Bodenmaterial * erfolgen (Mindestmächtigkeit 30 cm). (Siehe Anlage I und II zur Begründung) II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen: (§ 89 SächsBO i.V.m §9 Abs. 4 BauGB) 1.1. *HVWDOWXQJ GHU *HElXGH 1.1. Zulässig sind Massiv- und Fertigteilbauweisen. Nicht zulässig sind Blockhäuser. 1.2. Dächer 1.2.1. Zulässige Dachformen für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind das Flachdach und das Pultdach mit einer Dachneigung von 42°, das Walmdach sowie das Zeltdach mit einer Dachneigung von 20°- 42°. 1.2.2. Die Haupt-, Nebenanlagen und untergeordneten Dachflächen sind in anthraziten bis schwarzen Farbtönen zu gestalten. 1.2.3. Dachbegrünung ist zulässig. 1.3. Fassadengestaltung 1.3.1. Fassaden sind in heller Farbgebung zu gestalten. Weiterhin sind Rot - und Grautöne zulässig. 1.3.2. Zulässiges Material für Wandflächen der Hauptgebäude ist Putz, Sichtbeton und Klinker. 1.3.3. Zulässiges Material für untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind weiterhin Lamellen bzw. senkrechte Lattung. III. Hinweise: 1. Die im Geltungsbereich befindlichen Vermessungs- und Grenzpunkte sind besonders geschützt und müssen erhalten werden. Die Eigentümer, Besitzer und die mit Bautätigkeit beauftragten Firmen sind auf die Pflichten nach §§6 und 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29.01.2008, rechtsbereinigt mit dem Stand vom 05.04.2019 hinzuweisen. Sie sind grundsätzlich während der Baumaßnahmen nicht zu verändern oder zu beseitigen. Es ist jederzeit möglich neue Grenz- und Vermessungspunkte im Plangebiet oder in dessen Nähe zu schaffen. Daher ist es notwendig, rechtzeitig vor Beginn von Tief- oder sonstigen Bauarbeiten die Sicherung bzw. Versetzung der gefährdeten Punkte zu veranlassen. Es ist im Rahmen der Baumaßnahme auf eigene Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine amtliche Grenzwiederher- stellung durchzuführen. Im Rahmen von Bauarbeiten beseitigte Grenzpunkte sind auf Kosten des jeweiligen Bauherren neu abzumarken. 2. Im Vorhabensgebiet sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmäler vorh. sind. Die ausführenden Firmen sind durch den Bauherrn auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 SächsDSchG hinzuweisen. Das Vorhabengebiet kann Belange der archäologischen Denkmalpflege betreffen. Die archäolog. Relevanz des Vorhabenareals belegen zahlreiche archäolog. Kulturdenkmale aus dem direkten Umfeld, die nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Alle im Bereich archäolog. Kulturdenkmale flächig in den Untergrund eingreifenden Baumaßnahmen bedürfen gem. § 14 SächsDSchG einer denkmalschutz- rechtl. Genehmigung. Zuständig ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis. Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mind. 3 Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen, Telefonnummer und den verantwortl. Bauleiter nennen. Im Zuge der Erdarbeiten können sich archäolog. Untersuchungen ergeben. Bauverzöger. sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen u. jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren. Hinweis: Die eingearbeiteten verfahrensrechtlich relevanten bQGHUXQJHQ / (UJlQ]XQJHQ zum Entwurf Stand 07/2019 wurden im (QWZXUI blau markiert dargestellt. LR3

Straße der Solidarität Bruno-Dost-Straße Karl-Liebknecht-Straße · 2020. 6. 18. · Gemarkung GriesbachGemarkung Schneeberg Bruno-Dost-Straße Straße der Solidarität Karl-Liebknecht-Straße

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Page 1: Straße der Solidarität Bruno-Dost-Straße Karl-Liebknecht-Straße · 2020. 6. 18. · Gemarkung GriesbachGemarkung Schneeberg Bruno-Dost-Straße Straße der Solidarität Karl-Liebknecht-Straße

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492,92

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492,34

492,38492,23

492,67

492,52

491,58

491,70

491,91

493,64

492,95

492,48

491,80

490,72

490,59

490,94

491,57

492,89

493,72

492,31

493,03

492,41

492,00

492,01

492,35

492,75

493,89

493,72

493,16

490,58

490,62

491,25

492,05

490,50

490,37490,44

492,54

491,96

491,49

491,05

490,43

490,46

491,24

490,20

489,85

490,80

491,92

491,73

495,99

495,87

492,09

497,32

497,37

497,50

497,54

497,64

497,56

ö

ö

3.00 m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

WA

0,4

II

ED

F, P ≤ 42°

Z 20°- 42°

W 20°- 42°

0,8

TH

max. 8m

7.60 m

7.60 m

3.00 m

3.00 m

WA

0,4

II

ED

F, P ≤ 42°

Z 20°- 42°

W 20°- 42°

0,8

TH

max. 8m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

5.50 m

3.00 m

3.00 m

WA

0,4

II

ED

F, P ≤ 42°

Z 20°- 42°

W 20°- 42°

0,8

TH

max. 6m

LR1

LR2

LR2

LR3

4.43 m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

3.00 m

LR1

LR2

LR3

LR3

LR2

LR3

3.30 m

6.00 m

3.00 m

TEIL A: PLANZEICHNUNG

Übersichtslageplan M 1:10.000

RECHTSGRUNDLAGEN:

Diese Bauleitplanung ist auf der Basis nachfolgend beschriebener Rechtsgrundlagen erarbeitet und im

Verfahren behandelt worden:

· Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)

· Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290), das

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist

· Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des

Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist

· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der

Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)

· Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhalts -

Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die durch Art. 3 des Gesetzes vom

04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist

· Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist

· Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018

(SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert

· Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)

· Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S. 582)

· Regionalplan Südwestsachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011)

· Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und

10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der

Verbandsversammlung vom 15.12.2015

· Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Art. 8 des Gesetzes

vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist

· Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 06.06.2013

(SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert

worden ist

Die Kartengrundlage ist die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) mit Arbeitsstand vom 23.04.2019 und der

Lage- und Höhenplan der Vermessung von Bauer Tiefbauplanung GmbH mit Stand vom 03/2019 dar.

SATZUNG der Stadt Schneeberg über den Bebauungsplan

"Wohngebiet am Herrenteich II":

Auf Grund des §10 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie

nach §89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl.

S.186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in

Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung

vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542)

geändert, wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Schneeberg am ............................. die

Satzung über den Bebauungsplan "Wohngebiet am Herrenteich II" in der Fassung vom ..................... bestehend

aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) erlassen.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

STADT SCHNEEBERG

Landkreis: Erzgebirgskreis

Vorhaben:

BEBAUUNGSPLAN "WOHNGEBIET AM HERRENTEICH II"

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB

2. Entwurf

Januar 2020 M 1:500

Bestandteile:

TEIL A: Planzeichnung TEIL B: Textteil

Beratende Ingenieure

Tiefbau + Straßenbau + Vermessung + Wasserbau

Industriestraße 1 D 08280 Aue

Tel: 03771/340200 Fax: 03771/3402040

Bauer Tiefbauplanung GmbH

VERFAHRENSVERMERKE:

1. Aufstellungsbeschluss

Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB

wurde vom Stadtrat am 12.07.2018 (Beschlussnummer R18-66) beschlossen und durch Veröffentlichung im

Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 24.07.2018 bekannt gemacht.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

2. Der Stadtrat hat am 29.08.2019 (Beschlussnummer R19-057) den Entwurf des Bebauungsplanes mit

Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom

09.09.2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

4. Öffentliche Auslegung Entwurf (§ 3 Abs. 2 BauGB)

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der

Zeit vom 19.09.2019 bis einschließlich 22.10.2019 öffentlich ausgelegen.

Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von

jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene

Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch

Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 10.09.2019 ortsüblich

bekannt gemacht.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

5. Abwägung Entwurf

Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

6. Der Stadtrat hat am .................... (Beschlussnummer ....................) den 2. Entwurf des Bebauungsplanes mit

Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

7. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange 2. Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB)

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom

.................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

8. Öffentliche Auslegung 2. Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB)

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der

Zeit vom .................... bis einschließlich .................... öffentlich ausgelegen.

Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von

jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene

Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch

Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom .................... ortsüblich

bekannt gemacht.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

ZEICHENERKLÄRUNGEN:

I. Planzeichen nach Planzeichenverordnung

Art der baulichen Nutzung

Allgemeines Wohngebiet

(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO)

Maß der baulichen Nutzung

0,4 Grundflächenzahl

(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §19 BauNVO)

0,8 Geschossflächenzahl

(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)

II Zahl der Vollgeschosse

(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)

Bauweise

nur Einzelhäuser und Doppelhäuser

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO)

Baugrenze

(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und

§23 Abs.3 BauNVO)

Sonstige Planzeichen

mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten

zu belastende Flächen

(§9 Abs.1 Nr.21 BauGB)

zu belastende Flächen mit Leitungsrechten

zu Gunsten der Abwasserversorgung (neu)

zu belastende Flächen mit Leitungsrechten

zu Gunsten der Trinkwasserversorgung (neu)

zu belastende Flächen mit Leitungsrechten

zu Gunsten der Gasversorgung (neu)

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich

mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

(§9 Abs.5 Nr.3 BauGB)

Abgrenzung unterschiedliche Nutzung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

des Bebauungsplanes

(§9 Abs.7 BauGB)

F Flachdach Z Zeltdach

P Pultdach W Walmdach

II. Kartenzeichen

bestehende Flurstücksgrenzen

Flurstücksnummer

Gemarkungsgrenze

Höhenangaben nachrichtlich

Gebäude Bestand

Gebäude / Schuppen Bestand

WA

ED

Nutzungsschablone:

Art der baulichen

Nutzung

Zahl Vollgeschosse

Dachform mit Angabe Neigung

Grundflächenzahl Geschossflächenzahl

Haustyp

max. Traufhöhe (TH)

WA

393/41

3. Die Einhaltung der Abstandsregelung für Schornsteinaustrittsöffnungen gemäß §19 Abs. 1 Nr. 2 der 1.Bundes-

Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) als zwingende Voraus-

setzung für die Zulassung des Betriebes von Kaminöfen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist bei

der Gebäudeplanung vorsorglich zu beachten.

4. Nach Einsicht in das digitale Raumordnungskataster ergeht der Hinweis, dass sich der Bereich auf dem

Bergbauberechtigungsfeld Schneeberg befindet.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung

von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr

Vorhaben sind nicht zu erwarten.

5. Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten

durchgeführt wurden. Der alte Bergbau im Planungsgebiet ist jedoch nicht risskundig. Stillgelegte bergbauliche

Anlagen sind uns in ihrem Planungsgebiet nicht bekannt.

Da das Vorhandensein weiterer nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen

ist, wird deshalb empfohlen, alle Baugruben bzw. sonstigen Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen

(lng.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues

überprüfen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können unter Umständen weitere Erkundungs- und kosten-

intensive Verwahrungsarbeiten bzw. bautechnische Sicherungsmaßnahmen notwendig werden.

Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues, einschließlich möglicher bergbaubedingter Schadenser-

eignisse, ist gemäß § 5 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und

Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern

(Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S.191) das Sächsische

Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.

Teile des Plangebietes liegen innerhalb bzw. im Nahbereich von unterirdischen Hohlraumgebieten.

6. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich), Teilfläche „Siedlung

des Friedens“. Die im Rahmen der Untersuchungen zum radiologischen Altlastenkataster in den 90er Jahren

durchgeführten Rastermessungen weisen im Plangebiet keine erhöhten Ortsdosisleistungen auf. Im Zuge von

beabsichtigten Untersuchungen des Baugrunds sollten dennoch entsprechende radiologische Prüfungen

einbezogen werden. Im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir außerdem, die fachlichen

Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.

Zur Erkundung evtl. vorhandener radioaktiver Kontaminationen empfehlen wir, vor Baubeginn von einem auf

diesem Gebiet erfahrenen Ingenieurbüro radiologische Untersuchungen durchführen zu lassen. Abhängig vom

Ergebnis der Untersuchungen ist ggf. eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtl. Überwachung zu bean-

tragen, wenn die gesetzl. Überwachungsgrenzen für den jeweiligen vorgesehenen Verwertungs- oder Be-

seitigungsweg überschritten werden (§ 62 StrlSchG - Strahlungsschutzgesetz vom 27.06.2017); § 29 StrlSchV

(Strahlenschutzverordnung - StrISchV) vom 29.11.2018.

Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich

erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind. Aufgrund der Verabschiedung des neuen

Strahlenschutzgesetzes und der novellierten Strahlenschutzverordnung gelten seit dem 31.12.2018 erweiterte

Regelungen zum Schutz vor Radon (§§ 121 - 132 StrlSchG / §§ 153- 158 StrlSchV). Erstmalig wurde zum

Schutz vor Radon ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der

Luft von 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen festgeschrieben. Wer ein Gebäude

mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von

Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn die

nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderl. Maßn. zum Feuchteschutz eingehalten werden.

Wer im Rahmen baulicher Veränd. eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen

durchführt, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen, soll die Durchführung von

Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht ziehen, soweit diese Maßn. erforderlich und zumutbar sind.

Voraussichtlich bis Ende 2020 werden spezielle Radonvorsorgegebiete ausgewiesen, für die erwartet wird,

dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl

von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.

7. Sofern für geplante Baumaßn. keine standortkonkreten Angaben zu den Untergrundverhältnissen vorliegen

(u.a. Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische Kennwerte, Grundwasserverhältnisse), empfehlen wir, eine der

Bauaufgabe angepasste Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchzuführen.

8. Bereitstellung von Ergebnissen aus Erkundungen mit geowissenschaftlichem Belang (Erkundungsbohrungen,

Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen o. ä.) durch Behörden des Freistaates Sachsen, der

Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts

wird gemäß § 15 Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) geregelt.

9. Innerhalb des Geltungsbereiches (im ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet und Bereichen der privaten

Grünflächen) befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen (Trink- und Abwasser, Gas- und Elektro-

leitungen (Nieder- und Mittelspannung), welche im Zuge der Erschließung zurückgebaut und in die öffentliche

Straße neu verlegt werden. Weitere Informationen zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sind der Begründung

zu entnehmen (siehe Punkt 4.5.2 - Technische Grundlagen - Ver- und Entsorgung).

10. Die schalltechnischen Orientierungswerte für das geplante allgemeine Wohngebiet betragen gemäß Beiblatt 1

zu DIN 18005 - Teil 1 tags 55 dB(A) und nachts 45 bzw. 40 dB(A). Bei 2 angegebenen Nachtwerten gilt für

Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche vergleichbarer öffentlicher Betriebe der niedrigere

Wert. Bei der Erschließungsstraße für das Wohngebiet handelt es sich um den Bau einer öffentl. Straße im

Sinne § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Bundes-Immissionsschutzverordnung - BlmSchV).

Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist gemäß

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BlmSchV sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel den Immissionsgrenzwert am

Tag von 59 dB(A) und in der Nacht von 49 dB(A) nicht überschreitet.

Bei der Erschließung des Baugebietes sind folg. Anforder. zu erfüllen:

- Bei der Baumaßn. einzusetzenden Maschinen u. Geräte müssen den Anforder. der § 3 der 32. BlmSchV

(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordn.) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478) genügen.

- Die Betriebszeiten dieser Aggregate sind entsprechend § 7 Abs. 1 der 32. BlmSchV zu gestalten.

- Als Stand der Technik hinsichtl. des Schutzes vor schädl. Umwelteinwirk. durch von Bauarbeiten verursachte

Geräusche ist die Allgem. Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen

heranzuziehen. Die darin festgelegten gebietsbezog. Immissionsrichtwerte betragen im hier vorliegenden

allgem. Wohngebiet (tagsüber 55 db(A) und nachts 40 dB (A)) und sind bei den Bauarbeiten einzuhalten.

- Lärmintensive Tätigkeiten sind generell auf die Tageszeit gem. Feststetzungen der "Allgem. Verwaltungs-

vorschrift zum Schutz gegen Baulärm- Geräuchimmissionen" (07:00 bis 20:00 Uhr) zu beschränken. Das

"Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm" ist zu beachten.

11. Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nach Maßgabe

insbes. der § 7 Abs. 2, 3 und 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der

umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und der auf dessen

Grundlage erlassenen Gesetze und Verordn. zu entsorgen (Verwertung / Beseitigung). Dabei sind diese

entsprech. § 9 KrWG separat zu erfassen. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).

Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der Nachweisverordnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass für baubedingt ggf. anfallende Überschussmassen an Bodenmaterial

mineralischer Abfall) eingeschränkte Entsorgungsmöglichkeiten bestehen.

490,24

3.00 m

Verkehrsflächen

Straßenverkehrsfläche

(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)

Verkehrsflächen besonderer

Zweckbestimmungen

Straßenbegrenzungslinie

p Straßenverkehrsflächen privat

ö Straßenverkehrsflächen öffentlich

private Parkfläche

Grünflächen

Grünfläche

(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB)

p Grünfläche privat

ö Grünfläche öffentlich

Spielanlagen

Hauptversorgungsleitungen

Versorgungsleitung (unterirdisch)

(§9 Abs.1 Nr.13 BauGB)

III. Hinweise

Parzellierung geplant

AW Abwasser- Leitung

TW Trinkwasser- Leitung

Elt - MS Elektroleitung - Mittelspannung

Telekom Telekom- Leitung

Gas Gas- Leitung

Bemaßung / Einmessung

(Breite: Straße, Leitungsrechte,

Abstand: Straße, Geltungsbereich

zur Baugrenze)

Fahrbahnbegrenzung

TEIL B: TEXTTEIL:

I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen:

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

1.1. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO festgesetzt.

1.2. Es sind Nutzungen gemäß §4 Abs. 2 Nr.1 BauNVO (Wohngebäude) zulässig.

1.3. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-

und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und

sportliche Zwecke.

1.4. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind alle Ausnahmen, die im Allgemeinen Wohngebiet vorgesehen sind, nicht

Bestandteil des Bebauungsplanes. Nicht festgesetzt sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige

nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)

2.1. Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) wird 0,4 festgesetzt.

2.2. Als Obergrenze für die zulässige Geschoßflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt.

2.3. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf 2 Vollgeschosse festgesetzt.

2.4. Es wird eine maximale Traufhöhe von 6 m und 8 m (siehe Nutzungsschablone), bezogen auf den Mittelpunkt

je geplanter Grundstücksgrenze unmittelbar an der geplanten Straße, festgesetzt.

3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 BauGB)

3.1. Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser gemäß § 22 BauNVO zulässig.

3.2. Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß von nicht mehr

als 1,20 m zugelassen werden.

3.3. Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind

auch außerhalb der Baugrenze zulässig.

P

9. Abwägung 2. Entwurf

Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

10. Satzungsbeschluss

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wurde am ....................

(Beschlussnummer ....................) vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit

Beschluss des Stadtrates vom .................... (Beschlussnummer....................) gebilligt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

11. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs Ihrer Übereinstimmung mit der amtlichen

Liegenschaftskarte wird mit Stand vom ............................. bestätigt.

Lagegenauigkeiten der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt.

Annaberg-Buchholz, ...................... ..................................................

Landratsamt Erzgebirgskreis Siegel

Referat LE und Vermessung

12. Ausfertigungsvermerk

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wird hiermit ausgefertigt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

13. Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)

Die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes, sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der

Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zuerteilen ist, sind am

............................. ortsüblich bekannt gemacht worden.

In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzungen der Verfahrensvorschriften und

Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 BauGB) und weiter

auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach §44 Bau GB hingewiesen worden.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die

unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Die Satzung ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getreten.

Die Satzung wird dem Landratsamt Erzgebirgskreis angezeigt.

Schneeberg, ....................... .......................................

Seifert Siegel

Bürgermeister

LR1

LR2

4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Alle Straßenverkehrsflächen sind in Asphalt auszuführen.

5. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 25a BauGB)

5.1 Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.

5.2 Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.

5.3 Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.

5.4 Der Kompensationsbedarf des Erschließungsträgers wird über einen Vertrag mit der Stadt geregelt, in welchen

Ersatzzahlungen für die öffentliche Pflege von städtischem Großgrün im Stadtgebiet verankert werden.

6. Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)

6.1 Wohngebietsflächen:

Auf den Außenflächen/ -anlagen von Wohngebieten im Bereich von Teilflächen mit einem Arsengehalt von

>100 mg/kg Arsen im Boden (siehe Anlage I zur Begründung) sind vorsorglich geeignete Maßnahmen zur

Unterbrechung eines möglichen Kontaktes mit belastetem Bodenmaterial auszuführen (Unterbrechung des

Wirkungspfades Boden - Mensch).

Folgende grundsätzliche Maßnahmen sind hierfür als geeignet einzuschätzen:

- Herstellung einer geschlossenen, langlebigen Vegetationsdecke (z. B. Bodendecker, dichte Grasnarbe bei

Rasenflächen) ggf. in Verbindung mit einer Mulchabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm)

- Beete/ Pflanzflächen (offene Bodenflächen):

-> Herstellen der Mutterbodenschicht aus unbelastetem Bodenmaterial * vorzugsweise durch Bodenauftrag/

Abdeckung (alternativ Bodenaustausch), Mindestmächtigkeit 30 cm bzw. entsprechend der Tiefe der

Bodenbearbeitung (Pflanzen, Umgraben)

-> Anlegen von Hochbeeten zur gärtnerischen Nutzung, Auffüllen mit unbelastetem Bodenmaterial *

- Herstellung von Wegen mit einer Kies- / Schotterabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) bzw. Befestigung in

Plattenbauweise oder Bodenversiegelung

* Anford. an das Bodenmaterial: natürl. Bodenmaterial (ohne mineralische Fremdbestandteile und Störstoffe),

Einhaltung der Vorsorgewerte im Anh. 2, Pkt. 4 der BBodSchV sowie Einhalt. eines Arsenwertes < 50 mg/kg

Ein Verzicht auf die Durchführ. der vorgenannten Maßn. zur Unterbrech. des Wirkungspfades Boden - Mensch

ist möglich, wenn durch den Bauherrn anhand von analytischen Untersuch. zur Bestimmung der Resorptions-

verfügbarkeit von Arsen im Boden nachgewiesen wird, dass eine Gefährd. ausgeschlossen werden kann

(abschließ. Untersuchung zur Gefährdungsabschätz. i.S. einer Detailuntersuch. nach § 2 Nr. 4 BBodSchV).

6.2 Grünflächen für Spielanlagen, Außenanlagen Kindertagesstätte (einschließlich Bestand):

Für die im B-Plan ausgewiesene Nutzung der privaten Grünfläche als Spielanlage sind geeignete Maßnahmen

zur Unterbrechung eines möglichen Kontaktes mit belastetem Bodenmaterial erforderlich (Unterbrechung des

Wirkungspfades Boden - Mensch).

Folgende grundsätzliche Maßnahmen sind hierfür als geeignet einzuschätzen:

- Bereich Spielgeräte/ -anlagen:

Herstellung der Bodenabdeckung in Verbindung mit dem erforderlichen Fallschutz (z.B. Fallschutzkies,

Rindenmulch, Fallschutzmatten sowie Einbau eines Trennelementes als Grabschutz)

- Grünflächen:

-> Spielplatz-/ Rasenflächen mit hoher Spielintensität/ häufigem Aufenthalt:

Herstellen der obersten Bodenschicht mit unbelastetem Bodenmaterial ** durch Auftrag oder Bodenaus-

tausch, Mindestmächtigkeit von 35 cm bzw. Einbau einer Sperrschicht als Grabschutz bei geringeren

Bodenmächtigkeiten

-> Sonstige Grünflächen (Randflächen, Böschungsbereiche):

Herstellung einer geschlossenen, langlebigen Vegetationsdecke (z. B. Bodendecker, dichte Grasnarbe),

keine offenen Bodenflächen (Rabatten)

- Herstellung von Wegen mit einer Kies-/ Schotterabdeckung (Mindestmächtigkeit 10 cm) bzw. Befestigungin

Plattenbauweise oder Bodenversiegelung

** Anforder. an das Bodenmaterial: natürl. Bodenmaterial (ohne mineral. Fremdbestandteile u. Störstoffe),

Einhalt. der Vorsorgewerte im Anh. 2, Pkt 4 der BBodSchV sowie Einhalt. eines Arsenwertes < 25 mg/kg

6.3 Bei einer Nutzung von privaten Grünflächen als Weide- o. Grünfläche zur Futtermittelgewinnung (einschließl.

Bestand) sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung einer Gesundheitsgefährdung für den

Menschen über den Wirkungspfad Boden - Nutzpflanze (- Nutztier) umzusetzen. Dies kann z.B. durch

Herstellen der Mutterbodenschicht aus unbelastetem Bodenmaterial * erfolgen (Mindestmächtigkeit 30 cm).

(Siehe Anlage I und II zur Begründung)

II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen:

(§ 89 SächsBO i.V.m §9 Abs. 4 BauGB)

1.1. Gestaltung der Gebäude

1.1. Zulässig sind Massiv- und Fertigteilbauweisen. Nicht zulässig sind Blockhäuser.

1.2. Dächer

1.2.1. Zulässige Dachformen für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind das Flachdach und das Pultdach mit

einer Dachneigung von ≤ 42°, das Walmdach sowie das Zeltdach mit einer Dachneigung von 20°- 42°.

1.2.2. Die Haupt-, Nebenanlagen und untergeordneten Dachflächen sind in anthraziten bis schwarzen

Farbtönen zu gestalten.

1.2.3. Dachbegrünung ist zulässig.

1.3. Fassadengestaltung

1.3.1. Fassaden sind in heller Farbgebung zu gestalten. Weiterhin sind Rot - und Grautöne zulässig.

1.3.2. Zulässiges Material für Wandflächen der Hauptgebäude ist Putz, Sichtbeton und Klinker.

1.3.3. Zulässiges Material für untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind weiterhin Lamellen bzw.

senkrechte Lattung.

III. Hinweise:

1. Die im Geltungsbereich befindlichen Vermessungs- und Grenzpunkte sind besonders geschützt und müssen

erhalten werden. Die Eigentümer, Besitzer und die mit Bautätigkeit beauftragten Firmen sind auf die Pflichten

nach §§6 und 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29.01.2008, rechtsbereinigt mit dem

Stand vom 05.04.2019 hinzuweisen. Sie sind grundsätzlich während der Baumaßnahmen nicht zu verändern

oder zu beseitigen. Es ist jederzeit möglich neue Grenz- und Vermessungspunkte im Plangebiet oder in

dessen Nähe zu schaffen. Daher ist es notwendig, rechtzeitig vor Beginn von Tief- oder sonstigen Bauarbeiten

die Sicherung bzw. Versetzung der gefährdeten Punkte zu veranlassen. Es ist im Rahmen der Baumaßnahme

auf eigene Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine amtliche Grenzwiederher-

stellung durchzuführen. Im Rahmen von Bauarbeiten beseitigte Grenzpunkte sind auf Kosten des jeweiligen

Bauherren neu abzumarken.

2. Im Vorhabensgebiet sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig

ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmäler vorh. sind. Die ausführenden

Firmen sind durch den Bauherrn auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 SächsDSchG hinzuweisen.

Das Vorhabengebiet kann Belange der archäologischen Denkmalpflege betreffen. Die archäolog. Relevanz

des Vorhabenareals belegen zahlreiche archäolog. Kulturdenkmale aus dem direkten Umfeld, die nach

§ 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Alle im Bereich archäolog. Kulturdenkmale flächig

in den Untergrund eingreifenden Baumaßnahmen bedürfen gem. § 14 SächsDSchG einer denkmalschutz-

rechtl. Genehmigung. Zuständig ist die Untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis.

Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder

Planierarbeiten) mind. 3 Wochen vorher zu informieren. Die Baubeginnsanzeige soll die ausführenden Firmen,

Telefonnummer und den verantwortl. Bauleiter nennen. Im Zuge der Erdarbeiten können sich archäolog.

Untersuchungen ergeben. Bauverzöger. sind dadurch nicht auszuschließen. Den mit den Untersuchungen

beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen u. jede mögliche Unterstützung zu

gewähren. Die bauausführenden Firmen sind bereits in der Ausschreibung davon zu informieren.

Hinweis: Die eingearbeiteten verfahrensrechtlich relevanten Änderungen /

Ergänzungen zum Entwurf Stand 07/2019 wurden im 2. Entwurf

blau markiert dargestellt.

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