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Bericht-Nr.: ACB-0218-8054/04 ACCON GmbH Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015 Ein Partner der ingeneo.gruppe Messstelle nach § 29b BImSchG Güteprüfstelle Gewerbering 5 86926 Greifenberg Telefon 0 8192 / 99 60-0 Fax 0 8192 / 99 60-29 [email protected] www.accon.de Stellungnahme zur Geruchssituation aus landwirtschaftlichen Immissio- nen zum Bebauungsplan Nr. 17 Oberostendorf - Gerbishofer WegBericht-Nr.: ACB-0218-8054/04 Jennifer Englert Dr.-Ing. Wolfgang Henry 21. Februar 2018

Stellungnahme zur Geruchssituation aus ... · 2 8054_04_b_Geruch Zusammenfassung: Die Gemeinde Oberostendorf plant die Aufstellung des Bebauungs-planes Nr. 17 „Oberostendorf –

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Bericht-Nr.: ACB-0218-8054/04

ACCON GmbH Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015 Ein Partner der ingeneo.gruppe Messstelle nach § 29b BImSchG Güteprüfstelle

Gewerbering 5 86926 Greifenberg Telefon 0 8192 / 99 60-0 Fax 0 8192 / 99 60-29 [email protected] www.accon.de

Stellungnahme zur Geruchssituation aus landwirtschaftlichen Immissio-nen zum Bebauungsplan Nr. 17 „Oberostendorf - Gerbishofer Weg“

Bericht-Nr.: ACB-0218-8054/04

Jennifer Englert

Dr.-Ing. Wolfgang Henry

21. Februar 2018

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8054_04_b_Geruch

Diese Unterlage darf nur insgesamt kopiert und weiterverwendet werden.

Titel: Stellungnahme zur Geruchssituation aus landwirtschaftlichen Immis-sionen zum Bebauungsplan Nr. 17 „Oberostendorf - Gerbishofer Weg“

Auftraggeber: Gemeinde Oberostendorf

Angerstraße 12

86869 Oberostendorf

Auftrag vom: 25.10.2017

Bericht-Nr.: Bericht-Nr.: ACB-0218-8054/04

Umfang: 16 Seiten

Datum: 21. Februar 2018

Bearbeiter: Jennifer Englert, Dr.-Ing. Wolfgang Henry

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Zusammenfassung: Die Gemeinde Oberostendorf plant die Aufstellung des Bebauungs-

planes Nr. 17 „Oberostendorf – Gerbishofer Weg“. Das Plangebiet

befindet sich am südlichen Ortsrand, angrenzend an bereits beste-

hende Bebauung und östlich der Staatsstraße St 2035. Das Gebiet

soll als Wohngebiet mit ca. 36 Baugrundstücken ausgewiesen wer-

den.

Im Rahmen einer lufthygienischen Untersuchung ist zu prüfen, inwie-

fern im geplanten Wohngebiet Nachteile oder Beeinträchtigungen

aus Geruchsimmissionen durch den südwestlich angrenzenden

landwirtschaftlichen Betrieb auf Flurstücknummer 117 zu erwarten

sind. Die Berechnung der Geruchsimmissionen erfolgt mit dem Ab-

standsmodell der VDI Richtlinie 3894, Blatt 2 und die Bewertung auf

Grundlage des in der Geruchsimmissionsrichtlinie festgelegten

Grenzwerts für Wohngebiete. Die Berechnung der Geruchsemissio-

nen erfolgt für die Haltung der genehmigten Rinderanzahl im Stall-

gebäude auf Flurstück 117, sowie für eine Güllegrube und insgesamt

vier bestehende und drei geplante Fahrsilos.

Der in der Geruchsimmissionsrichtlinie festgelegte Grenzwert für

Wohngebiete von maximal 10 % der Jahresstunden wird mit Aus-

nahme der am äußersten Südwesten gelegenen Baugrundstücke

(Nummer 18, 24 und 25) im Plangebiet sicher eingehalten. Für die

Grundstücke 18, 24 und 25 werden höhere Geruchsimmissionen

erwartet. Für die Grundstücke 18 und 25 wird der Immissions-

Grenzwert für Dorfgebiete von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit/Jahr

sicher eingehalten. Für Grundstück 24 sind Geruchsimmissionen bis

20 % der Jahresstunden wahrscheinlich.

Die angewendete Abstandsberechnung beruht auf einer vereinfach-

ten schematischen Betrachtung der Emissions-, Standort- und Aus-

breitungsbedingungen, was in vielen Fällen ausreichen kann. Wei-

terführende Prüfungen mit einem aufwändigeren Ausbreitungsmodell

(AUSTAL2000G) führen zu genaueren Ergebnissen.

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Inhalt

1 Situation und Aufgabenstellung ................................................................ 4

2 Beurteilungsgrundlagen ............................................................................. 4

2.1 Bundesimmissionsschutzgesetz ........................................................................... 4

2.2 Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ................................................................... 4

2.2.1 Immissionsgrenzwerte nach GIRL .................................................................. 5

2.2.2 Belästigungswirkung unterschiedlicher Tierarten ........................................ 5

2.3 Sonstige Beurteilungsgrundlagen......................................................................... 6

2.4 Methodik zur Ermittlung von Geruchsimmissionen ............................................. 6

3 Untersuchungsgebiet .................................................................................. 7

4 Meteorologische Verhältnisse .................................................................... 8

5 Geruchsimmissionen von der angrenzenden Landwirtschaft .............. 10

5.1 Emissionsberechnung ......................................................................................... 11

5.2 Abstandsberechnung ........................................................................................... 11

5.3 Geruchsimmissionen im Plangebiet ................................................................... 12

6 Zusammenfassung .................................................................................... 14

7 Literaturverzeichnis ................................................................................... 15

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1 Situation und Aufgabenstellung

Die Gemeinde Oberostendorf plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17

„Oberostendorf – Gerbishofer Weg“. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand,

angrenzend an bereits bestehende Bebauung und östlich der Staatsstraße St 2035. Das

Gebiet soll als Wohngebiet mit ca. 36 Baugrundstücken ausgewiesen werden.

Im Rahmen einer lufthygienischen Stellungnahme ist zu prüfen, inwiefern im geplanten

Wohngebiet Nachteile oder Beeinträchtigungen aus Geruchsimmissionen durch den süd-

westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb auf Flurstücknummer 117 zu erwarten

sind.

Hinweis: Die anzuwendende Abstandsberechnung beruht auf einer vereinfachten schemati-

schen Betrachtung der Emissions-, Standort- und Ausbreitungsbedingungen, was in vielen

Fällen ausreichen kann. Weiterführende Prüfungen mit einem aufwändigeren Ausbreitungs-

modell (AUSTAL2000G) führen zu genaueren Ergebnissen.

2 Beurteilungsgrundlagen

2.1 Bundesimmissionsschutzgesetz

Grundlage für die Beurteilung von Luftverunreinigungen ist das Bundes-

Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [1]. Nach § 3 BImSchG fallen Gerüche bei Erfüllung

bestimmter Kriterien in die Kategorie erheblicher Umweltbelästigungen:

„(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die

nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-

hebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(4)) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der

natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß,

Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.“

2.2 Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL)

In der TA Luft [2] wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche

geregelt; sie enthält aber keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-

gen durch Geruchsimmissionen. Für eine derartige Regelungslücke gilt, dass die zur Prüfung

und Entscheidung berufenen Behörden auf andere Erkenntnisquellen zurückgreifen müssen.

Als eine solche kommt in erster Linie die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL [3]) des Länder-

ausschusses für Immissionsschutz in Betracht, die in den meisten Bundesländern durch ei-

nen Landeserlass verbindlich eingeführt worden ist. In Bayern ist derzeit keine spezielle

Richtlinie vorgeschrieben und die GIRL wird als sogenannte Erkenntnisquelle bei der Abwä-

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gung zum Geruchsimmissionsschutz herangezogen. Sie enthält technische Normen, die auf

Erkenntnissen von Sachverständigen beruhen und stellt den aktuellen Stand von Wissen-

schaft und Technik dar.

2.2.1 Immissionsgrenzwerte nach GIRL

Gemäß den Vorgaben der GIRL werden Immissionswerte auf Basis von Geruchswahrneh-

mungshäufigkeiten berechnet. Folgende Immissionswerte (relative Häufigkeiten der Ge-

ruchsstunden pro Jahr) sind für die Gesamtbelastung in Abhängigkeit der Nutzungsgebiete

festgesetzt:

Wohn- und Mischgebiete: 0,10 (10 % der Jahresstunden);

Gewerbe-/Industriegebiete: 0,15 (15 % der Jahresstunden);

Dorfgebiete: 0,15 (15 % der Jahresstunden).

In speziellen Fällen sind unter Berücksichtigung der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL

auch andere Zuordnungen der Immissionsgrenzwerte möglich. Dazu wird in der GIRL ausge-

führt:

„Gemäß BauNVO § 5 Abs. 1 dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht

wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebie-

tes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ist vorrangig Rücksicht zu

nehmen. Dem wird durch die Festlegung eines Immissionswertes von 0,15 Rechnung ge-

tragen. In begründeten Einzelfällen sind Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Au-

ßenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen

kann.

Analog kann beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung ver-

fahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Zwischenwerte bis maximal 0,15

zur Beurteilung herangezogen werden. […]

Hat sich ein Dorf zum Wohngebiet entwickelt, so ist eine Zuordnung zum Wohn-

/Mischgebiet (IW = 0,10) erforderlich. Auch in diesen Fällen ist bei entsprechender Be-

gründung die Festlegung von Zwischenwerten möglich.“

2.2.2 Belästigungswirkung unterschiedlicher Tierarten

Bei der Beurteilung der Geruchsimmissionen ist die Geruchsbelästigung unterschiedlicher

Tierarten zu berücksichtigen. Grundlage dafür ist das Verbundprojekt zur „Geruchsbeurtei-

lung in der Landwirtschaft“ [4]. Zur Würdigung dieses Sachverhaltes ist nach GIRL die beläs-

tigungsrelevante Kenngröße IGb zu berechnen, die mit den in Abschnitt 2.2.1 genannten

Grenzwerten verglichen wird.

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Zur Ermittlung des beurteilungsrelevanten Immissionswerts wird die Gesamtbelastung IG mit

dem Faktor der tierartspezifischen Geruchsqualität f gewichtet. In der GIRL sind die folgen-

den Faktoren festgelegt:

Tabelle 1: Gewichtungsfaktoren für die tierspezifische Geruchsqualität gemäß GIRL

Tierart Gewichtungsfaktor f

Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) 1,5

Mastschweine, Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen) 0,75

Milchkühe mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast) 0,5*

*) Für den Vollzug in Bayern wurde vom Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der

Landwirtschaft“ für Milchviehhaltung sowie für Pferdehaltung ein abweichender Faktor von

f = 0,4 festgelegt [5] und in dieser Begutachtung angewendet.

Der tierartspezifische Faktor bezieht sich nach allgemeiner gutachterlicher Praxis sowohl auf

die Emissionen des Tierbestands, als auch auf die mit der Tierhaltung in Beziehung stehen-

den Emissionsquellen (z. B. Festmistlager, Güllebehälter, Silagelager). Für Tierarten, die in

Tabelle 1 nicht aufgeführt sind, wird keine Bewertung vorgenommen.

2.3 Sonstige Beurteilungsgrundlagen

Für die Geruchsbewertung und den Vollzug sind neben der Geruchsimmissionsrichtlinie

ebenso die Ausführungen des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Land-

wirtschaft“ [5] sowie das IMS vom 10.06.1996 und 25.03.1997 zu Immissionsschutzbelangen

im Bauplanungsrecht heranzuziehen [6].

2.4 Methodik zur Ermittlung von Geruchsimmissionen

Zur Ermittlung der Emissionen und Einschätzung der Immissionssituation wird die VDI-

Richtlinie 3894, Blatt 2 zu Grunde gelegt [7]. Sie enthält Berechnungsvorschriften zur Be-

stimmung des Mindestabstandes von Emissionsquelle zu Immissionsort zur Erfüllung der

GIRL-Vorgaben.

Die Prüfung der spezifischen Randbedingungen in Oberostendorf hat ergeben, dass die Vo-

raussetzungen zur Anwendung der Abstandsrichtlinie VDI 3894, Blatt 2 erfüllt sind. Zur Beur-

teilung der Immissionssituation wird der Mindestabstand von Emissionsquelle zu Immissions-

ort bestimmt, bei dem die Grenzwerte der GIRL eingehalten werden.

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3 Untersuchungsgebiet

Die möglichen Wohngebietsflächen befinden sich am südlichen Ortsrand von Oberostendorf,

angrenzend an bereits bestehende Bebauung und östlich der Staatsstraße St 2035. Südlich

angrenzend befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Eine Übersichtskarte ist in Abbil-

dung 1 enthalten. Der Bebauungsplanentwurf ist in Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung 1: Lageplan mit B-Plangebiet und landwirtschaftlichem Betrieb Stich GbR mit

Stand der Bebauung 2017, Kartengrundlage: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

Plangebiet

Stich GbR

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Abbildung 2: Bebauungsplanentwurf

4 Meteorologische Verhältnisse

Für die Beurteilung der Geruchsausbreitung sind für das Untersuchungsgebiet räumlich und

zeitlich repräsentative meteorologische Daten zu verwenden, da das Ausbreitungsverhalten

freigesetzter Luftschadstoffe maßgeblich durch die Windrichtungsverteilung bestimmt wird.

Für Oberostendorf wird eine Zeitreihe der Station Landsberg am Lech (Stations-Nr. 10857)

des Deutschen Wetterdienstes verwendet. Die Messstation liegt zirka 18 km nordöstlich vom

Untersuchungsgebiet und ist aufgrund der örtlichen Nähe als repräsentativ anzusehen. Die

verwendeten Daten stammen aus dem Jahr 2002.

Abbildung 3 zeigt die Wind-Transportrichtungen an der Messstelle, die in die Abstandsbe-

rechnung für den Bebauungsplan in Oberostendorf eingehen. Das Untersuchungsgebiet ist

deutlich durch Winde aus südwestlichen Richtungen in Transportrichtung Nordosten ge-

kennzeichnet.

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Windschwache Lagen mit Windgeschwindigkeiten kleiner 1 m/s kommen am Referenzstand-

ort in weniger als 16 % der Jahresstunden vor. Windstille Perioden treten nicht auf (Häufig-

keit 0,14 %).

Abbildung 3 Wind-Transportrichtungen am Standort Landsberg am Lech, Stations-Nr. 10857, Deutscher Wetterdienst.

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5 Geruchsimmissionen von der angrenzenden Landwirtschaft

Südwestlich angrenzend an das B-Plangebiet befindet sich die das landwirtschaftliche An-

wesen der Stich GbR. Folgende Abbildung 4 zeigt die Lage der für die Berechnung der Min-

destabstände berücksichtigte Emissionsquellen. Relevante Geruchsemissionen entstehen

durch den Milchviehstall, sowie durch eine Güllegrube und drei an das Stallgebäude angren-

zende bestehende Fahrsilos (Silo 2, 3, 4). Drei weitere Fahrsilos sind zusätzlich in Planung

und wurden bei den Emissions-Berechnungen berücksichtigt (Silo 1, 5, 6). Ein weiteres

Fahrsilo grenzt direkt an das Bebauungsplangebiet an (Silo 7).

Abbildung 4 Lage der Emissionsquellen landwirtschaftlicher Betrieb Stich GbR, Kartengrundlage: © OpenTopoMap (CC-BY-SA)

Stich GbR

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5.1 Emissionsberechnung

Grundlage für die Berechnung ist die genehmigte Anzahl an Rindern (vgl. Tabelle 2) sowie

die Güllegrube und die Fahrsilos. Die Berechnung des Geruchsemissionsstroms erfolgt nach

VDI 3894, Blatt 1 [8].

Tabelle 2: Umrechnung des Viehbestands in Tierlebendmasse und Berechnung des Geruchsemissionsstroms für den Milchviehstall der Stich GbR

Emissionsquelle Anzahl Tiere

Umrechnungsfak-tor [GV]

Gesamte Tier-lebendmasse

[GV] Emissionsfaktor

[GE/s*GV-1]

Geruchsemis-sionsstrom

[GE/s]

Kühe und Rinder (über 2 J.) 76 1.2 91.2 12 1094

Weibliche Rinder (1 bis 2 J.) 16 0.6 9.6 12 115

Weibliche Rinder (0,5 bis 1 J.) 8 0.4 3.2 12 38

Kälberaufzucht (bis 6 Monate) 16 0.19 3.04 12 36

Mastkälber (bis 6 Monate) 5 0.3 1.5 30 45

Tabelle 3: Berechnung des Geruchsemissionsstroms der Flächenquellen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Stich GbR

Emissionsquelle Fläche [m²]

Emissionsfaktor [GE/(s*m²)]

Geruchsemissionsstrom [GE/s]

Güllegrube (Rindergülle) 314 3 942

Fahrsilo 1 bis 6 (Anschnittsfläche) 3,5 6 21 (6x = 126)

Fahrsilo 7 (Anschnittsfläche) 2,5 6 15

5.2 Abstandsberechnung

Für die Berechnung der Mindestabstände wird dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Emissi-

onsschwerpunkt zugeordnet. Da mehrere Quellen vorhanden sind und diese voneinander

entfernt liegen, wird ein Zusatzabstand berücksichtigt (maximaler Abstand zwischen Emissi-

onsschwerpunkt und der am weitesten entfernten Emissionsquelle). Für die einzelnen Quel-

len wurden die folgenden Emissionsschwerpunkte mit dem jeweiligen Zusatzabstand be-

stimmt:

Tabelle 4: Emissionsschwerpunkte und Zusatzabstände gem. VDI 3894, Blatt 2

Emissionsquelle Emissionsschwerpunkt (GK4) Zusatzabstand

Milchviehstall 4406306 / 5311836 15 m

Güllegrube 4406253 / 5311854 36 m

Fahrsilo 1 bis 6 4406294 / 5311884 35 m

Fahrsilo 7 4406362 / 5311950 132 m

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Die Plangrenzen des Wohngebiets liegen im kürzesten Abstand etwa 157 m vom Emissions-

schwerpunkt des landwirtschaftlichen Betriebs entfernt. Mit der Methode zur Abstandsbe-

stimmung nach VDI 3894, Blatt 2 [7], wird anhand der Windrichtungshäufigkeitsverteilung die

Entfernung vom Emissionsschwerpunkt (ES) berechnet, bei der die Einhaltung des GIRL-

Grenzwerts für Wohngebiete sichergestellt werden kann. Für die Rinderhaltung gilt in Bayern

ein geringerer Belästigungsgrad als in der GIRL. Wie in 2.2.2 beschrieben, wird die tierspezi-

fische Geruchsqualität mit einem Faktor von 0,4 berücksichtigt.

5.3 Geruchsimmissionen im Plangebiet

Die dargestellte Immissionssituation bezieht sich auf die genehmigte Viehanzahl (vgl. Tabel-

le 2). In Abbildung 5 ist der Richtlinienabstand nach VDI 3894/2 dargestellt. Er stellt den

Mindestabstand dar, der eingehalten werden muss, um den GIRL-Grenzwert von 10 % (Ge-

ruchshäufigkeit aller Jahresstunden) nicht zu überschreiten. Außerhalb der Abstandslinie

sind die Geruchsstundenhäufigkeiten noch geringer als 10 %.

Mit Ausnahme der am äußersten Südwesten gelegenen Baugrundstücke (Nummer 18, 24

und 25, vgl. Abbildung 2) wird der Grenzwert für Wohngebiete im Plangebiet sicher eingehal-

ten. Für die Grundstücke 18, 24 und 25 werden höhere Geruchsimmissionen erwartet. Für

die Grundstücke 18 und 25 wird der Immissions-Grenzwert für Dorfgebiete von 15 % Ge-

ruchsstundenhäufigkeit/Jahr sicher eingehalten. Für Grundstück 24 sind Geruchswahrneh-

mungen bis 20 % der Jahresstunden wahrscheinlich, womit auch der Grenzwert für Dorfge-

biete überschritten wäre. Durch entsprechende Wahl der Randbedingungen der Richtlinie

wird sichergestellt, dass grundsätzlich eine konservative Beurteilung erfolgt.

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Richtlinienabstand [m] (blaue Markierungen ) = Mindestabstand zur Einhaltung des Grenzwertes von 10% Geruchsstundenhäufigkeit/Jahr unter Berücksichtigung des Belästigungsgrades der Tierart Milchkuh mit Jungtieren; ES: Emissionsschwerpunkt der Einzelquellen; Zusatzabstand vom ES: 132 m

Der Richtlinienabstand [m] mit roter Markierung () liegt aufgrund der Windrichtungshäufigkeit (>5% der Jahresstunden) im Grenzbereich der Anwendbarkeit der VDI 3894/2 und dient daher als Orientierungswert.

Abbildung 5: Richtlinienabstand in Metern vom landwirtschaftlichen Betrieb

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6 Zusammenfassung

Die Gemeinde Oberostendorf plant die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 17

„Oberostendorf – Gerbishofer Weg“. Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsrand,

angrenzend an bereits bestehende Bebauung und östlich der Staatsstraße St 2035. Das

Gebiet soll als Wohngebiet mit ca. 36 Baugrundstücken ausgewiesen werden.

Im Rahmen einer lufthygienischen Untersuchung ist zu prüfen, inwiefern im geplanten

Wohngebiet Nachteile oder Beeinträchtigungen aus Geruchsimmissionen durch den süd-

westlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb auf Flurstücknummer 117 zu erwarten

sind. Die Berechnung der Geruchsimmissionen erfolgt mit dem Abstandsmodell der VDI

Richtlinie 3894, Blatt 2 und die Bewertung auf Grundlage des in der Geruchsimmissionsricht-

linie festgelegten Grenzwerts für Wohngebiete. Die Berechnung der Geruchsemissionen

erfolgt für die Haltung der genehmigten Rinderanzahl im Stallgebäude auf Flurstück 117,

sowie für eine Güllegrube und insgesamt vier bestehende und drei geplante Fahrsilos.

Der in der Geruchsimmissionsrichtlinie festgelegte Grenzwert für Wohngebiete von maximal

10 % der Jahresstunden wird mit Ausnahme der am äußersten Südwesten gelegenen Bau-

grundstücke (Nummer 18, 24 und 25) im Plangebiet sicher eingehalten. Für die Grundstücke

18, 24 und 25 werden höhere Geruchsimmissionen erwartet. Für die Grundstücke 18 und 25

wird der Immissions-Grenzwert für Dorfgebiete von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit/Jahr

sicher eingehalten. Für Grundstück 24 sind Geruchsimmissionen bis 20 % der Jahresstun-

den wahrscheinlich.

Die angewendete Abstandsberechnung beruht auf einer vereinfachten schematischen Be-

trachtung der Emissions-, Standort- und Ausbreitungsbedingungen, was in vielen Fällen aus-

reichen kann. Weiterführende Prüfungen mit einem aufwändigeren Ausbreitungsmodell

(AUSTAL2000G) führen zu genaueren Ergebnissen.

Greifenberg, 21. Februar 2018

ACCON GmbH

Jennifer Englert Dr.-Ing. Wolfgang Henry

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7 Literaturverzeichnis

[1] BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz, "Gesetz zum Schutz vor schädlichen

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und

ähnliche Vorgänge", Fassung vom 26. September 2002.

[2] TA Luft, "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft", 2002.

[3] GIRL Geruchsimmissions-Richtlinie, "Feststellung und Beurteilung von

Geruchsimmissionen", in der Fassung vom 29.02.2008 und Ergänzung vom 10.09.2008.

[4] Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft.

Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und

Polaritätenprofilen.", Materialien 73, Essen 2006.

[5] Bayerischer Arbeitskreis Immissionsschutz in der Landwirtschaft, Arbeitshilfe:

"Abstandsregelung für Rinder- und Pferdehaltungen", Kap. 3.3.2, Stand: 10/2013.

[6] Bayerisches Staatsministerium des Inneren, Schreiben vom 10.06.1996 zum Vollzug der

Baugesetze; Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht (aktualisierte Fassung vom

25.03.1997), 1996.

[7] Verein deutscher Ingenieure, VDI 3894, Blatt 2: "Emissionen und Immissionen aus

Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung - Geruch", November 2012.

[8] Verein deutscher Ingenieure, VDI 3894, Blatt 1: "Emissionen und Immissionen aus

Tierhaltungsanlagen; Haltungsverfahren und Emissionen; Schweine, Rinder, Geflügel,

Pferde", September 2011.