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Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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Sicherheit bei Kranen

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Jürgen Koop • Wilhelm Hesse

Sicherheit bei Kranen10., vollständig bearbeitete und erweiterte Auflage

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ISBN 978-3-642-12793-9 e-ISBN 978-3-642-12794-6DOI 10.1007/978-3-642-12794-6Springer Heidelberg Dordrecht London New York

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Einbandentwurf: WMXDesign GmbH, Heidelberg

Gedruckt auf säurefreiem Papier

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Dipl.-Ing. Jürgen KoopBerufsgenossenschaft Holz und MetallGraf-Recke-Str. 6940239 Dü[email protected]

Dr.-Ing. Wilhelm HesseDemag Cranes & Components GmbHEntwicklung ProzesskraneRuhrstr. 2858300 [email protected]

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Die Entwicklung der Vorschriften für Krane (europäisch und national) hat sich seit der letzten Auflage dieses Buches so umfassend verändert, dass eine komplette Neubearbei-tung notwendig wurde.

Das anerkannte Fachbuch ist eine wertvolle Hilfe für die Anwendung und Auslegung der immer komplexer werdenden Vorschriften für Krane. Anhand von Beispielen aus der Pra-xis werden die neuen „europäischen“ Vorschriften (z. B. EG-Richtlinien, EN-Normen) und die „alten“ Vorschriften (z. B. UVVen, BG-Regeln) anschaulich und leicht verständ-lich dargestellt.

Es werden wichtige Hinweise für die Konstruktion, die Beschaffung, den Umbau, den Betrieb und die Prüfung von Kranen gegeben. Des Weiteren werden Ausführungen zur Gestaltung von sicherheitsgerichteten Steuerungen von Kranen gemacht.

In dieser umfassend bearbeiteten Auflage wird anhand der Bestimmungen der Unfallver-hütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6 bisher VBG 9) ausführlich auf Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG und entsprechender Europäischer Normen (EN-Normen) eingegangen. Die Erläuterungen und Hinweise werden durch zahl-reiche konstruktive Ausführungsbeispiele anhand bereits ausgeführter Anlagen ergänzt.

Zusätzlich enthält das Buch aktuelle Ausführungen zu EG-Richtlinien und EN-Normen, die bei der Konstruktion und beim Bau von Kranen zu beachten sind, und zu den Themen „Wesentliche Änderung/Wesentliche Veränderung“, „Personentransport mit Kranen“ so-wie die europäische Auslegung zur Thematik „Lastaufnahmemittel“.

Um die Übersichtlichkeit zu erleichtern, sind die Bestimmungen der BGV D6 „Grau“ hinterlegt. Die „neuen“ Bestimmungen aus dem europäischen Recht (z. B. EG-Maschi-nenrichtlinie, EN-Normen, Betriebssicherheitsverordnung) sind „Blau“ hinterlegt. Neue Farbbilder tragen zusätzlich zur besseren Darstellung bei.

Lassen sich – angeregt durch die angegebenen Erläuterungen und Hinweise – andere oder weitere Maßnahmen treffen, die nach menschlichem Ermessen Unfälle mit und an Kranen

Vorwort zur 10. Auflage

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während der Inbetriebnahme, beim Betrieb und bei Instandsetzungen vermeiden helfen, so ist der Zweck dieser Veröffentlichung erfüllt.

Die Verfasser danken den HerrenDipl.-Ing. B. Heinke, Obmann Sachgebiet Sicherheitskomponenten, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf,Dr.-Ing. H. J. Klein, Leiter Technik Prozesskrane, Demag Cranes & Components GmbH, Wetter/Ruhr,Dipl.-Ing. H.-J. Kunze, Obmann Sachgebiet Winde und Elektrozüge, Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Düsseldorf; a.D.

für ihre wertvolle Mitarbeit an der vorliegenden Auflage.

Düsseldorf Jürgen KoopDezember 2010 Wilhelm Hesse

Vorwort zur 10. Auflage

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Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . xiEinführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . xiii

I. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3Weitere Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Regeln der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

II. Bau und Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19A. Gemeinsame Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Fabrikschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22Belastungsangaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Verbotsschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Steuerstände und Steuereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28Zugänge zu Steuerständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Bühnen und Laufstege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Arbeitsstände und Arbeitsbühnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57Sicherheitsabstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82Schienenräumer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen . . . 89Notendhalteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94Lastmomentbegrenzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108Gleisanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109Fahrbahnbegrenzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110Warneinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111

Inhalt

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Montageanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112Abspannseile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113B. Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane . . . . . . . . . . . . . . 113Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Nothalteinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

III. Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen . . . 120Wiederkehrende Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134Prüfbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140Sachverständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142

IV. Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145Kranführer, Instandhaltungspersonal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145Pflichten des Kranführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150Tragfähigkeit, Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162Sicherheitsabstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163Zusammenarbeit mehrerer Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165Betriebsanweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169Betreten und Verlassen von Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169Personentransport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173Losreißen festsitzender Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178Wartungs- und Inspektionsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten . . . . . . . . 190

V. Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193

VI. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197A. Ausnahmen für Brückenkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197B. Ausnahmen für Portalkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199C. Ausnahmen für Schienenlaufkatzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199D. Ausnahmen für Auslegerkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200E. Ausnahmen für Turmdrehkrane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200

Inhalt

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Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen

Normen für Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1 . . . . . . . . 218Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen

(BGG 905 bisher ZH 1/27) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung . . . . . . . . . . . . . . . 277Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen

für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (BGG 924 bisher ZH 1/518) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296Anhang 7: Lastaufnahmemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 307Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen

für Krane . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311

Bildnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327

Sachverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 329

Inhalt

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Abkürzungen

AMBV ArbeitsmittelbenutzungsverordnungBetrSichV BetriebssicherheitsverordnungBG BerufsgenossenschaftBGG Berufsgenossenschaftliche GrundsätzeBGI Berufsgenossenschaftliche InformationenBGR Berufsgenossenschaftliche RegelBGV Berufsgenossenschaftliche VorschriftEBO Eisenbahnbau- und BetriebsordnungEG Europäische GemeinschaftRAL Ausschuss für Lieferbedingungen und Gütesicherung beim DINRVA ReichsversicherungsamtRVO ReichsversicherungsordnungStVZO StraßenverkehrszulassungsordnungTRBS Technische Regel für BetriebssicherheitUVV UnfallverhütungsvorschriftVBG Vorschriften der BerufsgenossenschaftenVDE Verband Deutscher ElektrotechnikerVDI Verein Deutscher Ingenieure

Die genauen Titel der im weiteren Text in Bezug genommenen europäischen DIN EN-Normen sind im Anhang 1 aufgeführt.

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Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstech-nischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbe-reich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvor-handensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wurde in der Vergangenheit durch sicherheitstechnische Anforderungen in Unfallverhütungsvor-schriften, Technische Güte- und Lieferbedingungen (TGL) und Regeln der Technik (siehe Abb. 1), durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderun-gen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Einführung

Abb. 1   Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik

Vorschriftensituation „früher“ (vor dem 01.01.1995 !)

• BGV A 1 Prävention

Allgemein anerkannte Regeln derTechnik z. B.: DIN, VDE, VDI, FEM

• VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel

• BGV D 8 Winden, Hub- und Zuggeräte

• BGV D 6 Krane

• BGV B 3 Lärm

• TGL z. B. 30350

• BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitskenn- zeichnung

• VBG 9a Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (zurückgezogen seit dem 1.1.04

ersetzt durch BGR 500 „Betreiben von

Arbeitsmitteln“ Kapitel 2.8)

(zurückgezogen seit dem 1.1.04)

• BGV A 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Unfallverhütungsvorschriften:

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Entwicklung der Unfallverhütungsvorschriften

Schon frühzeitig wurden im Bau und Betrieb von Krananlagen bestimmte Gefahrenquel-len erkannt. Es war daher nicht verwunderlich, dass die Berufsgenossenschaften bereits im Jahre 1923 die ersten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Hebezeuge erließen. Doch reichten sie nicht aus, die Gefährdung von Personen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Bereits 1928 folgte von Schwantke eine Schrift über die Unfallverhütung an Laufkranen, die, weiter überarbeitet, 1934 als UVV in Kraft trat. Sie bedeutete gegenüber der UVV von 1923 einen wesentlichen Fortschritt, hatte aber den Nachteil, dass wichtige Forderungen als Soll-Vorschriften aufgeführt wurden. Soll-Vorschriften müssen beachtet werden, wenn nicht „wichtige Gründe“ entgegenstehen. In der Auslegung dieses Begriffs waren jedoch viele Hersteller und Betreiber sehr großzügig. Zahlreiche Unfälle schwerster Art waren die Folge. Eine Überarbeitung der Vorschriften von 1934 war daher dringend erforderlich. Mit diesen Arbeiten wurde nach dem Zweiten Weltkrieg begonnen mit dem Ziel, dem Konstrukteur auch in den technischen Einzelheiten des Kranbaus perfekte An-gaben über zu erfüllende Vorschriften zu machen. Nur so glaubte man, die Sicherheit der Beschäftigten beim Kranbetrieb von vornherein gewährleisten zu können.

Man hatte hierbei ganz bestimmte Vorstellungen, die auf die zur Zeit der Entstehung der Vorschriften vorhandenen und gebauten Krane begründet waren. Es ist klar, dass eine der-artige Vorschriftenkonzeption eine einzige gemeinsame Unfallverhütungsvorschrift für alle Krane, wie sie seit 1934 bestand, nicht mehr zuließ. In logischer Konsequenz dieses Gedankens entstanden für die verschiedenen Arten von Kranen jeweils besondere Unfall-verhütungsvorschriften, da sich nur auf diesem Wege genau definierte, konkrete Angaben in den technischen Einzelheiten machen ließen.

Die nach dieser Konzeption geschaffenen Einzel-Unfallverhütungsvorschriften für die verschiedenen Kranarten wurden 1957 in Kraft gesetzt und haben sich im Großen und Ganzen bewährt. Trotzdem war festzustellen, dass sich immer wieder Schwierigkeiten beim Arbeiten mit diesen Vorschriften ergaben. Die wesentlichsten sind:

• Schwierigkeiten bei der Anpassung des Vorschriftenwerks an den Stand der Technik,• Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Geltungsbereiche der verschiedenen Unfall-

verhütungsvorschriften für Krane.

Begründet wurden die Probleme dadurch, dass die damaligen Vorschriften von einer ganz bestimmten Modellvorstellung ausgegangen sind. Dieses Kranmodell hatte z. B. elektri-schen Antrieb, Seiltrieb für den Hub, bei Brückenkranen Schleifleitungen für Kran- und Katzfahrt. Als die technische Entwicklung des Kranbaus weiterging und hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Krane auf dem Markt erschienen oder anstatt der Schleifleitun-gen Schleppkabelanlagen angeboten wurden, zeigte es sich, dass die Unfallverhütungs-vorschriften diese Fälle nicht berücksichtigt hatten. Durch zu enge Regelungen in den einzelnen Bestimmungen konnte daher mit der technischen Entwicklung nicht Schritt ge-halten werden.

Schwierigkeiten in der Abgrenzung der Geltungsbereiche ergaben sich z. B. auch bei Ver-ladebrücken, bei denen ein Drehkran auf einem Portal läuft.

Einführung

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Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten gab es auch zwischen den Unfallverhütungsvor-schriften für Turmdrehkrane und denen für Auslegerkrane. Auch der Turmdrehkran ist ein Auslegerkran, und es war nicht einzusehen, warum man hierfür eine besondere Vorschrift braucht. Es ist nicht oder nicht mehr so, dass es Turmdrehkrane praktisch nur auf Baustel-len gibt, wie die Väter der Vorzeit seinerzeit glaubten. Wir finden Turmdrehkrane auch auf Schrottplätzen, in Häfen und an anderen Orten.

Die seit dem 1. Dezember 1974 gültige Unfallverhütungsvorschrift wurde daher nach einer völlig neuen Konzeption erarbeitet. Hierdurch sollten die dargelegten Nachteile und Schwierigkeiten vermieden werden. Daher wurde folgender Leitgedanke die Basis dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Die neue Unfallverhütungsvorschrift beschränkt sich auf Bestimmungen, die notwen-dig sind, um Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Sie regeln nicht jede technische Einzelheit und geben insbesondere keine technischen Daten an, die mit der technischen Entwicklung und der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnis raschen Änderungen unterworfen sind. Die Vorschrift soll in ihren einzelnen Bestimmungen nur noch das sicherheitstechnische Ziel angeben, das zur Erreichung des Schutzes der Be-schäftigten notwendig ist, und nicht mehr den Weg, der dazu einzuschlagen ist. Konstruk-teur und Betreiber bestimmen selbst den Weg zu diesem Ziel. Es ist Sache des Konstruk-teurs, die konstruktive Lösung für die Erfüllung der Bestimmungen der Kranvorschrift zu wählen.

Als Hilfestellung werden dem Konstrukteur und Betreiber in Durchführungsanweisun-gen, die gleichzeitig mit der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ herausgegeben wurden, gangbare bewährte Wege genannt, die zum Schutzziel hinführen und die in der Unfall-verhütungsvorschrift genannten Forderungen erfüllen. Diese Durchführungsanweisungen schließen andere, das gleiche Ziel erreichende Lösungen, nicht aus.

In den Durchführungsanweisungen werden auch Begriffe und Aussagen der Vorschrift er-läutert. Diese Erläuterungen geben überdies Hinweise auf andere Vorschriften und Regeln der Technik, die im Zusammenhang mit der bearbeiteten Materie zu beachten sind und in früheren Unfallverhütungsvorschriften oft in Fußnoten zu den einzelnen Bestimmungen enthalten waren.

Der Vorteil dieser neuen Konzeption liegt darin, dass

• die Unfallverhütungsvorschrift für Krane auf längere Zeit unverändert bestehen bleiben konnte,

• die technische Entwicklung des Kranbaus nicht durch ein in der Unfallverhütungsvor-schrift festgelegtes Modell gehemmt wird,

• die alten Einzelunfallverhütungsvorschriften für Krane wieder zu einer einzigen Vor-schrift zusammengefasst werden konnten,

• die Harmonisierung der Sicherheitsbestimmungen für Krane auf internationaler Ebene erleichtert wurde.

Einführung

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Es ist selbstverständlich, dass man bei Erarbeitung einer neuen Unfallverhütungsvorschrift die inzwischen gemachten Erfahrungen mit Kranen und Kranvorschriften berücksichtigt. Insbesondere gilt das auch für die Erfahrungen aus dem Unfallgeschehen. Sie zeigen oft am deutlichsten, wo Änderungen des materiellen Inhalts der Vorschriften notwendig sind, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Die Berufsgenossenschaften haben entsprechend § 708 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Unfallverhütungsvorschriften sind autono-me Rechtsnormen. Sie wirken gegenüber Mitgliedern (Unternehmern) und Versicherten (Arbeitnehmern) einer Berufsgenossenschaft wie Gesetze und sind deshalb für sie glei-chermaßen verbindlich. Die Nichtbefolgung kann für die Verpflichteten (Mitglieder und Versicherte) haftungs- und sanktionsrechtliche Folgen haben.

Im Hinblick auf Änderungen in anderen Rechtsvorschriften hatte der Fachausschuss „Hebezeuge I“ einen Ersten Nachtrag zur VBG 9 erarbeitet. Mit diesem Nachtrag wurden im § 1 Abs. 2 Nr. 3 Schwenkarm-Hebezeuge auf Baustellen ohne Tragfähigkeitsbegren-zung vom Geltungsbereich der VBG 9 ausgenommen. Außerdem wurde § 44 „Ordnungs-widrigkeiten“ neu gefasst.

Der europäische Harmonisierungsprozess hatte auch Auswirkungen auf das berufsgenos-senschaftliche Vorschriftenwerk. Nach der Vorgabe des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) musste in die betroffenen Unfallverhütungsvorschriften gemäß der Richtlinie 89/392/EWG des Rates der europäischen Gemeinschaft vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (EG-Maschi-nenrichtlinie), auf dem Wege von Nachträgen eine Bestimmung aufgenommen werden, die den entsprechenden Bau- und Ausrüstungsbestimmungen ab dem 1. Januar 1993 die Rechtsverbindlichkeit nahm. Hinzu kam eine Bestimmung, die die Einhaltung der Richt-linie 89/655/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie) für alle Maschinen spätestens ab dem 1. Januar 1997 fordert. Die Nachträge mussten auch die Betriebs- und Prüfbestimmungen erfassen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln hatten; diese Regelungen wurden entweder außer Kraft gesetzt oder so umformuliert, dass handelshemmende Wir-kungen nicht eintreten können. Hieraus resultiert der Zweite Nachtrag zur VBG 9.

Ursprünglich hatte der Fachausschuss „Hebezeuge I“ beabsichtigt, eine Neufassung der VBG 9 auf der Grundlage eines im Fachausschuss erarbeiteten Entwurfes von 1990 her-auszugeben. Die Entwicklung der europäischen Vorschriften, insbesondere der Richtlinie 89/392/EWG, ließ es jedoch nicht mehr zu, neue Bestimmungen über Beschaffenheitsan-forderungen an Krane zu stellen. Im Dritten Nachtrag zur VBG 9 konnten darum nur noch einzelne Prüf- und Betriebsbestimmungen aktualisiert werden.

Der Vierte Nachtrag zur VBG 9 ist erforderlich geworden (vorgegeben durch das BMA) um die Abgrenzung dieser UVV zur EG-Maschinenrichtlinie aufzuzeigen. Hierzu wurde der § 3a (sog. Vorschaltparagraph) eingefügt.

Einführung

Page 18: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xvii

Im Fünften Nachtrag zur BGV D 6, bisher VBG 9, der Grundlage dieser Ausgabe ist, sind Änderungen in folgenden Bestimmungen vorgenommen worden:

§ 2 + DA, § 3a + DA, DA zu § 6, DA zu § 8, § 11 + DA, § 15 + DA, DA zu § 25, § 26 + DA, DA zu § 28, DA zu § 29, § 30 + DA, § 31 + DA, § 32, § 33, DA zu § 34, § 44

Neuordnung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes

Am 5./6. Dezember 1996 hat die Mitgliederversammlung des Hauptverbandes der gewerb-lichen Berufsgenossenschaften 12 Thesen für eine Neuordnung des berufsgenossenschaft-lichen Vorschriften- und Regelwerkes beschlossen. Der Beschluss zielte darauf ab, die Überschaubarkeit und Transparenz des gesamten Vorschriften- und Regelwerkes zu ver-bessern, eine Straffung und Rechtsbereinigung der Vorschriften zu erwirken sowie unter Berücksichtigung des auf die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweiterten Präventionsauftrages die Qualität und Aktualität der Regelungen zu gewährleisten.

Inzwischen wurde die konzeptionelle Phase der Neuordnung abgeschlossen. Die Fachaus-schüsse haben aufgrund des weiterführenden Beschlusses der Mitgliederversammlung des Hauptverbandes vom 27./28. November 1997 mit der Umsetzung des neuen Gestaltungs-konzeptes am 01. Januar 1998 begonnen. Teil des Konzeptes ist die neue Gesamtstruktur des Vorschriften- und Regelwerkes, das Drei-Ebenen-Modell. Es weist in der ersten Ebene ausschließlich BG-Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit auf, die von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaften als autonomes Satzungsrecht erlassen werden; es handelt sich hierbei um Unfallverhütungsvorschriften im Sinne von § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die zweite Ebene beinhaltet BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die eine einzelne BG-Vorschrift oder Schutzziele aus verschiedenen Arbeitsschutzvorschriften als Umsetzungshilfe für die be-triebliche Praxis konkretisieren. Die dritte Ebene enthält BG-Informationen, die von einer oder mehreren Berufsgenossenschaften erarbeitet werden.

Mit der neuen Struktur werden in Orientierung am Drei-Ebenen-Modell folgende neue Bezeichnung eingeführt.

BG-Vorschrift BGVBG-Regel BGRBG-Information BGI

Nicht zu den BG-Regeln oder BG-Informationen gehören Grundsätze für die Prüfung von technischen Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Grundsätze oder sonstige Verfahrens-grundsätze. Sie werden als

BG-Grundsätze BGG

bezeichnet.

Einführung

Page 19: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xviii

Außerdem wurde eine neue Benummerungssystematik für Vorschriften eingeführt, die einer fachlichen Struktur folgt. Die BG-Vorschriften werden danach in vier fachlich diffe-renzierende Kategorien eingeteilt:

Allgemeine Vorschriften undBetriebliche Arbeitsschutzorganisation BGV A 1 ff.Einwirkungen BGV B 1 ff.Betriebsart/Tätigkeiten BGV C 1 ff.Arbeitsplatz/Arbeitsverfahren BGV D 1 ff.

BG-Regeln, -Informationen und -Grundsätzen werden bestimmten Nummernblöcken zugeordnet, so dass ein über die Kurzbezeichnung hinausgehendes weiteres Unterschei-dungsmerkmal vorhanden ist:

BG-Regeln allgemeiner Art BGR 100 bis 499BG-Informationen BGI 500 bis 899bzw. BGI 5000 ff.BG-Grundsätze BGG 900 bis 999

BG-Regeln, die eine Vorschrift konkretisieren, erhalten die Bezeichnung:

BGR A, B, C oder D.

BG-Vorschriften, die überwiegend Beschaffenheitsanforderungen für Arbeitsmittel im harmonisierten Bereich beinhalten, werden von den das Arbeitsumfeld regelnden Vor-schriften getrennt aufgeführt. Dies geschieht durch Separierung im Verzeichnis der Vor-schriften und durch Beibehaltung der alten Bezeichnung (VBG). Sie werden in der jetzt bestehenden Form nicht mehr aktualisiert; dennoch werden diese Vorschriften solange be-nötigt, wie Altmaschinen im Betrieb und zu beurteilen sind.

Vorschriften und Regeln wurden bisher in zwei verschiedenen Verzeichnissen (VBG und ZH 1) mit alphabetischer und numerischer Systematik zusammengestellt. Das ZH 1-Ver-zeichnis wies keine fachliche Gliederung auf und unterscheidet nicht nach berufsgenos-senschaftlichem oder staatlichem Ursprung der Schriften. Nunmehr ist ein neues Verzeich-nis entwickelt worden, das die berufsgenossenschaftlichen von den staatlichen Schriften trennt und BG-Vorschriften, -Regeln, -Informationen und -Grundsätzen enthält. Für eine Übergangsphase wird das neue Verzeichnis durch eine Transferliste ergänzt, die die alten Bezeichnungen neben die neuen stellt und somit das Auffinden der Vorschriften und Re-geln erleichtert. Das neue Verzeichnis ist beim Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln (Fax 0221/94373-603) zu beziehen.

In der Übergangszeit wurden bei eventuell erforderlichen Neuauflagen die alten Bezeich-nungen neben den neuen mit abgedruckt (z. B. BGV D 6/VBG 9).

Anforderungen an Krane unter Berücksichtigung des europäischen Rechts

Der Gedanke, einen gemeinsamen europäischen Binnenmarkt zu schaffen, liegt schon über 50 Jahre zurück.

Einführung

Page 20: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xix

Im Jahr 1957 wurde von den Ländern Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und den Beneluxländern in Rom ein Vertragswerk hierzu unterzeichnet, welches in der Folgezeit als „Römische Verträge“ bezeichnet wurde.

Es sollte ein Raum ohne Grenzen und Zollbestimmungen entstehen. Wichtigstes Ziel war in diesem Zusammenhang der Abbau von Handelshemmnissen.

Die wichtigste Ursache hierfür waren die unterschiedlichen technischen Vorschriften der einzelnen Länder.

Zur Erlangung von einheitlichen technischen Vorschriften sollten Experten aus allen euro-päischen Mitgliedsstaaten bei der Erarbeitung solcher Vorschriften mitarbeiten.

Der Gedanke der europäischen Kommission war es, in harmonisierten Einzelvorschriften (Richtlinien) für Maschinenarten, z. B. für Hebezeuge spezielle Anforderungen festzu-legen. Es stellte sich aber heraus, dass die Erarbeitung von solchen speziellen Einzelvor-schriften sehr langwierig war.

Darum wurde im Jahr 1985 ein anderes Konzept mit einem neuen Ansatz (New Approach) erlassen (siehe Abb. 2).

Einführung

Abb. 2   New Approach

Europäische Richtlinien

Vor dem neuen An-satz (New Approach)

Nach dem neuen An-satz (New Approach)

(1987)

In den Richtlinien werden alleAnforderungen im Detailfestgelegt, wonach die

Produkte konzipiert undgebaut werden müssen.

In den Richlinien werden allgemeinegrundlegende Anforderungen

festgelegt.

Die Anwendung der Normen istfreiwillig!

Die in den Richtlinien festgelegtenallgemeinen Anforderungen werdendurch harmonisierte europäischen

Normen konkretisiert.

Page 21: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xx

Nach dem neuen Konzept werden in Richtlinien nur grundlegende Anforderungen fest-gelegt. Eine Konkretisierung ist durch harmonisierte europäische Normen vorgesehen.

1987 wurden die Römischen Verträge in die einheitliche Europäische Akte überführt. Hierbei wurden die Artikel 95 (alt 100a) und 137 (alt 118a) neu eingeordnet.

1989 kam eine Entschließung über ein Gesamtkonzept hinzu. Die wichtigsten Bestimmun-gen waren hierbei die Einführung eines Verfahrens zur Prüfung von Produkten auf Kon-formität mit den einschlägigen Richtlinien und die Anbringung der CE-Kennzeichnung.

Mit den europäischen Richtlinien ergab sich auch für Krane eine neue Vorschriftensitua-tion (siehe Abb. 3).

Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (EG-Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsge-setz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneinge-schränkt ab dem 1. Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungs-richtlinie verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnah-me eines Kranes entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EG-Maschinen-richtlinie eingehalten sind.

Abb. 3   Vorschriftensituation „heute“

EG- Richtlinien

Harmonisierte EN- Normen

Betriebssicherheitsverordnung

Unfallverhütungsvorschriften

Allgemein anerkannte Regeln derTechnik

Vorschriftensituation „heute“ (ab dem 01.01.1995 !)

Einführung

Page 22: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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Die EG-Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Än-derungen eingearbeitet.

Zwischenzeitlich wurde die EG-Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffent-licht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenver-ordnung (9. GPSGV) national eingeführt.

Erläuterungen zur neuen EG-Maschinenrichtlinie enthält ein „Leitfaden“ der Kommis-sion, der unter der Internetadresse

http://www.maschinenrichtlinie.de/dokumente-maschinenrichtlinie.html

erhältlich ist.

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kra-nen, z. B. Fahrzeugkranen.

Bei Kranen, die erst nach Aufstellung bzw. Einbau betriebsbereit werden, z. B. Schienen-laufkatzen, Brückenkrane muss nach § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachverständigen entsprechend § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane” (BGV D6) geprüft werden.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie – national umge-setzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber ver-pflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Einführung

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In Abb. 4 ist der Aufbau des heute gültigen Vorschriftenwerkes dargestellt.

Einführung

Abb. 4   Aufbau des Vorschriftenwerkes für Krane „Heute“ (* z.B. nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbe-reiche, Sicherheitsabstände.** Für Krane, die bis zum 31.12.1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind und für Krane die in der Übergangszeit bis zum 31.12.1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten auch die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D 6 uneinge-schränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 01.01.1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie) und ab dem 03.10.2002 den Anforderungen des Anhang 1 Nr. 1 und 2 sowie die besonderen Arbeitsmittel nach Anhang 1 Nr. 3 spätestens am 01.12.2002 den Vorschriften des Anhangs 1 Nr. 3 der Betriebssicher-heitsverordnung entsprechen müssen.)

Aufbau des Vorschriftenwerkes „Heute“

BinnenmarktEuropäische Richtlinien nach

Artikel 95 (früher 100a) EG-Vertrag

harmonisierterBereich

ArbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnung

nationale Vorschriften,z. B. Unfallverhütungs-vorschriften (Bestimmungen fürBetrieb/Prüfungen)

nationale Vorschriften,z. B. Unfallverhütungs-

vorschriften

nicht durch dieRL 2006/42/EG geregelter

Bereich *

z. B. Umsetzung der Maschinen-Richtlinie durch die 9. Ver-ordnung zum Geräte- undProduktsicherheitsgesetz

harmonisierteDIN EN-Normen

nationale Vorschriften,z. B. Unfallverhütungs-vorschriften **

Allgemein anerkannte Regeln der Technik (z. B. ZH 1/-Schriften, DIN-Normen, VDI-Richtlinien)

nicht harmoni-sierter Bereich

Richtlinien z. B.RL 2006/42/EG(früher 98/37/EG; 89/392/EWG)MaschinenrichtlinieRL 2006/95/EGNiederspannungsrichtlinieRL 2004/108/EGEMV-Richtlinie

Richtlinien z. B.89/391/EWGArbeitsschutz-Rahmenrichtlinie89/655/EWG (neu 2009/104/EG)Arbeitsmittel-Benutzungsricht-linie

ArbeitsschutzEuropäische Richtlinien nach

Artikel 137 (früher 118a)EG-Vertrag

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xxiii

Eine Übersicht der wichtigsten EG-Richtlinien für Krane wird in Abb. 5 gegeben.

EG-Richtlinien werden nicht direkt für die Anwender verbindlich, sondern müssen erst von den einzelnen Mitgliedsstaaten innerhalb einer festgelegten Frist in nationales Recht umgesetzt werden. Der Ablauf einer Umsetzung ist in Abb. 6 dargestellt.

Wird eine EG-Richtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt, kann ein An-wender die Bestimmungen der Richtlinie trotzdem anwenden, auch dann, wenn nationale Regelungen des entsprechenden Staates dem Richtlinieninhalt entgegenstehen.

Abb. 5   EG-Richtlinien für den Binnenmarkt

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Für Hebezeuge relevante Richtlinien

Europäische Richtlinien

MaschinenrichtlinieRL 2006/42/EG98/37/EG (alt)

Grundl. Sicherheits-und Gesundheits-anforderungen an

Bau and Ausrüstung

Sicherheits- und Gesund-heitsanforderungen bezogen

auf Gefahren durchelektrischen Strom

Ungestörte Funktionelektrischer/elektronischer

Geräte bezogen aufelektromagnetische Felder

Anforderungen anGeräte und Schutz-systeme bezogenauf den Ex-Schutz

Sicherheits- und Ge-sundheitsanforde-

rungen bezogen aufGefahren durch Lärm

Niederspannungs-richtlinie 2006/95/EGRL 73/23/EWG (alt)

EMV Richtlinie2004/108/EG

RL 89/336/EWG (alt)

Ex-Schutzrichtlinie94/9/EG

Lärm- Richtlinie2005/88/EG

RL 84/534/EWG für Tk (alt)RL 2000/14/EG (alt)

Abb. 6   Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht Europäisches Parlament

EG-Richtlinienzur Harmonisierung

Nationales Parlament

Nationales Gesetz

Einführung

Page 25: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xxiv

Die Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht erfolgt durch die Bundesregie-rung durch Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) oder anderer Gesetze.

Die Inkraftsetzungstermine und die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht sind in Tab. 1 dargestellt.

Nach dem New Approach kommt den harmonisierten Normen eine besondere Bedeutung zu (siehe auch Abb. 2). Mit ihnen werden die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen der Richtlinien (z. B. Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie) konkretisiert.

Harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, lösen die Konformitätsvermutung (Artikel 7 bzw. Artikel 5 Abs. 2 EG-Ma-schinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG) aus, d. h., dass bei Beachtung (Einhaltung)

Einführung

Tab. 1   In-Kraft-Treten und Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht

Richtlinien

MaschinenrichtlinieRL 2006/42/EG

(98/37/EG; 89/398/EWG)

Niederspannungs-richtlinie

RL 2006/95/EG(73/23/EWG)

RL 2004/108/EG(89/336/EWG)

Lärm-RL fürTurmdrehkrane

84/534/EWG

Lärmrichtlinie2000/14/EG

Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie

89/391/EWG

Arbeitsmittel-benutzungsrichtlinie

89/655/EWG

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Arbeitsmittelbenutzungsver-ordnung (AMBV)

-Nachrüstforderungen-

Betriebssicherheitsveroodnung(BetrSichV)

(einschließlich AMBV)

21.08.1996

01.01.1997

03.10.2002

30.06.1998

Richtilinie 95/63/EG +2001/45/EG Zur

Änderung der RL89/655/EWG

Neu: 2009/104/EG

Ex-Schutzrichtlinie94/9/EG (ATEX 95) 11. GPSGV

32. BimSchV

15. BimSchV

Gesetz über die elektro-magnetische Verträglichkeit vonGeräten (EMVG)

Erste VO zum Geräte- undproduktsicherheitsgesetz(1. GPSGV)

Neunte Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz(Maschinenverordnung – 9.GPSGV)

29.12.2009(01.01.1995)

16.01.2007(20.08.1974)

21.01.05–20.07.09(01.01.92–31.12.95)

03.07.01–02.01.02

21.07.2007(01.01.1996)

03.01.2002(03.01.2006)

01.07.2003

01.01.93–31.12.94

Nationale Umsetzung Anwendung Übergangsfrist

EMV-Richtlinie

(RL 2005/88/EG (Änd.))

Richtlinien nach Artikel 95 (100a) für Bau und Ausrüstung (Herstellerverantwortung)

Richtlinien nach Artikel 137 (118a) für die Benutzung von Arbeitsmitteln(Betreiberverantwortung)

Page 26: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xxv

dieser Normen davon ausgegangen werden kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie eingehalten sind.

Für die einzelnen Richtlinien werden Fundstellen (z. B. Titel, Nummern) harmonisierter Normen im Amtsblatt veröffentlicht. Ein aktualisiertes Verzeichnis speziell für die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird unter folgender Internetadresse veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist/machines.html

Seit Anfang 2010 sind jedoch hier nur noch die Normen enthalten, die zur neuen EG-Ma-schinenrichtlinie 2006/42/EG im Amtsblatt veröffentlicht wurden. Die letzte Veröffent-lichung für beide Richtlinien erfolgte im Dezember 2009.

Es werden nur Normen im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, die mit einem von der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Mandat er-arbeitet wurden.

Die europäischen Normenorganisationen

CEN Europäisches Komitee für Normung undCENELEC Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung

werden mit der Erarbeitung beauftragt.

Harmonisierte Normen, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröf-fentlicht worden sind, lösen keine Konformitätsvermutung aus. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass eine Veröffentlichung noch erfolgt und damit die Konformitätsvermu-tung gegeben ist.

Harmonisierte europäische Normen (EN) müssen unverändert in das nationale Normen-werk übernommen, bestehende nationale Normen gleichzeitig zurückgezogen werden.

Um gleiche Sicherheitsanforderungen für vergleichbare Gefährdungen oder Risiken zu gewährleisten und um Wiederholungen zu vermeiden, ist das europäische Normenwerk systematisch und hierarchisch aufgebaut.

Es wurden 3 Normenkategorien geschaffen:

Typ A-NormenGrundnormen

Typ B-NormenGruppennormen

(unterteilt in B1- und B2-Normen)

Typ C-NormenProduktnormen

Einführung

Page 27: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xxvi

In den Grundnormen (Typ A) werden Gestaltungsleitsätze und allgemeine Aspekte, die für alle Maschinen und Anlagen in gleicher oder ähnlicher Weise gültig sind, festgelegt.

Die Gruppennormen (Typ B) enthalten Sicherheitsaspekte, die mehrere oder eine Reihe von ähnlichen Maschinen betreffen können, oder Sicherheitseinrichtungen, die für ver-schiedene Maschinen und Anlagen verwendet werden können.

In den B1-Normen sollen übergeordnete Sicherheitsaspekte, z. B. Lärm behandelt werden. B2-Normen enthalten konkrete Anforderungen zu Sicherheitseinrichtungen, z. B. Licht-schranken, Verriegelungen.

Produktnormen (Typ C) dagegen enthalten konkrete Anforderungen und Schutzmaßnah-men zu Gefährdungen, die von einer bestimmten Maschine bzw. Anlage ausgehen. In Pro-duktnormen können Anforderungen gestellt werden, die aus bestimmten Gründen von den Gruppennormen abweichen.

Die Anwendung harmonisierter Normen ist für den Hersteller nicht zwingend vorge-schrieben sondern freiwillig. Er kann auch auf andere Weise die Einhaltung der grund-legenden Sicherheits- und Gesundheits(schutz)anforderungen sicherstellen.

Eine Definition für harmonisierte europäische Normen ist in verschiedenen Vorschriften, z. B. im Geräte und Produktsicherheitsgesetz, enthalten und ist auch Bestandteil der Neu-fassung der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Dort heißt es im Artikel 2:

„l) „harmonisierte Norm“ eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auf-trags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nor-men und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (1) fest-gelegten Verfahren angenommen wurde.“

Zur Freiwilligkeit der Anwendung harmonisierter europäischer Normen:

• Grundsätzlich muss der Hersteller Richtlinien anwenden, diese sind Gesetz.• Die Anwendung der Normen ist freiwillig, das bedeutet

− freie Entscheidung des Herstellers oder− freie vertragliche Vereinbarung zwischen Hersteller und Kunde (Vertragsrecht).

Das heißt aber auf keinen Fall, leichtfertig auf die Anwendung der Norm zu verzichten. Normen sind dokumentierter Stand der (hier: der Sicherheits-) Technik. Die Anwendung erleichtert den Konformitätsnachweis mit der Richtlinie. Abweichungen müssen min-

Einführung

Page 28: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xxvii

destens die gleiche Sicherheit gewährleisten. Der Nachweis ist in der Gefahrenana-lyse (Risikobeurteilung) gemäß EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG zu führen. Dort ist festgeschrieben, dass der Hersteller dazu verpflichtet ist, eine Gefahren-analyse bzw. Risikobeurteilung durchzuführen, um alle mit seiner Maschine verbunde-nen Gefahren/Risiken zu ermitteln; er muss dann die Maschine unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen. Dabei müssen Gefährdungen/Risiken unter Berücksichtigung der angemessensten Lösungen vermieden oder minimiert werden. Dabei ist die in Abb. 7 dargestellte Reihenfolge der möglichen Lösungen zwingend zu beachten!

Das heißt, dass konstruktive Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefähr-dungen Vorrang haben vor Hinweisen in Betriebsanleitungen.

Nur durch Hinweise auf Sicherheitsmängel oder unzureichende Schutzeinrichtungen erfüllt der Hersteller nicht die Verpflichtung auf Einhaltung der grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheits(schutz)anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie.

Abb. 7   Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen/Risiken

Beseitigung oderMinimierung derGefahren/Risiken

Vorsehen von Schutzeinrichtungengegen nicht zu beseitigende

Gefahren/Risiken

Hinweise auf Restgefahren/-risiken in der Betriebsanleitung

Einführung

Page 29: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xxviii

Dabei ist auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung gem. Richt-linie 2006/42/EG bzw. die vorhersehbare Fehlanwendung gem. Richtlinie 98/37/EG zu berücksichtigen!

Eine besondere Bedeutung kommt den harmonisierten Normen für die im Anhang IV der EG-Maschinenrichtlinie genannten Maschinen zu. In Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b und c wird bestimmt, dass die Durchführung der EG-Baumusterprüfung entfallen kann, wenn diese Maschine nach harmonisierten Normen (die im Amtsblatt veröffentlicht sind) hergestellt worden ist, das betrifft z. B. Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefahr eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.

Bei prEN Normen handelt es sich um europäische Normenentwürfe. Die Anwendung und Angabe einer prEN zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesund-heitsanforderungen gem. Anhang I MRL dieser europäischen Normenentwürfe ist nicht gleichzusetzen mit harmonisierten Normen und befreit auch nicht von der Durchfüh-rung der EG-Baumusterprüfung für die im Anhang IV MRL aufgeführten Maschinen.

In Abb. 8 wird eine Übersicht zu wichtigen europäischen Normen, die beim Konstruk-tion und Bau von Kranen zu beachten sind, gegeben.

Im Anhang 1 ist eine Übersicht über den Stand der Bearbeitung/Überarbeitung der wich-tigsten europäischen Normen für Krane abgedruckt.

Nachrüstpflicht gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für Krane

Immer wieder werden Fragen gestellt, ob sich aus den beiden Gesetzen Nachrüstverpflich-tungen für Krane ergeben.

Dazu ist folgendes festzustellen:

A. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Bewertung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von Hebezeugen erfolgt im Rah-men der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung:

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

„(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzge-setzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstof-fen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.“

Einführung

Page 30: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

xxixEinführung

Abb.

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Page 31: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel, damit auch der Hebezeuge, regelt der § 7:

§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel

„(1) Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die

1. solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Vorschriften des Anhangs 1.

(2) Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 3. Oktober 2002 erstmalig bereitge-stellt worden sind, müssen

1. den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden sind, oder,

2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, den im Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung geltenden sonstigen Rechtsvorschriften entsprechen, mindestens jedoch den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 und 2.“

Anmerkung: Anhang I Nr. 3 „Zusätzliche Mindestvorschriften für besondere Arbeitsmit-tel“ ist ebenfalls einzuhalten!

„(5) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Arbeits-mittel während der gesamten Benutzungsdauer den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entsprechen.“

Daraus ergibt sich:

Krane, die vor dem 01.01.1995 in Betrieb genommen wurden, müssen den Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der BGV D6 – UVV Krane – entsprechen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 2 der BetrSichV)!

Anmerkung: Bezüglich Nachrüstung unter Beachtung des Anhanges 1 der Betriebssicher-heitsverordnung siehe Kap. 3.9.3 und Anlage IX

Krane, die nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, müssen den europäi-schen Richtlinien (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 1 der BetrSichV) entsprechen!

B. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist für das Inverkehrbringen und damit auch für den Kauf und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln folgendes zu beachten:

Einführung

Page 32: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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§ 4 Inverkehrbringen und Ausstellen

„(3) Bei einem technischen Arbeitsmittel, das von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 (nationale Vorschriften, die europäische Richtlinien umsetzen) erfasst ist, ist maßgeb-lich für das Inverkehrbringen die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inver-kehrbringens in den Europäischen Wirtschaftsraum. Satz 1 gilt auch für ein Verbrau-cherprodukt, soweit es von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 erfasst ist.“

Anmerkung: Von Rechtsverordnungen (z. B. 9. VO zum GPSG) sind nur neue Arbeitsmittel erfasst.

„Bei einem technischen Arbeitsmittel, das nicht von einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 erfasst ist, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt seines erstmaligen Inver-kehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes.“

Anmerkung: Betrifft alle Arbeitsmittel, die bereits in Deutschland in Betrieb waren.

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich keine Anpassung in Betrieb befindlicher Arbeits-mittel an diese neuen Vorschriften!

Wenn in den nachfolgenden Erläuterungen von „neuen“ Kranen gesprochen wird, sind die Krane gemeint, die unter den Anwendungsbereich der EG-Maschinenricht-linie (2006/42/EG bzw. 98/37/EG) fallen.

Weitere Informationen zum Europäischen Recht finden Sie in der Broschüre „Bau und Betrieb von Krananlagen“ herausgegeben von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft – Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft.

Die geänderten Anforderungen der neuen EG-Maschinenrichtline 2006/42/EG, die für Krane von Bedeutung sind, sind (auszugweise) im Anhang 8. Bei den in Fett-druck hervorgehobenen Anforderungen handelt es sich um umfangreiche Änderun-gen bzw. Umformulierungen gegenüber der alten EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

Anmerkungen:

Die Bestimmungen der BGV D6 sind „Grau“ hinterlegt.

Die Durchführungsanweisungen (DA) dazu sind „kursiv“ geschrieben.

Die „neuen“ Bestimmungen aus dem Europäischen Recht (z. B. EG-Maschinen-richtlinie, EN-Normen, Betriebssicherheitsverordnung) sind „Blau“ hinterlegt.

Einführung

Page 33: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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Die Kommentierungen zur elektrischen Ausrüstung von Kranen (entsprechend VDE 0100-726 und EN 60204-32) sind aus Gründen des Copyright-Rechtes entfallen. Hierzu wird auf die Erläuterungen in der VDE-Schriftenreihe hingewiesen.

Die mit „...“ gekennzeichneten Textstellen sind Auszüge aus den entsprechenden Vor-schriften!

Einführung

Page 34: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage
Page 35: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

1

Die neuen Bestimmungen, die sich aus den EG-Richtlinien und EN-Normen für den Bau von Kranen ergeben, werden anhand der Anforderungen der Unfallverhütungs-vorschrift „Krane“ BGV D6 dargestellt. Dabei ist zu beachten, dass diese Anforderun-gen erst ab dem 01.01.1995 bzw. ab Veröffentlichung der entsprechenden EN-Normen gültig sind. Da es nicht eindeutig geregelt ist, ab wann eine EN-Norm als „gültig“ betrachtet werden muss, gehen die Autoren vom Datum der Veröffentlichung der ent-sprechenden Norm im Europäischen Amtsblatt aus.

Die Anforderungen und Erläuterungen hinsichtlich Prüfung und Betrieb von Kranen gelten für alle Krane unabhängig davon, wann sie in Betrieb bzw. in Verkehr gebracht worden sind.

Geltungsbereich

§ 1 (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift1) gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkons-truktion und Ausrüstung.

Durchführungsanweisung (DA2):

Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinel-len Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen3)

DA: Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein von z. B. Block-bandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Preßspanplatten, me-chanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.

J. Koop, W. Hesse, Sicherheit bei Kranen, DOI 10.1007/978-3-642-12794-6_1, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

I. Allgemeines

Page 36: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

2

Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z. B. Rundholzsor-tierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.

Siehe auch „Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anla-gen“ (ZH 1/62).

2. Krane auf Seeschiffen4),

3. Schwenkarmaufzüge und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen5).

1) Als Unfallverhütungsvorschrift wird die ganze Vorschrift von § 1 bis 51 bezeichnet. Ein-zelne Paragraphen, Absätze oder Sätze sind „Bestimmungen“ aus der Unfallverhütungs-vorschrift. Diese Bezeichnungen sind bei allen Berufsgenossenschaften für alle Unfallver-hütungsvorschriften allgemein gebräuchlich.

Mit Erlass der neuen UVV „Krane“ (VBG 9) im Jahre 1974 wurden alle bis dahin be-stehenden Einzelunfallverhütungsvorschriften für Krane, z. B. VBG 8 Hebezeuge, ausge-nommen die §§ 1, 2, 8 und 10, VBG 8c Brückenkrane, VBG 8d Schienenlaufkatzen, VBG 8f Auslegerkrane, VBG 8g Turmdrehkrane außer Kraft gesetzt (vgl. a. § 45).

2) Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den BG-Vorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu BG-Vorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 nie-dergelegten Anforderungen erfüllen.

3) In der Maschinenrichtlinie wird keine Einschränkung dahin gehend gemacht, ob eine Hebeeinrichtung integrierter Bestandteil von Maschinen ist. Die Gefährdungen/Risiken die durch die Hebevorgänge entstehen, müssen unabhängig davon betrachtet werden. Sie gelten für alle kraftbetriebenen Maschinen, aber auch für ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft bewegte Maschinen, die zum Heben von Lasten ver-wendet werden.

4) Für Krane auf Seeschiffen (nicht Binnenschiffe) gelten die entsprechenden Bestimmun-gen der UVV der Seeberufsgenossenschaft.

Für neue Krane auf Schiffen gelten für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen die EN 13852-2 „Krane – Sicherheit – Off-Shore-Krane“, Teil 2: Schwimmende Krane.

I. Allgemeines

Page 37: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

3

5) Diese baustellenspezifischen Hebezeuge sind in der Unfallverhütungsvorschrift „Bau-aufzüge“ (BGV D 7 bisher VBG 35) erfasst.

Baustellenspezifische Hebezeuge und neue Baustellenaufzüge zur Personenbeförde-rung oder zur Personen- und Güterbeförderung, die lediglich eine Sonderbauart der Maschinen zum Heben von Personen sind, werden von der EG-Maschinenrichtlinie erfasst.

Begriffsbestimmung

§ 2 (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel6) heben und zusätzlich7) in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

DA: Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.

Unter die Definition fallen z. B. keine Balancer8).Siehe DIN 15001 „Krane, Begriffe“.

(2) LKW-Ladekrane9) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeug-krane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Trägerfahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

DA: Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294.200 Nm.

(3) LKW-Anbaukrane10) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-La-dekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraft-wagen versehen sind.

(4) Langholz-Ladekrane11) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

(5) Regalbedienkrane12) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

DA: Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die Regale erfolgen.

Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.

Begriffsbestimmung

Page 38: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

4

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1. Flurförderfahrzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte.

DA: Siehe BG-Vorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D 27 bisher VBG 36).

2. Hebebühnen,

DA: Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14).

3. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

DA: Siehe „Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung“ (ZH 1/361).

4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

DA: Siehe Aufzugsverordnung.

5. Schienenhängebahnen,

DA: Siehe „Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen“ (ZH 1/72).

6. Geräte für die forstliche Seilbringung,

DA: Siehe „Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung“.

7. Industrieroboter,

DA: Siehe VDI 2860 „Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole.

8. Manipulatoren13),

9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,

10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,

DA: Siehe „Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische Ab-traggeräte in der Baustoff-Industrie“ (ZH 1/520).

11. Absetzkipper,

12. Patientenhebeeinrichtungen.

DA: Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.

I. Allgemeines

Page 39: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

5

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als

1. ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können14),

2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,

3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,

4. kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,

5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

6) Tragmittel sind gemäß DIN 15003 zum Hebezeug gehörende Hubeinrichtungen zum Aufnehmen der Last einschließlich der Seil- oder Kettentriebe.

Die Definition entsprechend EN 13135-2 „Krane – Ausrüstungen – Teil 2: Nicht-elekt-rotechnische Ausrüstungen“ für „feste Lastaufnahmemittel“ lautet:

Ausrüstung, die Teil des Kranes ist und die Last oder das nicht feste Lastaufnahme-mittel trägt und die dauerhaft an dem Tragmittel (z. B. Seil, Kette) befestigt ist, wie Haken, fest eingebaute Greifer, Traversen und Zangen. Hier sind die alten Begriffe ent-sprechend VBG 9a nicht in die Europäischen Normen übernommen worden.

7) Unter zusätzlicher Bewegung wird z. B. Kranfahren, Katzfahren, Drehen oder Schwen-ken und auch Auslegereinziehen verstanden, d. h., ein verfahrbarer Elektrozug an oder auf einer stationären Bahn wird als Kran angesehen.

In europäischen Normen für Krane ist die Definition eines Kranes weiter gefasst.

„Kran: Eine Maschine für zyklisches Heben und Bewegen von an Haken oder ande-ren Lastaufnahmeeinrichtungen hängenden Lasten. …“ (siehe auch EN 12077-2 Abschn. 3.5). Diese Definition hat aber keine Auswirkung auf den Geltungsbereich der BGV D6.

8) Lastausgleicheinrichtungen zur Handhabung kleiner Lasten (siehe auch Erläuterungen zu 13).

9) In der EN 12999:2002/A2:2006 „Krane – Ladekrane“ wird nicht nur der Lkw-Lade-kran behandelt, sondern auch der auf einer ortsfesten Unterkonstruktion festmontierte Ladekran (siehe Abb. 9). Die Definition lautet dort: „Kraftbetriebener Kran mit einer Säule, die in einem Kransockel drehbar ist, und einem Auslegersystem, das am oberen Ende der Säule befestigt ist. Im Allgemeinen ist der Kran auf einem Nutzfahrzeug (siehe Abb. 10) (auch Anhänger) montiert, das über eine signifikante verbleibende Nutzlast

Begriffsbestimmung

Page 40: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

6

verfügt. Ladekrane sind für die Be- und Entladung des Fahrzeuges vorgesehen, ebenso wie für weitere Aufgaben, die in der Betriebsanleitung des Herstellers aufgeführt sind.“10) In der EN 12999:2002/A2:2006 „Krane – Ladekrane“ ist keine Definition für den Lkw-Anbaukran (siehe Abb. 11) enthalten.

Abb. 9   Ladekran auf einer ortsfesten Unterkonstruktion

Abb. 10   Lkw-Ladekran auf einem Fahrzeug

Abb. 11   Lkw-Anbaukran

I. Allgemeines

Page 41: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

7

11) Der Langholz-Ladekran (siehe Abb. 12) wird in der EN 12999:2002/A2:2006 nicht behandelt, sondern nur der Holz-Ladekran (siehe Abb. 13): „Ladekran, speziell kons-truiert, hergestellt und mit einem Greifer ausgerüstet, um unbearbeitetes Holz (z. B. Baumstämme, Äste) zu be- und entladen. Der Bediener steuert den Kran von einem Hochsitz oder von einer Kabine aus.“

Abb. 12   Langholz-Ladekran

Abb. 13   Holz-Ladekran

Begriffsbestimmung

Page 42: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

8

12) Der Regalbedienkran (siehe Abb. 14) hat häufig den Steuerstand unmittelbar am Tragmittel. Wenn durch diesen Steuerstand eine Absturzgefahr >3 m besteht und der Kran nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht worden ist, fällt der Kran unter den Anhang IV der Maschinenrichtlinie („Besonders gefährliche Maschine“).

13) Bei dem Begriff Manipulator ist heute zu beachten, dass die EN 14238 „Krane – Handgeführte Manipulatoren“ Anforderungen für handgeführte Manipulatoren regelt und diese somit als Krane zu betrachten sind.14) Hierzu gehören z. B. Fahrzeugkrane und Turmdrehkrane, Portalkrane im Baustellen-einsatz, LKW-Ladekrane (siehe Abb. 10).

Weitere Begriffsbestimmungen

Arbeitsbereich und Verkehrsbereich sind solche Bereiche, in denen sich Personen zur Ver-richtung ihrer Arbeit regelmäßig aufhalten (s. auch Erläuterung 18 zu § 7, Arbeitsbereich des Krans).

Arbeitsbühnen sind Einrichtungen, von denen aus Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Anlagen durchgeführt werden können.

Aufstiegsbühnen sind ortsfeste Bühnen, die dem Zugang zu Steuerständen dienen.

Ausleger ist eine Lasttragkonstruktion von Auslegerkranen (s. DIN 15001, Bl. 1).

Bockkran oder Portalkran ist ein Kran mit portalartigem Traggerüst (siehe Abb. 15).

Abb. 14 Regalbedienkran

I. Allgemeines

Page 43: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

9

Portalkran gemäß prEN 15011:2010 „ein Kran mit mindestens einem horizontalen Hauptträger, der von mindestens einer Stütze getragen wird, der sich auf Rädern bewegt und auf dem mindestens ein Hebezeug angebracht ist.“

Brückenkran ist gemäß DIN 15001 „ein auf hochgelegenen Kranbahnen fahrbarer Kran in Brückenkonstruktion“.

Brückenkran gemäß prEN 15011:2010 „Krane – Brücken- und Portalkrane“ „ein Kran mit mindestens einem horizontalen Hauptträger, der sich den Schienen entlang bewegt und auf dem mindestens ein Hebezeug angebracht ist.“

Deckenkran ist ein Brückenkran, dessen Laufschienen am Dach oder an der Deckenkons-truktion hängend angeordnet sind.

Derrickkran ist ein aus einem Standbaum (Standmast) und einem Schwenkbaum (verstell-barer Ausleger) bestehender Schwenkkran.

Elektrozug ist ein kraftbetriebener Seilzug, bei dem Elektromotor, Getriebe und Seiltrom-mel als Einheit gebaut sind, also Winde in Kompaktbauform.

Abb. 15   Bockkran

Begriffsbestimmung

Page 44: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

10

Fahrbahnlaufstege sind die in Richtung der Kranfahrt neben, oberhalb oder unterhalb der Kranfahrbahn fest angebrachten Laufstege.

Hängekrane sind Brückenkrane, deren Fahrbahnen fest oder pendelnd aufgehängt sind.

Katze ist die auf oder an den Schienen der Kranträger verfahrbare Konstruktion, die das Hubwerk aufnimmt.

Konsolkran oder Wandlaufkran ist ein auf übereinander angeordneten Kranbahnen fahr-barer Kran.

Kopfträger sind Fahrwerke von Kranen, sie enthalten die Antriebe, sie sind mit den(m) Hauptträger(n) verbunden.

Kragarm ist ein über die Kranstütze eines Portalkrans hinausragender Kranbrückenteil, der gegenüber der Spannweite mit unverminderter Last befahren werden darf.

Kranbahnen sind die Kranfahrbahnen einschließlich ihrer Tragkonstruktion.

Kranbrücke ist die aus den Längs- und Kopfträgern bestehende Konstruktion, die mit Laufrädern auf der Kranbahn läuft.

Kranfahrbahnen sind die festverlegten Schienen für die Längsfahrt, auf denen die Kran-brücke läuft.

Kranträger sind die Längsträger der Kranbrücke, bestehend aus einem oder mehreren Trä-gern, wobei auf dem/den Hauptträger(n) die Katze verfährt.

Kranträgerlaufbühnen sind die auf der Brücke in Richtung der Katzfahrt verlegten Lauf-stege, die dem Zugang zum Führerhaus dienen. Der Ausdruck „Kranträgerlaufbühne“ ist gewählt, um eine Verwechslung mit dem Fahrbahnlaufsteg zu vermeiden.

Laufkran ist die alte Bezeichnung für Brückenkran.

Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.

Säulendrehkran ist ein ortsfester Drehkran, bestehend aus lotrechter Säule und Ausleger.

Turmdrehkran ist ein Drehkran mit turmartigem Traggerüst und hoch angelenktem Aus-leger mit Drehwerk unter oder über dem Turm.

Turmdrehkran gemäß EN 14439:2006 + A2:2009 „Krane – Turmdrehkrane“ „ein Aus-leger-Drehkran, dessen Ausleger oben an einem in Arbeitsstellung nahezu senkrecht bleibenden Turm angebracht ist. Dieses kraftbetriebene Gerät besitzt Hilfsmittel zum Anheben und Absenken von angehängten Lasten sowie zu deren Bewegung durch Ver-ändern der Ausladung, durch Drehen und/oder durch die Fahrt des gesamten Gerätes.“

I. Allgemeines

Page 45: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

11

Verladebrücke ist ein Portalkran mit aufgesetztem Ausleger-, Drehkran oder Drehlaufkatze.

Wandschwenkkran ist ein an Wänden, Säulen, in Fenstern usw. ortsfest angebrachter Schwenkkran mit festem Ausleger oder Katzausleger.

Winde im Sinne dieser Vorschrift ist ein Hubwerk, bestehend aus Antrieb, Getriebe und Seiltrommel.

Hubwerk gemäß EN 14492-2:2010 „Krane – Kraftgetriebene Winden und Hubwerke, Teil 2: Kraftgetriebene Hubwerke“ „ein Maschine zum Heben und Senken hängender Lasten über vorher festgelegte Entfernungen, mit oder ohne Fahrwerke, mit verschie-denen Tragmitteln.“

Fahrzeugkran ist gemäß EN 13000:2010 „Krane – Fahrzeugkrane“ „ein Ausleger-kran mit eigenem Antrieb, der mit oder ohne Lasten verfahren werden kann, ohne dass hierzu eine feste Fahrbahn benötigt wird und dessen Standsicherheit durch die Schwer-kraft sichergestellt wird.“ Eine besondere Art der Fahrzeugkrane ist der Hafenmobil-kran (siehe Abb. 16)

Ausleger-Drehkran ist gemäß EN 14985:2010 „Krane – Ausleger-Drehkrane“ „ein kraftbetriebener, für Dauerinstallation vorgesehener Kran, der entweder an einem fes-ten Standort montiert ist oder sich frei auf horizontalen Schienen bewegt und mit einem Ausleger versehen ist, der um eine vertikale Achse rotieren kann.“ (siehe Abb. 17)

Abb. 16   Hafenmobilkran

Begriffsbestimmung

Page 46: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

12

Es werden hierin keine Anforderungen für Säulen- oder Wandschwenkkranen festge-legt, dies soll in einem Teil 2 zur EN 14985 erfolgen.

Loses Lastaufnahmemittel ist gemäß EN 13155:2010 „Krane – Sicherheit – Lose Last-aufnahmemittel“ „ein Lastaufnahmemittel, das vom Anwender direkt oder indirekt am Haken oder an einem anderen Verbindungselement eines Kranes, einer Winde oder eines handgesteuerten Manipulators befestigt werden kann, ohne dabei die Integrität des Kranes, der Winde oder des handgesteuerten Manipulators zu beeinflussen.“

Regeln der Technik

§ 3 Krane müssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewi-chen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

DA: Neben der BG-Vorschrift „Krane“ (BGVD 6 bisher VBG 9) wird insbesondere hin-gewiesen auf

• BG-Vorschriften

− Allgemeine Vorschriften (BGV A 1 bisher VBG 1),− Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A 3 bisher VBG 4),− Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),− Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D 8 bisher VBG 8),− Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),− Schienenbahnen (BGV D 30 bisher VBG 11),− Fahrzeuge (BGV D 29 bisher VBG 12),− Schwimmende Geräte (BGV D 21 bisher VBG 40a),− Bühnen und Studios (BGV C 1 bisher VBG 70),

I. Allgemeines

Abb. 17   Ausleger-Drehkran

Page 47: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

13

− Leitern und Tritte (BGV D 36 bisher VBG 74),− Lärm (BGV B 3 bisher VBG 121).

• Regeln der Technik

− DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für die Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung,− DIN 15018 Krane, Stahltragwerke,− DIN 15019 Krane, Standsicherheit,− DIN 15020 Hebezeuge, Grundsätze für Seiltriebe,− DIN 15030 Hebezeuge, Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze,− DIN VDE0100 Teil 726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis

1000 V; Hebezeuge,− VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden,

Bohren,− VDI 2388 Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen,− VDI 2397 Auswahl der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen,− VDI 3570 Überlastungssicherungen für Krane,− VDI 3575 Wegbegrenzer; Mechanische und elektromechanische Einrichtungen,− VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind.

Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Bei Abweichungen trägt aber der Unternehmer die Verantwortung dafür, dass die abweichende Regelung die gleiche Sicher-heit bietet. Zweckmäßigerweise lässt er sich dies von der Berufsgenossenschaft bestätigen.

Durch die Verweisung auf die Regeln der Technik erfolgt keine Delegation der den Be-rufsgenossenschaften durch das SGB VII erteilten Befugnis, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Durch die Forderung in der BG-Vorschrift, dass die Regeln der Technik zu beachten sind, werden also z. B. DIN-Normen oder VDE-Bestimmungen (Verband Deut-scher Elektrotechniker) nicht zu autonomen Rechtsnormen. Die BG-Vorschriften werden hierdurch lediglich an den Stand der Wissenschaft und Technik gebunden, soweit dieser von Fachleuten erkennbar ist.

Es versteht sich wohl von selbst, dass hier nur die Regeln der Sicherheitstechnik gemeint sind. Im Übrigen bleibt noch zu bemerken, dass die Begriffe „anerkannte Regeln der Tech-nik“ und „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ nicht unterschiedlich gewertet wer-den dürfen. Unter beiden Begriffen sind die Regeln der Sicherheitstechnik zu verstehen, die von der Mehrheit der mit der Anwendung dieser Regel befassten Fachleute für richtig gehalten werden. Wenn in der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ der Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ gewählt wurde, so geschah dies deshalb, um in Einklang mit dem Gerätesicherheitsgesetz zu sein.

Da in der näheren Zukunft ein Wechsel der Vorschriften für die Berechnung von Kra-nen (von der DIN 15018, 15019 und 15020 zur EN 13001) zu erwarten ist, möchten die Autoren darauf hinweisen, dass die Berechnungsmethoden nicht vergleichbar oder übertragbar sind.

Regeln der Technik

Page 48: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

14

Die EN 13001 „Krane – Konstruktion – allgemein“ besteht aus mehreren Teilen:

Teil 1: Allgemeine Prinzipien und Anforderungen (EN)Teil 2: Lasteinwirkungen (EN)Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken (prEN)Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben (CEN/TS)Teil 3-3: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Laufrad/Schiene-Kontakten (CEN/TS)Teil 3-5: Grenzustände und Sicherheitsnachweise von geschmiedeten Haken (CEN/TS)Die genauen Bearbeitungsstände sind im Anhang 1 abgebildet.

Eine kleine Hilfestellung für einen Vergleich der beiden Methoden, hatte es früher in einer Ausgabe der CEN/TS EN 13001-3-1:2004 gegeben. Darin war eine Tabelle enthalten in der eine Einstufung, analog zur DIN 15018-1 in Tab. 23, von Krantypen (z. B.: Handkrane, Montagekrane) zur Hubklasse und Beanspruchungsgruppe (nach EN 13001 S-Klasse) abgebildet war. Leider ist diese in der jetzt gültigen Ausgabe nicht mehr enthalten.

In der nachfolgenden Tab. 2 ist eine Gegenüberstellung einer Einstufung nach beiden Berechnungsmethoden dargestellt.

Da die beiden Methoden nicht miteinander vergleichbar sind, sollten bei der Bestellung von Kranen weiterhin die Einhaltung der bewährten DIN-Normen ver-traglich verlangt werden.

I. Allgemeines

Tab. 2   Einstufung anhand von Krantypen

EN 13001 DIN 15018

Fachausschuss MHHW

Page 49: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

15

Nachstehend sind noch weitere für den Kranbau wichtige und als Regeln der Technik gel-tende Normen und Richtlinien aufgeführt:

Normen

DIN 15001 Krane; Begriffe.DIN 15003 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe.DIN 15021 Hebezeuge; Tragfähigkeiten.DIN 15022 Krane; Hubhöhen, Arbeitsgeschwindigkeiten.DIN 15025 Krane; Betätigungssinn und Anordnung von Stellteilen in Krankabinen.DIN 15026 Hebezeuge; Kennzeichnung von Gefahrstellen.

Richtlinien

VDI 2194 Auswahl und Ausbildung von Kranführern.VDI 2381 Abnahmeprüfung von ortsfesten bzw. gleisgebundenen Krananlagen;

Merkblatt für Sachverständige.VDI 3303 Empfehlung für die Abfassung einer Dienstanweisung für Führung und

Wartung elektrischer Krane.VDI 3304 Dienstanweisung für Betätigung und Wartung von Fahrzeugkranen.VDI 3571 Herstelltoleranzen für Brückenkrane; Laufrad, Laufradlagerung und Katz-

fahrbahn.VDI 3576 Schienen für Krananlagen; Schienenverbindungen, Schienenbefestigungen,

Toleranzen.VDI 3653 Automatisierte Kransysteme.VDI 4412 Kabellose Steuerung von Kranen.

Für Fahrzeugkrane, die auf öffentlichen Straßen verkehren, gelten auch die besonderen Bestimmungen über den Straßenverkehr. Sie sind nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-ordnung zulassungspflichtig.

Fahrzeugkrane werden nach der Gesetzgebung als selbstfahrende Arbeitsmaschinen an-gesehen und unterliegen bestimmten Richtwerten in Ausmaßen, Eigengewicht und Ein-richtungen auf Grund des allgemeinen Stands der Technik. Die von den bestehenden Vor-schriften abweichenden Fahrzeugkrane können durch eine Ausnahmegenehmigung mit besonders festgelegten Auflagen für das Befahren von öffentlichen Straßen zugelassen werden.

Sollte in besonderen Fällen örtlich eine Zulassung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-ordnung nicht gefordert werden, sind sie zumindest mit ausreichender Beleuchtung, Bremslichtern und Fahrtrichtungsanzeigern auszurüsten.

Regeln der Technik

Page 50: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

16

Krane müssen ab dem 01.01.1995 bzw. können ab dem 01.01.1993 bis 31.12.1994 (Übergangszeit) der EG-Maschinenrichtlinie entsprechen. Weitere EG-Richtlinien sind zu beachten (siehe hierzu Tab. 1). Für alle Krane die vor dieser Zeit in Betrieb genom-men wurden gilt Bestandschutz bzgl. der zu beachtenden Vorschriften (insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften).

Im Laufe der Zeit sind eine Vielzahl von europäischen Normen erarbeitet worden, die eigentlich die nationalen Regeln der Technik ablösen sollten. Da in den meisten Fällen eine europäische Norm aber nicht den gesamten Inhalt einer nationalen Norm abdeckt, sind diese auch noch nicht zurückgezogen worden. Für die europäischen Normen gilt bzgl. der Verbindlichkeit, dass selbe wie früher bei den nationalen Regeln der Technik, auch diese sind freiwillig in der Anwendung (ausgenommen vertraglicher Vereinba-rungen). Eine Übersicht der z. Zt. vorhandenen EN-Normen ist in Abb. 8 dargestellt.

Eine Besonderheit bzgl. der Anwendung von nationalen Vorschriften hat es im Artikel 5 der Richtlinie 98/37/EG gegeben. Dort hatte man festgeschrieben, dass nationale Vor-schriften bei der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen des Anhand I der Richtlinie als wichtig und hilfreich herangezogen werden können, solange es keine EN-Normen hierzu gab.

Artikel 5 der Richtlinie 98/37/EG: „Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedsstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technische Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.“

Daher hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt ein Verzeichnis von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht (siehe Abb. 18), die für die sachgerechte Umsetzung des Anhang I der Maschinenricht-linie als wichtig und hilfreich erachtet werden.

Diese Besonderheit ist mit dem Inkrafttreten der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (ab dem 29.12.2009) entfallen, weil die notwendigen EN-Normen zwischenzeitlich erarbeitet worden sind (siehe Anhang 1).

Das Verzeichnis im Teil 1 (siehe Abb. 18) unterliegt einer Aktualisierung. Bei dieser Ak-tualisierung müssen die nationalen Regeln zurückgezogen werden, wenn eine harmo-nisierte Norm mit gleichem Regelungsinhalt im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften veröffentlicht worden ist.

I. Allgemeines

Page 51: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

17

Abb. 18   Verzeichnis der Normen gemäß Maschinenverordnung

Regeln der Technik

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18 I. Allgemeines

Abb. 18   (Fortsetzung)

Page 53: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

19

A. Gemeinsame Bestimmungen

Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

§ 3a (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Krane entsprechend den Bestim-mungen dieses Abschnitt II beschaffen sind.

(2) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

DA: Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Ge-rätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt.

Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit, die in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz die Richtlinie 89/655/EWG in na-tionales Recht umsetzt.

(3) Für Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaf-fenheitsanforderungen nach § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.

DA: Unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nicht15)

• nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,• nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,• Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,• Arbeits- und Verkehrsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 21 und 24

J. Koop, W. Hesse, Sicherheit bei Kranen, DOI 10.1007/978-3-642-12794-6_2, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

II. Bau und Ausrüstung

Page 54: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

20

(4) Absatz 3 gilt nicht für Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes ent-sprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen mindestens den Anforderungen des Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.

DA: Aus den Bestimmungen des Anhangs zur Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ergeben sich Nachrüstungsverpflichtungen nur für LKW-Ladekrane/Anbaukrane:

1. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen mit nicht mitdrehendem hochgelegenen Führer-stand sind Arbeitsbereichsbegrenzungen zur Vermeidung von Quetsch- und Scherge-fahren für den Kranführer erforderlich.

2. An LKW-Ladekranen/Anbaukranen ist die Nachrüstung eines NOT-HALT erforderlich, sofern die Gefahr des Quetschens des Kranführers am Steuerstand durch den Ausleger besteht.

15) Die Bereiche, die nicht unter den Anwendungsbereich (nicht geregelter Bereich) der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG bzw. 98/37/EG) fallen, sind in den Abb. 19 und 20 dargestellt.

In der BGV D 6 betrifft das die Bestimmungen der §§ 10,11,13, 21 und 24.

Abb. 19   Nicht durch die Maschinenrichtlinie geregelter Bereich

II. Bau und Ausrüstung

Page 55: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

21

Abb. 20   Nicht durch die Maschinenrichtlinie geregelter Bereich – Sicherheitsabstände zur Umge-bung und der Arbeits- und Verkehrsbereich (siehe Abb. 21)

Tragkonstruktion Sicherheitsabstände

Zugang

≥ 0,

5≥

0,5

≥ 0,

5

≥ 0,

5

≥ 0,5

≈ 0,1

≥ 0,5 Kranbahn

Arbeits- undVerkehrsbereich

Abb. 21   Arbeits- und Verkehrsbereich

Arbeitsbereich

Verkehrsbereich

Hubwerkunterflasche

Kranbahn

Fahrwegbegrenzung durch Pufferanschlag

A. Gemeinsame Bestimmungen

Page 56: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

22

Fabrikschild

§ 4 An jedem Kran muß ein Fabrikschild16) mit folgenden Angaben angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer,Baujahr,Fabriknummer17),Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,Typprüfungskennzeichen für typgeprüfte Krane.

16) Das geforderte Fabrikschild, siehe Abb. 22, ist gleichzusetzen mit einem Typenschild, das bei allen in Serie erzeugten Gebrauchsgütern (z. B. Kraftfahrzeuge oder Elektromoto-ren) anzutreffen ist und bei Überprüfung und Ersatzteilbeschaffung wesentliche Vorteile mit sich bringt. Die Größe des Schilds und auch die Art der Anbringung ist nicht vorge-schrieben. In vielen Fällen ist es zweckmäßig, das Schild im Bereich des Steuerstands zu befestigen. Es darf nicht verwechselt werden mit dem Schild, das nach § 5 gefordert wird.

Kennzeichnung entsprechend der Maschinenrichtlinie 98/37/EG Anhang I Ziff. 1.7.3 siehe siehe Abb. 23. Sie muss auf dem Kran deutlich lesbar und unverwischbar ange-bracht werden:

− Name und Anschrift des Herstellers,− CE-Kennzeichnung gem. Anhang III der Maschinenrichtlinie,− Bezeichnung der Serie oder des Typs,− ggf. Seriennummer,− Baujahr.

(siehe auch DIN EN 12644-2, Abschn. 5.2)

Abb. 22   Beispiel für ein Fabrikschild

II. Bau und Ausrüstung

Page 57: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

23

Kennzeichnung entsprechend der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang I Ziff. 1.7.3. Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

− Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,

− Bezeichnung der Maschine,− CE-Kennzeichnung gem. Anhang III der Maschinenrichtlinie,− Baureihen- oder Typbezeichnung,− ggf. Seriennummer,− Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung sind in den entsprechenden europäi-schen Produktnormen enthalten.

Die CE-Kennzeichnung ist nach Ausstellung der Konformitätserklärung an einer für den gesamten Kran aussagefähigen Stelle anzubringen. Hierdurch wird eine Überein-stimmung der Anlage mit der Maschinenrichtlinie und ggf. den zugehörigen Normen zugesichert.

Im Normalfall wird der Hersteller den Kran auch montieren und in Betrieb nehmen. Dann ist er auch zuständig für die CE-Kennzeichnung.

Sind an der Herstellung des Kranes zwei oder mehr Firmen beteiligt, so ist diejenige für die CE-Kennzeichnung zuständig, die die Gesamtverantwortung für den Kran hat. Andererseits ist es auch möglich, dass sich der spätere Betreiber „Baukastenteile“ kauft (Stahlbau, Maschinenteile, Katze und Elektrik), die er dann durch eine Mon-tagefirma zusammenbauen lässt und selbst in Betrieb nimmt. In diesem Fall wird er selbst zum „Hersteller“ und ist für die Risikobeurteilung (Gefahrenanalyse), Kon-formitätserklärung und CE-Kennzeichnung verantwortlich. Um dies verantwortlich durchführen zu können, sollte er von den einzelnen Lieferanten eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine (Herstellererklärung) verlangen mit einer Angabe der verwendeten Normen und ggf. der bereits erfüllten Anforderungen der Maschinenrichtlinie.

Abb. 23   Beispiel für ein Fab-rikschild gemäß Richtlinie 98/37/EG

Fabrikschild

Page 58: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

24

Besonderheit Ladekrane entsprechend EN 12999:Es muss zusätzlich ein Fabrikschild des Ausrüstungsbetriebes (Montagebetrieb, Fahr-zeugaufbauer) / Kranaufbauers am Kran oder an der Unterkonstruktion angebracht mit folgendem Inhalt angebracht werden:

a) Name und Adresse des Kranaufbauersb) Jahr der Montagec) Seriennummer des Kranes, des Fahrgestells oder Kennzeichnung des Fahrzeuges

(falls anwendbar)

17) Die Fabriknummer dient der Identifizierung des Krans und erleichtert die Ersatzteil-beschaffung.

Belastungsangaben

§ 5 An jedem Kran müssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben über die höchst-zulässigen Belastungen (Tragfähigkeit) angebracht sein.

DA: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

• bei Portal- und Brückenkranen die Schrift der Belastungsangabe so groß am Kran ange-bracht ist, daß sie vom Boden oder von der Arbeitsebene aus gut gelesen werden kann,18)

• bei Schienenlaufkatzen die Belastungsangabe an der Hakenflasche angegeben ist,• bei Auslegerkranen mit

− starren Auslegern und solchen, bei denen die höchstzulässige Belastung auf die bei größter Ausladung begrenzt ist, die höchstzulässige Belastung angegeben ist,19)

− verstellbaren Auslegern ohne Auslegerverlängerung eine Anzeige bzw. Angabe der für die jeweilige Ausladung höchstzulässigen Belastung vorhanden ist,

− verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Einsetzen von Zwischen-stücken eine Winkel- oder Ausladungsanzeige in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorge-hen, vorhanden ist, sofern nicht an der Winkel- oder Ausladungsanzeige selbst die jeweils höchstzulässige Belastung erkennbar ist,

− verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung durch Teleskopieren eine Anzeige der jeweiligen Auslegerlänge oder Ausladung und des Auslegerwinkels in Verbindung mit einer Tabelle im Führerhaus, aus der die Werte für die jeweils höchstzulässige Belastung hervorgehen, vorhanden ist.

18) Hat ein Kran mehrere Hubwerke, so ist die zulässige Höchstlast für jedes der Hubwerke anzugeben, z. B. 200/80/32t (siehe Abb. 24). Die größte Traglastangabe ist zugleich als maximale Tragfähigkeit des Kranes anzusehen. Will man bewusst eine Summierung der Lasten als maximale Tragfähigkeit sehen, muss darauf besonders hingewiesen werden, z. B. 200 + 80 + 32t.

Siehe hierzu auch Ziffer 7.4 der prEN 15011:2010.

II. Bau und Ausrüstung

Page 59: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

25

Krane mit der Möglichkeit der Überfahrt mehrerer Katzen auf eine Kranbrücke erfordern die Angabe der maximalen Tragfähigkeit der Brücke. Es bestehen keine Bedenken da-gegen, dass auf dem Schild zusätzlich der Hersteller und das Baujahr angegeben werden, wie es i. a. üblich ist. Es empfiehlt sich, das Schild so anzubringen, dass es von der Kran-trägerlaufbühne oder vom Führerhaus aus leicht gereinigt werden kann.

19) Bei Drehkranen, die mit starren Auslegern ausgerüstet sind und auf Verladebrücken, Portalen oder auf Hochbahnen laufen, ist das Schild mit der Angabe der zulässigen Trag-fähigkeit an einer gut sichtbaren Stelle des Drehkrans und zusätzlich am Portal bzw. an der Hochbahn anzubringen, um auch bei abgewendeter Drehlaufkatze die zulässige Tragfähig-keit der Anlage jederzeit feststellen zu können.

Bei Greiferbetrieb sind unter Berücksichtigung des Gewichts des Schüttguts nur Greifer mit einem Fassungsvermögen, das eine Überbelastung unterbindet, bereitzustellen (Bei einer Belastungs-Kontrolleinrichtung erübrigt sich dieses.

Für „neue Krane“ ist Nummer 4.2.2 bzw. 4.2.1.4 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG und Anforderungen in den Produktnormen zu beachten – siehe auch Erläuterungen zum Lastmomentbegrenzer.

Es sei hier auf DIN 15003 hingewiesen, wonach fest eingescherte Traversen, Greifer usw. nicht zur Nutzlast zählen. In den Kranhaken eingehängte Lastaufnahmemittel hingegen verringern durch ihr Eigengewicht die zulässige Belastung des Krans.

Jede Maschine muss gemäß Nummer 4.3.3. der Richtlinie 98/37/EG zusätzlich zu den Mindesthinweisen gemäß Nummer 1.7.3 mit gut leserlichen und dauerhaft angebrach-ten Angaben zur Nennlast (siehe Abb. 24) versehen sein:

i) Bei Maschinen, bei denen nur ein Wert möglich ist, klare und gut sichtbar Angabe auf der Maschine selbst.

Abb. 24   Tragfähigkeitsanga-ben an einem Brückenkran mit 3 Hubwerken

Belastungsangaben

Page 60: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

26

ii) Wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände in Form von Skizzen, gegebenenfalls in Form einer Tabelle angegeben sind (siehe Abb. 25 und 26).

Entsprechend Nummer 4.3.3 der Richtlinie 2006/42/EG gilt:

Auf der Maschine muss durch eine Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle die maxi-male Tragfähigkeit angegeben werden. Diese Angabe muss gut leserlich und dauerhaft in nicht verschlüsselter Form angebracht sein (siehe Abb. 24).

Wenn die maximale Tragfähigkeit vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Tragfähigkeitsschild versehen sein, auf dem die zulässigen Tragfähigkeiten für die einzelnen Betriebszustände – vor-zugsweise in Form von Diagrammen oder von Tragfähigkeitstabellen – angegeben sind (siehe Abb. 25 und 26).

Abb. 26   Maximale Trag-fähigkeit in Abhängigkeit vom jeweiligen Betriebszu-stand in Form einer Tabelle (Turmdrehkran)

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 25   Maximale Tragfähig-keit in Abhängigkeit vom jeweiligen Betriebszustand (Ladekran, siehe auch Ziffer 7.4 prEN 12999:2009) m

Kg

2,1

5800

4,7

2900

6,5

2000

8,4

1450

Page 61: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

27

Verbotsschild

§ 6 An jedem Kranaufstieg20) muß ein Schild21) angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg untersagt.

DA: Bei Brückenkranen sind Aufstiege, Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (s. § 8 Abs. 3).

Befugte Personen sind z. B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.

Siehe auch BG-Vorschrift „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeits-platz“ (BGV A 8 bisher VBG 125) bzw. Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1977 zur Anglei-chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).

20) Als Kranaufstieg ist dabei der Teil des Aufstiegs anzusehen, der ausschließlich zum Fahrbahnlaufsteg oder zur Aufstiegsbühne führt. Gelangt man über den Aufstieg zunächst zu einer Zwischenbühne, auf der sich Betriebseinrichtungen, Räume und dgl. befinden, so ist das Verbotsschild am unteren Ende des Aufstiegs anzubringen, der von der Zwischen-bühne aus direkt zum Fahrbahnlaufsteg oder zur Aufstiegsbühne führt.

21) Der Wortlaut für das Schild ist nach der neuen BGV nicht mehr vorgeschrieben. Früher wurde der Text verwendet: „Gefahr durch Kran! Unbefugter Aufstieg verboten!“. Obwohl oft sprachliche Bedenken gegen diesen Wortlaut vorgebracht wurden, sollte er aus Grün-den der Einheitlichkeit weiter verwendet werden (siehe Abb. 27).

Abb. 27   Beispiel für ein Verbotsschild

Verbotsschild

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28

HinweisIn den europäischen Produktnormen für Krane wird ein solches Verbotsschild nicht konkret gefordert, es ist aber dringend zu empfehlen, eines anzubringen.

Steuerstände und Steuereinrichtungen

§ 7 (1) Steuerstände müssen so beschaffen, Steuereinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß der Kranführer den Kran sicher steuern kann.

DA: Steuerstand ist der Ort, von dem aus der Kran bedient wird.22)

Steuereinrichtungen sind z. B.

• bei Schützensteuerung: Druckknopfschalter, Meisterschalter;• bei Direktsteuerung: Walzenschalter, Nockenschalter;• bei mechanischer Steuerung: Schalthebel.

Die Bestimmung ist erfüllt, wenn

• Führerhäuser so geräumig sind, daß die für die Bedienung notwendigen Handgriffe und Tätigkeiten behinderungsfrei ausgeführt werden können,23)

• der Kranführer einen ausreichenden Überblick24) über den jeweiligen Arbeitsbereich des Kranes25) hat,

• bei flurbedienten Kranen ohne ortsfesten Steuerstand sichere Bedienungswege für den Kranführer vorhanden sind,26)

• die Steuereinrichtungen so ausgebildet und gekennzeichnet27) sind, daß ein Verwech-seln der Bewegungsrichtungen des Kranes vermieden wird,

• die Steuereinrichtungen von Kranen, die wahlweise vom Führerhaus oder von Flur aus bedient werden können, gegeneinander verriegelt sind,

• soweit möglich, Kranführersitze vorgesehen werden, die körpergerecht ausgeführt und bei Bedarf gefedert sowie in der Höhe verstellbar sind,

• bei Auslegerkranen die Steuerstände so angeordnet oder gesichert sind, daß der Kran-führer nicht durch den Ausleger gefährdet wird.

Kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane sind nach § 12 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach den Abschn. 1.2.3 und 1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen (89/392/EWG) – EG- Maschinen-Richtlinie – mit einer Hauptbefehlsein-richtung ausgerüstet, durch deren Betätigung Beginn und Ende der Energiezufuhr für die Kranbewegungen bestimmt werden können.

II. Bau und Ausrüstung

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29

Die Stellteile der Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen) liegen nach § 11 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschn. 1.2.2 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie auf dem Steuerstand im Handbereich des Kranführers oder an einem Ort, von dem aus der Arbeitsbereich des Kranes überblickt werden kann. Die Stellteile der Befehlseinrichtungen für kraftbetriebene Hubwerke sind nach § 8 BG-Vorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8 bisher VBG 8) so beschaffen, daß sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen; dies gilt nicht für die Stellteile in mitfahren-den Steuerständen von Brücken-, Portalkranen und Schienenlaufkatzen. Steuerungen sind nach § 11 Abs. 4 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschn. 1.2.3 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie so beschaffen, daß Krane nicht von meh-reren Steuerständen aus gleichzeitig gesteuert werden können, d. h. z. B. Zustimmungs-schaltungen oder Wahlschalter haben; dies ist nicht erforderlich für LKW-Ladekrane mit seitlichen Steuerständen, bei denen die Stellteile mechanisch miteinander verbunden und die Steuerstände gegenseitig einsehbar sind. Siehe auch BG-Regel „Sicherheitsregeln für höhenbewegliche Steuerstände von Kranen“ (BGR 108 bisher ZH 1/26).

(2) Führerhäuser müssen Schutz gegen Kälte, Hitze, Nässe und Wind bieten. Sie müssen ausreichend belüftbar sein.28)

DA: Die Bestimmung ist erfüllt, wenn Führerhäuser

• von Kranen, die im Freien oder in nicht beheizten Hallen laufen, mit Heizungen aus-gerüstet sind,

• von Kranen, die über starke Wärmequellen, z. B. Tieföfen, laufen, eine Klimatisierung haben,

• von Turmdrehkranen zusätzlich einen wärmeisolierenden Fußboden haben.

(3) An oder in der Nähe der Steuereinrichtungen muß ein Abdruck der §§ 29 bis 43 (Betriebsvorschriften) so angebracht sein, daß sie für den Kranführer jederzeit einsehbar sind. Dies gilt nicht für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane29).

DA: Der Aushang der Betriebsvorschriften ersetzt nicht die notwendige Unterweisung des Kranführers; er soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, die Betriebsvorschriften je-derzeit nachzulesen.

Die Bestimmung ist bei flurbedienten Kranen erfüllt, wenn die Betriebsvorschriften in der Nähe des Netzanschlußschalters oder des üblichen Abstellplatzes des Kranes angebracht sind.

22) Zum Beispiel Führerhäuser, ortsfeste und bewegliche Steuergeräte flurbedienter Krane.

23) Auf ausreichende Geräumigkeit ist besonders bei Kranen zu achten, die mit Klima-anlagen ausgestattet sind. Dabei darf die Wirksamkeit der Klimaanlage nicht auf Kosten einer ausreichenden Geräumigkeit des Führerhauses gehen. Es ist auch daran zu denken,

Steuerstände und Steuereinrichtungen

Page 64: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

30

dass das Führen von Kranen erlernt werden muss. Zu diesem Zweck wird der Lernende einem erfahrenen Kranführer zugeteilt. Es sollte daher genügend Platz für zwei Personen vorhanden sein.

24) Ein ausreichender Überblick über den jeweiligen Arbeitsbereich wird z. B. durch Ein-satz von Vollsichtkabinen gesichert, siehe Abb. 28.

25) Zum Arbeitsbereich des Krans gehört der (siehe Abb. 21) gesamte Raum, den der Kran-haken bestreichen kann. Er ist das Produkt aus Hakenweg, Katzfahrweg und Kranfahrweg. Es ist falsch, anzunehmen, der Arbeitsbereich sei nur die Stelle, an der die Last angeschla-gen oder abgesetzt wird.

26) Bei flurbedienten Portalkranen bestand häufig die Unsitte, dass der Kranführer auf der Konstruktion zwischen den Fahrwerken stehend mitfährt. Um hierbei die bestehen-de Unfallgefahr zu bannen, kann diese Arbeitsweise nur geduldet werden, wenn für den Kranführer eine ausreichend große, sichere Standfläche und ein Geländerschutz vorhan-den sind, siehe Abb. 29. Auf jeden Fall sind aber sichere Bedienungswege erforderlich (s. Erläuterung zu § 17).

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 28   Führerhaus als Vollsichtkabine

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27) Die Kennzeichnung kann durch Aufschriften oder durch Pfeile nach DIN 15012 ge-schehen. Erfolgt sie durch Pfeile, so sind die Steuereinrichtungen so anzubringen, dass sie sich nicht verdrehen können oder aber durch z. B. farblich gleiche Kennzeichnung – Pfeile auf dem Kran und Farbringe auf der Steuertafel – ein Verwechseln ausgeschlossen ist, Abb. 30.

Abb. 29   Standfläche mit Geländerschutz für Kranführer (alter Kran)

Abb. 30   Eindeutige Kenn-zeichnung der Bewe-gungsrichtungen an Steuereinrichtung und Kran durch farbige Pfeile

Steuerstände und Steuereinrichtungen

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32

Steuerstände, deren Boden höher als 1 m über Flur liegt, müssen wie die unter § 8 behan-delten Zugänge ausgebildet sein.

28) Elektrische Heizung ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Andere Heizungsarten, z. B. Gas- oder Ölöfen, sind jedoch nur zulässig, wenn der Kranführer gegen Verbrennungen und Abgase zuverlässig geschützt ist. Anlass- und Regelwiderstände dürfen zum Heizen nicht benutzt werden.

Für „neue Krane“ sind die Bestimmungen der entsprechenden europäischen Produkt-normen (siehe Anhang 1) für Krane einschließlich der EN 13586:2004 + A1:2008 zu beachten!

29) Das Aushängen der Vorschriften allein genügt nicht. Es ist unbedingt erforderlich, dass man die Betriebs- und Bedienungsvorschriften mindestens einmal jährlich zum Gegenstand eingehender Belehrung macht. Nur dann werden sie gelesen und verstanden. Der Aushang soll dem Kranführer die Möglichkeit geben, sich das Gehörte und Erlernte wieder ins Ge-dächtnis zurückzurufen. Als selbständiges Lehr- und Erziehungsmittel ist er unzureichend.

Der vorgeschriebene Aushang ist in Blech- und Kunststoffausführung erhältlich. Auch autorisierte Übersetzungen der Betriebsvorschriften in Fremdsprachen liegen vor. Bezugs-nachweise können bei den Berufsgenossenschaften erfragt werden.

Hier sei auf die Richtlinien VDI 3303 und VDI 3304 über die Dienstanweisung für Be-tätigung und Wartung elektrischer Krane oder Fahrzeugkrane hingewiesen. Es hat sich als vorteilhaft erwiesen, wenn Kranführer ein Exemplar ausgehändigt bekommen und nach etwa 4 Wochen durch Unterschriftleistung auf einem Formblatt bestätigen, dass sie den Inhalt gelesen und verstanden und nicht etwa nur erhalten haben.

Für „neue Krane“ sind die Bestimmungen der entsprechenden europäischen Produkt-normen (siehe Anhang 1) für Krane einschließlich der EN 13586:2004 + A1:2008 zu beachten!

Zugänge zu Steuerständen

§ 8 (1) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes ohne Gefahr30) erreicht und verlassen werden können31).

DA: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

• bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind32),• bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z. B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange

Haltestangen am Eingang angebracht sind,

II. Bau und Ausrüstung

Page 67: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

33

• bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Brückenkrane), Fahr-bahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4 m33) neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen,

• führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z. B. Brückenkrane oder Portalkra-ne), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4m33) ausgerüstet sind,

• bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem ungehin-derten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m × 0,5 m erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt.

• Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der BG-Vorschrift „Lei-tern und Tritte“ (BGV D 36 bisher VBG 74) enthalten.

(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn

1. bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m über Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abge-senkt werden kann34),

2. bei Deckenkranen35) mit beweglichem Führerhaus und

3. bei Schienenlaufkatzen

der Steuerstand in einer Stellung des Kranes36) ohne besondere Gefahr erreicht, über einen Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.

DA: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreich-bare Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträ-gerlaufbühne betreten werden kann.

Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilge-räte, Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur liegt – durch Knotentaue.

Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.

Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich, daß Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der Steuerstän-de in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.

Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.

Zugänge zu Steuerständen

Page 68: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

34

(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brücken-kranen und bei Kranen, bei denen die Bauart es zuläßt, muß mindestens ein Aufstieg als Treppe ausgeführt sein37). Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe und mindestens 0,5 m Durchgangsbreite haben.

DA: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

• bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg,• bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege,• auf jede weitere 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg

vorhanden sind.

Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn und der Anzahl der auf ihr laufenden Krane.

30) Bei Führerhäusern, die an der Katze befestigt sind, sollte der Zugang von der Kranträ-gerlaufbühne zum Führerhaus über die Katze erfolgen, damit das Führerhaus gefahrlos erreicht und verlassen werden kann (s. a. Abs. 2). Bei alten Kranen findet man noch Ab-stiege zum Führerhaus unmittelbar durch das Fachwerk der Kranträgerlaufbühne. Das ist wegen der großen Quetschgefahr nicht mehr zulässig, siehe Abb. 31. In solchen Fällen ist ein gefahrloser Zugang, wenn möglich als Treppe, zu schaffen, siehe Abb. 32. Ein Aufstieg über Treppe und Aufstiegsbühne genügt den Anforderungen nicht, da der Kran hierüber nicht in allen Stellungen erreicht und verlassen werden kann. Als zusätzlicher Aufstieg ist er jedoch von Vorteil.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 31   Direkter Zugang zum Führerhaus von einer Kranträgerlaufbühne durch ein Gitterfachwerk (nicht mehr zulässig für neuere Konstruktionen)

Page 69: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

35

31) Es sei hier noch einmal auf die vielartige Bedeutung des Wortes „Steuerstand“ hinge-wiesen (vgl. a. Begriffsbestimmung). Bei Auslegerkranen ist der gefahrlose Aufstieg zum Steuerstand häufig nur schwer erzielbar.

Bei den Drehscheibenkranen älterer Bauart steigt man in der Regel über außen liegende Leitern und Podeste auf den drehbaren Teil über, um von dem festen oder fahrbaren Teil auf das drehbare Obergestell zu kommen. Hat der Aufsteigende versäumt, den Kranführer von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen, kann er von dem drehenden Teil des Krans er-fasst werden, wodurch bereits schwere Unfälle ausgelöst wurden.

Eine ähnliche Situation liegt bei den in Hüttenwerken anzutreffenden Drehlaufkranen vor. Bei Ausführungen, an denen an der Laufkatze unterhalb des Brückenträgers ein drehbarer Ausleger angebracht wurde, ist der Zugang zu dem am Auslegerkorb befindlichen Führer-haus ebenfalls mit großen Quetschgefahren verbunden. Auch hier kann das Führerhaus oft nur bei bestimmter Stellung des Auslegers und bei stillstehender Katze bestiegen werden.

Die in den Abb. 33 und 34 gezeigten Lösungen ermöglichen einen gefahrlosen Aufstieg zum Steuerstand durch die Säule eines Drehkrans. Der Aufstieg lässt sich in ähnlicher Weise auch bei Brückenkranen mit Drehlaufkatze verwirklichen.

Abb. 32   Zugang zum Führerhaus über Kranträgerlaufbühne und eine Treppe

Zugänge zu Steuerständen

Page 70: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

36

Die Ausführung eines gefahrlosen Aufstiegs durch die Säule kann jedoch nicht bei allen Kranen verwirklicht werden, besonders dann nicht, wenn z. B. durch ein vorhandenes Portal oder eine Hochbahn ein in seinen Ausmaßen festgelegter Drehkran gebaut wird. Abb. 35 zeigt eine derartige Anlage. Der Unterwagen mit den Antriebsteilen für das Fahr-werk und Geländer bilden eine akute Quetschgefahr mit dem drehbaren Obergestell. Bei

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 33   Auslegerdrehkran mir fester Säule, durch die ein gefahrloser Zugang möglich ist

Abb. 34   Gefahrloser Zugang durch die feste Säule eines Drehkranes

Page 71: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

37

derartigen Anlagen ist sicherzustellen, dass die bewegten Kranteile des Oberwagens einen Mindestabstand von 0,5 m zu den festen Teilen des Unterwagens (Getriebe, Bremse, Ge-länder usw.) haben. Sollte durch besondere Voraussetzungen dieser Abstand nicht einge-halten werden können, ist gemäß VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ die Quetschstelle auf andere Weise zu sichern. Abbildung 36 und 37 zeigen Quetschstellen, die zu einem schweren oder tödlichen Unfall führen können.

Abb. 35   Quetschgefahr zwischen Ober- und Unterwagen bei einem Drehkran

Abb. 36   Quetschstellen zwi-schen Ober- und Unterwagen bei einem Fahrzeugkran

Zugänge zu Steuerständen

Page 72: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

38

Auf Grund der in der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) festgelegten Maße für Kraftfahrzeuge lässt sich ein Abstand von 0,5 m zwischen Ober- und Unterwagen bei gleislosen Fahrzeugkranen nicht immer einhalten. In diesen Fällen muss die Gefahren-quelle zumindest mit einem Warnanstrich gemäß DIN 15026 „Hebezeuge – Kennzeich-nung von Gefahrstellen“, versehen werden. Außerdem ist durch ein Hinweisschild auf die Quetschgefahr aufmerksam zu machen.

32) Die Forderung, dass Bedienungsstände, die mehr als 0,6 m über Flur liegen, besonde-re Aufstiege haben müssen, bezieht sich auf schienengebundene, gleislose oder ortsfeste Krane, die vom Boden aus bestiegen werden. Bei diesen Anlagen sind, entgegen der sons-tigen Erfahrung bei hochliegenden Kranen, 0,6 m mit der Begründung festgelegt, dass vom Boden aus 0,6 m noch gefahrlos überwunden werden können.

Bei Kranen, die auf Hochbahnen oder Portalen laufen, ist erfahrungsgemäß eine Tritthöhe bis höchstens 0,5 m zumutbar. Beim Besteigen von Bühnen und Podesten, die höher als 0,5 m sind, sollten zusätzliche Tritte mit den entsprechenden Handgriffen vorhanden sein, siehe Abb. 38.

Abb. 38   Aufstieg zu einem auf einer Hochbahn laufenden Kran

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 37   Weitere Quetsch-stellen zwischen Ober- und Unterwagen bei einem Fahrzeugkran

Page 73: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

39

33) Die angegebenen Maße sind Mindestmaße, die nicht unterschritten werden dürfen. Nach Möglichkeit sollten größere Maße gewählt werden. Bei Fahrbahnlaufstegen muss gemäß § 11 Abs. 1 von den am weitest ausladenden Teilen des Krans (z. B. Kopfträger vom Brückenkran) zu festen Teilen der Umgebung (z. B. Hallenstützen, Rohrleitungen und dgl.) ein seitlicher Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten werden.

Der Fahrbahnlaufsteg muss auf der ganzen Länge der Kranfahrbahn vorhanden sein, um es den Kranführern zu ermöglichen, den Kran in jeder Stellung zu betreten oder zu verlassen. Der Fahrbahnlaufsteg kann oberhalb, unterhalb oder neben der Kranfahrbahn angebracht sein (s. a. Erläuterungen zu § 9).

Schleifleitungen müssen nach DIN VDE 0100 Teil 726 Nr. 4.2 so verlegt oder verkleidet sein, dass beim Besteigen des Krans und beim Begehen des Fahrbahnlaufstegs oder der Kranträgerlaufbühne einschließlich der Zugänge keine zufällige Berührung betriebsmäßig spannungführender Teile möglich ist (für neue Krane siehe hierzu Ziffer 13.8.1 der DIN EN 60204-32:1998 bzw. Ziffer 12.7.1 der DIN EN 60204-32:2008 „Schutz gegen direktes Berühren“). Dieser Schutz lässt sich durch Abstand, durch Abdeckung oder durch Isolie-rung erreichen. Ein ausreichender Abstand ist ebenfalls in DIN VDE 0100 geregelt.

Offene Führerhäuser und Einstiege zu Führerhäusern müssen zur Schleifleitung hin dem-nach – bezogen auf die Standfläche – einen Abstand von ≥1,25 m zur Seite und ≥2,5 m (für neue Krane entspr. EN 13857 ≥2,7 m) nach oben haben oder aber mit einem geeigne-ten Schutz abgedeckt werden.

Schleifleitungen sind z. B. durch vorgesetzte Bügel oder dgl. zu schützen, wenn die Ge-fahr besteht, dass durch Lastpendeln Hubseile oder andere Lastaufnahmeeinrichtungen die Schleifleitung berühren können.

34) Wenn das Führerhaus über ein Ladegleis hinweg geführt werden muss (vgl. Abb. 85 und 86) ergibt sich, wie dort näher erläutert, ein Mindestmaß unter Kabine von 5,18 m. Für diesen Sonderfall wird dann das Maß 5,18 m auch als zulässig akzeptiert.

Achtung die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO) (Ausgabe Dezember 1993) ent-hält geänderte Anforderungen bzgl. der Lademaße von Schienenfahrzeugen nach oben.

Führerhäuser mit nach außen zu öffnenden Türen müssen z. B. mit einem Podest mit in-nerer Fallschranke (besser mit nach innen zu öffnender und selbstschließender Klapptür) versehen sein, um ein Abstürzen des Kranführers zu verhindern, wenn das Führerhaus sich nicht vor der Aufstiegsbühne befindet.

Die Einstiegstüren von Führerhäusern an Fahrzeugkranen sollten Türsicherungen haben, die ein unbeabsichtigtes Zuschlagen verhindern. Hierdurch sollen Verletzungen von Perso-nen vermieden werden. Es ist des Öfteren bei auf nicht völlig ebenem Boden eingesetzten Kranen vorgekommen, dass die Türen während des Betriebs ohne jedes Zutun zuschlagen zum Nachteil von Personen, die sich in diesem Bereich aufhielten.

Zugänge zu Steuerständen

Page 74: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

40

35) Deckenkrane sind Hängekrane, deren Laufschiene am Dach oder an der Deckenkonst-ruktion angeordnet sind.

Hängekrane, deren Laufschienen an Konsolen der Hallenstützen befestigt sind, werden im Sinne der BGV nicht als Deckenkrane, sondern wie normale Brückenkrane behandelt. Bei Deckenkranen ist i. a. keine Kranträgerlaufbühne vorhanden. Wenn solche Krane nun ein bewegliches Führerhaus haben, wäre es trotz Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges nicht gewährleistet, dass der Kran in jeder Stellung betreten und verlassen werden kann, nämlich dann nicht, wenn sich das Führerhaus bei Eintritt einer Störung außerhalb des Fahrbahnlaufstegs befindet. Aus diesem Grunde wurde die Ausnahme aufgenommen.

36) Wenn für jeden Kran eine Bühne zum Besteigen vorhanden sein muss, so bedeutet das, dass so viel Bühnen anzuordnen sind, wie Krane auf der Fahrbahn laufen. Sind z. B. auf einer Fahrbahn drei Krane vorhanden, so müssen auch drei Aufstiegsbühnen vorgesehen sein, von denen zwei möglichst an den Enden der Kranbahn angebracht sein sollten. Für den mittleren Kran muss eine dritte Bühne vorhanden sein, deren Lage beliebig ist. Ist eine der Bühnen so lang, dass von ihr aus gleichzeitig zwei Krane bestiegen werden können, so ist die Vorschrift damit auch erfüllt. Bei langen Hallen sind jedoch mehr Bühnen zu empfehlen als nur eine für jeden Kran.

Im Allgemeinen werden die Aufstiegsbühnen an einer Hallenlängswand angebracht. Sie können dann als ein verkürzter Fahrbahnlaufsteg angesehen werden. Geländer zum Kran hin sind dann nach § 9 Abs. 2 und 3 auszuführen.

Der Zugang zum Steuerstand kann unmittelbar von der Bühne aus erfolgen oder von der Bühne über die Kranträgerlaufbühne. Ein unmittelbarer Zugang von der Bühne zum Steuerstand ist nicht verlangt. Die Höhe der Bühne über Flur ist nicht festgelegt.

37) Bei Brückenkranen ist es erfahrungsgemäß immer möglich, wenigstens einen Aufstieg als Treppe auszuführen. Bei sehr langen Kranbahnen ist anzuraten, die Aufstiege an beiden Enden als Treppe auszubilden. So wird ein Abtransport von Verletzten vom Kran oder dem Fahrbahnlaufsteg erleichtert, siehe Abb. 39.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 39   Durchgangsmaße bei Treppenaufstiegen (*Empfehlung in Anlehnung an EN 13586)

Fußleiste

Durchgangsbreite≥ 0,5

1,0/

1,1*

≥ 1,

8

≥ 2,

0

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41

Treppenaufstiege erleichtern dem Wartungs- und Reparaturpersonal das Betreten der Kra-ne. Das gilt insbesondere, wenn es Werkzeug und Reparaturmaterial bei sich hat. Entspre-chend DIN 24530 muss nach maximal 18 Trittstufen ein Podest vorgesehen werden, siehe Abb. 40.

Abbildung 41 und 42 zeigen Treppenaufstiege von Portalkranen, die zwischen den Stüt-zen angeordnet sind. Bei Portalkranen mit Kragarmen lässt sich der Einbau einer Treppe zwischen den Stützen nicht durchführen. Es bleibt nur der Anbau an eine Stütze. Wie Abb. 43 zeigt, ist der Aufwand nicht gering. Das zusätzliche Gewicht erfordert eine Stüt-zenverstärkung und eine Ableitung der größeren Radlasten auf das Fundament. Bei großen Anlagen mögen die Zusatzbelastungen noch untergeordnet sein, nicht aber bei den zahlrei-chen leichten Portalkranen in Rohrkonstruktion, die auch sehr häufig Führerhaussteuerung haben. In solchen Fällen ist der Einbau einer Treppe als Aufstieg i. a. wirtschaftlich nicht vertretbar.

Abb. 40   Treppenaufstieg zum Fahrbahnlaufsteg eines Brü-ckenkranes mit Podesten

Zugänge zu Steuerständen

Page 76: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

42

Abb. 42   Von den Stüt-zen unabhängiger Treppenhausschacht

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 41   Treppenaufstieg zu einem Portalkran

Page 77: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

43

Für „neue Krane“ sind hierzu die Bestimmungen der prEN 15011:2010 einschließlich der EN 13586:2004 + A1:2008 zu beachten.

Hierauf bezieht sich auch die Vorschrift mit der Formulierung „bei denen die Bauart eine Treppe zulässt“. Die gleichen Überlegungen können ebenso für Turmdrehkrane gelten, für die sich gleichfalls ein wirtschaftlich vertretbarer Treppenaufstieg nicht verwirklichen lässt.

Für „neue Krane“ sind hierzu die Bestimmungen der EN 14439 für Turmdrehkrane zu beachten.

Steigeleitern mit mehr als 5 m Länge müssen nach § 15 Absatz 4 der BG-Vorschrift „Lei-tern und Tritte“ (BGV D 36 bisher VBG 74) einen durchgehenden Rückenschutz haben. Er muss zwischen 2,5 und 3 m über Flur beginnen. Auf senkrechte Leitern sollte möglichst verzichtet werden, da ein Besteigen sehr mühevoll und der Transport von Ersatzteilen und Werkzeugen hinderlich und gefahrbringend ist. Leitern mit etwa 68° bis 75° Steigungs-winkel haben sich in der Praxis bewährt, siehe Abb. 25. Für ein sicheres Ein- und Aus-steigen am oberen Ende der Leiter ist es erforderlich, dass die Austrittsstelle mit einem oder beiden Holmen um mindestens 1 m überragt wird oder sonstige geeignete Haltemög-lichkeiten vorhanden sind. Die Leitersprossen müssen trittsicher sein. Das lässt sich durch eine Auftrittstiefe von mindestens 20 mm erreichen. Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen entsprechend § 15 Abs. 5 der BGV D 36 mit Einrichtungen aus-gerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen oder es müssen Ruhepodeste angebracht werden, siehe Abb. 44.

Abb. 43   Treppenaufstieg an einer Stütze eines Portalkranes

Zugänge zu Steuerständen

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44

Bei besonderen betrieblichen Verhältnissen (z. B. Vorhandensein von Öl oder Fett) können zusätzliche Maßnahmen, wie Profilierung oder geeignete Überzüge, erforderlich sein. Für Steigeleitern siehe im Übrigen auch DIN 24532 „Senkrechte ortsfeste Leitern aus Stahl“.

Für „neue Krane“ sind die Bestimmungen der entsprechenden europäischen Produkt-normen (siehe Anhang 1) für Krane einschließlich der EN 13586:2004 + A1:2008 zu beachten! Die EN 13586 behandelt allerdings nur Zugänge die unmittelbar am Kran angebracht werden. Zugänge die z. B. an der Halle angebracht sind, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Norm. Bei einer Auftragsvergabe, bzgl. der Zugänge die nicht am Kran angebracht sind, sollte z. B. die Einhaltung der DIN 24530 (auch wenn diese inzwischen zurückgezogen worden ist) weiter gefordert werden. Die europäi-schen Normen EN 14122-1 bis 4 (Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs zwischen zwei Ebenen; Teil 2: Arbeitsbühnen und Lauf-stege; Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer; Teil 4: Ortsfeste Steigleitern) ent-halten abweichende Anforderungen z. B. bzgl. der Abmessungen als bisher. Dies würde insbesondere bei bestehenden „alten“ Anlagen zu großen Problemen führen.

Sichere Aufstiege (hier: von der Kranbrücke auf die Katze)Im Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie wird in Ziffer 1.6.2 bestimmt, dass sichere Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten vorzusehen sind.

Unter Berücksichtigung der EN 13586–Krane – Zugang–muss sich der Kranhersteller entsprechende Gedanken zu erforderlichen Zugängen machen.

Wenn zum Erreichen von Arbeitsplätzen z. B. auf der Krankatze ein Übersteigen von Gelän-dern notwendig wird, muss dieses Übersteigen ohne erhöhte Absturzgefahr möglich sein.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 44   Geneigte Steigeleiter mit Ruhepodesten (bei Altanlagen)

Page 79: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

45

Ansonsten ist aus der Sicht des Fachausschusses mindestens an einer Stelle auf der Kranbrücke ein sicherer Überstieg vom Brückenlaufsteg auf die Katze vorzusehen. Hierzu müssen Klapptüren, die selbstschließend, mit Haltegriffen versehen und nach innen zu öffnen sind, in die Geländer (Kranbrücke und Katze) angeordnet werden.

Ob diese Klapptüren eventuell noch zusätzlich zu überwachen sind, damit beim Öffnen keine Bewegungen möglich sind, ist in Abhängigkeit von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.

Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass mindestens ein sicherer Zugang vorhanden sein muss.

Definition des Zuganges entsprechend DIN EN 13586:2004 + A1:2008 „Krane – Zugang“

Typ 1-Zugang: Zugang, der für die Benutzung ohne persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz konstruiert ist (EN 13586, 5 a).

Zutreffend für Zugänge (EN 13586, 6.1.2)

− zum Steuerstand und zum Ingangsetzen− für Wartungsarbeiten häufiger als einmal im Monat

Typ 2-Zugang: Zugang, bei dem einige charakteristische Merkmale des Typ 1-Zugan-ges nicht beachtet sind und bei dem für die Benutzung persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (siehe EN 363) erforderlich sein kann (EN 13586, 5 b).

Zutreffend für Zugänge (EN 13586, 6.1.2)

− für Wartungsarbeiten seltener als einmal je Monat. In diesem Fall muss der Zugang für die Benutzung ohne Schutzausrüstung gegen Absturz konstruiert sein

− für Montage und Demontage

Der Unterschied zwischen dem Typ 1-Zugang und Typ 2-Zugang als Zugang für Wartungs-arbeiten ergibt sich aus den unterschiedlichen Abmessungen gemäß Tab. 6 dieser Norm.

Beim Typ 1-Zugang wird grundsätzlich eine Höhe von 2 m und eine Breite von 0,45 m gefordert,

Beim Typ 2-Zugang grundsätzlich eine Höhe von 1,4 m und eine Breite von 0,23 m.

Bühnen und Laufstege

§ 9 (1) Bühnen und Laufstege, die dem Zugang von Steuerständen dienen, müssen einen freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4 m haben38). Abweichend von Satz 1 können diese Maße verringert sein,

1. in Kranträgern in Dreiecksbauweise auf eine Mindesthöhe von 1,4 m bei einer Breite in Fußhöhe von mindestens 0,25 m39),

2. in sonstigen Kranträgern auf eine Mindesthöhe von 1,4 m, wenn die Min-destbreite auf 0,7 m vergrößert ist40).

Bühnen und Laufstege

Page 80: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

46

DA: Die Forderung gilt für den gesamten Kranfahrbereich. Die notwendigen Freimaße dürfen z. B. nicht durch Dachbinder, Rohrleitungen oder dgl. eingeschränkt sein.

Podeste, Bühnen und Laufstege, die höher als 1 m über Flur liegen, müssen nach § 33 der BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1 bisher VBG 1) Geländer und Fuß-leisten haben. Die Höhe der Geländer soll 1 m betragen. Nur in Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Quetschgefahren die Geländerhöhe bis auf 0,7 m herabgesetzt werden.41)

(2) Auf Fahrbahnlaufstegen und Aufstiegsbühnen darf an der dem Kran zugewand-ten Seite das Geländer fehlen, wenn auf der dem Kran abgewandten Seite mindes-tens ein Handlauf vorhanden ist. Ist die dem Kran abgewandte Seite offen, muß an dieser Seite ein Geländer vorhanden sein. Bei Kranen in Hallen kann auf Geländer verzichtet werden, wenn der Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranfahrbahnen liegt und mindestens 4 m breit ist. Sind Geländer mindestens 0,5 m von Absturzkanten und bewegten Kranteilen entfernt, darf auf Zwischenstäbe und Fußleisten verzich-tet werden42).

DA: § 9 Abs. 2 enthält eine Sonderregelung gegenüber § 33 der BG-Vorschrift „Allgemei-ne Vorschriften“ (BGV A 1 bisher VBG 1), wonach Bühnen, Laufstege usw., Geländer als Absturzsicherung haben müssen.

(3) Bei Aufstiegsbühnen dürfen Seitengeländer nicht näher als 0,5 m an den Kran heranreichen.43)

38) Es soll nicht gesagt werden, dass der Fahrbahnlaufsteg 0,4 m breit sein muss. Ein Laufsteg dieser Breite ist nur schwer zu begehen. Eine größere Breite ist anzustreben. Die Bestimmung bezieht sich insbesondere auf Verengungen im Durchgangsbereich. An jeder Stelle des Fahrbahnlaufsteges muss der freie Durchgang mindestens 1,8 m × 0,4 m be-tragen. Treppenaufstiege, Rohrleitungen, Konsolen, Dachbinder, auch Geländer und dgl. müssen so angeordnet sein, dass die für den Fahrbahnlaufsteg vorgeschriebenen Lichtma-ße an keiner Stelle im gesamten Kranfahrbereich eingeschränkt werden (siehe Abb. 45).

Abb. 45   Unzulässige Durch-gangshöhe <1,8 m auf dem Fahrbahnlaufsteg

II. Bau und Ausrüstung

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47

Besonders zu erwähnen sind hier Ausleger- bzw. Drehkrane, die auf Portalbrücken laufen und dabei den Laufsteg überstreichen.

Neue Anforderungen enthält die EN 13586:2004 + A1:2008. Hierin wird ein freies Maß von 2 × 0,45 m (die Breite kann auf 0,4 m an einzelnen Stellen verringert werden) für einen Typ 1-Zugang und 1,4 × 0,23 m für einen Typ 2-Zugang gefordert.

Anmerkung:Die geforderte Höhe von 2 m muss nicht über die ganze Fahrbahnlänge vorhanden sein, sondern mindestens an einer Stelle!

39) Diese Sonderregelung betrifft Kranträgerlaufbühnen von Portalkranen und Brückenkra-nen in Dreiecksbauweise in der Ausführung für Ein- und Zweischienenkatzen, siehe Ab-bildung 46 und 47. Die Ausnahmeregelung wird dadurch gerechtfertigt, dass diese Lauf-stege nur als Notabstiege, z. B. bei Stromausfall dienen, während der normale Zugang zum Führerhaus direkt von einer Aufstiegsbühne erfolgt, an die die Katze heranfahren kann.

Abb. 46   Ausführung für Einschienenkatze

Bühnen und Laufstege

Page 82: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

48

In der EN 13586:2004 + A1:2008 sind vergleichbare Anforderungen festgeschrieben. Dazu gibt es vergleichbare Bestimmungen in einzelnen Produktnormen wie z. B. in der EN 14439 für Turmdrehkrane.

40) Abbildung 48 und 49 zeigen Kranträgerlaufbühnen mit vermindertem Höhenmaß. Der-artige Ausführungen sind erlaubt, wenn die Breite der Laufbühne auf mindestens 0,7 m vergrößert wird.

Abb. 48   Kranträgerlaufbühne mit vermindertem Höhenmaß (siehe auch EN 13586)

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 47   Ausführung für Zweischienenkatze

Page 83: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

49

41) Diese Höhe bedeutet aber die äußerste Grenze für einen Schutz gegen Abstürzen. Bei Kranträgerlaufbühnen kann auf der Innenseite das Geländer entfallen, wenn hier ein Kran-brückenträger Schutz gegen Abstürzen von Personen bietet. Hat dieser nicht die ausrei-chende Schutzhöhe von 1 m so sind auf den Kranträger Stummelgeländer zu setzen, siehe Abb. 50, 51, und 52, sofern der Kranträger keine Breite hat, die eine Absturzgefahr aus-schließt.

Abb. 49   Kranträgerlaufbühne mit vermindertem Höhenmaß (siehe auch EN 13586)

Abb. 50   Zwischenstab nicht erforderlich, wenn Stum-melgeländer nicht höher als 0,3 m (*siehe EN 13586 und Erläuterungen zu 37, 38 + 41)

1,0/

1,1*

≥ 0,4*

≥ 0,1

Bühnen und Laufstege

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50

Unabhängig von der DA zu BGV A 1 § 33 Abs. 1 durften auf Kranen die Geländerhöhe auch bei Absturzhöhen über 12 m mit 1,0 m Höhe ausgeführt werden.

In der EN 13586:2004 + A1:2008 und in den entsprechenden Produktnormen wird grundsätzlich eine Geländerhöhe von mindestens 1,1 m gefordert. Die in Ziffer 6.6 der EN 13586:2004 + A1:2008 beschriebene Möglichkeit zur Absturzsicherung kann Ersatzweise herangezogen werden. Dieses ist gegeben, wenn die Summe von Träger-höhe (b) über Kranträgerlaufsteg plus Trägerbreite (c) mindestens 1,25 m (b + c ≥ 1,25 m) beträgt, wobei die Trägerhöhe (b) ≥ 0,7 m betragen muss (siehe Abb. 53). Die Träger-breite kann auch durch ein entsprechend abgewinkeltes Geländer ersetzt werden.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 51   Zweiter Zwischen-stab erforderlich bei einem Abstand zur Katze <0,5 m (*siehe EN 13586 und Erläu-terungen zu 37, 38 + 41)

1,0/

1,1*

≥ 0,1≥ 0,4*

Abb. 52   Innengeländer wird durch ausreichend hohen Kranbrückenträger ersetzt (*siehe EN 13586 und Erläu-terungen zu 37, 38 + 41)

1,0/

1,1*

≥ 0,4*

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51

Die Fußleistenhöhe sollte 0,05 m nicht unterschreiten.

In Tab. 7 der EN 13586:2004 + A1:2008 werden für den Typ 1-Zugang 0,1 m und für den Typ 2-Zugang 0,05 m für einen Laufsteg sowie 0,1 m für ein Podest als Fußleisten-höhe gefordert.

Befinden sich auf Kranen zwei oder mehrere Bühnen längs der Kranträger, so gelten die Mindestmaße nur für diejenige, die dem Zugang zum Steuerstand dient. Bühnen und Lauf-stege für Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen § 10 genügen.

Die EN 13586 gilt für Zugänge zum Steuerstand und für alle anderen Zugänge für War-tung, Montage, Demontage und Notfälle.

In Abb. 54 ist eine häufig auftretende Gefahrstelle dargestellt. Auf dem Kranbrückenlaufs-teg können z. B. durch installierte Schaltschränke oberhalb vom Geländer bzw. Kranträger zu der vorbeifahrenden Katze Quetschstellen auftreten. Die Gefahr lässt sich durch ein bis zum Ende der Gefahrstelle (z. B. Höhe des Schaltschrankes) ansteigendes (~30 Grad) ab-weisendes Geländer beseitigen. I. d. R. wird eine Absicherung bis auf eine Höhe von 1,8 m als ausreichend angesehen.

Abb. 53   Verhinderung des Absturzes durch Nutzung des Kranträgers

c

b + c > 1,25

b >

0,7

Abb. 54   Vermeidung von Quetschgefahren zwischen Katze und z. B. Schaltschränken durch ent-sprechende Abweiser

Höh

e A

bwei

ser

Sch

alts

chra

nkhö

he

Kranträgerbühne

Bühnen und Laufstege

Page 86: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

52

Bühnen und Laufstege auf Kranen, die als Bedienungsgänge für Schaltanlagen und Ver-teiler dienen, müssen gemäß DIN VDE 0100 Teil 726 Nr. 9 einen freien Durchgang von mindestens 0,4 m Breite und mindestens 1,8 m Höhe haben, siehe Abb. 55. Lässt sich aus konstruktiven Gründen (z. B. in Kastenträgern) die Mindesthöhe von 1,8 m nicht einhal-ten, so darf sie bis auf ein Mindestmaß von 1,4 m verringert werden. Hierbei ist entspre-chend der notwendigen Verringerung die Breite des Bedienungsgangs zu vergrößern. Bei einem Mindestmaß von 1,4 m Höhe muss die Breite mindestens 0,7 m betragen.

In der DIN EN 60204-32:1998 in Ziffer 12.5 bzw. DIN EN 60204-32:2008 in Ziffer 11.5.3 sind besondere Anforderungen zu Freiräumen in bzw. vor Schaltanlagen festge-legt, die entsprechend zu berücksichtigen sind. Dabei ist aber zu beachten, dass abwei-chende Anforderungen hierzu in Produktnormen Vorrang haben vor Gruppennormen wie z. B. EN 60204-32.

42) Geländer zum Kran hin sind nicht vorgeschrieben, weil dadurch der Übertritt vom Fahr-bahnlaufsteg auf die Kranträgerlaufbühne erschwert wird. Es genügt, wenn auf der dem Kran abgewandten Seite des Fahrbahnlaufstegs ein Geländer oder ein Handlauf an einer durchgehenden Wand angebracht ist. Wohl besteht dann die Forderung, dass zwischen Handlauf und dem am weitesten ausladenden Kranteil gemäß § 11 Absatz 1 ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird. An den offenen Seiten müssen außerdem gemäß BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1 bisher VBG 1) Fuß-leisten angebracht sein, wenn nicht die Kranschienen den gleichen Zweck erfüllen.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 55   Gang vor Schaltan-lage in einem Kranträger

Page 87: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

53

Geländer an der dem Kran zugewandten Seite dürfen keine Durchbrechungen haben, weil dadurch zusätzliche Quetschgefahren entstehen. Es ist besser, über das Geländer zu stei-gen, um auf die Kranträgerlaufbühne zu gelangen, sofern sie nicht zu niedrig ist. Bei allen Überlegungen über die Ausführungen der Geländer ist die Erfahrung zu berücksichtigen, dass bei Krananlagen die schweren Unfälle durch Quetschungen viel häufiger vorkommen als die durch Abstürzen.

Abbildung 56 und 58 zeigen Fahrbahnlaufstege, die zum Kran hin Geländer haben. Die Ausführung nach Abb. 56 empfiehlt sich, wenn die Kranträgerlaufbühne höher als der Fahr-bahnlaufsteg liegt. Um das Übersteigen des Geländers zu erleichtern, sollten Handlauf und Zwischenstab aus Winkeleisen oder ähnlichem gefertigt sein. Der waagerechte Schenkel des als Handlauf dienenden Winkeleisens sollte zum Kran hin, die waagerechten Schenkel der Zwischenstäbe zum Fahrbahnlaufsteg hin zeigen. Wenn, wie in Abb. 58, die Kranträger-laufbühne in Höhe des Fahrbahnlaufstegs nun wesentlich höher als die Kranfahrbahn liegt, so ist an Stelle des Geländers eine Handleiste an der dem Kran abgewandten Seite des Fahr-bahnlaufstegs vorzuziehen, siehe Abb. 59. Das Übersteigen auf den Kran wird dadurch er-leichtert. Ein Geländer nach Abb. 58 ist zu empfehlen, wenn die Kranträgerlaufbühne bzw. der Boden des Führerhauses in Höhe des Handlaufs des Geländers liegt, vgl. a. Abb. 60.

Abb. 56 Fahrbahnlaufsteg in Höhe der Kranfahrbahn mit Geländer

≥ 0,1

≥ 0,4

Bühnen und Laufstege

Abb. 57 Fahrbahnlaufsteg in Höhe der Kranfahrbahn mit Handlauf

≥ 0,5

≥ 0,5

≥ 0,4

Page 88: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

54

Abb. 58 Fahrbahnlaufsteg oberhalb der Kranfahrbahn mit Geländer

≥ 0,1

≥ 0,4

Abb. 59 Fahrbahnlaufsteg oberhalb der Kranfahrbahn mit Handlauf

≥ 0,4

≈ 0,1

≥ 0,5

II. Bau und Ausrüstung

Page 89: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

55

Es kann baulich bedingt sein, dass man den Fahrbahnlaufsteg als Erweiterung einer im an-grenzenden Hallenschiff vorhandenen Bühne anordnet, jedoch zur Kabine in einer Höhen-lage, die eine zusätzliche kurze, mitlaufende Steigleiter verlangt, siehe Abb. 61. In diesem Fall sollte der Abstand der Zwischenstäbe im Geländer, der Sprossen der Leiter sowie am Übergang gleich groß ausgeführt werden.

Abb. 60 Handlauf des Geländers auf dem Fahrbahn-laufsteg in Höhe des Führer-hausbodens erlaubt einen leichteren Überstieg

≥ 0,4

≥ 0,1

H ≥ 5,0 m

Bühnen und Laufstege

Abb. 61 Aufstieg zum Führer-haus über das Geländer des Fahrbahnlaufsteges und kurze Leiter

Page 90: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

56

Abbildung 57 und 59 zeigen Fahrbahnlaufstege mit durchgehenden Handleisten. Von der-artigen Laufstegen ist der Übergang zum Führerhaus bzw. zur Kranträgerlaufbühne sehr bequem. Wenn auch hier nur ein seitlicher Sicherheitsabstand von 0,5 m vorgeschrieben ist, so sollte doch als Richtmaß eine lichte Weite zwischen Handlauf und Kran von min-destens 0,6 m angestrebt werden.

Der Handlauf gilt auch dann als durchgehend, wenn er lediglich durch Stützen unterbro-chen wird, die keine größere Breite als 0,8 m haben. In derartigen Fällen braucht der Hand-lauf nicht um die Stützen herumgeführt zu werden (siehe Abb. 62).

Der Handlauf ist nur zulässig, wenn er an einer Gebäudewand entlanggeführt wird. Sonst, ins-besondere bei Kranen, die im Freien laufen, muss die dem Kran abgewandte Seite durch ein Geländer mit Fußleiste geschützt sein. Dies gilt auch für innerhalb von Gebäuden eingesetzte Krane, wenn sich der Laufsteg mehr als 0,3 m von der Wand entfernt befindet. Wird eine sonst glatte Hallenwand an einigen Stellen unterbrochen, z. B. durch Fenster, so ist an diesen Stellen der Handlauf durch ein Geländer zu ersetzen und der Laufsteg durch eine Fußleiste zu ergänzen.

43) Durch diese Bestimmung sollen Quetsch- und Schergefahren zwischen den kraftbe-wegten Teilen des Krans und den Seitengeländern vermieden werden. Die Plattform der Bühne ist bis auf etwa 0,1 m an den Kran heranzuführen (vgl. auch Abb. 63a, b und 75). Auf eine Fußleiste zum Kran hin sollte man verzichten, um ein Stolpern zu vermeiden.

Abb. 62 Unterbrechung des Handlaufes

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 63a Feste Aufstiegs-bühne wird vom Führerhaus mit seitlich auskragendem Podest angefahren

Page 91: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

57

Anmerkung:Die Abmessungen für Gitterroste sind in der EN 13586 mit folgenden Maßen festgelegt:

Bei Öffnungen darf eine Kugel von 20 mm Durchmesser nicht durchfallen und Schlitze dürfen bei einer Länge gleich oder größer 200 mm nur 12 mm breit sein.

Arbeitsstände und Arbeitsbühnen

§ 10 Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrich-tungen44), die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, müssen Arbeits-stände oder -bühnen vorhanden sein45), die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgeführt werden können, daß Beschäftigte nicht gefährdet werden.

DA: Die Bestimmung ist erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsbüh-nen vorhanden sind, die

• fest am Kran angebracht sind,• fest an Gebäuden angebracht sind, an die der Kran herangefahren werden kann, oder• transportabel und jederzeit verfügbar sind.46)

Die Bestimmung ist auch erfüllt, wenn für Wartungs- und Reparaturarbeiten

• bis zu 2 m Höhe Stehleitern vorhanden sind,• auf Oberwagen ortsveränderlicher Krane rutschfeste Standflächen und Befestigungs-

vorrichtungen für Sicherheitsgeschirre vorhanden sind.

Die Forderung des gefahrlosen Erreichens ist erfüllt, wenn Treppen, Steigleitern oder ein-hakbare Leitern vorhanden sind, über die Bühnen unmittelbar oder über Laufstege er-reicht werden können.47)

Arbeitsstände und Arbeitsbühnen

Abb. 63b Feste Aufstiegs-bühne wird mit dem Führer-haus angefahren

Page 92: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

58

Siehe auch UVV „Hebebühnen“ (VBG 14).

44) Der Begriff „Einrichtungen“ umfasst diejenigen Teile des Krans, die einer regelmä-ßigen Wartung bedürfen, insbesondere Antriebsorgane, Stromabnehmer, Ausgleichsrollen und dgl. Bei Reparaturen von Kranteilen, die nicht regelmäßig zu warten sind, sind im Bedarfsfalle Bühnen oder Gerüste zu erstellen, die der Gerüstordnung entsprechen.

45) Arbeitsbühnen müssen gemäß BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1 bis-her VBG 1) Geländer haben, ganz gleich, ob es sich um festangebrachte oder transportable Bühnen oder um vorübergehend erstellte Gerüste handelt, siehe Abb. 64, 65, 66, 67, und 68; vgl. auch Abb. 43. Dabei ist zu beachten, dass der freie Zwischenraum zwischen den fest am Gebäude angebrachten Arbeitsbühnen und den darüber laufenden Kranteilen min-destens 0,5 m betragen muss.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 65 Arbeitsbühne an einem Schaltschrank

Abb. 64 Arbeitsbühne über die ganze Länge des Katzkopf-trägers. Notausstieg von der Kabine zum Windwerkshaus

Page 93: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

59Arbeitsstände und Arbeitsbühnen

46) Jederzeit verfügbar sein heißt, die transportable Arbeitsbühne muss in der Nähe des Krans vorhanden sein, damit sie im Einsatzfall jederzeit greifbar ist, s. a. Unfallverhü-tungsvorschrift „Hebebühnen“ (VBG 14).

Bei transportablen Arbeitsbühnen, siehe Abb. 66, muss sichergestellt sein, dass sie an den Kran herangebracht werden können. In Gießereien z. B. ist dies oft wegen der Gießgruben nicht möglich. Lässt sich die Arbeitsbühne nur sehr schwer an den Kran heranbringen, so dass die Gefahr besteht, dass man Wartungsarbeiten von Leitern aus durchführt, ist die Vorschrift trotz des Vorhandenseins einer transportablen Arbeitsbühne nicht erfüllt. Es sei denn, man setzt Arbeitsbühnen nach Abb. 67 ein.

Abb. 66 Transportable Arbeitsbühne

Abb. 67 Arbeitsbühne für schwer zugängliche Stellen

Page 94: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

60

In der Vorschrift ist nicht gefordert, eine bestimmte freie Höhe über den Arbeitsständen oder Arbeitsbühnen einzuhalten. Konstruktiv ergibt sich eine Mindesthöhe von 1,5 m, die sich errechnet aus der Geländerhöhe von 1,0 m und dem gemäß § 11 Abs. 1 erforderlichen oberen Sicherheitsabstand von 0,5 m. In Ausnahmefällen ist, wie unter § 9 Abs. 1 erläutert, eine Reduzierung der Geländerhöhe von 0,7 m möglich, was dann zu einer freien Höhe über dem Arbeitsstand von nur 1,2 m führen würde.

47) Die Arbeitsbühnen müssen Aufstiege oder Zugänge haben. Anlegeleitern gelten nicht als Aufstieg. Die Ausbildung der Aufstiege oder Zugänge zu den Arbeitsbühnen ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber dringend, die Aufstiege als Treppen auszuführen, insbesondere, wenn die Arbeitsbühnen fest am Gebäude angebracht sind. Der An- und Ab-transport von Ersatzteilen, Werkzeugen und dgl. wird dadurch wesentlich erleichtert. Bei Auslegerkranen, die meist im Freien eingesetzt sind, muss bei Wartungsarbeiten außer mit Witterungseinflüssen auch mit starkem Wind gerechnet werden. Die Leiter- bzw. Treppen-aufstiege und Wartungsbühnen müssen dagegen ausreichenden Schutz bieten.

Im besonderen bei Dreh- und Wippkranen ist ein gefahrloses Warten der Seilrollen am Auslegerkopf sicherzustellen, da bei diesen Krananlagen der Ausleger nicht bis zum Bo-den gesenkt werden kann, siehe Abb. 68.

Die am Auslegerkopf fest angebrachten Bühnen sollen in möglichst leichter Konstruktion gehalten sein, da das zusätzliche Gewicht an der Auslegerspitze das Auslegermoment und damit die Größe des Gegengewichts sehr beeinflusst.

Bei Kranen, die z. B. im Hafenbereich eingesetzt sind, lassen sich die Seilrollen am Aus-legerkopf oftmals von sicheren Podesten an Lagerhäusern warten.

Werden für besondere Reparaturarbeiten Gerüste erstellt, dann müssen sie den Forderun-gen der BG-Vorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C 22 bisher VBG 37) entsprechen.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 68 Wartungsbüh-nen am Ausleger eines Auslegerkranes

Page 95: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

61

Für die Wartung vom Boden aus haben sich inzwischen auch transportable Arbeitsbühnen bewährt, vgl. siehe auch Abb. 66 und 67 (s. a. Erläuterung § 36 Abs. 2 und 3).

Reparatur- und Wartungsarbeiten von Anlegeleitern aus sind nicht zulässig. Befindet sich die Arbeitsstelle in einer Höhe bis maximal 2 m, dürfen Stehleitern benutzt werden.

HinweisIn der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ziffer 1.6.2 „Zugang zu den Bedienungsstän-den und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung“ wird grundsätzlich gefordert, dass der Hersteller den Kran so konstruieren muss, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können. Sinngemäß war diese Anforderung auch schon in der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG enthalten.

Sicherheitsabstände

§ 11 (1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht erforderlich.

DA: Teile der Umgebung können z. B. sein:

• Gebäude und Gebäudeteile, z. B. Hallenstützen, Rohre;• Maschinen;• gelagertes Material;• Gerüste.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereiches dienen48), einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Geländer auf dem Kran49) angebracht sind, zu festen Gebäude- oder Anlageteilen50) aufweisen. Beträgt der seitliche Abstand weniger als 0,5 m, müssen die Geländer durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstäbe haben51).

(3) Die Bestimmung über den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht für

1. Schienenlaufkatzen52),

2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrücke keine Bühnen, Laufstege oder dgl. vorhanden sind53),

Sicherheitsabstände

Page 96: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

62

DA: Die Ausnahme gilt nur für Deckenkrane (s. Durchführungsanweisung 3 zu § 8 Abs. 2). Sie gilt nicht für Hängekrane, bei denen die Laufschienen an den Hallenstützen hängend angeordnet sind.

3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrücke oder am Ausleger keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden54),

DA: Bei derartigen Kranen dürfen auch mit Hilfsmitteln keine Bühnen auf dem Kran ein-gerichtet werden. Für Probefahrten im Zusammenhang mit Wartungs- oder Instandset-zungsarbeiten wird auf die Bestimmungen der §§ 41 und 42 verwiesen.

4. Stromzuführungen und deren Stützen.55)

DA: Stützen zur Stromzuführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleiflei-tungen und Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme und Stromzufüh-rungsarme bei Schleppkabelanlagen.

Vor dem Erlass der VBG 9 war z. B. bei Brückenkranen ein Sicherheitsabstand nach unten nur zu begehbaren Gebäude- und Anlageteilen vorgeschrieben. Bei Rohrleitun-gen, Pressenständern, Bohrwerken und ähnlichen Einrichtungen brauchten also, soweit sie nicht begehbar waren, keine Sicherheitsabstände eingehalten zu werden. Diese Kon-zession, die seinerzeit gemacht wurde, hat bei Wartungs- und Reparaturarbeiten zu ver-schiedenen schweren und auch tödlichen Unfällen geführt. Der Fachausschuss „Hebe-zeuge I“ war daher der Meinung, dass diese Konzession nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte.

Der geforderte Sicherheitsabstand gilt nicht für Tragmittel und Lastaufnahmemittel. Hierzu zählen z. B. Lasthaken, Unterflaschen, geführte und ungeführte Traversen sowie Greifer.

Der Sicherheitsabstand nach oben war für Brückenkrane früher nur bei Führerhausbedie-nung gefordert. Es ist aber wohl kaum zu bestreiten, dass auch z. B. für flurbediente Krane mit Kranträgerlaufbühne ein solcher Sicherheitsabstand notwendig ist. Die Quetschge-fahren für Personen, die sich auf der Kranbrücke befinden, sind bekannt und haben auch verschiedentlich zu Unfällen geführt.

Die Erfahrung beim Betrieb von Brückenkranen zeigt weiter, dass die Ausnahmen vom seitlichen Sicherheitsabstand bei Fahrbahnlaufstegen, die aus konstruktiven Gründen durch Gebäudesäulen geführt sind, nicht mehr verantwortet werden können, weil es immer wieder zu schweren Quetschungen von Personen zwischen Gebäudesäulen und Kopfträ-gern von Kranen gekommen ist. Wegen des fehlenden Geländers zum Kran hin halten sich auf dem Fahrbahnlaufsteg befindliche Personen gern an den Gebäudesäulen auf, weil sie sich hier festhalten können. Das Herannahen eines Krans wird oft wegen des allgemeinen Betriebslärms überhört, und so ist ein Unfall schnell geschehen. Im Übrigen gibt es keine konstruktiven Gründe, die dazu zwingen, den Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen zu führen. Diese Meinung wird auch vom Deutschen Stahlbau-Verband in Köln geteilt. Der

II. Bau und Ausrüstung

Page 97: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

63

Deutsche Stahlbau-Verband hat dem Fachausschuss „Hebezeuge I“ am 11.02.1965 auf Anfrage u. a. wörtlich mitgeteilt:

Für den Stahlbau wird es immer möglich sein, konstruktive Lösungen zu finden, ohne den Fahrbahnlaufsteg durch vorhandene Gebäudesäulen hindurchführen zu müssen, auch für die Fälle, wenn Seitenkräfte darüber liegender Kranbahnen oder horizontale Überleitungs-kräfte aus nebenliegenden Stützen kräftige Konstruktionen erforderlich machen.

Für den seitlichen Sicherheitsabstand in Verkehrs- und Arbeitsbereichen ist jetzt allgemein ein Maß von 0,5 m festgelegt, wie es auch sonst in den Unfallverhütungsvorschriften, z. B. Schienenbahnen (BGV D 30 bisher VBG 11) zwischen festen und beweglichen Teilen gefordert ist. Es sei an dieser Stelle besonders darauf hingewiesen, dass der nach BG-Vor-schrift „Schienenbahnen“ (BGV D 30 bisher VBG 11) im Verkehrs- und Arbeitsbereich von den am weitesten ausladenden Teilen der Waggons verlangte Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von mindestens 2 m über der Standfläche einer Person vorgeschrieben ist. Von Bedeutung ist dies besonders bei Portal-, Ausleger- und Drehkra-nen, die sehr häufig direkt an Verladegleise angrenzen, siehe Abb. 69.

Achtung die BGI 770 (Ausgabe November 2002) enthält geänderte Anforderungen bzgl. des Sicherheitsabstandes zur Seite:

„4.5 Einbauten in Verkehrs- und Rangiererwegen

Wenn zwei Einheiten, wie z. B. Schienenfahrzeuge und Krane, sich unabhängig vonein-ander bewegen können und der Kranführer Sicht auf die Fahrwerke des Kranes hat, ist der Sicherheitsabstand von 0,5 m ebenfalls ausreichend.

Sicherheitsabstände

Abb. 69   Sicherheitsabstände eines Kranes im Bereich von Eisenbahnen (*siehe Text unten)

Page 98: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

64

Wenn sich Kran und Schienenfahrzeug unabhängig voneinander bewegen können und die Sicht auf die Kranfahrwerke nicht vorhanden ist, muss analog zur Gefährdungssituation bei einem zwischen zwei Gleisen von Schienenbahnen angeordneten Sicherheitsraum der Sicherheitsabstand auf 1,0 m zwischen Kranfahrwerk und Eisenbahn verbreitert werden. Dies bedeutet, dass Teile des Kranes einen Mindestabstand von 2,7 m von Gleismitte ha-ben müssen. Auf diese Verbreiterung kann verzichtet werden, wenn eine betrieblich zuver-lässige Regelung besteht, durch die eine gleichzeitige Bewegung von Kranen und Eisen-bahnfahrzeugen ausgeschlossen wird.“

Anmerkungen:Der Verkehrsweg von 1,0 m ergab sich aus den Anforderungen der Arbeitsstättenverord-nung an Verkehrswege und Fluchtwege. Bei der Entscheidung ob betrieblich zuverlässige Regelungen bestehen, durch die eine gleichzeitige Bewegung von Kranen und Eisenbahn-fahrzeugen ausgeschlossen wird, ist die für den Betreiber des Kranes/Eisenbahnfahrzeu-ges zuständige Berufsgenossenschaft unbedingt einzubeziehen.

Ein Sicherheitsabstand der größer als 0,5 m ist, trifft in vielen Fällen automatisch zu bei Vorhandensein einer unsymmetrischer Stütze des Portalkranes vgl. Abb. 81 rechte Bild-hälfte, aber ebenso bei symmetrischer Bauform mit entsprechender Ausbildung im unteren Bereich.

Außerdem ist zu beachten, dass auch im Bereich des Kopfes des Triebfahrzeugführers (in ca. 3,3 m Höhe) ein Abstand von mindestens 0,5 m zu den Stützen eingehalten wird!

Auch bei Fahrzeugkranen bestehen bei ungünstiger Aufstellung Quetschgefahren zwi-schen den ausladenden Teilen und festen Teilen der Umgebung. Die betreffenden Fahr-zeugteile sind deshalb mit einem Warnanstrich zu versehen. Die DIN 15026 „Hebezeuge, Kennzeichnung von Gefahrenstellen“ gibt Auskunft über die Ausführung des Warnan-strichs.

Das kleinste Maß für die Verengungen ist 0,5 m. Es ist ausdrücklich als Mindestmaß ge-fordert. Eine Unterschreitung dieses Maßes ist daher in keinem Fall zulässig. Der Konst-rukteur sollte von einem Maß von 0,6 m ausgehen, um Ungenauigkeiten bei der Montage in Kauf nehmen zu können. Der Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m ist die sicherste Maßnahme, durch die tödliche Quetschungen vermieden werden können.

Hat eine Hallenstütze zwei Kranbahnen aufzunehmen, so bieten sich die in den Abb.70, 71, und 72 dargestellten Konstruktionen an. Zum leichteren, gefahrloseren Besteigen der Krane sind die Ausführungen nach Abb. 70 oder 71 vorzuziehen. Der Vorteil muss jedoch mit Platzaufwand erkauft werden.

II. Bau und Ausrüstung

Page 99: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

65

Wird wie auf Abb. 71 dargestellt, zur Abgrenzung des Verkehrs- oder Arbeitsbereichs ein Geländer auf dem Fahrbahnlaufsteg erstellt, so darf kein Kranteil oberhalb dieses Gelän-ders näher als 0,5 m an die Hallenstütze heranreichen. Wird dies nicht beachtet, besteht Gefahr für Personen, die sich über das Geländer beugen, um in die Halle hinunter zu sehen. Geschieht das in der Nähe einer Säule, kann es leicht zu einer Quetschung zwischen den äußeren Kranteilen und Stütze kommen, denn der herannahende Kran wird meist durch das laute Umgebungsgeräusch zu spät wahrgenommen.

Sicherheitsabstände

Abb. 70 Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranen ohne Quetschgefahr

Abb. 71   Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen geführt. Nicht empfehlenswerte Ausführung

Abb. 72 Fahrbahnlaufsteg zwischen zwei Kranbahnen ohne Quetschgefahr

Page 100: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

66

48) Geländer, die der Abgrenzung des Arbeits- oder Verkehrsbereichs dienen, sind sowohl die Geländer auf der Kranfahrseite von Fahrbahnlaufstegen als auch die Innengeländer von Kranträgerlaufbühnen.

49) Geländer auf dem Kran sind sowohl die Geländer zum Fahrbahnlaufsteg als auch zur Fahrbahnlaufsteg abgewandten Seite hin.

50) Feste Gebäude- oder Anlageteile sind z. B. Hallenstützen, Rohrleitungen und Maschi-nen aller Art.

51) Die Forderung von zwei Zwischenstäben gilt grundsätzlich für alle Geländer, die ein kleineres Freimaß als 0,5 m zwischen festen und bewegten Teilen haben, also auch auf Kranträgerlaufbühnen zur Katze hin, ebenso auf Kopfträgern oder Katzen zu Stützen hin. Die Vorschrift wurde so erlassen, weil es wiederholt vorgekommen ist, dass sich Personen auf den einzelnen mittig angeordneten Zwischenstab gesetzt haben und von der Katze oder dem Kran angefahren worden sind, weil das Freimaß zu gering war. Geländer mit zwei Zwischenstäben müssen durchgehend ohne Unterbrechung, d. h. auch ohne Fallschranken oder dgl. ausgeführt werden. Der Abstand von 0,1 m zwischen den am weitesten ausladen-den Teilen des Krans und den Geländern auf dem Fahrbahnlaufsteg (vgl. Abb. 56, 57, und 58) ist aus konstruktiven Gründen festgelegt worden. Die langen Geländer auf dem Fahr-bahnlaufsteg neigen zu Verwerfungen, so dass die Gefahr besteht, dass sie bei zu kleinem Abstand vom Kopfträger erfasst und abgerissen werden.

Zum besseren Verständnis der Vorschrift sind nachfolgend einige Beispiele aufgezeigt

Flurbedienter Kran ohne Bühnen, Laufstege oder dgl

Für ihn ist ein unterer Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m gefordert, siehe Abb. 73. Auf den oberen Sicherheitsabstand kann man verzichten (vgl. a. § 11 Abs. 3 Nr. 3). Wenn zum Kran kein seitlicher Zugang erfolgt, wird auch ein seitlicher Sicherheitsabstand nicht verlangt.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 73 Flurbedienter Brückenkran ohne Bühnen, Laufsteg oder dgl

Page 101: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

67

Flurbedienter Kran mit einer Arbeitsbühne

Die Arbeitsbühne kann entweder durchgehend entlang der Kranbrücke verlaufen oder aber nur in Form von kurzen Podesten in der Nähe der Antriebe bzw. vor dem Schaltschrank zu Wartungszwecken vorhanden sein, siehe Abb. 74.

Die Arbeitsbühne muss mit einem Außen- und Innengeländer mit 1,0 m Höhe ausgerüstet sein. Das Innengeländer und die stirnseitigen Abschlüsse müssen zwei Zwischenstäbe ha-ben, wenn das jeweilige seitliche Freimaß zur Wand bzw. zur Laufkatze <0,5 m beträgt. Der Sicherheitsabstand unter dem Kran und über dem höchsten Punkt der Anlage (Lauf-katze bzw. Bühnengeländer) muss mindestens 0,5 m betragen.

Führerhausbedienter Zweiträgerbrückenkran, aber ohne Kranträgerlaufbühne oder Laufsteg

Der Zustieg zum Führerhaus kann über eine Aufstiegsbühne erfolgen, wenn der Führer-hausboden <5 m über Flur liegt, siehe Abb. 75. Bei größerer Höhe über Flur muss ein Fahrbahnlaufsteg über die ganze Fahrbahnlänge angeordnet sein (siehe auch Abb. 60). Wenn die Führerhaustür nach außen aufschlägt, sollte am Führerhaus ein Podest ange-bracht werden. Oberer und unterer Sicherheitsabstand betragen ≥0,5 m, wie Abb. 75 ver-anschaulicht.

Sicherheitsabstände

Abb. 74 Flurbedienter Brückenkran mit Arbeitsbühne (*siehe EN 13586 und Erläuterung 37, 38 + 41)

Wartungsbühne

≥ 0,

5

≥ 0,1

≥ 1,

8/2,

0* ≥ 0,

5

≥ 0,

5

1,0/

1,1*

≥ 1,

8/2,

0*

1,0/

1,1*

Page 102: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

68

Führerhausbedienter Zweiträgerbrückenkran mit Kranträgerlaufbühne

Der obere und untere Sicherheitsabstand muss ≥0,5 m betragen, siehe Abb. 76. Für die Kranträgerlaufbühne ist ein Außen- sowie Innengeländer erforderlich. Das Innengeländer muss zwei Zwischenstäbe haben, wenn das seitliche Freimaß zur Laufkatze <0,5 m be-trägt. Das Führerhaus kann, wie in Abb. 75 dargestellt, über eine Aufstiegsbühne unter-halb der Kranbahn bestiegen werden, wenn der Führerhausboden <5 m über Flur liegt. Ein durchgehender Fahrbahnlaufsteg ist dann nicht erforderlich. Das Führerhaus sollte mit einem Außenpodest ausgerüstet sein, insbesondere dann, wenn die Tür nach außen aufschlägt. Wird das einseitig fest an einem Brückenträger angebrachte Führerhaus über die Kranträgerlaufbühne bestiegen, so muss der gesamte Zugangsbereich ein Freimaß von ≥1,8 m × 0,4 m haben (vgl. § 9, Abs. 1). Das bedeutet, dass auch über dem Kopfträger und evtl. im Bereich des Kranfahrmotors die freie lichte Höhe von ≥1,8 m vorhanden sein muss. Allzu häufig findet man Abdeckungen der Laufräder oder Laufradantriebe, die den Bereich einengen. Gegebenenfalls sind die Abdeckungen als Auftritte auszuführen und in diesem Bereich der volle Querschnitt von mindestens 1,8 m × 0,4 m freizuhalten. Auch bil-den die Wellen für den Kranfahrantrieb oft eine Gefahrenquelle. Sie sind dann im Bereich der Aufstiegsöffnungen zu verkleiden. Hingegen ist es nicht mehr zwingend notwendig, die Höhe ≥1,8 m auch hinter der Abstiegstreppe bzw. Leiter zum Führerhaus noch einzu-halten, wenn dieser Teil der Bühne nur zu Wartungszwecken dient. Es reicht dann ein Maß von 0,5 m oberer Sicherheitsabstand plus Geländerhöhe. Eine Abtrennung dieses reinen Wartungsbereichs durch eine selbstschließende Schranke und Kennzeichnung durch ein Warnschild kann zweckmäßig sein.

Abb. 75 Führerhausgesteuerter Brückenkran ohne Kranträ-gerlaufbühne oder Laufsteg

über Flur< 5,0 m

> 0,

5

> 0,5

≈ 0,1

> 0,

5>

0,5

> 0,5

≥ 1,

8

≥ 1,

8

II. Bau und Ausrüstung

Page 103: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

69

Weitere Möglichkeiten in der Ausführung des Fahrbahnlaufstegs wurden im Zusammen-hang mit § 9 erläutert.

Ist bei einem Kran das Führerhaus mitfahrend an der Katze befestigt und höher als 5 m über Flur angeordnet, so bleibt als alleiniger unfallfreier Zugang der Weg über das Katzgerüst. In diesem Fall erweitert sich der Zugang zum Steuerstand auch auf den Bereich der Katze, so dass auch über dem Laufsteg auf der Katze die freie Höhe von ≥1,8 m einzuhalten ist. Wird die Katze nur bei Wartungs- und Reparaturarbeiten betreten, so braucht nur der obere Si-cherheitsabstand von 0,5 m eingehalten zu werden. Ist das Katzgeländer der höchste Punkt der Katze, ergibt sich ein Maß von 0,5 m Sicherheitsabstand plus Geländerhöhe.

Portalkrane

Portalkrane mit oben laufender Katze sind in der Regel mit den bisher geschilderten Aus-führungsformen der Brückenkrane meist in Einklang zu bringen.

Portalkrane mit Kranträger in Dreiecksbauweise haben jedoch meist hängende Laufkat-zen. Wird daran ein Führerhaus mitfahrend angebracht, so wird es in der Regel von einer an der Stütze angebrachten Aufstiegsbühne bestiegen. Die einzuhaltenden Sicherheitsab-

Sicherheitsabstände

Abb. 76 Führerhausgesteuerter Brückenkran mit Kranträgerlaufbühne (*siehe EN 13586 und Erläuterung 37, 38 + 41)

Kranträgerlaufbühne

Katzbühne

1,0/

1,1*

1,0/

1,1*

≥ 0,

5

≥ 0,

5≥ 0,

5≥ 0,5

≥ 0,4

≥1,8

/2,0

*

≥1,8

/2,0

*

≥1,8

/2,0

*

1,0/

1,1*

≥ 0,

5

≥ 0,

5

Page 104: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

70

stände sind analog zu den Abb. 63a, b, und 75/76 auszuführen. Für den Abstieg in allen Stellungen des Kranes muss eine durchgehende Kranträgerlaufbühne vorhanden sein. Beim Aufstieg vom Führerhaus zu der höher gelegenen Kranträgerlaufbühne wurde in früherer Zeit in Bezug auf Arbeitssicherheit viel gesündigt. Hier sollen nun zwei grund-sätzliche Möglichkeiten für einen gefahrlosen Aufstieg veranschaulicht werden.

• Laufkatze mit Elektrozug als Hubwerk Die Katze hat nur kleine Wartungspodeste. Der Notausstieg erfolgt über eine an der

Führerhausrückwand vorgesehene Steigeleiter zu einer kleinen Bühne auf dem Füh-rerhausdach. Dreiseitig angebrachte Geländer sichern gegen Absturzgefahr. Über dem Geländer ist bis zum Querverband der Kranbrücke der geforderte Sicherheitsabstand von ≥0,5 m eingehalten, siehe Abb. 77. Die kleine Bühne erlaubt es nun, einen güns-tigen Platz für den Aufstieg zur Kranträgerlaufbühne auszuwählen, denn der Querver-band mit seinen Vertikal- und Diagonalstreben gestattet nicht an jeder beliebigen Stelle einen gleich bequemen Aufstieg. Die beiden Zwischenstäbe des Geländers der kleinen Bühne auf dem Führerhausdach dienen als Leiter.

• Laufkatze mit offenem Windwerk als Hubwerk Hierbei ist der Katzrahmen geräumig und betretbar. Eine seitlich neben dem Führer-

haus angebrachte Treppe führt zu einer der beiden seitlich am Katzgerüst angebrachten Wartungsbühnen für die Katzfahrantriebe sowie für die Kabelwagen der Katzstromzu-leitung. Von hier gelangt man auf den mittleren abgedeckten Teil der Katze und durch die Untergurte der Kranbrücke, gegen seitliches Abstürzen geschützt, nach oben auf die Kranträgerlaufbühne, siehe Abb. 78.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 77 Notausstieg vom beweglichen Führerhaus zur Kranträgerlaufbühne eines Portalkranes (*siehe EN 13586)

Kranträgerlaufbühne

Rückenschutz

1,0/

1,1*

≥ 0,

5

Notabstieg

Wartungsbühne Katze

Page 105: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

71

Es ist besonders zu erwähnen, dass zwischen dem höchsten Bauteil der Katze und dem Querverband der Brücke überall gemäß BGV A 3 bisher VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeits-mittel“ ein Abstand ≥0,5 m zur Vermeidung von Quetschgefahren einzuhalten ist. Durch die auf dem Bild dargestellte Anordnung des Schaltschranks dicht unter dem durchge-henden Untergurt der Kranbrücke werden Quetschgefahren vermieden, siehe Abb. 78.

Falls für die Wartung des Elektrozugs an einem Einschienenportal keine transportab-le Wartungsbühne zur Verfügung steht, sind entsprechende Wartungsbühnen am Kran selbst stationär anzubringen. Ist an einer Stützenseite kein Kragarm vorhanden, bietet sich der Anbau einer U-förmig ausgebildeten Bühne für die Rundumwartung an.

Auch der Schaltschrank von Brücken- und Portalkranen muss gut erreichbar sein und ein Arbeitspodest besitzen, siehe Abb. 79.

Sicherheitsabstände

Abb. 78 Querschnitt einer Portalkranbrücke mit Katze (*siehe EN 13586 und Erläuterungen zu 37, 38 + 41)

Notabstieg

Aufstieg

FührerhausÜberstieg

1,0/

1,1*

1,0/

1,1*

1,0/

1,1*

≥ 0,5

≥ 1,

8/2,

0*

≥ 0,

5≈ 0,

1

≈ 0,1

Page 106: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

72

Hat der Kran jedoch einen Kragarm, so bleibt nur die Anordnung einer einseitigen Wartungsbühne mit einem frontseitig angebrachten Klapppodest, das bei Reparatur-arbeiten abgelassen wird, siehe Abb. 80 und 81. Das Klapppodest hat Seitengeländer, die in hochgeklapptem Zustand neben den Bühnengeländern liegen. Das vordere Quer-geländer liegt dann waagerecht und hält bei Betrieb des Krans jeden aus dem Katzfahr-bereich fern. Der Sicherheitsabstand von ≥0,5 m muss natürlich berücksichtigt werden.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 79 Wartungspodest vor einem Schaltschrank an einem Brückenkran

Abb. 80 Wartungspodest als Klapppodest, hochgeklappt

≥ 0,

5

Page 107: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

73

Schienengebundene Portalausleger- oder Drehkrane

Diese laufen mit ihren Kranfahrwerken in der Regel auf dem Boden. Hier ist neben den am weitesten ausladenden bewegten Kranteilen und Teilen der Umgebung ein Sicher-heitsabstand von ≥0,5 m einzuhalten, siehe Abb. 82. Teile der Umgebung können z. B.

Sicherheitsabstände

Abb. 81 Wartungspodest als Klapppodest, abgelassen

≥ 0,

5

Abb. 82 Sicherheitsabstände neben Kranfahrwerken

≥ 0,5

≥ 0,5

Page 108: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

74

Hallen-, Regal- oder Zaunstützen sein, ebenso wie eingelagerte Materialien (siehe auch § 32) oder ein benachbarter Portalkran auf einem Parallelgleis. Auch der Anschlusskas-ten für die Hauptstromzufuhr darf nicht in den Sicherheitsraum hineinragen. Die Einhal-tung der Sicherheitsabstände von den Portalkranstützen zu den gelagerten Materialien hin bedeutet einen erheblichen Lagerplatzverlust. Eine bessere Nutzung ist zu erreichen, indem man das Krangleis an der Hallenseite auf z. B. 2,5 m Höhe und die Portalstütze einschl. des Fahrwerks damit außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereichs legt, siehe Abb. 83. Die Abb. 83 und 84 veranschaulichen eine Möglichkeit der wirtschaftlichen Lagerplatznutzung.

Eine andere Möglichkeit ist die Abschirmung des Kranfahrbereichs durch ein vorgesetztes Geländer mit zwei Zwischenstäben über die gesamte Kranbahnlänge. Hierdurch reduziert sich das jeweils neben dem Kranfahrzeug freizuhaltende Maß auf 0,1 m, siehe Abb. 84.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 83 Hochgelegte Kranfahrbahn

≥ 2,

5

Page 109: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

75

Grenzt die Kranbahn eines Portalkranes direkt an ein Bahngleis, so ist Ziffer 4.5 „Einbau-ten in Verkehrs- und Rangiererwegen“ der BGI 770 zu beachten (siehe auch Erläuterungen zu Abb. 69), wie Abb. 85, linke Seite, veranschaulicht.

Wird ein Bahngleis von einem Kran überfahren, so muss auch der Sicherheitsabstand nach unten ≥0,5 m zu dem in der EBO festgelegten Höhenmaß von 4,68 m für Schienenfahr-zeuge eingehalten werden. Die Unterkante des Kranes, der Laufkatze oder eventuell des Führerhauses muss sich also im Bereich des Bahngleises mindestens 5,18 m über Schie-nenoberkante befinden, siehe Abb. 85, rechte Seite, und Abb. 86.

Sicherheitsabstände

Abb. 84 Abgesicherte Kranfahrbahn

> 1

,0> 0,1

Abb. 85 Freizuhaltende Räume im Bereich von Eisenbahnen (siehe Erläuterungen zu Abb. 69)

Page 110: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

76

Außerdem bleibt noch zu erwähnen, dass über die BGV D6 (bisher VBG 9) hinaus das nach der EBO freizuhaltende Regellichtraumprofil nicht durch Kranteile eingeschränkt werden darf, siehe Abb. 85, rechte Seite.

52) Schienenlaufkatzen sind Krane, bei denen zur Hubbewegung nur noch eine einzige weitere Kranbewegung (Katzfahrt) hinzukommt. Sicherheitsabstände lassen sich hier i. a. wegen der meist an einer Deckenkonstruktion angebrachten Fahrschiene nicht einhalten.

53) Die Ausnahme gilt für Deckenkrane (s. Erläuterung 35 zu § 8 Abs. 2). Deckenkrane ohne Laufsteg können demnach wie Abb. 87 ausgeführt werden. Entsprechend der gülti-gen Bestimmungen in § 11 Abs. 3 Nr. 3 der BGV D 6 muss der Sicherheitsabstand nach

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 86 Einzuhaltender oberer Sicherheitsabstand im Bereich von Eisenbahnen

4,68

Schienenoberkante SO

≥ 0,

5

≥ 0,

5

≥ 0,

5

≥ 0,

5

≥ 0,5

≥ 5,18

≈ 0,1

≥ 0,5

Abb. 87 Deckenkran ohne Bühnen, Laufsteg oder dgl.

Page 111: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

77

oben von mindestens 0,5 m bei flurbedienten Hängekranen, sofern sich auf der Kranbrü-cke oder am Ausleger keine Bühnen, Laufstege oder dergleichen befinden, nicht mehr eingehalten werden.

Befindet sich an der Halle ein Wartungslaufsteg oder eine Wartungsbühne, so ist zwischen Geländer und Deckenkran ein seitlicher Abstand von ≥0,1 m einzuhalten, siehe Abb. 88.

Deckenkrane mit einer Bühne an der Kranbrücke zu Wartungszwecken verlangen unab-hängig davon, ob sie flur- oder führerhausgesteuert sind, einen oberen Sicherheitsabstand von ≥0,5 m über dem höchsten Kranteil. Hat die Bühne kopfseitig zum Kranbahnträger einen geringeren Abstand von 0,5 m, so muss das Abschlußgeländer wieder zwei Zwi-schenstäbe haben, siehe Abb. 89.

Sicherheitsabstände

Abb. 88 Seitlicher Abstand zwischen Wartungsbühne und Deckenkran

Abb. 89 Deckenkran mit Arbeitsbühne (*siehe EN 13586 und Erläuterung 37, 38 + 41)

Arbeitsbühne 1,0/

1,1*

≥1,8

/2,0

*

≥ 0,

5

≥ 0,

5≥

0,5

Page 112: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

78

Für Deckenkrane ohne Bühnen, Laufstege oder dgl. auf der Brücke ist ein oberer Sicher-heitsabstand nicht gefordert. Ist das Führerhaus beweglich angeordnet (z. B. an der Katze oder mit Eigenantrieb), kann der Zustieg, auch wenn der Führerhausboden mehr als 5 m über Flur liegt, von einer fest in der Halle installierten Aufstiegsbühne erfolgen, siehe Abb. 90. Ist das Führerhaus fest an der Kranbrücke, kann ein Aufstieg über Treppe und Bühne nur vorgesehen werden, wenn der Führerhausboden (nicht Unterkante Führerhaus) ≤5 m über Flur liegt, siehe Abb. 91. Bei größerer Höhe des Führerhausbodens über Flur muss in diesem Falle ein durchgehender Fahrbahnlaufsteg vorhanden sein, siehe Abb. 92. Im Übrigen gelten auch hier sinngemäß die Ausführungen über Bühnen, Laufstege und Geländer, wie zu §§ 9, 10 und 11 aufgeführt.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 90 Deckenkran mit beweglichem Führerhaus mit beliebiger Höhe über Flur (*siehe EN 13586 und Erläuterungen zu 37 + 38)

Katze mit Steuerstand

≥ 0,

5

≥ 0,5

≈ 0,1

≈ 0,

1

≥ 1,

8

≥ 1,

8/2,

0*

H über Flur beliebig

Page 113: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

79Sicherheitsabstände

Abb. 91 Deckenkran mit fest angeordnetem Führerhaus; Höhe über Flur max. 5 m

≤ 5,0

≥ 0,

5

≥ 0,

5≈ 0,1≈

0,1

≥ 0,5≥ 1,

8

Abb. 92 Deckenkran mit fest angeordnetem Führerhaus; Höhe mehr als 5 m über Flur

≈ 0,1

≥ 0,

5≈

0,1

≥ 0,4

≥ 0,5

≥ 1,

8≥ 0,5

≥ 0,

5

H≥ 5m

Page 114: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

80

Deckenkrane mit Kranträgerlaufbühnen erfordern den oberen Sicherheitsabstand von ≥0,5 m und außerdem eine freie Höhe über der Laufbühne von ≥1,8 m, wenn das Führer-haus hierüber erreicht wird. Bewegliche Führerhäuser können unabhängig von ihrer Höhe über Flur über fest in der Halle installierte Aufstiegsbühnen bestiegen werden. Bei mehre-ren Kranen auf gleicher Bahn muss jedem Kran eine Aufstiegsbühne zugeordnet sein (vgl. § 8 Abs. 2 und Durchführungsanweisung hierzu).

54) Flurbediente Krane ohne Bühnen oder Laufstege auf der Kranbrücke erfordern nicht den Sicherheitsabstand nach oben von ≥0,5 m, siehe Abb. 73. Dabei ist aber zu beach-ten, dass es häufig notwendig ist z. B. an Schaltschränken Einstellarbeiten vornehmen zu müssen. Darum sollte nicht nur der nicht mehr geforderte Sicherheitsabstand nach oben im Vordergrund stehen, sondern auch bedacht werden, dass die Krane sicher gewartet und instandgesetzt werden können.

55) Stützen zur Stromführung sind sowohl die Stromabnehmerstützen bei Schleifleitun-gen und Schleifringkörpern als auch die Mitnehmer, Mitnehmerarme und Stromzufüh-rungsarme bei Leitungswagensystemen (Schleppkabelanlagen), siehe Abb. 93 und 94. Hierzu zählen auch die Stützen für die Katzschleifleitungen oder Leitungswagenleitun-gen, die auf der Kranbrücke angeordnet sind, jedoch nicht die durchgehenden Schienen der Leitungswagen.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 93 Sicherheitsabstand bei Stromabnehmerstützen

Page 115: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

81

Als Zusammenfassung der vorangegangenen Erläuterungen und Schnellinformatio-nen über die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände soll Tab. 3 als Übersicht dienen.

Sicherheitsabstände

Abb. 94 Sicherheitsabstand zum Stromzuführungsarm von Leitungswagensystemen

OK Tragschiene fürLeitungswagensystem

Mitnehmer fürLeitungswagensystem

≥ 0,

5

< 0

,5zu

läss

ig

< 0

,5zu

läss

ig

≥ 0,

5

Tab. 3 Sicherheitsabstände (≥0,5 m)

Traglast Steuerung Kranträger- laufbühne

Fahrbahn- laufsteg

Decken- bauart

Sicherheitsab-stand

oS uS sS

1. Ein- und Zweiträger-Brückenkran, Portalkran in Ein- und Zweiträgerausführung, Konsolkran, Dreh- und Schwenkkran, Ein- und Zweiträgerhängekran

Beliebig Flursteuerung Ohne Ohne Beliebig – + –a

Beliebig Flursteuerung Mit Ohne Beliebig + + –a

Beliebig Flursteuerung Mit Mit Beliebig + + +Beliebig Steuerstand Mit Mit Beliebig + + +Beliebig Steuerstand Ohne Mit Beliebig + + +

2. Ein- und ZweiträgerdeckenkranBeliebig Flursteuerung Ohne Ohne Beliebig – + –Beliebig Flursteuerung Mit Ohne Beliebig + + –Beliebig Steuerstand Mit Mit Beliebig + + +Beliebig Steuerstand Ohne Mit Beliebig – + +oS oberer SicherheitsabstanduS unterer SicherheitsabstandsS seitlicher Sicherheitsabstand

– Nicht erforderlich+ Erforderlich

a Gilt nicht im Arbeitsbereich bei auf dem Boden laufenden Kranfahrwerken, wie z. B. bei Portalkranen

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82

Die im § 11 der BGV D6 geregelten Sicherheitsabstände gelten auch für „neue Krane“, da diese europäisch nicht geregelt sind (siehe auch Abb. 20 und die Erläuterungen dazu). In der prEN 15011:2010 ist eine Anmerkung enthalten, in der Freimaße zur Umgebung (nach oben, unten und zur Seite) von mindestens 500 mm empfohlen werden.

Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen

§ 12 Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie Lauf-katzen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht entgleisen56) und bei einem Bruch von Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.

DA: Die Forderung, daß ein Entgleisen verhindert wird, ist erfüllt, wenn Weichen und Überfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind57) und wenn

• Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,58)• genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen Kra-

nen von mindestens 10 mm Höhe (s. DIN 15049 bis DIN 16050 und DIN 15070 bis DIN 15084),59)

• Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit ungewollten Ver-änderungen der Gleisanlagen zu rechnen ist, z. B. bei Turmdrehkranen auf Baustellen,60)

• Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung

vorhanden sind.61)

Die Forderung, daß ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist erfüllt, wenn

• Radbruchstützen vorhanden sind,62)• Eisenbahnradsätze vorhanden sind,63)• die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z. B. durch bis

dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei Konstruktionen mit vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.64)

56) Schienengebundene Fahrwerke von Kranen sind stets mit Spurführungselementen, wie Spurkranz oder Führungsrolle, versehen. Beide Arten von Spurführungselementen sind kons-truktiv so auszulegen, dass sie bei möglichst geringem Verschleiß ein Entgleisen des Krans verhindern. Günstige Einflußgrößen zur Erzielung einer guten Spurführung mit kleinen Ho-rizontalkräften und dadurch geringem Verschleiß sind aus DIN 15018, Abschn. 4.1.5 und 4.2.2 ersichtlich. Je kleiner die Horizontalkräfte an den Fahrwerken sind, um so geringer ist auch die Entgleisungsgefahr. Die konstruktive Ausführung des Spurkranzes, gekennzeichnet durch die Spurkranzdicke und den Spurkranzflankenwinkel, entspricht bei Laufrädern nach DIN 15070 bis DIN 15084 dem sicherheitstechnischen Ziel, die Entgleisung zu verhindern.

Spurführungselemente und Schiene bestimmen in Wechselwirkung miteinander die Entglei-sungssicherheit. Aus diesem Grunde müssen auch die Fahrbahnen der Schienenfahrwerke be-stimmten Anforderungen genügen. Insbesondere sind Zwängungen durch große Spurweiten-abweichungen der Kranbahn zu vermeiden, da sie große Spurführungskräfte zur Folge haben.

II. Bau und Ausrüstung

Page 117: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

83

Eine gute Fertigungsausführung der Schienenfahrwerke und Kranbahnen ist gewährleis-tet, wenn die Herstelltoleranzen VDI 3571, VDI 3576, ISO 12488, DIN 4132 oder SEB 664035 entsprechen.

Vergleichbare Anforderungen zum Entgleisungsschutz enthalten z. B. die prEN 15011:2010 in Ziffer 5.4.4.5 für Brücken- und Portalkrane, die EN 14492-2 in Ziffer 5.12.4 für kraftgetriebene Hubwerke. Ein genaues Berechnungsverfahren für Schräg-laufkräfte ist in prEN 15011:2010 in Ziffer 5.2.1.4 beschrieben.

57) Weichen und Überfahrten werden häufig bei Schienenlaufkatzen und Hängekranen eingesetzt. Vor Befahren einer Weiche oder Überfahrt muss die definierte Bahnstellung verriegelt sein. Abbildung 95 und 96 zeigen eine mechanische Verriegelung für eine Über-fahrt zwischen zwei Hängekrananlagen. Ein Befahren der Weiche darf nur möglich sein, wenn sie sich in einer der Endlagen befindet. Wird im Weichenbereich gefahren, muss die Steuerung für das Umschalten der Weiche blockiert sein. In Abb. 97 ist eine Weiche mit Verriegelung dargestellt.

Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen

Abb. 95   Mechanische Verriegelung von Hängekranen

Page 118: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

84

58) Eisenbahnradsätze haben innenliegende Spurkränze. Die Spurkranzflanke mit einem maximalen Neigungswinkel von 60° geht mit einem Übergangsradius in den Konus der Lauffläche über. Durch diese besondere Ausführung der Spurkranzflanke richtet sich der Radsatz bei starker Schrägstellung des Fahrwerks aus, so dass ein Entgleisen verhindert wird. Diese Eigenschaft der Selbstausrichtung wird bei Radsätzen verlangt, die den Eisen-bahnradsätzen ähnlich sind.

59) Außer der Mindestspurkranzhöhe von 12 mm bei kraftbetriebenen und 10 mm bei hand-betriebenen Kranen muss die Spurkranzdicke beachtet werden, die sich durch Verschleiß im Kranbetrieb erheblich verändert. Die verbleibende Spurkranzdicke muss stets so groß sein, dass keine Formänderung am Spurkranz durch die hier wirkende Richtkraft auftritt.

60) Den Doppelspurkranzrädern entsprechen vier auf jeder Kopfträgerseite zangenförmig angeordnete Führungsrollen, siehe Abb. 98.

Dieses überbestimmte Führungssystem ist bei nicht vermeidbaren erheblichen Gleisver-änderungen, wie z. B. auf Baustellen, Voraussetzung für einen Betrieb ohne Entgleisen. Die seitliche Steifigkeit des Gleises sollte so ausgelegt sein, dass der Kran ohne zu große Zwängungskräfte an den Spurführungselementen die Spurweite der Gleise an seine eigene Spurweite anpassen kann, oder aber man lagert auf einer Seite die Doppelspurkranzräder mit Gleitlagerung auf der Achse seitlich verschiebbar.

Abb. 96   Mechanische Ver-riegelung von Hängekranen, Überfahrt verriegelt durch Fahrbahnendbegrenzung

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 97   Weiche einer Hängebahn mit gekoppelter Fahrbahnendbegrenzung

Page 119: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

85

61) Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung sind im Normalfall spurkranzlose Laufräder mit horizontal angeordneten Spurführungsrollen, DIN 15083.

Abbildung 99 enthält technisch sinnvolle Anordnungen für Spurführungsrollen bei Kranen und Schienenlaufkatzen. Die Spurführungsrollen müssen ähnlich sorgfältig wie die Lauf-räder ausgerichtet sein, s. Richtlinie VDI 3571 und ISO 12488, damit ein Klettern und somit ein Entgleisen durch schräglaufende Führungsrollen vermieden wird.

Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen

Abb. 98   Anordnung der Spurführungselemente bei Kranen. Lösung a Spurfüh-rungsrollen auf beiden Fahr-werksseiten in Verbindung mit spurkranzlosen Laufrä-dern; Lösung b Doppelspur-kranzlaufräder auf beiden Fahrwerksseiten

Abb. 99 Möglichkeiten der Führungsrollen-Anordnung von Kranen. Spurführungs-möglichkeiten mit Führungs-rollen. a günstige Anordnung

Page 120: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

86

Andere Möglichkeiten der Seitenführung sind z. B. Gleitkufen oder Spurführungsmagne-te. Beides ist jedoch bei Kranen nicht gebräuchlich.

Die Änderung des Spurführungskonzepts eines Kranes z. B. durch Einbau von Spurfüh-rungsrollen kann eine wesentliche Änderung gem. § 25 BGV D6 sein, der eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme erforderlich macht, weil möglicherweise Sicherheitsabstände und die Statik des Krans und der Kranbahn tangiert werden können.

In solch einem Fall ist es wichtig, dass die Ursache des Spurkranzverschleißes durch Mes-sung der Achsparallelität der Laufräder und Überprüfung der Kranbahn/Kranschienen festgestellt wird, da der Sonderlastfall des zu großen Schrägungswinkels in der Regel nicht in die Berechnung der Kopfträger aufgenommen wurde und es somit zu Überlastungen und Brüchen kommen kann, die auch nicht durch Änderung des Spurführungskonzepts ausgeglichen werden können.

Eine Korrektur zu großer Schrägungswinkel wäre in diesem Fall sinnvoller und wirtschaft-licher als die Änderung des Spurführungskonzepts.

62) Der Bruch eines Trag- oder Spurführungselements darf kein Um- oder Abstürzen der Krane zur Folge haben. Bei statisch bestimmt gestützten oder geführten Kranen ist dieser Punkt besonders zu beachten, da das Versagen eines Laufrads oder einer Führungsrolle einen instabilen Zustand hervorruft. Das kann z. B. durch Radbruchstützen vermieden werden, siehe Abb. 100, 101a und 101b. Die Radbruchstützen sind in der Nähe der Lauf-räder anzubringen. Sie müssen so angeordnet sein, dass ein möglichst kleiner Abstand zwi-schen Stütze und Schiene vorhanden ist, um beim Radbruch die dynamischen Kräfte und die entstehenden Wippbewegungen in Grenzen zu halten. Die bei Radbruch auftretende neue Stützbasis des Krans muss die Standsicherheit der Anlage gewährleisten.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 100 Prinzipielle Anordnung von Radbruchstützen bzw. Schienenräumer an einem Fahrwerk mit Balancier

Page 121: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

87

63) Bei Eisenbahnradsätzen ist ein Radbruch auf Grund der jahrzehntelangen technischen Erprobung in vielen verschiedenen Einsatzfällen unwahrscheinlich. Daher ist keine Rad-bruchsicherung notwendig, zumal Fahrwerke und Radsätze stets statisch überbestimmt gestützt sind.

64) Die bei Brückenkranen heute übliche Kopfträgerkonstruktion, siehe Abb. 102, stellt einen direkt an die Schiene heruntergeführten Rahmen dar. Ein Radbruch bedeutet das Aufsetzen des Kopfträgers auf die Schiene und damit keine Um- oder Absturzgefahr. Als Alternative sind auch hinter dem Laufrad angebrachte Radbruchstützen üblich, siehe Abb. 103.

Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen

Abb. 101a Mittige Radbruchstützen an allen Radschwingen und Schienenräumer vor Kopf des Gesamtfahrwerkes

Abb. 101b Mittige Radbruch-stütze und Schienenräumer vor Kopf des Fahrwerkes

Page 122: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

88

Bei statisch überbestimmt gestützten Systemen, wie z. B. eine steife Kranbrücke mit vier Laufrädern, entsteht bei Radbruch eine statisch bestimmte Stützung, bei der kein Um-stürzen auftritt, wenn der Schwerpunkt innerhalb des entstehenden Stützdreiecks liegt. Als besonderes Beispiel wird hier eine auf dem Obergurt laufende Winkelkatze behandelt. Beim Bruch einer Druckrolle wird die Katze durch eine zweite Rolle bzw. durch eine Rad-bruchsicherung abgefangen, siehe Abb. 104.

Beispielhaft wurden einige konstruktive Lösungen aufgeführt, wie ein Um- und Abstürzen infolge von Radbruch zu vermeiden ist. Der Radbruch ist heute ein Schadensfall, der nur sehr selten auftritt. Die am Laufrad und der Laufradlagerung auftretenden Kräfte sind weitgehend bekannt. Hiermit können die einzelnen Konstruktionsteile richtig und unfall-sicher bemessen werden. Brüche sind dadurch ähnlich wie bei Eisenbahnradsätzen (s. Er-läuterung 63) durchaus zu vermeiden. Über die gesamte Benutzungsdauer des Krans ist

Abb. 102 Die Kopfträger-konstruktion dient als Radbruchstütze

Abb. 103 Radbruchstütze hinter Laufrad

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 104 Winkelkatze

Page 123: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

89

der Verschleiß in der Laufradlagerung zu beobachten. Es sind Bolzen als bruchgefährdet anzusehen, wenn z. B. infolge mangelhafter oder fehlender Schmierung hoher Bolzenver-schleiß auftritt. Bei Laufrädern mit Wälzlagern ist die Schadensgefahr des Laufrads und der Laufradlagerung unter Beachtung der bewährten Konstruktions- und Bemessungsre-geln keinesfalls größer als bei jedem anderen Bauteil des Krans.

Schienenräumer

§ 13 (1) Bei schienengebundenen Kranen, die zu ebener Erde fahren, müssen die Fahr-werke mit Schienenräumern ausgerüstet sein, sofern die Konstruktion nicht deren Aufgabe übernimmt.65)

(2) Absatz 1 gilt nicht für Eisenbahnkrane.66)

DA: Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers über-nehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist.

65) Schienenräumer sind bei zu ebener Erde fahrenden gleisgebundenen Anlagen erforder-lich, um Teile, die zufällig oder irrtümlich auf den Schienen liegengeblieben sind, weg-zuräumen. Die Konstruktion kann beispielsweise dann die Aufgabe des Schienenräumers übernehmen, wenn der Tragrahmen bis dicht auf die Schiene geführt ist. Durch den Schie-nenräumer, siehe Abb. 100, 101a und 101b sollen auf den Schienen liegende Hindernisse beseitigt werden. Ferner sollen die Schienenräumer ein Überfahren von Personen (Füße) verhindern. Zur Vermeidung von großen stoßartigen Belastungen beim Überfahren von Hindernissen ist ein möglichst geringer Abstand zwischen Schienenräumer und Schiene anzustreben.

Vergleichbare Anforderungen für Schienenräumer enthält z. B. die prEN 15011:2010 in Ziffer 5.6.2.5 für Brücken- und Portalkrane.

66) Bei Eisenbahnkranen geht man von einem stets unter Kontrolle befindlichen geräumten Gleis aus. Für die Schneeräumung z. B. werden bei der Eisenbahn spezielle Gleisfahrzeuge eingesetzt. Besondere Schienenräumer sind daher bei Eisenbahnkranen nicht erforderlich.

Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen

§ 14 (1) Krane müssen so eingerichtet sein, daß ihre kraftbetriebenen67) Fahr- und Drehbewegungen abgebremst und ungewollte68) Kranbewegungen verhindert werden können.

Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen

Page 124: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

90

DA: Die Forderung des Abbremsens ist erfüllt, wenn die Bewegungen durch Bremsen oder Selbstverzögerung69) zum Stillstand kommen (siehe auch VDI-Richtlinie 2397 „Auswahl der wirtschaftlichen Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen“).

Die Bestimmung ist erfüllt, wenn ungewollte Kranbewegungen durch Bremsen, Feststell-vorrichtungen oder Schienenzangen verhindert werden, deren Wirksamkeit rechnerisch nachgewiesen ist (s. DIN 15018, DIN 15019).70)

Ungewollte Kranbewegungen können z. B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung, beim Durchfahren von Kurven.

Nicht unter die Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.

(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind71), müssen nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbsttätig72) abgebremst werden.

(3) Besteht für Krane mit festgestelltem Drehwerk eine Umsturzgefahr73) durch Wind, müssen die Drehwerksbremsen so beschaffen sein, daß sie lösbar sind, wenn der Kran außer Betrieb gesetzt ist.74)

DA: Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für den Baubetrieb bestimmt sind.

67) Eine Bewegung ist „kraftbetrieben“, wenn sie durch elektrische, hydraulische oder pneumatische Energie erfolgt (im Gegensatz zu „handbetrieben“).

68) Ungewollte Kranbewegungen können z. B. erfolgen durch Wind, geneigte Aufstellung, beim Durchfahren von Kurven. Nicht unter diese Bestimmung fällt das Anstoßen durch Nachbarkrane.

69) Das Abbremsen der Fahr- und Drehbewegung erfolgt in einer definierbaren, mit ge-wissen Toleranzen behafteten Zeit. Die Bremszeit oder der Bremsweg sind häufig Ausle-gungsgrößen für das Bremssystem. Das Abbremsen durch Selbsthemmung (hierzu ist auch der Fahrwiderstand zu rechnen) war früher häufig in begrenztem Rahmen durch den Ein-satz von gleitgelagerten Laufrädern gegeben. Je nach Ausführung und Wartungszustand ergab sich in vielen Fällen eine erhebliche Streubreite für den Bremsweg. Wird die Selbst-hemmung zum Abbremsen genutzt, sollen hiermit gleiche kinematische Größen erreicht werden, wie sie bei Fahr- und Drehwerksbremsen üblich sind. Anhaltswerte für diese kine-matischen Größen, Verzögerung und Bremsweg sind in der Richtlinie VDI 2397 enthalten.

Wesentlich ist z. B. bei selbsthemmenden Schneckenfahrantrieben, zur Schonung des Fahrwerks eine ruckartige Einleitung des Abbremsvorgangs zu verhindern.

In den entsprechenden europäischen Produktnormen werden für alle kraftgetriebenen Bewegungen Bremseinrichtungen gefordert, die Selbstverzögerung wird nicht als eine Möglichkeit zum Bremsen genannt.

II. Bau und Ausrüstung

Page 125: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

91

70) Die ungewollte Kranbewegung ist stets ein erhebliches Sicherheitsrisiko. Die wesent-lichen Ursachen hierfür sind die geneigte Fahrbahn oder Aufstellung und der Wind. Die geneigte Fahrbahn oder Aufstellung ist besonders bei Kranen, die am Straßenverkehr teil-nehmen, zu beachten. Hier gilt insbesondere die BG-Vorschrift „Fahrzeuge“ (BGV D 29 bisher VBG 12).

Für den Standsicherheitsnachweis der Krane, die dem Wind ausgesetzt sind, ist DIN 15019 in Verbindung mit DIN 1055, Bl. 4, maßgebend. Durch geeignete Feststellvorrichtungen, siehe Abb. 105, 106, 107, 108, 109a und 109b, ist ein Abtreiben infolge Sturm zu vermei-den. Der Kran ist spätestens dann außer Betrieb zu setzen, wenn die dem 0,6fachen rechne-rischen Staudruck (siehe Ziffer 6.1.4 DIN 15019-1) entsprechende Windgeschwindigkeit (bei q = 0,6 × 250 N/m2 wird v = 15,5 m/s und entspricht Windstärke 7) bereits kurzzeitig

Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen

Abb. 105 Schienenzange

Abb. 106 Vereckpratze

Abb. 107 Steckbolzen

Page 126: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

92

Abb. 108 Hemmschuh (beid-seitig erforderlich)

Abb. 109a Hydrauli-sche Schienenzange als Windsicherung

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 109b Elektromechani-sche Windsicherung

Page 127: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

93

überschritten ist. Bei der Außerbetriebnahme des Krans müssen geeignete Feststellvor-richtungen zur Sturmsicherung rechtzeitig eingelegt werden können (Betriebsanleitung beachten). Wichtig ist, dass der rechnerische Staudruck für den jeweiligen Kran gemäß DIN 15019 beim Kauf des Kranes vereinbart werden muss (siehe auch Kranstammblatt).

Hallenkrane, die auch im Freien arbeiten, brauchen nicht mit Windsicherung ausgestat-tet zu sein, wenn sichergestellt ist, dass sie beim Auftreten der vorher angegebenen, den Betrieb gefährdenden Windgeschwindigkeiten (aus 0,6-fachem rechnerischen Staudruck) rechtzeitig der Windwirkung entzogen werden können. Dies ist in der Betriebsanleitung ausdrücklich zu vermerken.

Geeignete Feststellvorrichtungen sind z. B. Bremsen, Radsperren, Schienenzangen Bol-zenverriegelungen (siehe Abb. 105, 106, 107, 108 und 109a und 109b). Die Feststellvor-richtungen brauchen nicht selbsttätig zu wirken. Schienenzangen und Radsperren können den Kran normalerweise an jeder Stelle der Kranbahn festsetzen. Bolzenverriegelungen erfordern das Anfahren eines bestimmten Kranbahnbereichs. Sind mehrere Krane auf der Fahrbahn, so ist bei Einsatz der Bolzenverriegelung für jeden Kran ein bestimmter Kran-bahnbereich zur Verriegelung vorzusehen.

Vergleichbare Anforderungen für ungewollte Kranbewegungen durch Wind enthält z. B. die prEN 14985:2010 in Ziffer 5.4.6.2 für Auslegerkrane.

71) Die betreffenden Bewegungen sind in § 15, Abs. 1 aufgeführt und dort erläutert.

72) Selbsttätig heißt ohne Eingriff oder Zutun des Kranführers. Bremsen, die vom Kranfüh-rer über Pedale oder Hebel mit oder ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle betätigt werden, gelten nicht als selbsttätig.

73) Diese Gefahr besteht insbesondere bei Turmdrehkranen, die ihrer Bauart nach für den Baubetrieb bestimmt sind.

74) Bei gelöster Drehwerksbremse dreht sich der Ausleger unter Windeinwirkung stets so, dass die kleinste Windangriffsfläche im Wind steht. Die Kippgefahr des Krans ist so am ge-ringsten. Diese Bedingung wird z. B. erfüllt durch eine fußbetätigte Drehwerksbremse, die im gebremsten Zustand des Drehwerks ein aktives Handeln des Kranführers voraussetzt. Eine andere Ausführungsform der Drehwerksbremse für diesen Einsatzfall ist gekennzeichnet durch ein im Falle des Bremsens wirksam werdendes Bremsbetätigungsgerät. Diese Bremse ist so gebaut, dass sie durch Federwerk stets gelüftet ist, also auch im Außerbetriebsfall (um-gekehrtes Prinzip wie bei einer Hubwerksbremse). Wenn das freie Drehen von z. B. Turm-drehkranen nicht gewährleistet werden kann, z. B. durch Gebäude, andere Krane müssen andere Sicherungsmaßnahmen z. B. durch Abspannungen des Auslegers vorgesehen werden.

Im Gegensatz hierzu wird bei Hafenkranen gefordert, dass bei Außerbetriebnahme der Ausleger parallel zur Gleisrichtung gedreht und blockiert wird. Dadurch wird der Schiffs- und Gleisverkehr nicht behindert. Damit aber das Drehmoment durch Wind bei entspre-

Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen

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94

chender Windrichtung nicht zu groß wird, muss in diesem Fall der Ausleger so steil gestellt werden, wie es das Einziehwerk und die Bedingungen für die Standsicherheit bei Wind von der Landseite gestattet.

Notendhalteinrichtungen

§ 15 (1) Durch selbsttätig75) wirkende Notendhalteinrichtungen76) müssen folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein:

DA: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

• Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,76)

• einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,76)

• Überdruckventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.

1. Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken.77)

DA: Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und Senken als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.

2. Die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteu-ert werden.78)

DA: Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen, sondern auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder Portale auf einer Fahrbahn laufen.

Diese Forderung ist z. B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die Bewegungs-energie so aufnehmen können, dass

1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,2. ein Ab- oder Umstürzen des Kranes,3. ein Abstürzen der Last und4. ein gefährliches Pendeln der Last

verhindert wird.

3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen.79)

4. Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern.79)

II. Bau und Ausrüstung

Page 129: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

95

5. Die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen.80)

6. Die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist.81)

DA: Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den vorgese-henen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahme-mittels noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.

7. Die Abwärtsbewegungen von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden können.82)

DA: Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger von Auslegerkranen (s. DIN 15001).

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muß die jeweils entgegengesetzte Bewegung83) noch möglich sein.

(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muß sichergestellt sein, daß Ausleger nicht abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seil-bruchgefahr besteht.84)

(4) Absatz 1 gilt nicht für

1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungs-motore erfolgt.

2. hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.85)

In den europäischen Produktnormen sind eine Vielzahl von Anforderungen zu Begren-zungseinrichtungen festgelegt. Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen Bewe-gungsbegrenzern (z. B. Hubbegrenzer, Senkbegrenzer) und Leistungsbegrenzern (z. B. Geschwindigkeitsbegrenzer). Die konkreten Anforderungen hierzu sind den entspre-chenden Produktnormen zu entnehmen (siehe Anhang 1).

75) Hierzu siehe Erläuterung 73 zu § 14 Abs. 2.

76) Notendhalteinrichtungen haben die Aufgabe, die Begrenzung von kraftbetriebenen Arbeitsbewegungen zu gewährleisten. Sie sollen Schutz vor Gefahren bieten, die sich durch Einfahren in die Endstellung der Kranbewegungen ergeben können.

Notendhalteinrichtungen müssen selbsttätig wirken und sind nur für den Notfall gedacht. Die Notendhalteinrichtung darf deshalb nicht betriebsmäßig angefahren werden (s. § 30 Abs. 13).

Notendhalteinrichtungen

Page 130: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

96

In den Durchführungsanweisungen sind elektrische, mechanische, hydraulische und pneu-matische Systeme aufgeführt. Insbesondere bei Einsatz des Notendschalters, der ein Ab-schalten der Arbeitsbewegung bewirkt, sind die Bewegungsenergien des Antriebssystems zu beachten. Durch rotatorische (Schwungmassen) und translatorische Bewegungsener-gien ergeben sich nach Ansprechen des Notendschalters häufig erhebliche Nachlaufwege. Maßgebend für den elektrischen Teil des Notendschalters sind DIN 57100/VDE 0100 und VDE 0660 (gilt allgemein für Schalter). Je nach Ausführung sind folgende Endschalter gebräuchlich:

Hebelendschalter, bei denen die in einem Gehäuse gelagerten Schaltwalzen durch einen Rollenhebel betätigt werden. Beim Auflaufen der Rollen auf ein Schaltlineal wird zu-nächst eine Feder gespannt, die ein ruckartiges Umschalten der Schaltwalze bei bestimm-ter Hebelstellung bewirkt.

Spindelendschalter, die in der Regel bei Hub- und Einziehwerken eingesetzt werden. Auf einer vom Triebwerk angetriebenen Spindel wandert eine Mutter, die in der jeweiligen Stellung den Schalter betätigt. Der Schaltpunkt kann durch verstellbare Anschläge ver-ändert werden.

Getriebeendschalter, die ein Schaltgetriebe haben, durch das, ähnlich wie bei Zählwerken, die Antriebsbewegung sprungweise weitergeführt werden kann, siehe Abb. 110.

Differentialendschalter sind Sonderschaltgeräte, die zur steuerstrommäßigen Endlagebe-grenzung führen, wenn zwei Bewegungen voneinander abhängig begrenzt werden sollen. Beispielsweise überwacht der Differentialendschalter bei einer Greiferwinde mit getrennt angetriebener Hub- und Schließwinde zusätzlich zur Greiferhöhenlage die Endstellungen „Greifer offen“ und „Greifer geschlossen“, die in jeder Höhenlage durch die Relativstel-lung der beiden Seiltrommeln zueinander gekennzeichnet sind, siehe Abb. 111, 112 und 113.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 110 Getriebeendschal-ter im Elektrokasten eines Kettenzuges

Page 131: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

97Notendhalteinrichtungen

Abb. 111 Anordnung eines Differential-Getriebeendschalters

Kettentrieb

Halteseiltrommel

Differential-Endschalter

Schließseiltrommel

Abb. 112 Differential-Getrie-beendschalter mit Ketten-antrieben für Halte- und Schließwinde

Abb. 113 „Moderner“ Diffe-rential-Getriebeendschalter mit Kettenantrieben für Halte- und Schließwinde

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98

Beim Einsatz von einstellbaren Rutschkupplungen entsteht eine bestimmte stoßartige Belastung für das Triebwerk, die bei der Dimensionierung zu berücksichtigen ist. Das Ansprechen der Rutschkupplung erfolgt durch Überwinden der Haftreibung. Die konst-ruktive Ausführung der Rutschkupplung sollte durch Einsatz von geeigneten Reibbelägen nur geringe Reibbeiwertschwankungen zulassen. Es ist zweckmäßig, wenn sich Haft- und Gleitreibungsbeiwerte der Reibbeläge nur geringfügig unterscheiden. Durch sorgfältige Wartung (Nachstellung) ist die Funktion der Rutschkupplung als gefahrlose Notendhalt-einrichtungen zu gewährleisten.

Im Kranbetrieb können durch Bewegen besonders sperriger Lasten oder durch Verwen-dung von Traversen bei Kranen mit Lasthaken neue betriebliche Endstellungen entstehen. Wenn die Traverse oder Last breiter ist als die lichte Weite zwischen den beiden Kranbrü-ckenträgern, besteht die Möglichkeit, die Last oder Traverse gegen die Träger zu ziehen. Diese neue Endstellung ist bei Einsatz eines Notendschalters, der auf den Lasthakenweg abgestimmt ist, nicht begrenzt. In solchen Fällen bedarf es besonderer Aufmerksamkeit des Kranführers, um Seilriß und Abfallen der Last zu vermeiden.

Wenn der Kran häufiger mit einer Traverse arbeitet, bei der die Gefahr besteht, sich an den Hauptträgern festzuklemmen, so ist es zweckmäßig, auch die traversenbedingte Endstel-lung durch Notendhalteinrichtungen zu begrenzen oder den Gefahrenzustand durch eine Umfahrsteuerung zu verhindern.

Für betriebsmäßiges Anfahren einer Endstellung, die durch Notendhalteinrichtung be-grenzt ist, gilt § 30 Abs. 13.

In der EN 12077-2:1998 + A1:2008 wird in Ziffer 5.6.1.4, wo es sich in der Gefahren-analyse ergeben hat, ein 2. Begrenzer gefordert. Die Besonderheit beim 2. Begrenzer ist hierbei, dass nach dem Anfahren keine Bewegung ohne einen Neustart möglich sein darf. Der Neustart darf für den Kranführer nicht leicht zugänglich sein. Hierzu gibt es in der EN 14492-2:2006 + A1:2009 in Ziffer 5.2.4.2 entsprechende Auslegungen. Bzgl. der Prüfmöglichkeit des 2. Begrenzers siehe Erläuterungen zu § 30 Abs. 13.

77) Zu den Auslegereinziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und Senken als auch für das Teleskopieren des Auslegers.

78) Wenn der Kranführer nicht in unmittelbarer Nähe des Krans die Arbeitsbewegungen überwacht, wie z. B. bei Fernbedienung oder ortsfesten Bedienungsständen, ist auch die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen und Portalen zu begrenzen. Zur Vermeidung von stoßartigen Beanspruchungen von Kran und Katze beim Auffahren auf die Fahrbahnend-begrenzungen und von unkontrollierbaren Lastbewegungen (Pendeln oder Abfallen der Last) ist bei Einsatz eines Endschalters der Abbremsvorgang rechtzeitig einzuleiten.

Zur Fernbedienung gehört die kabellose Steuerung, z. B. Funksteuerung, Infrarotsteuerung.

Wenn die Infrarotsteuerung nur eine geringe Reichweite hat und der Sender grundsätzlich auf einen Empfänger am Kran gerichtet sein muss, kann man hierbei von einer Mitgänger-

II. Bau und Ausrüstung

Page 133: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

99

steuerung sprechen. Auf den Einbau von Fahrwerks-Notendhalteinrichtungen kann ver-zichtet werden, wenn die nach Anhang I der Maschinenrichtlinie vorgeschriebene Risiko-beurteilung/Gefahrenanalyse dieses zulässt.

Da die Reichweite von Funksteuerungen erheblich größer ist, kann hier nicht mehr von einer Mitgängersteuerung gesprochen werden, obwohl § 30 Abs. 7 dem Kranführer vor-schreibt, die Last oder das Lastaufnahmemittel dauernd zu beobachten.

Eine Gefährdung durch Pendeln der Last oder durch das Anfahren des Krans gegen die Fahrbahn-Endbegrenzung ist bei rechtzeitiger Umschaltung auf eine wesentlich geringere Fahrgeschwindigkeit (bis ca. 15 m/min) aus Sicht der Autoren nicht gegeben.

Hierbei wäre dann aber eine sichere Umschaltung auf die geringere Fahrgeschwindig-keit erforderlich. Anforderungen gemäß der EN ISO 13849-1 bzw. EN 954-1 unter Berücksichtigung der entsprechenden Produktnormen sind hierbei zu beachten (siehe hierzu auch Anhang 2).

Durch Weiterfahrt mit wesentlich geringerer als der Nenn-Fahrgeschwindigkeit bis zum Fahrbahnende kann die gesamte Fläche unter dem Kran bestrichen werden. Auch entfällt das unfallträchtigere Anlaufnehmen, um eine Last im Endbereich der Fahrbahn auf Fahr-straßen oder Eisenbahngleisen abstellen zu können oder von diesen aufzunehmen.

Ein starkes Pendeln der Last wird somit vermieden. Eine zu hohe Belastung der Fahrbahn-Endanschläge, die bei Fernsteuerung geschützt werden sollen, tritt nicht ein.

Das Energie-Aufnahmevermögen der Fahrbahn-Endanschläge und der Kranpuffer muss nach DIN 15018 Teil 1 Abschn. 4.3.2 berechnet werden. Dieses gilt auch für Krane und Katzen untereinander.

79) Die Eigenart eines Krans ermöglicht nicht immer die genaue Kontrolle jeder Arbeits-bewegung durch den Kranführer. Das gilt für die Fahrbewegung von Turmdrehkranen, Containerkranen und Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern. Hier ist für einen unfallfreien Fahrbetrieb eine Begrenzung der Fahrbewegung durch Notendhalteinrichtung notwendig. Insbesondere wird dadurch ein Umkippen der besonders kippgefährdeten Turmdrehkrane vermieden.

80) Bei ortsveränderlichen Turmdrehkranen wird je nach Einsatzfall häufig die Hubhöhe verändert. Dadurch bestehen folgende Gefahren:

• Herausziehen des Tragseils aus der Trommelbefestigung, wenn die beiden in der Rech-nung berücksichtigten Umschlingungen der Trommel nicht mehr vorhanden sind.

• Gegenläufiges Auftrommeln des Tragseils.

Die Senkbewegung ist daher bei Turmdrehkranen durch Notendhalteinrichtungen, bei elektrisch betriebenen Hubwerken zweckmäßigerweise durch Endschalter, zu begrenzen.

Für neue Krane siehe EN 14439.

Notendhalteinrichtungen

Page 134: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

100

81) Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist immer dann gegeben, wenn die Hub-höhe nicht von vornherein feststeht. Das ist z. B. bei Baukranen, die in Baugruben fördern, der Fall. Die Gefahr ist nicht gegeben beispielsweise bei Brückenkranen, bei denen die höchste und die tiefste Hakenstellung feststeht. Hier ist bei den vorgesehenen Einsätzen des Krans sichergestellt, dass beim Aufsetzen der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.

Grundsätzlich gilt, dass die DIN 15020 Blatt 1 eingehalten wird, die verlangt, dass mindes-tens zwei Seilwindungen bei tiefster Hakenstellung auf der Trommel verbleiben müssen, da die Seilklemmen allein die Last nicht sicher aufnehmen können.

Vergleichbare Anforderungen enthält z. B. EN 14492-2:2006 + A1:2009 in Ziffer 5.7.6.

Das gegenläufige Auftrommeln des Tragseils birgt Gefahrenquellen in sich:

• Die Bewegungsrichtungen für Heben und Senken kehren sich um. Hierdurch bewegt sich die Last bei Betätigung des Steuerschalters in Richtung „Senken“ nach oben. Die Hubbegrenzungseinrichtung spricht wegen der Richtungsumkehr nicht an. Die Folge ist Seilriß und Absturz der Last. Auf diese Weise haben sich mehrere schwere Unfälle ereignet.

• Das Seil verwickelt sich auf der Trommel, es legt sich nicht in die vorgesehenen Rillen ein. Dadurch wird das Seil vorzeitig zerstört.

82) Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger von Auslegerkranen (siehe DIN 15001, Blatt 1). Beim Überschreiten der unteren Endstellung ist ein Einziehen des Auslegers nicht mehr möglich, und es besteht die Gefahr des Seil-bruchs.

Für neue Krane siehe EN 14439.

83) § 15 Abs. 2 verlangt, dass z. B. die Last noch ohne weiteres abgesenkt werden kann, wenn der Hub in der oberen Endstellung zum Halten gekommen ist. Notendschalter, ins-besondere die für das Hubwerk, wurden früher mitunter so eingerichtet, dass der Kranfüh-rer gezwungen war, nach ihrem Ansprechen das Führerhaus zu verlassen und sich auf die Katze oder in das Maschinenhaus zu begeben, um den Schalter für die entgegengesetzte Bewegung zu betätigen. Diese als Erziehungsmittel gedachte Maßnahme ist wegen der Gefahren für den Kranführer und für Dritte (unkontrollierte schwebende Last) nicht zuläs-sig. Nach § 30 Abs. 11 muss der Kranführer, solange eine Last am Kran hängt, die Steuer-einrichtungen im Handbereich behalten. Das Einleiten der entgegengesetzten Bewegung über einen besonderen Schalter ist zulässig, wenn dieser im Handbereich des Kranführers liegt und nur die entgegengesetzte Bewegung zulässt (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu § 30 Abs. 13).

84) Die Seilbruchgefahr besteht immer dann, wenn durch Ausleger- oder Teleskopbewe-gung zusätzliche Tragseillänge benötigt wird. Die Seilbruchgefahr kann vermieden wer-den, wenn je nach Ausführung des Auslegereinziehwerks entweder eine Abschaltung des entsprechenden Antriebs erfolgt oder eine Rutschkupplung bzw. ein Druckbegrenzungs-ventil vorhanden ist; beide müssen auf die Beanspruchung des Tragseils abgestimmt sein.

II. Bau und Ausrüstung

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101

85) Wenn Endstellungen durch das verwirklichte kinematische System nicht überfahren werden können, ist keine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung erforderlich. Dieser Vorteil lässt sich durch hydraulische und pneumatische Systeme nutzen, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens im Zylinder begrenzt wird. Solche Sys-teme werden vorzugsweise bei Auslegereinziehwerken und Hubwerken eingesetzt, siehe Abb. 114.

Lastmomentbegrenzer

§ 16 (1) Fahrbare Krane und ortsveränderliche Krane, bei denen die Last an einem Aus-leger hängt86), müssen für ihre kraftbetriebenen Hub-, Ausleger-, Einzieh- und Katz-fahrwerke Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewir-ken, müssen nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch möglich sein.87)

DA: Die Bestimmung ist erfüllt, wenn die Einrichtungen bewirken, daß

• eine unzulässig schwere Last nicht angehoben werden kann und• beim Überschreiten des zulässigen Lastmomentes alle Kranarbeitsbewegungen, die eine

Vergrößerung des Lastmomentes bewirken, selbsttätig zum Stillstand gebracht werden, z. B. das Ausziehen (Teleskopieren) oder Senken des Auslegers, das Ausfahren der Lauf-katze. Wird die Auslegerlänge durch Teleskopieren unter Last verändert, so muß der Lastmomentbegrenzer diese Längenänderung selbsttätig mit erfassen. Bei Änderung

Lastmomentbegrenzer

Abb. 114 Hydraulisches Aus-legereinziehwerk an einem Fahrzeugkran

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der Auslegerlänge durch Ein- oder Ausbau von Ausleger-Zwischenstücken genügt es, wenn die Umstellung der Lastmomentbegrenzungseinrichtung von Hand vorgenommen werden kann (siehe § 31 Abs. 2 Satz 2). Es ist zulässig, daß nach dem Ansprechen des Lastmomentbegrenzers Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, erst nach Betätigung eines besonderen Schalters (ohne Selbsthaltung) mög-lich sind. Dieser Schalter muß sich im Handbereich des Kranführers befinden.

Ortsveränderliche Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Auto- und Mobilkrane.

Das zulässige Lastmoment ergibt sich aus den vom Hersteller nach § 5 anzugebenden höchstzulässigen Belastungen bei den jeweiligen Auslegerstellungen.

Sicherheitstechnische Anforderungen an Hub- und Auslegereinziehwerke siehe BG-Vor-schrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8 bisher VBG 8). Hub- und Auslegerein-ziehwerke von Kranen sind nach § 12 BG-Vorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8 bisher VBG 8) bzw. nach Abschn. 4.1.2.6 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie mit Rücklaufsicherungen ausgerüstet, z. B. mit einem unmittelbar am Hydraulikzylinder angebrachten Rückschlagventil in hydraulischen Systemen. Die Forderung nach einem unbeabsichtigten Rücklauf beinhaltet die Vermeidung von Schlaffseil bzw. Schlaffkette.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Krane, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt,88)

2. Konsolkran,89)

3. Krane mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen,90)

DA: z. B. Chargierkrane, Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.

4. Derrickkrane,

5. Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so groß ist wie die Summe aller Kippmomente.91)

Für Krane die unter den Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen, ist folgendes zu beachten:

In Ziffer 4.2.2 des Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG ist festgelegt

„Belastungsbegrenzung

Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit größer oder gleich 1000 kg oder einem Kippmoment größer oder gleich 40.000 Nm müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende Bewegung verhindern, und zwar bei

− Überlastung, entweder durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeiten oder durch Überschreiten der maximalen Lastmomente, oder− Überschreiten der Kippmomente.“

II. Bau und Ausrüstung

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103

(die Anforderungen gemäß Ziffer 4.2.1.4 des Anhang I der alten Richtlinie 98/37/EG sind sinngemäß die Gleichen)

Diese Forderungen sind in allen Produktnormen grundsätzlich übernommen worden. In einzelnen Produktnormen sind hierzu weiterreichende Bestimmungen z. B. in prEN 13000:2009 festgeschrieben worden.

Aus dieser Bestimmung könnte neben der Forderung nach einer Überlastungssicherung bei Kranen mit einer Tragfähigkeit ab 1000 kg auch die Forderung nach einer Warn-einrichtung abgeleitet werden, die vor dem Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit wirksam werden muss.

In den Vorbemerkungen des Anhanges I der EG-Maschinenrichtlinie wird ausgesagt:

„2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ver-bundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entspre-chende Gefährdung auftritt….“

Bei Kranen, bei denen die Nenntragfähigkeit für alle Positionen der Last gleichbleibt, wird, auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Vorbemerkungen zur Richtlinie, eine Warneinrichtung allgemein nicht für erforderlich gehalten, da vom Ansprechen eines Hubkraftbegrenzers bei diesen Maschinen keine Gefahr ausgeht. Ähnliche Ein-schätzungen sind z. B. in EN 12077-2 Ziffer 5.3.1, EN 14492-2 Ziffer 5.2.2.1 enthalten!

86) Keine Ausleger im Sinne dieser Bestimmung sind feste oder bewegliche Kragarme bei Portal- oder Brückenkranen.

87) Die Bestimmung hat zum Ziel, Überlastungen zu vermeiden. Überlastungen können bei fahrbaren und ortsveränderlichen Kranen sowohl zum Kippen als auch zum Bruch tra-gender Teile führen. Die Gefahr des Bruchs tragender Teile besteht vor allem bei steil ge-stellten Auslegern, weil hier der Bruch tragender Teile bereits vor dem Kippen des Krans eintreten kann. Lastmomentbegrenzer müssen beide Gefahren berücksichtigen. Im Gegen-satz zu Brückenkranen, die i. a. nur eine einzige höchstzulässige Belastung (Tragfähigkeit) haben, ergibt sich bei Auslegerkranen durch die Veränderung von Länge und Stellung des Auslegers eine Vielzahl unterschiedlicher Werte für die Tragfähigkeit. Es ist möglich, eine Last, die in einem die Tragfähigkeit des Krans nicht übersteigenden Bereich aufgenommen wurde, durch Auslegen oder Teleskopieren des Auslegers in einen Bereich zu bringen, in dem die Tragfähigkeit überschritten ist und es zum Kippen des Krans kommt. Ohne Last-momentbegrenzer wäre der Kranführer, der den Kran ja nicht überlasten darf, überfordert.

Die Einrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments müssen der Ausführung des Krans entsprechen. Die folgenden Fälle geben Erläuterungen hierzu:

a) Krane mit starrem Ausleger und solche, bei denen die höchstzulässige Belastung auf die bei größter Ausladung begrenzt ist, siehe Abb. 115 und 116.

Lastmomentbegrenzer

Page 138: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

104

Abb. 115 Drehscheibenkran mit starrem Ausleger

Q

Mmax = 1 . Qmax

Qmax

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 116 Auslegerkran mit einziehbarem Ausleger bei konstanter Belastung

Q

1 2

MQ

Qmax = const.

Mmax = Imax . Qmax

M = Imin . Qmax

Imin

Imax

Page 139: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

105

Es genügte z. B. der Einbau eines Dynamometers im Hubwerk, mit dem die Belastung gemessen und beim Überschreiten der höchstzulässigen Belastung abgeschaltet wird.

b) Krane mit verstellbaren Auslegern, siehe Abb. 117, ohne Auslegerverlängerung und mit Auslegerverlängerung durch Einbau von Auslegerzwischenstücken.

Lastmomentbegrenzer

Abb. 117   Auslegerkran mit durch Zwischenstücke verlängerbare. Ausleger bei konstantem Last-moment. a Kran mit ausgefahrenen Kippstützen; b Kran ohne Kippstützen

Auslegerlängen mitKippstützen (Index 1)

Auslegerlängen ohneKippstützen (Index 2)

max. Lastmomentbei Betrieb ohneKippstützen

max. Lastmomentbei Betrieb mitKippstützen

L1maxI1max

L1minI1min

I2min

L2min

L2max

I2max

QM

a

Q mit Kippstützen und kurzem Ausleger

Q ohne Kippstützen und kurzem AuslegerQ mit Kippstützen und langem Ausleger

Q ohne Kippstützen und langem Ausleger

a

b

b

.

Page 140: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

106

Das jeweilige Lastmoment wird ermittelt durch Bestimmung der Größe der Last und der Ausladung. Überschreitet das Lastmoment die zulässigen Werte, wird abgeschaltet. Die Belastung lässt sich zweckmäßigerweise im Nacken- oder Einziehseil messen, da hierbei auch das Auslegergewicht, das bei Neigungswinkeln über 45° (ausgehend von der Senkrechten) einen wesentlichen Anteil am Gesamtmoment hat, mit zu erfassen ist.

Die Ausladung lässt sich über einen Winkelgeber ermitteln. Bei Einbau von Ausleger-zwischenstücken muss der Lastmomentbegrenzer umgestellt werden. Dies kann z. B. durch Einbau von Kurvenscheiben oder bei Analogrechnern durch Veränderung der Einstellwerte geschehen.

c) Krane mit verstellbaren Auslegern mit Auslegerverlängerung unter Last durch Telesko-pieren, siehe Abb. 118.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 118 Auslegerkran mit teleskopierbarem Ausleger

Ausladung L

Last Q

Lastmoment M

Lmax

Qmax

Mmax = Qmax . LminMmin = Qmin . Lmax

Lmin

Qmin

Page 141: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

107

Die Tragfähigkeit eines Krans mit telekopierbarem Ausleger wird von verschiedenen Kriterien über die Ausladung des Kranauslegers bestimmt. Die bestimmenden Größen sind:

• Auslegerstabilität und Festigkeit• Standsicherheit• Tragfähigkeit des Oberwagens• Tragfähigkeit des Unterwagens• Tragfähigkeit des Großwälzlagers zwischen Ober- und Unterwagen

Die Tragfähigkeitskurve über der Ausladung setzt sich somit aus den verschiedenen jeweils bestimmenden Kriterien zusammen. Die Erfassung der Ausladung geschieht i. a. über die Messung der Länge des Auslegers und des Auslegerwinkels. Die Belas-tung lässt sich z. B. mittels Dehnungsmessungen am Grundausleger und auch durch die Messung des Hydraulikdrucks in den Auslegeraufrichtzylindern ermitteln. Kran-belastung und Ausladung werden in einer elektronischen Anlage ständig mit den vor-programmierten Sollwerten verglichen. Bei Überlastung des Krans werden sämtliche lastmomentvergrößernden Kranbewegungen abgeschaltet.

Die Auslösegrenze des Lastmomentbegrenzers soll einen normalen Betrieb mit dem Nennmoment oder der Nenntragfähigkeit zulassen, ohne dass ein Abschalten erfolgt. Beispiele für das Festlegen der Auslösegrenze unter Beachtung der bei Meßstellen üb-lichen Toleranzen sind in der Richtlinie VDI 3570 enthalten. Hier werden auch nütz-liche Hinweise zum Aufbau, Einstellen und Überwachen des Lastmomentbegrenzers gegeben.

Die Betreiber von Kranen, insbesondere die Kranführer, müssen beachten, dass ein Lastmomentbegrenzer nicht immer alle Kippgefährdungen rechtzeitig erfassen kann. Das gilt z. B. besonders für

• Unterhaken der Last oder des Lastaufnahmemittels,• überhöhte Kräfte infolge von schnell auftretenden Massenwirkungen (Pendeln der

Last, Anreißen der Last, ins Seil fallende Last),• Verfahren des Krans in einen Bereich größerer Bodenneigung,• nachgebender Untergrund.

In diesen und ähnlichen Fällen ist durch umsichtige Betriebsweise des Krans ein unfall-sicherer Betrieb zu erreichen.

88) Zu den Kranen, deren höchstzulässiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt beträgt, ge-hören z. B. die sogenannten Dunggeräte, die in der Landwirtschaft verwendet werden.

89) Konsolkrane sind nach neuerer Bezeichnung (DIN 15001 Blatt 1) Wandlaufkrane. Ent-sprechend ihrer Bauart gibt es

• Auslegerwandlaufkrane und• Drehwandlaufkrane.

Der Auslegerwandlaufkran hat einen nicht drehbaren Ausleger. Die Ausladung ist entwe-der veränderlich (Lastaufnahme durch Laufkatze) oder unveränderlich (Lastaufnahme an der Auslegerspitze). Der Drehwandlaufkran wird in der Regel mit unveränderlicher Aus-ladung, aber mit drehbarem Ausleger ausgeführt.

Lastmomentbegrenzer

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108

Für den Auslegerwandlaufkran und Drehwandlaufkran ist kein Lastmomentbegrenzer gem. § 16 notwendig, da ihre Standsicherheit durch Formschluss gewährleistet wird und ihre Belastung auf diejenige bei größter Ausladung begrenzt ist.

90) Zu Kranen mit Auslegern an hängend angeordneten Katzen zählen z. B.

• Chargierkrane und• Brückenkrane mit hängend angeordneten Auslegerkatzen.91) Die Summe der Standmomente und die Summe aller Kippmomente muss nach DIN 15019 berechnet werden. Dabei ist für den Wind ausgesetzte Krane der Lastfall „Kran in Betrieb mit Wind“ anzusetzen. Im Regelfall ist der Wind mit einem Staudruck von 250 N/m2 zu berücksichtigen.

Höchstgeschwindigkeit flurbedienter Krane

§ 17 Die Nennfahrgeschwindigkeit flurbedienter Krane, mit denen der Kranführer mit-gehen muß, darf nicht mehr als 63 m/min betragen.

Die Geschwindigkeit flurbedienter Krane ist beschränkt, weil bei höheren Geschwindig-keiten ein unfallfreies Fahren nicht mehr gewährleistet ist. Der Bedienende muss in ers-ter Linie die Last beobachten und daneben auch seinen Weg im Auge behalten. Für die sachgerechte Flurbedienung sind daher ausreichend breite (ca. 0,8 m) und freizuhaltende Verkehrswege erforderlich. Der Bedienende muss sowohl das Anschlagen und Absetzen der Last als auch die hängende Last während des Kranspiels sicher beobachten können (s. § 30, Abs. 7 und Durchführungsanweisung zu § 7, Abs. 1, Nr. 2).

Die kabellose Steuerung ist eine besondere Art der Flurbedienung des Krans. Da der Kran-führer das Steuergerät selbst trägt, braucht er mit dem Kran nicht unbedingt unmittelbar mitzugehen. Unter Beachtung der Betriebsbedingungen des Krans und der vorhandenen Bedienungswege ist i. a. eine Nennfahrgeschwindigkeit von 80 m/min bei kabelloser Steuerung angemessen. Bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 80 m/min ist die Zu-stimmung der zuständigen Berufsgenossenschaft einzuholen. Zu beachten sind ferner bei Einsatz der kabellosen Steuerung § 15, Abs. 1, Nr. 2 und § 20, Abs. 1 sowie die VDI-Richt-linie für kabellose Steuerung von Kranen (VDI 4412).

In der EN 13557:2003 + A2:2008 sind abweichende Bestimmungen für die zulässigen Fahrgeschwindigkeiten festgelegt worden. Dort ist bestimmt, dass die Geschwindig-keit begrenzt sein muss, wenn der Kranführer der Bewegung des Kranes zu Fuß folgen muss. Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden:

− Wenn die Steuerung nur eine Geschwindigkeit ermöglicht auf max. 1 m/s (60 m/min)− Wenn die Steuerung mehrere Geschwindigkeiten ermöglicht (einschl. stufenlos),

muss als kleinstmögliche Geschwindigkeit 0,75 m/s (45 m/min) wählbar sein.

II. Bau und Ausrüstung

Page 143: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

109

Gleisanlagen

§ 18 Gleise92) müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt sein, daß die Krane standsicher betrieben werden können.93)

DA: Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

• die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,• auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunter-

lagplatten befestigt sind,• zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige

Verbindungsmittel verwendet worden sind,94)• bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.95)92) Der Begriff Gleis sagt, dass es sich im Gegensatz zu aufgeständerten Kranbahnen in diesem Fall um eine ebenerdig verlegte Fahrbahn handelt. Bei Eisenbahnen besteht das Gleis aus den beiden auf Schwellen befestigten Schienen. In diesem Sinne bezeichnet man insbesondere die Fahrbahnen von Eisenbahnkranen, Turmdrehkranen und bestimmten Hafenkranen mit Gleis.

93) Durch einen tragfähigen Unterbau (s. a. § 40 Abs. 1) des Gleises sollen erheblich ge-neigte Standflächen des Krans, die eine Beeinträchtigung der Standsicherheit bewirken, vermieden werden. Die Bettung des Gleises muss daher die Lasten so auf den Unterbau (Untergrund) setzen, dass durch die auftretenden Pressungen keine Setzungen erheblichen Ausmaßes entstehen.

Ausführungsbeispiele über die geeignete Verlegung von Gleisen und die Befestigung der Schienen sind in der Richtlinie VDI 3576 enthalten. Montagetoleranzen für Kranfahrbah-nen werden auch in VDI 3576 und in ISO 12488 genannt, wobei in der ISO 12488 auch Betriebstoleranzen angegeben werden.

94) Den Schrauben im Hinblick auf die Befestigung von Schienen und Unterlagplatten gleichwertige Verbindungsmittel sind z. B.

• Schwellenschrauben (spezielle Holzschrauben) bei Holzschwellen,• einbetonierte Kunststoffschraubdübel als Sitz für Schwellenschrauben bei Beton-

schwellen und• aufgeschraubte Knaggenklemmplatten bei Stahlschwellen.95) Die Überhöhung der kurvenäußeren Schiene bei Gleisen soll eine Kompensation der Fliehkraft bezwecken. Diese Überhöhung bewirkt nur bei einer bestimmten Fahrgeschwin-digkeit einen Fliehkraftausgleich. Beim Anhalten des Krans in diesem Kurvenbereich oder beim Fahren mit relativ kleiner Geschwindigkeit beeinträchtigt die Überhöhung die Stand-sicherheit. Da bei den Betriebsbedingungen der Turmdrehkrane die Nachteile einer über-höhten Kurve in Bezug auf die Standsicherheit weit überwiegen, darf die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht werden.

Es sind hierzu die Hinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen unbedingt zu beachten!

Gleisanlagen

Page 144: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

110

Fahrbahnbegrenzungen

§ 19 Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzun-gen ausgerüstet sein.96)

DA: Die Bestimmung ist erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so an-gebracht sind, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.97)

Auf DIN 15018 wird hingewiesen.

96) Unabhängig von den nach § 15 erforderlichen Notendhalteinrichtungen müssen alle Schienenfahrbahnen von Kranen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein. Nach DIN 15018 ist das Auffahren auf die Fahrbahnbegrenzung ein Sonderlastfall. Es ist nachzuweisen, dass die Tragkonstruktion von Kran und Kranbahn für diesen Son-derlastfall richtig bemessen ist. Als zulässige Spannungen gelten die 1,1-fachen Werte des Lastfalls HZ (Haupt- und Zusatzlasten). Werden die Schienen nur als Unterbau für den Kran, also nicht zum Fahren benutzt, sind Fahrbegrenzungen nicht erforderlich, wenn der Kran fest mit den Schienen verbunden ist.

Es wird nach DIN 15018 und 4132 vorausgesetzt, dass im normalen Betrieb Krane oder Kat-zen nur selten auf die Fahrbahnbegrenzungen prallen. Die Pufferkräfte beim Anprall von Kra-nen und Katzen gegen Anschläge sind durch Puffer, siehe Abb. 119, oder gleichwertige ener-gieaufnehmende Einrichtungen zu begrenzen. Die größten Pufferkräfte sind bei Kranen aus 85%, bei Katzen aus 100% der Nennfahrgeschwindigkeit zu errechnen. Sind Einrichtungen zum selbsttätigen Herabsetzen der Geschwindigkeit vorhanden, die z. B. beim Vorhandensein von Notendhalteinrichtungen nach § 15, Abs. 1, Nr. 2, 3 und 4 gegeben sein können, so dürfen die größten Pufferkräfte aus der dann größtmöglichen Geschwindigkeit berechnet werden. Als Mindestgeschwindigkeit gilt jedoch in diesem Fall 70% der Nenngeschwindigkeit.

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 119   Puffer als Fahrbahnendbegrenzung

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111

Der Aufprall auf die Endbegrenzung bedeutet für bestimmte Krane, wie z. B. Turmdreh-krane, Portalkrane, eine erhebliche Kippgefahr. Um die Standsicherheit zu gewährleisten, dürfen bei Kranen oder Katzen nach DIN 15018 infolge der 1,1fachen Pufferkraft unter Beachtung der Eigen- und Hublast keine negativen Radlasten (Abheben) entstehen.

Die Bestimmungen der DIN 15018 haben zur Folge, dass in zunehmendem Maße elasti-sche und energieverzehrende Endbegrenzungen eingesetzt werden müssen.

97) Die Fahrbahnbegrenzungen sind so zu montieren, dass sie bei einem Kran, der ohne Schrägstellung auf der Fahrbahn fährt, gleichzeitig zur Wirkung kommen. Sinnvolle To-leranzen für die Lage der Fahrbahnbegrenzungen (Parallelität von Endanschlägen oder Puffern) zueinander sind in der Richtlinie VDI 3576 bzw. ISO 12488 angegeben.

Warneinrichtung

§ 20 (1) Krane müssen eine Warneinrichtung haben.98)

DA: Hierbei handelt es sich um eine Einrichtung, die vom Kranführer zu betätigen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. handbetriebene Krane,

2. flurbediente Krane, bei denen der Kranführer, durch die Anordnung der Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nähe der Last aufhält und den Last-weg – bei Portalkranen auch die Fahrbahn – überblicken kann,99)

3. LKW-Ladekrane.

98) Als Warneinrichtung kommen akustische oder optische Systeme in Betracht. Überwie-gend wird das akustische Warnsignal eingesetzt. Ausschlaggebend für die Auswahl des Warnsystems sind die vorherrschenden Betriebsbedingungen des Krans. So ist es z. B. in Betrieben mit ausgesprochen hohem Lärmpegel und guter Sicht durchaus sinnvoll, eine optische Warneinrichtung am Kran vorzusehen. Hat der Betriebslärm eine insgesamt nied-rige Frequenz bei großer Lautstärke, so ist der Einsatz einer akustischen Warneinrichtung mit hoher Frequenz wünschenswert.

99) Bei flurbedienten Kranen, bei denen sich der Kranführer bedingt durch die Anordnung der Steuereinrichtung in der Nähe der Last aufhält, sind keine Warneinrichtungen erforder-lich. Abweichend hierzu müssen flurbediente Krane eine Warneinrichtung haben, wenn der Kranführer betriebsbedingt den Weg der Last nicht immer einsehen kann. Dasselbe gilt, wenn der Kranführer bei flurbedienten Portalkranen den Weg der Last oder den Weg der Stützen bzw. Fahrwerke auf der Fahrbahn nicht überblicken kann.

Kabellos gesteuerte Krane sind mit Warneinrichtungen auszurüsten, da der Kranführer in diesem Falle nicht durch die Anordnung der Steuerung gezwungen ist, in der Nähe der Last zu sein. Dasselbe gilt für Krane, die von ortsfesten Steuerständen bedient werden.

Warneinrichtung

Page 146: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

112

In einer Vielzahl der europäischen Produktnormen (siehe Anhang 1) sind besondere Bestimmungen zu den unterschiedlichsten Warneinrichtungen festgelegt.

Montageanweisung

§ 21 Eine Montageanweisung muß bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweili-gen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein.

DA: Die Montageanweisung ist im allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschn. 4.4 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z. B.

• gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,• für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanla-

gen bzw. des Fundamentes,• für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auf-

lageflächen.

Siehe auch DIN V 8418 „Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung“.

Krane und Kranbauteile sind nach § 21 UVV „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“ (VBG 5) bzw. nach Abschn. 1.1.5 des Anhangs I der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.

Eine Montageanweisung ist erforderlich für z. B. Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, deren Ausleger durch Ein- oder Ausbau von Zwischenstücken verändert werden kann, Derrick-krane und Portalkrane im Baustelleneinsatz. Die Montageanweisung ist zweckmäßiger-weise im Steuerstand aufzubewahren.

Die Montageanweisung sollte enthalten: Zeichnungen, Montagebeschreibung mit Anga-ben über Reihenfolge der Arbeitsschritte, verwendete Hebezeuge und Vorrichtungen, be-sondere Werkzeuge und Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit, Aufstieg, Besonderheiten, wie z. B. Angaben über besondere Gefahren (elektrische Freileitungen, Bodenbeschaffenheit) und erforderliche Maßnahmen (Abgrenzungen, Freischalten elekt-rischer Leitungen, Abstand, Abdeckungen, Geländer und dgl.).

Für „neue“ Krane wird entsprechend der EG-Maschinenrichtlinie in Ziffer 1.7.4 und EN 12644-1:2001 + A1:2008 in Ziffer 5.6 grundsätzlich für alle Kranarten eine Monta-geanleitung zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine gefordert. In den entspre-chenden Produktnormen sind diese Bestimmungen mit aufgenommen worden, siehe z. B. prEN 15011:2010 Ziffer 7.3.2.

II. Bau und Ausrüstung

Page 147: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

113

Abspannseile

§ 22 An Standmasten von Kranen, die mit Seilen abgespannt sind, müssen Zahl und Anordnung der Abspannseile so ausgelegt sein, daß bei Bruch eines beliebigen Seiles der Mast nicht umstürzt.

Abspannen von Standmasten mit Seilen ist z. B. bei Derrickkranen und Kabelkranen üblich.

Die Halte- und Abspannseile sind nach DIN 15018 Teil 1, Abschn. 8, zu bemessen. Außer dem allgemeinen Spannungsnachweis ist auch der Betriebsfestigkeitsnachweis zu führen, wenn die Seile für einen ständigen Verbleib im Krantragwerk vorgesehen sind. Besondere Sorgfalt ist den Seilbefestigungen zu widmen, da an diesen Stellen am häufigsten Brü-che auftreten. Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung der Halte- und Abspannseile enthält DIN 15018 Teil 2, Abschn. 9. Außer Angaben über Machart und Korrosionsschutz werden hier Hinweise zu den Verankerungen und Verbindungen, Seil-befestigungen, Seilsätteln und Pollern gegeben.

B. Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane

Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last

§ 23 Bei programmgesteuerten100) Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche101) so gesichert sein, daß Personen weder durch die Kranbewegung102) noch durch herabfallende Lasten verletzt werden.103)

DA: Die Bestimmung ist erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewe-gungen der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.102)

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten

• der Lastweg unterfangen,• die Last verklammert oder• der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.100) Der Begriff „programmgesteuerte Krane“ ist in § 2 definiert. Danach gelten Krane als programmgesteuert, wenn nach Erteilung eines entsprechenden Befehls eine oder mehrere Kranbewegungen selbsttätig ablaufen. Es handelt sich dabei um solche Krane, bei denen ein Kranführer, der die Bewegungen des Kranes, der Lastaufnahmeeinrichtung und der Last ständig beobachtet und jederzeit steuernd eingreifen kann, nicht vorhanden ist (siehe Abb. 120a und b).

B. Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane

Page 148: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

114

Abb. 120a   Lagerlayout einer programmgesteuerten Krananlage Zugangstür Automatiklager

NOT-AUS-Taster

Absperrzaun 2m hoch

Zugangstür

Meldeleuchten Vorzone

Sicherheitslichtgitter

Kontrolltableau Automatiklager

AutomatiklagerVorzone

II. Bau und Ausrüstung

Abb. 120b Programmgesteuerte Krananlage mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen

Page 149: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

115

101) Arbeits- und Verkehrsbereiche sind solche Bereiche, an denen sich Personen zur Ver-richtung ihrer Arbeit üblicherweise aufhalten. Derartige Bereiche sind z. B. Arbeitsplätze an Maschinen und Anlagen, Arbeitsplätze für den Umschlag und die Lagerung von Gü-tern, Verkehrswege in Hallen und auf Plätzen (s. a. Arbeitsbereich des Krans, Erläuterung 25 zu § 7).

102) Verletzungen durch Kranbewegungen können sowohl durch bewegte Kranteile, z. B. Portalstützen bei Portalkranen, als auch durch Anfahren von Personen mit hängenden Lasten oder Lastaufnahmeeinrichtungen verursacht werden. Das in der Durchführungs-anweisung genannte „Abschranken“ reicht unter heutigen Gesichtspunkten nicht mehr aus um eine sicheren Betrieb zu gewährleisten. Der Gefahrenbereich muss z. B. durch Zäune (i. d. R. 2 m hoch – EN ISO 13857 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und den unteren Glied-maßen“ ist dabei zu beachten) abgesperrt werden. Solche Zäune müssen durchgehend sein. Durchgänge durch Zäune müssen entsprechend der in der Risikobeurteilung/Gefahrenana-lyse festzulegenden Maßnahmen gesichert werden z. B. durch überwachte Türen, Licht-schrankengitter.

Es ist zu empfehlen bereits bei der Planung von programmgesteuerten Krananlagen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem Amt für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeauf-sichtsamt Rücksprache zu halten. Dies gilt insbesondere beim Einsatz von kraftschlüssi-gen Lastaufnahmemitteln z. B. Magnet, Vakuumheber.

Die sicherheitsgerichteten Funktionen eines Automatikkranes sind mindestens in Steuerungskategorie 3 und Performance Level d entsprechend EN ISO 13849-1 auszu-führen (früher Steuerungskategorie 3 entsprechend EN 954-1)! Siehe hierzu auch die Ausführungen in Anhang 2.

Ein Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen ist auch gegeben, wenn langsam fahrende Krane mit Sicherheitsbügeln ausgerüstet sind, die beim Berühren die Fahrbewe-gung sicher zum Stehen kommen, ohne das Personen gefährdet werden können.

103) Abb. 121 zeigt den wirkungsvollen Schutz gegen herabfallende Lasten durch Unterfan-gen der Lastwege mit Maschendrahtgitter bei einer Hängebahn. In Abb. 122 ist eine Last-verklammerung dargestellt. Weitere Lösungen sind in den Abb. 123 und 124 dargestellt.

B. Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane

Page 150: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

116 II. Bau und Ausrüstung

Abb. 121 Unterfangung des Lastweges

Abb. 122 Einschwenkbare Lastverklammerung

Page 151: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

117

Nothalteinrichtungen

§ 24 An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in deren Arbeitsbereich müssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugänglich und so schnell erreichbar sind, daß der Kran bei Gefahr unverzüglich stillgesetzt104) werden kann. Die Nothalteinrichtungen müssen als solche auffällig gekennzeichnet sein.105)

Nothalteinrichtungen

Abb. 123 Formschlüssige Lastverklammerung

Abb. 124 Lastverklamme-rung durch Twistlock mit Sperreinrichtung

Page 152: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

118

DA: Das schnelle Erreichen ist nur bei einer ausreichenden Zahl von Nothalteinrichtun-gen sichergestellt. Im allgemeinen dürfte es ausreichen, wenn zwischen den Nothaltein-richtungen der Abstand nicht mehr als 50 m beträgt.

104) Programmgesteuerte Krane (siehe Erläuterung 100) müssen im Gefahrenfalle schnell, aber sinnvoll stillgesetzt werden können. Dazu sind Nothalteinrichtungen nicht nur an den Be- und Entladestellen, sondern auch im Bereich der gesamten Fahrbahn vorzusehen. Das schnelle Erreichen der Nothalteinrichtungen ist nur bei leichter Zugänglichkeit und bei einer ausreichenden Anzahl von Nothalteinrichtungen sichergestellt. Bei automatisch be-triebenen Kranen liegt allgemein ein höheres Gefahrenpotential vor, so dass zwischen den Nothalteinrichtungen ein Abstand von nicht mehr als 50 m anzustreben ist.

Das Stillsetzen soll so geschehen, dass Gefahren für Personen oder die Krananlage ver-mieden werden.

Durch die Bedienung der Nothalteinrichtung werden im Normalfall alle Kranantriebe stromlos geschaltet, um alle Arbeitsbewegungen stillzusetzen. Problematisch ist das z. B. bei programmgesteuerten Kranen, die als Lastaufnahmemittel Elektromagnete haben. Um ein Abfallen der Last zu vermeiden, darf die Nothalteinrichtung nicht die Stromzufuhr zum Lastmagneten unterbrechen.

Die Gefahr bei Magnetbetrieb wird auch in der Bestimmung DIN VDE 0100, Teil 726, behandelt: „Der elektrische Anschluß von Lastaufnahmeeinrichtungen, die im spannungs-freien Zustand ihre Last nicht halten können, muss vor dem Kranschalter liegen“.

Für „neue“ Krane siehe hierzu EN ISO 60204-32!

105) Die auffällige Kennzeichnung der Nothalteinrichtung ist gegeben, wenn als Handhabe ein roter Schaltknopf (RAL 3000) verwendet wird oder ein roter Pfeil auf den Schalter hinweist und die Funktion des Schalters klar bezeichnet ist. Es ist zweckmäßig, wenn die Fläche unter der Handhabe am Einbauort mit der Kontrastfarbe Gelb gekennzeichnet ist. Abhängig von den Betriebsbedingungen ist die auffällige Kennzeichnung z. B. durch Rei-nigung sicherzustellen. Die Nothalteinrichtung kann gegen unbefugte oder missbräuch-liche Benutzung gesichert sein, z. B. ähnlich wie bei Feuermeldern durch eine Glasscheibe und ein akustisches Signal.

II. Bau und Ausrüstung

Page 153: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

119

Bei den Prüfungen sind folgende Prüfungsarten zu unterscheiden:

• Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme;• Prüfung nach wesentlichen Änderungen;• Wiederkehrende Prüfungen.

Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkehren-den Abständen sind vom Betreiber zu veranlassen; es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen (gem. § 28 BGV D 6) bzw. Sachkundigen mit der Prüfung eines Kranes beauftragt; er muss sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen der BGV D 6 bzw. der BetrSichV genügt.

Die Prüfungen in Verantwortung des Herstellers sind in der EG-Maschinenrichtlinie festgeschrieben. Hinweise hierzu sind im Anhang 3 „Grundsätze für die Prüfung von Kranen“ (BBG 905 früher ZH 1/27) enthalten.

Dem Prüfer müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Kranführer und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.

Derartige Prüfungen werden auch durch die BetrSichV gefordert

HinweisFür Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen wor-den sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie bzw. ab dem 03. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverord-nung) entsprechen müssen (siehe hierzu auch „Nachrüstpflicht gemäß Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV) und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für Krane“ im Kapitel Einführung). Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich ihrer Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

J. Koop, W. Hesse, Sicherheit bei Kranen, DOI 10.1007/978-3-642-12794-6_3, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

III. Prüfungen

Page 154: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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Ungültige Prüfungen durch Sachverständige

Im Jahr 2009 sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen von ermächtigten Sachver-ständigen Prüfungen entsprechend §§ 25 und 26 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ BGV D 6 durchgeführt worden sind, obwohl den entsprechenden Personen für diese Prü-fungen keine Ermächtigung ausgesprochen worden ist.

Aufgrund dieser Ereignisse, besteht die Notwendigkeit, dass durch den Auftraggeber und durch die Sachverständigen bzw. Sachkundigen kritisch geprüft werden muss, ob die not-wendigen Ermächtigungen tatsächlich vorliegen. Das bedeutet, dass im Zweifelsfall die Ermächtigungsurkunde vorgelegt oder beim FA nachgefragt (Telefon: 0211 8224-843 oder -840) werden muss.

Die entsprechenden Prüfungen sind zu beanstanden und müssen durch einen hierfür ermächtigten Sachverständigen wiederholt werden.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

§ 25 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Krane vor der ersten Inbetriebnahme105) und nach wesentlichen Änderungen106) vor der Wiederinbe-triebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden. Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

DA: Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Kat-zen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, Schweißungen an tragenden Teilen (siehe VDI-Richtlinie 2382 „Instand-setzung von Krananlagen“), Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwi-schenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetrieb-nahme war.

Siehe auch BG-Grundsätze „Prüfung von Kranen“ (BGG 905 bisher ZH 1/27).

(2) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

III. Prüfungen

Page 155: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

121

DA: Ausrüstungsbestimmungen enthalten die Bestimmungen der §§ 10, 11, 13, 21 und 24.

(3) Für Krane nach § 3a Abs. 4 besteht die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

105) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 der BGV D6 erstreckt sich für „neue“ Krane gemäß Absatz 2 BGV D6 auf die ordnungsgemäße

Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft

und ist durch einen Sachverständigen gemäß § 28 BGV D6 bzw. durch einen Sachkundi-gen (Befähigte Person) durchzuführen.

Dies betrifft „neue“ Krane, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, wie z. B. Schie-nenlaufkatzen, Brückenkrane.

Die Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B der Richtlinie 2006/42/EG bzw. Herstellererklärung der Richt-linie 98/37/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.

Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt wird.

Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenricht-linie unterliegen (siehe auch Abb. 19 und 20),

• nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen,• nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege,• Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen,• Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie• Sicherheitsabstände

einzubeziehen.

Am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen (siehe Abb. 125) sowie Bühnen und Laufstege (siehe Abb. 126) fallen in die Verantwortung des Kranherstellers!

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

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122

Abb. 125 Wendeltreppe am Portalkran

Abb. 126 Laufsteg auf einem Portalkran

III. Prüfungen

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123

Weiter muss der Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflas-ten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind (siehe auch Abschn. 4.1.3 bzw. 4.2.4 Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. 98/37/EG).

Die Prüfung muss wie nachfolgend aufgeführt durchgeführt werden:

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

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124

III. Prüfungen

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125

Nachfolgend werden noch einige Hinweise zu einzelnen Punkten der Prüfung gegeben:

1. Prüfung der Tragkonstruktion (z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen) Die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) findet Anwendung auf Krane ein-

schließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

• Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente.• Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahn-

laufstege, Aufstiegsbühnen.

Aus der Auswertung von Anfragen an die einzelnen Landesbauämter ergibt sich die nachfolgend beschriebene Verfahrensweise.

Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme entsprechend § 25 Abs. 2 BGV D 6 oder eventuell nach wesentlichen Änderungen entsprechend § 25 Absatz 1 BGV D 6 muss sich der Sachverständige (gem. § 28 BGV D 6) bzw. der Sachkundige davon überzeugen, dass für die Tragkonstruktion entsprechende Statiken (Standsicherheitsnachweise) vorliegen.

Die Bemessung der Tragkonstruktion muss unter Berücksichtigung der Bestimmun-gen in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer durchgeführt werden. Hierbei ist zu beachten, ob die Kranbahn zum Geltungsbereich der entsprechenden Landesbauordnung (LBO) gehört oder nicht (Tab. 4 enthält hierzu eine entsprechende Aufstellung, soweit Antworten auf die Anfragen vorliegen, wurden diese dabei mit berücksichtigt).

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

Landesbauordnung/Fassung Bestimmungen

Landesbauordnung für das LandSchleswig-Holstein (LBO);Fassung 11. Juli 1994

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbah-

nen und Kranfundamente

Landesbauordnung Mecklenburg-Vor-pommern (LBauO M-V);Fassung vom 26. April 1994

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbah-

nen und Kranfundamente

Hessische Bauordnung (HBO);fürFassung vom 19. Dez. 1994

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht 7. Krane mit Ausnahme von Kranbahnen und

Unterstützungen

HBauO – Hamburgische Bauordnung;Fassung vom 4. November 1997

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und ähnliche Anlagen, wie Saugheber und

Schaufelradlader, mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen

BremLBO – Bremische Landesbauordnung;Fassung vom 27. März 1995

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbah-

nen und Kranfundamente

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO);Fassung vom 18. Dezember 1997

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für6. Krane mit Ausnahme von Kranbahnen und

Unterstützungen

Tab. 4 Bestimmungen in den Landesbauordnungen zu Kranen/Krananlagen

Page 160: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

126

Landesbauordnung/Fassung Bestimmungen

Landesbauordnung vonRheinland-Pfalz (LBauO);Fassung vom 8. März 1995

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane, mit Ausnahme von Kranbahnen und deren

Unterstützungen§ 61 Genehmigungsfreie Vorhaben25. Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Krane

bis zu 50 kN Traglast

Bauordnung für das Saarland(LBO);Fassung vom 27 März 1996

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen mit Ausnahme ihrer orts-

festen Bahnen und Unterstützungen§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben24. Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne

bis zu 1 t Traglast

Bauordnung für das LandNordrhein-Westfalen Landesbauordnung-(BauO NW);Fassung vom 13. April 2000

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Kräne (ausgenommen, es besteht ein Einfluss der

Kranbahn auf die Standsicherheit des Gebäudes)

Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt(BauO LSA);Fassung vom 23. Juni 1994

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen Ausgenommen Kranbahnen und Uterstützungen gem. Verwaltungsverordnung zur BauO LSA Ziffer 1.2.2

Sächsische Bauordnung(Sächs. BO);Fassung vom 29. März 1996

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen

Niedersächsische Baurdnung(NBauO);Fassung vom 28. Mai 1996

§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen Anhang – NBauO

14.3 Krane und Krananlagen* „wird jedoch eine Krananlage im Zusammenhang mit

einem Hallenbau errichtet, ist die Errichtung auch nach der NBauO genehmigungspflichtig“

Thüringer Bauordnung (ThürBo);Fassung vom 3. Juni 1994

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen

Bauordnung für Berlin(BauO Bln);Fassung vom 3. September 1997

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für5. Krane und Krananlagen

Bayerische Bauordnung (BayBO);Fassung vom 4. August 1997

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt nicht für4. Kräne und Krananlagen

LBO – Landesbauordnung fürBaden-Württemberg;Fassung vom 15. Dezember1997

§ 1 Anwendungsbereich; (2) Dieses Gesetz gilt Es gilt nicht für Kräne und Krananlagen

Tab. 4 (Fortsetzung)

III. Prüfungen

Page 161: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

127

Besonderheiten ergeben sich entsprechend der Bayrischen Bauordnung (BayBO) für Kranbahnen:

Die jeweilige bauaufsichtliche Behandlung der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit des Gebäudes und der Kranbahnen einschließlich der von den Kran-bahnen auf das Gebäude zu übertragenden Lasten ergibt sich aus der vorzunehmenden Einstufung des Gebäudes entsprechend nachfolgend aufgeführter Fälle:

1. Vorhaben geringer Schwierigkeit,2. Vorhaben mittlerer Schwierigkeit und3. Sonderbauten.

Die bautechnischen Nachweise müssen bei „Vorhaben mittlerer Schwierigkeit“ von einem verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit bescheinigt und bei „Sonder-bauten“ von einem Prüfamt oder Prüfingenieur für Baustatik geprüft sein. Bei „Vor-haben geringer Schwierigkeit“ muss eine Statik (ungeprüft) vorliegen, aus der die bei der Prüfung zugrunde gelegten Lastannahmen hervorgehen. Die Einschätzung welche Schwierigkeit zutrifft, muss von der Person durchgeführt werden, die die Statik erstellt hat.

Ansonsten gilt:

• Wenn die Kranbahn der Bauordnung des Landes (LBO) unterliegt, muss eine durch ein Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Bauaufsicht geprüfte Statik vorliegen. Aus dieser müssen die der Statik zugrunde gelegten Lastannahmen hervorgehen.

• Bei Kranbahnen die nicht dem Geltungsbereich der LBO unterliegen ist folgendes zu beachten:

Für die Kranbahn muss eine Statik vorliegen, aus der die zugrunde gelegten Last-annahmen hervorgehen.

Der Sachverständige (gem. § 28 BGV D 6) bzw. der Sachkundige muss bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (gem. § 25 Abs. 2 BGV D 6) oder nach wesentlichen Änderungen (gem. § 25 Abs. 1 BGV D 6) die Übereinstimmung der Lastannahmen in der Statik (Standsicherheitsnachweis) für die Tragkonstruktion des Kranes mit den Angaben des Kranherstellers feststellen.

Durch Vorliegen der entsprechenden Statik wird die Berücksichtigung der Kran-bahn auf die Standsicherheit der Anlage (Halle) und die Überprüfung des Über-einstimmungsnachweises oder des Verwendungsnachweises für die Kranbahn (ge-mäß der Bauteilregelliste A) in beiden Fällen vorausgesetzt.

Die Bauteilregelliste steht nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Tragkonst-ruktion durch den Sachverständigen gem. § 28 BGV D 6. Entsprechend der Bauteil-regelliste A Teil 1 bedürfen vorgefertigte Kranbahnen nach DIN 4132 „Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung“ einen Übereinstimmungsnachweis, wenn sie in dem vorgesehenen Verwendungszweck planmäßig Lasten auf das Gebäude zu übertragen haben. Gleiches gilt auch für Baupro-dukte der Bauteilregelliste A, die der Befestigung der Kranbahn am Gebäude dienen, z. B. Schrauben und ähnliche Verbindungsmittel.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

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128

Problematik: „alte Kranbahn“

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie vorhandene Kranbahnen (die nach DIN 120 ausgelegt wurden) zu bewerten sind, wenn neue Krane (nach DIN 15018 ausgelegt) aufgesetzt werden. Eine pragmatische und sicherheitstechnisch vertretbare Vorgehensweise ist nachfolgend beschrieben:

Wenn zum Beispiel durch einen neuen Kran keine höheren Beanspruchungen aus den Hauptlasten hervorgerufen werden als bei Planung und Bau der Kranbahn und deren Unterstützungen berücksichtigt wurden, kann im Regelfall auf eine Neuberechnung verzichtet werden, wenn nach DIN 120 mit diesen Lasten keine Spannungsüberschrei-tung zu erwarten ist.

Für Zusatzlasten gilt, dass diese in Höhe der Werte gemäß DIN 120 sicher zu begrenzen sind (z. B. durch Gleichlaufregelung, Statischer Nachweis der Seitenführungskräfte und Massenkräfte nach geltenden Regelwerken). Liegen Betriebsfestigkeitsschäden aus Zusatzlasten vor, so sind diese Lasten als Hauptlastfall ergänzend zu betrachten.

Diese Bewertung kann auf Basis der Ursprungsberechnung erfolgen. In diese Bewer-tung muss eine Berücksichtigung des aktuellen Zustands (z. B. Korrosion, Schäden, Reparaturen, Verschleiß) der Kranbahn einfließen.

Treten höhere Beanspruchungen auf oder werden Änderungen notwendig, muss eine Neuberechnung auf der Basis der aktuellen Richtlinien und Normen erfolgen.

Für das Krantragwerk und Katztragwerk ist sinngemäß zu verfahren.

Mit dieser Vorgehensweise soll unter Kenntnis der heutigen Regelwerke eine Empfeh-lung für die Nutzung sog. alter Regelwerke für Krane, Katzen und Kranbahnen aus dem Bestandsbereich der DIN 120 und älter gegeben werden.

In Zukunft sind durch die Einführung der europäischen Regelwerke auch die Unter-schiede zur DIN 15018 und DIN 4132 abzugleichen.

Problematik: Distanzierungseinrichtungen für Krane aus Gründen einer unterdimensionierten Hallenkonstruktion

Wenn aus Gründen einer nicht ausreichenden Hallenstatik Krane z. B. nicht zusam-men in ein Feld fahren dürfen, muss dies durch technische Maßnahmen abgesichert werden.

In diesem Fall haben die entsprechenden technischen Maßnahmen eine sicherheits-gerichtete Funktion und müssen entsprechend gültiger Bestimmungen ausgeführt werden.

III. Prüfungen

Page 163: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

129

Wenn Distanzierungseinrichtungen aus statischen Gründen eingesetzt werden, muss die Einbindung (Sicherheitskonzept) in die Kransteuerung auf der Grundlage der Sicherheitskategorien gemäß EN ISO 13849-1 vom Hersteller/Umrüster untersucht und aufgebaut werden. Dabei sind die Anforderungen aus den entsprechenden Pro-duktnormen zu berücksichtigen.

Bei elektronischen Systemen muss mindestens Kategorie 2 und Performance Level c nach EN ISO 13849-1 erfüllt werden (früher entsprechend EN 945-1 mindestens Kategorie 2) – siehe hierzu auch die Erläuterungen in Anhang 2.

2. Befestigung von Kranen mit Dübel

Es liegen in der Zwischenzeit allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für folgende Dübel unter dynamischen Einwirkungen vor:

• Hilti Hinterschnittdübel HDA dynamic, Nr. Z-21.1-1693 vom 25.07.2007, gültig bis 30.09.2011

• Upat UMV milticone dynamic Verbundanker, Nr. Z-21.3-1662 vom 07.07.2004, gültig bis 31.07.2009

• Hilti Verbundanker HVZ dynamic, Nr. Z-21.3-1692 vom 11.04.2007, gültig bis 31.10.2011

• Fischer Highbond-Anker dynamic FHB dyn, Z-21.3-1748 vom 19.06.2007, gül-tig bis 31.05.2008

Die Auflistung dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bezieht sich nur auf den Anwendungsbereich dynamische Einwirkungen. Weitere Angaben, z. B. zu Kor-rosionswiderstand, Entwurf und Bemessung müssen den „Besonderen Bestimmungen“ der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen entnommen werden.

Wichtig!

Für Dübel ohne Zulassung ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich.

Was muss der Sachverständige bei einer Abnahmeprüfung beachten?

In den bauaufsichtlichen Zulassungen sind entsprechende Bedingungen zur Kontrolle der Ausführung festgelegt, wie z. B.:

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

Page 164: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

130

Da bei der Abnahmeprüfung die ordnungsgemäße Ausführung nicht mehr kontrol-liert werden kann, muss sich der Sachverständige die o. g. Aufzeichnungen vorlegen lassen.

3. Hinweise zur Funktionsprüfung mit Lasten

Zur Kontrolle bleibender Verformungen wird zuerst ohne Last an einem bestimmten Punkt des Kranes in Kranbrückenmitte ein Abstand vom Boden zum Kran gemessen. Anschlie-ßend wird der Kran mit dem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit (P) belastet. Dabei wird die Last in Bodennähe für 10 min gehalten. Nach dem Entlasten des Kranes wird der vorher gemessene Abstand zum Kran kontrolliert (Durchbiegung und Verformungen).

Wenn keine unzulässigen Verformungen aufgetreten sind, werden mit dieser Last in Bodennähe die Katze und anschließend der Kran über die gesamten möglichen Fahr-wege verfahren. Dabei wird jede Bewegung einzeln und erst nach Abklingen von even-tuell aufgetretenen Schwingungen mit der kleinsten Geschwindigkeit durchgeführt. Mit dieser quasi „statischen“ Prüfung sollen auch durch Eigenspannungen entstandene Spannungsspitzen durch örtliches Fließen abgebaut werden.

Wenn das Gewicht des Tragmittels (P0) mehr als 5 % der Nenntragfähigkeit (P) ist, beträgt die Prüflast 1,25xP + 0,25xP0!

Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahrzeugkrane und Lkw-Ladekrane) muss zur Über-prüfung der Standsicherheit auch das Gewicht (anteilig) des Auslegersystems berück-sichtigt werden.

Angaben in den entsprechenden EN-Normen hierzu sind zu beachten!

Danach wird die Last auf das 1,1fache der Nenntragfähigkeit für die Durchführung der dynamischen Prüfung reduziert. Mit dieser Last werden alle Bewegungen (mit Nenn-fahrgeschwindigkeit und wenn vorgesehen auch überlagert) durchgeführt, sowie alle Begrenzungseinrichtungen angefahren.

Im Anschluss wird die Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung mit einer entsprechenden Last (nach Herstellerangabe) überprüft.

Anmerkung: Bei der Durchführung vorgeschriebener Belastungsprüfungen bei der Prüfung vor der

ersten Inbetriebnahme oder eventuell nach wesentlichen Änderungen, kommen bei großen Lasten häufig besondere Konstruktionen (Lastaufnahmemittel) zum Einsatz.

Auch für diese „besonderen Lastaufnahmemittel“ sind die Anforderungen bzgl. durch-zuführender regelmäßiger Prüfungen entsprechend BGR 500 Abschnitt 2.8 (Ziffer 3.15.2.1) bzw. der Betriebssicherheitsverordnung (§ 10 Abs. 2) zu beachten.

Es liegt in der Verantwortung des Sachverständigen, sich von dem ordnungsgemäßen Zustand solcher Einrichtungen zu überzeugen. Dazu gehört auch die Überprüfung der entsprechenden Dokumentation über die regelmäßigen Prüfungen.

4. Hinweise zum Prüfergebnis

Beim Prüfergebnis muss eine Beurteilung und Dokumentation erfolgen, ob gegen die Inbetriebnahme Bedenken entgegenstehen!

III. Prüfungen

Page 165: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

131

5. Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen an handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg

Auch bei handbetriebenen oder teilkraftbetriebenen Kranen mit einer Tragfähigkeit bis 1000 kg müssen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen durchgeführt werden. Diese Krane müssen mindestens durch Sachkun-dige geprüft werden.

6. Plagiate

Plagiate sind Kopien von Kranbauteilen. Oftmals sind solche Kopien rein äußerlich kaum von Originalteilen zu unterscheiden. Meist sind nur geringe Abweichungen in den Abmessungen feststellbar. In einigen Fällen wurde versucht das Typenschild zu kopieren. Allerdings wurden dabei häufig identische Typenschilder an verschiedenen Teilen angebracht. Solche Plagiate können häufig zweifelsfrei nur durch zerstörende Prüfungen eindeutig nachgewiesen werden.

Untersuchungen haben ergeben, dass solche Kopien unter anderem erheblich vermin-derte Zugeigenschaften, reduzierte Kerbschlagzähigkeiten und mangelhafte Schweiß-ausführungen aufweisen. Von solchen Nachbauten gehen erhebliche Gefährdungen aus, die zu schwerwiegenden Personen- und Sachschäden führen können.

Im Zweifelfall sollte immer der Hersteller zur Identifikation hinzugezogen werden.

Von den Herstellern werden hierzu auf Anfrage Informationen an die Betreiber von Kranen ausgegeben.

106) Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen gemäß

§ 25 Abs. 1 der UVV „Krane“ (BGV D 6)

richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an

die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d. h.

im Bedarfsfall ist auch eine

Vor- und Bauprüfung erforderlich.

Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.

Besonderheiten:

I. Kabellose Steuerung an Turmdrehkranen

Aus der Praxis ergeben sich 3 Möglichkeiten bei der Ausrüstung von Turmdrehkranen mit kabellosen Steuerungen.

1. Der Hersteller des Turmdrehkranes liefert diesen einschließlich der kabellosen Steuerung.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

Page 166: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

132

Hierbei gehört die kabellose Steuerung zum Kran und wird durch die Konformitäts-erklärung abgedeckt. Die Betriebsanleitung muss Hinweise zur Funktion und Benut-zung bzw. Wartungshinweise enthalten.

2. Der Hersteller des Turmdrehkranes liefert den Kran ohne kabellose Steuerung, hat aber bereits die Vorinstallation für die Benutzung einer kabellosen Steuerung am Kran installiert.

Die Vorinstallation ermöglicht, dass durch einfaches Anstecken des Empfängers der kabellosen Steuerung, der sichere Betrieb gewährleistet ist.

Für die kabellose Steuerung muss die Zustimmung des Kranherstellers sowie eine EG-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorliegen.

In diesem Fall ist nach dem Verbinden der kabellosen Steuerung mit dem Kran eine Sachkundigenprüfung auf ordnungsgemäße Funktion durchzuführen und im Prüfbuch zu bestätigen.

3. Der Hersteller des Turmdrehkranes liefert den Kran ohne jegliche technische Vorberei-tung zur Nachrüstung mit einer kabellosen Steuerung.

Soll an diesem Kran eine kabellose Steuerung nachgerüstet werden, so muss in die vorhandene Steuerung des Kranes eingegriffen werden. Dies ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) und bedarf einer anschließenden Sachverständigenprüfung und Dokumentation im Kranprüfbuch.

Für die kabellose Steuerung muss eine EG-Konformitätserklärung und Betriebsanlei-tung vorliegen. Es ist dringend zu empfehlen, die Auswahl der kabellosen Steuerung in Abstimmung mit dem Kranhersteller durchzuführen.

Bei der Funktionsprüfung der kabellosen Steuerung müssen sämtliche Kranbewegungen, auch die notwendigen sicherheitstechnischen Abschaltungen z. B. Vorabschaltung, End-abschaltung, Not-Halt-Schaltung durchgeführt werden. Es ist dabei zu beachten, dass die kabellose Steuerung das identische Steuerungsverhalten erfüllt, wie durch die normale Kransteuerung vorgegeben (speziell bei mehrstufiger Schaltung, wenn zwischen den je-weiligen Stufen Zeitglieder mit berücksichtigt werden usw.).

II. Nachrüstpflicht für Überlastsicherungen

Es wurde mehrmals beim FA MHHW nachgefragt, ob bei Kranen die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht worden sind, die Überlastsicherung nachgerüstet werden muss. Es ist hierzu grundsätzlich festzustellen, dass für diese Krane ein Bestandsschutz besteht und sich keine Nachrüstforderungen aus den Bestimmungen der EG-Maschinenrichtlinie ergeben (siehe hierzu auch „Nachrüstpflicht gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) für Krane“ im Kapitel Einführung).

III. Prüfungen

Page 167: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

133

In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass auch bei solchen Kranen Überlastsicherun-gen vorhanden sein müssen.

1. Fall:

Ein Hubwerk wird auf Grund der abgelaufenen theoretischen Nutzungsdauer ausgetauscht:

In diesem Fall muss das neue Hubwerk, den gültigen Bestimmungen beim Inverkehr-bringen genügen. D. h. zum jetzigen Zeitpunkt muss das Hubwerk ab einer Tragfähigkeit von 1000 kg eine Überlastsicherung haben, auch wenn das alte Hubwerk keine Überlast-sicherung bisher hatte.

2. Fall:

Umsetzung eines Brückenkranes mit 5 t Tragfähigkeit auf eine Kranbahn die nur für 2,5 t Tragfähigkeit ausgelegt ist:

In diesem Fall muss der Kran mit einer entsprechenden Überlastsicherung nachgerüstet werden. Die Forderung ergibt sich aber nicht aus den Bestimmungen der EG-Maschinen-richtlinie, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung des Kranbetreibers.

Anmerkung:In beiden Fällen ist eine Prüfung durch einen Sachverständigen (gem. § 28 BGV D6) nach einer wesentlichen Änderung (entsprechend § 25 Abs. 1 BGV D 6) durchzuführen.

III. Einbau einer Laufkatze oder eines Hubwerkes

Bei der Bewertung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer bei kraft-betriebenen Kranhubwerken kann der Austausch des Hubwerkes erforderlich werden. Im Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 der UVV „Krane“ (BGV D 6) (Prüfung nach wesentlichen Änderungen) ist dazu im Fachausschuss Hebezeuge folgendes für einen Austausch einer Laufkatze bzw. eines Hubwerkes festgelegt worden:

1. Einbau einer Laufkatze oder eines Hubwerkes des gleichen Typs (Bauart)

Die Prüfung kann durch einen Sachkundigen erfolgen. Belastungsprüfungen sind mit Nennlast durchzuführen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Bremse bereits beim Hersteller mit Überlast geprüft wurde.

2. Einbau einer Laufkatze oder eines Hubwerkes des Nachfolgetyps (Bauart)

2.1 Der Einbau ist ohne Änderung (Anpassungsarbeiten) möglich, technische Para-meter werden nicht verändert.

In diesen Fällen kann die Prüfung durch einen Sachkundigen erfolgen (siehe Punkt 1).2.2 Bei der Notwendigkeit von Anpassungsarbeiten muss die Prüfung von Sachver-

ständigen vorgenommen werden.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

Page 168: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

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Anpassungsarbeiten sind z. B.

− Veränderung der Aufhängung mit Bohrungen in tragenden Teilen− Schweißverbindungen− Eingriff in die Steuerung des Kranes.

Die Prüfung bezieht sich dabei auf den neuen (geänderten) Teil.

Wiederholt wird in diesem Zusammenhang nachgefragt, ob bei derartigen Maßnahmen die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist (EG-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung).

Dazu wird folgendes festgestellt:

Die Durchführung derartiger Maßnahmen (Austausch) löst nicht die Anwendung der Maschinenrichtlinie aus. Es handelt sich hierbei um die Instandsetzung eines Kranes.

Anmerkung:Beim Austausch/Ersatz einer Laufkatze oder eines Hubwerkes muss berücksichtigt wer-den, dass seit dem 01.01.1995 ab einer Tragfähigkeit von 1.000 kg bzw. ab einem Kipp-moment von 40.000 Nm eine Überlastsicherung vorhanden sein muss.Die Integration der Überlastsicherung in die Steuerung des Kranes ist eine wesentliche Änderung entsprechend § 25 Abs. 1 BGV D 6 und erfordert damit die Prüfung durch einen Sachverständigen (gemäß § 28 BGV D 6).

In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft, was als wesentliche Ände-rung anzusehen ist.

Achtung:Die wesentliche Änderung gem. § 25 Abs. 1 der BGV D 6 ist nicht gleichzusetzen mit der wesentlichen Veränderung im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) (siehe hierzu Anhang 4)!

Die Abnahmeprüfung wurde früher nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt (in Anlehnung an DIN 15030 „Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grund-sätze“). Mit dieser Norm wurden Kranhersteller, Kranbetreiber und Sachverständigen all-gemein gültige Grundsätze für die einheitliche Durchführung der Abnahmeprüfung zur Verfügung gestellt.

Wiederkehrende Prüfungen107)

§ 26 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Krane entsprechend den Einsatzbe-dingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf jährlich jedoch min-destens einmal108), durch einen Sachkundigen109) geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

III. Prüfungen

Page 169: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

135

DA: Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatli-chen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsinge-nieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachperso-nal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.

Ein Kran mit einer großen Betriebsstundenzahl (z. B. Drei-Schichten-Betrieb), der noch dazu überwiegend mit Vollast fährt, ist häufiger zu prüfen als beispielsweise ein Kran, der nur gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende Atmosphäre ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z. B. bei Kranen in Beizereien mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Kranhersteller festgelegt.

Siehe auch BG-Grundsätze „Prüfung von Kranen“ (BGG 905 bisher ZH 1/27)

Bei der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten theoreti-schen Nutzungsdauer für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu § 23 Abs. 4 BG-Vorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D 8 bisher VBG 8).

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkun-digen geprüft werden.

DA: Die Prüfung von Turmdrehkranen bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten ist eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfaßt insbesondere die Funktion der Sicher-heitseinrichtungen, das Hubseil einschließlich Lasthaken, die richtige Aufstellung sowie die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen. Hierzu gehören neben der Kontrolle auf augenfällige Mängel insbesondere die Kontrolle von Bolzen, Schrauben, Seilführungen, Seilverbindungen, Ballastierungen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,

2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,

3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,

4. LKW-Anbaukrane

mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.110) Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

Wiederkehrende Prüfungen

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136

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zusätzlich zu Absatz 3

− kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich,− kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich

durch einen Sachverständigen geprüft werden.110) Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.

(5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.

107) Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet.

Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung!

Die wiederkehrende Prüfung muss umfassen:

III. Prüfungen

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137Wiederkehrende Prüfungen

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138

Bei der wiederkehrenden Prüfung sind nachfolgende Punkte besonders zu beachten:

Zu 1.: BodenbeschaffenheitAufstellung von Turmdrehkranen – Aussagen zur Bodenfestigkeit

Im Arbeitskreis „Turmdrehkrane“ des Fachausschusses „Bau“ wurde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige für Turmdrehkrane im Normalfall kein Bodensachverständiger ist. Er kann daher nur bedingt feststellen, ob die Tragfähigkeit des Untergrundes ausreicht und der Kran standsicher aufgestellt ist. Eine Bescheinigung bzw. Bestätigung zum Boden ist vom Unternehmer und Kranbetreiber zu erbringen. Auch wird auf die Betriebsanleitung der Krane, die insbesondere bei GS-geprüften Geräten spezielle Hinweise zum Aufstellen bzw. zur Gleisanlage enthalten und auf die Regelungen der DIN 4124 verwiesen.

Gleiches gilt für die Aufstellung von Fahrzeugkranen. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Fahrzeugkranes ist in der BGI 672 „Sicherer Betrieb von gleislosen Fahrzeugkra-nen - Ein Handbuch für Unternehmer, Einsatzplaner, Kranführer und Anschläger (bisher ZH 1/556)“ der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, unter Berücksichtigung der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, aus der Sicht des Fachausschusses ausreichend beschrieben.

Zu 4.:Die Funktions- und Bremsproben müssen mit einer Last durchgeführt werden, die in der Nähe der Nenntragfähigkeit liegen muss.

Bei der Überprüfung „Einstellung der Überlastsicherung“ muss in der Regel sogar eine Last größer als die Nenntragfähigkeit aufgebracht werden (Bzgl. Einstellwerte und Durch-führung sind Hinweise der Hersteller mit zu beachten).

Zu 6.:Beim Prüfergebnis muss eine eindeutige Beurteilung erfolgen, ob dem Weiterbetrieb Be-denken entgegenstehen!

Entsprechend § 27 Abs. 2 BGV D 6 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass ein Kran außer Betrieb gesetzt wird, wenn nach Art und Umfang von festgestellten Mängeln gegen die In-betriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen.

Hierdurch wird der Sachverständige bzw. Sachkundige verpflichtet eindeutige Aus-sagen zur Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb im Prüfbericht zu machen.

Nur Hinweise wie, z. B.

„Nach Beseitigung der Mängel bestehen keine Bedenken gegen den Weiterbetrieb des Kranes“

erfüllen diese Forderung nicht.

Angaben von Fristen, bis wann die Mängel beseitigt werden müssen, sollten nicht vom Sachverständigen bzw. Sachkundigen gemacht werden. Da dieser indirekt für den an-gegebenen Zeitraum bescheinigt, dass der Kran bis dahin sicher betrieben werden kann.

III. Prüfungen

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139

Das Prüfergebnis dokumentiert den augenblicklichen Zustand des Kranes und der Unter-nehmer hat die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Anmerkung:Bei den Wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 26 BGV D 6 muss auch die Kranbahn in die Prüfung einbezogen werden!

Weitere Hinweise zu den wiederkehrenden Prüfungen enthält der BGG 905 im An-hang 3.

108) Die Prüfabstände, abweichend vom Mindestprüfzeitraum 1 Jahr, sind daher unter Be-rücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Betreiber festzulegen. Es hat sich in vielen Fällen als zweckmäßig erwiesen, dabei den Rat des Kranherstellers einzuholen. Bei Kra-nen die z. B. im Drei-Schicht-Betrieb betrieben werden oder die häufig mit der maxima-len Tragfähigkeit beaufschlagt werden, sind die Prüffristen zu verkürzen. Des Weiteren müssen die Umgebungsbedingungen denen ein Kran ausgesetzt ist, z. B. aggressiven Dämpfen in Beizereien, bei der Festlegung von Prüfzeiträumen berücksichtigt werden.

Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten In-betriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verur-sacht werden, z. B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Um-gebung, Änderung der Nutzungsart.

Anmerkung:Prüfintervalle für Wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige gemäß § 26 Abs. 3 und 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6)

Verschiedene Anfragen und Diskussionen mit Sachverständigen und Betreibern von Turm-drehkranen machen folgende Klarstellung erforderlich:

Im § 26 Abs. 3 Nr. 1 der BGV D6 wird bestimmt, dass kraftbetriebene Turmdrehkrane mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen.

Daraus ergibt sich natürlich die Möglichkeit, dass diese Prüffristen verkürzt werden können.

Weiter ist festzustellen, dass im § 26 Abs. 3 der BGV D6 die Prüfungen mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen unabhängig davon gefordert werden, ob der Kran betrieben worden ist oder z. B. eingelagert war. Wenn ein Betreiber einen Kran nicht im Abstand von 4 Jahren bis zum 14. Betriebsjahr hat prüfen lassen ist er seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 3 BGV D6 bereits nicht nachgekommen. Wird in solchen Fällen eine Prüfung (verspätet) vor der nächsten Wiederinbetriebnahme nachgeholt, kann diese dann aber nicht als Grundlage für die danach erforderliche Prüfung durch einen Sachverständi-gen herangezogen werden. In diesem Fall ergibt sich die nächste Prüffrist ausgehend vom versäumten Prüftermin.

Wiederkehrende Prüfungen

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Zusätzlich müssen kraftbetriebene Turmdrehkrane entsprechend § 26 Abs. 4 der BGV D6 im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Sachverständigen geprüft werden.

109) Eine Schulung der Sachkundigen ist unumgänglich; insbesondere müssen sie mit den Unfallverhütungsvorschriften, den EG-Richtlinien, europäischen Normen und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sein, dass sie den arbeitssicheren Zustand der Krane beurteilen können. Eine Ermächtigung durch die Berufsgenossenschaft zum Sachkundigen ist nicht erforderlich.

Bei der wiederkehrenden Prüfung ist die Betriebsanleitung des Herstellers mit heranzu-ziehen.

110) Auch diese Prüfungen sollen i.a. am betriebsbereiten Kran durchgeführt werden. Bei dem angegebenen Prüfzeitraum von vier Jahren kann es erforderlich sein, auch Teilprüfun-gen am demontierten Kran durchzuführen.

Die wiederkehrende Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung des Krans. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen zu veran-lassen, z. B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Erläuterungen hierzu sind in den Grundsätzen BGG 905 (bisher ZH 1/27) enthalten (siehe Anhang 3).

Besonders hervorzuheben ist die Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicher-heitseinrichtungen und die Einhaltung der Sicherheitsabstände. So muss vom Sachkundigen z. B. erkannt werden, ob Notendhalteinrichtungen oder Geländer fehlen, ob nachträgliche Halleneinbauten vorgenommen worden sind, ob Einbauten auf Laufstegen vorgenommen wurden oder ob Bauteile vorhanden sind, die in ihrer Lage veränderlich sind und die bei be-stimmten Betriebszuständen in den Fahrbereich des Krans hineinragen (z. B. Fensterflügel).

Prüfbuch

§ 27 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 25 und 26 in ein Prüfbuch eingetragen werden.111)

DA: Kranprüfbuchmuster siehe „Prüfbuch für den Kran“ (BGG 943 bisher ZH 1/29). Der Nachweis der Prüfungen nach § 26 kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbe-triebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, daß der Kran außer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.

III. Prüfungen

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(3) Der Unternehmer hat das Prüfbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichts-beamten vorzulegen. Bei ortsveränderlichen Kranen hat er dafür zu sorgen, daß eine Kopie des letzten Prüfberichts des Sachkundigen und des Sachverständigen beim Kran aufbewahrt wird.112)

(4) Der Unternehmer hat den mit der wiederkehrenden Prüfung von Turmdreh-kranen nach § 26 Abs. 3 und 4 beauftragten Sachverständigen zu veranlassen, den Prüfbericht unverzüglich an die für den Unternehmer zuständige Berufsgenossen-schaft zu übersenden.

111) Das Prüfbuch gilt als Nachweis des Betreibers über die durchgeführten Prüfungen. Es hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Identifizierung des Krans sowie für die Durchführung der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach wesentlichen Än-derungen und der wiederkehrenden Prüfung erforderlich sind. Hierzu zählt auch die Do-kumentation des Verbrauchs der theoretischen Nutzungsdauer von Kranhubwerken. Die Berufsgenossenschaften haben Muster für Prüfbücher ausgearbeitet (siehe Abb. 127). Sie können beim Carl Heymanns-Verlag, Köln, bezogen werden. Darüber hinaus haben einige Kranhersteller eigene Prüfbücher erarbeitet, die auf ihr Programm zugeschnitten sind.

Prüfbuch

Abb. 127 Muster eines Prüfbuches

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Die Führung des Prüfbuchs ist vorgeschrieben, jedoch nicht seine Form.

Für jeden Kran muss ein Prüfbuch vorhanden sein. Es ist damit nicht zulässig, für mehrere gleichartige Krane auf derselben Kranbahn nur ein gemeinsames Prüfbuch zu führen. Bei neuen Kranen liefert der Hersteller das Prüfbuch mit. Ein Reparaturbuch, in das vorge-nommene Reparaturen eingetragen werden, ersetzt nicht das Prüfbuch.

112) Die sorgfältige Führung der Kranprüfbücher ist Voraussetzung für eine regelmäßige Überwachung der Krananlagen, die zur Verhütung von Unfällen nötig und daher nach § 26 vorgeschrieben ist. Auf Verlangen ist das Prüfbuch dem zuständigen technischen Auf-sichtsbeamten der Berufsgenossenschaft vorzulegen. Lässt das Prüfbuch bzw. die Kranan-lage erkennen, dass eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und damit die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ nicht erfüllt worden ist, so kann die Berufsgenossen-schaft die Wiederholung der Prüfung verlangen. Diese Wiederholung ist gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen oder Sachkundigen durchzuführen.

Bei Verschrottung eines Kranes ist die Verschrottung im Prüfbuch zu dokumentieren.

Sachverständige

§ 28 Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverstän-digen der Technischen Überwachung113) nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.

DA: Siehe auch BG-Grundsätze „Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft“ (BGG 924 bisher ZH 1/518).114)

113) Dazu zählten die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine e. V., des Amtes für Arbeitsschutz in Hamburg und der Technischen Überwachungsämter in Hessen.

114) Detaillierte Erläuterungen über die Ermächtigung von Sachverständigen enthalten die BGG 924 (bisher ZH 1/518).

Sie beschreiben das Ermächtigungsverfahren, die Voraussetzungen für die Ermächtigung, Pflichten der Sachverständigen und Widerruf der Ermächtigung. Darüber hinaus ist diesen Grundsätzen ein Muster für den Antrag auf Ermächtigung zum Sachverständigen sowie ein Muster für die Ermächtigung selbst beigefügt (siehe Anhang 5).

Der Sachverständige trifft unparteiisch Feststellungen und teilt sie dem Hersteller und Betreiber mit. Bescheinigt der Sachverständige, dass die Anlage den Unfallverhütungsvor-schriften entspricht, so bestehen keine Bedenken gegen eine Inbetriebnahme bzw. einem Weiterbetrieb. Bei Mängeln hat der Sachverständige diese zu bewerten und festzustellen,

III. Prüfungen

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ob eine Nachprüfung nach Abstellung der Mängel notwendig ist. Das Prüfergebnis be-scheinigt den Zustand des Kranes zum Zeitpunkt der durchgeführten Prüfung. Eine Angabe von Fristen zur Abstellung von eventuell festgestellten Mängeln muss nicht erfolgen. Die Abstellung der Mängel und die Inbetriebnahme fallen ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Betreibers. Dieser hat auch die BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ BGV A 1 (bisher VBG 1) zu beachten. Hiernach sind Betriebsmittel, so-lange sie Mängel aufweisen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Versicherten bedeuten, der Benutzung zu entziehen.

Wenn der Unternehmer wichtige Gründe hat, den Kran vor Abstellen der die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel in Betrieb zu nehmen, so hat er sich mit seiner zuständigen Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen.

Bei Abweichungen von Bestimmungen der BGV D 6 muss der Betreiber einen Antrag auf Einzel-Ausnahmegenehmigung bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft stellen. Dies sollte bereits in der Planungsphase erfolgen.

Die Ausnahmegenehmigung muss vor der Inbetriebnahme vorliegen.

Sachverständige

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Allgemeines

§ 28a Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschn. IV an Unternehmer und Versicherte.

Kranführer, Instandhaltungspersonal

§ 29 (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,114)

DA: Die Vorschrift läßt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwe-cken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen zu.

2. die körperlich und geistig geeignet sind,115)

3. die im Führen116) oder Instandhalten117) des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben.

DA: Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gele-genheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu er-kennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.

Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau)“ oder an einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921 bisher ZH 1/362)118) mit Erfolg teilgenommen haben, siehe auch VDI 2194 „Auswahl und Ausbildung von Kranführern“.

J. Koop, W. Hesse, Sicherheit bei Kranen, DOI 10.1007/978-3-642-12794-6_4, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

IV. Betrieb

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und

4. von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuver-lässig erfüllen.119)

Der Unternehmer muß Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muß der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.120)

(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

114) Das Mindestalter von über 18 Jahren muss bei Bewerbern gegeben sein, da die zu tragende Verantwortung bei jüngeren Bewerbern kaum vorausgesetzt werden kann. Die Vorschrift lässt den Einsatz jüngerer Personen als 18 Jahre zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen jedoch zu. Ein „selbständiges Führen“ eines Krans liegt vor, wenn der Kran aus eigenem Entschluss geführt wird. Wenn der Bedienende im Einzelfalle einen Auftrag zum Führen des Krans unter Anleitung be-kommt, gilt das nicht als selbständiges Führen. Daueraufträge zum Führen eines Krans dürfen jedoch an Personen unter 18 Jahren nicht erteilt werden. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf Krane mit Führerhaus, sondern auch auf flurbediente Anlagen.

115) Voraussetzung für die Eignung ist insbesondere ein ausgezeichnetes Sehvermögen. Sehbehinderte können nur dann als Kranführer arbeiten, wenn das fehlende Sehvermögen z. B. durch eine Brille ausgeglichen wird.

Für das Verstehen akustischer Signale und Warnungen ist ein ausreichendes Hörvermögen unerlässlich.

Um ein sicheres Begehen von Laufstegen und Kranträgerlaufbühnen, die sich oft in gro-ßen Höhen befinden, zu gewährleisten, muss der Kranführer schwindelfrei sein.

Für ein sicheres Besteigen des Steuerstands ist die körperliche Beweglichkeit des Kran-führers erforderlich. Kriegs- und Unfallversehrte sind nur bedingt als Kranführer einsetz-bar und dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn durch entsprechende Einrichtungen die Voraussetzungen für ein gefahrloses Besteigen und Bedienen gegeben sind. Es bestehen z. B. keine Bedenken, wenn Beinamputierte mit Prothesen auf Kranen mit leicht zu be-gehenden Treppenaufstiegen und nach ergonomischen Grundsätzen gestalteten Kransteu-ersesseln als Kranführer eingesetzt werden.

Eine Unfallursachenuntersuchung in der Eisen- und Stahlindustrie hat ergeben, dass etwa ein Viertel aller Unfälle durch nicht geeignete Personen verursacht wurde.

Bei der Eignungsprüfung sind sowohl die körperlichen als auch die geistigen Vorausset-zungen des Kranführerbewerbers zu prüfen. Bezüglich der einzelnen Anforderungen, die dabei zu erfüllen sind, sei auf die BGG 921 bisher ZH 1/362 und die Richtlinie VDI 2194 hingewiesen.

IV. Betrieb

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Auszug aus der BGG 921:

„2.2 Voraussetzungen2.2.1 Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die in Abschn. 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

2.2.2 Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-chungen G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ festgestellt werden.

2.2.3 Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

− das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,− die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,− die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.“

In Werken der Eisenhüttenindustrie werden seit Jahren für die Eignungsprüfung mit gutem Erfolg Werksärzte und Psychologen eingesetzt. Haben diese die Eignung des Bewerbers festgestellt, wird mit der Kranführerschulung begonnen.

Die Eignungsprüfung gibt bereits Auskunft darüber, ob der Bewerber für einfacher oder schwieriger zu bedienende Krane in Betracht kommt. Entsprechend diesem Ergebnis hat auch der spätere Einsatz als Kranführer zu erfolgen.

116) Die Bedienung eines Krans erfordert ein hohes Maß an Verantwortung. Dem Kran-führer sind große Werte anvertraut. Noch wichtiger als die Verantwortung für die teure Krananlage ist die Verantwortung für die Menschen, die im Bereich der Krananlage arbeiten. Ihr Leben und ihre Gesundheit hängen oft von seiner Arbeit ab. Wenn er versagt, z. B. durch fehlerhafte oder leichtsinnige Bedienung des Krans, kann es leicht zu einem Unfall kommen.

Kranführer müssen daher sorgfältig ausgewählt und durch erfahrene und geeignete Fach-leute gründlich ausgebildet werden.

Es genügt nicht, dass man dem Kranführeranwärter die Kranarbeit einige Male vormacht in der Hoffnung, dass er es mit der Zeit schon lernen werde. Eine derartige Ausbildung wird zwangsläufig zu einer erhöhten Anzahl von Kranunfällen und Sachschäden führen. Die Größe der Personen- und Sachschäden war für manchen Kranbetreiber der Anlass, der Kranführerschulung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.

Eine wirkungsvolle Ausbildung muss theoretisch und praktisch erfolgen, wobei sich die tägliche Aufteilung in fünf Stunden Praxis und drei Stunden Theorie bewährt hat. Die Dauer der Ausbildung hängt vom geforderten Ausbildungsstand und von der Auffassungs-gabe des Bewerbers ab. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, die Schulung in mehreren Stufen vorzunehmen, wobei die Grundausbildung an einfachen Kranen durchgeführt wird.

Eine wertvolle Unterstützung bei der Ausbildung sind die BG-Informationen 555 „Kran-führer“ (siehe Abb. 128) und 556 „Anschläger“ (siehe Abb. 129), die bei den, für die Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaften, bezogen werden können.

Kranführer, Instandhaltungspersonal

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Abb. 128 BG-Information Kranführer

Abb. 129 BG-Information Anschläger

IV. Betrieb

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Hierbei sollte nicht nur auf fehlerloses Durchführen eines bestimmten Kranarbeitspro-gramms geachtet, sondern auch die Zusammenarbeit mit dem Anschläger oder Einweiser geübt werden. Nützlich wäre es auch, wenn der zukünftige Kranführer die Tätigkeit des Einweisers selbst einmal ausführen würde, um später zu einer besseren Zusammenarbeit mit seinem Einweiser zu kommen.

Hat sich der Kranführer an einfachen Kranen bewährt, kann eine weiterführende Schulung an Kranen mit höherem Schwierigkeitsgrad vorgenommen werden. Jede Stufe der Aus-bildung sollte mit einer Prüfung abschließen, um den Leistungsstand festzustellen. Der betriebliche Einsatz sollte erst nach bestandener Prüfung erfolgen.

Da Lehr- oder Übungskrane in der Regel nicht mit dem später zu führenden Kran überein-stimmen, ist eine Einweisung auf dem Betriebskran unbedingt erforderlich. Hierzu emp-fiehlt es sich, den Neuling eine Zeitlang mit einem erfahrenen Kranführer mitfahren zu lassen, damit er mit dem Kran vertraut wird. Eine Einweisung ist auch erforderlich bei Umbesetzungen, wenn z. B. ein Zangenkranführer auf einem Gießkran eingesetzt werden soll. Derartige Umbesetzungen, wie sie besonders in der Urlaubszeit häufiger vorkommen, haben in der Vergangenheit wegen fehlender Einweisung zu verschiedenen schweren und auch tödlichen Unfällen geführt.

Wenn man bedenkt, wie viele Unfälle und Kosten sich durch gut geschulte Kranführer ver-meiden lassen, so ist festzustellen, dass der Kranführerausbildung niemals zu viel Sorgfalt geschenkt werden kann. In einigen Werken wird hier Vorbildliches geleistet.

117) Als Instandhaltungspersonal sollten nur Facharbeiter eingesetzt werden, die für ihre Aufgabe besonders ausgebildet worden sind.

Die elektrische, pneumatische oder hydraulische Ausrüstung erfordert bei modernen Kra-nen spezielle Kenntnisse. Es dürfte demnach kaum eine Einzelperson in der Lage sein, alle erforderlichen Wartungsarbeiten an der Ausrüstung und an den maschinellen Teilen allein durchzuführen. Die Verfügbarkeit und Sicherheit neuzeitlicher Krane ist von der regelmä-ßigen und verantwortungsbewussten Instandhaltung abhängig. Hiermit wird zweckmäßig ein Team von Fachleuten betraut.

118) Die BGG 921 bisher ZH 1/362 ist geändert und trägt den Titel „Grundsätze für Aus-wahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“, und ist somit für die Ausbildung aller Kranführer vorgesehen.

119) Kranführer und Instandhalter müssen zuverlässig sein, um sicherzustellen, dass bei der Befolgung der ihnen aufgetragenen Verantwortung die Einhaltung der Betriebsvorschrif-ten §§ 29 – 43 und die strikte Durchführung der gegebenen Anweisungen gewährleistet ist. Kranführer, die wiederholt Unfälle und Schäden verursacht haben, können nicht als zuverlässig angesehen werden. Sie sind deshalb als Kranführer abzulösen.

120) Als Kranführer oder Instandhalter dürfen nur solche Personen tätig sein, die vom Unternehmer hierzu ausdrücklich bestimmt worden sind. Der Unternehmer oder sein Be-

Kranführer, Instandhaltungspersonal

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auftragter, der einen Mitarbeiter mit dem Führen oder Instandhalten eines Kranes beauf-tragt, trägt die Verantwortung dafür, dass dieser die Gefahren, die mit seiner Arbeit ver-bunden sind, kennt und unterwiesen wird. Hier gilt in ganz besonderem Maße § 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A 1 bisher VBG 1). Er lautet: „Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in an-gemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.“

Es ist zweckmäßig, den beauftragten Personen die Bestimmungen über den Kranbetrieb nicht nur zur Kenntnis zu geben, sondern auch auszuhändigen. Ferner sollte eine Regel aufgestellt und dem Instandhalter mitgeteilt werden, in welchen Zeiträumen – nach Art und Dauer der Nutzung des Krans – die Instandhaltung zu erfolgen hat. Das darf nicht in das Ermessen des Instandhalters gestellt werden.

Pflichten des Kranführers

§ 30 (1) Der Kranführer hat bei Arbeitsbeginn121) die Funktion der Bremsen und Notendhalteinrichtungen – ausgenommen Rutschkupplungen – zu prüfen122). Er hat den Zustand des Kranes auf augenfällige Mängel hin zu beobachten). Bei draht-los gesteuerten Kranen hat er die Zuordnung von Steuergerät und Kran zu prüfen.

(2) Der Kranführer hat bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen.123)

DA: Mängel, die die Sicherheit gefährden, sind z. B. Durchrutschen der Last infolge Ver-sagens der Bremse, Seilbeschädigungen, Abfallen eines Seiles von Rollen oder Trommeln, Funktionsfehler der Steuerung, Versagen der Notendhalteinrichtungen und Überlastsiche-rungen, nicht mehr standsichere Aufstellung.

(3) Der Kranführer hat alle Mängel am Kran dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Kranführerwechsel auch seinem Ablöser, mitzuteilen. Bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden, hat er Mängel zusätzlich in ein Krankontrollbuch einzutragen.124)

DA: Es sind hier auch Mängel gemeint, die die Sicherheit nicht oder noch nicht gefährden, wie z. B. defekte Fensterscheiben am Führerhaus, lockere Bodenbeläge, beschädigte Ge-länder.

(4) Der Kranführer darf Steuereinrichtungen nur von Steuerständen aus betätigen.

DA: Hier ist insbesondere an Turmdrehkrane gedacht, bei denen die Führerhäuser sich im Turm übereinander befinden und die Betätigungsstangen, die zu Kontrollern führen, vom untersten bis zum obersten Führerhaus reichen. Die Kontroller dürfen also nicht zwischen den Führerhäusern betätigt werden.

IV. Betrieb

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151

(5) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, daß

1. vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten alle Steuer-einrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht werden,125)

2. vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung gebracht und die Energiezufuhr gesperrt werden,126)

3. beim Ablegen des Steuergerätes für die drahtlose Steuerung dieses gegen unbefugtes Einschalten gesichert wird.

(6) Der Kranführer hat dafür zu sorgen, daß

1. dem Wind ausgesetzte Krane bei Sturm127) rechtzeitig spätestens bei Errei-chen der für den Kran kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeits-schluß128) durch die Windsicherung129) festgelegt werden.

DA: Grenzen für den Einsatz eines Kranes bei Windeinwirkung gibt der Kranhersteller in der Betriebsanleitung – gegebenenfalls auch in der Tragfähigkeitstabelle – an.

Dies gilt bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 15 m/s, sofern der Kran nicht für den Betrieb bei höheren Windgeschwindigkeiten ausgelegt ist.

2. bei Turmdrehkranen und bei Auslegerkranen, bei denen aus Gründen der Standsicherheit der Ausleger sich in den Wind drehen muß, vor dem Ver-lassen des Steuerstandes Lasten, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel aus-gehängt und der Lasthaken hochgezogen, die Drehwerksbremse gelöst, bei Katzauslegern die Katze in Ruhestellung und bei Nadelauslegern der Aus-leger in die weiteste Stellung gebracht wird. Besteht die Gefahr, daß der Ausleger vom Wind gegen Hindernisse getrieben wird, hat der Kranführer die Maßnahmen durchzuführen, die vom Unternehmer jeweils festgelegt worden sind.

DA: Lasten sind z. B. Kreissägen, Leitern, Werkzeugkisten.

(7) Der Kranführer hat bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt die Lastaufnahmeeinrichtung zu beobachten, wenn durch sie Gefahren entstehen kön-nen. Ist eine Beobachtung nach Satz 1 nicht möglich, darf der Kranführer den Kran nur auf Zeichen eines Einweisers130) steuern. Dies gilt nicht für programm-gesteuerte Krane.

(8) Der Kranführer hat bei Bedarf Warnzeichen zu geben.131)

(9) Der Kranführer soll Lasten nicht über Personen hinwegführen. Bei Verwen-dung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkräfte ohne zusätzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbsttätig wirkende Hub- oder Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht über Per-sonen hinwegführen.132)

Pflichten des Kranführers

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DA: Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen.

Als zusätzliche Sicherung kann ein Netz, ein Korb oder eine Unterfangung des Lastweges in Frage kommen.

Auf Baustellen ist immer davon auszugehen, daß Lasten über Personen hinweggeführt werden. Bei Verwendung von Körben, Gabeln und Greifern zum Transport von Bausteinen und ähnlichen Materialien sind deshalb immer zusätzliche Sicherungen erforderlich, es sei denn, die Lasten werden nur im bodennahen Bereich bewegt.

(10) Von Hand angeschlagene Lasten133) dürfen vom Kranführer erst auf eindeutige Zeichen des Anschlägers, des Einweisers oder eines anderen vom Unternehmer bestimmten Verantwortlichen bewegt werden.134) Müssen zur Verständigung mit dem Kranführer Signale benutzt werden, sind sie vor ihrer Anwendung zwischen dem Verantwortlichen und dem Kranführer zu vereinbaren135). Erkennt der Kran-führer, daß Lasten unsachgemäß angeschlagen sind, darf er sie nicht befördern.

DA: Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, darf nur eine Person die Zei-chen geben. Diese Person muß dem Kranführer bekanntgegeben werden.

Siehe auch DIN 33409 „Sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation; Handzeichen zum Ein-weisen“.

Pflichten des Anschlägers siehe UVV „Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ (VBG 9a).

Siehe auch BG-Informationen „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ (BGI 555 bisher ZH 1/103) und „Sicherheitslehrbrief Anschläger“ (BGI 556 bisher ZH 1/103a).

(11) Solange eine Last am Kran hängt, muß der Kranführer die Steuereinrichtung im Handbereich behalten.136) Dies gilt nicht für das Abschleppen von Fahrzeugen mit Abschleppkranen und für programmgesteuerte Krane.

(12) Der Kranführer darf Getriebeschaltungen von Hub- und Auslegereinziehwer-ken, die über eine Leerlaufstellung gehen, nicht unter Belastung vornehmen.137)

DA: Dies kann Krane betreffen, die bis zum 31. Dezember 1981 hergestellt worden sind.

(13) Der Kranführer darf Endstellungen, die nur durch Notendschalter oder Rutschkupplungen begrenzt sind, betriebsmäßig nicht anfahren.138)

(14) Der Kranführer darf eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegren-zers nicht durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.139)

(15) Der Kranführer muß hand- und teilkraftbetriebene Krane so führen, daß er die ausgelösten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.

IV. Betrieb

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DA zu § 30: Siehe auch „Sicherheitslehrbrief für Kranführer“ (BGI 555 bisher ZH 1/103)

121) Die Vorschrift verwendet hier mit Absicht nicht unbestimmte Ausdrücke wie „regel-mäßig“ oder „nach Bedarf“, sondern den unmissverständlichen Ausdruck „Arbeitsbe-ginn“. Damit ist nicht etwa nur der Schichtwechsel gemeint, sondern auch bei einem even-tuellen Kranführerwechsel während der Schicht der Arbeitsbeginn des neuen Kranführers.

122) Unter Prüfen ist hier lediglich die Vornahme einer Funktionsprüfung zu verstehen. Da von einem einwandfreien Wirken der Bremsen sowie der Notendhalteinrichtung wesent-lich die Sicherheit im Kranbetrieb abhängt, haben sich die Kranführer bei Arbeitsbeginn, d. h. bevor sie mit dem Transport von Lasten beginnen, von der Wirksamkeit dieser Ein-richtungen zu überzeugen.

123) Das Verfahren des Krans an eine Stelle, an der die Mängel behoben werden sollen, fällt nicht unter den Begriff „Kranbetrieb einstellen“.

124) Der zuständige Aufsichtsführende ist entweder der unmittelbare Vorgesetzte des Kran-führers im Produktionsbetrieb oder derjenige Vorgesetzte, der für die Instandhaltung des Krans zuständig ist (z. B. Kranmeister, Maschinenmeister, Elektromeister).

125) Der Kranführer wird durch § 30 Abs. 5 Nr. 2 verpflichtet, beim Verlassen des Steuer-stands die Steuereinrichtungen in Null- oder Leerlaufstellung zu bringen. Wenn hier vom Kranführer gefordert wird, sich noch einmal davon zu überzeugen, will man menschliche Unzulänglichkeit ausschalten. Es soll vermieden werden, dass bei der Freigabe der Ener-giezufuhr unbeabsichtigte Bewegungen des Krans oder der Katze erfolgen.

126) Unter Verlassen des Steuerstands ist jede Entfernung aus dem Handbereich der Steuer-geräte gemeint, sei es, dass der Kranführer kurzzeitig die Kranträgerlaufbühne oder den Maschinenraum aufsucht, um eine Überprüfung vorzunehmen oder das Verlassen des Steuerstands in Pausen und nach Schichtende. Die Sperrung der Energiezufuhr erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Betätigen des Kranschalters und bei Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abstellen des Motors.

127) Dies gilt bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 15 m/s, sofern der Kran nicht für den Betrieb bei anderen Windgeschwindigkeiten ausgelegt ist. Nach DIN 15018 müssen Krane normalerweise mit einem Staudruck von 250 N/m2 gerechnet werden. Kein Betreiber darf aber fälschlicherweise aus dem in der Kranstatik aufgeführten Windstaudruck von 250 N/m2 herleiten, dass er den Kran erst bei der diesem Staudruck zugeordneten Windstärke 8 außer Betrieb nehmen und durch Windsicherungen festlegen muss (s. Erläuterung 70 zu § 14). Die Abhängigkeit des Staudrucks von der Windgeschwindigkeit veranschaulicht Tab. 5.

Die durch den Wind hervorgerufenen Kräfte werden häufig unterschätzt. Die auf einen Kran wirkende Windlast ist abhängig von dessen Windangriffsfläche und dem Staudruck des Winds. Dieser steigt aber nicht linear mit der Windgeschwindigkeit, sondern ist eine quadratische Funktion dieser Größe (Tab. 5). Bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s beträgt der Staudruck 40 N/m2. Bei einer Verdopplung der Windgeschwindigkeit steigt der

Pflichten des Kranführers

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Staudruck bereits auf 160 N/m2, also auf das Vierfache an. Es wird daher klar, dass eine Steigerung der Windgeschwindigkeit von nur wenigen Metern je Sekunde gleichzeitig eine erhebliche, nicht zu unterschätzende Erhöhung der Windbelastung eines Krans bedeutet.

Die Geschwindigkeit des Winds nimmt vom Erdboden aus rasch und unregelmäßig nach oben zu. Messungen sind daher sehr von der Aufstellung des Windmessgerätes (Anemo-meter) beeinflusst. Winde von mehr als 20 m/s sind selten. Statistische Unterlagen weisen aus, dass Sturmtage, an denen die Windgeschwindigkeit ein- oder mehrmals 15 m/s über-steigt, je Jahr gezählt wurden, z. B. für Berlin 4, Frankfurt/Main 8, Aachen 19, Hamburg 37, Borkum 58. Bei den Wetterämtern (z. B. Essen-Mühlheim) gibt es Sturmwarnungs-dienste, die Auftraggebern Sturmwarnungen zukommen lassen. Schnellere Informationen über aufkommende gefährliche Windverhältnisse bringt nur die Anschaffung und Auswer-tung eines eigenen Anemometers durch den Betreiber.

In der EN 13001-2 gibt es eine „Windtabelle“ in Abb. 12: Europakarte mit Regionen der gleichen Bezugsgeschwindigkeit für Sturm (nur zur Orientierung) die Richtwerte für einzelne Regionen in Europa angibt.

128) Unter Arbeitsschluss soll nicht nur eine Unterbrechung des Betriebs nach Schichten-de verstanden werden, sondern auch längere Unterbrechungen während der Betriebszeit, z. B. für Instandsetzungsarbeiten am Kran oder anderweitige Betriebspausen.

129) Windsicherungen sind in den Erläuterungen 70 zu § 14 behandelt.

130) Es gehört zu den wichtigsten Pflichten des Kranführers, bei allen Kranbewegungen die Last oder bei Leerfahrt das Lastaufnahmemittel immer zu beobachten. Er hat außerdem den

Tab. 5 Staudruck q in Abhängigkeit der Windgeschwindigkeit v

Windstärke in Beaufortgrad*

Bezeichnung Windgeschwindigkeit (m/s)

Staudruck q = v2/1,6 (N/m2)

0 still 0 bis 0,2 0,0 bis 0,025 1 leiser Zug 0,3 bis 1,5 0,04 bis 1,4 2 leichte Brise 1,6 bis 3,3 1,6 bis 6,8 3 schwache Brise 3,4 bis 5,4 7,2 bis 18,2 4 mäßige Brise 5,5 bis 7,9 18,9 bis 39,0 5 frische Brise 8,0 bis 10,7 40,0 bis 71,6 6 starker Wind 10,8 bis 13,8 72,9 bis 119,0 7 steifer Wind 13,9 bis 17,1 120,8 bis 182,8 8 stürmischer Wind 17,2 bis 20,7 184,9 bis 267,8 9 Sturm 20,8 bis 24,4 270,4 bis 372,110 schwerer Sturm 24,5 bis 28,4 375,2 bis 504,111 orkanartiger Sturm 28,5 bis 32,6 507,6 bis 664,212 Orkan 32,7 bis 36,9 668,3 bis 851,0

* Meßhöhe 10 m

IV. Betrieb

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155

Bereich zu beobachten, der gerade befahren wird und unter Umständen Personen, die sich in diesem Bereich aufhalten, zu warnen. Es gehört auch zu den Pflichten des Kranführers, dem Werksverkehr oder den Führern von Kraftfahrzeugen, die den Kranbereich anfahren wollen, von der Gefahr der auf sie zukommenden schwebenden Last Kenntnis zu geben.

Die Last hat der Kranführer deshalb zu beobachten, weil die Möglichkeit besteht, dass während des Krantransports durch die Last erhöhte Gefahr im Arbeitsbereich- und Ver-kehrsbereich eintreten kann, gegen die rechtzeitig entsprechende Maßnahmen von ihm einzuleiten sind. Die Lastaufnahmeeinrichtung wurde mit in die Vorschrift einbezogen, da sie mitunter schwerer als die Last selbst (Greifer, Magnet) ist und ähnliche Gefahren in sich birgt wie die Last.

Auch eingehängte Ketten und Seile sind zu beobachten. Durch im Kranhaken hängende Ketten und Seile sind mehrfach Gegenstände und Stapel umgeworfen und dadurch Unfälle verursacht worden. Der Kranführer sollte deshalb stets darauf bestehen, dass die Anschlä-ger Seile und Ketten vor der Leerfahrt mit beiden Enden in den Kranhaken einhängen (siehe Abb. 130).

Die Beobachtung hochgelegener Kranbahnen kann vom Kranführer ohne besonderen Grund nicht verlangt werden. Er muss sich darauf verlassen können, dass er in Kenntnis gesetzt wird, wenn jemand den Kran betreten oder verlassen will (§ 35) oder wenn im Kranfahrbereich Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden (§ 42).

Ein Kranführer kann die Last oder das Lastaufnahmemittel nicht mehr beobachten, z. B. beim Be- und Entladen von Schiffen, Waggons, bei Montagearbeiten oder ähnlichen Transportbewegungen. In diesen Fällen ist er auf Zeichengebung eines Einweisers ange-wiesen. Geeignete Maßnahmen zur Verständigung bei fehlendem Sichtkontakt sind z. B. der Einsatz von Sprechfunk oder andere technische Mittel, wie Videoanlagen, die an der Spitze des Kranauslegers angebracht werden können.

Pflichten des Kranführers

Abb. 130 Hochgehängte Anschlagketten

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156

131) Wann es eines Warnzeichens bedarf, muss im Einzelfall dem pflichtgemäßen Ermes-sen des Kranführers überlassen bleiben. Die Straßenverkehrsordnung regelt auch nicht im Einzelnen, wann ein Kraftfahrer Zeichen zu geben hat. Allgemein hat er das zu tun, wenn Personen gefährdet werden könnten. Der Kranführer hat insbesondere Warnzeichen zu geben, wenn er Lasten über Stellen hinweg führen will, an denen sich Personen aufhalten oder sich Personen, über die er mit kraftschlüssig (z. B. Lastmagnet – siehe Abb. 131) an-geschlagener Last nicht hinweg fahren darf, seiner Last nähern.

132) Hier sind alle Lastaufnahmeeinrichtungen angesprochen, bei denen die Last nicht formschlüssig, sondern kraftschlüssig mit dem Kran verbunden ist. Bei diesen Lastauf-nahmeeinrichtungen besteht erhöhte Gefahr des Lastabsturzes. Die Last darf daher nicht über Personen hinweg geführt werden. Ist ein hinwegführen der Last über Personen un-umgänglich, ist eine zusätzliche Sicherung zu schaffen.

Als zusätzliche Sicherung kann ein Netz, ein Korb eine Unterfangung des Lastwegs oder eine Verklammerung in Betracht kommen. Siehe auch Abb. 121 und 124.

133) Von Hand angeschlagene Lasten sind solche, die mittels Ketten, Seile, Gehänge oder Geschirr an den Lasthaken (siehe Abb. 132) angehängt werden. Nicht von Hand ange-schlagene Lasten werden z. B. mit Greifern, Magneten oder selbsttätig wirkenden Zangen ohne Anwesenheit eines Anschlägers gehoben (siehe Abb. 133).

Abb. 131 Lastmagnet für den Coiltransport

IV. Betrieb

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157Pflichten des Kranführers

Abb. 132 Von Hand ange-schlagene Last mittels Hebebänder

Abb. 133 Coilzange

Page 192: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

158

Durch die getroffene Formulierung ist klar herausgestellt, dass ein Kranführer von Hand angeschlagene Lasten nur auf Zeichen des Anschlägers bewegen darf. Handelt es sich z. B. um Schüttgut, also Greiferbetrieb, kann der Kranbetrieb auch ohne Anschläger erfolgen.

134) Durch die Zeichengebung soll sichergestellt werden, dass der Kranführer die Last erst bewegt, wenn die Last sicher angeschlagen ist und der Anschläger sowie Dritte den Gefah-renbereich der Last verlassen haben. Dies kann der Kranführer von seinem Platz aus nicht immer beurteilen. Der Ausdruck „Zeichen“ ist nicht wörtlich zu nehmen. Bei Großbaustel-len wird sich z. B. Sprechfunk besser eignen, weil bei den vorhandenen großen Kranab-messungen der Kranführer die oft weit entfernte Last nicht so genau beobachten kann und ihm mit Sprechfunk jede Unregelmäßigkeit beim Anheben sofort mitgeteilt werden kann.

Das Zeichengeben ist deshalb zweckmäßig, weil durch den Lärm des Kranbetriebs und der Umgebung Zurufe oft vom Kranführer falsch verstanden und damit Gefahren ausgelöst werden können.

Verantwortlich für das Geben der Zeichen ist normalerweise der Anschläger. Wird eine Last von mehreren Personen angeschlagen, so darf nur eine Person die Zeichen geben. Diese Person ist dem Kranführer bekanntzugeben. Die übrigen Anschläger haben sich der Zeichengebung zu enthalten, damit die Verständigung zwischen Kranführer und dem auf-sichtführenden Anschläger eindeutig ist (siehe Abb. 134). Auch zufällig anwesende Vor-gesetzte dürfen dem Kranführer nur dann Zeichen geben, wenn der Kranführer über den Wechsel in der Person des Verantwortlichen unterrichtet worden ist.

Die Ausführung der Zeichen ist in BGV A 8 bisher VBG 125 bzw. DIN 33409 geregelt. Beispiele für Handzeichen sind in Abb. 135 dargestellt.

Abb. 134 Nicht eindeutige Handzeichen von den Anschlägern. Falsch!

IV. Betrieb

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159

Es dürfte selbstverständlich sein, dass der Anschläger entsprechend geschult ist, um die Lasten richtig anschlagen zu können.

Unter Bewegen ist besonders das Anheben der Last zu verstehen. Es kann sich bei schwie-rigen Verhältnissen auch auf die Kran- und Katzfahrt beziehen. Auch das Absetzen der Last fällt unter den Begriff Bewegen.

135) Der Ausdruck Signal ist gleichbedeutend mit dem Ausdruck Zeichen. Bei schlechten Sichtverhältnissen können z. B. statt Handzeichen Lichtsignale oder akustische Signale angebracht sein. Diese Signale müssen vor ihrer Anwendung zwischen Kranführer und Anschläger vereinbart sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

136) Der Ausdruck Last am Kran schließt außer den Kranhaken auch alle anderen Lastauf-nahmeeinrichtungen ein, sofern sich an oder in ihnen eine Last befindet. Für Lastaufnah-meeinrichtungen z. B. Greifer, Zangen, Traversen, die unbelastet sind, trifft die Bestim-mung nicht zu. Die Vorschrift gilt auch für flurbediente Krane. Deshalb wurde die Formu-lierung gewählt: „Der Kranführer muss die Steuergeräte im Handbereich behalten“, d. h. er darf die Steuergeräte zwar loslassen, sich aber nicht von ihnen entfernen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass bei Gefahren, die von der schwebenden Last ausgehen, jederzeit die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Muss sich der Kranführer bei

Pflichten des Kranführers

Abb. 135 Im Kranbetrieb übliche Zeichen zur Verständigung zwischen Kranführer und Anschläger

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gehobener Last aus irgendwelchen Gründen aus dem Handbereich der Steuereinrichtung entfernen, hat er vorher die Last auf dem Boden abzusetzen.

137) Hier sind Getriebeumschaltungen angesprochen, wie sie bei Turmdrehkranen früher oft anzutreffen waren. Diese Getriebeumschaltungen werden außerhalb des Steuerstands vorgenommen. Werden sie unter Belastung durchgeführt, besteht die Gefahr des Lastab-sturzes durch unbeabsichtigten Rücklauf.

138) Wird es betrieblich erforderlich, die Hubhöhe bzw. die Hakenfahrwege voll auszunut-zen, besteht die Gefahr, dass die Notendschalter betriebsmäßig angefahren werden. Dies ist ausdrücklich verboten. Für diesen Fall müssen bei Hubwerken zusätzlich vorgeschalte-te Betriebsendschalter eingebaut werden.

Das betriebsmäßige Anfahren der Endstellung, die durch Notendhalteinrichtung begrenzt wird, ist bei einem regelmäßigen Anfahren gegeben. Um Gefahren bei versehentlichem Anfahren von Betriebsendstellungen zu vermeiden, ist die Notendhalteinrichtung vorge-sehen. Ein betriebsmäßiges Anfahren der Endstellung liegt bereits dann vor, wenn mehr-mals täglich, bedingt durch einen vorhandenen Betriebsablauf, die Endstellung bewusst angefahren wird. Ein betriebsmäßiges Anfahren der Endstellung kann sich auch bei Dop-pelhubwerken ohne Gleichlaufsteuerung der Trommeln ergeben. Durch ungleichmäßiges Auftrommeln der Hubseile infolge unterschiedlicher Trommeldrehzahlen wird häufig der Antrieb einer Trommel vorzeitig durch die Notendhalteinrichtung abgeschaltet.

Das betriebsmäßige Anfahren der Endstellung ist bei hydraulischen und pneumatischen Systemen, bei denen die Bewegungen durch Endstellungen des Kolbens im Zylinder be-grenzt sind, zulässig.

Der Betriebsendschalter ist als zusätzlicher Schutz für eine Krananlage zu verstehen, bei der z. B. durch die notwendige große Hubhöhe die Endstellung angefahren wird. Im Sinne eines zügigen Betriebsablaufs muss nach Ansprechen des Betriebsendschalters die ent-gegengesetzte Bewegung möglich sein. Der Notendschalter tritt nur in Funktion, wenn der Betriebsendschalter defekt ist, d. h. die Bewegung nicht abschaltet.

Da beide Schalter einen geringen Abstand zueinander haben, ist es für den Kranführer schwer zu erkennen, welcher Schalter in Funktion ist. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, dass das Ansprechen des Notendschalters dem Kranführer angezeigt wird, um ein zwar unbeabsichtigtes, aber betriebsmäßiges Anfahren des Notendschalters zu vermeiden. Die Anzeige kann optisch oder akustisch erfolgen.

Eine andere Schutzmaßnahme für diesen Fall des Erkennens eines defekten Betriebsend-schalters ist gegeben, wenn nach dem Abschalten der Bewegung durch den Notendschalter die entgegengesetzte Bewegung nur durch das Betätigen eines Schalters ohne Selbsthal-tung möglich ist. Dieser Taster muss sich im Handbereich des Kranführers befinden. Bei Ausfall des Betriebsendschalters muss der Kranführer also für das Absenken der Last auch den Überbrückungstaster betätigen.

IV. Betrieb

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161

Dadurch ist klar zu erkennen, dass der Betriebsendschalter defekt ist und überprüft werden muss.

Eine weitere Möglichkeit zur Erkennung eines defekten Betriebsendschalters besteht da-rin, dass nach Ansprechen des Notendschalters nach der Abwärtsbewegung eine erneute Aufwärtsbewegung nicht mehr möglich ist.

Nach § 30, Abs. 1, muss der Kranführer bei Arbeitsbeginn die Notendhalteinrichtung prü-fen. Aus diesem Grunde muss der Betriebsendschalter überbrückt werden können.

Achtung:In der EN 12077-2:1998 + A1:2008 wird in Ziffer 5.6.1.4, wo es sich in der Gefahren-analyse ergeben hat, ein 2. Begrenzer gefordert. Die Besonderheit beim 2. Begrenzer ist hierbei, dass nach dem Anfahren keine Bewegung ohne einen Neustart möglich sein darf. Der Neustart darf für den Kranführer nicht leicht zugänglich sein. Hierzu gibt es in der EN 14492-2:2006 + A1:2009 in Ziffer 5.2.4.2 entsprechende Auslegungen.

Die EN 12007-2 enthält keine Anforderungen, aus denen eine Prüfmöglichkeit zur täg-lichen Überprüfung beider Begrenzer abzuleiten ist.

Aus der Sicht des Fachausschusses kann auf die Prüfung der Notendhalteinrichtungen (2. Begrenzer) bei Arbeitsbeginn entsprechend § 30 Abs. 1 der BGV D6 verzichtet wer-den, wenn der 2. Begrenzer entsprechend DIN EN 12077-2 ausgeführt ist. Das bedeutet, dass bei Ansprechen des 2. Begrenzers (Notendhalteinrichtung), zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Kranes, die begrenzte Bewegung in beide Richtungen nicht ohne einen Neustart möglich sein darf. Dieser Neustart darf nicht für den Kranführer am Steuerstand leicht zugänglich sein.

Unabhängig davon muss der Betriebsendschalter (1. Begrenzer) entsprechend § 30 Abs. 1 der BGV D6 bei Arbeitsbeginn geprüft werden.

Ein Verbot der Überbrückungseinrichtungen, der bereits in Betrieb befindlichen Krane, halten wir für nicht erforderlich, da uns keine Unfälle bekannt sind, die daraus resultieren.

Das Hubwerk ist hier beispielhaft angesprochen. Dasselbe gilt ebenso für die anderen Kranbewegungen, wenn hier den Notendschaltern Betriebsendschalter vorgeschaltet sind.

139) Durch dieses Verbot soll das Umstürzen von Auslegerkranen und der Bruch tragender Teile verhindert werden. Würde man eine Last nach Ansprechen des Lastmomentbegren-zers mit dem Auslegereinziehwerk dennoch anheben, so träten Belastungen auf, die über die nach den DIN-Normen festgelegten Standsicherheiten hinausgehen und Verformungen und Brüche auslösen können. Tritt durch Überlastung eine bleibende Verformung ein, kön-nen bei einer später vorgenommenen Belastung, die im Bereich der zulässigen Tragfähig-keit liegt, Brüche die Folge sein.

140) Die Sicherheitslehrbriefe ZH 1/103 und ZH 1/103 b wurden in einem „Sicherheitslehr-brief für Kranführer“ zusammengeführt, der die Nummer BGI 555 bisher ZH 1/103 trägt.

Pflichten des Kranführers

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Tragfähigkeit, Belastung

§ 31 (1) Der Unternehmer hat für den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran zur Verfügung zu stellen, insbesondere unter Berücksichtigung einer ausrei-chenden Tragfähigkeit, Hubhöhe und Reichweite bzw. Ausladung.

(2) Der Kranführer darf Krane nicht über die jeweils höchstzulässige Belastung hinaus belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rüstzustand einzustellen.141)

(3) Der Kranführer darf Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen nur für die vom Hersteller gemäß Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrüstvor-gänge betätigen.

DA: Überbrückungsschalter für Überlastsicherungen sind bei älteren Kranen zum Teil vorhanden. Sie dürfen nur vorhanden sein, wenn sie für Aufrüst- bzw. Abrüstvorgänge, z. B. bei gleislosen Fahrzeugkranen, erforderlich sind. Sie müssen gegen unbefugte Be-nutzung zu sichern sein und dürfen auf keinen Fall für den normalen Kranbetrieb genutzt werden.

(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmäßig anbaubare oder austausch-bare Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben nachweislich bekannt sind.

1. Hersteller, Importeur oder Lieferer,

2. Baujahr,

3. Fabriknummer,

4. Zuordnung zum zulässigen möglichen Kransystem,

5. Eigengewicht,

6. Tragfähigkeit von Unterflaschen und Traversen,

7. Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern.

DA: Derartige Kranbauteile sind z. B. Verlängerungsstücke von Auslegern, Turmschüsse von Turmdrehkranen, Unterflaschen, eingescherte Traversen oder Greifer.

(5) Langholz-Ladekrane sind auch ohne Lastmomentbegrenzer zum Heben von Langholz geeignet, wenn

1. aufgrund eines Hauptüberdruckventiles das zulässige Lastmoment um nicht mehr als 10 % überschritten werden kann,

2. der Steuerstand des Kranes so angeordnet ist, daß sich der Kranführer außerhalb des Gefahrenbereiches des Auslegers befindet,

IV. Betrieb

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163

3. der Kran für die erhöhte Beanspruchung, die sich durch das Heben, Ziehen, Drücken und Hebeln von Langholz ergibt, geeignet ist,

4. der Kran mit einem Lastaufnahmemittel versehen ist, mit dem das Laden ohne Anschläger möglich ist,

und

5. auf das Verbot des Aufenthaltes im Schwenkbereich von Kran oder Last durch Aushang hingewiesen ist.

141) Maßgeblich ist die höchstzulässige Belastung, die gemäß § 5 am Kran leicht erkennbar angegeben ist. Bei Auslegerkranen sind die im Steuerstand befindlichen Belastungstabel-len für die verschiedenen Auslegerstellungen und Rüstzustände maßgebend.

Das Arbeiten mit der Prüflast durch einen Sachverständigen anlässlich einer Prüfung nach § 25 fällt nicht unter das Verbot des § 31 Abs. 2, ebenso nicht das Arbeiten mit einer erhöh-ten Nennlast, wenn auf andere Art die Überlastungssicherung nicht geprüft werden kann, z. B. bei Prüfungen entsprechend § 26.

Nach der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG bzw. 98/37/EG), Anhang I, Abschn. 4.2.2 bzw. 4.2.1.4 – Belastungsbegrenzung bzw. Belastungskontrolle – müssen Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1000 kg bzw. einem Kippmoment von mindestens 40.000 Nm mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen und eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern. Diese Anforderungen sind in den entsprechenden europäischen Produktnormen aufgenommen worden.

Es wird hier die Maschine, also die Gesamtheit des Krans, angesprochen. Demnach darf eine Überlastung, auch bei mehreren Hubwerken auf dem Kran, nicht eintreten können. Es sind daher Einzelabschaltungen vorzusehen, wenn die Tragfähigkeit des Krans nicht der Summe der Einzeltraglasten der Hubwerke entspricht.

Kann eine Überlastung oder bestimmte Bewegung mit Nennlast den Kran zum Schwan-ken oder gar zum Umkippen bringen, muß auch dies vorzeitig dem Fahrer angezeigt und die entsprechende Bewegung zum Stillstand gebracht werden. Auch hierzu ent-halten die entsprechenden europäischen Produktnormen Bestimmungen.

Können auf eine Kranbrücke nach Verriegelung mit einer anderen Kranbrücke oder Kran-bahn mehrere Katzen auffahren, die die max. Tragfähigkeit der Brücke überschreiten, so muss durch Beschilderung der Kranbrücke auf die maximal mögliche Kranbelastung hin-gewiesen werden.

Sicherheitsabstände142)

§ 32 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei schienengebundenen, spurge-führten oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und gelagertem Material eingehalten wird.

Sicherheitsabstände

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(2) Der Unternehmer hat ortsveränderliche Krane so aufstellen zu lassen, daß ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material eingehalten wird.

(3) Der Kranführer hat Lasten so abzusetzen, daß zwischen ihnen und den kraft-bewegten äußeren Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.

(4) Der Kranführer hat ortsveränderliche Krane so aufzustellen, daß zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes und den festen Teilen der Umgebung oder gelagertem Material ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird.

(5) Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches ist der seitliche Sicherheitsab-stand nicht erforderlich.

(6) Der Unternehmer darf Rundholzsortierkrane auch ohne seitlichen Sicherheits-abstand zu Sägetischen betreiben lassen, wenn Fahrbereichssicherungsanlagen vor-handen und die Steuereinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.

142) Der Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m beim Lagern von Gütern und Baustoffen ist der gleiche Abstand (siehe Abb. 136), der auch zwischen bewegten Kranteilen und Tei-len der Umgebung (siehe Abb. 137) gemäß § 11 vorhanden sein muss.

Abb. 136 Im Kranfahrbereich abgelegte Lasten halten den Sicherheitsabstand nicht ein

IV. Betrieb

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In Gleiskurven werden sich lange Unterwagen von Auslegerkranen bzw. Zugbänder zwi-schen den Portalkranstützen sehnenartig in Bezug auf die Schiene einstellen. In diesen Fällen ist besonders darauf zu achten, dass an der engsten Stelle ebenfalls zwischen den gelagerten Gegenständen und den Kranteilen der geforderte Mindestabstand von 0,5 m sichergestellt ist.

Zusammenarbeit mehrerer Krane

§ 33 (1) Überschneiden sich die Arbeitsbereiche mehrerer Krane, hat der Unternehmer den Arbeitsablauf vor Beginn der Arbeiten festzulegen und für eine einwandfreie Verständigung der Kranführer untereinander zu sorgen.143)

(2) Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsab-lauf vorher vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtführenden zu überwachen.144)

143) Diese Bestimmung ist besonders für den Einsatz von Turmdrehkranen auf Baustellen wichtig. Hier ist es verschiedentlich vorgekommen, dass das Nackenseil des einen Turm-drehkrans durch den Ausleger eines anderen Turmdrehkrans zerrissen wurde. Absturz des Auslegers war die Folge. Die Forderung gilt aber auch für andere Krane, wenn sich deren Arbeitsbereiche überschneiden.

In der EN 14439:2006 + A2:2009 wird in Ziffer 5.4.2.9 gefordert, dass eine Möglichkeit am Turmdrehkran vorhanden sein muss, um einen Arbeitsbereichsbegrenzer anschließen zu können. Der Arbeitsbereichsbegrenzer direkt wird nicht zwingend vorgeschrieben.

Abb. 137 Nichteingehaltener Sicherheitsabstand zur Umge-bung eines Turmdrehkranes

Zusammenarbeit mehrerer Krane

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Ist die Verständigung der Kranführer nicht durch Ruf- oder Sichtverbindung gegeben, kann sie z. B. auch durch Funksprechgeräte erreicht werden. Auch die Zwischenschaltung eines zweiten Mannes kann in Betracht kommen. Ferner ist eine Verständigung über akus-tische oder optische Signale möglich.

144) Besondere Vorsicht ist walten zu lassen, wenn die einzusetzenden Krane nicht gleiche Tragfähigkeit haben. In diesem Fall muss das anzuhebende Teil so angeschlagen werden, dass jeder Kran nur mit der für ihn zulässigen Tragfähigkeit belastet wird. Schwierig ge-staltet sich die Festlegung dann, wenn das anzuhebende Teil keine gleichmäßige Form hat und dazu die Lage des Schwerpunkts nicht bekannt ist. In solchen Fällen ist der Einsatz einer Lasttraverse mit außermittig angeordneten Lasthaken anzuraten. Die Verschiebung des Lasthakens aus der Mitte heraus wird entsprechend der Tragfähigkeitsverhältnisse der Krane gewählt, siehe Abb. 138 Es ist wichtig darauf zu achten, dass die Traverse beim Einhängen nicht um 180° gedreht wird.

Das gemeinsame Bewegen einer Last mit zwei oder mehr Kranen (siehe Abb. 139) bringt auch beim Einsatz von Auslegerkranen zusätzliche Gefahren in Bezug auf die Standsicher-heit, z. B. wenn die Drehwerke so betätigt werden, dass Schrägzug für einen Kran entsteht.

Abb. 138 Lasttraverse mit außermittig angebrachten Lasthaken

IV. Betrieb

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Achtung!

Tandembetrieb von Kranen/Katzen(Transport einer Last mit mehreren Kranen/Katzen)

Werden Krane/Katzen zum gemeinsamen Transport einer Last eingesetzt, sind zwei Fälle zu unterscheiden und nachfolgende Bedingungen einzuhalten:

1. Steuerung der Krane/Katzen über getrennte Steuereinrichtungen

Jeder Kran/jede Katze verfügt über eine eigene Steuereinrichtung.

Soll eine Last gemeinsam von z. B. zwei Kranen transportiert werden, gilt weiterhin § 33 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6):

Zusammenarbeit mehrerer Krane

Abb. 139 Heben einer Last mit mehreren Kranen

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„(2) Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf vor-her vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtsführenden zu überwachen.“

Dabei müssen zwei Kranführer und ein Aufsichtsführender zum Einsatz kommen.

2. Steuerung der Krane/Katzen über eine gemeinsame Steuereinrichtung

Bei dieser Ausführung sind die Krane/Katzen als eine Maschine zu betrachten.

2.1 Die Steuerung der Krane/Katzen muss grundsätzlich gewährleisten, dass

− alle gefahrbringenden Bewegungen, die z. B. zu einer Überlastung oder zum Ab-sturz der Last führen können, abgesichert sind.

− beim Anfahren von Bewegungsbegrenzern bzw. Ansprechen einer Überlastsiche-rung für alle Krane/Katzen ein STOP/Halt ausgelöst wird.

Der Betriebsartenwahlschalter muss eindeutig gekennzeichnet sein.

In der Betriebsanleitung muss der gemeinsame Transport von Lasten mit den Kranen/Katzen eindeutig beschrieben sein (z. B. Transport im bodennahen Bereich), Restgefahren sind zu benennen.

2.2 Auf Einrichtungen, die den „Gleichlauf“ der Krane/Katzen/Hubwerke gewährleisten, kann verzichtet werden, wenn

− anhand einer Gefahrenanalyse (Abstimmung zwischen Hersteller und Betreiber) festgestellt wird, dass die vorgesehenen Krane/Katzen in ihren Bewegungsabläu-fen (Fahren, Heben, Senken und Bremsen) nur solche geringfügigen Unterschiede haben, dass keine gefährlichen Situationen auftreten.

Anmerkung: Das bedeutet in der Regel wegen der Charakteristik der Bewegungen baugleiche

Ausführung der Antriebs- und Hubwerkskomponenten. Krane/Katzen älterer Bau-art sind für den Tandembetrieb gemeinsam mit Kranen/Katzen neuerer Bauart grundsätzlich nicht geeignet.

− in der Gefahrenanalyse die zu transportierenden Lasten (Oberflächenbeschaffen-heit, Schwerpunktlage) besonders berücksichtigt sind.

− die Fahrgeschwindigkeit maximal 63 m/min beträgt− die Hubgeschwindigkeit maximal 20 m/min beträgt− der Kranführer einfach und eindeutig erkennen kann, wenn durch unterschiedliche

Bewegungen der Krane/Katzen Gefährdungen (z. B. unzulässige Schrägstellung der Last, Auseinander fahren der Krane/Katzen) auftreten können.

Die Bedingungen sind auch einzuhalten, wenn vorhandene Krane/Katzen durch Umrüstung der Steuerung (z. B. Einbau einer Steuereinrichtung für die gemein-same Steuerung der Krane/Katzen) für den gemeinsamen Transport von Lasten umgebaut werden.

Achtung!Die unter 2.2 aufgeführten Erleichterungen erfüllen nicht die neu formulierten Anforderungen der prEN15011:2010 in Ziffer 5.4.8.5. Hiernach müssen alle Be-wegungen die zu einer gefährlichen Situation führen abgeschaltet werden.

IV. Betrieb

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Betriebsanweisung

§ 34 Der Unternehmer hat für den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzu-stellen, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies erfordern.

DA: Die Aufstellung einer Betriebsanweisung kann erforderlich sein z. B.

− bei schwierigen Montagearbeiten,− beim Transport gefährlicher Güter,− bei der Zusammenarbeit mehrerer Krane,− beim Personentransport,− beim Betrieb von Kranen unter Windeinwirkung,− für die Rettung von Turmdrehkranführern aus hochgelegenen Steuerständen.

Betreten und Verlassen von Kranen

§ 35 (1) Unbefugten ist das Betreten von Kranen verboten.145)

(2) Krane dürfen erst nach Zustimmung des Kranführers146) und nur bei Stillstand des Kranes betreten oder verlassen werden.147)

DA: Bei programmgesteuerten Kranen gilt als Kranführer die Person, die die Kranbewe-gung beeinflussen kann.

145) Der Unternehmer als Betreiber eines Krans hat die für eine gefahrlose Regelung des Betriebs und die für das Verhalten der Versicherten erforderlichen Anweisungen zu ge-ben sowie die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften zu überwachen. In diesem Sinne hat der Betreiber eines Krans festzulegen, wer zu den Befugten zählt, die einen Kran betreten dürfen. Im Normalfall ist das der nachstehend aufgeführte Personenkreis: Von der Aufgabe her ist der Kranführer befugt, den Kran zu betreten. Weiterhin berech-tigt, den Kran zu betreten, sind ablösende Kranführer, Kranwarte und die Sachkundigen. Dieser Personenkreis ist dem Kranführer bekannt. Andere Personen haben dem Kran-führer nachzuweisen, dass sie infolge eines bestimmten Auftrags befugt sind, den Kran zu betreten.

Nach § 6 muss an jedem Kranaufstieg ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg und damit das Betreten untersagt (siehe Abb. 27).

Aus dem Wortlaut könnte man folgern, dass Krane, die nicht mit einem Kranführer besetzt sind, jederzeit betreten und verlassen werden dürfen. Die den Kran betretende Person, die in jedem Falle zu dem Kreis der dazu Befugten zählen muss, hat sich aber zuverläs-sig zu vergewissern, dass der Kran nicht besetzt ist. Es sind Fälle bekannt geworden, in

Betreten und Verlassen von Kranen

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denen sich Kranschlosser vom Hallenflur aus überzeugten, dass das Führerhaus leer war. Der Kranführer befand sich aber auf der Katze und konnte nicht gesehen werden. Bis der Schlosser den Zugang zur Kranträgerlaufbühne erreicht hatte, war der Kranführer wieder in das Führerhaus zurückgekehrt und fuhr mit dem Kran plötzlich an. Es war ihm nicht bekannt, dass jemand den Kran betreten wollte. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der §§ 41 und 42.

146) Der Kranführer muss seine Zustimmung zum Betreten des Krans geben. Es genügt also nicht, wenn der Kranführer nur informiert wird, dass eine Person den Kran betreten will. Diese Zustimmung erfolgt, wenn die Bauart des Krans und die Betriebsbedingungen es zulassen, normalerweise durch Zuruf. Bei Brücken- und Portalkranen mit großer Spann-weite und bei Turmdrehkranen ist die Verständigung durch Zuruf häufig nicht möglich. In solchen Fällen ist der Einsatz von Sprechfunkgeräten (bei sehr großen Portalkranen durch Telefon) vorteilhaft. Hiermit kann eine eindeutige Zustimmung des Kranführers eingeholt werden. Es ist aber auch möglich, eine Klingelanlage in Verbindung mit Leuchtzeichen einzusetzen. Durch die Leuchtzeichen macht der Kranführer kenntlich, dass er mit dem Betreten des Krans einverstanden ist.

Betritt eine Person ohne Zustimmung des Kranführers den Kran, so hat dieser, wenn er dies erkennt, unverzüglich den Kranbetrieb einzustellen.

147) Stillstand eines Krans bedeutet, dass sämtliche Bewegungen stillgesetzt sind. Das Betreten eines Krans ist nur bei Stillstand erlaubt. Auf- und Abspringen ist während der Kranbewegungen verboten. Auf diese Vorschrift ist insbesondere das Wartungspersonal des Krans eindringlich hinzuweisen.

Personentransport148)

§ 36 (1) Der Kranführer darf Personen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrich-tung149) nicht befördern.150)

DA: Siehe auch § 41 Abs. 1 Satz 2.

(2) Angehobene Lasten oder angehobene Lastaufnahmemittel dürfen nicht betre-ten werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Mitfahren auf Traversen zur Seilkontrolle, sofern der Mitfahrende einen festen Standplatz hat und gegen Absturz gesichert ist.151)

(4) Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln und das Arbeiten von diesen Personenaufnahmemitteln aus ist gestattet, wenn der Unternehmer geeignete Sicherheitsmaßnahmen trifft und die beabsichtigten Vorhaben der Berufs-

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genossenschaft schriftlich mitteilt. Für die Personenbeförderung ist die Mitteilung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Beförderung erforderlich. Der Unter-nehmer hat die mitgeteilten sicherheitstechnischen Maßnahmen durchzuführen.

DA: Diese Forderung beinhaltet auch eine Mitteilung an andere Berufsgenossenschaften, falls deren Versicherte in die Personenbeförderung einbezogen werden.

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind die in der BG-Regel „Hochziehbare Personenauf-nahmemittel“ (BGR 159 bisher ZH 1/461) genannten Bestimmungen.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Krane mit Hubwerken, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann, nicht für Arbeiten nach Absatz 4 verwendet werden.

(6) Kranführer dürfen Arbeiten nach Absatz 4 nicht mit Kranen ausführen, die mit Hubwerken ausgerüstet sind, deren Getriebe über eine Leerlaufstellung verfügen oder bei denen die Last im freien Fall abgelassen werden kann.

148) Krane sind grundsätzlich für den Lastentransport konzipiert und gebaut (bestimmungs-gemäße Verwendung entsprechend EG-Maschinenrichtlinie). Sollten davon abweichend in Ausnahmefällen auch Personen mit einem Kran transportiert werden, sind hierbei zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden.

1. Befestigen eines Hubarbeitskorbes an die Tragkonstruktion eines Kranes (z. B. Aus-legerkopf eines LKW-Ladekranes, Fahrzeugkranes).

2. Anschlagen eines Arbeitskorbes in den Kranhaken.

Die in Fall 1 genannte Befestigung eines Hubarbeitskorbes an die Tragkonstruktion eines Kranes macht für „alte“ Krane die Anwendung der UVV „Hubarbeitsbühnen“ (VBG 14) bzw. für „neue“ Krane ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV Nr. 17 bzw. 16 der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG bzw. 98/37/EG) erforderlich.

Im Fall 2 sind die Anforderungen entsprechend § 36 Absatz 4 der Unfallverhütungsvor-schrift „Krane“ (BGV D 6, bisher VBG 9) und die zutreffenden Bestimmungen der „Si-cherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159, bisher ZH 1/461) zu beachten!

Die Beförderung von Personen in Arbeitskörben, die im Kranhaken eingehängt werden, fällt auch zukünftig weiterhin in den nationalen Regelungsbereich. Dazu sind die entspre-chenden Bestimmungen der BGR 159 für Hebezeuge zu beachten.

Mittlerweile gibt es hierzu eine TRBS 2121-4 „Gefährdung von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“. In die-ser TRBS wird aber nur das „ausnahmsweise“ Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln behandelt!

Weitere Ausführungen zu diesem Thema sind im Anhang 6 enthalten.

Personentransport

Page 206: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

172

149) Lastaufnahmeeinrichtungen sind nach DIN 15003 Tragmittel, Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel.

Die Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommis-sion hat eine Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden, herausgegeben. Diese Einteilung wurde von der Arbeits-gruppe Maschinen als Grundlage für die einheitliche Anwendung des Begriffs „Last-aufnahmemittel“ gemäß Definition in Artikel 2 (d) der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bestätigt.

Das Dokument nennt

• Beispiele von Ausrüstungen, die als Lastaufnahmemittel angesehen werden und andere

• Beispiele von zum Heben von Lasten verwendeten Ausrüstungen, die nicht als Last-aufnahmemittel angesehen werden.

Die konkreten Aussagen hierzu sind im Anhang 7 aufgeführt.

151) Befördern von Personen bedeutet ein zielgerichtetes Transportieren von einem Punkt A des Kranarbeitsbereichs zu einem Punkt B. Es bezieht sich nicht nur auf die Hubbewe-gung, sondern auch auf einen Transport mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung durch die Kran- und Katzfahrt. Während das „unnötige Verweilen“ unter schwebenden Lasten in der UVV „Allgemeine Vorschriften“ eingeschränkt verboten wird, ist jedes Be-fördern von Personen auf schwebenden Lasten grundsätzlich verboten. Das Verbot des Beförderns richtet sich an den Kranführer. Er hat es unbedingt zu beachten.

Das Verbot gilt für das Befördern mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung. Es ist somit nicht gestattet, zum Zwecke der Reparatur mit einer bestimmten Lastaufnahmeein-richtung an den Ort des Schadens transportiert zu werden.

151) Bei Kranen mit festeingescherten Traversen ist die Kontrolle des Tragseils auf seiner gesamten Länge von der Katze aus im Regelfall nicht möglich.

Im Sinne der vorrangigen Sicherheit, die ein einwandfreies Seil bedeutet, ist daher das Mitfahren auf Traversen zur Seilkontrolle erlaubt worden; es setzt einen guten Stand für beide Füße voraus. Der gute Stand ist durch eine ebene, ausreichend bemessene Standfläche gegeben. Darüber hinaus muss der Mitfahrende gegen Absturz gesichert sein, siehe Abb. 140. Die beste Sicherung gegen Absturz sind Geländer. Lassen sich in bestimmten Fällen keine Geländer anbringen, können auch Sicherheitsgeschirre ver-wandt werden. Hinweise hierüber enthalten die BG-Regel „Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“ (BGR 198 bisher ZH 1/709) und die BG-Infor-mation „Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz richtig benutzen“ (BGI 748 bis-her ZH1/351). Danach sind für Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, wenn kein weitergehender Schutz möglich ist, nur Sicherheitsgeschirre zu verwenden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die von den Berufsgenos-senschaften anerkannt sind.

IV. Betrieb

Page 207: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

173

Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen

§ 37 (1) Der Kranführer darf nicht

1. Lasten schrägziehen152) oder schleifen,153)

2. Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen.154)

DA: Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken.

(2) Der Kranführer darf abweichend von Absatz 1 Nr. 1 folgende Lasten schräg-ziehen oder schleifen, wenn der Kran für die bei diesen Arbeiten auftretenden Kräfte bemessen und eingerichtet ist:155)

1. für die Beseitigung von Gefahren bei Betriebsstörungen in Walzwerken, wenn die Arbeiten von einem Aufsichtführenden überwacht werden,156)

DA: Es ist an Fälle gedacht, bei denen sich in Walzwerken hinter den Walzen durch eine Störung plötzlich eine größere Menge Schrott gebildet hat.

2. mit Brückenkranen, sofern diese mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind, die Bewegung über eine Umlenkrolle erfolgt und die Bewegung der Last kontrolliert abläuft,157)

3. für das Bergen von Fahrzeugen unter zusätzlicher Verwendung einer Ber-gewinde oder eines Zugmittels,

Schrägziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen

Abb. 140 Traverse mit Schutz-geländer für die Seilkontrolle

Page 208: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

174

DA: Das Bergen von Fahrzeugen mittels Bergewinde erfordert oft ein geringes Abheben des zu bergenden Fahrzeugs vom Boden. Dies geschieht unter Zuhilfenahme des Kranes; die Ausnahme erlaubt den hierbei unumgänglichen Schrägzug.158)

Als Zugmittel finden Seile oder Zugstangen Verwendung.

4. mit Derrickkranen in der Steingewinnung und auf Holzlagerplätzen,

5. beim Verholen von Stammholz mit Kranen ohne Seilbetrieb,

6. beim Befördern von Heu, Stroh, Silage, Dung oder dergleichen.

152) Unter Schrägziehen ist das Anheben einer Last zu verstehen, wenn sich das Hubwerk des Krans bzw. das Seil nicht senkrecht über der Last befindet. Dabei kommt es zu gefähr-lichen Pendelbewegungen der Last und unkontrollierbaren Beanspruchungszuständen an Hubwerk und Tragkonstruktion des Krans. Die gefährlichen Pendelbewegungen können ein Abfallen der Last oder von Teilen der Last zur Folge haben. Beim Schrägziehen ist ein sicherer Zustand der Krananlage nicht mehr gewährleistet.

153) Schleifen ist üblicherweise das Bewegen einer am Boden befindlichen Last durch Be-tätigung der Kran- oder Katzfahrt. Das Schleifen von Lasten ist auch dann verboten, wenn zur Reibungsminderung z. B. Rollen unter die Last gelegt werden. Durch das Schleifen entstehen ungünstige, bei der Dimensionierung der Krananlagen nicht berücksichtigte Be-anspruchungen. Beim Schleifen schwerer Lasten kann sich der Kran verziehen. Bedingt durch den Verzug der Brücke und den einseitigen Zug auf die Katze beim Schleifen durch Kranfahren kann die Laufkatze entgleisen bzw. sogar abstürzen.

154) Das Bewegen von Fahrzeugen betrifft sowohl Ziehen als auch Drücken (z. B. mit Stripperzangen). Das Bewegen schließt auch das Verschieben über kürzeste Entfernun-gen ein. Die Gefahren für den Kran entsprechen den beim Schleifen auftretenden Gefah-ren. Zu Fahrzeugen zählen z. B. Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Fuhrwerke, Flur-förderzeuge.

155) Ausnahmen nach Absatz 2 sind für präzis beschriebene Einsatzfälle unter Benutzung besonderer Vorrichtungen erlaubt. Voraussetzung bei allen Ausnahmen ist jedoch die Eig-nung des Krans für die zu erwartende Beanspruchung. Das bedeutet eine richtige Dimen-sionierung des Krans für den hier bezeichneten besonderen Einsatzfall.

156) Bei Betriebsstörungen in Walzwerken können erhebliche Gefahren eintreten, die das Schrägziehen und Schleifen zur Vermeidung eines höheren Gefahrenzustands rechtferti-gen. In Bandeisenwalzwerken z. B. kann sich bei einer Betriebsstörung hinter den Walzen plötzlich eine größere Menge Schrott ergeben. Hier erscheint es angebracht, den Schrott durch Schrägziehen und Schleifen mittels Kran zu entfernen. Das Zerschneiden des auf der Walztemperatur befindlichen Schrotts mit Schneidbrennern und die anschließende stückweise Beseitigung dürften sicherlich gefährlicher sein. Es ist notwendig, dass das

IV. Betrieb

Page 209: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

175

Schrägziehen und Schleifen in diesen Ausnahmefällen nur in Gegenwart und in Verant-wortung der zuständigen Aufsichtsperson durchgeführt werden darf. Diese hat dafür zu sorgen, dass sich während der Kranbewegungen keine Person im Gefahrenbereich auf-hält. Nach dem Schrägziehen und Schleifen hat die Aufsichtsperson zu entscheiden, ob der Kran so sehr beansprucht wurde, dass eine Überprüfung vor der weiteren Benutzung durchgeführt werden muss.

157) Wenn Brückenkrane mit einer Überlastungssicherung (Hublastbegrenzer) ausgerüstet sind und zur Vermeidung von Schrägzug die Bewegung des Seils über eine Umlenkrolle erfolgt, so ist das Schleifen von Lasten erlaubt. Abbildung 141 zeigt eine konstruktive richtige Ausführung des Krans für das Schleifen von Lasten. Die Schleifbewegung wird durch das Hubwerk erzeugt. Die mögliche Überlastung des Hub- und Tragwerks wird durch die Überlastungssicherung verhindert. Es ist natürlich selbstverständlich, dass in diesem Einsatzfall die Hub- und damit Schleifbewegung behutsam eingeleitet wird.

158) Die konstruktive Ausführung des Hubwerks, insbesondere der Seilführung, muss die-sen Schrägzug ermöglichen, da sonst Schäden zu erwarten sind.

Losreißen festsitzender Lasten159)

§ 38 (1) Der Unternehmer darf zum Losreißen festsitzender Lasten nur Krane mit Über-lastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losrei-ßen festsitzender Lasten einsetzen.

Abb. 141 Umlenkrolle als Hilfsmittel zum Schleifen von Lasten; a Hubwerk mit Überlastsicherung; b ortsfeste Umlenkrolle

Losreißen festsitzender Lasten

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176

(2) Der Kranführer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht losreißen, mit anderen Kranen nur, wenn sie mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sind.

159) Bei festsitzenden Lasten besteht die Gefahr, dass die für das Losreißen notwendige Kraft größer ist als die Kraft, für die der Kran bemessen wurde. Bruch tragender Teile, Um- oder Absturz von Kranen oder Kranteilen könnten die Folge sein.

In Gießereien von Stahlwerken lässt es sich nicht vermeiden, dass festsitzende Lasten, z. B. Formgussstücke, losgerissen werden müssen. Ähnliche Aufgaben gibt es für Krane in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in Betonfertigteilwerken. Es ist sinnvoll, diesen unvermeidbaren Betrieb durch eine sichere konstruktive Ausführung des Krans zu ermöglichen. Dazu ist der Einsatz einer Überlastsicherung notwendig.

Bei Fahrzeug- und Turmdrehkranen ist das Losreißen festsitzender Lasten generell verbo-ten, weil diese Krane wegen ihres hochliegenden Schwerpunkts besonders kippgefährdet und daher für derartige Arbeiten ungeeignet sind.

Während Hublastbegrenzer, wie z. B. Druckbegrenzungs- oder Überströmventile, in hy-draulischen und pneumatischen Systemen praktisch keine Überbeanspruchung des Krans durch Nachlaufwege hervorrufen, ist bei elektromotorischen Antriebssystemen der Ab-schaltpunkt der Überlastungssicherung als Hublastbegrenzer unter Beachtung des Nach-laufwegs festzulegen. Diese Nachlaufwege, die nach Ansprechen der Überlastungssi-cherung und Ausschalten der Hubmotoren entstehen, können gerade im Zusammenhang mit festsitzenden Lasten zu schwingungsfähigen Systemen mit unzulässig hoher Bean-spruchung des Tragwerks führen. Es empfiehlt sich daher, den Hublastbegrenzer beim Losreißen von Lasten an die Feinhubgeschwindigkeit zu koppeln, um unzulässig hohe Beanspruchungen zu vermeiden. Abbildung 142 zeigt die Wirkungsweise eines solchen Hublastbegrenzers. Die Einstellung des Hublastbegrenzers, d. h. das Festlegen der Auslö-segrenze, muss unter Berücksichtigung der dynamischen Zusatzbelastung aus dem Nach-laufweg erfolgen, (siehe Richtlinie VDI 3570 und Festlegungen in den entsprechenden europäischen Produktnormen).

Die dynamischen Zusatzlasten sind umso kleiner,

− je weicher die Federung des Hubwerks,− je größer die Elastizität des Tragwerks,− je geringer die auf die Hubgeschwindigkeit bezogene kinetische Energie der rotatori-

schen Massen,− je kleiner die wirkliche Hubgeschwindigkeit im Augenblick des Abschaltens des Hub-

werks durch den Hublastbegrenzer

ist.

IV. Betrieb

Page 211: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

177

Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom

§ 39 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, daß bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.

DA: Diese Forderung ist erfüllt, wenn z. B.

− spannungsführende Teile abgeschaltet und geerdet werden,− spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden,− spannungsführende Teile isoliert werden,− gefahrbringende Kranbewegungen begrenzt werden, z. B. Begrenzung des Drehwerk-

bereiches, des Auslegereinziehwerkbereiches oder− nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.

Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom

Abb. 142 Prinzip eines Hublastbegrenzers, a Meßeinrichtung für Seilzugkraft; b Seil; tm Feinhub-zeit. Überschreitet die Seilzugkraft während der Feinhubzeit tm die Nenntragefähigkeit um mehr als 10 %, so wird die Hubbewegung abgeschaltet, und es ist nur noch Senken möglich

aSeilzugkraft

Last ≥110 %

b

%Grenzlast

110Nennlast

100

Teillastca. 20 %

Hubgeschwindigkeit

Haupthub

Feinhub0

Zeit

ZeitTF

B)

Page 212: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

178

Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105 Teil 1 „Be-trieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen“:

Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe DIN VDE 0105 Teil 3 „Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen“.

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungssei-len, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Kranabmessun-gen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls der Auf-enthalt von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.

Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane

§ 40 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ortsveränderliche160) Krane nur auf tragfähigem Untergrund eingesetzt werden.161)

(2) Der Kranführer hat die Abstützungen bestimmungsgemäß zu benutzen und in Abhängigkeit von der Tragfähigkeit des Untergrundes entsprechend der Montage-anweisung zu unterbauen.162)

(3) Der Unternehmer hat einen Aufsichtführenden zu bestimmen, unter dessen Verantwortung ortsveränderliche Krane, die aufgrund ihrer Abmessung oder ihres Gewichtes für den Transport zerlegt werden müssen, entsprechend der Montage-anweisung aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.163)

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1. LKW-Anbaukrane164) nur von Personen an- oder abgebaut werden, die in der Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen sind und von deren Fähig-keit er sich überzeugt hat.

2. Beim An- und Abbau die Vorgaben der Kran- und Fahrzeughersteller beachtet werden.

160) Ortsveränderliche Krane sind z. B. Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, Lkw-Ladekrane, Derrickkrane, Eisenbahnkrane, Portalkrane im Baustelleneinsatz.

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)bis 1000 V 1,0 müber 1 kV bis 110 kV 3,0 müber 110 kV bis 220 kV 4,0 müber 220 kV bis 380 kV 5,0 mbei unbekannter Nennspannung 5,0 m

IV. Betrieb

Page 213: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

179Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane

161) Der tragfähige Untergrund ist stets im Zusammenhang mit der maximalen örtlichen Pressung zu sehen, die durch das Gesamtgewicht des Krans entsteht. Die maximalen Stützdrücke eines Krans müssen in der Betriebsanleitung und auf dem Stammblatt des Prüfbuchs angegeben sein. Erst mit diesen Zahlenangaben ist es möglich festzustellen, ob der Untergrund für einen bestimmten Kran als tragfähig bezeichnet werden kann. Zulässi-ge Bodenpressungen gibt DIN 1054 an, Tab. 6.

Achtung, die in Tab. 6 zugelassenen Bodenpressungen sind aus der alten Fassung Ausgabe 1976-11 und dürfen nicht mehr angewendet werden. Gültig ist jetzt DIN 1054:2010-12 (Ersatz der zulässigen Bodenpressungen durch Bemessungswerte des Sohlwiderstandes).

Allgemein ist zu sagen, dass der Untergrund aus trockenem Boden ohne Wasseransamm-lungen bestehen sollte.

Der Unterbau von Gleisen sollte als Anhaltswert mindestens eine Pressung von 15 N/cm2 aufnehmen können.

Bei einem Hartgesteinsuntergrund kann eine Schotterbettungsdicke von 600 mm mit einer Körnung von 35 bis 55 mm 40 N/cm2 als ständige Pressung aufnehmen. Die Bettung von Gleisen für Portalkrane, siehe Abb. 143, hat den Zweck, eine möglichst gleichmäßige Druckübertragung auf den Untergrund, unter Beachtung der zulässigen Bodenpressung, zu gewährleisten. Siehe auch VDI 3576 Schienen für Krananlagen, Schienenverbindungen, Schienenbefestigungen, Toleranzen.

Tab. 6 Zulässige Bodenpressungen nach DIN 1054

Bodenart N/cm2

A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden 0 bis 10

B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden1. Schlamm, Torf, Moorerde 0

2. Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden: Fein- bis Mittelsand Grobsand bis Kies

15*)20*)

3. Bindige Böden: breiig weiche steif halbfest hart

04102040

4. Fels mit geringer Klüftung in gesundem, unverwitterten Zustand und in günstiger Lagerung: in geschlossener Schichtenfolge in massiger oder säuliger Ausbildung

150300

Page 214: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

180

Fahrbahnen und befestigte Wege sind für die Belastungen normaler Fahrzeugkrane als tragfähiger Untergrund anzusehen.

162) Das Unterbauen von Abstützungen ermöglicht eine größere Druckfläche und damit jeweils eine Anpassung an die Tragfähigkeit des Untergrunds, siehe Abb. 144.

Besondere Aufmerksamkeit ist den Abstützungen von Fahrzeugkranen bei folgendem Einsatzfall zu widmen: Von vier Abstützungen stehen zwei auf einer Fahrbahn und zwei wegen zu geringer Breite der Fahrbahn auf nicht befestigtem Untergrund. In diesem Falle sind zwei Abstützungen sorgfältig unter Beachtung der Tragfähigkeit des Untergrunds zu unterbauen. Andernfalls können unter Belastung des Krans Absenkungen auftreten, die einen kippgefährdeten Zustand hervorrufen.

Besondere Vorsicht ist bei der Aufstellung von Kranen in der Nähe von Baugruben ge-boten (siehe Abb. 145 und 146).

Abb. 143 Sachgemäße Bettung von Gleisung bei Portalkra-nen. a Bettung (Schotter, Körnung 2); b Planums-Schutzschicht (Kies); c Unterbau

Abb. 144 Unterbaute Abstützung

IV. Betrieb

Page 215: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

181

Abb. 145 Erforderlicher Abstand zur Baugrube

α ≤ 30° bei aufgeschüttetenund rolligen Böden A ≈ 2 × T

α ≤ 45° bei gewachsenenbindigen Böden A ≈ 1 × T

T = Grubentiefe

Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfenfolgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden... β = 45°,b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden.......... β = 60°,c) bei Fels.................................................................. β = 80°.

Lasteintragungswinkel

A

bis 12 t Gesamtgewichtbei mehr als 12 t Gesamtgewicht

≥ 1,00 m≥ 2,00 m

5

α

Böschungswinkelβ

Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane

Abb. 146 Nicht eingehaltener Abstand zur Baugrube

Page 216: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

182

163) Zu den Montagearbeiten Aufbauen, Abbauen oder Umrüsten von Kranen gehört auch das Verlängern von Auslegern durch Einsetzen von Zwischenstücken. Die Montagearbei-ten sind unter Beachtung der Montageanweisung (s. Erläuterungen zu § 21) durchzufüh-ren. Sie müssen von fachkundigen Personen geleitet und beaufsichtigt werden (Aufsicht-führende). Eine Person ist dann als fachkundig zu bezeichnen, wenn sie ausreichende Er-fahrung hat und die angewendeten Arbeitsverfahren sowie die erforderlichen Sicherheits-maßnahmen kennt. Insbesondere sind die Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften und deren praktische Anwendung unbedingt erforderlich.

Die vom Unternehmer für das Leiten von Aufbau, Abbau oder Umrüsten des Krans be-stimmte fachkundige Person muss bei den Arbeiten anwesend sein, Weisungen erteilen und die angeordneten Maßnahmen überwachen. Die Montageanweisung nach § 21 gibt an, wie die notwendigen Arbeiten auszuführen sind. Turmdrehkrane sind auf Grund des § 26, Abs. 2 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Eine sinnvolle und wünschenswerte Kontrolle ist gegeben, wenn der Sachkun-dige nicht identisch ist mit der Person, die die Montage geleitet hat.

Die Standsicherheit von z. B. Fahrzeugkranen, Lkw-Ladekranen kann durch den Einsatz von z. B. hydraulisch ausfahrbaren oder handbetätigten Abstützungen wesentlich erhöht bzw. erst ermöglicht werden. Die Betriebsanleitung dieser Krane gibt an, für welche Last-momente unbedingt Abstützungen notwendig sind, um ein unfallsicheres Arbeiten zu ge-währleisten. Die seitlich ausgefahrenen Abstützungen, siehe Abb. 147, vergrößern erheb-lich die Stützbasis von Kranen.

Abb. 147 Ausfahrbare Abstützungen an einem Fahrzeugkran

IV. Betrieb

Page 217: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

183

Jede Standfläche ist, abgesehen von besonders ebenen Fahrbahnen, mehr oder weniger stark geneigt. Durch die Abstützungen, die in ihrer Höhe verstellbar sind, ist eine Anpas-sung an unterschiedliche Bodenhöhen für die Abstützpunkte gegeben. Der Tragrahmen des Krans bzw. das Chassis bei Fahrzeugkranen muss waagerecht stehen (Kontrolle durch z. B. eingebaute Libelle – siehe Abb. 148 und 149), da so die Standsicherheit in allen Richtungen gewährleistet wird.

Nach Einstellen der Abstützungen unter Beachtung von evtl. notwendig werdenden Unter-bauungen nach § 40, Abs. 1 sind die Abstützungen festzusetzen, z. B. durch Bolzenverrie-gelungen, Kontermuttern, Sperrventile bei hydraulischen Systemen. Die Festsetzung der Abstützungen hat den Zweck, unbeabsichtigtes Verstellen oder Verändern durch Vibration zu verhindern (siehe hierzu für „neue“ Krane zusätzliche Anforderungen in den entspre-chenden europäischen Produktnormen).

164) Siehe Abb. 11.

Abb. 148 Libelle zur waage-rechten Ausrichtung an einem Lkw-Ladekran

Abb. 149 Moderne Ein-richtung zur waagerechten Ausrichtung an einem Fahrzeugkran

Aufbau, Abbau und Umrüsten ortsveränderlicher Krane

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184

Wartungs- und Inspektionsarbeiten

§ 41 (1) Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen, nach-dem sie sich davon überzeugt haben, daß der Kran abgeschaltet und gegen unbe-fugtes Wiedereinschalten gesichert ist. Sie dürfen Wartungsarbeiten, die nicht vom Boden aus möglich sind, nur von Arbeitsständen oder -bühnen aus durchführen.

DA: Wartungsarbeiten sind Arbeiten an elektrischen und maschinellen Einrichtungen, soweit es sich nicht um Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten handelt. Als Wartungs-arbeit gilt z. B. das Schmieren der Triebwerke, Laufräder, Rollen, Seile.

Das Abschalten erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Trennschalter oder Netz-anschlußschalter und bei Kranen, die durch Verbrennungsmotor angetrieben werden, durch Stillsetzen des Motors.

Siehe auch DIN 31051 „Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen“.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können und während der Arbeit

1. keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,

2. keine Gefahren des Berührens unter Spannung stehender Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen

und

3. Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist.

DA: Wartungsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können, sind z. B. Schmierarbeiten an bestimmten Tragmitteln wie Zangenbäume von Stripperkra-nen, Seile.

Inspektionsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können, sind z. B. Funktionsprüfungen der elektrischen Anlage, Seilkontrollen.

Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich

§ 42 (1) Bei allen Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten165) an Kranen und bei Arbeiten in Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können166), hat der Unternehmer folgende Sicherheitsmaßnahmen anzu-ordnen und zu überwachen:

DA: Bereiche, in denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können, sind z. B. Hallenwände, Dachkonstruktionen, Arbeitsbühnen auf Maschinen und Anlagen,

IV. Betrieb

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185

in den Fahrbereich hineinragende Gerüste oder Rohrleitungen. Siehe auch §§ 6 und 7 der BG-Vorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A 2 bisher VBG 4).

1. Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.167)

DA: Gegen unbefugtes Wiedereinschalten werden Krane

− mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloß oder einen Schlüsselschalter,− mit Antrieb durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels

gesichert.

2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen168), ist der Gefahr-bereich unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.169)

3. Der Kran ist so zu sichern, daß er von anderen Kranen nicht angefahren werden kann.170)

DA: Sicherheitsmaßnahmen gegen Angefahrenwerden sind z. B. Schienensperren, Distan-ziereinrichtungen, selbsttätige Abschaltungen, Aufstellen von Warnposten.

4. Die Kranführer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, nötigenfalls auch auf den benachbarten Fahrbahnen, sind über Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten. Dies gilt auch für Ablöser bei Schichtwechsel.171)

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen nicht zweckentspre-chend172) oder aus betrieblichen Gründen nicht zu treffen173) oder nicht ausrei-chend174) hat der Unternehmer175) andere oder weitere Sicherheitsmaßnahmen an-zuordnen und zu überwachen.176)

165) Die Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten lassen sich am besten definieren durch Abgrenzung zu den Wartungsarbeiten. Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustands einer Krananlage sind Wartungs- und Inspektionsarbeiten. Hierzu zählen Funktions- und Leis-tungsprüfung, Reinigen, Schmieren, Zentrieren, Austausch von kleineren Verschleißteilen, s. § 41. Im Vergleich zu den Wartungsarbeiten haben die Instandsetzungsarbeiten (Repa-raturen) die Aufgabe, den Sollzustand einer Krananlage wiederherzustellen. Hierzu zählen Seilwechsel, Erneuerung der Seilführung, Austausch eines verschlissenen Laufrads oder eines reparaturbedürftigen Motors, Bremsringe auswechseln. Ersetzen von Schrauben oder Auswechseln von Sicherungen sind keine Arbeiten im Sinne des § 42, Abs. 1.

166) Zum Kranfahrbereich zählt zunächst die gesamte Krananlage. Außerdem sind durch den fahrenden Kran Personen gefährdet, die unterhalb des Krans arbeiten. Hierzu gehört nicht nur der Raum innerhalb des unteren Sicherheitsabstands von 0,5 m, sondern ein Raum, bei dem normalerweise stehende Personen gefährdet werden können. Das übliche Maß für den Sicherheitsraum stehender Personen ist 1,8 m. Mit diesem Maß ist der Kran-fahrbereich in Abb. 150 gekennzeichnet. Der Fahrbereich des Lastaufnahmemittels gehört nicht zum Kranfahrbereich.

Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich

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186

167) Wenn mehrere Krane auf einer Kranbahn laufen, so ist bei Arbeiten an einem einzel-nen Kran der Trennschalter zu ziehen und damit der Kran freizuschalten. Da nach der Bestimmung DIN VDE 0100, Teil 726, auch abklappbare Stromabnehmer Trennschalter-funktion haben können, ist in einem solchen Falle der Stromabnehmer abzuklappen und entsprechend zu sichern. Falls nur ein Kran auf der Kranbahn läuft, so wird der Kran durch den Netzanschlussschalter spannungsfrei geschaltet. Bei Arbeiten an der Kranfahr-bahn sind in jedem Falle die Hauptschleifleitungen oder die beweglichen Anschlusslei-tungen durch den Netzanschlussschalter spannungsfrei zu schalten. Bei Kranen, die durch einen Verbrennungsmotor betrieben werden, ist der Verbrennungsmotor stillzusetzen (für „neue“ Krane siehe EN 60204-32).

Netzanschlussschalter und Trennschalter (nach EN 60204-32 Krantrennschalter) (und wenn als Trennschalter eingesetzt, auch der abklappbare Stromabnehmer) müssen nach der Bestimmung DIN VDE 0100, Teil 726, eine Sicherung haben, die das irrtümliche oder unbefugte Einschalten des Schalters verhindert (gleiche Anforderungen hierzu enthält EN 60204-32). Nach der Durchführungsanweisung zu diesem Paragraphen ist die Sicherung durch ein Vorhängeschloss oder Schlüsselschalter bei elektrischen Antrieben gegeben, sie-he Abb. 151.

Abb. 150 Kranfahrbereich (*siehe EN 13586 und Erläu-terungen zu 37 + 38)

≥1,8

≥1,8

≥1,8

≥1,8/2,0*

≥1,8/2,0*

Abb. 151 Sicherung und Kennzeichnung eines Netzanschlussschalters

IV. Betrieb

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Wenn mehrere Schlüsselschalter in einem Werk vorhanden sind, deren Schlösser mit dem-selben Schlüssel geöffnet werden können, besteht die Möglichkeit, dass andere Personen irrtümlich oder unbefugt einschalten. Das entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift. Als vorschriftsmäßig wird dagegen ein Schlüsselschalter angesehen, bei dem der Schlüssel, der zu diesem Schloss passt, bei eingeschaltetem Schalter im Schloss bleibt und nur in ausgeschaltetem Zustand abgezogen werden kann.

Es darf jedoch nur einen Schlüssel zum Schalter geben.

Die beste Methode zur Sicherung gegen unbefugtes oder irrtümliches Einschalten ist die, das Schloss nicht fest am Schalter anzubringen, sondern am Schalter lediglich einen Über-wurf vorzusehen und jedem Kranschlosser und Elektriker sein eigenes Schloss mit beson-derem Schlüssel zu geben. Dann kann sich jeder, der auf dem Kran arbeitet, mit seinem Schloss sichern, für das niemand einen zweiten Schlüssel hat.

Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Ersatzschlüssel beim Vorgesetzten aufbewahrt wird. Schalter mit Zylinderschlössern werden mitunter so angefertigt, dass jeder Schalter seinen eigenen Schlüssel hat, dass aber alle Schalter mit einem Generalschlüssel betätigt werden können. In diesem Falle darf sich der Generalschlüssel nur im Besitz des Vorge-setzten befinden.

Der verbrennungsmotorische Antrieb von Kranen wird durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels gesichert. Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Ersatzschlüssel des Schalt- oder Zündschlüssels beim Vorgesetzten aufbewahrt wird.

168) Bei Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Krananlagen ist damit zu rechnen, dass Gegenstände wie Werkzeuge, lose Teile o. ä. selbst bei sorgfältiger und umsichtiger Durchführung der Arbeiten herabfallen können. Eine Ausnahme von dieser Regel ist z. B. bei Arbeiten in Kastenträgern gegeben und wenn auf einer Katze gearbeitet wird, die auf Grund von Schalldämmungsmaßnahmen oder durch Wetterschutz vollständig gekapselt ist.

169) Das Sichern eines Gefahrenbereichs durch Absperrung kann durch Seile oder Ket-ten mit z. B. schwarz-gelben/diagonalen Markierungen oder auch durch Hürden erfol-gen, siehe Abb. 152. Kann aus betrieblichen Gründen ein Personenverkehr während der Instandsetzungszeit nicht völlig unterbunden werden, sind Warnposten aufzustel-len, die nach Absprache mit der Instandsetzungsgruppe den Durchgang regeln. Diese Warnposten sind für das Durchlassen von Personen verantwortlich. Warnposten kön-nen auch für kurzzeitige Arbeiten in Betracht kommen. In jedem Fall ist aber zusätzlich der Gefahrenbereich durch Schilder, die auf die Kranarbeiten hinweisen, kenntlich zu machen.

Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich

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170) Wird der Kran angefahren, an dem Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, so besteht Absturzgefahr für das auf diesem Kran arbeitende Personal.

Das Sichern gegen Anfahren geschieht bei Kranen, die an das Ende der Kranfahrbahn gefahren sind, am besten durch Schienensperren. Bei Kranen mit geringen Fahrgeschwin-digkeiten können geklemmte Hemmschuhe eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Hemmschuhe eine Sicherung haben gegen Herabfallen (z. B. Anbinden mit Hilfe eines Seils). In allen anderen Fällen sind unter Beachtung des Lastfalles Pufferstoß nach DIN 15018 geeignete Pufferblöcke zu verwenden. Die Schienensperren sind auf beiden Kranschienen in gleicher Höhe anzubringen, damit sich der auffahrende Kran nicht ver-zieht. Es empfiehlt sich, einige Meter vor den Schienensperren Warnflaggen anzubringen oder, wenn es möglich ist, die Schleifleitung in dem Teilbereich der Kranbahn abzuschal-ten, in dem sich der zu sichernde Kran befindet.

Schwieriger ist das Sichern eines Krans, wenn mehrere Krane auf einer Kranbahn laufen und bei einem der mittleren Krane Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten vorgenom-men werden sollen. Schienensperren lassen sich auf beiden Seiten des Reparaturkrans nicht immer anbringen, weil gelegentlich während der Reparatur der Kran verschoben werden muss, um die Tätigkeit der Nachbarkrane nicht einzuschränken.

Abb. 152 Sachgerechte Absperrung des Arbeitsbereiches bei Instandsetzungsarbeiten an einem Kran

IV. Betrieb

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189

Dem Kranführer kann die zusätzliche Beobachtung der in verschiedenen Stellungen ver-fahrenen Reparaturkrane nicht zugemutet werden. Er ist auch nicht in der Lage, das ge-wissenhaft zu tun, da der Kranführer gemäß § 30, Abs. 7, bei allen Kranbewegungen vor allem die Last, bei Leerfahrten das Lastaufnahmemittel, zu beobachten hat. In solchen Fällen ist es deshalb notwendig, dem Kranführer einen Warnposten in den Bedienungs-stand zu geben, dessen einzige Aufgabe es ist, den Kranführer auf das Heranfahren an den Reparaturkran aufmerksam zu machen.

Das Aufhängen von Warnflaggen an Reparaturkranen oder das Anbringen von Knallkap-seln auf den Fahrschienen allein haben nur bedingte Sicherheit für die mit der Reparatur Beschäftigten ergeben. Zweckmäßiger ist das Aufstellen von Blinkleuchten.

Bewährt haben sich auch akustische Warnanlagen, die durch in den Gefahrenbereich ein-fahrende Nachbarkrane ausgelöst werden.

Bei Auslegerkranen, die auf Anschlussbahnen laufen, müssen außerdem die einschlägigen Bestimmungen des Bahnbetriebs eingehalten werden (Schutz-Haltesignal).

171) Die Kranführer der Krane, die auf benachbarten Fahrbahnen laufen, müssen dann unterrichtet werden, wenn Arbeiten an der Kranbahn oder einem Kran durchgeführt wer-den und die Gefahr besteht, dass Personen, Geräte oder Werkzeuge in den Fahrbahnbe-reich der auf benachbarten Fahrbahnen laufenden Krane geraten können.

172) Die Sicherheitsmaßnahmen sind nicht zweckentsprechend, wenn sie das Ziel, den Schutz der Reparaturleute und sonstiger Personen im Gefahrenbereich nicht erreichen.

173) Betriebliche Gründe liegen vor, wenn ohne wesentliche Beeinträchtigung der Produk-tion z. B. der Raum unter dem Reparaturkran nicht abgesperrt werden kann, weil sich dort Arbeitsplätze befinden, die auch nicht kurzfristig aufgegeben werden können. Die Bezah-lung von Überstunden und Sonntagszulagen ist kein betrieblicher Grund dafür, dass die geforderten Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nicht getroffen werden, wenn sie außerhalb der normalen Arbeitszeit möglich sind.

174) Bei Arbeiten an Kranen, die im Freien laufen und Witterungsverhältnissen, wie Schnee, Glatteis, Nebel, ausgesetzt sind, werden die in Absatz 1 zusammengefassten Maßnahmen kaum ausreichend sein. Hierbei müssen zusätzliche Sicherungen getroffen werden, s. a. Erläuterung zu 176.

175) Andere als die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen sind bei Arbeiten im Kranfahrbereich insbesondere zu treffen, wenn der Kranbetrieb weiterlaufen muss.

Eine wichtige Maßnahme, die unter allen Umständen getroffen werden muss, ist die Unterrichtung des Kranführers, von dessen Kran die Gefährdung ausgeht. Auch wenn nur kurzzeitig und von einer Person im Kranfahrbereich gearbeitet wird, hat der Unternehmer, der die Arbeit anordnet, die Unterrichtung des Kranführers vorzunehmen. Es fällt auch in den Verantwortungsbereich des Gefährdeten selbst, den Kranführer zu unterrichten.

Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im Kranfahrbereich

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176) Die in Absatz 1 aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen sind als Mindestanforderungen anzusehen.

Weitere geeignete Sicherheitsmaßnahmen sind dann anzuordnen, wenn durch die Kranar-beit oder Umgebung Gefahren ausgelöst werden. Bei Reparaturen an Kranen im Gasbe-reich z. B. ist es notwendig, durch Gaswachen die Konzentration der Gase zu überprüfen.

Werden Schweiß- oder Brennarbeiten vorgesehen, so ist die Brand- und Explosionsgefahr zu berücksichtigen.

Reichen die am Kran vorhandenen Arbeitsbühnen nicht aus, sind zusätzliche Gerüste zu erstellen. Diese müssen den BG-Regeln „Gerüstbau“ BGR 165 (bisher ZH 1/534.0) bis BGR 175 (bisher ZH 1/534.10) entsprechen.

Um bei Glatteisbildung ein Auffahren der Nachbarkrane zu vermeiden, sind die Kranbah-nen zu bestreuen.

Müssen Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile vorgenommen werden, sind die entsprechenden VDE-Bestimmungen zu berücksichtigen.

Bei Arbeiten unter Absturzgefahr sind Geländer zu erstellen oder, wenn die Arbeit dies nicht zulässt (z. B. bei Fahrschienenwechsel), Möglichkeiten zum Anbringen von Sicher-heitsgeschirren zu schaffen.

Wenn Krane mit schweren Lastaufnahmemitteln, z. B. Greifern, Magneten, Traversen, be-trieben werden, sind diese ggf. vor Beginn der Reparatur auf dem Boden, gegen Umfallen gesichert, abzusetzen.

Die erforderlichen weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat der Unternehmer anzuordnen und zu überwachen. Art und Umfang der weiteren Maßnahmen müssen gewährleisten, dass nach aller Voraussicht eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

§ 43 Krane dürfen nach Instandsetzung- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im Kranfahrbereich nur177) in Betrieb genommen werden, wenn der Unterneh-mer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu überzeugen,178) daß

1. die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,

2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem179) Zustand befindet und

IV. Betrieb

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191

DA: Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen, Werkstücken oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herab-fallen.

3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.180)

177) Das „nur“ besagt, dass vor der Wiederinbetriebnahme der Unternehmer den Kran aus-drücklich wieder freigegeben haben muss.

178) „Überzeugen“ heißt, dass sich der Unternehmer oder sein Beauftragter, der die In-standsetzungs- oder Änderungsarbeiten zu leiten hat, nach Beendigung der Arbeiten durch Inaugenscheinnahme persönlich davon vergewissert, ob die unter § 43, Nr. 1, 2 und 3 ge-nannten Voraussetzungen erfüllt sind.

179) Der Kran befindet sich wieder in betriebssicherem Zustand, wenn z. B. alle Schutz-abdeckungen, Geländer, Podeste u. ä. wieder entsprechend dem ursprünglichen Zustand montiert sind. Bei Instandsetzungsarbeiten am Hubwerk ist z. B. zu prüfsen, ob die No-tendhalteinrichtung richtig justiert ist und rechtzeitig abschaltet.

180) Bei der Unübersichtlichkeit verschiedener Krananlagen ist die Feststellung, dass alle beteiligten Personen die Krananlage verlassen haben, nur möglich, wenn sie sich beim Unternehmer oder dessen Beauftragten vollzählig zurückgemeldet haben.

Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

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§ 44 Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1, Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)172) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

− des § 3a Abs. 1, in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Satz 2, §§ 4 bis 7 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 3, Satz 2 oder 3, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, §§ 10, 11 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, §§ 14, 15 Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20 Abs. 1, §§ 21 bis 24, des § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 bis 4 oder § 27,

− des § 28a in Verbindung mit

§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 bis 6, Abs. 7 Satz 1 oder 2, Abs. 9 Satz 2, Abs. 10 Satz 1 oder 2, Abs. 11

Satz 1, Abs. 12 bis 15, § 31 Abs. 1, 2, 3 oder 4 § 32 Abs. 1 bis 4, §§ 33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Abs. 5 oder 6, § 37 Abs. 1, §§ 38, 40, 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 43

zuwiderhandelt.

172) § 710 RVO hat folgenden Wortlaut:

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V. Ordnungswidrigkeiten

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Abs. 1

Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungs-vorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Abs. 2

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

Das frühere Ordnungsstrafrecht der Berufsgenossenschaften ist durch das Einführungs-gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2.3.1974 der o. a. Neufassung des § 710 RVO gewichen. Die bisherigen Ordnungsstrafbestimmungen sind durch Bestimmungen über Ordnungs-widrigkeiten ersetzt worden. An die Stelle der Ordnungsstrafen treten Geldbußen. Wäh-rend nach früherem Recht eine Ordnungsstrafe verhängt werden musste, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren, stellt die Neuregelung die Festsetzung eines Bußgeldes allein in das Ermessen der Berufsgenossenschaft. Das Verfahren richtet sich nach dem Ge-setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I 1968, 481). Die Geldbuße wird in einem Bußgeldbescheid festgesetzt, gegen den der Betroffene Einspruch erheben kann. Das bisherige Widerspruchsverfahren wird insoweit durch das Einspruchsverfahren abge-löst. Hilft die Berufsgenossenschaft einem Einspruch nicht ab, so entscheidet nicht wie bis-her das Sozialgericht, sondern das örtlich zuständige Amtsgericht über den Rechtsbehelf.

Es ist unerheblich für den Ordnungswidrigkeitentatbestand, ob hierdurch ein Unfall ein-getreten ist oder nicht. Entscheidend ist, dass die Ordnungswidrigkeit in der Unfallverhü-tungsvorschrift eindeutig beschrieben ist.

Die Höhe der Buße richtet sich nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind zu berücksichtigen, § 17 OWiG (Ordnungs-widrigkeitengesetz). Es ist somit möglich, dass die Höhe der Buße bei gleichen Verstößen unterschiedlich ausfällt.

Die neue Regelung ist am 1.1.1975 in Kraft getreten.

Mit dem Inkrafttreten von Artikel 35 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzli-chen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordungsgesetz UVEG) SGB VII am 01. Januar 1997 werden die Vorschriften der RVO aufgehoben.

Der Bezug auf § 710 Abs. 1 bedarf insoweit einer Anpassung der betreffenden Vorschriften an das SGB VII.

V. Ordnungswidrigkeiten

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§ 45 (1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft. Gleich-zeitig treten die Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift

„Hebezeuge“ (VBG 8) vom 1.4.1934, ausgenommen die §§ 1, 2, 8, 9 und 10 sowie die Unfallverhütungsvorschriften„Brückenkrane (Laufkrane)“ (VBG 8c) vom 1.6.1957/1.2.1964,„Schienen-Laufkatzen“ (VBG 8d) vom 1.6.1957/1.4.1962/1.2.1964,„Auslegerkrane“ (VBG 8f) vom 1.6.1957/1.2.1964,„Turmdrehkrane“ (VBG 8g), außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 treten für Krane mit Auslegern – ausgenom-men Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei Kra-nen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, genügt es, wenn an Stelle der in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbsttätig wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.

DA: Mechanisch gesteuert bedeutet nicht elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch ge-steuert. Dies trifft zu bei Kranen, bei denen z. B. Kupplungen, die im Kraftfluß Motor – Winde liegen, ohne Zwischenschaltung einer fremden Energiequelle durch Muskelkraft geschaltet werden.

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VI. Inkrafttreten

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§ 46 gegenstandslos

A. Ausnahmen für Brückenkrane

§ 47 (1) Für Brückenkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,

2. § 9 Abs. 1 bei Kranen mit innen laufender Katze hinsichtlich des freien Durchgangs im Kranträger, sofern der freie Durchgang mindestens 1,4 m × 0,4 m beträgt,

3. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, sofern dieser mindestens 0,4 m zu den Gebäude- und Anlageteilen (Fahrbahnlaufsteg-seite) beträgt,

4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben bei flurbedien-ten Kranen,

5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhan-denen, nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn Quetsch- und Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet sind und wenn sich bis zu 2 m unter diesen Quetsch- und Scherstellen keine begehbaren, ortsfesten Einrichtungen befinden,

6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des seitlichen Sicherheitsabstandes, soweit es sich um Anlagen handelt, bei denen der Fahrbahnlaufsteg durch Gebäudesäulen führt, wenn

a) sich keine Aufstiege an der Stirnseite des Kranes befinden und

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VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

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b) die verengten Stellen zwischen den am weitesten ausladenden Teilen des Kranes und den Gebäudesäulen durch einen Warnanstrich gekennzeich-net sind und

c) an den Gebäudesäulen ein Warnschild, das auf Quetschgefahr hinweist, vorhanden ist.

(2) Für Brückenkrane, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:

1. § 4,

2. § 8 Abs. 1 bei Kranen, die nur gelegentlich zur Montage von Betriebsein-richtungen benutzt werden, hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahr-bahnlaufsteges, wenn das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und verlassen werden kann,

3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, sofern das Krahnfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,

4. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträ-gerlaufbühnen, wenn an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden ist.

(3) Für Brückenkrane, die vor dem 1.4.1934 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:

1. Die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kran-trägerlaufbühnen, Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann,

2. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des Vorhandenseins eines Fahrbahnlaufsteges, wenn das Führerhaus mindestens von einer Stelle aus leicht und gefahrlos erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,

3. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Höhe des freien Durchgangs auf Kranträgerlauf-bühnen, wenn

a) die verengten Stellen zwischen den höchsten Kranteilen und da rüber befindlichen Gebäude- oder Anlageteilen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Hinweisschilder auf die Quetschgefahr hingewiesen ist oder

b) durch ein Drahtgitter verhindert wird, daß Personen, die die Kranträger-laufbühne begehen, in den Quetschbereich gelangen.

4. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach oben, wenn die ver-engten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

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B. Ausnahmen für Portalkrane

§ 48 (1) Für Portalkrane, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 4,

2. § 8 Abs. 1 hinsichtlich des gefahrlosen Erreichens und Verlassens des Steuerstandes in allen Stellungen des Kranes, wenn der Steuerstand in einer Stellung des Kranes gefahrlos erreicht und verlassen werden kann und ein Notabstieg am Führerhaus vorhanden ist,

3. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum Fahr-bahnlaufsteg als Treppe und hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,

4. § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Breite der Kranträgerlaufbühnen, wenn das Kranfahrwerk gefahrlos umgangen werden kann,

5. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der verengten Stellen zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Kranes zu den vorhandenen Teilen der Umgebung hin, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,

6. § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Geländer von Laufbühnen zwischen den Schie-nen eines auf dem Portal fahrenden Drehkranes, wenn die Bühnenbreite mindestens 1,5 m beträgt,

7. die Forderung hinsichtlich des Geländers auf der Innenseite von Kranträ-gerlaufbühnen, wenn auf der Innenseite von Kranträgerlaufbühnen an Stelle des Innengeländers mindestens ein Seil oder eine Kette vorhanden ist.

(2) Für Portalkrane, die vor dem 1.4.1934 in Betrieb waren, gilt ferner nicht die Forderung hinsichtlich des Vorhandenseins der Geländer auf Kranträgerlaufbüh-nen, Katze und Kopfträger, sofern wegen der Geländer der Sicherheitsabstand nach oben nicht eingehalten werden kann.

C. Ausnahmen für Schienenlaufkatzen

§ 49 (1) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvor-schrift in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmaße für Treppen,

2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhande-nen nicht begehbaren Gebäude- und Anlageteilen, wenn die Quetsch- und Scherstellen durch Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet sind.

C. Ausnahmen für Schienenlaufkatzen

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(2) Für Schienenlaufkatzen, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten ferner nicht:

1. § 4,

2. § 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausführung mindestens eines Aufstiegs zum Führerhaus als Treppe.

D. Ausnahmen für Auslegerkrane

§ 50 (1) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 15 Abs. 1 Nr. 6 nicht.

(2) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden und die bis zum 31.3.1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die §§ 4, 13 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Winden“ nicht, wenn diese Krane statt der Abschalteinrichtungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 selbsttätig wirkende Warneinrichtungen haben.

(3) Für Krane mit Auslegern – ausgenommen Turmdrehkrane –, die vor dem 1.1.1957 in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 4,

2. § 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin, wenn die verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,

3. § 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.

E. Ausnahmen für Turmdrehkrane

§ 51 Für Turmdrehkrane, die vor dem 1.1.1964 in Betrieb waren, gelten nicht:

1. § 14 Abs. 2 hinsichtlich des selbsttätigen Bremsens kraftbetriebener Schie-nenfahrwerks- und Drehwerksgetriebe nach Abschaltung der entsprechenden Antriebe,

2. § 15 Abs. 1 Nr. 5 hinsichtlich einer Begrenzung der Senkbewegung des Hubwerks,

3. § 15 Absätze 2 und 3.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

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Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

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Anhang

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Eine Übersicht allgemeingültiger, harmonisierter Normen, die auch für die Konstruktion von Kranen Bedeutung haben (können).

Anhang

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203 Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

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204

CEN/TC 147 „Krane“: Arbeitsprogramm (Stand Februar 2011)

Anhang

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205 Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

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206 Anhang

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Besondere Hinweise zu europäischen Normen für Krane

1. DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschi-nen – Teil 32: Anforderungen für HebezeugeDie Überarbeitung der Norm in der zuständigen Arbeitsgruppe der CENELEC wurde ab-geschlossen, die neue Fassung abgestimmt und als EN 60204–32:2008 herausgegeben. Die Herausgabe der DIN-Fassung wird derzeit vorbereitet und vermutlich als Ausgabe März 2009 veröffentlicht. Sie wird die DIN-Ausgabe von Juni 1998 zu den in der Norm vorgegebenen Daten ablösen.

Nachstehende Daten für die Anwendung wurden festgelegt:

• spätestes Datum, zu dem die EN auf nationaler Ebene durch Veröffentlichung einer identischen nationalen Norm oder durch Anerkennung übernommen werden muss 2009-04-01

• spätestes Datum, zu dem nationale Normen, die der EN entgegenstehen, zurückgezo-gen werden müssen 2011-07-01

Damit wird eine Übergangsfrist bis 01. Juli 2011 festgelegt, während der beide Ausgaben der Norm angewendet werden dürfen.

In allen harmonisierten europäischen Normen für Krane ist derzeit auf die Ausgabe von 1988 Bezug genommen, die damit dafür weiter zur Anwendung kommt.

Der grundsätzliche Aufbau und auch die einzelnen Abschnitte der Norm (bis auf Abschn. 11) konnten bei der Überarbeitung erhalten werden, wenn auch das Bestreben anderer Länder zur noch weiteren Annäherung an den Teil 1 der EN 60204 bestand.

Deutschland hatte außerdem vorgeschlagen, einen Abschnitt über die elektrische Ausrüs-tung bei Spannungen über 1 kV aufzunehmen und dazu bereits ausformulierte Vorschläge, die die Besonderheiten dieser Hebezeuge berücksichtigten, vorgelegt. Dem wurde in der internationalen Abstimmung nicht gefolgt. Hier ist also weiter zu verweisen auf.

Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

EUROPÄISCHE NORM

EUROPEAN STANDARD

NORME EUROPÉENNE

EN 60204-32

September 2008

Ersatz für EN 60204-32:1998ICS 29.020; 53.020.01

Deutsche Fassung

Sicherheit von Maschinen –Elektrische Ausrüstung von Maschinen –Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge

(IEC 60204-32:2008)

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DIN EN 60204–11 (VDE 0113–11), Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 11: Anforderungen an Hochspannungsausrüstung für Spannungen über 1000 V Wechselspannung oder 1500 V Gleichspannung, aber nicht über 36 kV.

In der Norm werden als Änderungen gegenüber der Ausgabe 1988 aufgeführt:

a) Änderungen der EN 60204–1:2006 wurden eingearbeitet, insbesondere:

− Löschung des Abschn. 11 der EN 60204–1:1997;− Anpassung des Aufbaus des Potentialausgleichs (Abschn. 8);− Trennung der Steuerfunktionen (Abschn. 9)von den Steuergeräten (Abschn. 10);− Aufbau der technischen Dokumentation (Abschn. 17);− Überprüfung des Schutzes durch automatische Abschaltung der Stromversorgung

(18.2).

b) Abschnitt 9.2.7 für drahtlose Steuerungen wurde angepasst.

Der bisherige Abschnitt „11 Elektronische Ausrüstung“ der Ausgabe 1998 der Norm, der eigenständige Anforderungen an Steuerungen mit elektronischen Baugruppen enthält, ist also komplett entfallen.

Es gelten hier die Bezüge in der EN 60204–32:2008 auf die

• DIN EN ISO 13849–1:2007–07, Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze und Teil 2: Validier-ung

sowie

• DIN EN 62061 (VDE 0113–50), Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme

In den einzelnen Abschnitten der Norm wurden eine ganze Reihe von Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.

Beispiele dafür sind:

Abschnitt 3 Begriffe:Einige Begriffe wurden ergänzt, z. B.: Induktives Energieversorgungssystem, handgesteu-ertes Hebezeug, Funktions- und Schutzpotentialausgleich, sicherheitsbezogenes Steuer-system, NOT-HALT- und NOT-AUS-Gerät.

Abschnitt 5.5. Einrichtungen zum Trennen (Freischalten) der elektrischen Ausrüs-tung:Der Abschnitt wurde überarbeitet und mit den zu verwendenden Einrichtungen ergänzt:

− Kran-Trennschalter− Geräte nach 5.3.2 (Lasttrennschalter, Trennschalter, Leistungsschalter usw.)

Anhang

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Abschnitt 8 Potentialausgleich:Es wird deutlich unterschieden zwischen Schutzpotentialausgleich (Schutz der Personen gegen elektrischen Schlag im Fehlerfall) und Funktionspotentialausgleich (Verminderung der Auswirkung eines Isolationsfehlers auf den Betrieb des Hebezeuges). Entsprechende Anforderungen werden gestellt.

Abschnitt 9 Steuerstromkreise und Steuerfunktionen

• Bei den Steuerfunktionen (9.2) wird in einer Anmerkung darauf hingewiesen, dass Informationen über sicherheitsbezogene Aspekte der Steuerungsfunktionen einschließ-lich solcher die programmierbare elektronische Systeme verwenden, die Normen ISO 12100, ISO 13849-1:2006, ISO 13849-2:2003 und IEC 62061 enthalten. Auf „9.4. Steuerfunktionen im Fehlerfalle“ wird verwiesen.

• Handlungen im Notfall (NOT-HALT, NOT-AUS) (9.2.5.4): Bei den Grundsätzen für die Ausführung von NOT-HALT-Ausrüstungen wird jetzt auf die EN ISO 13850:2007-03, Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Gestaltungsleitsätze verwiesen. Die Stopp-Kategorien 0 (Energiezufuhr zu den Bewegungsantrieben unverzüglich unterbrechen) oder Kategorie 1 (gefahrbringende Bewegung so schnell wie möglich anhalten) werden für die NOT-HALT-Funktion zugelassen. Die Forderung, dass für NOT-HALT – Funk-tionen nur festverdrahtete elektromechanische Bauteile verwendet werden dürfen, ist entfallen. Es sind die Festlegungen in 9.4 „Steuerfunktionen im Fehlerfall“ anzuwen-den. Geräte für NOT-HALT und NOT-AUS werden jetzt in zwei getrennten Abschnit-ten 10.7 und 10.8 behandelt, die Anforderungen wurden überarbeitet.

• Drahtlose Steuerungen (9.2.7): Festlegungen aus der EN 13557 „Anhang C Zusätz-liche Anforderungen für kabellose Fernsteuerungen“ wurden, soweit erforderlich, übernommen. Dieser Anhang könnte damit entfallen, die Entscheidung der für die EN 13557 zuständigen Arbeitsgruppe muss abgewartet werden.

Zusätzlich sind weitere Änderungen und Ergänzungen enthalten, z. B.: Der Teil des drahtlosen Steuersystems, der die Stopp-Funktion ausführt ist ein sicherheitsbezogener Teil der Steuerung. Ein Einzelfehler darf nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktion führen. Der Einzelfehler muss bei oder vor der nächsten Anforderung der Sicherheits-funktion erkannt werden ( wann immer vernünftigerweise machbar).

• Schutzverriegelungen (9.3): Der bisherige Abschnitt „Wegbegrenzer“ wurde allge-meiner für Betriebsgrenzen formuliert:

Überschreiten von Betriebsgrenzen (9.3.2) Den Bestimmungen unterliegen jetzt allgemein Betriebsgrenzen (z. B. Last, Position,

Geschwindigkeit, Druck). Wenn diese überschritten werden können und das zu einer gefahrbringenden Situation führt (nach Risikobeurteilung des Hebezeuges) müssen Mittel vorgesehen werden (z. B. Stellungsfühler, Endschalter), um das Überschreiten einer vorbestimmten Grenze zu erfassen und eine angemessene Steuerungsaktion ein-zuleiten (inhaltlich mit ehemals 9.5 – Sicherheitsstromkreise- zusammengefasst).

Abschnitt 11 Schaltgeräte: Anordnung, Aufbau und GehäuseIn 11.5.3 der EN 60204–32:2008 werden jetzt die Abmessungen von Gängen vor Schaltge-räten und Schaltanlagen (Gangbreiten und Ganghöhen) in Abhängigkeit des Berührungs-

Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

Page 244: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

210

schutzes und der Arbeiten in der elektrischen Anlage neu auf-genommen und konkret fest-gelegt.

Anmerkung:Abmessungen/Durchgangsmaße auf LaufstegenIn verschiedenen Normen zur elektrischen Ausrüstung von Kranen (DIN VDE 0100–726, DIN EN 60204–32) sind Bestimmungen zu Abmessungen/Durchgangsmaße auf Kranen vorhanden.

Die dort genannten Abmessungen/Durchgangsmaße weichen von den allgemein gültigen Anforderungen entsprechend BGV D 6 und DIN EN 13586 teilweise ab.

Hierbei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des europäischen Rechts die Bestimmungen der Produktnormen (hier: EN 13586) Vorrang haben vor den Be-stimmungen in Gruppennormen (hier: EN 60204–32), wenn es keine anderen ver-traglichen Vereinbarungen gibt!

Abschnitt 13 VerdrahtungstechnikDer Abschnitt über Stecker/Steckdosen- Kombinationen (13.4.5) wurde vollständig überarbeitet. Hier werden jetzt Anforderungen für den Schutz vor unbeabsichtigtem Be-rühren, zu vor- bzw. nacheilendem Schutzleiterkontakt, für das Ziehen/Stecken unter Last und Maßnahmen gegen das unbeabsichtigte bzw. zufällige Trennen festgelegt.

Abschnitt 18 PrüfungenDer Abschnitt wurde ausgeweitet und unterscheidet jetzt bestimmte Prüfungen in Abhän-gigkeit der Art der Lieferung der Ausrüstung zur Einsatzstelle.

Folgende Prüfungen werden zukünftig vorgeschrieben:

a) Prüfung, dass die elektrische Ausrüstung mit ihrer technischen Dokumentation übereinstimmt;

b) im Fall von Schutz gegen indirektes Berühren durch automatische Abschaltung, Prü-fung der Bedingungen für den Schutz durch automatische Abschaltung;

c) Isolationswiderstandsprüfung;d) Spannungsprüfung;e) Schutz gegen Restspannung;f) Funktionsprüfungen.

und Nachprüfungen – wenn ein Hebezeug geändert wird.

Auch hier wird festgelegt: Der Umfang der Prüfung für einen speziellen Hebezeugtyp wird in der zugeordneten Produktnorm angegeben.Aber: Die Prüfungen müssen immer die Positionen a), b) und f), sowie c) oder d) oder beide beinhalten. Die Prüfung der Position e) ist optional.

2. Neue europäische Norm zu „Sicherheitsabständen“

Die

EN ISO 13857 – Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Errei-chen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und den unteren Gliedmaßen,

Anhang

Page 245: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

211

hat mit ihrer Herausgabe 2008 die

• EN 294:1992 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen

und die

• EN 811:1996 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen

abgelöst.

Unter anderem enthält sie jetzt in einem Anhang A (informativ) Leitsätze für die Anwen-dung der Tab. 1 (Hinüberreichen über schützende Konstruktionen – Niedriges Risiko) und der Tab. 2 (Hinüberreichen über schützende Konstruktionen – hohes) Risiko mit Zwi-schenwerten.

3. Anwendung der EN ISO 13849–1:2006

Die

EN ISO 13849-1:2006 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze-

wurde als DIN EN ISO 13849–1 Ausgabe Februar 2007 veröffentlicht.

Sie ersetzt die DIN EN 954-1:1997 und DIN EN 954-1 Beiblatt 1:2000.

Die EN ISO 13849-1 gilt ab 2007-07-01. Daneben darf DIN EN 954-1:1997 und DIN EN 954-1 Beiblatt 1:2000 noch bis zum 30.11.2009 angewendet werden (Übergangszeit).

In den europäischen Normen für Krane sind vielfach Kategorien nach EN 954-1 für sicher-heitsbezogene Teile von Steuerungen festgelegt.

Eine einfache Übertragung dieser Festlegungen unter Berücksichtigung der EN ISO 13849-1 ist nicht möglich.

In den zuständigen Normungsgremien werden derzeit Beratungen zur Anwendung der EN ISO 13849-1 geführt. Entscheidend ist, dass bei neuen Festlegungen das bisher geforderte Sicherheitsniveau nicht unterschritten werden darf. Das erfordert detaillierte Gefährdungs-betrachtungen für die einzelnen Teile der Steuerungen und Festlegungen, die sowohl den erforderlichen Performance Level als auch die notwendige Kategorie beinhalten.

Bis zur Aufnahme neuer Bestimmungen, die sich auf die EN ISO 13849-1 beziehen, sind die in den europäischen Produktnormen für Krane enthaltenen Festlegungen unter Berück-sichtigung der EN 954-1, weiter verbindlich. Das gilt auch für den Zeitraum nach dem 30.11.2009, sofern die Bestimmungen in diesen C-Normen nicht ersetzt wurden. Darum hat auch die nochmalige Verlängerung der Gültigkeit der EN 954-1 bis zum 31.12.2011 für Krane keine Bedeutung.

Weitere Ausführungen zur EN ISO 13849-1 sind im Anhang 2 aufgeführt.

Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

Page 246: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

212

Nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über Anforderungen hinsichtlich der Steue-rungskategorien nach EN 954-1 bzw. EN ISO 13849-1 in den europäischen Produktnor-men (C-Normen) für Krane:

EN 12 999:2002/A1:2006 Krane – Ladekrane

5.6.1Es wird hierin gefordert, dass die sicherheitsbezogenen Teile von Begrenzungs- und An-zeigesystemen Kategorie 1 und die elektronischen Teile des Steuerungssystems für Be-grenzungseinrichtungen Kategorie 2 gemäß EN 954-1:1996 erfüllen müssen.

prEN 12999:2010“…Safety related parts of limiting and indicating systems shall conform to EN 954-1:1996 category 1 except for electronic parts of the system for limiting devices which shall conform to EN 954-1:1996 category 2.…”

EN 13000:2010 Krane – Fahrzeugkrane

4.2.5.1 AllgemeinesIn diesem Abschnitt wird bestimmt, dass grundsätzlich alle sicherheitsrelevanten Teile von Steuerungen Kategorie 1 gemäß EN 954-1 entsprechen müssen.

Des Weiteren wird für alle elektronischen Auswerte-Einrichtungen die Kategorie 2 gemäß EN 954-1 gefordert.

4.2.6.2 Anforderungen an Anzeigen, Displays und BegrenzerIn diesem Abschnitt wird bestimmt, dass alle sicherheitsrelevanten Teile der Begrenzungs- und Anzeigeeinrichtungen Kategorie 1 und alle elektronischen Auswerte-Einrichtungen Kategorie 2 gemäß EN 954-1 entsprechen müssen.

In der WGP 1 wurde folgender Vorschlag für die nächste Überarbeitung vorbereitet:

Alle nachfolgend erwähnten sicherheitsrelevanten Teile der Steuerungen müssen mit DIN EN ISO 13849-1:2006 und DIN EN ISO 13849-2:2003, wie folgt übereinstimmen:

Mechanische, hydraulische und elektromechanische Sicherheitskreise:Performance level c; Kategorie 1.

Sicherheitskreise mit elektrischen Komponenten:Performance level c; Kategorie 2.

In Absch. 4.2.6.2.1, 3. Absatz

Anhang

Page 247: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

213

Alle nachfolgend aufgeführten sicherheitsrelevanten Funktionen der Anzeigeeinrich-tungen müssen mit Performance level b gemäß DIN EN ISO 13849-1:2006 und DIN EN ISO 13849-2:2003 übereinstimmen.

In Abschn. 4.2.6.2.1, 3. Absatz

Alle nachfolgend aufgeführten sicherheitsrelevanten Funktionen der Begrenzungsein-richtungen müssen mit DIN EN ISO 13849-1:2006 und DIN EN ISO 13849-2:2003, wie folgt übereinstimmen:

Mechanische, hydraulische und elektromechanische Sicherheitskreise:Performance level c; Kategorie 1.

Sicherheitskreise mit elektronischen Komponenten:Performance level c; Kategorie 2.

EN 13557:2003+A2:2008 Krane – Stellteile und Steuerstände

Anhang C

Zusätzliche Anforderungen für kabellose Steuerungen und Steuerungssysteme

Die Stop-Funktion in kabellosen Steuerungen muss Kategorie 3 oder höher entsprechend EN 954-1:1996 (siehe C.3.1 in EN 13557) erfüllen.

EN 14439:2006+A2:2009 Krane – Turmdrehkrane

Es wird bestimmt, dass Begrenzungseinrichtungen (entspr. 5.4.2.2) mindestens den nach-folgenden Anforderungen gemäß EN 954-1 entsprechen müssen:

• Kategorie 1 für Steuerstromkreise die mit elektromechanischen Bauteilen aufgebaut sind

und

• Kategorie 2 für Steuerstromkreise die mit elektronischen Teilen aufgebaut sind.

Annex B(informativ)

Anforderungen an die Bereitstellung von Antikollisionseinrichtungen an Turmdrehkranen

B.3 AnforderungenDie Antikollisionseinrichtung muss mindestens Kategorie 2 nach EN 954-1:1996, 6.2.3, erfüllen.

Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

Page 248: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

214

ANMERKUNG Die für Kategorie 2 empfohlene regelmäßige Überprüfung kann auto-matisch, ohne Eingreifen des Kranfahrers, oder durch manuell erfolgenden Beginn der Nachprüfung in einer zuvor bestimmten Position und entsprechend einer gegebenen Häu-figkeit erfolgen.

Bei der nächsten Überarbeitung ist vorgesehen EN 13849-1 als Anforderung für Steuer-kreise festzulegen

EN 14492-2:2006 Krane – Kraftbetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftbetriebene Hubwerke

5.2.5 Steuerungskategorien

Es wurde bestimmt, dass alle sicherheitsbezogenen Funktionen von Steuerungen mindes-tens den nachfolgenden Anforderungen gemäß EN 954-1 entsprechen müssen:

• Kategorie 1 für Steuerstromkreise die mit elektromechanischen, hydraulischen und pneumatischen Bauteilen aufgebaut sind

und

• Kategorie 2 für Steuerstromkreise die mit elektronischen Teilen aufgebaut sind.

Sicherheitsbezogene Teile der Steuerung sind z. B.

a) Steuereinrichtung siehe 5.2.1b) Überlastsicherungen siehe 5.2.2c) Not-Halt-Einrichtung siehe 5.2.3d) Hub- und Senkbegrenzer siehe 5.2.5e) Steuereinrichtungen/Steuerungen (pneumatisch) siehe 5.10.3f) Steuereinheiten/Steuersysteme (pneumatisch) siehe 5.10.4g) Schutzmaßnahmen (pneumatisch) siehe 5.10.5h) Steuereinrichtungen/Steuerungen (hydraulisch) siehe 5.11.4i) Schutzmaßnahmen (hydraulisch) siehe 5.11.5j) Geräte zum Trennen und Schalten der Einspeisung siehe 5.13.4

Die Stopfunktion in drahtlosen Steuerungen, wie in prEN 13557:2002 Anhang C 3.1 er-wähnt, muss Kategorie 3 entsprechen.

In den folgenden beiden Fällen müssen alle sicherheitsbezogenen Teile von Steuerungen, die elektronisch realisiert sind, mindestens Kategorie 3 entsprechen:

a) Hebevorgänge oberhalb von Rohren und Leitungen, deren Zerstörung durch eine her-abfallende Last ein Austreten von brennbaren Gasen oder Flüssigkeiten verursachen kann,

b) Heben, Senken und Verfahren von feuerflüssigen Massen oder anderen Gütern mit ver-gleichbarer Gefährdung gemäß Anhang B.

Anhang

Page 249: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

215

5.13.9 Elektrische Bewegungsbegrenzer

5.13.9.1 AllgemeinesElektrische Bewegungsbegrenzer müssen elektromechanisch mit zwangsöffnender Funk-tion ausgeführt sein (Definition nach 3.46 von EN 60204-32), oder eine vergleichbare Sicherheit besitzen, bei elektronischen Systemen mindestens Kategorie 2 nach EN 954-1.

EN 14492-2:2006+A1:2009/AC:2010 Krane – Kraftbetriebene Winden und Hubwerke; Teil 2: Kraftbetriebene Hubwerke

5.2.5 Sicherheitsbezogene FunktionenIn dieser neuen Ausgabe wird gefordert, dass alle sicherheitsbezogenen Funktionen von Steuerungen den nachfolgenden Anforderungen gemäß EN ISO 13849-1 entsprechen müssen:

• mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 1 für Steuerkreise, die mit elektromechanischen, hydraulischen und pneumatischen Bauteilen aufgebaut sind

und

• mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 2 für Steuerkreise, die mit elektronischen bzw. programmierbaren Bauteilen aufgebaut sind.

In der EN 14492-2 werden sicherheitsbezogene Funktionen benannt z. B.:

• Überlastsicherungen, siehe 5.2.2;• Not-Halt-Einrichtung, siehe 5.2.3;• Hub- und Senkbegrenzer, siehe 5.2.4;• Schutzmaßnahmen (pneumatisch), siehe 5.10.5;• Schutzmaßnahmen (hydraulisch), siehe 5.11.6.• Geräte zum Trennen und Schalten der Einspeisung siehe 5.13.4.

Besondere Anforderungen an die Steuerungen werden gefordert bei (ausgenommen Geräte zum Trennen und Schalten der Einspeisung, siehe 5.13.4)

• Heben oberhalb von Leitungen, bei deren Zerstörung durch eine herabfallende Last brennbare Gase oder Flüssigkeiten entweichen können,

• Heben, Senken und Fahren von feuerflüssigen Massen oder anderen Gütern mit ver-gleichbaren Gefährdungen wie in Anhang B definiert.

Bei den o. g. Gefährdungen müssen die sicherheitsgerichteten Funktionen mindestens Performance Level d und mindestens Kategorie 3 erfüllen.

Mindestens Performance level b und mindestens Kategorie 1 müssen die sicherheit-sbezogenen Funktionen von Steuereinrichtungen, -einheiten und -systemen wie in 5.2.1, 5.10.3, 5.10.4 und 5.11.5 definiert, erfüllen.

Mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 3 muss die STOP-Funk-tion in kabellosen Steuerungssystemen (wie in EN 13557:2003, Anhang C, C.3.1 aufge-führt) erfüllen.

Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

Page 250: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

216

prEN 15011:2010 Krane – Brücken- und Portalkrane

5.3.8 Steuerkreise und Steuerfunktionen

5.3.8.1 Allgemeines

Hierin wird auf den Abschn. 9 von EN 60204-32:1998 mit den Ergänzungen durch 5.3.8.2 und 5.3.8.3 verwiesen.

Performance Level c entsprechend EN ISO 13849-1 wird für alle sicherheitsbezogenen Teile von Steuerungssystemen gefordert.

Des Weiteren wird bestimmt, dass alle sicherheitsbezogenen Funktionen von Steuerun-gen mindestens den nachfolgenden Anforderungen gemäß EN ISO 13849-1 entsprechen müssen:

• mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 1 für Steuerkreise, die mit elektromechanischen, hydraulischen und pneumatischen Bauteilen aufgebaut sind

und

• mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 2 für Steuerkreise, die mit elektronischen bzw. programmierbaren Bauteilen aufgebaut sind.

Die STOP-Funktionen in kabellosen Steuerungen müssen mindestens Performance Level c und Kategorie 3 erfüllen (siehe C.3.1 in EN 13557:2003).

Weiter wird bestimmt, dass in sehr risikoreichen Anwendungen wie in EN 13135-2 und EN 14492-2 gefordert, durch eine Gefährdungsbeurteilung ein höherer Performance Level festzulegen ist.

EN 14985:2007 Krane – Auslegerdrehkrane

Kap. 5.3.7 Steuerstromkreise und Steuerfunktionen

Kap. 5.3.7.1 Allgemeines

Hierin wird auf den Abschn. 9 von EN 60204-32:1998 mit den Ergänzungen durch 5.3.7.2 und 5.3.7.3 verwiesen.

Des Weiteren wurde bestimmt, dass alle sicherheitsbezogenen Funktionen von Steuerun-gen mindestens den nachfolgenden Anforderungen gemäß EN 954-1 entsprechen müssen:

• Kategorie 1 für elektromechanische Steuerstromkreise

und

• Kategorie 2 oder 3 für elektronische Teile der Steuerstromkreise

odermit einer redundanten Lösung (elektronisch, elektromechanisch) ausgestattet sein, bei der ein zusätzlicher Schutz nicht automatisch zurückgesetzt werden kann.

Anhang

Page 251: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

217

prEN 14985:2010 Krane – Auslegerkrane

5.3.8 Steuerkreise und Steuerfunktionen

5.3.8.1 Allgemeines

Hierin wird auf den Abschn. 9 von EN 60204-32:1998 mit den Ergänzungen durch 5.3.8.2 und 5.3.8.3 verwiesen.

Performance Level c entsprechend EN ISO 13849-1 wird für alle sicherheitsbezogenen Teile von Steuerungssystemen gefordert.

Des Weiteren wird bestimmt, dass alle sicherheitsbezogenen Funktionen von Steuerungen den nachfolgenden Anforderungen gemäß EN ISO 13849-1 entsprechen müssen:

• mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 1 für Steuerkreise, die mit elektromechanischen, hydraulischen und pneumatischen Bauteilen aufgebaut sind

und

• mindestens Performance Level c und mindestens Kategorie 2 für Steuerkreise, die mit elektronischen bzw. programmierbaren Bauteilen aufgebaut sind.

Die STOP-Funktionen in kabellosen Steuerungen müssen mindestens Performance Level c und Kategorie 3 erfüllen (siehe C.3.1 in EN 13557:2003).

Weiter wird bestimmt, dass in sehr risikoreichen Anwendungen wie in EN 13135-2 und EN 14492-2 gefordert, durch eine Gefährdungsbeurteilung ein höherer Performance Level festzulegen ist.

EN 13852-1 + 2:2004 Krane – Offshore-Krane Teil1: Offshore-Krane für allgemeine Verwendung Teil 2: Schwimmkrane

In den nachfolgenden Kapitel wird gefordert, dass sicherheitsbezogene Teile von Steue-rungssystemen mindestens Kategorie 2 entsprechend EN 954-1 erfüllen müssen:

5.3 Ausrüstung und Komponenten

5.3.1 Elektrotechnische Ausrüstung

5.3.2 Nicht-elektrotechnische Ausrüstung

5.4 Antriebssysteme

5.4.1 Allgemeines

5.8. Transport von Personal

5.8.1 Allgemeines

Anmerkung:Die mit „…“ gekennzeichneten Textstellen sind Auszüge aus den entsprechenden Normen.

Anhang 1: Übersicht und Bearbeitungsstand der europäischen Normen für Krane

Page 252: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

218

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Einleitung

Auf Basis der EN 954-1 „Sicherheit von Maschinen- Sicherheitsbezogene Teile von Steue-rungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze“ werden seit 1996 die Anforderungen an mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische/elektronische Steuerungen medienunabhängig anhand der Kategorien B, 1, 2, 3 oder 4 spezifiziert. Hierbei bilden die Kategorien ein Maß für die Widerstandsfähigkeit einer Sicherheitsfunktion gegen Fehler. Mit Veröffentlichung der Norm EN ISO 13849-1 wird jedoch der Begriff der Steuerungs-kategorie durch den neuen Begriff des Performance Level (PL) ersetzt.

EN ISO 13849-1 ist die überarbeitete Version der bisher bekannten EN 954-1. Der An-satz und die Vorgehensweise zur Beurteilung von sicherheitsrelevanten Steuerungen bzw. sicherheitsrelevanten Steuerungsfunktionen unterscheiden sich dadurch, dass das Ergebnis nicht mehr allein die bisher bekannte Steuerungskategorie ist, sondern ein unter probabi-listischer Betrachtung ermittelter Performance Level (PL).

Die richtige Durchführung und Anwendung der Berechnungsmethoden der Ausfallwahr-scheinlichkeit ergeben in Kombination mit der Steuerungsarchitektur – oder wie bisher der Steuerungskategorie – eine zuverlässige Lösung für eine sicherheitsgerichtete Steuerung.

1. Aufbau der EN ISO 13849-1

Die im Februar 2007 erschienene und mit Ausgabe Juli 2007 korrigierte Norm EN ISO 13849-1 „Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen- Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze“ ist eine Revision der seit 1996 verwendeten Norm EN 954-1.

Die überarbeitete Norm legt nicht fest, welche Sicherheitsfunktionen auf welchem Si-cherheitsniveau zu verwenden sind, sondern stellt einen „Leitfaden“ für die prinzipielle Gestaltung und Integration sicherheitsbezogener Teile von Steuerungen bereit. Sicher-heitsbezogene Teile einer Steuerung werden als SRP/CS (Safety-related parts of control systems) bezeichnet, die sowohl aus Hardware als auch aus Software oder einer Kombi-nation beider bestehen kann. Neben elektrischen, elektronischen und programmierbaren Systemen behandelt EN ISO 13849-1 – wie bisher EN 954-1 auch – nach wie vor auch die Steuerungstechnologien Mechanik, Pneumatik und Hydraulik für Sicherheitsaufgaben. EN ISO 13849-1 nutzt als Basis die Struktur einer sicherheitsrelevanten Steuerung für die weitere Ermittlung des sog. Performance Level (PL). Dieser bezeichnet die Fähigkeit si-cherheitsbezogener Teile von Steuerungen, eine Sicherheitsfunktion unter vorhersehbaren Bedingungen auszuführen und die erwartete Risikominderung zu erfüllen. Der PL wird in fünf Stufen (a, b, c, d, e) unterteilt. Neben einer definierten Steuerungsstruktur – den be-

Anhang

Page 253: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

219

kannten Kategorien B, 1, 2, 3 oder 4 – bilden dann die Berechnung der Ausfallwahrschein-lichkeit MTTFD, die Bestimmung der Fehlererkennung (DC) und die Berücksichtigung von Auswirkungen von Fehlern gleicher Ursache (CCF) die Schritte zur vollständigen Bestimmung des jeweiligen Performance Level. Für programmierbare Systeme formuliert die Norm Software-Sicherheitsanforderungen.

Kategorie: Einteilung sicherheitsbezogener Teile einer Steuerung bzgl. ihres Wider-standes gegen Fehler

PL: Performance Level ist eine Angabe, die die Fähigkeit von sicherheitsbe-zogenen Teilen einer Steuerung spezifiziert, um eine Sicherheitsfunktion unter vorhersehbaren Bedingungen auszuführen (PL: a, b, c, d, e)

MTTFD: mittlere Zeit bis zum gefährlichen Ausfall (mean time to dangerous failure) einer Steuerung bzw. einer Steuerungskomponente

DC: Diagnosedeckungsgrad (Diagnostic Coverage)CCF: Ausfall infolge gemeinsamer Ursache (Common Cause Failure)

1.1 Performance Level (PL)

Bei der Ermittlung des Performance Level (PL) sind nachfolgende Faktoren zu berück-sichtigen:

• das Verhalten der Sicherheitsfunktion (SF) unter Fehlerbedingungen,• die Fähigkeit, eine Sicherheitsfunktion unter erwarteten Umgebungsbedingungen aus-

zuführen,• die Verfügbarkeit, eine SF auf Anforderung auszuführen (MTTFD),• die Fähigkeit einer Steuerung, Fehler zu erkennen (DC),• die Struktur sicherheitsbezogener Teile,• die Berücksichtigung von Ausfällen gemeinsamer Ursache (CCF),• systematische Ausfälle,• die Auswahl von Schutzmaßnahmen, die für die Anwendung angemessen sind.

Für jede Sicherheitsfunktion ist ein notwendiger Performance Level (PL) zu ermitteln. Dieser kann entweder einer harmonisierten europäischen maschinenspezifischen C-Norm entnommen werden oder anhand des Risikographen der EN ISO 13849-1 bestimmt wer-den. Das Ergebnis der Kombination der verwendeten Risikoparameter ist jedoch nicht mehr die bisher bekannte Kategorie, sondern der geforderte Performance Level (PLr) als „Sollwert“. Der Risikobeurteilung einer C-Norm ist jedoch stets der Vorrang zu gewähren.

Der Risikograph gem. Abbildung 1 bietet die Möglichkeit durch Kombination der Para-meter S, F und P für jede Sicherheitsfunktion einen PL als Sollwert zu bestimmen, der für eine angemessene Risikoreduzierung geeignet ist.

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Page 254: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

220

S: Schwere der Verletzung mit

• S1 leichte (üblicherweise reversible Verletzung), z. B. Quetschungen, Fleischwunden.• S2 ernste (üblicherweise irreversible Verletzung), z. B. Amputation, Tod.

F: Häufigkeit des Auftretens der Gefährdung oder Dauer des Aufenthalts in einem Gefahrenbereich mit:

• F1 selten bis weniger häufig und/oder die Zeit der Gefährdungsexposition ist kurz.• F2 häufig bis dauernd und/oder die Zeit der Gefährdungsexposition ist lang.

P: Möglichkeit zur Vermeidung der Gefährdung mit:

• P1 möglich unterbestimmten Bedingungen, d. h. es besteht eine reelle Chance den Unfall zu vermeiden oder der Gefährdung auszuweichen.

• P2 kaum möglich, d. h. es besteht nahezu keine Chance der Gefährdung auszu-weichen.

Die Kombination der Parameter ergibt eine Abstufung des Risikos von niedrig bis hoch. Hierbei handelt es sich jedoch nur um ein qualitatives Verfahren, welches lediglich eine Abschätzung des Risikos liefert.

1.2 Zusammenhang von PL, Kategorie, MTTFD und DCavg

Das Verfahren, um den erforderlichen PLr (required) zu ermitteln ist in Abb. 2 in grafi-scher Form dargestellt. Der erforderliche Performance Level PLr ist als „Sollwert“ auf

Abb. 1   Risikograph gem. EN ISO 13849-1

Legende

Schwere derVerletzung

Häufigkeit/Dauerder Exposition

Möglichkeiten zurVermeidung derGefährdung

P =

F =

S =

Bestimmung des erforderlichen Performance-LevelRisikograf nach Anhang A der EN ISO 13849-1

b

c

d

e

a

P1

P1

P1

P1

P2

P2

P2

P2

F1

S1

S2

F2

F2

F1

Startpunkt zurEinschätzung derRisikominderung

HohesRisiko

GeringesRisiko

NEU

Anmerkung: F2: häufiger als einmalpro Stunde

PLr

ErforderlicherPerformance-Level

ErforderlicherPerformance-Level

Anhang

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221

der „Y-Achse“ aufgetragen. Die jeweils notwendige Kategorie (Architektur) einer Si-cherheitsfunktion ist unter Berücksichtigung der möglichen Fehlererkennung (DCavg) auf der „X-Achse“ abgebildet. Die Säulen in dem Diagramm bilden die möglichen Bereiche von MTTFD „hoch, mittel, niedrig“ ab. Hierbei handelt es sich nur um eine schematische Darstellung; konkrete Zahlenwerte können über den zugehörigen Anhang K der Norm ermittelt werden. Die Anwendung des Diagrammes spiegelt die Vorgehensweise zur Be-stimmung des PL wieder.

Schritt 1: Ermittlung des erforderlichen PLrSchritt 2: Bestimmung der möglichen (verwendeten) KategorieSchritt 3: Berechnung der MTTFDSchritt 4: Berechnung des DCavg

2. Struktur einer Sicherheitsfunktion: Kategorie

Eine Kategorie bildet die Basis, um einen erforderlichen PLr zu erreichen. Die jeweilige Kategorie beschreibt das Verhalten der sicherheitsrelevanten Steuerungsfunktion (SRP/CS) hinsichtlich des Verhaltens gegenüber Fehlern. Die Kategorien der EN ISO 13849-1 sind bis auf die Spezifikation der Testfunktion in der Kategorie 2 unverändert aus der EN 954-1 übernommen worden.

Bei der Auswahl einer Kategorie für eine Sicherheitsfunktion sind nachfolgende Parame-ter zu berücksichtigen:

• die durch die Sicherheitsfunktion erreichte Risikoreduzierung,• das erforderlichen Performance Level (PLr)• die verwendeten Technologie,

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Abb. 2 Darstellung der Zusammenhängen PL, Kategorie, MTTFD und DC

Beziehungen zwischen den Kategorien, DCavg, MTTFd jedes Kanals und PL

Kat. BDCavg kein

Kat. 1DCavg kein

Kat. 2DCavg niedrig

Kat. 2DCavg mittel

Kat. 3DCavg niedrig

Kat. 3DCavg mittel

Kat. 4DCavg hoch

MTTFd = niedrig MTTFd = mittel MTTFd = hoch

PL

a

b

c

d

e

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222

• das entstehende Risiko im Fall eines Fehlers in diesem Teil,• die Fehlervermeidung,• die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Fehlers in diesem Teil und den zugehöri-

gen Parametern,• die mittleren Zeit bis zum gefahrbringenden Ausfall (MTTFD),• der Diagnosedeckungsgrad (DCavg) und• der Ausfall infolge gemeinsamer Ursache (CCF) – nur bei den Kategorien 2, 3 und 4

relevant

Jede Sicherheitsfunktion muss mit den spezifizierten Anforderungen der jeweiligen Kate-gorie übereinstimmen. Andere Strukturen einer Sicherheitsfunktion sind vorstellbar. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Abweichen von diesen Architekturen die in der Norm EN ISO 13849-1 verwendeten vereinfachten Berechnungsmethoden nicht mehr in der aufgezeig-ten Form anwendbar sind.

2.1 Kategorie B

Die Kategorie B ist durch eine einkanalige Struktur gekennzeichnet (siehe Abb. 3). Bei Auftreten eines Fehlers kann es zum Verlust der Sicherheitsfunktion kommen. Die gefor-derte Sicherheit wird überwiegend durch die Auswahl der Bauteile, der Einhaltung grund-legender Sicherheitsprinzipien und erwarteter Betriebsbeanspruchungen gekennzeichnet.

Mit der Kategorie B können Sicherheitsfunktionen realisiert werden, die den PL = b er-fordern.

Abb. 3   Charakteristika der Kategorie B

Kategorie B EN ISO 13849-1

• Kein Diagnosedeckungsgrad, d.h. DCavg = kein

• MTTFd = mittel oder niedrig

• Maximal erreichbarer Performance Level PL = b

• Einhaltung grundlegender Sicherheitsprinzipien und erwarteterBetriebsbeanspruchungen

LogikEingabeeinheit Ausgabeeinheit

Fehlerreaktion:

Das Auftreten eines Fehlers führt zum Verlust der Sicherheitsfunktion

Sicherheit wird überwiegend durch die Auswahl der Bauteile erreicht

PL kann m

aximal „b

“ sein

Anhang

Page 257: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

223

• Parameter DCavg nicht relevant, da eine Fehlererkennung nicht gefordert ist,• Common Cause Factor (CCF) nicht relevant aufgrund der einkanaligen Struktur,• „MTTFD niedrig bis mittel“ spiegelt die Anforderungen an die verwendeten Bauteile

wieder, die den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen standhalten müssen.

2.2 Kategorie 1

Die Kategorie 1 weist genau wie die Kategorie B eine einkanalige Struktur auf, d. h. auch bei der Kategorie 1 kann es bei Auftreten eines Fehlers zum Verlust der Sicherheitsfunk-tion kommen (siehe Abb. 4). Basierend auf der Kategorie B müssen zunächst die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von grundlegenden Sicherheitsanforderun-gen und zu erwartenden Betriebsbeanspruchen erfüllt sein. Zusätzlich werden jedoch in der Kategorie1 die Verwendung von bewährten Bauteilen und bewährten Sicherheitsprin-zipien gefordert. Die Definition dieser Anforderungen sind in der Norm EN ISO 13849-2 spezifiziert. Mit der Kategorie 1 kann für Sicherheitsfunktionen der P = c realisiert werden; der Parameter DCavg ist nicht relevant, da auch in der Kategorie 1 eine Fehlererkennung nicht gefordert ist. Da es sich auch bei dieser Kategorie um eine einkanalige Struktur han-delt, kommt der Common Cause Factor (CCF) nicht zur Anwendung.

Speziell bei der Kategorie 1 ist zu beachten, dass einkanalige komplexe elektronische Bauteile, wie z. B. SPS, Frequenzumrichter oder Standardbussysteme nicht alleine für die Realisierung sicherheitsrelevanter Steuerungsfunktionen geeignet sind, da diese nicht

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Abb. 4   Charakteristika der Kategorie 1

Kategorie 1 EN ISO 13849-1

• Kein Diagnosedeckungsgrad, d.h. DCavg = kein

• MTTFd = hoch

• Maximal erreichbarer Performance Level PL = c

• Anwendung bewährter Bauteile und SicherheitsprinzipienKomplexe elektronische Bauteile (z.B. PLC, µP, ICs usw können nicht alsgleichwertig zu bewährt betrachtet werden)

Eingabeeinheit AusgabeeinheitLogik

Fehlerreaktion:

Das Auftreten eines Fehlers führt zum Verlust der Sicherheitsfunktion.

Jedoch ist MTTFd größer als bei Kategorie B -> Wahrscheinlichkeit des Verlustes derSicherheitsfunktion sinkt.

Sicherheit wird überwiegend durch die Auswahl der Bauteile erreicht

PL kann m

aximal „c

“ sein

Page 258: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

224

als gleichwertig zu bewährt bezeichnet werden können. Aus diesem Grund, sind bei der Realisierung von Sicherheitsfunktionen mit derartigen Bauteilen zusätzliche Maßnahmen zu erfüllen, um die Anforderungen der Kategorie 1 einzuhalten.

2.3 Kategorie 2

Die Architektur der Kategorie 2 besteht aus einer einkanaligen Struktur für die Realisierung der Sicherheitsfunktion (siehe Abb. 5). Kennzeichen der Kategorie 2 ist die Testfunktion, welche zusätzlich in der Maschinensteuerung zu realisieren ist. Durch die Testfunktion ist in angemessen Zeitabständen die Funktionsfähigkeit der gesamten Sicherheitsfunktion zu überprüfen. Die Verwendung von bewährten Bauteilen wird nicht explizit gefordert, da die zu realisierende Testfunktion ein sicherheitsbezogenes Fehlverhalten von Bauteilen oder Komponenten aufdecken muss. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anwendung grundle-gender Sicherheitsprinzipien und zu erwartende Betriebsbeanspruchungen sowie bewährte Sicherheitsprinzipien gem. Kategorie 1 eingehalten werden.

Der Verlust der Sicherheitsfunktion wird spätestens durch den Test erkannt; demnach kann es zwischen zwei Tests beim Auftreten von Fehlern zum Verlust der Sicherheits-funktion kommen. Mit der Kategorie 2 können Sicherheitsfunktionen realisiert werden, die den PL = d erfordern. Der erforderliche MTTFD -Wert kann im Bereich zwischen „niedrig bis hoch“ liegen. Die Grenzwerte für die Parameter DCavg und CCF müssen be-achtet werden.

Das wesentliche Merkmal der Kategorie 2 ist die geforderte Testfunktion, welche auto-matisch durch die Maschinensteuerung durchzuführen ist.

Abb. 5 Charakteristika der Kategorie 2

Kategorie 2 EN ISO 13849-1

• Diagnosedeckungsgrad DCavg = niedrig bis mittel• MTTFd = niedrig bis hoch• Maximal erreichbarer Performance Level PL = d• Maßnahmen gegen CCF = erforderlich (65 Punkte)• Anforderungen der Kat. B müssen erfüllt sein• Test der Funktion durch die Maschinensteuerung in angemessenen Zeitabständen

PL kann m

aximal „d

“ sein

Eingabeeinheit AusgabeeinheitLogik

TesteinheitAusgang derTesteinheit

Überwachung

Anhang

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225

Durchführung der Testfunktion:

• beim Anlauf der Maschine,• vor dem Einleiten einer Gefährdungssituation,• und/oder periodisch während des Betriebs.

Abhängig vom Testergebnis muss

• der Betrieb zugelassen werden, wenn der fehlerfreie Zustand festgestellt wurde

oder

• wenn immer möglich der sichere Zustand eingeleitet werden, wenn ein fehlerhafter Zustand erkannt wurde. Dieser Zustand muss solange beibehalten werden, bis der de-tektierte Fehler beseitigt wurde. Für den Fall, dass es nicht möglich ist, den sicheren Zustand einzuleiten (z. B. Verschweißen eines Kontaktes, Durchlegieren eines Aus-gangs u. a.) muss zumindest ein Warnsignal erzeugt werden.

Die Schwierigkeit bei der Anwendung der Kategorie 2 liegt darin, zu prüfen, ob durch die Testfunktion auch alle Bauteile von der Sensorebene über die Verarbeitungsebene bis zu den Abschaltelementen auf ihre sicherheitsgerichtete Funktion geprüft werden kön-nen. Hierbei ist speziell die Sensorik zu betrachten, da in der Regel nicht alle Ansprech-schwellen eines Grenzzustandes getestet werden können. So müsste beispielsweise bei einer sicherheitsrelevanten Überlasteinrichtung, die durch einen Dehnungsmessstreifen (DMS) realisiert wurde, durch die Testfunktion geprüft werden, ob eine Abschaltung an der eingestellt Schaltschwelle erfolgt. Die eingestellte Schaltschwelle erfordert jedoch, dass die Maximalbelastung zu dem Testzeitpunkt auch wirklich auftritt. Dies kann jedoch nur durch eine bewusste Überlastung erreicht werden, die im normalen Anwendungsfall nicht auftritt. Darüber hinaus ist die mechanische Konstruktion normalerweise nicht für eine regelmäßige Überlastung ausgelegt; somit ist in diesem Fall die Kategorie 2 nicht anwendbar, da ein vollständiger Test aller Bauteile nicht möglich ist.

Im Unterschied zu den bekannten Kategorien aus der EN 954-1 zeigt die Definition der Kategorie 2 aus der EN ISO 13849-1 den einzigen Unterschied in den Kategorien auf. Die bisher fehlende Festlegung der Qualität des Tests ist nun in der EN ISO 13849-1 wie folgt definiert:

• Die Anforderung der Sicherheitsfunktion ≤1/100 der Testrate• MTTFD,TE > 0,5 MTTFD,L

Durch MTTFD,TE (Meantime to dangerous failure test equipment) wird eine Mindestquali-tät der Bauteile festgelegt, die für die Testeinrichtung einzuhalten ist. Aufgrund der An-forderung, dass der Test 100 mal häufiger stattfinden muss, als die Sicherheitsfunktion benötigt wird, ist die Anwendung der Kategorie 2 für rein mechanische Komponenten zumindest sehr stark eingeschränkt.

Der einzige Unterschied in der Definition der Kategorien zwischen der bisherigen EN 954-1 und der EN ISO 13849-1 besteht in der Anforderung an die Qualität der Test-funktion in der Kategorie 2.

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Page 260: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

226

2.4 Kategorie 3

Die Kategorie 3 besteht aus einer zweikanaligen Struktur für die Realisierung der gefor-derten Sicherheitsfunktion (siehe Abb. 6). Grundlegende Sicherheitsprinzipien und erwar-tete Betriebsbeanspruchungen sowie bewährte Sicherheitsprinzipien sind einzuhalten. Ein einzelner Fehler darf nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktion führen.

Hieraus folgt, dass in der Kategorie 3 sicherheitsrelevante Teile redundant auszuführen sind, so dass bei Ausfall eines Bauteiles eines Kanals über den anderen Kanal noch immer der si-chere Zustand eingenommen werden kann. Bei der Anwendung der Kategorie 3 ist zu beach-ten, dass, wann immer in angemessener Weise realisierbar, der einzelne Fehler bei oder vor der nächsten Anforderung der Sicherheitsfunktion erkannt werden muss. Die Anforderung, dass ein einzelner Fehler erkannt werden muss, bedeutet jedoch nicht, dass alle Fehler erkannt wer-den. Eine Anhäufung unerkannter Fehler kann zum Verlust der Sicherheitsfunktion führen.

Mit der Kategorie 3 können Sicherheitsfunktionen realisiert werden, die den PL = e er-fordern. Der erforderliche MTTFD -Wert liegt im Bereich „niedrig bis hoch“ sein. Die Parameter DCavg und CCF müssen beachtet werden. Für den Diagnose-deckungsrad wird gefordert, dass der DCavg kann niedrig bis mittel ist. Maßnahmen gegen Common Cause Failure (CCF) sind zu berücksichtigen, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass bei-de Kanäle durch einen Fehler gleichzeitig ausfallen.

2.5 Kategorie 4

Ebenso wie bei der Kategorie 3 handelt es sich bei der Kategorie um eine zweikanalige Struktur, d. h. es ist ein redundanter Aufbau erforderlich (siehe Abb. 7). Die Anforderun-

Abb. 6   Charakteristika der Kategorie 3

Kategorie 3 EN ISO 13849-1

• Diagnosedeckungsgrad DCavg = niedrig bis mittel

• MTTFd = niedrig bis hoch

• Maximal erreichbarer Performance Level PL = e

• Maßnahmen gegen CCF = erforderlich (65 Punkte)

Eingabeeinheit

Eingabeeinheit Ausgabeeinheit

AusgabeeinheitLogik

Kreuzvergleich

Fehlerreaktion:

Wenn ein einzelner Fehler auftritt, bleibt die Sicherheitsfunktion immer erhalten

Eine Anhäufung unerkannter Fehler kann zum Verlust der Sicherheitsfunktion führen

PL kann m

aximal „e

“ sein

Logik

Anhang

Page 261: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

227

gen der Kategorie B, d. h. die Anwendung grundlegender Sicherheitsprinzipien und er-warteter Betriebsbeanspruchungen sowie bewährte Sicherheitsprinzipien gem. Kategorie 1 müssen eingehalten werden. Die Verwendung von bewährten Bauteilen wird auch hier nicht explizit gefordert, da die zu realisierende Sicherheitsfunktion redundant ausgeführt werden muss, um Fehler rechtzeitig zu erkennen und zu beherrschen. Eine sicherheitsre-levante Funktion muss derart gestaltet werden, dass ein einzelner Fehler nicht zum Verlust der Sicherheitsfunktion führt. Die Fehlererkennung muss bei oder vor der nächsten Anfor-derung der Sicherheitsfunktion erfolgen, so dass gewährleistet ist, dass – genau wie in der Kategorie 3 – bei Ausfall eines Bauteiles eines Kanals über den redundanten Kanal noch immer der sichere Zustand eingenommen werden kann.

Der elementare Unterschied zwischen der Kategorie 3 und der Kategorie 4 besteht darin, dass es bei der Kategorie 4 nicht zu einem Verlust der Sicherheitsfunktion kommt, wenn eine Fehleraufdeckung nicht möglich ist. Eine Anhäufung von unerkannten Fehlern darf demnach nicht zu einem gefährlichen Ausfall der Sicherheitsfunktion führen.

Mit der Kategorie 4 können Sicherheitsfunktionen realisiert werden, die den PL = e er-fordern. MTTFD muss hoch sein. Die Parameter DCavg und CCF sind relevant. Der Diag-nosedeckungsgrad DCavg muss den Wert „hoch“ erfüllen. Hierdurch wird die Fehlererken-nungsfähigkeit durch die jeweils redundanten Kanäle beschrieben. Maßnahmen gegen Common Cause Failure (CCF) sind relevant, um die Wahrscheinlichkeit, dass beide Kanä-le der Sicherheitsfunktion durch einen Fehler gleichzeitig ausfallen, zu verringern.

Auch bei der redundanten Struktur der Kategorie 4 ist wie bei der Struktur der Kategorie 3 zu beachten, dass es sich bei dem Aufbau nicht um zwei identische Kanäle handeln muss. Auch hier ist die diversitäre Redundanz vorzuziehen, aber nicht unbedingte Pflicht.

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Abb. 7   Charakteristika der Kategorie 4

Kategorie 4 EN ISO 13849-1

• Diagnosedeckungsgrad DCavg = hoch

• MTTFd = hoch

• Maximal erreichbarer Performance Level PL = e

• Maßnahmen gegen CCF = erforderlich (65 Punkte)

Fehlerreaktion:

Wenn ein einzelner Fehler auftritt, bleibt die Sicherheitsfunktion immer erhalten

Fehler werden rechtzeitig erkannt, um den Verlust der Sicherheitsfunktion zuverhindern, Fehleranhäufungen werden in Betracht gezogen

Eingabeeinheit

Eingabeeinheit AusgabeeinheitLogik

AusgabeeinheitLogik

Kreuzvergleich

PL kann m

aximal „e

“ sein

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228

3. MTTFD- Bestimmung

Der geforderte Performance Level PLr steht in direkter Abhängigkeit der Architektur der Steuerungen – der Kategorie – sowie des Diagnosedeckungsgrades DC und der mittlere Zeit bis zu einem gefährlichen Ausfall eines Bauteils MTTFD (siehe Abb. 8).

MTTFD (Mean time to dangerous failure): Mittlere Zeit bis zu einem gefahrbringenden Ausfall eines Bauteils. Der Wert wird in Jahren oder Stunden angegeben. In der EN ISO 13849-1 wird die Jahresangabe verwendet. Die MTTFD ist eine rein statistische Größe, die auf Basis der Ausfallra-ten der eingesetzten Bauteile einer Komponente berechnet wird und den fehlerfreien Betrieb einer Komponente beschreibt. Der Wert MTTFD bezieht sich immer auf die Phase mit einer konstanten Ausfallrate und darf nicht mit dem Begriff der Lebens-dauer verwechselt werden. Je höher der Wert ist, desto seltener fällt die Komponente aus. Die jeweils angegebenen Werte gelten nur für die spezifizierten Umgebungs- und Einsatzbedingungen.

Lebensdauer: Zeit, für die ein Gerät oder eine Baugruppe konstruktiv ausgelegt ist, z. B. Schaltspiel-zahl bei elektromechanischen Bauteilen (Schütz, Relais u. a.)

Gemäß EN ISO 13849-1 wird der Wert von MTTFD jedes Kanals in „niedrig, mittel und hoch“ eingeteilt:

Niedrig 3 Jahre ≤ MTTFD < 10 JahreMittel 10 Jahre ≤ MTTFD < 30 JahreHoch 30 Jahre ≤ MTTFD ≤ 100 Jahre

Abb. 8 Grafische Darstellung der Anforderungen des PL

Beziehungen zwischen den Kategorien, DCavg, MTTFd jedes Kanals und PL

Kat. BDCavg kein

Kat. 1DCavg kein

Kat. 2DCavg niedrig

Kat. 2DCavg mittel

Kat. 3DCavg niedrig

Kat. 3DCavg mittel

Kat. 4DCavg hoch

MTTFd = niedrig MTTFd = mittel MTTFd = hoch

PL

a

b

c

d

e

Anhang

Page 263: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

229

Die untere Grenze von 3 Jahren spiegelt die Erfahrungen der verfügbaren Bauteile und Komponenten. Ein MTTFD Wert kleiner als 3 Jahre würde bedeuten, dass nach einem Jahr ca. 30 % der Systeme ausgefallen sein würden. Der obere Wert für jeden Kanal wird auf MTTFD = 100 Jahre begrenzt, um nicht sicherheitsrelevante Funktionen allein von die Zuverlässigkeit der eingesetzten Bauteile abhängig zu machen; der geforderte PL ist im Wesentlichen durch die Architektur – Kategorie – einer sicherheitsrelevanten Funktion charakterisiert.

Hierdurch wird vermieden, dass in einem zweikanaligen System ein sehr guter Wert durch einen sehr schlechten Wert des anderen Kanals zu kompensiert wird. Es ist jedoch zu be-achten, dass bei der Berechnung der Werte einzelner Bauteile selbstverständlich weitaus höhere Werte für einzelne Komponenten verwendet werden können. Erst nach Abschluss der MTTFD Berechnung für einen Kanal wird der ermittelte Wert auf maximal 100 Jahre pro Kanal begrenzt.

3.1 Vorgehensweise bei der MTTFD Bestimmung

Zur Berechnung des MTTFD Wertes eines Kanals sind zunächst die einzelnen MTTFD Werte der verwendeten Bauteile zu ermitteln bzw. zu berechnen.

Anhand einer Schaltungsanalyse werden alle an einer Sicherheitsfunktion beteiligten Bau-teile ermittelt. Hierbei sind jedoch die Bauteile, die nicht an der Sicherheitsfunktion betei-ligt sind, wie z. B. alle Bauteile, die zur Fehlererkennung oder Testung verwendet werden, nicht zu berücksichtigen.

Die Norm EN ISO 13849-1 schreibt zur Ermittlung der einzelnen MTTFD Werte. ein zwin-gend einzuhaltendes abgestuftes Verfahren vor:

1. Verwendung von Herstellerdaten aus Datenblättern

2. Verwendung der Verfahren in den Anhängen C und D der EN ISO 13849-1 mit

• Berechnung oder Abschätzung von MTTFD für einzelne Bauteile (Anhang C)• Vereinfachtes Verfahren der Bestimmung von MTTFD für jeden Kanal (Anhang D)

3. Verwendung eines Wertes von 10 Jahren

Können für die verwendeten Bauteile keine MTTFD Werte von einem Hersteller bereit ge-stellt werden, so können anhand einer Tabelle des Anhang C der EN ISO 13849-1 Daten für die aufgelisteten Bauteile ermittelt werden. Hierfür sind jedoch die nachfolgenden Vor-rausetzungen für die Verwendung dieser Daten zu berücksichtigen:

• Bestätigung des Herstellers der Bauteile, dass die Konstruktion nach grundlegenden und bewährten Sicherheitsprinzipien der Norm EN ISO 13849-2 oder einer entspre-chenden Bauteilenorm erfolgt ist.

• Beschreibung des Herstellers hinsichtlich der Anwendung und den Betriebsbedingun-gen für den jeweiligen Anwendungsfall

• Einhaltung der Einbau- und Betriebsbedingungen seitens des Konstrukteurs der sicher-heitsrelevanten Funktion

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Page 264: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

230

In der Tabelle des Anhangs C.1 der EN ISO 13849-1 werden für verschleißbehaftete Bau-teile jedoch nicht die MTTFD Werte, sondern sog. B10d Werte aufgeführt (siehe Abb. 9). Für pneumatische, mechanische und elektromechanische Bauteile ist die mittlere Zeit bis zu einem gefährlichen Ausfall stark abhängig von der Schaltspielzahl, da die Schaltspiel-zahl direkt im Zusammenhang mit dem mechanischer Verschleiß der Bauteile steht.

B10d-Wert: Anzahl Schaltspiele, bei der im Laufe eines Lebensdauerversuchs 10 % der Bauteile gefährlich ausgefallen sind

Mit Hilfe des B10d Wertes kann die MTTFD eines Bauteiles errechnet werden. (s. Abschn. 3.3)

3.2 MTTFD Werte für Hydraulische Bauteile

Für Hydraulische Bauteile kann der obligatorische MTTFD-Wert von 150 Jahren verwen-det werden, sofern nachfolgende Bedingungen eingehalten werden:

1. Bestätigung durch den Hersteller, dass das hydraulische Bauteil unter Einhaltung der grundlegenden und bewährten Sicherheitsprinzipien nach EN ISO 13849-2:2003, Tab. C.1 und C.2 konstruiert wurde.

2. Festlegung der geeigneten Anwendung und Betriebsbedingungen für den Anwender. Information des Anwenders über seine Verantwortung, die grundlegenden und bewähr-ten Sicherheitsprinzipien nach EN ISO 13849-2:2003, Tab. C.1 und C.2 für die Imple-mentierung und den Betrieb des hydraulischen Bauteils zu erfüllen.

Abb. 9 Auflistung unterschiedlicher MTTFD Werte

MTTFD für einzelne Bauteile (Anhang C) EN ISO 13849-1

Mechanik

MTTFD = 150 Jahre

MTTFD = 150 Jahre

Hydraulikventile

Pneumatikventile B10d = 10.000.000

Relais, HilfsschützeNäherungsschalter

KleinlastMaximallast

Hauptschütze KleinlastNominallast

Positionsschalter(mit getrenntem Betätiger, Zuhaltung)

Zustimmungsschalter*

Not-Aus-Geräte*(bei maximaler Beanspruchung)

20.000.000400.000

20.000.0002.000.000

20.000.0002.000.000)

100.000

100.000(B10d =B10d =

B10d =

B10d =

B10d =B10d =

B10d =B10d =

(B10d =

6.050)

Anwendung der Tabelle C.1 nur, wenn der Hersteller die Verwendung grundlegender undbewährter Sicherheitsprinzipien (EN ISO 13849-2) die geeignete Anwendung undBetriebsbedingungen bestätigt und beschreibt.

Anhang

Page 265: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

231

Ist weder der Punkt 1 noch der Punkt 2 erfüllt, so muss der MTTFD Wert durch den Hersteller angegeben werden.

Die in den Punkten 1 und 2 angegebenen grundlegenden und bewährten Sicherheitsprinzi-pien der Tab. C.1 und C.2 der EN ISO 13849-2 sind:

• Anwendung des Prinzips der Energietrennung,• geeignete Befestigung,• Druckbegrenzung,• Begrenzung/Verringerung der Geschwindigkeit,• ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigung des Druckmediums,• geeigneter Schaltzeitbereich,• Beständigkeit gegen Umgebungsbedingungen,• Schutz gegen unerwarteten Anlauf,• geeigneter Temperaturbereich,• Trennung der sicherheitsbezogenen Funktionen von anderen Funktionen.

3.3 MTTFD für pneumatische, mechanische und elektromechanische Bauteile

Für verschleißbehaftete pneumatische, mechanische und elektromechanische Bauteile können von den jeweiligen Herstellern in der Regel nicht die MTTFD Werte, sondern nur die B10d Werte der Komponenten angegeben werden. Ein B10d Wert gibt an, nach welcher Schaltspielzahl 10 % der Bauteile gefährlich ausgefallen sind.

Unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen können aus diesen Werten mit nachfol-genden Berechnungsmethoden die zugehörigen MTTFD Werte ermittelt werden.

1. Bestätigung durch den Hersteller, dass das hydraulische Bauteil unter Einhaltung der grundlegenden und bewährten Sicherheitsprinzipien nach ISO 13849-2:2003, Tab. B.1 oder D.1 konstruiert wurde.

2. Festlegung der geeigneten Anwendung und Betriebsbedingungen für den Anwen-der. Information des Anwenders über seine Verantwortung, die grundlegenden und bewährten Sicherheitsprinzipien nach EN ISO 13849-2:2003, Tab. B.1 und D.1 für die Implementierung und den Betrieb des hydraulischen Bauteils zu erfüllen. Hierzu zählt auch die Einhaltung der bewährten Sicherheitsprinzipien für die Anwendung in der Kategorien 1, 2, 3 oder 4.

3. Bestätigung durch den Hersteller für die Bauteile, die in der Kategorie 1, 2, 3 oder 4 verwendet werden sollen, dass bewährte Sicherheitsprinzipien nach EN ISO 13849-2:2003, Tab. B.2 oder D.2 für die Konstruktion des Bauteils verwendet wurden.

Werden für mechanische, pneumatische oder elektromechanische Bauteile B10d Werte an-gegeben, so kann unter Anwendung der folgenden Formel der MTTFD Wert berechnet werden.

MTTFD =T10d

0,1=

B10d

0,1 · nop=

B10d · tZyklus

0,1 · dop · hop · 3600 s/h

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Page 266: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

232

Mit:

tZyklus: mittlere Zeit zwischen dem Beginn zweier aufeinander folgen der Zyklen in Sekunden

dop: mittlere Betriebszeit in Tagen pro Jahrnop: mittlere Zahl der Schaltspiele pro Jahrhop: mittlere Betriebszeit in Stunden pro TagT10d: Zeit bis 10 % der Bauteile gefährlich ausgefallen sind

Aus o. g Formel kann der MTTFD Wert berechnet werden, indem der B10d Wert eines Bau-teils und die mittlere Zahl der Betätigungen nop bekannt sind. Es muss demnach abgeschätzt werden, wie oft eine Sicherheitsfunktion anspricht, ggf. muss eine worst case Abschätzung durchgeführt werden, um festzustellen, für welche Bedingungen der MTTFD Wert gilt.

Wenn statt des B10d Wert nur der B10 Wert (alle Ausfälle) bekannt ist, so kann der B10d Wert (gefährliche Ausfälle) abgeschätzt werden, indem

angenommen wird. Bei dieser Annahme wird berücksichtigt, dass nicht alle Ausfälle eines Bauteiles gefährlich sind.

Sind die MTTFD Werte der sicherheitsrelevanten Bauteile eines Kanals bekannt oder be-rechnet worden, so kann über die sog. Parts Count Methode der gesamt MTTFD Wert eines Kanals nach folgender Formel berechnet werden:

Die in der EN ISO 13849-1 beschriebenen Architekturen setzen voraus, dass in einem zwei- kanaligen System die MTTFD Werte jedes Kanals gleich sind. Ist dies nicht der Fall, so kann

• der ungünstigere Fall angenommen werdenoder

• ein Ersatzwert für den MTTFD Wert jedes einzelnen Kanals berechnet werden, wobei MTTFD1 und MTTFD2 die jeweiligen Werte der Kanäle sind.

4. Bestimmung des Diagnosedeckungsgrad DCavg

Zur eindeutigen Bestimmung des erreichten PL ist gem. Abbildung 8 der Parameter des Diagnosedeckungsgrades DCavg ( Diagnostic Coverage) zu bestimmen. Basis hierfür bildet die erfolgte Systembetrachtung die Bestimmung der Architektur (Kategorie) sowie der MTTFD aller sicherheitsrelevanten Komponenten einer Sicherheitsfunktion.

B10d ≈ 2 B10

1MTTFD

=N∑

i=1

1MTTFDi

MTTFD =2

3

MTTFD1 + MTTFD2 −1

1

MTTFD1+

1

MTTFD2

Anhang

Page 267: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

233

DC: Diagnosedeckungsgrad

Der Diagnosedeckungsgrad (DC) ist ein Maß für die Wirksamkeit der Diagnose (Fehl-erkerkennung) einer Sicherheitsfunktion. Durch Tests der an der Sicherheitsfunktion be-teiligten Bauteile kann ein Versagen oder ein Defekt der Bauteile erkannt werden. Die Qualität der durchgeführten Tests ist maßgeblich für den Diagnosedeckungsgrad. Der DC kann aus dem Verhältnis der Ausfallrate der erkannten gefährlichen Fehler und der Aus-fallrate aller Ausfälle berechnet werden.

Zur Bestimmung des DCavg gem. Abbildung 8 wird nur der durchschnittliche DCavg für die gesamte Sicherheitsfunktion berechnet. Der Wert des DCavg ist in vier Stufen unterteilt:

Die Bestimmung des DC setzt eine Analyse der Ausfälle und Fehler der an der Sicherheits-funktion beteiligten Bauteile und Komponenten voraus.

Eine weit verbreitete Analysemethode ist die sog. FMEA (Fehler Mode Effekt Analyse/Failure Mode and Effects Analysis), welche jedoch nicht explizit in der EN ISO 13849-1 gefordert wird. Die FMEA ist eine analytische Methode, um Schwachstellen und Sys-temausfälle zu finden und somit die Zuverlässigkeit zu erhöhen. Bei der Durchführung der FMEA werden mögliche Fehler analysiert, indem der Fehlerort lokalisiert wird, die Fehlerart und die Fehlerfolge bestimmt werden. Für die Bestimmung der möglichen Feh-lerursache kann eine Orientierung an den Tabellen der Anhänge A bis D der Norm EN ISO 13849-2 erfolgen. In den angeführten Tabellen wird eine Bewertung hinsichtlich eines möglichen Fehlerausschlusses oder einer Fehlerberücksichtigung aufgezeigt.

Bei der Anwendung der FMEA wird jedes Bauteil oder jede Komponente hinsichtlich möglicher Fehler und den Maßnahmen zur Fehlervermeidung bzw. Fehlererkennung be-wertet und entsprechend dokumentiert. Das Ergebnis zeigt dann das zu ermittelnde Ver-hältnis von möglichen Fehlern zu erkannten Fehlern.

Die Identifizierung der Fehlermöglichkeiten, der verwendeten Selbsttests sowie der Dia-gnosemöglichkeiten setzt eine genaue Analyse der Schaltung der Sicherheitsfunktion vo-raus. Bauteile, für die ein Fehlerausschluss gem. EN ISO 13849-2 gilt, bleiben unberück-sichtigt, da für diese Bauteile MTTFD = ∞ angenommen werden kann.

Die Fehlererkennung kann über eine oder mehrere unterschiedliche Maßnahmen erfolgen. Für Bauteile, deren Fehler nicht erkannt werden oder erkannt werden können wird ein DC = 0 angenommen. Anhand nachfolgender Formel wird die mathematische Berechnung des DCavg durchgeführt.

DCavg =Ausfallrate erkannter Ausfälle

Ausfallrate aller Ausfälle

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Keine DCavg < 60 %Niedrig 60 % ≤ DCavg < 90 %Mittel 99 % ≤ DCavg < 99 %Hoch 99 % ≤ DCavg

Page 268: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

234

Der DC-Wert bezieht sich immer auf die getesteten Teile und nicht auf die Testeinrichtun-gen selbst; d. h. die Bauteile, die für die Fehlererkennung benötigt werden, haben keinen Einfluss auf die Berechnung des DC.

In den Tabellen des Anhang E der Norm EN ISO 13849-1 sind für die Steuerungsteile „Eingabeeinheit, Logik und Ausgabeeinheit“ Maßnahmen für die Diagnose sowie zuge-hörige DC-Werte in Prozent angegeben, die die Basis für eine Abschätzung des DC bilden (siehe Abb. 10).

Für jedes Bauteil kann anhand des Anhangs E der EN ISO 13849-1 eine DC-Bewertung erfolgen, um eine Abschätzung über die Formel des DCavg durchzuführen.

5. Ausfälle aufgrund gemeinsamer Ursache (CCF)

Für sicherheitsrelevante Funktionen, die auf Strukturen der Kategorien 2, 3 oder 4 basie-ren, ist eine Betrachtung hinsichtlich des Fehlers gemeinsamer Ursache CCF (common Cause Failure) notwendig.

DCavg =DC1

MTTFD1+ DC2

MTTFD2+ · · · + DCN

MTTFDN

1MTTFD1

+ 1MTTFD2

+ · · · + 1MTTFDN

Anhang

Abb. 10 Verschiedene DC-Werte gemäß Tab. E.1 für Logik (Auszug)

Maßnahme DC

Zeitliche und logische Pro-grammlaufüberwachung durchden Watchdog, wobei die Test-einrichtung Plausibilitätstests desVerhaltens der Logik durchführt

90 %

Einfache zeitliche Programm-laufüberwachung (z. B. Zeitgliedals Watchdog, mit Trigger-signalen im Programm der Logik)

60 %

Dynamische Prinzipien (alleBauteile der Logik erfordern eineZustandsänderung EIN-AUS-EIN, wenn die Sicherheits-funktion angefordert wird), z. B.Verriegelungsschaltungen inRelaistechnik

99 %

Fehlererkennung durch denProzess

0 % bis 99 %, nichtausreichend für PL = e

Selbsttest bei Anlauf, umverborgene Fehler in Teilen derLogik zu finden (z. B.Programm- und Datenspeicher,Eingangs-/Ausgangsanschlüsse,Schnittstellen)

90 %, (abhängig von derTestausführung)

Page 269: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

235

Ziel ist der Nachweis, dass nicht durch einen Fehler gleichzeitig beide Kanäle eines re-dundanten Systems der Kategorien 3 oder 4 ausfallen. Für Strukturen der Kategorie 2 ist nachzuweisen, dass nicht der Testkanal und der Kanal, der die Sicherheitsfunktion durch-führt, gleichzeitig durch einen einzigen Fehler ausfallen. Hierbei steht im Vordergrund, dass zwei oder mehrere einzelne Fehler, die eine gemeinsame Ursache haben, als ein einziger Fehler zu betrachten sind.

Das Ziel für die CCF-Abschätzung ist das Erreichen von 65 Punkten. Eine Bewertung der durchgeführten bzw. durchzuführenden Maßnahmen kann über die Tab. F.1 des Anhangs F der Norm EN ISO 13849-1 durchgeführt werden (siehe Abb. 11).

6. Systematischer Ausfall

Neben der Bestimmung des Performance Level setzt die Konstruktion sicherheitsrelevan-ter Steuerungen auch die Beherrschung von systematischen Ausfällen voraus. Fehler, die zu systematischen Ausfällen führen, können sowohl bei der Hardware als auch bei Soft-ware auftreten und jederzeit während der Entwicklung, der Herstellung, der Benutzung oder der Wartung entstehen.

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

Abb. 11 Auszug aus der Tab. F.1 der EN ISO 13849-1

Maßnahme gegen CCF Punktezahl

Physikalische Trennung zwischen den Signalpfaden 15

Unterschiedliche Technologien/Gestaltung oder physikalische

Prinzipien werden verwendet, z. B.: der erste Kanal in

programmierbarer Elektronik und der zweite Kanal fest verdrahtet,

20

Schutz gegen Überspannung, Überdruck, Überstrom usw. 15

5Verwendung bewährter Bauteile.

Schutz vor Verunreinigung und elektromagnetischer Beeinflussung

(EMC) gegen CCF in Übereinstimmung mit den angemessenen

Normen.

25

Sind Konstrukteure/Monteure geschult worden, um die Gründe

und Auswirkungen von Ausfällen infolge gemeinsamer Ursache

zu erkennen?

5

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236

Als Basismaßnahmen sind grundlegende und bewährte Sicherheitsprinzipien einzuhal-ten. Maßnahmen zur Vermeidung von systematischen Ausfällen sind z. B. Verwendung von angemessenen Materialien, die richtige Dimensionierung, die Beachtung der Instal-lationsbedingungen und die Verwendung von Bauteilen mit definiertem Ausfallverhalten. Validierungsmaßnahmen wie z. B. Inspektion, Walk Through, Fehlersimulationen kön-nen Schwachstellen aufdecken, die auf systembedingte Fehler schließen lassen. Am ef-fektivsten sind jedoch Maßnahmen, die während des gesamten Entwicklungs- und Her-stellungsprozesses angewendet werden. Insbesondere sind hierbei Funktionsprüfungen, Testverfahren und eine eindeutige Dokumentation der Entwicklungsschritte bei der Soft-wareentwicklung zu nennen.

7. Softwareanforderungen

Bisher konnten aus der Norm EN 954-1 lediglich Hardwaremaßnahmen für die Konst-ruktion von sicherheitsrelevanten Funktionen bei der Anwendung von programmierbaren Systemen abgeleitet werden. Hinsichtlich der Programmierung von sicherheitsrelevanten Funktionen fehlten jedoch Hinweise und Anforderungen. Diese Lücke schließt die Norm EN ISO 13849-1. Sie definiert neben den strukturellen Anforderungen und den zuver-lässigkeitsrelevanten Werten von Sicherheitsfunktionen auch Maßnahmen, die bei der Erstellung und Verwendung von Software zu berücksichtigen sind. Die Zielsetzung der Anforderungen lassen sich grob in folgenden Anforderungen beschreiben:

• Erstellung lesbarer, verständlicher, testbarer, wartbarer Software,• rechtzeitige Betrachtung von Spezifikationsfehlern und Entwurfs-fehlern,• Fehlervermeidung,• defensive Programmierung.

Basismaßnahmen, mit welchen diese Anforderungen erfüllt werden können, sind z. B.

• modulare Programmstruktur,• verständliche Darstellung (Bildschirm, Listing),• einfache Funktionen (Vermeidung indirekter Adressierung, Felder usw.),• klare Namensgebung für Variablen,• verständliche Kommentare,• Testbarkeit der Programmodule.

8. Softwarebasierte Parametrierung

Die softwaremäßige Parametrierung von Sicherheitsfunktionen ist ein sicherheitsrele-vanter Aspekt bei der Softwareerstellung und muss bei der Entwicklung berücksichtigt werden. Die Bedienoberfläche für die Parametereingabe muss von dem Hersteller der Si-cherheitsfunktion bereitgestellt werden und ist ein wesentlicher sicherheitsrelevanter Teil. Es ist demnach nicht nur die die Umsetzung und Ausführung der eigentlichen Steuerungs-funktion zu realisieren, sondern auch die Bereitstellung geeigneter Werkzeuge zur Para-metrierung und Bedienung.

Anhang

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237

Insbesondere ist der Aspekt des Zugriffs durch Unbefugte zu berücksichtigen, indem Maß-nahmen wie z. B. Keywords oder Passwörter für den unberechtigten Zugriffschutz vorzu-sehen sind.

Mögliche Datenverfälschungen von speziellen Programmier- und/oder Parametrisierungs-systemen müssen berücksichtigt sichtigen und durch geeignete Maßnahmen beherrscht werden. In der Regel wird dies durch den Hersteller der Systeme aufgrund von Fehlerbe-trachtungen und daraus abgeleiteten fehlerbeherrschenden Maßnahmen in den verwende-ten Werkzeugen zu realisieren sein.

Verifikationsaktivitäten sollten nachfolgende Punkte beinhalten:

• Kontrolle der korrekten Einstellung (min., max., rel. Werte),• Plausibilitätsüberprüfung durch Eingabe falscher Werte,• Überprüfung, dass unbefugter Zugriff verhindert ist,• Überprüfung der Parametrisierung, dass geänderte Daten nicht zum Verlust der Si-

cherheitsfunktion führen.

9. Technische Dokumentation

Die Technische Dokumentation ist die Gesamtheit von Dokumenten, die eine sicher-heitsrelevante Funktion beschreiben. Diese Dokumente müssen systematisch aufbereitet, vollständig und geordnet sein. Eine Zuordnung zu der jeweiligen Funktion, dem Bauteil, der Maschine oder der Anlage muss klar und eindeutig sein.

Ziel der technischen Dokumentation ist der Nachweis, wie die Anforderungen für jede sicherheitsrelevante Funktion umgesetzt wurden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Dokumentation, welche dem Endanwender mitzuliefern ist, da es sich um interne Ent-wicklungsdokumente, die das Know-how eines Unternehmens wiederspiegeln, handelt.

Inhalt einer technischen Dokumentation:

• Sicherheitsfunktionen (SF) und deren Eigenschaften,• genauer Beginn und Ende der SF,• zulässige Einsatzbedingungen,• Performance Level PL, ausgewählte Kategorie,• Zuverlässigkeits-Parameter (MTTFd, DC, CCF, Einsatzdauer),• Maßnahmen gegen systematische Fehler,• Fehlerbetrachtungen, Rechtfertigung für alle Fehlerausschlüsse.

10. Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung sind dem Benutzer alle Informationen zum sicheren Gebrauch und der Verwendung weiterzugeben. Sicherheitsrelevante Daten und Zusammenhänge sind verständlich und eindeutig zu beschreiben. Notwendige technische Zusammenhänge können anhand von Texten, Zeichnungen, Symbolen u. a. dargestellt werden.

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

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Da die Betriebsanleitung als ein Teil der Maschine zu verstehen ist, ist besondere Sorgfalt auf die Erstellung zu legen. Sicherheitsrelevante Informationen sind in gleicher Weise zu dokumentieren, wie etwaige Verwendungsbeschränkungen. In der Betriebsanleitung ist der gesamte Lebenszyklus eines Produktes (Aufbau, Einrichtung, Bedienung, Wartung, evtl. auch Beseitigung) zu beschreiben.

Dem Benutzer sind mindestens nachfolgende relevante Information für einen sicheren Ge-brauch weiterzugeben:

• Grenzen der SRP/CS und Fehlerausschlüsse,• genaue Beschreibung der Schnittstellen zu SRP/CS,• Betriebsbeschränkungen (einschl. Umgebungsbedingungen),• Ansprechzeit, optische und akustische Anzeigen,• Muting und manuelle Aufhebung von Sicherheitsfunktionen (SF),• Steuerungsarten,• Instandhaltung, Prüflisten.

Die Begriffe Betriebsanleitung und Bedienungsanleitungen müssen deutlich unterschie-den werden.

• Betriebsanleitung beschreibt alle Aufgaben, die mit dem Gerät verbunden sind.• Bedienungsanleitung beschreibt jedoch nur, wie das Gerät zu verwenden ist.

Abkürzungen und Begriffe

Ausfall Beendigung der Fähigkeit einer Einheit, eine geforderte Funktion zu erfüllen [aus DIN EN ISO 13849-1]

B10 Anzahl Betätigungszyklen nach denen 10 % der Geräte ausgefallen sind

CCF Common cause failure: Ausfall in Folge gemeinsamer Ursache. Aus-fälle verschiedener Einheiten aufgrund eines einzelnen Ereignisses, wobei diese Ausfälle nicht auf gegenseitiger Ursache beruhen

[aus DIN EN ISO 13849-1]

DC Diagnostic Coverage : Diagnosedeckungsgrad (niedrig, mittel, hoch)

Einfehlersicherheit Nach Auftreten eines Fehlers bleibt die sichere Funktion gewährleistet

Fehler Zustand einer Einheit, charakterisiert durch die Unfähigkeit, eine geforderte Funktion auszu-führen, ausgenommen der Unfähigkeit wäh-rend vorbeugender Wartung oder anderer ge-planter Handlun-gen, oder aufgrund des Fehlens externer Mittel

[aus DIN EN ISO 13849-1]

Anhang

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239

Fehlerausschluss In einigen Bauteilen können bestimmte Fehler unter bestimmten Bedingungen für die Einsatzdauer ausgeschlos-sen werden. Die Begründung eines Fehlerausschluss muss dokumentiert werden! (siehe EN ISO 13849-2)

FIT Failure in Time: Ausfallrate in 10–9 Stunden

FMEA Fehler Mode Effekt Analyse. Eine Methode zur systemati-schen und vollständigen Erfassung und Analyse potentieller Fehler und Ausfallzuständen von Komponenten eines Sys-tems sowie deren Auswirkung

gefahrbringender Ausfall Ausfall, der das Potenzial hat, das SRP/CS in einen gefähr-lichen Zustand oder eine Fehlfunktion zu bringen

[aus DIN EN ISO 13849-1]

Kategorie Einstufung sicherheitsrelevanter Teile einer Steuerung hin-sichtlich der Struktur, der Fehlererkennung und/oder ihrer Zuverlässigkeit zur Beschreibung der Widerstandsfähigkeit gegen Fehler

MTTFd Mean Time To Failure dangerous: Zeit bis zu einem gefähr-lichen Ausfall

PDF Probability of dangerous failure: Wahrscheinlichkeit gefahr-bringender Ausfälle

PFD Probability of failure on demand: Ausfallwahrscheinlichkeit bei Anforderung der Sicherheitsfunktion

PFH Probability of failure per hour: Ausfallwahrscheinlichkeit pro Stunde

PFHD Probability of dangerous failure per hour: Wahrscheinlich-keit eines gefahrbringenden Ausfalls pro Stunde

PL Performance Level: Fähigkeit von sicherheits-bezoge-nen Teilen, eine Sicherheitsfunktion unter vorhersehbaren Bedingungen auszuführen, um die erwartete Risikominde-rung zu erfüllen: von PL a bis PL e

Risikobeurteilung Gesamtheit des Verfahrens, das eine Risikoanalyse und Risi-kobewertung umfasst

[ISO 12100-1:2003, 3.13]

Risikobewertung Auf der Risikoanalyse beruhende Beurteilung, ob die Ziele zur Risikominderung erreicht wurden

[ISO 12100-1:2003, 3.16]

Sicherheitsfunktion Funktion einer Maschine, wobei ein Ausfall der Funktion zur unmittelbaren Erhöhung des Risikos (der Risiken) führen kann

[aus DIN EN ISO 13849-1]

Anhang 2: Sicherheitsrelevante Steuerungen gemäß EN ISO 13849-1

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SIL Safety Integrity Level: Sicherheits-Integritätslevel SIL 1 bis 4 gemäß EN 61508 bzw. EN 62061

SRP/CS Safety-Related Parts of Control Systems: Sicherheitsbezo-genes Teil einer Steuerung

Teil einer Steuerung, das auf sicherheitsbezogene Eingangs-signale reagiert und sicherheitsbezogene Ausgangssignale erzeugt. Die Kombination sicherheitsbezogener Teile einer Steuerung beginnt an dem Punkt, an dem sicherheitsbezo-gene Signale erzeugt werden (einschließlich z. B. Betätiger und Rolle eines Positionsschalters) und endet an den Aus-gängen der Leistungssteuerungselemente (einschließlich z. B. Hauptkontakte eines Schützes).

[aus DIN EN ISO 13849-1]

T10d Mittlere Zeit bis 10 % der Komponenten einen gefahrbrin-genden Ausfall haben. Der ermittelte Wert von MTTFD von verschleißbehafteten Bauteilen ist nur für diese Zeit gültig.

Literatur

EN 62061: Sicherheit von Maschinen – Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme. Ausgabe Oktober 2005

EN ISO 13849-1: Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze. Ausgabe Juli 2007

EN ISO 13849-2: Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 2: Validierung. Ausgabe Dezember 2003

BGIA-Report 2/2008: Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen. BGIA, Deutsche Ge-setzliche Unfallversicherung, Sankt Augustin

Heinke, Berthold: Sichere Maschinen in Europa – Teil 4: Sicherheitsrelevante Steuerungen. Verlag Technik & Information, Bochum 2009

Anhang

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241

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

Im Fachausschuss abgestimmter Entwurf September 2010

Vorbemerkung

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechni-schen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeits-bereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhan-densein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechts-vorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in natio-

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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nales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Ma-schinenverordnung -9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie ver-pflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Kranes entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind.

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Än-derungen eingearbeitet.

Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung (9. GPSGV) national in Deutschland eingeführt.

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Si-cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kra-nen, z. B. Fahrzeugkranen.

Bei Kranen, die erst nach Aufstellung bzw. Einbau betriebsbereit werden, z. B. Schienen-laufkatzen, Brückenkrane muss nach § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachverständigen entsprechend § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) geprüft werden.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie – national umge-setzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber ver-pflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Der BG-Grundsatz „Prüfung von Kranen“ ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:

Prüfungen in Verantwortung des Herstellers (Abschn. 2)Prüfungen in Verantwortung des Betreibers (Abschn. 3)

In Abschn. 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung ge-recht werden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Si-

Anhang

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243

cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat. Hersteller im Sinne der Richt-linien 98/37/EG bzw. 2006/42/EG ist, wer den Kran soweit fertig stellt, dass er in Betrieb genommen werden kann.

Die hierin aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für den Hersteller auf, um seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklä-rung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachzukommen und die entspre-chende Erklärung gemäß Anhang II dieser Richtlinien, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu können.

Abschnitt 2 beschreibt die Durchführung

− der Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft,− der Prüfung nach wesentlichen Änderungenund− der wiederkehrenden Prüfungen

gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6).

Darin einbezogen sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinen-richtlinie unterliegen, z. B. nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsab-stände, Prüfungen während des Betriebes.

1 Anwendungsbereich

Dieser BG-Grundsatz findet Anwendung auf Krane, die in den Geltungsbereich der Un-fallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) fallen, einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

2 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers

2.1 Allgemeines

2.1.1 Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG (nach-folgend als Maschinenrichtlinien bezeichnet).

2.1.2 In diesem Abschnitt des BG-Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach An-hang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschi-nen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Her-stellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen.

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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2.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür sachverständige Personen einzusetzen, und zwar Sachverständige der Kranhersteller oder Sachverständige gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6).

Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüs-tung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.

Sachverständige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt sind.

2.3 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

2.3.1 Allgemeines

2.3.1.1 Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde-rungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und, soweit diese nicht vorliegen, die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6), die mit geltenden Unfallver-hütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen noch nicht vollständig vor-liegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden können, hat das Bun-desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von natio-nalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für deren sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden.

2.3.1.2 Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse gemäß Richtlinie 98/37/EG bzw. Risikobeurteilung gemäß Richtlinie 2006/42/EG gemäß Ziff.1 des Anhanges I der Richtlinie vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen.

2.3.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

2.3.2.1 Allgemeines

2.3.2.1.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:

• Vorprüfung,• Bauprüfung

und• Abnahmeprüfung.

Anhang

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245

2.3.2.1.2 Vor- und Bauprüfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch die Abnah-meprüfung werden vom Hersteller im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklä-rung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG durchgeführt und durch die Konformitätserklä-rung gemäß Anhang II Ziffer 1., Buchstabe A der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG bestätigt.

2.3.2.2 Vorprüfung

2.3.2.2.1 Bei der Vorprüfung stellt der Sachverständige (siehe Abschn. 2.2) fest, ob der Kran so konstruiert und berechnet ist, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

Siehe hierzu z. B. die Abschn. 1.1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG.

2.3.2.2.2 Der Hersteller erstellt prüffähige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und in ihren Teilen darzustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke müssen erfasst sein. Abmessungen, Materialgüte, Schweißnähte sind anzugeben. Für alle tragen-den Teile und für den Kran als Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen. Die Be-rechnungen müssen den Kran in und außer Betrieb sowie alle möglichen Rüstzustände erfassen. Hierzu gehören auch die Montage und die Demontage.

2.3.2.2.3 Die Vorprüfung sollte umfassen:

1. Prüfung der Bemessung des Kranes hinsichtlich

• Einstufung• Lastannahmen• Berechnungsverfahren• Werkstoffauswahl• Standsicherheitsnachweis• Angabe der abzuleitenden Kräfte.

2. Prüfung der Konstruktionsunterlagen auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, angewendeter Nor-men und technischer Spezifikationen.

3. Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berech nungs- unterlagen.

4. Prüfung der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik).

2.3.2.2.4 Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Kranen, die an ihrem jeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu berücksichtigen.

2.3.2.2.5 Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgeführt, sind deren Ergebnisse hinsichtlich der Plausibilität zu prüfen.

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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2.3.2.2.6 Baugruppen oder Kranteile, für die die Herstellererklärung gem. Richtlinie 98/37/EG bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B gem. Richtlinie 2006/42/EG des Zulieferers vorliegt, müssen nicht erneut geprüft werden, lediglich ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz ist zu beurteilen.

2.3.2.2.7 Der beauftragte Sachverständige (siehe Abschn. 2.2) hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorganges darf er unterstellen. Vergleichs-rechnungen sind zu empfehlen.

2.3.2.2.8 Die Prüfung der Unterlagen ist zu bestätigen.

2.3.2.2.9 Die geprüften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprüfung beim Hersteller aufzubewahren. Die Maschinenrichtlinie schreibt dafür mindestens 10 Jahre vor, es emp-fiehlt sich aber, dies für die Lebensdauer des Kranes vorzusehen.

2.3.2.2.10 Die Bemessung der Tragkonstruktion, z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleis-anlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Kräfte zu prüfen.

Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in die Ver-antwortung des Kranherstellers.

2.3.2.3 Bauprüfung

2.3.2.3.1 Bei der Bauprüfung überzeugt sich der beauftragte Sachverständige (siehe Abschn. 2.2) davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kran entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist.

2.3.2.3.2 Die Bauprüfung sollte umfassen:

1. Prüfung der Übereinstimmung der Fertigung der Konstruktionsteile entsprechend den Regeln der Technik. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob Aufzeichnungen und Unterlagen über zerstörungsfreie Prüfungen und erforderliche Schweißtechnische Eig-nungsnachweise vorhanden sind.

2. Prüfung der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer Bescheinigungen, der Stücklisten für Werkstoffe, Atteste, z. B. für Seile, Lasthaken, Hakengeschirre.

2.3.2.3.3 Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprüfung unterzogen worden sind oder für die eine Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine vorliegt, sowie bauartgeprüfte Bauteile oder Baugruppen, bedürfen keiner noch-maligen Bauprüfung.

2.3.2.4 Abnahmeprüfung

2.3.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.

Anhang

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2.3.2.4.2 Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt der beauftragte Sachverständige (siehe Abschn. 2.2) fest, ob der Kran ordnungsgemäß gefertigt, aufgestellt oder eingebaut ist, die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultie-renden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicher-heitseinrichtungen wirksam sind.

Siehe Abschn. 4.2.4 des Anhanges I und Abschn. 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Abschn. 4.1.3 des Anhanges I und Abschn. 1 des Anhanges VII der Richtlinie 2006/42/EG.

2.3.2.4.3 Für die Abnahmeprüfung von Kranen, die nicht betriebsbereit geliefert werden, gilt Abschn. 3.4.2 dieses BG-Grundsatzes.

2.3.2.4.4 Die Abnahmeprüfung sollte umfassen:

1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentatio-nen beziehen:

• Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Ein-tragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage

• Konformitätserklärung gegebenenfalls Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine

• Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontagean-leitung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit

• Tragfähigkeitstabellen/-diagramme• Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik).

2. Prüfung des Kranes auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-schutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, angewendeter Normen und techni-scher Spezifikationen.

3. Prüfung der Eignung des Kranes für den vom Betreiber angegebenen Einsatz.4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit,

Eignung und Wirksamkeit.5. Funktionsprüfung des gesamten Kranes.6. Durchführung der Probebelastungen:

• Statische und dynamische Prüfungen entsprechend Abschn. 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG

• Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschn. 4.4.2 Buchstabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG bzw. Buchstabe e) des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG

• Prüfungen nach zutreffenden Normen.

2.3.2.5 Nachweis der Prüfungen

2.3.2.5.1 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung des Kranes mit den Bestimmungen der Maschinenricht-

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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linie zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung, Herstellererklärung bzw. eine Er-klärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß Anhang II Ziffer 1., Buch-stabe A bzw. Buchstabe B der Maschinenrichtlinie ausstellen.

2.3.2.5.2 Verwendungsfertige Krane sind mit der CE-Kennzeichnung und ggf. Lärmkenn-zeichnung zu versehen.

2.3.2.5.3 Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu ge-währleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch, z. B. bestehend aus

− EG-Konformitätserklärung – wenn zutreffend Herstellererklärungen bzw. Erklärungen für den Einbau von unvollständigen Maschinen

− Stammblatt− Zusatzstammblatt (z. B. Fahrzeugkran, Brückenkran, Turmdrehkran)− Beiblatt für Tragmittel (z. B. Seile, Ketten, Lasthaken)− Angaben zur Konstruktion der Seile und Lasthaken− Beiblatt für Tragfähigkeitsangaben und Ballastierung− Beiblatt für Standsicherheitsnachweis von Auslegerkranen− Nachweis der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme− Nachweis der Typprüfung− Nachweis der Prüfung nach wesentlichen Änderungen− gegebenenfalls Nachweis weiterer freiwilliger Prüfungen

mitzuliefern.

3 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sol-len sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.

Der Unternehmer legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Damit hat er die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.

Die Aufgaben der befähigten Person für die nachstehenden, durch die Unfallverhütungs-vorschrift „Krane“ (BGV D6) festgelegten Prüfungen werden durch die dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) festgelegt.

Anhang

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3.1 Allgemeines

3.1.1 Dieser Abschnitt des BG-Grundsatzes beinhaltet:

1. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Kranen. Dies betrifft Krane, die nicht betriebsbereit geliefert werden, die also aufgebaut oder eingebaut werden müssen, z. B. Schienenlaufkatzen, Brückenkrane. Sie müssen entsprechend § 25 Abs. 2 der Unfallver-hütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) durch einen Sachverständigen gemäß § 28 dieser Unfallverhütungsvorschrift bzw. durch einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prü-fung umfasst die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft, d. h. Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen. Dazu gehören z. B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuer-ständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände. Weiter muss der Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden kön-nen, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes sind die Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gemäß Abschn. 4.4.2 Buch-stabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG Buchstabe d) bzw. Buchstabe e) des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG zur Verfügung zu stellen hat.

2. Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen von Kranen gemäß § 25 Abs. 1 der Unfall-verhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6).

3. Die wiederkehrenden Prüfungen von Kranen gemäß § 26 der Unfallverhütungsvor-schrift „Krane“ (BGV D6).

3.1.2 Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genom-men worden sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüs-tungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 min-destens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelbenutzungsricht-linie bzw. ab dem 03. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

3.2 Sachliche Zuständigkeit

3.2.1 Sachverständige

Sachverständige nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) sind:

− Die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen.

Diese können z. B. bei Herstellern oder Betreibern beschäftigt oder als freie Sachver-ständige tätig sein.

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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Die Ermächtigung wird nach dem BG-Grundsatz „Ermächtigung von Sachverständi-gen für die Prüfung von Kranen“ (BGG 924) ausgesprochen.

In der jeweiligen Ermächtigung sind der Umfang der Prüfungen und die Kranarten, für die der Sachverständige ermächtigt ist, genannt. Die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen führen eine berufsgenossenschaftliche Zulassungs-Nummer (BG-Z….). Auskunft hierüber erteilt der Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge und Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW), Graf-Recke-Str. 69, 40239 Düsseldorf.

− Die Sachverständigen der Technischen Überwachung.

Dazu zählen die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine e. V.

3.2.2 Sachkundige (Befähigte Person)

3.2.2.1 Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung aus-reichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Re-geln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Re-geln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

3.2.2.2 Als Sachkundige für die Prüfung von Kranen können neben den Sachverständi-gen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders aus-gebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.

3.3 Einleitung der Prüfungen

3.3.1 Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkeh-renden Abständen sind vom Betreiber zu veranlassen; es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bzw. Sachkundigen mit der Prüfung eines Kranes beauftragt; er muss sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschn. 3.2 dieses BG-Grundsatzes genügt.

3.3.2 Bei der Auftragsvergabe sind die Prüfungen mit einzuplanen und der Prüfablauf und -umfang unter Berücksichtigung dieses BG-Grundsatzes festzulegen.

3.3.3 Dem Prüfer müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung ste-hen. Gegebenenfalls sind Kranführer und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.

Anhang

Page 285: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

251

3.4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

3.4.1 Allgemeines

Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG, harmonisierte europäische Normen, die Unfallverhütungsvor-schrift „Krane“ (BGV D6), die mitgeltenden Unfallverhütungsvorschriften und die all-gemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen noch nicht vollständig vor-liegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden können, hat das Bun-desministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von natio-nalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für deren sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden.

3.4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

3.4.2.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der Unfallverhü-tungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) durch einen Sachverständigen gemäß § 28 der Unfall-verhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) bzw. durch einen Sachkundigen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, z. B. Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

3.4.2.2 Die Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit aus-geliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.

3.4.2.3 Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.

3.4.2.4 Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Ma-schinenrichtlinie unterliegen, z. B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleis-anlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsab-stände einzubeziehen. Weiter muss der Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weiter-geleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Siehe Abschn. 4.2.4 des Anhanges I und Abschn. 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Abschn. 1 des Anhanges VII der Richtlinie 2006/42/EG.

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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3.4.2.5 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:

1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:

• Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Ein-tragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage

• Konformitätserklärung• Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontagean-

leitung hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit• Tragfähigkeitstabellen/-diagramme• Vorhandensein der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik)• Kranbahnstatik einschließlich Vergleich der Lastannahmen• Vorhandensein von z. B. Angaben zu Hilfsrahmen sowie Prüfung auf Übereinstim-

mung mit der Ausführung.

2. Prüfung auf Identität des Kranes anhand des Prüfbuches, sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.

3. Prüfung des Kranes hinsichtlich seiner Ausrüstung (siehe §§ 10, 11, 13, 21 und 24 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ [BGV D6]) bzw. nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegende Bereiche. Das betrifft insbesondere nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran ange-baute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände.

4. Prüfung der Tragkonstruktion, z. B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen.5. Prüfung der Eignung des Kranes für den vom Betreiber angegebenen Einsatz.6. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit,

Eignung und Wirksamkeit.7. Funktionsprüfung ohne Last des gesamten Kranes.8. Durchführung der Funktionsprüfungen mit Lasten:

• Statische und dynamische Prüfungen; Koeffizienten sind in Abschn. 4.1.2.3 des Anhanges I der Maschinenichtlinie genannt

• Prüfungen nach Angaben des Herstellers entsprechend Abschn. 4.4.2 Buchstabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG bzw. Buchstabe e) des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG

• Prüfungen nach zutreffenden Normen.

Bei der Durchführung der Funktionsprüfungen mit den entsprechenden Lasten ist wie folgt vorzugehen:

Zur Kontrolle bleibender Verformungen wird ohne Last an einem bestimmten Punkt des Kranes in Kranbrückenmitte ein Abstand vom Boden zum Kran gemessen. Anschließend wird der Kran mit dem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit (P) belastet. Dabei wird die Last in Bodennähe für 10 Minuten gehalten. Nach dem Entlasten des Kranes wird der vorher gemessene Abstand zum Kran kontrolliert (Durchbiegung und Verformungen).

Wenn keine unzulässigen Verformungen (im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen) aufgetreten sind, werden mit dieser Last in Bodennähe die Katze und der Kran über die

Anhang

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253

gesamten möglichen Fahrwege verfahren. Dabei wird jede Bewegung (ausgenommen Heben) einzeln und erst nach Abklingen von eventuell aufgetretenen Schwingungen mit der kleinsten Geschwindigkeit durchgeführt. Mit dieser quasi „statischen“ Prüfung sollen auch durch Eigenspannungen entstandene Spannungsspitzen durch örtliches Fließen abgebaut werden.

Wenn das Gewicht des Tragmittels (P0) mehr als 5 % der Nenntragfähigkeit ist, beträgt die Prüflast 1,25 x P + 0,25 x P0!

Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahrzeugkrane und Lkw-Ladekrane) muss zur Über-prüfung der Standsicherheit auch das Gewicht (anteilig) des Auslegersystems berück-sichtigt werden.

Angaben in den entsprechenden EN-Normen sind zu beachten!

Danach wird die Last auf das 1,1fache der Nenntragfähigkeit für die Durchführung der dynamischen Prüfung reduziert. Mit dieser Last werden alle Bewegungen (mit Nenn-fahrgeschwindigkeit und wenn vorgesehen auch überlagert) durchgeführt, sowie alle Begrenzungseinrichtungen angefahren.

9. Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung

3.4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in An-lehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d. h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschn. 2.3.2 dieses BG-Grundsatzes) erfor-derlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.

Wesentliche Änderungen sind z. B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeit-klasse und des Lastkollektivs des Kranes.

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Um-rüsten von Kranen anzusehen, z. B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischen-stücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.

3.4.4 Wiederkehrende Prüfungen

3.4.4.1 Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten In-betriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verur-

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sacht werden z. B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Um-gebung, Änderung der Nutzungsart.

Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvor-schriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit bzw. den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebs-sicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtline 2009/104/EG ersetzt.

Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicher-heitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.

3.4.4.2 Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) alle vier Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen:

1. Kraftbetriebene Turmdrehkrane,2. Kraftbetriebene Fahrzeugkrane,3. Ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,4. LKW-Anbaukrane.

Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Be-triebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jähr-lich durchzuführen.

Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Be-triebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch-zuführen.

3.4.4.3 Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) darüber hinaus nach jeder Aufstellung bzw. nach jeder Umrüstung durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

3.4.4.4 Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprü-fung. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, z. B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, z. B. zur Beurteilung von

− verdeckt aufliegenden Seilen,− Abnutzungen, Anrissen im Kranhakenschaft.

Bei Bedarf ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

3.4.4.5 Die wiederkehrende Prüfung muss umfassen:

1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:

Anhang

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255

• Prüfbuch mit Stammblatt und Beiblättern auf Vollständigkeit hinsichtlich der Ein-tragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung mit der ausgeführten Krananlage

• Konformitätserklärung bzw. Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung• Betriebsanleitung einschließlich der Montage- und gegebenenfalls Demontagean-

leitung hinsichtlich Vollständigkeit

2. Prüfung auf Identität des Kranes anhand des Prüfbuches, sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen.

3. Prüfung des Kranes unter Berücksichtigung seiner Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik.

4. Prüfung des Kranes hinsichtlich seiner Betriebsweise entsprechend den Angaben im Prüfbuch, z. B. Hubklassen, Beanspruchungsgruppen, Umgebungsbedingungen.

5. Prüfung des Hubwerkes hinsichtlich des verbrauchten Anteiles der theoretischen Nutzungsdauer.

Siehe Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (BGV D8).6. Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigun-

gen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise in den Anhängen 1 bis 4, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung.

7. Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen.

Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z. B. bei Bremsen.

8. Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Last in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss.

9. Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung.

Bei der Prüfung der Überlastsicherung, darf eine Last, i. d. R. das 1,1fache der Nenn-tragfähigkeit, nicht vom Boden gehoben werden können.

Bei der Prüfung der Lastmomentbegrenzung müssen zwei Lastfälle gefahren werden:

• kleine Last bei großer Ausladung und• große Last bei kleiner Ausladung.

3.4.5 Nachweis der Prüfungen

3.4.5.1 Prüfergebnis

Das Prüfergebnis muss enthalten:

1. Art und Umfang der Prüfung.2. Ausstehende Teilprüfungen.3. Festgestellte Mängel.4. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen.5. Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.

Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

Page 290: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

256

3.4.5.2 Dokumentation der Prüfungen

Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuch für den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Es muss enthalten:

1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise des Kranes.2. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die

Bescheinigung über die Bauartprüfung bzw. Konformitätserklärung.3. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Prüfung der Kranbahn einschließlich der

Krafteinleitungspunkte; Angaben über die Kranbahn, z. B. Einstufung, Stützweiten, Bemessungskriterien.

4. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.

Das „Prüfbuch für den Kran“, Bestell-Nr. BGG 943, kann vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, bezogen werden.

3.4.5.3 Übersendung des Prüfberichtes

Bei wiederkehrenden Prüfungen an Turmdrehkranen ist unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) der für den Auftraggeber zu-ständigen Berufsgenossenschaft der Prüfbericht unverzüglich zu übersenden.

3.4.6 Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhütungs-vorschrift „Krane“ (BGV D6) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann die Be-rufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen, verlangen.

Anhänge

Die nachfolgenden Anhänge 1 bis 4 enthalten Hinweise für wiederkehrende Prüfungen von Kranen.

Diese Hinweise dienen als Hilfsmittel und geben Anhaltspunkte bei vorausgesetzter Sach-kunde und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Der Umfang dieser Prüfungen ist auf den zu prüfenden Kran ggf. abzustimmen, insbeson-dere sind Hinweise in den Betriebsanleitungen des Herstellers mit zu beachten.

Anhang

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Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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Anhang

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Anhang

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Anhang

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Anhang

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Anhang

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2) Beschaffenheitsanforderungen enthält EN 81-43

Anhang

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274 Anhang

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275 Anhang 3: Grundsätze für die Prüfung von Kranen (BGG 905 bisher ZH 1/27)

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276 Anhang

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Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

Auszug aus Broschüre

Bau und Betrieb von Krananlagen

Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Normen

BGVerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

8. Handel und Inbetriebnahme von Kranen, die bereits in Betrieb waren („Gebrauchtkrane“)

Wesentliche Änderung/wesentliche Veränderung

8.1 Allgemeines

Die EG-Maschinenrichtlinie (national umgesetzt durch die Neunte Verordnung (Maschi-nenverordnung – 9.GPSGV) zum Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucher-produkte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – (GPSG)) erfasst das erste Inverkehr-

Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

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bringen von neuen Maschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und ihre erste Inbetriebnahme. Sie erfasst grundsätzlich keine Gebrauchtmaschinen.

AusnahmeAuch gebrauchte Maschinen werden „erstmalig“ im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, wenn sie aus nicht EWR-Staaten eingeführt werden. Infolge dessen gilt die Maschinenrichtlinie auch für das Inverkehrbringen von gebrauchten Maschinen aus Drittstaaten. (GPSG § 2 Abs. 8 Satz 2: „Die Einfuhr in den europäischen Wirtschafts-raum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich“).

Im „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien“ (EU- Kommission 1999) wird im Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH DER NACH DEM NEUENKONZEPT VERFASSTEN RICHTLINIEN

ausgesagt:

„Richtlinien des neuen Konzepts kommen für Produkte zur Anwendung, die auf dem Ge-meinschaftsmarkt erstmalig in den Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden sollen.

Folglich gelten die Richtlinien für die in den Mitgliedstaaten hergestellten neuen Produkte und für die aus Drittländern importierten neuen sowie gebrauchten Produkte und Produk-te aus zweiter Hand.

Produkte, an denen erhebliche Veränderungen vorgenommen wurden, können als neue Produkte angesehen werden. Sie müssen den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn sie in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und in Betrieb ge-nommen werden. Dies ist, sofern nicht anders vorgesehen, von Fall zu Fall zu bewerten.

Produkte, die instand gesetzt worden sind, ohne dass die ursprüngliche Leistung, Verwen-dung oder Bauart verändert wurden, brauchen keiner Konformitätsbewertung nach den Richtlinien des neuen Konzepts unterzogen zu werden.“

Das GPSG verwendet für den Begriff der „erheblichen Veränderung“ den Begriff „we-sentliche Veränderung“. Durch ihre wesentliche Veränderung wird die Gebrauchtma-schine zur neuen Maschine und dem entsprechend auch wie eine solche behandelt.

Das bedeutet also:

Das Inverkehrbringen von Gebrauchtmaschinen wird von den Europäischen Richtlinien (z. B. RL 98/37/EG) grundsätzlich nicht erfasst. Diese beziehen sich auf das erste Inver-kehrbringen neuer Produkte im EWR und auf deren erste Inbetriebnahme. Aus europäi-scher Sicht gibt es dabei zwei Sonderfälle:

• Die Einfuhr gebrauchter Maschinen in den EWR.• Das Inverkehrbringen gebrauchter Maschinen, die erheblich verändert wurden.

Anhang

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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) gilt dagegen umfassend für das Inver-kehrbringen

• neuer,• gebrauchter,• wieder aufgearbeiteter oder• wesentlich veränderter Produkte.

Dabei ist zu beachten, dass auch jedes Verleihen von Produkten jeweils als erneutes Inver-kehrbringen gilt.

(GPSG § 2 Abs.8 Definition: „Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich.“)

Das GPSG gilt also für das Inverkehrbringen von Produkten, wobei bei den Produkten zwischen

• Technischen Arbeitsmitteln

und

• Verbraucherprodukten

unterschieden wird.

Technische Arbeitsmittelsind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden (GPSG § 2 Abs. 2). Dabei ist Arbeit jede gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit.Produkte, die jeder Verbraucher käuflich erwerben oder ausleihen kann, sind damit keine Technischen Arbeitsmittel im Sinne des GPSG.

Verbraucherproduktesind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte die dem Verwender im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (GPSG § 2 Abs. 3).

Verbraucherist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.Aus der Definition geht hervor, dass z. B. Winden, Hub- und Zuggeräte, kleinere Krane, die auch von Verbrauchern verwendet werden können, den Verbraucherprodukten zuzu-ordnen sind. Das betrifft insbesondere auch das Verleihen solcher Geräte an Verbraucher (Privatpersonen).

Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

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280

Damit ergibt sich nach dem GPSG für den Einsatz von gebrauchten Kranen die folgen-de Rechtssituation:

8.2. Kran als Technisches Arbeitsmittel

8.2.1 Kran aus Nicht-EWR-Staaten:

Das Inverkehrbringen eines gebrauchten Kranes steht dem Inverkehrbringen eines neuen Kranes gleich – volle Anwendung der 9.GPSGV – Maschinenverordnung –

8.2.2 Gebrauchter Kran aus Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einschließlich Deutschland

Wird ein gebrauchter Kran in Deutschland in Verkehr gebracht, ist für den Bau und die Ausrüstung die Rechtslage zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Gel-tungsbereich des GPSG maßgebend, d. h. die Vorschriften, die zum Zeitpunkt seines erst-maligen Inverkehrbringens in Deutschland galten bzw. gelten, sind anzuwenden (GPSG § 4 Abs. 3, Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2).

Beispiele:

a) Kran in Deutschland 1995 erstmals in Betrieb genommen:Die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen gemäß EG-Maschinenrichtlinie und mitgeltende Vorschriften, Normen usw., Stand 1995, müssen erfüllt sein.

b) Kran in Deutschland vor dem 01.01.1995 erstmals in Betrieb genommen:Die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen gemäß UVV„Krane“ (BGV D6), sowie mitgel-tender Normen müssen erfüllt sein. (Nachrüstverpflichtungen nach Anhang 1 der Betriebs-sicherheitsverordnung beachten)

c) Gebrauchter Kran aus einem anderen EWR-Staat:Der Kran wird jetzt erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht. Maßgeblich sind die sicherheitstechnischen Anforderungen, die zum Zeitpunkt dieses Inverkehrbringens in Deutschland gelten. Der Kran ist nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu bewerten. Da es sich um keinen neuen Kran handelt, ist eine Konformitätsbescheinigung und eine CE-Kennzeichnung nicht gefordert.

8.3. Kran als Verbraucherprodukt

Handelt es sich bei dem Kran nicht um ein Technisches Arbeitsmittel, sondern um ein „Verbraucherprodukt“, ist in jedem Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen erneuten Inverkehrbringens maßgebend. Es sind also immer die neuesten Vorschriften ein-zuhalten. Besonders zu beachten ist das beim Verleihen von Geräten, da jedes Verleihen nach dem GPSG als Inverkehrbringen gewertet wird.

Anhang

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281

8.4. Wieder aufgearbeitet – Wesentlich verändert

Für gebrauchte Krane, die in Deutschland bereits erstmals in Betrieb waren und erneut in Verkehr gebracht werden sollen, sind gemäß § 2 Abs. 8 des GPSG die Begriffe „wieder aufgearbeitet“ und „wesentlich verändert“ bedeutungsvoll.

Wieder aufgearbeitetKrane, Winden, Hub- und Zuggeräte sind im Sinne des GPSG wieder aufgearbeitet, wenn sie instand gesetzt wurden, um den (Soll)-Zustand wiederherzustellen, der für die Erfül-lung der bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.Ein aufgearbeiteter Kran darf nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn er sicherheitstechnisch dem Zustand entspricht, der zum Zeitpunkt seines ersten In-verkehrbringens gefordert war (siehe hierzu auch Beispiele a) und b) in Abschn. 8.2).

Wesentlich verändertMit Hilfe einer Gefahrenanalyse ist zu untersuchen, ob durch die wesentliche Veränderung in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren entstehen. Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse, dass in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu er-warten sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Daraus ergibt sich, dass dann das EG-Konformitätsverfahren für den gesamten Kran durchgeführt werden muss.

Jede Änderung einer gebrauchten Maschine, die den Schutz der Rechtsgüter der EG-Ma-schinenrichtlinie beeinträchtigen kann, z. B. durch Funktionsänderungen oder Durchfüh-rung umfangreicher Änderungen, ist also zunächst im Rahmen einer Gefahrenanalyse zu untersuchen. Nur so kann ermittelt werden, ob und welche Gefahren sich durch die Än-derung ergeben.

Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse, dass in erheblichem Umfang neue oder zusätzli-che Gefahren zu erwarten sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller als Folge solcher Gefahren sicherheitstechnische Gegenmaß-nahmen vorsieht. (Aussagen gelten auch für Veränderungen an Maschinenanlagen -Teil-anlagen sind zu betrachten).

Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse, dass sich durch die Veränderung des Kranes keine neuen oder nur geringe Gefahren ergeben, liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vor. Eine Nachrüstung des gesamten Kranes auf die im Anhang I der EG-Ma-schinenrichtlinie geforderten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist dann nicht erforderlich.

Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit des Kranes zur Folge haben (z. B. nachträglicher Einbau einer Überlastsicherung) (siehe Abb. 53 und 54).Hinweis: Für Hersteller und Betreiber empfiehlt es sich, bei der Entscheidung, ob eine „wesent-liche Veränderung“ vorliegt, eng mit den Arbeitsschutzbehörden (Berufsgenossenschaf-

Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

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282

ten, Gewerbeaufsicht, Staatliche Ämter für Arbeitsschutz) zusammen zu arbeiten und gemeinsam getragene Lösungen zu entwickeln.

Diese „Handlungsanleitung“ zur Feststellung einer wesentlichen Veränderung lässt dem Beurteiler einen großen Spielraum. Es gibt immer wieder Bestrebungen, diesen Beurtei-

Anhang

Abb. 53   Beurteilung „Wesentliche Veränderung“

WesentlicheVeränderung?

Gefahren-analyse

ja

neueGefahren?

er-heblicherUmfang?

Anwendung derEG-Richtlinien

WesentlicheVeränderung

Prüfung, ob einewesentliche Änderunggemäß § 25 BGV D 6

vorliegt

neinja

keinewesentlicheVerände-

rung

Abnahmedurch einen

Sachverständigengemäß § 28

BGV D 6

Prüfung inVerantwortung

des Betrei-bers

nein

ja

nein

weitere möglicheGefährdungsbetrachtung

en -siehe Anlage VIII-

Page 317: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

283

lungsspielraum einzuengen, um für alle Beteiligten mehr Sicherheit in ihrer Vorschriften-auslegung zu bekommen. Vor dieser Entwicklung kann man nur warnen. Nach der vor-liegenden Erfahrung wird gerade dieser Spielraum in der Praxis benötigt, um flexibel auf die diversen Anwendungsfälle zu reagieren und um möglichst unbürokratisch vorgehen zu können.

Im partnerschaftlichen Zusammenspiel aller Beteiligten – Betreiber/Hersteller/Berufsge-nossenschaft/Amt für Arbeitsschutz/Gewerbeaufsicht – muss die richtige Entscheidung für den Einzelfall getroffen werden.

Die sich aus den obigen Ausführungen ergebenden Maßnahmen bei einer wesentlichen Veränderung eines Kranes sind auch beim Umbau des Kranes ohne Besitzerwechsel zu beachten.

Grundlage dafür ist Artikel 8 Abs. 7 bzw. Artikel 2 Buchstabe i) der EG-Maschinenrichtli-nie (98/37/EG bzw. 2006/42/EG) bzw. § 3 Abs. 3 der Maschinenverordnung (9. GPSGV), die denjenigen, der eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt, dem Inverkehrbringer gleichsetzt.

Besonders darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff „wesentliche Änderung“ entsprechend § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D 6), die eine Prüfung durch einen Sachverständigen erfordert, nicht mit „Wesentlich verändert“ gemäß dem GPSG gleich zu setzen ist.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die üblicherweise an den hier behandel-ten Geräten und Anlagen vorgenommenen Arbeiten keine wesentlichen Veränderungen im Sinne des GPSG sind, die eine Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie erforderlich machen würden. Überwiegend handelt es sich dabei um Aufarbeitung, d. h. Erhaltung des erforderlichen sicherheitstechnischen Zustandes, festgelegt durch den Zustand zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens (Reparaturen, Instandsetzung, Austausch von Hubwerken u. a.).

• Erhöhung der Tragfähigkeit• Umbau auf eine andere Steuerungsart,• Veränderung von Spannweiten und anderes

sind üblicherweise auch keine wesentlichen Veränderungen, die neue oder zusätzliche Ge-fahren ergeben.

Selbstverständlich ist bei der Durchführung von wesentlichen Änderungen ist, dass diese auf der Grundlage der neuesten Vorschriften, Normen und technischen Regeln durchge-führt werden.

Aufgrund von mehreren Anfragen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

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284

• Der Umfang der bei wesentlichen Änderungen nach § 25 der BGV D 6 durch-zuführenden Prüfungen ist bestimmt durch den Umfang der beabsichtigten Änderung und kann (z. B. bei einer Tragfähigkeitserhöhung) neben einer Abnahmeprüfung du-rchaus auch Vor- und Bauprüfungen umfassen.

In allen Fällen einer wesentlichen Änderung muss selbstverständlich auf die entsprechen-de Dokumentation des Kranes zurückgegriffen werden, die vor der Änderung vorliegen muss.

Liegen die Unterlagen nicht vor, müssen sie komplett neu erstellt werden.

Dazu gehören u. a. auch komplette Berechnungsunterlagen, wobei der Zustand zum Zeit-punkt der beabsichtigten Änderung entsprechend zu berücksichtigen ist.

Zu berücksichtigen sind selbstverständlich auch Verschleiß, Korrosion, Beurteilung der Lebensdauer von Stahlkonstruktionen und Triebwerken, usw.

Besondere Bedeutung hat das für Krane, die vor ihrem neuen Einsatz (neuer Standort) be-reits über Jahre in Betrieb waren (im einem vorliegenden Fall Baujahr 1972). Hier liegen vielfach keine ausreichenden Unterlagen vor.

In diesen Fällen müssen daher die Unterlagen komplett neu erstellt werden.

Das ist auch insbesondere zu beachten beim Gebrauchtkranhandel.

Voraussetzung:Die kompletten Unterlagen müssen unbedingt vor der „Änderung“ vorliegen (u. a. Be-rechnung, Bauprüfung).

Auch vor dem Kauf von gebrauchten Kranen müssen alle Unterlagen zur Verfügung ste-hen, da sonst eine ordnungsgemäße Prüfung und Inbetriebnahme nicht möglich ist. Prü-fungen durch einen Sachverständigen, mindestens im Umfang von Vor-, Bau- und Abnah-meprüfungen, sind nach BGV D6 erforderlich – Wesentliche Änderung –.

• Werden gleichzeitig mehrere wesentliche Änderungen (häufig bei Gebrauchtkranen) durchgeführt, so kann das auch in der Summe zu einer wesentlichen Veränderung führen.

Bei einer wesentlichen Veränderung ist die 9. VO zum Geräte- und Produktsicherheits-gesetz (9.GPSGV) einzuhalten. Das bedeutet, dass der Kran wie ein neuer behandelt wird – volle Anwendung der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG – EG-Maschinen-richtlinie.

• Bei einer Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Kranes, z. B. ein für den normalen Lastentransport eingesetzter Kran soll für den Transport feuerflüssiger Massen umgerüstet werden, liegt eine wesentliche Veränderung vor – Anwendung der

Anhang

Page 319: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

285

EG-Maschinenrichtlinie und der Bestimmungen der aktuellen europäische Normen. Besonders wichtig ist hier: Einbeziehung zuständige Berufsgenossenschaft/Staatl. Amt für Arbeitsschutz.

• Beim Umsetzen eines Portalkranes wird zusätzlich ein höhen-verstellbarer Steuer-stand angebaut. Damit entsteht eine Maschine zum Heben von Personen, es liegt eine wesentliche Veränderung vor. Die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG und die Bestimmungen europäischer Normen sind zwingend zu beachten. Liegen keine zutreffenden Normen vor oder muss von diesen abgewichen werden, muss eine EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Stelle durchgeführt werden, da es sich um eine Maschine nach Anhang IV Nr. 16 bzw. 17 der EG-Maschinenrichtlinie (98/37/EG bzw. 2006/42/EG) – Maschine zum Heben von Personen mit einer Absturzhöhe über drei Meter – handelt.

Es ist noch hinzuweisen auf das

„Interpretationspapier des BMA und der Länder für den im GSG (jetzt GPSG) benutzten Begriff „wesentliche Veränderung“ in Bezug auf Maschinen vom 7. September 2000“

Dort heißt es:

Jede Veränderung an einer gebrauchten Maschine ist analog zur DIN EN 12100 bzw. EN 1050 systematisch zu untersuchen, ob eine neue Gefährdung oder eine Erhöhung eines bereits vorhandenen Risikos vorliegt.

Dann werden drei Fallgestaltungen abgeleitet:

1. Keine neuen Gefährdungen, keine Risikoerhöhung. Ergebnis: Maschine nach wie vor sicher.2. Es liegt eine neue Gefährdung oder Risikoerhöhung vor, vorhandene sicherheitstechni-

sche Maßnahmen ausreichend. Ergebnis: Maschine nach wie vor sicher3. Neue Gefährdung oder Risikoerhöhung liegt vor, vorhandene sicherheitstechnische

Maßnahmen nicht ausreichend.

Bewertung:Fallgestaltung 1 und 2: zusätzliche sicherheitstechnischen Maßnahme nicht erforderlich.

Fallgestaltung 3: Maschinen sind hinsichtlich der Feststellung, ob eine wesentliche Ver-änderung im Sinne des GPSG vorliegt, weiter zu untersuchen (siehe Abb. 54).

Für die bei Kranen vorliegenden Bedingungen reicht die Bewertung nach der Abb. 53. Beurteilung „Wesentliche Veränderung“ aus.

Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

Page 320: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

286 Anhang

Abb. 54 Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ (Bekanntmachung des BMA vom 7. September 2000 im Bundesarbeitsblatt)

Wesentliche Veränderung nachGSG?

neue Gefährdung/Risikoerhöhung?

nein

nein

unsicher?

keinewesentlicheVerände-

rung

keinewesentlicheVerände-

rung

Maschine ist sicher

ja

ja

einfache trennendeSchutzeinrichtung

möglich?

ja

ja

WesentlicheVeränderung

ja

nein

nein

Verletzungirreversibel?

nein

Sicherheit wiederherstellen

Wahrschein-lichkeit hoch?

Page 321: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

287

8.5. Zusammenfassung – Handel mit Kranen, die bereits in Betrieb waren

• Anzuwendende Vorschriften:

− Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) – Inverkehrbringen)− EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. ab 29.12.2009 RL 2006/42/EG)− Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

• Einführen eines Kranes von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

− Ist gleichgesetzt mit Inverkehrbringen eines neuen Kranes – volle Anwendung der EG-Maschinenrichtlinie.

• Gebrauchter Kran war vorher bereits in Deutschland in Betrieb

a) Kran als „Technisches Arbeitsmittel“ Vorschriften, die zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in Deutsch-

land galten – bedeutet• Erstmaliges Inverkehrbringen vor 1995: Bau- und Ausrüstungsbestimmungen

der UVV „Krane“ (BGV D 6)• Erstmaliges Inverkehrbringen ab 1995: EG-Maschinenrichtline und mitgeltende

Normen

b) Kran als „Verbraucherprodukt“ Vorschriften zum Zeitpunkt des erneuten Inverkehrbringens, also die jeweils neu-

esten Vorschriften

• Gebrauchter Kran, der vorher in einem anderen EWR-Staat in Betrieb war Vorschriften zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland, also die

jeweils neuesten Vorschriften.• wieder aufgearbeitet, instandgesetzt: Anforderung: Zustand des ersten Inverkehrsbringens• wesentlich verändert Gefahrenanalyse; Wenn neue oder zusätzliche Gefahren vorhanden, liegt eine

wesentliche Veränderung vor – Kran gilt als neuer Kran – volle Anwendung der Maschinenrichtline.

• Aussagen gelten auch bei Eigenherstellung oder Änderung• Bei jeder Änderung prüfen, ob eine wesentliche Änderung nach UVV „Krane“

(BGV D 6) vorliegt, die eine Abnahme durch einen Sachverständigen gemäß § 28 BGV D 6 erfordert

Anhang 4: Wesentliche Änderung / Wesentliche Veränderung

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288

Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (BGG 924 bisher ZH 1/518)

Anhang

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289 Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

Page 324: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

290 Anhang

Page 325: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

291 Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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292 Anhang

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293 Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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294 Anhang

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295 Anhang 5: Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

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296

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen

Auszug aus Broschüre

Bau und Betrieb von Krananlagen

Aktueller Stand und Inhalt der europäischen und nationalen Vorschriften und Nor-men

BGVerwaltungsgemeinschaftMaschinenbau- und Metall-BerufsgenossenschaftHütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft

Heben von Personen mit Kranen

Krane sind grundsätzlich für den Lastentransport konzipiert und gebaut (bestimmungs-gemäße Verwendung entsprechend EG-Maschinenrichtlinie). Sollten davon abweichend in Ausnahmefällen auch Personen mit einem Kran transportiert werden, sind hierbei zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden.

Anhang

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297

1. Anschlagen eines Arbeitskorbes in den Kranhaken.2. Befestigen eines Hubarbeitskorbes an die Tragkonstruktion eines Kranes (z. B. Aus-

legerkopf eines LKW-Ladekranes, Fahrzeugkranes).

Die in Fall 1 genannte Befestigung eines Hubarbeitskorbes an die Tragkonstruktion eines Kranes macht für „alte“ Krane bzw. Umbauten vor dem 01.01.1995 die Anwendung der UVV „Hubarbeitsbühnen“ (VBG 14) bzw. für „neue“ Krane ein Konformitätsbewertungs-verfahren nach Anhang IV Nr. 17 bzw. 16 der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG bzw. 98/37/EG) erforderlich.

Im Fall 2 sind die Anforderungen entsprechend § 36 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D 6, bisher VBG 9) und die zutreffenden Bestimmungen der „Sicherheitsre-geln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (BGR 159, bisher ZH 1/461) zu beachten!

Die Beförderung von Personen in Arbeitskörben die im Kranhaken eingehängt werden, fällt auch zukünftig weiterhin in den nationalen Regelungsbereich. Dazu sind die entspre-chenden Bestimmungen der BGR 159 für Hebezeuge zu beachten.

Mittlerweile gibt es hierzu eine TRBS 2121-4 „Gefährdung von Personen durch Absturz – Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln“. In dieser TRBS wird aber nur das „ausnahmsweise“ Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln behandelt!

In Übereinstimmung mit der RL 95/63/EG (1. Änderungsrichtlinie zur Arbeitsmittelbenut-zungsrichtlinie 89/655/EWG) Anhang II Abschn. 3.1.2 (neu: Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt) finden für den Einsatz die nationalen Regelungen weiter Anwendung.

Die in Fall 2 genannte Befestigung eines Hubarbeitskorbes an die Tragkonstruktion eines Kranes macht die Anwendung der UVV „Hubarbeitsbühnen“ (VBG 14) bzw. der EG-Ma-schinenrichtlinie (98/37/EG bzw. 2006/42/EG) erforderlich.

Das bedeutet:

Zu1:Die Beförderung von Personen in Arbeitskörben die im Kranhaken eingehängt wer-den, fällt auch zukünftig weiterhin in den nationalen Regelungsbereich. Dazu sind die entsprechenden Bestimmungen der BGR 159 für Hebezeuge zu beachten (Auszug siehe Anlage).

Für die in § 36 der BGV D 6 geforderte schriftliche Mitteilung des Unternehmers (min-destens 2 Wochen vor Ausführung der Arbeiten) über das beabsichtigte Vorhaben muss die Anlage 2 der BGR 159 komplett ausgefüllt und unterschrieben an die zuständige Berufs-genossenschaft (BG) gesandt werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft ist die Berufsgenossenschaft, die für die im Arbeitskorb zu transportierenden Versicherten zuständig ist.

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen

Page 332: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

298

Die zuständige BG kann in jedem Einzelfall entscheiden, ob eine Überwachung des vor-gesehen Personentransportes mit einem Kran erforderlich ist.

Werden nicht alle in der BGR 159 genannten Bedingungen für den Kran eingehalten, sind entsprechende Ersatzmaßnahmen vor dem vorgesehenen Einsatz durch die zuständige BG festzulegen. Es empfiehlt sich, die Erfüllung der an den Kran gestellten Bedingungen durch einen Sachverständigen gemäß § 28 der BGV D 6 bescheinigen zu lassen.

Zu 2:Beim Inverkehrbringen neuer Krane (ab dem 01.01.1997), bei denen der Anbau von Hubarbeitskörben z. B. an Auslegern von LKW-Ladekranen/Fahrzeugkranen vor-gesehen ist, muss der Hersteller für die von ihm vorgesehenen verschiedenen Aus-rüstungen und Verwendungszwecke alle zutreffenden Bestimmungen der EG-Ma-schinenrichtlinie für jede vorgesehene Kombination mit dem Grundgerät einhalten und berücksichtigen.

Daraus ergibt sich für das Grundgerät mit Hubarbeitskorb, dass für die dann vorhandene Maschine auch der Anhang IV Nr. 16 bzw. 17 der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG Anwendung finden muss (z. B. EG-Baumusterprüfung), unter Berücksichtigung von An-hang I Abschn. 6 und zutreffender europäischer Normen. Das Gerät ist gleichzusetzen mit einer Hubarbeitsbühne entsprechend EN 280.

Eine EG-Baumusterprüfung allein für den Hubarbeitskorb kann nicht erfolgen. Der Hu-barbeitskorb allein ist keine Maschine gemäß der EG-Maschinenrichtlinie.

Eine Übersicht über die zu beachtenden bzw. relevanten Vorschriften, die beim Transport von Personen mit Kranen unter Beachtung des europäischen und nationalen Rechtes be-achtet werden müssen, ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

BGR 159

„Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel“– Auszug –

4.2 Besondere Bestimmungen für Hebezeuge

4.2.1 BemessungHebezeuge müssen so bemessen sein, dass mindestens das 1,5fache des zulässigen Ge-samtgewichtes des Personenaufnahmemittels als Belastung aufgebracht werden kann.

Erläuterungen:Die Belastungsfähigkeit eines Kranes ergibt sich aus seiner Mindesttragfähigkeit, die Be-lastungsfähigkeit einer Trommelwinde aus der Zugkraft für die oberste in Anspruch ge-nommene Seillage.

Anhang

Page 333: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

299

Für die Bemessung der Winden von Siloeinfahreinrichtungen siehe Abschn. 4.2.7.1.

4.2.3 BauvorschriftenWinden, Hub- und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung der UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (VBG 8) entsprechen.

Erläuterungen:Hebezeuge für die im Abschnitt „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen“, zum Bei-spiel in den Unfallverhütungsvorschriften „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (VBG 8) be-

- § 36 BGV D 6 früher VBG 9VBG 9

- § 36 BGV D 6

- BGV D 6

Heben von Personen mit Kranen

ab 01.01.1997

- VBG 14- BGR 159 früher ZH 1/461

- BGR 159

- EN 14502-1 ,,Krane – Hängende Personenaufnahmemittel‘‘

- EN 280 ,,Fahrbare Hubarbeitsbühnen Berechnung, Stand- Sicherheit, Bau, Sicherheit, Prüfung- gen

- BetrSichV - Anhang I Abschnitt 6 + Anhang IV der MRL MRL

- TRBS 2121-4

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen

Page 334: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

300

ziehungsweise „Krane“ (VBG 9), allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum Bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht benutzt werden; siehe Abschn. 5.1.4.3

Bagger erfüllen die an Hebezeuge von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im allgemeinen nicht.

4.2.4 Freier FallHebezeuge, die an Personenaufnahmemitteln oder deren Aufhängungen fest angebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass ein Ablassen des Personenaufnahmemittels im freien Fall nicht möglich ist, auch nicht durch Lüften der Bremsen von Hand; nicht fest angebaute Hebezeuge dürfen so eingerichtet sein, dass durch Lüften der Bremse von Hand ein Ablassen des Personenaufnahmemittels im freien Fall möglich ist.

4.2.5 KraftflussEinrichtungen zum Unterbrechen der Verbindung zwischen Bremseinrichtung und Last-welle müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

Erläuterung:Bei Getriebeschalthebeln ist die Sicherung zum Beispiel durch eine Abschließvorrichtung möglich.

4.2.6.2 Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung folgender höchstzulässiger För-dergeschwindigkeiten ermöglichen:

1. Personenförderkörbe allgemein 1,5 m/s,2. Personenförderkörbe in Bohrungen 0,5 m/s,3. Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit bis zu zwei Aufhängungen 0,5 m/s,4. Arbeitsbühnen mit mehr als zwei Aufhängungen 0,3 m/s,5. Arbeitssitze 0,5 m/s,6. Siloeinfahreinrichtungen 0,5 m/s.

4.2.6.3 Bei kraftbetriebenen Winden mit einer Fördergeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s müssen Schaltstellungen in der Steuerung des Hebezeuges vorhanden sein, die ein sanftes Absetzen des Personenaufnahmemittels ermöglichen.

4.2.8 EnergieausfallHochziehbare Personenaufnahmemittel müssen so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurück oder in eine andere Position gebracht werden kann, die ein gefahrloses Verlassen des Per-sonenaufnahmemittels ermöglicht; die Einrichtungen sind vom Einsatzfall abhängig und müssen gegebenenfalls Hub-, Senk- und Drehbewegungen ermöglichen. Einrichtungen zum Lüften der Bremsen von Hand müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können; dies gilt nicht für Winden in Kranen und nicht für Winden, die an Personenauf-nahmemitteln fest angebaut sind.

Anhang

Page 335: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

301

Erläuterungen:Einrichtungen, mit denen das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurückge-bracht werden kann, sind zum Beispiel Bremslüfteinrichtungen, zusätzliche Handantriebe und Zusatzantriebe mit unabhängiger Energieversorgung.

4.2.9 Überlast, SchlaffseilWerden Personenaufnahmemittel in Bohrungen eingesetzt, in denen sie sich verha-ken können, müssen die dabei eingesetzten Hebezeuge mit Zugkraftbegrenzung und Schlaffseilsicherung ausgerüstet sein. Der Zugkraftbegrenzer muss auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels eingestellt werden können.

Erläuterung:Mit einem Verhaken muss zum Beispiel in unverrohrten Bohrungen, in verrohrten Bohrungen mit Innenmuffen und in Schrägbohrungen gerechnet werden.

Zur Zugkraftbegrenzung siehe Abschn. 4.2.12.

4.2.10 Seilwickel-, SeilführeinrichtungenBei einer Fördergeschwindigkeit von mehr als 0,5 m/s müssen die Seiltrommeln von Win-den zum Heben von Personenförderkörben mit Seilrillen, Seilwickeleinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sein. Der Abstand der Winde von der ersten Umlenk-rolle muss mindestens das 15fache der Seiltrommellänge zwischen den Bordscheiben be-tragen; ist dieses aus räumlichen Gründen nicht möglich, muss bei mehr als zweilagiger Aufwicklung des Seiles eine Seilwickel- oder Seilführeinrichtung vorhanden sein.

4.2.11 Notendhalteinrichtungen

4.2.11.1 Bei kraftbetriebenen Hebezeugen, ausgenommen Siloeinfahreinrichtungen, müs-sen die Aufwärtsbewegungen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein; dabei ist der Nachlauf zu berücksichtigen. Nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalt-einrichtung nicht zulässig.

Bei elektrischen Antrieben muss die Notendhalteinrichtung auf elektrischen Schaltern auf-bauen, bei denen die Schaltstücke mechanisch zwangläufig getrennt werden.

5.1.4 Hebezeuge

5.1.4.1 Der Unternehmer hat für den jeweils vorgesehenen Einsatz Hebezeuge mit aus-reichender Tragfähigkeit zur Verfügung zu stellen.

5.1.4.2 Die zulässige Belastung von Hebezeugen darf nicht überschritten werden.

5.1.4.3 Hebezeuge, für die allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum Bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht eingesetzt werden.

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen

Page 336: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

302

Erläuterungen:Siehe zum Beispiel Abschnitt „Übergangs- und Ausführungsbestimmungen“ der Unfall-verhütungsvorschriften „Winden, Hub- und Zuggeräte“ (VBG 8) und „Krane“ (VBG 9).

Bagger erfüllen die an Hebezeuge von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im Allgemeinen nicht.

Entscheidung der Kommissionzum Thema Heben von Personen

Anhang

Page 337: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

303

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen

Page 338: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

304

Arbeitsplattformen, die mit Ladekranen zusammengebaut sind

Beispiele auswechselbarer Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben von Lastenzusammengebaut sind

Arbeitsplattform, die mit einem Teleskopstapler zusammengebaut ist

Anhang

Page 339: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

305

Anhang 6: Heben von Personen mit Kranen

Page 340: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

306

Anhang

Page 341: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

307

Anhang 7: Lastaufnahmemittel

Nr

1

2

3

Bilder / Beispiele Bezeichnung

Gesamtheit einer odermehrerer ganähter Gurtband-Einzelteile für das Anbringenvon Lasten am Haken einesKranes oder andererHebeeinnichtungen

AnschlagmittelausStahldrahtseilenund ihreBestandteile

TextileAnschlagmittelund ihreBestandteile

Anschlagmittelaus Ketten undihreBestandteile

* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

Beschreibung Norm /Verweis

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Gesamtheit einer odermehrerer Einzelstränge oderein Endlos-Anschlagseil fürdas Anbringen von Lasten amHaken eines Kranes oderanderer Hebeeinnichtungen

Gesamtheit einer odermehrerer Ketten für dasAnbringen von Lasten amHaken eines Kranes oderanderer Hebeeinnichtungen

EN 1492Teile 1, 2und 4

EN 13414Teile 1, 2und 3

X

X

X

EN 818Teile 1 bis8

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung Beschreibung

Hebeösen

Hebeösen

4

5

6

Ösen, die dazu bestimmtsind, durch Anschrauben ander Last angebracht zuwerden, um dieseanzuheben *

Ösen, die dazu bestimmtsind, durch Schweißen ander Last angebracht zuwerden, um dieseanzuheben *

X

X

XStahlplatte mit einem Loch,die dazu bestimmt ist, aneiner Last angeschweißt zuwerden, um dieseanzuheben *

Hebeöse

Norm /Verweis

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Anhang 7: Lastaufnahmemittel

Page 342: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

308

7 Hebeanker

Seilösen Seilösen, die dazubestimmt sind, anvorgefertigtenBauelementen angebrachtzu werden, um dieseanzuheben *

8

9

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung Beschreibung Norm /Verweis

Lastaufnahmemittelim

Anwendnungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Eckbeschläge Eckbeschläge, die dazubestimmt sind, durchSchweißen an ISO-Container eingebracht zuwerden, um dieseanzuheben *

Eine Vorrichtung, die dazubestimmt ist, in ein Bauteileingebracht zu werden (z.B.ein Betonteil, eineBetonplatte), um einenAnschlag für das Anhebendes Bauteils zur Verfügungzu stellen *

ArbeitsgruppeMaschinenDoc.2000.21rev1,Punkt 4

X

X

X

* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für des Heben vonLasten benutzt werden kann

Nr

10

11

12

C-Haken

Klemmen

Traversen

Bilder / Beispiele Bezeichnung Beschreibung Norm /Verweis

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

X

X

X

Ausrüstungen in C-Formzum Heben von Lasten mitÖffnungen, wie z. B. Coils,Rohre **

Ausrüstungen zumHandhaben der Last durchKlemmen an einerbestimmten Stelle der Last-auch als Zangen bezeichnet **

Ausrüstungen, die aus einemoder mehreren Teilenbestehen und mitAnschlagpunktenausgerüstet sind, um dieHandhabung von Lasten zuvereinfachen, die anmehreren Punktenangeschlagen werdenmüssen **

EN 13155

EN 13155

EN 13155

* solche Ausrüstungen werden als Lastaugnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

13

15

16

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung Beschreibung Norm /Verwels

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richlinie2006/42/EG

Containertraverse

Krangabeln

Blechklemmen

Containertraversen, diezwischen dem Hebezeugund der Last angebrachtwerden, um die Last zuergreifen **

Ausrüstungen, bestehendaus zwei oder mehr Armen,die an einem mit einemoberen Arm verbundenenStänder befestigt sind,welches im Wesentlichender Handhabungpalettierter oder ähnlicherLasten dient **

Nicht kraftbetriebeneAusrüstungen zurHandhabung von Blechendurch Ergreifen mitKlemmteilen **

En 13155

En 13155

Ausschuss98/37/EG Doc.2003.13rev.1

X

X

X

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnamemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr werden

Anhang

Page 343: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

309

X

X

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung

Wieder-verwendbarer BigBag

Einweg Big Bag

Big Bag, der spezill zumAnheben von Massen- undSchüttgütern bestimmt ist undnicht für das Verpacken,Speichern oder Transportierenbenutzt wird

Big Bag, der für das Verpackenvon Massengütem genutzt wird,um sie zu transportieren und zulagem, der zur Entleerung desMaterials angehoben werdenkann, für Einweggebrauch

kippbarer Behälter mitmanuellem oder motorisiertemKippmechanismus, der zumAufnehmen, Transportieren undzur Übergabe vongeschmolzenem Material miteinem Hebezeug bestimmt ist

Gießerei-kranpfanne

EN 1247

Beschreibung Norm /Verweis

2006/42/EG 2006/42/EG

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinle

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinle

20

22

21

* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

KraftbetriebeneGießereikranpfannen

unterliegen derMaschinenrichtlinie.

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung

Betonkübel

anhebbarerRadkarren

Schüttkübel

Behälter

Öse fürBehälter

Die Kranösen für den obigenBehälter *

Ausschuss98/37/EGDoc, WG2005,41

Kübel, der an einem Kran hängt, umBeton auf einer Baustelle zutransportieren und zu verteilen

Radkarren mit Kranösen, der zumTransport und zur Ausbringung vonBeton und Mörtel in einer Baustellebestimmt ist

Kübel, der speziell zum Transportvon Schüttgütem auf einer Baustelleund zum Entladen ohne Abhängenvom Kran bestimmt ist

Behälter, der mit Kranösen fürHebevorgänge ausgestattet ist undfür Transport und Lagerung vonGütern genutzt wird

Beschreibung Norm /Verweis

X

X

X

X

2006/42/EG 2006/42/EG

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinle

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinle

kraftbetriebeneBetonkübel

unterliegen derMaschinenrichtlinie.

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* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung Beschreibung NormVerweis

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinie2006/42/EG

17

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19

Lasthebemagnete

Vakuumheber

Cargo/ Hebenetz

Ausrüstungen mit einemMagnetfeld, das eineausreichende Kraft für diedas Handhaben von Lastenmit ferromagnetischenEigenschaften erzeugt **

Ausrüstungen mit eineroder mehreren Saugplatten,die mit Vakuum arbeiten **

EN 13155

EN 13155 X

X

X

* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

Anhang 7: Lastaufnahmemittel

Page 344: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

310

Nr Bilder / Beispiele Bezeichnung Beschreibung

Schüttgutbehälter Der Behälter, der für dasSammeln z.B. vonAbfallprodukten an einem Ortbenutzt wird und dann auf einFahrzeug gehoben und zueinem anderen Ort transportiertwird, an welchem er entladenwird (die Ketten zumAnschlagen in der Abbildung,sind nicht Teil des Behälters)

ISO-container

Lastenpalette fürFlurförderzeuge

Norm /Verweis

X

X

X

2006/42/EG 2006/42/EG

Lastaufnahmemittelim

Anwendungsbereichder Richtlinle

Arbeitsmittelnicht im

Anwendungsbereichder Richtlinle

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* solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden

** solche Ausrüstungen werden als Lastaufnahmeeinrichtung betrachtet, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Hebezeug verbunden oder an ihmbefestigt sind, mit anderen Worten, wenn das Hebezeug ohne diese Ausrüstungen oder mit anderen Lastaufnahmemitteln für das Heben vonLasten benutzt werden kann

Anhang

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311

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

Artikel 1Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

a) Maschinen;b) auswechselbare Ausrüstungen;c) Sicherheitsbauteile;d) Lastaufnahmemittel;e) Ketten, Seile und Gurte;f) abnehmbare Gelenkwellen;g) unvollständige Maschinen.

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.

Ferner bezeichnet der Ausdruck

a) „Maschine“

− eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten mensch-lichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

Page 346: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

312

− eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquel-len verbinden;

− eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedanken-strichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installa-tion in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;

− eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedan-kenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren;

− eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammenge-fügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist;

b) auswechselbare Ausrüstung eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist;

c) Sicherheitsbauteil ein Bauteil,

− das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,− gesondert in Verkehr gebracht wird,− dessen Ausfall und/oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und− das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für

das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) aktualisiert werden kann;

d) Lastaufnahmemittel ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnah-memittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;

e) Ketten, Seile und Gurte für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastauf-nahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.

Artikel 7Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen

(1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung erse-hen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschn. A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend.

(2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fund-stellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grund-legenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

Anhang

Page 347: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

313

(3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amts-blatt der Europäischen Union.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern auf natio-naler Ebene eine Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung harmoni-sierter Normen zu ermöglichen.

Anhang I

1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit

a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausge-setzt sind.

Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraus-sichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.

b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein Bevollmäch-tigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:

− Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);

− Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseiti-gen lassen;

− Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständi-gen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine even-tuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.

c) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen.

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsge-mäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenen-falls ist in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können.

1.2. STEUERUNGEN UND BEFEHLSEINRICHTUNGEN

1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen

Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt.

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

Page 348: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

314

Insbesondere müssen sie so ausgelegt und beschaffen sein, dass

− sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten;− ein Defekt der Hardware oder der Software der Steuerung nicht zu Gefährdungssitu-

ationen führt;− Fehler in der Logik des Steuerkreises nicht zu Gefährdungssituationen führen;− vernünftigerweise vorhersehbare Bedienungsfehler nicht zu Gefährdungssituatio-

nen führen.…

1.3. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN MECHANISCHE GEFÄHRDUNGEN

1.3.1. Risiko des Verlusts der Standsicherheit

Die Maschine, ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen ausreichend standsi-cher sein, um ein Umstürzen oder Herabfallen oder eine unkontrollierte Lageveränderung beim Transport, der Montage und der Demontage sowie jeder anderer Betätigung an der Maschine zu vermeiden.

Kann aufgrund der Form oder der vorgesehenen Installation der Maschine keine ausrei-chende Standsicherheit gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vor-gesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden.

1.3.2. Bruchrisiko beim Betrieb

Die verschiedenen Teile der Maschine und ihre Verbindungen untereinander müssen den bei der Verwendung der Maschine auftretenden Belastungen standhalten. Die verwendeten Materialien müssen – entsprechend der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Arbeitsumgebung der Maschine – eine geeignete Festigkeit und Beständig-keit insbesondere in Bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß aufweisen.…

1.5.16. Blitzschlag (früher 4.1.2.7)

Maschinen, die während ihrer Verwendung vor der Auswirkung von Blitzschlag ge-schützt werden müssen, sind mit einem Erdungssystem zur Ableitung der betreffen-den elektrischen Ladung auszustatten.

1.6.2. Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung

Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können.

Anhang

Page 349: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

315

1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen

Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:

− Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,

− Bezeichnung der Maschine,− CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III),− Baureihen- oder Typbezeichnung,− gegebenenfalls Seriennummer,− Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde.

Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Ma-schine vor- oder nachzudatieren.

Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und ge-baut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen.

Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1.

Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben.

1.7.4. Betriebsanleitung

Jede Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemein-schaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.

Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanlei-tung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fach-personal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.

Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.

1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung

a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmäch-

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

Page 350: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

316

tigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbe-triebsanleitung“ versehen sein.

b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungs-landes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.

c) Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Ver-wendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünf-tigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.

d) Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Ver-wendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von sol-chen Benutzern erwartet werden können.

1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung

Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:

a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;b) Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausge-

nommen die Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3);c) die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitäts-

erklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss;

d) eine allgemeine Beschreibung der Maschine;e) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung

ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;

f) eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden;

g) eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine;h) Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungs-

gemäß kommen kann;i) Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, ein-

schließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert wer-den soll;

j) Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;k) Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls

Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals;l) Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit

bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzen-den Schutzmaßnahmen noch verbleiben;

m) Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung;

Anhang

Page 351: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

317

n) die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können;

o) Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicher-heit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt;

p) Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen;

q) bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;

r) Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbei-ten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen;

s) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu tref-fenden Schutzmaßnahmen;

t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicher-heit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken;

u) folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine:

• der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt;

• ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;• der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den

Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt;• der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emis-

sionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein.

Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des A-bewerteten Schallleistungspegels die A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an bestimm-ten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.

Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, ist zur Ermittlung der Geräuschemission nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren. Bei jeder Angabe von Schallemissionswerten ist die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben.

Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messme-thode sind zu beschreiben.

Wenn der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsplätze nicht festgelegt sind oder sich nicht festlegen lassen, müssen die Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorgenommen werden.

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

Page 352: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

318

Der höchste Emissionsschalldruckpegel und der zugehörige Messpunkt sind anzugeben.

Enthalten spezielle Gemeinschaftsrichtlinien andere Bestimmungen zur Mes-sung des Schalldruck- oder Schallleistungspegels, so gelten die Bestimmungen dieser speziellen Richtlinien und nicht die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

v) Kann die Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, die Personen, insbe-sondere Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, schädigen kann, so sind Angaben über die Strahlung zu machen, der das Bedie-nungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind.

1.7.4.3. Verkaufsprospekte

Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben wer-den, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung.

4. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITS-SCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG DER DURCH HEBEVOR-GÄNGE BEDINGTEN GEFÄHRDUNGEN

Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle einschlägigen in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesund-heitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

4.1. ALLGEMEINES

4.1.1. Begriffsbestimmungen

a) „Hebevorgang“: Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/oder Perso-

nen unter Höhenverlagerung.b) „Geführte Last“ (früher Lastaufnahmeeinrichtung): Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren Führungselementen oder an

beweglichen Führungselementen, deren Lage im Raum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird.

c) „Betriebskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten

garantierten Last, die das Bauteil höchstens halten kann, und der auf dem Bauteil ange-gebenen maximalen Tragfähigkeit.

d) „Prüfungskoeffizient“: arithmetisches Verhältnis zwischen der für die statische oder dynamische Prüfung der

Maschine zum Heben von Lasten oder des Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine zum Heben von Lasten oder dem Lastaufnahmemittel angegebe-nen maximalen Tragfähigkeit.

Anhang

Page 353: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

319

e) „Statische Prüfung“: Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten oder das Lastaufnahmemittel

zunächst überprüft und dann mit einer Kraft gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfungskoeffizienten belastet wird und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind.

f) „Dynamische Prüfung“: Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten in allen möglichen Betriebs-

zuständen mit einer Last gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen dynamischen Prüfungskoeffizienten und unter Berücksich-tigung ihres dynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßes Funk-tionieren zu überprüfen.

g) „Lastträger“: Teil der Maschine, auf oder in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder

Abwärtsbeförderung untergebracht sind.

4.1.3. Zwecktauglichkeit

Wenn Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtig-ter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen oder durch bereits getroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass die betriebsbereiten Maschinen oder Lastaufnahmemittel ihre vorgese-henen Funktionen sicher erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind.

Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, die für die Inbetriebnahme bereit sind.

Kann die Montage der Maschine nicht beim Hersteller oder seinem Bevollmächtigten er-folgen, so müssen am Ort der Verwendung geeignete Maßnahmen getroffen werden. An-sonsten können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden.

4.4. BETRIEBSANLEITUNG

4.4.1. Lastaufnahmemittel

Jedem Lastaufnahmemittel und jeder nur als Ganzes erhältlichen Gesamtheit von Lastauf-nahmemitteln muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a) bestimmungsgemäße Verwendung;b) Einsatzbeschränkungen (insbesondere bei Lastaufnahmemitteln wie Magnet und

Sauggreifern, die die Anforderungen der Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nicht vollstän-dig erfüllen);

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

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c) Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweise;d) für die statische Prüfung verwendeter Koeffizient.

4.4.2. Maschinen zum Heben von Lasten

Jeder Maschine zum Heben von Lasten muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgen-de Angaben enthält:

a) technische Kenndaten der Maschine, insbesondere Folgendes:

− maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wiedergabe des in Num-mer 4.3.3 Abs. 2 genannten Tragfähigkeitsschilds oder der dort genannten Tragfähigkeitstabelle,

− Belastung an den Auflagern oder Verankerungen und gegebenenfalls Kenndaten der Laufbahnen,

− gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und die Mittel zu ihrer Anbringung;

b) Inhalt des Wartungsheftes, falls ein solches nicht mitgeliefert wird;c) Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie das Bedienungspersonal man-

gelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann;d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem die vom Hersteller oder seinem Bevoll-

mächtigten oder für diese durchgeführten statischen und dynamischen Prüfungen im Einzelnen beschrieben sind;

e) notwendige Angaben für die Durchführung der in Nummer 4.1.3 genannten Maßnah-men vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die nicht beim Hersteller einsatzfertig montiert werden.

6. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUND-HEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, VON DENEN DURCH DAS HEBEN VON PERSONEN BEDINGTE GEFÄHRDUNGEN AUSGEHEN

Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Kapitel genannten relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).

6.1. ALLGEMEINES

6.1.1. Festigkeit

Der Lastträger, einschließlich aller Klappen und Luken, muss so konstruiert und ge-baut sein, dass er entsprechend der zulässigen Höchstzahl beförderter Personen und ent-sprechend der maximalen Tragfähigkeit den erforderlichen Platz und die erforderliche Festigkeit aufweist.

Die in den Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten reichen für Maschinen zum Heben von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt wer-den.

Anhang

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321

Für das Heben von Personen oder von Personen und Gütern bestimmte Maschinen müssen über ein Aufhängungs- oder Tragsystem für den Lastträger verfügen, das so konstruiert und gebaut ist, dass ein ausreichendes allgemeines Sicherheitsniveau gewährleistet ist und dem Risiko des Abstürzens des Lastträgers vorgebeugt wird. Werden Seile oder Ketten zur Aufhängung des Lastträgers verwendet, so sind in der Regel mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten mit jeweils eige-nen Befestigungspunkten erforderlich.

6.2. STELLTEILE

Sofern in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, muss der Lastträger in der Regel so konstruiert und gebaut sein, dass die Personen im Last-träger über Stellteile zur Steuerung der Aufwärts und Abwärtsbewegung sowie gegebenen-falls anderer Bewegungen des Lastträgers verfügen.

Im Betrieb müssen diese Stellteile Vorrang vor anderen Stellteilen für dieselbe Bewegung haben, NOT-HALT-Geräte ausgenommen.

Die Stellteile für die genannten Bewegungen müssen eine kontinuierliche Betätigung er-fordern (selbsttätige Rückstellung), es sei denn, dass der Lastträger selbst vollständig umschlossen ist.

6.3.3. Risiken durch auf den Lastträger herabfallende Gegenstände

Besteht ein Risiko, dass Gegenstände auf den Lastträger herabfallen und Personen gefährden können, so muss der Lastträger mit einem Schutzdach ausgerüstet sein.

6.5. KENNZEICHNUNG

Auf dem Lastträger müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen An-gaben angebracht sein; hierzu gehört unter anderem

− die zulässige Zahl beförderter Personen,− die maximale Tragfähigkeit.

ANHANG II Erklärungen

1. INHALT

A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedin-gungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

Page 356: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

322

und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuch-staben auszustellen.…

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterla-gen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeich-nung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE

Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedin-gungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuch-staben auszustellen.……

2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein;

3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allge-meiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung;

5. Wir verpflichten uns, die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine auf begründetes Verlangen an einzelstaatliche Stellen zu übermitteln. Die Über-mittlung erfolgt … (Angabe wie sie erfolgt).

ANHANG IIICE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiederge-gebenen Proportionen gewahrt bleiben.

Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindest-höhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.

Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.

Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Artikel 12 Abs. 3 Buch-stabe c bzw. Artikel 12 Abs. 4 Buchstabe b angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen.

Anhang

Page 357: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

323

ANHANG IVKategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren

nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist

…17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die

Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht.…21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. Erläuterungen was unter Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen zu verstehen

ist, finden Sie am Ende dieses Anhanges.…

ANHANG VNicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile

im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c

…4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen.…8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen.…

ANHANG VIMontageanleitung für eine unvollständige Maschine

In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Be-dingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.

Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft ab-zufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine ein-gebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.

ANHANG XUmfassende Qualitätssicherung

In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV ge-nannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssi-cherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen An-wendung überwacht.…

Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

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324

Erläuterungen zu Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen

Vorbehaltlich einer abweichenden offiziellen europäischen Festlegung wird diese Produkt-gruppe folgendermaßen definiert:

„Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen“ sind Geräte, Baugruppen oder Bauteile, die für die Verwendung in sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen bestimmt sind, die – ausschließlich oder unter anderem – zur Realisierung von Sicherheitsfunktionen eingesetzt werden und die das Ausgangssignal auf Basis einer internen logischen Ver-knüpfung mit dem Eingangssignal/den Eingangssignalen erzeugen.

ANHANG IVKategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren

nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist

Artikel 12Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

(3) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Abs. 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle rele-vanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;

b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstel-lung von Maschinen;

c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

(5) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Abs. 2 genann-ten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teil-weise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Herstel-ler oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

a) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstel-lung von Maschinen;

b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

Sachverzeichn

Anhang

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325

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Anhang 8: EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG neue Bestimmungen für Krane

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Page 361: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

327J. Koop, W. Hesse, Sicherheit bei Kranen, DOI 10.1007/978-3-642-12794-6, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

Bildnachweis

Aumund-Fördertechnik GmbH, Rheinberg

Abb. 38, 42, 44

Herr Brüggemann, Dortmund Abb. 45Cargotec Germany GmbH, Langenhagen Abb. 10Demag Cranes & Components GmbH, Wetter (Ruhr)

Abb. 18, 22, 23, 24, 27, 28, 30, 32, 66, 67, 95, 96, 97, 102, 103, 110, 112, 113, 120a+b, 121, 122, 123, 124, 140, 142

Gottwald Port Technology GmbH, Düsseldorf

Abb. 16

Helmut Kempkes GmbH, KULI-Hebe-zeuge, Remscheid

Abb. 15

KSR-Kranservice, Rheinberg Abb. 46, 65, 79Liebherr-Werk Ehingen GmbH, Ehingen Abb. 114, 139Palfinger GmbH, Freilassing Abb. 9, 11Terex-Demag GmbH, Zweibrücken Abb. 36, 37, 147

Alle übrigen Bilder stellten die Verfasser zur Verfügung.

Page 362: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage
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329

Sachverzeichnis

2001/45/EG, 1192006/42/EG, 16, 20, 23, 25, 26, 61, 102, 121,

123, 163, 171, 1722009/104/EG, 11989/392/EWG, 2889/655/EWG, 19, 11995/63/EG, 11998/37/EG, 16, 19, 20, 22, 25, 61, 103, 121,

123, 163, 171

A Abnahmeprüfung, 15, 121, 134, 244, 246, 284Abspannseile, 113Absperrung, 185, 187Abstützungen, 180, 182, 183Achsparallelität, 86 Änderung (wesentliche), 86, 120, 132, 253Anemometer, 154Anlegeleiter, 60, 61Anschläger, 138, 147, 152Anschlagmittel, 172Arbeitsbeginn, 150, 153, 161Arbeitsbühne, 8, 57, 67Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie, 119Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, 19, 20,

119Aufstiegsbühne, 8, 39, 67, 80Ausbildung, 15, 60, 64, 135, 145–147, 149Ausfall, 33, 47, 160Ausleger, 8–11, 20, 112, 120, 151, 195, 200Auslegereinziehwerk, 94, 151, 195, 200Auslegerkatze, 102, 108Auslegerkran, 11, 24, 151, 195, 200Auslösegrenze, 107, 176Ausnahmegenehmigung, 15, 143

BBauprüfung, 246, 284 Bauteilregelliste, 127Befehlseinrichtung, 4, 28, 29

Belastung, 23–25, 105–108, 130, 152 Bergewinde, 173, 174bestimmungsgemäße Verwendung, 112, 245,

313, 319Betriebsanleitung, 6, 93, 109, 132, 151Betriebsanweisung, 169Betriebsbereit, 120, 121, 140Betriebsbereitschaft, 120, 121Betriebsendschalter, 160, 161Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

119, 132Bevollmächtigter, 247, 313BGG 905, 120, 135, 139, 140, 271, 273, 275BGG 924, 142BGR 159, 171Bockkran, 8Bodenbeschaffenheit, 112, 138Bodenpressung, 179Bolzenverriegelung, 93, 183Bremsweg, 90Brückenkran, 9, 35, 62, 197

CCE-Kennzeichnung, 22, 23, 134

DDC, 219–224, 226–228, 232–234, 237, 238Deckenkran, 9, 33, 40, 61, 62, 76–78, 80DIN EN 60204-32, 39, 52DIN VDE 0100-726 Distanzierungseinrichtung, 128, 129Drehlaufkatze, 11, 25, 35Drehwerksbremsen, 89–91, 93Dübel, 129Durchgangsbreite, 34Durchgangsmaß, 197, 210

EEG-Baumusterprüfung, 298EG-Konformitätserklärung, 132, 243

J. Koop, W. Hesse, Sicherheit bei Kranen, DOI 10.1007/978-3-642-12794-6, © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2011

Page 364: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

330

Einweiser, 149, 151, 152, 155Elektrische Ausrüstung, 207Elektrozug, 5, 9, 70, 71EN 954-1, 99, 115EN ISO 13849-1, 99, 115, 129Endschalter, 94, 96, 98–100, 152, 160, 161Ermächtigung, 120, 142

FFabrikschild, 21, 22, 24Fahrbahnendbegrenzung, 98Fahrbahnlaufsteg, 1, 10, 27, 125, 197–199Fahrzeugkran, 3, 11, 32, 130, 162Fernbedienung, 94, 98Festsitzende Lasten, 176Führerhaus, 10, 24, 68, 170Führungsrollen, 85 Fußleisten, 46, 52

GGefahrenanalyse, 23, 98, 99, 115, 161, 168Geländer, 36, 46, 53, 61, 140, 172Geländerhöhe, 46, 50, 60Generalschlüssel, 187Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, 119,

132 Gesundheitsschutzanforderungen, 103Gleise, 63, 64, 75, 82–85, 87, 89, 99, 109,

174, 179GPSG, 119, 132, 134Gruppennormen, 52Gurte, 70

HHafenmobilkran, 11Handlauf, 46, 52, 53, 56Hängekrane, 10, 40Hemmschuh, 188Hersteller, 6, 22, 119, 138–142, 151Herstellererklärung, 23, 121hochziehbare Personenaufnahmemittel,

171Hubarbeitsbühnen, 171

IImporteur, 162Inbetriebnahme, 86, 119–121, 138–143, 190Inspektionsarbeiten, 184, 185Instandhaltungspersonal, 27, 145–147, 149Instandsetzung, 13, 62, 155, 187–191Inverkehrbringen, 133

KKabel, 15, 62, 70, 80, 98, 108, 111, 113, 131,

132Kabellose Steuerungen, 213Kategorie 2, 129Kategorie 3, 115Kategorien, 129Katzausleger, 11, 151Katze, 10, 23–25, 120, 151, 195, 197–200Kennzeichnung von Gefahrstellen, 15, 37Ketten, 5, 155, 156, 187Kippmoment, 102, 108, 134, 163Kippstützen, 105Konformitätserklärung, 23, 121, 132Konsolkran, 10, 102, 107Kopfträger, 10, 39, 66, 86Kragarm, 10, 41, 71, 72, 103Kranaufstieg, 19, 27, 121, 169Kranbahn, 10, 13, 120, 155, 188–190Kranbahnstatik, 252Kranbrücke, 10, 25, 62, 88, 163Kranfahrbereich, 46, 74, 155, 184, 185, 187,

189, 190Kranführer, 20, 63, 93, 108, 138, 145Kranführerausbildung, 149 Kranfundament, 1, 125, 246, 252Krankontrollbuch, 150Kranprüfbuch, 132Kranschalter, 118, 153Kranträgerlaufbühnen, 10, 47, 66, 146, 198Krantrennschalter, 186

LLandesbauordnung, 125Lastannahmen, 127Lastaufnahmemittel, 3, 5, 12, 25, 61, 62, 95,

99, 107, 115, 118, 130, 151, 154, 155, 163, 170, 172, 178, 185, 189, 190

Lastmagnet, 118, 156Lastmomentbegrenzer, 25, 101–103, 105–108,

152, 161, 162Lastmomentbegrenzung, 102, 130Lastpendeln, 39Lasttraverse, 166Laufkran, 10, 35, 107, 108, 195Laufstege, 10, 19, 33, 44–47, 49, 51–53, 121,

146, 198Leitersprossen, 43Leitungen, 1, 39, 46, 80, 109, 125, 178, 186LKW-Anbaukran, 3, 6, 135, 178LKW-Ladekran, 8, 20, 111, 130, 171

Sachverzeichnis

Page 365: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

331

MMagnetbetrieb, 118, 152Maschinenrichtlinie (98/37/EG), 16, 44, 99,

119, 132, 163 Maschinenverordnung, 19Montageanweisung, 112, 113, 178, 182

NNachlaufweg, 94, 96, 176Nadelausleger, 95, 100, 151Netzanschlußschalter, 184Notabstieg, 33, 47, 198, 199Not-Halt, 20, 132Nothalteinrichtungen, 117, 118

theoretische Nutzungsdauer, 133, 135, 141, 145, 255

PPerformance Level, 115, 129Personenaufnahmemittel, 170, 171Personentransport, 169–171Portalkran, 8–11, 29, 165, 170, 178, 199Produktnormen (EN), 28, 90, 163Prüfbuch, 131, 140 Prüflast, 130, 163Prüflasten, 119, 123Prüfungen, 119, 163Puffer, 94, 99, 110, 111, 188

QQuetschstellen, 36, 51

RRadbruchstützen, 86 Regalbedienkrane, 3Risikobeurteilung, 23, 99, 115Rückenschutz, 33, 43, 70Ruhepodest, 43Rundholzsortierkran, 164Rutschkupplung, 94, 98, 100, 150, 152

SSachkundige, 112, 119–121, 125, 127,

131–136, 138, 140–142, 169, 182Sachverständige, 120, 142, Schalten, 83, 96, 107, 112, 151, 153, 160, 176,

184–188Schaltschrank, 51, 67, 71Scherstellen, 197, 199Schienenlaufkatze, 2, 24, 29, 33, 61, 76, 83,

85, 121, 199, 200Schienenräumer, 89Schienensperren, 185, 188

Schienenzangen, 90, 93Schlaffseil, 102Schleifen von Lasten, 173–175Schleifleitung, 1, 39, 62, 80, 125, 186, 188Schlüsselschalter, 185, 187Schrägzug, 166Seile, 14, 39, 113, 150, 155, 156Seilkontrolle, 170, 172, 184Sicherheitsabstand, 52, 56, 60–64, 163,

197–200Sicherheitseinrichtung, 123, 135, 140Sicherheitseinrichtungen, 123, 135, 140sicherheitsgerichtete, 115, 128Sicherheitsgeschirr, 57, 172, 190SIL, 174Spurführungselemente, 82 Spurkränze, 82Spurweitenabweichung, 82Stammblatt, 93, 179Standsicherheit, 11, 13, 86, 91, 94, 107–109,

111, 112, 125, 127, 130, 151, 161, 166, 182, 183

Standsicherheitsnachweis, 91, 125, 127Staudruck, 91, 93, 108, 153, 154Stehleiter, 57, 61Steigeleiter, 43, 44, 70Steuereinrichtung, 27–29, 100, 111, 150–153Steuerstand, 8, 10, 20, 146, 151, 160–163, 199Steuerungskategorie, 115Strickleiter, 33Stripperkran, 184Stromabnehmer, 58, 62, 80, 186Stromzuführungen, 62Sturmsicherung, 93Sturmwarnung, 154Stützbatterie, 152

TTandembetrieb, 166, 168Toleranzen, 15, 83, 90, 107, 109, 111, 179Tragfähiger Untergrund, 180Tragfähigkeit, 25, 102, 131, 162Tragkonstruktion, 1, 8, 10, 110, 125, 127, 171,

174Tragmittel, 3, 5, 8, 11, 62, 130, 172, 178, 184Traverse, 5, 25, 62, 98, 159, 162, 166, 170,

172, 190TRBS, 171, 297TRBS 2121-4, 171Trennschalter, 184, 186Treppe, 27, 33, 34, 40, 41, 43, 44, 46, 57, 60,

68, 70, 78, 146, 197, 199, 200Treppenaufstiege, 41, 46, 60, 146

Sachverzeichnis

Page 366: Sicherheit bei Kranen, 10. Auflage

332

Tritthöhe, 38Turmdrehkran, 2, 8, 10, 29, 33, 43, 47, 82,

90, 93–95, 99, 100, 102, 109, 111, 112, 120, 131, 132, 135, 136, 138–141, 145, 150, 151, 160, 162, 165, 169, 170, 175, 176, 178, 182, 195, 200

UÜberfahrten, 82Überlast, 133, 152Überlastsicherung, 130, 168, 173Übungskrane, 149

VVerbotsschild, 27, 28Verladebrücke, 11Verlassen des Steuerstandes, 151Verriegelung, 83, 93, 163, 183

WWandlaufkrane, 107Warneinrichtung, 103, 111, 112, 195, 200Warnposten, 185, 187, 189

Wartungsarbeiten, 45, 59–61, 149, 184, 185Wartungsbühne, 71, 77Wiederinbetriebnahme, 86, 120, 138–140,

190, 191Wiederkehrende Prüfung, 136, 140Windbelastung, 154Winde, 9, 11, 12, 29, 93, 96, 98, 102, 135,

146, 151, 154, 169, 173, 174, 195, 200Windgeschwindigkeit, 91, 93, 151, 153, 154Windsicherung, 93, 151, 153, 154Windstärke, 91, 153Winkelkatze, 88

ZZeichengebung, 155, 158ZH 1/518, 142Zugänge, 32, 44Zweiträgerbrückenkran, 67, 68Zwischenstäbe, 46, 55, 68

Sachverzeichnis