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Informationen für unsere Mandanten und weitere interessierte Leser Inhaltsverzeichnis: Seite Seite Geschenke, Gutscheine und Weihnachtsfeiern 13. Schützenhilfe für den Konsiliararzt 8 1. Weihnachtsfeiern 2 14. Zulassung als Bestandteil des Praxiswerts 9 2. Weihnachtspräsente an Geschäftsfreunde 2 3. Gutscheine 3 Erbschaft und Vorsorge 15. Neue Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand 10 Arbeitgeber 16. Banken und Vorsorgevollmachten 10 4. Neues zur Befristung von Arbeitsverträgen 4 5. Kündigung durch Vertreter 4 Kapitalgesellschafter 17. Ausschüttungen - verdeckt geschenkt 11 Arbeitnehmer 18. Ringweiser Anteilstausch 11 6. Fiskus bei doppelter Miete beteiligen 5 7. Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag 5 Immobilien 8. Erleichterungen bei Kinderbetreuungskosten 5 19. Änderungen bei verbilligter Vermietung 12 20. Verlustreiche Ferienwohnung 12 Unternehmen / Unternehmer 9. Elektronische Rechnungsstellung vereinfacht 6 Alle Steuerpflichtigen 10. Finanzbuchhaltung u. Zwangsvollstreckung 6 21. Zivilprozesskosten sind abziehbar 13 22. Rückschritt beim Abzug von 13 Unternehmen der Pflegebranche Krankheitskosten 11. Neue Anzeigepflichten für Pflegedienste 7 23. Wegfall der Einkunftsgrenze bei Kindern 13 Ärzte Zu guter Letzt 12. Teure Fehler im Behandlungsvertrag 8 24. Wahre Harmonie braucht kein Bett 14 Editorial Einmal pro Jahr stellen wir für Sie eine Auswahl von Informationen zusam- men, maßgeschneidert auf die Bedürfnisse unserer Mandanten. Manche Themen sollen Sie nur sensibilisieren, andere warnen. Nehmen Sie sich bitte etwas Zeit und schauen Sie einmal drüber. Vielleicht ist etwas für Sie dabei. Ihnen, Ihren Familien und Freunden wünschen wir eine schöne Adventszeit. Donnerstag, den 24. November 2011 Ausgabe I/2011 Schwanenland-Report Informationen zu Recht und Steuern

Schwanenland-Report4. Neues zur Befristung von Arbeitsverträgen 4 5. Kündigung durch Vertreter 4 Kapitalgesellschafter 17. Ausschüttungen - verdeckt geschenkt 11 Arbeitnehmer 18

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Informationen für unsere Mandanten und weitere interessierte Leser

Inhaltsverzeichnis:

Seite Seite

Geschenke, Gutscheine und Weihnachtsfeiern 13. Schützenhilfe für den Konsiliararzt 8 1. Weihnachtsfeiern 2 14. Zulassung als Bestandteil des Praxiswerts 9 2. Weihnachtspräsente an Geschäftsfreunde 2 3. Gutscheine 3 Erbschaft und Vorsorge 15. Neue Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand 10 Arbeitgeber 16. Banken und Vorsorgevollmachten 10 4. Neues zur Befristung von Arbeitsverträgen 4 5. Kündigung durch Vertreter 4 Kapitalgesellschafter 17. Ausschüttungen - verdeckt geschenkt 11 Arbeitnehmer 18. Ringweiser Anteilstausch 11 6. Fiskus bei doppelter Miete beteiligen 5 7. Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag 5 Immobilien 8. Erleichterungen bei Kinderbetreuungskosten 5 19. Änderungen bei verbilligter Vermietung 12 20. Verlustreiche Ferienwohnung 12 Unternehmen / Unternehmer 9. Elektronische Rechnungsstellung vereinfacht 6 Alle Steuerpflichtigen 10. Finanzbuchhaltung u. Zwangsvollstreckung 6 21. Zivilprozesskosten sind abziehbar 13 22. Rückschritt beim Abzug von 13 Unternehmen der Pflegebranche Krankheitskosten 11. Neue Anzeigepflichten für Pflegedienste 7 23. Wegfall der Einkunftsgrenze bei Kindern 13 Ärzte Zu guter Letzt 12. Teure Fehler im Behandlungsvertrag 8 24. Wahre Harmonie braucht kein Bett 14

Editorial

Einmal pro Jahr stellen wir für Sie eine Auswahl von Informationen zusam-men, maßgeschneidert auf die Bedürfnisse unserer Mandanten. Manche Themen sollen Sie nur sensibilisieren, andere warnen. Nehmen Sie sich bitte etwas Zeit und schauen Sie einmal drüber. Vielleicht ist etwas für Sie dabei. Ihnen, Ihren Familien und Freunden wünschen wir eine schöne Adventszeit.

Donnerstag, den 24. November 2011 Ausgabe I/2011

Schwanenland-Report Informationen zu Recht und Steuern

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Geschenke, Gutscheine und Weihnachtsfeiern

1. Weihnachtsfeiern Eine Weihnachtsfeier ist eine Betriebsveranstaltung und als solche steuer- und

sozialabgabenfrei, wenn sie allen Mitarbeitern offen steht, nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr durchgeführt werden und die Freigrenze von EUR 110,00 brutto nicht überschritten wird.

Gibt es mehrere, nacheinander angelaufene Veranstaltungsorte, sind die Kosten pro Teilnehmer abschnittsweise zu berechnen. Denn häufig sinkt die Teilneh-merzahl im Laufe des Abends. Während alle noch mit ins Varieté gehen, fehlen schon einige beim nachfolgenden Restaurantbesuch und nur noch der harte Kern wechselt schließlich in die Disco. Die Kosten jeder Lokalität sind gesondert durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Jedem der Teilnehmer werden dann die Kosten für die Veranstaltungen zugerechnet, an denen er teilgenommen hat.

Wird die Freigrenze überschritten, ist zunächst zu prüfen, welche Mitarbeiter betroffen sind. Denn geschieht dies erst auf der letzten Veranstaltung des Abends, sind nur deren Teilnehmer betroffen. Alle Kosten für diejenigen, die vorher ge-gangen sind, bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Für die übrigen besteht die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung.

Hinsichtlich der Rechnungen des Abends gelten die allgemeinen Grundsätze. Das bedeutet insbesondere, dass auf Rechnungen von mehr als EUR 150,00 Name und Anschrift Ihres Unternehmens als Leistungsempfänger enthalten sein muss. Ferner müssen die Namen der Teilnehmer erfasst und der Rechnung beigefügt werden, was sich insbesondere bei Ortswechseln manchmal etwas schwierig ge-staltet. Hier hilft eine im Vorfeld kursierende Liste, auf der jeder ankreuzt, an wel-chen Veranstaltungen er teilnehmen wird. Am Veranstaltungstag sind dann nur noch die Veränderungen des Abends zu erfassen.

2. Weihnachtspräsente an Geschäftsfreunde Geschenke an Geschäftsfreunde anläßlich der Weihnachtszeit sind nur dann steu-

erlich abzugsfähig, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Pro Geschäftsfreund und Jahr sind nur EUR 35,00 netto abzugsfähig. Bei

Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, z. B. Ärzten, handelt es sich um den Bruttowert. Liegt der Preis für das Präsent auch nur um einen Cent über dieser Grenze, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig; dafür kann dann aber die Vorsteuer geltend gemacht werden. Notieren Sie bitte das Unternehmen und die jeweiligen Namen der Mitarbeiter. Je detaillierter, desto besser. Es genügt nicht, wenn die Angabe gemacht wird „25 Weinkartons an Mitarbeiter des Unter-nehmens XY“. Die Aufwendungen müssen in der Buchhaltung separat gebucht werden.

Es besteht die Möglichkeit, die Geschenke an Geschäfstfreunde pauschal mit 30% zu versteuern. Dann muss der beschenkte Emfpänger dies nicht (mehr) tun. Geschenke an ausländische Geschäftspartner, die in Deutschland nicht steuer-pflichtig sind, müssen nicht pauschal versteuert werden.

Max. zwei Betriebs-veranstaltungen pro Jahr, die für alle Mitarbeiter offen stehen, sind steuer- und sozialversiche-rungsfrei. Die Kosten dürfen max. € 110 pro Teilnehmer und Veranstaltung be-tragen. Sie sind pro Lokali-tät zu berechnen und auf die jeweili-gen Teilnehmer zu verteilen. Bei Überschreiten ist Pauschalierung möglich.

Geschenke an Ge-schäftsfreunde dür-fen max. € 35 pro Jahr kosten. Pauschalierung ist möglich.

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Geschenke, Gutscheine und Weihnachtsfeiern

3. Gutscheine

Ewiges Streitthema zwischen Unternehmern und Betriebsprüfern des Finanz-amtes sind Sachbezüge, insbesondere Warengutscheine von Kaufhäusern, Par-fümerien oder Dienstleistern. Viele Unternehmer geben ihren Mitarbeitern außer dem Gehalt Warengutscheine. Mit diesen Gutscheinen kann der Mitarbeiter dann bei dem Aussteller des Gutscheins einkaufen gehen. Diese sind als sog. Sachbezug bis zu EUR 44,00 pro Monat und Mitarbeiter steuer- und sozial-versicherungsfrei. Die Finanzverwaltung stellte hohe formelle Anforderungen, die in der Praxis nur schwer einzuhalten waren und verhinderte so häufig diese für alle Beteiligten günstige Art der Entlohnung.

Der Bundesfinanzhof hat in einer bahnbrechenden Entscheidung die Möglich-keiten erweitert und das Verfahren erheblich vereinfacht. Überlässt der Arbeit-geber seinen Mitarbeitern Waren- und Einkaufsgutscheine, so liegt auch dann be-günstigter Sachbezug vor, wenn • auf dem Gutschein ein Höchstbetrag steht („Waren bis zu einem Wert von

EUR 44,00“), • der Mitarbeiter die Ware aus dem Sortiment des Ausstellers des Gutscheines

selbst auswählen darf; es muss also nicht mehr genau vorgegeben werden, was der Mitarbeiter kaufen darf,

• der Mitarbeiter zivilrechtlich selbst den Kauf- oder sonstigen Vertrag abschließt.

Der Weg der Bezahlung kann abgekürzt werden. Der Unternehmer sagt dem Mitarbeiter zu, in einem Kaufhaus oder bei einem Dienstleister eine Ware erwer-ben zu dürfen und das Kaufhaus schickt die Rechnung direkt an den Unterneh-mer.

Nur die Grenze von EUR 44,00 pro Mitarbeiter und Monat muss weiterhin strikt beachtet werden. Die Unterlagen zu den Gutscheinen müssen in der Lohnbuch-haltung sorgfältig aufbewahrt werden.

Wenn aus dem Gutschein oder der Rechnung für den zugrundeliegenden Sachbezug Vorsteuer gezogen wird, ist auch die Übergabe des Gutscheins an den Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig.

Max. € 44 pro Monat und Mitarbeiter sind als Sachbezug steuer- und sozialversiche-rungsfrei. Anders als früher, darf der Mitarbei- ter die Waren auch selbst aussuchen und kaufen, der Ar-beitgeber erstattet im Tausch gegen den Beleg die Kosten.

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Arbeitgeber

4. Neues zur Befristung von Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge können mit und ohne sachlichen Grund befristet werden. Aller-dings ist die Befristung ohne sachlichen Grund engen Regeln unterworfen. So darf sie normalerweise nicht länger als zwei Jahre betragen, und es darf mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Nach bisheriger Rechtsprechung war eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits irgendwann einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Es kam daher weder auf den zeitlichen Abstand zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitsverhältnis an, noch auf die Art der vorherigen Tätigkeit. Dies soll nun zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht mehr gelten. Das Bundesarbeitsgericht führt stattdessen eine Sperrzeitregelung von drei Jahren ein. Nach Ablauf dieser Frist ist der Arbeitgeber faktisch wieder frei in seiner Befristungsentscheidung und kann den neuen, alten Arbeitnehmer auch wieder ganz normal sachgrundlos einstellen.

So sinnvoll diese Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch ist, dem Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessystematik entspricht sie nicht. Endgültige Rechts-sicherheit wird in diesem Punkt daher wohl nur eine Gesetzesänderung bringen. Nichtsdestotrotz ist die Entscheidung zumindest ein Schritt in die richtige Rich-tung.

5. Kündigung durch Vertreter – nicht nur ein GbR-Problem!

Eine Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Wird sie von einem Bevoll-mächtigten ausgesprochen, so hat dieser grundsätzlich eine entsprechende Voll-machtsurkunde vorzulegen. Unterläßt er dies und weist der gekündigte Arbeitneh-mer die Frist unverzüglich aus diesem Grunde zurück, ist die Kündigung unwirk-sam. Problematisch ist dies immer dann, wenn hierdurch Fristen versäumt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung mag dies noch nicht so dramatisch sein, denn hier verschiebt sich nur der Kündigungszeitraum entsprechend nach hinten. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann die Verfristung aber endgültig sein, da man hierfür nur 14 Tage Zeit hat.

Auf gesetzliche Vertreter, wie z. B. den Geschäftsführer einer GmbH, ist diese Regelung grundsätzlich nicht anwendbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn sie nur gesamtvertretungsberechtigt sind, aber dennoch allein handeln. Entsprechendes gilt für Prokuristen. Es ist darauf zu achten, dass entweder der Geschäftsführer selbst die Kündigung unterschreibt oder die Vertretungsmacht dem Arbeitnehmer entsprechend vom Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Bei einer GbR können die Vertretungsverhältnisse keinem öffentlichen Register entnommen werden. Gesetzlich ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung vorgesehen. Hiervon kann zwar im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, nur weiß der zu kündigende Arbeitnehmer hiervon nichts. Handeln der oder die Geschäftsführer einer GbR daher allein, haben sie nach neuerer Recht-sprechung eine Vollmacht der übrigen Gesellschafter oder aber den Nachweis der abweichenden Vertretungsregelung vorzulegen.

Sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist bei mehr als drei Jahre zu-rückliegender „Zuvorbe-schäftigung“ nach BAG zulässig. Ein Restrisiko bleibt aber.

Kündigungen sollten von dem/ den Geschäfts-führer/n direkt - in vertretungs-berechtigter Form - unterzeichnet werden. Bei Kündigung durch Angestellte zuvor oder zu-gleich deren Ver-tretungsberechti-gung mitteilen. Bei der GbR soll-ten alle Gesell-schafter die Kündigung un-terzeichnen.

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Arbeitnehmer

6. Fiskus bei doppelter Miete beteiligen

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen, z.B. wegen eines Wechsels des Arbeitsplatzes umzieht, so kann es geschehen, dass er für einen bestimmten Zeitraum zwei Wohnungen unterhalten muss, wenn nämlich z.B. Ehegatte und Kinder erst später in die neue Wohnung nachziehen. Für solche Fälle hat sich die steuerliche Situation verbessert: Die doppelten Mietzahlungen und die sonstigen Kosten des Umzugs sind in voller Höhe Werbungskosten und mindern damit die Steuerlast. Die Finanzverwaltung machte bisher Vorschriften hinsichtlich Miet-höhe und Größe der Wohnung und erkannte solche Kosten nur zum Teil an. Nach der neuesten Rechtsprechung können die Miete für die neue Wohnung bis zum Nachzug der Familie und die Kosten für die bisherige Wohnung bis zum Um-zugstag, längstens aber bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist abgezogen werden.

Zusätzlich können in der Zeit, in der beide Wohnungen genutzt werden, Auf-wendungen für Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung abgezogen werden.

7. Höherer Arbeitnehmerpauschbetrag

Der jährliche Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten wird mit Wirkung ab 01. Dezember 2011 angehoben. Er erhöht sich von EUR 920,00 auf EUR 1.000,00. Da diese Änderung bereits zum 01. Dezember 2011 in Kraft tritt, wird sich ein geringer Lohnsteuerabzug bereits in der Lohnabrechnung für Dezember 2011 zeigen. Die Auswirkungen für den Einzelnen bleiben aber gering und betreffen überdies nur Arbeitnehmer, deren Werbungskosten geringer sind als der Pauschbetrag.

Für Arbeitnehmer, die z.B. wegen langer Fahrtwege zur Arbeitststätte höhere Werbungskosten geltend machen können, ändert sich nichts.

8. Erleichterungen bei Kinderbetreuungskosten

Kinder z.B. in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen betreuen zu lassen, kann viel Geld kosten. Bisher konnten nur solche Eltern die Kosten bei der Steuer absetzen, bei denen diese Kosten aus beruflichen Gründen anfielen. Konkret be-deutete dies, dass z.B. bei Paaren beide Elternteile berufstätig sein mussten, um die Kosten geltend machen zu können.

Ab 2012 spielt es keine Rolle mehr, aus welchem Grund Kosten für die Kinderbetreuung anfallen. Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden einheitlich als Sonderausgaben anerkannt. Auch nicht erwerbstätige Alleinerziehende oder Elternpaare, bei denen nur ein Partner arbeitet, können damit Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen.

An den Höchstbeträgen hat sich nichts geändert. Jährliche Kosten von bis zu EUR 6.000,00 pro Kind können sich steuerlich auswirken.

Bei beruflich be-dingtem Umzug zählt die Miete für die alte Wohnung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist zu den Werbungs-kosten.

Arbeitnehmer-pauschbetrag steigt auf € 1000.

Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre sind bis € 6000 auch ohne berufliche Gründe als Sonderausga-ben abzugsfähig.

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Unternehmen / Unternehmer

8. Elektronische Rechnungsstellung vereinfacht

Moderne Arbeitsweisen und Kommunikationsmittel sind nunmehr auch in der Steuerverwaltung angekommen. Bisher war eine elektronische Rechnung, die den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur mit einer elektro-nischen Signatur möglich. Diese hohen Hürden konnte in der Praxis kaum ein Unternehmen nehmen. Der Gesetzgeber hat die Rechnungsstellung nun an die modernen Gegebenheiten angepasst und läßt rückwirkend ab 01. Juli 2011 auch den Vorsteuerabzug aus „normalen“ elektronischen Rechnungen zu.

Elektronische Rechnungen können per Email mit einem PDF- oder Textanhang, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustausches, per Computer-Telefax oder Fax-Server übermittelt werden. Empfänger der elektronischen Rechnung kann auch eine Privatperson sein.

Auch für die elektronische Rechnung gilt, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhaltes und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein müssen. Die elektronische Rechnung muss auf einem Daten-träger aufbewahrt werden, der keine Änderungen mehr zulässt; ein Ausdruck der Rechnung ist nicht erforderlich und auch nicht ausreichend.

Sofern noch nicht geschehen, muss der Unternehmer ein innerbetriebliches Kon-trollverfahren (IKS) einrichten. Dies unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den bereits für Papierrechnungen existierenden IKS, sprich dem Abgleich der Rechnung mit der korrespondierenden Zahlungsverpflichtung. Wie dies geschehen soll, darf jeder Unternehmer selbst bestimmen. Es muss nicht technisch oder EDV-basiert sein. Im wesentlichen muss darin nur festgelegt sein, dass und wie die Rechnung mit der Bestellung bzw. dem Lieferschein abgeglichen wird und die sonstigen Rechnungsangaben geprüft werden. Neue Aufzeichnungspflichten wer-den dadurch grundsätzlich nicht begründet. Allerdings ist angeraten, den Prü-fungsprozess zu dokumentieren. Dies kann zum einen durch eine entsprechende Arbeitsanweisung erfolgen und zum anderen durch entsprechende Prüfvermerke (“geprüft und freigegeben“).

9. Finanzbuchhaltung und Zwangsvollstreckung Zum 01. Januar 2013 tritt die Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstre-

ckung in Kraft, deren Ziel es ist, die Zwangsvollstreckung zu beschleunigen und effizienter zu machen. Insbesondere dürfen Gerichtsvollzieher bereits vor dem Eintreten eines gescheiterten Pfändungsversuchs eine Vermögensauskunft (vorher: eidesstattliche Versicherung) vom Schuldner verlangen. Darüber hinaus ist es ihm gestattet, Fremdauskünfte z. B. bei Rentenversicherungsträgern, dem Bundeszent-ralamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt einzuholen.

Um die Neuerungen speziell zur Informationsgewinnung positiv nutzen zu kön-nen, sollten alle Unternehmen bereits jetzt auf eine sorgfältige Stammdatenerfas-sung achten. Hierzu zählen neben den üblichen Angaben wie Vor- und Zunamen sowie Anschrift auch das Geburtsdatum und der Geburtsort bei Kunden, die natür-liche Personen sind.

Papier- und elek-tronische Rech-nungen sind ab 01. Juli 2011 gleichge-stellt. Aus dem elektro-nischen Dokument ist der Vorsteuer-abzug bei Vorlie-gen der üblichen Voraussetzungen möglich. Kontrolle der Rechnungen sollte angeordnet und dokumentiert werden.

Bereits jetzt müssen Daten von Kunden gesammelt werden, um die verbesserte Sachaufklärung in der Zwangsvollstre-ckung ab 2013 nut-zen zu können

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Unternehmen der Pflegebranche

10. Neue Anzeigepflichten für „Pflegedienste“ in Hamburg Seit dem 01. Januar 2010 gilt in Hamburg das “Gesetz zur Förderung der Wohn-

und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen“ (Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz HmbWBG). Dort finden sich in §§ 20 ff. auch Vorschriften über Pflegedienste. Danach darf ein Pflegedienst nur betrieben werden, wenn der Betreiber die erforderliche Zu-verlässigkeit besitzt, seine Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausge-bildeten Pflegefachkraft erbringt, ein Personal- und Qualitätsmanagement hat und eine Rund-um-die-Uhr Betreuung sicherstellen kann etc.

Neu ist, dass nach Ansicht der Verwaltung auch allein agierende examinierte Pflegekräfte unter den Begriff „Pflegedienst“ fallen sollen. Der Begriff ist im Ge-setz nicht definiert und eine entsprechende Ausführungsverordnung noch im Ent-stehen begriffen. Es herrscht daher noch große Unsicherheit.

Da die Nicht-Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit bis zu EUR 10.000,00 geahndet werden kann, und darüber hinaus der Betrieb sogar untersagt werden kann, wenn die Mitteilung unterlassen wurde, sollte aus Vorsichtsgründen die Anzeige abgegeben werden. Das entsprechende Formular ist unter http://www.hamburg.de/Dibis/form/pdf/JA-534.pdf abrufbar. Beizufügen sind ei-ne pflegerische Konzeption des Pflegedienstes, Muster etwaig verwendeter In-formationsmaterialien, ein Führungszeugnis für Behörden sowie Nachweise über die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang im Original oder als beglaubigte Fotokopie.

Der Antrag ist unseres Erachtens an das Bezirksamt zu richten, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei selbständigen Einzel-Pflegekräften wird dies regelmäßig das Bezirksamt sein, in dem sich die Wohnung befindet, sofern dies ihre „Basis“ ist. Nähere Ausführungen hierzu sind dem Gesetz allerdings nicht zu entnehmen. Ein Abstellen auf den Tätigkeitsort, wie dies vereinzelt von der Verwaltung vertreten wird, ist bei ständig wechselnden Einsatzorten im Be-reich von unterschiedlichen Bezirksämtern schlicht nicht praktikabel.

Sofern wir helfen können, sprechen Sie uns bitte an.

Anzeigepflicht nach dem Ham-burgischen Wohn- und Betreuungs-qualitätsgesetz soll auch für Einzel-Pflegekräfte gelten. Vorsorgliche An-zeige ist aufgrund drohender Sankti-onen zu empfehlen.

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Ärzte

11. Teure Fehler im Behandlungsvertrag

Die gesetzlichen Anforderungen an wirksame Honorarvereinbarungen mit gesetzlich Versicherten werden häufig nicht ernst genommen. Dies gilt gleicher-maßen für IGeL wie für Alternativverfahren. Die Vergütungsvereinbarung ist nur wirksam, wenn der gesetzlich Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich ver-langt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Der Hinweis, dass die Kosten „möglicherweise nicht / nicht in vollem Umfang“ von der Versicherung erstattet werden, wie er sich häufig in Vergütungsvereinbarungen nach § 2 GOÄ findet, reicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dem Versicherten in aller Deutlichkeit mit-zuteilen, dass er durch die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ab-gedeckten Leistungen eine ausreichende, ärztliche Behandlung erfährt und dass er, sollte er dennoch eine privatärztliche Behandlung wünschen, die Kosten hierfür selbst zu tragen hat. Dies muss in der Vergütungsvereinbarung dokumentiert sein.

Ist die Dokumentation mangelhaft, verliert der Arzt seinen Honoraranspruch. Sein Gegner wird insbesondere in Fällen der Alternativmethoden häufig nicht der Patient, sondern die Krankenversicherung sein. Denn geht ein Versicherter auf-grund unzureichender Aufklärung eines Vertragsarztes davon aus, er erhalte eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, ist diese nach neuester, aber noch nicht endgültig rechtskräftiger Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Behandlungs-kosten zu übernehmen.

Es sollte daher in jeder Praxis ein Musterbehandlungsvertrag existieren, der diese Anforderungen erfüllt. Bereits existierende Muster sind zu überprüfen.

14. Schützenhilfe für den Konsiliararzt Echte Konsiliarärzte erbringen Leistungen für eine Klinik ohne direkt in Kontakt

mit den Patienten zu kommen. Sie erwirtschaften ihre Umsätze häufig nicht in eigener Praxis und auch nicht aus dem Krankenhaus heraus. Die Finanzverwaltung sah ihre Tätigkeit daher als nicht umsatzsteuerbefreit an. Dies sieht der Bundes-finanzhof anders. Zu den umsatzsteuerfreien ärztlichen Leistungen, die dem Schutz und der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Ge-sundheit dienen, zählen auch solche, die sich unmittelbar auf die Art und Weise der ärztlichen Tätigkeit beziehen. Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte oder Krankenhäuser erbringt, sind somit umsatz-steuerfreie Heilbehandlungsleistungen.

Daneben hat der Bundesfinanzhof noch einmal klarstellend herausgestrichen, dass eine von einem Arzt in eigener Verantwortung erbrachte Leistung auch dann umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbracht wird, wenn er diese z. B. als Be-legarzt (unechter Konsiliararzt) in einem Krankenhaus erbringt oder nur beratend tätig wird.

Bei Privatleistungen muss der Patient wissen, dass er selbst zahlen muss. Ist die diesbezügli-che Dokumentation mangelhaft, verliert der Arzt seinen Ho-noraranspruch.

Konsiliarärzte er-bringen umsatz-steuerfreie Leistun-gen, solange ein Be-zug zur Heilbe-handlung besteht, auch wenn dieser nur mittelbar ist.

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Ärzte

13. Zulassung als Bestandteil des Praxiswerts – oder eben nicht Es gibt verschiedene Wege, eine Zulassung zum Vertragsarzt zu erwerben. Üb-

licherweise geschieht dies im Rahmen eines Praxiskaufs oder dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer Berufsausübungsgemeinschaft. Oft entfällt ein nicht unerheblicher Anteil des gezahlten Kaufpreises auf den wirtschaftlichen Vorteil der Vertragsarztzulassung. Dieser Aufwand konnte zwar nicht sofort vom Gewinn der Praxis abgezogen werden, wurde aber zumindest verteilt über 3 - 5 Jahre abgeschrieben. Ob dies auch zukünftig so sein wird, hängt im Wesentlichen von der Vertragsgestaltung beim Erwerb ab.

Erwirbt der Arzt eine Praxis oder einen Praxisanteil und führt er die Praxis fort, ist die Vertragsarztzulassung kein selbständiges Wirtschaftsgut, sondern ein wert-bildender Faktor für den Praxiswert. Sie ist Teil des erworbenen Chancenpakets, bestehend aus Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe etc. Solange ein sachlich begründbarer Aufteilungs- und Bewertungsmaßstab fehlt, wird die Ver-tragsarztzulassung gemeinsam mit dem Praxiswert abgeschrieben.

Anders ist dies zu beurteilen, wenn die Vertragsarztzulassung sich vom Praxiswert löst, etwa weil es dem Erwerber nur auf diese ankommt und er die Praxis nicht übernimmt, sondern unmittelbar nach dem Erwerb schließt. Die Fi-nanzverwaltung und zumindest auch das Niedersächsische Finanzgericht sehen in diesem Fall in der Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares, immaterielles Wirtschaftsgut. Im Ergebnis würden sich die Anschaffungskosten für die Ver-tragsarztzulassung dann erst bei deren Weiterverkauf oder Rückgabe realisieren. Der gezahlte Kaufpreis wäre auf Jahre steuerlich nicht nutzbar.

Der Erwerb einer Zulassung muss daher zukünftig noch gründlicher geplant und u. U. im Vorfeld gestaltet werden. Eine abschreibungsfähige Vertragsarztzulas-sung ist mehr wert als eine, die es nicht ist. Insbesondere bei Einzelpraxen wer-den Verkäufer und Käufer daher zukünftig bereits im Vorfeld miteinander ko-operieren und gestalten müssen.

Verkauf einer Ver-tragsarztzulassung zusammen mit der Praxis oder dem Anteils daran bil-den eine Einheit und sind abschrei-bungsfähig. Wird nur die Zu-lassung gekauft, entfällt die Ab-schreibungsmög-lichkeit.

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Erbschaft und Vorsorge

15. Neue Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

Der Bundesfinanzhof hegt verfassungsrechtliche Bedenken gegen das erst seit Anfang 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht. Zum einen geht es um die Gleich-stellung von Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Neffen und Nichten) mit denjenigen der Steuerklasse III (fremde Dritte). Hier ist fraglich, ob die Regelung dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie Rechnung trägt.

Brisanter ist allerdings die Frage, ob die erbschaftsteuerlichen Privilegierungen für Betriebsvermögen gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatz verstoßen, weil sie es ermöglichen, durch die bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemein-wohl zu erreichen.

Die Auswirkungen der möglichen Folgen einer Verfassungswidrigkeit sollten im Einzelfall betrachtet werden. Denn noch ist nicht klar, wo die Reise hingehen wird. Im Zweifel kann es sich lohnen, Erbschaftsteuerbescheide offen zu halten.

16. Banken und Vorsorgevollmachten

Bei Demenz und Tod sind Banken immer wieder für eine Überraschung gut. Wer eine Vorsorgevollmacht für einen dementen Angehörigen hat, am besten gleich über den Tod hinaus, wähnt sich auf der sicheren Seite. Doch weit gefehlt! Banken sind bei Kontoeröffnungen und -schließungen, aber auch bei Umstellung des Kon-tos auf Internet-Banking sehr zugeknöpft. Trotz Generalvollmacht wird häufig die Genehmigung des Kontoinhabers verlangt. Dies sogar – so wirklich passiert – wenn der Angehörige bereits verstorben ist (was die Bank wusste!).

Es gibt zwei Wege, dieses Dilemma zu umgehen (oder es zumindest zu versu-chen), wobei eine Kombination aus beidem der sicherste Weg ist. Man sollte sich – rechtzeitig – eine Generalvollmacht geben lassen, selbstverständlich über den Tod hinaus. Diese sollte um möglichst viele Beispiele ergänzt werden. Auf jeden Fall sollten Kontoeröffnung, -schließung, Auflösung des Schließfachs, Online- und Offlinebanking genannt werden. Dies entzieht den immer wieder aufkom-menden Bedenken der Bankmitarbeiter den Boden, ob denn nun gerade das Ge-schäft, das gerade getätigt werden soll, auch vom Wortlaut der Vollmacht umfasst ist.

Zum anderen sollte man mit Informationen höchst sparsam umgehen. Wenn die Bank nicht weiß, dass ihr Kunde dement oder tot ist, verlangt sie keine Betreuer-bestellung, streicht keine Kreditlinien und fordert keinen Erbschein. Die so ge-wonnene Zeit kann dazu genutzt werden, das Konto glatt zu stellen und zumindest einigen bürokratischen Hemmnissen aus dem Weg zu gehen.

Die Gleichstellung von Geschwistern, Neffen und Nichten mit fremden Drit-ten und die Privile-gierungen von Be-triebsvermögen sind möglicher-weise verfassungs-widrig. Bescheide sollten u. U. offen gehal-ten werden

Demenz und Tod bereiten Banken stets Sorgen. Detaillierte Voll-machten und Zu-rückhaltung von Informationen können die Situa-tion abmildern.

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Kapitalgesellschafter

17. Ausschüttungen – verdeckt geschenkt

Überhöhte Zahlungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder die-sem nahestehende Personen, die nicht selbst Gesellschafter sind, können nach neuer Lesart der Finanzverwaltung nicht nur ertragsteuerliche Folgen auslösen, sondern zusätzlich auch zu Schenkungsteuer führen. Betroffen sind überhöhte Vergütungen, Lieferungen zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis sowie der Verzicht auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter bzw. einer naheste-henden Person. Verdeckte Gewinnausschüttungen, die aus rein formalen Gründen als solche qualifiziert werden, wie z. B. der Verstoß gegen das Rückwirkungsver-bot bei beherrschenden Gesellschaftern, sind dagegen nicht betroffen.

Bei einer nahestehenden Person entspricht der Wert der Schenkung stets dem gesamten wirtschaftlichen Vorteil, den die nahestehende Person erhält, also 100%. Unklar ist noch, ob als nahestehende Personen nur Angehörige des Gesell-schafters zählen oder aber auch Kapitalgesellschaften innerhalb eines Konzerns betroffen sein können.

Ist der Gesellschafter Empfänger des Vorteils, liegt eine Schenkung nur im seine Beteiligungsquote übersteigenden Anteil des Vorteilswertes. Bei verdeckten Ge-winnausschüttungen eines Alleingesellschafters an sich selbst, stellt sich mithin kein schenkungsteuerliches Problem.

Da die Kapitalgesellschaft als Schenkerin anzusehen ist, berechnet sich die Schenkungsteuer nach der Steuerklasse III (fremde Dritte) und beträgt mindestens 30% (im Maximum 50%). Dem Gesellschafter bzw. der nahestehenden Person steht allerdings ein Freibetrag in Höhe von EUR 20.000,00 zu.

Zur Vermeidung der Schenkungsteuer sollte der Gesellschaftsvertrag in den Fäl-len einer verdeckten Gewinnausschüttung eine Rückzahlungsverpflichtung enthal-ten und auch entsprechend umgesetzt werden. Darüber hinaus gilt es, den Leis-tungsaustausch zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie nahe-stehenden Personen sorgfältig, nach Möglichkeit unter Fremdvergleichsgesichts-punkten zu dokumentieren.

18. Ringweiser Anteilstausch

Bei im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen kann der Wert-verfall der Anteile grundsätzlich nur über einen Verkauf oder die Liquidation der Gesellschaft realisiert werden. Was ist aber zu tun, wenn man an der Beteiligung gern festhalten möchte? Hier bietet sich die verlustrealisierende Veräußerung an einen Mitgesellschafter an, verbunden mit dem Erwerb eines korrespondierenden Geschäftsanteils von einem anderen Mitgesellschafter. Der Bundesfinanzhof sieht hierin keinen Gestaltungsmißbrauch, da es gerade Ziel des Gesetzes sei, den Veräußerungsvorgang steuerlich zu erfassen.

Verdeckte Gewinn-ausschüttungen kön-nen in Höhe des die Beteiligungsquote übersteigenden An-teils und bei naheste-henden Personen zu 100% schenkung-steuerpflichtig sein. Gesellschaftsverträge sollten im Hinblick auf Rückzahlungs-klauseln überprüft werden.

Wertverluste bei Kapitalgesellschaf-ten lassen sich durch ringweisen Verkauf innerhalb des Gesellschafter-kreises realisieren.

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Immobilien

19. Änderungen bei verbilligter Vermietung

Zum Jahreswechsel ändern sich die Regeln für die verbilligte Vermietung von Wohnungen. Reichten bisher 56% der ortsüblichen Miete und eine Totalüber-schussprognose, um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten, so müssen zu-künftig 66% der ortsüblichen Miete verlangt werden, wobei dann allerdings die Prognoserechnung entfällt.

Vermieter, die momentan noch eine Miete von weniger als 66% der ortsüblichen Miete verlangen, haben also noch bis zum Jahresende Zeit, die Miete entsprechend anzupassen. Um die Ernsthaftigkeit der Vermietung und damit den Werbungs-kostenabzug nicht zu gefährden, sollten hierbei die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen eingehalten werden. Wird dies versäumt, ist ab 2012 nur noch der ent-sprechend geringere Abzug von Aufwendungen zulässig.

20. Verlustreiche Ferienwohnung

Beim Bundesfinanzhof ist die Frage anhängig, ob die Überschusserzielungsab-sicht zwingend durch eine Prognose zu überprüfen ist, oder ob es ausreicht, dass die regional durchschnittlichen Vermietungstage erreicht oder überschritten wer-den. Vermieter von Ferienimmobilien, deren Prognoserechnung bisher nicht steu-erlich optimal ausfiel, erhalten nun möglicherweise eine neue Chance. Die Be-scheide sollten offen gehalten und bisher nicht geltend gemachte Verluste nach-gemeldet werden.

Bei verbilligter Wohnraumüber-lassung muss die Miete auf 66% der ortsüblichen Miete angehoben werden, um den vollen Werbungskosten-abzug zu erhalten. Wer die regional durchschnittlichen Vermietungstage erreicht braucht evtl. keine Progno-serechnung mehr.

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Alle Steuerpflichtigen

21. Zivilprozesskosten sind abziehbar Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufig entstehende größere Auf-

wendungen, die über die Kosten hinausgehen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Einkommens-, Vermögens- und Fami-lienverhältnissen erwachsen. Kosten eines Zivilprozesses, die nicht im Zusam-menhang mit Einkünften stehen und deshalb nicht als Werbungskosten oder Be-triebsausgaben abzugsfähig sind, zählen nach neuer Rechtsprechung dazu.

Der Steuerpflichtige hat, will er sein Recht durchsetzen, nur die Möglichkeit den Weg über die Gerichte einzuschlagen. Aufgrund des Gewaltmonopols des Staates geht er das Prozesskostenrisiko nicht freiwillig ein, solange er den Prozess nicht mutwillig oder leichtfertig herbeiführt. Abgezogen werden können nur die not-wendigen Kosten, soweit sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Maßstab wird wohl das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sein. Prozesskosten-erstattungen durch die Rechtsschutzversicherung sind gegen zu rechnen.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind u. E. nicht auf Zivilprozesskosten be-schränkt. Denn auch Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren sind ebenso wie Strafprozesse nicht in diesem Sinne freiwillig.

22. Rückschritt beim Abzug von Krankheitskosten Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte hier zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass die medizinische Notwendigkeit der zugrundliegenden Maßnahmen nicht mehr zwingend vor, sondern auch nach Beginn der Behandlung und durch alle geeigneten Beweismittel nachgewiesen werden könne. Dies hat der Gesetzgeber nun mit Wirkung für alle noch offenen Fälle wieder rückgängig gemacht. Vor Beginn oder Kauf müssen nun die folgenden Nachweise erbracht werden: • die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers bei Arznei-, Heil- und

Hilfsmitteln, • ein amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung des Medizinischen

Dienstes bei Bade- oder Heilkuren, wissenschaftlich nicht anerkannten Be-handlungsmethoden, psychotherapeutischen Behandlungen und medizini-schen Hilfsmitteln, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind,

• gleiches gilt bei auswärtiger Unterbringung eines an einer Behinderung (z. B. Legasthenie) leidenden Kindes und der Betreuung durch eine Begleitperson,

• eine Bescheinigung des Krankenhausarztes bei Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind.

23. Wegfall der Einkunftsgrenze bei Kindern Ab 2012 entfällt die Prüfung der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige

Kinder. Kindergeld und Kinderfreibetrag sind zukünftig nicht mehr gefährdet, wenn das Kind selbst Geld verdient und sich noch in einer erstmaligen Berufs-ausbildung befindet. Erst für eine weitere Berufsausbildung erfordert das Gesetz den Nachweis, dass die Erwerbstätigkeit des Kindes die Ausbildung nicht ein-schränkt.

Angemessene Pro-zesskosten (Anwalt und Gericht) sind vorrangig Wer-bungskosten bzw. Betriebsausgaben, ansonsten aber außergewöhnliche Belastungen.

Krankheitskosten werden nur noch bei Nachweis als außergewöhnliche Belastung aner-kannt. Der Nachweis ist förmlich vorge-schrieben und vor Beginn der Maß-nahme bzw. dem Kauf des Heilmit-tels einzuholen.

Kindergeld und -freibetrag hängen ab 2012 nicht mehr vom Einkommen der Kinder ab.

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Impressum: Diese Information wird herausgeben von Schwanenland LLP, Büschstraße 12, 20354 Hamburg Telefon: +49 - 40 - 35 51 36 – 0, Telefax: +49 - 40 - 35 51 36 – 29, [email protected], www.schwanenland.de Schriftleitung: Dr. Monika Dirksen-Schwanenland, Ulf von Sothen, Corinna Rahmann Disclaimer: Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen, Meinungen und Rechtsansichten sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle, auf die Besonderheiten des Sachverhalts bezogene Beratung nicht ersetzen.

Zu guter Letzt

24. Wahre Harmonie braucht kein Bett

Es gibt die unterschiedlichsten Beweggründe, um Urlaub in Spanien zu machen. Den meisten Leuten würden hier sicherlich Sonne, Wärme, Meer, vielleicht auch Alkoholexzesse und Partys einfallen. Nicht so ein Kläger aus der Region Mönchengladbach. Ihm und seiner Lebensgefährtin kam es auf ein „friedli-ches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis“ an. Zu diesem Zweck hatte er ein Doppelzim-mer mit Doppelbett gebucht.

Kaum angekommen, wich die Vorfreude der herben Enttäuschung: Das Zimmer war nur mit zwei sepa-rat stehenden Einzelbetten ausgestattet. Der Kläger machte gute Miene zum bösen Spiel und ließ es auf einen Versuch ankommen. Doch bereits in der ersten Nacht musste er feststellen, dass sich seine Schlaf- und Beischlafgewohnheiten so nicht verwirklichen ließen. Denn die Einzelbetten, die zudem noch auf rut-schigen Fliesen standen, gingen bei jeder „kleinsten“ Bewegung mittig auseinander.

Über die Proportionen des Klägers und seiner Partnerin ist leider nichts bekannt. Auch der Begriff „kleinste Bewegungen“ lässt durchaus einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Jedenfalls müssen die zärtlichen Schwingungen, möglicherweise verstärkt durch die Erdrotation, ausgereicht haben, die stabilen Metallgestelle samt Matratzen und der darauf liegenden Zweisamkeit auseinanderdriften zu lassen. Das Gericht bemängelte an dieser Stelle - ohne voyeuristische Hintergedanken - auch die Ungenauigkeit des Sachvortrags des Klägers. Er habe es versäumt darzulegen, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er habe, die unbedingt festverbundene Doppelbetten voraussetzten.

Der Kläger war offenbar guten Willens, musste jedoch am Ende der 14 Tage konsterniert feststellen, dass die ganze Zeit über ein harmonischer Intimverkehr „nahezu“ völlig - ein bißchen was ging dann wohl doch - verhindert worden sei. Er verlangte daher für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit 20% des Rei-sepreises zurück. In Worten: Zwanzig Prozent! Das sind umgerechnet auf die gebuchte Urlaubszeit 4 Std. 48 Min. Harmonie täglich! Alle Achtung!

Zwar wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht ließ den Kläger jedoch nicht im Regen stehen und zeig-te ihm Lösungsmöglichkeiten auf, wie er zukünftig derartigem Unbill heldenhaft die Stirn bieten könne. Wenn denn die Beischlafpraktiken des Klägers unbedingt ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen würden, könne er die beiden Metallrahmen doch durch eine feste Schnur miteinander verbinden. In drin-genden Fällen könne er sich auch eines Hosengürtels bedienen, da dieser in seiner ursprünglichen Funkti-on in dem Augenblick sicher nicht benötigt werde. Schließlich seien dem Gericht „mehrere allgemein be-kannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“