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 In Sachen Röthlin ./. Spiridon-Verl ags GmbH - 10 U 127/11 -  beantrage n wi r namens und in Vollmacht des Klägers und Berufungsklägers (na chf olg end ver wenden  wir nur noch die Parteibezeichnungen erster Instanz) unter Abänderung des am 30.06.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 27 O 195/11, wie folgt zu entscheiden (Der Einfachheit halber stellen wir in zweiter Instanz nochmals den erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang , wobei sich die Beruf ung auswei slich unserer nachf olgend en Begründung nur auf diejenigen Klageanträge bezieht, die erstinstanzlich zurückgewiesen wurden. Sollte der Senat Bedenken gegen diese Form der  Antragsfassung haben, bitten wir um richterlichen Hinweis): 1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250 .000,00 Euro, ersatz we ise Or dn un gs ha ft, oder eine r Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer, untersagt, in Bezug auf den Kläger a) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu  verbreiten und/oder verbreiten zu lassen -„  Nach einem Start in Ras Al Khaima im Januar 2009, wo er aufgab, war Röthlin auf dem Rückflug  z usa mme ngeklap pt . In der Schwei z wur de ei ne lebensgefährliche Lungenembolie erkannt. Er wurde zwei  Mal operiert. Die Ursache, so wurde damals vermutet, könne nur eine Blutanomalie oder die Anwendung des sauerstoffbindenden verbotenen Dopingmittels EPO sein. 00387-11/SB/NN 25. November 2011  vorab per Fax: 90 15 22 00 Kammergericht Berlin Elßholzstraße 30-33 10781 Berlin

Röthlin vs Steffny Berufung Bergmann

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In SachenRöthlin ./. Spiridon-Verlags GmbH

- 10 U 127/11 -

  beantragen wir namens

und in Vollmacht des

Klägers und

Berufungsklägers

(nachfolgend verwenden

 wir nur noch die Parteibezeichnungen erster Instanz) unter Abänderung

des am 30.06.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 27 O

195/11, wie folgt zu entscheiden (Der Einfachheit halber stellen wir in

zweiter Instanz nochmals den erstinstanzlichen Klageantrag in vollem

Umfang, wobei sich die Berufung ausweislich unserer nachfolgenden

Begründung nur auf diejenigen Klageanträge bezieht, die erstinstanzlich

zurückgewiesen wurden. Sollte der Senat Bedenken gegen diese Form der Antragsfassung haben, bitten wir um richterlichen Hinweis):

1.

Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu

250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem

Geschäftsführer, untersagt, in Bezug auf den Kläger

a) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu

 verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

- „ Nach einem Start in Ras Al Khaima im Januar 2009, woer aufgab, war Röthlin auf dem Rückflug  zusammengeklappt. In der Schweiz wurde einelebensgefährliche Lungenembolie erkannt. Er wurde zwei  Mal operiert. Die Ursache, so wurde damals vermutet,

könne nur eine Blutanomalie oder die Anwendung dessauerstoffbindenden verbotenen Dopingmittels EPO sein.

00387-11/SB/NN 25. November 2011

 vorab per Fax: 90 15 22 00Kammergericht BerlinElßholzstraße 30-33

10781 Berlin

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  Die Ärzte entschieden sich für die Blutanomalie und behandelten ihn entsprechend.“ 

-   „...entschied sich der Schützling des italienischen Marathon-Mediziners Dr. Gabriele Rosa...“ 

-  „In Barcelona war Röthlin nach verlässlichen Auskünftenwegen seiner Blutanomalie mit einem Blutexpanderbehandelt worden, der einer Verdickung des Blutsentgegenwirken soll.“ 

- der Kläger habe zwischen den Olympischen Spielen 2008und der EM in Barcelona 2010 lediglich 3 Wettkämpfe bestritten.

 b) durch die Formulierungen

-  „Unglaublich! Todkrank und jetzt Europameister (...) Nachseiner Krankheitsgeschichte und den Vorleistungen durfteman von dem 35-jährigen Röthlin einen solchen Exploit, ..., keineswegs erwarten (...) In der Schweiz wurdeeine lebensgefährliche Lungenembolie erkannt... DieUrsache, so wurde damals vermutet, könne nur eine  Blutanomalie oder die Anwendung des Sauerstoff bindenden verbotenen Dopingmittels Epo sein (...) In

  Barcelona war Röthlin nach verlässlichen Auskünftenwegen seiner Blutanomalie mit einem Blutexpanderbehandelt worden, der einer Verdickung des Blutsentgegen wirken soll. (...) Man fragt sich angesichts derneuen Ungereimtheiten, wie er seine Bestzeit von 2:07:23bei seinem Sieg in Tokio im Februar 2008 erzielt hat bei einer Halbmarathon-Bestzeit von schwachen 62:16 min. Marathonläufer auf diesem Niveau weisen fast alle einen PB um oder unter 60 min. auf. Man weiß, dass Epo im  Marathonlauf einem Spitzenläufer einen Vorteil von 3min. bringen kann (...) Der krebskranke Armstrong und der asthmakranke Jan Ullrich hatten ähnliche

  Steigerungsraten nach kümmerlichem Saisonbeginn bei den entscheidenden Rennen. Es gewinnt anscheinend immer öfter der Läufer oder Radfahrer mit dem besten Arzt.“ 

den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Kläger

habe den Europameistertitel 2010 im Marathonlauf nach Einnahme

  von Dopingmitteln gewonnen, wie geschehen in der Zeitschrift

„Spiridon“, Ausgabe 9/2010, S. 14.

2.

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Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgende Richtigstellung in der

nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der

Zeitschrift "SPIRIDON" in gleicher Schrift und in gleichen Teilen

des Druckwerks wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben,

in denen der beanstandete Text erschienen ist auf der der

 Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer

Hervorhebung des Wortes "Richtigstellung" und der Fundstelle der

Erstmitteilung abzudrucken, wobei die Größe des Wortes

"Richtigstellung" der Größe der Schrift der Worte "Unglaublich!

Todkrank und jetzt Europameister" zu entsprechen hat, sowie der

Fließtext durch entsprechende drucktechnische Anordnung und

Schriftgröße dem beanstandeten Fließtext zu entsprechen und die

Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat:

Richtigstellung

In der „Spiridon“ (Ausgabe 9/2010) schreiben wir auf Seite 14

in einem Artikel mit der Überschrift „Unglaublich! Todkrank und jetzt Europameister“ über Herrn Viktor Röthlin:

 „Nach einem Start in Ras Al Khaima im Januar 2009 ...war Röthlin auf dem Rückflug zusammengeklappt. In der  Schweiz wurde eine lebensgefährliche Lungenembolieerkannt. Er wurde zwei mal operiert. Die Ursache, sowurde damals vermutet, könne nur eine Blutanomalieoder die Anwendung des Sauerstoff bindendenverbotenen Dopingmittels EPO sein. Die Ärzte

entschieden sich für die Blutanomalie und behandeltenihn entsprechend.“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Das Rennen in Ras Al Khaima fand am 20.02.2009 und nicht

im Januar 2009 statt. Herr Viktor Röthlin ist auf dem

Rückflug am 22.02.2009 nicht zusammengeklappt. Erst am

12.03.2009 litt er erstmals unter akuter Atemnot. Als Ursache

für die bei ihm diagnostizierte Lungenembolie wurde eine

genetisch bedingte Blutgerinnungsstörung festgestellt. Die

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  Vermutung, als Ursache komme auch die Anwendung des

Dopingmittels Epo in Betracht, hatten seine Ärzte zu keinem

Zeitpunkt. Deshalb hatten seine Ärzte bei der Behandlung

auch keinen Entscheidungsspielraum. Herr Viktor Röthlin

 wurde auch kein einziges Mal operiert.

 Weiter heißt es in dem Artikel

  „...entschied sich der Schützling des italienischen Marathon-Mediziners Dr. Gabriele Rosa...“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Herr Viktor Röthlin ist nicht Schützling des italienischen

Marathon-Mediziners Dr. Gabriele Rosa.

 Weiter heißt es in dem Artikel

 „In Barcelona war Röthlin nach verlässlichen Auskünftenwegen seiner Blutanomalie mit einem Blutexpanderbehandelt worden, der einer Verdickung des Blutesentgegenwirken soll.“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Herr Viktor Röthlin wurde vor dem Marathon in Barcelona

nicht mit einem Blutexpander behandelt. Um das Risiko

lebensbedrohender Blutgefäßverschlüsse zu reduzieren,  wurden ihm von seinen Ärzten Medikamente verschrieben,

die ausschließlich die Neubildung von Blutgerinnseln

 verhindern.

Des Weiteren heißt es in dem Artikel

  „Das sind Röthlins Wettkämpfe seit den Olympischen Spielen 2008:

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2008 42,195 km OS Peking 2:10:35 (6.)

10 km Basel 29:06 (5.)

2009 keinen Wettkampf beendet, krank

2010 8,71 km Luzern 26:20(10./24.4.)

16,109 km Bern 51:01 (12./22.5.)

42,195 km EM Barcelona 2:15:31 (1./1.8.)“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Seit den Olympischen Spielen 2008 hat Herr Viktor Röthlin

neben den vorerwähnten Wettkämpfen noch an folgenden

 Wettkämpfen teilgenommen:

2008 8km Corrida Bulloise 23:15:6 (4.)

7.25km Escalade Genf 20:56:7 (4.)

8.8km Silvesterlauf Zürich 25:20:0 (1.)

2009 21.0975km RAK Half Marathon (Aufgabe)

14.5km Ägeriseelauf 43.59.1 (5.)

2010 15km Kerzerslauf 48:37:2 (10.)

10km BUPA Great North Sunderland

29:54 (7.)

Schließlich heißt es in dem Artikel

  „Unglaublich! Todkrank und jetzt Europameister (...)  Nach seiner Krankheitsgeschichte und den

Vorleistungen durfte man von dem 35-jährigen Röthlineinen solchen Exploit, ..., keineswegs erwarten (...) Inder Schweiz wurde eine lebensgefährliche  Lungenembolie erkannt... Die Ursache, so wurdedamals vermutet, könne nur eine Blutanomalie oderdie Anwendung des Sauerstoff bindenden verbotenen Dopingmittels Epo sein (...) In Barcelona war Röthlinnach verlässlichen Auskünften wegen seiner  Blutanomalie mit einem Blutexpander behandelt worden, der einer Verdickung des Bluts entgegenwirken soll. (...) Man fragt sich angesichts der neuenUngereimtheiten, wie er seine Bestzeit von 2:07:23 bei 

seinem Sieg in Tokio im Februar 2008 erzielt hat bei einer Halbmarathon-Bestzeit von schwachen 62:16min. Marathonläufer auf diesem Niveau weisen fast 

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alle einen PB um oder unter 60 min. auf. Man weiß,dass Epo im Marathonlauf einem Spitzenläufer einen

Vorteil von 3 min. bringen kann (...) Der krebskranke Armstrong und der asthmakranke Jan Ullrich hattenähnliche Steigerungsraten nach kümmerlichem  Saisonbeginn bei den entscheidenden Rennen. Esgewinnt anscheinend immer öfter der Läufer oder Radfahrer mit dem besten Arzt.“ 

Der hierdurch erweckte Eindruck, Herr Viktor Röthlin habe

den Europameistertitel 2010 im Marathon-Lauf nach

Einnahme von Dopingmitteln gewonnen, ist falsch. Herr

 Viktor Röthlin hat keine Dopingmittel zu sich genommen.

Die Redaktion

hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, die nachfolgende Richtigstellung in der

nächsten, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der

Zeitschrift "SPIRIDON" in gleicher Schrift und in gleichen Teilendes Druckwerks wie der beanstandete Text sowie in allen Ausgaben,

in denen der beanstandete Text erschienen ist auf der der

 Ausgangsmitteilung entsprechenden Seite unter drucktechnischer

Hervorhebung des Wortes "Richtigstellung" und der Fundstelle der

Erstmitteilung abzudrucken, wobei die Größe des Wortes

"Richtigstellung" der Größe der Schrift der Worte "Unglaublich!

Todkrank und jetzt Europameister" zu entsprechen hat, sowie der

Fließtext durch entsprechende drucktechnische Anordnung undSchriftgröße dem beanstandeten Fließtext zu entsprechen und die

Größe der Fundstelle einfachen Fettdruck aufzuweisen hat:

Richtigstellung

In der „Spiridon“ (Ausgabe 9/2010) schreiben wir auf Seite 14

in einem Artikel mit der Überschrift „Unglaublich! Todkrank 

und jetzt Europameister“ über Herrn Viktor Röthlin:

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 „Nach einem Start in Ras Al Khaima im Januar 2009 ...

war Röthlin auf dem Rückflug zusammengeklappt. Inder Schweiz wurde eine lebensgefährliche  Lungenembolie erkannt. Er wurde zweimal operiert. Die Ursache, so wurde damals vermutet, könne nureine Blutanomalie oder die Anwendung des Sauerstoff bindenden verbotenen Dopingmittels EPO sein. Die  Ärzte entschieden sich für die Blutanomalie und behandelten ihn entsprechend.“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Das Rennen in Ras Al Khaima fand am 20.02.2009 und nicht

im Januar 2009 statt. Herr Viktor Röthlin ist auf dem

Rückflug am 22.02.2009 nicht zusammengeklappt. Erst am

12.03.2009 litt er erstmals unter akuter Atemnot. Als Ursache

für die bei ihm diagnostizierte Lungenembolie wurde eine

genetisch bedingte Blutgerinnungsstörung festgestellt. Die

  Vermutung, als Ursache komme auch die Anwendung des

Dopingmittels Epo in Betracht, hatten seine Ärzte zu keinemZeitpunkt. Deshalb hatten seine Ärzte bei der Behandlung

auch keinen Entscheidungsspielraum. Herr Viktor Röthlin

 wurde auch kein einziges Mal operiert.

 Weiter heißt es in dem Artikel

  „...entschied sich der Schützling des italienischen Marathon-Mediziners Dr. Gabriele Rosa...“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Herr Viktor Röthlin ist nicht Schützling des italienischen

Marathon-Mediziners Dr. Gabriele Rosa.

 Weiter heißt es in dem Artikel

  „In Barcelona war Röthlin nach verlässlichen  Auskünften wegen seiner Blutanomalie mit einem

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 Blutexpander behandelt worden, der einer Verdickungdes Blutes entgegenwirken soll.“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Herr Viktor Röthlin wurde vor dem Marathon in Barcelona

nicht mit einem Blutexpander behandelt. Um das Risiko

lebensbedrohender Blutgefäßverschlüsse zu reduzieren,

  wurden ihm von seinen Ärzten Medikamente verschrieben,

die ausschließlich die Neubildung von Blutgerinnseln

 verhindern.

Des Weiteren heißt es in dem Artikel

  „Das sind Röthlins Wettkämpfe seit den Olympischen Spielen 2008:

2008 42,195 km OS Peking 2:10:35 (6.)

10 km Basel 29:06 (5.)

2009 keinen Wettkampf beendet, krank

2010 8,71 km Luzern 26:20(10./24.4.)

16,109 km Bern 51:01 (12./22.5.)

42,195 km EM Barcelona 2:15:31 (1./1.8.)“ 

Hierzu stellen wir richtig:

Seit den Olympischen Spielen 2008 hat Herr Viktor Röthlin

neben den vorerwähnten Wettkämpfen noch an folgenden Wettkämpfen teilgenommen:

2008 8km Corrida Bulloise 23:15:6 (4.)

7.25km Escalade Genf 20:56:7 (4.)

8.8km Silvesterlauf Zürich 25:20:0 (1.)

2009 21.0975km RAK Half Marathon (Aufgabe)

14.5km Ägeriseelauf 43.59.1 (5.)

2010 15km Kerzerslauf 48:37:2 (10.)

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10km BUPA Great North Sunderland

29:54 (7.)

Die Redaktion

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung

zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

die jedoch mindestens 15.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5

%-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank 

seit Rechtshängigkeit betragen soll.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.938,90 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur

Begründung

führen wir wie folgt aus:

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I.

Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.06.2011, Az. 27 O 195/11,

  wurde der Klage des Klägers nur teilweise stattgegeben. Die mit

Schriftsatz vom 12.08.2011 eingelegte Berufung richtet sich gegen die

Teilabweisung der Klage. Die Begründung des Landgerichts, die zur

Teilabweisung der Klage geführt hat, ist rechtsfehlerhaft. Das

erstinstanzliche Urteil wird insofern der Überprüfung durch das

Berufungsgericht unterzogen. Die konkreten Rechtsfehler werden

nachfolgend unter II. aufgezeigt.

II.

1.

Mit der am 11.04.2011 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, der

Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu

untersagen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder behaupten

zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„  Nach einem Start in Ras Al Khaima im Januar 2009, wo eraufgab, war Röthlin auf dem Rückflug zusammengeklappt. In der Schweiz wurde eine lebensgefährliche Lungenembolie erkannt. Erwurde zwei Mal operiert. Die Ursache, so wurde damals vermutet,könne nur eine Blutanomalie oder die Anwendung dessauerstoffbindenden verbotenen Dopingmittels EPO sein. Die Ärzteentschieden sich für die Blutanomalie und behandelten ihnentsprechend.“ 

Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag mit zutreffender

Begründung größtenteils stattgegeben. Demgegenüber hat das

Landgericht den Unterlassungsanspruch in Bezug auf die

Formulierungen

  „In der Schweiz wurde eine lebensgefährliche Lungenembolieerkannt. Er wurde zwei Mal operiert.“ 

als unbegründet angesehen. Das Landgericht meint, der Satz „In der

Schweiz wurde eine lebensgefährliche Lungenembolie erkannt“ sei keine

falsche Tatsachenbehauptung. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der

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gedanklichen Verbindung mit dem weiteren Text. Die Behauptung „er

  wurde zwei Mal operiert“ sei zwar „nicht ganz richtig“, stelle aberletztendlich keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine

Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, da es für dessen

Persönlichkeitsrechtsbild unbeachtlich sei, ob eine oder zwei

Operationen durchgeführt worden seien. Diese Einschätzung kann einer

zweitinstanzlichen Überprüfung nicht Stand halten:

a)

Die Behauptung „In der Schweiz wurde eine gefährliche Lungenembolie

erkannt“ ist für sich genommen richtig. Nichtsdestotrotz kann der Kläger

auch insoweit Unterlassung beanspruchen, da der Satz mit den ihn

einbindenden falschen Tatsachenbehauptungen gedanklich untrennbar

 verbunden ist. Dem streitigen Satz vorangestellt ist die wahrheitswidrige

Behauptung, der Kläger sei auf dem Rückflug von Ras Al Khaima

„zusammengeklappt“. Dem streitigen Satz nachgestellt ist die

 wahrheitswidrige Behauptung, der Kläger sei zwei Mal operiert worden.

Hieran schließt sich wiederum die falsche Tatsachenbehauptung an, die

den Kläger behandelnden Ärzte hätten als Ursache der in der Schweiz

festgestellten Lungenembolie u. a. die Anwendung des

sauerstoffbindenden verbotenen Dopingmittels EPO vermutet.

Sämtliche Aussagen bauen gedanklich aufeinander auf, wobei die

erwähnte Lungenembolie das Bindeglied der Aussagen ist. Die

  wahrheitswidrige Behauptung, der Kläger sei auf dem Rückflug

„zusammengeklappt“ versteht der Leser als erstes Symptom der

Erkrankung. Hiernach wird dann wahrheitswidrig behauptet, diefestgestellte Lungenembolie habe nach Auffassung der den Kläger

  behandelnden Ärzte seine Ursache in der EPO-Anwendung.

Insbesondere die falsche Darstellung des von den Ärzten diagnostizierten

Ursachenzusammenhangs verletzt den Kläger erheblich in seinen

Persönlichkeitsrechten, weshalb es dem Kläger möglich sein muss, die

 Weiterverbreitung des falschen Ursachenzusammenhangs zu untersagen.

Dies bedingt notwendigerweise, dass die Beklagte nicht mehr weiter

 behaupten darf, die in der Schweiz diagnostizierte Lungeembolie habe

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nach Auffassung der den Kläger behandelnden Ärzte seine Ursache in der

 Anwendung eines Dopingmittels.

Der Kläger hätte den Unterlassungsantrag auch wie folgt formulieren

können

  „…es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuunterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oderbehaupten zu lassen…die Ursache der beim Kläger erkannten  Lungenembolie könne nach Vermutungen der den Klägerbehandelnden Ärzte nur eine Blutanomalie oder die Anwendung

des sauerstoffbindenden verbotenen Dopingmittels EPO sein“ 

Diese Alternativ-Fassung des Unterlassungsantrages zeigt, dass es keinen

Unterschied machen kann, ob der Kläger die angegriffene Darstellung in

seinem Unterlassungsantrag wörtlich oder zusammengefasst wiedergibt.

Die Beklagte ist durch die wörtliche Wiedergabe im Unterlassungsantrag

auch nicht daran gehindert, die isolierte Behauptung „in der Schweiz

 wurde eine lebensgefährliche Lungenembolie erkannt“ zukünftig weiter

zu verbreiten. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung folgt aus dem

Zusammenspiel der Darstellung. Erfolgt die Darstellung ohne den falsch

dargestellten Ursachenzusammenhang, besteht kein Anlass, die

 Äußerung zu verbieten.

Hinzu kommt, dass die zusammenfassende Wiedergabe der

ursprünglichen Aussage das Risiko in sich trägt, den Aussagekern falsch

  wiederzugeben. Deshalb ist es in der forensischen Praxis üblich, die

streitigen Äußerungen wörtlich wiederzugeben.

Im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.06.2011 (dort auf Seite 2) hat der

Kläger das Landgericht Berlin darum gebeten, einen richterlichen

Hinweis für den Fall zu erteilen, dass das Gericht Bedenken gegen die

Fassung des Unterlassungsantrages hat. Obwohl das Landgericht nach

ständiger Rechtsprechung gehalten gewesen wäre, insbesondere auf die

richtige Fassung des Unterlassungsantrages hinzuwirken, ist ein

richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO unterblieben. Die Bitte um

richterlichen Hinweis für den Fall, dass der Senat die Auffassung deserstinstanzlichen Gerichts teilt, wird auch zweitinstanzlich aufrecht

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erhalten. Bei Bedenken ist der Kläger ohne Weiteres bereit, diesen

Bedenken durch Umstellung des Unterlassungsantrages insoweitnachzukommen.

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 b)

Rechtsfehlerhaft ist auch die Einschätzung des Landgerichts, dieBehauptung „er wurde zwei Mal operiert“ sei „nicht ganz richtig“,

 jedenfalls aber nicht persönlichkeitsrechtsverletzend.

Für die Ermittlung des Aussagegehaltes einer Äußerung ist darauf 

abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen

Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser

  verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen

  Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der

sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu

  berücksichtigen sind (BGH vom 16.11.2004, Az. VI ZR 298/03, im

erstinstanzlichen Urteil zitiert auf Seite 19).

Unter einer Operation versteht der verständige Leser einen chirurgischen

Eingriff in den Organismus, sei es unter Vollnarkose oder unter Lokal-

  Anästhesie. Eine Operation ist nach dem allgemeinen Verständnis ein

schwerwiegender medizinischer Eingriff, der nach dem Leserverständnis

auch stets die Befürchtung von Komplikationen nach sich zieht. Zu

diesem Verständnis gelangt der Leser des streitigen Artikels insbesondere

auch durch den Kontext, in dem die streitige Behauptung hier steht. So

lautet schon die Überschrift des Artikels „Unglaublich! Todkrank und

  jetzt Europameister“. Im weiteren Verlauf des Artikels wird hierauf 

aufbauend immer wieder auf die „Krankheitsgeschichte“ des Klägers

abgestellt und diese dramatisiert („…zusammengeklappt…“, „…

lebensgefährliche Lungenembolie…“, „…auch noch durch eine

Fußoperation behindert…“ etc.). Dieser „Krankheitsgeschichte“ wirddann die angebliche Leistungsexplosion des Klägers bei der

Europameisterschaft gegenübergestellt, um so den Eindruck zu

  vermitteln, die Leistungen des Klägers könnten nach einer derart

schwerwiegenden Erkrankung nicht ohne verbotene Hilfe, also nicht

ohne Dopingmittel, erzielt worden sein. Der Leser kommt angesichts

dieser Darstellung gar nicht umhin, in Bezug auf die fälschlicherweise

aufgestellte Behauptung, der Kläger habe sich zwei Operationen

unterziehen müssen, an schwere chirurgische Eingriffe zu denken.

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Diese Darstellung ist jedoch falsch, wie erstinstanzlich dargelegt und

unter Beweis gestellt:

  Wie durch die als Anlage K 21 erstinstanzlich vorgelegten „medical

reports“ belegt, wurde die beim Kläger festgestellte Lungenembolie durch

Legen eines sogenannten Lyse-Katheters erfolgreich behandelt. Hierbei

 wird über einen kleinen Plastikschlauch (Lyse-Katheter), der direkt vor

dem Blutgerinnsel platziert wird, kontinuierlich ein Medikament in das

Blutgerinnsel eingeleitet, welches dieses dann langsam auflöst. Es

handelt sich dabei um einen minimal-invasiven Eingriff, durch den ein

offener chirurgischer Eingriff, also eine Operation, vermieden werden

kann. Für das Legen des Lyse-Katheters bedarf es nur eines kleinen

Stiches durch die Haut, um den Katheter einzuführen, mit dem das

erkrankte Organ behandelt wird. Der Stich ist derart minimal, dass die

  Wunde noch nicht einmal vernäht werden muss. Beim Patienten

 verbleiben keinerlei Narben.

Beweis: 1. Zeugnis des den Kläger behandelnden Arztes,

Herrn Dr. med. Beat Williger, erstinstanzlich bereits

 benannt

2. Sachverständigengutachten

Somit ist unter Zugrundelegung des Leserverständnisses schon die

Behauptung falsch, der Kläger habe sich überhaupt irgendwelchen

Operationen unterziehen müssen. Selbst wenn man aber zu der

 Auffassung gelangen würde, der verständige Leser würde das Legen eines

Lyse-Katheters als Operation verstehen, was abwegig ist, bliebe esdennoch dabei, dass sich der Kläger eben nicht „zwei“ Operationen

unterziehen musste, wie von der Beklagten behauptet.

In keinster Weise nachvollziehbar ist die Einschätzung des Landgerichts,

für das Persönlichkeitsbild des Klägers sei es unbeachtlich, ob nun eine

oder zwei Operationen durchgeführt worden seien. In der dürren

 Argumentation des Landgerichts spiegelt sich eine gefährliche Tendenz

  wider, die die Rechtsprechung der Instanzgerichte in jüngster Zeitdurchzieht. Das Landgericht scheint die Auffassung zu vertreten,

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offensichtliche Unwahrheiten in der Berichterstattung mehr und mehr

 wegen „Unbeachtlichkeit“ ignorieren zu können (Motto: „Ist doch nichtso schlimm“). Dabei wird vorschnell aus der Sicht des Richters geurteilt,

ohne die fallspezifischen Besonderheiten, insbesondere ohne die

konkreten Auswirkungen auf das Persönlichkeitsbild des Klägers, zu

überblicken. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit diesen

Konsequenzen bleibt mehr und mehr aus, was auch das Urteil des

Landgerichts zeigt, in dem die Kammer auf Seite 24 lediglich mit einem

Satz begründet, warum die falsche Darstellung für das

Persönlichkeitsbild des Klägers unbeachtlich sein soll („Dass sich aus der

Mitteilung einer Operation ein stärkerer Dopingverdacht ergeben soll als

aus der Mitteilung einer medikamentösen Behandlung, kann die Kammer

nicht erkennen“).

Es mag sein, dass der Presse bei der täglichen Berichterstattung Fehler

unterlaufen, die für das Persönlichkeitsbild des Betroffenen unbeachtlich

sind. So mag es sein, dass es unbeachtlich ist, wenn berichtet wird, dass

ein Betroffener 180 cm groß ist und nicht 185 cm. Ebenso unbeachtlich

mag es sein, wenn berichtet wird, der Betroffene wohne in der

Hausnummer 34 statt in der Hausnummer 35. Diese Fälle kann man aber

nicht ernsthaft mit dem hierzu entscheidenden Fall vergleichen. Es ist

auch unerklärlich, wie das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, die

falsche Darstellung der Anzahl der Operationen wirke sich nicht auf die

Stärke des Dopingverdachts aus. Wie bereits dargelegt, vermittelt die

Beklagte ihren Lesern den gegenüber dem Kläger erhobenen

Dopingverdacht nicht zuletzt über die Krankengeschichte des Klägers.

Hierbei ist maßgeblich, dass die Krankengeschichte so dramatisch wiemöglich dargestellt wird. Je schlimmer die Erkrankung des Klägers

dargestellt wird, umso ungewöhnlicher muss es dem Leser erscheinen,

dass der Kläger nur kurze Zeit später den Europameistertitel gewinnt.

Der Leser schlussfolgert also letztendlich aus der Dramatisierung der

Krankengeschichte, dass Doping im Spiel sein muss, weil niemand nach

einer solchen Erkrankung, schon gar nicht nach zwei (!) Operationen, zu

derartigen Leistungen ohne verbotene Hilfsmittel fähig sein kann (siehe

  wiederum die Überschrift „Unglaublich! Todkrank und jetztEuropameister“). Insofern macht es selbstverständlich einen erheblichen

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Unterschied aus, dass die medikamentösen Behandlungen des Klägers

fälschlicherweise als zwei Operationen dargestellt werden.

2.

Mit der Klage hat der Kläger weiterhin beantragt, der Beklagten bei

 Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf 

den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu

 verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

  „…entschied sich der Schützling des italienischen

 Marathonmediziners Dr. Gabriele Rosa…“ 

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag mit der Begründung

zurückgewiesen, es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung.

 Auch dies ist rechtsfehlerhaft:

Die Äußerung, der Kläger sei „Schützling des italienischen Marathon-

Mediziners Dr. Gabriele Rosa“ ist eine Tatsachenbehauptung. Im

allgemeinen Sprachgebrauch steht der Begriff „Schützling“ als Synonym

für „Zögling“, „Günstling“ bzw. „Protégé“.

Beweis: Wikipedia-Auszug Anlage K 27 

Im Kontext des hier streitgegenständlichen Artikels versteht der

 verständige Leser die Aussage dahingehend, als befinde sich der Kläger in

der ärztlichen Betreuung bzw. Obhut des namentlich benannten Arztes

Dr. Gabriele Rosa. Dies folgt nicht zuletzt aus der den streitigen Artikelabschließenden Aussage „Es gewinnt anscheinend immer öfter der Läufer

oder Radfahrer mit dem besten Arzt. Für den Sport ist dies allerdings

nicht am besten.“. Dies kann der Leser nur auf den einzigen, im Artikel

namentlich benannten Arzt, nämlich Herrn Dr. Rosa, beziehen.

Dass es sich bei der Äußerung um eine bewertende Meinungsäußerung

handeln soll, ist für den Leser nicht erkennbar und vom Autor des

  Artikels auch nicht beabsichtigt. Um die Aussage, der Kläger seiSchützling von Herrn Dr. Rosa, als Wertung und damit als

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Meinungsäußerung verstehen zu können, müssten dem Leser zumindest

  Anknüpfungstatsachen mitgeteilt werden. Hieraus ließe sich dann fürden Leser ggf. erkennen, dass der Autor des Artikels basierend auf diesen

Tatsachen eine Wertung vornimmt. Nichts dergleichen findet sich

allerdings in dem Artikel. Die Aussage fällt auch ganz bewusst als

Tatsachenbehauptung. Dem Autor des Artikels ist bewusst, dass die

 wahrheitswidrige Behauptung, Schützling von Herrn Dr. Rosa zu sein,

ein wichtiger Mosaikstein in dem gegenüber dem Kläger erhobenen

Dopingverdacht ist. Andernfalls wäre auch nicht zu erklären, warum in

dem Artikel überhaupt auf die angebliche Beziehung zwischen dem

Kläger und Herrn Dr. Rosa abgestellt wird.

Selbst wenn man die streitige Aussage als „wertende Betrachtung“

auffassen würde, was dem Leser – wie dargelegt – mangels im Artikel

aufgeführter Anknüpfungstatsachen allerdings verborgen bleibt, fehlt es

entgegen der Auffassung des Landgerichts auch in tatsächlicher Hinsicht

an den für eine solche Bewertung anknüpfenden Tatsachen. Wie

erstinstanzlich dargelegt, ist Herr Dr. Rosa dem Kläger bekannt.

Unstreitig ist auch, dass Herr Dr. Rosa dem Kläger im Jahr 2008

empfohlen hat, voll auf den Professionalismus zu setzen. Das war es dann

aber auch schon. Hieraus nun – wie das Landgericht – herleiten zu

 wollen, den Kläger als Schützling des italienischen Marathon-Mediziners

Dr. Gabriele Rosa bewerten zu können, ist abwegig. Aus dem Umstand,

dass Herr Dr. Rosa dem Kläger vor mehreren Jahren einen Tipp gegeben

hat, kann nicht ernsthaft geschlussfolgert werden, den Kläger als

„Schützling“ darstellen zu können. Wollte man dieser Auffassung folgen,

 wäre die Welt voller „Schützlinge“.

Die Behauptung, der Kläger sei Schützling von Herrn Dr. Rosa, ist falsch.

Der Kläger ist weder ein Zögling noch ein Protégé von Herrn Dr. Rosa. Er

hat sich von diesem auch weder in der Vergangenheit noch aktuell

medizinisch betreuen bzw. untersuchen lassen. Der Kläger ist auch nicht

Mitglied des von Herrn Dr. Gabriele Rosa betriebenen medizinischen

Laufzentrums in Brescia. Auf die erstinstanzlich unterbreiteten

Beweisangebote wird insofern nochmals Bezug genommen. Soweit dasLandgericht in seinem Urteil darauf abstellt, aus der angegriffenen

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  Äußerung ergebe sich nicht zwingend, dass der Kläger sich auch

medizinisch von Herrn Dr. Rosa habe behandeln lassen, kommt eshierauf gar nicht an. Selbst wenn dies so wäre, bliebe die Äußerung

dennoch falsch, weil sich der Kläger eben auch sonst nicht unter die

Obhut von Herrn Dr. Gabriele Rosa begeben hat. Im Übrigen erstaunt die

 Auffassung des Landgerichts insbesondere vor dem Hintergrund, dass

das Landgericht – anders als sonst – gerade hier den Kontext des Artikels

nicht mit in die rechtliche Würdigung einbezieht. Wie vorstehend

dargelegt, kann der verständige Leser die ausdrückliche Bezugnahme,

Herr Dr. Gabriele Rosa sei „Marathonmediziner“, und das den Artikel

abschließende Fazit nur dahingehend verstehen, als befinde sich der

Kläger auch in medizinischer, fortlaufender Betreuung des Herrn Dr.

Rosa. Jedenfalls ist diese Deutung keineswegs abwegig bzw. fernliegend,

 weshalb hier die sogenannte Stolpe-Rechtsprechung (…) zum Tragen

kommt. Das Landgericht verkennt insofern, dass es im hier vorliegenden

Unterlassungsverfahren nicht darauf ankommt, ob dieses Verständnis

zwingend bei jedem Leser besteht. Da sich der Kläger aber nun unstreitig

nicht in medizinischer Betreuung des Herrn Dr. Gabriele Rosa befindet

oder befunden hat, bleibt nicht nachzuvollziehen, wie die streitige

 Äußerung als wahr eingestuft werden kann.

 Wiederum rechtsfehlerhaft ist es, wenn das Landgericht meint, in Bezug

auf die angegriffene Äußerung dürfte es an der notwendigen Relevanz

einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen. Wie bereits in

unserem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 16.06.2011 (dort auf Seite 7

unten) dargelegt, stehen insbesondere italienische Sportärzte in dem

zweifelhaften Ruf, ihre „Klienten“ nicht nur medizinisch zu betreuen,sondern zudem mit unerlaubten Dopingmitteln zu versorgen. Zum Beleg

hierfür überreichen wir nochmals als

 Anlage K 28

 weitere Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass insbesondere italienische

Sportärzte wie beispielsweise Dr. Francesco Conconi, Dr. Michele Ferrari,

Dr. Luigi Cecchini und Dr. Carlo Santuccione zu den bekanntestenSportärzten gehören, die im Zusammenhang mit der Verabreichung von

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Dopingmitteln, insbesondere auch des im hiesigen Artikel erwähnten

Dopingmittels EPO, genannt werden. Die Anmerkung des Landgerichts,es erscheine befremdlich, wenn der Kläger erklärt, alle italienischen

Sportärzte seien des Dopings verdächtigt, lässt sich nur vor dem

Hintergrund erklären, dass das Landgericht über nicht ausreichende

Kenntnisse in der Doping-Diskussion verfügt. Anders verhält es sich

allerdings in Bezug auf die hier maßgeblichen Leser der Zeitschrift

„Spiridon“. Wie dargelegt, handelt es sich um ein „Special-Interest-

Magazin“, welches sich gezielt an Leistungssportler im Laufbereich

 wendet. Den angesprochenen Lesern sind – anders als den Mitgliedern

der erstinstanzlichen Kammer – die Doping-Hintergründe bestens

  bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil sie natürlich in der Zeitschrift

„Spiridon“ fortlaufend diskutiert werden. Insofern gehören die Mitglieder

des Landgerichts natürlich auch nicht zu den angesprochenen

Leserkreisen, weshalb sich die Mitglieder der Kammer auch nicht an die

Stelle der Leser hätten setzen dürfen. Wenn das Landgericht Zweifel an

den dargelegten Zusammenhängen zwischen der Tätigkeit italienischer

Sportärzte einerseits und der Verabreichung von Dopingmitteln

andererseits gehabt hätte, hätte es entsprechend seiner Hinweispflicht

nach § 139 ZPO dem Kläger aufgeben müssen, hierzu substantiierter

 vorzutragen. Ein entsprechender Hinweis ist jedoch unterblieben. Selbst

im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde dieser Aspekt nicht

erörtert.

 Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts

  von besonderer persönlichkeitsrechtlicher Relevanz, dass die Beklagte

 wahrheitswidrig behauptet, der Kläger sei Schützling von Herrn Dr. Rosa.Hierdurch und durch die übrigen falschen Tatsachenbehauptungen sowie

 Verdächtigungen wird beim Leser der Eindruck verstärkt, der Kläger

habe unerlaubte Dopingmittel zur Hilfe genommen. Genau dies bezweckt

auch der Hinweis auf Herrn Dr. Rosa, da die Erwähnung von Herrn Dr.

Rosa andernfalls gar keinen Erkenntniswert hätte.

3.

Des Weiteren hat der Kläger beantragt, der Beklagten bei Vermeidungder gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf den Kläger

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zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten

und/oder verbreiten zu lassen

 „Der Kläger habe zwischen den Olympischen Spielen 2008 und der

 EM in Barcelona 2010 lediglich drei Wettkämpfe bestritten“ 

 Wie erstinstanzlich dargelegt, hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum

zwischen den Olympischen Spielen 2008 und der EM 2010 insgesamt 10

  Wettkämpfe bestritten und nicht, wie in dem streitgegenständlichen

 Artikel behauptet, lediglich drei Wettkämpfe. Ebenso unzutreffend ist die

Darlegung, der Kläger habe im Jahr 2009 wegen Krankheit keinen

  Wettkampf beendet. Dies ist letztendlich zwischen den Parteien auch

unstreitig. Nichtsdestotrotz weist das Landgericht den entsprechenden

Unterlassungsantrag mit der Begründung zurück, dass kein verständiger

Leser davon ausginge, der Artikel benenne die vom Kläger bestrittene

 Wettkämpfe abschließend. Zudem, so das Landgericht, seien die nicht

erwähnten Wettbewerbe derart unbedeutet, dass hieraus ohnehin keine

negativen Schlüsse auf das Leistungsvermögen oder etwaige

Dopingverstöße des Klägers gezogen werden könnten, zumal auch kein

Marathonlauf darunter sei. Auch diese Argumentation ist

rechtsfehlerhaft:

In seiner Entscheidung „Korruptionsvorwurf“ hat der BGH ausgeführt,

dass auch eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie

eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln sei. Dies gelte auch,

  wenn dem Leser eine Schlussfolgerung nicht unabweislich nahegelegt

oder aufgezwungen werde, sondern wenn bei Mitteilung der  verschwiegenen Tatsachen eine bestimmte Schlussfolgerung lediglich

  weniger naheliegend erscheint und deshalb ein falscher Anschein

entstehen kann. Bei derartigen Vorwürfen sei eine vollständige

Berichterstattung erforderlich, sodass dem Leser auch entlastende

Umstände mitgeteilt werden müssten. Dies könne allerdings nur für

 wesentliche Angaben gelten, die dazu dienen, dem Vorgang ein anderes

Gewicht in seine Kernaussage zu geben. Deren Kenntnis muss für den

Leser unerlässlich sein, um sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden zu können (BGH NJW 2000, 656, 657 – Korruptionsvorwurf).

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 Vorliegend kann gar kein Zweifel daran bestehen, dass bei vollständiger  Aufzählung der vom Kläger bestrittenen Wettkämpfe die vom Leser

gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe gedopt, weniger naheliegend

erscheinen würde:

Selbstverständlich geht der verständige Leser des Artikels davon aus,

dass die in dem Artikel aufgeführten Wettkämpfe abschließend

aufgezählt sind. Dies folgt schon aus der sprachlichen Einbindung der

aufgezählten Wettkämpfe. So heißt es zunächst wörtlich „Das sind

Röthlins Wettkämpfe seit den Olympischen Spielen 2008:“. Der

einleitende Artikel „Das“ wird sprachlich als „bestimmender Artikel“

 verwendet, sodass der Leser die nachstehend aufgeführten Wettkämpfe

als abschließende Aufzählung verstehen muss. Wäre es der Beklagten um

eine beispielhafte Aufzählung gegangen, hätte ohne Weiteres anders

formuliert werden können (beispielsweise: „nachfolgend einige der

 wichtigsten Wettkämpfe Röthlins seit den Olympischen Spielen 2008:“).

 Auch das Argument des Landgerichts, der verständige Leser erwarte in

Bezug auf die Aufzählung der Wettkämpfe nur die Aufzählung solcher

  Wettkämpfe, die in offiziellen Statistiken geführt werden, ist nicht

nachvollziehbar. Es stellt sich schon die Frage, wie das Landgericht zu

diesem Verständnis gelangt, zählt es doch nicht – wie bereits vorgetragen

– zum angesprochenen Leserkreis. Diese Auslegung gibt auch die

sprachliche Fassung des Textes nicht her. So wird im

streitgegenständlichen Artikel keineswegs zwischen Wettkämpfen

unterschieden, die sich in offiziellen Statistiken befinden oder solchen,die dort nicht aufgeführt sind. Nochmals: Im Artikel heißt es vor der

  Aufzählung der Wettkämpfe „Das sind Röthlins Wettkämpfe…“. Im

Übrigen bleibt ohnehin unklar, was es mit der Behauptung der Beklagten,

sie habe nur die in den offiziellen Statistiken geführten Wettkämpfe

aufgezählt, auf sich haben soll. Was versteht die Beklagte unter einer

offiziellen Statistik? Was soll sich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des

Klägers aus dieser „offiziellen Statistik“ herleiten lassen? Die Antwort ist

einfach: Für den verständigen Leser spielt die von der Beklagtenerwähnte „offizielle Statistik“ keine Rolle. Er hält die im Artikel

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aufgeführten Wettkämpfe für abschließend, ohne die vom Gericht

gezogene Unterscheidung zwischen Wettkämpfen aus der offiziellenStatistik und solchen, die dort nicht aufgeführt sind, anzustellen.

Die unvollständige Aufzählung der vom Kläger bestrittenen Wettkämpfe

legt beim Leser aber auch durch den Kontext die Schlussfolgerung nahe,

die Leistungssteigerung des Klägers sei nur durch Einnahme von

Dopingmitteln zu erklären. Unmittelbar vor der Aufzählung befasst sich

der streitgegenständliche Artikel mit Konkurrenten des Klägers. Hier

 wird insbesondere der Marathonläufer Tobias Sauter erwähnt. In Bezug

auf Sauter heißt es

 „Er hangelte sich ohne Leistungsnachweis ja nur von Verletzung

 zu Trainingslager zur nächsten Verletzung durch. Der WM-Jogger

ging bei 30 km raus.“ 

Es wird also in Bezug auf den Läufer Sauter erklärt, warum dieser –

anders als der Kläger – bei der EM in Barcelona eine schwache Leistung

gezeigt hat. Konkret wird diese schwache Leistung damit begründet, dass

Sauter vor der EM keinerlei Leistungsnachweis erbracht, mithin keine

 Wettkämpfe bestritten hat. Demgegenüber wird gleich im Anschluss an

diese Darlegung auf die wenigen Wettkämpfe des Klägers abgestellt. Dem

 verständigen Leser wird also die Schlussfolgerung aufgedrängt, welche

Leistung des Klägers angesichts der wenigen, vom Kläger angeblich

 bestrittenen Wettkämpfe zu erwarten gewesen wäre, hätte sich der Kläger

nicht unerlaubter Dopingmittel bedient, nämlich eine gleichsam

schwache Leistung wie die des Läufers Sauter.

Soweit das Landgericht ausführt, die nicht im Artikel genannten

  Wettkämpfe würden der Kammer so unbedeutend erscheinen, dass

daraus keine negativen Schlüsse auf das Leistungsvermögen oder etwaige

Dopingverstöße des Klägers gezogen werden könnten, zumal auch kein

Marathon darunter sei, zeigt wiederum nur die fehlende Sachkenntnis

des Landgerichts in Bezug auf eine Ausdauersportart wie Marathon. So

ist dem Landgericht offensichtlich nicht bekannt, dass ein Marathon-Lauf (42,195 km) derart kräftezehrend ist, dass selbst Spitzen-Athleten in der

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Regel nur einen Marathonlauf pro Jahr bestreiten. Dem Leser der

Zeitschrift „Spiridon“ ist dies natürlich bekannt, weshalb er in Bezug auf die Wettkämpfe des Klägers nicht mit einer Aneinanderreihung von

Marathon-Läufen rechnet, wie es offensichtlich dem Landgericht

 vorschwebt. Das Landgericht hat weiterhin verkannt, dass es sich bei den

nicht im Artikel aufgeführten Wettkämpfen des Klägers keineswegs um

unbedeutende Wettkämpfe handelt. Woher das Landgericht dieses

 Wissen hernehmen will, bleibt ohnehin rätselhaft. Bei allen, im streitigen

  Artikel nicht aufgeführten Wettkämpfen handelte es sich um wichtige

 Aufbauwettkämpfe im Hinblick auf den nächsten großen Marathon-Lauf,

also die EM in Barcelona. Dass diese Aufbauwettkämpfe nicht über die

Marathondistanz von 42,195 km gingen, hat seine Bewandtnis damit,

dass für einen Marathon-Lauf – wie dargelegt – nicht wie für einen 100-

Meter-Lauf trainiert werden kann. Auch dies ist dem Leser des „Spiridon“

selbstverständlich bekannt. Folgerichtig wäre es für den Leser sehr wohl

  von besonderer Bedeutung gewesen, auch die nicht aufgeführten

  Wettkämpfe zur Kenntnis gebracht zu bekommen, zumal der Kläger

ausweislich der Aufstellung Anlage K 19 bei diesen Wettkämpfen sehr

gute Ergebnisse erzielt hat, insbesondere angesichts der hochkarätigen

Konkurrenz aus Afrika.

Nur am Rande sei noch darauf hingewiesen, dass die Beklagte die

  vollständige Liste der vom Kläger im streitigen Zeitraum bestrittenen

  Wettkämpfe ohne Weiteres über die Homepage des Klägers hätte in

Erfahrung bringen können. Im Übrigen können die Ergebnisse eines

  jeden Athleten beim Veranstalter oder beim Verband nachgefragt

  werden. Für die Beklagte wäre es entgegen der Annahme desLandgerichts also ohne weiteres möglich gewesen, die fehlenden

  Wettkämpfe mit aufzuführen. Dass dies nicht geschehen ist, geht

letztendlich nur auf das Kalkül und die bewusste Verdachtserweckung

durch die Beklagte zurück.

4.

Mit der Klage hat der Kläger weiterhin beantragt, der Beklagten bei

 Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in Bezug auf 

24/36

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den Kläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu

 verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

durch die Formulierungen

  „Unglaublich! Todkrank und jetzt Europameister (...) Nachseiner Krankheitsgeschichte und den Vorleistungen durfte manvon dem 35-jährigen Röthlin einen solchen Exploit, ...,keineswegs erwarten (...) In der Schweiz wurde einelebensgefährliche Lungenembolie erkannt... Die Ursache, sowurde damals vermutet, könne nur eine Blutanomalie oder die  Anwendung des Sauerstoff bindenden verbotenen Dopingmittels Epo sein (...) In Barcelona war Röthlin nach

verlässlichen Auskünften wegen seiner Blutanomalie mit einem  Blutexpander behandelt worden, der einer Verdickung des Bluts entgegen wirken soll. (...) Man fragt sich angesichts derneuen Ungereimtheiten, wie er seine Bestzeit von 2:07:23 bei seinem Sieg in Tokio im Februar 2008 erzielt hat bei einer  Halbmarathon-Bestzeit von schwachen 62:16 min. Marathonläufer auf diesem Niveau weisen fast alle einen PBum oder unter 60 min. auf. Man weiß, dass Epo im Marathonlauf einem Spitzenläufer einen Vorteil von 3 min.bringen kann (...) Der krebskranke Armstrong und derasthmakranke Jan Ullrich hatten ähnliche Steigerungsratennach kümmerlichem Saisonbeginn bei den entscheidenden Rennen. Es gewinnt anscheinend immer öfter der Läufer oder Radfahrer mit dem besten Arzt.“ 

den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Kläger

habe den Europameistertitel 2010 im Marathonlauf nach Einnahme

  von Dopingmitteln gewonnen, wie geschehen in der Zeitschrift

„Spiridon“, Ausgabe 9/2010, S. 14.

Das Landgericht hat auch diesen Unterlassungsantrag als unbegründet

angesehen. Das Landgericht meint, aus den angegriffenen Passagen

ergebe sich nicht der zwingende Eindruck, der Kläger habe bei der EM

2010 gedopt. Dem Leser bleibe es überlassen, aus den mitgeteilten

Tatsachen seine eigenen Schlüsse zu ziehen. Soweit der Eindruck 

 vermittelt werde, der Autor habe den Verdacht, dass der Kläger gedopt

habe, sei dies zulässig. Es bestünden genügend Anknüpfungstatsachen

für die Erörterung dieses Verdachts. Die öffentliche Diskussion

entsprechender Verdachtsmomente müssten Spitzensportler hinnehmen,

sofern nicht falsche Tatsachen behauptet oder der Verdacht als

feststehend dargestellt würden. Diese Ausführungen halten einer

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zweitinstanzlichen Überprüfung durch das Kammergericht nicht Stand.

Im Einzelnen:

Zuzustimmen ist dem Landgericht, wenn es ausführt, dass der

Dopingvorwurf im streitgegenständlichen Artikel nicht offen

ausgesprochen wird. Richtig ist auch, wenn das Landgericht insofern die

Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung sogenannter verdeckter

  Aussagen heranzieht. Hiernach sollen verdeckte Äußerungen im

Interesse des durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten freien

Kommunikationsprozesses nur unter engen Voraussetzungen

anzunehmen seien, nämlich dann, wenn sie sich dem Leser als

unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen

getätigten Aussagen aufdrängen (BGH GRUR 1980, 1105, 1106; BGH AfP

2000, 88; BGH AfP 2004, 56).

Nicht nachvollziehbar und falsch ist dann aber die vom Landgericht

 vorgenommene Subsumption.

Die Beklagte begnügt sich bei ihrer Berichterstattung über den Kläger

keinesfalls mit der bloßen Darlegung von Fakten (wobei hinzu kommt,

dass die dargelegten Fakten fast ausnahmslos unwahr sind, worauf wir

nachfolgend noch näher eingehen). Die Darstellung geht über die bloße

Darlegung von Fakten weit hinaus und zwingt dem Leser die

Schlussfolgerung auf, der Kläger habe seinen Titel mit Hilfe von Doping

erzielt:

Schon durch die Überschrift legt die Beklagte dem Leser nahe, dass derTitelgewinn des Klägers nicht auf natürlichem Wege (das heißt

dopingfrei) erfolgt sein könne. So bezeichnet die Beklagte es als

unglaublich, dass der Kläger nach seiner Erkrankung auf natürlichem

 Wege Europameister geworden sein könne („Unglaublich! Todkrank und

 jetzt Europameister“).

Im einleitenden Absatz heißt es dann „Mit ähnlicher Energie, wie sie der

Radrennfahrer Lance Armstrong aufbot, um Krankheit und Gegner mitmedizinischer Hilfe zu überwinden und so ab 1999 acht Jahre

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unschlagbar bei der Tour de France blieb, deklassierte der Schweizer…die

europäische Konkurrenz…“. Die Beklagte vergleicht den Kläger also mitdem gerichtsbekannt schwer dopingbelasteten Radrennfahrer Lance

  Armstrong und legt dem Leser insofern nahe, der Kläger habe wie

  Armstrong seine Gegner „mit medizinischer Hilfe“ überwunden. Die

Beklagte erläutert also schon hier, dass der Kläger über seine Gegner „mit

medizinischer Hilfe“ gesiegt habe, was der Leser im Kontext des

gesamten Artikels nur dahingehend verstehen kann, dass Dopingmittel

zur Anwendung kamen.

Die Beklagte lässt den Leser auch gar nicht im Unklaren darüber, welches

Dopingmittel hier zur Anwendung gekommen sein soll. Konkret erwähnt

die Beklagte das Dopingmittel EPO, indem sie wahrheitswidrig darlegt,

die Ärzte des Klägers hätten diese Diagnose als eine von zwei möglichen

Ursachen in Erwägung gezogen.

Die Beklagte liefert ihren Lesern auch gleich eine Begründung dafür,

 warum beim Kläger die EPO-Einnahme unentdeckt geblieben sein soll.

So behauptet die Beklagte wiederum wahrheitswidrig, der Kläger habe

Blutexpander zu sich genommen. Dem verständigen Leser der Zeitschrift

„Spiridon“ ist selbstverständlich bekannt, dass sogenannte Blutexpander

dazu dienen, die Einnahme von EPO zu verschleiern, was zwischen den

Parteien auch unstreitig ist. Beim verständigen Leser entsteht also der

zwingende Eindruck, der Kläger habe die EPO-Einnahme durch solche

Blutexpander erfolgreich maskiert. Auch wenn es eigentlich im Hinblick 

auf die sachverständigen Leser der „Spiridon“ nicht notwendig gewesen

  wäre, erörtert die Beklagte dann auch noch die Vorteile der EPO-Einnahme und behauptet in diesem Zusammenhang, dass EPO im

Marathon-Lauf einen Vorteil von drei Minuten erbringen könne.

  Wie bereits dargelegt, dramatisiert die Beklagte die Erkrankung des

Klägers durch weitere falsche Tatsachenbehauptungen. Schon in der

Überschrift wird der Kläger als „todkrank“ bezeichnet. Hiernach wird die

Lungenembolie als „lebensgefährlich“ bezeichnet. Wahrheitswidrig wird

geschildert, der Kläger sei auf dem Rückflug von Ras Al Khaima„zusammengeklappt“. Ebenso wahrheitswidrig wird behauptet, der

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Kläger habe sich zwei Operationen unterziehen müssen. Diese

Dramatisierung mit Hilfe falscher Tatsachenbehauptungen dientausschließlich dazu, dem Leser zu suggerieren, dass der Titelgewinn bei

der EM nur durch die Einnahme verbotener Dopingmittel zu Stande

gekommen sein könne. Zutreffend geht die Beklagte dabei davon aus,

dass der Leser umso weniger an eine natürliche Leistung glaube, desto

schlimmer die vorangegangene Krankheit dargestellt wird.

  Wie bereits dargelegt, fällt in diesem Zusammenhang die

 wahrheitswidrige Behauptung, der Kläger sei Schützling des italienischen

Marathonmediziners Dr. Gabriele Rosa. Auch diese falsche Darstellung

dient einzig und allein dazu, beim sachverständigen Leser den Eindruck 

einer Doping-Einnahme zu vermitteln, wobei der Beklagten

selbstverständlich bekannt ist, dass der verständige Leser der „Spiridon“

den bereits oben dargelegten Ruf italienischer Sportärzte kennt.

Um den Vorwurf zu erhärten, wird dann wiederum wahrheitswidrig

unterschlagen, dass der Kläger vor seinem Titelgewinn nicht nur drei

  Wettkämpfe bestritten hat, sondern zehn Wettkämpfe. Wie bereits

dargelegt, wird in diesem Zusammenhang die Parallele zu einem

Konkurrenten des Klägers gezogen, nämlich zum Marathon-Läufer

Sauter. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte

 wahrheitswidrig, der Kläger habe ebenso wenig Wettkämpfe bestritten

  wie der Marathon-Läufer Sauter, der bei der EM nur 30 Kilometer

durchgehalten habe. In diesem Zusammenhang setzt sich die Beklagte

auch mit den vom Kläger dargelegten Gründen für den Titelgewinn

auseinander und stellt diese nach dem Leserverständnis schon durch dieFormulierung in Frage („So will Röthlin die Leistungssteigerung erreicht

haben…“). Dabei verschweigt die Beklagte ganz bewusst, dass sich der

Kläger lediglich allgemein zu seinem Titelgewinn geäußert hat, also nicht

speziell auf die Frage, ob möglicherweise Doping im Spiel sei. Dem Leser

 wird also suggeriert, der Kläger sei dem Dopingvorwurf gar nicht aktiv 

entgegen getreten. Selbstverständlich wäre die Äußerung des Klägers

gänzlich anders ausgefallen, hätte die Beklagte den Kläger mit dem

Dopingvorwurf konfrontiert. Auch hier wird der Leser durch die Beklagte

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also ganz gezielt in die Irre geführt. Der Kläger wird als Zeuge gegen sich

selbst vorgeführt.

Schließlich wird der vermittelte Eindruck auch noch dadurch abgerundet,

dass die Beklagte die Leistungssteigerung des Klägers mit den

Leistungsstiegerungen der hochgradig dopingverdächtigten Radsportler

 Armstrong und Ulrich vergleicht. Auch diesem Zusammenhang belässt es

die Beklagte aber nicht mit der bloßen Namensnennung von Armstrong

und Ulrich, sondern zieht die Parallele zwischen den beiden Radsportlern

und dem Kläger insbesondere dadurch, dass sie auf die Erkrankungen

  von Armstrong (krebskrank) und Ulrich (asthmakrank) verweist. Auf 

Grund der im Artikel geschilderten Krankheit des Klägers schlussfolgert

der Leser, die Erkrankung des Klägers liefere – wie bei Armstrong und

Ulrich – den Vorwand, um unter ärztlicher Aufsicht dopen zu können.

  Verstärkt wird dieser Eindruck nochmals durch die abschließende

Bemerkung „Es gewinnt anscheinend immer öfter der Läufer oder

Radfahrer mit dem besten Arzt“.

Es bleibt rätselhaft, wie das Landgericht angesichts der Vielzahl der

angeblichen Belegtatsachen, der sprachlichen Formulierung und der von

der Beklagten gezogenen Vergleiche zu dopingverdächtigen bzw.

erfolglosen Athleten zu dem Ergebnis kommen kann, dem Leser der

Zeitschrift „Spiridon“ würde die Dopingeinnahme nicht als unabweisliche

Schlussfolgerung nahe gelegt werden. Diese Schlussfolgerung ist Sinn

und Zweck des gesamten Artikels und so versteht es auch der verständige

Leser der Zeitschrift „Spiridon“. Dabei darf nicht unberücksichtigt

 bleiben, dass im Artikel nur den Kläger belastende Tatschen aufgeführt werden. Entlastende Indizien werden gezielt verschwiegen. Noch weitaus

gravierender ist aber, dass die Vielzahl der gegenüber dem Kläger

 vorgebrachten Indizien schlicht wahrheitswidrig sind. Zutreffend weist

das Landgericht darauf hin, dass bei der Berichterstattung nicht solche

Fakten verschwiegen werden dürfen, deren Mitteilung beim Adressaten

zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorganges

hätte führen können (S. 26 des Urteils). Dies muss aber gleichermaßen

für den Fall gelten, dass die Eindruckserweckung nicht nur durchUnterschlagung entlastender Tatsachen, sondern zudem auch noch durch

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Darlegung wahrheitswidriger Tatsachen hervorgerufen wird. Dies lässt

das Landgericht gänzlich unberücksichtigt.

Selbst wenn man wie das Landgericht auf Seite 27 des erstinstanzlichen

Urteils zu dem Ergebnis kommen sollte, im streitgegenständlichen

  Artikel werde nur ein Dopingverdacht vermittelt, ändert dies nichts

daran, dass der dahingehende Unterlassungsanspruch begründet ist. Das

Landgericht verkennt, dass die dann eingreifenden Voraussetzungen für

eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht gegeben sind.

Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Einschätzung des

Landgerichts, es bestünden vorliegend genügend Anknüpfungstatsachen

für die Erhebung des Verdachts. Genau das Gegenteil ist der Fall. Das

Landgericht verkennt, dass fast alle Indizien, die die Beklagte für ihren

Dopingvorwurf heranzieht, wahrheitswidrig sind. Bereinigt man den

 Artikel um die wahrheitswidrig dargelegten Tatsachen, verbleiben für den

Dopingvorwurf nur zwei Aspekte, nämlich die beim Kläger aufgetretene

Lungenembolie und der spätere sportliche Erfolg bei der EM 2010 (!).

 Wollte man diese Anknüpfungstatsachen stets als ausreichend erachten,

um hiernach einen Dopingvorwurf erheben zu können, müsste sich wohl

 jeder erfolgreiche Sportler im Laufe seiner Karriere konsequenzlos einem

Dopingvorwurf aussetzen lassen.

Das Landgericht verkennt weiterhin, dass der hier geäußerte

Dopingvorwurf bzw. Dopingverdacht einen erheblichen Eingriff in das

Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Der Vorwurf ist schwer

ehrverletzend und strafrechtlich als üble Nachrede im Sinne des § 186StGB zu werten. Dem Kläger wird letztendlich vorgeworfen, er würde aus

eigennützigen Motiven seine Konkurrenten betrügen und dabei soweit

gehen, sogar seine eigene Gesundheit zu gefährden. Richtigerweise

 werden Dopingsünder in der öffentlichen Wahrnehmung geächtet. Die

Konfrontation mit einem Dopingvorwurf führt regelmäßig dazu, dass der

Betroffene am gesellschaftlichen Leben nur noch bedingt teilnehmen

kann. Selbst Freunde und Bekannte wenden sich vom Sportler ab.

Sponsoren kündigen ihre Verträge, die spätere berufliche Karriereaußerhalb des Sports ist gefährdet. Dieser schwerwiegende Eingriff in das

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Persönlichkeitsrecht des Klägers muss zwingend dazu führen, dass eine

 Vielzahl von Indiztatsachen vorliegen muss, um einen derartigen Vorwurf zu erheben. Diesen Aspekt hat das Landgericht völlig vernachlässigt.

Stattdessen scheint das Landgericht die Auffassung zu vertreten, die

Relevanz des Thema Doping rechtfertige jede Form des Dopingverdachts.

So führt das Landgericht aus, Spitzensportler müssten die öffentliche

Diskussion entsprechender Verdachtsmomente hinnehmen, sofern dabei

nicht falsche Tatsachen behauptet werden oder der Verdacht als

feststehend dargestellt wird. Zutreffend ist insofern lediglich, dass im

Rahmen der Verdachtsberichterstattung keine falschen Tatsachen

  behauptet werden dürfen, was hier – wie dargelegt – an wiederholter

Stelle der Fall ist. Ungeachtet dessen kann die fraglos wichtige

Dopingdiskussion nicht schematisch dazu führen, gegen jeden

erfolgreichen Sportler konkrete Verdächtigungen zu erheben. Das Motto

„Der Zweck heiligt die Mittel“ kann und darf angesichts der immensen

Folgen für den betroffenen Sportler keine Anwendung finden.

  Aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts lässt sich „zwischen

den Zeilen“ herauslesen, dass sich insbesondere erfolgreiche Sportler

eine Dopingverdächtigung generell gefallen lassen müssten. Das

Landgericht scheint also der Meinung zu sein, Erfolge im Sport könnten

generell nur mit Hilfe von Doping erzielt werden. Der erfolgreiche

Sportler, so wohl das Landgericht, müsse angesichts der Vielzahl von

Dopingfällen kollektiv mit einem entsprechenden Schuldvorwurf leben.

Deshalb sei es auch zulässig, dass die Presse entsprechend berichte. Auch

dies kann nicht richtig sein. Selbstverständlich ist es zulässig, dort einenDopingverdacht zu erheben, wo ausreichend Indiztatsachen vorliegen. So

mag es zulässig sein, gegenüber Armstrong und Ulrich einen

Dopingverdacht zu äußern, da insofern konkrete und überzeugende

Hinweise vorliegen, dass beide Sportler gedopt haben. Wie bereits

erstinstanzlich vorgetragen, wurde bei Armstrong eine positive

Dopingprobe gefunden (die aber aus förmlichen Gründen nicht gegen ihn

 verwendet werden konnte) und bei Ulrich ein Blutbeutel im Kühlschrank 

des bekannten Doping-Arztes Fuentes. Hier liegt aber der Fall völlig

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anders, weshalb der erhobene Vorwurf bzw. Verdacht eben nicht

geäußert werden kann!

Schließlich lässt das Landgericht völlig unberücksichtigt, dass eine

  Verdachtsberichterstattung sachlich und unter Darlegung der den

  Verdächtigen entlastenden Umstände erfolgen muss. Hiervon kann in

Bezug auf den einseitigen und tendenziösen Artikel der Beklagte nicht

ansatzweise die Rede sein. Ebenso unberücksichtigt lässt das

Landgericht, dass die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten

  werden müssen. Hierzu gehört eine gründliche Recherche der Presse,

insbesondere auch die notwendige Konfrontation des Betroffenen mit

dem Vorwurf. Von einer sorgfältigen Recherche kann nicht die Rede sein.

Dies belegt schon der Umstand, dass der überwiegende Teil der

Berichterstattung wahrheitswidrig ist. Die Beklagte hat es zudem

unterlassen, den Kläger mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Wie bereits

dargelegt, erfolgte die im Artikel wiedergegebene Erklärung des Klägers

zu seinem Erfolg nicht in Bezug auf den konkret erhobenen

Dopingvorwurf. Genau dies wäre aber im Rahmen einer ausgewogenen

  Verdachtsberichterstattung notwendig. Auch dies erkennt das

Landgericht nicht und meint auch noch, die Wiedergabe der Äußerungen

des Klägers würden das Bild einer sachlichen Berichterstattung

abrunden.

  Alles in allem bleibt festzuhalten, dass die streitgegenständliche

Berichterstattung den Lesern der Zeitschrift „Spiridon“ die unabweisliche

Schlussfolgerung nahelegt, der Kläger habe gedopt. Selbst wenn man wie

das Landgericht „nur“ von einer Verdachtsäußerung ausginge, sind die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung eindeutig

nicht gegeben. Dem Klageantrag ist also so oder so stattzugeben.

III.

1.

Soweit das Landgericht die vom Kläger beantragte Richtigstellung nur

teilweise zugesprochen hat, richtet sich die Berufung des Klägers auchgegen diese teilweise Zurückweisung.

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Das Landgericht hat die teilweise Zurückweisung desRichtigstellungsbegehrens gleichermaßen begründet wie die teilweise

Zurückweisung der Unterlassungsanträge. Diesbezüglich hat das

Landgericht in seinem Urteil auf die Entscheidungsgründe zur

Teilabweisung der Unterlassungsanträge verwiesen. Der Einfachheit

halber schließen wir uns dieser Systematik an und verweisen insofern auf 

unsere obigen Ausführungen zu den nach wie vor verfolgten

Unterlassungsansprüchen. Der vollständige und erstinstanzlich begehrte

Richtigstellungsanspruch wird mit den gleichen Gründen weiterverfolgt

 wie der Unterlassungsanspruch.

2.

Die Berufung richtet sich auch dagegen, dass das Landgericht den vom

Kläger geltend gemachten Geldentschädigungsanspruch nicht

zugesprochen hat.

Die Beklagte hat den Kläger durch die streitgegenständliche falsche

Berichterstattung schwerwiegend in seinen Persönlichkeitsrechten

  verletzt, indem sie den völlig haltlosen Vorwurf, der Kläger hätte

anlässlich des Gewinns des Europameistertitels gedopt, in die Welt

gesetzt und verbreitet hat. Ein derartiger Vorwurf stellt gegenüber einem

Spitzensportler eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung

dar, die von der Schwere des Vorwurfs her nicht mehr gesteigert werden

kann. Dem Sportler wird unterstellt, aus eigennützigen Gründen

Publikum und Mitbewerber betrogen zu haben, indem er sich zu Lasten

seiner Wettbewerber unerlaubter Mittel zum Zwecke der

Leistungssteigerung bedient habe. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Grad des Verschuldens ist in Bezug auf die Beklagte und den Autor

  besonders schwer. Die Beklagte hat in Bezug auf ihre Recherchen

sämtliche journalistischen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen. So hat

die Beklagte in jedem Fall unzureichend recherchiert, was durch die

  Vielzahl der im Artikel aufgestellten falschen Tatsachenbehauptungen

offensichtlich wird. Die mangelhafte Recherche wäre aber noch die fürdie Beklagte harmloseste Sorgfaltspflichtverletzung. Angesichts der

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tendenziösen Berichterstattung ist vielmehr davon auszugehen, dass die

Beklagte die falschen Tatsachenbehauptungen bewusst und gezielt  verbreitet hat, um bei ihrem Leserpublikum den Dopingvorwurf zu

  vermitteln. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Kläger keinerlei

Gelegenheit gegeben hat, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Hier

offenbart sich eine weitere schwere journalistische

Sorgfaltspflichtverletzung. Die Annahme des Landgerichts, das

 Verschulden der Beklagten erscheine gering, ist nicht nachzuvollziehen.

Ebenso wenig nachzuvollziehen ist die Annahme des Landgerichts, eine

Geldentschädigung sei deshalb nicht zuzusprechen, weil ein Thema von

erheblichen öffentlichem Interesse behandelt werde. Genau das Gegenteil

ist richtig: Gerade weil das Thema von öffentlichem Interesse ist und

 jeder Dopingvorwurf zu einer breiten öffentlichen Erörterung führt, muss

hier eine Geldentschädigung zugesprochen werden.

Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Landgerichts, die

Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers sei durch teilweise

Geltendmachung von Gegendarstellung und Richtigstellung ausreichend

kompensiert. Das Landgericht verkennt diesbezüglich, dass die

Gegendarstellung keine ausreichende Kompensation herstellen kann.

Dem Leser ist bewusst, dass die Gegendarstellung nur die einseitige

Sichtweise des Betroffenen beinhaltet und keinesfalls das Eingeständnis

des Verlages, hier falsch berichtet zu haben. Hinzu kommt, dass die

Beklagte im Zusammenhang mit dem Abdruck der Gegendarstellung

darauf hingewiesen hat, nach den einschlägigen landespressegesetzlichen

Bestimmungen zum Abdruck verpflichtet zu sein. In Bezug auf den

geltend gemachten Richtigstellungsanspruch scheidet eine Kompensationdeshalb aus, weil die Richtigstellung bis heute noch nicht durchgesetzt

ist. Sollte das Urteil rechtskräftig werden und die Beklagte mehr oder

 weniger umfangreich zum Abdruck der Richtigstellung verurteilt werden,

liegen zwischen der Ursprungsmitteilung und dem Abdruck der

Gegendarstellung vermutlich fast vier Jahre. Bei einem derart langen

Zeitraum kann die dann abgedruckte Richtigstellung keine ausreichende

Kompensation für die erlittene schwerwiegende

Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen (Wenzel, Das Recht der Wort-und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 14 Rn. 147).

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  Angesichts der schwerwiegenden Folgen der ehrverletzendenBerichterstattung liegt der Kläger bei der Bemessung der angemessenen

Geldentschädigung von 15.000 Euro am unteren Ende des möglichen

Ermessensspielraums. Die Verurteilung der Beklagten zu diesem

Geldentschädigungsanspruch ist aber nicht nur aus Gründen der

Kompensation sondern auch aus Gründen der Prävention geboten.

3.

Soweit das Landgericht auch den Erstattungsanspruch für die

außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur teilweise zugesprochen hat,

richtet sich die Berufung schließlich auch gegen diese Teilabweisung.

Die Teilabweisung in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren wird vom

Landgericht gleichermaßen begründet wie die Teilabweisung des

Unterlassungsanspruchs. Auch insofern erlauben wir uns, auf unsere

Darlegungen zum Unterlassungsanspruch zu verweisen.

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IV.

Ergänzend nehmen wir Bezug auf den gesamten erstinstanzlichen

 Vortrag. Die dortigen Beweisangebote werden auch zum Gegenstand des

Berufungsverfahrens gemacht.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

BergmannRechtsanwalt

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