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Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Rechtsmittel Mag. Katharina Plavec Februar 2016

Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht...Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht Rechtsmittel Mag. Katharina Plavec Februar 2016 Allgemeines 2 ... → Einbringung der Revisionsbeantwortung

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  • Repetitorium aus Zivilverfahrensrecht

    Rechtsmittel

    Mag. Katharina Plavec Februar 2016

  • Allgemeines

    2

    • will Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung

    • Gerichtsfehler

    • Partei benachteiligt

    • keine Verschlechterung

    • nur in gesetzlich zulässigen Fällen möglich

    • keine „Verfahrensfortsetzung“ → Neuerungsverbot (!)

  • Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse

    3

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil oder Beschluss

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    Rekurs

    Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts

    4

    Rekurs

  • Charakteristika der Rechtsmittel

    5

    1. Suspensiveffekt – Eintritt der Entscheidungswirkungen → Berufung (§ 466) und Revision (§ 505 Abs 3)

    → Außerordentliche Revision § 505 Abs 4 ZPO

    → Rekurs § 524 ZPO

    2. Devolutiveffekt – das Rechtsmittel erledigende Gericht

    → Ausnahme zB remonstrativer Rekurs § 522 ZPO

    → trotzdem beim Erstgericht einzubringen – Vorprüfung (!)

    3. Zweiseitigkeit – Parteienbeteiligung

    → § 521a ZPO: grds Zweiseitigkeit bei Rekursen → Ausnahme: verfahrensleitende Beschlüsse oder vor Streitanhängigkeit → Art 6 EMRK

  • Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

    6

    • Begriff „Rechtsbehelf“

    • Rechtsbehelfe haben nicht typische Rechtsmittelwirkungen

    • Beispiele

    Einspruch gegen den Zahlungsbefehl

    Widerspruch gegen das Versäumungsurteil

    Abänderungsantrag § 508 ZPO

    Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    7

    1. Statthaftigkeit

    2. Rechtsmittellegitimation

    3. Rechtzeitigkeit

    4. Zwingende Form und Mindestinhalt

    5. Beschwer

    6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    8

    1. Statthaftigkeit

    – ob anfechtbar und welches Rechtsmittel

    – wenn überhaupt unstatthaft → zurückzuweisen

    – nur Bezeichnung falsch → Regeln über gesetzlich zulässiges Rechtsmittel anzuwenden

    2. Rechtsmittellegitimation

    – in der Hauptsache: Parteien und Nebenintervenient, uU der Staatsanwalt

    – in Zwischenstreitigkeiten: „parteigleiche Stellung“

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    9

    3. Rechtzeitigkeit

    • Fristen:

    • Berufung und Revision: 4 Wochen

    • Rekurs und Revisionsrekurs: 14 Tage (§ 521 ZPO); außer Endbeschluss und § 519 Abs 1 Z 2 ZPO

    • Lauf ab Zustellung, uU Verkündung § 416 Abs 3 ZPO

    • Notfristen und prozessuale Fristen (Postlauf, Wiedereinsetzung)

    • Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters

    • mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung = die längste Frist maßgebend

    • ggf. Berufungsanmeldung

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    10

    4. Formerfordernisse

    • Allgemeine Schriftsatzerfordernisse § 75 ZPO

    • Weitere Formvorschriften §§ 467, 506 ZPO

    Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung Anwaltsunterschrift (!)

    • Zulässigkeitsvoraussetzungen

    Formmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung unrichtige Bezeichnung schadet nicht, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist § 84

    Abs 2 ZPO (!) Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    11

    4. Inhaltserfordernisse

    1. Anfechtungserklärung

    • bestimmt Umfang der Überprüfungsbefugnis

    • der nicht angefochtene Teil erwächst in Teilrechtskraft

    • Fehlen der Anfechtungserklärung: Zweifelsregel – Entscheidung gilt als zur Gänze angefochten § 84 Abs 3 ZPO

    2. Anfechtungsgründe

    • „beschränkte“ Rechtsmittel

    • Entscheidungs- oder Verfahrensfehler

    3. Anfechtungsantrag

    • Aufhebung oder Abänderung

    • hängt von Anfechtungsgründen ab • Inhaltsmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    12

    5. Beschwer

    • besondere Form des Rechtsschutzinteresses

    • bei Erhebung des Rechtsmittels und im Zeitpunkt der Entscheidung

    • Problem: amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen

    • Formen der Beschwer

    formelle - richtet sich nach dem Antrag

    abgeleitete oder sekundäre - berücksichtigt Entscheidungsgründe

    materielle - richtet sich nach dem Einfluss auf die Rechtsposition

    wirkungsbezogene - richtet sich nach der Effektivität des Rechtsschutzes

    favor matrimonii

  • Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel

    13

    6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme

    • Rechtsmittelverzicht

    nach Wirksamkeit der Entscheidung vor Erhebung eines Rechtsmittels

    gegenüber dem Gericht

    unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft

    • Rechtsmittelzurücknahme

    bis zum Schluss der Verhandlung, sonst bis zur Entscheidung des Senats

    gegenüber dem Gericht

    Kostenersatz

    unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft

  • Rechtsmittelbeschränkungen (1)

    14

    1. Gerichtsfehler

    2. Bindung an den Rechtsmittelantrag - Teilrechtskraft

    3. Verbot der reformatio in peius

    → amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen

    4. Neuerungsverbot

    → entscheidungserheblicher Zeitpunkt:

    Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz

    → keine neuen Anträge, keine neuen Einreden

    → keine neuen Tatsachen, keine neuen Beweise

    → zulässig: neue Rechtsausführungen, Darlegung oder Widerlegung der Anfechtungsgründe, Ergänzung der Beweise durch das Berufungsgericht (nicht aber bei Beweiswiederholung)

  • Grenzen der materiellen Rechtskraft

    15

    Zeitliche Grenzen:

    Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz

    Nova reperta

    → Tatsachen haben schon bestanden, wurden aber nicht vorgebracht

    → Präklusionswirkung

    → uU Wiederaufnahmsklage

    § 530 Abs 1 Z 7 ZPO

    Nova producta

    → Tatsachen werden von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfasst

    → neue Klage

    → Oppositionsklage § 35 EO

  • Rechtsmittelbeschränkungen (2)

    16

    • Ausnahmen vom Neuerungsverbot: Ehestreitigkeiten (§ 483a ZPO) Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach § 50 ASGG (§ 63 ASGG) Außerstreitverfahren (§ 49 AußStrG) Insolvenzverfahren (§ 260 Abs 2 IO) 5. Weitere Beschränkungen • Bagatellberufung: wenn Streitwert 2.700 € nicht übersteigt sind Anfechtungsgründe

    beschränkt § 501 ZPO • Rechtsmittelbeschränkungen an den OGH • Beschränkung der Rekursgründe

  • Rechtsmittelverfahren im Überblick

    17

    1. Erstgericht

    • Vorprüfung

    • Zustellung an den Gegner

    • Möglichkeit zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung

    • Vorlage des Akts

    2. Rechtsmittelgericht

    • weitere Vorprüfung von Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortung

    • inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels

    • Berufung: internes Vorverfahren, ev Berufungsverhandlung → Revision, Rekurs, Revisionsrekurs: idR reines Aktenverfahren

    • → Entscheidung wird vom Erstgericht den Parteien zugestellt

  • Rechtsmittelentscheidung

    18

    1) Zulässigkeit des Rechtsmittels

    - bei Unzulässigkeit Zurückweisung mit Beschluss

    2) Begründetheit des Rechtsmittels

    - bei Unbegründetheit: Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung

    - bei Berufung und Revision mit Urteil (Ausnahme: Abweisung, weil kein Nichtigkeitsgrund → Beschluss)

    - bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss

    - bei Begründetheit: Stattgebung des Rechtsmittels UND

    - Abänderung

    -> bei Berufung und Revision mit Urteil

    -> bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss

    - Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss bei Notwendigkeit der Verfahrensergänzung

    - Zurückweisung der Klage mit Beschluss

    3) Nebenentscheidungen

    → Berufungs- und Rekursgericht: Ausspruch über Wert des Entscheidungsgegenstandes und Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH

  • Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse

    19

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Berufung

    20

    = das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz §§ 461 ff ZPO

    weitgehende Überprüfungsmöglichkeit

    • zweiseitig

    • aufsteigend

    Ausnahme (BudgetbegleitG 2011): Berufung gegen Versäumungsurteil wegen Zustellmangels → Erstrichter kann selbst stattgeben, aber nicht abweisen (§ 469 Abs 3 ZPO)

    • aufschiebend

  • Berufungsgründe

    21

    Entscheidungsfehler

    1. Unrichtige Tatsachenfeststellung

    Aktenwidrigkeit

    unrichtige Beweiswürdigung

    unrichtige Anwendung von Erfahrungssätzen

    nur auf Rüge

    2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

    Subsumtionsfehler

    unvollständige Sachverhaltsfeststellung als

    Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung

    nur auf Rüge, dann aber in jede Richtung

    Verfahrensfehler

    1. Nichtigkeitsgründe § 477 ZPO ua.

    absolut

    in jeder Lage des Verfahrens amtswegig

    wahrzunehmen

    2. Sonstige wesentliche Verfahrensmängel §

    496 ZPO

    „Erheblichkeit“ - abstrakte Eignung

    unvollständige Erledigung der

    Sachanträge

    nur auf Rüge

  • Nichtigkeitsgründe (1)

    22

    a. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher Entscheidungstätigkeit

    → mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, internationale Unzuständigkeit, Unzuständigkeit

    → Unzulässigkeit des Rechtswegs

    → Teilnahme eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters

    → vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung

    b. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der Parteien am Prozess

    → Mangel der Partei-, Prozessfähigkeit bzw gesetzlichen Vertretung

    → Mangel der Vertretung im Prozess an sich oder Vollmachtsmangel

  • Nichtigkeitsgründe (2)

    23

    c. Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Anspruchs

    → Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht

    d. Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern sollen

    → Verletzung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs

    → ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit

    → Urteilsfällung ohne Antrag bzw unter Überschreitung des Antrags

    → mangelhafte Fassung des Urteils, die Überprüfung nicht zulässt; Widerspruch des Urteils mit sich selbst oder keinerlei Entscheidungsgründe

  • Beispiel

    24

    Im zwischen Hugo und Aperol geführten Verfahren aufgrund der Nichtlieferung von 10.000 Weingläsern wurde der Kaufvertrag als Beweismittel vorgelegt, in dem die Weingläser als „nicht spülmaschinenfest“ beschrieben werden. Der Richter gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und stützte sich im Urteil ausdrücklich auf das Vorbringen von Hugo, laut Kaufvertrag spülmaschinenfeste Gläser bestellt zu haben. Außerdem stellt sich nach Erlassung der Entscheidung heraus, dass der Richter Hugos Schwager ist.

    Welche rechtlichen Schritte wird Aperol ergreifen?

    (zur Erinnerung: in erster Instanz war das BG Feldkirch zuständig)

    Beispiel

  • Berufungsverfahren

    25

    3. Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht → Überprüfung der in der Berufung geltend gemachten

    (c) sonstigen Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler

    → uU mündliche Berufungsverhandlung (§ 480 ZPO)

    2. Vorverfahren vor dem Berufungsgericht → Vorprüfung durch das Berufungsgericht

    (a) Zulässigkeitsvoraussetzungen

    (b) Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen

    → in nichtöffentlicher Sitzung und immer mit Beschluss

    1. Einbringungsverfahren beim Erstgericht → 4 Wochen ab Zustellung des Urteils

    → Prüfung der Rechtzeitigkeit und uU der Berufungsanmeldung

    → Zustellung einer Gleichschrift an Gegner

    → Berufungsbeantwortung innerhalb von 4 Wochen

  • Entscheidung des Berufungsgerichts

    26

    Beschluss: → Zurückweisung der Berufung

    → „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit (= Abweisung)

    → Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (uU Zurückweisung der Klage)

    → bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds oder Verfahrensmangels

    → bei Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung

    bei sekundärem Verfahrensmangel ist Erstgericht an Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden

    Urteil: → Stattgebung der Berufung und Abänderung des Urteils

    → bei Verfahrensmangel, wenn Berufungsgericht selbst Verfahrensergänzung vornimmt, vgl § 496 Abs 3

    → bei unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung

    → Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils

    Nebenentscheidungen

    • Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands • Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision • Kostenentscheidung

  • Wert- und Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts

    27

    1. Wertausspruch → ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 € übersteigt → ob er auch 30.000 € übersteigt → ob eine Ausnahme vorliegt

    2. Zulassungsausspruch → ob Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt, der zur Wahrung

    der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt

    3. Abänderungsantrag § 508 ZPO → Zwischenbereich über 5.000 € bis inkl 30.000 € → Antrag an das Berufungsgericht den Zulassungsausspruch abzuändern, dass ordentliche

    Revision doch für zulässig erklärt → zugleich ordentliche Revision einzubringen → hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    28

  • Revision

    29

    = zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der 2. Instanz §§ 502 ff ZPO

    • Parteiinteressen und öffentliche Interessen

    • Einheitlichkeit der Rsp durch höchstgerichtliche Leitjudikatur

    • Rechtsmittelbeschränkungen – Art 92 B-VG

    → Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat → Grundsatz- und Zulassungsrevisionssystem → Beschränkung der Anfechtungsgründe

  • Revisionsbeschränkungen (1)

    30

    1. Wert des Entscheidungsgegenstands → bis inkl 5.000 €: Revision jedenfalls unzulässig → über 5.000 € bis inkl 30.000 €: Revision jedenfalls unzulässig, wenn Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat → Abänderungsantrag an das Berufungsgericht → über 30.000 €: außerordentliche Revision zulässig, dh selbst dann, wenn das Berufungsgericht ordentliche Revision nicht zugelassen hat Ausnahmen

    → bei Unterhaltssachen gilt Untergrenze von 5.000 € nicht → keine Wertgrenzen bei sonstigen familienrechtlichen Streitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten, Verbands-Musterklagen

  • € 5.000

    € 30.000

    unzulässig

    + Ausspruch = ordentliche Revision

    – Ausspruch = unzulässig

    + Ausspruch = ordentliche Revision

    – Ausspruch = außerordentliche Revision

    Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen

    31

  • € 5.000

    € 30.000 € 30.000

    unzulässig

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = unzulässig

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = ao. Revision

    Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen

    32

    Unterhaltssachen Ehe; Bestands;§29 KSchG;

    Arb- und Sozialr.

    + Ausspruch = o. Rev.

    – Ausspruch = unzulässig

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = ao. Revision

    + Ausspruch = o. Revision

    – Ausspruch = ao. Revision

  • Revisionsbeschränkungen (2)

    33

    2. Grundsatzrevision

    = Revision nur zulässig wenn die Entscheidung von der Lösung einer Frage des materiellen Recht oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist (§502 Abs 1 ZPO)

    3. Beschränkung der Revisionsgründe

    • keine Tatsacheninstanz

    → Ausnahme: Aktenwidrigkeit

    • taxativ (§503 ZPO)

    a) Nichtigkeit des Berufungsurteils

    b) Sonstige wesentliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens

    c) Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils

    d) Unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil

    → Wahrnehmung von erstinstanzlichen Mängeln in der Revision?

  • Verfahren der ordentlichen Revision

    34

    3. OGH

    → Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage

    → Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung

    2. Berufungsgericht

    → Prüfung der Zulässigkeit der Revision

    → Vorlage an den OGH

    1. Erstgericht

    → Einbringung der Revisionsschrift

    → Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils

    → Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage

    → Einbringung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit

    → Einbringung der Revisionsbeantwortung

    → Frist: 4 Wochen

    → Vorlage an das Berufungsgericht

  • Verfahren der außerordentlichen Revision

    35

    2. OGH

    → Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage („Annahmerevision“)

    → Einbringung der Revisionsbeantwortung direkt beim OGH (!)

    → Frist: 4 Wochen

    → erneute Prüfung, ob erhebliche Rechtsfrage vorliegt

    → Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung

    1. Erstgericht

    → Einbringung der Revisionsschrift

    → Schriftsatz muss erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnen

    → Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils

    → Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage

    → Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit

    → Zustellung an den Prozessgegner

    → Vorlage direkt an den OGH (!)

  • Entscheidung des OGH

    36

    Beschluss: → Zurückweisung der Revision

    → „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit (=Abweisung)

    → Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Berufungs- oder Erstgericht

    → bei Nichtigkeit

    → bei primärem Verfahrensmangel

    → Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an Berufungsgericht

    → bei sekundärem Verfahrensmangel

    Berufungsgericht ist an Rechtsansicht des OGH gebunden

    Urteil: → Abänderung des Berufungsurteils

    → bei Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung

    → Bestätigung des Urteils und Abweisung der Revision

    • Begründungserleichterungen: § 510 Abs 3

  • Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse

    37

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil oder Beschluss

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    Rekurs

    Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts

    38

    Rekurs

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    39

  • Rekurs

    40

    = Rechtsmittel gegen Beschlüsse §§ 514 ff ZPO

    • zweiseitig § 521a Abs 1 ZPO

    • Ausnahme: prozessleitende Beschlüsse und vor Streitanhängigkeit

    • aufsteigend

    • ausnahmsweise remonstrativ § 522 ZPO

    → ua Strafverfügungen, prozessleitende Beschlüsse, Zurückweisung von Rechtsmitteln oder eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl

    • nicht aufschiebend

    • Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 Abs 2 ZPO

    → auf Antrag, wenn sonst Zweck des Rekurses vereitelt würde

  • Rekursbeschränkungen

    41

    1. Statthaftigkeit § 514 ZPO 2. verbundener (vorbehaltener) Rekurs

    3. Bagatellgrenze § 517 ZPO: Streitwert bis inkl 2.700 €

    nur bestimmte Beschlüsse anfechtbar

    ua Klagszurückweisung, Abweisung oder Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags, Beschluss über Prozesskosten

    4. Bagatellgrenze für Kostenrekurs (§ 517 Abs 3 ZPO idF BudgetbegleitG 2011)

    Rekurs unstatthaft, wenn strittiger Betrag 50 € nicht übersteigt

    5. Besitzstörungsverfahren § 518 ZPO

    nur Zurückweisung der Klage und Endbeschluss selbständig anfechtbar

    6. Rekursgründe = Revisionsgründe

  • Rekursverfahren

    42

    1. Erstgericht

    → Einbringung der Rekursschrift (Inhaltserfordernisse strittig)

    → Frist: 14 Tage ab Zustellung

    4 Wochen: Endbeschluss, Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nach §519 ZPO

    → Erstgericht prüft Zulässigkeit

    → Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit

    → Einbringung der Rekursbeantwortung

    → Vorlage an das Rekursgericht

    2. Rekursgericht

    → reines Aktenverfahren

    → Entscheidung immer mit Beschluss (Zurückweisung; Abweisung und Bestätigung der Vorentscheidung; Stattgebung, Aufhebung und Zurückverweisung; Stattgebung und Abänderung)

    – Nebenaussprüche

  • Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    43

  • Kein Revisionsrekurs bei:

    • Beschluss, der erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt -> kein RM

    • Aufhebungsbeschluss im Rekursverfahren -> § 527 (2) ZPO

    • Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen -> str, wohl unter den Voraussetzungen des Revisionsrekurses

    • Zurückweisung der Klage und Aufhebung des Verfahrens -> Vollrekurs § 519 Abs 1 Z 1 analog

    • Beschlüsse als „Durchlaufgericht“-> Vollrekurs

    Revisionsrekurs

    44

    = das Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts §§ 528 f ZPO

    • zweiseitig

    → einseitig: bei prozessleitenden Beschlüssen und Beschlüssen vor Streitanhängigkeit

    • aufsteigend

    • nicht aufschiebend → Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 ZPO

    → auf Antrag

    → wenn sonst Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde

  • Beschränkungen des Revisionsrekurses

    45

    → Revisionsrekursgründe und Verfahrensablauf wie bei der Revision

    1. Revisionsrekurs unstatthaft

    a) zur Gänze bestätigender Beschluss (Ausnahme: Klagszurückweisung) (!)

    b) Beschluss über Kosten, Verfahrenshilfe, Sachverständigengebühren

    c) Beschluss in Besitzstörungsstreitigkeiten

    2. Beschränkung durch den Wert des Entscheidungsgegenstands

    → Wert bis inkl 5.000 € → Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig

    → Wert über 5.000 € bis inkl 30.000 € → ordentlicher Revisionsrekurs nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird

    → Rechtsbehelf: Antrag analog § 508 Abs 1 ZPO

    → Wert über 30.000 €

    → ordentlicher Revisionsrekurs zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird

    → ao Revisionsrekurs zulässig, wenn Rekursgericht ordentlichen Revisionsrekurs nicht zulässt

    → Ausnahmen für bestimmte Verfahrensarten wie bei der Revision

  • Rechtsmittel gegen Beschlüsse

    46

    Genereller Beschluss

    Revisionsrekurs (Voraussetzungen prüfen!) § 528

    Beschluss der 2. Instanz bestätigt erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze Kein RM § 528 Abs 2 Z 2

    Beschluss der 2. Instanz bestätigt die in 1. Instanz erfolgte Zurückweisung der

    Klage

    Revisionsrekurs § 528 Abs 2 Z 2

    Zurückweisung der Klage durch 2. Instanz

    OGH: Vollrekurs analog zu § 519 Analog § 519

    Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen

    Str, wohl zugelassen unter den Voraussetzungen des

    Revisionsrekurses

    Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs

    Aufhebung & Zurückverweisung Rekurs unter ähnlichen Voraussetzungen wie im

    Berufungsverfahren

    § 527 Abs 2

    Abweisung (mit Beschluss) wegen Nichtvorliegen von Nichtigkeitsgründen Kein RM (str)

  • Überblick

    47

    Urteil oder Beschluss

    Urteil*

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

  • Rekurs gegen zweitinstanzliche Beschlüsse

    48

    Urteil oder Beschluss

    Urteil oder Beschluss

    Urteil Beschluss

    Beschluss

    Berufung

    Revision Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    1. Instanz

    2. Instanz

    OGH

    Rekurs §527 Abs 2 ZPO (Aufhebung & Zurückverweisung)

    Rekurs §519 ZPO

  • Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO

    49

    1. Beschluss mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde

    2. Beschluss mit dem die Klage zurückgewiesen wurde

    3. Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss (Z 2)

    → Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €

    → Zulassung durch das Berufungsgericht

    OGH kann in der Sache entscheiden

    • Beschlüsse als „Durchlaufgericht“→ „Vollrekurs“

    • Beschlüsse des Berufungsgerichts als funktionell erstinstanzliches Gericht → „Vollrekurs“

    • Andere Beschlüsse des Berufungsgerichts sind unanfechtbar (!)

    Vollrekurs (Z 1)

  • Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO

    50

    Zurückweisung der Berufung Vollrekurs § 519 Z 1

    Zurückweisung der Klage Vollrekurs § 519 Z 1

    Beschlüsse als Durchlaufgericht Vollrekurs

    Beschlüsse des Berufungsgerichts als

    funktionell erstinstanzliches Gericht

    Vollrekurs

    Aufhebung & Zurückverweisung Rekurs nur bei erheblicher Rechtsfrage u bei

    Wert des Entscheidungsgegenstands über

    5.000 €

    § 519 Z 2

    Abweisung (mit Beschluss) wegen

    Nichtvorliegen von Nichtigkeitsgründen

    Kein RM

    Sonstige Beschlüsse Kein RM

  • Rekurs gegen Beschlüsse im Rekursverfahren

    51

    Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss § 527 Abs 2 ZPO

    → Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €

    → Revisionsrekurs nicht sonst unstatthaft

    → Zulassung durch das Rekursgericht

    51

    Beschluss

    Beschluss

    Revisionsrekurs

    Rekurs

    Beschluss

    Rekurs § 527 Abs 2 ZPO

    51

  • 52

    Rechtsmittelklagen

  • Rechtsmittelklagen

    53

    • Funktion eines Rechtsmittels und einer Klage, aber typische Rechtsmittelwirkungen fehlen

    • Durchbrechung der Rechtskraft

    • Rechtsbehelfe

    • zweigliedriges Klagebegehren:

    1. Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung mit Wirkung ex-tunc

    2. neue Entscheidung in der Hauptsache

    → „prozessuale Rechtsgestaltungsklagen“

    • eingeschränkte Dispositionsbefugnis der Parteien

    • → Anerkenntnis und Vergleich sind unwirksam

    • → keine Bindung des Gerichts an ein Geständnis

    • → kein stattgebendes Versäumungsurteil

  • Voraussetzungen der Rechtsmittelklagen

    54

    1. Statthaftigkeit

    → sacherledigende Entscheidungen

    → Urteile und in Beschlussform ergehende Sachentscheidungen (Zahlungsbefehl)

    → Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Klagszurückweisung)

    → nicht gegen Vergleiche

    2. Klagslegitimation

    → Parteien des Vorprozesses

    → Nebenintervenient

    3. Beschwer und das „Betroffensein“

    → formelle Beschwer des Klägers erforderlich

    → Rsp: unterlegene Partei hat kein Klagerecht, wenn sie vom Grund für die Rechtsmittelklage nicht betroffen ist

    → hL: Klagerecht auch dann, wenn der Grund bei der anderen Partei liegt

    → 1 Ob 10/02f

  • Nichtigkeitsklage (1)

    55

    = Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen besonders schwerwiegender Nichtigkeitsgründe § 529 ZPO

    → gegen formell rechtskräftige Entscheidungen

    1. Gründe

    a. Ausgeschlossenheit des Richters

    → nicht bloße Befangenheit

    → kann nicht geltend gemacht werden, wenn Partei schon im Verfahren die Ausgeschlossenheit erfolglos geltend machte oder geltend machen hätte können

    b. Verletzung des rechtlichen Gehörs

    → Partei war im Verfahren nicht vertreten

    → Mangel der Parteifähigkeit (str)

    → Mangel der Prozessfähigkeit

    → Mangel der Vertretungsmacht des Einschreiters

    → Zustellproblem

  • Nichtigkeitsklage (2)

    56

    2. Frist

    – relative Klagsfrist: 4 Wochen

    Z 1 - ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit

    Z 2 - ab Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw die Partei

    → frühestens ab formeller Rechtskraft der Entscheidung

    – absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft

    → nur bei Ausgeschlossenheit des Richters

    → gilt nicht bei Gehörsentzug

    3. Zuständigkeit

    – individuelle Zuständigkeit des höchstinstanzlichen Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit (!)

  • Wiederaufnahmsklage (1)

    57

    = Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen schwerwiegenden Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen §§ 530 f ZPO

    → auch vor formeller Rechtskraft möglich → Unterbrechung von Rechtsmittelverfahren

    1. Gründe

    a. strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe

    → gefälschte oder verfälschte Urkunde

    → Falschaussage

    → Entscheidung durch gerichtlich strafbare Handlung erwirkt (zB Betrug, Täuschung)

    → strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Richters

    b. Wegfall oder Außerachtlassung einer Entscheidung

    → Aufhebung einer präjudiziellen Entscheidung

    → Verstoß gegen Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Sache

  • Wiederaufnahmsklage (2)

    58

    c. neue Tatsachen oder Beweismittel

    → nur „nova reperta“

    → Beweismittel - gleichgültig, wann sie entstanden sind

    → kein Verschulden der Partei

    → Eignung, für die Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen

    → vgl auch § 531: nachträgliches Benützbarwerden präkludierter Beweise

  • Wiederaufnahmsklage (3)

    59

    2. Frist

    → relative Klagsfrist: 4 Wochen

    → strafrechtliche Gründe: ab Rechtskraft der Entscheidung

    → rechtskräftige Entscheidung, neue Tatsachen und Beweise: ab Auffinden/Benützbarkeit

    → absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft

    3. Zuständigkeit

    → bei Amtspflichtverletzung: höchstes befasstes Gericht

    → individuelle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Vorprozess

    → wenn nur höhere Instanz betroffen ist, nur dieses Gericht

    amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit

  • Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (1)

    60

    1. Klagseinbringung

    → allgemeiner Klagsinhalt plus:

    → Begehren auf Aufhebung der Vorentscheidung

    → Begehren auf neue Sachentscheidung

    → Angabe des Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes

    → Angaben zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelklage

    2. Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO)

    → Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelklage

    → abstrakte Prüfung der Behauptung eines Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes

  • Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (2)

    61

    3. Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens)

    → Prüfung des Vorliegens der Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsgründe

    → mündliche Verhandlung inkl Beweisverfahren

    → Ausnahme für strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Unterbrechung des Verfahrens

    → Entscheidung mit Urteil

    4. Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium)

    → neuerliches Verfahren über die ursprüngliche Klage im Umfang der Aufhebung

    → schließt sich an das Aufhebungsverfahren an

    → Sonderfall: Auffinden einer rechtskräftigen Entscheidung und mangelnde Parteifähigkeit → Klage wird zurückgewiesen

    → idR Trennung vom Aufhebungsverfahren

    → Verfahrensregeln des ursprünglichen Verfahrens anzuwenden

  • Der Abänderungsantrag im AußStV (§§ 72 ff AußStrG)

    62

    • Nur zulässig, wenn die Wirkungen nicht durch Einleitung eines anderen Verfahrens beseitigt

    werden können (zB Erbschaftsklage gem § 823 ABGB)

    • Nur bei rechtskräftigen Entscheidungen

    • Antragslegitimiert sind die Verfahrensparteien (inkl nicht aktenkundige Parteien)

    • Abänderungsgründe: § 73 AußStrG

    • Relative Frist: vier Wochen; absolute Frist zehn (bzw 30) Jahre

    • Keine Trennung in iudicium rescindens und iudicium rescissorium

  • Parteiantrag auf Normenkontrolle (1)

    63

    • Seit 1. 1. 2015: Anfechtung rechtswidriger Normen durch die Parteien beim VfGH möglich!

    • Bisher: Anfechtung von gesetzeswidrigen Verordnungen und verfassungswidrigen Gesetzen nur durch das Gericht, Parteien konnten nur anregen

    • Beachte: (auch nach neuer Rechtslage) keine Überprüfung der Normenanwendung durch das ordentliche Gericht beim VfGH Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbarkeit!

  • Parteiantrag auf Normenkontrolle (2)

    64

    Artt 139 Abs 1 Z 4 und 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG §§ 57a, 62 und 62a VfGG (beachte auch §§ 528b ZPO; § 80a AußStrG) Antragslegitimation: Partei einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache anlässlich eines

    RM gegen die erstinstanzliche Entscheidung

    In manchen Materien unzulässig (zB Besitzstörungsverfahren, Bestandsachen, Insolvenzverfahren, Exekutionsverfahren; vgl§§ 57a, 62a VfGG)

    Gleichzeitig mit dem Rechtsmittel durch den Rechtsmittelwerber

    Weitgehender Stillstand des Verfahrens (nur Prüfung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit)

    - Wirkung der VfGH-Entscheidung (vgl§ 528b Abs 3 ZPO)

  • Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

    65

    [email protected]