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Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL) Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Endbericht Februar 2017 Förderung Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)

Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

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Page 1: Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)

Qualifikation und Zertifizierung von

Fachgutachtern

Endbericht

Februar 2017

Förderung

Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)

Page 2: Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern1

Endbericht

Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter und Sachverständige 4 3 Qualität von Gutachten 7 4 Ausbildung 13 5 Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung 14 6 Standards als Mittel zur Sicherung von Qualität 24 7 Kodices, Berufsgrundsätze und Selbstverpflichtungen 30 8 Möglichkeiten der Qualifizierung von Gutachten und Gutachtern 33 9 Resümee 40 10 Ergebnisse des Arbeitstreffens 41 11 Literatur 45

Anhänge 47

1 Einführung

Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zahl verschiedenartiger Eingriffe in Natur und

Landschaft, z. B. im Zuge der Windkraftplanung, des Netzausbaus oder des Ausbaus von

Verkehrswegen, sind je nach Planungsebene eine entsprechend größere Zahl von

ökologischen Fachgutachten zur Bewertung der Eingriffe und Umweltfolgen zu erarbeiten

(u. a. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Artenschutzrechtliche Prüfungen,

Umweltverträglichkeitsprüfungen, Vorschläge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).

Von verschiedenen Seiten wird Kritik an ökologischen Gutachten geäußert, z. B. seitens

Natur- und Umweltschutzverbänden oder seitens wissenschaftlicher Einrichtungen. Kritisiert

wird u. a., dass Gutachter nicht ausreichend qualifiziert seien, dass aktuelle Standards nicht

beachtet würden, dass zu wenige Daten erfasst oder berücksichtigt seien oder dass es sich gar

um „Gefälligkeitsgutachten“2 handele.

Um sich mit dieser Kritik auseinanderzusetzen wurden für dieses vom Bundesamt für

Naturschutz beauftragte Vorhaben folgende Arbeitsschritte durchgeführt:

Zusammenstellung von Hintergrundmaterialien zu den Themenfeldern Gutachten,

Qualität, Fort- und Weiterbildung durch verschiedene Institutionen, Standards,

1 Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz/ Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 „Von einem Gefälligkeitsgutachten spricht man, wenn der Gutachter im Auftrag einer Partei die Position der beauftragenden Partei abweichend vom Gebot der Neutralität einseitig unterstützt. Eine absichtlich oder wissentlich falsche Begutachtung kann zur Strafbarkeit des Gutachters führen.“ (Rechtsanwälte Lotz & Partner: http://www.lotz-partner.de/geflligkeitsgutachten.html Stand: 14. Juni 2016).

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Berufsgrundsätze und Kodices, Möglichkeiten der Qualifizierung von Gutachten und

Gutachtern, Erfahrungen aus anderen Ländern.

Umfrage im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbehörden,

Freiberufler, Wissenschaftler, Vertreter von Natur- und Umweltschutzbehörden in Bund

und Ländern) 3.

Die Verteilung der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer an der Umfrage im Berufsfeld ist in

Abbildung 1 dargestellt:

Abb. 1: Verteilung im Berufsfeld in % (Mehrfachnennungen möglich)

Naturschutz- verwaltung

gesamt 25 %

Kreis 9%

Mittlere Landesbehörde 9%

Oberste Landesbehörde 7%

Planungsamt 6%

Planungsbüro 33%

Wissenschaftliche

Einrichtung 17%

Naturschutz-/

Umweltschutzverband 11%

Die Fragen4 umfassten:

1. Allgemeine Angaben zum Hintergrund der Beantworterin/ des Beantworters

2. Tätigkeitsbereich im Berufsfeld

3. Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten

4. Fragen zur Berücksichtigung methodisch-fachlicher Standards

5. Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung und ihre Nutzung

6. Fragen zu Zertifizierungsmaßnahmen

7. Verhaltenskodices, Berufsgrundsätze und Anforderungen an potenzielle Mitglieder von

Berufsverbänden.

Auswertungsergebnisse zu den Fragen 1 und 2 befinden sich im Anhang; die anderen

Ergebnisse sind im Folgenden dargestellt.

Organisation und Durchführung eines Arbeitstreffens mit Sachverständigen vom 1. bis 3.

Juni 2016 an der Internationalen Naturschutzakademie Vilm. Anlässlich des Treffens

wurden Impulsreferate zur den Themen:

3 Es wurden überwiegend die Mitglieder eines Berufsverbandes mittels eines Einlegeblattes in die Mitgliederzeitschrift sowie repräsentative Adressen aus dem Verteiler des DRL befragt. Die Fragebogenaktion fand im Zeitraum Dezember 2015/ Januar 2016 statt. Das Ergebnis ist nicht repräsentativ, hilft aber zur Einschätzung. Von 450 verteilten Fragebögen wurden 36 (Rücklaufquote 8,6 %) zurückgesendet und ausgewertet. Der DRL dankt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Befragung herzlich. 4 Fragebogen siehe Anhang 2.

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Ergebnisse der Umfrage „Anforderungen an die Qualifikation von Gutachtern“

Angelika Wurzel, DRL, Bonn

Wie gut sind Fledermausfachgutachten zu Windenergieanlagen im

Bundesimmissionsschutzgesetz-Verfahren?

Prof. Dr. Michael Veith, Biogeografie, Universität Trier

Anforderungen an ökologische Gutachten

..... aus Sicht eines Naturschutzverbandes

Magnus Wessel, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Berlin

..... aus Sicht eines Berufsverbands und eines Planungsbüros

Andrea Hager, Vereinigung Hess. Ökologen und Ökologinnen, Heuchelheim

..... aus Sicht des VDI

PD Dr. Stefan Lötters, Biogeografie, Universität Trier

Zertifizierung in der Umweltbildung

Dr. Franz Höchtl, BR Niedersächsische Elbtalaue, Hitzacker

Methodenstandards bei avifaunistischen Kartierungen

Ubbo Mammen, ÖKOTOP Büro für Angewandte Landschaftsökologie, Halle

als Grundlage für die sich anschließende Diskussion der Aspekte

Was kann bei der Vergabe verbessert werden?

Standards zur Verbesserung der Qualität von Fachgutachten?

Zertifizierung von Gutachtern?

vorgetragen.

Am Ende der Veranstaltung wurden Thesen/ Empfehlungen als Ergebnis des

Arbeitstreffens formuliert.

Die Ergebnisse der Arbeitsschritte sind im Folgenden zusammengefasst. Dabei sind auch

Anregungen und Hinweise berücksichtigt, die den DRL im Verlauf des Vorhabens erreichten.

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2 Gutachten, Gutachter und Sachverständige

Anforderungen an Gutachten

Die Sachverständigen des Arbeitstreffens haben die Anforderungen an ökologische Gutachten

charakterisiert (s. Kap.10.1). Es bleibt festzuhalten, dass der Begriff „Gutachten“ keine geschützte Bezeichnung ist.

Gutachter und Sachverständige

Gutachten werden von unabhängigen Sachverständigen erstellt, die über eine besondere

Sachkunde und eine fachliche Erfahrung oder Expertise in ihrem Fachgebiet verfügen

müssen. Gutachter und Sachverständige im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege

werden gebraucht, weil viele Naturschutzverwaltungen das Spezialistenwissen und die

entsprechende Erfahrung nicht allein vorhalten können.

Zu den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger gehört die fachliche

Kompetenz, z. B. erworben durch ein geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie

mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet.

HAGER erläuterte in ihrem Vortrag anlässlich des Arbeitstreffens, dass Verträge mit

öffentlichen oder privaten Vorhabensträgern auf Grundlage des Werkvertragsrechts (§§ 631

ff. BGB) abgeschlossen werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der

Auftragsbestätigung ein mangelfreies, funktionstaugliches und fristgerechtes Werk gegen

Entgelt des Auftraggebers zu erbringen. Zu den Pflichten gehören zusätzlich

das Haftungsrisiko5, Schadensersatzansprüche bei Falschbegutachtung,

die Sorgfaltspflicht: Bearbeitung nach bestem Wissen und

die Aufklärungs- und Beratungspflicht.

Auch die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich

„Sachverständiger“ nennen, der eine besondere Sachkunde nachweisen kann.

In Deutschland gibt es Sachverständige bei Behörden, freie Sachverständige, personen-

zertifizierte Sachverständige gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 (eher für umwelttechnische

Berufe), staatlich anerkannte Sachverständige und verbandsanerkannte Sachverständige.

Der Begriff des „staatlich anerkannten Sachverständigen“ ist rechtlich geschützt; diese Sachverständigen unterziehen sich regelmäßig einer Prüfung; sie arbeiten überwiegend in der

umwelttechnischen Überwachung oder sind zuständig für potenziell gefährliche

5 Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Erfassung und Bewertung der Risiken: „Die

artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (BVerwG 9 A 14.07 vom 09.07.2008 Bad Oeynhausen, Rn. 64)“. Ferner hat die Rechtsprechung einen naturschutzfachlichen Spielraum (Einschätzungsprärogative) eingeräumt, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Dieser bezieht sich sowohl auf die Erfassung von geschützten Arten als auch auf die Bewertung von Risiken (BVerwG 7 C 40/11 zu BImSchV, 17 WEA Rotmilan Kollisionsrisikos vom 21.11.2013, BVerwG 4 C 1/12 zu BImSchV WEA vom 27.06.2013).

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Tiere6, indem die Sachverständigen Nachweise zusammenstellen, Prüfungen vornehmen und

Bescheinigungen ausstellen. Ihre Aufgaben dienen der Entlastung von Behörden und können

Planungsprozesse beschleunigen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt anerkennt auch

Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft. Zu ihren Tätigkeiten gehören beispielsweise

die Erstellung von Gutachten zur Thermischen Nutzung (offene Systeme/ Wärmepumpen),

zum Bau von Kleinkläranlagen, Bauabnahme, Beschneiungsanlagen, die Technische

Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen, die Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und

Abwasseranlagen, Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und

Grundstücksanschlüssen, die Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim

Ausbau von Gewässern.

Eine ebenfalls rechtlich geschützte Bezeichnung ist die des „öffentlich bestellten und

vereidigten Sachverständigen“ (ö. b. u. v.-Sachverständiger) nach § 132a StGB7. Die

Grundpflichten eines ö. b. u. v.-Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und

Weisungsfreiheit bei der Gutachtertätigkeit. Sie ergeben sich aus den

Sachverständigenordnungen und gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch

gegenüber privaten Auftraggebern. Gerichtsaufträge dürfen nicht abgelehnt werden. Die

gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

findet sich in § 91 HwO8 oder in § 36 GewO9. Öffentlich bestellte und vereidigte

Sachverständige werden durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,

Landwirtschaftskammern, Architekten- oder Ingenieurkammern oder durch

Regierungspräsidien, Bezirksregierungen oder Landesämter eines Landes bestellt. Im Rahmen

eines Prüfungsverfahrens werden die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von

Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand und die Fähigkeiten im jeweiligen

Fachgebiet geprüft. Anschließend hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wodurch er

bekräftigt, seine Sachverständigentätigkeit weisungsfrei, persönlich und unparteiisch

auszuführen und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Eine Wiederwahl

ist nach 5 Jahren möglich, wenn ein Sachverständiger seiner Fortbildungspflicht

nachgekommen ist und dies belegen kann. Die in Deutschland ansässigen ö. b. u. v.-Sach-

verständigen werden in einem offiziellen bundesweiten Sachverständigenverzeichnis10

6 Potenziell gefährliche (exotische) Tiere sind solche, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und/ oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen. Der Tierhalter ist verantwortlich; der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordert besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere. LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen http://www2.lanuv.nrw.de/natur/arten/exoten.htm abgerufen 21.10.2015. 7 § 132 Amtsanmaßung: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 220 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 8 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 9 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 10 http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk.

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geführt; in der Liste, die nach Ortsnamen ausgewertet werden kann, finden sich in geringer

Zahl auch Sachverständige zu den Aufgabenbereichen Naturschutz, Eingriffe, Wasserbau

oder Gartenbau.

Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit

Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als sog. Freie Sachverständige

tätig werden, diese Berufsbezeichnung ist ebenfalls nicht geschützt. Der freie und allgemein

anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer

abgeschlossenen Hochschulausbildung als Ingenieur haben. Langjährige berufspraktische

Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der

technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis

des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind

die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Bei Gerichtsverfahren

werden freie Sachverständige selten beauftragt (Deutschland); in gerichtlichen Verfahren

werden nach § 404 Abs. 2 ZPO11 im Regelfall ö. b. u. v.-Sachverständige bevorzugt

beauftragt. Jedoch wird in speziellen Sachgebieten oder wenn kein ö. b. u. v.-Sachver-

ständiger zu finden ist, auch auf nicht vereidigte Sachverständige zurückgegriffen.

11 Zivilprozessordnung, § 404 Sachverständigenauswahl: „(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.“ Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

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3 Qualität von Gutachten

Zunächst bleibt hier festzuhalten, dass es verschiedene Ursachen für qualitativ unzureichende

Gutachten geben kann, wie die Ergebnisse der Umfrage des DRL zeigen. In Abbildung 2 ist

zunächst die Einschätzung der Ursachen nach der Häufigkeit der Nennungen des gesamten

Berufsfeldes wiedergegeben. In aufsteigender Reihenfolge sind dies:

- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Ungünstige Datenlage - Unzureichende Ausschreibungen seitens der

Behörde

- Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Uneinheitliche Standards - Unzureichende Finanzierung - Unzureichende Ausbildung - Mangelnde Erfahrung.

Abb. 2: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten (Mehrfachnennungen möglich)

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Betrachtet man anschließend die Antworten aufgeteilt nach der jeweiligen Berufsfeldgruppe

(vgl. Abb. 1) wird von dieser Reihenfolge abgewichen (graue Hinterlegungen). Für den

Arbeitsbereich Planungsbüro (Abb. 2a) stellt sie sich wie folgt dar:

- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Ungünstige Datenlage - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Uneinheitliche Standards

- Unzureichende Ausschreibungen seitens der Behörde

- Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Unzureichende Finanzierung - Unzureichende Ausbildung - Mangelnde Erfahrung.

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Abb. 2a: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten

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Antworten gesamt Antworten Planungsbüro

Arbeitsbereich Planungsbüro

(33% der Rückläufe)

Für den Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung (Abb. 2b) stellt sie sich so dar:

- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Unzureichende Finanzierung - Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Ungünstige Datenlage

- Unzureichende Ausschreibungen seitens der Behörde

- Uneinheitliche Standards - Unzureichende Ausbildung - Mangelnde Erfahrung.

Abb. 2b: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten

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Antworten gesamt Antworten Naturschutzverwaltung

Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung

(25% der Rückläufe)

Für den Arbeitsbereich Wissenschaftliche Einrichtung (Abb. 2c) stellt sie sich so dar:

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- Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Ungünstige Datenlage - Unzureichende Ausschreibungen seitens der

Behörde

- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Uneinheitliche Standards - Mangelnde Erfahrung - Unzureichende Ausbildung - Unzureichende Finanzierung.

Abb. 2c: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten

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Antworten gesamt Antworten Wissenschaftliche Einrichtung

Arbeitsbereich Wissenschaftliche Einrichtung

(17% der Rückläufe)

Für den Arbeitsbereich Natur- und Umweltschutzverband (Abb. 2d) stellt sie sich so dar:

- Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unzureichende Finanzierung - Unzureichende Ausbildung - Unklare Aufgabenstellung - Unzureichende Ausschreibungen seitens der

Behörde

- Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Uneinheitliche Standards - Mangelnde Erfahrung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber.

Die Aspekte „Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten“ und „Ungünstige Datenlage“ werden

hier nicht genannt; dies kann wahrscheinlich damit erklärt werden, dass viele Verbände selbst

Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten und insbesondere Fachverbände über eine gute

Datenlage verfügen.

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Page 11: Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

Abb. 2d: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten

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Antworten gesamt Antworten Naturschutz- Umweltschutzverband

Arbeitsbereich Naturschutz-

Umweltschutzverband (11% der Rückläufe)

Für den Arbeitsbereich Planungsamt (Abb. 2e) stellt sie sich so dar:

- Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unklare Aufgabenstellung - Unzureichende Ausschreibungen seitens der

Behörde - Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume

- Mangelnde Erfahrung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Uneinheitliche Standards.

Die Aspekte „Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten“, „Ungünstige Datenlage“,

„Unzureichende Finanzierung“ und „Unzureichende Ausbildung“ werden hier nicht genannt.

Abb. 2e: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten

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Antworten gesamt Antworten Planungsamt

Arbeitsbereich Planungsamt

(6% der Rückläufe)

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Von der angebotenen Möglichkeit, die vorgegebene Antwortauswahl durch kritische

Kommentare zu ergänzen, wurde von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Befragung

Gebrauch gemacht:

Sicht von Vertreterinnen/ Vertretern von Planungsbüros:

Oft sind die Aufgaben und Inhalte von Gutachten nicht exakt genug beschrieben und fachlich

nicht genau dargestellt.

Es fehlen sowohl umfassende als auch spezielle Kompetenzen nicht nur bei ausschreibenden

Auftraggebern sondern auch bei beteiligten Fachbehörden, die kaum Qualitätsstandards

einfordern bzw. Qualitätssicherung betreiben oder überhaupt Kontrollen ausüben.

Häufig sind die Bearbeitungszeiträume für zu erstellende Gutachten aufgrund mangelnder

Erfahrung von Auftraggebern/ Behörden zu kurz bemessen. Beklagt werden aber auch

mangelnde juristische und verwaltungsmäßige Kenntnisse sowie unzureichende Ausbildung

im Hinblick auf Arten- und Biotopschutzfragen bei Behördenvertretern sowie generell zu

wenig personelle Ressourcen.

Sicht von Vertreterinnen/ Vertretern von Behörden und von Vertreterinnen/ Vertretern von

Natur- und Umweltschutzverbänden:

Planungsbüros berücksichtigen die besonderen Interessen der Auftraggeber aus

wirtschaftlichen Gründen zu stark.

Vorgegebene Standards werden vernachlässigt oder nicht richtig interpretiert, um auch

weiterhin Aufträge zu erhalten, und so wird mitunter das eigene Berufsethos unterlaufen.

Einige Planungsbüros vergeben Tätigkeiten an nicht qualifizierte Subunternehmer oder

beschäftigen unerfahrene Mitarbeiter (z. B. Studenten oder gerade erst fertig gewordene

Absolventen von Universitäten/ Fachhochschulen).

Grundsätzliche Kritik

Politische Vorgaben sind häufig nicht konform mit Naturschutzzielen, Arten- und

Biotopschutz werden nicht ernst genug genommen; dadurch besteht Druck auf

Naturschutzbehörden. Dies kann sich bereits auf die Inhalte von Standards auswirken und

dazu führen, dass sie nicht präzise genug sind.

Naturschutzbehörden haben in den vergangenen 10 Jahren ihre Unabhängigkeit verloren und

sie unterliegen nicht selten direkter Einflussnahme politischer Entscheidungsträger; darüber

hinaus fand ein gewollter Personalabbau statt.

In Zusammenhang mit dem Vorwurf „Gefälligkeitsgutachten“ sind vor allem in jüngerer Zeit

ökologische Gutachten in Zusammenhang mit den Auswirkungen geplanter bzw. bestehender

Windenergieanlagen (WEA) auf die Avifauna in das Blickfeld gelangt. So stellt

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beispielsweise der NABU Schleswig-Holstein nach der Kieler Zeitung (2014) heraus, dass

Gefälligkeitsgutachten in nie dagewesenem Umfang erstellt würden, die die Gefährdung von

Seeadler, Rotmilan und Weißstorch bagatellisierten, um immer mehr Windkraftanlagen

durchzusetzen.

Auch WESSEL stützte anlässlich des Arbeitstreffens die Auffassung, dass zahlreiche

Gutachten eine unzureichende Qualität aufwiesen, dass bei der Bearbeitung unkoordiniert

vorgegangen würde (keine Absprache mit anderen Gutachtern oder Fachbehörden), dass keine

gesicherten Qualitätsstandards vorhanden seien, dass Korrekturen oftmals erst bei

gerichtlicher Überprüfung stattfänden, dass Vorhabenträger einseitig durch

Umweltschutznormen geprägt seien und dass die Chancen frühzeitiger Beteiligung durch die

meist sehr sachkundigen Naturschutzverbände kaum genutzt würden.

GEBHARDT et al. (2016) haben 156 Fledermausfachgutachten aus 6 Bundesländern zur

Planung von WEA Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz untersucht12 und

dabei Mängel in der Qualität festgestellt. Hieran haben auch teilweise vorliegende

Arbeitshilfen kaum wesentliches geändert.

VEITH fasste anlässlich des Arbeitstreffens die Ergebnisse dieser Untersuchung zusammen:

- Länderspezifische Arbeitshilfen haben nur einen begrenzten positiven Effekt auf die Qualität der Fachgutachten.

- Die durchschnittliche Gesamtqualität der Gutachten ist gemessen an vorher definierten Mindestanforderungen zwar hoch (Median: 78%), bei Teilaspekten treten jedoch erhebliche Mängel auf.

- Bei knapp 10% der Gutachten findet keine Konfliktbewertung statt.

- Es ist gibt deutliche Unterschiede in der Qualität der Fachgutachten in Abhängigkeit vom Planungsbüro.

- Keines der analysierten 156 Gutachten führte zu einer Ablehnung einer WEA.

- Die Konflikte wurden meist nicht anlagen- sondern projektbezogen bewertet.

- In einigen Fällen werden Artengruppen bewertet.

- Das Methodenspektrum (meist akustisch; kaum Radiotelemetrie trotz häufiger Netzfänge) ist eingeschränkt.

- Häufig findet keine Konfliktbewertung statt, und wenn ja, dann oft pauschal (Literaturangaben, „copy-paste“-Bewertung).

- Unterschiedliche Konfliktbewertung der Nachweiszahlen; meist fehlende Begründung.

- Eine Beziehung zwischen Konfliktstärke und Eingriffsbewertung ist nicht erkennbar.

- Es wird ein „Standardset“ an Empfehlungen (insb. Schlagopfersuche, Gondelmonitoring, Abschaltalgorithmus) verwendet.

12

Grobe Übersicht über die Bewertungsebenen: Untersuchungsrahmen (z. B. Abgrenzung des Untersuchungsgebiets) Erfassungsmethoden (z. B. Anzahl der Horchboxen) Konfliktanalyse (z. B. Schlagopferproblematik) Ergebnisdarstellung (z. B. Aktivitätsdichten)

Prüfung der Verbotstatbestände (z. B. Tötungsverbot).

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- Einschränkungen für die Errichtung von WEA kommen faktisch nicht vor.

GEBHARDT et al. (2016) schließen daraus, dass die Genehmigungsbehörden offenbar nicht

ausreichend in der Lage sind, ungenügende Fachgutachten als solche zu identifizieren und

entsprechende Nachforderungen zu stellen. Sie würden hieraus eher einen dringenden

Handlungsbedarf hinsichtlich der Qualitätskontrolle und -sicherung von Fledermaus-

Fachgutachten bzw. der artenschutzrechtlichen Beiträge ableiten und fordern, dass bereits die

Aufträge an Fachgutachter unter der Maßgabe einer nachweislichen Befähigung zu qualitativ

hochwertigen Fachgutachten vergeben werden.

Hieraus werden folgende Empfehlungen (GEBHARDT et al. 2016) abgeleitet:

Bestehende länderspezifische Arbeitshilfen sollten ergänzt und zu einer

bundeseinheitlichen und verbindlichen Arbeitshilfe zusammengefasst werden.

Zuständige Behörden und Fledermausfachgutachter sollten die jeweils für ihr Bundesland

geltende aktuelle Arbeitshilfe als Grundlage für ihre Arbeit umsetzen.

Eine Qualifizierung der an der Erstellung der Fachgutachten Beteiligten ist zu belegen

bzw. zu überprüfen (z. B. BCT 2012).

Die Genehmigungsbehörden sollten die Fachgutachten diesbezüglich sorgfältig prüfen

und unzureichende Fachbeiträge mit qualifizierten Nachbesserungshinweisen

zurückweisen.

Mit der Genehmigung befasste Behördenvertreter sind hierfür in die Lage zu versetzen;

neben mehr Ressourcen für die Prüfung muss auch die regelmäßige Fortbildung

hinsichtlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gefördert werden.

4 Ausbildung

Die beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für das Berufsfeld Naturschutz und

Landschaftspflege sind hauptsächlich auf Hochschulniveau angesiedelt. Verschiedene

akademische Abschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten sind i. d. R. die

Voraussetzung für eine Berufstätigkeit im Aufgabengebiet von Naturschutz und

Landschaftspflege. Absolventinnen und Absolventen können beispielsweise aus den

Bereichen Landespflege, Ökologie, Biologie, Geografie, Land- und Forstwirtschaft,

Bodenkunde kommen. Auf Fragen der Ausbildung soll hier nicht näher eingegangen werden;

es ist jedoch herauszustellen, dass auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des

Arbeitstreffens den eklatanten Mangel an Artenkenntnis bei den Studienabgängerinnen und

-abgängern beklagen (FROBEL & SCHLUMPRECHT 2014, 2016). HAGER stellte in ihrem

Vortrag heraus, dass Büros sehr viel Zeit und Aufwand in die Qualifizierung von

Berufsanfängerinnen und -anfängern und in die innerbetriebliche Fortbildung hinsichtlich der

Artenkenntnis investieren müssen und daher häufig zu ähnlichen Ergebnissen wie FROBEL

und SCHLUMPRECHT 2016 kommen, nämlich dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von

Büros im Durchschnitt eine sehr hohe Artenkenntnis (5,8 Artengruppen) im Gegensatz zu

Behördenvertreterinnen und -vertretern (3,9 Artengruppen) aufweisen.

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5 Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Fortbildung und berufliche

Weiterbildung als Synonyme verwendet. Sie unterscheiden sich jedoch voneinander:

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)13 zielt eine Fortbildung auf jene Qualifikationen, die

im Ausbildungsberuf erworben wurden. Diese sollen erhalten, erweitert, der technischen

Entwicklung angepasst oder so ausgebaut werden, dass ein beruflicher Aufstieg möglich wird.

Hierfür sind i. d. R. Prüfungen erforderlich, die beispielsweise durch Handwerkskammern

durchgeführt werden. Die Bildungsmaßnahmen sind öffentlich zugänglich.

Berufliche Weiterbildung umfasst z. B. autodidaktische Weiterbildung, Umschulungen und

betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, die alle nicht zur Fortbildung im Sinne des BBiG

zählen. Auch hierbei wird eine vorhandene berufliche Vorbildung in Form von organisiertem

Lernen vertieft oder erweitert. Weiterbildung ist Teil des privat zugänglichen deutschen

Bildungskanons. Weiterbildung kann sowohl innerbetrieblich als auch durch Wahrnehmung

von allgemeinen Seminar- und Workshop-Angeboten verschiedener Einrichtungen erfolgen.

Weiterbildung für ökologische Sachverständige

Die hier getroffenen Aussagen beziehen sich auf das Berufsfeld Naturschutz und

Landschaftspflege, wobei die Erarbeitung von ökologischen Gutachten als Beitrag zur

Fachplanung im Vordergrund steht.

a) Innerbetriebliche Weiterbildung

Eine Möglichkeit der Weiterbildung für ökologische Sachverständige sind innerbetriebliche

Schulungen, die viele Büros ihren Mitarbeitern zu speziellen Themen anbieten; dies können

fachliche Unterweisungen hinsichtlich Artenschutzfragen oder Informationen zu rechtlichen

Grundlagen oder Standards sein.

b) Weiterbildung durch Berufsverbände

Berufsverbände sind freie, unabhängige Vereinigungen; sie nehmen die beruflichen Interessen

ihrer Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Medien, Kultur

und anderen Organisationen wahr (MITLACHER 2000). Ihre Mitglieder sind i. d. R.

13 㤠1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung:

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

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berufstätige natürliche Personen mit einem Abschluss auf Grundlage des

Berufsbildungsgesetzes für Lehrberufe oder einer akademischen Ausbildung nach den

Hochschulgesetzen der Länder; auch Studenten können bereits Mitglieder sein. Es wurden im

Folgenden Berufsverbände untersucht, deren Mitglieder sich sowohl mit der Erarbeitung

ökologischer Grundlagen als auch mit Planung befassen (Tab.1).

Berufsverbände sind bundes- oder landesweit tätig; in Tabelle 1 ist auch ein europaweit

tätiger Verband aufgeführt.

Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Berufsverbände (Strukturen, Mitglieder und

Bildungsaufgaben):

Name14 Vereinstyp Organe Mitglieder/ Netzwerk Weiterbildung durch

BBN Bundesweit tätig

Mitgliederverein Regionalverbände Mitgliedsverbände

Mitgliederversammlung Vorstand Arbeitskreise Regionalgruppen

Personen aus dem amtlichen und privaten Naturschutz/ Vertreter des gesamten Berufsfeldes Landespfleger Landschaftsplaner Biologen Ökologen Geografen Referendare Studierende

Erfahrungsaustausch Deutscher Naturschutztag Fachveranstaltungen Exkursionen Publikationen Vereinszeitschrift Mitglieder-Info (elektronisch) Internetinformationen

BDLA Bundesweit tätig

Vereinsverband mit rechtl. selbstständigen Landesgruppen

Mitgliederversammlung Präsidium Beirat Arbeitskreise

Garten- und Landschaftsarchitekten Umweltplaner (Selbstständige, Angestellte, Beamtete) Studierende

Erfahrungsaustausch Fachveranstaltungen Zeitschrift Internetinformationen

BDBiol Bundesweit tätig

Mitgliederverein Verbandstag Präsidium Verbandsrat Schiedskommission Fachbeirat

Dipl.-Biologen Dipl.-Ökologen (Selbstständige)

Erfahrungsaustausch Seminare Links zu wichtiger wissenschaftlicher Literatur und zu Datenbanken Internetinformationen

BVÖB Landes-verband

Mitgliederverein (ordentliche, Fördernde Mitglieder)

Vertreter des landschaftsökologischen Berufsfeldes

Erfahrungsaustausch Seminare Fachexkursionen Internetinformationen

BVDL Landes-verband

Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand

Landschaftsplaner Landschaftsökologen, Biologen

Erfahrungsaustausch Veranstaltungen Links und

14 Erläuterung der Abkürzungen: BBN = Bundesverband Beruflicher Naturschutz e. V. BDLA = Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e V. BDBiol = Berufsvertretung Deutscher Biologen e.. BVÖB = Berufsverband der Ökologen Bayerns e. V. BVDL = Berufsverband der Landschaftsökologen Baden-Württembergs e. V. HVDL = Hessische Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege e. V. VHÖ = Vereinigung Hessischer Ökologen und Ökologinnen e. V. VSÖ = Verband Selbstständiger Ökologen e. V. ECBA = European Countries Biologists Association

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Agraringenieure- und -biologen (Verwaltung und Selbständige)

Downloads zu Fachthemen

HVNL Landes-verband

Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand

Alle im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen Lehrende Studierende

Erfahrungsaustausch Seminare Fachexkursionen Internetinformationen

VHÖ Bundesweite Aktivitäten

Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand Arbeitskreise Beratungsgremium

Biologen Geografen Agraringenieure Landespfleger (Freiberufler) Studenten

Erfahrungsaustausch Seminare Exkursionen (Vermittlung von Artenkenntnis) Publikationen Internetinformationen

VSÖ Landes-verband

Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand Arbeitskreise

Biologen Ökologen Naturwissenschaftler Gutachterbüros

Erfahrungsaustausch Seminare Exkursionen (Vermittlung von Artenkenntnis) Publikationen (Standards) Internetinformationen

ECBA Europaweit tätig

Berufsverbände aus den Ländern Europas

Arbeitsgruppen Biologen Ökologen

Erfahrungsaustausch auf europ. Ebene Online-Konsultationen Seminare Arbeitsgruppen Primär- und Sek.- Ausbildung

Alle Berufsverbände bemühen sich um Stärkung des Ansehens des Berufes in Politik und

Öffentlichkeit, um die Förderung von Wissenschaft und Forschung, um die Verbesserung der

fachlichen Grundlagen und Standards (Qualitätssicherung), um die Verbesserung rechtlicher

Grundlagen, die Verbesserung der Vergabebedingungen und um angemessene Honorare.

Die Zielgruppen/ Mitglieder, die vertreten werden, sind unterschiedlich; einerseits sind sie

eng auf biologisch/ ökologische Aspekte ausgerichtet, andererseits wird ein breiteres

Spektrum das gesamte Berufsfeld (Landespfleger, Landschaftsarchitekten, Geografen,

Agraringenieure usw.) zugelassen.

Bei den meisten Berufverbänden reicht für die Aufnahme der Abschluss eines entsprechenden

Studiums und eine gewisse Berufserfahrung, wobei vielfach auch bereits Studenten

aufgenommen werden. Sehr hohe Anforderungen (vgl. die einführenden Bemerkungen zu

Gutachten in Abschn. 2) an künftige Mitglieder hat die VSÖ (siehe Kasten 1):

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Kasten 1: Auszug aus den Bedingungen für die Mitgliedschaft beim VSÖ:

So sollten in den vorgelegten Gutachten Datenerhebungen sorgfältig, unter Angabe der jeweils verwendeten Methodik und unter größtmöglicher Rücksicht auf das jeweilige Ökosystem sowie unter Einschätzung des jeweils erforderlichen Untersuchungsumfanges und der Aussageschärfe durchgeführt worden sein, alle relevanten Zusammenhänge dargestellt sein, insbesondere politische Vorgaben zumindest im Sinne einer Zieldefinition erkannt, dargestellt und kommentiert werden, Grundlagen und Erkenntnisweg für die getroffenen Aussagen dargelegt und eine klare Differenzierung von eigenen und fremden Daten, Theorien, Hypothesen, Meinungen und Ideen erkennbar sein, Aussagen nur zu Bereichen getroffen werden, in denen über ausreichendes Wissen verfügt wird, sowie die Kenntnis des aktuellen Wissensstandes und der Literatur zum Thema erkennbar sein, Bewertungen aus nachvollziehbaren Bewertungstheorien erarbeitet werden. Dabei ist ebenfalls deutlich zwischen Faktenlage, Interpretation, Prognose und Einbeziehung gesellschaftlicher Zielvorgaben zu trennen, die Aufstellung von Entwicklungszielen aus der Darstellung von Veränderungen in Ökosystemen und der Wichtung dieser Veränderungen erarbeitet werden, die Fähigkeit zur Abwägung unterschiedlicher Interessen und gegebenenfalls eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erkennbar sein, indem möglichst Interessen verschiedener Naturnutzer wie Landwirte, Jäger, Förster und Angler sowie Informationen verschiedener Disziplinen begründet gegeneinander abgewogen und Lösungsbeispiele angeboten werden, die Darstellung der Ergebnisse auch für Fachfremde nachvollziehbar sein; dabei ist auf eine übersichtliche Gliederung des Textes, auf eine Erklärung der Fachausdrücke und ausreichende Kartenlegenden zu achten.

Die VSÖ versucht damit, ihren Mitgliedern den Nachweis der Einhaltung hoher

Qualitätsstandards vor Auftraggebern und Gerichten zu gewährleisten.

Einige Berufsverbände verweisen auf ihre Experten, die nach regionalen Gesichtspunkten

ausgewählt werden können.

Berufsverbände können bei der Architektenkammern (s. u.) Anträge (gebührenpflichtig) auf

Anerkennung ihrer Veranstaltung als Weiterbildung durch die Architektenkammern stellen.

Mit einer Anerkennung gelten die vom jeweiligen Verband ausgestellten Bescheinigungen

über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung als Nachweis im Sinne der Fort- und

Weiterbildungsverordnung der Architektenkammer.

Einige der in der Tabelle 1 angeführten Berufsverbände sind auch Mitglied beim BBN:

BDBiol, BVÖB, BVDL, HVNL, VSÖ und VHÖ.

c) Weiterbildung durch Architektenkammern

Die Berufsaufgaben, die Eintragung in die Architektenliste und die Organisationsstruktur der

Kammern sind in den einzelnen Architektengesetzen der Länder geregelt. Zu den Aufgaben

der Länderkammern gehören zum einen z. B. „die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen,

den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern, …“, zum anderen Weiter- und

Fortbildung und Vertretung der Interessen des Berufsstands.

Die Kammern werden von den eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Garten- und

Landschaftsarchitekten und Stadtplanern selbst getragen. Nur in den dort geführten

Architektenlisten eingetragene Mitglieder haben das Recht, die Berufsbezeichnung

„Architekt“ oder Abwandlungen davon zu führen. Die Architektengesetze regeln die

Aufnahme von Mitgliedern in die Kammern bzw. die Architektenliste. Voraussetzung für die

Vollmitgliedschaft sind ein mindestens 4 jähriges abgeschlossen Fachstudium und zwei Jahre

Berufserfahrung durch Mitarbeit in einem Architekturbüro; außerdem müssen im Jahr 80

Stunden Weiterbildung absolviert werden. Jeder Architekt ist verpflichtet, Mitglied der für

seinen Geschäftssitz örtlich zuständigen Architektenkammer zu sein. Architektenkammern

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haben ferner die Aufgabe, das Berufsrecht der Architekten in eigenen Berufsgerichten zu

fördern und zu überwachen. Der Vorteil der Mitgliedschaft liegt im Schutz der

Berufsbezeichnung und in der Bereitstellung von Fachinformationen; die

Architektenkammern bieten eigene Seminare zur Weiterbildung an oder anerkennen

bestimmte Veranstaltungen anderer Berufsverbände.

d) Weiterbildung an Natur- und Umweltschutzakademien, Umweltzentren und weiteren

Stätten außerschulischer Bildung

Es gibt eine Reihe sehr verschiedenartiger Institutionen, die sich auch mit wichtigen Themen

der Weiterbildung beschäftigen (Tab. 2), z. B. Vermittlung rechtlicher und planerischer

Grundlagen im Naturschutz, Vermittlung von Planungs- und Managementinstrumenten in der

Umweltvorsorge, Vermittlung von planerischen Artenschutzaspekten in Zusammenhang mit

der FFH-RL, Umweltbaubegleitung oder Gewässerschutz.

Tabelle 2: Daten verschiedener in der Weiterbildung agierende Institutionen

Name15 Vereinstyp Organe Mitglieder/ Netzwerk/ Zielgruppe

Ziele Weiterbildung durch

BANU Dachverband

Mitglieder sind Institutionen

Naturschutz und Umweltakademien der Länder

Ehrenamtsförderung Vermittlung von Naturschutzpraxis Wissenschaftstransfer

Veranstaltungen, Seminare, Kongresse, Workshops, Kurse Veröffentlichungen

ANU Dachverband Landesverbände

Mitglieder sind Institutionen

Bundes-sprecherrat

Umweltzentren Initiativen AnbieterInnen FreiberuflerInnen/ Selbständige Einzelpersonen

Umweltbildung (Nachhaltigkeit in Denken und Handeln)

Seminare Tagungen Kampagnen Beratung Medienarbeit

UVP-Ges. Mitgliederverein Vorstand Beirat

Landschaftsplaner, Umweltplaner speziell für Nachwuchs: Junges Forum

Umweltvorsorge und alle dazu benötigten Planungs- und Managementinstrumente Gütesicherung Qualitätskriterien

Internetinformationen Seminare Fachtagungen Publikationen Arbeitshilfen Leitfäden

Umweltinstitut Offenbach GmbH

Geprüfte Weiterbildungs-einrichtung Dienstleistungs-unternehmen

Planungsbüros Naturschutzbeauftragte Behördenvertreter des Naturschutzes Vertreter von Verbänden und Vereinen Vertreter aus der

Vermittlung von Kenntnissen und praktischer Erfahrung in Arbeitssicherheit + Umweltschutz

Grundlehrgänge Recht, Artenschutz etc. Aktualisierungslehr-gänge Vortragsveranstaltungen

15 Erläuterung der Abkürzungen: BANU = Bundesweiter Arbeitskreis der staatlich getragenen Bildungsstätten im Natur und Umweltschutz ANU = Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung Bundesverband e. V. UVP-Ges. = Gesellschaft für die Prüfung der Umweltverträglichkeit e. V. BUND = Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. NABU = Naturschutzbund Deutschland e. V. FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V

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Wirtschaft

BUND Dachverband Landesverbände

Mitgliederverein Vorstände Fachgruppen

Gesellschaft Behörden Fachleute

Verbesserung des Umweltbewusstseins Vermittlung von Kenntnissen im Umwelt- und Naturschutz

Internetinformatio-nen, Veranstaltungen, Exkursionen, Workshops, Publikationen

NABU Dachverband Landesverbände

Mitgliederverein Vorstände Fachgruppen

Gesellschaft Behörden Fachleute

Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes insb. der freilebenden Vogelwelt Eintreten für die Belange des Umweltschutzes Bildungs- und Forschungsarbeit

Internetinformationen, Veranstaltungen, Exkursionen, Workshops, Publikationen

FLL Fachgruppen Einzelmitglieder Körperschaften Firmen, Büros Juniormitglieder

Regelwerke Standards in den Bereichen: Landschaftsentwicklung Landschaftsbau Biodiversität Artenschutz Grün und Gesundheit Freiflächenmanagement

Internetinformationen Arbeit in Fachausschüssen (Regelwerksarbeit dient der Qualitätssicherung) Seminare Fachveranstaltungen Publikationen

Auch die unter Tabelle 2 genannten Institutionen können bei der Architektenkammer (s. u.)

Anträge (gebührenpflichtig) auf Anerkennung ihrer Veranstaltung als Weiterbildung durch

die Architektenkammern stellen.

Über die hier genannten Institutionen hinaus, gibt es eine Fülle von Arbeitsgemeinschaften

und anderen Gruppierungen, die hochgradig spezialisiert sind und über langjährige

Erfahrungen verfügen, z. B. im Bereich der Vogel- oder der Fledermauskunde16, die aber

nicht unbedingt über akademische Ausbildungsabschlüsse verfügen und eher im Bereich des

Ehrenamtes arbeiten. Deren Wissen und Erfahrung bei der Erarbeitung ökologischer

Gutachten einzubinden, ist oftmals schwierig, weil es hier kaum Schnittstellen gibt. Die

Umweltverbände (insbesondere auf Ebene der Landesgruppen) halten mitunter Listen von

Sachverständigen (z. B. zu Vögeln oder Fledermäusen) vor, die bei der Erarbeitung von

Gutachten herangezogen werden könnten.

Über den Bekanntheitsgrad der verschiedenen Weiterbildungsangebote geben die folgenden

Abbildungen (Abb. 3, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e) Auskunft. Sie beruhen auf den

Befragungsergebnissen des DRL vom Dezember 2015/ Januar 2016. Demnach sind im

gesamten Berufsfeld in absteigender Reihenfolge bekannt:

16 Z. B.: Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA): Zusammenschluss aller landesweiten und regionalen ornithologischen Verbände in Deutschland, der etwa 10.000 Feldornithologen und Vogelbeobachter vertritt; Bundesverband für Fledermauskunde Deutschland e. V. (BVF).

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Weiterbildung durch

- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder,

- Berufsverbände, - Natur- und Umweltschutzverbände,

- Innerbetriebliche Maßnahmen und - Architektenkammern.

Abb. 3: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten (Mehrfachnennungen möglich)

Weiterbildung durch

Naturschutz- und

Umweltakademien der

Länder

28%

Innerbetriebliche

Weiterbildung

15%

Weiterbildung durch

Berufsverbände

25%

Weiterbildung durch

Architektenkammern

11%

Weiterbildung durch Natur-

und

Umweltschutzverbände

21%

Bei den Planungsbüros (Abb. 3a) ergibt sich folgende Reihung (absteigend); Weiterbildung

durch:

- Architektenkammern, - Innerbetriebliche Maßnahmen, - Natur- und Umweltschutzverbände und

- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder und Berufsverbände.

Abb. 3a: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten

Weiterbildung durch

Naturschutz- und

Umweltakademien der

Länder

6% Innerbetriebliche

Weiterbildung

28%

Weiterbildung durch

Berufsverbände

6%

Weiterbildung durch

Architektenkammern

38%

Weiterbildung durch Natur-

und

Umweltschutzverbände

22%

Arbeitsbereich Planungsbüro

(33% der Rückläufe)

Bei den Naturschutzbehörden (Abb. 3b) ergibt sich folgende Reihung (absteigend);

Weiterbildung durch

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- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder,

- Berufsverbände, - Innerbetriebliche Maßnahmen,

- Natur- und Umweltschutzverbände und - Architektenkammern.

Abb. 3b: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten

Weiterbildung durch

Naturschutz- und

Umweltakademien der

Länder

27%

Innerbetriebliche

Weiterbildung

19%

Weiterbildung durch

Berufsverbände

26%

Weiterbildung durch

Architektenkammern

12%

Weiterbildung durch Natur-

und

Umweltschutzverbände

16% Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung

(25% der Rückläufe)

Bei den Wissenschaftlichen Einrichtungen (Abb. 3c) ergibt sich folgende Reihung

(absteigend); Weiterbildung durch

- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder,

- Natur- und Umweltschutzverbände, - Architektenkammern,

- Berufsverbände und - Innerbetriebliche Weiterbildung.

Abb. 3c: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten

Weiterbildung durch Natur-

und

Umweltschutzverbände

27%

Weiterbildung durch

Architektenkammern

20%

Weiterbildung durch

Berufsverbände

13%

Innerbetriebliche

Weiterbildung

7%

Weiterbildung durch

Naturschutz- und

Umweltakademien der

Länder

33%

Arbeitsbereich Wissenschaftliche

Einrichtung (17% der Rückläufe)

Bei den Naturschutzverbänden (Abb. 3d) sind die Weitbildungsangebote in folgender

Reihenfolge bekannt:

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- durch Naturschutz- und Umweltakademien der Länder und durch Natur- und Umweltschutzverbände,

- durch Berufsverbände und - durch Innerbetriebliche Weiterbildung.

Die Architektenkammern werden hier nicht benannt.

Abb. 3d: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten

Weiterbildung durch Natur-

und

Umweltschutzverbände

31%

Weiterbildung durch

Architektenkammern

0%

Weiterbildung durch

Berufsverbände

23%

Innerbetriebliche

Weiterbildung

15%Weiterbildung durch

Naturschutz- und

Umweltakademien der

Länder

31%

Arbeitsbereich Naturschutz-

Umweltschutzverband (11% der Rückläufe)

Bei den Planungsamtsvertretern (Abb. 3e) sind die Weitbildungsangebote in folgender

Reihenfolge bekannt:

- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder und Natur- und Umweltschutzverbände,

- Berufsverbände und - Architektenkammern.

Innerbetriebliche Maßnahmen wurden hier nicht benannt.

Abb. 3e: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten

Weiterbildung durch Natur-

und

Umweltschutzverbände

29%

Weiterbildung durch

Architektenkammern

14%

Weiterbildung durch

Berufsverbände

28%

Innerbetriebliche

Weiterbildung

0%Weiterbildung durch

Naturschutz- und

Umweltakademien der

Länder

29%

Arbeitsbereich Planungsamt

(6% der Rückläufe)

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Auf die Frage nach der Nutzung der Angebote wurden von der Gesamtheit des Berufsfeldes

(Abb. 4) in aufsteigender Reihenfolge angegeben: Weiterbildung durch 1. Exkursionen, 2.

Fachveranstaltungen, 3. Seminare/ Workshops und Internetinformationen; am häufigsten

werden 4. Publikationen (Leitfäden, Standards) genutzt.

Abb. 4: Welche Weiterbildungsangebote werden genutzt (Mehrfachnennungen möglich)

16

2627 27

29

0

5

10

15

20

25

30

35

Exkursionen Fachveranstaltungen

(z.T. anerkannt durch

Architektenkammern)

Seminare/ Workshops Internetinformationen Publikationen

(Leitfäden, Standards)

Abbildung 4a ist zu entnehmen, dass

- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Naturschutzverwaltungen sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, 2. Seminare/ Workshops, Internetinformationen sowie Fachveranstaltungen und 3. Publikationen (Leitfäden, Standards) weiterbilden;

- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Planungsbüros sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, 2. Seminare/ Workshops, 3. Fachveranstaltungen und Publikationen (Leitfäden, Standards) und 4. Internetinformationen weiterbilden;

- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wissenschaftlichen Einrichtungen sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Internetinformationen, 2. Fachveranstaltungen, 3. Seminare/ Workshops und 4. Publikationen (Leitfäden, Standards) weiterbilden; Exkursionen werden nicht oder kaum genutzt;

- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Natur- und Umweltschutzverbänden sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, 2. Fachveranstaltungen und Seminare/ Workshops und 3. durch Internetinformationen und Publikationen (Leitfäden, Standards) weiterbilden und

- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Planungsämtern sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, Seminare/ Workshops, Internetinformationen und Publikationen (Leitfäden, Standards) sowie 3. Fachveranstaltungen weiterbilden.

Man könnte aus der Abbildung 4a möglicherweise schließen, dass die Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter sowohl von Planungsbüros als auch von Naturschutzbehörden einen größeren Teil

ihrer Zeit für die Weiterbildung aufbringen als die übrigen Berufsgruppen.

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Abb. 4a: Welche Weiterbildungsangebote werden genutzt

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1

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5

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8

9

10

11

Exkursionen Fachveranstaltungen

(z.T. anerkannt durch

Architektenkammern)

Seminare/ Workshops Internetinformationen Publikationen

(Leitfäden, Standards)

Planungsbüro NaturschutzverwaltungWissenschaftliche Einrichtung Naturschutz- UmweltschutzverbandPlanungsamt

Keine Berufszuordung: 2

Doppelte Berufszuordnung: 3

6 Standards als Mittel zur Sicherung von Qualität

In der praktischen Planung wird in Bund und Ländern mit zahlreichen Standards/

Fachkonventionen gearbeitet: dazu gehören verschiedene Leitlinien, Leitfäden, Arbeitshilfen,

Handbücher, Handreichungen, Technische Anleitungen und Empfehlungen. Auch DIN17-

Normen, Richtlinien der FGSV18, Regelwerke der DWA19 und der FLL20 zählen dazu. In

einer bundesweiten Umfrage im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege wurden mehr

als rd. 200 Titel genannt, wobei diese Nennungen nicht abschließend waren (WURZEL

2009).

Herausgeber oder Autoren der benannten Standards und standardähnlichen Werke können

Bundes- oder Länderministerien, Landesämter für Natur und Umwelt, Fachbehörden,

Kommunale Spitzenverbände, Kommunen, Berufs- oder auch Naturschutzverbände sein.

In der genannten Umfrage (WURZEL 2009) zeigte sich, dass Standards, Normen und

Regelwerke mit Bezug zum Naturschutz z. T. wenig bekannt sind; in den Kommentaren wird

sowohl bei Behörden als auch bei Planungsbüros der Bedarf nach einem fortschreibefähigen

Handbuch oder Informationsportal „Standards und Normen des Naturschutzes“ geäußert.

In der Umfrage des DRL von Dezember 2015 wurde danach gefragt, ob durch die Nutzung

von Standards die Qualität der Arbeit, dass Ergebnis nachvollziehbar und Entscheidungen

erleichtert würden (Abb. 5). Dies wurde im Ergebnis durch die Gesamtheit des Berufsfeldes

folgendermaßen beantwortet (es gab nur wenige Gegenstimmen):

17 Deutsches Institut für Normung e. V. 18 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. 19 Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. 20 Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V.

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Die Qualität wird verbessert: Teilweise oder Ja.

Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und eindeutig Ja.

Entscheidungen werden erleichtert: Teilweise und mehrheitlich Ja.

Abb. 5: Wird durch den Einsatz von Standards… (Mehrfachnennungen möglich)

23

2

16

9

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0

5

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25

… die Qualität der Arbeitverbessert

… das Ergebnisnachvollziehbar

… die Entscheidungenerleichtert

nein

teilweise

ja

Vertreterinnen und Vertreter von Planungsbüros urteilen hierzu (Abb. 5a):

Die Qualität wird verbessert: Teilweise und knapp mehrheitlich Ja.

Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und eindeutig Ja.

Entscheidungen werden erleichtert: Teilweise und mehrheitlich Ja.

Abb. 5a: Wird durch den Einsatz von Standards ...

1 1

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1

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… die Qualität der Arbeitverbessert

… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungen erleichtert

nein

teilweise

ja

Arbeitsbereich Planungsbüro

(33% der Rückläufe)

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Page 27: Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

Vertreterinnen und Vertreter von Naturschutzbehörden urteilen hierzu (Abb. 5b):

Die Qualität wird verbessert: Teilweise oder Ja.

Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und eindeutig Ja.

Entscheidungen werden erleichtert: Teilweise und mehrheitlich Ja.

Abb. 5b: Wird durch den Einsatz von Standards ...

0 0 0

6

3

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1

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7

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9

… die Qualität der Arbeitverbessert

… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungen erleichtert

nein

teilweise

ja

Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung

(25% der Rückläufe)

Vertreterinnen und Vertreter von wissenschaftlichen Einrichtungen urteilen hierzu (Abb. 5c):

Die Qualität wird verbessert: Teilweise oder Ja.

Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und Ja.

Entscheidungen werden erleichtert: Nein oder teilweise und wenig Zustimmung.

Hier gab es mehrere Gegenstimmen.

Abb. 5c: Wird durch den Einsatz von Standards ...

1

2

1

2 2 22

1

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0

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1,5

2

2,5

… die Qualität der Arbeitverbessert

… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungenerleichtert

nein

teilweise

ja

Arbeitsbereich Wissenschaftliche

Einrichtung (17% der Rückläufe)

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Page 28: Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

Vertreterinnen und Vertreter von Natur- und Umweltschutzverbänden urteilen hierzu (Abb.

5d):

Die Qualität wird verbessert: Teilweise und mehrheitlich Ja.

Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und mehrheitlich Ja.

Entscheidungen werden erleichtert: Nein, teilweise und Ja.

Abb. 5d: Wird durch den Einsatz von Standards ...

0 0

11 1 1

3 3

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0

0,5

1

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2

2,5

3

3,5

… die Qualität der Arbeitverbessert

… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungen erleichtert

nein

teilweise

ja

Arbeitsbereich Naturschutz-

Umweltschutzverband (11% der Rückläufe)

Vertreterinnen und Vertreter von Planungsämtern urteilen hierzu (Abb. 5e):

Die Qualität wird verbessert: Teilweise und Ja.

Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und Ja.

Entscheidungen werden erleichtert: Eindeutig Ja.

Abb. 5e: Wird durch den Einsatz von Standards ...

0 0 0

1 1

2

1 1

00

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1

1,5

2

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… die Qualität der Arbeitverbessert

… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungenerleichtert

nein

teilweise

ja

Arbeitsbereich Planungsamt

(6% der Rückläufe)

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In der Umfrage von 2009 wurde nach Argumenten gefragt, die für oder gegen die

Verwendung von Standards sprächen; hierbei konnte festgestellt werden, dass sich eher 60 %

der Befragten für und eher 40 % gegen die Verwendung von Standards aussprachen.

Pro-Argumente (zusammengefasst):

Etablierung eines konsistenten Begriffsgebäudes,

Erhöhung nicht nur der öffentlichen Akzeptanz und bei Vorhabensträgern (Planungsträger, Verursacher von Eingriffen), sondern auch der interdisziplinären Akzeptanz,

Stärkung des Selbstverständnisses und des Selbstbewusstseins des Berufsfeldes,

Vermeidung von wiederholtem Legitimationsaufwand,

Vergleichbarkeit der Ergebnisse,

Arbeitserleichterung,

Standardisierung ist notwendig, darf aber nicht das gutachterliche Denken des Planers blockieren; manchmal werden Besonderheiten des Einzelfalls durch Standardisierung ausgeblendet; dies kann zu Fehlern führen,

Reproduzierbarkeit und Transparenz sind ganz wichtige Gründe für eine Standardisierung, ist in der Abstimmung mit anderen Ressorts dringend nötig,

Qualifizierung der Arbeit durch Erarbeitung von Standards durch Fachleute, Qualifizierung auf hohem Niveau,

Wegen annähernd ähnlicher Erhebung landesweite Verwendung und Auswertung von Daten möglich,

Sicherheit bei der Erbringung von Planungsleistungen,

Mindestniveau der fachlichen Arbeit und von Gutachten gesichert,

Kein „Umwelt-Dumping“ durch gekaufte Gutachter oder „politische“ Verfahren, Erleichterung der Arbeit für Behörden und Gutachter, Gleichbehandlung von Vorhabensträgern.

Gegen-Argumente (zusammengefasst):

Die Individualität von Landschaften und dort ansässigen Menschen erfordert individuelles Vorgehen in der Planung und Entscheidungsfindung,

Standard bedeutet nicht zwangsweise hohe Qualität und spiegelt nicht zwangsläufig den Stand der Wissenschaft wider; was nützen Standards, wenn sie schlecht sind,

Unreflektierter Anwendung wird Vorschub geleistet,

Standardisierung schränkt das Blickfeld ein und kann dem Spektrum der Aufgaben letztlich nicht gerecht werden,

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Bei der Bewertung von Lebensräumen und Arten sind Standards nur eingeschränkt hilfreich, da die Dynamik zu wenig berücksichtigt werden kann,

Gefahr besteht, dass Verwaltungen oder Planungsbüros, die es noch besser machen wollen, von Politik oder Auftraggebern daran gehindert werden, also auf Erfüllung der Mindestqualität, beschränkt werden,

Gefahr der Schematisierung ist nicht zu übersehen,

Standards können eine Pseudoobjektivität vorgaukeln,

Individuelle Kreativität wird beschränkt, Gefahr einer zu „starren“ Auslegung der Standards,

Es muss immer „Öffnungsklauseln“ geben, um der abweichenden Realität gerecht werden zu können.

Beide, Befürworter und Gegner von Standards, vertraten die Auffassung, dass

es bereits zu vielen Aspekten Standards gäbe, so dass neben einer systematischen Zusammenstellung möglicherweise auch eine „Durchforstung“ sinnvoll sein könnte,

die Nichteinhaltung von Standards Konsequenzen negativer Art nach sich ziehen sollte,

vorhandene und neue Standards bekannter werden müssten, d. h. deren Kommunikation zu verbessern ist und

Standards den Stand der Technik widerspiegeln müssen, also regelmäßig zu aktualisieren seien.

Als besonders wichtig wurden Standards für die Aufgabenfelder Verfahren,

Erfassungsmethoden und Bewertung eingestuft. Weniger wichtig erschienen den Befragten

Standards für das Monitoring und am wenigsten wichtig für Planungen, Management und die

Vergabe/Durchführung von Landschaftspflegerischen Maßnahmen.

Den zusätzlichen Kommentaren der Befragung von 2015 ist zu entnehmen, dass durch

Standards eine grundsätzliche Verständigungsbasis zwischen allen Beteiligten geschaffen

wird, die der fachlichen und juristischen Absicherung dient. Standards ermöglichen den

Bearbeitern von landschaftsökologischen Gutachten fachliche Ansprüche und Qualitäten zu

gewährleisten, eine entsprechende Honorierung besser zu begründen und bei Auftraggebern

durchzusetzen.

In Zusammenhang mit Standards wurde angemerkt, dass zwar viele vorhanden und auch

bekannt sind, diese aber nicht selten uneinheitlich seien, z. B. auf den Ebenen Kommunen,

Regierungsbezirken und Bundesländern. Standards sind dann nur bedingt nutzbar. Allerdings

können Standards oder Leitfäden auch dazu führen, Gutachten „aufzublähen“ und zu komplizierten, unübersichtlichen Werken werden zu lassen. Standards helfen sicherlich,

Entscheidungen zu erleichtern, müssen aber die Qualität eines Gutachtens nicht unbedingt

verbessern.

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In seinem Vortrag anlässlich des Arbeitstreffens erläuterte MAMMEN am Beispiel von

Brutvogel-, Zugvogel- und Rastvogelarten unterschiedliche Erfassungsmethoden und wies auf

dien Bemühungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten nach der

Vereinheitlichung von methodischen Grundlagen, Arbeitshilfen und Standards hin.

LÖTTERS stellte in seinem Vortrag heraus, dass auch der Verein Deutscher Ingenieure (VDI)

sich in einem Fachbeirat mit Fragen der Biodiversität, des GVO-Monitorings21 und

Risikomanagements beschäftigt. Er erläuterte das mehrjährige aufwändige Verfahren zur

Entwicklung von Richtlinien, wobei sich die Sachverständigen häufig an bereits bestehenden

Arbeitshilfen oder Leitfäden orientieren. Der Vorteil von VDI-Richtlinien liegt in ihrer hohen

Akzeptanz für die Qualitätssicherung im Sinne eines sicheren Umgangs mit der Technik

gegenüber der Umwelt. Themen, z. B. zu bestimmten Aspekten der Eingriffsregelung

(Methoden zur Erfassung und Bewertung von Arten, Artengruppen) könnten möglicherweise

in den Fachbeirat eingebracht werden.

7 Kodices, Berufsgrundsätze und Selbstverpflichtungen

Einige der Berufverbände haben Verhaltskodexe und Berufsgrundsätze aufgenommen, z. B.

ECBA, BDBiol und BVDL (siehe Kasten 2):

Kasten 2: Verhaltenskodexe und Berufsgrundsätze bei Berufsverbänden

ECBA (Verhaltenskodex); wurde vom BDBiol übernommen:

1. Europäische Biologen/innen sollen ein hohes Maß an Fachkenntnis und Kompetenz bewahren und die biologischen Wissenschaften in ehrenwerter Weise ausüben.

2. Europäische Biologen/innen sollen sich bei der Ausübung ihres Berufs an hohe Standards wissenschaftlicher Methodik sowie an wissenschaftliche Grundregeln halten, unabhängig von ihrer politischen Einstellung, Religion, Nationalität, Geschlechts und ihrer Herkunft.

3. Europäische Biologen/innen sollen sich bei der Ausübung ihres Berufs verantwortlich gegenüber der gesamten Gesellschaft verhalten und mit ihr kommunizieren.

4. Europäische Biologen/innen sollen sich ihrer Verantwortlichkeit für die Auswirkungen ihres beruflichen Handelns auf die Natur und die Gesellschaft bewusst sein.

5. Europäische Biologen/innen sollen das Leben in jeglicher Form, Ökosysteme sowie die Umwelt als Ganzes respektieren.

6. Europäische Biologen/innen sollen sich über neue Entwicklungen und Denkmodelle im Bereich der Biologie auf dem Laufenden halten.

Berufsgrundsätze BDBiol

1. Die Mitglieder übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung sie die notwendigen Erfahrungen, technischen Ausrüstungen und qualifizierte Mitarbeiter/innen bereitstellen können.

2. Die Mitglieder verrichten ihre Arbeiten nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und der Technik. 3. Die Mitglieder verpflichten sich, die übernommenen Arbeiten neutral durchzuführen. 4. Die Mitglieder halten sowohl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der privaten

Sphäre des Auftraggebers, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit zur Kenntnis kommen, über die Beendigung des Auftrages hinaus geheim und verwerten diese Kenntnisse nicht zum eigenen Vorteil.

5. Die Mitglieder vereinbaren Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistung stehen. Sie orientieren sich dabei an den oben genannten Empfehlungen und beachten die allgemeinen Bestimmungen des BGB (§ 612, 632) über Werkverträge.

6. Ein Mitglied darf sich an Kunden eines Wettbewerbers nur unter Vermeidung unlauteren Wettbewerbs wenden.

7. Ein beruflicher Disput unter Mitgliedern sollte, wenn irgend möglich, gütlich beigelegt werden. In schwierigen Fällen kann das Schiedsgericht des BDBiol angerufen werden.

21 Monitoring der Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen.

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8. Die Mitglieder präsentieren ihre Unternehmen mit der Fähigkeit und Erfahrung seiner Inhaber und Mitarbeiter/innen sowie mit der technischen Ausstattung des Unternehmens und halten sich in der Darstellung über ihre Tätigkeit, Mitarbeiter/innen, Umsätze und ähnliche Angaben an die Tatsachen.

9. Die Mitglieder versichern sich ausreichend gegen die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren, soweit die Möglichkeit hierzu besteht.

10. Die Mitglieder unterrichten ihre Mitarbeiter/innen über diese Berufsgrundsätze und halten sie dazu an, diese zu befolgen.

Berufsgrundsätze des BVDL: Für die im BVDL organisierten Landschaftsökologinnen und Landschaftsökologen gelten im Rahmen ihrer Berufsausübung die nachfolgenden Berufsgrundsätze: 1. Sie verpflichten sich zur Einhaltung geltender Gesetze und Verordnungen. 2. Sie bürgen für fachliches Können und gewissenhafte Ausübung ihres Berufs. Ihre Arbeiten haben sich am

Kenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren und müssen mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Von der Mitgliederversammlung des Verbands beschlossene Arbeitspapiere, Richtlinien oder Vorlagen sind für die jeweiligen Arbeiten zugrunde zu legen.

3. Sie verpflichten sich zu ständiger Fort- und Weiterbildung in ihrem Beruf. Sie verpflichten sich zu umweltbewusstem Verhalten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.

4. Sie verpflichten sich zu kollegialem Verhalten und bemühen sich um objektive Darstellung, wenn es um Beurteilung von Leistungen oder Tätigkeiten von Berufskollegen geht.

5. Sie achten das geistige Eigentum und die geistige Leistung anderer. Dies bedeutet u. a., dass alle an einem Projekt beteiligte Personen auch als Mitarbeiter bzw. Autoren genannt werden.

6. Sie verpflichten sich, bei beruflichen Auseinandersetzungen unter Verbandsmitgliedern zunächst eine Schlichtung durch einen Schlichtungsausschuss (als Arbeitsausschuss im Sinne der Verbandsordnung) anzustreben.

7. Sie werben, zur Förderung des beruflichen Ansehens und zur Verhinderung einer ausschreibungsähnlichen Auftragsvergabepraxis, nur in informativer Form und möglichst zurückhaltend (z. B. durch Anzeige der Bürogründung, Informationsbroschüre oder persönliche Vorstellung).

8. Sie sind an die Honorarordnung(en) in den jeweils gültigen Fassungen einschließlich der darin festgelegten Mindest- und Höchst-Stundensätze gebunden.

9. Sie sind verpflichtet, in Angeboten eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorzunehmen, damit die Beurteilung verschiedener Angebote auch anhand der Leistungen, und nicht nur anhand des Preises, möglich ist.

10. Sie dürfen Auftragsverhandlungen mit Auftraggebern, die bereits ein Vertragsverhältnis in gleicher Sache eingegangen sind, nur auf deren ausdrücklichen Wunsch führen.

11. Sie haben mit ihren Auftraggebern rechtlich einwandfreie Vertragsverhältnisse anzustreben bzw. einzugehen.

12. Sie müssen der sozialen Verpflichtung gegenüber ihren Angestellten gerecht werden und haben mit diesen rechtlich einwandfreie und faire Arbeitsverträge abzuschließen. Angestellte und verbeamtete Mitglieder dürfen ihre Verbandszugehörigkeit nicht zur Werbung für das Unternehmen bzw. die Institution ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherren verwenden.

13. Landschaftsökologinnen und Landschaftsökologen unterstützen Ihren Verband bei seiner Aufgabe, die Mitgliederdatei auf dem Laufenden zu halten und unterrichten diesen zeitnah über evtl. Änderungen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Befragung gaben folgende Bemerkungen zum

Aspekt Kodices und Selbstverpflichtungen ab:

Argumente der Befürworter von Selbstverpflichtungen:

Selbstverpflichtungen tragen zur Bewusstseinsbildung bei; sie erhöhen die

Hemmschwelle „unzureichend“ zu arbeiten,

Selbstverpflichtungen geben auf jeden Fall Rückhalt gegenüber Gefälligkeitswünschen

von Auftraggebern,

Kodizes verpflichten und dienen der Rufwahrung,

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Selbstverpflichtungen helfen vermeiden, dass jeder macht, was er will,

Selbstverpflichtungen helfen, wenn die Verbände sie anwenden und im Ernstfall auch

Mitglieder tatsächlich „überprüfen“ und ggf. ausschließen,

Selbstverpflichtungen dienen vielleicht der soziale Kontrolle in den Verbänden, wenn

sie praktiziert werden und Konkurrenz besteht,

Selbstverpflichtungen ermöglichen, dass Mitglieder sich gegenseitig „kontrollieren“,

Selbstverpflichtungen fördern die Gemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung,

Bei vorhandene Selbstverpflichtungen wüssten Behörden und Auftraggeber, dass sich

der Gutachter eines entsprechenden Verbandes bestimmten Standards verpflichtet fühlt,

Bei Vorhandensein strenger Selbstverpflichtungen werden potenzielle Mitglieder eines

entsprechenden Verbandes vorab geprüft und ggf. nicht aufgenommen; Mitglieder von

Berufsverbänden, die sich nicht an die Berufsgrundsätze halten, fallen schnell durch ihr

Verhalten negativ auf und können gemaßregelt werden.

Argumente der Kritiker von Selbstverpflichtungen:

Selbstverpflichtungen lösen das grundsätzliche Problem der Abhängigkeit vom

Auftraggeber nicht,

Der Wunsch des Auftraggebers oder der Preis geben den Umfang und Ergebnis eines

Gutachtens vor,

Unzureichende Gutachten haben diverse Ursachen, die auch durch Selbstverpflichtungen

nicht zu lösen sind,

Verhaltenskodizes und Berufsgrundsätze haben durchaus ihren Sinn, können aber nicht

die Qualität von Gutachten sicherstellen,

Die Einhaltung von Selbstverpflichtungen kann nicht überprüft werden,

Wer Selbstverpflichtungen und die entsprechenden Standards unterlaufen will, bleibt

nicht in einem Berufsverband bzw. tritt gar nicht erst ein,

Auch Selbstverpflichtungen schützen nicht vor „schwarzen Schafen“,

Es halten sich nicht alle an Selbstverpflichtungen und somit ist die Wirkung begrenzt;

einige Kommentatoren weisen hier auf selbst gemachte negative Erfahrungen mit der

Architektenkammer und mit Berufsverbänden hin, in denen andere Mitglieder Dumping-

Angebote abgegeben haben: „Eine realistische Kalkulation und die Einhaltung insbes. der

HOAI gehören auch zur Selbstverpflichtung und sind Voraussetzung, um die

Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten“,

Selbstverpflichtungen garantieren keine qualitativ hochwertige Arbeit ,

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Fehlverhalten ist trotz Selbstverpflichtungen dennoch möglich, weil Aufträge meist

alleine über den Preis vergeben werden; der Preis ist im Zweifel wichtiger als die

Qualität,

Es liegt nicht in der Macht oder dem Einflussgeschehen eines Berufsverbandes, wie

Auftrage vergeben werden; Auftraggeber halten sich nicht an die Honorarordnung und

die Ausschreibungspraxis „billiger ist am besten“ fördert keine Qualität.

8 Möglichkeiten der Qualifizierung von Gutachten und Gutachtern

Zertifizierungen sind Verfahren, mit deren Hilfe Personen die Einhaltung bestimmter

fachlicher Anforderungen nachweisen müssen. Oftmals gelten Zertifizierungen zeitlich

begrenzt und müssen dann erneuert werden. Im Arbeitskreis Landschaftsplanung des BBN

wurde im April 2014 die Frage diskutiert, wie die Qualität ökologischer Gutachten verbessert

werden kann und ob eine Zertifizierung von Gutachtern sinnvoll sei.

Eine Möglichkeit zur Verbesserung ökologischer Gutachten könnte die Einführung des

niederländischen Modells sein, bei dem der Vorhabenträger zwar die Erarbeitung zahlt,

jedoch eine (Genehmigungs-)Behörde das Gutachten prüft (UVP-Kommission).

Eine andere Variante wäre die Zertifizierung von Gutachtern, wie dies z. B. in den

Nachbarländern Polen, Tschechien und Österreich in Zusammenhang mit Gutachten zu

Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL gemacht wird. In diesen Ländern müssen

Gutachter befürchten, ihre Zertifizierung bei Fehlverhalten bzw. schlechter Arbeit zu

verlieren.

Die Zertifizierungslösung wurde im Arbeitskreis jedoch kritisiert, u. a. wegen des breiten

inhaltlichen Spektrums der Untersuchungsgegenstände in den ökologischen Gutachten und

des entsprechenden Aufwandes eines Zertifizierungsprozesses sowie der Bedenken, ob solche

Verfahren in der Praxis tatsächlich funktionierten. Auch Zertifizierungen können die

mögliche Einflussnahme (z. B. psychischer Druck, finanzielle Anreize) von potenziellen

Auftraggebern hinsichtlich der Ergebnisfindung nicht vermeiden, wobei unseriöses Vorgehen

von Auftraggebern nicht grundsätzlich unterstellt werden sollte. Zudem wurde im

Arbeitskreis darauf verwiesen, dass durch vorhandene Standards und über eine gute

Qualitätssicherung auch in derzeitigen Verfahren eine deutliche Verbesserung des Inhalts

ökologischer Gutachten erreicht werden kann (vgl. Abschn. 6).

Der Befragung von 2015 ist zu entnehmen (Abb. 6), dass zumindest in Deutschland konkrete

Erfahrungen zum Thema „Zertifizierung“ von Gutachtern und Gutachten fehlen.

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Abb. 6: Sind Erfahrungen über Zertifizierungen in Nachbarländern bekannt? (n=36)

22

13

1

0

5

10

15

20

25

k.A. nein ja

In den Kommentaren wird angeregt, sich mit Planungen und Gutachten in Tschechien zu

befassen, da dort gerade in der Anfangsphase eine Qualitätssicherung nötig war. Nähere

Informationen hierzu wurden nicht angegeben.

Auch die Vorgehensweise in den Niederlanden sollte recherchiert werden; hier werden nicht

die Gutachter, aber die Gutachten zur UVP zentral geprüft.

Ferner wurde auf Zertifikatslösungen in der Schweiz hingewiesen; Botanikerzertifikat und

Bodenkundliche Baubegleitung22.

22 http://www.balti.ethz.ch/tiki-index.php?page=BotanikZertifikat (abgerufen: 14. Juni 2016) In der Schweiz gibt es ein anspruchsvolles dreistufiges „Botanikerzertifikat“ der ETH Zürich. Die Schweizerische Botanische Gesellschaft (SBG) bietet in Zusammenarbeit mit Info Flora und Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Zertifizierung von botanischen Feldkenntnissen an. Das jeweils aktuelle Reglement für die Zertifizierung von Kenntnissen in Feldbotanik ist unter https://www.infoflora.ch/de/ zu finden. Es werden 3 Stufen der Zertifizierung angeboten: - Im Zertifikat 200 werden die Kenntnisse von 200 Arten gefordert (reine Arten- und Familienkenntnis). - Im Zertifikat 400 werden die Kenntnisse von 400 Arten gefordert (Arten- und Familienkenntnis); zusätzlich

werden die Merkmale von 25 Familien und 40 Gattungen verlangt. - Im Zertifikat 600 werden im Artenkenntnisteil neben dem Kennen von 600 Arten auch die Merkmale von 36

Familien und 60 Gattungen verlangt. Es werden auch Zusatzkenntnisse und Grundlagenwissen aus verschiedenen Gebieten geprüft. Das Zertifikat 600 ist ein ausgesprochener Qualitätsausweis, der viele Kenntnisse verlangt.

- Als Pilotprojekt wird aktuell ein Zertifikat 1000 angeboten. http://www.soil.ch/cms/index.php?id=anerkennung (abgerufen: 22. Febr. 2016): Für die Planung und Begleitung von Bodenschutzmassnahmen auf Baustellen gelangen in der Schweiz Bodenkundliche BaubegleiterInnen (BBB) zum Einsatz. Damit die Planung und Begleitung fachgerecht erfolgen kann, muss der/die BBB über vielfältige Qualifikationen verfügen. Die Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) ist für Prüfungen und Anerkennungen zuständig. Titel: «BBB BGS». Die BGS publiziert die Liste aller BBB BGS und setzt sich dafür ein, dass die Bodenschutzfachstellen gegenüber Gesuchstellerinnen die Anstellung eines/einer BBB BGS empfehlen. Grundlage Die Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren und die Handhabung der Liste sind im Reglement Bodenkundliche Baubegleiter BGS festgehalten. Organe und Zuständigkeiten Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz BGS, Geschäftsstelle: Reglement, administrative Verwaltung der

Liste und Datenbank, Kommunikation, Kontakt

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Wären Zertifizierungsmaßnahmen für ökologische Sachverständige sinnvoll, um die

Qualität von Gutachten zu verbessern und Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden?

Eine grafische Darstellung der Befragungsergebnisse ist nicht möglich, weil sich die meisten

Befragten hier nicht eindeutig entscheiden konnten und überwiegend Kommentare abgegeben

haben.

Argumente der Befürworter von Zertifizierungsmaßnahmen:

Gefälligkeitsgutachten werden vermieden; die Spreu ließe sich leichter vom Weizen

trennen,

Standards und Konventionen im Rahmen von Zertifizierungsmaßnahmen tragen zu

einheitlichen Ergebnissen bei; es wird eine anerkannte gemeinsame Basis geschaffen,

Zertifizierungsmaßnahmen gäben zumindest eine Orientierung im Spagat zwischen

bestem Wissen und der latenten Existenzsorge/ Orientierung für die Sachverständigen

selbst,

Zertifizierungsmaßnahmen könnten vielleicht hilfreich sein, wenn die Aufsichts-/

Prüfbehörden die Erstellung von Gutachten durch zertifizierte Fachleute konsequent

verlangen und selbst auf Qualität achten;

"In der ganzen Gutachterei liegt ein Grundwiderspruch: Für private Investoren sind sie

ein Kostenfaktor, eine lästige Pflicht; es können ihnen Verwertungseinschränkungen,

Zeitverzögerungen, evtl. hohe Investitionskosten entstehen. Sie erwarten von dem

Gutachter, den sie bezahlen auch ein gewisses Maß an 'Loyalität'. Die

Qualitätsanforderungen an Gutachten müssen deshalb von den Aufsichtsbehörden

(Naturschutz, Baumschutz etc.) kommen (hinsichtlich Bearbeitungsumfang und -tiefe

etc.)! Diese Anforderung erfüllen viele Behörden bisher leider nur begrenzt!",

Zertifizierungsmaßnahmen können verhindern helfen, dass jeder ein Gutachter ist, der

sagt, dass er ein Gutachter sei; Zertifizierungsmaßnahmen helfen zum Nachweis

Auswahl- und Anerkennungskommission AAK: Prüfung der Dossiers und Entscheid über Anerkennung,

Delegation in Prüfungskommission sanu future learning ag: Vermittlung und Prüfung der theoretischen Kenntnisse, Mandat zur Durchführung

des Kurses und der Prüfung „Bodenkundliche BaubegleiterInnen". Anerkennungsbedingungen

Der/ die KandidatIn muss für die Anerkennung folgende Bedingungen erfüllen: Abschluss einer Hochschule (ETH, Universität, Fachhochschule) mit einer Ausrichtung oder Spezialisierung

in Bodenkunde Theoretische Kenntnisse im Bereich bodenkundliche Baubegleitung (Bodenansprache, Bodenphysik,

Bodenchemie, Agronomie und Forstwirtschaft, gesetzliche Grundlagen, technische Grundlagen, Bautechnik, Projektmanagement, Konfliktmanagement)

Erfolgreiches Absolvieren der von der BGS anerkannten Prüfung zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse

Besuch eines Kurses in Konfliktmanagement 2 Jahre praktische Berufserfahrung im Bereich bodenkundliche Baubegleitung (insbesondere Begleitung der

Bodenschutzmassnahmen während der Bauphase) 2 Referenzen (1 von einer kantonalen Bodenschutzfachstelle, 1 von einer örtlichen Bauleitung).

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fachlicher Kompetenz; es wird verhindert, dass ökologische Gutachten „nebenbei“ von „Fachfremden“ erstellt werden; das Berufsfeld „Naturschützer/ Biologe“ wird gestärkt,

Zertifizierungsmaßnahmen sichern Qualität und Vergleichbarkeit,

Zertifizierungsmaßnahmen sind allerdings stark abhängig von den

Zertifizierungskriterien; eine Zertifizierung sollte befristet sein (~5 Jahre) um den

Qualitätsdruck aufrecht zu erhalten,

weil der Ausbildungsstand oft nicht ausreicht, könnten Zertifizierungsmaßnahmen den

Nachweis eines bestimmten Kenntnisstandes sicherstellen,

der Ruf, den Büros unter Behörden haben, würde durch Zertifizierungsmaßnahmen

professionalisiert/ transparenter und damit fairer erarbeitet,

„Falschgutachtern“ würde der Entzug der Zertifizierung drohen und Behörden und Auftraggeber hätten ein Kriterium für die Empfehlung von Gutachtern,

durch eine durch Dritte organisierte Abschlussprüfung würde eine unabhängige

Bewertung der Fähigkeiten des Gutachters ermöglichen.

Argumente der Kritiker von Zertifizierungsmaßnahmen:

Zertifizierungsmaßnahmen beheben weder Ausbildungsmängel, noch ersetzen sie

Berufserfahrung; entscheidend ist die Fachkompetenz der Auftraggeber

(Qualitätssicherung der Gutachten),

Gefälligkeitsgutachten haben nichts mit den Fachkenntnissen der Gutachter zu tun,

sondern mit dem Berufsethos und der wirtschaftlichen Lage; „Gefälligkeit“ liegt nicht an der Qualität, sondern an der Ausrichtung/ Einstellung eines Gutachters,

Zertifizierungsmaßnahmen nützen nichts, solange keine Verpflichtung besteht, einen

zertifizierten Gutachter zu beauftragen,

auch der beste Kenntnisstand verhindert nicht, dass „freundlich“ beurteilt wird,

ggf. ist eine Akkreditierung ausreichend, Kontrolle fehlt nach wie vor,

Zertifizierungsmaßnahmen sind mit Kosten und Zeit verbunden; Qualität setzt sich auch

so durch, wenn sie durch die Genehmigungsbehörden konsequent eingefordert wird,

Zertifizierungsmaßnahmen lösen das Problem der Abhängigkeit vom Auftraggeber

nicht; eine neutrale Stelle, über die die Bezahlung läuft, müsste hinzukommen (vgl.

Modell Niederlande),

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Gefälligkeitsgutachten bleiben trotz Zertifizierungsmaßnahmen möglich, weil das

Leistungsspektrum im Naturschutz- und Umweltbereich viel zu breit ist;

Zertifizierungsmaßnahmen sind keine Garantie gegen Gefälligkeitsgutachten.

Auf die Frage, welche Stellen denn am ehesten für Zertifizierungen geeignet wären nannten

die Vertreterinnen und Vertreter des gesamten Berufsfeldes in folgender Reihenfolge (Abb.

7):

1. Architektenkammern, 2. Naturschutz- und Umweltakademien, 3. anerkannten

Weiterbildungseinrichtungen und 4. Bundes-/Länderministerien sowie Universitäten.

Abb. 7: Mögliche Stellen zur Zertifizierung, sofern befürwortet (Mehrfachnennungen möglich)

6 67

11 11

0

2

4

6

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10

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Die Frage nach geeigneten Zertifizierungsstellen wird je nach Berufsgruppenzugehörigkeit

differenzierter gesehen (Abb. 7a), Angaben jeweils in aufsteigender Reihenfolge:

Planungsbüros: 1. Architektenkammern, Naturschutz-/ Umweltakademien, Anerkannte

Weiterbildungseinrichtungen, 2. Bundes-/ Länderministerien, 3. Universitäten.

Naturschutzverwaltungen: Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, Universitäten, 2.

Architektenkammern, Naturschutz/ Umweltakademien, 3. Bundes-/ Länderministerien.

Wissenschaftliche Einrichtungen: 1. Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, 2.

Architektenkammern, Naturschutz/ Umweltakademien, 3. Bundes-/ Länderministerien, 4.

Universitäten.

Natur- und Umweltschutzverbände: 1. Architektenkammern, Naturschutz/ Umweltakademien,

2. Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, Universitäten.

Planungsämter: 1. Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, Universitäten.

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Abb. 7a: Mögliche Stellen zur Zertifizierung, sofern befürwortet

2 2 2

3

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2

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Planungsbüro NaturschutzverwaltungWissenschaftliche Einrichtung Naturschutz- UmweltschutzverbandPlanungsamt

Keine Berufszuordung: 2

Doppelte Berufszuordnung: 3

Keine Angabe: 12

Den Kommentaren ist zu entnehmen, dass Architektenkammern für („politisch“) beeinflusst

gehalten werden, dass Naturschutz- und Umweltakademien zwar breit gefächerte

Fachkenntnisse aber wahrscheinlich zu wenig Personal haben, dass Länderministerien diese

Aufgabe auch an die Landesumweltämter delegieren könnten, wobei bei beiden die Gefahr

besteht, dass sie zu weit weg von der Praxis sind. Letzteres Bedenken wird auch gegen eine

Zertifizierung durch die Universitäten/ Hochschulen geäußert.23

Angemerkt wird ferner, dass ein Kooperationsmodell zwischen mehreren Institutionen

denkbar wäre (Gemeinschaftsgremium aus Forschung, Administration, Ministerien und

Büros), wobei Berufsverbände wie der Bundesverband Beruflicher Naturschutz vertreten sein

sollten. Auch die Beteiligung unabhängiger Prüfinstitutionen, z. B. der Technische

Überwachungsverein (TÜV) oder der Deutsche Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein

(DEKRA)24 wurde vorgeschlagen. In jedem Fall muss eine solche Institution unabhängig sein.

Am Beispiel dreier Zertifizierungsmaßnahmen erläuterte HÖCHTL den Teilnehmerinnen und

Teilnehmern des Arbeitstreffens den damit verbundenen Aufwand und die Kosten:

Fortbildung zum/-r Zertifizierten Natur- und Landschaftsführer/-in (ZNL): Bereitet die

Teilnehmenden darauf vor, Natur und Landschaft auf regionaler Ebene im Rahmen von

Führungen zielgruppengerecht vorzustellen sowie Naturerlebnisse, regionale

Heimatgeschichte und Kultur ansprechend zu vermitteln. Regional gültiges Zertifikat.

23

Hier ist darauf hinzuweisen, dass Zertifizierungsmaßnahmen durch die Länderministerien problematisch sind, weil sie vermutlich unterschiedliche Kriterien aufweisen würden. Dann müssten Planungsbüros, die in mehreren Ländern tätig sind, mehrere Zertifikate erwerben. 24 Beide Vereine beschäftigen sich mit Fragen des Qualitätsmanagements in Zusammenhang mit Umweltaspekten.

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Initiatoren: Bundesweiter Arbeitskreises der staatlich getragenen

Bildungsstätten im Natur- und Umweltschutz (BANU), Verein Naturparke (VNP),

Europarc, Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung (ANU), Bundesverband

Naturwacht, Deutscher Wanderverband.

Zertifizierung: BANU (Natur- und Umweltschutzakademien) zusammen mit regionalen

Partnern (z. B. Verwaltungen von Großschutzgebieten).

Teilnahmezulassung: BANU-Lehrgangs- und Prüfungsordnung. Ausschreibung in der

jeweiligen Zertifizierungsregion. Auswahlverfahren der Teilnehmer mit dem Ziel, eine

heterogene Gruppe als Botschafter für eine Region zusammenzustellen.

Koordination: BANU-Lenkungsgruppe ZNL.

Aufwand: 70 Unterrichtsstunden; Lehrinhalte: Naturkundliche Grundlagen, Mensch-

Kultur-Landschaft, Kommunikation und Führungsdidaktik, Recht und Marketing.

Kosten: 500,00 €.

Lehrgang zum/-r Geprüften Natur- und Landschaftspfleger/-in (GNL): Vermittlung von

Kenntnissen und Fertigkeiten, um als Fachkraft in Schutzgebieten und darüber hinaus

Arbeiten im Rahmen der Betreuung und Überwachung, der Information, Aufklärung und

Bildung sowie der Koordinierung und Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen

eigenverantwortlich auszuführen. Bundesweit anerkannter, nichtakademischer

Berufsabschluss.

Initiatoren: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Zertifizierung: Landwirtschaftskammern und den jeweiligen Natur- und

Umweltschutzakademien.

Teilnahmezulassung: Aufstiegsfortbildung nach § 56 Berufsbildungsgesetz.

Voraussetzung: Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem land-, forst-, oder

wasserwirtschaftlichen Beruf (z. B. Land-, Forstwirt, Tierwirt, Gärtner, Wasserbauer).

Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis.

Koordination: Keine bundesweite Koordination.

Aufwand: 640 Unterrichtsstunden + 3 Tage Prüfung; Lehrinhalte: Grundlagen des

Naturschutzes und der Landschaftspflege, Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Wirtschaft, Recht und

Soziales.

Kosten: 6.000,00 €.

Zertifikatslehrgangs Waldpädagogik (WP):Ausbildung nach einem von den

Forstverwaltungen der Bundesländer anerkannten Qualitätsstandard unter Umsetzung der

Grundlagen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung zu „staatlich zertifizierten

Waldpädagogen“. Vermittelt und gefördert werden fachliche, methodische und

persönliche Standards/Kompetenzen, um qualifizierte Umweltbildungsmaßnahmen im

Wald zu planen und durchzuführen. Bundesweit gültiges Zertifikat.

Initiatoren: Forstchefkonferenz auf Bundesebene.

Zertifizierung: Forstlichen Landesbetriebe und mitunter jeweilige Natur- und

Umweltschutzakademien.

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Page 41: Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern Bericht... · Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern 1 Endbericht Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter

Teilnahmezulassung: Forstchefkonferenz- Beschlussvorlage. Auswahlkriterien:

Abgeschlossene Berufsausbildung, Anerkennung von Vorkenntnissen (aus den Bereichen

Forst oder/und Pädagogik).

Koordination: Bundesweiter Arbeitskreis.

Aufwand: 144 Unterrichtsstunden (18 Tage) + 5 Tage (Praktikum) + 1 Tag (Prüfung):

Grundmodule: Pädagogik und/oder Ökologie/Forst, weitere Module: Waldkompetenz,

Pädagogik, Rechtsfragen, Wahlpflichtkurse, Praktikum.

Kosten: 4.000,00 €.

9 Resümee

Unter Berücksichtigung der oben zusammengestellten Rechercheergebnisse kann festgehalten

werden, dass Berufsverbände, Architektenkammern und verschiedene andere Institutionen

insgesamt einen hohen Aufwand betreiben, um ihre Mitglieder und Interessierte fortzubilden

und den Wissensstandard als Grundlage für qualifizierte Arbeit aktuell zu halten; es ist

allerdings festzustellen, dass bei weitem nicht alle diejenigen, die Gutachterbüros betreiben

oder als Mitarbeiter dort beschäftigt sind, Mitglied in Berufsverbänden oder

Architektenkammern sind; der Organisierungsgrad liegt nach Schätzung des DRL nur bei 10-

20 %.

Ein Problem stellt die Tatsache dar, dass es über die Berufsverbände hinaus eine Fülle von

Fachverbänden, Arbeitsgemeinschaften und Gruppierungen sowie Einzelpersonen gibt, deren

Mitglieder nicht unbedingt abgeschlossene Studiengänge vorweisen können, die aber im Lauf

der Zeit umfangreiches Wissen z. B. auf den Gebieten der Vogel- oder Fledermauskunde

erworben haben und die demzufolge dadurch Sachverständige geworden sind. Die

Einbeziehung dieses eher ehrenamtlich arbeitenden Personenkreises ist schwierig, weil es

oftmals zu wenig Schnittstellen gibt (Naturschutzverbände vermitteln teilweise diese

Sachverständigen).

Selbstverpflichtungen zur qualifizierten Arbeit sind nützlich, wenn sie eingehalten werden.

Ein Anreiz, qualifizierte Gutachten anzufertigen, könnte darin liegen, diese zentral zu

sammeln und quasi öffentlich zu machen (vgl. Landschaftsplanarchiv beim Bundesamt für

Naturschutz).

Das Vorliegen von Standards und rechtlicher Vorschriften in Bund und Ländern kann auf

jeden Fall dazu dienen, die Qualität von ökologischen Gutachten zu verbessern; insbesondere

die Berufsverbände und die Architektenkammern bemühen sich hier, eigene

Qualitätsstandards zu entwickeln bzw. die vorliegenden zahlreichen Standards bekannt zu

machen. Standards können auch wenn sie oft nicht verbindlich sind durch häufige

Nutzung/ Anwendung Eigendynamik entfalten und so wirksam werden.

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10 Thesen und Empfehlungen desArbeitstreffens„AnforderungenandieQualifikationvonGutachtern“ Auf dem Arbeitstreffen wurden folgende Anforderungen und Aussagen als Ergebnis

formuliert:

10.1 Anforderungen an die Qualität von Gutachten

Ökologische Gutachten bilden die Grundlage für die Beschreibung und Beurteilung von

bestimmten Sachverhalten im Rahmen verschiedener Planungen und Umweltprüfungen. Nach

Auffassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitstreffens wird ihre Qualität

insbesondere durch folgende Merkmale charakterisiert:

Beschreibung der Ziel- und Fragestellung,

Ausgehen von Tatsachen,

objektive Betrachtung des Untersuchungsgegenstands,

Anwendung des Stands des Wissens und geeigneter Methoden sowie Beachtung

entsprechender Standards,

Einhaltung planungsrechtlicher Anforderungen,

vorhabenspezifische Erfassung und Vollständigkeit erhobener Grundlagen,

Bewertung von Konflikten und Konfliktanalyse,

Nachvollziehbarkeit von Ergebnissen und Beurteilungen, Nachvollziehbarkeit der

Rohdaten,

Verständlichkeit in der Formulierung, damit auch Laien (zu denen z. B. Juristen,

Politiker, Verwaltungsmitarbeiter, Journalisten gehören) Inhalte verstehen können.

10.2 Qualifikation von Bearbeitern / Gutachtern / Sachverständigen

Um die o. g. Anforderungen zu erfüllen, haben die Qualifikation und die Qualifizierung der

Gutachterinnen und Gutachter sehr große und entscheidende Bedeutung. Dies betrifft die in

der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, das Sammeln von Erfahrungen und

die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung, die auch nachgewiesen werden sollte.

Kenntnisse und Fähigkeiten:

o geeignete Ausbildung, Hochschulabschluss und/ oder spezielle Sachkunde bei

reinen Erfassungen,

o Kenntnisse und Erfahrung in der Anwendung relevanter, in Bezug auf das

Vorhaben geeigneter Untersuchungsmethoden,

o fundiertes Fach- und Erfahrungswissen, Artenkenntnis,

o mehrjährige Berufserfahrung,

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o Beachtung der Regeln guter fachlicher und wissenschaftlicher Praxis,

o kontinuierliche Weiterbildung/ Weiterqualifizierung (s. u.).

Nachweis:

o Selbstverpflichtungen, Mitgliedschaft im Berufsverband/ Kammern mit eigenem

Kodex zum Grundsatz machen,

o Teilnahmenachweis an zertifizierten Weiter-/ Fortbildungsmaßnahmen (hierfür

gibt es verschiedene Möglichkeiten, z. B. Naturschutzakademien,

Berufsverbände, Architektenkammern),

o Zertifizierung oder Akkreditierung als Sachverständige/ „Gütesiegel“ (zu klären: Zeitraum der Gültigkeit).

Weiter-/Fortbildungsmaßnahmen:

o bundesweite, fachliche Anerkennung muss gewährleistet sein,

o grundsätzlich: Gewinnung von neuen Artenkennern.

Insbesondere bei der universitären Ausbildung ist die Vermittlung von Artenkenntnissen

unzureichend. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fordern hier Abhilfe. Dabei kann es nicht

um eine Fokussierung auf die besonders planungsrelevanten (Tier-)Arten gehen, sondern

Grundlagen- und Spezialwissen zur gesamten biologischen Vielfalt ist notwendig.

Die Vermittlung von Artenkenntnissen sollte im Rahmen der Fort- und Weiterbildung

verstärkt auch Aufgabe von

o Berufsverbänden,

o Bildungsakademien,

o Naturschutz- und Fachverbände sowie

o Naturkunde-Museen

werden.

Zahlreiche Berufsverbände haben Selbstverpflichtungen und vergleichbare Kodices

formuliert; dies ist meist zu wenig bekannt. Sachverständige sollten mit solchen Kodices

verstärkt werben; Berufsverbände sind aber auch aufgefordert, Mitglieder, die sich

nachweislich nicht daran halten, zu rügen und ggf. aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

10.3 Voraussetzungen für eine Qualitätssicherung von Gutachten durch Fachbehörden

Als wichtige Voraussetzung für die Qualitätssicherung von Gutachten wird eine gute und

vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Fachbehörden, Gutachtern sowie Natur- und

Umweltschutzverbänden genannt.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Scoping bei jedem Genehmigungsverfahren,

Vermittlung/ Abstimmung zwischen Fachbehörde und Gutachtern,

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Einforderung von Mindestqualität/ Qualitätsstandards des Naturschutzes durch die

entsprechenden Fachbehörden,

Kontrolle und Qualitätssicherung durch die Fachbehörden des Naturschutzes,

mit der Genehmigung befasste Behörden müssen über hinreichende biologische/

ökologische und juristische/ verwaltungsmäßige Kenntnisse verfügen,

fortlaufende Weiterqualifizierung der Behördenmitarbeiter,

ausreichend personelle Ressourcen bei den Naturschutzverwaltungen,

übergeordnete (unabhängige) Überprüfung der Qualitätssicherung, die von den

Fachbehörden geleistet wird.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen fest, dass dieser Aspekt mit Sachverständigen

aus dem Bereich der Naturschutzfachverwaltungen weiter diskutiert werden sollte.

Wichtige Forderung ist, dass keine politische Einflussnahme auf Genehmigungsbehörden

ausgeübt werden darf.

10.4 Fachstandards (Arbeitshilfen, Leitfäden)

Es besteht Übereinstimmung darüber, dass Standards (Arbeitshilfen, Leitfäden u. ä.)

geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung sind und diese unterstützen. Es fehlen jedoch

Empfehlungen zur Konfliktidentifizierung,

Empfehlungen für Bewertungsstandards/ Konfliktbewertung/ Bewertungsrichtlinien (z. B.

Darstellung als Matrix),

o Bewertungsrahmen – Bedeutung/Einordnung der Ergebnisse,

o Beachtung Naturschutzrecht, Rechtsprechung,

Empfehlungen/ Standards,

o für einheitliche Methoden (Erfassung z. B. als Entscheidungsbaum),

o für Arten und Artengruppen (Erfassung und Auswertung),

o für Gutachter, für Behörden,

o für unterschiedliche Vorhabenswirkungen/ Eingriffstypen,

o für den Einsatz bestimmter (technischer) Methoden,

Standards zur Ableitung geeigneter Maßnahmen und zum Maßnahmenumfang und deren

Wirkungskontrolle.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen zunächst fest, dass begründete Abweichungen

von Standards in Ausnahmefällen möglich sein müssen (z. B. „im Einvernehmen mit der

Genehmigungsbehörde“).

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Obwohl es eine große Zahl von Standards, Leitlinien, Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen

gibt, bestehen auch Defizite, insbesondere in den Bereichen Konfliktidentifizierung und

Konfliktbewertung. Dazu könnte die Naturschutzforschung einen Beitrag leisten.

Im Idealfall sollten Standards bundesweit gültig sein; allerdings sollte ein hohes fachliches

Niveau von Standards Vorrang vor maximaler Verbindlichkeit haben.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen heraus, dass z. B. Fachempfehlungen oder

Leitfäden zum Standard werden und großes Gewicht erhalten können (z. B. erzielte

Ergebnisse von F+E-Vorhaben des BfN25), wenn sie breit angewendet werden.

Ein möglicher Weg zur Erarbeitung verbindlicher Standards und Richtlinien könnte die

Zusammenarbeit mit dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI) sein. Allerdings müsste

sorgfältig erwogen werden, welche Themen hier zur Standardisierung vorgeschlagen werden.

Das Thema „Vergabe“ wurde aufgrund der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nur kurz und nicht abschließend behandelt. Folgende Stichpunkte wurden gesammelt:

10.5 Vergabe:

Vergabe von Gutachten nicht vom Vorhabensträger sondern unabhängiger Stelle/

Genehmigungsbehörde,

fachlich exakte Präzisierung der Aufgaben und Inhalte von Gutachten durch

ausschreibende Vorhabenträger/ Auftraggeber und Fachbehörde,

adäquate Bearbeitungszeiträume und auskömmliche Finanzierung,

Differenzierung öffentlicher Vergaben durch öffentliche Vergabestelle/ Beauftragung

durch private Unternehmen.

Auch für diesen Aspekt sehen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiteren

Diskussionsbedarf mit Sachverständigen aus der Naturschutzverwaltung und seitens der

Vorhabenträger.

25 Z. B. LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFHVP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz; siehe: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-FuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf PLACHTER et al. (2002): Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, H. 70, 566 S.

Seite 44

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11 Literatur:

BTC Bat Conservation Trust Ed. Lisa HUNDT (2012): Bat Survey good practice Guidelines. London, 2nd Edition, 100 p. http://www.bats.org.uk Stand: Juni 2016.

BMV Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau (2016): Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau/ HVA B-StB.

FROBEL, Kai & SCHLUMPRECHT, Helmut (im Auftrag des BUND Naturschutz in Bayern e. V.) (2014): Erosion der Artenkenner. Nürnberg, 96 S. http://ibol.org/wp-content/uploads/2014/11/GS-2013-Bericht-Erosion-Artenkenner-End-2.pdf Stand: Oktober 2015.

FROBEL, Kai & SCHLUMPRECHT, Helmut (2016): Erosion der Artenkenner. Naturschutz und Landschaftsplanung 48 (4), 105-113.

GEBHARD, Felix, KÖTTERITZSCH, Alexander, LÜTTMANN, Jochen, KIEFER, Andreas, HENDLER, Reinhard & VEITH, Michael (2016): Fördern Arbeitshilfen die Qualität von Fachgutachten? Eine Analyse von Fledermaus-Fachgutachten zur Planung von Windenergieanlagen Naturschutz und Landschaftsplanung 48 (6), S. 177-183.

HAGER, A. (2016): Anforderungen an ökologische Gutachten aus Sicht eines Berufsverbands und eines Planungsbüros. Vortrag Insel Vilm, 2. Juni 2016.

HEIDEMANN, Fritz (2016): Wes Brot ich ess, des Lied ich sing. NATUR, H. 2, 5-8.

Kieler Zeitung Verlags- und Druckerei KG-GmbH & CO (2014): NABU sieht Artenschutz in Gefahr. http://www.kn-online.de/News/Aktuelle-Nachrichten-Schleswig-Holstein/News-Aktuelle-Nachrichten-Schleswig-Holstein-Aus-der-Welt/Schleswig-Holstein-Nabu-sieht-Artenschutz-durch-Windkraftanlagen-in-Gefahr Stand: Oktober 2015.

LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFHVP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz; siehe: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-FuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf

LAG VSW Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2015): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. 30 S. https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/vogelschutz/150526-lag-vsw_-_abstandsempfehlungen.pdf. Stand: Juni 2016.

LANU Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (in Zusammenarbeit mit dem NABU Schleswig-Holstein Arbeitsgruppe Fledermausschutz und -forschung (AGF) (2008): Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein. Schr.-R LANU SH Natur, Nr. 13, 95 S.

LUA SL Landesanstalt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland (2011: Hinweise zum speziellen Inhalt der naturschutzfachlichen Antragsunterlagen für die Zulassung von Windkraftanlagen nach §§ 4 und 19 BImSchG i. V. m. Nr.1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV und methodisches Vorgehen bei den Fachgutachten. Stand September.

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LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hg.) (2013): Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen. Stand März. 23 S.

MITLACHER, Günter (2007): Analyse und Charakterisierung deutscher Berufsverbände im Naturschutz. Studie im Auftrag des BBN e. V., 8. S. + Anhang. Manuskript.

MKULNV Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen/ LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. 53 S.

NOWAK, Bernd (2015): Naturschutzgutachten gestern und heute im Wandel von Technik, Standards und Gesetzen. Vortrag anlässlich der 25-Jahr-Feier der VHÖ am 17. Juli im Palmengarten in Frankfurt/Main. http://www.vhoe.de/fileadmin/PDF/25_Jahre_VHOE/15n171vhoenaturschutzgutachten.pdf Stand: Oktober 2015.

PLACHTER et al. (2002): Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, H. 70, 566 S.

VEITH, M (2016): Wie gut sind Fledermausfachgutachten zu Windenergieanlagen im Bundesimmissionsschutzgesetz-Verfahren? Vortrag Insel Vilm, 2. Juni 2016.

VSW Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland/ LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete. Stand: September. 145 S.

WESSEL, M. (2016): Anforderungen an ökologische Gutachten aus Sicht eines Naturschutzverbandes. Vortrag Insel Vilm, 2. Juni 2016.

WULFERT, K. et al. (2015): Standardisierungspotenzial im Bereich der arten- und gebietsschutzrechtlichen Prüfung, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz – FKZ 3512 82 2100, Herne, Leipzig, Marburg, Kassel, 452 S. https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/eingriffsregelung/Dokumente/Standardisierungspotenzial_Arten-_und_Gebietsschutz_1.pdf Stand: Juni 2016.

WURZEL, Angelika (2009): Ergebnisse einer 2007 durchgeführten Umfrage bei Vertretern des Berufsfeldes Naturschutz und Landschaftspflege zur Einschätzung der Bedeutung von Naturschutzstandards für die fachliche Arbeit. NNA-Berichte, 22., H. 2, S. 18-35.

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Anhang 1

Auswertung der Fragebögen

1 Allgemeine Angaben zum Hintergrund der Beantworterin/ des Beantworters

Angaben zum Geschlecht

Abb. 8: Geschlecht der Befragten (n=36)

11

4

21

0

5

10

15

20

25

k.A. weiblich männlich

Rückläufe aus den Bundesländern

Abb. 9: Aufteilung der Befragten auf die Bundesländer (n=36)

8

1

6

1

4

5

6

4

2

0

1

2

3

4

5

6

7

8

9

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2 Überwiegender Tätigkeitsbereich im Berufsfeld

Abb. 10: Tätigkeitsbereiche der Befragten (Mehrfachnennungen möglich)

5

89

11

1415

24

0

5

10

15

20

25

30

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Aufgaben in Zusammenhang mit der Umsetzung der Eingriffsregelung prägen einen großen

Teil der Aufgaben.

Abb. 10a: Tätigkeitsbereiche der Befragten

0

4

2

6

7 7

10

4

0

3

2

4

3

9

0 0 0 0

1

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12

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Planungsbüro NaturschutzverwaltungWissenschaftliche Einrichtung Naturschutz- UmweltschutzverbandPlanungsamt

Keine Berufszuordung: 2

Doppelte Berufszuordnung: 3

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In ergänzenden Kommentaren wurden als weitere Tätigkeiten angeführt:

Umweltgutachten in den Bereichen Lärm, Luft, Klima, Artenschutz vergeben und betreuen

Beteiligungsverfahren (Verbändebeteiligung) auf kommunaler Ebene durchführen

Umweltprüfungen zu Bauleitplänen begleiten

Lehre und Forschung im Bereich Tierökologie/ Naturschutz; Habitat- und Artenschutz, Biotopschutz

Umweltverträglichkeitsprüfungen, Strategische Umweltprüfungen Umweltverträglichkeitsstudien, FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchführen

Förderung, Beteiligung in Genehmigungsverfahren

Artenschutzrechtliche Beiträge und Prüfungen, faunist. Untersuchungen, Artenhilfsprogramme

Umweltschadensgesetz umsetzen

Erhebung von Grundlagendaten (Arten, Biotopausstattung, Lebensraumkartierungen, Pflanzengesellschaften)

Beratung/ Consulting.

Die Auseinandersetzung in Zusammenhang mit Eingriffen verschiedenster Art gehört demnach zu den Haupttätigkeiten im Berufsfeld Naturschutz.

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Anhang 2

Fragebogen „Qualifizierung von Gutachten“

1 Allgemeine Angaben zum Hintergrund der Beantworterin/ des Beantworters

Mitarbeiterin Mitarbeiter

einer Naturschutzverwaltung Oberste Landesbehörde Mittlere Landesbehörde Kreis Kreisfreie Stadt

eines Naturschutz-/Umweltschutzverbands einer Wissenschaftlichen Einrichtung eines Politischen Gremiums eines Planungsbüros Bundesland: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,

Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen

(Zutreffendes bitte untersteichen).

2 Überwiegender Tätigkeitsbereich im Berufsfeld Schutzgebietsausweisung Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen Monitoring Landschaftsplanung Grünordnungspläne, Freiflächenpläne Eingriffsregelung Landschaftspflege Sonstiges: ________________________________________________________ (Mehrfachnennungen möglich)

3 Worin können Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten liegen?

Unzureichende Ausbildung Mangelnde Erfahrung Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten Unzureichende Ausschreibungen seitens der Behörde

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Unklare Aufgabenstellung Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume

Mangelndes Interesse der Auftraggeber Ungünstige Datenlage Geringer Bekanntheitsgrad von Standards Uneinheitliche Standards Unzureichende Finanzierung Sonstiges: ________________________________________________________ (Mehrfachnennungen möglich)

4 In Bund und Ländern liegt eine Vielzahl verschiedener methodischer fachlicher Standards vor, die von Gutachtern berücksichtigt werden sollten. Werden durch die Nutzung dieser Standards ... trifft zu teilweise trifft nicht zu

die Qualität der Arbeit verbessert

das Ergebnis nachvollziehbar

die Entscheidungen erleichtert Sonstiges: _______________________________________________________________

5 Welche Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung sind Ihnen bekannt und werden genutzt Innerbetriebliche Weiterbildung

Weiterbildung durch Berufsverbände

Weiterbildung durch Architektenkammern

Weiterbildung durch Natur- und Umweltschutzverbände

Weiterbildung durch Naturschutz- und Umweltakademien der Länder

Andere: _____________________________________________________________

____________________________________________________________________

Wie häufig nutzen Sie die Angebote?

Fachveranstaltungen (z. T. anerkannt durch Architektenkammern)

Seminare, Workshops

Exkursionen

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Publikationen (Leitfäden, Standards)

Internetinformationen

Andere: _____________________________________________________________

____________________________________________________________________

6 Wären Zertifizierungsmaßnahmen für ökologische Sachverständige sinnvoll, um die Qualität von Gutachten zu verbessern und Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden? Ja, weil _____________________________________________________________

____________________________________________________________________

Nein,

weil____________________________________________________________________

_________________________________________________________________ ______

Wenn ja, welche Stellen sollte die Zertifizierung vornehmen?

Bundes-/ Länderministerien

Universitäten

Architektenkammern

Naturschutz-/ Umweltakademien

Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen

Andere: _____________________________________________________________

____________________________________________________________________

Sind Ihnen Erfahrungen aus den europäischen Nachbarländern bekannt, in denen Gutachter zertifiziert werden?

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

7 Einige Berufsverbände haben strenge Verhaltenskodexe, Berufsgrundsätze und Anforderungen an die potenziellen Mitglieder Können solche Selbstverpflichtungen helfen, die Qualität von ökologischen Gutachten sicherzustellen? Ja, weil ____________________________________________________________________

____________________________________________________________________

Nein, weil____________________________________________________________

____________________________________________________________________

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Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)

Der DRL ist eine freie und unabhängige gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Bonn

(eingetragener Verein). Er wurde am 5. Juli 1962 im Bundespräsidialamt konstituiert. Der

DRL wurde seinerzeit auf Grundlage der „Grünen Charta von der Mainau“ von 1961 eingerichtet, einem Ziel- und Forderungskatalog zur Verbesserung der Situation des

Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Die „Grüne Charta“ fordert Dialogbereitschaft: „Naturschützer“ sollen gemeinsam mit „Nutzern“ den Zustand von Natur und Landschaft überprüfen und einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und denen einer

wirtschaftlichen Nutzung finden. Hierzu gehört auch der Ausgleich zwischen Natur und

Technik. Der Nachhaltigkeitsaspekt wird bereits aufgegriffen.

Natur und Landschaft sind heute Prozessen und Herausforderungen ausgesetzt, auf die die

„Grüne Charta“ zu ihrer Entstehungszeit ideengeschichtlich noch nicht eingehen konnte. Hierzu gehören die Globalisierung der Wirtschaft und Kommunikation, der Klimawandel, die

Abkehr von der Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern und die Umstellung auf

regenerative Quellen, die Suche nach umweltverträglicher Mobilität, die Erhaltung der

biologischen Vielfalt, die Erschließung neuer Ressourcen, die Berücksichtigung von

Ökosystemleistungen, der demografische Wandel und Migration, Regionalentwicklung,

Partizipation und die Vision einer Bürgergesellschaft.

Der DRL erarbeitet seit mehr als 50 Jahren auf Grundlage der Grünen Charta und im Hinblick

auf die heutigen Rahmenbedingungen Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen und

äußert sich aus übergeordneter Sicht zu grundsätzlichen Themen und aktuellen Problemen der

Landespflege in Deutschland und den Nachbarländern.

Als ehrenamtlich tätige Mitglieder beruft er sachverständige Persönlichkeiten verschiedenster

Fachrichtungen und Bereiche (z. B. Naturschutz, Landespflege, Biologie, Ökologie,

Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Städtebau, Recht, Wirtschaft,

Umweltmedizin, Umweltethik.

Die Arbeitsergebnisse betreffen insbesondere Fragen des Naturschutzes und der

Landschaftspflege, der räumlichen und städtebaulichen Planung, der Landnutzungen und des

Schutzes der natürlichen Ressourcen in Deutschland und Europa. Sie sind in der bisher 84

Hefte umfassenden Schriftenreihe enthalten oder in anderen Fachzeitschriften veröffentlicht.

Die Arbeit des Deutschen Rates für Landespflege wird durch die

Lennart-Bernadotte-Stiftung gefördert.

Weitere Informationen: Website des DRL unter: http://www.landespflege.de.

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