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Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)
Qualifikation und Zertifizierung von
Fachgutachtern
Endbericht
Februar 2017
Förderung
Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)
Qualifikation und Zertifizierung von Fachgutachtern1
Endbericht
Gliederung: 1 Einführung 1 2 Gutachten, Gutachter und Sachverständige 4 3 Qualität von Gutachten 7 4 Ausbildung 13 5 Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung 14 6 Standards als Mittel zur Sicherung von Qualität 24 7 Kodices, Berufsgrundsätze und Selbstverpflichtungen 30 8 Möglichkeiten der Qualifizierung von Gutachten und Gutachtern 33 9 Resümee 40 10 Ergebnisse des Arbeitstreffens 41 11 Literatur 45
Anhänge 47
1 Einführung
Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Zahl verschiedenartiger Eingriffe in Natur und
Landschaft, z. B. im Zuge der Windkraftplanung, des Netzausbaus oder des Ausbaus von
Verkehrswegen, sind je nach Planungsebene eine entsprechend größere Zahl von
ökologischen Fachgutachten zur Bewertung der Eingriffe und Umweltfolgen zu erarbeiten
(u. a. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Artenschutzrechtliche Prüfungen,
Umweltverträglichkeitsprüfungen, Vorschläge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen).
Von verschiedenen Seiten wird Kritik an ökologischen Gutachten geäußert, z. B. seitens
Natur- und Umweltschutzverbänden oder seitens wissenschaftlicher Einrichtungen. Kritisiert
wird u. a., dass Gutachter nicht ausreichend qualifiziert seien, dass aktuelle Standards nicht
beachtet würden, dass zu wenige Daten erfasst oder berücksichtigt seien oder dass es sich gar
um „Gefälligkeitsgutachten“2 handele.
Um sich mit dieser Kritik auseinanderzusetzen wurden für dieses vom Bundesamt für
Naturschutz beauftragte Vorhaben folgende Arbeitsschritte durchgeführt:
Zusammenstellung von Hintergrundmaterialien zu den Themenfeldern Gutachten,
Qualität, Fort- und Weiterbildung durch verschiedene Institutionen, Standards,
1 Vorhaben im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz/ Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. 2 „Von einem Gefälligkeitsgutachten spricht man, wenn der Gutachter im Auftrag einer Partei die Position der beauftragenden Partei abweichend vom Gebot der Neutralität einseitig unterstützt. Eine absichtlich oder wissentlich falsche Begutachtung kann zur Strafbarkeit des Gutachters führen.“ (Rechtsanwälte Lotz & Partner: http://www.lotz-partner.de/geflligkeitsgutachten.html Stand: 14. Juni 2016).
Seite 1
Berufsgrundsätze und Kodices, Möglichkeiten der Qualifizierung von Gutachten und
Gutachtern, Erfahrungen aus anderen Ländern.
Umfrage im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbehörden,
Freiberufler, Wissenschaftler, Vertreter von Natur- und Umweltschutzbehörden in Bund
und Ländern) 3.
Die Verteilung der Teilnehmerinnen/ Teilnehmer an der Umfrage im Berufsfeld ist in
Abbildung 1 dargestellt:
Abb. 1: Verteilung im Berufsfeld in % (Mehrfachnennungen möglich)
Naturschutz- verwaltung
gesamt 25 %
Kreis 9%
Mittlere Landesbehörde 9%
Oberste Landesbehörde 7%
Planungsamt 6%
Planungsbüro 33%
Wissenschaftliche
Einrichtung 17%
Naturschutz-/
Umweltschutzverband 11%
Die Fragen4 umfassten:
1. Allgemeine Angaben zum Hintergrund der Beantworterin/ des Beantworters
2. Tätigkeitsbereich im Berufsfeld
3. Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten
4. Fragen zur Berücksichtigung methodisch-fachlicher Standards
5. Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung und ihre Nutzung
6. Fragen zu Zertifizierungsmaßnahmen
7. Verhaltenskodices, Berufsgrundsätze und Anforderungen an potenzielle Mitglieder von
Berufsverbänden.
Auswertungsergebnisse zu den Fragen 1 und 2 befinden sich im Anhang; die anderen
Ergebnisse sind im Folgenden dargestellt.
Organisation und Durchführung eines Arbeitstreffens mit Sachverständigen vom 1. bis 3.
Juni 2016 an der Internationalen Naturschutzakademie Vilm. Anlässlich des Treffens
wurden Impulsreferate zur den Themen:
3 Es wurden überwiegend die Mitglieder eines Berufsverbandes mittels eines Einlegeblattes in die Mitgliederzeitschrift sowie repräsentative Adressen aus dem Verteiler des DRL befragt. Die Fragebogenaktion fand im Zeitraum Dezember 2015/ Januar 2016 statt. Das Ergebnis ist nicht repräsentativ, hilft aber zur Einschätzung. Von 450 verteilten Fragebögen wurden 36 (Rücklaufquote 8,6 %) zurückgesendet und ausgewertet. Der DRL dankt allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Befragung herzlich. 4 Fragebogen siehe Anhang 2.
Seite 2
Ergebnisse der Umfrage „Anforderungen an die Qualifikation von Gutachtern“
Angelika Wurzel, DRL, Bonn
Wie gut sind Fledermausfachgutachten zu Windenergieanlagen im
Bundesimmissionsschutzgesetz-Verfahren?
Prof. Dr. Michael Veith, Biogeografie, Universität Trier
Anforderungen an ökologische Gutachten
..... aus Sicht eines Naturschutzverbandes
Magnus Wessel, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Berlin
..... aus Sicht eines Berufsverbands und eines Planungsbüros
Andrea Hager, Vereinigung Hess. Ökologen und Ökologinnen, Heuchelheim
..... aus Sicht des VDI
PD Dr. Stefan Lötters, Biogeografie, Universität Trier
Zertifizierung in der Umweltbildung
Dr. Franz Höchtl, BR Niedersächsische Elbtalaue, Hitzacker
Methodenstandards bei avifaunistischen Kartierungen
Ubbo Mammen, ÖKOTOP Büro für Angewandte Landschaftsökologie, Halle
als Grundlage für die sich anschließende Diskussion der Aspekte
Was kann bei der Vergabe verbessert werden?
Standards zur Verbesserung der Qualität von Fachgutachten?
Zertifizierung von Gutachtern?
vorgetragen.
Am Ende der Veranstaltung wurden Thesen/ Empfehlungen als Ergebnis des
Arbeitstreffens formuliert.
Die Ergebnisse der Arbeitsschritte sind im Folgenden zusammengefasst. Dabei sind auch
Anregungen und Hinweise berücksichtigt, die den DRL im Verlauf des Vorhabens erreichten.
Seite 3
2 Gutachten, Gutachter und Sachverständige
Anforderungen an Gutachten
Die Sachverständigen des Arbeitstreffens haben die Anforderungen an ökologische Gutachten
charakterisiert (s. Kap.10.1). Es bleibt festzuhalten, dass der Begriff „Gutachten“ keine geschützte Bezeichnung ist.
Gutachter und Sachverständige
Gutachten werden von unabhängigen Sachverständigen erstellt, die über eine besondere
Sachkunde und eine fachliche Erfahrung oder Expertise in ihrem Fachgebiet verfügen
müssen. Gutachter und Sachverständige im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege
werden gebraucht, weil viele Naturschutzverwaltungen das Spezialistenwissen und die
entsprechende Erfahrung nicht allein vorhalten können.
Zu den Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger gehört die fachliche
Kompetenz, z. B. erworben durch ein geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie
mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet.
HAGER erläuterte in ihrem Vortrag anlässlich des Arbeitstreffens, dass Verträge mit
öffentlichen oder privaten Vorhabensträgern auf Grundlage des Werkvertragsrechts (§§ 631
ff. BGB) abgeschlossen werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit der
Auftragsbestätigung ein mangelfreies, funktionstaugliches und fristgerechtes Werk gegen
Entgelt des Auftraggebers zu erbringen. Zu den Pflichten gehören zusätzlich
das Haftungsrisiko5, Schadensersatzansprüche bei Falschbegutachtung,
die Sorgfaltspflicht: Bearbeitung nach bestem Wissen und
die Aufklärungs- und Beratungspflicht.
Auch die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich
„Sachverständiger“ nennen, der eine besondere Sachkunde nachweisen kann.
In Deutschland gibt es Sachverständige bei Behörden, freie Sachverständige, personen-
zertifizierte Sachverständige gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 (eher für umwelttechnische
Berufe), staatlich anerkannte Sachverständige und verbandsanerkannte Sachverständige.
Der Begriff des „staatlich anerkannten Sachverständigen“ ist rechtlich geschützt; diese Sachverständigen unterziehen sich regelmäßig einer Prüfung; sie arbeiten überwiegend in der
umwelttechnischen Überwachung oder sind zuständig für potenziell gefährliche
5 Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Erfassung und Bewertung der Risiken: „Die
artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten ausschließlich nach wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (BVerwG 9 A 14.07 vom 09.07.2008 Bad Oeynhausen, Rn. 64)“. Ferner hat die Rechtsprechung einen naturschutzfachlichen Spielraum (Einschätzungsprärogative) eingeräumt, soweit sich zu ökologischen Fragestellungen noch kein allgemein anerkannter Stand der Fachwissenschaft herausgebildet hat. Dieser bezieht sich sowohl auf die Erfassung von geschützten Arten als auch auf die Bewertung von Risiken (BVerwG 7 C 40/11 zu BImSchV, 17 WEA Rotmilan Kollisionsrisikos vom 21.11.2013, BVerwG 4 C 1/12 zu BImSchV WEA vom 27.06.2013).
Seite 4
Tiere6, indem die Sachverständigen Nachweise zusammenstellen, Prüfungen vornehmen und
Bescheinigungen ausstellen. Ihre Aufgaben dienen der Entlastung von Behörden und können
Planungsprozesse beschleunigen. Das Bayerische Landesamt für Umwelt anerkennt auch
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft. Zu ihren Tätigkeiten gehören beispielsweise
die Erstellung von Gutachten zur Thermischen Nutzung (offene Systeme/ Wärmepumpen),
zum Bau von Kleinkläranlagen, Bauabnahme, Beschneiungsanlagen, die Technische
Gewässeraufsicht für Abwasseranlagen, die Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen, Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und
Grundstücksanschlüssen, die Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim
Ausbau von Gewässern.
Eine ebenfalls rechtlich geschützte Bezeichnung ist die des „öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen“ (ö. b. u. v.-Sachverständiger) nach § 132a StGB7. Die
Grundpflichten eines ö. b. u. v.-Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und
Weisungsfreiheit bei der Gutachtertätigkeit. Sie ergeben sich aus den
Sachverständigenordnungen und gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch
gegenüber privaten Auftraggebern. Gerichtsaufträge dürfen nicht abgelehnt werden. Die
gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
findet sich in § 91 HwO8 oder in § 36 GewO9. Öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige werden durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,
Landwirtschaftskammern, Architekten- oder Ingenieurkammern oder durch
Regierungspräsidien, Bezirksregierungen oder Landesämter eines Landes bestellt. Im Rahmen
eines Prüfungsverfahrens werden die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von
Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand und die Fähigkeiten im jeweiligen
Fachgebiet geprüft. Anschließend hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wodurch er
bekräftigt, seine Sachverständigentätigkeit weisungsfrei, persönlich und unparteiisch
auszuführen und Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Eine Wiederwahl
ist nach 5 Jahren möglich, wenn ein Sachverständiger seiner Fortbildungspflicht
nachgekommen ist und dies belegen kann. Die in Deutschland ansässigen ö. b. u. v.-Sach-
verständigen werden in einem offiziellen bundesweiten Sachverständigenverzeichnis10
6 Potenziell gefährliche (exotische) Tiere sind solche, die aufgrund ihrer Giftwirkung, Beißkraft und/ oder sonstigen Körperkraft den Menschen erheblich schädigen können. Es handelt sich überwiegend um nicht heimische (exotische) Wildtiere wie giftige Tiere, z.B. Giftschlangen, Giftechsen. Der Tierhalter ist verantwortlich; der Umgang mit solchen potenziell gefährlichen Tieren erfordert besondere Sorgfalt, Umsicht und Kenntnisse zum Verhalten der Tiere. LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen http://www2.lanuv.nrw.de/natur/arten/exoten.htm abgerufen 21.10.2015. 7 § 132 Amtsanmaßung: Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das durch Artikel 220 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 8 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 9 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die durch Artikel 626 Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. 10 http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk.
Seite 5
geführt; in der Liste, die nach Ortsnamen ausgewertet werden kann, finden sich in geringer
Zahl auch Sachverständige zu den Aufgabenbereichen Naturschutz, Eingriffe, Wasserbau
oder Gartenbau.
Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit
Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als sog. Freie Sachverständige
tätig werden, diese Berufsbezeichnung ist ebenfalls nicht geschützt. Der freie und allgemein
anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer
abgeschlossenen Hochschulausbildung als Ingenieur haben. Langjährige berufspraktische
Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der
technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis
des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind
die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Bei Gerichtsverfahren
werden freie Sachverständige selten beauftragt (Deutschland); in gerichtlichen Verfahren
werden nach § 404 Abs. 2 ZPO11 im Regelfall ö. b. u. v.-Sachverständige bevorzugt
beauftragt. Jedoch wird in speziellen Sachgebieten oder wenn kein ö. b. u. v.-Sachver-
ständiger zu finden ist, auch auf nicht vereidigte Sachverständige zurückgegriffen.
11 Zivilprozessordnung, § 404 Sachverständigenauswahl: „(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.“ Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Seite 6
3 Qualität von Gutachten
Zunächst bleibt hier festzuhalten, dass es verschiedene Ursachen für qualitativ unzureichende
Gutachten geben kann, wie die Ergebnisse der Umfrage des DRL zeigen. In Abbildung 2 ist
zunächst die Einschätzung der Ursachen nach der Häufigkeit der Nennungen des gesamten
Berufsfeldes wiedergegeben. In aufsteigender Reihenfolge sind dies:
- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Ungünstige Datenlage - Unzureichende Ausschreibungen seitens der
Behörde
- Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Uneinheitliche Standards - Unzureichende Finanzierung - Unzureichende Ausbildung - Mangelnde Erfahrung.
Abb. 2: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten (Mehrfachnennungen möglich)
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Betrachtet man anschließend die Antworten aufgeteilt nach der jeweiligen Berufsfeldgruppe
(vgl. Abb. 1) wird von dieser Reihenfolge abgewichen (graue Hinterlegungen). Für den
Arbeitsbereich Planungsbüro (Abb. 2a) stellt sie sich wie folgt dar:
- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Ungünstige Datenlage - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Uneinheitliche Standards
- Unzureichende Ausschreibungen seitens der Behörde
- Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Unzureichende Finanzierung - Unzureichende Ausbildung - Mangelnde Erfahrung.
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Abb. 2a: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten
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Antworten gesamt Antworten Planungsbüro
Arbeitsbereich Planungsbüro
(33% der Rückläufe)
Für den Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung (Abb. 2b) stellt sie sich so dar:
- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Unzureichende Finanzierung - Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Ungünstige Datenlage
- Unzureichende Ausschreibungen seitens der Behörde
- Uneinheitliche Standards - Unzureichende Ausbildung - Mangelnde Erfahrung.
Abb. 2b: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten
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Antworten gesamt Antworten Naturschutzverwaltung
Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung
(25% der Rückläufe)
Für den Arbeitsbereich Wissenschaftliche Einrichtung (Abb. 2c) stellt sie sich so dar:
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- Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unklare Aufgabenstellung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Ungünstige Datenlage - Unzureichende Ausschreibungen seitens der
Behörde
- Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten - Uneinheitliche Standards - Mangelnde Erfahrung - Unzureichende Ausbildung - Unzureichende Finanzierung.
Abb. 2c: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten
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Antworten gesamt Antworten Wissenschaftliche Einrichtung
Arbeitsbereich Wissenschaftliche Einrichtung
(17% der Rückläufe)
Für den Arbeitsbereich Natur- und Umweltschutzverband (Abb. 2d) stellt sie sich so dar:
- Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unzureichende Finanzierung - Unzureichende Ausbildung - Unklare Aufgabenstellung - Unzureichende Ausschreibungen seitens der
Behörde
- Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume - Uneinheitliche Standards - Mangelnde Erfahrung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber.
Die Aspekte „Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten“ und „Ungünstige Datenlage“ werden
hier nicht genannt; dies kann wahrscheinlich damit erklärt werden, dass viele Verbände selbst
Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten und insbesondere Fachverbände über eine gute
Datenlage verfügen.
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Abb. 2d: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten
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Antworten gesamt Antworten Naturschutz- Umweltschutzverband
Arbeitsbereich Naturschutz-
Umweltschutzverband (11% der Rückläufe)
Für den Arbeitsbereich Planungsamt (Abb. 2e) stellt sie sich so dar:
- Geringer Bekanntheitsgrad von Standards - Unklare Aufgabenstellung - Unzureichende Ausschreibungen seitens der
Behörde - Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume
- Mangelnde Erfahrung - Mangelndes Interesse der Auftraggeber - Uneinheitliche Standards.
Die Aspekte „Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten“, „Ungünstige Datenlage“,
„Unzureichende Finanzierung“ und „Unzureichende Ausbildung“ werden hier nicht genannt.
Abb. 2e: Mögliche Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten
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Antworten gesamt Antworten Planungsamt
Arbeitsbereich Planungsamt
(6% der Rückläufe)
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Von der angebotenen Möglichkeit, die vorgegebene Antwortauswahl durch kritische
Kommentare zu ergänzen, wurde von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Befragung
Gebrauch gemacht:
Sicht von Vertreterinnen/ Vertretern von Planungsbüros:
Oft sind die Aufgaben und Inhalte von Gutachten nicht exakt genug beschrieben und fachlich
nicht genau dargestellt.
Es fehlen sowohl umfassende als auch spezielle Kompetenzen nicht nur bei ausschreibenden
Auftraggebern sondern auch bei beteiligten Fachbehörden, die kaum Qualitätsstandards
einfordern bzw. Qualitätssicherung betreiben oder überhaupt Kontrollen ausüben.
Häufig sind die Bearbeitungszeiträume für zu erstellende Gutachten aufgrund mangelnder
Erfahrung von Auftraggebern/ Behörden zu kurz bemessen. Beklagt werden aber auch
mangelnde juristische und verwaltungsmäßige Kenntnisse sowie unzureichende Ausbildung
im Hinblick auf Arten- und Biotopschutzfragen bei Behördenvertretern sowie generell zu
wenig personelle Ressourcen.
Sicht von Vertreterinnen/ Vertretern von Behörden und von Vertreterinnen/ Vertretern von
Natur- und Umweltschutzverbänden:
Planungsbüros berücksichtigen die besonderen Interessen der Auftraggeber aus
wirtschaftlichen Gründen zu stark.
Vorgegebene Standards werden vernachlässigt oder nicht richtig interpretiert, um auch
weiterhin Aufträge zu erhalten, und so wird mitunter das eigene Berufsethos unterlaufen.
Einige Planungsbüros vergeben Tätigkeiten an nicht qualifizierte Subunternehmer oder
beschäftigen unerfahrene Mitarbeiter (z. B. Studenten oder gerade erst fertig gewordene
Absolventen von Universitäten/ Fachhochschulen).
Grundsätzliche Kritik
Politische Vorgaben sind häufig nicht konform mit Naturschutzzielen, Arten- und
Biotopschutz werden nicht ernst genug genommen; dadurch besteht Druck auf
Naturschutzbehörden. Dies kann sich bereits auf die Inhalte von Standards auswirken und
dazu führen, dass sie nicht präzise genug sind.
Naturschutzbehörden haben in den vergangenen 10 Jahren ihre Unabhängigkeit verloren und
sie unterliegen nicht selten direkter Einflussnahme politischer Entscheidungsträger; darüber
hinaus fand ein gewollter Personalabbau statt.
In Zusammenhang mit dem Vorwurf „Gefälligkeitsgutachten“ sind vor allem in jüngerer Zeit
ökologische Gutachten in Zusammenhang mit den Auswirkungen geplanter bzw. bestehender
Windenergieanlagen (WEA) auf die Avifauna in das Blickfeld gelangt. So stellt
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beispielsweise der NABU Schleswig-Holstein nach der Kieler Zeitung (2014) heraus, dass
Gefälligkeitsgutachten in nie dagewesenem Umfang erstellt würden, die die Gefährdung von
Seeadler, Rotmilan und Weißstorch bagatellisierten, um immer mehr Windkraftanlagen
durchzusetzen.
Auch WESSEL stützte anlässlich des Arbeitstreffens die Auffassung, dass zahlreiche
Gutachten eine unzureichende Qualität aufwiesen, dass bei der Bearbeitung unkoordiniert
vorgegangen würde (keine Absprache mit anderen Gutachtern oder Fachbehörden), dass keine
gesicherten Qualitätsstandards vorhanden seien, dass Korrekturen oftmals erst bei
gerichtlicher Überprüfung stattfänden, dass Vorhabenträger einseitig durch
Umweltschutznormen geprägt seien und dass die Chancen frühzeitiger Beteiligung durch die
meist sehr sachkundigen Naturschutzverbände kaum genutzt würden.
GEBHARDT et al. (2016) haben 156 Fledermausfachgutachten aus 6 Bundesländern zur
Planung von WEA Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz untersucht12 und
dabei Mängel in der Qualität festgestellt. Hieran haben auch teilweise vorliegende
Arbeitshilfen kaum wesentliches geändert.
VEITH fasste anlässlich des Arbeitstreffens die Ergebnisse dieser Untersuchung zusammen:
- Länderspezifische Arbeitshilfen haben nur einen begrenzten positiven Effekt auf die Qualität der Fachgutachten.
- Die durchschnittliche Gesamtqualität der Gutachten ist gemessen an vorher definierten Mindestanforderungen zwar hoch (Median: 78%), bei Teilaspekten treten jedoch erhebliche Mängel auf.
- Bei knapp 10% der Gutachten findet keine Konfliktbewertung statt.
- Es ist gibt deutliche Unterschiede in der Qualität der Fachgutachten in Abhängigkeit vom Planungsbüro.
- Keines der analysierten 156 Gutachten führte zu einer Ablehnung einer WEA.
- Die Konflikte wurden meist nicht anlagen- sondern projektbezogen bewertet.
- In einigen Fällen werden Artengruppen bewertet.
- Das Methodenspektrum (meist akustisch; kaum Radiotelemetrie trotz häufiger Netzfänge) ist eingeschränkt.
- Häufig findet keine Konfliktbewertung statt, und wenn ja, dann oft pauschal (Literaturangaben, „copy-paste“-Bewertung).
- Unterschiedliche Konfliktbewertung der Nachweiszahlen; meist fehlende Begründung.
- Eine Beziehung zwischen Konfliktstärke und Eingriffsbewertung ist nicht erkennbar.
- Es wird ein „Standardset“ an Empfehlungen (insb. Schlagopfersuche, Gondelmonitoring, Abschaltalgorithmus) verwendet.
12
Grobe Übersicht über die Bewertungsebenen: Untersuchungsrahmen (z. B. Abgrenzung des Untersuchungsgebiets) Erfassungsmethoden (z. B. Anzahl der Horchboxen) Konfliktanalyse (z. B. Schlagopferproblematik) Ergebnisdarstellung (z. B. Aktivitätsdichten)
Prüfung der Verbotstatbestände (z. B. Tötungsverbot).
Seite 12
- Einschränkungen für die Errichtung von WEA kommen faktisch nicht vor.
GEBHARDT et al. (2016) schließen daraus, dass die Genehmigungsbehörden offenbar nicht
ausreichend in der Lage sind, ungenügende Fachgutachten als solche zu identifizieren und
entsprechende Nachforderungen zu stellen. Sie würden hieraus eher einen dringenden
Handlungsbedarf hinsichtlich der Qualitätskontrolle und -sicherung von Fledermaus-
Fachgutachten bzw. der artenschutzrechtlichen Beiträge ableiten und fordern, dass bereits die
Aufträge an Fachgutachter unter der Maßgabe einer nachweislichen Befähigung zu qualitativ
hochwertigen Fachgutachten vergeben werden.
Hieraus werden folgende Empfehlungen (GEBHARDT et al. 2016) abgeleitet:
Bestehende länderspezifische Arbeitshilfen sollten ergänzt und zu einer
bundeseinheitlichen und verbindlichen Arbeitshilfe zusammengefasst werden.
Zuständige Behörden und Fledermausfachgutachter sollten die jeweils für ihr Bundesland
geltende aktuelle Arbeitshilfe als Grundlage für ihre Arbeit umsetzen.
Eine Qualifizierung der an der Erstellung der Fachgutachten Beteiligten ist zu belegen
bzw. zu überprüfen (z. B. BCT 2012).
Die Genehmigungsbehörden sollten die Fachgutachten diesbezüglich sorgfältig prüfen
und unzureichende Fachbeiträge mit qualifizierten Nachbesserungshinweisen
zurückweisen.
Mit der Genehmigung befasste Behördenvertreter sind hierfür in die Lage zu versetzen;
neben mehr Ressourcen für die Prüfung muss auch die regelmäßige Fortbildung
hinsichtlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gefördert werden.
4 Ausbildung
Die beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten für das Berufsfeld Naturschutz und
Landschaftspflege sind hauptsächlich auf Hochschulniveau angesiedelt. Verschiedene
akademische Abschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten sind i. d. R. die
Voraussetzung für eine Berufstätigkeit im Aufgabengebiet von Naturschutz und
Landschaftspflege. Absolventinnen und Absolventen können beispielsweise aus den
Bereichen Landespflege, Ökologie, Biologie, Geografie, Land- und Forstwirtschaft,
Bodenkunde kommen. Auf Fragen der Ausbildung soll hier nicht näher eingegangen werden;
es ist jedoch herauszustellen, dass auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des
Arbeitstreffens den eklatanten Mangel an Artenkenntnis bei den Studienabgängerinnen und
-abgängern beklagen (FROBEL & SCHLUMPRECHT 2014, 2016). HAGER stellte in ihrem
Vortrag heraus, dass Büros sehr viel Zeit und Aufwand in die Qualifizierung von
Berufsanfängerinnen und -anfängern und in die innerbetriebliche Fortbildung hinsichtlich der
Artenkenntnis investieren müssen und daher häufig zu ähnlichen Ergebnissen wie FROBEL
und SCHLUMPRECHT 2016 kommen, nämlich dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
Büros im Durchschnitt eine sehr hohe Artenkenntnis (5,8 Artengruppen) im Gegensatz zu
Behördenvertreterinnen und -vertretern (3,9 Artengruppen) aufweisen.
Seite 13
5 Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Fortbildung und berufliche
Weiterbildung als Synonyme verwendet. Sie unterscheiden sich jedoch voneinander:
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)13 zielt eine Fortbildung auf jene Qualifikationen, die
im Ausbildungsberuf erworben wurden. Diese sollen erhalten, erweitert, der technischen
Entwicklung angepasst oder so ausgebaut werden, dass ein beruflicher Aufstieg möglich wird.
Hierfür sind i. d. R. Prüfungen erforderlich, die beispielsweise durch Handwerkskammern
durchgeführt werden. Die Bildungsmaßnahmen sind öffentlich zugänglich.
Berufliche Weiterbildung umfasst z. B. autodidaktische Weiterbildung, Umschulungen und
betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen, die alle nicht zur Fortbildung im Sinne des BBiG
zählen. Auch hierbei wird eine vorhandene berufliche Vorbildung in Form von organisiertem
Lernen vertieft oder erweitert. Weiterbildung ist Teil des privat zugänglichen deutschen
Bildungskanons. Weiterbildung kann sowohl innerbetrieblich als auch durch Wahrnehmung
von allgemeinen Seminar- und Workshop-Angeboten verschiedener Einrichtungen erfolgen.
Weiterbildung für ökologische Sachverständige
Die hier getroffenen Aussagen beziehen sich auf das Berufsfeld Naturschutz und
Landschaftspflege, wobei die Erarbeitung von ökologischen Gutachten als Beitrag zur
Fachplanung im Vordergrund steht.
a) Innerbetriebliche Weiterbildung
Eine Möglichkeit der Weiterbildung für ökologische Sachverständige sind innerbetriebliche
Schulungen, die viele Büros ihren Mitarbeitern zu speziellen Themen anbieten; dies können
fachliche Unterweisungen hinsichtlich Artenschutzfragen oder Informationen zu rechtlichen
Grundlagen oder Standards sein.
b) Weiterbildung durch Berufsverbände
Berufsverbände sind freie, unabhängige Vereinigungen; sie nehmen die beruflichen Interessen
ihrer Mitglieder gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung, Wirtschaft, Medien, Kultur
und anderen Organisationen wahr (MITLACHER 2000). Ihre Mitglieder sind i. d. R.
13 „§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung:
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen. (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Seite 14
berufstätige natürliche Personen mit einem Abschluss auf Grundlage des
Berufsbildungsgesetzes für Lehrberufe oder einer akademischen Ausbildung nach den
Hochschulgesetzen der Länder; auch Studenten können bereits Mitglieder sein. Es wurden im
Folgenden Berufsverbände untersucht, deren Mitglieder sich sowohl mit der Erarbeitung
ökologischer Grundlagen als auch mit Planung befassen (Tab.1).
Berufsverbände sind bundes- oder landesweit tätig; in Tabelle 1 ist auch ein europaweit
tätiger Verband aufgeführt.
Tabelle 1: Übersicht ausgewählter Berufsverbände (Strukturen, Mitglieder und
Bildungsaufgaben):
Name14 Vereinstyp Organe Mitglieder/ Netzwerk Weiterbildung durch
BBN Bundesweit tätig
Mitgliederverein Regionalverbände Mitgliedsverbände
Mitgliederversammlung Vorstand Arbeitskreise Regionalgruppen
Personen aus dem amtlichen und privaten Naturschutz/ Vertreter des gesamten Berufsfeldes Landespfleger Landschaftsplaner Biologen Ökologen Geografen Referendare Studierende
Erfahrungsaustausch Deutscher Naturschutztag Fachveranstaltungen Exkursionen Publikationen Vereinszeitschrift Mitglieder-Info (elektronisch) Internetinformationen
BDLA Bundesweit tätig
Vereinsverband mit rechtl. selbstständigen Landesgruppen
Mitgliederversammlung Präsidium Beirat Arbeitskreise
Garten- und Landschaftsarchitekten Umweltplaner (Selbstständige, Angestellte, Beamtete) Studierende
Erfahrungsaustausch Fachveranstaltungen Zeitschrift Internetinformationen
BDBiol Bundesweit tätig
Mitgliederverein Verbandstag Präsidium Verbandsrat Schiedskommission Fachbeirat
Dipl.-Biologen Dipl.-Ökologen (Selbstständige)
Erfahrungsaustausch Seminare Links zu wichtiger wissenschaftlicher Literatur und zu Datenbanken Internetinformationen
BVÖB Landes-verband
Mitgliederverein (ordentliche, Fördernde Mitglieder)
Vertreter des landschaftsökologischen Berufsfeldes
Erfahrungsaustausch Seminare Fachexkursionen Internetinformationen
BVDL Landes-verband
Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand
Landschaftsplaner Landschaftsökologen, Biologen
Erfahrungsaustausch Veranstaltungen Links und
14 Erläuterung der Abkürzungen: BBN = Bundesverband Beruflicher Naturschutz e. V. BDLA = Bund Deutscher Landschaftsarchitekten e V. BDBiol = Berufsvertretung Deutscher Biologen e.. BVÖB = Berufsverband der Ökologen Bayerns e. V. BVDL = Berufsverband der Landschaftsökologen Baden-Württembergs e. V. HVDL = Hessische Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege e. V. VHÖ = Vereinigung Hessischer Ökologen und Ökologinnen e. V. VSÖ = Verband Selbstständiger Ökologen e. V. ECBA = European Countries Biologists Association
Seite 15
Agraringenieure- und -biologen (Verwaltung und Selbständige)
Downloads zu Fachthemen
HVNL Landes-verband
Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand
Alle im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege Tätigen Lehrende Studierende
Erfahrungsaustausch Seminare Fachexkursionen Internetinformationen
VHÖ Bundesweite Aktivitäten
Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand Arbeitskreise Beratungsgremium
Biologen Geografen Agraringenieure Landespfleger (Freiberufler) Studenten
Erfahrungsaustausch Seminare Exkursionen (Vermittlung von Artenkenntnis) Publikationen Internetinformationen
VSÖ Landes-verband
Mitgliederverein Mitgliederversammlung Vorstand Arbeitskreise
Biologen Ökologen Naturwissenschaftler Gutachterbüros
Erfahrungsaustausch Seminare Exkursionen (Vermittlung von Artenkenntnis) Publikationen (Standards) Internetinformationen
ECBA Europaweit tätig
Berufsverbände aus den Ländern Europas
Arbeitsgruppen Biologen Ökologen
Erfahrungsaustausch auf europ. Ebene Online-Konsultationen Seminare Arbeitsgruppen Primär- und Sek.- Ausbildung
Alle Berufsverbände bemühen sich um Stärkung des Ansehens des Berufes in Politik und
Öffentlichkeit, um die Förderung von Wissenschaft und Forschung, um die Verbesserung der
fachlichen Grundlagen und Standards (Qualitätssicherung), um die Verbesserung rechtlicher
Grundlagen, die Verbesserung der Vergabebedingungen und um angemessene Honorare.
Die Zielgruppen/ Mitglieder, die vertreten werden, sind unterschiedlich; einerseits sind sie
eng auf biologisch/ ökologische Aspekte ausgerichtet, andererseits wird ein breiteres
Spektrum das gesamte Berufsfeld (Landespfleger, Landschaftsarchitekten, Geografen,
Agraringenieure usw.) zugelassen.
Bei den meisten Berufverbänden reicht für die Aufnahme der Abschluss eines entsprechenden
Studiums und eine gewisse Berufserfahrung, wobei vielfach auch bereits Studenten
aufgenommen werden. Sehr hohe Anforderungen (vgl. die einführenden Bemerkungen zu
Gutachten in Abschn. 2) an künftige Mitglieder hat die VSÖ (siehe Kasten 1):
Seite 16
Kasten 1: Auszug aus den Bedingungen für die Mitgliedschaft beim VSÖ:
So sollten in den vorgelegten Gutachten Datenerhebungen sorgfältig, unter Angabe der jeweils verwendeten Methodik und unter größtmöglicher Rücksicht auf das jeweilige Ökosystem sowie unter Einschätzung des jeweils erforderlichen Untersuchungsumfanges und der Aussageschärfe durchgeführt worden sein, alle relevanten Zusammenhänge dargestellt sein, insbesondere politische Vorgaben zumindest im Sinne einer Zieldefinition erkannt, dargestellt und kommentiert werden, Grundlagen und Erkenntnisweg für die getroffenen Aussagen dargelegt und eine klare Differenzierung von eigenen und fremden Daten, Theorien, Hypothesen, Meinungen und Ideen erkennbar sein, Aussagen nur zu Bereichen getroffen werden, in denen über ausreichendes Wissen verfügt wird, sowie die Kenntnis des aktuellen Wissensstandes und der Literatur zum Thema erkennbar sein, Bewertungen aus nachvollziehbaren Bewertungstheorien erarbeitet werden. Dabei ist ebenfalls deutlich zwischen Faktenlage, Interpretation, Prognose und Einbeziehung gesellschaftlicher Zielvorgaben zu trennen, die Aufstellung von Entwicklungszielen aus der Darstellung von Veränderungen in Ökosystemen und der Wichtung dieser Veränderungen erarbeitet werden, die Fähigkeit zur Abwägung unterschiedlicher Interessen und gegebenenfalls eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erkennbar sein, indem möglichst Interessen verschiedener Naturnutzer wie Landwirte, Jäger, Förster und Angler sowie Informationen verschiedener Disziplinen begründet gegeneinander abgewogen und Lösungsbeispiele angeboten werden, die Darstellung der Ergebnisse auch für Fachfremde nachvollziehbar sein; dabei ist auf eine übersichtliche Gliederung des Textes, auf eine Erklärung der Fachausdrücke und ausreichende Kartenlegenden zu achten.
Die VSÖ versucht damit, ihren Mitgliedern den Nachweis der Einhaltung hoher
Qualitätsstandards vor Auftraggebern und Gerichten zu gewährleisten.
Einige Berufsverbände verweisen auf ihre Experten, die nach regionalen Gesichtspunkten
ausgewählt werden können.
Berufsverbände können bei der Architektenkammern (s. u.) Anträge (gebührenpflichtig) auf
Anerkennung ihrer Veranstaltung als Weiterbildung durch die Architektenkammern stellen.
Mit einer Anerkennung gelten die vom jeweiligen Verband ausgestellten Bescheinigungen
über den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung als Nachweis im Sinne der Fort- und
Weiterbildungsverordnung der Architektenkammer.
Einige der in der Tabelle 1 angeführten Berufsverbände sind auch Mitglied beim BBN:
BDBiol, BVÖB, BVDL, HVNL, VSÖ und VHÖ.
c) Weiterbildung durch Architektenkammern
Die Berufsaufgaben, die Eintragung in die Architektenliste und die Organisationsstruktur der
Kammern sind in den einzelnen Architektengesetzen der Länder geregelt. Zu den Aufgaben
der Länderkammern gehören zum einen z. B. „die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen,
den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern, …“, zum anderen Weiter- und
Fortbildung und Vertretung der Interessen des Berufsstands.
Die Kammern werden von den eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Garten- und
Landschaftsarchitekten und Stadtplanern selbst getragen. Nur in den dort geführten
Architektenlisten eingetragene Mitglieder haben das Recht, die Berufsbezeichnung
„Architekt“ oder Abwandlungen davon zu führen. Die Architektengesetze regeln die
Aufnahme von Mitgliedern in die Kammern bzw. die Architektenliste. Voraussetzung für die
Vollmitgliedschaft sind ein mindestens 4 jähriges abgeschlossen Fachstudium und zwei Jahre
Berufserfahrung durch Mitarbeit in einem Architekturbüro; außerdem müssen im Jahr 80
Stunden Weiterbildung absolviert werden. Jeder Architekt ist verpflichtet, Mitglied der für
seinen Geschäftssitz örtlich zuständigen Architektenkammer zu sein. Architektenkammern
Seite 17
haben ferner die Aufgabe, das Berufsrecht der Architekten in eigenen Berufsgerichten zu
fördern und zu überwachen. Der Vorteil der Mitgliedschaft liegt im Schutz der
Berufsbezeichnung und in der Bereitstellung von Fachinformationen; die
Architektenkammern bieten eigene Seminare zur Weiterbildung an oder anerkennen
bestimmte Veranstaltungen anderer Berufsverbände.
d) Weiterbildung an Natur- und Umweltschutzakademien, Umweltzentren und weiteren
Stätten außerschulischer Bildung
Es gibt eine Reihe sehr verschiedenartiger Institutionen, die sich auch mit wichtigen Themen
der Weiterbildung beschäftigen (Tab. 2), z. B. Vermittlung rechtlicher und planerischer
Grundlagen im Naturschutz, Vermittlung von Planungs- und Managementinstrumenten in der
Umweltvorsorge, Vermittlung von planerischen Artenschutzaspekten in Zusammenhang mit
der FFH-RL, Umweltbaubegleitung oder Gewässerschutz.
Tabelle 2: Daten verschiedener in der Weiterbildung agierende Institutionen
Name15 Vereinstyp Organe Mitglieder/ Netzwerk/ Zielgruppe
Ziele Weiterbildung durch
BANU Dachverband
Mitglieder sind Institutionen
Naturschutz und Umweltakademien der Länder
Ehrenamtsförderung Vermittlung von Naturschutzpraxis Wissenschaftstransfer
Veranstaltungen, Seminare, Kongresse, Workshops, Kurse Veröffentlichungen
ANU Dachverband Landesverbände
Mitglieder sind Institutionen
Bundes-sprecherrat
Umweltzentren Initiativen AnbieterInnen FreiberuflerInnen/ Selbständige Einzelpersonen
Umweltbildung (Nachhaltigkeit in Denken und Handeln)
Seminare Tagungen Kampagnen Beratung Medienarbeit
UVP-Ges. Mitgliederverein Vorstand Beirat
Landschaftsplaner, Umweltplaner speziell für Nachwuchs: Junges Forum
Umweltvorsorge und alle dazu benötigten Planungs- und Managementinstrumente Gütesicherung Qualitätskriterien
Internetinformationen Seminare Fachtagungen Publikationen Arbeitshilfen Leitfäden
Umweltinstitut Offenbach GmbH
Geprüfte Weiterbildungs-einrichtung Dienstleistungs-unternehmen
Planungsbüros Naturschutzbeauftragte Behördenvertreter des Naturschutzes Vertreter von Verbänden und Vereinen Vertreter aus der
Vermittlung von Kenntnissen und praktischer Erfahrung in Arbeitssicherheit + Umweltschutz
Grundlehrgänge Recht, Artenschutz etc. Aktualisierungslehr-gänge Vortragsveranstaltungen
15 Erläuterung der Abkürzungen: BANU = Bundesweiter Arbeitskreis der staatlich getragenen Bildungsstätten im Natur und Umweltschutz ANU = Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung Bundesverband e. V. UVP-Ges. = Gesellschaft für die Prüfung der Umweltverträglichkeit e. V. BUND = Bund Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. NABU = Naturschutzbund Deutschland e. V. FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V
Seite 18
Wirtschaft
BUND Dachverband Landesverbände
Mitgliederverein Vorstände Fachgruppen
Gesellschaft Behörden Fachleute
Verbesserung des Umweltbewusstseins Vermittlung von Kenntnissen im Umwelt- und Naturschutz
Internetinformatio-nen, Veranstaltungen, Exkursionen, Workshops, Publikationen
NABU Dachverband Landesverbände
Mitgliederverein Vorstände Fachgruppen
Gesellschaft Behörden Fachleute
Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes insb. der freilebenden Vogelwelt Eintreten für die Belange des Umweltschutzes Bildungs- und Forschungsarbeit
Internetinformationen, Veranstaltungen, Exkursionen, Workshops, Publikationen
FLL Fachgruppen Einzelmitglieder Körperschaften Firmen, Büros Juniormitglieder
Regelwerke Standards in den Bereichen: Landschaftsentwicklung Landschaftsbau Biodiversität Artenschutz Grün und Gesundheit Freiflächenmanagement
Internetinformationen Arbeit in Fachausschüssen (Regelwerksarbeit dient der Qualitätssicherung) Seminare Fachveranstaltungen Publikationen
Auch die unter Tabelle 2 genannten Institutionen können bei der Architektenkammer (s. u.)
Anträge (gebührenpflichtig) auf Anerkennung ihrer Veranstaltung als Weiterbildung durch
die Architektenkammern stellen.
Über die hier genannten Institutionen hinaus, gibt es eine Fülle von Arbeitsgemeinschaften
und anderen Gruppierungen, die hochgradig spezialisiert sind und über langjährige
Erfahrungen verfügen, z. B. im Bereich der Vogel- oder der Fledermauskunde16, die aber
nicht unbedingt über akademische Ausbildungsabschlüsse verfügen und eher im Bereich des
Ehrenamtes arbeiten. Deren Wissen und Erfahrung bei der Erarbeitung ökologischer
Gutachten einzubinden, ist oftmals schwierig, weil es hier kaum Schnittstellen gibt. Die
Umweltverbände (insbesondere auf Ebene der Landesgruppen) halten mitunter Listen von
Sachverständigen (z. B. zu Vögeln oder Fledermäusen) vor, die bei der Erarbeitung von
Gutachten herangezogen werden könnten.
Über den Bekanntheitsgrad der verschiedenen Weiterbildungsangebote geben die folgenden
Abbildungen (Abb. 3, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e) Auskunft. Sie beruhen auf den
Befragungsergebnissen des DRL vom Dezember 2015/ Januar 2016. Demnach sind im
gesamten Berufsfeld in absteigender Reihenfolge bekannt:
16 Z. B.: Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. (DDA): Zusammenschluss aller landesweiten und regionalen ornithologischen Verbände in Deutschland, der etwa 10.000 Feldornithologen und Vogelbeobachter vertritt; Bundesverband für Fledermauskunde Deutschland e. V. (BVF).
Seite 19
Weiterbildung durch
- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder,
- Berufsverbände, - Natur- und Umweltschutzverbände,
- Innerbetriebliche Maßnahmen und - Architektenkammern.
Abb. 3: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten (Mehrfachnennungen möglich)
Weiterbildung durch
Naturschutz- und
Umweltakademien der
Länder
28%
Innerbetriebliche
Weiterbildung
15%
Weiterbildung durch
Berufsverbände
25%
Weiterbildung durch
Architektenkammern
11%
Weiterbildung durch Natur-
und
Umweltschutzverbände
21%
Bei den Planungsbüros (Abb. 3a) ergibt sich folgende Reihung (absteigend); Weiterbildung
durch:
- Architektenkammern, - Innerbetriebliche Maßnahmen, - Natur- und Umweltschutzverbände und
- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder und Berufsverbände.
Abb. 3a: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten
Weiterbildung durch
Naturschutz- und
Umweltakademien der
Länder
6% Innerbetriebliche
Weiterbildung
28%
Weiterbildung durch
Berufsverbände
6%
Weiterbildung durch
Architektenkammern
38%
Weiterbildung durch Natur-
und
Umweltschutzverbände
22%
Arbeitsbereich Planungsbüro
(33% der Rückläufe)
Bei den Naturschutzbehörden (Abb. 3b) ergibt sich folgende Reihung (absteigend);
Weiterbildung durch
Seite 20
- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder,
- Berufsverbände, - Innerbetriebliche Maßnahmen,
- Natur- und Umweltschutzverbände und - Architektenkammern.
Abb. 3b: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten
Weiterbildung durch
Naturschutz- und
Umweltakademien der
Länder
27%
Innerbetriebliche
Weiterbildung
19%
Weiterbildung durch
Berufsverbände
26%
Weiterbildung durch
Architektenkammern
12%
Weiterbildung durch Natur-
und
Umweltschutzverbände
16% Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung
(25% der Rückläufe)
Bei den Wissenschaftlichen Einrichtungen (Abb. 3c) ergibt sich folgende Reihung
(absteigend); Weiterbildung durch
- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder,
- Natur- und Umweltschutzverbände, - Architektenkammern,
- Berufsverbände und - Innerbetriebliche Weiterbildung.
Abb. 3c: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten
Weiterbildung durch Natur-
und
Umweltschutzverbände
27%
Weiterbildung durch
Architektenkammern
20%
Weiterbildung durch
Berufsverbände
13%
Innerbetriebliche
Weiterbildung
7%
Weiterbildung durch
Naturschutz- und
Umweltakademien der
Länder
33%
Arbeitsbereich Wissenschaftliche
Einrichtung (17% der Rückläufe)
Bei den Naturschutzverbänden (Abb. 3d) sind die Weitbildungsangebote in folgender
Reihenfolge bekannt:
Seite 21
- durch Naturschutz- und Umweltakademien der Länder und durch Natur- und Umweltschutzverbände,
- durch Berufsverbände und - durch Innerbetriebliche Weiterbildung.
Die Architektenkammern werden hier nicht benannt.
Abb. 3d: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten
Weiterbildung durch Natur-
und
Umweltschutzverbände
31%
Weiterbildung durch
Architektenkammern
0%
Weiterbildung durch
Berufsverbände
23%
Innerbetriebliche
Weiterbildung
15%Weiterbildung durch
Naturschutz- und
Umweltakademien der
Länder
31%
Arbeitsbereich Naturschutz-
Umweltschutzverband (11% der Rückläufe)
Bei den Planungsamtsvertretern (Abb. 3e) sind die Weitbildungsangebote in folgender
Reihenfolge bekannt:
- Naturschutz- und Umweltakademien der Länder und Natur- und Umweltschutzverbände,
- Berufsverbände und - Architektenkammern.
Innerbetriebliche Maßnahmen wurden hier nicht benannt.
Abb. 3e: Bekannte Weiterbildungsmöglichkeiten
Weiterbildung durch Natur-
und
Umweltschutzverbände
29%
Weiterbildung durch
Architektenkammern
14%
Weiterbildung durch
Berufsverbände
28%
Innerbetriebliche
Weiterbildung
0%Weiterbildung durch
Naturschutz- und
Umweltakademien der
Länder
29%
Arbeitsbereich Planungsamt
(6% der Rückläufe)
Seite 22
Auf die Frage nach der Nutzung der Angebote wurden von der Gesamtheit des Berufsfeldes
(Abb. 4) in aufsteigender Reihenfolge angegeben: Weiterbildung durch 1. Exkursionen, 2.
Fachveranstaltungen, 3. Seminare/ Workshops und Internetinformationen; am häufigsten
werden 4. Publikationen (Leitfäden, Standards) genutzt.
Abb. 4: Welche Weiterbildungsangebote werden genutzt (Mehrfachnennungen möglich)
16
2627 27
29
0
5
10
15
20
25
30
35
Exkursionen Fachveranstaltungen
(z.T. anerkannt durch
Architektenkammern)
Seminare/ Workshops Internetinformationen Publikationen
(Leitfäden, Standards)
Abbildung 4a ist zu entnehmen, dass
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Naturschutzverwaltungen sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, 2. Seminare/ Workshops, Internetinformationen sowie Fachveranstaltungen und 3. Publikationen (Leitfäden, Standards) weiterbilden;
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Planungsbüros sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, 2. Seminare/ Workshops, 3. Fachveranstaltungen und Publikationen (Leitfäden, Standards) und 4. Internetinformationen weiterbilden;
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wissenschaftlichen Einrichtungen sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Internetinformationen, 2. Fachveranstaltungen, 3. Seminare/ Workshops und 4. Publikationen (Leitfäden, Standards) weiterbilden; Exkursionen werden nicht oder kaum genutzt;
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Natur- und Umweltschutzverbänden sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, 2. Fachveranstaltungen und Seminare/ Workshops und 3. durch Internetinformationen und Publikationen (Leitfäden, Standards) weiterbilden und
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Planungsämtern sich in aufsteigender Reihenfolge durch 1. Exkursionen, Seminare/ Workshops, Internetinformationen und Publikationen (Leitfäden, Standards) sowie 3. Fachveranstaltungen weiterbilden.
Man könnte aus der Abbildung 4a möglicherweise schließen, dass die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter sowohl von Planungsbüros als auch von Naturschutzbehörden einen größeren Teil
ihrer Zeit für die Weiterbildung aufbringen als die übrigen Berufsgruppen.
Seite 23
Abb. 4a: Welche Weiterbildungsangebote werden genutzt
6
9
8
10
9
7
11
10 10 10
0
4
5
3
6
1
3 3
4 4
1
2
1 1 1
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
Exkursionen Fachveranstaltungen
(z.T. anerkannt durch
Architektenkammern)
Seminare/ Workshops Internetinformationen Publikationen
(Leitfäden, Standards)
Planungsbüro NaturschutzverwaltungWissenschaftliche Einrichtung Naturschutz- UmweltschutzverbandPlanungsamt
Keine Berufszuordung: 2
Doppelte Berufszuordnung: 3
6 Standards als Mittel zur Sicherung von Qualität
In der praktischen Planung wird in Bund und Ländern mit zahlreichen Standards/
Fachkonventionen gearbeitet: dazu gehören verschiedene Leitlinien, Leitfäden, Arbeitshilfen,
Handbücher, Handreichungen, Technische Anleitungen und Empfehlungen. Auch DIN17-
Normen, Richtlinien der FGSV18, Regelwerke der DWA19 und der FLL20 zählen dazu. In
einer bundesweiten Umfrage im Berufsfeld Naturschutz und Landschaftspflege wurden mehr
als rd. 200 Titel genannt, wobei diese Nennungen nicht abschließend waren (WURZEL
2009).
Herausgeber oder Autoren der benannten Standards und standardähnlichen Werke können
Bundes- oder Länderministerien, Landesämter für Natur und Umwelt, Fachbehörden,
Kommunale Spitzenverbände, Kommunen, Berufs- oder auch Naturschutzverbände sein.
In der genannten Umfrage (WURZEL 2009) zeigte sich, dass Standards, Normen und
Regelwerke mit Bezug zum Naturschutz z. T. wenig bekannt sind; in den Kommentaren wird
sowohl bei Behörden als auch bei Planungsbüros der Bedarf nach einem fortschreibefähigen
Handbuch oder Informationsportal „Standards und Normen des Naturschutzes“ geäußert.
In der Umfrage des DRL von Dezember 2015 wurde danach gefragt, ob durch die Nutzung
von Standards die Qualität der Arbeit, dass Ergebnis nachvollziehbar und Entscheidungen
erleichtert würden (Abb. 5). Dies wurde im Ergebnis durch die Gesamtheit des Berufsfeldes
folgendermaßen beantwortet (es gab nur wenige Gegenstimmen):
17 Deutsches Institut für Normung e. V. 18 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. 19 Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. 20 Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau e. V.
Seite 24
Die Qualität wird verbessert: Teilweise oder Ja.
Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und eindeutig Ja.
Entscheidungen werden erleichtert: Teilweise und mehrheitlich Ja.
Abb. 5: Wird durch den Einsatz von Standards… (Mehrfachnennungen möglich)
23
2
16
9
13
15
21
17
0
5
10
15
20
25
… die Qualität der Arbeitverbessert
… das Ergebnisnachvollziehbar
… die Entscheidungenerleichtert
nein
teilweise
ja
Vertreterinnen und Vertreter von Planungsbüros urteilen hierzu (Abb. 5a):
Die Qualität wird verbessert: Teilweise und knapp mehrheitlich Ja.
Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und eindeutig Ja.
Entscheidungen werden erleichtert: Teilweise und mehrheitlich Ja.
Abb. 5a: Wird durch den Einsatz von Standards ...
1 1
0
5
3
5
6
8
6
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
… die Qualität der Arbeitverbessert
… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungen erleichtert
nein
teilweise
ja
Arbeitsbereich Planungsbüro
(33% der Rückläufe)
Seite 25
Vertreterinnen und Vertreter von Naturschutzbehörden urteilen hierzu (Abb. 5b):
Die Qualität wird verbessert: Teilweise oder Ja.
Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und eindeutig Ja.
Entscheidungen werden erleichtert: Teilweise und mehrheitlich Ja.
Abb. 5b: Wird durch den Einsatz von Standards ...
0 0 0
6
3
4
5
8
7
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
… die Qualität der Arbeitverbessert
… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungen erleichtert
nein
teilweise
ja
Arbeitsbereich Naturschutzverwaltung
(25% der Rückläufe)
Vertreterinnen und Vertreter von wissenschaftlichen Einrichtungen urteilen hierzu (Abb. 5c):
Die Qualität wird verbessert: Teilweise oder Ja.
Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und Ja.
Entscheidungen werden erleichtert: Nein oder teilweise und wenig Zustimmung.
Hier gab es mehrere Gegenstimmen.
Abb. 5c: Wird durch den Einsatz von Standards ...
1
2
1
2 2 22
1
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… die Qualität der Arbeitverbessert
… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungenerleichtert
nein
teilweise
ja
Arbeitsbereich Wissenschaftliche
Einrichtung (17% der Rückläufe)
Seite 26
Vertreterinnen und Vertreter von Natur- und Umweltschutzverbänden urteilen hierzu (Abb.
5d):
Die Qualität wird verbessert: Teilweise und mehrheitlich Ja.
Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und mehrheitlich Ja.
Entscheidungen werden erleichtert: Nein, teilweise und Ja.
Abb. 5d: Wird durch den Einsatz von Standards ...
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2
2,5
3
3,5
… die Qualität der Arbeitverbessert
… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungen erleichtert
nein
teilweise
ja
Arbeitsbereich Naturschutz-
Umweltschutzverband (11% der Rückläufe)
Vertreterinnen und Vertreter von Planungsämtern urteilen hierzu (Abb. 5e):
Die Qualität wird verbessert: Teilweise und Ja.
Das Ergebnis wird nachvollziehbar: Teilweise und Ja.
Entscheidungen werden erleichtert: Eindeutig Ja.
Abb. 5e: Wird durch den Einsatz von Standards ...
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1,5
2
2,5
… die Qualität der Arbeitverbessert
… das Ergebnis nachvollziehbar … die Entscheidungenerleichtert
nein
teilweise
ja
Arbeitsbereich Planungsamt
(6% der Rückläufe)
Seite 27
In der Umfrage von 2009 wurde nach Argumenten gefragt, die für oder gegen die
Verwendung von Standards sprächen; hierbei konnte festgestellt werden, dass sich eher 60 %
der Befragten für und eher 40 % gegen die Verwendung von Standards aussprachen.
Pro-Argumente (zusammengefasst):
Etablierung eines konsistenten Begriffsgebäudes,
Erhöhung nicht nur der öffentlichen Akzeptanz und bei Vorhabensträgern (Planungsträger, Verursacher von Eingriffen), sondern auch der interdisziplinären Akzeptanz,
Stärkung des Selbstverständnisses und des Selbstbewusstseins des Berufsfeldes,
Vermeidung von wiederholtem Legitimationsaufwand,
Vergleichbarkeit der Ergebnisse,
Arbeitserleichterung,
Standardisierung ist notwendig, darf aber nicht das gutachterliche Denken des Planers blockieren; manchmal werden Besonderheiten des Einzelfalls durch Standardisierung ausgeblendet; dies kann zu Fehlern führen,
Reproduzierbarkeit und Transparenz sind ganz wichtige Gründe für eine Standardisierung, ist in der Abstimmung mit anderen Ressorts dringend nötig,
Qualifizierung der Arbeit durch Erarbeitung von Standards durch Fachleute, Qualifizierung auf hohem Niveau,
Wegen annähernd ähnlicher Erhebung landesweite Verwendung und Auswertung von Daten möglich,
Sicherheit bei der Erbringung von Planungsleistungen,
Mindestniveau der fachlichen Arbeit und von Gutachten gesichert,
Kein „Umwelt-Dumping“ durch gekaufte Gutachter oder „politische“ Verfahren, Erleichterung der Arbeit für Behörden und Gutachter, Gleichbehandlung von Vorhabensträgern.
Gegen-Argumente (zusammengefasst):
Die Individualität von Landschaften und dort ansässigen Menschen erfordert individuelles Vorgehen in der Planung und Entscheidungsfindung,
Standard bedeutet nicht zwangsweise hohe Qualität und spiegelt nicht zwangsläufig den Stand der Wissenschaft wider; was nützen Standards, wenn sie schlecht sind,
Unreflektierter Anwendung wird Vorschub geleistet,
Standardisierung schränkt das Blickfeld ein und kann dem Spektrum der Aufgaben letztlich nicht gerecht werden,
Seite 28
Bei der Bewertung von Lebensräumen und Arten sind Standards nur eingeschränkt hilfreich, da die Dynamik zu wenig berücksichtigt werden kann,
Gefahr besteht, dass Verwaltungen oder Planungsbüros, die es noch besser machen wollen, von Politik oder Auftraggebern daran gehindert werden, also auf Erfüllung der Mindestqualität, beschränkt werden,
Gefahr der Schematisierung ist nicht zu übersehen,
Standards können eine Pseudoobjektivität vorgaukeln,
Individuelle Kreativität wird beschränkt, Gefahr einer zu „starren“ Auslegung der Standards,
Es muss immer „Öffnungsklauseln“ geben, um der abweichenden Realität gerecht werden zu können.
Beide, Befürworter und Gegner von Standards, vertraten die Auffassung, dass
es bereits zu vielen Aspekten Standards gäbe, so dass neben einer systematischen Zusammenstellung möglicherweise auch eine „Durchforstung“ sinnvoll sein könnte,
die Nichteinhaltung von Standards Konsequenzen negativer Art nach sich ziehen sollte,
vorhandene und neue Standards bekannter werden müssten, d. h. deren Kommunikation zu verbessern ist und
Standards den Stand der Technik widerspiegeln müssen, also regelmäßig zu aktualisieren seien.
Als besonders wichtig wurden Standards für die Aufgabenfelder Verfahren,
Erfassungsmethoden und Bewertung eingestuft. Weniger wichtig erschienen den Befragten
Standards für das Monitoring und am wenigsten wichtig für Planungen, Management und die
Vergabe/Durchführung von Landschaftspflegerischen Maßnahmen.
Den zusätzlichen Kommentaren der Befragung von 2015 ist zu entnehmen, dass durch
Standards eine grundsätzliche Verständigungsbasis zwischen allen Beteiligten geschaffen
wird, die der fachlichen und juristischen Absicherung dient. Standards ermöglichen den
Bearbeitern von landschaftsökologischen Gutachten fachliche Ansprüche und Qualitäten zu
gewährleisten, eine entsprechende Honorierung besser zu begründen und bei Auftraggebern
durchzusetzen.
In Zusammenhang mit Standards wurde angemerkt, dass zwar viele vorhanden und auch
bekannt sind, diese aber nicht selten uneinheitlich seien, z. B. auf den Ebenen Kommunen,
Regierungsbezirken und Bundesländern. Standards sind dann nur bedingt nutzbar. Allerdings
können Standards oder Leitfäden auch dazu führen, Gutachten „aufzublähen“ und zu komplizierten, unübersichtlichen Werken werden zu lassen. Standards helfen sicherlich,
Entscheidungen zu erleichtern, müssen aber die Qualität eines Gutachtens nicht unbedingt
verbessern.
Seite 29
In seinem Vortrag anlässlich des Arbeitstreffens erläuterte MAMMEN am Beispiel von
Brutvogel-, Zugvogel- und Rastvogelarten unterschiedliche Erfassungsmethoden und wies auf
dien Bemühungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten nach der
Vereinheitlichung von methodischen Grundlagen, Arbeitshilfen und Standards hin.
LÖTTERS stellte in seinem Vortrag heraus, dass auch der Verein Deutscher Ingenieure (VDI)
sich in einem Fachbeirat mit Fragen der Biodiversität, des GVO-Monitorings21 und
Risikomanagements beschäftigt. Er erläuterte das mehrjährige aufwändige Verfahren zur
Entwicklung von Richtlinien, wobei sich die Sachverständigen häufig an bereits bestehenden
Arbeitshilfen oder Leitfäden orientieren. Der Vorteil von VDI-Richtlinien liegt in ihrer hohen
Akzeptanz für die Qualitätssicherung im Sinne eines sicheren Umgangs mit der Technik
gegenüber der Umwelt. Themen, z. B. zu bestimmten Aspekten der Eingriffsregelung
(Methoden zur Erfassung und Bewertung von Arten, Artengruppen) könnten möglicherweise
in den Fachbeirat eingebracht werden.
7 Kodices, Berufsgrundsätze und Selbstverpflichtungen
Einige der Berufverbände haben Verhaltskodexe und Berufsgrundsätze aufgenommen, z. B.
ECBA, BDBiol und BVDL (siehe Kasten 2):
Kasten 2: Verhaltenskodexe und Berufsgrundsätze bei Berufsverbänden
ECBA (Verhaltenskodex); wurde vom BDBiol übernommen:
1. Europäische Biologen/innen sollen ein hohes Maß an Fachkenntnis und Kompetenz bewahren und die biologischen Wissenschaften in ehrenwerter Weise ausüben.
2. Europäische Biologen/innen sollen sich bei der Ausübung ihres Berufs an hohe Standards wissenschaftlicher Methodik sowie an wissenschaftliche Grundregeln halten, unabhängig von ihrer politischen Einstellung, Religion, Nationalität, Geschlechts und ihrer Herkunft.
3. Europäische Biologen/innen sollen sich bei der Ausübung ihres Berufs verantwortlich gegenüber der gesamten Gesellschaft verhalten und mit ihr kommunizieren.
4. Europäische Biologen/innen sollen sich ihrer Verantwortlichkeit für die Auswirkungen ihres beruflichen Handelns auf die Natur und die Gesellschaft bewusst sein.
5. Europäische Biologen/innen sollen das Leben in jeglicher Form, Ökosysteme sowie die Umwelt als Ganzes respektieren.
6. Europäische Biologen/innen sollen sich über neue Entwicklungen und Denkmodelle im Bereich der Biologie auf dem Laufenden halten.
Berufsgrundsätze BDBiol
1. Die Mitglieder übernehmen nur Aufträge, für deren Bearbeitung sie die notwendigen Erfahrungen, technischen Ausrüstungen und qualifizierte Mitarbeiter/innen bereitstellen können.
2. Die Mitglieder verrichten ihre Arbeiten nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und der Technik. 3. Die Mitglieder verpflichten sich, die übernommenen Arbeiten neutral durchzuführen. 4. Die Mitglieder halten sowohl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse als auch Tatbestände aus der privaten
Sphäre des Auftraggebers, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit zur Kenntnis kommen, über die Beendigung des Auftrages hinaus geheim und verwerten diese Kenntnisse nicht zum eigenen Vorteil.
5. Die Mitglieder vereinbaren Honorare, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der von ihnen zu erbringenden Leistung stehen. Sie orientieren sich dabei an den oben genannten Empfehlungen und beachten die allgemeinen Bestimmungen des BGB (§ 612, 632) über Werkverträge.
6. Ein Mitglied darf sich an Kunden eines Wettbewerbers nur unter Vermeidung unlauteren Wettbewerbs wenden.
7. Ein beruflicher Disput unter Mitgliedern sollte, wenn irgend möglich, gütlich beigelegt werden. In schwierigen Fällen kann das Schiedsgericht des BDBiol angerufen werden.
21 Monitoring der Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen.
Seite 30
8. Die Mitglieder präsentieren ihre Unternehmen mit der Fähigkeit und Erfahrung seiner Inhaber und Mitarbeiter/innen sowie mit der technischen Ausstattung des Unternehmens und halten sich in der Darstellung über ihre Tätigkeit, Mitarbeiter/innen, Umsätze und ähnliche Angaben an die Tatsachen.
9. Die Mitglieder versichern sich ausreichend gegen die sich aus ihrer beruflichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren, soweit die Möglichkeit hierzu besteht.
10. Die Mitglieder unterrichten ihre Mitarbeiter/innen über diese Berufsgrundsätze und halten sie dazu an, diese zu befolgen.
Berufsgrundsätze des BVDL: Für die im BVDL organisierten Landschaftsökologinnen und Landschaftsökologen gelten im Rahmen ihrer Berufsausübung die nachfolgenden Berufsgrundsätze: 1. Sie verpflichten sich zur Einhaltung geltender Gesetze und Verordnungen. 2. Sie bürgen für fachliches Können und gewissenhafte Ausübung ihres Berufs. Ihre Arbeiten haben sich am
Kenntnisstand der Wissenschaft zu orientieren und müssen mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Von der Mitgliederversammlung des Verbands beschlossene Arbeitspapiere, Richtlinien oder Vorlagen sind für die jeweiligen Arbeiten zugrunde zu legen.
3. Sie verpflichten sich zu ständiger Fort- und Weiterbildung in ihrem Beruf. Sie verpflichten sich zu umweltbewusstem Verhalten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.
4. Sie verpflichten sich zu kollegialem Verhalten und bemühen sich um objektive Darstellung, wenn es um Beurteilung von Leistungen oder Tätigkeiten von Berufskollegen geht.
5. Sie achten das geistige Eigentum und die geistige Leistung anderer. Dies bedeutet u. a., dass alle an einem Projekt beteiligte Personen auch als Mitarbeiter bzw. Autoren genannt werden.
6. Sie verpflichten sich, bei beruflichen Auseinandersetzungen unter Verbandsmitgliedern zunächst eine Schlichtung durch einen Schlichtungsausschuss (als Arbeitsausschuss im Sinne der Verbandsordnung) anzustreben.
7. Sie werben, zur Förderung des beruflichen Ansehens und zur Verhinderung einer ausschreibungsähnlichen Auftragsvergabepraxis, nur in informativer Form und möglichst zurückhaltend (z. B. durch Anzeige der Bürogründung, Informationsbroschüre oder persönliche Vorstellung).
8. Sie sind an die Honorarordnung(en) in den jeweils gültigen Fassungen einschließlich der darin festgelegten Mindest- und Höchst-Stundensätze gebunden.
9. Sie sind verpflichtet, in Angeboten eine detaillierte Leistungsbeschreibung vorzunehmen, damit die Beurteilung verschiedener Angebote auch anhand der Leistungen, und nicht nur anhand des Preises, möglich ist.
10. Sie dürfen Auftragsverhandlungen mit Auftraggebern, die bereits ein Vertragsverhältnis in gleicher Sache eingegangen sind, nur auf deren ausdrücklichen Wunsch führen.
11. Sie haben mit ihren Auftraggebern rechtlich einwandfreie Vertragsverhältnisse anzustreben bzw. einzugehen.
12. Sie müssen der sozialen Verpflichtung gegenüber ihren Angestellten gerecht werden und haben mit diesen rechtlich einwandfreie und faire Arbeitsverträge abzuschließen. Angestellte und verbeamtete Mitglieder dürfen ihre Verbandszugehörigkeit nicht zur Werbung für das Unternehmen bzw. die Institution ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherren verwenden.
13. Landschaftsökologinnen und Landschaftsökologen unterstützen Ihren Verband bei seiner Aufgabe, die Mitgliederdatei auf dem Laufenden zu halten und unterrichten diesen zeitnah über evtl. Änderungen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Befragung gaben folgende Bemerkungen zum
Aspekt Kodices und Selbstverpflichtungen ab:
Argumente der Befürworter von Selbstverpflichtungen:
Selbstverpflichtungen tragen zur Bewusstseinsbildung bei; sie erhöhen die
Hemmschwelle „unzureichend“ zu arbeiten,
Selbstverpflichtungen geben auf jeden Fall Rückhalt gegenüber Gefälligkeitswünschen
von Auftraggebern,
Kodizes verpflichten und dienen der Rufwahrung,
Seite 31
Selbstverpflichtungen helfen vermeiden, dass jeder macht, was er will,
Selbstverpflichtungen helfen, wenn die Verbände sie anwenden und im Ernstfall auch
Mitglieder tatsächlich „überprüfen“ und ggf. ausschließen,
Selbstverpflichtungen dienen vielleicht der soziale Kontrolle in den Verbänden, wenn
sie praktiziert werden und Konkurrenz besteht,
Selbstverpflichtungen ermöglichen, dass Mitglieder sich gegenseitig „kontrollieren“,
Selbstverpflichtungen fördern die Gemeinschaft und die gegenseitige Unterstützung,
Bei vorhandene Selbstverpflichtungen wüssten Behörden und Auftraggeber, dass sich
der Gutachter eines entsprechenden Verbandes bestimmten Standards verpflichtet fühlt,
Bei Vorhandensein strenger Selbstverpflichtungen werden potenzielle Mitglieder eines
entsprechenden Verbandes vorab geprüft und ggf. nicht aufgenommen; Mitglieder von
Berufsverbänden, die sich nicht an die Berufsgrundsätze halten, fallen schnell durch ihr
Verhalten negativ auf und können gemaßregelt werden.
Argumente der Kritiker von Selbstverpflichtungen:
Selbstverpflichtungen lösen das grundsätzliche Problem der Abhängigkeit vom
Auftraggeber nicht,
Der Wunsch des Auftraggebers oder der Preis geben den Umfang und Ergebnis eines
Gutachtens vor,
Unzureichende Gutachten haben diverse Ursachen, die auch durch Selbstverpflichtungen
nicht zu lösen sind,
Verhaltenskodizes und Berufsgrundsätze haben durchaus ihren Sinn, können aber nicht
die Qualität von Gutachten sicherstellen,
Die Einhaltung von Selbstverpflichtungen kann nicht überprüft werden,
Wer Selbstverpflichtungen und die entsprechenden Standards unterlaufen will, bleibt
nicht in einem Berufsverband bzw. tritt gar nicht erst ein,
Auch Selbstverpflichtungen schützen nicht vor „schwarzen Schafen“,
Es halten sich nicht alle an Selbstverpflichtungen und somit ist die Wirkung begrenzt;
einige Kommentatoren weisen hier auf selbst gemachte negative Erfahrungen mit der
Architektenkammer und mit Berufsverbänden hin, in denen andere Mitglieder Dumping-
Angebote abgegeben haben: „Eine realistische Kalkulation und die Einhaltung insbes. der
HOAI gehören auch zur Selbstverpflichtung und sind Voraussetzung, um die
Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten“,
Selbstverpflichtungen garantieren keine qualitativ hochwertige Arbeit ,
Seite 32
Fehlverhalten ist trotz Selbstverpflichtungen dennoch möglich, weil Aufträge meist
alleine über den Preis vergeben werden; der Preis ist im Zweifel wichtiger als die
Qualität,
Es liegt nicht in der Macht oder dem Einflussgeschehen eines Berufsverbandes, wie
Auftrage vergeben werden; Auftraggeber halten sich nicht an die Honorarordnung und
die Ausschreibungspraxis „billiger ist am besten“ fördert keine Qualität.
8 Möglichkeiten der Qualifizierung von Gutachten und Gutachtern
Zertifizierungen sind Verfahren, mit deren Hilfe Personen die Einhaltung bestimmter
fachlicher Anforderungen nachweisen müssen. Oftmals gelten Zertifizierungen zeitlich
begrenzt und müssen dann erneuert werden. Im Arbeitskreis Landschaftsplanung des BBN
wurde im April 2014 die Frage diskutiert, wie die Qualität ökologischer Gutachten verbessert
werden kann und ob eine Zertifizierung von Gutachtern sinnvoll sei.
Eine Möglichkeit zur Verbesserung ökologischer Gutachten könnte die Einführung des
niederländischen Modells sein, bei dem der Vorhabenträger zwar die Erarbeitung zahlt,
jedoch eine (Genehmigungs-)Behörde das Gutachten prüft (UVP-Kommission).
Eine andere Variante wäre die Zertifizierung von Gutachtern, wie dies z. B. in den
Nachbarländern Polen, Tschechien und Österreich in Zusammenhang mit Gutachten zu
Umsetzung der FFH-RL und der Vogelschutz-RL gemacht wird. In diesen Ländern müssen
Gutachter befürchten, ihre Zertifizierung bei Fehlverhalten bzw. schlechter Arbeit zu
verlieren.
Die Zertifizierungslösung wurde im Arbeitskreis jedoch kritisiert, u. a. wegen des breiten
inhaltlichen Spektrums der Untersuchungsgegenstände in den ökologischen Gutachten und
des entsprechenden Aufwandes eines Zertifizierungsprozesses sowie der Bedenken, ob solche
Verfahren in der Praxis tatsächlich funktionierten. Auch Zertifizierungen können die
mögliche Einflussnahme (z. B. psychischer Druck, finanzielle Anreize) von potenziellen
Auftraggebern hinsichtlich der Ergebnisfindung nicht vermeiden, wobei unseriöses Vorgehen
von Auftraggebern nicht grundsätzlich unterstellt werden sollte. Zudem wurde im
Arbeitskreis darauf verwiesen, dass durch vorhandene Standards und über eine gute
Qualitätssicherung auch in derzeitigen Verfahren eine deutliche Verbesserung des Inhalts
ökologischer Gutachten erreicht werden kann (vgl. Abschn. 6).
Der Befragung von 2015 ist zu entnehmen (Abb. 6), dass zumindest in Deutschland konkrete
Erfahrungen zum Thema „Zertifizierung“ von Gutachtern und Gutachten fehlen.
Seite 33
Abb. 6: Sind Erfahrungen über Zertifizierungen in Nachbarländern bekannt? (n=36)
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25
k.A. nein ja
In den Kommentaren wird angeregt, sich mit Planungen und Gutachten in Tschechien zu
befassen, da dort gerade in der Anfangsphase eine Qualitätssicherung nötig war. Nähere
Informationen hierzu wurden nicht angegeben.
Auch die Vorgehensweise in den Niederlanden sollte recherchiert werden; hier werden nicht
die Gutachter, aber die Gutachten zur UVP zentral geprüft.
Ferner wurde auf Zertifikatslösungen in der Schweiz hingewiesen; Botanikerzertifikat und
Bodenkundliche Baubegleitung22.
22 http://www.balti.ethz.ch/tiki-index.php?page=BotanikZertifikat (abgerufen: 14. Juni 2016) In der Schweiz gibt es ein anspruchsvolles dreistufiges „Botanikerzertifikat“ der ETH Zürich. Die Schweizerische Botanische Gesellschaft (SBG) bietet in Zusammenarbeit mit Info Flora und Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Zertifizierung von botanischen Feldkenntnissen an. Das jeweils aktuelle Reglement für die Zertifizierung von Kenntnissen in Feldbotanik ist unter https://www.infoflora.ch/de/ zu finden. Es werden 3 Stufen der Zertifizierung angeboten: - Im Zertifikat 200 werden die Kenntnisse von 200 Arten gefordert (reine Arten- und Familienkenntnis). - Im Zertifikat 400 werden die Kenntnisse von 400 Arten gefordert (Arten- und Familienkenntnis); zusätzlich
werden die Merkmale von 25 Familien und 40 Gattungen verlangt. - Im Zertifikat 600 werden im Artenkenntnisteil neben dem Kennen von 600 Arten auch die Merkmale von 36
Familien und 60 Gattungen verlangt. Es werden auch Zusatzkenntnisse und Grundlagenwissen aus verschiedenen Gebieten geprüft. Das Zertifikat 600 ist ein ausgesprochener Qualitätsausweis, der viele Kenntnisse verlangt.
- Als Pilotprojekt wird aktuell ein Zertifikat 1000 angeboten. http://www.soil.ch/cms/index.php?id=anerkennung (abgerufen: 22. Febr. 2016): Für die Planung und Begleitung von Bodenschutzmassnahmen auf Baustellen gelangen in der Schweiz Bodenkundliche BaubegleiterInnen (BBB) zum Einsatz. Damit die Planung und Begleitung fachgerecht erfolgen kann, muss der/die BBB über vielfältige Qualifikationen verfügen. Die Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz (BGS) ist für Prüfungen und Anerkennungen zuständig. Titel: «BBB BGS». Die BGS publiziert die Liste aller BBB BGS und setzt sich dafür ein, dass die Bodenschutzfachstellen gegenüber Gesuchstellerinnen die Anstellung eines/einer BBB BGS empfehlen. Grundlage Die Anerkennungsbedingungen, das Anerkennungsverfahren und die Handhabung der Liste sind im Reglement Bodenkundliche Baubegleiter BGS festgehalten. Organe und Zuständigkeiten Bodenkundliche Gesellschaft der Schweiz BGS, Geschäftsstelle: Reglement, administrative Verwaltung der
Liste und Datenbank, Kommunikation, Kontakt
Seite 34
Wären Zertifizierungsmaßnahmen für ökologische Sachverständige sinnvoll, um die
Qualität von Gutachten zu verbessern und Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden?
Eine grafische Darstellung der Befragungsergebnisse ist nicht möglich, weil sich die meisten
Befragten hier nicht eindeutig entscheiden konnten und überwiegend Kommentare abgegeben
haben.
Argumente der Befürworter von Zertifizierungsmaßnahmen:
Gefälligkeitsgutachten werden vermieden; die Spreu ließe sich leichter vom Weizen
trennen,
Standards und Konventionen im Rahmen von Zertifizierungsmaßnahmen tragen zu
einheitlichen Ergebnissen bei; es wird eine anerkannte gemeinsame Basis geschaffen,
Zertifizierungsmaßnahmen gäben zumindest eine Orientierung im Spagat zwischen
bestem Wissen und der latenten Existenzsorge/ Orientierung für die Sachverständigen
selbst,
Zertifizierungsmaßnahmen könnten vielleicht hilfreich sein, wenn die Aufsichts-/
Prüfbehörden die Erstellung von Gutachten durch zertifizierte Fachleute konsequent
verlangen und selbst auf Qualität achten;
"In der ganzen Gutachterei liegt ein Grundwiderspruch: Für private Investoren sind sie
ein Kostenfaktor, eine lästige Pflicht; es können ihnen Verwertungseinschränkungen,
Zeitverzögerungen, evtl. hohe Investitionskosten entstehen. Sie erwarten von dem
Gutachter, den sie bezahlen auch ein gewisses Maß an 'Loyalität'. Die
Qualitätsanforderungen an Gutachten müssen deshalb von den Aufsichtsbehörden
(Naturschutz, Baumschutz etc.) kommen (hinsichtlich Bearbeitungsumfang und -tiefe
etc.)! Diese Anforderung erfüllen viele Behörden bisher leider nur begrenzt!",
Zertifizierungsmaßnahmen können verhindern helfen, dass jeder ein Gutachter ist, der
sagt, dass er ein Gutachter sei; Zertifizierungsmaßnahmen helfen zum Nachweis
Auswahl- und Anerkennungskommission AAK: Prüfung der Dossiers und Entscheid über Anerkennung,
Delegation in Prüfungskommission sanu future learning ag: Vermittlung und Prüfung der theoretischen Kenntnisse, Mandat zur Durchführung
des Kurses und der Prüfung „Bodenkundliche BaubegleiterInnen". Anerkennungsbedingungen
Der/ die KandidatIn muss für die Anerkennung folgende Bedingungen erfüllen: Abschluss einer Hochschule (ETH, Universität, Fachhochschule) mit einer Ausrichtung oder Spezialisierung
in Bodenkunde Theoretische Kenntnisse im Bereich bodenkundliche Baubegleitung (Bodenansprache, Bodenphysik,
Bodenchemie, Agronomie und Forstwirtschaft, gesetzliche Grundlagen, technische Grundlagen, Bautechnik, Projektmanagement, Konfliktmanagement)
Erfolgreiches Absolvieren der von der BGS anerkannten Prüfung zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse
Besuch eines Kurses in Konfliktmanagement 2 Jahre praktische Berufserfahrung im Bereich bodenkundliche Baubegleitung (insbesondere Begleitung der
Bodenschutzmassnahmen während der Bauphase) 2 Referenzen (1 von einer kantonalen Bodenschutzfachstelle, 1 von einer örtlichen Bauleitung).
Seite 35
fachlicher Kompetenz; es wird verhindert, dass ökologische Gutachten „nebenbei“ von „Fachfremden“ erstellt werden; das Berufsfeld „Naturschützer/ Biologe“ wird gestärkt,
Zertifizierungsmaßnahmen sichern Qualität und Vergleichbarkeit,
Zertifizierungsmaßnahmen sind allerdings stark abhängig von den
Zertifizierungskriterien; eine Zertifizierung sollte befristet sein (~5 Jahre) um den
Qualitätsdruck aufrecht zu erhalten,
weil der Ausbildungsstand oft nicht ausreicht, könnten Zertifizierungsmaßnahmen den
Nachweis eines bestimmten Kenntnisstandes sicherstellen,
der Ruf, den Büros unter Behörden haben, würde durch Zertifizierungsmaßnahmen
professionalisiert/ transparenter und damit fairer erarbeitet,
„Falschgutachtern“ würde der Entzug der Zertifizierung drohen und Behörden und Auftraggeber hätten ein Kriterium für die Empfehlung von Gutachtern,
durch eine durch Dritte organisierte Abschlussprüfung würde eine unabhängige
Bewertung der Fähigkeiten des Gutachters ermöglichen.
Argumente der Kritiker von Zertifizierungsmaßnahmen:
Zertifizierungsmaßnahmen beheben weder Ausbildungsmängel, noch ersetzen sie
Berufserfahrung; entscheidend ist die Fachkompetenz der Auftraggeber
(Qualitätssicherung der Gutachten),
Gefälligkeitsgutachten haben nichts mit den Fachkenntnissen der Gutachter zu tun,
sondern mit dem Berufsethos und der wirtschaftlichen Lage; „Gefälligkeit“ liegt nicht an der Qualität, sondern an der Ausrichtung/ Einstellung eines Gutachters,
Zertifizierungsmaßnahmen nützen nichts, solange keine Verpflichtung besteht, einen
zertifizierten Gutachter zu beauftragen,
auch der beste Kenntnisstand verhindert nicht, dass „freundlich“ beurteilt wird,
ggf. ist eine Akkreditierung ausreichend, Kontrolle fehlt nach wie vor,
Zertifizierungsmaßnahmen sind mit Kosten und Zeit verbunden; Qualität setzt sich auch
so durch, wenn sie durch die Genehmigungsbehörden konsequent eingefordert wird,
Zertifizierungsmaßnahmen lösen das Problem der Abhängigkeit vom Auftraggeber
nicht; eine neutrale Stelle, über die die Bezahlung läuft, müsste hinzukommen (vgl.
Modell Niederlande),
Seite 36
Gefälligkeitsgutachten bleiben trotz Zertifizierungsmaßnahmen möglich, weil das
Leistungsspektrum im Naturschutz- und Umweltbereich viel zu breit ist;
Zertifizierungsmaßnahmen sind keine Garantie gegen Gefälligkeitsgutachten.
Auf die Frage, welche Stellen denn am ehesten für Zertifizierungen geeignet wären nannten
die Vertreterinnen und Vertreter des gesamten Berufsfeldes in folgender Reihenfolge (Abb.
7):
1. Architektenkammern, 2. Naturschutz- und Umweltakademien, 3. anerkannten
Weiterbildungseinrichtungen und 4. Bundes-/Länderministerien sowie Universitäten.
Abb. 7: Mögliche Stellen zur Zertifizierung, sofern befürwortet (Mehrfachnennungen möglich)
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Die Frage nach geeigneten Zertifizierungsstellen wird je nach Berufsgruppenzugehörigkeit
differenzierter gesehen (Abb. 7a), Angaben jeweils in aufsteigender Reihenfolge:
Planungsbüros: 1. Architektenkammern, Naturschutz-/ Umweltakademien, Anerkannte
Weiterbildungseinrichtungen, 2. Bundes-/ Länderministerien, 3. Universitäten.
Naturschutzverwaltungen: Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, Universitäten, 2.
Architektenkammern, Naturschutz/ Umweltakademien, 3. Bundes-/ Länderministerien.
Wissenschaftliche Einrichtungen: 1. Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, 2.
Architektenkammern, Naturschutz/ Umweltakademien, 3. Bundes-/ Länderministerien, 4.
Universitäten.
Natur- und Umweltschutzverbände: 1. Architektenkammern, Naturschutz/ Umweltakademien,
2. Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, Universitäten.
Planungsämter: 1. Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen, Universitäten.
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Abb. 7a: Mögliche Stellen zur Zertifizierung, sofern befürwortet
2 2 2
3
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Planungsbüro NaturschutzverwaltungWissenschaftliche Einrichtung Naturschutz- UmweltschutzverbandPlanungsamt
Keine Berufszuordung: 2
Doppelte Berufszuordnung: 3
Keine Angabe: 12
Den Kommentaren ist zu entnehmen, dass Architektenkammern für („politisch“) beeinflusst
gehalten werden, dass Naturschutz- und Umweltakademien zwar breit gefächerte
Fachkenntnisse aber wahrscheinlich zu wenig Personal haben, dass Länderministerien diese
Aufgabe auch an die Landesumweltämter delegieren könnten, wobei bei beiden die Gefahr
besteht, dass sie zu weit weg von der Praxis sind. Letzteres Bedenken wird auch gegen eine
Zertifizierung durch die Universitäten/ Hochschulen geäußert.23
Angemerkt wird ferner, dass ein Kooperationsmodell zwischen mehreren Institutionen
denkbar wäre (Gemeinschaftsgremium aus Forschung, Administration, Ministerien und
Büros), wobei Berufsverbände wie der Bundesverband Beruflicher Naturschutz vertreten sein
sollten. Auch die Beteiligung unabhängiger Prüfinstitutionen, z. B. der Technische
Überwachungsverein (TÜV) oder der Deutsche Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein
(DEKRA)24 wurde vorgeschlagen. In jedem Fall muss eine solche Institution unabhängig sein.
Am Beispiel dreier Zertifizierungsmaßnahmen erläuterte HÖCHTL den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern des Arbeitstreffens den damit verbundenen Aufwand und die Kosten:
Fortbildung zum/-r Zertifizierten Natur- und Landschaftsführer/-in (ZNL): Bereitet die
Teilnehmenden darauf vor, Natur und Landschaft auf regionaler Ebene im Rahmen von
Führungen zielgruppengerecht vorzustellen sowie Naturerlebnisse, regionale
Heimatgeschichte und Kultur ansprechend zu vermitteln. Regional gültiges Zertifikat.
23
Hier ist darauf hinzuweisen, dass Zertifizierungsmaßnahmen durch die Länderministerien problematisch sind, weil sie vermutlich unterschiedliche Kriterien aufweisen würden. Dann müssten Planungsbüros, die in mehreren Ländern tätig sind, mehrere Zertifikate erwerben. 24 Beide Vereine beschäftigen sich mit Fragen des Qualitätsmanagements in Zusammenhang mit Umweltaspekten.
Seite 38
Initiatoren: Bundesweiter Arbeitskreises der staatlich getragenen
Bildungsstätten im Natur- und Umweltschutz (BANU), Verein Naturparke (VNP),
Europarc, Arbeitsgemeinschaft Natur- und Umweltbildung (ANU), Bundesverband
Naturwacht, Deutscher Wanderverband.
Zertifizierung: BANU (Natur- und Umweltschutzakademien) zusammen mit regionalen
Partnern (z. B. Verwaltungen von Großschutzgebieten).
Teilnahmezulassung: BANU-Lehrgangs- und Prüfungsordnung. Ausschreibung in der
jeweiligen Zertifizierungsregion. Auswahlverfahren der Teilnehmer mit dem Ziel, eine
heterogene Gruppe als Botschafter für eine Region zusammenzustellen.
Koordination: BANU-Lenkungsgruppe ZNL.
Aufwand: 70 Unterrichtsstunden; Lehrinhalte: Naturkundliche Grundlagen, Mensch-
Kultur-Landschaft, Kommunikation und Führungsdidaktik, Recht und Marketing.
Kosten: 500,00 €.
Lehrgang zum/-r Geprüften Natur- und Landschaftspfleger/-in (GNL): Vermittlung von
Kenntnissen und Fertigkeiten, um als Fachkraft in Schutzgebieten und darüber hinaus
Arbeiten im Rahmen der Betreuung und Überwachung, der Information, Aufklärung und
Bildung sowie der Koordinierung und Durchführung von Landschaftspflegemaßnahmen
eigenverantwortlich auszuführen. Bundesweit anerkannter, nichtakademischer
Berufsabschluss.
Initiatoren: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Zertifizierung: Landwirtschaftskammern und den jeweiligen Natur- und
Umweltschutzakademien.
Teilnahmezulassung: Aufstiegsfortbildung nach § 56 Berufsbildungsgesetz.
Voraussetzung: Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem land-, forst-, oder
wasserwirtschaftlichen Beruf (z. B. Land-, Forstwirt, Tierwirt, Gärtner, Wasserbauer).
Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufspraxis.
Koordination: Keine bundesweite Koordination.
Aufwand: 640 Unterrichtsstunden + 3 Tage Prüfung; Lehrinhalte: Grundlagen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, Informationstätigkeit und Besucherbetreuung,
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Wirtschaft, Recht und
Soziales.
Kosten: 6.000,00 €.
Zertifikatslehrgangs Waldpädagogik (WP):Ausbildung nach einem von den
Forstverwaltungen der Bundesländer anerkannten Qualitätsstandard unter Umsetzung der
Grundlagen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung zu „staatlich zertifizierten
Waldpädagogen“. Vermittelt und gefördert werden fachliche, methodische und
persönliche Standards/Kompetenzen, um qualifizierte Umweltbildungsmaßnahmen im
Wald zu planen und durchzuführen. Bundesweit gültiges Zertifikat.
Initiatoren: Forstchefkonferenz auf Bundesebene.
Zertifizierung: Forstlichen Landesbetriebe und mitunter jeweilige Natur- und
Umweltschutzakademien.
Seite 39
Teilnahmezulassung: Forstchefkonferenz- Beschlussvorlage. Auswahlkriterien:
Abgeschlossene Berufsausbildung, Anerkennung von Vorkenntnissen (aus den Bereichen
Forst oder/und Pädagogik).
Koordination: Bundesweiter Arbeitskreis.
Aufwand: 144 Unterrichtsstunden (18 Tage) + 5 Tage (Praktikum) + 1 Tag (Prüfung):
Grundmodule: Pädagogik und/oder Ökologie/Forst, weitere Module: Waldkompetenz,
Pädagogik, Rechtsfragen, Wahlpflichtkurse, Praktikum.
Kosten: 4.000,00 €.
9 Resümee
Unter Berücksichtigung der oben zusammengestellten Rechercheergebnisse kann festgehalten
werden, dass Berufsverbände, Architektenkammern und verschiedene andere Institutionen
insgesamt einen hohen Aufwand betreiben, um ihre Mitglieder und Interessierte fortzubilden
und den Wissensstandard als Grundlage für qualifizierte Arbeit aktuell zu halten; es ist
allerdings festzustellen, dass bei weitem nicht alle diejenigen, die Gutachterbüros betreiben
oder als Mitarbeiter dort beschäftigt sind, Mitglied in Berufsverbänden oder
Architektenkammern sind; der Organisierungsgrad liegt nach Schätzung des DRL nur bei 10-
20 %.
Ein Problem stellt die Tatsache dar, dass es über die Berufsverbände hinaus eine Fülle von
Fachverbänden, Arbeitsgemeinschaften und Gruppierungen sowie Einzelpersonen gibt, deren
Mitglieder nicht unbedingt abgeschlossene Studiengänge vorweisen können, die aber im Lauf
der Zeit umfangreiches Wissen z. B. auf den Gebieten der Vogel- oder Fledermauskunde
erworben haben und die demzufolge dadurch Sachverständige geworden sind. Die
Einbeziehung dieses eher ehrenamtlich arbeitenden Personenkreises ist schwierig, weil es
oftmals zu wenig Schnittstellen gibt (Naturschutzverbände vermitteln teilweise diese
Sachverständigen).
Selbstverpflichtungen zur qualifizierten Arbeit sind nützlich, wenn sie eingehalten werden.
Ein Anreiz, qualifizierte Gutachten anzufertigen, könnte darin liegen, diese zentral zu
sammeln und quasi öffentlich zu machen (vgl. Landschaftsplanarchiv beim Bundesamt für
Naturschutz).
Das Vorliegen von Standards und rechtlicher Vorschriften in Bund und Ländern kann auf
jeden Fall dazu dienen, die Qualität von ökologischen Gutachten zu verbessern; insbesondere
die Berufsverbände und die Architektenkammern bemühen sich hier, eigene
Qualitätsstandards zu entwickeln bzw. die vorliegenden zahlreichen Standards bekannt zu
machen. Standards können auch wenn sie oft nicht verbindlich sind durch häufige
Nutzung/ Anwendung Eigendynamik entfalten und so wirksam werden.
Seite 40
10 Thesen und Empfehlungen desArbeitstreffens„AnforderungenandieQualifikationvonGutachtern“ Auf dem Arbeitstreffen wurden folgende Anforderungen und Aussagen als Ergebnis
formuliert:
10.1 Anforderungen an die Qualität von Gutachten
Ökologische Gutachten bilden die Grundlage für die Beschreibung und Beurteilung von
bestimmten Sachverhalten im Rahmen verschiedener Planungen und Umweltprüfungen. Nach
Auffassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitstreffens wird ihre Qualität
insbesondere durch folgende Merkmale charakterisiert:
Beschreibung der Ziel- und Fragestellung,
Ausgehen von Tatsachen,
objektive Betrachtung des Untersuchungsgegenstands,
Anwendung des Stands des Wissens und geeigneter Methoden sowie Beachtung
entsprechender Standards,
Einhaltung planungsrechtlicher Anforderungen,
vorhabenspezifische Erfassung und Vollständigkeit erhobener Grundlagen,
Bewertung von Konflikten und Konfliktanalyse,
Nachvollziehbarkeit von Ergebnissen und Beurteilungen, Nachvollziehbarkeit der
Rohdaten,
Verständlichkeit in der Formulierung, damit auch Laien (zu denen z. B. Juristen,
Politiker, Verwaltungsmitarbeiter, Journalisten gehören) Inhalte verstehen können.
10.2 Qualifikation von Bearbeitern / Gutachtern / Sachverständigen
Um die o. g. Anforderungen zu erfüllen, haben die Qualifikation und die Qualifizierung der
Gutachterinnen und Gutachter sehr große und entscheidende Bedeutung. Dies betrifft die in
der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, das Sammeln von Erfahrungen und
die kontinuierliche Fort- und Weiterbildung, die auch nachgewiesen werden sollte.
Kenntnisse und Fähigkeiten:
o geeignete Ausbildung, Hochschulabschluss und/ oder spezielle Sachkunde bei
reinen Erfassungen,
o Kenntnisse und Erfahrung in der Anwendung relevanter, in Bezug auf das
Vorhaben geeigneter Untersuchungsmethoden,
o fundiertes Fach- und Erfahrungswissen, Artenkenntnis,
o mehrjährige Berufserfahrung,
Seite 41
o Beachtung der Regeln guter fachlicher und wissenschaftlicher Praxis,
o kontinuierliche Weiterbildung/ Weiterqualifizierung (s. u.).
Nachweis:
o Selbstverpflichtungen, Mitgliedschaft im Berufsverband/ Kammern mit eigenem
Kodex zum Grundsatz machen,
o Teilnahmenachweis an zertifizierten Weiter-/ Fortbildungsmaßnahmen (hierfür
gibt es verschiedene Möglichkeiten, z. B. Naturschutzakademien,
Berufsverbände, Architektenkammern),
o Zertifizierung oder Akkreditierung als Sachverständige/ „Gütesiegel“ (zu klären: Zeitraum der Gültigkeit).
Weiter-/Fortbildungsmaßnahmen:
o bundesweite, fachliche Anerkennung muss gewährleistet sein,
o grundsätzlich: Gewinnung von neuen Artenkennern.
Insbesondere bei der universitären Ausbildung ist die Vermittlung von Artenkenntnissen
unzureichend. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer fordern hier Abhilfe. Dabei kann es nicht
um eine Fokussierung auf die besonders planungsrelevanten (Tier-)Arten gehen, sondern
Grundlagen- und Spezialwissen zur gesamten biologischen Vielfalt ist notwendig.
Die Vermittlung von Artenkenntnissen sollte im Rahmen der Fort- und Weiterbildung
verstärkt auch Aufgabe von
o Berufsverbänden,
o Bildungsakademien,
o Naturschutz- und Fachverbände sowie
o Naturkunde-Museen
werden.
Zahlreiche Berufsverbände haben Selbstverpflichtungen und vergleichbare Kodices
formuliert; dies ist meist zu wenig bekannt. Sachverständige sollten mit solchen Kodices
verstärkt werben; Berufsverbände sind aber auch aufgefordert, Mitglieder, die sich
nachweislich nicht daran halten, zu rügen und ggf. aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
10.3 Voraussetzungen für eine Qualitätssicherung von Gutachten durch Fachbehörden
Als wichtige Voraussetzung für die Qualitätssicherung von Gutachten wird eine gute und
vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Fachbehörden, Gutachtern sowie Natur- und
Umweltschutzverbänden genannt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Scoping bei jedem Genehmigungsverfahren,
Vermittlung/ Abstimmung zwischen Fachbehörde und Gutachtern,
Seite 42
Einforderung von Mindestqualität/ Qualitätsstandards des Naturschutzes durch die
entsprechenden Fachbehörden,
Kontrolle und Qualitätssicherung durch die Fachbehörden des Naturschutzes,
mit der Genehmigung befasste Behörden müssen über hinreichende biologische/
ökologische und juristische/ verwaltungsmäßige Kenntnisse verfügen,
fortlaufende Weiterqualifizierung der Behördenmitarbeiter,
ausreichend personelle Ressourcen bei den Naturschutzverwaltungen,
übergeordnete (unabhängige) Überprüfung der Qualitätssicherung, die von den
Fachbehörden geleistet wird.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen fest, dass dieser Aspekt mit Sachverständigen
aus dem Bereich der Naturschutzfachverwaltungen weiter diskutiert werden sollte.
Wichtige Forderung ist, dass keine politische Einflussnahme auf Genehmigungsbehörden
ausgeübt werden darf.
10.4 Fachstandards (Arbeitshilfen, Leitfäden)
Es besteht Übereinstimmung darüber, dass Standards (Arbeitshilfen, Leitfäden u. ä.)
geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung sind und diese unterstützen. Es fehlen jedoch
Empfehlungen zur Konfliktidentifizierung,
Empfehlungen für Bewertungsstandards/ Konfliktbewertung/ Bewertungsrichtlinien (z. B.
Darstellung als Matrix),
o Bewertungsrahmen – Bedeutung/Einordnung der Ergebnisse,
o Beachtung Naturschutzrecht, Rechtsprechung,
Empfehlungen/ Standards,
o für einheitliche Methoden (Erfassung z. B. als Entscheidungsbaum),
o für Arten und Artengruppen (Erfassung und Auswertung),
o für Gutachter, für Behörden,
o für unterschiedliche Vorhabenswirkungen/ Eingriffstypen,
o für den Einsatz bestimmter (technischer) Methoden,
Standards zur Ableitung geeigneter Maßnahmen und zum Maßnahmenumfang und deren
Wirkungskontrolle.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen zunächst fest, dass begründete Abweichungen
von Standards in Ausnahmefällen möglich sein müssen (z. B. „im Einvernehmen mit der
Genehmigungsbehörde“).
Seite 43
Obwohl es eine große Zahl von Standards, Leitlinien, Arbeitshilfen zu verschiedenen Themen
gibt, bestehen auch Defizite, insbesondere in den Bereichen Konfliktidentifizierung und
Konfliktbewertung. Dazu könnte die Naturschutzforschung einen Beitrag leisten.
Im Idealfall sollten Standards bundesweit gültig sein; allerdings sollte ein hohes fachliches
Niveau von Standards Vorrang vor maximaler Verbindlichkeit haben.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen heraus, dass z. B. Fachempfehlungen oder
Leitfäden zum Standard werden und großes Gewicht erhalten können (z. B. erzielte
Ergebnisse von F+E-Vorhaben des BfN25), wenn sie breit angewendet werden.
Ein möglicher Weg zur Erarbeitung verbindlicher Standards und Richtlinien könnte die
Zusammenarbeit mit dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI) sein. Allerdings müsste
sorgfältig erwogen werden, welche Themen hier zur Standardisierung vorgeschlagen werden.
Das Thema „Vergabe“ wurde aufgrund der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nur kurz und nicht abschließend behandelt. Folgende Stichpunkte wurden gesammelt:
10.5 Vergabe:
Vergabe von Gutachten nicht vom Vorhabensträger sondern unabhängiger Stelle/
Genehmigungsbehörde,
fachlich exakte Präzisierung der Aufgaben und Inhalte von Gutachten durch
ausschreibende Vorhabenträger/ Auftraggeber und Fachbehörde,
adäquate Bearbeitungszeiträume und auskömmliche Finanzierung,
Differenzierung öffentlicher Vergaben durch öffentliche Vergabestelle/ Beauftragung
durch private Unternehmen.
Auch für diesen Aspekt sehen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiteren
Diskussionsbedarf mit Sachverständigen aus der Naturschutzverwaltung und seitens der
Vorhabenträger.
25 Z. B. LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFHVP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz; siehe: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-FuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf PLACHTER et al. (2002): Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, H. 70, 566 S.
Seite 44
11 Literatur:
BTC Bat Conservation Trust Ed. Lisa HUNDT (2012): Bat Survey good practice Guidelines. London, 2nd Edition, 100 p. http://www.bats.org.uk Stand: Juni 2016.
BMV Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau (2016): Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau/ HVA B-StB.
FROBEL, Kai & SCHLUMPRECHT, Helmut (im Auftrag des BUND Naturschutz in Bayern e. V.) (2014): Erosion der Artenkenner. Nürnberg, 96 S. http://ibol.org/wp-content/uploads/2014/11/GS-2013-Bericht-Erosion-Artenkenner-End-2.pdf Stand: Oktober 2015.
FROBEL, Kai & SCHLUMPRECHT, Helmut (2016): Erosion der Artenkenner. Naturschutz und Landschaftsplanung 48 (4), 105-113.
GEBHARD, Felix, KÖTTERITZSCH, Alexander, LÜTTMANN, Jochen, KIEFER, Andreas, HENDLER, Reinhard & VEITH, Michael (2016): Fördern Arbeitshilfen die Qualität von Fachgutachten? Eine Analyse von Fledermaus-Fachgutachten zur Planung von Windenergieanlagen Naturschutz und Landschaftsplanung 48 (6), S. 177-183.
HAGER, A. (2016): Anforderungen an ökologische Gutachten aus Sicht eines Berufsverbands und eines Planungsbüros. Vortrag Insel Vilm, 2. Juni 2016.
HEIDEMANN, Fritz (2016): Wes Brot ich ess, des Lied ich sing. NATUR, H. 2, 5-8.
Kieler Zeitung Verlags- und Druckerei KG-GmbH & CO (2014): NABU sieht Artenschutz in Gefahr. http://www.kn-online.de/News/Aktuelle-Nachrichten-Schleswig-Holstein/News-Aktuelle-Nachrichten-Schleswig-Holstein-Aus-der-Welt/Schleswig-Holstein-Nabu-sieht-Artenschutz-durch-Windkraftanlagen-in-Gefahr Stand: Oktober 2015.
LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFHVP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz; siehe: https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/images/themen/eingriffsregelung/BfN-FuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_2007.pdf
LAG VSW Länder-Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (2015): Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten. 30 S. https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/vogelschutz/150526-lag-vsw_-_abstandsempfehlungen.pdf. Stand: Juni 2016.
LANU Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (in Zusammenarbeit mit dem NABU Schleswig-Holstein Arbeitsgruppe Fledermausschutz und -forschung (AGF) (2008): Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in Schleswig-Holstein. Schr.-R LANU SH Natur, Nr. 13, 95 S.
LUA SL Landesanstalt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland (2011: Hinweise zum speziellen Inhalt der naturschutzfachlichen Antragsunterlagen für die Zulassung von Windkraftanlagen nach §§ 4 und 19 BImSchG i. V. m. Nr.1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV und methodisches Vorgehen bei den Fachgutachten. Stand September.
Seite 45
LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Hg.) (2013): Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen. Stand März. 23 S.
MITLACHER, Günter (2007): Analyse und Charakterisierung deutscher Berufsverbände im Naturschutz. Studie im Auftrag des BBN e. V., 8. S. + Anhang. Manuskript.
MKULNV Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen/ LANUV Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. 53 S.
NOWAK, Bernd (2015): Naturschutzgutachten gestern und heute im Wandel von Technik, Standards und Gesetzen. Vortrag anlässlich der 25-Jahr-Feier der VHÖ am 17. Juli im Palmengarten in Frankfurt/Main. http://www.vhoe.de/fileadmin/PDF/25_Jahre_VHOE/15n171vhoenaturschutzgutachten.pdf Stand: Oktober 2015.
PLACHTER et al. (2002): Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, H. 70, 566 S.
VEITH, M (2016): Wie gut sind Fledermausfachgutachten zu Windenergieanlagen im Bundesimmissionsschutzgesetz-Verfahren? Vortrag Insel Vilm, 2. Juni 2016.
VSW Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland/ LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (012): Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz Artenschutz (Vögel, Fledermäuse) und NATURA 2000-Gebiete. Stand: September. 145 S.
WESSEL, M. (2016): Anforderungen an ökologische Gutachten aus Sicht eines Naturschutzverbandes. Vortrag Insel Vilm, 2. Juni 2016.
WULFERT, K. et al. (2015): Standardisierungspotenzial im Bereich der arten- und gebietsschutzrechtlichen Prüfung, FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz – FKZ 3512 82 2100, Herne, Leipzig, Marburg, Kassel, 452 S. https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/eingriffsregelung/Dokumente/Standardisierungspotenzial_Arten-_und_Gebietsschutz_1.pdf Stand: Juni 2016.
WURZEL, Angelika (2009): Ergebnisse einer 2007 durchgeführten Umfrage bei Vertretern des Berufsfeldes Naturschutz und Landschaftspflege zur Einschätzung der Bedeutung von Naturschutzstandards für die fachliche Arbeit. NNA-Berichte, 22., H. 2, S. 18-35.
Seite 46
Anhang 1
Auswertung der Fragebögen
1 Allgemeine Angaben zum Hintergrund der Beantworterin/ des Beantworters
Angaben zum Geschlecht
Abb. 8: Geschlecht der Befragten (n=36)
11
4
21
0
5
10
15
20
25
k.A. weiblich männlich
Rückläufe aus den Bundesländern
Abb. 9: Aufteilung der Befragten auf die Bundesländer (n=36)
8
1
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1
4
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4
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0
1
2
3
4
5
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8
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2 Überwiegender Tätigkeitsbereich im Berufsfeld
Abb. 10: Tätigkeitsbereiche der Befragten (Mehrfachnennungen möglich)
5
89
11
1415
24
0
5
10
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Aufgaben in Zusammenhang mit der Umsetzung der Eingriffsregelung prägen einen großen
Teil der Aufgaben.
Abb. 10a: Tätigkeitsbereiche der Befragten
0
4
2
6
7 7
10
4
0
3
2
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1
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Land
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Planungsbüro NaturschutzverwaltungWissenschaftliche Einrichtung Naturschutz- UmweltschutzverbandPlanungsamt
Keine Berufszuordung: 2
Doppelte Berufszuordnung: 3
Seite 48
In ergänzenden Kommentaren wurden als weitere Tätigkeiten angeführt:
Umweltgutachten in den Bereichen Lärm, Luft, Klima, Artenschutz vergeben und betreuen
Beteiligungsverfahren (Verbändebeteiligung) auf kommunaler Ebene durchführen
Umweltprüfungen zu Bauleitplänen begleiten
Lehre und Forschung im Bereich Tierökologie/ Naturschutz; Habitat- und Artenschutz, Biotopschutz
Umweltverträglichkeitsprüfungen, Strategische Umweltprüfungen Umweltverträglichkeitsstudien, FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchführen
Förderung, Beteiligung in Genehmigungsverfahren
Artenschutzrechtliche Beiträge und Prüfungen, faunist. Untersuchungen, Artenhilfsprogramme
Umweltschadensgesetz umsetzen
Erhebung von Grundlagendaten (Arten, Biotopausstattung, Lebensraumkartierungen, Pflanzengesellschaften)
Beratung/ Consulting.
Die Auseinandersetzung in Zusammenhang mit Eingriffen verschiedenster Art gehört demnach zu den Haupttätigkeiten im Berufsfeld Naturschutz.
Seite 49
Anhang 2
Fragebogen „Qualifizierung von Gutachten“
1 Allgemeine Angaben zum Hintergrund der Beantworterin/ des Beantworters
Mitarbeiterin Mitarbeiter
einer Naturschutzverwaltung Oberste Landesbehörde Mittlere Landesbehörde Kreis Kreisfreie Stadt
eines Naturschutz-/Umweltschutzverbands einer Wissenschaftlichen Einrichtung eines Politischen Gremiums eines Planungsbüros Bundesland: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
(Zutreffendes bitte untersteichen).
2 Überwiegender Tätigkeitsbereich im Berufsfeld Schutzgebietsausweisung Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen Monitoring Landschaftsplanung Grünordnungspläne, Freiflächenpläne Eingriffsregelung Landschaftspflege Sonstiges: ________________________________________________________ (Mehrfachnennungen möglich)
3 Worin können Ursachen für unzureichende ökologische Fachgutachten liegen?
Unzureichende Ausbildung Mangelnde Erfahrung Fehlende Weiterbildungsmöglichkeiten Unzureichende Ausschreibungen seitens der Behörde
Seite 50
Unklare Aufgabenstellung Unzureichende Fristen/Bearbeitungszeiträume
Mangelndes Interesse der Auftraggeber Ungünstige Datenlage Geringer Bekanntheitsgrad von Standards Uneinheitliche Standards Unzureichende Finanzierung Sonstiges: ________________________________________________________ (Mehrfachnennungen möglich)
4 In Bund und Ländern liegt eine Vielzahl verschiedener methodischer fachlicher Standards vor, die von Gutachtern berücksichtigt werden sollten. Werden durch die Nutzung dieser Standards ... trifft zu teilweise trifft nicht zu
die Qualität der Arbeit verbessert
das Ergebnis nachvollziehbar
die Entscheidungen erleichtert Sonstiges: _______________________________________________________________
5 Welche Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung sind Ihnen bekannt und werden genutzt Innerbetriebliche Weiterbildung
Weiterbildung durch Berufsverbände
Weiterbildung durch Architektenkammern
Weiterbildung durch Natur- und Umweltschutzverbände
Weiterbildung durch Naturschutz- und Umweltakademien der Länder
Andere: _____________________________________________________________
____________________________________________________________________
Wie häufig nutzen Sie die Angebote?
Fachveranstaltungen (z. T. anerkannt durch Architektenkammern)
Seminare, Workshops
Exkursionen
Seite 51
Publikationen (Leitfäden, Standards)
Internetinformationen
Andere: _____________________________________________________________
____________________________________________________________________
6 Wären Zertifizierungsmaßnahmen für ökologische Sachverständige sinnvoll, um die Qualität von Gutachten zu verbessern und Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden? Ja, weil _____________________________________________________________
____________________________________________________________________
Nein,
weil____________________________________________________________________
_________________________________________________________________ ______
Wenn ja, welche Stellen sollte die Zertifizierung vornehmen?
Bundes-/ Länderministerien
Universitäten
Architektenkammern
Naturschutz-/ Umweltakademien
Anerkannte Weiterbildungseinrichtungen
Andere: _____________________________________________________________
____________________________________________________________________
Sind Ihnen Erfahrungen aus den europäischen Nachbarländern bekannt, in denen Gutachter zertifiziert werden?
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
7 Einige Berufsverbände haben strenge Verhaltenskodexe, Berufsgrundsätze und Anforderungen an die potenziellen Mitglieder Können solche Selbstverpflichtungen helfen, die Qualität von ökologischen Gutachten sicherzustellen? Ja, weil ____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
Nein, weil____________________________________________________________
____________________________________________________________________
Seite 52
Deutscher Rat für Landespflege e. V. (DRL)
Der DRL ist eine freie und unabhängige gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Bonn
(eingetragener Verein). Er wurde am 5. Juli 1962 im Bundespräsidialamt konstituiert. Der
DRL wurde seinerzeit auf Grundlage der „Grünen Charta von der Mainau“ von 1961 eingerichtet, einem Ziel- und Forderungskatalog zur Verbesserung der Situation des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.
Die „Grüne Charta“ fordert Dialogbereitschaft: „Naturschützer“ sollen gemeinsam mit „Nutzern“ den Zustand von Natur und Landschaft überprüfen und einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen und denen einer
wirtschaftlichen Nutzung finden. Hierzu gehört auch der Ausgleich zwischen Natur und
Technik. Der Nachhaltigkeitsaspekt wird bereits aufgegriffen.
Natur und Landschaft sind heute Prozessen und Herausforderungen ausgesetzt, auf die die
„Grüne Charta“ zu ihrer Entstehungszeit ideengeschichtlich noch nicht eingehen konnte. Hierzu gehören die Globalisierung der Wirtschaft und Kommunikation, der Klimawandel, die
Abkehr von der Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern und die Umstellung auf
regenerative Quellen, die Suche nach umweltverträglicher Mobilität, die Erhaltung der
biologischen Vielfalt, die Erschließung neuer Ressourcen, die Berücksichtigung von
Ökosystemleistungen, der demografische Wandel und Migration, Regionalentwicklung,
Partizipation und die Vision einer Bürgergesellschaft.
Der DRL erarbeitet seit mehr als 50 Jahren auf Grundlage der Grünen Charta und im Hinblick
auf die heutigen Rahmenbedingungen Gutachten, Stellungnahmen und Empfehlungen und
äußert sich aus übergeordneter Sicht zu grundsätzlichen Themen und aktuellen Problemen der
Landespflege in Deutschland und den Nachbarländern.
Als ehrenamtlich tätige Mitglieder beruft er sachverständige Persönlichkeiten verschiedenster
Fachrichtungen und Bereiche (z. B. Naturschutz, Landespflege, Biologie, Ökologie,
Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Städtebau, Recht, Wirtschaft,
Umweltmedizin, Umweltethik.
Die Arbeitsergebnisse betreffen insbesondere Fragen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, der räumlichen und städtebaulichen Planung, der Landnutzungen und des
Schutzes der natürlichen Ressourcen in Deutschland und Europa. Sie sind in der bisher 84
Hefte umfassenden Schriftenreihe enthalten oder in anderen Fachzeitschriften veröffentlicht.
Die Arbeit des Deutschen Rates für Landespflege wird durch die
Lennart-Bernadotte-Stiftung gefördert.
Weitere Informationen: Website des DRL unter: http://www.landespflege.de.
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