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Projektarbeit: Wandschwenkkran

Projektarbeit Kran

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Aus der Fachoberschule unsere Abschlussarbeit zur freien Verfügung. Vielleicht hilft sie einem weiter

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Projektarbeit:

Max-Eyth Schule Kassel FOS-Maschinenbau 2008/2009 12FOM2

Projektarbeit:

Wandschwenkkran

Inhaltsverzeichnis Projektauftrag Fachoberschule Maschinenbau 2008/2009

Ablaufplan des Projekts

Teilauftrag 1: Matrixdiagramm

Teilauftrag 2: UVV Krane BGVD6

Teilauftrag 3: FMEA

Teilauftrag 4: Ermittlung von Elektrokettenzug, Gewichtsanzeige und Zubehr

Hauptauftrag

Skizze

Datenblatt Korrosionsschutz Lagerung Auflagerkrfte mit Eigengewicht

Festigkeitsberechnung ohne Eigengewicht

Schwerpunktlage des Auslegers

Halbzeuge

QuellenangabeIm Rahmen unseres Schwerpunktfaches Maschinenbau war unsere Projektaufgabe einen Wandschwenkkran zu konstruieren. Angefangen haben wir mit einer tatischen Berechnung und einer technischen Klrung. Danach haben wir uns mit den Materialien und dem Zubehrbeschftigt.

Ablaufplan07.2.2009

#######

Konecranes

Betriebsbesichtigung

14.2.2009

#######

KMW-Kranbesichtigung,

Ing. (grad) Horst Debus, Beratung

21.2.2009

#######

Halbzeugauswahl, Zubehr

28.2.2009

#######

Matrix-Diagramm

07.3.2009

#######

Berechnung Auflagerkrfte/

Schwerpunkt/ Festigkeit

11.3.2009

#######

Stahlbau Lamparter

Dipl. Ing. Brckner, Preise, Korrosion

14.3.2009

#######

UVV nach DIN 60812

21.3.2009

#######

FMEA

25.3.2009

#######

Zusammenfhren der Informationen

26.3.2009

#######

Feinschliff der Mappe

Teilauftrag 1: Matrixdiagramm

X12345678

1X2211012

20X200210

300X00000

4122X1011

51221X121

622221X21

7112100X1

80221111X

Summe5111464486

1 Preis

2 Qualitt

3 Sicherheit

4 Bedienung5 Wartung

6 Energieverbrauch

7 Korrosionsbestndigkeit

8 Geruschrme

Teilauftrag 2: UVV Krane BGVD6BGV D6

Krane

vom 1. Dezember 1974

in der Fassung vom 1. Oktober 2000

I. Allgemeines

1

Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhtungsvorschrift gilt fr Krane einschlielich ihrer Tragkonstruktion und Ausrstung.

(2) Diese Unfallverhtungsvorschrift gilt nicht fr

1. Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen

Einrichtungen sind und die ausschlielich zu deren Beschickung dienen,

2. Krane auf Seeschiffen,

3. Schwenkarmaufzge auf Baustellen und Doppelrahmensttzenaufzge auf

Baustellen.

2

Begriffsbestimmung

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zustzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegen knnen.

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift sind

1. Flurfrderzeuge einschlielich ihrer Anbaugerte,

2. Hebebhnen,

3. Gerte und Anlagen zur Regalbedienung,

4. Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

5. Schienenhngebahnen,

6. Gerte fr die forstliche Seilbringung,

7. Industrieroboter,

8. Manipulatoren,

9. Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen

unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht

mehr

als 1,5 m betrgt,

10. Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggerte in der Baustoffindustrie,

11. Absetzkipper,

12. Patientenhebeeinrichtungen.

(7) Im Sinne dieser Unfallverhtungsvorschrift gelten Krane als

1. ortsvernderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden knnen,

2. handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch

Muskelkraft bewirkt werden,

3. teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere

Kranbewegungen kraftbetrieben sind,

4. kraftbetrieben, wenn auer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere

Kranbewegung kraftbetrieben ist,

5. programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem

vorgegebenen Programm selbstttig ablaufen.

3

Regeln der Technik

Krane mssen nach den Bestimmungen dieser Unfallverhtungsvorschrift und im brigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewhrleistet ist.

II. Bau und Ausrstung

a) Gemeinsame Bestimmungen

3a

Krane im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass die Krane entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.

(2) Fr Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Fr Krane, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten

anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen nach 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer

darf Krane erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der 3 und 4

der Maschinenverordnung erfllt sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht fr Krane, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Krane, die nicht unter Absatz 3 fallen, mssen mindestens den Anforderungen des

Anhangs der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung entsprechen.

4

Fabrikschild

An jedem Kran muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

Hersteller oder Lieferer,

Baujahr,

Fabriknummer,

Typ, falls Typbezeichnung vorhanden,

Typprfungskennzeichen fr typgeprfte Krane.

5

Belastungsangaben

An jedem Kran mssen dauerhaft und leicht erkennbar die Angaben ber die hchstzulssigen

Belastungen (Tragfhigkeit) angebracht sein.

6

Verbotsschild

An jedem Kranaufstieg muss ein Schild angebracht sein, das Unbefugten den Aufstieg

untersagt.

7

Steuerstnde und Steuereinrichtungen

(1) Steuerstnde mssen so beschaffen, Steuereinrichtungen mssen so beschaffen und

angeordnet sein, dass der Kranfhrer den Kran sicher steuern kann.

(3) An oder in der Nhe der Steuereinrichtungen muss ein Abdruck der 29 bis 43

(Betriebsvorschriften) so angebracht sein, dass sie fr den Kranfhrer jederzeit

einsehbar sind. Dies gilt nicht fr handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane.

10

Arbeitsstnde und Arbeitsbhnen

Fr Wartungs- und Reparaturarbeiten an maschinellen und elektrischen Einrichtungen, die nicht vom Boden aus durchgefhrt werden knnen, mssen Arbeitsstnde oder -bhnen vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und von denen aus die Arbeiten so durchgefhrt werden knnen, dass Beschftigte nicht gefhrdet werden.

11

Sicherheitsabstnde

(1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren mssen die kraftbewegten ueren

Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und

Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand

nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der

Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist auerhalb des Verkehrs- oder

Arbeitsbereiches nicht erforderlich.

(2)Abweichend von Absatz 1 mssen Gelnder, die der Abgrenzung des Arbeits- oder

Verkehrsbereiches dienen, einen seitlichen Abstand von mindestens 0,1 m zu bewegten Kranteilen oder, falls die Gelnder auf dem Kran angebracht sind, zu festen Gebude oder Anlageteilen aufweisen. Betrgt der seitliche Abstand weniger als 0,5m, mssen die Gelnder durchgehend sein und mindestens zwei Zwischenstbe haben.

(3) Die Bestimmung ber den Sicherheitsabstand nach oben gilt nicht fr

- 1. Schienenlaufkatzen,

- 2. Deckenkrane, sofern auf der Kranbrcke keine Bhnen, Laufstege od. dgl.

vorhanden sind,

- 3. flurbediente Krane, sofern sich auf der Kranbrcke oder am Ausleger keine Bhnen, Laufstege oder dergleichen befinden,

- 4. Stromzufhrungen und deren Sttzen.

12

Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstrzen

Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie Laufkatzen

mssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrdern,

Laufrollen oder Knigszapfen nicht um- oder abstrzen knnen.

14

Fahr- und Drehwerksbremsen, Sicherung gegen ungewollte Kranbewegungen

(1) Krane mssen so eingerichtet sein, dass ihre kraftbetriebenen Fahr- und

Drehbewegungen abgebremst und ungewollte Kranbewegungen verhindert werden

knnen.

(2) Fahr- und Drehbewegungen, die durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sind, mssen

nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung selbstttig abgebremst werden.

15

Notendhalteinrichtungen

(1) Durch selbstttig wirkende Notendhalteinrichtungen mssen folgende kraftbetriebene

Bewegungen begrenzt sein:

- 1. Aufwrtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,

- 2. die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten

Steuerstnden aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,

- 3. Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,

- 4. Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,

- 5. die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,

- 6. die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenlufigen

Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist,

- 7. die Abwrtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden knnen.

(2) Nach dem Ansprechen der selbstttig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils

entgegengesetzte Bewegung noch mglich sein.

(3) Nach dem Ansprechen der selbstttig wirkenden Notendhalteinrichtung fr die

Aufwrtsbewegung von Hubwerken muss sichergestellt sein, dass Ausleger nicht

abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden knnen, wenn dadurch

Seilbruchgefahr besteht.

(4) Absatz 1 gilt nicht fr

- 1. Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb ber Verbrennungsmotore erfolgt,

- 2. hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die

Endstellung des Kolbens begrenzt sind.

16

Lastmomentbegrenzer

(1) Fahrbare Krane und ortsvernderliche Krane, bei denen die Last an einem Ausleger

hngt, mssen fr ihre kraftbetriebenen Hub-, Auslegereinzieh- und Katzfahrwerke

Einrichtungen haben, die ein berschreiten des zulssigen Lastmomentes verhindern.

Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, mssen nach

Ansprechen des Lastmomentbegrenzers noch mglich sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht fr

- 1. Krane, deren hchstzulssiges Lastmoment nicht mehr als 2 mt betrgt,

- 2. Konsolkrane,

- 3. Krane mit Auslegern an hngend angeordneten Katzen,

- 4. Derrickkrane,

- 5. Krane, bei denen die Summe aller Standmomente mindestens dreimal so gro ist

wie die Summe aller Kippmomente.

20

Warneinrichtung

(1) Krane mssen eine Warneinrichtung haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht fr

- 1. handbetriebene Krane,

- 2. flurbediente Krane, bei denen der Kranfhrer, durch die Anordnung der

Steuereinrichtung bedingt, sich in der Nhe der Last aufhlt und den Lastweg bei

Portalkranen auch die Fahrbahn berblicken kann.

21

Montageanweisung

Eine Montageanweisung muss bei ortsvernderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerstet werden mssen, vorhanden sein.

b) Zustzliche Bestimmungen fr programmgesteuerte Krane

23

Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last

Bei programmgesteuerten Kranen mssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert sein,

dass Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt

werden.

24

Nothalteinrichtungen

An handbedienten Be- und Entladestellen programmgesteuerter Krane sowie in deren

Arbeitsbereich mssen Nothalteinrichtungen vorhanden sein, die leicht zugnglich und so

schnell erreichbar sind, dass der Kran bei Gefahr unverzglich stillgesetzt werden kann. Die

Nothalteinrichtungen mssen als solche auffllig gekennzeichnet sein.

III. Prfungen

25

Prfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen nderungen

(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der ersten

Inbetriebnahme und nach wesentlichen nderungen vor der Wiederinbetriebnahme

durch einen Sachverstndigen geprft werden. Satz 1 gilt auch fr handbetriebene oder

teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfhigkeit von mehr als 1000 kg und fr

teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.

(2) Die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 erstreckt sich auf die

ordnungsgeme Aufstellung, Ausrstung und Betriebsbereitschaft.

(3) Fr Krane nach 3a Abs. 3 besteht die Prfung vor der ersten Inbetriebnahme aus Vor-, Bau- und Abnahmeprfung.

26

Wiederkehrende Prfungen

(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass Krane entsprechend den

Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhltnissen nach Bedarf, jhrlich jedoch

mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprft werden. Dabei sind die

Prfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.

27

Prfbuch

(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prfungen nach 25

und 26 in ein Prfbuch eingetragen werden.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mngel im

Prfbuch zu besttigen. Er hat dafr zu sorgen, dass diese Mngel behoben werden.

Bestehen nach Art und Umfang der Mngel gegen die Inbetriebnahme, die

Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafr zu sorgen, dass

der Kran auer Betrieb gesetzt wird. Er darf den Kran erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mngel behoben und eventuell erforderliche Nachprfungen, die er zu veranlassen hat, durchgefhrt sind.

(3) Der Unternehmer hat das Prfbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten

vorzulegen. Bei ortsvernderlichen Kranen hat er dafr zu sorgen, dass eine Kopie des

letzten Prfberichtes des Sachkundigen und des Sachverstndigen beim Kran

aufbewahrt wird.

28

Sachverstndige

Als Sachverstndige fr die Prfung von Kranen gelten neben den Sachverstndigen der

Technischen berwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermchtigten

Sachverstndigen.

IV. Betrieb

28a

Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an

Unternehmer und Versicherte.

29

Kranfhrer, Instandhaltungspersonal

(1) Der Unternehmer darf mit dem selbststndigen Fhren (Kranfhrer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschftigen,

- 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

- 2. die krperlich und geistig geeignet sind,

- 3. die im Fhren oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befhigung hierzu ihm nachgewiesen haben und- 4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen bertragenen Aufgaben zuverlssig

erfllen. Der Unternehmer muss Kranfhrer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsvernderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranfhrer schriftlich beauftragen.

(2) Absatz 1 gilt nicht fr handbetriebene Krane.

30

Pflichten des Kranfhrers

(2) Der Kranfhrer hat bei Mngeln, die die Sicherheit gefhrden, den Kranbetrieb

einzustellen.

(8) Der Kranfhrer hat bei Bedarf Warnzeichen zu geben.

(9) Der Kranfhrer soll Lasten nicht ber Personen hinwegfhren. Bei Verwendung von

Lastaufnahmeeinrichtungen, die die Last durch Magnet-, Reib- oder Saugkrfte ohne

zustzliche Sicherung halten, sowie bei Kranen ohne selbstttig wirkende Hub- oder

Auslegereinziehwerksbremse darf er die Last nicht ber Personen hinwegfhren.

(11) Solange eine Last am Kran hngt, muss der Kranfhrer die Steuereinrichtungen im

Handbereich behalten. Dies gilt nicht fr das Abschleppen von Fahrzeugen mit

Abschleppkranen und fr programmgesteuerte Krane.

(14) Der Kranfhrer darf eine berlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers nicht

durch Einziehen/Anheben des Auslegers aufnehmen.

(15) Der Kranfhrer muss hand- und teilkraftbetriebene Krane so fhren, dass er die

ausgelsten Fahr- oder Drehbewegungen gefahrlos anhalten kann.

31

Tragfhigkeit, Belastung

(1) Der Unternehmer hat fr den jeweiligen vorgesehenen Einsatz den geeigneten Kran zur Verfgung zu stellen, insbesondere unter Bercksichtigung einer ausreichenden

Tragfhigkeit, Hubhhe und Reichweite bzw. Ausladung.

(2) Der Kranfhrer darf Krane nicht ber die jeweils hchstzulssige Belastung hinaus

belasten. Er hat Lastmomentbegrenzer auf den jeweiligen Rstzustand einzustellen.

(3) Der Kranfhrer darf berbrckungsschalter fr berlastsicherungen nur fr die vom

Hersteller gem Betriebsanleitung vorgesehenen Auf- und Abrstvorgnge bettigen.

(4) Der Unternehmer darf nur geeignete, betriebsmig anbaubare oder austauschbare

Kranbauteile anbauen oder austauschen lassen, wenn ihm folgende Angaben

nachweislich bekannt sind:

- 1. Hersteller, Importeur oder Lieferer,

- 2. Baujahr,

- 3. Fabriknummer,

- 4. Zuordnung zum zulssigen mglichen Kransystem,

- 5. Eigengewicht,

- 6. Tragfhigkeit von Unterflaschen und Traversen,

- 7. Fassungsvermgen und Tragfhigkeit von Greifern.

32

Sicherheitsabstnde

(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei schienengebundenen, spurgefhrten

oder ortsfest betriebenen Kranen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten ueren Teilen des Kranes und gelagertem Material eingehalten wird.

(3) Der Kranfhrer hat Lasten so abzusetzen, dass zwischen ihnen und den kraftbewegten

ueren Teilen des Kranes ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m eingehalten

wird.

(5) Auerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches ist der seitliche Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

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Zusammenarbeit mehrerer Krane

(1) berschneiden sich die Arbeitsbereiche mehrerer Krane, hat der Unternehmer den

Arbeitsablauf vor Beginn der Arbeiten festzulegen und fr eine einwandfreie

Verstndigung der Kranfhrer untereinander zu sorgen.

(2) Wird eine Last gemeinsam von mehreren Kranen gehoben, ist der Arbeitsablauf vorher vom Unternehmer festzulegen und von einem Aufsichtfhrenden zu berwachen.

34

Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat fr den Einsatz der Krane eine Betriebsanweisung aufzustellen, wenn die betrieblichen Verhltnisse oder die durchzufhrenden Arbeiten dies erfordern.

37

Schrgziehen, Schleifen von Lasten sowie Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen

(1) Der Kranfhrer darf nicht

- 1. Lasten schrg ziehen oder schleifen,

- 2. Fahrzeuge mit Hilfe der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtung bewegen. 38

Losreien festsitzender Lasten

(1) Der Unternehmer darf zum Losreien festsitzender Lasten nur Krane mit

berlastsicherung einsetzen. Er darf Fahrzeug- und Turmdrehkrane nicht zum Losreien festsitzender Lasten einsetzen.

(2) Der Kranfhrer darf festsitzende Lasten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nicht

losreien, mit anderen Kranen nur, wenn sie mit einer berlastsicherung ausgerstet

sind.

39

Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom

(1) Der Unternehmer hat dafr zu sorgen, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nhe von

unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen

nicht durch den elektrischen Strom gefhrdet werden.

(2) Der Kranfhrer hat darauf zu achten, dass bei Arbeiten mit Kranen in der Nhe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefhrdet werden.

41

Wartungs- und Inspektionsarbeiten

(1) Versicherte drfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchfhren, nachdem sie

sich davon berzeugt haben, dass der Kran abgeschaltet und gegen unbefugtes

Wiedereinschalten gesichert ist. Sie drfen Wartungsarbeiten, die nicht vom Boden aus mglich sind, nur von Arbeitsstnden oder -bhnen aus durchfhren.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur im

eingeschalteten Zustand durchgefhrt werden knnen und whrend der Arbeit

- 1. keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,

- 2. keine Gefahren des Berhrens unter Spannung stehender Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen und

- 3. Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranfhrer vorhanden ist.

42

Instandsetzungs- und nderungsarbeiten an Kranen und Arbeiten im

Kranfahrbereich

(1) Bei allen Instandsetzungs- und nderungsarbeiten an Kranen und bei Arbeiten in

Bereichen, in denen Personen durch den bewegten Kran gefhrdet werden knnen, hat

der Unternehmer folgende Sicherheitsmanahmen anzuordnen und zu berwachen:

- 1. Der Kran ist abzuschalten und gegen unbefugtes Wiedereinschalten zu sichern.

- 2. Besteht die Gefahr des Herabfallens von Gegenstnden, ist der Gefahrbereich unter dem Kran durch Absperrung oder Warnposten zu sichern.

- 3. Der Kran ist so zu sichern, dass er von anderen Kranen nicht angefahren werden

kann.

- 4. Die Kranfhrer der Nachbarkrane auf der gleichen Fahrbahn, ntigenfalls auch auf

den benachbarten Fahrbahnen, sind ber Art und Ort der Arbeiten zu unterrichten.

Dies gilt auch fr Ablser bei Schichtwechsel.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmanahmen nicht zweckentsprechend oder

aus betrieblichen Grnden nicht zu treffen oder nicht ausreichend, hat der Unternehmer andere oder weitere Sicherheitsmanahmen anzuordnen und zu berwachen.

43

Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und nderungsarbeiten

Krane drfen nach Instandsetzungs- und nderungsarbeiten oder nach Arbeiten im

Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer oder sein Beauftragter sich zu berzeugen, dass

1. die Arbeiten endgltig abgeschlossen sind,

2. sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet und

3. alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.

V. Ordnungswidrigkeiten

44

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

handelt, wer vorstzlich oder fahrlssig den Bestimmungen

des 3a Abs. 1 in Verbindung mit

3a Abs. 3 Satz 2,

4 bis 7 Abs. 3 Satz 1,

8 Abs. 3 Satz 2 oder 3,

9 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3,

10, 11, Abs. 1 Satz 1, Absatz 2,

12, 13 Abs. 1,

14, 15 Abs. 1 bis 3

16 Abs. 1,

17 bis 20 Abs. 1,

21 bis 24,

des 25 Abs. 1,

26 Abs. 1 bis 3

oder

27,

des 28a in Verbindung mit

29 Abs. 1,

30 Abs. 1 bis 6, Absatz 7 Satz 1 oder 2, Absatz 9 Satz 2, Absatz 10 Satz 1 oder 2, Absatz

11 Satz 1, Abstze 12 bis 15,

31 Abs. 1, 2, 3 oder 4,

32 Abs. 1 bis 4,

33, 35, 36 Abs. 1, 2, 4 Satz 3, Absatz 5 oder 6,

37 Abs. 1,

38, 40 Abs. 1,

42 Abs. 1

oder

43

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

45

Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhtungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974

in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften der Unfallverhtungsvorschrift "Hebezeuge" (VBG 8) vom 1. April 1934,ausgenommen die 1, 2, 8, 9 und 10 sowie die Unfallverhtungsvorschriften "Brckenkrane (Laufkrane)" (VBG 8c) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Juni 1963, "Schienen-Laufkatzen" (VBG 8d) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1964, "Auslegerkrane" (VBG 8f) vom 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1964, "Turmdrehkrane" (VBG 8g) vom 1. Januar 1964 in der Fassung vom 1.

April 1973 auer Kraft.

(2) 15 Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 1 treten fr Krane mit Auslegern ausgenommen

Turmdrehkrane , bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines der

beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1.4.1978 in Kraft. Bei Kranen, die bis zu

diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, gengt es, wenn an Stelle der in 15

Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbstttig wirkende

Warneinrichtungen vorhanden sind.

.

VII. bergangs- und Ausfhrungsbestimmungen

45

Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhtungsvorschrift tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft. Gleichzeitig

treten die 138 bis 146 des Abschnittes "XXII. Aufzge, Krane und andere

Hebezeuge" der Unfallverhtungsvorschriften der ............... Bau-

Berufsgenossenschaft ................ vom 1. Januar 1930 in der Fassung vom 1. Mrz

1974 fr Krane und die Unfallverhtungsvorschriften "Auslegerkrane" (VBG 8f) vom 1. Mrz 1965 und "Turmdrehkrane" (VBG 8g) vom 1. Januar 1964 in der Fassung vom 1. April 1974 auer Kraft.

(2) 15 Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 1 treten fr Krane mit Auslegern ausgenommen

Turmdrehkrane , bei denen das Hubwerk und das Auslegereinziehwerk oder eines

der beiden mechanisch gesteuert werden, erst am 1. 4. 1978 in Kraft. Bei Kranen, die

bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, gengt es, wenn an Stelle der

in 15 Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 1 geforderten Abschalteinrichtungen selbstttig

wirkende Warneinrichtungen vorhanden sind.

Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft haben die 45 und 46 folgende Fassung ( 46 ist gegenstandslos geworden durch Aufhebung siehe 63 der

Unfallverhtungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" [BGV A1, bisherige VBG 1]). 49

c) Ausnahmen fr Schienenlaufkatzen

(1) Fr Schienenlaufkatzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhtungsvorschrift in

Betrieb waren, gelten nicht:

- 1. 8 Abs. 3 hinsichtlich der Durchgangsmae fr Treppen,

- 2. 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach unten zu vorhandenen nicht

begehbaren Gebude- und Anlageteilen, wenn die Quetsch- und Scherstellen durch

Warnanstrich und Hinweisschilder gekennzeichnet sind.

(2) Fr Schienenlaufkatzen, die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten ferner

nicht:

- 1. 4,

- 2. 8 Abs. 3 hinsichtlich der Ausfhrung mindestens eines Aufstiegs zum Fhrerhaus als Treppe.

50

d) Ausnahmen fr Auslegerkrane

(1) Fr Krane mit Auslegern ausgenommen Turmdrehkrane , die vor dem Inkrafttreten

dieser Unfallverhtungsvorschrift in Betrieb waren, gilt 15 Abs. 1 Nr. 6 nicht.

(2) Fr Krane mit Auslegern ausgenommen Turmdrehkrane , bei denen das Hubwerk

und das Auslegereinziehwerk oder eines der beiden mechanisch gesteuert werden und

die bis zum 31. Mrz 1964 in Betrieb genommen wurden, gelten die 4, 13 und 14 der Unfallverhtungsvorschrift "Winden" nicht, wenn diese Krane statt der

Abschalteinrichtungen nach 15 Abs. 1 Nr. 1 und 16 Abs. 1 selbstttig wirkende

Warneinrichtungen haben.

(3) Fr Krane mit Auslegern ausgenommen Turmdrehkrane , die vor dem 1. Januar 1957 in Betrieb waren, gelten nicht:

- 1. 4,

- 2. 11 Abs. 1 hinsichtlich des Sicherheitsabstandes nach den Seiten hin, wenn die

verengten Stellen durch einen Warnanstrich gekennzeichnet sind und durch

Warnschilder auf die Quetschgefahr an den verengten Stellen hingewiesen ist,

3. 14 Abs. 1 hinsichtlich der Drehwerksbremse.Teilauftrag 3: FMEA nach DIN EN 60812 Teilauftrag 4: Ermittlung von Elektrokettenzug, Gewichtsanzeige und ZubehrDatenbltter

ElektrokettenzugTyp:

ST5025-6/1 Tragfhigkeit:

5000 kg

Hubgeschwindigkeit:

3,2 m/minLeistung:

3 kW

Fahrgeschwindigkeit:20 m/min

Anschlussspannung:

3~ 380 V, 50 Hz

Abmessung: B/H/L:

522/466/664 mm

Preis:

4809,00

TraverseTyp:

Traverse STS, starrTragfhigkeit:

5000 kg Artikelnummer:

808 172 0Abmessung L/H:

2000/420 mmGewicht:

120 kg

Preis:

789,00

AnschlagketteTyp:

Hochvergtete Anschlagkette 2-strngig

Tragfhigkeit:

4000/5600 kg (je nach Winkel)

Artikelnummer:

814 018 0

Nutzlnge:

1,0 m Kettennenndicke:

10,0 mm Gewicht:

10,0 kg

Preis:

201,00

KranwaageDigital mit Funk/LED AnzeigeTyp:

SKW 02 Tragfhigkeit:

5000 kg

Artikelnummer:

811 153 0

Hhe:

548 mm

Gewicht:

9,9 kg

Preis:

2346,00

SkizzeHauptauftragDatenblattBauart:

Wandschwenkkran, 2-fach gelagert

Schwenkbereich: 180

Ausladung:

4500mm

Traglast:

3000kg

Auslegerhhe: 6000mm

Lagerung:

Kegellager 30218Material:

S235JR

Norm:

DIN 15018

Schwenkantrieb: elektrisch mit Schneckenantrieb auf Ausleger, Zahnrad verschraubt auf Konsole vom oberen Lager

Zubehr: Traverse (Traglast: 5t,Breite: 2m), elektro- Kettenzug (bis 5t Traglast), Anschlagketten (zweistrngig; 5,6t/4t), Waage( digital, 0-5t Wiegebereich), Blechgreifer (zweimal, je bis 3t)

Lastanzeige:

digitale Lastanzeige, Wiegebereich 0-5t

Korrosionsschutz

Grundanstrich nach DIN EN ISO 12944

RAL 1004 Gold-Gelb Signalfarbe

Lagerung

Um den Ausleger zu schwenken benutzen wir zwei Kegelrollenlager vom Typ 30218.Der Auenring der Lager wird fest in einer Lagerpfanne befestigt. Das Rohr, 90mm wird im Innenring befestigt.

Legende(Konsole)1. Wandplatte

2. Lagerpfanne

3. Konsolenplatte

4. Sttze

5. Verschraubung M36Auflagerkrfte mit Eigengewicht:

FX = 0 = FBX FAX ( FBX = 45295,923 NFY = 0 = FBY F FEIGEN. ( 38670,333 NMB = 0 = - FAX * 3,5m + FEIGEN. * 2,25m + F * 4,5mFAX x 3,5m = FEIGEN. * 2,25m + F * 4,5m

FAX = (FEIGEN. * 2,25m + F * 4,5m) / 3,5m

FAX = (4546,935N * 2,25m + 32956,695N * 4,5m) / 3,5m

FAX = 45295,92 NFestigkeitsberechnung ohne EigengewichtTrger

bzul * S235 JR = 170 N/mmMB = 3359,5 kg * 9,81 m/s * 4,5 m

= 148305,1275 Nm

WX = MB/ bzul = 148305127,5 Nmm * mm / 170 N

= 872383,1 mm = 872,38 cm = WXzul = 1380 cmWegen Sicherheit stabileren Trger gewhlt.

Rohr (senkrechtes Tragrohr)MB = FAX * 0,2 m = 45295,923 N * 0,2 m = 9059,1846 NmWX = MB/ bzul = 9059184,6 Nmm*mm / 170N

= 53289,32 mm = 53,289 cm

( Tabellenbuch Seite 142

Nahtloses Rohr 88,9mm S = 20mm

W Xzul = 62,66 cm

Wegen Sicherheit stabileres Rohr gewhlt.

Schwerpunktlage des AuslegersXS = l/2 = 4500 mm / 2 = 2250 mm

YS = h/2 = 280 mm / 2 = 140 mmHalbzeugeEuropa Lehrmittel Verlag

Tabellenbuch Metall 43. Auflage 2005

Ausleger: IPB 280 > Seite 150

Trger, senkrecht: Rohre fr den Maschinenbau, d=88,9 s=20 > Seite 142

Lagerung: Kegelrollenlager 30218 > Seite 267

Material: S235JR

Quellenabgaben:Ing. (grad.) Horst Debus Ermchtigter Sachverstndiger fr Krane

Dipl. Ing. Jan Brckner Stahlbau Lamparter

Konecranes Deutschland GmbH, Ederweg 5, 34277 Fuldabrck/Bergshausen

Europa Lehrmittel Verlag, Tabellenbuch Metall 43.Auflage

Springer Verlag, Dubbel 13. Auflage

Carl Heymanns Verlag, BGVD6 Krane, Fassung vom 1. Oktober 2000

Stahlt Crane Systems, Stahl Plus Fachkatalog 6

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