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SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (1) Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF) erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit! RF haben heute natürliche und juristische Personen § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung

Natürliche Person (1)

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Natürliche Person (1). Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit / RF) erlangt er durch die Rechtsordnung / RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB : ‚ Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit! - PowerPoint PPT Presentation

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Natürliche Person (1)

Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)

erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie

§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!

RF haben heute natürliche und juristische Personen

§ 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung

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Natürliche Person (2)

Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR

Beginn der RF: mit vollendeter Geburt Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97

StGB – Spannungsverhältnis

Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale

PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG

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Der Lebensbeginn – Geburt

Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde

‚3‘ Lebenszeichen: Einsetzen der Lungenatmung Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur

Im Zweifel wird Lebendgeburt angenommen:

§ 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris

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Was ist eine Rechtsvermutung ?

Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft): Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung

lat.: praesumtio iuris Gegenbeweis ist möglich! Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB

(Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB)

Unwiderlegbare Rechtsvermutung lat.: praesumtio iuris ac de iure Gegenbeweis ist nicht möglich! Beispiele:

– § 55 Abs 3 EheG: unheilbare Zerrüttung der Ehe nach 6 Jahren Trennung

– § 3 UGB: Unternehmer kraft Eintragung

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Das Lebensende – Tod

Recht und Medizin; heute Hirntod Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt -

festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein

Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung TEG 1950

Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB!

PrivatRe reichen über den Tod hinaus: Nachlass/ ErbR postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre) UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre)

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Todeserklärung: TEG 1950

Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)

Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluss begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):

Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in

gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht

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…für eigenes rechts-widriges Verhalteneinstehen zu müssen

GF... sich durch eigenesrechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten

Geschäftsfähigkeit zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit

HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben

Rechtsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein

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Geschäftsfähigkeit: Altersstufen

Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze

• Kinder bis 7 Jahre• unmündige Mje 7 bis 14 Jahre• mündige Mje 14 bis 18 Jahre

• Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre

Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG

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Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB

Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)

(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

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Geschäftsfähigkeit: § 170 ABGB

(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

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Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre

Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:

selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten;

§ 21 Abs 1, 170 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG

Kleine Ausnahme nach § 170 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise

geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des

täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden

Pflichten rückwirkend rechtswirksam“

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Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger

7 bis 14-jährige können sich:

schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten:

Genauer § 170 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“

Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 170 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB

Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis

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Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger

14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):

selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig

Wichtige Ausnahmen: § 170 Abs 2 und § 171 ABGB

„zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und

Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“

„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen

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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)

Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft- Erwerb einer Staatsangehörigkeit- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kindbedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.

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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)

Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage

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Volljährigkeit im ABGB

Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB

Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 183); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 231- 234

Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert

Volljährigkeit durch Eheschließung § 174 ABGB

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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit

Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein

Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit

Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 176 ABGB

Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung

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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen

Kinder und unmündige Mj

... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit

Sind voll deliktsfähig

Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB

... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit

Bei vorübergehender Sinnesverwirrung

Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft

Mündige Mj

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Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit

§ 16 ABGB: NatP

§ 22 ABGB: Nasciturus

GesbR: §§ 1175 ff ABGB

KG

Ruhender Nachlass + Sammelvermögen

GenossenschaftGmbH

AG Stiftung

Fonds

Verein

Beginn der jurP

Von der natürlichen Person zur juristischen Person

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Juristische Person; § 26 ABGB

Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten

Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB

Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit

– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc

Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung

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Kriterien einer juristischen Person

Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung

Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB

Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)

zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH

Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung

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Die Juristische Person und ihre Mitglieder

Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die ihr

angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!

Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten! Gilt insbesondere für Haftung der jurP!

Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!

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Privatrechtliche Gesellschaftsformen

GesBR§§ 1175 ff ABGB

Gesellschaften des URs

Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen)

Kapitalgesellschaften● AktG, GmbHG, GenG

Vereine● ideelle: VereinsG 1951 idF

BGBl 1993/257● wirtschaftl: Vereinspatent

1852, RGBl 253 Stiftungen

● nach BSFG 1974● nach Landesgesetzen● nach PStG 1993

Fonds● nach BSFG 1974● nach LandesGn

Keine Juristische Person:Keine Juristische Person: Juristische Person:Juristische Person:

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Arten juristischer Personen

Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche

oder juristische Personen Willensbildung nach

Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG,

politische Parteien

Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur

Begünstigte (Destinatäre) und Organe

Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers

ZB: Privatstiftungen, Fonds

JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag

oder einseitige Willenserklärung

ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung

JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder, Gemeinden,

Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc.

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Organtypen juristischer Personen

Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe:

Leitungsorgan Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung

ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft

Kontrollorgan ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder

Genossenschaft

Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an

ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG

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Organbestellung bei juristischen Personen

= Leitungsorgan

= Kontrollorgan

= Basisorgan

… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH

GeschäftsführerGeschäftsführer

Generalversammlung Generalversammlung23

bestellt

AufsichtsratAufsichtsrat

bestellt wählt

13

Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter

Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter13

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Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB

… besitzt keine Rechtspersönlichkeit … hat keine Organe … es besteht keine (separate) Haftung der

Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) … ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder

passiv klagslegitimiert Praktische Anwendung

/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft

zB: Bau-ARGEAB

GesBR

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Deliktsfähigkeit juristischer Personen

‚3‘ Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der:

1. Phase: für alle Gehilfen

Von 1812 bis ~ 1900

zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall

2. Phase: nur für satzungsmäßige Organe

ab ~ 1900, Einfluss des § 31 dtBGB

3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe + andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA

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Brauerei AG

Mineralwasser AG

Konzern: Brauerei AG

Diese Konzernunternehmen

unterstehen direktder Konzernleitung

Vertriebs-GmbH

Die Holdingfasst verwandte Firmen

eines Großunternehmenszusammen

Limonaden AG

Papier-verarbeitungs-

AG

Glaserzeugungs-GmbH

60 %

Beteiligung

100 %

Beteiligung

GetränkeindustrieHolding AG75 %

75 %

BeherrschungsV

100 %

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Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB

Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)

Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)

Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen !

Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !

Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF

– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !

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Einsichts- und Urteilsfähigkeit

Medizinische Behandlung § 173 ABGB

– Ab 14– Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der

Zustimmung der obsorgeberechtigten Person

Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 14 verboten schriftliche Einwilligung 14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person,

wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt

Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 16 verboten Schriftliche Einwilligung 16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person

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PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte

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Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘

§ 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“

Generalklausel iS eines allgemeinen PersönlichkeitsR

§ 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini

– Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog

§ 26 ABGB stellt jurPn den natürlichen gleich Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH sowie OHG,

KG) Persönlichkeitsschutz gewährt

PersönlichkeitsRe sind absolute Rechte Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘!

Schutz durch die gesamte RO!

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Persönlichkeitsschutz

Privatrechtlich §§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB §§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme

Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB

StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit

EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit

Strafrechtlich: StGB, zB §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;

§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis

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Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1)

Recht auf:

Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK

Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung + Privatsphäre:

§§ 1328, 1328a, 1329 ABGB

Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma → siehe Folgefolie

Ehre, wirtschaftliches Fortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB

Recht auf das eigene Bild + Stimme: § 78 UrhG

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Persönlichkeitsrechte (2)

§ 17 UGB regelt die Firma:

Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.

Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt hat sich der Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtl Namensschutz!

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Persönlichkeitsrechte (3)

Recht auf:

Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG

persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB § 1328a ABGB, §§ 77 f UrhG

Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005

… einen würdigen Tod: zB § 5a Z 9 KAG +

§ 16 ABGB – überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus

Achtung religiösen Empfindens: § 39 ABGB

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§ 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH)

§ 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts – Briefpapier

§ 78 UrhG: Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘

§ 1330 ABGB: Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘

§ 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch

Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘

Berühmte deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel

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§ 43 ABGB: Schutz des Namens

Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten:

Tatbestand: „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens

bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens

(Decknamens) beeinträchtigt, …“

Rechtsfolge: „... so kann er auf Unterlassung oder bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“

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Persönlichkeitsrecht – Namensschutz

JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte

Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen

Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/Erben!

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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB

JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation

§ 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde!

Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen!

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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB

Privates Schutzbedürfnis Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Interessenabwägung!

RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF:

„Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“

Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkommission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung

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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB

SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung:

1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingewohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!)

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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB

SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer vereinbarten Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners)

Schutz des Domainnamens: SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘ EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum

Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB

EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc

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Sachwalterschaft: §§ 268 ff ABGB

Früher: EntmO 1916: Beschränkte und volle Entmündigung Sachwalterrecht 1984; flexiblere rechtliche Lösungen +

Entstigmatisierung SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007): Stärkung der Selbstbestimmung:

Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung

Geschützter Personenkreis:1. Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, die2. „alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen

SW ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann (Subsidiarität);

zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe

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Umfang der Sachwalterschaft

Je nach Behinderung: Personen(für)sorge

Vermögensverwaltung

Vermögensverwaltung = Besorgung: ‚aller‘ Angelegenheiten oder

eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten

– zB Vermögensverwaltung oder

‚einzelner‘ Angelegenheiten

– zB Abschluss eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts; etwa Vermögensveräußerung

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Wirkung(en) der Sachwalterschaft

Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung:

wie bei Minderjährigen

Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht

Sachwalterschaft bewirkt eine dauerhafte

Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: Für Verfügungen und Verpflichtungen muss – wie

bei Minderjährigen – die Zustimmung des Sachwalters vorliegen

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EMRK

Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen

Freiheit (PersFrG 1988)

Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1

Ziffer 1„aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“

Ziffer 5„wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“

Ziffer 6notwendigeErziehungsmaßnahmen Minderjähriger

StrafR UbGPsychiatrie

§ 146 b ABGB

Freiheitsbeschränkungen

Ab 1.7.2005HeimAufG

Heime und ähnliche Einrichtungen

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Unterbringungsgesetz – UbG 1990Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG 2004

Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch Kranker und geistig behinderter Personen

Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung Selbst- oder Fremdgefährdung

– ernstlich und erheblich Es gibt kein gelinderes Mittel Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der

Person Verhältnismäßigkeit Effizientes Rechtsschutzverfahren

UbG Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen

Personen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘ unterworfen sind

HeimAufG Alten- und Behinderteneinrichtungen

Page 50: Natürliche Person (1)

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RechtsgeschäftRechtsgeschäft

Page 51: Natürliche Person (1)

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Das Rechtsgeschäft/RG

Lehre vom ‚RG‘: situiert im AllgT des bürgerlR

RG = Abstraktum / Ideal-typusIm wirklichen Rechtsleben existieren nur Real-typen

ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung

Der Begriff des ‚RG‘ verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom ‚Nicht-Rechtsgeschäft‘:

Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer):

‚private‘ Willenserklärung,

gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘,

die ‚willensgemäß‘ eintritt,

wenn sie ‚rechtmäßig‘ ist

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Das Rechtsgeschäft

‚rechtmäßig‘ ist

... ist ‚private‘Willenserklärung,

1

gerichtet auf

‚Rechtswirkung‘, die ‚willensgemäß‘ eintritt,

... wenn sie 4

2

3

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Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung

Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck

§ 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein

angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend

[auch iSv schlüssig/konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“

Page 54: Natürliche Person (1)

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Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung

Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte

Werden wirksam entweder durch: Abgabe der Willenserklärung; zB

Testament Erst mit Zugang der Willenserklärung;

zB Kündigung, Offerte, AuslobungA B

A

B

C

Y

A B

Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge; zB Kaufvertrag

Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB GesellschaftsV, Vereinsgründung

oder

A

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Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen

Nach ihren Wirkungen:

personenrechtliche zB namensrechtliche Erklärungen

familienrechtliche zB Verlöbnis, Eheschließung

erbrechtliche zB Testament, Erbvertrag

sachenrechtliche zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung

schuldrechtliche zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag

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Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen

Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten

Rechtshandlungen – ZB - Mängelrüge (§ 377 UGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt

nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB)

Wissenserklärungen – Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG,

beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, dass der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB)

Realakte – Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund;

§§ 388 ff ABGB

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Vertragsfreiheit – Privatautonomie

„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“

Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume)

Hauptsitz der VF ist das Schuldrecht (im SachR gilt Typenzwang!)

Wichtigstes Gestaltungsmittel der VF ist der Vertrag Er besteht aus (wenigstens zwei)

Selbstverpflichtungserklärungen der Parteien

Page 58: Natürliche Person (1)

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Die ‚4 Freiheiten‘ der Privatautonomie

Abschluss- freiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang

Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit

Form-freiheit Jedoch Ausnahmen: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Form für Bürgschaft)

Endigungs-freiheit

Page 59: Natürliche Person (1)

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… Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen

Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die

Einzelne mit (lebens)wichtigen Gütern versorgen und ... auf Grund gesetzlicher Anordnung:

zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: „Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“

... oder nach der Rspr

Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (1)

Page 60: Natürliche Person (1)

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Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (2)

Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;

SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär

Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw

Kein Kontrahierungszwang besteht aber für: zB für Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!)

Page 61: Natürliche Person (1)

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Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen

Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB

Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB

Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB

Irrtum

Zwang

Täuschung, Drohung

Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB

Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB

Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB

Page 62: Natürliche Person (1)

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Vertragsschluss: §§ 861 ff ABGB

Vertrag entsteht aus zwei ‚korrespondierenden‘ Willenserklärungen: Antrag und Annahme

Modellhafte Darstellung:1. Antrag-/Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (nicht bloß teilweise!) an

Beachte: Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung cic

Page 63: Natürliche Person (1)

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Erfordernisse einer gültigen Offerte

1. Inhaltliche Bestimmtheit (oder Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf, Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden

2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muss zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; dies sind bloße Einladungen zur Offerte

Beachte: Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte

Page 64: Natürliche Person (1)

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Offerte: Dauer der Antragsbindung

Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung !

Unbefristet: Enthält keine ‚genaue‘ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher !

Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte

Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB ‚Postlauf‘ hin + angemessene Überlegungsfrist + ‚Postlauf‘ retour

Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte

Page 65: Natürliche Person (1)

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Empfangsbedürftigkeit und Zugang

Antrag und Annahme sind jeweils ‚einseitige‘ + ‚empfangsbedürftige‘ Willenserklärungen/WE

Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner

Zugang von Willenserklärungen = D. h. WE muss in den ‚Machtbereich‘ des Vertragspartners/Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muss; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin

Beachte: Zugang Kenntnisnahme

Page 66: Natürliche Person (1)

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Antragsbindung

Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: d.h. die Willenserklärung wird ‚wirksam‘

Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch

nicht mehr (inhaltlich) abändern

Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht

Gesetzliche Dauer der Antragsbindung siehe Folie: Dauer der Antragsbindung

Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insb gegenseitige Erfüllungsansprüche

Page 67: Natürliche Person (1)

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Sphäre desEmpfängers

Willensbild

ung

Sphäre des Antragstellers

Willensbildung

Vorgänge beim Vertragsschluss

Annahme wird existent

Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam

Nach F. Gschnitzer

offertgemäße/ angemessene

Überlegungsfrist

Antrag wird existent

neutrale Sphäre

von Antrag

Beförderung

und Annahme

neutrale Sphäre

Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam

= Vertragsschluss

Page 68: Natürliche Person (1)

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Worin liegen: Antrag & Annahme ?

Aufstellung: Offerte an unbest Personenkreis

Münzeinwurf

Vorlage der Ware an der Kassa

Absenden der Bestellkarte

Katalog als Offerte solange Vorrat reicht

Halten + Öffnen der Tür

Offerte an unbestimmten Personenkreis

Bestellung im Internet

Automatenkauf

Kauf im Supermarkt

Versandhauskauf

Straßenbahnfahrt

SB - Tankstelle

Elektron Kauf(Warenhaus)

- Münzeinwurf

- Warenfreigabe

Preis-Eintippen an der Kassa

- Zusenden der Ware: § 864- Bestellung auf beiliegender Karte

Einsteigen: § 864

Einfüllen des Benzins: § 864

Annahme durch Warenhaus: § 864

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Die schlampige Sekretärin

Ein Geschäftspartner bietet Ihnen mittels Brief den Verkauf eines einzigartigen Gemäldes an. Sie nehmen das Angebot an und schicken einen dementsprechenden Brief an das Büro des Geschäftspartners zurück. Seine Sekretärin verschlampt allerdings den Brief.

Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?

Angebot und Annahme

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Besonderheiten beim Vertragsschluss

Überblick

Einladung zur Offerte/ invitatio ad offerendum

Offerte ‚solange der Vorrat reicht‘

§ 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2!

Realofferte/ Realannahme

§ 862a ABGB: ‚Verspätete‘ Annahme

Rechtsgeschäftliche Bedeutung des Stillschweigens

Sonderfälle beim Vertragsschluss: Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

e-commerce: §§ 5a ff KSchG

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Sonderfälle des Vertragsschlusses

§ 862 a ABGB: ‚Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung‘ – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...?

§ 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware lässt Vertrag zustandekommen!

Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht !

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Freibleibend – Offerte/ FO

Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis!

Zweck: Einschränkung oder Ausschluss der Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend‘, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich udglm

Im Zweifel gilt: Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene

‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodass kein Vertrag zustande kommt

Dies muss aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst kommt es (ausnahmsweise) zu einem Vertragsschluss durch Stillschweigen !

Beachte: FO ist eigentlich keine ‚echte‘ Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso: Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits ‚Offerte‘!

Page 73: Natürliche Person (1)

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Klausel: ‚Preise freibleibend‘

Zu unterscheiden von (‚echter‘) FO !

Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird:

1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden

2. Der VK behält sich mit Klausel das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmodalitäten; zB: ‚bis zu …‘ oder ‚nicht mehr als …%‘

Bedeutung für:

Kaufverträge über Güter/ Waren mit häufigen Preis-schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee, Gold

Oder: Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende Kollektivvertragsverhandlungen

Vorteil: Andernfalls müsste VK Preiserhöhung selbst tragen!

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Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben

Gesetzlich nicht geregelt; Geschöpf der Rechtspraxis

Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig) schriftlich nieder; fördert Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien !

Problem: Was ist, wenn ‚es‘ mit mündlicher Vereinbarung (bewusst oder unbewusst) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner (zunächst) nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder ETVe, Konventionalstrafen hinzugefügt

Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich Vereinbarte!Dh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung

Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt

Page 75: Natürliche Person (1)

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V-Schluss: Bedeutung von Steuern und Abgaben

Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam?

Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend” !

Erbschafts- und Schenkungssteuer (aufgehoben!)

Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1%

Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden

Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer

zB GmbH&CoKG oder GmbH ?