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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr www.innenministerium.bayern.de Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am 29.11.2016 Musterbauordnung 2016 – Änderungen im Bauproduktenrecht ORR Dr. Christian Hofer

Musterbauordnung 2016 – Änderungen im Bauproduktenrecht · Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am 29.11.2016 Musterbauordnung 2016

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des

Innern, für Bau und Verkehr

www.innenministerium.bayern.de

Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am 29.11.2016

Musterbauordnung 2016 – Änderungen im Bauproduktenrecht ORR Dr. Christian Hofer

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

I. Bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 - Rs. C-100/13

III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

ORR Dr. Hofer, 29.11.2016 2

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

I. Bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Rundschreiben vom 14.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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Sicherheitsrechtliches Anforderungsniveau an bauliche Anlagen ist definiert in Landesbauordnungen untergesetzliche Vorschriften (zB. VkV, VStättV uä.) Technische Baubestimmungen

Technischer Baubestimmungen:

Bauregellisten A und B sowie Liste C Liste Technischer Baubestimmungen (LTB)

Nationale und europäische Bauprodukte in der bisherigen Verwaltungspraxis

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Problem:: v.a. Bauregelliste B Teil 1 enthält zusätzliche Anforderungen

an Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich von hEN unterfallen und das „CE- Zeichen“ tragen

Folge: Erfordernis bauaufsichtlicher Zulassung sowie zusätzliche

Kennzeichnung mit „Ü-Zeichen“ Verwendungsverbot mit Zulassungsvorbehalt!

Nationale und europäische Bauprodukte in der bisherigen Verwaltungspraxis

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

I. Bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 II. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

III. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

IV. Ausblick

Überblick

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Das EuGH-Urteil in Rs C-100/13

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Feststellung der Europarechtswidrigkeit der o.g. Verwaltungspraxis in Bezug auf 3 Produkte:

Elastomerdichtungen für Rohrleitungen (EN 681-2:2000): Nachweis der Dauerhaftigkeit der Dichtwirkung erforderlich abZ/Ü-Zeichen

Dämmstoffe aus Mineralwolle (EN 13162:2008): Glimmtest durch gesonderten Brandtest erforderlich

abz/Ü-Zeichen Türen/Tore (EN 13 241-1) : Nachweis der

Normalentflammbarkeit der Einzelteile abZ/ Ü-Zeichen

Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13

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Leitsatz:

Zusätzliche nationale Produktanforderungen für CE-gekennzeichnete Produkte stellen Verstoß gegen

Marktverhinderungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie- BPR) dar!

Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13

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Argumente des EuGH: Zweck der BRL sind

Beseitigung von Handelshemmnissen freie Vermarktung von Bauprodukten innerhalb EU

Von der Brauchbarkeit von Bauprodukten ist auszugehen, wenn Produkte mit CE-Kennzeichen versehen sind

Für „fehlerhafte oder unvollständige“ europäische Normen sind die vorgesehene Verfahren zu nutzen: formaler Einwand nach Art. 5 Abs. 2 BPR

Schutzklauselverfahren nach Art. 21 BPR

Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13

ORR Dr. Hofer, 29.11.2016 10

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Kurzum: Die nationale Kompetenz, (verhältnismäßige) Regelungen zur Bauwerkssicherheit zu treffen, berechtigt nicht zu (pauschalen) zusätzlichen nationalen Produktanforderungen!

Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13

ORR Dr. Hofer, 29.11.2016 11

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

I. Bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Übertragbarkeit auf die BauPVO?

Kern der Aussage des EuGH ist übertragbar:

Mitgliedstaaten sind zuständig für Gewährleistung der Bauwerkssicherheit und definieren staatliches Schutzniveau

Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, einseitig nationale Maßnahmen zu ergreifen, welche die europäischen Harmonisierungsbestrebungen obsolet machen

Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

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Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil Grenzen der Übertragbarkeit

BPR: technische Vollharmonisierung der Produktnormen Ziel der unbedenklichen Verwendbarkeit BauPVO einheitliche Verfahren und Kriterien zur Bewertung und

Angabe der Leistung von Bauprodukten durch htS Aufgabe des Herstellers, nach Produktverwendungszweck

die erforderlichen Produktleistungen zu identifizieren und zu erklären

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Ergebnis: DEU sichert neues Regelungskonzept zu!

Wahrung des nationalen Sicherheitsniveaus

Herstellung vollständiger Europarechtskonformität

Nutzung sämtlicher vorgesehenen Regelungsvorbehalte und Verfahren nach BauPVO

Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

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Differenzierung zwischen Bauprodukten und Bauarten Bauprodukten mit und ohne CE-Kennzeichnung

Verzicht auf nationale Zusatzanforderungen Verwendbarkeitsnachweise ergänzend zur CE-Kennzeichnung

Verwendbarkeitsnachweise werden nicht mehr gefordert Bauartgenehmigungen statt „Anwendungszulassungen“ abZ/abP werden gegenstandslos

Ü-Zeichen wird nicht mehr aufgebracht verlieren Gültigkeit

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für sog. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (siehe unten)

Verpflichtung der Bauwerksverantwortlichen Erfüllung der materiellen Anforderungen Bereithaltung der erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten

Bauprodukten / angewandten Bauarten

Soll-Bestimmung systematische Verstöße gg. BauPVO der Marktüberwachung anzuzeigen Bauaufsichtsbehörde mit Prüfung bautechnischer Nachweise beauftragte Stelle

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen: Identifizierung der wesentlichen produktbezogenen Regelungen aus LTB,

Bauregellisten A und B sowie Liste C Überführung in bauwerksbezogene Anforderungen Bekanntmachung als Muster durch DIBt; Anwendungsbefehl in LBOen

bzw. Bezugnahme durch Fundstellenbekanntmachung oder eigene Bekanntmachung (Bayern)

Mitte Juli 2016 zur Notifizierung bei KOM eingebracht Begründete Stellungnahmen der KOM und MS (ua. Finnland) Stillhaltefrist bis 23.01.2017 verlängert

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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§ 16c MBO - Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten

1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 Satz 1, §§ 22 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen.

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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Folgen aus § 16c MBO: Falls erklärte Produktleistungen nicht (mehr) den Bauwerksanforderungen entsprechen: Sind materielle Anforderungen des § 16b MBO (Auffangnorm) dennoch

gewahrt? Ggf. bauaufsichtliches Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen Lösung über Vorlage einer technischen Dokumentation bzw. „Alt-abZ“

(siehe hierzu unten - freiwillige Nachweise“)

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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§ 16b - Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten

„(1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. (…)“

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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Zusammenspiel von § 16c und § 16b MBO

CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, § 16c für Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von einer

harmonisierten technischen Spezifikation (htS) erfasst sind Bauprodukt, darf verwendet werden, wenn die in der Leistungserklärung

ausgewiesenen Leistungen den Bauwerksanforderungen entsprechen Können nicht alle nach § 16c MBO erforderlichen Produktleistungen erklärt

werden, weil die zugrunde liegende hEN die Ausweisung entsprechender wesentlicher Merkmale nicht ermöglicht: Möglichkeit der ETB

Ansonsten: Beurteilung nach § 16b Erfüllt Bauprodukt dennoch die materiellen Bauwerksanforderungen? Bauherr , Entwurfsverfasser und Unternehmer sind für die Einhaltung der

Bauwerksanforderungen (Produktauswahl) verantwortlich!

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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Darlegungslast des Bauherrn und der Unternehmern nach §§ 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBO

Nachweise und Unterlagen zum Beleg der Erfüllung der Bauwerksanforderungen bzgl. verwendeter Bauprodukte/Bauarten

auch Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 16b MBO! außerhalb § 16c regelmäßig Vorlage Technischer Dokumentation (§ 85a

Abs. 2 Nr. 6) erforderlich

Anerkennung durch Bauaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen welche technische Regel wurde Leistungsangabe zugrunde gelegt? ausreichend qualifizierte Stelle eingeschaltet? (vgl. Teil D 3 VV TB) Bewertungs- und Prüfungsergebnisse aus (erledigten) Alt-abZ werden

(übergangsweise) als qualifizierte technische Dokumentation akzeptiert

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

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VVTB D 3 - Technische Dokumentation

"In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwilligen Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck sinnvoll erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine wie entsprechend Art. 30 BauPVO eine qualifizierte TAB-Stelle oder eine ebenso qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Prüfstelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll."

MBO 2016 – Wesentliche Änderungen

ORR Dr. Hofer, 29.11.2016 25

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I. Bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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Rundschreiben vom 14.10.2016 an alle unteren Bauaufsichtsbehörden Art. 15ff. BayBO über die Verwendbarkeitsnachweise für Produktleistungen

sowie das "Ü-Zeichen" betreffende Kennzeichnungspflichten für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach BauPVO werden seit dem 16.10.2016 nicht mehr vollzogen.

Grund:

Änderung der Verwaltungspraxis bis spätestens zwei Jahre nach Urteil EuGH vom16.10.2014

Gewährleistung der fristgemäßen Anpassung des bauaufsichtlichen Vollzugs vor Inkrafttreten der noch notwendigen Änderungen der BayBO

Abrufbar unter:

https://www.stmi.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/aktuelles/index.php

Vollzug des Bauproduktenrechts seit dem 16.10.2016

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Was bedeutet das? KEINE formalen Anforderungen an die Verwendbarkeit eines Bauprodukts

rechtskonforme Leistungserklärung und CE-Zeichen ausreichend Nebenbestimmungen in abZ/abP müssen nicht mehr eingehalten werden

ABER: Materielle Anforderungen an Bauwerke bleiben bestehen! Bauregellisten Liste Technischer Baubestimmungen konkretisieren bis zur Aufhebung die Bauwerksanforderungen

Verantwortung für die rechtskonforme Verwendung von Bauprodukten verbleibt bei Bauherr Entwurfsverfasser Unternehmer !! Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bestehen, Art. 55 II BayBO!!

Vollzug des Bauproduktenrechts seit dem 16.10.2016

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Bauaufsichtliche Berührungspunkte Prüfung oder Bescheinigung eines bautechnischen Nachweises Baukontrolle

Darlegung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus durch Leistungserklärung auf Basis von hEN bzw. ETB abZ oder abP während ausgewiesener Geltungsdauer, falls

Nebenbestimmungen weiter erfüllt „Freiwilligen Herstellerangaben“, soweit diese durch eine prüffähige

technischen Dokumentation belegt sind Entscheidung der betroffenen Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen Drittprüfung von einer Prüfstelle nach Art. 43 BauPVO oder vergleichbar,

falls technische Regel und System der Leistungsbeständigkeit festgelegt Drittprüfung von einer Stelle nach Art. 30 BauPVO oder vergleichbar die

Einhaltung der Bauwerksanforderung bescheinigt, falls keine technische Regel besteht

Vollzug des Bauproduktenrechts seit dem 16.10.2016

ORR Dr. Hofer, 29.11.2016 29

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

I. Bisherige Verwaltungspraxis

II. Das EuGH-Urteil v. 16.10.2014 III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil

IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit 16.10.2016

V. Ausblick

Überblick

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Ausblick Stärkung der Normung

BauPVO beabsichtigt gemeinsame Fachsprache Hersteller soll alle in allen MS nach Verwendungszweck

erforderliche Leistungen erklären können Statt „kleinster gemeinsamer Nenner“ zukünftig „größtes

gemeinsames Vielfaches“ Mandatserstellung und Zustimmung zu Normentwurf erfordert

Berücksichtigung aller bauaufsichtlichen Bauwerksanforderungen CEN-Beauftragter / Veto-Recht der Bauaufsicht ?

Marktüberwachung Mögliche Maßnahmen nach Art 56ff. BauPVO vss. Gutachtensauftrag hierzu durch BMUB Anfang 2017

BayBO-Novelle und Einführung VVTB vss. 2017! ORR Dr. Hofer, 29.11.2016 31

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Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr

Noch Fragen? Referent: ORR Dr. Christian Hofer stellv. Leiter Sachgebiet IIB4 (Bay. Bauordnung) Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Phone: +49(0)892192-3683 Email: [email protected]

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