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Ministerium für Justiz, - Fachhochschule Kiel: Startseite · Wie die Richterin Marianne Grabrucker dokumentiert, gab es bereits im Mittelalter Gesetzestexte, ... Neuere Forschung

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Herausgeber:Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familiedes Landes Schleswig-Holstein24105 Kiel

Realisation: b+c computergraphik, Kiel

Druck: Pirwitz Druck, Kiel

Dezember 2000

ISSN 0935-4646

Diese Broschüre wurde ausRecyclingpapier hergestellt.

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlich-keitsarbeit der schleswig-holsteinischen Landes-regierung herausgegeben.Sie darf weder von Parteiennoch von Personen, die Wahl-werbung oder Wahlhilfebetreiben, im Wahlkampf zum Zwecke der Wahlwer-bung verwendet werden.Auch ohne zeitlichen Bezugzu einer bevorstehendenWahl darf diese Druckschrift nicht in einer Weise verwen-det werden, die als Partei-nahme der Landesregierung zugunsten einzelner Gruppen verstanden werden könnte. Den Parteien ist es gestattet, die Druckschrift zur Unterrich-tung ihrer eigenen Mitgliederzu verwenden.

Die Landesregierung im Internet:http://www.schleswig-holstein.de/landsh

Das Ministerium im Internet:http://www.mjf.schleswig-holstein.de

Die Autorin

Dr. Friederike Braun lehrt alsPrivatdozentin im Seminar fürAllgemeine Sprachwissenschaftan der Christian-Albrechts-Uni-versität zu Kiel. Sie war längereZeit am Zentrum für interdiszi-plinäre Frauenforschung be-schäftigt, wo ihr Forschungs-schwerpunkt im Bereich der linguistischen Geschlechterfor-schung lag. Sie untersuchte insbesondere Fragen der femi-nistischen Sprachkritik sowiedie Geschlechtssemantik vonPersonenbezeichnungen in ge-nuslosen Sprachen.

Inhalt

Was soll diese Broschüre .............................................. 2

Vorwort ........................................................................... 3

Was ist geschlechtergerechte Sprache? ...................... 5

Warum geschlechtergerecht formulieren? .................. 6

Wie lässt sich geschlechtergerechte Formulierung umsetzen? .............................................. 9

Sie haben viele verschiedene Möglichkeiten ............ 11

Beispieltexte aus der Praxis ........................................ 16

Grundsätze für die Rechtssprache ............................. 26

Literatur zum Thema ................................................... 28

„Männer werden immer richtig eingeordnet, Frauenfast nie, denn in unserer Sprache gilt die Regel:

99 Sängerinnen und 1 Sänger sind zusammen 100 Sänger.

Futsch sind die 99 Frauen, nicht mehr auffindbar, ver-schwunden in der Männerschublade. Die Metapher be-wirkt, daß in unseren Köpfen nur Manns-Bilder auftau-chen, wenn von „Arbeitern“, „Dichtern“, „Studenten“,„Rentnern“ oder „Ärzten“ die Rede ist, auch wenn jene„Rentner“ oder „Ärzte“ in Wirklichkeit überwiegendÄrztinnen oder Rentnerinnen waren.“*

* Zitat: Luise Pusch. Alle Menschen werden Schwestern. Frankfurt, M.: Suhrkamp. 1990. S. 85f.

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Was soll diese Broschüre?

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seit über zwanzig Jahren wird in Deutschland über„nicht-sexistische Sprache“ diskutiert, seit zehn Jahrengilt in Schleswig-Holstein die Bekanntmachung des In-nenministers zur sprachlichen Gleichstellung in derRechts- und Verwaltungssprache, und vor neun Jahrenist die erste Ausgabe dieser Broschüre erschienen.Seitdem hat sich viel verändert: Öffentliche Texte wiezum Beispiel Gesetze, Formulare, Informationsblätteroder Rundschreiben sind nicht mehr ausschließlichmaskulin formuliert. Immer häufiger begegnen wir For-men wie Bürgerinnen und Bürger, Schüler und Schüle-rinnen oder gar WählerInnen. Doch immer wieder fin-den wir auch Texte, in denen geschlechtergerechte For-mulierung nur halb durchgehalten ist. In Zeitungen,Rundfunk und Fernsehen werden Stellenangebote trotzanderslautender gesetzlicher Regelungen häufig nochin maskuliner Form vorgestellt. Und schließlich be-kommen wir auch Texte präsentiert, in denen ge-schlechtergerechte Formulierung so ungeschickt um-gesetzt wurde, dass sie eher abschreckt als anspricht.

Häufig wird die Meinung vertreten, dass geschlechter-gerechte Formulierung umständlich und hässlich istoder Texte erheblich verlängert. Das stimmt auch -wenn sie ungeschickt angewendet wird. Geschlechter-gerechte Formulierung erfordert Sprachgefühl, Kreati-vität und die Bereitschaft, Formulierungsgewohnheitenzu verändern. Sprachliche Gleichstellung - ebenso wieGleichstellung im allgemeinen - gibt es nicht umsonst.Neben einem veränderten sprachlichen Verhalten ver-langt sie auch die Bereitschaft, sich mit ablehnendenReaktionen auseinander zu setzen oder der Meinungentgegenzutreten, dieser Sprachgebrauch sei „falsch“.

Dabei ist zu bedenken: Was heute noch „komisch“klingt, kann morgen schon die Norm sein. Was zurNorm wird, bestimmen die Mitglieder der Sprachge-meinschaft durch ihr Verhalten entscheidend mit. Diese

Liebe Leserin, lieber Leser,

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Broschüre soll daher nicht nur zeigen, wie geschlechter-gerechtes Formulieren aussehen kann und welchesprachlichen Strategien dabei hilfreich sind, sondernauch zu einem größeren Sprachbewusstsein und einerkreativen Auseinandersetzung mit dem Problem er-muntern. Nebenbei sei bemerkt, dass ein bewussterSprachgebrauch nicht nur in Bezug auf die Geschlech-terfrage wünschenswert ist. Generell sollten Ausdrückeund Phrasen vermieden werden, die Menschen abwer-ten und oder von den Betroffenen als störend empfun-den werden; dies können auch Ausdrücke sein wie biszur Vergasung, Zigeuner oder Penner.

Die Broschüre enthält einen theoretischen und einenpraktischen Teil. Im theoretischen Teil wird erklärt, wasgeschlechtergerechte Formulierung ist und warum sienötig ist. Dabei werden einige sprachliche Strategienvorgestellt, die das geschlechtergerechte Formulierenerleichtern können.

Der praktische Teil enthält verschiedene Textbeispiele,überwiegend aus dem Bereich Verwaltung: sowohlTexte in traditioneller maskuliner Formulierung alsauch solche, in denen geschlechtergerechte Formulie-rung ungeschickt umgesetzt wurde. Diesen „schlech-ten Beispielen“ ist jeweils ein geschlechtergerechterFormulierungsvorschlag an die Seite gestellt. Weil dieSchwierigkeiten geschlechtergerechter Formulierungerst im Textzusammenhang auftreten und möglicheLösungen von den Gegebenheiten des jeweiligen Tex-tes abhängen, haben wir uns bewusst dafür entschie-den, Texte oder Textpassagen zu verwenden. Ein Wör-terbuch mit zu vermeidenden Ausdrücken und ge-schlechtergerechten Entsprechungen könnte den Erfor-dernissen des Einzelfalls nicht gerecht werden, dennjedes Formular, jedes Gesetz und jedes Informations-blatt braucht eine maßgeschneiderte Lösung. Wie sol-che Lösungen aussehen können und wie kreativ Spra-che dabei eingesetzt werden kann, soll diese Broschürezeigen.

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Was ist geschlechtergerechte Sprache?

Geschlechtergerecht formulieren bedeutet, Frauen inder Sprache sichtbar und hörbar zu machen. In allenTexten, in denen Frauen gemeint sind oder sein könn-ten, sollte dies auch explizit ausgedrückt werden, an-statt Frauen „mitzumeinen“, „hinzuzudenken“ oder ineine Fußnote zu verbannen.

Geschlechtergerechte Formulierung bedeutet, an wich-tigen Textstellen (zum Beispiel bei der ersten Nennungeiner Personengruppe, in einer wichtigen Zusammen-fassung, in Definitionen) ausdrücklich auf die Möglich-keit weiblicher „Bezugspersonen“ hinzuweisen und aufdie traditionelle rein maskuline Bezeichnung von Per-sonen zu verzichten. Wenn einzelne Frauen und Män-ner in einem Text genannt werden, so sind sie symme-trisch, das heißt mit gleich strukturierten oder gleich-wertigen Formen, zu bezeichnen.

Die Frau in Klammern

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Warum geschlechtergerecht Formulieren?

Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beam-ten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde. Er kannBeamte und Angestellte der Gemeinde mit der Wahr-nehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.(Frühere Fassung der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein)

Wie haben Sie sich beim Lesen des obigen Textes den„Bürgermeister“ vorgestellt:

So.... oder so?

Wenn Ihre Vorstellung dem linken Bild entspricht, be-finden Sie sich in guter Gesellschaft. Den meistenSprachbenutzerinnen und -benutzern geht es so, wennin einem Text Personen maskulin bezeichnet werden.Sprachstudien zum Englischen haben immer wiedergezeigt, dass eine Maskulinform (zum Beispiel student... he) in Hörenden oder Lesenden die Vorstellung einermännlichen Person fördert. Dementsprechend haltenFrauen solche Texte für weniger relevant und erinnernsich schlechter an sie. Zum Deutschen liegen zwar we-

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niger Untersuchungen vor als zum Englischen, aberdie bisher durchgeführten Studien weisen ähnlicheTendenzen nach: Auch deutsche Sprecherinnen undSprecher beziehen Frauen stärker ein, wenn ein Textgeschlechtergerecht formuliert ist. Wird zum Beispielnach Politikerinnen und Politkern oder Sportlerinnenund Sportlern gefragt, so nennen die Befragten mehrFrauen als auf die Frage nach Politikern oder nachSportlern. Wie ausgeprägt solche Wirkungen sind,kann von zusätzlichen Faktoren (wie zum Beispiel demGeschlecht der Lesenden) beeinflusst werden. Dochimmer bieten geschlechtergerechte Formen deutlichgrößere Chancen, in Lesenden die Vorstellung einerFrau oder mehrerer Frauen wachzurufen.

Eigentlich wissen Lesende, dass zum Beispiel ein Textwie der obige über den Bürgermeister auch für Frauengelten soll. Dieses theoretische Wissen reicht abernicht, um beim Lesen die Vorstellung von einer Frauals Bürgermeisterin ebenso zu aktivieren wie die Vor-stellung eines Mannes. Es reicht ebenso wenig, umFrauen zur Identifizierung mit solchen Funktionen zumotivieren. Da maskuline Formulierungen nicht ein-deutig sind, liegen Frauen auch nicht immer richtig,wenn sie sich „mitgemeint“ fühlen: Im Laufe derRechtsgeschichte wurde Frauen verschiedentlich dasWahlrecht mit dem Hinweis vorenthalten, dass im Ge-setz nicht von ihnen die Rede sei und das Wahlrechtdeshalb auch nicht für sie gelten könne. Mit derselbenBegründung wurde Frauen der Zugang zu bestimmtenQualifikationen verweigert. Andererseits trifft es nichtzu, dass in Gesetzen schon immer die Maskulinformzur Bezeichnung von Personen üblich war und sichhieran nur Feministinnen stören, die das Genus (dasgrammatische Geschlecht) von Bezeichnungen mitdem Geschlecht von Personen verwechseln. Wie dieRichterin Marianne Grabrucker dokumentiert, gab esbereits im Mittelalter Gesetzestexte, die beide Ge-schlechter explizit nannten und damit der TatsacheRechnung trugen, dass im Deutschen (und in anderenSprachen) Genus und Geschlecht bei der Bezeichnungvon Personen meistens übereinstimmen.

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Geschlechtergerechte Formulierung macht eindeutig,welcher Text oder welche Aussage für Frauen gilt. Da-bei wird Leserinnen die Möglichkeit gegeben, sich mitverschiedenen Rollen zu identifizieren, auch mit sol-chen, in denen noch wenige Frauen zu finden sind. Vorallem aber entspricht geschlechtergerechte Formulie-rung dem demokratischen Gedanken, Frauen undMänner gleich zu behandeln und eine veränderte Sichtdes Geschlechterverhältnisses auch sprachlich sichtbarzu machen. Eine Meinungsumfrage, die von der Ge-sellschaft für Deutsche Sprache im Jahr 1995 durchge-führt wurde, bestätigt: Heute sind nur 10% der Befrag-ten der Meinung, dass ein maskulin formulierter Textbeide Geschlechter angemessen berücksichtigt, 80%bevorzugen eine geschlechtergerechte Form.

Hausmeister/in gesucht

Hausmeisterin oder Hausmeister gesucht

Geschlechtergerechte Formulierung bedeutet, Spracheso zu verwenden, dass Frauen und Männer gleich bzw.symmetrisch behandelt werden. Dadurch entfallenasymmetrische Formulierungen wie BundeskanzlerSchröder und Frau Merkel, asymmetrische Aufzählun-gen wie Weber, Schmidt, Fr. Freitag, Fr. Richter. Dassaus Gründen der Symmetrie (unabhängig vom Fami-lienstand) von Frau Klein und Herrn Klein, aber nichtvon Fräulein Klein gesprochen wird, sollte längstselbstverständlich sein. Auch wäre es wünschenswert,das verallgemeinernde Wort man, das eine Gleichset-zung von Mensch und Mann andeutet, durch andereFormulierungen zu ersetzen, so etwa man kann vermu-ten durch wir können vermuten, ich kann vermutenoder es lässt sich vermuten.

Das größte Problem im Zusammenhang sprachlicherGleichstellung sind jedoch generische Formen, dasheißt Formen, die für beide Geschlechter oder für Perso-nen unbekannten Geschlechts gelten sollen. Für derengeschlechtergerechte Gestaltung kommen grundsätzlichzwei Strategien in Frage: Feminisierung und Neutralisie-rung. Feminisierung wird durch Formen geleistet, die das Ge-meint-Sein von Frauen explizit machen, zum BeispielKundinnen und Kunden, LeserInnen, die oder der Vorsit-zende. Neutralisierung besteht dagegen in einer Unsichtbarma-chung von Geschlecht, etwa durch Formen mit neutra-lem Genus oder durch nicht-differenzierende Pluralfor-men, zum Beispiel das Ratsmitglied, die Lesenden.Neuere Forschung zur Interpretation neutralisierter For-men zeigt allerdings, dass solche Formen nicht immervor männlichen Assoziationen schützen oder weiblicheAssoziationen merklich erhöhen.

Wie lässt sich geschlechtergerechteFormulierung umsetzen?

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In der Praxis findet meist eine Mischung beider Prinzi-pien statt, da einerseits Feminisierung in einem Textmit gehäuften Personenbezeichnungen nicht problem-los durchgehalten werden kann und andererseits nichtfür jede Personenbezeichnung neutralisierte Variantenbereitstehen.

Wünschenswert ist in jedem Falle, dass die Möglichkeitweiblicher Bezüge wiederholt durch feminine Formenausgedrückt wird, da diese am ehesten an Frauen den-ken lassen. Dabei sollten voll ausgeschriebene femi-nin-maskuline Bezeichnungspaare (Zuschauerinnenund Zuschauer) verwendet werden, weil Klammer-oder Schrägstrichversionen Weiblichkeit als zweitran-giges Anhängsel erscheinen lassen, das schnell aucheinmal weggelassen werden kann. Hier wie beim„großen I“ ergeben sich zudem Komplikationen in dergrammatischen Konstruktion:

E ein/e aus dem Dienst ausgeschiedene/r Beamt/er/inE das Amt des/der stellvertretenden

Bürgermeister(s)/inE ein/e neu/e MitarbeiterIn – einE neueR

MitarbeiterIn.

Wenn die volle Beidnennung in einem Text nichtdurchgängig möglich ist – das dürfte die Regel sein –,können Neutralformen als Entlastungsstrategien einge-setzt werden.

Natürlich hängt es auch von der Textsorte ab, welcheForm zu verwenden ist. So kann es bei Platzknappheit(in Stellenanzeigen oder Formularen) notwendig sein,auf Schrägstrichformen zurückzugreifen. Auch kann das„große I“ überall dort eingesetzt werden, wo nicht ver-waltungsinterne Vorschriften entgegenstehen und wodie Assoziation mit der „Szene“ seiner BenutzerInnennicht als störend empfunden wird. Dann sollten aller-dings zur Vermeidung der oben gezeigten Komplikatio-nen konsequent feminine Formen verwendet werden:

E eine neue MitarbeiterIn.

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Die Hauptschwierigkeit beim geschlechtergerechtenFormulieren liegt vor allem darin, einen geschlechter-gerechten und trotzdem lesbaren Text zu verfassen. Ofterscheint es aussichtslos, einen Sachverhalt verständ-lich auszudrücken, wenn die Sätze von Antragstellerin-nen und Antragstellern, Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern wimmeln. Die folgenden Strategien sollen helfen,Texte geschlechtergerecht und dennoch genießbar zugestalten.

1. Plural

In vielen Fällen werden Texte einfacher, wenn die be-treffenden Personen im Plural bezeichnet werden. Dasverhindert zwar nicht Paarungen wie Schülerinnen undSchüler, erlaubt aber die unkomplizierte Fortführungmit sie, ihre Eltern und so weiter statt sie oder er, ihrebzw. seine Eltern.

Enthält ein Abschnitt schon eine Häufung von Bezeich-nungspaaren wie Lehrerinnen und Lehrer, Stellvertrete-rinnen und Stellvertreter, Patientinnen und Patienten,können substantivierte Adjektive oder Partizipien im Plu-ral besonders hilfreich eingesetzt werden: Die Lehren-den, die Stellvertretenden, die Kranken können hier alsAusweichform dienen. Solche Personenbezeichnungensind in der deutschen Amtssprache ohnehin recht zahl-reich, erinnert sei zum Beispiel an die Abgeordneten, dieAngestellten, die Auszubildenden, die Erziehungsbe-rechtigten. Aber Vorsicht: eine ständige Neutralisierungist nicht das geeignete Mittel, die Teilnahme von Frauenan allen gesellschaftlichen Rollen zu signalisieren!

Sie haben viele verschiedene Möglichkeiten

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2. Personen und Kräfte

Frauen und Männer sind nicht nur Menschen (derMensch ... er), sondern auch Personen (die Person ...sie). So lassen sich einige Bezeichnungen mit Hilfe desWortes Person umschreiben und ersparen dann dieBeidnennung:

die Lehrerin oder der LehrerE die Lehrperson

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss diegenannten Unterlagen termingerecht einreichen.

E Die Person, die den Antrag stellt, muss die genann-ten Unterlagen termingerecht einreichen.

Ähnlich lassen sich auch Bildungen mit -kraft einsetzen:

die Lehrerin oder der LehrerE die Lehrkraft

Die Reparatur muss von einer geprüften Fachfrauoder einem geprüften Fachmann ausgeführt werden.

E Die Reparatur muss von einer geprüften Fachkraftausgeführt werden.

Lehrer – Lehrerin – Lehrkraft

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3. Kollektiv- und Insitutionsbezeichnungen

die Präsidentin bzw. der PräsidentE das Präsidium

die Beamtinnen und BeamtenE die Beamtenschaft

die Dezernentin oder der DezernentE das Dezernat

Solche Ausweichformen können mit feminin-maskuli-nen Bezeichnungspaaren wechseln, sofern sie als Er-leichterung notwendig sind, sollten aber nicht häufigverwendet werden. Auch ist darauf zu achten, ob sieinhaltlich zutreffen.

4. Anrede statt Personenbezeichnung

In Vorschriften, Richtlinien und ähnlichen Texten, diean einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind,kann dieser Personenkreis in einer direkten Anrede ge-nannt und im folgenden zum Beispiel mit Sie angere-det werden. Dadurch entfallen komplizierte Wiederho-lungen der Personenbezeichnung.

Die Benutzerin bzw. der Benutzer der Bibliothek darfdie Bücher nur in den Räumen der Bibliothek einse-hen. Sie oder er sollte mitgebrachte Taschen sowieJacken in den Garderobenschränken im Vorraumder Bibliothek ablegen.

E Liebe Bibliotheksbenutzerinnen und -benutzer,Sie dürfen die Bücher nur in den Räumen der Biblio-thek einsehen. Mitgebrachte Taschen sowie Jackenlegen Sie bitte in den Garderobenschränken im Vor-raum der Bibliothek ab.

5. Abkürzungen

In Formularen stößt geschlechtergerechte Formulie-rung auf besondere Schwierigkeiten, weil der Raumbegrenzt ist und Formulartexte oft schon sprachlich

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kompliziert gehalten sind. Eine Formulierung wie diefolgende dürfte daher kaum empfehlenswert sein:

Geburtsdatum des Ehemannes der Antragstellerin bzw.der Ehefrau des Antragstellers

Es ist zu prüfen, ob eine Abkürzung sinnvoll eingesetztwerden kann, etwa AS für Antragstellerin oder Antrag-steller. Das obige Beispiel ließe sich dann folgender-maßen vereinfachen:

E Geburtsdatum des Ehemannes/der Ehefrau von AS

Statt einer Abkürzung ließe sich auch eine Nummereinführen (Antragstellerin oder Antragsteller = 1):

E Geburtsdatum des Ehemannes/der Ehefrau von 1

Aber auch hier ist Zurückhaltung geboten, denn Abkür-zungen oder Nummerierungen dürfen Formulartextenicht noch unverständlicher oder anonymer machenals sie es schon sind. Auch dienen sie nicht gerade da-zu, Frauen sichtbar zu machen. Sie können daher nurals Notlösung gelten.

6. Satzveränderungen und Umstellungen

Das vermutlich wichtigste Hilfsmittel beim geschlech-tergerechten Formulieren und Umformulieren ist dieLöslösung von einem vorgegebenen Satzbau. Einentraditionell formulierten Text zu nehmen und alle Per-sonenbezeichnungen schematisch in feminin-maskuli-ne Bezeichnungspaare umzusetzen, führt in aller Regelzu unlesbaren Satzmonstren, die Gegnerinnen undGegner geschlechtergerechter Formulierung in ihrenVorbehalten bestätigen. Sinnbewahrende Umstellun-gen können Problemfälle wesentlich entschärfen. Be-trachten Sie folgenden traditionell formulierten Satz:

Der Präsident und sein Stellvertreter werden auf zweiJahre gewählt.

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Schematisch umgeformt, wird daraus:

Die Präsidentin oder der Präsident und ihre Stellvertre-terin bzw. ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterinbzw. sein Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt.

Diese „Lösung“ ist ziemlich ungenießbar. Mit einerkleinen Veränderung im Satzbau geht es dagegen we-sentlich besser:

E Die Präsidentin oder der Präsident wird auf zweiJahre gewählt. Das gleiche gilt für die Stellvertrete-rin oder den Stellvertreter.

Bei Formularen ist zu überlegen, ob eine neue Anord-nung Entlastung schafft. Angenommen, in einem For-mular finden sich folgende Fragen:

Name des Antragstellers: Geburtsort des Antragstellers:Geburtsdatum des Antragstellers:Name des Ehepartners:Geburtsdatum des Ehepartners:

Wenn die maskulinen Bezeichnungen durch Beidnen-nung ersetzt werden, kann der Text zu lang werden:

E Name der Antragstellerin/des Antragstellers:Name der Ehepartnerin/des Ehepartners:

Günstiger ist eine andere Gestaltung, zum Beispiel:

E Antragstellerin/ Ehemann/Antragsteller Ehefrau

Name:Geburtsort:Geburtsdatum:

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Auf den nächsten Seiten sind einige Beispieltexte ausden Bereichen Behörden, Politik und Verwaltung abge-druckt, die authentisch oder an authentische Texte an-gelehnt sind. In diesen Texten wurde geschlechterge-rechte Formulierung ungeschickt oder gar nicht ange-wendet. Um zu illustrieren, wie sich die vorgeschla-genen sprachlichen Strategien einsetzen lassen, ist derOriginalfassung jeweils ein Vorschlag für eine ge-schlechtergerechte Fassung gegenübergestellt.

Beispieltexte aus der Praxis

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Die Fahrradstraße

Attraktive Radverkehrsverbindungen in Nebenstraßenkönnen als „Fahrradstraßen“ eingerichtet werden:

■ Die ganze Fahrbahn einer Fahrradstraße ist praktischein Radweg

■ Kraftfahrzeuge sind nur ausnahmsweise zugelassen:Der motorisierte Verkehr soll sich auf Anwohner undAnlieger beschränken.

■ Radfahren soll die Hauptverkehrsart sein.■ Autofahrer müssen ein „mäßiges“ Tempo einhalten.

Sie haben sich also an der Geschwindigkeit vonFahrrädern zu orientieren (höchstens 25-30 km/h).

■ Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn auch nebeneinan-der fahren.

Die Fahrradstraße

Attraktive Radverkehrsverbindungen in Nebenstraßenkönnen als „Fahrradstraßen“ eingerichtet werden:■ Die ganze Fahrbahn einer Fahrradstraße ist praktisch

ein Radweg.■ Kraftfahrzeuge sind nur ausnahmsweise zugelassen:

Der motorisierte Verkehr soll sich auf Personen be-schränken, die in dieser Straßen wohnen oder Grun-deigentum haben.

■ Radfahren soll die Hauptverkehrsart sein.■ Autofahrerinnen und Autofahrer müssen ein „mäßi-

ges“ Tempo einhalten. Sie haben sich also an derGeschwindigkeit von Fahrrädern zu orientieren(höchstens 25-30 km/h).

■ Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen auf der Fahr-bahn auch nebeneinander fahren.

Beispiel 1: Faltblatt

E Formulierungs-vorschlag

E In maskuliner Formulierung

Aus: Faltblatt

„Fahrradstraßen und

neue Veloroute 2“,

Landeshauptstadt

Kiel, Tiefbauamt.

Stand Mai 2000.

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Beispiel 2: Ausweiskarte

E In maskuliner Formulierung Ausweis zur Nutzung der Sportanlagen einer Universität

Lichtbild

(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)

Name, Vorname des Inhabers:

Nutzermarke

Nutzermarke

Nutzermarke

Nutzermarke

Nutzermarke

Anschrift:

E Formulierungsvorschlag

Lichtbild

(Eigenhändige Unterschrift)

Name, Vorname:

Wertmarke

Wertmarke

Wertmarke

Wertmarke

Wertmarke

Anschrift:

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Beispiel 3: Rechtstext

§ 3 Anmeldung(1) Die Benutzer melden sich persönlich unter Vorlage des gülti-gen Personalausweises oder Reisepasses mit Anmeldebestäti-gung an. Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben dieschriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachzuwei-sen.

(2) Die Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollen-deten 18. Lebensjahr zusätzlich die gesetzlichen Vertreter, erken-nen die Bestimmungen über die Benutzung der Bücherei bei derAnmeldung durch eigene Unterschrift an.

(3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzer einen Benutzer-ausweis. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibtEigentum der Stadt. Sein Verlust, Änderungen des Namens undder Anschrift sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. BeiVerlust des Benutzerausweises wird ein Ersatzausweis ausge-stellt.

§ 3 Anmeldung(1) Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich persönlich un-ter Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses mitAnmeldebestätigung an. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht voll-endet hat, hat die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichenVertreterin oder eines gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.

(2) Die Benutzerinnen und Benutzer erkennen die Bestimmun-gen über die Benutzung der Bücherei bei Anmeldung durch eige-ne Unterschrift an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum voll-endeten 18. Lebensjahr gilt dies auch für gesetzliche Vertreterin-nen oder Vertreter.

(3) Nach der Anmeldung erhalten die Benutzerinnen und Benut-zer einen Benutzungsausweis. Der Benutzungsausweis ist nichtübertragbar und bleibt Eigentum der Stadt. Sein Verlust, Ände-rungen des Namens und der Anschrift sind der Bücherei unver-züglich mitzuteilen. Bei Verlust des Benutzungsausweises wirdein Ersatzausweis ausgestellt.

E Formulierungs-vorschlag

E In maskuliner Formulierung

Satzung der

Stadtbücherei einer

Gemeinde in

Schleswig-Holstein

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Beispiel 4: Rechtstext

E In ungeschickterFormulierung

Landesbeamtenge-

setz in der Fassung

vom 3. März 2000

§ 54(1) Die Beamtin oder der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit istin den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er infolge eineskörperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer oder seinerkörperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer oder sei-ner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Alsdienstunfähig kann die Beamtin oder der Beamte auch dann an-gesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalbeines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinenDienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass sie oder er in-nerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Be-stehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder desBeamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung derBehörde ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder einAmtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.Der Behörde sind auf Anforderung die für die Feststellung derDienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse durchdie Ärztin oder den Arzt mitzuteilen.

§ 55(1) Stimmt die Beamtin oder der Beamte schriftlich ihrer oderseiner Versetzung in den Ruhestand nach § 54 Abs. 1 zu, wirdihre oder seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass ihreoder seine unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ihr oder sein un-mittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines amtsärztlichenGutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er hal-te sie oder ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd un-fähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen.

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§ 54(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sind inden Ruhestand zu versetzen, wenn sie aufgrund eines körperli-chen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen odergeistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd un-fähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig können Beamtin-nen und Beamte auch dann angesehen werden, wenn sie infolgeErkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehrals drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussichtbesteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder volldienstfähig werden. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeitvon Beamtinnen oder Beamten, sind sie verpflichtet, sich nachWeisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls eineAmtsärztin oder ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch be-obachten zu lassen. Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behördeauf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeiterforderlichen Untersuchungsergebnisse mit.

§ 55(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter schriftlich der Verset-zung in den Ruhestand nach § 54 Abs. 1 zu, wird die Dien-stunfähigkeit dadurch festgestellt, dass die oder der unmittelbareDienstvorgesetzte aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtensüber den Gesundheitszustand erklärt, sie oder er halte die betref-fende Person nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd un-fähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen.

E Formulierungs-vorschlag

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§ 1 Erstes Zusammentreten,Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(2) Den Vorsitz übernimmt die Alterspräsidentin oder der Alter-spräsident. Dies ist diejenige Person aus dem Kreis der anwesen-den Abgeordneten, die dem Landtag die längste Zeit angehörthat und bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Weisen mehrereAbgeordnete eine gleichlange Zugehörigkeit zum Parlament auf,fällt die Präsidentschaft auf die Abgeordnete oder den Abgeord-neten mit dem höchsten Lebensalter.

§ 3 Wahl(2) Scheidet die Präsidentin oder der Präsident vor Ablauf derWahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Altersprä-sident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen. Gleiches giltbei vorzeitigem Ausscheiden der ersten oder zweiten Vizepräsi-dentin bzw. des ersten oder zweiten Vizepräsidenten. § 1 Abs. 4und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Beispiel 5: Rechtstext

E Formulierungs-vorschlag

E In ungeschickterFormulierung

Geschäftsordnung

des Schleswig-

Holsteinischen

Landtages in der

Fassung vom

28.3.2000

§ 1 Erstes Zusammentreten,Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(2) Den Vorsitz übernimmt die Alterspräsidentin oder der Alter-spräsident. Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist die- oderderjenige anwesende Abgeordnete, der oder die dem Landtag dielängste Zeit angehört hat und der oder die bereit ist, dieses Amtzu übernehmen. Weisen mehrere Abgeordnete eine gleichlangeZugehörigkeit zum Parlament auf, fällt die Präsidentschaft aufden oder die Abgeordnete mit dem höchsten Lebensalter.

§ 3 Wahl(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, die erste Vize-präsidentin oder der erste Vizepräsident und die zweite Vizeprä-sidentin oder der zweite Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperi-ode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident un-verzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs.1 finden entsprechende Anwendung.

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Beispiel 6: Formular

E In maskuliner FormulierungAufnahmeantrag einer Krankenkasse

Ja, ich möchte Mitglied der Krankenkasse werden.

Name: Vorname:

Geschlecht männlich weiblich

Anschrift:

Bisherige Krankenversicherung:zuletzt versichert bei:

als Arbeitnehmer als Familienangehörigerals freiwilliges Mitglied als Student

Ich bin: Auszubildender ArbeitnehmerStudent

Ich bin: Freiwilliges Mitglied Ich bin selbständigIch bin Beschäftigter über der JahresentgeltgrenzeIch bin Schüler

Ja, ich möchte Mitglied der Krankenkasse werden.

Name: Vorname:

Geschlecht männlich weiblich

Anschrift:

Bisherige Krankenversicherung:zuletzt versichert bei:

als Arbeitnehmer/in als Familienangehörige/rals freiwilliges Mitglied als Student/in

Ich bin: Auszubildende/r Arbeitnehmer/inStudent/in

Ich bin: Freiwilliges Mitglied Ich bin selbständigIch bin Beschäftigte/r über der JahresentgeltgrenzeIch bin Schüler/in

E Formulierungsvorschlag

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Beispiel 7: Formular

E In maskuliner FormulierungFormular zur Prüfung der Sozialversicherungspflicht bei Werkverträgen an einer Universität

Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei Werkverträgen

Name, Vorname Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers

Anschrift Krankenkasse

Zu meinem Werkvertrag erkläre ich folgendes:

1. Die Prüfung bei der gesetzlichen Krankenkasse hat folgenden Status ergeben:Selbständiger„Scheinselbständiger“„Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“

2. Weiter mit „Scheinselbständiger“Neben der angegebenen Vertragsleistung übe ich weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten aus:

neinja

Ich bin Beamter neinja

Ich bin sonst nicht berufstätig, sondernRentner Student (bitte Studienbescheinigung beifügen)Versorgungsempfänger Arbeitsloser

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E Formulierungsvorschlag

Erklärung zur Prüfung der Versicherungsfreiheit bzw. der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung bei Werkverträgen

Name, Vorname Versicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers

Anschrift Krankenkasse

Zu meinem Werkvertrag erkläre ich folgendes:

1. Die Prüfung bei der gesetzlichen Krankenkasse hat folgenden Status ergeben:Selbständig„scheinselbständig“„arbeitnehmerähnlich selbständig“

2. Weiter mit „scheinselbständig“Neben der angegebenen Vertragsleistung übe ich weitere Beschäftigungen oder Tätigkeiten aus:

neinja

Ich bin Beamtin/Beamter neinja

Ich bin sonst nicht berufstätig, sondernRentner/in Student/in (bitte Studienbescheinigung beifügen)Versorgungsempfänger/in arbeitslos

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Grundsätze für die Gleichbehandlungvon Frauen und Männern in der Rechtssprache

Bekanntmachung des schleswig-holsteinischen Innenministers vom 9.Mai 1990 – IV 220 b – 121.4.5 –An alle Landesbehörden; an die Organe und Behördender der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägerder öffentlichen Verwaltung

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 3. April1990 die nachstehenden Grundsätze beschlossen, diefür alle Landesbehörden bindend sind.Ich empfehle den der Aufsicht des Landes unterstehen-den Trägern der öffentlichen Verwaltung, bei der Abfas-sung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in sinn-gemäßer Anwendung dieser Grundsätze zu verfahren.Im Text von Rechts- und Verwaltungsvorschriften istdie Benutzung männlicher Bezeichnungen auch fürFrauen grundsätzlich zu vermeiden und eine ge-schlechterbezeichnende Rechtssprache zu verwenden.Im einzelnen gilt folgendes:

1. Beziehen sich Regelungen gleichermaßen auf Frau-en und Männer und ist eine geschlechterneutraleBezeichnung nicht angebracht, sind weibliche undmännliche Bezeichnungen in voll ausgeschriebenerForm zu verwenden; die weibliche Form ist grund-sätzlich voranzustellen. Die Bezeichnungen sind, jenach Sinngehalt, durch ein „und” oder ein „oder”,ggf. auch durch „und/oder” zu verbinden.Ist inhaltlich auch eine Personenbezeichnung imPlural möglich, so soll diese verwendet werden,wenn sie geschlechtsneutral ist.Diese Grundsätze gelten insbesondere für die perso-nalisierte Bezeichnung von Behörden, Funktionenund Institutionen.

2. Bezeichnung von MinisterämternEntsprechend der Regelung nach Nummer 1 sind in

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Gesetzen die Ministerämter in weiblicher und männ-licher Sprachform zu bezeichnen. In Verordnungenund Verwaltungsvorschriften genügt dagegen dieeinfache Bezeichnung, deren Sprachform sich nachdem Geschlecht der gegenwärtigen Amtsinhaberinoder des gegenwärtigen Amtsinhabers richtet.

3. Zusammengesetzte Begriffe, in denen die männlicheSprachform vorherrscht, werden bis zu ihrer Erset-zung in der bisherigen Fassung verwendet.

4. Anpassung bestehender Rechts- und Verwaltungs-vorschriften

Änderungsvorschriften sind nach den vorstehendenGrundsätzen zu erstellen.

Bestehende Rechts- und Verwaltungsvorschriften sindbei geeigneter Gelegenheit an die vorstehendenGrundsätze anzupassen.

a) Gesetze:Sofern die Anpassung nicht konstruktiv durch einenGesetzesbeschluß des Landtages erfolgt, ist sie beieiner auch sonst notwendigen und fälligen Neube-kanntmachung eines Gesetzes aufgrund einer spezi-ellen durch den Landtag erteilten gesetzlichen Er-mächtigung vorzunehmen.

b) Landesverordnungen:Entspechendes gilt für Regierungsverordnungen,bei denen die sprachliche Anpassung ebenfalls beieiner Neubekanntmachung der Verordnung auf-grund einer speziellen Ermächtigung durch die Lan-desregierung erfolgen kann. Bei Ministerverordnun-gen muß die Sprachform anläßlich eines sonst not-wendigen konstruktiven Neuerlasses der Verord-nung erfolgen.

c) Verwaltungsvorschriften:Bei Verwaltungsvorschriften sind die vorstehendenRegelungen entsprechend anzuwenden.

Amtsbl. Schl.-H. 1990 S. 324

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www.frauen.schleswig-holstein.de