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2019/2020 Bachelor Studiengang | Soziale Arbeit Katholische Hochschule Mainz LEITFADEN FÜR DAS PRAKTIKUM 2019/2020

LEITFADEN FÜR DAS PRAKTIKUM 2019/2020 - KH-Mainz...Aufgabe Termine Start Ende Info zum Auslandspraktikum (freiwillig) 26. April 2018 x Beratungsgespräch, Praxisreferat 20. April

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  • 2019/2020

    Bachelor Studiengang | Soziale Arbeit Katholische Hochschule Mainz

    LEITFADEN FÜR DAS PRAKTIKUM

    2019/2020

  • 1

    INHALTSVERZEICHNIS

    1 TO-DOS ZUM ABHAKEN 1

    2 ZEITPLAN 2

    3 ZIELE DES PRAKTIKUMS 4

    4 INFORMATIONEN ZUM STUDIENINTEGRIERTEN PRAKTIKUM 6

    4.1 Schwerpunkt 6

    4.2 Zeitlicher Rahmen 8

    4.3 Auslandspraktikum 9

    4.4 Arbeitsfelder 10

    4.4.1 Sozialadministrative Hilfen und Planung 10

    4.4.2 Gesundheitshilfe und Rehabilitation 10

    4.4.3 Sozialisation und Resozialisation 11

    4.4.4 Soziale Arbeit mit Menschen mit Behinderungen 11

    4.4.5 Schulsozialarbeit 12

    4.4.6 Soziale Arbeit im höheren Lebensalter 12

    4.4.7 Hilfen zur Erziehung 13

    4.4.8 Jugendarbeit, Jugendberufshilfe und Familienbildung 14

    4.4.9 Soziale Arbeit mit Mädchen und Frauen 15

    5 Praxisdokumentation 16

    6 Wissenswertes 18

    7 FAQs 22

    TO-DOS ZUM ABHAKEN:

    Informationsveranstaltungen „Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit“ WiSem 2017/2018

    Informationsveranstaltungen „Arbeitsfelder der Sozialen Arbeit“ SoSem 2018

    Infoveranstaltung zum Praktikum 19.04.2018

    Teilnahme an einem verpflichtenden Beratungsgespräch im Praxisreferat. Termin über Listeneintrag (Zi.2.011b/2.012a/2.012b) ab 20.04.2018

    Abgabe des Vertrags zum studienintegrierten Praktikum bis 31.01.2019

    Teilnahme am Studienschwerpunkt SoSem 2019

    Abgabe der individuellen Lernzielvereinbarung 6 Wochen nach Beginn des Praktikums

    Abgabe des Praktikumsberichts bis 02.05.2020

    Abgabe der Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums bis 02.05.2020

    Bis 31.10.2020: Abgabe der Theorie – Praxis - Arbeit

  • Aufgabe Termine

    Start Ende

    Info zum Auslandspraktikum(freiwillig)

    26. April 2018 x

    Beratungsgespräch, Praxisreferat

    20. April 2018 WiSem 18/196

    Abgabe des Vertrages zum studienintegrierten Praktikum

    31. Januar 2019

    x

    Studienschwerpunkt SoSem 2019 SoSem 2019

    Praktikumsphase 01. August 2019

    31. März 2020

    Abgabe individuelle Lernzielvereinba-rungg

    6 Wochen nach Beginn

    x

    Abgabe Praktikumsbericht

    bis 02. Mai 2020

    x

    Abgabe Bescheinigung über Ableistung

    bis 02. Mai 2020

    x

    AbgabeTheorie-Praxis-Arbeit

    31. Oktober 2020

    x

    20181 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

    20191 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

    20201 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

    ZEITPLAN

  • ZIELE DES PRAKTIKUMS

    Das Praktikum dient der Umsetzung des theoretischen Wissens, das die Studierenden bis dahin erlangt haben; zur Herausbildung professioneller Kompetenzen im geschützten Rahmenunter fachlicher Anleitung durch er-fahrene KollegInnen und ist eine der Voraussetzungen zur Vergabe der staat-lichen Anerkennung. Dabei stehen in unserem Verständnis die beiden Lernorte Hochschule und Praxis sich ergänzend nebeneinander.

    Die Ziele des Praktikums beziehen sich auf unterschiedliche Bereiche:

    Berufskompetenz

    Gemäß Punkt 2 Abs. 2 der Praxisordnung:

    – Erkennen und Reflektieren normativer und gesetzlicher Grundlagen – Kennen und Anwenden von Verwaltungstechniken,

    Finanzierungsfragen, Arbeitsrecht – Erwerb von Kenntnissen über organisatorische und institutionelle

    Zusammenhänge beruflichen Handelns – Erkennen, Analysieren und Bewerten der Problematik und

    Bedürfnissituation spezifischer Zielgruppen – Entwicklung und Umsetzung handlungsfeldspezifischer

    Problemlösestrategien – Kennenlernen von Teamarbeit, Koordination, Kooperation und Vernetzung

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    Professionelle Identität

    Ausformung eines professionellen Habitus:

    – Auseinandersetzung und Identifikation mit KollegInnen – Professioneller Umgang im Spannungsfeld der Erwartungen von

    Gesellschaft, Institution, Klientel – Stärkung der persönlichen und professionellen Handlungskompetenz

    durch regelmäßige Reflektion mit der Anleitung – Auseinandersetzung mit der professionellen Identität als angehende

    SozialarbeiterIn/SozialpädagogIn und Auseinandersetzung mit der beruflichen Rolle

    Reflexionskompetenz

    Erwerb von Verständnis für das eigene Handeln:

    – Weiterentwicklung der Selbst- und Fremdwahrnehmung – Bewusstwerden der Werte und Normen, die eigenem Handeln zu

    Grunde liegen und deren Bedeutung auf die Ausübung des Berufs – Einschätzen der Konsequenzen des eigenen Handelns – Reflexion des eigenen Handelns und Evaluation der Arbeitsergebnisse

  • INFORMATIONEN ZUM STUDIENINTEGRIERTEN PRAKTIKUM

    Die begleitenden Lehrveranstaltungen während des 4. Semesters (Schwerpunkt), während des Praktikums (Supervision und Theorie – Praxis – Seminar)und im weiteren Studienverlauf (Arbeitsgemeinschaft Theorie – Transfer) dienen der Vertiefung der Kenntnisse Sozialer Arbeit und einer Erweiterung der Kompetenz professionellen Handelns in den Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist für die Studierenden verpflichtend.

    4.1 SchwerpunktAm Ende des 3. Semesters werden die Studierenden, abhängig von der gewählten Einrichtung für das Praktikum, durch das Praxisreferat einem Studienschwerpunkt zugeordnet.

    Die Veranstaltungen im Studienschwerpunkt dienen der Vertiefung spezi-fischer theoretischer Kenntnisse, die sich auf das jeweilige Praxisfeld beziehen.Die Anleitung zur theoretischen Reflexion, Analyse und Bewertung der Praxissituationen soll den Studierenden ermöglichen, Handlungsziele zu entwickeln und arbeitsfeldbezogene Konzepte zu verstehen.

    Die Studierenden werden in Veranstaltungen im 4. Semester durch die Auseinandersetzung mit folgenden Inhalten auf das Praktikum vorbereitet:

    – Vorstellung der Einrichtung und Handlungsrahmen – Spezielle rechtliche Aspekte – Information zur Zielgruppe (Bedürfnislage, möglicher Zugang usw.) – Erwartungen an Praktikum und Anleitung – Lernzielformulierungen

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    SUPERVISION

    „Unter Supervision wird […] eine Beratungsform verstanden, die eine systematische Reflexion des beruflichen Handelns von Personen in heilenden, helfenden und pädagogischen Praxisfeldern mit dem Ziel ermöglicht, Veränderungen im Erleben und Handeln zu erreichen. Dabei sollen die Probleme im Kontext der individuellen, institutionellen und gesellschaftlichen Bedingungen reflektiert […] werden…“ (Retaiski 1993). Die Supervision beginnt mit dem Praktikum und wird währenddessen einmal monatlich als Gruppensupervision durch haupt- und nebenamtliche Super-visorInnen der DGSv durchgeführt. Die Organisation der Supervision obliegt Frau Prof.in Remmel-Faßbender in Zusammenarbeit mit dem Praxisreferat.

    THEORIE – PRAXIS – SEMINAR

    Die Theorie – Praxis – Seminare sind die Fortsetzung der Veranstaltungen der Studienschwerpunkte. Sie finden als zwei ganztägige Blockveranstaltungen während des Praktikums statt. Im 6. Semester wird das Theorie – Praxis – Seminar als AG Theorie – Transfer inhaltlich fortgeführt. Die Einrichtungen werden wegen der notwendigen Freistellung frühzeitig über die Termine informiert.

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  • 4.2 Vertraglicher Rahmen Der Vertrag zum studienintegrierten Praktikum, geregelt in Punkt 12 der Praxisordnung, muss dem Praxisreferat bis 31.01.2019 in dreifacher Ausfertigung vorliegen. Die / der Studierende soll diesen gemeinsam mit der Praxisstelle ausfüllen:Er ist als Download auf der Website der KH zu finden.

    Dauer des Praktikums

    Der zeitliche Rahmen für die Ableistung des Praktikums wird im Vertrag geregelt und umfasst den Zeitraum: 01.08.2019 bis 31.03.2020.Innerhalb dieser Zeit muss das Praktikum im Umfang von 150 Arbeitstagen abgeleistet werden. Diese 150 Arbeitstage beinhalten die praxisbegleitenden Veranstaltungen an der Katholischen Hochschule. Das Praktikum ist als Vollzeitpraktikum konzipiert und die tägliche Ar-beitszeit richtet sich nach den tarifrechtlichen Bedingungen für hauptamt-lich vollzeitangestellte SozialpädagogInnen / SozialarbeiterInnen, die z.Zt. 39 Wochenstunden betragen.

    Individuelle Zeitabsprachen mit der Praxisstelle müssen nach formloser schriftlicher Beantragung durch den Praxisausschuss genehmigt werden.

    Nach der Unterzeichnung aller Exemplare durch die Praktikumsstelle und die /den Studierende/n werden die Vertragsunterlagen nach Sichtung durch das Praxisreferat gegengezeichnet und verteilt:

    – ein Exemplar erhält die / der Studierende – ein Exemplar erhält die Praxisstelle – ein Exemplar verbleibt in der Hochschule.

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    4.3 AuslandspraktikumEin Auslandspraktikum ist überall möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie für die Organisation eines Praktikums im Ausland erfahrungsgemäß mehr Zeit benötigen und berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung.

    Bei Praktika außerhalb des westlichen Kulturkreises kann bis zur Hälfte der Praktikumszeit im Ausland absolviert werden. Beide Teile des Praktikums sollen dann im gleichen Arbeitsfeld abgeleistet werden.Die Inhalte, Ziele und Anforderungen an die Einrichtung und die Anleitung sind äquivalent zu denen im Inland. Neben den erforderlichen Sprach- und Landeskenntnisse müssen folgende Kriterien nachgewiesen werden.

    – Teilnahme an einem interkulturellen Kompetenztraining – Einstufungstest und Sprachkurs – Verbindliches Gespräch mit dem Institut für Forschung und Internationales

    Darüber hinaus ist es möglich, dass bei der Beantragung von Erasmus- oder Promos – Leistungen weitere Kriterien erfüllt werden müssen. Hinsichtlich finanzieller Fördermöglichkeiten steht das Institut für angewandte Forschung und internationale Beziehungen zur Verfügung (Frau Schneider; Tel.: 28944 – 350, [email protected]).

    Die Teilnahme an Supervision ist notwendig und kann z.B. an Hochschulen vor Ort oder in Ausnahmefällen in der Praxisstelle in Anspruch genommen werden. Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen können, falls an einer Hochschule vor Ort nicht möglich, nach Absprache ersetzt werden; die re-gelmäßige Anbindung an das Praxisreferat (z.B. per E–Mail) ist verpflichtend.

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  • 4.4 ArbeitsfelderIm Folgenden werden die Zielgruppen und Einsatzmöglichkeiten näher beschrieben:

    4.4.1 Sozialadministrative Hilfen und Planung

    Einsatzmöglichkeit:

    – Jugendamt als öffentlicher Träger der Wohlfahrtspflege

    Zielgruppe:

    – Eltern, die Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Erziehungsaufgabe benötigen

    – Kinder und Jugendliche, die Förderung und Unterstützung bei den Soziali- sationsaufgaben benötigen und die von niemand anderem geleistet werden

    – Einrichtungen der Erziehungshilfe

    4.4.2 Gesundheitshilfe und Rehabilitation

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Sozialdienst im Krankenhaus: Allgemeinmedizin, Rehabilitations-einrichtungen, Psychiatrische Abteilungen

    – Arbeit mit psychisch Kranken (ambulant, teilstationär, stationär): Beratungsstellen, Sozialpsychiatrischer Dienst, Tagesstätten, Betreutes Wohnen usw.

    – Arbeit mit Suchtkranken / Suchtgefährdeten (ambulant, stationär): Suchtberatungsstellen für legale und illegale Drogen, niedrigschwellige Einrichtungen, Suchtkliniken, Nachsorgeeinrichtungen u.ä.

    Zielgruppe:

    – Psychisch Kranke – Suchterkrankte oder suchtgefährdete Menschen – Angehörige

    4.4.3 Sozialisation und Resozialisation

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Sozialdienst im Gefängnis, Bewährungshilfe – Ambulante und stationäre Wohnungslosenhilfe – Ambulante und stationäre Migrationsarbeit – Gemeinwesenarbeit / Sozialer Brennpunkt – Randgruppenarbeit

    Zielgruppe:

    – Straffällige Menschen – Wohnungslose Menschen – MigrantInnen – Randgruppen – Gefährdete Jugendliche

    4.4.4 Soziale Arbeit mit Menschen mit Behinderungen

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Integrative Einrichtungen – Spezialisierte Sondereinrichtungen

    (Förderschulen, Werkstätten für Behinderte, Wohnheime o.ä.) – Selbstbestimmte Unterstützungsmodelle (z.B. persönliche Assistenz) – Beratungsstellen

    Zielgruppe:

    – Menschen mit Behinderungen (Sinnesbehinderungen, körperliche Behinderungen, Lernbehinderungen und geistige Behinderungen)

    – Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungsgraden: von Behinderung bedrohte Menschen bis zu schwerstmehrfachbehinderten Menschen

    – Angehörige

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  • 4.4.5 Schulsozialarbeit

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Schulsozialarbeit an unterschiedlichen Schulformen – Besondere Beschulungsmodelle – Schulverweigererprojekte – Schulbezogene Jugendhilfe

    Zielgruppe:

    – Kinder und Jugendliche im Kontext Schule – Eltern – MultiplikatorInnen

    4.4.6 Soziale Arbeit im höheren Lebensalter

    Einsatzmöglichkeiten:

    Angebote und Einrichtungen für ältere Menschen in folgenden Bereichen: – Bildungsarbeit, z.B.

    – SeniorInnenakademien – SeniorInnenreisen – Kulturangebote – Nachbarschaftshäuser, stadtteilorientierte Bildungsangebote

    – Beratungsstellen, z.B. - Beratungs- und Koordinierungsstellen - Pflegestützpunkte - Administrative Hilfen, z.B.

    – Gesundheitsamt

    – Krankenhaus und Pflege, z.B. - Gerontologie - Altenwohn- und Pflegeheime - Therapeutische Einrichtungen mit psychisch kranken alten Menschen - Tagesgruppen

    Zielgruppe:

    – Menschen im höheren Lebensalter – Angehörige

    4.4.7 Hilfen zur Erziehung

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Stationäre Heimerziehung in der Jugendhilfe – Heime – Wohngruppen – 5 – Tages – Heime – Teilstationäre Maßnahmen in der Jugendhilfe

    - Sozialpädagogische Tagesgruppen - Intensivpädagogische Betreuungen - Erlebnispädagogische Projekte

    – Jugendhilfemaßnahmen:

    - Erziehungsbeistandschaft / Betreuungshelfer - Sozialpädagogische Familienhilfe - Intensive soziale Einzelbetreuung - Flexible ambulante Erziehungsmaßnahmen

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  • Zielgruppen:

    – Kinder und Jugendliche, die tagsüber spezielle tagesstrukturierende Hilfen zur Erziehung benötigen

    – Kinder und Jugendliche, die nicht mehr in der Herkunftsfamilie leben können oder wollen

    – Eltern, die Unterstützung bei der Erziehungsaufgabe benötigen

    4.4.8 Jugendarbeit, Jugendberufshilfe und Familienbildung

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Außerschulische Jugendbildung – Offene Kinder- und Jugendarbeit – Erwachsenenbildung – Veranstaltungs- und projektbezogene Handlungsfelder Sozialer Arbeit mit

    z.B. bildenden, geselligen, künstlerischen, politischen Zielsetzungen, u.a.

    - Jugendpflege - Jugendberufshilfe - Gemeinwesenarbeit - Medienpädagogische Angebote - Fanprojekte

    Zielgruppe:

    – Menschen jeden Alters – Öffentlichkeit

    4.4.9 Soziale Arbeit mit Mädchen und Frauen

    Einsatzmöglichkeiten:

    – Ambulante und stationäre Angebote für Mädchen(Jugendhilfe, offene Jugendarbeit)

    – Eltern – Kind – Einrichtungen – Ambulante und stationäre Angebote für Frauen

    (Frauenhäuser, Schwangeren(konflikt-)beratung, geschlechts-spezifische Angebote der Wohnungslosen-, Suchthilfe usw.)

    – Sozialdienst im Frauenvollzug – Frauenbegegnungsstätten – Frauenbüro

    Zielgruppe:

    – Mädchen und Frauen, die geschlechtsspezifisch ausgerichtete Unter-stützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen müssen oder wollen

    – Öffentlichkeit, insbesondere zu Themen wie Geschlechtergerechtigkeit, Gender Mainstreaming

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  • NACHWEISE RUND UMS PRAKTIKUM

    Zu den Nachweisen gehören:

    – Der Vertrag zum studienintegrierten Praktikum – Die individuelle Lernzielvereinbarung – Die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums – Die verbindliche Teilnahme an den praxisbegleitenden

    Lehrveranstaltungen – Der bestandene Praktikumsbericht

    Der Vertrag zum studienintegrierten Praktikum

    Näheres siehe unter 4.2

    Die individuelle Lernzielvereinbarung

    Ziel und Inhalt der Lernzielvereinbarung, welche die Praxisstelle mit der/dem Studierenden erstellt, ist die verbindliche Vereinbarung zum Ablauf und Zweck des Praktikums, sowie die Regelung der Anleitung. Die Lernzielvereinbarung wird von der Praxisanleitung und der/dem PraktikantIn gemeinsam mit Hilfe der Checkliste (siehe Anhang der Praxisordnung) erstellt und soll bis spätestens 6 Wochen nach Beginn des Praktikums dem Praxisreferat vorgelegt werden.

    Die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikums

    Die Praxisstelle erhält über das Praxisreferat ein Formular, auf dem die Ablei-stung des Praktikums bestätigt und bewertet werden soll. Die Bescheinigung ist bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Praktikums im Praxisreferat abzugeben.

    Die verbindliche Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen

    Die Teilnahme an Supervision und Theorie – Praxis – Seminar ist als Begleitung während des Praktikums für die inhaltliche Verknüpfung von Theorie und Praxis und zur Reflexion des eigenen Handelns notwendiger Bestandteil der Praxisphase.

    Der Praktikumsbericht

    Ziel des Praktikumsberichtes ist eine theoriegeleitete, praxisbezogene Reflexion der Tätigkeiten, welche die/der Studierende während des Praktikums ausgeführt hat.

    Als Grundlage dient die individuelle Lernzielvereinbarung. Der Bericht soll eine Auswertung der vereinbarten Lernziele und die Darstellung der persönlichen Lernerfahrungen enthalten; er soll die Verbindung herstellen zwischen theoretischem Wissen und der Umsetzung in der Praxis und den Verlauf des Praktikums beschreiben.

    Gemäß. Punkt 14 Abs. 2 der Praxisordnung ist der Bericht vier Wochen nach Beendigung des Praktikums dem Praxisreferat vorzulegen. Der Bericht ist nach wissenschaftlichen Anforderungen durch die Verwendung und Zitation aktueller Literatur, relevanten Gesetzestexten und Materialien / Schriften der Einrichtung zu erstellen.

    Er soll einen Umfang von ca. 15 Seiten aufweisen (Zeilenabstand 1 ½ , Schrift-größe 11 – 12) und ist in einfacher Ausfertigung im Praxisreferat abzugeben. Eine Checkliste gibt weitere Orientierung zur Erstellung des Berichtes. Diese findet sich auf der Homepage der KH.

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  • WISSENSWERTES

    Fachtag für Anleiterinnen und Anleiter

    Der halbtätige Fachtag für die Anleiterinnen und Anleiter findet einige Wochen vor Beginn des Praktikums statt. Mit diesem Fachtag stellt sich der Fachbereich Soziale Arbeit mit einem Fachvortrag einer/eines hauptamtlich Lehrenden der Praxis vor; in thematischen Workshops gibt es die Gelegenheit zum inhaltlichen Austausch zwischen Schwerpunktleiterinnen und -leitern, Praxisreferat und Praxisanleiterinnen und -anleitern. Zum gegenseitigen Kennenlernen lädt die Hochschule auch die Studierenden ein.

    Staatliche Anerkennung

    Das Studium an der KH ist als grundständiges Präsenzstudium konzipiert, das bei erfolgreicher Absolvierung die staatliche Anerkennung einschließt.„Der Berufsschutz mit seinen Bezügen zum Datenschutz, zum Tarifrecht, zum exklusiven Zugangsrecht zu bestimmten Arbeitsfeldern und zum europäischen Recht wird alleine durch die Vergabe der staatlichen An-erkennung erlangt.“ (Gabler u.a. 2010)

    Die Kriterien, die für die Anerkennung einer Praktikumsstelle angelegt werden, entsprechen denen, deren Erfüllung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung zwingend erforderlich ist. Um die Verzahnung zwischen Theo-rie und Praxis zu gewährleisten, finden während des Praktikums Begleitver-anstaltungen in Form von Supervision und Theorie – Praxis – Seminaren statt, für die die Studierenden freigestellt werden müssen. Die Termine zu den Begleitveranstaltungen werden frühzeitig bekannt gegeben. (Vgl. Akkreditierung 2006, Gabler u.a. 2010)

    Empfehlung zur Entlohnung und Sozialversicherungsfreiheit

    Auf Grund der bisher erlangten Kenntnisse aus dem theoretischen Studium, sind die Studierenden befähigt, in begrenztem Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen, zudem sollte während eines Langzeitpraktikums die soziale Situation der Studierenden berücksichtigt werden. Die Katholische Hoch-schule empfiehlt deshalb, das Praktikum mit einer Aufwandsentschädigung von 400.-€ monatlich zu entlohnen. Für Studierende, welche Bafög beziehen, wird die Vergütung nach § 23 Abs. 3 BAföG voll angerechnet.

    Gemäß. § 5 Abs. 3 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) sind Studierende, die innerhalb des Studiums ein Pflichtpraktikum ableisten von der Sozial-versicherungspflicht befreit, wenn bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Dies ist im Einzelfall zu klären.

    Der Punkt 2 Abs. 1 der Praxisordnung beschreibt die dafür erforderlichen Voraussetzungen.

    Studierende sind gem. § 2 Abs.1 Nr. 8c SGB VII während der Aus- und Fortbildung gesetzlich unfallversichert.

    Sie sollen während des Praktikums bei den für alle dort angestellten Mit-arbeiterinnen / Mitarbeiter geltenden Haftpflichtversicherungen angemeldet werden.

    Krankmeldungen und Umgang im Krankheitsfall

    Bei Erkrankungen der Studierenden sind die Krankmeldungen der Praxis-stelle vorzulegen, die Hochschule muss von den Studierenden darüber informiert werden.

    Punkt 16 Abs. 4 der Praxisordnung regelt, dass versäumte Arbeitszeiten, die 10 Arbeitstage überschreiten, nachzuarbeiten sind.

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  • Datenbank anerkannter Praxisstellen

    Das Praxisreferat stellt den Studierenden jedes Jahrganges eine Datenbank zur Verfügung, die Informationen zu allen Einrichtungen enthält, die in den letzten Jahren durch das Praxisreferat anerkannt wurden. Die Datenbank ist von den Studierenden im Anschluss an die Informationsveranstaltung zum studienintegrierten Praktikum über kathinet abrufbar. Sie bietet u.a. die Möglichkeit nach Arbeitsbereichen zu sortieren. Sie dient als erste Informationsquelle, ersetzt aber keinesfalls das Beratungsgespräch durch das Praxisreferat. Auch wenn eine Einrichtung in der Datenbank aufgeführt ist können sich die Bedingungen seit dem Zeitpunkt des letzten Praktikums derart geändert haben, dass die Einrichtungen nicht anerkannt wird.

    Es können darüber hinaus auch Einrichtungen für das Praktikum belegt werden, die (noch) nicht in der Datenbank aufgeführt werden.

    Über die Anerkennung von Einrichtungen als Praxisstellen entscheidet das Praxisreferat nach festgelegten Kriterien (s. FAQ Nr. 11), die sich nach den Bedingungen zur Erteilung der staatlichen Anerkennung richten (s.o.). Insofern dient die Datenbank der groben Orientierung.

    Literatur

    Das Praxisreferat führt eine Liste mit besonders empfehlenswerter Literatur zum Praktikum, bestimmten Arbeitsfeldern und praktikumsübergreifender Literatur. Die entsprechende Literatur kann in der Bibliothek ausgeliehen werden. Die aktuelle Liste finden Sie online auf der Seite des Praxisreferates und auf Nachfrage im Praxisreferat.

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  • FAQS:

    1. Warum muss ich ein Praktikum absolvieren?

    Auch wenn die Hochschule das Praktikum als sehr wichtige Erfahrung auf dem Weg zur Sozialarbeiterin / zum Sozialarbeiter erachtet mache ich mein Praktikum nicht nur der Hochschule zu liebe. Mit der verbind-lichen Koppelung des Praktikums an das Studium der Sozialen Arbeit bekomme ich auch mit erfolgreichem Abschluss meines Studiums, nach Antrag, die staatliche Anerkennung als SozialarbeiterIn.

    2. Was ist die Staatliche Anerkennung?

    Die staatliche Anerkennung ist in der Sozialen Arbeit das verläss-liche „Gütesiegel“, das einen öffentlich rechtlichen Berufsschutz dar-stellt. Das Gütesiegel und die Berufsbezeichnung bieten Gewähr dafür, dass die Sozialarbeiterin / der Sozialarbeiter einem Kompetenz-profil entsprechen, welches sich u.a. durch Kompetenzen in den Be-reichen Organisations-und Rechtswissenschaften, Wissenschaft der Sozialen Arbeit, Methoden der Sozialarbeit und Berufsethik auszeichnet. Die staatliche Anerkennung ist die Voraussetzung dafür, dass ich in be-stimmten Bereichen der sozialen Arbeit (Fachkräftgebot SGB VIII) tätig sein darf.

    3. Wie lange dauert mein Praktikum?

    Das Praktikum umfasst 150 volle Arbeitstage. Arbeitstage sind all die Tage, an denen ich auch arbeite. Tage, an denen die Einrichtung geschlos-sen ist können dementsprechend keine Arbeitstage sein. Arbeitstage unterscheiden sich also von Kalendertagen und können mit diesen nicht gleichgesetzt werden. Wenn ich also wissen will bis zu welchem Datum mein Praktikum abgeschlossen ist, darf ich nur die Tage im Kalender zählen, an denen ich auch arbeiten werde oder zu Supervision oder Theorie-Praxis-Seminaren an der Hochschule anwesend bin.

    4. In welchem Zeitraum muss ich mein Praktikum absolvieren?

    Der Zeitraum, in dem ich mein Praktikum absolvieren kann, umfasst die Zeit vom 01. August bis zum 31. März des Folgejahres. In dieser Zeit muss ich 150 volle Arbeitstage abgeleistet haben. Wenn ich mehr als 10 Tage krank war muss ich alles was darüber hinaus geht auch nacharbeiten.

    5. Darf ich auch Urlaub nehmen?

    Nein. Für ein studienintegriertes Praktikum gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Lediglich die Differenz zwischen den im Zeitraum zur Verfügung stehenden Arbeitstagen und den geforderten 150 Arbeitstagen kann in Absprache mit der Praxisstelle als freie Zeit genutzt werden.

    6. Wie bin ich während des Praktikums versichert?

    Während meines Praktikums bin ich, wie auch während des Studiums, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII unfallversichert. Außerdem sind die Praxisstellen angehalten mich, wie alle Mitarbeiter und Mitarbei-terinnen, auch in Ihrer Haftpflichtversicherung anzumelden.Sollte die Einrichtung über keine Haftpflichtversicherung für Ihre Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter verfügen, bin ich verpflichtet mich selbst zu versichern.

    7. Kann ich mein Praktikum auf mehr als eine Einrichtung teilen?

    Nein, eine Teilung des Praktikums auf zwei Einrichtungen ist grundsätz-lich nicht möglich. Sinn und Zweck des Praktikums ist es, sich vertieft mit einem Praxisfeld auseinanderzusetzen und dafür exemplarisch die Arbeit einer Praxisstelle kennen zu lernen. Selbst nach diesen 150 Arbeitstagen bin ich noch keine Expertin / kein Experte dieses Arbeits-feldes (und soll das auch gar nicht sein). Eine Unterschreitung dieser Zeit ist aber in jedem Fall nicht sinnvoll.Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es nur, wenn ich mein Prakti-kum in einem Land absolvieren möchte, dass einem anderen Kulturkreis zugerechnet werden kann.

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  • 8. Kann ich auch im Ausland mein Praktikum absolvieren?

    Ja. Auch ein Auslandspraktikum ist möglich. Da der Beruf der Sozialar-beiterin / des Sozialarbeiters eng an gesellschaftliche Normen / Werte und auch an sozialpolitische Entscheidungen und Steuerung gebunden ist, empfiehlt es sich aber das Praktikum in Deutschland oder einem Land mit ähnlichem Kulturkreis zu absolvieren.Dies trifft insbesondere auf europäische Länder zu. Auch in diesen Län-dern muss ich auf die Anforderungen für die Anerkennung von Praxis-stellen achten. Darüber hinaus gelten für Länder, die nicht zum westlichen Kulturkreis gehören besondere Regelungen. Genaueres findet sich in dieser Broschüre in Kapitel 4.3.

    9. Kann ich mein Studiticket auch für die Zeit des Praktikums kündigen?

    Ja dies ist in Ausnahmefällen möglich. Dazu muss ich einen „Antrag auf Befreiung vom Studierendenticket“ stellen. Diesen finde ich unter „Aktuelles“ auf der Homepage der KH. Als möglichen Grund kann ich z.B. geltend machen, wenn ich mich auf Grund meines Studiums für mehr als 3 Monate außerhalb des Ticketgebietes aufhalte. Die dafür geltenden Fristen finde ich auf den Aushängen zur Rückmeldung und auf der Homepage.

    10. Wer schreibt denn die „Individuelle Lernzielvereinbarung“ und wann

    und wo muss ich sie abgeben?

    Die individuelle Lernzielvereinbarung schreibe ich zusammen mit meiner Anleiterin / meinem Anleiter mit Hilfe der Checkliste:Nähere Informationen finde ich in Kapitel 6 dieses Leitfadens oder auf der Homepage in der Praxisordnung. Ich gebe sie spätestens 6 Wochen nach Beginn des Praktikums im Praxisreferat ab.

    11. Habe ich Anspruch auf Bezahlung?

    Leider besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Bezahlung. Das Praxisreferat empfiehlt jedoch eine Bezahlung von PraktikantInnen der

    Sozialen Arbeit in Höhe von 400 Euro/Monat. Ich kann die Einrichtung im Vorstellungsgespräch danach fragen, ob sie PraktikantInnen bezahlt und wenn ja in welcher Höhe. Danach kann ich mich entscheiden ob ich in dieser Einrichtung mein Praktikum machen möchte bzw. kann.

    12. Wirkt sich die Bezahlung auf mein Bafög aus?

    Ja, Vergütungen aus Pflichtpraktika werden nach §23 Abs. 3 BAföG voll angerechnet. Hintergrund ist der, dass das Bafög zur Finanzierung des Studiums dient, sofern keine andere finanzielle Unterstützung möglich ist. Erhalten Studierende durch ein Praktikum eine Vergütung, geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Teil des notwendigen Bedarfs schon durch diese Vergütung abgedeckt wird.

    13. Woher weiß ich ob die Hochschule meine Wunscheinrichtung auch als Praxisstelle anerkennt?

    Bevor ich mich für eine Praktikumsstelle entscheide, trage ich mich für einen Termin zur Beratung im Praxisreferat ein. Dort kann ich dann auch fragen, ob meine „Wunscheinrichtung“ als Praxisstelle anerkannt wird. Ein Anhaltspunkt ist dabei auch die Datenbank des Praxisreferates (s.o.). Diese enthält alle Einrichtungen, die in der Vergangenheit als Praxisstel-len anerkannt waren. Sofern sich die Bedingungen in den Einrichtungen seitdem nicht geändert haben, werden diese auch weiterhin von der Hochschule anerkannt. Für die Anerkennung von Praxisstellen gelten bestimmte Regeln. Diese haben zum einen mit dem Gesetz zu tun, das die staatliche Anerkennung regelt. Zum anderen sollen sie aber auch gewährleisten, dass ich in meinem Praktikum gut betreut werde und die Möglichkeit habe so viel Erfahrung und Wissen zu sammeln wie ich kann. Gleichzeitig soll ich mich aber auch ausprobieren dürfen ohne meine Rolle als Praktikantin / Praktikant zu verlassen. Die Regeln sind ein Schutz für mich und helfen mir bei der Wahl einer geeigneten Prak-tikumsstelle.

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  • Das Praxisreferat entscheidet nach Prüfung der Kriterien, ob eine Ein-richtung anerkannt wird. Dabei sind u.a. folgende Vorgaben entschei-dend:

    Das Praktikum muss in einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit erfolgen Der Vertrag zum studienintegrierten Praktikum muss vorliegen Die Anleitung soll durch die eigene Profession erfolgen Die Anleiterin / der Anleiter muss mindestens über drei Jahre Berufs-

    erfahrung verfügen und mindestens 1 Jahr im Arbeitsfeld tätig sein Die direkte Zusammenarbeit von Anleitung und Studierenden muss

    gewährleistet sein

    14. Darf ich Nachtdienste übernehmen?

    Nein. Natürlich freue ich mich, wenn meine Praxisstelle mir zutraut, dass ich alleine Nachtdienste übernehmen kann. Dies ist aber mit den Zielen und Voraussetzungen meines Praktikums nicht vereinbar. Als Praktikantin / Praktikant habe ich die Möglichkeit ein Praxisfeld angeleitet, auch im Nachtdienst, kennen zu lernen und erste Erfahrungen zu sammeln. Dies aber nie in eigener Verantwortung. Alle Entscheidungen werden aus-schließlich von den Mitarbeiterinnen / den Mitarbeitern der Einrichtung getroffen und verantwortet. Daher arbeite ich immer mit meiner Anlei-terin / meinem Anleiter zusammen und nie alleine.

    15. Darf ich die Urlaubsvertretung für eine Kollegin / einen Kollegen übernehmen?

    Nein. Es ist zwar ein Kompliment für mich, wenn meine Praxisstelle mir zutraut, dass ich alleine die Arbeit der Kollegin / des Kollegen überneh-men kann, aber dies widerspricht dem Sinn des Praktikums. Der Vor-teil des Praktikums ist es ja gerade, dass ich ein Arbeitsfeld kennen lerne ohne selbst Verantwortung zu übernehmen. Entscheidungen trifft lediglich mein Anleiter / meine Anleiterin. Diese kann ich diskutieren und hinterfragen, muss mich aber nicht verantworten, wenn sich eine

    Entscheidung als falsch herausstellt. Wäre ich bereits nach 4 Semestern in der Lage als Sozialarbeiter / Sozialrbeiterin zu arbeiten, wäre mein Studium nicht auf mindestens 7 Semester angelegt. Unsere Profession ist sehr viel komplexer und Entscheidungen häufig sehr viel weitreichender als sie mir im Praxissemester erscheinen und ich sollte mir von der Ein-richtung im Praktikum nicht so viel Verantwortung zumuten lassen.

    16. In welchen Fragen bekomme ich Unterstützung durch das Praxisreferat?

    Das Praxisreferat unterstützt mich in allen Fragen, die das Praktikum betreffen. Also z.B. wenn ich mir bei einer Praktikumsstelle unsicher bin, noch nach einer Praxisstelle suche, ich auf längere Zeit im Praktikum ausfalle, ich Probleme mit meiner Anleiterin / meinem Anleiter oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Praktikum habe oder Rückfragen zu einzelnen Details im Praktikum stellen möchte. Auch wenn ich merke, dass ich mit meinem Praktikum unzufrieden bin ist es immer ratsam mich an das Praxisreferat zu wenden. Die MitarbeiterInnen des Praxisreferates können mich dann beraten, zwischen Praxisstelle und mir vermitteln oder mich bei einem Wechsel der Stelle unterstützen. Im Team des Praxisreferates arbeiten selbst SozialarbeiterInnen. Diese wissen, wie gute Anleitung funktioniert und kennen die Arbeit der Fachkräfte in den Einrichtungen.

    17. Bei wem und wann muss ich mich krankmelden?

    Wenn ich während meines Praktikums krank werde muss ich meine Praxisstelle unverzüglich informieren. Anschließend muss ich das Praxisreferat unterrichten. Wenn ich mehr als 10 Tage meines Praktikums verpasse muss ich jeden Tag, den ich zusätzlich verpasst habe, nacharbeiten. (s. Punkt 16 Abs. 4 Praxisordnung). Die entspre-chende Krankmeldung muss ich den Regelungen der Praxisstelle ent-sprechend fristgerecht vorlegen.

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  • 18. Gibt es Voraussetzungen um zum Praktikum zugelassen zu werden?

    Ja, um zum Praktikum zugelassen zu werden brauche ich mindestens 60 Creditpoints zum Ende des 4. Semesters. Die Verträge gelten als vorbehaltlich und werden von Seiten der Hochschule gekündigt, wenn die erforderliche Anzahl an Credits nicht erreicht wird.

    19. Kann ich auch in Teilzeit arbeiten?

    Dies ist regelhaft nicht möglich. Ich kann in begründeten Ausnah-mefällen in Absprache mit dem Praxisreferat einen Antrag auf eine abweichende Regelung beim Dekanat stellen. Solche Anträge sind immer Einzelfallentscheidungen. Weitere Informationen dazu finde ich unter Punkt 16 der Praxisordnung.

    20. Kann ich das Praktikum auch nicht bestehen?

    Ja. Das Praktikum ist in ein Modul eingebettet und muss daher auch bestanden werden. Schließe ich mein Praktikum nicht erfolgreich ab kann ich folglich auch das Modul nicht abschließen.

    21. Kann ich für Nachprüfungen freigestellt werden?

    Es gibt keine Freistellung für die Vorbereitung auf die Prüfung, sowie am Prüfungstag. Die Praxisstelle kann dies allerdings aus Kulanz gewähren. Dies bedarf der internen Absprache.

    GENUTZTE QUELLEN:

    Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis, Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit (Hrsg.: BAG Prax & DBSH, 2008)

    Praxisordnung für den Bachelor Studiengang Soziale Arbeit an der Katholischen Fachhochschule Mainz, 2014

    Gabler, Heinz/Dr. Willgeroth, Birgit/Roth, Alexandra/Braun, Norbert: Fachliche Standards zur Vergabe der staatlichen Anerkennnung. BAG Prax, 2010

    Retaiski, Herbert: Supervision in Fachlexikon der Sozialen Arbeit, 3. Auflage, Deutscher Verein für Öffentliche und Private Fürsorge Frankfurt, 1993

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    PRAXISREFERAT SOZIALE ARBEIT:

    Sonja Burkard Raum: 2.012aDipl. Sozialpädagogin (FH) Telefon: 06131/28 944-200(Master of Arts) E–Mail: [email protected]

    Petra Schorr-Medler Raum: 2.012bDipl. Sozialpädagogin (FH) Telefon: 06131/28 944-310 E-Mail: [email protected]

    Andrea Hassemer Raum 2.011bSozialarbeiterin/Sozialpädagogin BA Telefon: 06131/28944-201 E-Mail: [email protected]

    Manuel Kissel Raum 2.011bDipl.Sozialpädagoge/Dipl.Sozialarbeiter Telefon: 06131/28944-202 E-Mail: [email protected]

    SEKRETARIAT:

    Martina Cyrannek Raum: 2.011a Telefon: 06131/28944-220 E-Mail: [email protected]

    Katrin Duhr Raum: 2.011a Telefon: 06131/28944-145 E-Mail: [email protected]

    Impressum

    Herausgeber: Praxisreferat Soziale Arbeit, Katholische Hochschule Mainz, Saarstr. 3 | 55122 Mainz April 2018

    HILFREICHE LITERATUR:

    Eine Liste mit Literaturempfehlungen des Praxisreferates finden Sie online auf unserer Homepage.

  • Wir wünschen Ihnen ein gelingendes Praktikum voller neuer Erfahrungen und viel Spaß

    in der Praxis der Sozialen Arbeit!