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Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Datenschutz unterrichterlicher Bereich

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Datenschutz unterrichterlicher Bereich

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Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen

Stand: 18.02.2008 2

ÜbersichtRechtliche Probleme bei der schulischen Nutzung

• Internet

– Homepage (inkl. Darstellung von Projektergebnissen)

• Intranet

– Arbeiten im Schulnetz

– Einsatz von blended learning Plattformen (z.B. Moodle)

Verfahrensvorschlag zur Lösung der rechtlichen Probleme

• Entscheidungsgremien

• Abstimmungsprozess

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Homepage

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Homepage

Beispiele:

• Gruppenbild Lehrer

• Lehrerliste: Name, Vorname, Sprechstunden, E-Mail, Bild, Hobbys

• Klassenliste: Name, Vorname, Klasse, Gruppenbild

Erforderlich ist eine individuelle, freiwillige, schriftliche Einwilligung, die jederzeit ganz oder in Teilen widerrufen werden kann.

Formulare: Einwilligung LehrkräfteImpressum

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Einwilligung - Homepage• Art und Umfang der Nutzung• Datenschutzrechtliche Hinweise• Einwilligung

• Besonderer Hinweis:Die Einwilligung für personen-bezogene Daten kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden. Die Einwilligung kann auch teilweise widerrufen werden.

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Homepage - Musterimpressum einer Schule

• Impressum

RealschuleHauptstraße 2312345 Musterstadt

e-mail: [email protected]: 01234 / 123456Schulleitung: Herr RR Mustermann

• Verantwortlich (Webmasterin)Frau Annette Musterfrau

• Rechtliche Hinweise siehe Kultusportal• Haftungsausschluss siehe Kultusportal• Internetseiten dritter Anbieter / Links siehe Kultusportal

Die Schulleitung ist bei eigenen Web-Seiten Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetz (TMG)

Quelle: Aufsatz in der Zeitschrift "Schulverwaltung Baden-Württemberg" 1999,Nr. 9 S.180ff RD Hörz, KM

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Arbeiten im schulischen Netz

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Arbeiten im schulischen Netz

1. Verhalten im Netz / Computerraum Datenschutz (Information) Formular Nutzungsordnung

2. Weitere Verwendung von Schülerarbeiten (Dokumente, Bilder,.) Urheberrecht (Nutzungsrechte) Formulare Lizenzmodelle (schulinterne Nutzung / Intranet, Internet)

3. Nutzung von Internet, E-Mail (Missbrauch)Protokollierung der Nutzung Datenschutz (Einwilligung,Information), Beteiligungstatbestand Formulare Einwilligung/Information (siehe Folie blende learning)

4. Begriffe: „vernetzte Arbeitsumgebung“, „Öffentlichkeit“

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zu 1: Formular Nutzungsordnung

• Passwörter

• Verbotene Nutzungen

• Datenschutz und Datensicherheit

• Eingriffe in die Hard- und Softwareinstallation

• Schutz der Geräte

• Nutzung von Informationen aus dem Internet

• Versenden und Veröffentlichen von Informationen in das Internet

• Nutzungsberechtigung, Benutzerausweis

• Besondere Hinweise zur Nutzung der E-Learning-Plattform „Moodle“

– E-Mail

– Kursräume und Kursleiter

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zu 2: Formular LizenzmodellFall 1: individuelle Formulierung für die schulinterne Nutzung von

Werken, die Schüler erstellt haben.

Unentgeltliche und unbefristete Nutzung für unterrichtliche Zwecke – Bearbeitung, solange es für unterrichtliche Zwecke geboten ist.

– Vervielfältigung (auch digital – lokales Netz / E-Learning).

– Für Dritte nicht frei zugänglich.

– Der Urheber kann verlangen, dass die Urheberschaft des Werks nicht mehr erkennbar ist. (Beispiel für eine falsche Lösung einer Aufgabe, ..)

Keine darüber hinausgehende Nutzung

Keine kommerzielle Verwertung

Widerrufsrecht

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zu 2: Formular LizenzmodellFall 2: Creative Commons Lizenzmodell

http://creativecommons.org/license/

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Stand: 18.02.2008 12

Begriff: Öffentlichkeit

• Eine Wiedergabe / Zugänglichmachung im Zusammenhang mit

Unterricht ist aufgrund des engen gegenseitigen Kontakts zwischen

den beteiligten Personen (Schüler und deren Eltern sowie allen

Lehrer einer Schule) stets nicht öffentlich,

d. h. die Neufassung des § 52 a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung

für Unterricht und Forschung) kann auf die unterrichtliche Nutzung einer

e-learning Plattform (z.B. Moodle bei BelWü) von der Schule in einer

„vernetzten Arbeitsumgebung“ angewandt werden.

…………

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Begriff: „vernetzte Arbeitsumgebung“ virtuelle Arbeitsumgebung Intranet

Arbeitsplatz privat

WIC 1 OKWIC 0 OKCisco 1720 -5,-12,+12 VDC10/100 ETHERNET AUX

CONSOLE

100 LNKFDX

CONN S E R IA L

Router Internet

Server (BelWü)

Moodle

Raum 41

HTW

PC-Raum Raum 27

Raum 42

Raum 43

Server

Switch

Arbeitsplatz Schule

• Auf Basis der Musterlösung des Landes Baden-Württemberg Multimedia-Empfehlungen

https

Begriff: Zugang

• Verschlüsselung https

• Authentifizierung (persönlicher Zugang mit Passwort

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Einsatz einer blended learning Plattform

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Stand: 18.02.2008 15

Einsatz einer blended learning PlattformBeispiele:

1. Speicherung personenbezogener Daten (Anmeldenname, Name, Vorname, E-Mail, …)

2. Protokollierung des Nutzerverhaltens

3. Speicherung von Dokumenten, Bildern, multimediale Dateien

Formulare

1. Lernplattform (freiwillig / verpflichtend) Datenschutz (Einwilligung, Information), Beteiligungstatbestand

2. Nutzungsordnung Datenschutz (Information)

3. Nutzungsrechte Lizenzmodelle

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zu 1: Formular Lernplattform verpflichtend Information || freiwillig Kenntnisnahme mit Unterschrift

Die Nutzung der Lernplattform ist Bestandteil des Unterrichts / freiwillig.

Für die Einrichtung eines persönlichen Zugangs zur „blended learning

Plattform Moodle“ ist die elektronische Speicherung folgender

personenbezogenen Daten notwendig:

• Name und Vorname

• Anmeldename

• E-Mailadresse

• Wohnort

• Land.

….

• .. es wird versichert, dass die Protokolle statistisch nicht ausgewertet werden.

• Diese Daten werden automatisch nach 30 Tagen gelöscht.

Hinweis auf Cookies

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Entscheidungsgremien

Von der Wiege bis zur Bahre ..

Formulare, Formulare…

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Übersicht: Gremien - Mitglieder

Schulkonferenz § 47 (9)

Schulkonferenz § 47 (9)

Gesamtlehrer-konferenz

Gesamtlehrer-konferenz

Klassen-pflegschaft

Klassen-pflegschaft

• Schulleiter• Elternbeiratsvorsitzende• 6 Lehrer• 2 Vertreter der Eltern • Schülersprecher und 2 weitere Vertreter der Schüler • Ausbildungsvertreter (Berufliche Schulen)

Abteilungs-/ Fach-/Klassenkonferenz

Abteilungs-/ Fach-/Klassenkonferenz

• Schulleiter• alle Lehrer

• Klassenelternvertreter• Klassenlehrer• Fachlehrer• ggf. Klassensprecher

• betreffende Lehrer

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Stand: 18.02.2008 19

Gremien

SchulkonferenzSchulkonferenz

Gesamtlehrer-konferenz

Gesamtlehrer-konferenz

Abteilungs-/ Fach-/Klassenkonferenz

Abteilungs-/ Fach-/Klassenkonferenz

§ 45 (2) die Gesamtlehrerkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind…

§ 56 (1) .. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über ..8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.

§ 45 (2) die Abteilungskonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Abteilung…..- die Fachkonferenz über besondere Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen, ...- die Klassenkonferenz über Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse,

§ 47 (4) Die Schulkonferenz ist anzuhören:1. Zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenza) zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts an der Schule,….§ 47 (5) Folgende Angelegenheiten werden in der Schulkonferenz beraten und bedürfen ihres Einverständnisses: 1) Erlass der Schul- und Hausordnung

KlassenpflegschaftKlassenpflegschaft

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AbstimmungsprozessVorschlag

Von der Wiege bis zur Bahre ..

Formulare, Formulare…

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Gremien – Abstimmung

SchulkonferenzSchulkonferenz

Gesamtlehrer-konferenz

Gesamtlehrer-konferenz

Klassen-pflegschaft

Klassen-pflegschaft

Abteilungs-/ Fach-/Klassenkonferenz

Abteilungs-/ Fach-/Klassenkonferenz

• Schulordnung Die Schulkonferenz berät darüber und erklärtihr Einverständnis ..

• Nutzungsrechte an Werken von Schülern Lizenzmodell (Widerspruchsrecht !)

• Entwurf Nutzungsordnung „Netz“

• Entwurf Nutzungsrechte (Lizenzmodelle)

• Entwurf Homepage (Technik, Inhalte)

• Schulordnung• E-Learning (freiwillig / verpflichtend)• Nutzungsrechte (ein Lizenzmodell)• Nutzungsordnung „Netz“

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Seminare - Verfahrensvorschlag

Seminar-KonferenzSeminar-Konferenz

Seminar-veranstaltungen

Seminar-veranstaltungen

TeilkonferenzBereichsleiter

TeilkonferenzBereichsleiter

• Nutzungsrechte an Werken von ReferendarInnen Lizenzmodell (Widerspruchsrecht !)

• Entwurf Nutzungsordnung „Netz“

• Entwurf Nutzungsrechte (Lizenzmodelle)

• Entwurf Homepage (Technik, Inhalte)

• E-Learning• Nutzungsrechte (ein Lizenzmodell)• Nutzungsordnung „Netz“

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Der jeweils zuständige Personalrat wird vorab (insbesondere falls ein Beteiligungstatbestand vorliegt) über die Seminarleitung einbezogen.

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Stand: 18.02.2008 23

Schulordnung - Ergänzungen

Die Schulordnung könnte um folgende Punkte ergänzt werden:

• E-Learning an der Schule (verbindlich, freiwillig)

• Einigung über ein Lizenzmodell (Nutzungsrechte) für Werke von Schülerinnen und Schülern

• Hinweis auf Nutzungsordnung „Netz“ Firewall „Jugendschutz-Filter“ z.B. BelWü Protokollierung der Netzaktivitäten (Firewall, e-learning) Einsicht in die Log-Dateien

• Homepage der Schule Art und Umfang (insbesondere Veröffentlichung von Schülerdaten) Seite für die Elternvertretung …

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Stand: 18.02.2008 24

Möglicher zeitlicher Verlauf

• Bei der Einschulung / Anmeldung erhalten die Eltern / Schüler folgende Unterlagen:

– Schulordnung ausgehändigt

– Lernplattform (freiwillig) mit Unterschrift bzw.Lernplattform (nicht freiwillig) ausgehändigt

– Nutzungsordnung „Netz“ mit Unterschrift

– Nutzungsrechte „Werk“ mit Unterschrift

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Wer unterschreibt?

Von der Wiege bis zur Bahre ..

Formulare, Formulare…

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Stand: 18.02.2008 26

Begriffe: Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung

Eine Zustimmung ist

– umgangssprachlich die Äußerung, dass man mit jemandem anderen einer Meinung sei,

– juristisch ist es die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.

Wird die Zustimmung vorher erklärt, nennt man sie Einwilligung

(nach der Legaldefinition in § 183 BGB).

Die nachträgliche Zustimmung wird als Genehmigung (nach der

Legaldefinition in § 184 Abs. 1 BGB) bezeichnet.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Einwilligung

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Stand: 18.02.2008 27

ab 7 Jahre – 18 Jahre: Beschränkt geschäftsfähig

Einsichtfähigkeit

= Erforderlich ist die allgemeine intellektuelle Fähigkeit des Jugendlichen, die Gefährlichkeit und Tragweite seines Handelns einschätzen zu können.

• Religionsunterricht

– Mit 12 Jahren: beschränkt religionsmündigMitbestimmungsrecht bei Änderung der Religionszugehörigkeit

– Ab 14 Jahren uneingeschränkt religionsmündig

• Datenschutzerklärung

Jugendlicher kann unterschreiben

Rechtsgeschäfte (von tragender Bedeutung)

• Nutzungsrechte

Erziehungsberechtigte sollten unterschreiben

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Stand: 18.02.2008 28

Schülerlaufbahn

Grundschule

EinschulungBis 7 JahreGeschäftsunfähig sind Minderjährige unter 7 Jahren Die Willenserklärung des Minderjährigen ist nichtig! Unterschrift der Erziehungsberechtigten

Haupt- / RealschuleGymnasium bis Kl. 10

ab 7 Jahre – 18 Jahre (BGB §2 bzw. § 106)Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Einsichtsfähigkeit Unterschrift der Schülerin/ des Schülers

Er kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen

rechtlichen Vorteil erlangt. Erziehungsberechtigte sind informiert (ggf. Zustimmung bzw. Genehmigung)

Gymnasium ab Kl. 11

Abitur

Ab 18 Jahreab der Volljährigkeit voll geschäftsfähig. Unterschrift der Schülerin/ des Schülers

Quelle:http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1792

Schulwechsel

Schulwechsel

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ab 7 Jahre – 18 Jahre: Beschränkt geschäftsfähig

• Der beschränkt Geschäftsfähige kann wirksame Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit er durch das Rechtsgeschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.

• ZUSTIMMUNG (vorher)Der beschränkt Geschäftsfähige bedarf zu einer wirksamen Willenserklärung, durch die er nicht nur einen rechtlichen Vorteil erlangt, nach § 107 der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter.  Die Einwilligung ist nach § 183 die vorherige Zustimmung.

• GENEHMIGUNG (nachher)Nach § 108 hängt ein vom Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abgeschlossener Vertrag von der Genehmigung des Vertreters ab. Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung (§ 184). Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Durch die Genehmigung des Vertreters, welche sowohl dem Minderjährigen als auch dem Vertragspartner zugehen kann, gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam. Wird sie verweigert, so ist der Vertrag endgültig unwirksam.

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Quellen: Jean Monet in seiner Wiege, 1867, Öl auf Leinwand http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:Claude_Monet_031.jpg

http://www.pixelio.de/details.php?image_id=19477&mode=search

bis zur Bahre

Formulare, ..

Von der Wiege… Herzlichen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit !