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Kartellverbot und Fusionskontrolle Referenten: Darius Kunik Carlo Teichmann

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Kartellverbot und Fusionskontrolle

Referenten:

Darius Kunik

Carlo Teichmann

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Gliederung

1. Einleitung

2. Träger der Wettbewerbspolitik3. Wettbewerbsbeschränkungen4. Kartellverbot5. die größten Unternehmen der Welt6. Fusionskontrolle in Deutschland7. Fusionskontrolle in der Europäischen Union8. Zusammenfassung9. Diskussion

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1. Einleitung

Einordnung des Themas in Gesamtkontext des Seminars

Begriffsklärung: Kooperation, Kollusion, Horizontalkonzerne, Kartelle

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2. Träger der Wettbewerbspolitik

Ende 19. Jh.: Reichsgericht 1933: nationalsozialistisches Zwangskartellgesetz 1957: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(GWB) Novellierungen (aktuell: 6. Novelle) 1973: Fusionskontrolle Nach EU-Osterweiterung 2004: umfassende

Revision des GWB

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2. Träger der Wettbewerbspolitik

Bundeskartellamt Landeskartellämter Gerichte Europäische Kommission Europäische Gerichte

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2. Träger: GWB

Ziel: Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs

Kartellverbot Missbrauch marktbeherrschender

Stellungen Zusammenschlusskontrolle

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Europäisches Wettbewerbsrecht

Weitgehend entsprechend GWB Überlagert GWB (Art. 81 EG-Vertrag),

z.B. durch Zwischenstaatlichkeitsklausel Ziel: Marktintegration der Mitgliedsstaaten

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3. Wettbewerbsbeschränkungen

Wettbewerbsbeschränkung

privat staatlich

horizontal vertikal

abgestimmtes Verhalten Kartelle Preisbindung Preisempfehlung Lizenzverträge

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Kartelle

Definition: „Kartelle sind institutionalisierte Zusammenschlüsse von Marktteilnehmern und basieren auf einem Kartellvertrag, der den Kartellgegenstand und die Verhaltensabstimmung definiert“ (vgl. Handout 04.05.)

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Arten von Kartellen

Preiskartelle Konditionenkartelle Produktionskartelle Konjunkturkrisenkartelle Strategische Allianzen

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vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

Preisempfehlungen: für Markenartikel zulässig

Preisbindungen der 2. Hand: seit 1973 für Markenartikel verboten

Ausnahme: Verlagserzeugnisse

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4. Kartellverbot §1 GWB: „Vereinbarungen zwischen

miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungnen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“

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4. Kartellverbot Bezug auf horizontale Beschränkungen Verbot aufeinander abgestimmten

Verhaltens ohne Vereinbarungen Echtes Kartellverbot: Abschluss strafbar Bußgeld bis zu 500.000 € / zum

Dreifachen des Mehrerlöses Unterlassungs-, und

Schadenersatzansprüche

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4. Kartellverbot: EU

Art. 81 und 82 des EG-Vertrags Art. 81: Kartellverbot, Untersagung von

formlos aufeinander abgestimmtem Verhalten

Art. 82: Verbot des Missbrauchs einer dominanten Wettbewerbsposition

Ziel: Öffnung der Märkte

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4. Kartellverbot: „Teerfarbenfall“

1976: Treffen europäischer Farbenhersteller

Gleichförmige Preiserhöhung um 8% Bundeskartellamt verhängt Geldbußen Aufhebung durch Berliner Kammergericht:

keine Willensübereinstimmung der Beteiligten / Vertrag feststellbar

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4. Kartellverbot: Probleme

Nachweis eines Kartells schwierig! Problem: Ursache-Wirkung Eigenständige oder kollektive

Anpassung?

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4. Kartellverbot: Ausnahmen (§§2-8 GWB)

Zwei Gruppen:1. Anmeldekartelle / Widerspruchskartelle, z.B.

Spezialisierungskartelle (§3), Mittelstandskartelle (§4)

2. Erlaubniskartelle, z.B. Strukturkrisenkartelle (§6),Ministerkartelle bei „gesamtwirtschaftlichen Vorteilen“, „überragendem Interesse der Allgemeinheit“

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4. Kartellverbot: Ausnahmen (EU)

Art. 81, Abs.3: Kooperation kleiner und mittlerer Unternehmen

Einzel-, und Gruppenfreistellungen bei gesamtwirtschaftlichen Vorteilen: Wenn Nachfrager am Gewinn beteiligt

werden Wettbewerb bestehen bleibt

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4. Kartellverbot: Ausblick National: keine konsistente Linie Idee der Gegengewichtsbildung 07. Novelle: Aufnahmen vertikaler

Wettbewerbsbeschränkungen EU: Generalklauselartiger Ausnahmetatbestand Keine Freistellung / Anmeldung mehr

erforderlich

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5. Die größten Unternehmen der Welt

Unternehmen Branche Stammsitz Umsatz (in Mrd. $)

1. Wal-Mart Stores 2. BP3. Royal Dutch/Schell Group4. ExxonMobile5. General Motors6. DaimlerChrysler7. Ford Motor8. Toyota Motor9. General Electric10. Chevron Texaco11. Total12. Volkswagen Group13. ConocoPhillips14. Allianz Worldwide15. Citigroup

LebensmittelhandelÖl und ErdgasÖl und ErdgasÖl und ErdgasAutomobilAutomobilAutomobilAutomobilKonglomerat Öl und ErdgasÖl und ErdgasAutomobilÖl und ErdgasVersicherungenBankwesen

USA GB Niederlande/GB USA USA Deutschland USA Japan USA USA Frankreich Deutschland USA Deutschland USA

285.22 285.06 265.19 263. 99 193.45 192.75 170.84 165.68 152.36 142.90 131.64 120.71 118.72 112.35 108.28

Quelle: http://www. Forbes.com/lists

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ExxonMobile 1998 fusionierte Exxon und Mobile Oil und wurde mit

einem Schlag zum größten Ölkonzern der Welt

Die Fusion wurde von der amerikanischen Antitrustbehörde genehmigt obwohl bereits zuvor ein Entflechtungsverfahren gegen Exxon eingeleitet wurde, später aber eingestellt.

Eines der vielen Ziele dieser Fusion war die so genannte Empire building policy (gesellschaftspolitische Einflussmöglichkeit und Sozialprestige)

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Wal-Mart Stores Inc.

Nicht nur durch neue Konzepte im

Marketing (internes Wachstum) aber vor

allem durch Übernahmen der 80er Jahre

(Woolco-Märkte, Grand Central Stores,

Supersaver-Märkte) erreichte diese

Supermarktkette die überragende Stellung

in der Lebensmittelbranche

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General Electric

Beispiel für einen Konglomerat

U.a auf folgenden Märkten aktiv:

Versicherungen, Thermoplasten, Luftfahrt, Seefahrt, Energie

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6. Fusionskontrolle in Deutschland

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Zur Entwicklung der dt. Fusionskontrolle

In der ursprünglichen Fassung des GWB (1957) war eine Fusionskontrolle zwar vorgesehen aber Fusionen dürften nicht untersagt werden

Erst durch die Zweite Novelle zum GWB im Jahre 1973 wurde eine Fusionskontrolle für große Zusammenschlusse eingeführt

Die Dritte (1976), Vierte (1980), Fünfte (1989) und die Sechste Novelle (1998) brachten eine Verschärfung und Verbesserung der Fusionskontrolle mit sich

In der Sechsten Novelle wurde eine Harmonisierung des deutschen mit den europäischen Wettbewerbsrechtrecht vollzogen

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Kontrollverfahren des Bundeskartellamtes

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Abgrenzung des relevanten Marktes

Zuerst muss das Bundeskartellamt den relevanten Markt in sachlicher und räumlicher Sicht abgrenzen, bevor anschließend geprüftwird, ob auf dem so abgegrenzten Markt durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

Je enger ein Markt seitens der Kartellbehörde abgegrenzt wird, um so höher erscheint die Marktmacht der beteiligten Anbieter und vice versa.

Nachdem der relevante Markt abgegrenzt ist, müssen die Marktanteile erfasst werden, welche ein zentrales Beurteilungskriterium der Marktmacht nach dem Zusammenschluss sind.Außerdem muss noch die Stärke der anderen Marktteilnehmer und der potentielle Wettbewerb unter Betracht gezogen werden.

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a. Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil

b. Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel (z.B. bei einer Beteiligung von mehr als 50 %)

c. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen (z.B. die Beteiligung erreicht 25 bzw. 50 % )

d. jede sonstige Verbindung die einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf eine anderes Unternehmen ausüben kann (z.B. es wird eine Beteiligung bis zu 24,9% erworben wettbewerblich erheblicher Einfluss)

Der Zusammenschlussbegriff des GWB (welche Verhaltensweisen von Unternehmen gelten als ein Zusammenschluss?)

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Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle Die Fusionskontrolle greift nur dann ein, wenn die

vermutete Entstehung wettbewerbsgefährdender Marktstrukturen ein quantitativ bedeutsames Ausmaß erreicht

Das Bundeskartellamt soll nicht mit Bagatellfällen überlastet werden

Aus diesem Grund unterscheidet die Kartellbehörde zwischen kontrollpflichtigen und nicht kontrollpflichtigen Zusammenschlüssen

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Im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss haben

a. Die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse

von mehr als fünfhundert Millionen Euro und

b. Mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse

von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro erzielt

Sonderregelungen für Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute,

Finanzinstitute, Bausparkassen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk

Kontrollpflichtige Zusammenschlüsse

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Nicht kontrollpflichtige Zusammenschlüsse Die o.a. Umsatzschwelle wird nicht erreicht

Keine Inlandswirkung (Unternehmenserwerbe der inländischen Unternehmen im Ausland die keine Inlandswirkung haben werden nicht erfasst)

„Bagatellmarktklausel“ (nur Zusammenschlüsse auf großen Märkten sollen erfasst werden)

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Die Fusionswilligen müssen

a. Angaben über den Zusammenschluss (u.a. welche U. am Zusammenschluss beteiligt sind, auf welche Weise der Zusammenschluss erfolgt)

b. Angaben über die Unternehmen (u.a. die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und Weltweit für das letzte Geschäftsjahr; die Marktanteile einschließlich der Grundlage ihrer Berechnung)

machen.

Die Anmeldung einer Fusion

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I. Phase: Nach Eingang der Anmeldung muss das Bundeskartellamt den Beteiligten innerhalb von einen Monat mitteilen, dass es in das Hautprüfungsverfahren eingetreten ist

II. Phase: Die Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird, muss innerhalb von vier Wochen ergehen

Das BKartA kann den Zusammenschluss untersagen, genehmigen oder mit Auflagen und Bedingungen genehmigen

Fristen

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Das Bundeskartellamt untersagt einen Zusammenschluss wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Markbeherrschung überwiegen.

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Ministererlaubnis Außerwettbewerbliche Bewertung der Fusion Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf

Antrag die Erlaubnis für einen Zusammenschluss erteilen, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist

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Ministererlaubnis Ein Beispiel für eine Ministererlaubnis ist die

Fusion von Daimler- Benz mit Messerschmidt-Bölkow Blohm (Das Kartellamt untersagte 1988 die Fusion mit der Begründung, die Unternehmensgruppe könnte eine marktbeherrschende Stellung auf den Märkten der Wehrtechnik, Luft- und Raumfahrttechnik sowie Lastkraftwagen einnehmen. Die Bundesregierung genehmigte die Fusion wegen der Verringerung finanzieller Risiken und hoher Subventionszahlungen des Staates)

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Jahr Untersagt Freigabe Freigabe mit Auflagen oder unter Bedingungen

Sonstige Zahl der Untersu-chungen

1999 2 38 1 41

2000 2 40 4 46

2001 2 34 11 1* 48

2002 7 24 14 1** 46

2003 2 20 5 27

2004 12 10 3 25

Insgesamt 27 166 38 2 233

*Befreiung vom Vollzugsverbot nach § 41 Absatz 2 GW. Fusion von DP AG/Trans – o – flex (Paketmärkte)

** Sonstige Erläuterungen zu Verfahren der Fusionskontrolle

Fusion von E.ON/Fortum (Wettbewerbschädlichen Wirkungen werden hier kompensiert)

Untersuchungen des Bundeskartellamtes ´99 – ´04

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7. Fusionskontrolle in der Europäischen Union

Mit der Verabschiedung der Fusionskontrollverordnung

(FKVO 4064/89) wurde eine europäische

Fusionskontrolle eingeführt

Zuständig: Europäische Kommission

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Geltungsbereich der Europäischen Zusammenschlusskontrolle

Die europäische Fusionskontrolle greift erst dann ein,

wenn die Wettbewerbsbeschränkung, die durch eine

Fusion entsteht, den Handel zwischen den

Mitgliedsstaaten beeinträchtigen kann.

Durch die Zusammenschlusskontrolle soll im

Gemeinsamen Markt ein wirksamer Wettbewerb

aufrechterhalten und entwickelt werden.

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Das Kontrollverfahren

Umsatzschwelle a. Der Weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen

überschreitet 5 Mrd. Euro

b. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen beträgt jeweils mehr als 250 Mio. Euro

c. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in einem Mitgliedsstaat

Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungen

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Fristen

I. Phase: Ein Monat nach dem Eingang der Anmeldung.

Gibt es keine Bedenken so wird die Fusion

genehmigt oder untersagt

II. Phase: Sieht die Kommission ernsthafte

Wettbewerbsprobleme geht das Verfahren in eine

weitere Prüfungsphase von maximal 90

Arbeitstagen

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Prüfungskriterien Wirtschafts- und Finanzkraft der beteiligten

Unternehmen

Wahlmöglichkeiten der Abnehmer und Lieferanten

Marktzutrittsschranken

Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts

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Zusammenschlüsse, die eine markbeherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch welche ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind gem. Art 2 (3) EFKVO für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären

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Politisierungsproblem

Eine Ministererlaubnis gibt es bei der EFKVO nicht, es

besteht aber eine Gefahr der Politisierung des

wettbewerblichen Entscheidungsverhaltens. Die

nationalen Regierungen der Mitgliedsstaaten haben in

einigen Fällen Druck auf die Kommission ausgeübt, um

eigene Partikularinteressen durchzusetzen

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Alcatel /AEG-Kabel

1991 übernahm der französische Alcatelkonzern 96,8% der Anteile von AEG – Kabel. Die Kommission genehmigte diese Fusion, obwohl die drei größten Unternehmen einen Marktanteil von über 50% auf dem sachlich relevanten Markt von Fernmeldekabeln in Deutschland auf sich vereinigten, was eigentlich ein Fall für das Bundeskartellamt sein könnte. In diesem Fall übte Mitterand einen Druck auf die Kommission aus, weil die französische Regierung sich durch diesen Zusammenschluss eine bessere internationale Wettbewerbsfähigkeit für Alcatel erhoffte.

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8. Zusammenfassung Fusionskontrolle

Im Zeitalter der Globalisierung und in der damit einhergehenden Zunahme von Unternehmenszusammenschlüssen ist vor allem eine Fusionskontrolle nicht mehr wegzudenken. Am Anfang des 21. Jahrhunderts sind Megafusionen (Elefantenhochzeiten) kein seltenes Ereignis. Seit längerem zeichnet sich ab, dass die nationalen Wettbewerbspolitiken nicht mehr ausreichend in der Lage sind, die auf internationalen Märkten auftretenden Wettbewerbsbeschränkungen erfolgreich zu bekämpfen. Das Problem besteht darin, dass auf internationalen Märkten auftretende Wettbewerbsbeschränkungen sich auf den heimischen Markt auswirken können.

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9. Diskussion

1. Wie beurteilen Sie Ihnen bekannte Kartelle (z.B.

OPEC) unter wettbewerbspolitischen

Gesichtspunkten? Warum sind diese Kartelle nicht

vom Kartellverbot betroffen? Was wären hier die

wirtschaftspolitischen Folgen eines Kartellverbots?

2. Soll die WTO eine neue Aufgabe als „Weltkartellamt“

übernehmen?