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INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG

Integrative Berufsausbildung

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Die integrative Berufsausbildung ist ein wichtiger Schritt zur Einbindung von Menschen mit Handicap in das Berufsleben.

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IntegratIve BerufsausBIldung

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Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Kammer für Arbei-ter und Angestellte für Salzburg · Redaktion: Dominik Senghaas · Layout: Gabi Gallei, alle Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg · www.ak-salzburg.at · Druck: GWS – Geschützte Werkstätten In-tegrative Betriebe Salzburg GmbH, Salzburg · Titelfoto: Fotolia · Stand: Kern AK Stmk 1/2012, Umschlag AK-Sbg aktualisiert 5/2014

Liebe Leserin, lieber Leser!

die integrative Berufsaus-bildung ist ein wichtiger schritt zur einbindung von Menschen mit Handicap in das Berufsleben.

neben der klassischen lehre im Betrieb gibt es auch bei der integrativen Berufsausbildung die Möglichkeit, den angestrebten Beruf in ei-ner überbetrieblichen ausbildungseinrichtung zu erlernen.

diese Broschüre informiert dich über Beson-derheiten der integrativen Berufsausbildung und worauf besonders zu achten ist – sowohl auf betrieblicher als auch auf überbetrieblicher ebene.

Wenn für dich fragen offen bleiben, stehen dir die expertinnen und experten der aK salzburg kos-tenlos, unkompliziert und natürlich vertraulich zur verfügung. Wir sind deine starke vertretung.

dein siegfried Pichler

aK-Präsident

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IntegratIve BerufsausBIldung und ÜBerBetrIeBlIcHe IntegratIve BerufsausBIldung

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Was Bedeutet „IntegratIve BerufsausBIldung“ (IBa)?

die integrative Berufsausbildung ist eine Berufs-ausbildung für benachteiligte oder behinderte Personen mit dem Ziel eines beruflichen ab-schlusses und der eingliederung in das Berufs-leben. In der integrativen Berufsausbildung kann man uneingeschränkt jedem lehrberuf seiner Wahl nachgehen.

es gibt zwei varianten der integrativen Berufs-ausbildung:

Verlängerung der Lehrzeitam Beginn oder im laufe des lehrverhältnisses kann im lehrvertrag eine längere als die festge-setzte lehrzeit vereinbart werden.

so kann z. B. der lehrberuf „restaurantfach-mann/frau“ in vier statt drei Jahren erlernt wer-den. eine verlängerbare lehrzeit ist also für jene Personen gut geeignet, bei denen angenommen werden kann, dass sie zwar vielleicht länger für die lehrausbildung brauchen, grundsätzlich aber in der lage sind, einen lehrabschluss zu schaffen.

Teilqualifikationes wird ein ausbildungsvertrag über bestimmte teile des Berufsbildes des lehrberufes, allenfalls fertigkeiten und Kenntnisse aus verwandten lehrberufen abgeschlossen.

Beispielsweise werden aus dem Berufsbild tischlerei folgende fertigkeiten erlernt:

Messen, anreißen, Hobeln, sägen, Bohren, schleifen, schlitzen, Zinken, dübeln, furnieren, Zusammenbauen von Werkstücken, Oberflä-chenbehandlung usw.

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eine teilqualifikation ist dann sinnvoll, wenn absehbar ist, dass die Person die lehrab-schlussprüfung auch mit verlängerung nicht schaffen wird, jedoch teile eines oder mehrerer lehrberufe sehr wohl erlernt werden können.

Tipp: die ausbildungsvorschriften fin-det man unter http://www.bmwfj.gv.at (suchwort lehrberufe von a–Z).

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WIe lange dauert dIe IBa?

Verlängerte Lehrzeit das lehrverhältnis kann um ein Jahr, in ausnah-mefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die erreichung der lehr-abschlussprüfung notwendig ist.

Teilqualifizierung die ausbildungsdauer wird in einem ausbil-dungsvertrag festgelegt und kann zwischen einem und drei Jahren dauern.

WelcHe PersOnen Können eIne IBa aBsOlvIeren?

es kommen Personen in Betracht, die das ar-beitsmarktservice nicht in ein reguläres lehrver-hältnis vermitteln konnte und auf die eine der folgenden voraussetzungen zutrifft:

n Personen mit sonderpädagogischem förder-bedarf am ende der Pflichtschule, die zumin-dest teilweise nach dem lehrplan einer son-derschule unterrichtet wurden,

n Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss,

n behinderte Menschen im sinne des Behin-derteneinstellungsgesetzes bzw. landesbe-hindertengesetzes oder

n Personen, bei denen aufgrund persönlicher gründe angenommen werden muss, dass für sie keine lehrstelle gefunden werden kann (z. B. sozial benachteiligte Personen, bei denen aufgrund einer Berufsorientierungs-maßnahme feststeht, dass sie eine lehraus-bildung voraussichtlich ohne besondere un-terstützung nicht schaffen).

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WIe WIrd dIe IBa aBgescHlOssen?

Verlängerte Lehrzeit:mit einer lehrabschlussprüfung.

Teilqualifikation: durch eine abschlussprüfung.

Zur feststellung der erworbenen Qualifikationen erfolgt am ende der ausbildungszeit, frühe-stens jedoch 12 Wochen vor dem vereinbarten ausbildungsende eine abschlussprüfung. die abschlussprüfung findet im lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten einrichtung statt. ein/e experte/in des jeweiligen Berufsbereiches so-wie ein Mitglied der Berufsausbildungsassistenz führen die abschlussprüfung durch. dabei ist an-hand der vereinbarten ausbildungsinhalte fest-zustellen, welche fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

Was sInd BerufsausBIldungs- assIstent/Innen (Bas) und WelcHe aufgaBen HaBen sIe?

Bas haben im rahmen des integrativen ausbil-dungsverhältnisses eine verpflichtende beglei-tende und unterstützende funktion im Betrieb oder in der ausbildungseinrichtung.

Aufgaben der BAS:n festlegung der ausbildungsziele, der aus-

bildungsinhalte, der ausbildungsdauer (mit dem lehrling, den erziehungsberech-tigten, den lehrberechtigten bzw. ausbil-dungsverantwortlichen oder den ausbil-dungseinrichtungen unter einbeziehung der Berufsschule).

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n festlegung der form der einbindung in die Berufsschule unter Berücksichtigung der per-sönlichen fähigkeiten und Bedürfnisse (mit den Beteiligten der ausbildung).

n Begleitung und unterstützung der Jugend-lichen (Beitrag zur lösung von sozialpädago-gischen, psychologischen und didaktischen Problemen mit den Beteiligten der ausbil-dung).

n Beratung bei einem ausbildungswechsel.

n für Jugendliche in einer teilqualifizierung: durchführung der abschlussprüfung zusam-men mit einem/r experten/in des Berufsbe-reiches.

Muss Man IM raHMen eIner IBa aucH dIe BerufsscHule BesucHen?

Verlängerte Lehrzeit:es besteht uneingeschränkte Berufsschulpflicht.

teIlQualIfIKatIOn:

es besteht das recht bzw. die Pflicht zum Be-rufsschulbesuch nach Maßgabe der im ausbil-dungsvertrag festgelegten ausbildungsinhalte, -ziele, -dauer.

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Kann Man eInen ausBIldungsWecHsel vOrneHMen?

Befindest du dich in einer regulären lehre, in einer ausbildung mit verlängerter lehrzeit oder teilqualifizierung, ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser ausbildungen möglich. dies be-darf einer vereinbarung zwischen dem/der lehr-berechtigten und dem lehrling und muss im ein-vernehmen mit der Bas sowie der zuständigen Berufsschule erfolgen. Im einvernehmen mit der Bas sind die noch erforderlichen ausbildungsin-halte und die ausbildungsdauer festzulegen.

Wechselt man die ausbildung beim selben lehr-berechtigten, beginnt die Probezeit nicht von neuem zu laufen.

der Wechsel der ausbildung hat durch den ab-schluss eines neuen lehrvertrages bzw. ausbil-dungsvertrages zu erfolgen. solltest du von einer regulären lehre zur verlängerten lehrzeit oder umgekehrt wechseln, kann dies auch durch Än-derung des lehrvertrages erfolgen.

WIe Werden dIe ausBIldungsZeIten BeI eIneM WecHsel angerecHnet?

Wenn du von einer regulären lehre in eine teil-qualifikation wechselst, sind die vor dem Wech-sel zurückgelegten ausbildungszeiten anzurech-nen.

solltest du von einer teilqualifizierung in eine reguläre oder verlängerte ausbildung wechseln, wird unter folgenden voraussetzungen zumin-dest das erste lehrjahr angerechnet:

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n die abschlussprüfung für die teilqualifizie-rung wurde erfolgreich durchgeführt.

n das lehrziel der ersten Klasse der Berufs-schule wurde erreicht.

Höhere anrechnungen nach einem Wechsel und damit geringere restliche ausbildungszeiten können in den lehr- oder ausbildungsverträgen durch vereinbarungen zwischen Betrieb (einrich-tung), Jugendlichen bzw. deren eltern im einver-nehmen mit den Bas festgelegt werden.

gIBt es fÜr IBa-leHrlInge verKÜrZte arBeItsZeIten?

Bei behinderten Menschen im sinne des Behin-derteneinstellungsgesetzes bzw. landesbehin-dertengesetzes kann bei vorliegen gesundheit-licher gründe sowohl bei verlängerter lehrzeit als auch bei teilqualifikation eine reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen arbeits-zeit vereinbart werden.

Verlängerte Lehrzeit:das ausmaß der reduzierten arbeitszeit wird an die lehrzeit angehängt, die gesamtdauer darf jedoch die zulässige dauer (verlängerung um ein Jahr, höchstens um zwei Jahre) nicht überstei-gen.

Teilqualifikation: eine reduktion um bis zur Hälfte der normalar-beitszeit ist zulässig, wobei sich die Mindestdau-er von einem Jahr im ausmaß der reduktion ver-längert. die gesamtdauer darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen.

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WelcHe entlOHnung steHt dIr WÄHrend der ausBIldung Zu?

grundsätzlich steht bei einer ausbildung in einem lehrbetrieb die lehrlingsentschädigung des jeweiligen lehrberufes zu.

einige Kollektivverträge enthalten jedoch beson-dere regelungen für Personen in der integrativen Berufsausbildung, wie z. B. der Kollektivvertrag für angestellte im Handel oder der Kollektivver-trag der Metallindustrie.

Tipp: die gewerkschaftsjugend sagt dir gerne, welcher Kollektivvertrag gilt und wie hoch deine lehrlingsentschädigung sein muss.

WIe sInd IBa-leHrlInge versIcHert?

sie sind wie lehrlinge unfall-, kranken- und pen-sionsversichert. du erwirbst auch anspruch auf arbeitslosengeld, wenn eine anwartschaft von 26 Wochen erreicht wird.

ÜBerBetrIeBlIcHe IntegratIve BerufsausBIldung

Was ist die überbetriebliche integrative Be-rufsausbildung?Jugendliche, auf die die genannten vorausset-zungen zutreffen, die selbst keinen lehrplatz finden und eine ausbildung in anspruch neh-men wollen, müssen sich bei der regionalen geschäftsstelle des aMs melden. Kann vom aMs kein lehrplatz in einem Betrieb vermittelt werden, kann die überbetriebliche integrative

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ausbildung in einer ausbildungseinrichtung vor-geschlagen werden.

Was sind Ausbildungseinrichtungen?ausbildungseinrichtungen verfügen wie Betriebe über die notwendigen einrichtungen (z. B. Ma-schinen) und sonstigen voraussetzungen, um in verschiedenen lehrberufen ausbilden zu dürfen. Über die ausbildungseinrichtung werden auch Praktika in Betrieben gemacht, oder es wird die praktische ausbildung in Partnerbetrieben ab-solviert.

Werden Lehrverträge abgeschlossen?es wird ein ausbildungsvertrag zwischen der ausbildungseinrichtung und dem ausbildungs-teilnehmer abgeschlossen. die ausbildungsver-träge sind lehrverträgen sehr ähnlich. sie wer-den auch bei der lehrlingsstelle eingetragen, d. h. protokolliert. Ist der ausbildungsteilneh-mer minderjährig, müssen auch die eltern unter-schreiben.

Wird die überbetriebliche integrative Berufs-ausbildung als IBA-Lehre gewertet?die ausbildung in einer ausbildungseinrichtung ist einer integrativen Berufsausbildung im Be-trieb gleichgestellt. es gelten dieselben Bestim-mungen wie für die IBa in Betrieben. auch bei der überbetrieblichen integrativen Berufsausbil-dung wirst du von Berufsausbildungsassisten-tInnen begleitet. es kann ein Wechsel von aus-bildungseinrichtung zu Betrieb und von Betrieb zu ausbildungseinrichtung stattfinden. Im selben lehrberuf werden alle ausbildungszeiten ange-rechnet. Bei verwandten lehrberufen wird ein teil der ausbildungszeit angerechnet.

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das ausmaß dieser anrechnung ist in der lehr-berufsliste festgelegt. die ausbildung schließt gleich wie die ausbildung in einem Betrieb bei verlängerter lehrzeit mit der ablegung der lehr-abschlussprüfung und bei der ausbildung in ei-ner teilqualifikation mit einer abschlussprüfung ab.

Welche Vorschriften gelten für die Ausbil-dung?die Bestimmungen des Berufsausbildungsge-setzes, das vorschriften enthält, wie die aus-bildung ablaufen muss, kommen mit ein paar ausnahmen zur anwendung. die regelungen zur außerordentlichen auflösung, zur lehrlings-entschädigung, zur entgeltfortzahlung im Kran-kenstand und zur Weiterverwendungszeit gelten nicht. es muss nach den vorschriften der ausbil-dungsordnung des entsprechenden lehrberufes ausgebildet werden.

Gibt es Schutzvorschriften?für minderjährige ausbildungsteilnehmerInnen bis zur vollendung des 18. lebensjahres gilt das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, das Jugendliche besonders schützt. dieses ge-setz verbietet z. B. Überstundenarbeit und lässt sonntags-, feiertags- und nachtarbeit nur mit besonderen regelungen in bestimmten gewer-ben (z. B. gastgewerbe) zu.

Besteht Anspruch auf eine Lehrlingsentschä-digung?es besteht kein anspruch auf eine lehrlings-entschädigung nach dem Kollektivvertrag. die ausbildungsteilnehmerInnen erhalten aber eine ausbildungsentschädigung in Höhe von € 294,– netto in den ersten beiden ausbildungsjahren und € 679,50 netto ab dem dritten ausbildungs-jahr.

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Besteht Anspruch auf Urlaub?da es sich bei der ausbildung um kein arbeits-verhältnis handelt, besteht kein anspruch auf ur-laub. es wird aber eine erholungszeit im ausmaß von 25 arbeitstagen jährlich gewährt.

Wird die ausbildungseinrichtung z. B. über Weih-nachten geschlossen, wird diese Zeit von den 25 arbeitstagen abgezogen. die restliche Zeit kann nach vereinbarung mit der ausbildungseinrich-tung konsumiert werden.

Besteht Berufsschulpflicht?alle ausbildungsteilnehmerInnen müssen die Berufsschule besuchen. es gelten dieselben Be-stimmungen wie bei einer regulären integrativen Berufsausbildung:

Verlängerte Lehrzeit: es besteht uneingeschränkte Berufsschulpflicht.

Teilqualifikation: es besteht das recht bzw. die Pflicht zum Be-rufsschulbesuch nach Maßgabe der im ausbil-dungsvertrag festgelegten ausbildungsinhalte, -ziele, -dauer.

Bei einer unterbringung im Internat der Berufs-schule werden die Internatskosten vom aMs übernommen.

Besteht Anspruch auf die Weiterverwen-dungszeit?auf eine Behaltezeit im erlernten Beruf nach ab-lauf der ausbildungszeit besteht kein anspruch.

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Wie bist du versichert?du bist wie lehrlinge unfall-, kranken- und pen-sionsversichert. du erwirbst auch anspruch auf arbeitslosengeld, wenn eine anwartschaft von 26 Wochen erreicht wird.

Wann endet das Ausbildungsverhältnis?das ausbildungsverhältnis endet mit ablauf der vereinbarten ausbildungszeit.

Wird die lehrabschlussprüfung oder abschluss-prüfung vor ablauf der vereinbarten ausbil-dungszeit positiv abgelegt, endet das ausbil-dungsverhältnis mit ablauf der Woche, in der die Prüfung bestanden wurde.

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BerufsausBIldungsassIstenZ (Bas) salZBurg fÜr leHrlInge In BetrIeBen

Verein Einstiegsüdtirolerplatz 11/3, a-5020 salzburg

tel.: +43 (0)664-256 21 22

fax: +43 (0)662-45 71 04-4

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Kammer für Arbeiter und Angestellte

Markus-Sittikus-Straße 105020 SalzburgTel.: 0662-8687Fax: [email protected]

Bezirksstellen:Pongau:Gasteiner Straße 295500 BischofshofenTelefon: 06462-2415Fax: 06462-3113 -20

Pinzgau:Ebenbergstraße 15700 Zell am SeeTelefon: 06542-73777Fax: 06542-74124-22

Flachgau:Kirchenstraße 1b5202 NeumarktTelefon: 06216-4430Fax: 06216-7845-14

Tennengau:Bahnhofstraße 105400 HalleinTelefon: 06245-84149Fax: 06245-84149-76

Lungau:Schlossparkweg 65580 TamswegTelefon: 06474-2349Fax: 06474-2349-14

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