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Hilfen für Menschen mit Behinderung Jens Heilmann Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen Langebrücker Str. 8 23909 Ratzeburg Tel.: 0451/4002 57311 Fax: 0451/ 4002 57319 Mail: jens.heilmann@vorwerker- diakonie.de

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Hilfen für Menschen mit Behinderung

Jens HeilmannBeratungsstelle für Menschen mit Behinderung und deren AngehörigenLangebrücker Str. 823909 RatzeburgTel.: 0451/4002 57311Fax: 0451/ 4002 57319Mail: [email protected]

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1. LeistungsberechtigteWer leistungsberechtigt ist, beschreibt § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX

wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,...“

§ 2 Abs. 1 SGB IX „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige

Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

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2. Leistungen der Eingliederungshilfe§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII „Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX

insbesondere1. Hilfen zu einer angemessen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht...,2. Hilfen zur Schulausbildung für einen angemessenen Beruf...3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (z.B. WfbM) nach § 56,...“

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2.1 Leistungsgruppen

Die Leistungen können grob in 4 Kategorien aufgeteilt werden:1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(z.B. Therapien, Rehas, Hilfsmittel, etc.)

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (von der schulischen Ausbildung bis hin zu Hilfen im Arbeitsleben)

3. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Fahrdienste, Begleitung/ Assistenten, Beschaffung und Ausstattung der Wohnung, etc.)

4. Unterhaltssichernde Leistungen (z.B. ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung, Renten, etc.)

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2.2 LeistungsträgerMed. Reha Teilhabe

Arbeits-leben

TeilhabeGemein-schaft

Pflege WfbM Arbeits-assistenz

Unfall-versicherung

X X X X X X

Kriegsopfer-fürsorge

X X X X X X

Renten-versicherung

X X X X

Kranken-versicherung

X X

Pflegekassen X X

Agentur für Arbeit

X X X

Integrations-amt

X X

Jugendhilfe X X X X X

Sozialhilfe X X X X X

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3. Wie erhalte ich Leistungen?

Da das Sozialleistungssystem aufgrund seiner Differenziertheit dem Bürger keine Orientierung in Bezug zu seinen Rechten und Pflichten bietet, werden die einzelnen Sozialleistungsträger verpflichtet, Beratung und Auskunft anzubieten:

§ 13 SGB I Aufklärung „Die Leistungsträger,...sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit...über

die Rechte und Pflichten...aufzuklären.“

§14 SGB I Abs. 2 Beratung „Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die

Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“

§15 Satz 1 SGB I Auskunft „Die...zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet,...Auskunft zu erteilen.“

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3.1 Der Weg zur Leistung

1. Schritt Bekanntmachung des BedarfesDem Leistungsträger muss nach § 18 Satz 1 SGB XII bekannt sein, dass Bedürftigkeit vorliegt.- per Antrag- per Anfrage

2. Schritt Bedarfsermittlung Der Leistungsträger ist über § 20 SGB X dazu angehalten, den tatsächlichen Bedarf zu ermittlen. Ggfs. Kann er hierfür Gutachter bestellen (z.B. Amtssarzt, Medizinischer Dienst der Krankenkassen)

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3. Schritt Prüfung der Nachrangigkeit/ BedürftigkeitsprüfungIn diesem Schritt erfolgt die Prüfung, ob ein anderer Leistungsträger vorrangig die Hilfe erbringen müsste (§ 2 Satz 1 SGB XII)und ob persönliches Einkommen (§ 19 Satz 5 Satz 1) eingebracht werden muss.

4. Schritt Ausgestaltung der Hilfe/ Wunsch und WahlrechtHier wird im Einzelnen geschaut, wie die Hilfe bzgl. Des Bedarfes ausdifferenziert sein muss, zudem hat der Leistungsberechtigte im Rahmen seines Wunsch- und Wahlrechts (§ 9 Satz 2 SGB XII) eine Beeinflussungsmöglichkeit.

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5. Schritt HilfeplanungDer Leistungsträger wird nach § 58 SGB XII dazu angehalten, einen Gesamtplan zu entwickeln.

6. Schritt Begutachtung der Hilfeplanung Der Leistungsplan wird über einen Experten nach § 24 EVO abschließend begutachtet. Dieser kann z.B. ein Arzt, Pädagoge oder Psychologe sein.

7. Schritt Bekanntgabe des Verwaltungsaktes/ BescheidsDer Leistungsträger wird über § 37 SGB X dazu angehalten, dem Leistungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Dieser muss mit einer Rechtsmittelbelehrung (Info über Widerspruchsmöglichkeit) versehen sein.

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3.2 Bearbeitungszeiten/ Zuständigkeiten der Leistungsträger

Den Leistungsträgern wird über § 14 SGB IX vorgegeben, wie die Zuständigkeit ermittelt wird und welche Bearbeitungsfristen einzuhalten sind.

1. Die Leistungsträger haben zwei Wochen Zeit, festzustellen, ob sie zuständig sind oder nicht. Innerhalb dieser Zeit müssen diese auch den Antrag ggfs. an den zuständigen Träger weiterleiten und der Antragsteller darüber informieren.

2. Wird der Antrag weitergeleitet, ist derjenige auch zuständig für die Leistungserbringung.

3. Muss für die Bescheiderstellung kein Gutachten erstellt werden, muss nach drei Wochen der Bescheid erstellt werden. Besteht die Notwendigkeit eines Gutachtens gibt es hierfür eine Fristverlängerung von nochmals 4 Wochen.

4. Nach 7 Wochen muss spätestens der Bescheid erstellt sein.

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3.3 Pflichten des Antragstellers

Der Antragsteller ist ebenfalls verpflichtet, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine Mitwirkung (§ 60 ff SGB I) zu erbringen.

1. Angabe von Tatsachen2. Beweismittel (z.B. Gutachten, Vermögensbescheide, etc.) vorzulegen3. Persönlicher Kontakt zum Leistungsträger 4. Wenn erforderlich, Teilnahme an mediz./ psychologischen

Untersuchungen5. Wenn Behinderung abgewendet werden bzw. gemildert werden kann,

Teilnahme an Heilbehandlungen wie z.B. Rehamaßnahmen oder an berufsfördernden Maßnahmen.

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3.4 Rechtsmittel zum Verwaltungsverfahren

1. Einstweiliger RechtsschutzWenn der Leistungsträger seinen Pflichten nach § 14 SGB IX nicht nachkommt bzw. die Bearbeitungsfristen nicht einhält, hat der Antragsteller die Möglichkeit über das Sozialgericht (§ 77 SGG) das Verfahren zu beschleunigen bzw. vor endgültigem Verfahrensabschluss die notwendige Leistung unter Vorbehalt zu erhalten.

1.1 SachstandabfrageHier bei handelt es sich um ein mehr oder weniger formloses Schriftstück, welches nach vier bis sechs Wochen nach Eingang des Antrags bzw. Widerspruchs unbeantwortet bleibt. Nochmalige Fristsetzung von 2 Wochen.

2.2 Wenn Sachstandabfrage erfolglos, Kontakt zum Sozialgericht (telef. Oder schriftl.)

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2.2 Wenn Sachstandabfrage erfolglos, Kontakt zum Sozialgericht (telef. oder schriftl.) mit Bitte um Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bzw. Beratung.

Das Sozialgericht nimmt dann Kontakt zum Leistungsträger auf und holt sich eine Stellungnahme ein. Ggfs. erwartet das Sozialgericht dann eine Gegendarstellung des Antragstellers.

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2. UntätigkeitsklageWenn der Leistungsträger seinen Pflichten nach § 14 SGB IX nicht nachkommt bzw. die Bearbeitungsfristen nicht einhält, hat der Antragsteller die Möglichkeit über das Sozialgericht (§ 88 SGG) das Verfahren zu beschleunigen bzw. die beantragte Leistung zu erwirken.

Eine Untätigkeitsklage kann im Gegenzug zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst eingereicht werden:

- bei Erstantrag nach 6 Monaten

- bei Widerspruch nach 3 Monaten

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3. WiderspruchNach Erhalt eines Bescheides mit Rechtsmittelbelehrung hat der Antragsteller die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen zu widersprechen (§§ 83 – 85 SGG).

Wenn der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, verlängert sich automatisch die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Neben der Widerspruchsinfo im Schreiben muss auch eine Begründung beigefügt werden. Diese kann jedoch gesondert im Nachhinein erfolgen.

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Wenn der Leistungsträger plant, den Widerspruch abzulehnen, informiert er darüber den Widerspruchsführer. Zudem fragt er diesen, ob er den Widerspruch aufrechterhalten möchte.

Wenn das nicht erfolgt, wird der Widerspruch abgelehnt – eine nachfolgende Klage vor dem Sozialgericht wäre dann erfolglos. Um eine Klage einreichen zu können, muss der Widerspruchsführer schriftlich oder mündlich zur Niederschrift signalisieren, dass der Widerspruch aufrecht erhalten werden soll.

Wenn der Widerspruch endgültig abgelehnt wird, hat der Widerspruchsführer vier Wochen nach Erhalt des Bescheides Zeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen.

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4. Zusammenfassung

1. Antrag/ Anfrage stellen- Mündlich oder schriftlich

- Info über vorliegende Problematik (Daten Schwerbehinderung, evtl. Diagnose)

- Schwierigkeiten beschreiben (welche Auswirkungen im Alltag gibt es?)

- Antrag kann bei jeder Behörde (sogar Polizei) abgegeben werden – es empfiehlt sich in Einzelfällen, sich den Eingang des Antrags schriftl. bestätigen zu lassen

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2. Frist abwarten

- 3 Wochen, wenn Leistungsträger zuständig

- max. 7 Wochen mit Gutachten

3. Sachstandabfrage

- Hinweis, wann Antrag/Anfrage gestellt

- 14-tägige Frist zur Antwort geben

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3. Beratungsstermin- zuständiger Leistungsträger erfragt Bedarf informiert über mögliche Hilfen, wenn er zuständig- gibt Hinweis auf weitere zuständige Leistungsträger- bei Bedarf bitte um Unterstützung bei weiterer Antragstellung an evtl.

zuständige Leistungsträger - Hinweis, dass sie einen schriftlichen Bescheid benötigen

4. Bescheid geht ein- Prüfen, ob angebotene Hilfe die richtige ist, sonst Widerspruch- wenn Bescheid Hilfebedarf ablehnt, Widerspruch

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5. Bei Widerspruch- Ein- oder Zweizeiler mit Adresse Leistungsträger und wenn möglich,

zuständiger Sachbearbeiter oder Hilfeplaner- innerhalb der ersten 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides- Begründung nach ggfs. ausführlicher Beratung (z.B. Beratungsstelle Vorwerker Diakonie, Pflegestützpunkt, Sozialverbände)- wenn nach 4 bis 6 Wochen noch keine Info Sachtsandsabfrage mit 14-

tägiger Frist- bei Anfrage (Anhörung) des Leistungsträgers, schriftl. oder mündliche Info, dass Widerspruch aufrecht gehalten werden soll - bis endgültiger Widerspruch erfolgt, kann es etwas dauern- bei ablehnendem Bescheid, Kontakt zum Sozialgericht oder

Verwaltungsgericht (Jugendamt)

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5. Beratungsstellen/Sozialberatung

Sozialverbände Kreis Hzgt. Lauenburg

SoVD Kreisverband Hzgt. LauenburgHauptstraße 8223879 MöllnTel: 04542/ 82 77 477

LübeckSoVD Kreisverband LübeckMoislinger Allee 1-323558 LübeckTel: 0451/ 58 19 18

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ServicestellenBundesversicherungsanstalt für AngestellteBreite Str. 4723552 LübeckTel: 0451/ 79 947-01

Betriebskrankenkasse Dräger & HanseMoislinger Allee 1-323558 LübeckTel: 0451/ 87 187-0

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Pflegestützpunkte (bei Pflege)MöllnWasserkrüger Weg 723879 MöllnTel: 04542/ 82 65 49Sprechzeiten: Montag - Freitag: 9:00 bis 12:00 UhrDienstag: 16:00 bis 18:00 Uhr

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GeesthachtBogenstr. 721502 GeesthachtTel.: 04152/ 80 57 95Sprechzeiten: Montag, Mittwoch, DonnerstagDienstag: 08:30 bis 12:30 Uhr

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Gesetzliche BetreuungHzgt. LauenburgBetreuungsverein Ratzeburg-Büchen e.V.Große Wallstr. 923909 RatzeburgTel: 04541/ 85 79 90

LübeckVerein für Betreuung und Selbstbestimmung in Lübeck e.V.Pleskowstr. 1b23564 LüebckTel: 0451/ 609 11 20

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...das war‘s...

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!