Hessisches Schulgesetz Stand 21.11.2011-2

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  • Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt gendert durch Gesetz vom 21.

    November 2011 (GVBl. I S. 679)

    Inhaltsverzeichnis

    ERSTER TEIL Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule 1 Recht auf schulische Bildung 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule 3 Grundstze fr die Verwirklichung ZWEITER TEIL Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

    4 Kerncurricula und Bildungsstandards 4a Lehrplne 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts 6 Unterrichtsfcher, Lernbereiche und Aufgabengebiete 7 Sexualerziehung 8 Religionsunterricht und Ethikunterricht 8a Frderung der Schlerinnen und Schler anderer Sprache 9 Stundentafeln 10 Zulassung von Schulbchern und digitalen Lehrwerken DRITTER TEIL Schulaufbau

    E r s t e r A b s c h n i t t Gliederung und Organisation der Schule

    11 uere Organisation nach Schulstufen und Schulformen 12 Innere Organisation nach Bildungsgngen

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    13 Abschlsse 14 Schulversuche und Versuchsschulen 15 Betreuungsangebote und ganztgige Angebote der Schulen 15a Sicherstellung verlsslicher Schulzeiten 15b Personaldienstleistungen 16 ffnung der Schule Z w e i t e r A b s c h n i t t Grundstufe (Primarstufe) 17 Grundschule 18 Vorklassen und Eingangsstufen 19 (aufgehoben) 20 Nhere Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe) D r i t t e r A b s c h n i t t Bildungsgnge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    21 (aufgehoben) 22 Frderstufe 23 Hauptschule 23a Realschule 23 b Verbundene Haupt- und Realschule 23 c Mittelstufenschule 24 Gymnasium 25 Gesamtschulen 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule 27 Schulformbergreifende (integrierte) Gesamtschule 28 Nhere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) V i e r t e r A b s c h n i t t

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    Studienqualifizierende Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

    29 Studienqualifizierende Schulen 30 Aufgabe der gymnasialen Oberstufe 31 Gliederung 32 Aufgabenfelder 33 Grund- und Leistungskurse 34 Belegverpflichtungen und Bewertung 35 Berufliche Gymnasien 35a Zweijhrige Sonderlehrgnge fr Aussiedler 36 Doppeltqualifizierende Bildungsgnge 37 Fachoberschule 38 Nhere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II) F n f t e r A b s c h n i t t Berufsqualifizierende Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

    39 Berufsschule 40 (aufgehoben) 41 Berufsfachschule 42 Fachschule 43 Zusammenfassung zu beruflichen Schulen 44 Nhere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgnge S e c h s t e r A b s c h n i t t Schulen fr Erwachsene

    45 Abendhauptschule und Abendrealschule 46 Abendgymnasium und Hessenkolleg 47 Nhere Ausgestaltung der Schulen fr Erwachsene 48 (aufgehoben)

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    S i e b t e r A b s c h n i t t Sonderpdagogische Frderung

    49 Anspruch auf sonderpdagogische Frderung 50 Frderauftrag und Frderschwerpunkte 51 Inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule 53 Frderschulen 54 Beschulung bei Anspruch auf sonderpdagogische Frderung 55 Nhere Ausgestaltung der sonderpdagogischen Frderung VIERTER TEIL Schulpflicht

    E r s t e r A b s c h n i t t Grundstzliches

    56 Begrndung der Schulpflicht 57 Schuljahr Z w e i t e r A b s c h n i t t Vollzeitschulpflicht

    58 Beginn der Vollzeitschulpflicht 59 Dauer der Vollzeitschulpflicht 60 Erfllung der Vollzeitschulpflicht 61 Erfllung der Vollzeitschulpflicht bei Anspruch auf sonderpdagogische Frderung D r i t t e r A b s c h n i t t Berufsschulpflicht

    62 Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht 63 Erfllung der Berufsschulpflicht 64 Erfllung der Berufsschulpflicht bei Anspruch auf sonderpdagogische Frderung

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    V i e r t e r A b s c h n i t t Gemeinsame Bestimmungen

    65 Ruhen der Schulpflicht 66 Gestattungen 67 berwachung der Schulpflicht 68 Schulzwang FNFTER TEIL Schulverhltnis

    E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen

    69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhltnis 70 Aufnahme in die Schule 71 Verpflichtung zu besonderen Untersuchungen 72 Informationsrechte der Eltern und der Schlerinnen und Schler Z w e i t e r A b s c h n i t t Leistungsbewertung

    73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens 74 Zeugnisse 75 Versetzungen und Wiederholungen 76 Kurseinstufung D r i t t e r A b s c h n i t t Wahl des Bildungsganges und Abschlsse

    77 Wahl des weiterfhrenden Bildungsganges 78 Weitere bergnge 79 Prfungen 80 Anerkennung von Abschlssen 81 Ermchtigung

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    V i e r t e r A b s c h n i t t Pdagogische Manahmen und Ordnungsmanahmen

    82 Pdagogische Manahmen und Ordnungsmanahmen 82a Manahmen zum Schutz von Personen SECHSTER TEIL Datenschutz

    83 Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten 84 Wissenschaftliche Forschung 85 Statistische Erhebungen SIEBTER TEIL Lehrkrfte, Schulleitung und Schulaufsicht

    E r s t e r A b s c h n i t t Lehrkrfte und Schulleitung

    86 Rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer 87 Schulleitung 88 Schulleiterin und Schulleiter 89 Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters 90 Schulleitung und Schultrger 91 Ermchtigung Z w e i t e r A b s c h n i t t Schulaufsicht

    92 Staatliche Schulaufsicht 93 Fachaufsicht 94 Organisation der Schulaufsicht 95 Untere Schulaufsichtsbehrden 96 Oberste Schulaufsichtsbehrden

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    97 Rechtsaufsicht 98 Evaluation D r i t t er A b s c h n i tt Weiterentwicklung des Schulwesens

    99 Trger der Weiterentwicklung 99a Landesschulbeirat 99b Institut fr Qualittsentwicklung 99c Ermchtigung ACHTER TEIL Eltern

    E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen

    100 Eltern 101 Mitbestimmungsrecht der Eltern 102 Wahlen und Abstimmungen 103 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz 104 Kosten 105 Ausgestaltung der Rechte der Elternvertretung Z w e i t e r A b s c h n i t t Klassen- und Schulelternbeirte

    106 Klassenelternbeirte 107 Aufgaben der Klassenelternbeirte 108 Schulelternbeirte 109 Vertretung auslndischer Eltern 110 Aufgaben des Schulelternbeirates 111 Zustimmungspflichtige Manahmen 112 Anhrungsbedrftige Manahmen

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    113 Abteilungselternschaften an beruflichen Schulen D r i t t er A b s c h n i t t Kreis- und Stadtelternbeirte

    114 Kreis- und Stadtelternbeirte 115 Aufgaben der Kreis- und Stadtelternbeirte V i e r t e r A b s c h n i t t Landeselternbeirat

    116 Landeselternbeirat 117 Ausschsse 118 Zustimmungspflichtige Manahmen 119 Anhrungsbedrftige Manahmen 120 Auskunfts- und Vorschlagsrecht NEUNTER TEIL Schlerinnen und Schler

    121 Die Schlervertretung 122 Die Schlervertretung in der Schule 123 Kreis- und Stadtschlerrat 124 Landesschlerrat 125 Studierendenvertretung 126 Meinungsfreiheit, Schler- und Schulzeitungen und Schlergruppen ZEHNTER TEIL Schulverfassung

    E r s t e r A b s c h n i t t Selbstverwaltung und Selbststndigkeit der Schule

    127 Grundstze 127a Selbstverwaltung der Schule

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    127b Pdagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm 127c Weiterentwicklung der Selbstverwaltung 127d Selbststndige Schule Z w e i t er A b s c h n i t t Rechtlich selbststndige berufliche Schule

    127e Errichtung, Aufgaben des Anstaltstrgers 127f Innere Organisation, Organe, Aufgaben 127g Verwaltungsrat, Rechnungsprfung 127h Geschftsfhrung 127i Zusammenwirken von Land und rechtlich selbststndiger beruflicher Schule D r i t t er A b s c h n i t t Schulkonferenz

    128 Aufgaben 129 Entscheidungsrechte 130 Anhrungsrechte 131 Mitglieder und Verfahren 132 Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz V i e r t e r A b s c h n i t t Konferenzen der Lehrkrfte

    133 Gesamtkonferenz 134 Fach- und Fachbereichskonferenzen 135 Klassenkonferenzen 136 Ausgestaltung der Rechte der Konferenzen ELFTER TEIL Schultrger

    E r s t e r A b s c h n i t t Schultrgerschaft

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    137 Grundsatz 138 Land, Gemeindeverbnde und Gemeinden 139 Landeswohlfahrtsverband Hessen als Schultrger 140 Schulverbnde und Vereinbarungen 141 Folgen eines Schultrgerwechsels Z w e i t e r A b s c h n i t t Regionale Schulentwicklung

    142 Schulbezeichnung und Schulnamen 143 Schulbezirke 144 Schulangebot 144a Schulorganisation 145 Schulentwicklungsplanung 146 Errichtung, Organisationsnderung und Aufhebung von Schulen D r i t t e r A b s c h n i t t Kommunale Schulverwaltung

    147 Kommunale Selbstverwaltung 148 Schulkommissionen V i e r t e r A b s c h n i t t Sonstige Bestimmungen

    149 Schulgesundheitspflege 150 Schlerversicherung ZWLFTER TEIL Personal- und Sachaufwand

    E r s t e r A b s c h n i t t Kosten der inneren Schulverwaltung

    151 Personalkosten fr Unterricht und Erziehung 152 Schulstellen

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    153 Lernmittelfreiheit 154 Landeselternbeirat, Landesschlerrat und Landesstudierendenrte Z w e i t e r A b s c h n i t t Kosten der ueren Schulverwaltung

    155 Sachkosten 156 Personalkosten der ueren Schulverwaltung 157 Mischfinanzierung 158 Sachleistungen der Schultrger 159 (aufgehoben) 160 (aufgehoben) 161 Schlerbefrderung 162 Medienzentren D r i t t e r A b s c h n i t t Gastschulbeitrge

    163 Gastschulbeitrge 164 Erstattung der Beschulungskosten 165 Festsetzung der Gastschulbeitrge DREIZEHNTER TEIL Schulen in freier Trgerschaft

    E r s t e r A b s c h n i t t Allgemeine Bestimmungen

    166 Schulen in freier Trgerschaft 167 Schulgestaltung und Aufsicht 168 Bezeichnung 169 Geltung sonstiger Vorschriften Z w e i t e r A b s c h n i t

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    Ersatzschulen

    170 Ersatzschulen 171 Genehmigung von Ersatzschulen 172 Versagung und Widerruf der Genehmigung 173 Anerkannte Ersatzschulen 174 Lehrkrfte an Ersatzschulen D r i t t er A b s c h n i t t Ergnzungsschulen

    175 Ergnzungsschulen 176 Anerkannte Ergnzungsschulen Vierter Abschnitt Privatunterricht

    177 Privatunterricht VIERZEHNTER TEIL Gemeinsame Bestimmungen

    178 Geltung fr Schulen in ffentlicher Trgerschaft 179 Geltung fr Schulen in freier Trgerschaft 180 Geltungsausschluss 181 Ordnungswidrigkeiten 182 Straftaten 183 Einschrnkung von Grundrechten 184 Vertrge des Landes 184a Ausschluss der elektronischen Form FNFZEHNTER TEIL Zustndigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen

    185 Zustndigkeit SECHZEHNTER TEIL

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    bergangs- und Schlussbestimmungen

    186 Weitergeltende Vorschriften 187 bergangsvorschrift 188 (aufgehoben) 189 (aufgehoben) 190 In-Kraft-Treten 191 Auer-Kraft-Treten

    ERSTER TEIL

    Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

    1

    Recht auf schulische Bildung

    (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. Dieses Recht wird durch ein Schulwesen gewhrleistet, das nach Magabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.

    (2) Fr die Aufnahme in eine Schule drfen weder Geschlecht, Behinderung, Herkunftsland oder Religionsbekenntnis noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung der Eltern bestimmend sein.

    2

    Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

    (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind fr die Dauer bestimmte Bildungseinrichtungen, in denen unabhngig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer und der Schlerinnen und Schler allgemein bildender oder berufsqualifizierender Unterricht planmig in mehreren Gegenstandsbereichen einer Mehrzahl von Schlerinnen und Schlern erteilt wird und Erziehungsziele verfolgt werden. Sie erfllen in ihren verschiedenen Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf christlicher und humanistischer Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass die Schlerinnen und Schler ihre Persnlichkeit in der Gemeinschaft entfalten knnen.

    (2) Die Schulen sollen die Schlerinnen und Schler befhigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen

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    auseinander setzen zu knnen,

    1. die Grundrechte fr sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen,

    2. staatsbrgerliche Verantwortung zu bernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Ge-staltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,

    3. die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundstzen zu handeln und religise und kulturelle Werte zu achten,

    4. die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundstzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidaritt zu gestalten,

    5. die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch ber die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft zu erfahren,

    6. andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen,

    7. Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie fr die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,

    8. die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natrlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen fr die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafr gerecht werden zu knnen,

    9. ihr zuknftiges privates und ffentliches Leben sowie durch Manahmen der Berufsorientierung ihr berufliches Leben auszufllen, bei fortschreitender Vernderung wachsende Anforderungen zu bewltigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.

    (3) Die Schule soll den Schlerinnen und Schlern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fhigkeiten und Werthaltungen vermitteln. Die Schlerinnen und Schler sollen insbesondere lernen,

    1. sowohl den Willen, fr sich und andere zu lernen und Leistungen zu erbringen, als auch die Fhigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln,

    2. eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln,

    3. Konflikte vernnftig und friedlich zu lsen, aber auch Konflikte zu ertragen,

    4. sich Informationen zu verschaffen, sich ihrer kritisch zu bedienen, um sich eine eigenstndige Meinung zu bilden und sich mit den Auffassungen Anderer unvoreingenommen

    5. ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfhigkeiten zu entfalten und

    6. Kreativitt und Eigeninitiative zu entwickeln.

    (4) Die Schulen sollen die Schlerinnen und Schler darauf vorbereiten, ihre Aufgaben als Brgerinnen und Brger in der Europischen Union wahrzunehmen.

    3

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    Grundstze fr die Verwirklichung

    (1) Die Schule achtet die Freiheit der Religion, der Weltanschauung, des Glaubens und des Gewissens sowie das verfassungsmige Recht der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder und nimmt Rcksicht auf die Empfindungen und berzeugungen Andersdenkender.

    (2) Um dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frauen und Mnnern Rechnung zu tragen, ist darauf hinzuwirken, dass Ausschsse, Beirte, Kommissionen, sonstige Gremien und Kollegialorgane, die aufgrund dieses Gesetzes zu bilden sind, parittisch besetzt werden. Das Nhere wird in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt.

    (3) Die Schule darf keine Schlerin und keinen Schler wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, einer Behinderung, des Glaubens und der religisen oder politischen Anschauungen benachteiligen oder bevorzugen.

    (4) Die Schule soll Voraussetzungen zur Frderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mdchen schaffen. Schlerinnen und Schler werden grundstzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pdagogisch sinnvoll ist, knnen sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden.

    (5) In Verwirklichung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags entwickeln die Schulen ihr eigenes pdagogisches Konzept und planen und gestalten den Unterricht und seine Organisation selbststndig. Die einzelne Schule legt die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit in einem Schulprogramm fest. Sie ist fr die Erfllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags verantwortlich.

    (6) Die Schule ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schlerinnen und Schler in einem mglichst hohen Mae verwirklicht wird und jede Schlerin und jeder Schler unter Bercksichtigung der individuellen Ausgangslage in der krperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung angemessen gefrdert wird. Es ist Aufgabe der Schule, drohendem Leistungsversagen und anderen Beeintrchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der krperlichen, sozialen und emotionalen Entwicklung mit vorbeugenden Manahmen entgegenzuwirken.

    (7) Hochbegabte Schlerinnen und Schler sollen durch Beratung und ergnzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefrdert werden.

    (8) Die Gliederung des Schulwesens wird durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fhigkeiten der Schlerinnen und Schler und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Die Schulstufen und Schulformen wirken zusammen, um den bergang zwischen diesen zu erleichtern.

    (9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schlerinnen und Schler und zum Schutz ihrer seelischen und krperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rcksicht zu nehmen. Rauchen ist im Schulgebude und auf dem Schulgelnde nicht gestattet. Die Anforderungen und die Belastungen der Schlerinnen und Schler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen mssen altersgem und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit fr eigene Aktivitten lassen.

    (10) Die Schule arbeitet mit den Jugendmtern zusammen. Sie soll das zustndige Jugendamt unterrichten, wenn Anhaltspunkte fr eine Gefhrdung oder Beeintrchtigung des Wohls einer Schlerin oder eines Schlers bekannt werden. Dies gilt auch fr Schulen in freier Trgerschaft.

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    (11) Der Unterricht ist unentgeltlich (Unterrichtsgeldfreiheit). Den Schlerinnen und Schlern werden die an der besuchten Schule eingefhrten Lernmittel unentgeltlich zum Gebrauch berlassen (Lernmittelfreiheit).

    (12) Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht werden, Schlerinnen und Schler zur Selbstttigkeit zu erziehen. Zur Erfllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Beteiligten, insbesondere Eltern, Lehrerinnen und Lehrer sowie Schlerinnen und Schler, zusammen. Alle Beteiligten mssen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten knnen, dass die Schule in die Lage versetzt wird, ihrem Auftrag je nach rtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.

    (13) Die Schule trgt in Zusammenarbeit mit den anderen Stellen zur Vorbereitung der Schlerinnen und Schler auf Berufswahl und Berufsausbung sowie auf die Arbeit in der Familie und in anderen sozialen Zusammenhngen bei.

    (14) Schlerinnen und Schler, deren Sprache nicht Deutsch ist, sollen unabhngig von der eigenen Pflicht, sich um den Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse zu bemhen, durch besondere Angebote so gefrdert werden, dass sie ihrer Eignung entsprechend zusammen mit Schlerinnen und Schlern deutscher Sprache unterrichtet und zu den gleichen Abschlssen gefhrt werden knnen.

    (15) Auf die Einheit des deutschen Schulwesens ist Bedacht zu nehmen.

    ZWEITER TEIL

    Unterrichtsinhalte und Stundentafeln

    4

    Kerncurricula und Bildungsstandards

    (1) Verbindliche Grundlage fr den Unterricht sind Plne (Kerncurricula), die bergangs- und abschlussbezogene Bildungsstandards nach Abs. 2 mit fachspezifischen Inhaltsfeldern (Kern von Lernbereichen) verknpfen und lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen einschlielich der zugrundeliegenden Wissensstnde enthalten.

    (2) Bildungsstandards enthalten wesentliche Ziele der pdagogischen Arbeit, ausgedrckt als Lernergebnisse der Schlerinnen und Schler fr die einzelnen Fcher in Form konkreter Beschreibungen des Knnensstandes und des Ausprgungsgrades zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bildungsstandards bilden zugleich eine Grundlage fr die Entwicklung von Manahmen interner und externer Evaluation.

    (3) Die Entwrfe der Kerncurricula sind dem Landesschulbeirat ( 99a) zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen eines Mitglieds sind sie im Landesschulbeirat zu errtern. Das Kultusministerium kann fr die Errterung eine Frist setzen.

    (4) Schulen knnen mit weiteren inhaltlichen Konkretisierungen aus den Kerncurricula einschlielich der zugrundeliegenden Wissensstnde ein Schulcurriculum entwickeln, in dem der Aufbau berfachlicher Kompetenzen beschrieben wird und profilbezogene Ergnzungen aufgenommen werden. Das Schulcurriculum soll Orientierung fr kompetenzorientiertes Unterrichten der einzelnen Lehrkrfte in bestimmten Fchern, Jahrgangsstufen und Lerngruppen geben. Dabei sind als zentrale Aspekte pdagogischen Handelns Individualisierung und Differenzierung, Diagnose und Frderung, Beurteilung und Bewertung sowie die Konstruktion kompetenzorientierter Aufgaben zu bercksichtigen. Die Mglichkeit der Schulen, ihr eigenes

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    pdagogisches Konzept sowie die besonderen Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit zu entwickeln, ist dabei zu beachten.

    (5) Kerncurricula sind in allgemein zugnglicher Form zu verffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung fr verbindlich erklrt; dabei wird auf die Form der Verffentlichung und ihre Zugangsmglichkeit hingewiesen. Mit Bedacht auf die Einheit des deutschen Schulwesens ( 3 Abs. 15) knnen nationale Bildungsstandards, die von der Stndigen Konferenz der Kultusminister der Lnder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, unmittelbar fr verbindlich erklrt werden.

    4a

    Lehrplne

    (1) Sind fr Unterrichtsfcher, Lernbereiche oder Aufgabengebiete Kerncurricula nicht bestimmt, wird der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplnen erteilt. Die Lehrplne mssen gewhrleisten, dass daneben geltende nationale Bildungsstandards, die von der Stndigen Konferenz der Kultusminister der Lnder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, erfllt werden knnen. Sie mssen sich nach den Anforderungen und Bildungszielen der einzelnen Bildungsgnge richten, die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fcher, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundstze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Fachs, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und Mglichkeiten des fcherverbindenden und fachbergreifenden Lernens aufzeigen. Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen Verhltnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pdagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schlerinnen und Schler einzubeziehen. Der Grundsatz der Durchlssigkeit zwischen den Bildungsgngen und Schulformen ist zu bercksichtigen.

    (2) Die Entwrfe der Lehrplne werden dem Landesschulbeirat ( 99a) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat errtert. Das Kultusministerium kann fr die Beratung eine Frist setzen.

    (3) Lehrplne sind in allgemein zugnglicher Form zu verffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder fr verbindlich erklrt; dabei wird auf die Form der Verffentlichung und ihre Zugangsmglichkeit hingewiesen.

    (4) Rahmenlehrplne fr den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Mrz 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt gendert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt gendert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Stndigen Konferenz der Kultusminister der Lnder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger verffentlicht worden sind, knnen als Lehrplne im Sinne des Abs. 1 unmittelbar fr verbindlich erklrt werden.

    5

    Gegenstandsbereiche des Unterrichts

    (1) Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach nherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfcher:

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    1. in der Grundstufe (Primarstufe)

    a) Deutsch,

    b) Mathematik,

    c) Musik,

    d) Kunst, Werken/Textiles Gestalten,

    e) Sachunterricht,

    f) Religion,

    g) Sport,

    h) eine erste Fremdsprache;

    2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    a) Deutsch,

    b) eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,

    c) Mathematik,

    d) Musik,

    e) Kunst,

    f) Geschichte,

    g) Erdkunde,

    h) Politik und Wirtschaft,

    i) Arbeitslehre,

    j) Physik,

    k) Chemie,

    l) Biologie,

    m) Religion,

    n) Sport;

    3. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgngen

    a) sprachlich-literarisch-knstlerisches Aufgabenfeld,

    b) gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,

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    c) mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,

    d) Sport;

    4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgngen

    a) allgemeiner Lernbereich,

    b) beruflicher Lernbereich.

    (2) Ab der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen sind die Berufsorientierung sowie die Hinfhrung zur Arbeitswelt und das grundlegende Verstndnis wirtschaftlicher Ablufe durch Pflichtunterricht, den berufsfeldbezogenen Unterricht in der Mittelstufenschule, Betriebspraktika und besondere Unterrichtsprojekte zu frdern.

    (3) Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts im Bildungsgang der Realschule sind eine zweite Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fcher des Pflichtunterrichts beziehen. Gegenstandsbereiche des Wahlunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) im gymnasialen Bildungsgang sind eine dritte Fremdsprache sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fcher des Pflichtunterrichts beziehen.

    (4) Weitere Gegenstandsbereiche knnen durch Rechtsverordnung nher bestimmt werden, wenn dies zur Erfllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist.

    6

    Unterrichtsfcher, Lernbereiche und Aufgabengebiete

    (1) In den Unterrichtsfchern sind die fr jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu bercksichtigen. In fcherverbindenden oder fachbergreifenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fcher berhren, die besonderen Methoden der beteiligten Fcher, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.

    (2) Die Verordnung ber die Stundentafeln kann fr bestimmte Schulformen und Jahrgangsstufen die Mglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfcher Geschichte, Erdkunde sowie Politik und Wirtschaft als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Unterrichtsfcher Musik und Kunst, Werken/Textiles Gestalten sowie Darstellendes Spiel als Lernbereich sthetische Bildung und die Unterrichtsfcher Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.

    (3) Lernbereiche knnen fachbergreifend von mehreren Lehrerinnen oder Lehrern in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet werden, um bergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schlerinnen und Schler zu befhigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fcher her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fcher angemessen bercksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird fr ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlussregelungen der Bewertung in den Fchern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gleichgestellt. Die Gesamtkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pdagogisch begrndeten, die Mglichkeiten der Schule bercksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fachbergreifend unterrichtet wird.

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    (4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere kologische Bildung und Umwelterziehung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung und Medienerziehung, Erziehung zur Gleichberechti-gung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Rechtserziehung, Gesundheits-erziehung und Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachbergreifend unterrichtet. Sie knnen in Form themenbezogener Projekte unter Bercksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformbergreifend unterrichtet werden. Sie knnen in Kerncurricula nach 4 Abs. 1 oder eigenen Lehrplnen nach 4a Abs. 1 nher bestimmt werden. ber die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zustndigen Konferenz der Lehrkrfte.

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    Sexualerziehung

    (1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehrt, sollen die Schlerinnen und Schler sich altersgem mit den biologischen, ethischen, religisen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezgen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein fr eine persnliche Intimsphre und fr ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwrtigen und zuknftigen persnlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und frdern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurckhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden.

    (2) Die Eltern sind ber Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.

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    Religionsunterricht und Ethikunterricht

    (1) Religion ist ordentliches Unterrichtsfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in bereinstimmung mit den Grundstzen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften knnen sich durch Beauftragte vergewissern, dass der Religionsunterricht in bereinstimmung mit den Grundstzen ihres Bekenntnisses erteilt wird.

    (2) Keine Lehrerin und kein Lehrer kann verpflichtet oder, die Befhigung vorausgesetzt, gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.

    (3) Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist mglich. Hierber entscheiden die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Schlerinnen und Schler.

    (4) Die Schlerinnen und Schler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind verpflichtet, an einem Ethikunterricht teilzunehmen, in dem ihnen das Verstndnis fr Wertvorstellungen und ethische Grundstze und der Zugang zu ethischen, philosophischen und religionskundlichen Fragen vermittelt wird. Schlerinnen und Schler verschiedener Schulen, Schulformen und Schulstufen knnen dabei zu einer pdagogisch vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden.

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    (5) Die Einfhrung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts wird durch Rechtsverordnung nher geregelt.

    8a

    Frderung der Schlerinnen und Schler anderer Sprache

    (1) Manahmen der Frderung von Schlerinnen und Schlern, deren Sprache nicht Deutsch ist ( 3 Abs. 14), sind besondere Unterrichtsangebote zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse, die in der Regel auf selbst erworbenen Grundkenntnissen aufbauen und die Schlerinnen und Schler so frdern sollen, dass sie sich so bald wie mglich am Unterricht in der Regelklasse beteiligen knnen.

    (2) Die Ausgestaltung des Unterrichts und der Frdermanahmen nach Art, Umfang und Verpflichtung zur Teilnahme fr Schlerinnen und Schler anderer Sprache erfolgt durch Rechtsverordnung.

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    Stundentafeln

    (1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfcher, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach dem Bildungsauftrag des einzelnen Bildungsganges und bercksichtigt den Grundsatz der Durchlssigkeit zwischen den Bildungsgngen und Schulformen. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon auszugehen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fnf Wochentagen in der Woche stattfindet.

    (2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmglichkeiten fr individuelle Bildungsschwerpunkte erffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden,

    1. welche Fcher, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehren, in dem alle Schlerinnen und Schler unterrichtet werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind,

    2. welche Fcher und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schlerinnen und Schler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind,

    3. welche Fcher und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen die Schlerinnen und Schler nach ihrer Wahl unterrichtet werden.

    Die Entscheidung ber die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fchern treffen die Eltern, bei volljhrigen Schlerinnen und Schlern diese selbst.

    (3) Ergnzend knnen freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule eingerichtet oder betreuende Manahmen durchgefhrt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

    (4) Die Schulkonferenz kann beschlieen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schultrgers.

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    (5) Die Stundentafeln werden nach Magabe des Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen nher zu bestimmen, in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Stundentafel abweichen darf.

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    Zulassung von Schulbchern und digitalen Lehrwerken

    (1) Schulbcher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schlerinnen und Schlern im Unterricht fr einen lngeren Zeitraum benutzt zu werden. Digitale Lehrwerke stehen den Schulbchern gleich, sofern sie ebenfalls fr einen lngeren Zeitraum benutzt werden.

    (2) Schulbcher und digitale Lehrwerke drfen an einer Schule nur eingefhrt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. ber die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein fr bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehrden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern bertragen worden ist. Schulbcher und digitale Lehrwerke sind zuzulassen, wenn

    1. sie allgemeinen Verfassungsgrundstzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

    2. sie mit den Kerncurricula, Bildungsstandards und Lehrplnen vereinbar sind und nach Umfang und Inhalt ein fr das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Ma nicht berschreiten,

    3. sie nach methodischen und didaktischen Grundstzen den pdagogischen Anforderungen gengen, keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, behinderten-, religions- oder rassendiskriminierendes Verstndnis frdern und

    4. die zur Verfgung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsfhrung die Einfhrung rechtfertigen.

    (3) Die Schulbcher und digitalen Lehrwerke fr den Religionsunterricht bedrfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der bereinstimmung mit deren Grundstzen.

    (4) ber die Einfhrung eines zugelassenen Schulbuches oder digitalen Lehrwerkes im Rahmen der technischen Voraussetzungen an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfgung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbcher und digitalen Lehrwerke zu verwenden. Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich bei der Einfhrung der Schulbcher und digitalen Lehrwerke untereinander abstimmen.

    (5) Das Verfahren zur Zulassung der Schulbcher und digitalen Lehrwerke wird durch Rechtsverordnung nher geregelt.

    DRITTER TEIL

    Schulaufbau

    E r s t e r A b s c h n i t t

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    Gliederung und Organisation der Schule

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    uere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

    (1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.

    (2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die anschlieenden drei Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsganges sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen fr Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlssen der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufen nachtrglich zu ermglichen.

    (3) Schulformen sind:

    1. als allgemein bildende Schulen

    a) die Grundschule,

    b) die Hauptschule,

    c) die Realschule,

    d) das Gymnasium,

    e) die schulformbergreifende (integrierte) Gesamtschule,

    f) die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule,

    g) die Mittelstufenschule,

    h) die Frderschule,

    2. als berufliche Schulen

    a) die Berufsschule,

    b) die Berufsfachschule,

    c) die Fachoberschule,

    d) das berufliche Gymnasium,

    e) die Fachschule,

    3. als Schulen fr Erwachsene

    a) die Abendhauptschule,

    b) die Abendrealschule,

    c) das Abendgymnasium,

    d) das Kolleg.

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    (4) Grundschulen knnen mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden.

    (5) Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien knnen miteinander und mit beruflichen Schulen verbunden werden; ihre Verbindung mit einem Hessenkolleg setzt eine ffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen ihrem kommunalen Trger und dem Land als Trger des Hessenkollegs voraus.

    (6) Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10.

    (7) Die Frderstufe kann schulformbergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 der verbundenen Haupt- und Realschule ( 23 b Abs. 1) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ( 26 Abs. 2) oder organisatorischer Bestandteil der Grundschule ( 17) sein.

    (8) Schulen knnen mehrere Standorte haben, wenn diese Organisationsform eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit sichert und frdert (Verbundschulen).

    (9) Zur Erleichterung des nach 3 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen.

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    Innere Organisation nach Bildungsgngen

    (1) Das Schulwesen wird inhaltlich durch Bildungsgnge gegliedert. Auf dem fr alle Schler gemeinsamen Bildungsgang in der Grundschule bauen die Bildungsgnge der Sekundarstufe auf.

    (2) Die Bildungsgnge der Sekundarstufe werden inhaltlich durch die Gegenstandsbereiche des Unterrichts nach 5 und die Abschlsse nach 13 als Bildungsziel unter Bercksichtigung der durch das jeweilige Bildungsziel und die Bildungsstandards vorgegebenen Anforderungen bestimmt. Die Bildungsgnge haben ihre Grundlage in fr alle Schlerinnen und Schler gemeinsamen Lernzielen und werden mit deren Vorrcken in hhere Jahrgangsstufen nach inhaltlichen Schwerpunkten, der Art der Erschlieung und der Erweiterung und Vertiefung der Gegen-standsbereiche ausdifferenziert. Die Durchlssigkeit zwischen den Bildungsgngen muss gewahrt bleiben.

    (3) Die Bildungsgnge werden je nach Unterrichtsorganisation der Schule als Schulform oder schulformbergreifend angeboten. Bei schulformbergreifender Unterrichtsorganisation ist die Gleichwertigkeit des Angebots durch ein dem Bildungsziel angemessenes Verhltnis von gemeinsamem Kernunterricht und Unterricht in differenzierenden Kursen und durch innere Differenzierung im Kernunterricht zu gewhrleisten.

    (4) Den individuellen Bildungsweg bestimmen die Eltern oder die volljhrigen Schlerinnen und Schler in den Grenzen der Eignung durch die Wahl einer Schulform, die einem Bildungsgang entspricht, oder durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse bei schulformbergreifenden Schulen.

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    13

    Abschlsse

    (1) Die Abschlsse der Sekundarstufen sind den Bildungsgngen zugeordnet. Die in den Bildungsgngen erworbenen Abschlsse, Berechtigungen und Zeugnisse knnen bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.

    (2) Die Abschlsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) knnen nachtrglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlsse der allgemein bildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) knnen nachtrglich an den Schulen fr Erwachsene erworben werden.

    (3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses berechtigt zum bergang in berufsqualifizierende Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgnge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhngig gemacht werden.

    (4) Der mittlere Abschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum bergang in die berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgnge der Sekundarstufe II entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhngig gemacht werden. Der mittlere Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses berechtigt zum bergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium.

    (5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der zweijhrigen Sonderlehrgnge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung fr Aussiedler zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Dasselbe gilt fr den Abschluss der zweijhrigen hheren Berufsfachschule, der mindestens zweijhrigen Fachschule und der Berufsschule mit zustzlichem Unterricht und einer Prfung; weitere Voraussetzungen knnen festgelegt werden.

    (6) Zusammen mit einem der Abschlsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein auslndischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafr nher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden.

    (7) Die Abschlsse werden durch Rechtsverordnung nher geregelt; insbesondere ist festzulegen,

    1. welche zustzlichen Voraussetzungen ber den Hauptschulabschluss oder den mittleren Abschluss hinaus fr den Zugang zu bestimmten berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgngen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfllt werden mssen (Abs. 3 und 4),

    2. welche Anforderungen ein qualifizierender Realschulabschluss erfllen muss (Abs. 4),

    3. welche Abschlsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen,

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    ng

    hrleistet ist.

    4. welche Zeugnisse am Ende welcher Jahrgangsstufe des Gymnasiums dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden knnen und welche Anforderungen diese dafr erfllen mssen.

    Dabei kann fr Schlerinnen und Schler, deren Sprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in dieser Sprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden.

    14

    Schulversuche und Versuchsschulen

    (1) Durch Schulversuche in bestehenden Schulen soll die Weiterentwicklung des Schulwesens gefrdert werden. Im Rahmen eines Schulversuchs werden Abweichungen von den geltenden Regelungen zu Unterrichtsorganisation, Didaktik oder Methodik innerhalb des Schulaufbaus erprobt. Schulversuche sind zu befristen.

    (2) Versuchsschulen dienen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch Erprobung von Vernderungen und Ergnzungen in Didaktik, Methodik und Aufbau einer Schule. In Versuchsschulen knnen auch verschiedene Schulen zusammengefasst werden. Die Umwandlung verschiedener Schulen in Versuchsschulen oder die Neueinrichtung solcher Schulen ist nur zulssig, wenn

    1. die Versuchsschule nach Anlage, Inhalt und organisatorischer Gestaltung wesentliche Einsichten fr die Weiterentwicklung erwarten lsst,

    2. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis davon ausgegangen werden kann, dass die Versuchsschule geeignet erscheint, allen Schlerinnen und Schlern ihrer Eignuangemessene Bildungsmglichkeiten zu erffnen, und eine ausreichende Differenzierung des Unterrichts gewhrleistet,

    3. den die Versuchsschulen besuchenden Schlerinnen und Schlern keine erkennbaren Nachteile erwachsen, sie insbesondere gleiche oder gleichwertige Abschlsse und Berechtigungen erwerben knnen wie an anderen vergleichbaren Schulen und der bergang in andere Schulen gewhrleistet ist,

    4. die Entscheidungsbefugnis der Eltern ber die Wahl des Bildungsgangs nach dem Besuch der Grundschule auerhalb der Versuchsschule im Rahmen des geltenden Rechts gew

    (3) Die Schulkonferenz stellt den Antrag auf Durchfhrung eines Schulversuchs und die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule. ber die Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule oder ber deren Neuerrichtung beschliet der Schultrger. Der Antrag auf Durchfhrung eines Schulversuchs und die Beschlsse des Schultrgers nach Satz 2 bedrfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Befugnis des Kultusministeriums, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Schulversuche ohne Antrag der Schulkonferenz einzurichten, bleibt unberhrt; entsprechendes gilt auch fr die Einrichtung von Versuchsschulen durch den Schultrger.

    (4) Die von der Durchfhrung eines Schulversuchs oder der Errichtung einer Versuchsschule betroffenen Eltern und Schlerinnen und Schler haben keinen Anspruch darauf, dass

    1. an der Schule die vor dem Schulversuch bestehenden Organisationsformen fortgefhrt werden,

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    2. den Schlerinnen und Schlern der Besuch einer wegen der Errichtung einer Versuchsschule aufzuhebenden Schule weiterhin ermglicht wird.

    (5) Eine Versuchsschule ist aufzuheben oder in eine der in 11 Abs. 3 aufgefhrten Regelformen zu berfhren, wenn

    1. die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder

    2. der Versuch als abgeschlossen angesehen werden kann.

    (6) Schulversuche und Versuchsschulen sind wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Die Form der wissenschaftlichen Begleitung regelt das Kultusministerium.

    15

    Betreuungsangebote und ganztgige Angebote der Schulen

    (1) Formen der Betreuung und der ganztgigen Angebote sind

    1. Betreuungsangebote der Schultrger,

    2. Schulen mit Ganztagsangeboten,

    3. Ganztagsschulen.

    (2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die ber den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, fhren zu einer fr die Eltern zeitlich verlsslichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schultrger knnen sie an den Grundschulen sowie den eigenstndigen Frderschulen einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztgigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

    (3) Die Schule mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 fhrt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trgern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schlerinnen und Schler frdern. Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.

    (4) Die Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 erweitert ber die Angebote der Schulen mit Ganztagsangeboten hinaus den der Schule zur Verfgung stehenden zeitlichen Rahmen, um die pdagogischen und in Frderschulen auch sonderpdagogischen Belange ganzheitlich bercksichtigen zu knnen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist teilweise oder vollstndig verpflichtend; die Entscheidung darber trifft die Schulkonferenz.

    (5) Zu Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen knnen Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Frderschulen, insbesondere mit Frderschwerpunkt geistige Entwicklung, entwickelt werden. ber die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schultrger im Rahmen des Frderplanes des Landes nach 146 mit der Magabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan ( 145) haben muss.

    15a

    Sicherstellung verlsslicher Schulzeiten

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    (1) Die Schulen treffen in eigener Zustndigkeit Manahmen zur Gewhrleistung einer verlsslichen Schulzeit von mindestens fnf Zeitstunden am Vormittag. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann im Schulprogramm hiervon ab Jahrgangsstufe 8 abgewichen werden. Zur Sicherstellung der verlsslichen Schulzeit knnen auch Krfte, die nicht der Schule angehren, im Rahmen der dafr zugewiesenen Haushaltsmittel beschftigt werden. ber deren Eignung und Auswahl entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der Rechtsverordnung nach Abs. 3; Anbieter von Personaldienstleistungen knnen bercksichtigt werden, sofern sie den Einsatz entsprechend qualifizierten Personals gewhrleisten.

    (2) Abs. 1 gilt entsprechend fr Grundschulen, soweit sich nicht aus 17 Abs. 4 Satz 2 eine abweichende Schulzeit ergibt.

    (3) Das Nhere ber den Einsatz der externen Krfte wird durch Rechtsverordnung geregelt, insbesondere zu

    1. der Bestimmung der Eignung,

    2. der Festlegung von Vergtungsgrundstzen,

    3. der Heranziehung von externen Anbietern von Personaldienstleistungen,

    4. den Befugnissen der externen Krfte.

    15b

    Personaldienstleistungen

    (1) Kann eine vollstndige Unterrichtsversorgung oder die Erfllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstnde der Schule nicht gewhrleistet werden, knnen Vertrge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewhrleisten.

    (2) Das Nhere ber den Einsatz der externen Krfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung, die insbesondere Bestimmungen enthlt ber

    1. die Voraussetzungen fr den Einsatz externer Krfte,

    2. die an die Anbieter von Personaldienstleistungen zu stellenden Anforderungen,

    3. Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerberlassungsvertrge,

    4. die allgemeinen Anforderungen an die fachliche und persnliche Eignung der externen Krfte und das Verfahren zu deren Feststellung,

    5. die besonderen Anforderungen an die fachliche und persnliche Eignung der externen Krfte fr den Einsatz in den naturwissenschaftlichen und technischen Fchern, im Sportunterricht und im Religionsunterricht,

    6. die Rechte und Pflichten der externen Krfte und ihre Eingliederung in den Schulbetrieb.

    (3) 62 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330), zuletzt gendert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberhrt.

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    ffnung der Schule

    (1) Die ffnung der Schule gegenber ihrem Umfeld ist zu frdern.

    (2) Diese ffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit auerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. Berufliche Schulen sollen mit Trgern der beruflichen Weiterbildung in der Region zusammenarbeiten.

    (3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 knnen in die Angebote nach 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen knnen mit der jeweiligen Einrichtung Vertrge ber Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schlieen. Finanzielle Verpflichtungen fr das Land und den Schultrger knnen die Schulen eingehen, soweit ihnen fr diesen Zweck Mittel zur Verfgung stehen.

    (4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule ist mglich. Die Grundstze der Mitwirkung beschliet die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkrfte. Das Nhere regelt das Kultusministerium durch Richtlinien.

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    Z w e i t e r A b s c h n i t t

    Grundstufe (Primarstufe)

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    Grundschule

    (1) In der Grundschule werden Schlerinnen und Schler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet.

    (2) Die Grundschule vermittelt ihren Schlerinnen und Schlern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fhigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang. Sie bereitet die Schlerinnen und Schler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterfhrenden Bildungsgngen vor.

    (3) Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden eine pdagogische Einheit; die Schlerinnen und Schler rcken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2 vor. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 2 ist ausnahmsweise dann zulssig, wenn andernfalls die Schlerin oder der Schler in der Entwicklung erheblich beeintrchtigt wrde. Darber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhrung der Eltern. In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen ber den Leistungsstand.

    (4) Die Grundschule soll verlssliche Schulzeiten mit einer mglichst gleichmigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorsehen. Die tgliche Schulzeit soll fr die Schlerinnen und Schler der Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und fr die Jahrgangsstufen 3 und 4 fnf Zeitstunden dauern. Die Schule legt die nhere Ausgestaltung des Zeitrahmens in eigener Verantwortung fest.

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    Vorklassen und Eingangsstufen

    (1) In Vorklassen und Eingangsstufen wird in besonderem Mae dem unterschiedlichen krperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand der Kinder Rechnung getragen. Durch die Verbindung von sozialpdagogischen und unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen wird der bergang in die Grundschule erleichtert.

    (2) In Vorklassen knnen Kinder aufgenommen werden, die bei Beginn der Schulpflicht krperlich, geistig oder seelisch noch nicht so weit entwickelt sind, um am Unterricht mit Erfolg teilnehmen zu knnen, und deshalb nach 58 Abs. 3 zurckgestellt worden sind. Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen oder der Frderschulen. Der Schultrger entscheidet im Schulentwicklungsplan ( 145) dem voraussichtlichen ffentlichen Bedrfnis entsprechend, in welcher Zahl Vorklassen eingerichtet und unterhalten werden. Das Staatliche Schulamt entscheidet jhrlich im Benehmen mit dem Schultrger nach der Zahl und den regionalen Schwerpunkten der Rckstellungen sowie nach den personellen Mglichkeiten, an welcher Grundschule oder Frderschule der Unterricht der Vorklasse angeboten wird. Der Unterricht darf nur aufgenommen werden, wenn die Zahl der Schlerinnen und Schler den fr die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert ( 144a Abs. 4) erreicht.

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    (3) In Eingangsstufen knnen Kinder, die bis zum 30. Juni das fnfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen und innerhalb von zwei Schuljahren kontinuierlich an die unterrichtlichen Lern- und Arbeitsformen der Grundschule herangefhrt werden. Sozialpdagogische Methoden und Methoden des Unterrichts sind miteinander zu verbinden. Die Eingangsstufe ist Bestandteil der Grundschule; sie ersetzt die Jahrgangsstufe 1.

    19

    (aufgehoben)

    20

    Nhere Ausgestaltung der Grundstufe (Primarstufe)

    Die Grundstufe kann durch Rechtsverordnung nher ausgestaltet werden. Darin knnen Grundschulen ermchtigt werden, die Jahrgangsstufen 1 und 2 curricular und unterrichtsorganisatorisch in dem durch Kerncurriculum und Stundentafel gesetzten Rahmen zu einer pdagogischen Einheit zu entwickeln, die die Schlerinnen und Schler nach ihrem jeweiligen Leistungs- und Entwicklungsstand auch in einem Schuljahr oder in drei Schuljahren durchlaufen knnen; fr diese Schulen entfllt die Mglichkeit der Zurckstellung nach 58 Abs. 3. Fr Schlerinnen und Schler, die die pdagogische Einheit drei Schuljahre besuchen, wird das dritte Jahr nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

    D r i t t e r A b s c h n i t t

    Bildungsgnge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    21

    (aufgehoben)

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    Frderstufe

    (1) Die Frderstufe ist als Bildungsangebot fr die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterfhrenden Schulen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfllt die Frderstufe die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgnge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie dient der Orientierung und berprfung der Wahlentscheidung und hat die Aufgabe, die Schlerinnen und Schler auf den bergang in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium oder die Gesamtschule vorzubereiten. Der bergang unmittelbar in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges setzt voraus, dass dafr in der Frderstufe die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.

    (2) Die Frderstufe ist eine pdagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulssig, wenn andernfalls die Schlerin oder der Schler in der Entwicklung so beeintrchtigt wrde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wre.

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    (3) Der Unterricht in der Frderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fchern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt.

    (4) Im Kernunterricht sollen durch Formen der inneren Differenzierung die individuellen Fhigkeiten und Begabungen der Schlerinnen und Schler gefrdert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden.

    (5) Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder, wenn auf den unmittelbaren bergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs vorbereitet wird, auf drei Anspruchsebenen erteilt. Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Umstufungen sollen je Fach nicht hufiger als einmal im Schuljahr durchgefhrt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunchst ihr Wunsch zu bercksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgltig.

    (6) Die Schulkonferenz beschliet auf der Grundlage einer curricular und pdagogisch begrndeten, die Mglichkeiten der Schule bercksichtigenden Konzeption der Frderstufenkonferenz, ob auf den bergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs vorbereitet wird. Die Gesamtkonferenz kann nach Magabe des Satz 1 beschlieen, dass

    1. die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt,

    2. das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird.

    23

    Hauptschule

    (1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schlerinnen und Schlern eine allgemeine Bildung und ermglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befhigt, nach Magabe der Abschlsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgngen fortzusetzen. In Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben kann eine Schwerpunktsetzung in Lerngruppen mit erhhtem Praxisbezug als Frdermanahme erfolgen.

    (2) Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schultrgers und des Staatlichen Schulamtes. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass fr dieses Angebot die Mindestgruppengre erreicht wird. Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; 59 Abs. 3 bleibt unberhrt.

    (3) Die Hauptschule fhrt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss ( 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss ( 13 Abs. 4) fhren.

    (4) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der bergang in die Realschule zulssig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der bergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberhrt.

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    (5) Der Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.

    23a

    Realschule

    (1) Die Realschule vermittelt ihren Schlerinnen und Schlern eine allgemeine Bildung und ermglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befhigt, nach Magabe der Abschlsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgngen fortzusetzen.

    (2) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10.

    (3) Die Realschule fhrt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss ( 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss ( 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der fr diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.

    (4) Der Realschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.

    23b

    Verbundene Haupt- und Realschule

    (1) Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, knnen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Frderstufe beginnen. Die Entscheidung ber ihre Einrichtung oder ihre Ersetzung durch die schulformbezogene Organisation trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder im Einvernehmen mit dem Schultrger. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schultrger gegenber kein rumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Staatliche Schulamt.

    (2) In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pdagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweigbergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pdagogisch begrndeten, die Mglichkeiten der Schule bercksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darber hinaus knnen die Schlerinnen und Schler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit hheren Anforderungen Eignung voraus.

    (3) Ist nur einer der Zweige einer verbundenen Haupt- und Realschule einzgig und unterschreitet die Zahl der Schlerinnen und Schler einer Klasse dieses Zweiges den fr die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schlerinnen und Schler schulzweigbergreifend, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7

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    und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.

    23c

    Mittelstufenschule

    (1) In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgnge der Hauptschule und der Realschule abgebildet und die Abschlsse nach 13 Abs. 3 und 4 erworben. In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden.

    (2) Mittelstufenschulen haben Formen ganztgiger Angebote nach 15 Abs. 1.

    (3) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Mittelstufenschule knnen die Bildungsgnge der Hauptschule und der Realschule schulformbergreifend unterrichtet werden, in Ausnahmefllen auch in der Jahrgangsstufe 7. Unabhngig von der Organisationsform der Jahrgangsstufen wird der Unterricht in den Fchern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 6 fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert; in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 des Realschulzweigs wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts zustzlich berufsbezogener Unterricht als Schwerpunktfcher in den Berufsfeldern der kooperierenden Berufsschule angeboten. Das Nhere regelt eine Rechtsverordnung.

    (4) Fr die Entscheidung ber den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 7 gilt 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5 entsprechend. Der bergang in den Bildungsgang der Realschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Jahrgangsstufe 7 befrwortet.

    (5) Die Gesamtkonferenz kann beschlieen, dass die erste Einstufung in Kurse nach Abs. 3 Satz 2 bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder in begrndeten Einzelfllen und im Fall ein- oder zweizgiger Jahrgangsstufen erst nach der Jahrgangsstufe 6 oder 7 erfolgt.

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    Gymnasium

    (1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schlerinnen und Schlern eine allgemeine Bildung und ermglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befhigt, nach Magabe der Abschlsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgngen fortzusetzen.

    (2) Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Endet ein Gymnasium mit der Jahrgangsstufe 9, ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsganges zu erleichtern.

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    Gesamtschulen

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    (1) Um den bergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, knnen Schulen verschiedener Bildungsgnge in Gesamtschulen zu einer pdagogischen, organisatorischen und rumlichen Einheit zusammengefasst werden. Sie erteilen die Abschlsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden knnen. Gesamtschulen knnen schulformbezogen (kooperativ) oder schulformbergreifend (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine rumliche Einheit verzichtet werden.

    (2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schlerinnen und Schlern eine allgemeine Bildung und ermglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befhigt, nach Magabe der Abschlsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgngen fortzusetzen.

    (3) Die Gesamtschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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    Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

    (1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgnge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pdagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige gefhrt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Ma an Kooperation und Durchlssigkeit der Zweige ist zu sichern. 23 Abs. 4 und 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Haupt- und der Realschulzweig knnen als Mittelstufenschule nach 23c organisiert werden. Der Gymnasialzweig kann 5-jhrig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jhrig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) organisiert werden.

    (2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Frderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Magabe des 22 Abs. 1 und 5 auf den bergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet.

    (3) Die Entscheidungen

    1. ber die Organisation des Haupt- und des Realschulzweigs als Mittelstufenschule,

    2. ber die 5- oder 6-jhrige Organisation des Gymnasialzweigs und

    3. nach Abs. 2

    trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pdagogisch begrndeten, die personellen, schlichen und unterrichtsorganisatorischen Mglichkeiten der Schule bercksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schultrger. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind durch den Schultrger in den Schulentwicklungsplan ( 145) aufzunehmen. 23b Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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    Schulformbergreifende (integrierte) Gesamtschule

    (1) In der schulformbergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert und das Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermglicht es den Schlerinnen und Schlern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgnge nach 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermglicht den Schlerinnen und Schlern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfhigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshhe, Begabung und Neigung differenziert werden.

    (2) Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fchern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fchern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Die Gesamtkonferenz entscheidet darber, auf welchen Anspruchsebenen die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt. Sie kann beschlieen,

    1. den Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in dem Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache frhestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzuverlegen,

    2. die Fachleistungsdifferenzierung im Fach Mathematik mit der Jahrgangsstufe 8 und im Fach Deutsch sptestens mit der Jahrgangsstufe 9 zu beginnen,

    3. das Fach Biologie ab der Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einzubeziehen oder von der Fachleistungsdifferenzierung in einem der Fcher Physik und Chemie abzusehen.

    In Einzelfllen kann zur Erprobung eines besonderen pdagogischen Konzepts mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes von einer Kursdifferenzierung, die erste Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, abgesehen werden. Die Gesamtkonferenz kann beschlieen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden.

    (3) Die Gesamtkonferenz trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer curricular und pdagogisch begrndeten, die Mglichkeiten der Schule bercksichtigenden Konzeption; sie berprft diese Entscheidungen regelmig im Rahmen der Fortschreibung des Schulprogramms. Umstufungen sollen je Fach nicht hufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgefhrt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung oder Umstufung widersprechen, ist zunchst ihr Wunsch zu bercksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgltig.

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    Nhere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

    Die Bildungsgnge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung nher ausgestaltet. Insbesondere sind die Frdermanahmen fr Lerngruppen mit erhhtem Praxisbezug in der Hauptschule nher auszugestalten und die Voraussetzungen nher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein mittlerer Abschluss erworben werden kann.

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    V i e r t e r A b s c h n i t t

    Studienqualifizierende Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

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    Studienqualifizierende Schulen

    (1) Studienqualifizierende Schulen sind die gymnasiale Oberstufe, das berufliche Gymnasium, doppeltqualifizierende Bildungsgnge und die Fachoberschule.

    (2) Die gymnasiale Oberstufe kann sowohl Bestandteil des Gymnasiums oder der Gesamtschule als auch eigenstndige Schule sein. Als eigenstndige Schule arbeitet die gymnasiale Oberstufe im Rahmen eines Schulverbundes mit den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zusammen, aus denen sie im Wesentlichen die Schlerinnen und Schler aufnimmt.

    (3) Das berufliche Gymnasium ist Teil des beruflichen Schulwesens.

    (4) In doppeltqualifizierenden Bildungsgngen werden berufliches und allgemein bildendes Lernen verbunden. Auf sie finden die Vorschriften ber die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entsprechend Anwendung, soweit fr sie in diesem Abschnitt nicht besondere Regelungen getroffen sind.

    (5) Die Fachoberschule ist Teil des beruflichen Schulwesens und fhrt zur Fachhochschulreife.

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    Aufgabe der gymnasialen Oberstufe

    Ziel der gymnasialen Oberstufe ist es, den Schlerinnen und Schlern den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zu ermglichen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fhigkeiten unmittelbar in berufliche Ausbildung und Ttigkeit einzubringen. Deshalb ist die gymnasiale Oberstufe offen fr die Zusammenarbeit mit den beruflichen Schulen und fr die Aufnahme anwendungsbezogener Angebote. Diese Zusammenarbeit ist zu frdern.

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    Gliederung

    (1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjhrige Einfhrungsphase und die zweijhrige Qualifikationsphase.

    (2) In der Einfhrungsphase werden die Schlerinnen und Schler methodisch und inhaltlich auf die Arbeit in der Qualifikationsphase und die Wahl der Leistungsfcher vorbereitet. Die Organisation dieser Jahrgangsstufe ist daher so zu gestalten, dass es der einzelnen Schule im Rahmen der fr alle geltenden Bestimmungen mglich ist, den besonderen rtlichen Bedingungen Rechnung zu tragen.

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    (3) In der Qualifikationsphase werden die Fcher in Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Die zeitlich aufeinander folgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Grundkurse vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Stoffgebiete und Methoden verschiedener Fcher. Die Leistungskurse dienen in besonderer Weise der Einfhrung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens und vermitteln ein vertieftes Verstndnis und erweiterte Kenntnisse. Fr alle Schlerinnen und Schler verbindliche Auflagen und die inhaltliche, methodische und organisatorische Gestaltung des Unterrichts gewhrleisten, dass Grund- und Leistungskurse gemeinsam den Schlerinnen und Schlern die breite Grundausbildung vermitteln, die fr die allgemeine Hochschulreife erforderlich ist.

    (4) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert mindestens zwei, in der Regel hchstens vier Jahre.

    (5) Nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen des ersten Jahres der Qualifikationsphase und einer mindestens einjhrigen beruflichen Ttigkeit knnen die Schlerinnen und Schler die Fachhochschulreife erwerben.

    (6) Die allgemeine Hochschulreife wird mit der erfolgreich abgelegten Abiturprfung erworben.

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    Aufgabenfelder

    (1) Die Unterrichtsfcher der gymnasialen Oberstufe werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfelder zusammengefasst.

    (2) Zum sprachlich-literarisch-knstlerischen Aufgabenfeld gehren die Fcher Deutsch, die Fremdsprachen, Musik, Kunst und Darstellendes Spiel.

    (3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehren die Fcher Politik und Wirtschaft, Geschichte, Religion, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie.

    (4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehren die Fcher Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.

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    Grund- und Leistungskurse

    (1) Als Leistungsfcher knnen angeboten werden:

    1. Deutsch, Englisch, Franzsisch, Lateinisch, Griechisch;

    2. Politik und Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde, Evangelische und Katholische Religion;

    3. Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.

    (2) Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Sport, Wirtschaftswissenschaften und Informatik knnen mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes

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    an einzelnen Schulen als Leistungsfcher eingerichtet werden. Durch Rechtsverordnung knnen weitere Unterrichtsfcher als Leistungsfcher zugelassen werden.

    (3) Fr Art und Umfang des Kurs- und Fcherangebots sind die personellen und schlichen Mglichkeiten der einzelnen Schule und die jeweilige Zahl der Schlerinnen und Schler in der Jahrgangsstufe mageblich. Richtwert fr die Bildung der Leistungskurse ist die Zahl der Schlerinnen und Schler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 9; Richtwert fr die Bildung der Grundkurse ist die Zahl der Schlerinnen und Schler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 3. Bei Schulen, die in ihrem Kursangebot zusammenarbeiten, wird jeweils die gemeinsame Jahrgangsbreite zu Grunde gelegt.

    (4) Fcherverbindende und fachbergreifende Kurse knnen auch ber ein Aufgabenfeld hinaus eingerichtet werden.

    (5) Die Durchfhrung der fr die Schlerinnen und Schler verbindlichen Kurse und die Kontinuitt des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder nderung des Fcherangebots.

    (6) Das im ersten Jahr der Qualifikationsphase besuchte Leistungsfach mssen die Schlerinnen und Schler, das besuchte Grundkursfach sollen sie im zweiten Jahr der Qualifikationsphase fortfhren knnen. Der Unterricht ist inhaltlich und organisatorisch so zu gestalten, dass die Schlerinnen und Schler in der Regel im Leistungsfach whrend der gesamten Qualifikationsphase, im Grundkursfach mindestens whrend eines Schuljahres in derselben Lerngruppe bleiben. Wenn die Unterrichtsorganisation es zulsst, kann gestattet werden, an einer anderen Schule am Unterricht in Fchern teilzunehmen, die an der besuchten Schule nicht angeboten werden.

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    Belegverpflichtungen und Bewertung

    (1) In der Qualifikationsphase haben die Schlerinnen und Schler durchgehend Unterricht mindestens in Deutsch, einer fortgefhrten Fremdsprache, Geschichte, Mathematik, einer Naturwissenschaft, Religion und in der Regel in Sport zu belegen; 8 bleibt unberhrt. Der Unterricht in Kunst oder Musik, in Politik und Wirtschaft, einer weiteren Fremdsprache, einer weiteren Naturwissenschaft oder Informatik ist mindestens in zwei Schulhalbjahren zu besuchen.

    (2) Gegen Ende der Einfhrungsphase whlen die volljhrigen Schlerinnen und Schler selbst, die minderjhrigen Schlerinnen und Schler im Einvernehmen mit den Eltern aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfcher oder eine Leistungsfachkombination. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, so entscheiden die Eltern. Eines der beiden Leistungsfcher muss entweder eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

    (3) Die Leistungsbewertung in der gymnasialen Oberstufe erfolgt nach einem System mit 15 Punkten ( 73). Die Ergebnisse aus vier Leistungskursen in jedem der beiden Leistungsfcher und 24 Grundkursen sowie der Abiturprfung bilden die Grundlage fr die Berechnung der Gesamtqualifikation im Abitur. Besondere Lernleistungen wie Jahresarbeiten oder umfassende Beitrge aus einem vom Land gefrderten Wettbewerb knnen in die Abiturprfung anstelle des fnften Abiturprfungsfaches eingebracht werden. Ein Kurs, der mit null Punkten bewertet worden ist, gilt als nicht besucht.

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    Berufliche Gymnasien

    (1) Berufliche Gymnasien fhren zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprgt, die sich in Wirtschaft, Technik, Ernhrung sowie Agrarwirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Technik knnen die Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie- und Biologietechnik sowie Datenverarbeitungstechnik angeboten werden. Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewhlten Fachrichtung Teile einer Berufsausbildung.

    (2) Fr berufliche Gymnasien gelten die 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

    (3) An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.

    (4) Zum sprachlich-literarisch-knstlerischen Aufgabenfeld gehren die Fcher Deutsch und die Fremdsprachen (Englisch, Franzsisch, Lateinisch). Die Fcher Musik und Kunst knnen angeboten werden.

    (5) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehren die Fcher Politik und Wirtschaft, Erdkunde, Geschichte, Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie des Landbaus und Religion.

    (6) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehren die Fcher Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Technikwissenschaften, Technologie, Technisches Zeichnen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung/Informatik, Ernhrungslehre und Agrartechnik.

    (7) Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Auflagen zu beachten, die fr die berufliche Fachrichtung und den Schwerpunkt erforderlich sind. Von den nach 34 Abs. 2 zu whlenden zwei Leistungsfchern muss das erste entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Das zweite Leistungsfach ist je nach Wahl der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehre, Technikwissenschaft, Ernhrungslehre oder Agrartechnik.

    35a

    Zweijhrige Sonderlehrgnge fr Aussiedler

    Zweijhrige Sonderlehrgnge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung fr Aussiedler fhren zur allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprgt, die sich in Technik und Wirtschaft gliedern.

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    Doppeltqualifizierende Bildungsgnge

    (1) Auf Antrag des Schultrgers knnen mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit

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    ihnen Ausbildungsgnge eingerichtet werden, die berufliches und allgemein bildendes Lernen verbinden und zur allgemeinen Hochschulreife fhren.

    (2) Die Bildungsgnge schlieen mit zwei getrennten Prfungen ab. Fr den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann ein Teil der Verpflichtungen nach 34 Abs. 1 durch fr den Ausbildungsgang charakteristische Auflagen ersetzt werden. Die berufliche Ausbildung schliet mit der Prfung zum staatlich geprften Assistenten oder zur staatlich geprften Assistentin ab.

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    Fachoberschule

    (1) Die Fachoberschule baut auf dem mittleren Abschluss ( 13 Abs. 4) auf und fhrt in verschiedenen Fachrichtungen, Schwerpunkten und Organisationsformen zur Fachhochschulreife. In die Fachoberschule kann auch aufgenommen werden, wer das Zeugnis der Versetzung in die Einfhrungsphase der gymnasialen Oberstufe erhalten hat.

    (2) Die Fachoberschule umfasst in der Regel einen ersten und einen zweiten Ausbildungsabschnitt. In dem ersten Ausbildungsabschnitt wird berwiegend fachpraktisch ausgebildet. Die fachpraktische Ausbildung wird in der Regel in Betrieben durchgefhrt; sie kann im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt ganz oder teilweise in der Schule durchgefhrt werden. Der Besuch des ersten Ausbildungsabschnitts kann durch eine einschlgige Berufsausbildung oder eine mehrjhrige, einschlgige berufliche Ttigkeit ersetzt werden. In dem zweiten Ausbildungsabschnitt wird in der Regel Vollzeitunterricht erteilt.

    (3) Die Fachoberschule endet mit einer Prfung, deren Bestehen zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt.

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    Nhere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

    (1) Die nhere Ausgestaltung der studienqualifizierenden Bildungsgnge in der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfolgt durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu gewhrleisten, dass die Abiturprfung auch in den anderen Lndern der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in den jeweiligen Studiengngen berechtigt.

    (2) Insbesondere sind nhere Regelungen zu erlassen ber

    1. die Ausgestaltung der Einfhrungsphase,

    2. die Zulassung zur Qualifikationsphase,

    3. Art und Umfang der verbindlichen Kurse und Fcher, ihre Folge und Beziehung zueinander sowie die bei der Einrichtung und Wahl der Grund- und Leistungskurse einzuhaltenden Bedingungen,

    4. inhaltliche und organisatorische Rahmenbedingungen der Grund- und Leistungskurse,

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    4.

    5. die Zulassung weiterer Unterrichtsfcher als Grundkurs- und Leistungsfcher,

    6. Art und Zahl der Leistungsnachweise,

    7. die Berechnung der Gesamtqualifikation,

    8. den Zugang zu den doppeltqualifizierenden Bildungsgngen und ihre Ausgestaltung,

    9. die Schwerpunkte der Fachoberschule,

    10. den Erwerb der Fachhochschulreife in den studienqualifizierenden Bildungsgngen nach 29 Nr. 2 bis

    (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass fr die Prfung zur Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und die schriftliche Abiturprfung landesweit einheitliche Prfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden.

    F n f t e r A b s c h n i t t

    Berufsqualifizierende Bildungsgnge der Oberstufe (Sekundarstufe II)

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    Berufsschule

    (1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fhigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trgt zur Erfllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und kologischer Verantwortung bei.

    (2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfllen fr Schlerinnen und Schler, die in einem Berufsausbildungsverhltnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenstndige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

    (3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr