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HINWEISEHINWEISEFolgende Powerpoint-Präsentation ermöglicht den Zugang zu detaillierten Informationen hinsichtlich des Fachgymnasiums Wirtschaft (FGW) an den KBS-Nordhorn.

Sie ist, neben den Schülerinnen und Schülern des FGW, auch gedacht für

Schülerinnen und Schüler, die sich schon in einem frühen Stadium ihrer Schullaufbahn Gedanken über weiterführende Schulformen machen wollen

Schülerinnen und Schüler an Schulen bzw. Schulformen, an denen die Erlangung des Erweiterten Sekundarabschlusses I ermöglicht wird

Schülerinnen und Schüler von anderen Gymnasien, die einen Wechsel in die Oberstufe des FGW beabsichtigen

Eltern, die eine Entscheidungsgrundlage für die Wahl der für ihre Kinder am besten geeignete weiterführende Schulform benötigen.

Die folgenden Informationen sind sorgfältig zusammen getragen worden, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzen sie nicht ein qualifiziertes Gespräch mit den am FGW der KBS-Nordhorn tätigen Lehrkräfte (Kontaktaufnahme über das Sekretariat der KBS-Nordhorn unter Telefon: 05921/9604, Fax: 05921/962222 oder E-Mail: kfmbbs. [email protected] . Der Koordinator für das FGW und die KlassenlehrerInnen bzw. TutorenInnen sind auf der homepage des FGW unter www.fgw-noh.de genannt).

Diese und weitere interessante Informationen zum FGW sind auf der homepage des FGW-Nordhorn unter www.fgw-noh.de enthalten.

Das Blättern in dieser Powerpoint-Präsentation erfolgt mittels folgender „Tasten“, die Sie per Mausblick aktivieren konnen:

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Informationen zumInformationen zum

An den Kaufmännischen Berufsbildenden Schulen Nordhorn Stand: November 2002

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InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis

1. Fachrichtungen

2. Dauer und Gliederung der Ausbildung 3. Versetzung und Ausgleichsregelungen 3.1 Versetzung 3.2 Voraussetzungen der Versetzung 3.3 Ausgleichsregelungen 4. Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung 5. Leistungsbewertung, Studienbuch 6. Zurücktreten 7. Prüfungsfächer 8. Kontrolle der Zulassung zum Abitur 9. Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung, Rücktritt 10. Einbringungsverpflichtung (Gesamtqualifikation) 11. Abiturprüfung, Abschlüsse, Abschlusszeugnis und Bescheinigung 12. Erwerb des Schulischen Teils der Fachhochschulreife 13. Erwerb der Fachhochschulreife 14. Fehlzeiten 15. Arbeits- und Sozialverhalten

zum Anlagenverzeichnis

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AnlagenverzeichnisAnlagenverzeichnis

ANLAGE 1 Bewertungsschema

ANLAGE 2 Kontrolle der Zulassung zum Abitur

ANLAGE 3 Berechnung der Gesamtqualifikation

ANLAGE 4 Einbringungsverpflichtung

ANLAGE 5 Abitur- DurchschnittsnoteANLAGE 6 Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei mündlicher und schriftlicher Prüfung

ANLAGE 7 Fehlzeiten - Management

ANLAGE 8 Fehlzeiten – Management (Statistik)

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VVerzeichnis der VerordnungenVVerzeichnis der Verordnungen1. BbS-VO Verordnung über berufsbildende Schulen 2.      EB-BbS-VO Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über berufsbildende Schulen3.      VO-GO Verordnung über die gymnasiale Oberstufe4.      VO-GOF Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und das Fachgymnasium5.      VO-AK Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg6.      AVO-GOFAK Verordnung über die Abschlüsse in der gymna- sialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg7.      EB-AVO-GOFAK Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg

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1 Fachrichtungen1 Fachrichtungen

Das Fachgymnasium kann in den Fachrichtungen:

1. Wirtschaft,

2. Technik mit den Schwerpunkten: a) Bautechnik, b) Elektrotechnik, c) Metalltechnik oder d) Informationstechnik,

3. Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten a) Agrarwirtschaft, b) Ökotrophologie oder c) Sozialpädagogik

geführt werden.I

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2 Dauer und Gliederung der 2 Dauer und Gliederung der Ausbildung Ausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in die einjährige Vorstufe (11. Schuljahrgang) sowie in die zweijährige Kursstufe (12. und 13. Schuljahrgang).

Die Verweildauer im Fachgymnasium beträgt in der Regel drei, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Wer ohne

Besuch der Vorstufe in die Kursstufe eintritt, kann diese höchstens drei

Jahre lang besuchen. Zur Wiederholung der Abiturprüfung verlängert

sich die Verweildauer um ein Jahr. Wer nicht vor Überschreiten der

Ober-grenze der Verweildauer zur Abiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.

Die Bezirksregierung kann eine Ausnahme vom letzten Satz zulassen,

wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Be- hinderung der Schülerin oder des Schülers während des Besuchs

der Kursstufe dartun und ein erfolgreicher Abschluss hinreichend aus- sichtsreich erscheint.

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3 Versetzung und 3 Versetzung und Ausgleichsregelungen Ausgleichsregelungen

3.1 Versetzung Im Fachgymnasium findet eine Versetzung nur am Ende der Vorstufe in die Kursstufe statt (§ 4 EB-BbS-VO).

3.2 Voraussetzungen der Versetzung Eine Schülerin oder ein Schüler ist am Ende eines Schuljahres zu versetzen, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens der Note “ausreichend“ bewertet worden sind. Nicht ausreichende Leistungen können nach Maßgabe der Ausgleichsregelungen aus- geglichen werden. Bei der Anwendung der Ausgleichsregelungen ist zu prüfen, ob eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächst höheren Schuljahrgang erwartet werden kann. Noten in Fächern eines Zu- satzangebotes zum Erwerb schulischer Abschlüsse und in Fach- praxiskursen im Fachgymnasium bleiben bei der Versetzung un- berücksichtigt (§ 5 BbS-VO).

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3.3 Ausgleichsregelungen

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Mangelhafte Leistungen in nur einem Fach, für das nach der Stun-dentafel nicht mehr als zwei Wochenstunden vorgesehen sind, be-dürfen bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern in der Regel keines Ausgleichs.

Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern können in der Regel entweder mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern durch mindestens befriedigende Leistungen oder unge-nügende Leistungen in einem Fach durch mindestens gute Leis-tungen ausgeglichen werden.

Die in der Stundentafel vorgesehene Stundenzahl eines Aus-gleichsfachs muss mindestens der vorgesehenen Stundenzahl des auszugleichendes Fachs oder der auszugleichenden Fächer ent-sprechen. Sollen Leistung in einem Fach oder mehreren Fächern durch Leistungen in mehreren anderen Fächern ausgeglichen werden, so muss die Summe der in der Stundentafel vorher-gesehenen Stundenzahlen der Ausgleichsfächer mindestens der vorhergesehenen Stundenzahl des auszugleichenden Fachs oder der Summe der vorhergesehenen Stundenzahlen der auszugleichenden Fächer entsprechen. Das Fach Fachpraxis kann nicht zum Ausgleich herangezogen werden (§ 28 BbS-VO)

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4 4 Organisation des Unterrichts Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung und Belegungsverpflichtung

(1) In der Vorstufe wird der Unterricht im Klassenverband, in der Kurs- stufe in halbjährigen Grund-und Leitungskursen erteilt. In der Kurs- stufe ist jedes Fach, ausgenommen Sport,

1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A)

2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder

3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (C)

zugeordnet.

(2) In der Vorstufe ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, am

Unterricht in der ersten Fremdsprache und, wenn sie oder er nicht im 7. bis 10. Schuljahrgang am versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, auch am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen.

(3) In der Kursstufe sind nach Maßnahme der folgenden Aufstellung Kurse in den Fächern zu belegen, wobei die Kurse eines Fachs mit vier Kursen

auf die vier Kurshalbjahre und die Kurse eines Fachs mit zwei Kursen auf die Kurshalbjahre eines Schuljahres zu verteilen sind:

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Abbildung 1: Belegungsverpflichtung Aufgabenfeld

erFach Anzahl der Kurse

BB Betriebswirtschaft mit Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling Rechnungswesen/Controlling

(BRC)(BRC)

44

BB Volkswirtschaft (VWL)Volkswirtschaft (VWL) 44

AA DeutschDeutsch 44

AA eine Fremdsprache eine Fremdsprache 1) 2)1) 2) 44

BB GeschichteGeschichte 22

BB Religion Religion 3)3) 22

CC MathematikMathematik 44

CC eine Naturwissenschaft eine Naturwissenschaft 4)4) 44

CC Informationsverarbeitung (Info)Informationsverarbeitung (Info) 44

-- Sport Sport 5)5) 44

zu den Fußnoten siehe nächste Seite

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Fußnoten zu Abbildung 1: Belegungsverpflichtung

1) Die Kurse sind in derselben Fremdsprache zu belegen.2) Wer in der Vorstufe verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in der Kursstufe fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich mit vier Kursen belegen. 3) Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt auch das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Kurse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.4) Die Kurse sind in derselben Naturwissenschaft zu belegen5) Sport ist durchgängig zu belegen, wobei vier verschiedene Themen (je zwei aus der Erfahrungs- und Lernfeldgruppe A und B) zu belegen sind; Sport kann nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Fußnoten Ende

(4) Von themengleichen Kursen kann nur einer auf die Belegungs- verpflichtung angerechnet werden

(5) Werden die Leistungen in einem Kurs mit der Note „ungenügend“ bewertet, so wird dieser Kurs auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet.

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5 Leistungsbewertung, 5 Leistungsbewertung, Studienbuch Studienbuch

(1) In der Vorstufe erfolgt eine Leistungsbewertung nach folgenden Noten:

sehr gut (1) wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß

entspricht,

gut (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den

Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch

erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor-

handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden

könnten,

ungenügend (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst

die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in

absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (§ 26 BbS-VO).

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(2) In der Kursstufe werden die Noten je nach Notentendenz in Punkte umgesetzt. Dabei sind der Note

sehr gut (1) 15, 14, 13 Punkte, gut (2) 12, 11, 10 Punkte, befriedigend (3) 9, 8, 7 Punkte, ausreichend (4) 6, 5, 4 Punkte, mangelhaft (5) 3, 2, 1 Punkte, ungenügend (6) 0 Punkte zugeordnet (siehe ANLAGE 1 ).

(3) Die Schülerin oder der Schüler führt ein Studienbuch. Darin sind in der Vorstufe

die Unterrichtsfächer, in der Kursstufe die belegten Kurse und die Leistungsbe- wertungen für die Schulhalbjahre einzutragen. Dies erfolgt in der Vorstufe, nach Beschluss der Klassenkonferenz, per EDV. Die Richtigkeit der Eintragungen wird vom Klassenlehrer bzw. Tutor bestätigt (§ 6 EB-BbS-VO).

Am Ende eines Schuljahres erfolgt eine zusätzliche Bestätigung durch die Schullei-

terin oder den Schulleiter. Am Ende der Vorstufe wird in das Studienbuch ein Ver-merk über die Versetzung bzw. Nichtversetzung aufgenommen.

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6 Zurücktreten6 Zurücktreten

(1) Wer die Vorstufe nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Kurshalbjahr in das zweite Halbjahr der Vorstufe zurücktreten. Der Wiedereintritt in die Kursstufe bedarf keiner erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) In der Kursstufe ist ein Zurücktreten zulässig, wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Obergrenze der

Verweildauer abgelegt werden kann.

(3) Bei einem Zurücktreten werden die in den wiederholten

Kurshalbjahren belegten Kurse nicht auf die Belegungsverpflichtung angerechnet.

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7 Prüfungsfächer

(1)  Es gibt vier Prüfungsfächer. Das erste und das zweite Prüfungsfach müssen in Leistungskursen (LK), das dritte und das vierte Prüfungsfach

in Grundkursen (GK) durchgehend unterrichtet worden sein. (2)   Das erste Prüfungsfach ist bis zum Ende der Vorstufe aus den ange- botenen Leistungskursen zu wählen. Die weiteren Prüfungsfächer sind bis zum Ende des 12. Schuljahrgangs aus den angebotenen Kursen zu wählen.

(3) Die Prüfungsfächer sind so zu wählen, dass die Aufgabenfelder A, B und C abgedeckt sind.

(4) Im Fachgymnasium – Wirtschaft – bestehen die folgenden

PrüfungsfachkombinationenPrüfungsfachkombinationen

(siehe folgende Seite)

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Abbildung 2: Prüfungsfachkombinationen Abbildung 2: Prüfungsfachkombinationen (§ 7 der Anlage 9 zu § 36 BbS-VO)

Erstes Prüfungsfach

Zweites Prüfungsfach

Drittes oder Viertes Prüfungsfach

Viertes oder Drittes Prüfungsfach

Deutsch (A) Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (B)

Volkswirtschaft (B) Mathematik(C)

Informationsverarbeitung (C)

Mathematik (C) oder eine Fremdsprache (A)

Englisch (A) Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (B)

Volkswirtschaft (B) Mathematik (C), eine Naturwissenschaft (C) oder Informationsverarbeitung (C)1)

Informationsverarbeitung (C)

Deutsch (A),Mathematik (C),eine Naturwissenschaft (C) oderVolkswirtschaft (B)1)

Mathematik (C) Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling (B)

Volkswirtschaft (B) oder Informationsverarbeitung (C)

Eine Fremdsprache (A) oder Deutsch (A)

1) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Vor- und Kursstufe nicht die Pflicht zur durchgehenden Teil- nahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.

Zur detaillierten Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten siehe folgende SeitenI

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PrüfungsfachkombinationenPrüfungsfachkombinationen P1 = DEUTSCHP1 = DEUTSCH

P2P2 P3 P3 P4 P4

BRC + Volkswirtschaft + Mathematik BRC + Volkswirtschaft + Mathematik oderoder

BRC + Mathematik + Volkswirtschaft BRC + Mathematik + Volkswirtschaft oderoder

BRC + Mathematik + Info BRC + Mathematik + Info oderoder

BRC + Englisch + Info BRC + Englisch + Info oderoder

BRC + BRC + weitere Fremdspr.weitere Fremdspr. + Info + Info oderoder

BRC + Info + Mathematik BRC + Info + Mathematik oderoder

BRC + Info + Englisch BRC + Info + Englisch oderoder

BRC + Info + weitere BRC + Info + weitere Fremdspr. Fremdspr.

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PrüfungsfachkombinationenPrüfungsfachkombinationenP1 = ENGLISCHP1 = ENGLISCH

P2P2 P3 P3 P4 P4BRC + Volkswirtschaft + Mathematik BRC + Volkswirtschaft + Mathematik oderoder

BRC + Volkswirtschaft + BRC + Volkswirtschaft + Naturwissenschaft Naturwissenschaft oderoder

BRC + Volkswirtschaft + Info BRC + Volkswirtschaft + Info 1 1 oderoder

BRC + Info + BRC + Info + Volkswirtschaft Volkswirtschaft 1 1

oderoder

BRC + Info + Deutsch BRC + Info + Deutsch oderoder

BRC + Info + BRC + Info + Naturwissenschaft Naturwissenschaft oderoder

BRC + InfoBRC + Info + Mathematik + Mathematik

oderoder

BRC + Deutsch + Info BRC + Deutsch + Info oderoder

BRC + Mathe + Info BRC + Mathe + Info oderoder

BRC + Mathe + BRC + Mathe + Volkswirtschaft Volkswirtschaft oderoder

BRC + Naturwissenschaft + Info BRC + Naturwissenschaft + Info oderoder

BRC + Naturwissenschaft + BRC + Naturwissenschaft + VolkswirtschaftVolkswirtschaft1 Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Vor- und Kurs- stufe nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.

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PrüfungsfachkombinationenPrüfungsfachkombinationenP1 = MATHEMATIKP1 = MATHEMATIK

P2 P3P2 P3 P4 P4BRC + Volkswirtschaft + Englisch BRC + Volkswirtschaft + Englisch oderoder

BRC + Volkswirtschaft + weitere BRC + Volkswirtschaft + weitere Fremdspr. Fremdspr. oderoder

BRC + Volkswirtschaft + Deutsch BRC + Volkswirtschaft + Deutsch oderoder

BRC + DeutschBRC + Deutsch + Info + Info oderoder

BRC + DeutschBRC + Deutsch + Volkswirtschaft + Volkswirtschaft oderoder

BRC + Englisch + BRC + Englisch + Volkswirtschaft Volkswirtschaft oderoder

BRC + Englisch + Info BRC + Englisch + Info oderoder

BRC + weitere Fremdspr. + Info BRC + weitere Fremdspr. + Info oderoder

BRC + weitere Fremdspr. + BRC + weitere Fremdspr. + Volkswirtschaft Volkswirtschaft oderoder

BRC + Info + Englisch BRC + Info + Englisch oderoder

BRC + Info + Deutsch BRC + Info + Deutsch oderoder

BRC + Info + weitere BRC + Info + weitere Fremdspr.Fremdspr.

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8 Kontrolle der Zulassung zum 8 Kontrolle der Zulassung zum Abitur AbiturNach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Kurshalbjahres überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abitur-prüfung erfüllen kann; andernfalls ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten (§ 7 AVO-GOFAK).

Hierbei wird kontrolliert, ob folgende Bedingungen für Block 1 erfüllt werden (siehe ANLAGE 2 ):

Werden 22 Grundkurse in Block 1 eingebracht?

Werden mindestens 110 Punkte in einfacher Wertung erzielt?

Gibt es Grundkurse, die mit 0 (Null) Punkten bewertet worden sind und damit nicht eingebracht werden können?

Für die noch nicht bekannten Leistungen des vierten Kurshalbjahres (13/2) werden behelfsweise 15 Punkte eingesetzt (6.1 EB-AVO-GOFAK).

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9 Meldung und Zulassung zur 9 Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Rücktritt Abiturprüfung; Rücktritt(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Kurshalbjahres kann

sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden und gibt an, welche Kurse in Block 1 der Gesamtqualifikationen einge- hen sollen.

(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler

1. die Belegungs- und Einbringungsverpflichtung sowie 2. die für Block 1 und Block 2 der Gesamtqualifikation

festgesetzten Bedingungen.

erfüllt.

(3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite

Kurshalbjahr zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Frist nach § 2 VO-GOF abgelegt werden kann (§ 8 AVO-GOFAK) [siehe

auch 2 ).

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Abbildung 3: EinbringungsverpflichtungAbbildung 3: Einbringungsverpflichtung

Fach

Anzahl der

Kure

Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen/Controlling 4

Volkwirtschaft 4 2)

Deutsch 4

Eine Fremdsprache 1) 4 2)

Geschichte 2

Religion 3) 2

Mathematik 4

eine Naturwissenschaft 4) 4

Informationsverarbeitung 4 2)

1) Die Kurse müssen dieselbe Fremdsprache betreffen.

2) Wer die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt und in der Vor und Kursstufe verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremd-sprache teilzunehmen, muss vier Kurse der ersten Fremdsprache und aus dem letzten Kursjahr einen Kurs der weiteren Fremdsprache einbringen. In diesem Fall verringert sich die Einbringungsverpflichtung für eine der Fächer Informationsverarbeitung oder Volkwirtschaft, welches nicht Prüfungsfach ist, auf drei Kurse.

3) Wurde Religionsunterricht der Religionsgemein-schaft, der die Schülerin oder der Schüler an-gehört, nicht angeboten und an dessen statt auch das Fach Werte und Normen nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Kurse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B einzubringen.

4) Die Kurse müssen dieselbe Naturwissenschaft betreffen.

Die Berechnung der Abiturnote erfolgt nach einem vorgeschriebenen Schema (siehe ANLAGE 3 ). Aus der Gesamtpunktzahl der einzubringenden Kurse und der Prüfungsergebnisse ergibt sich die Abiturnote sehe ANLAGE 5 ). Ist in einem oder mehreren Prüfungsfächern eine mündliche erforderlich, so wird das Prüfungsergebnis mit Hilfe einer besonderen Tabelle ermittelt (siehe ANLAGE 6 ).

Um die Gesamtqualifikation zu erfüllen, besteht die Pflicht bestimmte Fächer mit einer bestimmten Anzahl an Kursen einzubringen, wie aus folgender Abbildung ersichtlich wird (siehe ANLAGE 4 ):

10 Einbringungsverpflichtung (Gesamtqualifikation)

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11 Abiturprüfung, Abschlüsse 11 Abiturprüfung, Abschlüsse und Bescheinigung und Bescheinigung(1) Die Abiturprüfung, der Abschluss und die Ausstellung von Abschlusszeugnissen und Bescheinigungen richtet sich nach den Vorschriften der Verordnungen über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg.

(2) Die Abiturprüfung wird in vier Prüfungsfächer abgenommen, die nach §11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO), nach §7 der Anlage 9 zu §36 der Verordnung über die berufsbildende Schulen (BbS-VO) zu wählen sind.

(3) Die Leistungsbewertung in Noten und deren Umsetzung in Punkte richtet sich nach §7 VO-GO, §6 der Anlage 9 zu §36 BbS-VO und §8 VO-AK (siehe u.a. Anlage 1 ).

(4) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Kurshalbjahr zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Frist nach §2 VO-GO, §2 der Anlage 9 zu §36 BbS-VO oder §2 VO-AK abgelegt werden kann (siehe auch 2 ).

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12 Erwerb des Schulischen Teils12 Erwerb des Schulischen Teils der Fachhochschulreife der Fachhochschulreife

Der Schulische Teil der Fachhochschulreife wird im Fachgymnasium auf Antrag zuerkannt. Die Schule ermittelt hierzu bei der Versetzung in die Kursstufe aus der Bewertung der gemäß §5 BbS-VO [siehe 3.2(1) ] heranzuziehenden Fächer (dies sind alle versetzungsrelevanten Fächer) eine Durchschnittsnote und stellt eine Bescheinigung hierüber aus (§ 1 AVO-GOFAK und EB-AVO-GOFAK).

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13 Erwerb der 13 Erwerb der FachhochschulreifeFachhochschulreifeDie Fachhochschulreife wird im Fachgymnasium auf Antrag erworben durch den Nachweis

a) der Versetzung in die Kursstufe sowie einer abschließenden mindestens zweijährigen erfolgreichen abgeschlossenen Berufsausbildung oder

a) bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Kurshalbjahren der Kursstufe sowie der Zulassung der Abiturprüfung und eines mindestens einjährigen Praktikums (§1 Abs. 3; §17 AVO-GOFAK).

Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird von der Schulbehörde (Bezirks-Regierung) ausgestellt.

Die Durchschnittsnote im Zeugnis der Fachhochschulreife wird aus der Durchschnittsnote des Schulischen Teils der Fachhochschulreife (siehe 12 ) sowie aus der Durchschnittsnote der Berufsausbildung durch die Schule zu gleichen Teilen ermittelt.

Die Durchschnittsnote der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf wird aus der Durchschnittsnote des Berufsschulabschlusszeugnisses sowie aus der Note der Ab-schlussprüfung von der zuständigen Stelle zu gleichen Teilen gebildet.

In einem schulischen Ausbildungsberuf wird die Durchschnittsnote der Berufsausbildung aus dem Abschlusszeugnis des Bildungsganges gebildet. Die Ermittlung der Durchschnittsnote aus der Durchschnittsnote des Schulischen Teils der Fachhochschulreife und der Berufs-ausbildung gilt entsprechend b) (siehe oben), sofern nicht ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert worden ist.

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1414 FehlzeitenFehlzeitenGrundsätzlich sollten die Fehlzeiten im Fachgymnasium Wirtschaft möglichst gering gehalten werden, um keine Einbußen bei der Wissenserlangung zu erleiden. Oftmals fällt das Nacharbeiten von Unterrichtsstoff bzw. Nachschreiben von Klausuren schwer. Damit Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler stets einen Überblick über alle Fehlzeiten haben, führen die Schülerinnen und Schüler eigenständig ein sog. Fehlzeiten-Management ( siehe ANLAGE 7 und 8 ). Grundsätzlich gelten die dort gemachten HINWEISE.

Beurlaubungen für Arztbesuche, Vorstellungen bei Betrieben, familiäre Anlässe usw. müssen rechtzeitig (möglichst eine Woche vorher) beim Klassenlehrer/Tutor mittels Vordruck „Urlaubsantrag“ beantragt werden. Der Klassenlehrer/Tutor prüft den Urlaubsantrag und gibt diesen an die Schulleitung zur Genehmigung weiter. Grundsätzlich sind z. B. Termine für Arztbesuche, Fahrstunden im Rahmen des Fahrschulunterrichts und Vorstellung im Rahmen von Bewerbungsverfahren für die unterrichtsfreie Zeit zu vereinbaren. Ein Vorliegen einer Bescheinigung der Arztpraxis, aus der hervorgeht, dass eine Schülerin/ein Schüler zu einer bestimmte Zeit die Praxis aufgesucht hat, reicht allein nicht als hinreichende Entschuldigung aus.

Schülerinnen und Schüler müssen Belege für Fehlzeiten zunächst dem Klassenlehrer/Tutor zur Prüfung vorlegen. Danach wird dieser Beleg mit dem Fehlzeiten-Management allen betroffenen Fachlehrern unaufgefordert vorgelegt.

Ein Fachlehrer kann Schülerinnen und Schüler nur von seinem Unterricht befreien. Sind darüber hinaus Abmeldungen notwendig, so sind diese beim Klassenlehrer/Tutor zu beantragen (Kontaktaufnahme im Unterricht oder im Lehrerzimmer). Sollte der Klassenlehrer/Tutor nicht erreichbar sein, so muss die Unterrichtsbefreiung beim Koordinator für das Fachgymnasium beantragt werden.

Entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten werden im Studienbuch ausgewiesen.

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15 Arbeits- und Sozialverhalten15 Arbeits- und Sozialverhalten Im 11. Schuljahrgang (Vorstufe) des Fachgymnasiums Wirtschaft werden Bemerkungen über das Arbeits- und

Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler im Zeugnis (Studienbuch) ausgewiesen, wobei folgende fünf

Abstufungen verwendet werden können:

-> „verdient besondere Anerkennung“

-> „entspricht den Erwartungen in vollen Umfang“

-> „entspricht den Erwartungen“

-> „entspricht den Erwartungen mit Einschränkung“

-> „entspricht nicht den Erwartungen“

Das Arbeits- und Sozialverhalten soll auf Grundlage von Beobachtungen, die sich auch über den Unterricht hinaus auf das Schulleben erstrecken, bewertet werden (6.6.2 EB-BbS-VO)

Die Bewertung des Arbeitsverhalten soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

-> Leistungsbereitschaft

-> Ziel- und Ergebnisorientierung

-> Kooperationsfähigkeit

-> Selbstständigkeit

Die Bewertung des Sozialverhaltens soll sich vor allem auf folgende Gesichtspunkte beziehen:

-> Selbstbewusstsein und Reflexionsfähigkeit

-> Vereinbaren und Einhalten von Regeln

-> Konfliktfähigkeit

-> Hilfsbereitschaft und Respektieren anderer

-> Übernehmen von Verantwortung

-> Mitgestaltung des Gemeinschafsleben

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ANLAGE 1 Bewertungsschema

Punkte Note

96 bis unter 100 15 1 +

92 bis unter 96 14 188 bis unter 92 13 1 -

84 bis unter 88 12 2 +

80 bis unter 84 11 275 bis unter 80 10 2 -

70 bis unter 75 09 3 +

65 bis unter 70 08 360 bis unter 65 07 3 -

55 bis unter 60 06 4 +

50 bis unter 55 05 443 bis unter 50 04 4 -

36 bis unter 43 03 5 +

28 bis unter 36 02 520 bis unter 28 01 5 -

0 bis unter 20 00 6

erbrachte Leistung in Prozent (%)

Bewertungsschema für die Kursstufe am Wirtschaftsgymnasium

I

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I

ANLAGE 2 Überprüfung der Zulassung zum Abitur[Den zu dieser Abbildung funktionsfähigen Abitur-Rechner finden Sie auf der KBS-homepage unter www.fgw-noh.de]

Bitte betätigen Sie die TAB-Taste, um zu den (weißen leeren) Eingabefeldern zu gelangen

Name: Datum: Klasse: In 13/2 werden automatisch 15 Punkte eingetragen!

Block 1

Anzahl 22 Grundkurse

Kurse Es w erden mit folgenden Punktzahlen eingebracht:

12/1 12/2 13/1 13/2 SummeP 1 P 2 BWL-RW/CP 3 P 4

A A A B Geschichte B Religion B C C C

Summe der Grundkurse: Summe:

Bedingungen - Block 1 erfüllt ?-> 22 Grundkurse

-> mindestens 110 Punkte in einfacher Wertung -> mindestens 16 Kurse mit mehr als 4 Punkten-> kein Grundkurs mit 0 Punkten

Block 1 erfüllt?

DatumUnterschrift Tutor

Prüfungs-fächer

Aufgabenfelder

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ANLAGE 3 Berechnung der Gesamtqualifikation[Den zu dieser Abbildung funktionsfähigen Abitur-Rechner finden Sie auf der KBS-homepage unter www.fgw-noh.de]

I

Bitte betätigen Sie die TAB-Taste, um zu den (weißen leeren) Eingabefeldern zu gelangen

Hinweise

Name: Klasse: Anzahl Block 1 Block 2 Block 3

Datum: Kurse 22 Grundkurse 8 Leistungskurse 4. Semester und Abitur

Es w erden mit folgenden Punktzahlen eingebracht:

12/1 12/2 13/1 13/2 Summe 12/1 12/2 13/1 13/2 13/2 schr. mdl. Pkt. Summe

P 1 x

P 2 BWL-RW/C x

P 3 x

P 4

A

A

A

B Geschichte

B Religion

B Summe Summe

C

C

C

0

Summe Gesamtsumme ABITUR-NOTE

Bedingungen-Block 1 erfüllt? Bedingungen-Block 2 erfüllt? Bedingungen-Block 3 erfüllt?

-> 22 Grundkurse -> 6 LK aus 12/1 bis 13/1 in -> in mindestens 2 Prüfungsfächern,

-> mindestens 16 Kurse mit mehr als zweifacher Wertung darunter mindestens einem Leistungs-

4 Punkten -> 4 der 6 LK mind. 5 Punkte fach, müssen zusammen mindestens

-> kein Grundkurs mit 0 Punkten -> 2 Kurse aus 13/2 in einf. Wert. jeweils 25 Punkte erreicht werden

-> mindestens 110 Punkte -> mindestens 70 Punkte -> mindestens 100 Punkte

Bedingung Gesamtqualifikation erfüllt? Mündliche

-> mindestens 280 Punkte Zusatzprüfung

-> Abiturnote mindestens 4,0 erforderlich?

Bitte vor dem Drucken über DATEI -> Seite einrichten -> QUERFORMAT einstellen Falls mdl. Prüfung nicht erforderlich, bitte im Feld "mdl." ein x eingeben

Aufgabenfelder

Prüfungsfächer

Summe der LK

Summe der GK

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ANLAGE 4 Einbringungsverpflichtung

Allgemeines-> kein Kurs mit 0 Punkten-> Einbringung von 32 Kursen-> pro Fach nicht mehr als 5 Kurse-> keine Einbringung themengleicher Kurse-> keine Einbringung von Kursen aus 1. Durchgang bei Wiederholung-> alle einzubringenden Kurse können aus beliebigen Kurshalbjahren stammen

Blockeinbringung

BLOCK I BLOCK II BLOCK III-> 22 Grundkurse in einfacher Wertung -> 6 Kurse der LK aus 12/1 bis 13/1 in -> Punkte des Abiturs aller P-Fächer in (davon höchstens 6 Kurse unter 5 Punkten) zweifacher Wertung vierfacher Wertung-> Grundkurse, die in BLOCK II und III eingebracht (davon höchstens 2 Kurse unter 5 Punkten) werden, dürfen hier nicht angerechnet werden -> Kurse der P-Fächer aus 13/2 in

-> Kurse der LK aus 13/2 in einfacher Wertung-> Deutsch : 4 Kurse einfacher Wertung-> Fremdsprache: 4 Kurse in derselben Fremdsprache -> in wenigstens 2 Prüfungsfächern, darunter falls Fremdsprache (neu), auch die mindestens einem LK, müssen in der Summe Kurse aus 13/1 und 13/2 jeweils mindestens 25 Punkte erreicht werden-> Mathematik : 4 Kurse -> Religion : 2 Kurse (bzw. Werte/Normen)-> Geschichte : 2 Kurse

-> P3 und P4 : Kurse aus 12/1 bis 13/1

MINDESTPUNKTE: 70 MINDESTPUNKTE: 100MINDESTPUNKTE: 110

-> Naturwissen- schaft : 4

GESAMTPUNKTZAHL (min.): 280

I

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ANLAGE 5 Abitur-Durchschnittsnote

Punkte Durchschnittsnote

280 4

281 bis 296 3,9

297 bis 313 3,8

314 bis 330 3,7

331 bis 347 3,6

348 bis 364 3,5

365 bis 380 3,4

381 bis 397 3,3

398 bis 414 3,2

415 bis 431 3,1

432 bis 448 3

449 bis 464 2,9

465 bis 481 2,8

482 bis 498 2,7

499 bis 515 2,6

516 bis 532 2,5

533 bis 548 2,4

549 bis 565 2,3

566 bis 582 2,2

583 bis 599 2,1

600 bis 616 2

617 bis 632 1,9

633 bis 649 1,8

650 bis 666 1,7

667 bis 683 1,6

684 bis 700 1,5

701 bis 716 1,4

717 bis 733 1,3

734 bis 750 1,2

751 bis 767 1,1

768 bis 840 1

Umrechnung der Gesamtpunktzahl nach § 14 Abs. 2 Satz 1 AVO-GOFAK in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala

I

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Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung nach § 4 Abs. 2 AVO-GOFAK

6 4 3 2 1- + - + - + - + - +

Noten Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40

- 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41

5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42

+ 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 13 8 41 44

- 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45

4 5 6 9 12 14 17 20 .22 25 28 30 33 36 38 41 44 46

+ 6 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48

- 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49

3 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50

+ 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52

- 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53

2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54

+ 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56

- 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57

1 14 18 21 24 26 -29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58

+ 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60

ANLAGE 6 Ermittlung des Prüfungsergebnisses bei mündlicher und schriftlicher Prüfung

nd

lich

e P

rüfu

ng

Noten

Schriftliche Prüfung

5

I

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Name Blatt-Nr.Klasse Datum

DATUM und/oder

UNTERRICHTS--STUNDE

BEGRÜNDUNG DER FEHLZEITBELEG -

NR.

UNTERSCHRIFT DES ERZIEHUNGSBERECHTIGTEN

ODER VOLLJÄHRIGEN SCHÜLERS

FEHLZEITEN - MANAGEMENT

ANLAGE 7 Fehlzeiten - Management

I

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Name Schuljahr

Klasse Halbjahr

FachAnzahl der

Fehlzeiten (in Std.)unentschuldigt

BW-RW/C

VWL

INFO

MATHE

DEUTSCH

ENGLISCH

SPANISCH

NIEDERLÄND.

GESCHICHTE

RELIGION

PHYSIK

CHEMIE

SPORT

FACHPRAXIS

SUMME

Vermerk Klassen-lehrer/Tutor

HINWEISE:-> Das FEHLZEITEN-MANAGEMENT wird von den Schülern eigenverantwortlich betrieben.-> Fehlzeiten sind mittels Strichen in die vorgesehenen Felder einzutragen.-> Am Ende eines Halbjahres ist die jeweilige Summe zu ermitteln und mit den Eintragungen im Klassenbuch bzw. Kursheft abzugleichen.-> Nicht nachgewiesene Fehlzeiten gelten als unentschuldigt.-> Das FEHLZEITEN-MANAGEMENT ist im Unterricht stets mitzuführen..

FEHLZEITEN - MANAGEMENTSTATISTIK

entschuldigt

ANLAGE 8 Fehlzeiten – Management (Statistik)

I