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Herzlich Willkommen zur Grundschulung für neu gewählte SPR Mitglieder September 2012

Herzlich Willkommen zur Grundschulung für neu gewählte SPR Mitglieder September 2012

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Herzlich Willkommen zur Grundschulung für neu gewählte

SPR MitgliederSeptember 2012

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SeminarPersonalräte-grundschulung

• Vorbereitungsteam:• Ullrich Schierz• Heinz Rutkowski

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Material…• Materialien Seite• Wie informiere ich mich im Schulalltag? 1• Abkürzungen• Arbeitsmaterialien für die SPR - Arbeit 2• Aufbau der Schulpersonalvertretung in Nds. 3• Erlass: Besondere Regelungen für teilzeit- 4• beschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte • Erlass: Fexibler Unterrichtseinsatz der Lehr- 6• kräfte• Erlass: Arbeitszeit der Lehrkräfte; 7• Regelstundenzahl der Lehrkräfte, die an mehreren Schulen unterrichten• Erlass: Unterrichtorganisation 8• Entscheidung über Sonderurlaub und Arbeits- ..11

befreiung• Fälle aus der SPR - Arbeit • Lösungen zu den Fällen

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Links

• GEW Niedersachsen - Personalrat – SHPR www.gew-nds.de • GEW Bund www.gew.de •  Sammlung Schulrecht www.schure.de • Niedersächsisches Kultusministerium www.mk.niedersachsen.de• Oberfinanzdirektion Niedersachsen                    

www.ofd.de

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Beteiligung der Personalvertretung

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Personalrats sind im „Niedersächsischen

Personalvertretungsgesetz“ (NPersVG) geregelt.

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Zusammenarbeit mit der Dienststelle

§ 92 Geltungsbereich

Vorschriften des NPersVG gelten für SchulleiterInnen, Lehrkräfte und übrige im Landesdienst stehende Beschäftigte an öffentlichen Schulen.

§ 94 DienststellenDienststellen sind die Schulen

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Zusammenarbeit mit der Dienststelle

§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit

Dienststelle und Personalvertretung arbeiten ... vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen . . .

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Zusammenarbeit mit der Dienststelle

§ 9 Schweigepflicht

Schweigepflicht gilt nicht zwischen den Pesonalräten auf den verschiedenen Ebenen.

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Zusammenarbeit mit der Dienststelle

§ 62 Gemeinsame Besprechungen (1) Dienststelle und Personalrat sollen mindestens

einmal im Vierteljahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten.

(in Schulen besser alle 14 Tage!)

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Allgemeine Aufgaben

§ 59 Allgemeine Aufgaben• Gleichbehandlung aller Beschäftigten• Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und

Regelungen zugunsten der Beschäftigten überwachen

• Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen

• Durch Verhandlungen mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinwirken

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Allgemeine Aufgaben

§ 77 Arbeits- und Gesundheitsschutz • Unterstützung der Dienststelle durch Anregungen,

Beratung und Auskunft• Einsatz für die Durchführung der Vorschriften

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Sitzungen des Personalrats

§ 100 Schulpersonalrat Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen

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Sitzungen des Personalrats

§ 29 Einberufung der Sitzungen • Zwei Wochen nach dem Wahltag durch

Wahlvorstand• Weitere Sitzungen rechtzeitig durch die/ den SPR-

Vorsitzende/n unter Angabe der Tagesordnung• Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des

SPR innerhalb von zwei Wochen• Auf Verlangen der Dienststelle innerhalb von zwei

Wochen

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Sitzungen des Personalrats

§ 30 Durchführung der Sitzungen • nicht öffentlich• Dienststelle ist zu informieren• Dienststelle nimmt teil, wenn sie die PR-Sitzung

verlangt hat oder zu ihnen eingeladen ist (Terminabsprache erforderlich)

• Sachkundige Personen können eingeladen werden• Mitglieder übergeordneter Personalräte können

eingeladen werden

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Sitzungen des Personalrats

§ 31 Beschlüsse des Personalrats • gültig, wenn mindestens die Hälfte anwesend ist• Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder• Stimmenthaltung = Ablehnung• Stimmengleichheit = Ablehnung• Kein Stimmrecht bei persönlicher Betroffenheit/

Betroffenheit von Verwandten

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Sitzungen des Personalrats

§ 34 Sitzungsniederschrift • Erforderlich für jede Sitzung• Wortlaut der Beschlüsse• Abstimmungsergebnis• Anwesenheitsliste• Bei Teilnahme der Dienststelle Protokollauszug

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Personalversammlungen

§ 100 Personalversammlungen

Erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit

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Personalversammlungen

§ 42 Personalversammlungen • Alle Beschäftigten der Dienststelle• Nicht öffentlich• Leitung durch ein PR-Mitglied

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Personalversammlungen

§ 43 Einberufung; Tätigkeitsbericht • Mindestens einmal im Jahr• Bericht über Tätigkeit• Dienststelle kann aufgefordert werden, Informationen zu

geben• PV muss durchgeführt werden auf Verlangen der

Dienststelle, auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten• Auf Antrag einer im SPR vertretenen Gewerkschaft, wenn im

vorhergegangenen Kalenderjahr keine PV stattgefunden hat. (innerhalb von vier Wochen)

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Personalversammlungen

§ 45 Befugnisse• Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des

Personalrats gehören• Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, die die

Dienststelle oder die Beschäftigten berühren• Persönliche Angelegenheiten nur mit Zustimmung• Personalversammlung kann dem SPR Anträge

unterbreiten und Stellung zu seinen Beschlüssen nehmen

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Personalversammlungen

§ 46 Teilnahme anderer Personen• Dienststelle kann teilnehmen• Dienststelle muss teilnehmen, wenn die

Personalversammlung von ihr gefordert wurde oder sie eingeladen ist.

• Vertreter von Gewerkschaften• Mitglied der Stufenvertretung• Übergeordnete Dienststelle• Sachkundige Personen

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Rechte

§ 60 Informationsrecht des PR• Dienststelle hat den Personalrat zur Durchführung

seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.

• Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, sind dem Personalrat vorzulegen oder zugänglich zu machen.

• Teilnahme erlaubt: Vorstellungsgespräche / Personalgespräche / 'Gremien'

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Rechte

§ 69 Initiativrecht• Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die

Auswirkungen auf alle Beschäftigten haben, können beantragt werden.

• Störung des Dienstfriedens – SPR ergreift die Initiative – Aufforderung durch SPR, dass die Dienststelle dafür sorgen soll, dass der Dienstfrieden wieder hergestellt wird.

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Rechte

§ 78 Dienstvereinbarungen• Zulässig, wenn sie nicht gegen geltende

Bestimmungen verstoßen• Unterschrift von Dienststelle und SPR• Kündigungsfrist (schriftlich) vier Monate

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Rechte

§ 40 Schulungsveranstaltungen• Teilnahme ist zu gestatten, wenn dringende

dienstliche Gründe nicht entgegenstehen

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Rechte

§ 37 KostenDienststelle erstattet die Kosten für • Teilnahme an erforderlichen Fortbildungen, • Reisekosten• für Material

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Rechte

§ 41 Schutzvorschriften• Keine Behinderung, keine Bevorzugung, keine

Benachteiligung • Versetzung, Abordnung nur aus dienstlichen

Gründen. Zustimmung des SPR erforderlich

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Mitbestimmung

§ 101 Beteiligung der SPR• Auflistung aller StellenbewerberInnen• Einsicht in Bewerbungsunterlagen aller, die in die engere

Auswahl einbezogen oder zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden

• Mitbestimmung auch für personelle Maßnahmen für Schulleitung, z.B. Abordnungen

• Mitbestimmung bei Übertragung von Aufgaben in der Lehrerausbildung/ Beendigung

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Mitbestimmung

§ 101 Beteiligung der SPRKeine Mitbestimmung:

• Verzicht auf Ausschreibung• Beschäftigung katechetischer Lehrkräfte• Abordnungen unter einem Schulhalbjahr• Umsetzung innerhalb der Schule• flexibler Unterrichtseinsatz• Anrechnungsstunden für besondere Belastungen• weniger als 4 Anrechnungsstunden für außerschulische Aufgaben• Entscheidungen der Konferenzen• fachfremder Einsatz

.

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Mitbestimmung

§ 64 Umfang der Mitbestimmung

Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

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Mitbestimmung

§ 65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen…für Beamtinnen und Beamte:• Einstellung (SPR/ SBPR)

• Verlängerung der Probezeit (SBPR)

• Versetzung/Abordnung für mehr als 6 Monate (SBPR)

• vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (wenn beantragt) (SBPR)

• Hinausschieben der Altersgrenze (SBPR)

• Entlassung von B. auf Probe oder Widerruf (SBPR)

• Untersagung Nebentätigkeit (SPR), bei Schull. SBPR

• Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub (SBPR)

• Grundsätze über Durchführung der Fortbildung (SPR)

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Mitbestimmung

§ 65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen ... für Arbeitnehmer/innen (= Angestellte/ Beschäftigte)• Einstellung (SPR/SBPR)

• Ein-, Höher- oder Herabgruppierung (SPR/SBPR)

• Verlängerung eines befristeten Vertrages (SBPR- generelle Zustimmung)

• Versetzung/Abordnung (SBPR)

• ordentl. Kündigung/Änderungskündigung (SBPR)

• Versagung/Widerruf Nebentätigkeit (SPR)

• Grundsätze über Berufsausbildung oder Fortbildung (SPR)

• Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung/Urlaub (SBPR)

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Mitbestimmung

§ 66 Mitbestimmung bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen

Festlegung der Grundsätze für

• Aufstellung von Dienstplänen, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen

• Regelung der Ordnung in der Dienststelle, des Verhaltens der Beschäftigten (z.B. Alkoholverbot, Namensschilder, Kleidung....)

• Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

• Inhalt von Personalfragebogen

• Arbeitnehmerüberlassungs- und Gestellungsverträge (Ausnahme: Kirche)

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Mitbestimmung

§ 67 Mitbestimmung bei organisatorischen Maßnahmen

• Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (z. B. Videokameras, Karten für Kopierer, i-Serve)

• Gestaltung der Arbeitsplätze

• Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (z. B. MVG)

• Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (z. B. White boards

• Anordnung vorhersehbarer Mehrarbeit/Überstunden

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Mitbestimmung

§ 68 Mitbestimmungsverfahren• Für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme muss

vor Durchführung der Maßnahme die Zustimmung vom Personalrat vorliegen

• Verpflichtung der Dienststelle, den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich zu informieren und seine Zustimmung schriftlich zu beantragen

• Frist für den Personalrat: Zwei Wochen nach Eingang der Anfrage, ansonsten automatisch Zustimmung

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Mitbestimmung

§ 70 Nichteinigung• Vorlage innerhalb von zwei Wochen bei der

übergeordneten Dienststelle• Beteiligung der übergeordneten

Personalvertretung• Ggf. Einigungsstelle

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Mitbestimmung

§ 74 Vorläufige Regelungen• Möglich, wenn Maßnahme keinen Aufschub duldet.• (Schriftliche) Information des Personalrats• Schriftliche Begründung durch Dienststelle

Unverzüglich:• Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (§ 68 Abs. 2)• Weiterleitung an übergeordnete Dienststelle (§ 70)• Beachtung oder Aufhebung der Entscheidung der

Einigungsstelle (§ 73)

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Mitbestimmung

§ 63 Unzulässige Maßnahmen• Missachtung der Beteiligungspflicht (Maßnahme

muss zurückgenommen werden)• Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften

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Benehmen

§ 75 Herstellung des Benehmens• Festlegung der Einstellungskriterien (bei Verzicht

auf Ausschreibung) • Ablehnung Sonderurlaub (Dienststelle entscheidet abschließend)

• Aufstellung oder wesentliche Änderungen von Organisations- oder Geschäftsverteilungsplänen

• Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen

• Abmahnungen (auf Antrag)

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Benehmen

§ 76 Verfahren zur Herstellung des Benehmens

Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem

Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor

Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben.

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Mitgliedschaft im Personalrat

§ 23 Vorzeitige Neuwahl• Drastische Änderung der Zahl der Wahlberechtigten.

• Verlust von mehr als einem Viertel der PR- Mitglieder

• Beschluss des PR zurückzutreten

• Anfechtung der Wahl mit Erfolg

• Amtsgeschäfte weiter bis zur Wahl des neuen PR, längstens bis zur Dauer von drei Monaten

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Mitgliedschaft im Personalrat

§ 26 Ruhen der Mitgliedschaft• Untersagung der Dienstgeschäfte

• Dienstenthebung im Zusammenhang mit Diszi

• Klage wegen außerordentlicher Kündigung noch nicht entschieden

• Beurlaubung (Wahlberechtigung bleibt), aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen

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Mitgliedschaft im Personalrat

§ 27 Eintritt von Ersatzmitgliedern• Ausscheiden eines PR-Mitglieds

• Ruhen der Mitgliedschaft

• Zeitweilige Verhinderung eines Mitglieds

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Mitgliedschaft im Personalrat

§ 99 Freistellung Schulpersonalräte• Zahl der zum Zeitpunkt der Wahl

Wahlberechtigten ist ausschlaggebend• Entscheidung über Verteilung obliegt dem SPR• Antrag an Dienststelle• Beschäftigte: eine U-Stunde = eine Arbeitsstunde

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Mitgliedschaft im Personalrat

§ 99 Freistellung Schulpersonalräte

bis 7 Wahlberechtigte 0 U-Stunden

8 bis 20 Wahlberechtigte ½ U-Stunde

21 bis 25 Wahlberechtigte 1 U-Stunde

26 bis 35 Wahlberechtigte 2 U-Stunden

36 bis 65 Wahlberechtigte 3 U-Stunden

66 bis 100 Wahlberechtigte 4 U-Stunden

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Wie informiere ich mich im Schulalltag?

• Schulrecht Niedersachsen, Luchterhand

Verlag• Schulrechtsammlung, Wingen Verlag• Schulverwaltungsblatt Niedersachsen• Schulleiterhandbuch• GEW-Ordner „Arbeitsplatz Schule“• www.schure.de • www.schulinfo.niedersachsen.de

(Gruppe: Lschbnetz; Passwort: Schule+05)

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Aufgaben im Jahresverlauf

1. Anträge (TZ, Vers. etc.); Reisekosten

2. Februarstatistik

3. Stellenzuweisungen

4. Dienstbesprechungenzu Abordnungen

5. Abordnungen;Schulstellen

6. Bezirksstellen

7. Nachträgl. Stellen; Anträge; Reisekosten

8. Stundenpläne

9. Septemberstatistik

10. Personalräteschulungen

11. Personalversammlungen

12. Weihnachten