Gesundheitsrecht für Biomedizinische Analytik.doc

Embed Size (px)

Citation preview

Gesundheitssystem und rechtliche Grundlagen

fr Biomedizinische Analytik

von

Dr. Wolfgang Stock

(www.freizeitrecht.at)

Februar 2015Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

1.1. Normen fr das menschliche Zusammenleben

1.2. Lebenssachverhalte und Recht

1.3. Der Aufbau von Rechtsvorschriften

1.4. Die sterreichische Rechtsordnung und das Europarecht

2. Was ist Gesundheitsrecht?

2.1. Gesundheit als rechtsrelevante Tatsache

2.2. Gesundheit als Rechtsgut

2.3. Gesundheit als rechtlich zu frderndes Ziel

3. Gesundheit in der Rechtsordnung

3.1. Europarecht

3.2. Verfassungsrecht

3.2.1. Gesetzgebungskompetenz

3.2.2. Legalittsprinzip

4. Gesundheitswesen und Gesundheitssystem

4.1. Terminologie

4.2. Das Gesundheitswesen in sterreich

5. Gesundheitsberufsrecht

5.1. Sinn und Zweck des Berufsrechts

5.2. An wen wenden sich Berufsgesetze?

5.3. Was regeln das Gesundheitsberufsrecht und die Berufsgesetze allgemein?

5.4. Typische Elemente des Gesundheitsberufsrechts

5.4.1. Verschwiegenheitspflicht

5.4.2. Dokumentationspflicht

5.4.3. Auskunftspflicht

5.4.4. Verbot der eigenmchtigen Heilbehandlung

5.4.5. Fortbildungspflicht

5.5. Berufsausbung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes

5.5.1. Berufsbild

5.5.2. Berufsausbung im Dienstverhltnis

5.5.3. Freiberufliche Ausbung

5.6. Verpflichtung zur interdisziplinren Zusammenarbeit

5.7. Gewerberechtliche Gesundheitsberufe

5.7. 1. rztlicher Gewerbebetrieb

5.7.2. Chemische Laboratorien

5.7.3. Ingenieursbros fr Chemie

5.7.4. Medizinproduktehandel

5.7.5. Keine Gewerbe: Analytik von Blut- und Harnproben

5.8. Verhltnis Arbeitsrecht Gesundheitsberufsrecht

6. Krankenanstaltenrecht

6.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

6.2. Begriff

6.3. Arten von Krankenanstalten

6.4. Errichtung

6.5. Betrieb

6.6. Behandlungsvertrge

6.7. Patientenrechte in Krankenanstalten

6.8. Qualittssicherung in Krankenanstalten

6.9. Abgrenzung Krankenhaus Gesundheitshotel

6.10. Kuranstalten

6.11. Rehabilitationskliniken

7. Sozialversicherungswesen

7.1. Lebensrisken

7.2. Versicherungszweige

7.3. Versicherungsleistungen

7.4. Krankenversicherung

7.4.1. Versicherungsflle

7.4.2. Krankheitsbegriff

7.4.3. Versicherungsleistungen

7.4.4. Krankenversicherungsrechtlicher Versorgungsauftrag

8. Beispiele aus einer Gerichtsentscheidung zur biomedizinischen Analytik

Anhang:

Fallbearbeitungen

Literatur

1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

1.1. Normen fr das menschliche Zusammenleben

Damit Menschen friedlich zusammenleben knnen, bentigen sie Regeln fr ihr Verhalten. Normen sprechen aus, wie sich Menschen verhalten sollen. Bei der Betrachtung sozialer Beziehungen der Menschen unterscheidet man verschiedene Arten von Normen, die Wertmastbe darstellen.

Rechtsnormen sind Normen, deren Beachtung und Einhaltung idR durch staatliche Machtmittel (z.B. Pfndung zur Hereinbringung einer nicht bezahlten Steuer) erzwungen werden kann. Die Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Regeln, die fr das Zusammenleben der Menschen in einer Rechtsgemeinschaft (z.B. Staat) gelten. Sie sind mit verbindlicher Wirkung ausgestattet, ihre Einhaltung kann durch Staatsorgane erzwungen werden. Das Recht allein ist jedoch nicht in der Lage, alle Probleme des menschlichen Zusammenlebens zu lsen.

Sittliche Normen sind allgemein ausgebte Verhaltensweisen, die im Normalfall eingehalten werden (z.B. Tischsitten, Gruformen). Sittliche Normen werden befolgt, um die Wertschtzung der Gemeinschaft nicht zu verlieren (soziale Kontrolle).

Moralische Normen sind Verhaltensaufforderungen, die ihre Grundlage im Gewissen der einzelnen Person haben. Wer so handelt, tut dies hauptschlich nicht wegen der Achtung oder Missbilligung durch andere, sondern um vor sich selbst bestehen zu knnen.

1.2. Lebenssachverhalte und Recht

Recht beschftigt sich mit dem Leben der Menschen und mit Lebenssachverhalten. (Das sind z.B. Geburt oder Tod, aber auch die Bentzung eines Verkehrsmittels oder der Kauf einer Wurstsemmel usw.) Genauer gesagt, mit rechtlich relevanten Lebenssachverhalten. Rechtlich irrelevante Lebenssachverhalte sind solche, fr die die Rechtsordnung keine Regelung bereit hlt. Ein Beispiel hiefr wre ein privates Rendezvous.

Was wir jetzt mit Recht bezeichnet haben, ist Recht im objektiven Sinn. Gemeint ist damit diejenige Ordnung, die der Gesetzgeber als verbindliche Grundlage des Zusammenlebens vorsieht. Wie die Gemeinschaft selbst, ist das Recht einem steten Wandel unterworfen.

Eine andere Bedeutung des Rechts wird dann angesprochen, wenn jemand z.B. sagt: Mir steht das Recht zu, dieses oder jenes zu tun oder zu bekommen. Das nennen wir Recht im subjektiven Sinn. Wichtig ist, dass ein subjektives Recht nur in jenen Fllen bestehen kann, in denen es dafr eine Basis im objektiven Recht (der Rechtsordnung) gibt. Das objektive Recht ist also Voraussetzung dafr, dass es subjektive Rechte gibt. Wo ein Lebenssachverhalt rechtlich nicht geregelt ist, kann ich daher auch keine Rechtsansprche geltend machen.

Recht macht es sich zur Aufgabe, Lebenssachverhalte zu regeln, einzelnen oder Gruppen von Menschen Wirkungsbereiche zuzuteilen und gegen bergriffe anderer abzusichern. Tatbestandsmige Lebenssachverhalte sind daher Auslser von Rechtsfolgen. Wir unterscheiden Naturereignisse (z.B. Tod eines Menschen oder Zeitablauf eines Vertrages), menschliche Handlungen (Tun oder Unterlassen) und menschliche Eigenschaften (z.B. Alter oder Geisteszustand).

1.3. Der Aufbau von Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften (Normen) enthalten Vorschriften, was Menschen tun (Gebot) oder unterlassen sollen (Verbot) und mit welchen Rechtsfolgen sie bei Zuwiderhandeln zu rechnen haben (Festnahme, Strafe, Schadenersatzforderung, Nichtigkeit eines Vertrages usw.). Rechtsvorschriften ermchtigen aber auch Menschen, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen (Erlaubnis). Beispiele: Wandern im Wald ohne Einverstndnis des Waldbesitzers, Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt gegen den Willen des Betroffenen.

Die meisten Rechtsvorschriften bestehen aus Tatbestand und Rechtsfolge. Eine Norm ordnet bei gewissen, im Gesetz genau beschriebenen Voraussetzungen (= Tatbestand) bestimmte Rechtsfolgen an. Damit die Rechtsfolge eintreten kann, muss ein tatschliches Geschehen (der Sachverhalt) dem Tatbestand, der im Gesetz beschrieben ist, entsprechen.

Ein Beispiel: Gem 19 Absatz 1 Ziffer 3 des Psychotherapiegesetzes erlischt die Berechtigung zur selbstndigen Ausbung der Psychotherapie (= Rechtsfolge) auf Grund einer lnger als fnf Jahre dauernden Einstellung der selbstndigen Ausbung der Psychotherapie (= Tatbestand). Die Einordnung eines Sachverhaltes unter einen Tatbestand wird Subsumption genannt. Das ist die Aufgabe der Gesetzesvollziehung (Gerichtsbarkeit, Verwaltung).

1.4. Die sterreichische Rechtsordnung und das Europarecht

EUROPARECHT

Primres Gemeinschaftsrecht (Verfassung der Europischen Union)

(Grndungsvertrge + nderungsvertrge)

Sekundres Gemeinschaftsrecht

(Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane)

*Verordnung (VO): gilt unmittelbar

*Richtlinie (RL): muss erst in sterreichisches Recht umgesetzt werden

*Entscheidung (E): regelt einen Einzelfall

*Empfehlung und Stellungnahme: sind rechtlich nicht verbindlich

STERREICHISCHES RECHT

Verfassungsrecht (regelt Kompetenzverteilung, Grundrechte...)

Verwaltungsrecht

Privatrecht

(Justiz-)Strafrecht

(z.B. Straenver=

(Zivilrecht=

Strafgesetzbuch

kehrs-, Gewerbe-,

Brgerliches Recht

Naturschutzrecht

+ Handelsrecht)

Arbeitsrecht

(Arbeitnehmerschutzrecht,

Angestelltenrecht usw.)

Sozialrecht

(Sozialversicherungs=

recht, Sozialhilferecht)

Whrend das Verwaltungsrecht diejenigen Lebenssachverhalte regelt, die das Verhltnis Brger-Staat betreffen (z.B. Schuleinschreibung, Hausbau, Lenken eines Kraftfahrzeuges usw.), beschftigt sich das Privatrecht mit dem Verhltnis der Staatsbrger untereinander. Genauer betrachtet, handelt es sich um folgende Bereiche:

1)Regelung des freiwilligen Kontaktes von Menschen (z.B. Vertragsrecht: Behandlungsvertrag)

2)Regelung des unerwnschten bzw. erzwungenen Kontaktes von Menschen (z.B. Schadenersatzrecht: Haftung fr Therapieschden)

3) Regelung der Organisation menschlicher Gemeinschaften (z.B. Familienrecht)

4) Regelung des Verhltnisses des Menschen zu Sachen (z.B. Eigentumsrecht)

5) Feststellung und Durchsetzung des Rechts (z.B. Zivilverfahrensrecht)

2. Was ist Gesundheitsrecht?

Es gibt verschiedene Perspektiven, unter den die Gesundheit eines Menschen ins rechtliche Blickfeld rcken kann.

2.1. Gesundheit als rechtsrelevante Tatsache

Im Mittelalter konnte mangelnde krperliche Gesundheit die Rechtsfhigkeit beeintrchtigen: Krppel waren erbunfhig, Ausstzige erb- und eheunfhig. In vielen Lebenssituationen ist es aber auch heute rechtlich nicht egal, ob man gesund oder krank ist. Dazu einige Beispiele aus verschiedensten Rechtsgebieten:

Sachwalterrecht: Fr eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils fr sich selbst besorgen kann, kann ein Sachwalter (frher: Vormund) bestellt werden. ( 268 ff. ABGB)

Verkehrsrecht: Die geistige und krperliche Eignung, die durch ein rztliches Gutachten festgestellt wird, ist Voraussetzung fr die Erteilung einer Lenkerberechtigung. ( 8 Fhrerscheingesetz)

Sozialversicherungsrecht: Bei Vorliegen einer Krankheit und dadurch bedingter Arbeitsunfhigkeit gebhrt erwerbsttigen Pflichtversicherten Krankengeld. ( 120 ASVG, 106 GSVG) Einer Krankheit im Sinne des 120 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Versicherter/Angehriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Krpers zur bertragung in den Krper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste rztliche Manahme gesetzt wird, die der spteren Entnahme des Krperteiles voranzugehen hat. Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach 9 Organtransplantationsgesetz, BGBl I 2012/107. ( 120a ASVG)

Sanittsrecht: Erkrankungen an Paratyphus, Pocken, bertragbarer Kinderlhmung, bakteriologischer Lebensmittelvergiftung u.a.m. lsen eine Anzeigepflicht an die Bezirksverwaltungsbehrde (Amtsarzt) aus. ( 1 Epidemiegesetz)

Sanittsrecht: Tuberkulosekranke sind verpflichtet, sich behandeln zu lassen. Tun sie das nicht, kann auf Grund eines Bezirksgerichtsbeschlusses eine zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt bis zu zwlf Monaten verfgt werden. Ist der Tuberkulosekranke alkoholkrank und wrde sonst der Zweck der Anhaltung voraussichtlich gefhrdet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehrde auch die Feststellung zu beantragen, dass die ffnung der whrend der Anhaltung an den Kranken gerichteten Postsendungen, in denen nach ihrem Umfang und Gewicht Getrnke enthalten sein knnen, und die Beschlagnahme der in diesen befindlichen alkoholischen Getrnke zulssig ist. ( 14 Tuberkulosegesetz)

Sanittsrecht: Auch Geschlechtskranke sind verpflichtet, sich behandeln zu lassen. berdies kann der Amtsarzt nach Abschluss der Behandlung eine gesundheitliche berwachung anordnen. Der Amtsarzt hat in diesem Falle auszusprechen, ob die berwachung durch einen zur Ausbung der Praxis in sterreich berechtigten Arzt, durch eine Beratungsstelle oder durch ein Krankenhaus zu erfolgen hat. Der aus der Behandlung Entlassene ist verpflichtet, der amtsrztlich angeordneten berwachung gewissenhaft zu entsprechen. ( 5 Geschlechtskrankheitengesetz)

Sanittsrecht: Bei einer Erkrankung, die als Impfschaden anzusehen ist, besteht ein Anspruch auf Entschdigung gegen den Staat. ( 1 Impfschadengesetz)

2.2. Gesundheit als Rechtsgut

Es gibt verschiedene Bereiche, wo es zur Gefhrdung der menschlichen Gesundheit kommen kann und die Rechtsordnung das Rechtsgut Gesundheit verteidigt. Dazu einige Beispiele:

Strafrecht: Mord, Krperverletzungen und Gesundheitsbeeintrchtigungen (Handlungen gegen Leib und Leben) sind strafbar. ( 75 ff StGB) - Strafrecht: Die Gefhrdung von Menschen durch bertragbare Krankheiten ist strafbar. ( 178 ff StGB)

Straenverkehrsordnung: Auch durch die Teilnahme am Straenverkehr ist der Mensch gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt. Daher versucht die StVO durch verschiedenste Vorschriften (z.B. Manahmen gegen Alkoholbeeintrchtigungen, berholverbote, Hchstgeschwindigkeitsregeln usw.) diese Gefhrdungen so gering als mglich zu halten.

Jugendschutz- und Gewerberecht: Jugendlichen ist der Genuss von Alkohol und Tabakwaren bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (berhaupt bzw. nur in der ffentlichkeit) verboten. (Jugendschutzgesetze der Lnder). Der Ausschank von alkoholischen Getrnken an Jugendliche in Gastgewerbebetrieben ist verboten. ( 114 Gewerbeordnung)

2.3. Gesundheit als rechtlich zu frderndes Ziel

Hier wird versucht, mit rechtlichen Mitteln Gesundheit zu frdern bzw. zu erhalten.

Sozialversicherungsrecht: Seit 1983 sind Gesundenuntersuchungen als Pflichtleistung anerkannt. Sie sind durch die Trger der Krankenversicherung auch an Personen vorzunehmen, die nicht sozialversichert sind. Die Gesundenuntersuchung nicht krankenversicherter Personen finanziert der Bund. ( 132b ASVG)

Sozialversicherungsrecht: Seit 2013 (Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit = Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz = G-ZG, BGBl I 2013/81) ist die Strkung der Gesundheitskompetenz (HealthLiteracy) eine gesetzliche Aufgabe der Sozialversicherungstrger. ( 156 Abs 1 Z 3 ASVG, 101 Abs 1 Z 3 GSVG, 101 Abs 1 Z 3 BSVG, 72 Abs 1 Z 3 B-KUVG)

Strafvollzugsrecht: Der Gesundheitszustand von Strafgefangenen ist zu berwachen. Erforderlichenfalls hat eine entsprechende Behandlung zu erfolgen. ( 66 Strafvollzugsgesetz)

Schulrecht: Schler sind verpflichtet, sich einmal jhrlich einer schulrztlichen Untersuchung zu unterziehen. ( 66 Schulunterrichtsgesetz)

Lebensmittelrecht: Ein wichtiges Ziel dieser Schutzvorschriften ist die Abwehr von Gesundheitsschdigungen (z.B. durch verdorbene Lebensmittel). (LMSVG)

Lebensmittelrecht: Die Jodierung von Speisesalz dient der Kropfprophylaxe. (Speisesalzgesetz)

Sanittsrecht: Im Rahmen der Tuberkulosevorbeugung knnen vom Landeshauptmann obligatorische Reihenuntersuchungen fr bestimmte Personengruppen festgesetzt werden. Angehrige bestimmter Berufsgruppen (Lehrer, rzte) sind jedenfalls zu untersuchen. Das Gesundheitsministerium hat die gesetzliche Pflicht, im Rahmen einer Gesundheitserziehung ber die Gefahren der Tuberkulose aufzuklren. ( 23 ff Tuberkulosegesetz)

3. Gesundheit in der Rechtsordnung

3.1. Europarecht

Das unionsrechtliche System ist noch immer und in erster Linie an den Marktfreiheiten und damit an den Mrkten fr Gter, Kapital und Dienstleistungen ausgerichtet. Wo es dabei zu Gesundheitsgefhrdungen kommen kann (z.B. bei Lebensmitteln), gibt es auch europische gesundheitsbezogene Regelungen. Die Kompetenz zur Organisation des nationalen Gesundheitssystems liegt aber gem Art 4 Abs 1 und Art 5 Abs 2 EUV bei den Mitgliedsstaaten. Bei der Ausbung dieser Zustndigkeiten sind die Staaten aber an das Unionsrecht gebunden (z.B. Diskriminierungsverbot, Grundfreiheiten).

3.2. Verfassungsrecht

3.2.1. Gesetzgebungskompetenz

Das ist die Zustndigkeit zur Erzeugung von generell-abstrakten Rechtsnormen, die in der sterreichischen Verfassung auf den Bund und die Lnder aufgeteilt ist.

Aufgrund des Kompetenztatbestandes Gesundheitswesen (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG) ist der Bund zustndig zur gesetzlichen Normierung von Gesundheitsberufen. Das sind Berufe, deren Berufsbild die Umsetzung von Manahmen zur Obsorge fr den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevlkerung umfasst. Dabei kann es um die Frderung, die Erhaltung, die Wiederherstellung und die Verbesserung der Gesundheit gehen.

Von den Gesundheitsberufen (z.B. medizinisch-technische Berufe) zu unterscheiden sind die Sozialberufe. Zu diesen zhlen Berufe im Bereich der Alten-, Familien- und Behindertenarbeit bzw. -begleitung (Betreuung und Hilfestellung). Die Sozialberufe stellen primr auf die soziale Integration ab und nicht auf die Gesundung eines Menschen. Die gesetzliche Regelung dieser Berufe kommt aufgrund von Art 15 B-VG den Lndern zu.

Im Bereich der intramuralen Versorgung ist der Bund zustndig fr Regelungen ber Freiheitsbeschrnkungen (UbG, HeimAufG) und fr zivilrechtliche Regelungen (HVerG), den Lnder obliegen gesetzliche Regelungen ber die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Pflege- und Betreuungseinrichtungen (z.B. Heimgesetze).

3.2.2. Legalittsprinzip

Dieses Prinzip, das in Art 18 Abs 1 B-VG normiert ist, bildet den Angelpunkt fr die Ttigkeit der Verwaltung in sterreich. Es besagt, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgebt werden darf. (Fr die Gerichtsbarkeit war und ist das ohnehin klar.) Damit ist die Bindung der gesamten Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) an das Gesetz angeordnet. Was heit das nun konkret?

Alle Akte (Bescheide, Verordnungen, Festnahmen, Urteile...) staatlicher Organe mssen in einem Gesetz Deckung finden. Oder mit anderen Worten: Die Verwaltung darf nur das tun, was ihr gesetzlich erlaubt ist. Im Gegensatz dazu darf der Einzelne grundstzlich alles tun, was ihm nicht von der Rechtsordnung verboten ist.

Der Grundsatz der Gesetzmigkeit der Verwaltung fordert, dass die Befugnisse einer Behrde im Gesetz relativ genau festgelegt werden. Eine gesetzliche Regelung, die etwa lauten wrde "von Einzelfllen abgesehen" wre verfassungswidrig. Damit sehen wir aber auch, dass ein Beamter nur dann individuelle Ausnahmen von einer fr alle gltigen generellen Norm machen darf, wenn ihm das im Rahmen einer gesetzlichen Regelung vorgegeben ist.

Wir fassen zusammen: Das verfassungsrechtliche Legalittsprinzip hat eine zweifache Wirkung:

1) Die Gesetzgebung wird zu einer ausreichenden Determinierung des Verwaltungshandelns verpflichtet.

2) Die Verwaltung wird angehalten, sich in ihrem Vollzugsverhalten ausschlielich vom Gesetz leiten zu lassen.

4. Gesundheitswesen und Gesundheitssystem

4.1. Terminologie

Das Gesundheitswesen umfasst alle Personen, Organisationen, Einrichtungen, Regelungen und Prozesse, deren Aufgabe die Frderung und Erhaltung der Gesundheit sowie die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist.

Mgliche Themen sind:

-Wer sind die Akteure? (Makroebene)

-Wer darf (auf Krankenkassenkosten) behandeln? (Mesoebene)

-Drfen rzte Medikamente an Patienten abgeben? (Mikroebene)

Der Begriff Gesundheitssystem ist weiter: Ein System ist ein nach Prinzipien geordnetes Ganzes. System bedeutet, dass es zu einem zweckvollen Ineinandergreifen verschiedener Krfte und Faktoren kommt, die voneinander abhngig sind.

Mgliche Themen sind:

Woraus zieht der Patient seinen Nutzen?

-Aus der Inanspruchnahme der Leistung (Prozess)?

-Aus der Beseitigung/Linderung des Leidens (Ergebnis)?

-Aus der Vorhaltung diagnostischer und therapeutischer Kapazitten (Struktur)?

Das notwendige Ineinandergreifen verschiedener Krfte und Faktoren ist hier evident.

4.2. Das Gesundheitswesen in sterreich

Die Sicherung der Gesundheit ist in sterreich eine ffentliche Aufgabe. Das Gesundheitswesen ist ffentlich organisiert. Das bedeutet: Bund, Lnder, Gemeinden, Sozialversicherung und gesetzliche Interessenvertretungen (z.B. Kammern, Patientenanwaltschaft etc.) sind fr verschiedene Teilbereiche des Gesundheitswesens verantwortlich: z.B. Gesetzgebung, Verwaltung, Finanzierung, Leistungserbringung, Qualittskontrolle, Ausbildung etc.

Die Zustndigkeiten fr die Gestaltung des Gesundheitswesens sind im Wesentlichen zwischen Bund, Lndern, Gemeinden und Sozialversicherung als selbstverwaltete Krperschaft aufgeteilt. Der Bund ist z.B. fr die Gesetzgebung im Spitalsbereich nur fr die Grundsatzgesetzgebung , fr die Gesundheitsberufe, fr das ffentliche Gesundheits- und Arzneimittelwesen, fr die Verbrauchergesundheit (z.B. Lebensmittelsicherheit, Gentechnik) und fr sonstige berregional wahrzunehmende Angelegenheiten des Gesundheitssystems zustndig. Lndersache sind z.B. die Ausfhrungsgesetzgebung oder die Sicherstellung der Spitalsversorgung. Weiters wird die Gesundheitsverwaltung weitgehend von den Lndern bzw. Gemeinden wahrgenommen. Die Sozialversicherung regelt u.a. die Versorgung mit niedergelassenen rzten gemeinsam mit der rztekammer. Auch die Finanzierung der ffentlichen Gesundheitsversorgung ist zwischen Sozialversicherung sowie Bund, Lndern und Gemeinden geregelt.

Die Verteilung der Zustndigkeiten im Gesundheitssystem erfordert, dass die Verantwortlichen wichtige Entscheidungen untereinander abstimmen. Dazu werden Vereinbarungen und Vertrge geschlossen z.B. die Vereinbarung gem Art 15a B-VG ber die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Dabei handelt es sich um einen befristeten innerstaatlichen Vertrag zwischen dem Bund und den neun Bundeslndern, in dem wichtige Rahmenbedingungen festgelegt werden.

Die Gesundheitsleistungen werden aber sowohl von ffentlichen Einrichtungen als auch von privaten Personen und Einrichtungen erbracht.

Die Gesundheitsausgaben werden berwiegend aus ffentlichen Mitteln und zwar Sozialversicherungsbeitrgen und Steuergeldern sowie aus privaten Beitrgen finanziert. Zu den privaten Mitteln zhlen z.B. Rezeptgebhr, Taggeld bei Spitalsaufenthalten, Selbstbehalte oder private Krankenversicherungen. Die Sozialversicherung wird durch Beitrge der Versicherten finanziert, bei unselbststndig Erwerbsttigen zahlen auch die Dienstgeber Beitrge.

Das Sozialversicherungssystem ist eine tragende Sule des Gesundheitswesens. Es umfasst die Zweige Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und basiert auf dem Modell der Pflichtversicherung. Rund 98 Prozent der in sterreich lebenden Menschen sind dank der gesetzlich verankerten Pflichtversicherung durch eine Krankenversicherung geschtzt. Zustzlich zur sozialen Krankenversicherung ist rund ein Drittel der sterreichischen Bevlkerung privat zusatzversichert.

Die Gesundheitsversorgung der sterreichischen Bevlkerung wird ber die soziale Kranken- und Unfallversicherung abgedeckt. Ihre Leistungen umfassen z.B.: rztliche Hilfe (ambulante Versorgung), Spitalspflege (stationre Versorgung), medizinische Rehabilitation, Medikamente, medizinische Hauskrankenpflege und Leistungen von Hebammen, Psychotherapie und klinisch-psychologische Diagnostik, Behandlungen durch medizinisch-technische Dienste, Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, Gesunden- und Vorsorgeuntersuchungen, Reise- und Transportkosten, Zuschsse fr Heilbehelfe und Hilfsmittel, Krankengeld, Wochengeld bei einer Geburt oder Unfallheilbehandlungen.

Die ambulante medizinische Versorgung wird von niedergelassenen Allgemeinmedizinerinnen/ Allgemeinmedizinern, Fachrztinnen/Fachrzten und Zahnrztinnen/Zahnrzten in ihren Praxen durchgefhrt. Etwa die Hlfte der niedergelassenen rztinnen/rzte verfgt ber Vertrge mit einer oder mehreren Krankenkasse/n. Zur ambulanten Versorgung der Bevlkerung zhlen auch die Ambulanzen der Krankenhuser sowie die Ambulatorien der Krankenkassen und private selbststndige Ambulatorien.

Die stationre medizinische Versorgung der sterreichischen Bevlkerung wird von ffentlichen, privat-gemeinntzigen und rein privaten Spitlern bereitgestellt. Zu den Betreibern bzw. Trgern der Krankenhuser zhlen die Lnder mit ihren Landesgesellschaften, Gemeinden bzw. Gemeindeverbnde, Glaubensgemeinschaften (konfessionelle Trger), Sozialversicherungstrger oder private Trger.

Manahmen und Initiativen zur Gesundheitsfrderung und Krankheitsprvention sind in sterreich seit 1998 im Gesundheitsfrderungsgesetz verankert. Der Fonds Gesundes sterreich (FG) ist die bundesweite Kontaktstelle fr Gesundheitsfrderung und Prvention. Er frdert Projekte und fhrt Informationskampagnen in diesen Bereichen durch. Die Entwicklung von Projekten der Gesundheitsfrderung ist auch eine Aufgabe der Lnder.

5. Gesundheitsberufsrecht

5.1. Sinn und Zweck des Berufsrechts

Je nach wirtschaftspolitischer Einstellung bernimmt der Staat eine mehr oder minder groe Verantwortung fr das Wirtschaftsleben. Geregelt ist vielfach der Zugang zum Markt (Erwerbsantrittsregelungen) und die Ausbung eines Berufes (Erwerbsausbungsregelungen).

Als Teilgebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts unterteilt sich auch das Berufsrecht nach den drei Hauptzweigen des ffentlichen Wirtschaftsrechts:

Wirtschaftslenkungsrecht (Determinierung bzw. Beschrnkung unternehmerischer Entscheidungen): z.B. Pflichthaftpflichtversicherung fr rzte; Beschrnkung der freiberuflichen Ttigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege

Wirtschaftsaufsichtsrecht (Sicherung der Erfllung bestimmter Funktionen): z.B. Apothekenvisitation

Wirtschaftspolizeirecht (Abwehr von Gefahren): z.B. Hygiene in der Arztpraxis

In sterreich sind ca. 160 Berufe gesetzlich geregelt darunter alle medizinischen Berufe und viele Gesundheitsberufe.

5.2. An wen wenden sich Berufsgesetze?

Berufsgesetze betreffen in einem weiten Sinn alle Mitglieder einer Rechtsordnung. Denn sie legen fest, dass nicht alle Personen, die zivilrechtlich am Rechtsverkehr teilnehmen knnen, dies auch verwaltungsrechtlich tun drfen. Der Gesetzgeber kann natrlichen und juristischen Personen die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (unter Beachtung der verfassungsrechtlich gewhrleisteten Erwerbsfreiheit) verbieten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gestatten. Diese Voraussetzungen mssen entweder objektiv gegeben sein (z.B. Bedarf) oder sind durch die interessierten Personen zu erfllen (z.B. Befhigung).

Im engeren Sinn wenden sich Berufsgesetze (auch Berufsstatute genannt) grundstzlich aber nur an die Angehrigen des jeweiligen Berufes. In aller Regel enthalten sie aber natrlich auch Vorschriften fr Berufsaspiranten. Nur in Ausnahmefllen gelten sie direkt fr jedermann: Beispielsweise betreffen Werbebeschrnkungen und das Heranziehen zu berufsfremder Ttigkeit auch die Auftraggeber, die nicht zum Kreis der Berufsangehrigen zhlen. (Gem 33 Z 1 MTD-Gesetz begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer eine Ttigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Bereich der Humanmedizin ausbt, ohne hiezu berechtigt zu sein oder jemanden der hiezu nicht berechtigt ist zu einer derartigen Ttigkeit heranzieht.)

5.3. Was regeln das Gesundheitsberufsrecht und die Berufsgesetze allgemein?

Das Berufsrecht fr die Gesundheitsberufe ist sehr stark ausdifferenziert. Die Rechtsordnung schreibt vor, ob ein Beruf selbstndig ausgebt werden darf (Beispiele: Personenbetreuung, Lebensberatung, Krankenpflege, Wundmanagement, Psychotherapie) oder nur im Dienstverhltnis zu bestimmten Einrichtungen (Beispiele: Desinfektionsassistenz, Pflegehilfe, Trainingstherapie). In manchen Fllen schreibt das Gesetz auch den Ort der Berufsausbung vor. Beispielsweise ist eine freiberufliche Ausbung des rztlichen Berufes ohne eine fixe Ordinationssttte (= Wanderpraxis) verboten. Hingegen darf Psychotherapie auch ohne einen bestimmten Berufssitz ausgebt werden. Zahntechniker/innen, die An- und Einpassungsarbeiten im Mund eines Menschen vornehmen, drfen dies nur in einer Zahnarztordination durchfhren. Eine freiberufliche Ausbung der Gesundheits- und Krankenpflege ist in bettenfhrenden Krankenanstalten und in Pflegeheimen (wegen des fehlenden Weisungszusammenhangs) unzulssig. Personenbetreuer/innen, die pflegerische Dienstleistungen erbringen wollen, drfen dies nur im Privathaushalt der betreuten Person tun.

Schlielich ist auch gesetzlich vorgegeben, welche Bezeichnungen frei sind und welche bestimmten Berufen und Einrichtungen vorbehalten sind. So hat die Rechtsordnung nichts gegen die Bezeichnung Gesundheitshotel; ein Kurbetrieb wre aber ohne die jeweiligen in den Landeskurgesetzen normierten Anforderungen zu erfllen unzulssig. Ein Atemtraining drfte ohne weiteres angeboten werden, eine Atemtherapie wre aber eine (vorbehaltene) physiotherapeutische Dienstleistung. Gem 33 Z 2 MTD-Gesetz begeht eine Verwaltungsbertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer eine Ttigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausbt oder eine solche Berufsbezeichnung fhrt, ohne hiezu berechtigt zu sein. Der Titelschutz betrifft in unserem Zusammenhang die Bezeichnungen Biomedizinische Analytikerin und Biomedizinischer Analytiker ( 10 Abs 1 Z 2 MTD-Gesetz).

Ganz allgemein regeln Berufsgesetze Folgendes: Welche Ttigkeiten sind verboten? (Beispiele: Suchtmittelhandel, Zuhlterei)

Welche Voraussetzungen brauche ich, um den Beruf antreten zu knnen? (Beispiele: Eigenberechtigung, Ausbildung, gesundheitliche Eignung usw.)

Gibt es krperliche Voraussetzungen? (Beispiel: Einen Taxilenkerausweis bekommt nur wer krperlich so leistungsfhig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes fr ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepck und Untersttzung krperlich behinderter Fahrgste) nachkommen kann; 6 Abs 1 Z 2 Betriebsordnung fr den nichtlinienmigen Personenverkehr)

Brauche ich fr meinen Beruf einen Befhigungsnachweis?

Wie komme ich zur Berufsantrittsberechtigung (Anmeldung? Antrag? Konzessionsersuchen?) (Beispiel: Eine beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausbung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der Bezirksverwaltungsbehrde zu melden.)

In welcher Form wird mir diese Berechtigung erteilt? (Auszug aus einem Register, Feststellungsbescheid usw.)

Gibt es eine Bezeichnungspflicht? (Beispiel: 10Abs 1 Z 2 MTD-Gesetz bestimmt: Wer zur berufsmigen Ausbung der jeweiligen Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat in Ausbung seines Berufes die Berufsbezeichnung, z. B. Biomedizinische Analytikerin Biomedizinischer Analytiker zu fhren.)

Welche Ausbungsregeln gibt es fr meinen Beruf (Beispiele: Haftpflichtversicherung, Beschftigung qualifizierter Arbeitnehmer usw.)

Was passiert, wenn ich den Beruf nicht rechtskonform ausbe? (z.B. Strafe, Lschung aus einem Register)

Darf ich den Beruf nur in einem Dienstverhltnis (wenn ja, zu welchen Personen und/oder Einrichtungen) ausben? (Beispiel: Gem 7 Abs 1 und 4 MTD-Gesetz ist die berufsmige Ausbung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstesim Dienstverhltnis zu bestimmten Einrichtungen, nicht aber zu Privatpersonen mglich. Hingegen drfen gem 7 Abs 3 MTD-Gesetz der physiotherapeutische Dienst, der Ditdienst und ernhrungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopdisch-phoniatrisch-audiologische Dienst auch im Dienstverhltnis zu Privatpersonen ausgebt werden.)

Oder darf ich den Beruf auch selbststndig ausben?(Beispiel: Gem 7 Abs 1 MTD-Gesetz ist die berufsmige Ausbung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes auch freiberuflich mglich.)

Gibt es eine Zielgruppeneinschrnkung? (Beispiel: Bestimmte Ttigkeiten drfen nur an gesunden Personen ausgebt werden)

Unterliege ich einer Honorarordnung? Gibt es Hchstpreise?

Wie ist mein Verhltnis zu anderen Berufen geregelt? (Beispiele: Konsultationspflicht, Zuziehungspflicht)

Gibt es eine gesetzliche berufliche Interessenvertretung?

Welche Rechte habe ich im Zusammenhang mit der Ausbung? (Beispiele: Zeugnisentschlagungsrecht vor Gericht)

Welche Pflichten habe ich im Zusammenhang mit der Ausbung? (Beispiele: Verschwiegenheitspflicht, Anzeigepflicht, Dokumentationspflicht)

Welche Formen der Vergesellschaftung und von Zusammenschlssen sind bei meinem Beruf mglich?

Gibt es Werbebeschrnkungen? (Art der Werbung, Zielgruppen, Inhalte)

Gibt es gesetzliche Qualittssicherungsvorschriften?

Gibt es eine Aufsichtsbehrde (Ministerium, Finanzmarktaufsicht usw.)

Gibt es Standesregeln?

Gibt es einen gesetzlichen Titel- oder Bezeichnungsschutz? )

5.4. Typische Elemente des Gesundheitsberufsrechts

Im Gesundheitsberufsrecht gibt es einige Elemente, die in allen Gesundheitsberufsrechtsvorschriften enthalten sind. Typisch sind insbesondere die allgemeinen Berufspflichten, die auf der Berufsethik der Gesundheitsberufe, in denen eine ber das durchschnittliche Ausma hinausgehende Verantwortung fr Menschen bernommen wird, basieren.

Gem 11 Abs 1 MTD-Gesetz haben Angehrige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten und Klienten unter Einhaltung der hiefr geltenden Vorschriften und nach Magabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.

5.4.1. Verschwiegenheitspflicht

Ein Wesenselement der Gesundheitsberufe ist die Verschwiegenheit, weil dem Vertrauensverhltnis zwischen den Gesundheitsberufsausbenden und den Patienten/Klienten eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Die Verschwiegenheitspflicht betrifft jedes Geheimnis, das einem durch die Berufsausbung bekannt wird. In den einzelnen Berufsgesetzen unterschiedlich geregelt sind Fragen wie die Durchbrechung in Erfllung anderer gesetzlicher Pflichten (z.B. Anzeige- und Meldepflichten) und die Mglichkeit zur Entbindung durch den Patienten/Klienten.

Gem 11c MTD-Gesetz sind Angehrige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Verschwiegenheit ber alle ihnen in Ausbung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den (die) Angehrige(n) eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat, oder

die Offenbarung des Geheimnisses fr die nationale Sicherheit, die ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, oder

Mitteilungen des (der) Angehrigen eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ber den (die) Versicherte(n) an Trger der Sozialversicherung und Krankenfrsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsuntersttzten Verfahren, erforderlich sind.

Wenn es gesetzlich nicht anders geregelt ist, gilt eine Verschwiegenheitspflicht gegenber allen Personen auer dem Patienten/Klienten selbst, somit auch gegenber Ehegatten, Verwandten usw. sowie auch gegenber Angehrigen eines anderen Gesundheitsberufs. Hufig ist die Verschwiegenheitspflicht innerhalb von Gesundheitsberufsteams aber gesetzlich durch eine wechselseitige Informationspflicht durchbrochen: Gem 11b MTD-Gesetz haben Angehrige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten anderen Angehrigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten oder Klienten behandeln oder pflegen, die fr die Behandlung oder Pflege erforderlichen Ausknfte ber die von ihnen gesetzten Manahmen zu erteilen.

Die Verletzung von Berufsgeheimnissen ist nach 121 StGB zu bestrafen:

Wer ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das ihm bei berufsmiger Ausbung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes oder bei berufsmiger Beschftigung mit Aufgaben der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen Gesundheitsdiensteanbieters ( 2 Z 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl I 2012/111) oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der Sozialversicherung ausschlielich kraft seines Berufes anvertraut worden oder zugnglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Ttigkeit in Anspruch genommen hat oder fr die sie in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagesstzen zu bestrafen.

Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermgensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufgen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagesstzen zu bestrafen.

Ebenso ist ein von einem Gericht oder einer anderen Behrde fr ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverstndiger zu bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm ausschlielich kraft seiner Sachverstndigenttigkeit anvertraut worden oder zugnglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine Ttigkeit in Anspruch genommen hat oder fr die sie in Anspruch genommen worden ist.

Auch Hilfskrfte, auch wenn sie nicht berufsmig ttig sind, und die Personen, die an der Ttigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen, sind strafrechtlich verantwortlich.

Der Tter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein ffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Der Tter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

5.4.2. Dokumentationspflicht

Die gesundheitsberufsrechtlich geforderte Dokumentation (zu unterscheiden von persnlichen Aufzeichnungen der Berufsausbenden) hat verschiedene Zwecke zu erfllen. Da im Gesundheitsrecht diejenigen Personen, die die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen, nicht immer diejenigen sind, die die Kosten tragen, dient sie der Rechnungslegung gegenber Kostentrgern. Ein wichtiger Zweck ist auch die Beweissicherung in zivil- und strafrechtlichen Haftungsfllen (Kunstfehler). Schlielich ist sie auch ein wesentliches Element der Therapiesicherung. Gesetzlich geregelt ist auch die Aufbewahrungspflicht.

Gem 11a MTD-Gesetz haben Angehrige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bei Ausbung ihres Berufes die von ihnen gesetzten Manahmen zu dokumentieren. Auf Verlangen ist den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen), deren gesetzlichen Vertretern(-innen) oder Personen, die von den betroffenen Patienten(-innen) oder Klienten(-innen) bevollmchtigt wurden, Einsicht in die Dokumentation zu gewhren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermglichen. Bei freiberuflicher Berufsausbung sowie nach deren Beendigung sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Sofern Patienten oder Klienten durch eine andere zur freiberuflichen Ausbung eines entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigte Person weiterbetreut werden, kann die Dokumentation mit Zustimmung des Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern durch diese weitergefhrt werden.

5.4.3. Auskunftspflicht

Wie oben erwhnt gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenber dem Patienten/Klienten selbst. Im Gegenteil: Diesem gegenber besteht eine grundstzliche Auskunftspflicht ber alle gettigten Behandlungsmanahmen. Ohne eine solche Auskunftspflicht wre es fr Patienten/Klienten ja schwer, ihr Selbstbestimmungsrecht auszuben.

Gem 11b MTD-Gesetz haben Angehrige von gehobenen medizinisch-technischen Diensten den betroffenen Patienten oder Klienten oder deren gesetzlichen Vertretern alle Ausknfte ber die von ihnen gesetzten Manahmen zu erteilen.

5.4.4. Verbot der eigenmchtigen Heilbehandlung

Dieses gesundheitsberufsrechtliche Verbot, das seine justizstrafrechtliche Entsprechung in 110 StGB findet, spiegelt die Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten wider.

Das Verbot der eigenmchtigen Heilbehandlung findet sich in 110 StGB: Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagesstzen zu bestrafen. Hat der Tter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, dass durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefhrdet wre, so ist er nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der ntigen Sorgfalt htte bewusst sein knnen. Der Tter ist nur auf Verlangen des eigenmchtig Behandelten zu verfolgen (sog. Antragsdelikt).

Zustzlich bestimmt 11 Abs 3 MTD-Gesetz, dass Angehrige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste jede eigenmchtige Heilbehandlung zu unterlassen haben.

5.4.5. Fortbildungspflicht

Gem 11 Abs 2 MTD-Gesetz haben Angehrige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sich ber die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft, soweit diese fr den jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst relevant ist, regelmig fortzubilden.

5.5. Berufausbung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes5.5.1. Berufsbild

Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst umfasst die eigenverantwortliche Ausfhrung aller Laboratoriumsmethoden nach rztlicher Anordnung,die im Rahmen des medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind.Hiezu gehren insbesondere klinisch-chemische, hmatologische, immunhmatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische und nuklearmedizinische Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik ( 2 Abs 2 MTD-Gesetz).

Berufsbilder werden auch durch Ausbildungsverordnungen konkretisiert. Man geht davon aus, dass Angehrige eines Berufs berechtigt sind, diejenigen Ttigkeiten auszuben, zu denen sie ausgebildet wurden.

In diesem Sinn ergibt sich das Berufsbild auch aus der FH-MTD-AV (Verordnung der Bundesministerin fr Gesundheit und Frauen ber Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengnge fr die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten (FH-MTD-Ausbildungsverordnung), BGBl II 2006/2.

Aus der Anlage 2 ergibt sich somit folgendes Kompetenzprofil (fachlich-methodische Kompetenzen des biomedizinischen Analytikers oder der biomedizinischen Analytikerin):

Die Absolventen oder Absolventinnen haben die fachlich-methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchfhrung des biomedizinischen Analyseprozesses gem 2 Abs 2 MTD-Gesetz erworben.

Die Absolventen oder Absolventinnen haben gelernt, berufsspezifische Kenntnisse und Fertigkeiten ber aktuelle biomedizinische Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus anderen relevanten Disziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Hmatologie, Hmostaseologie, Histologie, Immunhmatologie, Immunologie, klinische Chemie, Mikrobiologie, Molekularbiologie, Zellkultur und Zytologie entsprechend dem biomedizinisch-technisch-analytischen Entwicklungsstand anzuwenden und bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen mitzuwirken. Mit Abschluss der Ausbildung haben die Absolventen und Absolventinnen eine berufsethische Haltung entwickelt, die ihr Tun und Handeln im medizinischen und gesellschaftlichen Kontext leitet.

Der Absolvent oder die Absolventin kann

1. basierend auf der rztlichen Anordnung den biomedizinischen Analyseprozess als Teil des medizinischen Gesamtprozesses durchfhren; der biomedizinische Analyseprozess umfasst die Arbeitsschritte Pranalytik, Planung, Durchfhrung der Analyse sowie Postanalytik (Qualittssicherung, technische Validierung, Dokumentation, bermittlung und Archivierung);

2. die Anforderung in Bezug auf die angeforderten Analysen nachvollziehen, beurteilen, ob das zur Verfgung stehende Untersuchungsmaterial fr die angeforderten biomedizinischen Analysen geeignet ist und erforderlichenfalls mit der zustndigen Person ber fehlende relevante Informationen oder die Notwendigkeit einer neuerlichen Probeneinsendung abklren;

3. die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausbung erkennen und den Bezug zu den entsprechenden gesetzlichen Regelungen herstellen;

4. die Zustndigkeit anderer Gesundheitsberufe sowie sonstiger Berufe erkennen und im multiprofessionellen Team zusammenarbeiten;

5. beurteilen, welche Daten und Parameter zur Patienten- und Probenidentifikation notwendig sind;

6. die Gewinnung des Untersuchungsmaterials fachgerecht und eigenstndig durchfhren und mittels professioneller Gesprchsfhrung eine Vertrauensbasis zum Patienten oder zur Patientin herstellen;

7. das erworbene Wissen ber Messvorgang, Auswertung, methodenspezifische Messwerte, Messergebnisse und Berechnungsverfahren mit der Funktionsweise aktueller und neuer Gertetechnologien in Zusammenhang bringen und umsetzen;

8. Manahmen zur Proben-, Reagenzien- und Gertevorbereitung unter Wahrung qualittssichernder Kriterien und unter Bercksichtigung der Einflussgren und Strfaktoren durchfhren;

9. geeignete laboranalytische Schritte und Manahmen anwenden;

10. die Bearbeitung des Probenmaterials probengutspezifisch und laborlogistisch effizient organisieren;

11. Analysen aus dem Untersuchungsmaterial mit den entsprechenden Mess-, Nachweis- und Beurteilungsverfahren selbststndig durchfhren;

12. zellulre Strukturen und Strukturvernderungen mikroskopisch beurteilen und quantifizieren;

13. methodenspezifische technische und biologische Strfaktoren erkennen und adquat reagieren;

14. den Anforderungen des Qualittsmanagements und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;

15. die Verwahrung von Untersuchungsmaterialien und Reagenzien sachgem durchfhren;

16. Analyseergebnisse eigenverantwortlich beurteilen, technisch validieren, dokumentieren, weiterleiten, archivieren und gegebenenfalls graphisch darstellen sowie statistisch auswerten;

17. Hygienemanahmen sach- und bedarfsgerecht anwenden und deren Einhaltung mittels geeigneter Untersuchungsmethoden berprfen;

18. das erworbene Wissen auch in der Forschung, der Wissenschaft, Industrie oder in der Veterinrmedizin anwenden;

19. lebensbedrohende Zustnde erkennen und die entsprechende Erste Hilfe leisten;

20. die berufliche Ttigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausbung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

5.5.2. Berufsausbung im Dienstverhltnis

Eine Berufsausbung darf im Dienstverhltnis zum Trger einer Krankenanstalt oder zum Trger sonstiger unter rztlicher Leitung bzw. rztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedrftiger Personen dienen, oder zu freiberuflich ttigen rzten (rztinnen) oderim Dienstverhltnis zu Gruppenpraxen gem 52a rzteG 1998 oder

zur Justizbetreuungsagentur gem Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008 oder

zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinrmedizin ausgebt werden.Eine Berufsausbung im Dienstverhltnis zu einer privaten Person ist somit ausgeschlossen.

5.5.3. Freiberufliche Ausbung

Die Berufsausbung ist aber auch freiberuflich mglich. Gem 7a MTD-Gesetz hat die freiberufliche Berufsausbung persnlich und unmittelbar zu erfolgen. Die freiberufliche Berufsausbung darf auch in Zusammenarbeit mit anderen gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder sonstigen Angehrigen von Gesundheitsberufen erfolgen.

Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausbung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zustndigen Bezirksverwaltungsbehrde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:

ein Qualifikationsnachweis gem 3 Abs 1 Z 3 oder Abs 3 MTD-Gesetz,

eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehrigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht lter als drei Monate ist, und

ein rztliches Zeugnis ber die gesundheitliche Eignung, das nicht lter als drei Monate ist.

Anlsslich einer solchen Meldung hat die Bezirksverwaltungsbehrde das Vorliegen der Voraussetzungen fr die Berufsausbung zu prfen und die freiberufliche Berufsausbung unverzglich, lngstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausbung ist unverzglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gem 12 einzuleiten.Die freiberufliche Ttigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gem Abs. 2 bei der Bezirksverwaltungsbehrde eingelangt ist.

Berufssitz: Gem 8 MTD-Gesetz hat jede(r) freiberuflich ttige Angehrige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mindestens einen Berufssitz in sterreich zu bestimmen. Jeder Berufssitz, dessen nderung und Auflassung ist der Bezirksverwaltungsbehrde anzuzeigen. Die freiberufliche Ausbung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ohne Berufssitz ist verboten.

Der Berufssitz ist von den Angehrigen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in einem solchen Zustand zu halten, dass er den hygienischen Anforderungen entspricht. Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehrde hat den Berufssitz zu berprfen, dies insbesondere wenn Umstnde vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dieser den hygienischen Anforderungen nicht entspricht. Entspricht der Berufssitz nicht den hygienischen Anforderungen, ist die Behebung der Mngel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Kommt bei der berprfung zu Tage, dass Missstnde vorliegen, die fr das Leben oder die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen, ist die Sperre des Berufssitzes bis zur Behebung dieser Missstnde durch die Bezirksverwaltungsbehrde zu verfgen.Werbebeschrnkung: Gem 7b Abs 1 MTD-Gesetz ist im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausbung eine dem beruflichen Ansehen abtrgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

Informationspflicht: Gem 7b Abs 2 MTD-Gesetz haben Angehrige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes im Rahmen der freiberuflichen Berufsausbung die zur Behandlung bernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmchtigten Vertretung befugten Personen insbesondere ber

den geplanten Behandlungsablauf,

die Kosten der Behandlung und

den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklrung ber die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inlndischen Trger der Sozialversicherung, der Krankenfrsorge oder einem sonstigen Kostentrger voraussichtlich bernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

Rechnungslegung: Gem 7b Abs 3 MTD-Gesetz hat der (die) Angehrige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes nach erbrachter Leistung, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inlndischen Trger der Sozialversicherung oder der Krankenfrsorge oder mit einem sonstigen Kostentrger verrechnet wird, eine klare Rechnung ber diese auszustellen, die den Anforderungen fr eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung gengt

5.6. Verpflichtung zur interdisziplinren Zusammenarbeit

Im arbeitsteilig organisierten Gesundheitswesen kommt der Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe eine groe Bedeutung zu. Daher regelt das Gesundheitsberufsrecht z.B. Folgendes:

Medizinische Ttigkeiten nach rztlicher Anordnung: Gem 4 Abs 2 MTD-Gesetz sind Personen, die zur Ausbung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, befugt, nach rztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (rztin) hiezu ermchtigt hat.

Aufsicht ber Hilfsberufe: Gem 4 Abs 3 MTD-Gesetz sind Personen, die zur Ausbung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes berechtigt sind,befugt, nach Magabe der rztlichen Anordnung die angeordneten Ttigkeiten an Angehrige der Laborassistenz oder in Ausbildung zur Laborassistenz stehende Personen gem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz weiter zu delegieren und die Aufsicht ber deren Durchfhrung wahrzunehmen. Und die komplementre MABG-Bestimmung dazu: Gem 6 Abs 1 MABG (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz), BGBl I 2012/89, drfen Laborassistentinnen und Laborassistenten nach rztlicher Anordnung und unter Aufsichtdurch eine/n Biomedizinische/n Analytiker/in automatisierte und einfache manuelle Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen durchfhren.

Dabei geht es folgende Ttigkeiten:

die Mitwirkung an der Gewinnung von Untersuchungsmaterialien einschlielich die Blutentnahme aus der Vene und den Kapillaren,

die Vorbereitung der Gerte, Reagenzien und Proben,

die berprfung der Gerte auf Funktionstchtigkeit einschlielich deren Qualittskontrolle,

die Durchfhrung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern,

die berprfung der Funktionstchtigkeit des Gertes hinsichtlich der konkreten Probe,

die Dokumentation der Analyseergebnisse,

die Archivierung bzw. Entsorgung des Probenmaterials,

die Wartung der Gerte.

Dienstbesprechungen: 6 KAKuG normiert die Anstaltsordnung: Der innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nhere Vorschriften ber den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die auch Bestimmungen ber die regelmige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafr in Betracht kommenden Berufsgruppen zu enthalten hat ( 6 Abs 1 lit c KAKuG)5.7. Gewerberechtliche Gesundheitsberufe

5.7.1 rztlicher Gewerbebetrieb

Der VfGH vertritt in stndiger Rechtsprechung (zuletzt 23.9.2003, B 761/03) die Auffassung, dass die Ausbung eines Gewerbes durch rzte dazu fhrt, dass sie dann diesbezglich der Gewerbeordnung unterliegen. Zu denken wre in diesem Zusammenhang etwa an die Ausbung des Augenoptik- oder des Lebens- und Sozialberatergewerbes bzw. anderer gewerberechtlich geregelter Gesundheitsberufe oder aber auch gesundheitsfremder Gewerbe (z.B. Arbeitskrfteberlassung, Gastgewerbe, Reisebro, Unternehmensberatung usw.). In einem solchen Fall msste dann fr die arztfremde Ttigkeit eine Gewerbeberechtigung und fr die Betriebssttte eine Betriebsstttenbewilligung erlangt werden. Ttigkeiten, die sowohl dem rztlichen Berufsbild als auch einem gewerblichen entsprechen (z.B. Laborttigkeit, Massagen, kosmetische oder fupflegerische Interventionen), fhren allerdings nicht zur genannten Rechtsfolge, denn es handelt sich dann um Ausbung der Heilkunde im Sinne der Ausnahmebestimmung des 2 Abs 1 Z 11 GewO.

5.7.2. Chemische Laboratorien

Gem 103 Z 2 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung fr das Gewerbe der Chemischen Laboratorien ( 94 Z 10 GewO) fr die Durchfhrung chemischer Analysen, chemischer Untersuchungen, die berwachung und Messung sowie die Interpretation der Ergebnisse auf einschlgigen Fachgebieten gem der nachgewiesenen Ausbildung.

5.7.3. Ingenieurbros fr ChemieGem 134 Abs 1 sind Ingenieurbros ( 94 Z 69 GewO) fr Chemie ebenfalls zur Durchfhrung von Untersuchungen, berprfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die berwachung der Ausfhrung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prfung der projektgemen Ausfhrung einschlielich der Prfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlgigen Fachgebieten berechtigt.

5.7.4. Medizinproduktehandel

Dabei handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe mit dem Wortlaut Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Ttigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten ( 94 Z 33 GewO).

Gem 115 GewO kann das Wirtschaftsministerium durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium festlegen, dass der Handel mit und die Vermietung von Medizinproduktennicht dem reglementierten Gewerbe gem 94 Z 33 vorbehalten ist, wenn nach der Eigenart der betreffendenMedizinproduktezu erwarten ist, dass sie bei ihrer bestimmungsgemen Verwendung keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Verwenders haben. Ebenso kann Verkauf, HandelundVermietung auch dem Drogistengewerbe vorbehalten werden.

Eine solche Verordnung wurde 2004 mit dem Titel Freie Medizinprodukteverordnung erlassen (BGBl II 2004/355). Nicht vorbehalten (und somit im normalen Geschft erhltlich) sind z.B. Blutdruckmessgerte. Neben dem Medizinproduktefachhandel auch in Drogerien erhltlich sind z.B. In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung,zur Bestimmung einer Schwangerschaft,zur Bestimmung oder Vorhersage des Ovulationstermines oder der fruchtbaren Tage der Frau oder des Eintritts der Menopause,zur Bestimmung von okkultem Blut im Stuhl,zur Bestimmung des Glukosespiegels in Blut und Harn,zur Bestimmung von Parametern der Blutfette,zur Bestimmung einfacher Parameter im Harn (pH, Eiwei, Keton, Bilirubin, Erythrozyten, Leukozyten) sowie Medizinprodukte zum Reinigen, Desinfizieren, Absplen, Aufbewahren oder Hydratisieren von Kontaktlinsen und Kanlen, Lancetten und Spritzen.Drogisten haben diese Produkte derart zu verwahren, dass eine Abgabe ausschlielich im Rahmen eines Beratungsgesprches mit einer Person, die die persnliche und fachliche Eignung besitzt, erfolgen kann.5.7.5. Kein Gewerbe: Analytik von Blut- und Harnproben

Kraft ausdrcklicher gesetzlicher Anordnung ( 2 Abs 1 Z 11 GewO) ist die Gewerbeordnung auf die medizinisch-technischen Dienste nicht anzuwenden.Dazu hat der OGH (10.02.2004, 4 Ob 17/04k) folgenden Rechtssatz aufgestellt: Die Analytik von Blut-und Harnproben fllt in den medizinisch-technischen Dienst im Sinn des 2 Abs 2 MTD-G.5.8.Verhltnis Arbeitsrecht Gesundheitsberufsrecht

Jede/r Angehrige/r eines Gesundheitsberufs hat das Recht, Patientenwnsche abzulehnen, deren Erfllung den eigenen Berufspflichten bzw. den allgemeinen Grundstzen einer sorgfaltsgemen Betreuung zuwiderlaufen wrden. Das betrifft selbstverstndlich auch Wnsche, bei deren Erfllung die berufsrechtlichen Grenzen berschritten werden mssten.

Auch das arbeitsrechtliche Weisungsrecht (Direktionsrecht), das den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Art der Arbeitsverrichtung konkretisiert, kann das nicht durchbrechen. Das Weisungsrecht (und damit die korrespondierende Gehorsamspflicht) ist bestimmten Schranken unterworfen, die darin bestehen, dass die Anordnung weder gegen ein Gesetz verstoen noch ber den durch den Arbeitsvertrag gesteckten Rahmen hinausgreifen darf.

6. Krankenanstaltenrecht

Krankenanstalten sind im Rahmen der institutionellen Versorgung der Bevlkerung mit Gesundheitsdienstleistungen die wirtschaftlich bedeutendsten Einrichtungen. Der Gesetzgeber steht vor immensen Regelungsaufgaben: Wer sollen die Trger von Krankenanstalten sein? Wie sollen sich diese finanzieren? Wie verzahnt man das Sozialversicherungsrecht, das Recht der Gesundheitsberufe und die Rechtsansprche der Patienten mit dem Organisationsrecht der Krankenanstalten? Wie soll eine hohe Behandlungsqualitt sichergestellt werden? Wer soll die Krankenanstalten berwachen?

6.1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

In Anbetracht der vielfltigen Interessen im Zusammenhang mit den Krankenanstalten hat sich der Verfassungsgesetzgeber entschieden, fr die Zustndigkeit zur Gesetzgebung auf diesem Gebiet einen diesen Interessen Rechnung tragenden Kompetenztypus zu whlen: Nur die Grundsatzgesetzgebung liegt beim Bund, die Ausfhrungsgesetzgebung und die Vollziehung kommen den Lndern zu (Art 12 Abs 1 Z 12 B-VG).

Das hat folgende rechtliche Auswirkungen:

Grundsatzgesetze richten sich ausschlielich an den Ausfhrungsgesetzgeber.

Ohne Ausfhrungsgesetz sind sie selbst dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn sie inhaltlich ausreichend konkret sind und einer unmittelbaren Vollziehung zugnglich wren.

Grundsatznormen begrenzen zwar den Inhalt der Ausfhrungsregelung, sie bestimmen ihn aber nicht (etwa durch Umschreibung seiner wesentlichen Merkmale).

Grundsatzgesetze drfen nicht berdeterminiert sein, sie drfen keine Details regeln, sondern haben sich auf grundstzliche, das sind bundesweit einheitlich regelungsbedrftige Fragen zu beschrnken.

Ausfhrungsgesetze drfen bundesgesetzliche Grundstze in ihrer Wirkung nicht verndern oder einschrnken.

Der Bund hat als Grundsatzgesetz das Kranken- und Kuranstaltengesetz (BGBl 1957/1; KAKuG) erlassen, zu dem es neun Landes(ausfhrungs)gesetze gibt. Wie gezeigt, ist das rechtliche Verhltnis zwischen Grundsatz- und Ausfhrungsgesetzgebung facettenreich und kompliziert. Man kann sich leicht vorstellen, dass diese kompetenzrechtliche Situation nicht gerade zur Vereinfachung und Verstndlichkeit des krankenanstaltenrechtlichen Normenmaterials beitrgt. Auch aus dem Blickwinkel gesetzgeberischer Ressourcen ist das kritisch zu sehen: immerhin mhen sich fr den einen Lebenssachverhalt Kranken- und Kuranstalten zehn Gesetzgeber ab.Rechtstechnisch zulssig, aber letztlich auch zu einer verwirrenden Situation beitragend, ist zudem folgendes Faktum: Im KAKuG finden sich auch Bestimmungen, die auf eine Bundeskompetenz gem Art 10 B-VG (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) gesttzt sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die Abschnitte fr die Medizin-Universitten (Zweiter Teil, Hauptstck A), die sanitre Aufsicht (Zweiter Teil, Hauptstck E) und den Konsumentenschutz (Zweiter Teil, Hauptstck F). Die frher auch im KAKuG normierte Organentnahme an Verstorbenen ist seit 14.12.2012 im Bundesgesetz ber die Transplantation von menschlichen Organen (BGBl I 2012/108; Organtransplantationsgesetz OTPG) geregelt.

6.2. Begriff

Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1. zur Feststellung und berwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,

2. zur Vornahme operativer Eingriffe,

3. zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

4. zur Entbindung oder

5. fr Manahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe

bestimmt sind.

Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur rztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind ( 1 KAKuG).

Keine Krankenanstalten sind:

Alten- und Pflegeheime; diese unterliegen im Gegensatz zu Genesungsheimen und Pflegeanstalten besonderen Landesgesetzen,

Anstalten, die fr die Unterbringung geistig abnormer oder entwhnungsbedrftiger Rechtsbrecher bestimmt sind (es gilt das Strafvollzugsrecht),

Krankenabteilungen in Justizanstalten (es gilt das Strafvollzugsrecht),

Erste-Hilfe-Einrichtungen in Betrieben; diese werden durch 39 Arbeitsstttenverordnung bzw 39 Bundes-Arbeitsstttenverordnung geregelt,

Arbeitsmedizinische Zentren ( 80 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

Kuranstalten; dabei handelt es sich um Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschlielich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergnzung der Kurbehandlung nach rztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die rztliche Aufsicht ber den Betrieb ausreicht, um schdliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschlieen. Sie sind in einem eigenen Abschnitt des KAKuG geregelt.

6.3. Arten von Krankenanstalten

Allgemeine Krankenanstalten sind Krankenanstalten fr Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der rztlichen Betreuung.

Ambulanzen sind Einrichtungen innerhalb einer Krankenanstalt, in denen ambulatorische Leistungen (Untersuchungen und Behandlungen an oder fr Personen, die nicht stationr in eine Krankenanstalt aufgenommen sind) erbracht werden.

Ambulatorien sind organisatorisch selbststndige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedrfen. Der Verwendungszweck eines selbstndigen Ambulatoriums erfhrt dann keine nderung, wenn dieses Ambulatorium ber eine angemessene Zahl von Betten verfgt, die fr eine kurzfristige Unterbringung zur Durchfhrung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Manahmen unentbehrlich ist. Die Durchfhrung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulssig. Fr Ambulatorien gilt Krankenanstaltenrecht (spezielles Zulassungsverfahren gem 3a KAKuG).

Entbindungsheime und Gebranstalten gelten als Krankenanstalten, wenn institutionalisierte Geburtshilfe angeboten wird.

Heilanstalten sind ident mit Krankenanstalten. Der Begriff wird in verschiedenen Gesetzen (z.B. B-VG, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Wirtschaftskammergesetz) verwendet.

Hospize sind Einrichtungen zur stationren Betreuung und Schmerztherapie fr schwerkranke Menschen in den letzten Lebenswochen sowie zur Beratung und Untersttzung ihrer Angehrigen. Sie knnen als Palliativstationen Teil einer Krankenanstalt sein.

Krankenhuser sind ident mit Krankenanstalten. Der Begriff wird in verschiedenen Gesetzen (z.B. StVO, MTD-Gesetz, Tuberkulosegesetz) verwendet.

In Nachtkliniken werden anstaltsbedrftige Personen nur einmalig ber Nacht aufgenommen.

ffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten, denen das ffentlichkeitsrecht verliehen worden ist. Dabei kann das ffentlichkeitsrecht einer Krankenanstalt gem 15 KAKuG verliehen werden,

-wenn sie den Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes entspricht,

-sie gemeinntzig ist,

-die Erfllung der ihr im KAKuG auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmiger Betrieb gewhrleistet sind

-und wenn sie vom Bund, einem Bundesland, einer Gemeinde, einer sonstigen Krperschaft ffentlichen Rechtes, einer Stiftung, einem ffentlichen Fonds, einer anderen juristischen Person oder einer Vereinigung von juristischen Personen verwaltet und betrieben wird. Wenn der Rechtstrger der Krankenanstalt keine Gebietskrperschaft ist, so ist ferner nachzuweisen, dass ihr Rechtstrger ber die fr den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt ntigen Mittel verfgt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.

Pflegeanstalten sind Anstalten fr chronisch Kranke, die rztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedrfen und daher Krankenanstalten sind.

Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das ffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie knnen auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.

Psychiatrische Sonderanstalten (Sonderkrankenanstalten fr Psychiatrie) sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt. Eine Besonderheit ist, dass in den Fllen einer Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder der erforderlichen Betreuung und besonderen Pflege, sofern derartiges nur in der Krankenanstalt gewhrleistet werden knnen, auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten fr Psychiatrie aufgenommen werden knnen.

Sanatorien sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung hheren Ansprchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen.

Schwerpunktkrankenanstalten mssen bettenfhrende Abteilungen zumindest fr Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschlielich Perinatologie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin, Kinderheilkunde einschlielich Neonatologie, Neurologie und Psychiatrie, Orthopdie, Unfallchirurgie und Urologie haben. Ferner mssen Einrichtungen fr Ansthesiologie, fr Hmodialyse, fr Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, fr Physikalische Medizin, fr Intensivpflege und fr Zahnheilkunde vorhanden sein und durch Fachrztinnen und Fachrzte des entsprechenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfchern muss eine rztliche Betreuung durch Fachrzte als Konsiliarrzte gesichert sein. Schlielich mssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut fr medizinische und chemische Labordiagnostik gefhrt werden.

Sonderkrankenanstalten sind Krankenanstalten fr die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder fr bestimmte Zwecke (z.B. Unfallkrankenanstalten).

Spitler sind ident mit Krankenanstalten. Der Begriff wird in verschiedenen Gesetzen (z.B. Arbeitslosenversicherungsgesetz, Straenverkehrsordnung) verwendet.

Standardkrankenanstalten mssen bettenfhrende Abteilungen zumindest fr Chirurgie und Innere Medizin haben. Ferner mssen Einrichtungen fr Ansthesiologie, fr Rntgendiagnostik und fr die Vornahme von Obduktionen vorhanden sein und durch Fachrzte des betreffenden Sonderfaches betreut werden. Auf den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfchern muss eine rztliche Betreuung durch Fachrzte als Konsiliarrzte gesichert sein. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass Standardkrankenanstalten, die mit 1. Jnner 2011 ber eine rechtskrftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfgen, als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gefhrt werden drfen, wenn sie ber einen natrlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfgen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt oder einer Krankenanstalt hherer Versorgungsstufe vorliegt. Fr Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gelten geminderte Voraussetzungen.

In Tageskliniken werden anstaltsbedrftige Personen nur einmalig ber Tag aufgenommen. (Eingeschrnktes Angebot fr konservative als auch fr operative Leistungen.)

Transplantationszentren sind Krankenanstalten, die Transplantationen im Sinne des OTPG vornehmen und deren von der jeweiligen Landesregierung gem dem jeweiligen Landeskrankenanstaltengesetz erteilte Bewilligung dieses Leistungsangebot umfasst ( 3f Abs 1 KAKuG).

Unfallkrankenhuser (UKHs) sind Sonderkrankenanstalten, die durch Trger der Unfallversicherung (zB Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) betrieben werden. Leistungsschwerpunkt der Unfallkrankenhuser ist die operative und konservative Behandlung smtlicher Verletzungen und Unfallfolgen bei Erwachsenen und Kindern. Es werden nicht nur Arbeitsunflle, sondern auch Freizeitunflle versorgt.

Zentralkrankenanstalten mssen grundstzlich alle dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen haben.

6.4. Errichtung

Die Errichtung von bettenfhrenden Krankenanstalten bedarf abgesehen von der baubehrdlichen Bewilligung einer (sanittsrechtlichen) Bewilligung der Landesregierung. In einem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung mssen der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau bezeichnet werden ( 3 Abs 1 KAKuG). Es ist nicht so, dass nur Gebietskrperschaften, Sozialversicherungstrger und andere juristische Personen Krankenanstalten errichten und betreiben drfen. Auch Privatpersonen knnen Anstaltstrger sein. Sie drfen allerdings keine ffentlichen Krankenanstalten, sondern nur private betreiben.

Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universitt dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu bercksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Trger der Krankenanstalt und dem Trger der Medizinischen Universitt nher zu regeln ( 3a KAKuG).

Geregelt ist auch die Zurcknahme der Errichtungsbewilligung ( 12 KAKuG): Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzundern oder zurckzunehmen, wenn eine fr die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprnglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachtrglich hervorkommt ( 12 Abs 1 KAKuG).

6.5. Betrieb

Der Betrieb einer Krankenanstalt ist keine gewerbliche Ttigkeit, weil der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten gem 2 Abs 1 Z 11 Gewerbeordnung 1994 ausdrcklich von der Gewerbeordnung ausgenommen ist. Er ist somit nicht gewerberechtlich, sondern krankenanstaltenrechtlich bewilligungspflichtig.

Zustndige Genehmigungsbehrde ist die Landesregierung ( 3 Abs 1 KAKuG). Voraussetzungen eines positiven Genehmigungsbescheides sind das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen und technischen Gerte, eine Anstaltsordnung und das zum Betrieb notwendige qualifizierte Personal. Jede geplante rumliche Vernderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Vernderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedrfen der Bewilligung der Landesregierung ( 4 Abs 1 KAKuG). Die Verpachtung einer Krankenanstalt, ihre bertragung auf einen anderen Rechtstrger und jede nderung ihrer Bezeichnung sind ebenso bewilligungspflichtige Rechtsakte ( 5 KAKuG).

Fr Krankenanstalten besteht eine Betriebspflicht: Gem 35 Abs 1 KAKuG sind die Rechtstrger ffentlicher Krankenanstalten verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten. 35 Abs 2 KAKuG bestimmt, dass der Verzicht auf das ffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht ( 11 Abs 2 KAKuG) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung der Genehmigung der Landesregierung bedrfen. Schlielich kann durch die Landesgesetzgebung vorgesehen werden, dass Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung eine bestimmte Zeit vorher der Landesregierung anzuzeigen haben ( 35 Abs 3 KAKuG).

Geregelt ist auch die Zurcknahme der Betriebsbewilligung ( 12 KAKuG): Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzundern oder zurckzunehmen, wenn eine fr die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprnglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachtrglich hervorkommt bzw wenn der Betrieb der Krankenanstalt entgegen der Vorschriften des 35 KAKuG unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist ( 12 Abs 2 KAKuG).

6.6. Behandlungsvertrge

Patienten schlieen bei jedem Krankenanstaltenaufenthalt (zumindest konkludent) einen Krankenhausaufnahmevertrag ab, der einerseits die (rztliche und pflegerische) Behandlung und andererseits Unterkunft und Verpflegung (Hotelkomponente) umfasst. Solche Vertrge werden weder mit der Krankenanstalt, die als Organisationseinheit keine Rechtsfhigkeit hat, noch mit dem Krankenanstaltenpersonal, sondern ausschlielich mit dem Krankenanstaltentrger abgeschlossen. Dieser ist daher auch der primre Ansprechpartner bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag (zB Haftungsansprche nach Behandlungsfehlern).

6.7. Patientenrechte in Krankenanstalten

Die zentralen Patientenrechte das Recht auf Behandlung und Pflege und das Recht auf Selbstbestimmung und Information sind als vertragliche Haupt- bzw Nebenleistungen bereits Teil des Behandlungsvertrages. Zustzlich bestimmt die grundsatzgesetzliche Regelung des 5a KAKuG, dass die Trger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und ihres Leistungsangebotes durch die Landesgesetzgebung zur Wahrung von Patientenrechten zu verpflichten sind.

Im Einzelnen kann es sich dabei um folgende Rechte von Patienten und Angehrigen handeln:

Informationen ber die den Patienten zustehenden Rechte zu bekommen,

Einsicht in die Krankengeschichte nehmen zu knnen,

Aufklrung und Information ber die Behandlungsmglichkeiten samt Risken zu bekommen,

sich aktiv an den Entscheidungsprozessen den Gesundheitszustand betreffend betei-ligen zu knnen (neu eingefgt durch das Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl I 2013/81)

als Patient selbst oder ber Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbststndigen Berufsausbung berechtigten Arzt in mglichst verstndlicher und schonungsvoller Art zu bekommen,

ausreichend Besuchs- und Kontaktmglichkeiten mit der Auenwelt und Kontakt mit Vertrauenspersonen im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustands auch auerhalb der Besuchszeiten haben zu knnen,

auf Wunsch eine seelsorgerische Betreuung zu bekommen,

auf Wunsch eine psychologische Untersttzung zu bekommen,

eine ausreichende Wahrung der Intimsphre auch in Mehrbettrumen,

Zurverfgungstehen eines zur selbststndigen Berufsausbung berechtigten Arztes fr allgemeine medizinische Anliegen,

Sicherstellung eines wrdevollen Sterbens und Kontaktpflegemglichkeiten mit dem Sterbenden durch Vertrauenspersonen,

Abstellen auf den allgemein blichen Lebensrhythmus bei der Leistungserbringung und

eine mglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenrume bei der stationren Versorgung von Kindern.

Fr die Patientenrechte von Bedeutung ist auch die als Gliedstaatsvertrag im Sinne des Art 15a B-VG als Vereinbarung zwischen dem Bund und den einzelnen Bundeslndern gestaltete Patientencharta, worin sich die Vertragsparteien verpflichten, im Rahmen ihrer Zustndigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung fr die Sicherstellung von Patientenrechten zu sorgen. Diese Verpflichtung geht weit ber das Krankenanstaltenrecht hinaus und betrifft smtliche Leistungen des Gesundheitswesens (z.B. Rettungsdienste, notrztliche Versorgung, Apotheken, Hauskrankenpflege, Arztpraxen, Arbeitsmedizin, Rehabilitation).

6.8. Qualittssicherung in Krankenanstalten

Gem 5b KAKuG hat die Landesgesetzgebung die Trger von Krankenanstalten zu verpflichten, im Rahmen der Organisation Manahmen der Qualittssicherung vorzusehen und dabei auch ausreichend berregionale Belange zu wahren. Die Manahmen sind so zu gestalten, dass vergleichende Prfungen mit anderen Krankenanstalten ermglicht werden. Die Trger von Krankenanstalten haben die Voraussetzungen fr interne Manahmen der Qualittssicherung zu schaffen. Diese Manahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitt zu umfassen. Die kollegiale Fhrung hat die Durchfhrung umfassender Qualittssicherungsmanahmen sicherzustellen. In jeder bettenfhrenden Krankenanstalt ist eine Kommission fr Qualittssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Aufgabe der Kommission ist es, Qualittssicherungsmanahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu untersttzen sowie die Umsetzung der Qualittssicherung zu frdern. Durch das Gesundheitsreformgesetz 2013 eingefgt wurde die Vorgabe an den Lan-desausfhrungsgesetzgeber, dass die Trger der Krankenanstalten zu verpflichten sind, an regelmigen sektorenbergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

6.9. Abgrenzung Krankenanstalt Gesundheitshotel

Zur Frage der Abgrenzung zwischen Hotels und Krankenanstalten hat der VwGH (16.12.2008, 2006/11/0093) Stellung genommen: Ein steiermrkischer Hotelier wurde bestraft, weil er das Hotel als Krankenanstalt betrieben htte, obwohl keine Betriebsbewilligung nach dem Steiermrkischen Krankenanstaltengesetz vorlag. Dies wurde damit begrndet, dass der Hotelier u.a. auch rztliche Leistungen, insbesondere die Dr. Franz Xaver Mayr - Kur, unter Anordnung und Aufsicht eines selbstndigen und dafr ausgebildeten Arztes anbietet. Die Gste bzw. Patientinnen und Patienten des Hotels werden im Hotel rztlich behandelt und betreut. Die Behrde qualifizierte den Betrieb als (bewilligungspflichtiges) "Sanatorium", weil die gesamte Organisation (wie z.B. die Vereinbarung der Termine, die Erstellung der Rechnungen ...) vom "Hotel" durchgefhrt wird. Der vom Hotelier angerufene Verwaltungsgerichtshof hielt zunchst fest, dass nicht jede Behandlung zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten fr die Qualifikation als Krankenanstalt gengt. Eine in diesem Hotel vorhandene besondere krankenanstaltenmige Ausstattung, wie sie fr eine solche Einrichtung charakteristisch wre, liegt hier nicht vor. Der Hotelier stellt nmlich lediglich Rumlichkeiten gegen Entgelt an die rztin zur Verfgung, wo diese ihre Ttigkeit selbstndig ausbt. Das von der Behrde festgestellte Ma an "Organisation", auch wenn offensichtlich die Behandlungsrumlichkeiten von Hotelbediensteten gereinigt werden, erreicht noch nicht den Organisationsgrad einer Krankenanstalt. Aus der Art der Terminkoordination (Terminvergabe an der Rezeption des Hotels und Telefondienst) und der in einer Rechnung gegenber dem Hotelgast erfolgenden Verrechnung kann die Beurteilung als Krankenanstalt nicht abgeleitet werden, ist doch daraus kein Hinweis erkennbar, es werde mit dem Hotelier ein Vertrag ber die Heilbehandlung abgeschlossen. Der bekmpfte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

6.10. KuranstaltenDas Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl 1957/1, kennt ein eigenes Hauptstck F mit Grundsatzbestimmungen ber Kuranstalten.

42a KAKuG legt Definitionen fest:

Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationren oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natrlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten im Sinne des folgenden Absatzes ergeben.

Natrliche Heilvorkommen sind ortsgebundene natrliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne Vernderung ihrer natrlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausben oder erwarten lassen.

Neben den oben genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulssig, die zur Ergnzung der Kurbehandlung nach rztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die rztliche Aufsicht ber den Betrieb ausreicht, um schdliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschlieen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundstzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Weitere rechtliche Vorgaben fr Kuranstalten enthlt 42b KAKuG: Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehrde. Eine Betriebsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der fr eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

die fr den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

die Aufsicht ber den Betrieb durch einen Arzt, der in sterreich zur selbstndigen Ausbung des rztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewhrleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,

gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen,

allenfalls angebotene Zusatztherapien den gesetzlichen Voraussetzungen ( 42a Abs 3 KAKuG) entsprechen und

gegen die fr den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehenen Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen.

Wesentliche rumliche nderungen der Kuranstalt sowie wesentliche nderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedrfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehrde.

42c KAkuG gibt die rechtliche Grundlage fr die Kuranstaltsordnung. Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere folgende Bereiche zu regeln:

Die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt,

die Grundzge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform,

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschftigten Personen,

die dem aufsichtfhrenden Arzt zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhngenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen,

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und den angebotenen Zusatztherapien,

Manahmen der Qualittssicherung,

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Manahmen,

das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten und

Informations- und Beschwerdemglichkeiten.

Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche nderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehrde anzuzeigen. Entspricht diese nicht dem Gesetz, so hat die Bezirksverwaltungsbehrde deren Genehmigung zu versagen. Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie fr jedermann zugnglich ist.

Kuraufenthalte sind sozialversicherungsrechtlich gesehen eine Manahme der Gesundheitsvorsorge und daher freiwillige Leistungen, die vom Versicherungstrger gewhrt werden knnen, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Ziele eines Kuraufenthaltes sind die Behebung oder Verbesserung von indikationsbezogenen Funktionseinschrnkungen, die Verminderung von Risikofaktoren (Sekundrprvention), die Erhaltung der Arbeitsfhigkeit, die Vermeidung der Pflegebedrftigkeit bzw. die Erhaltung oder Verbesserung des Status der Pflegebedrftigkeit. Zur Bewilligung eines Kuraufenthaltes vom Sozialversicherungstrger ist die Antragstellung ber die rztin/den Arzt erforderlich, wobei entweder ein stationrer Aufenthalt oder ein sogenannter Kurkostenzuschuss gewhrt werden kann. Whrend bei einem stationren Aufenthalt eine Direktverrechnung mit dem zustndigen Sozialversicherungstrger stattfindet, mssen die Kosten bei der Zuschussgewhrung vorerst von den Versicherten selbst getragen werden. Die Rckverrechnung ist erst nach der Kur mglich. Fr einen Kuraufenthalt ist ein Antrag notwendig. Die Antragstellung erfolgt ber die behandelnde rztin/ den behandelnden Arzt.

6.11. Rehabilitationskliniken

Whrend der Kuraufenthalt der vorbeugenden Erhaltung der Arbeitsfhigkeit dient, geht es bei der Rehabilitation u.a. um die Wiederherstellung der (vollen) Arbeitsfhigkeit nach einer Krankheit oder einem Unfall. Ein "Rehabilitationszentrum" fllt unter den Begriff der Sonderkrankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltenrechts, wenn medizinische Untersuchungen und Behandlungen von Personen durchgefhrt werden (= medizinische Rehabilitation). (Siehe auch VwGH 15.05.2002, 2001/12/0230.)

Die Unterbringung in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten dient, gilt allerdings gem 144 Abs 4 ASVG nicht als Anstaltspflege im krankenversicherungsrechtlichen Sinn. Fr Aufenthalte in Krankenanstalten, die vorwiegend der medizinischen Rehabilitation dienen, zur Gesundheitsvorsorge knnen allerdings freiwillige Leistungen (Zuschsse) gewhrt werden. (Gem 154a ASVG gewhren die Krankenversicherungstrger, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemem Ermessen und nach Magabe des 133 Abs 2 ASVG medizinische Manahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehrigen so weit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz mglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.)

Trger von Rehabilitationseinrichtungen sind daher oft Unfallversicherungstrger und Pensionsversicherungstrger. Auch hier mssen bestimmte Voraussetzungen fr einen Rehabilitationsaufenthalt auf Kosten des Versicherungstrgers erfllt sein:

Manahmen der medizinischen Rehabilitation mssen aus medizinischen Grnden erforderlich sein.

Manahmen der medizinischen Rehabilitation mssen von einer rztin/einem Arzt verordnet und vom Sozialversicherungstrger bewilligt sein.

Manahmen der medizinischen Rehabilitation werden den Versicherten bewilligt, wenn ohne diese Manahmen in absehbarer Zeit Invaliditt (Arbeiter), Berufsunfhigkeit (Angestellte) bzw. Erwerbsunfhigkeit (Gewerbetreibende und Bauern) droht. Pensionistinnen/Pensionisten, die eine befristete Invaliditts-, Berufsunfhigkeits- oder Erwerbsunfhigkeitspension beziehen, knnen ebenfalls Manahmen der medizinischen Rehabilitation erhalten, um ihnen einen Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu ermglichen. Dies gilt auch fr BezieherInnen einer Alterspension, die zustzlich erwerbsttig sind.

Die Unfallheilbehandlung geht nmlich ber die Krankenbehandlung hinaus: Sie hat gem 189 ASVG mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstrung oder Krperbeschdigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskr