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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen Chemikaliengesetz – ChemG in der Fassung vom 02.Juli 2008. Erster Abschnitt Zweck; Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen §§ 1 bis 3b. Zweiter Abschnitt Durchführung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 §§ 4 bis 10. Abschnitt II a - PowerPoint PPT Presentation
Gesetz zum Schutz vor gefhrlichen Stoffen Chemikaliengesetz ChemG in der Fassung vom 02.Juli 2008 Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3bZweiter AbschnittDurchfhrung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 4 bis 10
Abschnitt II aZulassungvonBiozidprodukten 12a bis 12jDritter AbschnittEinstufungVerpackung undKennzeichnung 13 bis 15aVierter AbschnittMitteilungs- pflichten 16 bis 16c entfallen 16d bis 16fFnfter AbschnittErmchtigung zu Verboten und Beschrn-kungen sowie Manahmen zum Schutz von Beschftigten 17 bis 19Sechster AbschnittGute Laborpraxis
19a bis 19dSiebter AbschnittAllgemeine Vorschriften 20 bis 27dAchter AbschnittSchlussvorschriften
28Anhang 1 zu 19a Abs. 1Grundstze der Guten Laborpraxis (GLP)Anhang 2 zu 19b Abs. 1GLP - Bescheinigungen
Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3b 1 Zweck des ChemikaliengesetzeSchutz des Menschen und der Umwelt vor schdlichen Einwirkungen gefhrlicher Stoffe und ZubereitungErkennbarmachung der schdlichen EinwirkungAbwenden der schdlichen EinwirkungenVorbeugung des Entstehens schdlicher Einwirkungen 2 Anwendungsbereich HZum Beispiel gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts, der 16e, der 17 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a und b und 23 Absatz 2 nicht fr
Kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des vorlufigen TabakgesetzesArzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach dem Arzneimittelgesetz unterliegen2a. Medizinprodukte im Sinne des 3 des MedizinproduktegesetzesAbflle zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesRadioaktive Abflle im Sinne des AtomgesetzesAbwasser im Sinne des Abwasserabgabegesetzes
Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3b
3 Begriffsbestimmungen Stoffe Zubereitung Erzeugnisse Einstufung Hersteller Einfhrer Inverkehrbringer Verwenden
Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3bStoffe: chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natrlich vorkommen oder gewonnen werden durch ein Herstellungsverfahren H notwendige Zusatzstoffe zur Wahrung der Stabilitt H herstellungsbedingte Verunreinigungen H Zubereitung:- aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder LsungenErzeugnisse: H- Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberflche oder Gestalt erhlt, die in grerem Mae als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmtHersteller: H- eine natrliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfhige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringtEinstufung:- eine Zuordnung zu einem Gefhrlichkeitsmerkmal H
Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3b
Alte Stoffe: - Stoffe, die im Altstoffverzeichnis der Europischen Gemeinschaft EINECS in der jeweils jngsten im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften verffentlichten Fassung bezeichnet sind
Neue Stoffe:Stoffe, die keine alten Stoffe sind
EINECS: Europisches AltstoffverzeichnisEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical SubstancesEnthlt eine Liste und Definitionen der chemischen Stoffe, die zwischen zwischen dem 1. Januar 1971 bis 18. September 1981 auf den Markt des Europischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gesetzt wurden.Gem Artikel 13 der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) sind diese Stoffe von den Bestimmungen ber die Anmeldung vor dem In-Verkehr- Bringen ausgenommen.EINECS enthlt ber 100.000 Eintrge.REACH-VOSeit 01. Juni 2007 in Kraft
Vorregistrierungsphase 1. 6. 2008 bis 01.12. 2008
bis Start der Vorregistrierung bleiben die alten Bestimmungen gltig
Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3bEinfhrer:- eine natrliche oder juristische oder eine nicht rechtsfhige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringtInverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung fr Dritte (Hndler, Zwischenhndler) das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen
Verwenden:Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be-und Verarbeiten, Abfllen, Umfllen, Mischen, Entfernen, Vernichten, innerbetriebliches Befrdern
Wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher berwachung durchfhrt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt, ist kein Einfhrer oder Inverkehrbringer.
Erster AbschnittZweck; Anwendungsbereich,Begriffsbestimmungen 1 bis 3b 3a Gefhrliche Stoffe und Zubereitungen
ExplosionsgefhrlichBrandfrderndHochentzndlichLeichtentzndlichEntzndlichSehr giftigGiftigGesundheitsschdlichtzendReizendSensibilisierendKrebserzeugend HFortpflanzungsgefhrdendErbgutvernderndUmweltgefhrdend H
Gefahrensymbole nach Anhang II der Richtlinie 67/548entsprechen den Gefhrlichkeitsmerkmalen nach 4 der Gefahrstoffverordnung
leicht entzndlich:Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und anschlieend entznden knnen.Feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zndquelle leicht entznden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen knnen.Flssige Stoffe oder Zubereitungen mit einem sehr niedrigen Flammpunkt.Stoffe oder Zubereitungen, die bei Berhrung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzndliche Gase in gefhrlicher Menge entwickeln.
giftig:Stoffe und Zubereitungen, die in geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode fhren oder akute oder chronische Gesundheitsschden verursachensehr giftig:Stoffe und Zubereitungen, die in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode fhren oder akute oder chronische Gesundheitsschden verursachen
gesundheitsschdlich:Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode fhren oder akute oder chronische Gesundheitsschden verursachen knnen.tzend:Stoffe und Zubereitungen, die lebende Gewebe bei Berhrung zerstren knnenreizend:Stoffe und Zubereitungen, die - ohne tzend zu sein durch kurzfristige, lngere oder wiederholte Berhrung mit der Haut oder mit Schleimhuten eine Entzndung hervorrufen knnensensibilisierend:Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen oder Hautresorption eine berempfindlichkeitsreaktion hervorrufen knnen, so dass bei knftiger Exposition gegenber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Strungen auftreten knnenkrebserzeugend:Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption Krebs erregen knnen oder die Krebshufigkeit erhhen knnen (siehe nchste Folie)
Krebserzeugende Stoffe (RL 67/548 Anhang VI)
Kategorie 1: (z.B. Benzol, Nickelsalze, Asbest)
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaen krebserzeugend wirken.
Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenber dem Stoff und der Entstehung von Krebs ist ausreichend nachgewiesen KENNZEICHNUNG:
T (giftig) und R-Satz R 45 Kann Krebs erzeugen
oder wenn krebserzeugende Wirkung nur beim Einatmen besteht als Staub, Rauch, Dampf; nicht bei Hautkontakt oder Verschlucken T (giftig) und R-Satz R 49 Kann beim Einatmen Krebs erzeugen
Krebserzeugende Stoffe (RL 67/548 Anhang VI)
Kategorie 2: (z.B. Cobaltcarbonat, Pentachlorphenol)
Stoffe, die als krebserzeugend fr den Menschen angesehen werden sollten Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht auf Langzeit-Tierversuche und sonstige relevante Informationen KENNZEICHNUNG:
T (giftig) und R-Satz R 45 Kann Krebs erzeugen
oder wenn krebserzeugende Wirkung nur beim Einatmen besteht als Staub, Rauch, Dampf; nicht bei Hautkontakt oder Verschlucken T (giftig) und R-Satz R 49 Kann beim Einatmen Krebs erzeugen
Krebserzeugende Stoffe (RL 67/548 Anhang VI)
Kategorie 3: (z.B. Cobaltoxid, Ozon)
Stoffe, die wegen mglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, ber die jedoch ungengende Informationen fr eine befriedigende Beurteilung vorliegen
Aus geeigneten Tierversuchen liegen Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in die Kategorie 2 einzustufen KENNZEICHNUNG:
Xn (gesundheitsschdlich) und R-Satz R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung
erbgutverndernd:Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption vererbbare genetische Schden zur Folge haben oder ihre Hufigkeit erhhen knnen.fortpflanzungsgefhrdend (reproduktionstoxisch):Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption nicht vererbbare Schden der Nach